Gericht

Landgericht Hof

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.957,45 Euro nebst Verzugszinsen hieraus jährlich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.12.2011 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 6.480,25 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.05.2015 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 81% und die Beklagte 19%.

VI. Das Urteil ist jeweils vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist freiberuflicher Rechtsanwalt und begehrt von der Beklagten die Zahlung behauptetermaßen noch ausstehender Rechtsanwaltsgebühren für den Zeitraum von Januar 2011 bis zur Mandatsbeendigung im Dezember 2011.

Die Beklagte suchte den Kläger am 04. Januar 2011 auf und schilderte ihm nachfolgenden Sachverhalt.

Am 25.11.2008 hatte die Beklagte als Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann | einen Kaufvertrag mit über die Praxisräume der chirurgischen Praxis des …| …H geschlossen. Als Kaufpreis war ein Betrag von 200.000,00 Euro (inklusive 80.000,00 Euro für Inventar) vereinbart worden. Zeitgleich hatten die Vertragsparteien einen Mietvertrag über eine Laufzeit von 10 Jahren bis zum 31.12.2018 zur Weiterführung der Praxis in den Räumen der Beklagten in der abgeschlossen. Die Höhe der monatlichen Miete war auf jeweils 3.040,00 Euro zuzüglich 850,00 Euro Nebenkosten festgelegt worden. Letztere wurden sodann einvernehmlich auf 650,00 Euro reduziert. Die Praxisübernahme durch war am 01.01.2009 erfolgt.

Im Dezember 2010 verlegte …H seinen Praxissitz aus den Räumlichkeiten der Beklagten in der mit Zustimmung des Zulassungsausschusses für Ärzte in Bayern gemäß Bescheid vom 08.12.2010 in die Gegenüber der Beklagten hatte Ende 2010 angekündigt, den Mietvertrag zum 28.02.2011 zu kündigen, die vereinbarte Miete für die Praxisräume nur noch für die Monate November und Dezember 2010 zu zahlen und die restliche Mietzahlung für 2011 mit der von ihm an die Beklagte gezahlten Kaution zu verrechnen.

Die Beklagte beauftragte den Kläger am 04.01.2011 unstreitig damit, von …H die aufgelaufenen Mietrückstände einzufordern (Aktenzeichen des Klägers 7/11). Ob dem Kläger in dieser Sache ein weitergehender Auftrag erteilt wurde, ist streitig. Der Beklagten war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bekannt, dass …H über Februar 2011 hinaus keine weitere Miete zahlen werde.

Zum 31.3.2011 gab …| seine Arztpraxis in …| vollständig auf und verkaufte sie an die Gemeinschaftspraxis Der Zulassungsausschuss für Ärzte in Bayern hatte mit Beschlüssen vom 23.3.2011 festgestellt, dass die Zulassung des …H als Vertragsarzt in …H zum 31.3.2011 endet und die Zulassung je zur Hälfte auf und …H übertragen wird (vgl. Anlage VI K 46).

H kaufte seinerseits eine neue Praxis in von …fl. Den ihm aus dem Kaufvertrag mit der Gemeinschaftspraxis zustehenden Kaufpreisanspruch trat …| zumindest in Höhe von 47.000,00 Euro an H …H ab.

In der Folgezeit erörterte der Kläger mit …H und dessen Rechtsanwalt mehrfach die Möglichkeit, das Mietverhältnis zu beenden und sämtliche Rechtsstreitigkeiten der Beklagten mit …H durch Zahlung einer Abstandssumme einvernehmlich zu beenden. Für diesen Fall wollte die Beklagte die Zurückverlagerung der Praxis in ihre Räumlichkeiten in der und die dortige Weiterführung der Praxis durch einen erreichen (Az. des Klägers 8/11 „Rückabwicklung Kaufvertrag“). Der Kläger verfasste mehrere Schriftsätze und führte diverse Telefonate. Hierzu wird verwiesen auf die Anlagen VI, K11 bis K 22. Zu der angestrebten Gesamtlösung kam es jedoch nicht.

Für sein Tätigwerden in Sachen „Mietvertrag außergerichtlich“, Az. 7/11, macht der Kläger eine Gebührenforderung in Höhe von 6.837,74 € geltend. Es wird verwiesen auf die Klageschrift vom 06.12.2012, dort Seite 7 (Blatt 51 d.A.). Diese Forderung hat der Kläger vollständig mit einer unstreitigen Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.762,39 Euro, einer weiteren Zahlung in Höhe von 3.737,43 Euro und einem seitens der Rechtsanwälte überwiesenen Fremdgeldbetrag von 8.532,18 Euro verrechnet (vgl. Schriftsatz des Klagevertreters vom 30.9.2013, Seite 7, Bl. 207 d.A.). In dieser Angelegenheit berechnet der Kläger für eine Geschäftsreise am 19.04.2011 eine weitere Forderung in Höhe von 76,64 Euro, die seitens der Beklagten durch Zahlung vollständig ausgeglichen wurde (vgl. Schriftsatz vom 30.9.2013, S.7, Bl. 207 d.A.). Das sich nach der Verrechnung ergebende Guthaben zu Gunsten der Beklagten verrechnet der Kläger in der Folge mit seiner behaupteten Forderung zum Aktenzeichen 8/11.

Zur Abrechnung des behaupteten Mandates „Rückabwicklung Kaufvertrag“, Az. 8/11, stellt der Kläger einen Betrag von 9.602,11 € in Rechnung, vgl. Klageschrift vom 06.12.2012, dort Seite 8 (Blatt 52 d.A.). Zuletzt reduzierte der Kläger diese Forderung im Hinblick auf die Post- und Telekommunikationspauschale auf insgesamt 9.578,31 Euro und verrechnete ein behauptetes Guthaben aus der Angelegenheit „Mietvertrag außergerichtlich“, Az. 7/11, sowie eine Zahlung der Klägerin in Höhe von 4.345,88 Euro bis zum Erlöschen der Forderung (vgl. Schriftsatz vom 30.09.2013, Seite 8, Bl. 208 d.A.). Das sich nach der Verrechnung noch ergebende Guthaben zu Gunsten der Beklagten verrechnet der Kläger in der Folge mit seiner behaupteten Forderung zum Aktenzeichen 130/11.

In der Angelegenheit der Klägerin zur Geltendmachung der ausstehenden Mietzinsforderungen gegenüber (Az. des Klägers 100/11 „Mietvertrag gerichtlich“) reichte der Kläger unter dem Az.: 32 O 267/11 beim Landgericht Hof mit Schriftsatz vom 16.6.2011 „namens und im Auftrag“ der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie Klage zur Geltendmachung der rückständigen und künftigen Miete bis 2018 ein, wobei ausdrücklich erklärt wurde, dass erst nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Klage erhoben werde (vgl. beigezogene Verfahrensakte Landgericht Hof, Az. 32 O 267/11). Die Rechtsschutzversicherung der Beklagten hatte hierfür die durch klägerischen Schriftsatz vom 17.5.2011 (vgl. Anlage K 33) erbetene Deckungszusage verweigert.

Für seine Tätigkeit gegenüber der Rechtsschutzversicherung, Az. 170/11, rechnet der Kläger 489,45 € ab (vgl. Klageschrift vom 06.12.2012, dort Seite 9; Blatt 53 d.A. sowie Schriftsatz vom 30.09.2013, Seite 9, Bl. 209 d.A.).

Im Prozesskostenhilfeverfahren, Az. des Landgerichtes Hof 32 O 267/11, reichte der Prozeßbevollmächtigte des dortigen Antragsgegners …| mit Schriftsatz vom 02.8.2011 eine Widerklage über 17.010,- Euro ein; diese wurde dem Kläger am 08.08.2011 zugestellt mit dem gerichtlichen Hinweis, dass die Widerklage unzulässig sei, weil noch keine Klage erhoben sei (vgl. beigezogene Verfahrensakte 32 O 267/11, Bl. 14 ff. d.A.). Die Widerklage wurde am 08.8.2011 zurückgenommen, der entsprechende Schriftsatz ging beim Kläger am 12.8.2011 ein. Bereits am 08.8.2011 hatte der Prozessvertreter des Dr. …H, Rechtsanwalt dem Kläger anlässlich eines Telefonates mitgeteilt, dass die Widerklage zurückgenommen werde (vgl. Anlage VI, K 14). Am 15.8.2011 fertigte der Kläger einen Schriftsatz an das Gericht, in dem er u.a. umfangreich zu der bereits zurückgenommenen Widerklage Stellung nahm (vgl. beigezogene Verfahrensakte LG Hof, Az. 32 O 267/11, dort Blatt 26 ff.).

Am 26.9.2011 wurde der Beklagten im Verfahren 32 O 267/11 Prozesskostenhilfe bewillligt, der Kläger erhob am 10.11.2011 die entsprechende Klage. Am 13.12.2011 erhob der Prozeßbevollmächtigte des …H erneut Widerklage.

Die Beklagte hatte zwischenzeitlich das Mandat des Klägers am 04.12.2011 gekündigt.

Für seine Bemühungen im Verfahren „Mietvertrag gerichtlich“, Az. 100/11, macht der Kläger eine Gebührenforderung in Höhe von 3.441,12 € geltend; es wird verwiesen auf die Klageschrift vom 06.12.2012, dort Seite 7/8 (Blatt 51/52 d.A.) sowie auf den klägerischen Schriftsatz vom 30.09.2013, Seite 7/8 (Bl. 207/208 d.A.).

Bereits am 19.2.2011 hatte die Beklagte eine anwaltliche Vollmacht für den Auftrag an den Kläger in Sachen „Zwangsvollstreckung“ gegen …| (Az.: des Klägers 66/11) unterzeichnet. Diesem Auftrag lag folgender Sachverhalt zugrunde: die Beklagte und …H hatten vor dem Arbeitsgericht Bayreuth einen Vergleich über eine Zahlung in Höhe von 18.500,00 Euro geschlossen; die Vergleichssumme war durch …H noch nicht vollständig gezahlt worden. Am 14.03.2011 beantragte der Kläger beim Amtsgericht Wunsiedel den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anl. VI, K25). Für diese Tätigkeit macht der Kläger aus einem Gegenstandswert von 18.500,00 Euro eine Forderung in Höhe von 255,14 Euro geltend (vgl. Klageschrift vom 06.12.2012, dort Seite 8, Bl. 52 d.A.), die die Beklagte zuletzt nicht mehr beanstandet hat (vgl. insoweit Protokoll vom 05.05.2015, Seite 8, Bl. 241 d.A.).

Auf der Grundlage des mit der Beklagten geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleiches erbrachte …H am 01.02.2011 eine Zahlung in Höhe von 8.610,84 Euro an die ursprünglich seitens der Beklagten mit der Vollstreckung beauftragte Rechtsanwaltskanzlei in Streitig ist, wann die Parteien hiervon Kenntnis erlangten.

Mit Schriftsatz vom 18.04.2011 (vgl. Anlage VI, K 54) forderte der Kläger von den Rechtsanwälten die Überweisung dieses Betrages an die Beklagte zu seinen Händen. Streitig ist, ob der Kläger hierzu auch beauftragt war. Eine diesbezügliche Vollmacht hatte die Beklagte jedenfalls am 19.4.2011 unterzeichnet (vgl. Anlage VI K 55).

Am 18.04.2011 überwiesen die Rechtsanwälte …| an den Kläger nach Abzug einer anwaltlichen Hebegebühr einen Betrag in Höhe von 8.532,18 Euro. Diesen verrechnete der Kläger ausweislich seiner E-Mail vom 20.4.2011 mit seinen Kostenrechnungen (vgl. Anlage V, K 1 und Schriftsatz vom 30.09.2013, Bl. 207 ff. d.A.).

Für sein Tätigwerden gegenüber den Rechtsanwälten …|, Az. 131/11, macht der Kläger einen Betrag von 718,40 Euro geltend (vgl. Klageschrift vom 06.12.2012, dort S.11, Bl. 55 d.A. und Schriftsatz vom 30.9.2013, S. 11; Bl. 211 d.A.). Der Kläger verrechnete seine Forderung mit einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 718,40 Euro sowie mit einer Zahlung der Rechtsschutzversicherung der Beklagten in Höhe von 568,40 Euro (vgl. Schriftsatz vom 30.9.2013, S. 11; Bl. 211 d.A.). Nach diesbezüglichem Eingang einer Zahlung seitens der Rechtsschutzversicherung der Beklagten in Höhe von 568,40 Euro sowie einer weiteren Zahlung in Höhe von 718,40 Euro durch die Beklagte selbst erklärt der Kläger mit dem nach seiner Darlegung entstandenen Guthaben zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 568,40 Euro die Verrechnung mit der behaupteten Gebührenforderung zum Aktenzeichen 130/11 (vgl. Schriftsatz vom 30.09.2013, Seite 11, Bl. 211 d.A.).

Am 02.05.2011 erließ das Landgericht Hof unter dem Aktenzeichen 33 O 187/11 auf entsprechenden klägerseitigen, seitens der Beklagten nicht beanstandeten weisungsgemäßen Antrag des Klägers einen Arrestbeschluss gegen …H wegen ausstehender Mietforderungen. Zugleich wurde auf Antrag des Klägers die Kaufpreisforderung des …H aus dem Verkauf der streitgegenständlichen Praxis gegenüber der Gemeinschaftspraxis …| gepfändet. Der Streitwert wurde in diesem Verfahren gerichtlich festgesetzt auf 118.080,00 Euro. Der Kläger begehrt für sein Tätigwerden in diesem Arrestverfahren (Az. des Klägers 142/11) einen Betrag von 4.281,03 Euro (vgl. Schriftsatz vom 30.09.2013, Seite 8 unten; Bl. 208 d.A.).

Die Beklagte teilte dem Kläger in der Folgezeit mit, dass …H die - von der Pfändung im Verfahren des Landgerichtes Hof, 33 O 187/11, erfasste - Kaufpreisforderung gegen die Gemeinschaftspraxis …H zugunsten des …H in Höhe von 47.000,00 Euro abgetreten hatte. Der Kläger erklärte gegenüber dem Bevollmächtigten des …H, Rechtsanwalt mit Schreiben vom 20.5.2011, dass die Beklagte auf ihre Rechte aus dem Arrestbeschluss nicht verzichten werde. Streitig ist, ob die Beklagte einen entsprechenden Auftrag erteilt hat. Für sein Tätigwerden in Sachen „Abtretungserklärung“, Az. 177/11 macht der Kläger eine Forderung in Höhe von 1.890,91 Euro geltend (vgl. Klageschrift vom 06.12.2012, dort S.9, Bl. 53 d.A. und Schriftsatz vom 30.9.2013, S.9, Bl. 209 d.A.).

Im Weiteren begehrt der Kläger für sein behauptetes Tätigwerden in Sachen „Vermieterpfandrecht“ (Aktenzeichen des Klägers 101/11), für das die Beklagte unstreitig einen Auftrag erteilt hatte, aus einem Gegenstandswert von 16.000,00 € eine Zahlung in Höhe von 899,40 Euro (vgl. Klageschrift vom 06.12.2012, S.9, Bl. 53 d.A. und Schriftsatz vom 30.9.2013, S.9, Bl. 209 d.A.).

Gegen die Bescheide des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 23.3.2011, durch die die kassenärztliche Zulassung des …H jeweils hälftig auf die Ärzte übertragen wurde, legte der Kläger Widerspruch ein (Aktenzeichen des Klägers 130/11). Nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen vor dem Zulassungsausschuss für Ärzte in München am 26.7.2011, an denen der Kläger für die Beklagte als Widerspruchsführerin teilnahm, wies der Zulassungsausschuss die Widersprüche der Beklagten zurück (vgl. Beschlüsse vom 26.11.2011, Anlage VI, K 43 und 44). Der Kläger macht insofern Gebührenforderungen in Höhe von 5.737,68 Euro und 5.473,01 Euro geltend (vgl. Klageschrift vom 06.12.2012, dort Seiten 9/10, Bl. 53/54 d.A. und Schriftsatz vom 30.9.2013, S. 9/10, Bl. 209/210 d.A.). Auf diese Forderungen verrechnete der Kläger noch einen behaupteten Guthabensbetrag aus der Akte 8/11 in Höhe von 1.961,83 Euro sowie aus der Akte 131/11 in Höhe von 568,40 Euro (vgl. Schriftsatz vom 30.9.2013, S. 10, Bl. 210 d.A.).

Gegen die ablehnenden Widerspruchsbescheide des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 27.9.2011 erhob der Kläger jeweils Klage zum Sozialgericht Nürnberg (Az. des Klägers 395/11 und 396/11). Die hinsichtlich dieser anwaltlichen Tätigkeiten, deren zugrundeliegende Auftragserteilung jeweils streitig ist, erhobenen Gebührenforderungen bezifferte der Kläger schriftsätzlich am 18.06.2013 auf jeweils 4.051,95 Euro zzgl. Dokumentenpauschale 62,06 Euro (vgl. Schriftsatz vom 18.06.2013, Seite 6, Bl. 160 d.A.). Diesen Forderungen legte der Kläger jeweils einen Streitwert von 100.000,00 Euro zugrunde.

Diese dem Kläger behauptetermaßen zustehenden Forderungen in Höhe von zweimal 4.051,95 Euro verrechnete der Kläger mit einem der Beklagten unstreitig zustehenden Fremdgeldbetrag über 8.000,00 Euro. Diesen Betrag hatte …H im Jahr 2011 an den Kläger aufgrund des zwischen der Beklagten und abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleiches gezahlt.

Der Kläger erklärte nach Verrechnung seiner behaupteten Gebührenforderung in Höhe von 8.000,00 Euro die Klagerücknahme in dieser Höhe betreffend die Aktenzeichen 395/11 und 396/11 (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 18.06.2013, dort Seite 6, Bl. 160 d.A. sowie Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 05.05.2015, Seite 2 oben; Bl. 235 d.A.). Zum Aktenzeichen 396/11 macht er neben der Dokumentenpauschale von 62,06 Euro einen verbleibenden Betrag in Höhe von 103,90 Euro geltend (vgl. Protokoll vom 05.05.2015, Seite 2 oben; Bl. 235 d.A.).

Der Kläger begründet seinen zunächst in Höhe von 23.048,28 Euro und nach Klagerücknahme vom 18.6.2013 (vgl. Schriftsatz vom 18.06.2013, dort S.6, Bl. 160 d.A.) noch geltend gemachten restlichen Vergütungsanspruch von behaupteten 14.876,60 Euro (vgl. Protokoll vom 05.05.2015, S. 2, Bl. 235 d.A.) im Einzelnen folgendermaßen:

Aktenzeichen 7/11 „Mietsache“ und 8/11 „Rückabwicklung Praxiskaufvertrag.“

Der Kläger meint, dass ihm für seine außergerichtliche Tätigkeit in der „Mietsache“ (7/11) vor Abzug geleisteter Zahlungen eine Gebührenforderung in Höhe von 6.837,74 Euro zustehe, da er von der Beklagten beauftragt worden sei, ihren Mietzahlungsanspruch sowohl bezüglich rückständiger wie auch laufender Mietzinsen gegen …B, ggf. auch gerichtlich, geltend zu machen. Ziel des Mandates sei zudem gewesen, die vereinbarte feste Laufzeit des Mietvertrages durchzusetzen.

Der Kläger habe …B am 17.1.2011 und 24.1.2011 mittels außergerichtlichen Anwaltschreiben hinsichtlich der ausstehenden und der zukünftigen Mietzinsansprüche in Anspruch genommen. Er habe zahlreiche Telefonate mit der Gegenseite und auch mit dem Interessenten für die Praxisübernahme, geführt. Auf Grund des erheblichen Zeitaufwandes sowie der Bedeutung und Komplexität der Angelegenheit sei er berechtigt, eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 2,5 zu berechnen. Der Gegenstandswert der Angelegenheit „Mietsache, außergerichtlich“ (7/11) belaufe sich auf 291.840,00 Euro, denn maßgeblich bei der Ermittlung des Gegenstandswertes sei neben dem rückständigen Mietzins der künftige Mietzins bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit des Mietvertrages, dem 31.12.2018.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es sich bei den Angelegenheiten „Mietsache, außergerichtlich“ (Az. 7/11) und „Rückabwicklung des Praxiskaufvertrages“ (Az. 8/11) um zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten handele. Inhalt des Mandates „Rückabwicklung Praxiskaufvertrag“ sei die Erarbeitung einer Ausstiegslösung sowie die Praxisübernahme mit Fortsetzung des Mietvertrages durch gewesen. Es seien zwei separate, eigenständige Sachverhalte zu beurteilen gewesen. Das ergebe sich nicht nur aus den zwei unterzeichneten Vollmachten, sondern auch daraus, dass es zwei völlig unterschiedliche Verträge gebe, nämlich einerseits den Praxiskaufvertrag und andererseits den gewerblichen Mietvertrag.

Der Kläger meint, dass er für die außergerichtliche Bearbeitung des Mandates „Rückabwicklung des Praxiskaufvertrages“ einen Gebührenanspruch aus einem Gegenstandswert von 280.000,00 Euro unter Ansatz einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von 2,5 und einer Terminsgebühr von 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 Euro in Höhe von insgesamt 9.578,31 Euro brutto vor klägerseitigem Abzug erbrachter Zahlungen der Beklagten habe (vgl. Bl. 208 d.A.).

Aktenzeichen 100/11 „Mietvertrag gerichtlich.“

Der Kläger behauptet, sein ursprünglicher Auftrag sei bereits die Klageerhebung gewesen, für den Fall, dass eine einvernehmliche außergerichtliche Einigung nicht zustande komme.

Seiner behaupteten Gebührenforderung von insgesamt 3.441,12 Euro (vgl. Bl. 207/208 d.A.) für die gerichtliche Geltendmachung der Mietzinsforderungen gegen …B legt er einen Streitwert von 308.850,00 Euro zugrunde: dieser setze sich aus dem bereits für die außergerichtliche Mietzinsforderung angesetzten Gegenstandswert von 291.840,00 Euro und dem Gegenstandswert für die (im Prozesskostenhilfeverfahren) erhobene Widerklage in Höhe von 17.010,00 Euro zusammen.

Der Kläger beruft sich darauf, dass der Gegenstandswert für künftige Mietzinsforderungen nicht nur nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag zu berechnen sei, sondern mit dem kompletten Mietzins bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit anzusetzen sei. Auch der Streitwert der Widerklage sei hinzuzurechnen, da die Abwehr der Widerklage vom Mandat umfasst gewesen sei. Der Kläger verweist insofern auf den Inhalt der unterzeichneten Vollmacht. Er meint, dass es hierbei auf die Unzulässigkeit der am 02.8.2011 erhobenen Widerklage nicht ankomme.

Es sei sowohl eine Verfahrensgebühr nach VV RVG Nrn. 3101 Nr.1, 3100 in Höhe von 0,8 wie auch eine 1,2 Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3104 angefallen, denn der Kläger habe die Angelegenheit wiederholt besprochen, insbesondere mit den Rechtsanwälten …| Aktenzeichen 131/11 „Rechts iii ill Der Kläger behauptet unter Verweis auf die als Anlage K 55 vorgelegte Vollmacht der Beklagten vom 19.4.2011, dass er mit der Beitreibung des Fremdgeldes gegenüber den Rechtsanwälten …| beauftragt worden sei. Für sein Schreiben an die Rechtsanwälte vom 18.04.2011, mit dem er die Auskehrung des von B …B auf den arbeitsgerichtlichen Vergleich gezahlten Betrages forderte, meint er, eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von 1,3 beanspruchen zu können. Aktenzeichen 142/11 „Arrestverfahren.“

Für sein gerichtliches Tätigwerden vor dem Landgericht Hof zum Aktenzeichen 33 O 187/11 zur Antragsstellung auf Erlaß eines dinglichen Arrestes und einer Arrestpfändung vom 28.4.2011 (vgl. Anlage VI, K 26) behauptet der Kläger, einen Vergütungsanspruch in Höhe von 4.281,03 Euro zu haben (Bl. 208 d.A.). Neben der Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus dem unstreitig gerichtlich festgesetzten Gegenstandswert von 118.080,00 Euro begehrt der Kläger eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG von 1,2 und führt zur Begründung an, dass er anlässlich dieses Verfahrens umfangreiche Besprechungen mit …B, mit dessen Rechtsanwalt sowie mit dem Rechtsanwalt des Drittschuldners, …B, am 10.5.2011, 30.5.2011, 8.6.2011 sowie am 15. und 27.6.2011 geführt habe.

Aktenzeichen 170/11 „Deckungszusage Rechtsschutzversicherung.“

Der Kläger meint, dass er für die von ihm gefertigte, dem Prozesskostenhilfeantrag zum Az.100/11 „Mietsache gerichtlich“ vorausgehende Anfrage an die Rechtsschutzversicherung der Beklagten vom 17.5.2011 auf Erteilung einer Deckungszusage (vgl. Anlage VI, K33) eine außergerichtliche Geschäftsgebühr von 1,3 und nicht nur eine solche von 0,3 aus einem Gegenstandswert von 4.802,48 Euro verlangen könne, da es sich hier um eine eigene Angelegenheit gehandelt habe.

Aktenzeichen 177/11 „Abtretungserklärung.“

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm für sein Tätigwerden im Zusammenhang mit der vorgelegten Abtretungserklärung des …| betreffend die Kaufpreisforderung gegen die Gemeinschaftspraxis aus dem Verkauf der streitgegenständlichen Arztpraxis zugunsten des …B in Höhe von 47.000,00 Euro ein Gebührenanspruch von 1.890,91 Euro zustehe (Bl. 209 d.A.). Die abgetretene Kaufpreisforderung wurde im Zuge der Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Arrest (Landgericht Hof, 33 O 187/11) zugunsten der Beklagten gepfändet; der Kläger behauptet, insofern beauftragt gewesen sei, die Wirksamkeit der Abtretung des Zahlungsanspruches an …B zu prüfen. Der Kläger habe Schriftverkehr mit Rechtsanwalt ^B geführt und die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 3200 VV RVG sei hierfür mit 1,5 anzusetzen.

Aktenzeichen 101/11 „Vermieterpfandrecht.“

Der Kläger behauptet, dass er für seine Tätigkeit zur Geltendmachung des Vermieterpfandrechtes der Beklagten an den Gegenständen der an verkauften Arztpraxis, mit dessen Geltendmachung er unstreitig beauftragt war, eine außergerichtliche Geschäftsgebühr von 1,3 berechnen könne. Der Forderungsbetrag von 899,40 Euro stehe ihm zu, denn er sei am 05.7.2011 durch Abfassung eines Schriftsatzes an die Rechtsanwälte …| (vgl. Anlage VI, K 40) in dieser Sache tätig geworden.

Aktenzeichen 130/11 „Widerspruch gegen Bescheide des Zulassungsausschusses für Ärzte“

Der Kläger behauptet, dass er von der Beklagten damit beauftragt worden sei, Widerspruch gegen gegen die Beschlüsse des Zulassungsausschusses für Ärzte zur Übertragung der kassenärztlichen Zulassung des …B je zur Hälfte auf …B und …B einzulegen. Ziel sei gewesen, die weitere Betreibung der Praxis am ursprünglichen Sitz, …B, zu erreichen. Deshalb sei der Kläger weiter beauftragt gewesen, den Verfahrensbeitritt des zu beantragen.

Auf formelle Bedenken zur Aktivlegitimation der Beklagten im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrens habe der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Sinn und Zweck dieses Vorgehens sei die Offenhaltung des Verfahrens bis hin zum Sozialgericht gewesen, um B …|die Möglichkeit des Einstieges in die streitgegenständlichen Praxisräume zu erhalten. Der Kläger meint, dass ihm für sein Tätigwerden im Zusammenhang mit diesem Auftrag eine Forderung in Höhe von 5.737,68 Euro und eine weitere Forderung in Höhe von 5.473,01 Euro zustehe (vgl. Schriftsatz vom 30.09.2013, dort S. 9/10; Bl. 209/210 d.A.). Es handele sich hier um zwei verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne, da es zwei unterschiedliche Vollmachten der Beklagten gebe, der Zulassungsausschuss für Ärzte zwei unterschiedliche Verfahren führte und nach Durchführung von zwei Verhandlungsterminen in München zwei Beschlüsse erließ.

Der Streitwert sei seitens des in der Folgezeit angerufenen Sozialgerichtes Nürnberg (vgl. Anlage K 56) auf jeweils 114.545,31 Euro festgesetzt worden. Dieser Wert sei auch hier maßgeblich. Neben einer Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 von 1,3 sei der Kläger jeweils berechtigt, nach VV RVG Nr. 2301 für ein vorausgegangenes Verwaltungsverfahren eine Gebühr von 0,7 und zudem eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG von 1,2 abzurechnen.

Aktenzeichen des Klägers 395/11 „Klage vor dem Sozialgericht.“

(und Aktenzeichen des Klägers 396/11 „Klage vor dem Sozialgericht“)

Der Kläger behauptet ferner, dass er nach der negativen Verbescheidung der Widersprüche seitens des Zulassungsausschusses für Ärzte von der Beklagten beauftragt worden sei, fristwahrend Klage vor dem Sozialgericht in Nürnberg einzureichen und Akteneinsicht zu beantragen.

Die Beklagte habe den entsprechenden Klageauftrag sowohl mündlich als auch schriftlich ausdrücklich erteilt. Der Kläger verweist insofern auf die E-Mail der Beklagten vom 15.9.2011 (vgl. Anlage VI, K 52). Im Übrigen käme eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Frage. Dem Kläger stehe ausweislich seiner Berechnung im Schriftsatz vom 18.06.2013 (dort S. 6, Bl. 160 d.A.) jeweils aus einem Streitwert von 100.000,00 Euro sowohl eine 1,3 Verfahrensgebühr wie eine 1,2 Terminsgebühr nach Nrn. 3100 und 3104 VV RVG zu. Der Kläger errechnet zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer jeweils eine Forderung in Höhe von 4.051,95 Euro. Darüber hinaus stehe ihm - insoweit beklagtenseits nicht bestritten - eine Dokumentenpauschale von 62,06 Euro zu (vgl. Schriftsatz vom 30.09.2013, dort S. 10; Bl. 210 d.A.).

Nach Verrechnung des beim Kläger befindlichen Fremdgeldes der Beklagten in Höhe von 8.000,00 Euro auf die Forderung zum Aktenzeichen des Klägers 396/11 in voller Höhe und auf die Forderung zum Aktenzeichen des Klägers 395/11 in Höhe des verbleibenden Betrages sowie nach insoweit erfolgter Klagerücknahme meint der Kläger, dass ihm insoweit eine Restforderung von 103,90 Euro zustehe (vgl. Schriftsatz vom 18.06.2013, S.6; Bl. 160 d.A. sowie Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 05.05.2015, dort Seite 2 oben; Bl. 235 d. A.).

Der mit Schriftsatz vom 18.6.2013 (vgl. Bl. 155/160 d.A.) erklärten teilweisen Rücknahme der Klage in Höhe von 8.000,00 Euro stimmte die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.6.2013 (Bl. 164 d.A.) zu.

Der Kläger beantragt zuletzt (Bl. 368 d.A.):

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.876,66 Euro nebst Verzugszinsen hieraus jährlich in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 16.12.2011 nebst 15,00 Euro Mahnkosten zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen sowie widerklagend, den Kläger zur Zahlung von 16.610,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 25.5.2011 an die Beklagte zu verurteilen.

Der Kläger beantragt

die Widerklage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Widerklage unzulässig sei, da sie nicht den Anforderungen des § 253 ZPO entspreche. Zudem stehe der Beklagten ein Auszahlungsanspruch der Fremdgelder in Höhe von 8.610,84 Euro sowie in Höhe von 8.000,00 Euro nicht zu, da die Beklagte der Verrechnung der Fremdgelder zugestimmt habe. Hilfsweise hält der Kläger dem behaupteten Anspruch, der mit der Widerklage geltend gemacht wird, entgegen, dass er weitere - noch nicht rechtshängige - Gebührenanprüche habe, mit denen er aufrechne: in der „Mietsache gerichtlich“ stehe dem Kläger eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1003, 1000 VV RVG aus dem gerichtlichen Streitwert von 308.850,00 Euro in Höhe von 2.722,72 Euro zu, da die Beklagte letztlich mit …B einen Vergleich geschlossen habe und auch der Kläger mit dieser Sache umfangreich befasst gewesen sei.

Ferner habe er nach Nr. 2300 VV RVG einen Anspruch auf Zahlung einer Geschäftsgebühr von 1,3 aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 Euro zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von insgesamt 1.196,43 Euro, da er für die Beklagte im Rahmen eines Darlehensabschlusses mit der Sparkasse Hochfranken tätig gewesen sei, ein Gespräch mit dem damaligen Sparkassenvorstandsvorsitzenden geführt habe.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Anträge folgendes vor:

Aktenzeichen des Klägers 7/11 „Mietzinsforderungen außergerichtlich.“

Die Beklagte behauptet, dass sie im Rahmen der Beauftragung des Klägers im Januar 2011 lediglich die Geltendmachung der offenen Mietzinsen gewünscht habe. Sie sei auf Grund finanzieller Probleme auf die günstigste Geltendmachung des Anspruches angewiesen gewesen.

Zunächst sei es ihr um die außergerichtliche Geltendmachung der offenen Mietzinsen gegangen; sie habe zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit eine persönliche Besprechung mit …B und dessen Rechtsanwalt gewünscht. Einen Klageauftrag habe sie dem Kläger zu Beginn nicht erteilt. Der Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit des Klägers bis zur Beantragung von Prozesskostenhilfe am 16.6.2011 belaufe sich auf allenfalls 22.140,00 Euro. Da es sich um eine schlichte Forderung aus einem Mietvertrag gehandelt habe, sei auch allenfalls eine Geschäftsgebühr von 1,3 angefallen und angemessen.

Aktenzeichen des Klägers 8/11 „Rückabwicklung Praxiskaufvertrag.“

Die Beklagte behauptet, dem Kläger einen Auftrag zur Rückabwicklung des Praxiskaufvertrages mit …B nicht erteilt zu haben, da dies keinen Sinn gemacht habe und für die Beklagte wirtschaftlich nicht realisierbar gewesen wäre. Es sei lediglich die Möglichkeit der Rückabwicklung im Sinne einer Beratung angesprochen worden. Hierfür könne der Kläger weder ein Gegenstandswert von 280.000,00 Euro ansetzen, da der Kaufpreis nur 200.000,00 Euro betragen habe. Noch könne der Kläger eine 2,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 3200 VV RVG und eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG verlangen; allenfalls eine Beratungsgebühr von 180,00 Euro sei gerechtfertigt.

Aktenzeichen des Klägers 100/11 „Mietzinsforderung gerichtlich.“

Die Beklagte gibt an, dass sie den Kläger nur damit beauftragt habe, einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung der Mietzinsen gegen B …|zu stellen. Ein Klageauftrag sei nicht erteilt worden. Der seitens des Klägers angesetzte Streitwert von 291.840,00 Euro sei unzutreffend bemessen worden, denn der Kläger sei gehalten gewesen, das Risiko der Beklagten zu minimieren, also nur den Rückstand in Höhe von 22.140,00 Euro einzufordern. Auch die Widerklage des B …B in Höhe von 17.010,00 Euro dürfe bei der Streitwertbemessung nicht berücksichtigt werden, da diese noch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erhoben wurde und bis zur Kündigung des Mandates des Klägers nicht rechtshängig war. Die Beklagte behauptet ferner, dass der Kläger kurz vor der Niederlegung des Mandates noch eigenmächtig die Klage nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereicht habe. Der Kläger könne allenfalls eine Gebühr von 1,0 berechnen, jedenfalls keine Terminsgebühr.

Aktenzeichen des Klägers 131/11 „Rechtsanwälte …B.“

Die Beklagte behauptet, dass sich der Kläger am 04.04.2011 eigenmächtig an die Rechtsanwaltskanzlei …| gewandt habe, um den seitens des B …B aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich an die Rechtsanwälte …B …B gezahlten Betrag von 8.610,84 Euro herauszuverlangen. Die Beklagte habe hierfür keinen Auftrag erteilt, sie habe sich selbst um den Verbleib des Geldes kümmern wollen. Die Vollmacht habe der Kläger der Beklagten erst nach Versendung des Aufforderungsschreibens zur Unterschrift vorgelegt.

Der Kläger sei zudem erst tätig geworden, nachdem die Kanzlei telefonisch mitgeteilt habe, dass das von eingegangene Geld an die Beklagte überwiesen werde. Für seinen Schriftsatz vom 18.4.2011 (vgl. Anlage VI K 54) könne der Kläger allenfalls einen Gebührenansatz von 0,3 geltend machen.

Aktenzeichen 142/11 „Arrestverfahren.“

Die Beklagte meint zu dem, an sich nicht zu beanstandenden Tätigwerden im Rahmen der Beantragung des Arrestes, dass eine Terminsgebühr nicht abgerechnet werden könne, da sämtliche seitens der Klägers aufgelistete Besprechungstermine nach dem Erlass des Arrestbeschlusses am 02.5.2011 stattfanden.

Aktenzeichen 170/11 „Deckungszusage an Rechtsschutzversicherung“

Die Beklagte meint, dass der Gegenstandswert für die Anfrage des Klägers bei der Rechtsschutzversicherung der Beklagten betreffend die gerichtliche Geltendmachung der Mietzinsen aus dem Prozesskostenrisiko zu berechnen sei. Dieses sei bei einem Gegenstandswert der rückständigen Mietzinsen von 22.140,00 Euro mit 4.802,48 Euro nicht zutreffend berechnet. Eine Anfrage an die Rechtsschutzversicherung könne zudem allenfalls eine Geschäftsgebühr von 0,3 für ein einfaches Schreiben, nicht aber eine solche von 1,3 auslösen.

Aktenzeichen des Klägers 177/11 „Abtretungserklärung.“

Die Beklagte bestreitet, den Kläger beauftragt zu haben, wegen der Abtretungserklärung des …B zugunsten von …B tätig zu werden. Es sei niemals ein Auftrag erteilt worden, diese Abtretung anzufechten oder anderweitig hiergegen vorzugehen. Es handele sich hierbei noch um eine Frage der Zwangsvollstreckung aus dem gepfändeten Kaufpreisanspruch. Die Beklagte meint, dass eine Geschäftsgebühr von 1,5 nicht angemessen sei.

Aktenzeichen des Klägers 101/11 „Vermieterpfandrecht.“

Die Beklagte trägt vor, dass sie den Kläger zwar mit der Ausübung des Vermieterpfandrechtes beauftragt habe, sie behauptet jedoch, dass er insofern gar nicht tätig geworden sei.

Aktenzeichen des Klägers 130/11 „Widerspruch gegen Bescheide des Zulassungsausschusses für Ärzte“

Die Beklagte behauptet, dass sie den Kläger nicht damit beauftragt habe, in Sachen „Zulassungsausschuss für Ärzte“ tätig zu werden. Es habe sich hier allenfalls um ein Beratungsmandat gehandelt. Der Kläger sei selbst auf die Idee gekommen, den Zulassungsausschuss für Ärzte anzuschreiben. Sie sei davon ausgegangen, dass seine Tätigkeit sinnvoll sei. Die Beklagte habe keinerlei Aktivlegitimation gehabt, gegen eine Vergabe oder Verlegung eines kassenärztlichen Sitzes vorzugehen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger die Aussichtslosigkeit des Vorgehens hätte erkennen müssen.

Aktenzeichen des Klägers 395/11 (und 396/11) „Klage vor dem Sozialgericht“

Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger die Klage gegen die negativen Widerspruchsbescheide des Zulassungsausschusses für Ärzte nur dann habe erheben sollen, wenn die Rechtsschutzversicherung entsprechende Deckungszusagen hierfür erteile. Sie verweist auf ihre Vollmacht vom 11.11.2011 (Anlage II). Die Klagen seien überdies wegen der fehlenden Aktivlegitimation der Beklagten aussichtslos gewesen. Hilfsweise trägt die Beklagte noch vor, dass der Streitwert allenfalls auf 5.000,00 Euro festzusetzen sei.

Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten durch den Kläger bei der Bearbeitung der Angelegenheiten „Zulassungsausschuss für Ärzte“ (Az. 130/11) und „Klagen vor dem Sozialgericht“ (Az. 395/11 und 396/11) in Form der Kosten der Widerspruchsverfahren vor dem Zulassungsausschuss für Ärzte in Höhe von 2 mal 200,00 Euro und 2 mal 377,70 Euro sowie in Form der Kosten für ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten für die Beendigung der Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg in Höhe von 919,28 Euro und 1.056,60 Euro. Der Kläger habe gegen seine anwaltlichen Beratungspflichten verstoßen, da er der Beklagten nicht von der Erhebung der Widersprüche und der Klage gegen die Bescheide des Zulassungsausschusses betreffend die Verlagerung des Praxissitzes in die …B durch die …B abgeraten habe. Die Beklagte sei nicht aktivlegitimiert gewesen, da sie ihren Witwenschutz bereits mit der Vergabe des Praxissitzes nach dem verstorbenen Ehemann an …| verlor. Die Rechtsbehelfe seien vollkommen aussichtslos gewesen.

Darüberhinaus begehrt die Beklagte hilfsweise Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sei, dass der Kläger in der Angelegenheit „Mietsache gerichtlich“, Az. 100/11, nicht quartalsweise die ausstehenden Mieten einklagte, sondern sofort die volle Miete bis zum Ende der Laufzeit des Mietvertrages mit gerichtlich einforderte. Er sei seitens der Beklagten aufgefordert worden, den kostengünstigsten Weg zu wählen. Statt dessen habe er jedoch - entgegen den Interessen seiner Mandantin - den teuersten Weg gewählt.

Im Rahmen ihrer erhobenen Widerklage begehrt die Beklagte die Auszahlung des seitens der Rechtsanwälte …| ausgezahlten Betrages von 8.610,84 Euro, den B …B aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleiches zugunsten der Beklagten an die Kanzlei …|gezahlt hatte und der abzüglich einbehaltener Hebegebühr an den Kläger in Höhe von 8.532,18 Euro weitergeleitet worden ist, sowie die Auskehrung des beim Kläger unstreitig eingegangenen Fremdgeldbetrages in Höhe von 8.000,00 Euro, gezahlt von B Die Beklagte trägt dazu vor, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gebührenforderung in der Angelegenheit „Klagen zum Sozialgericht“ unter den Az. 395/11 und 396/11 gehabt habe, mit der er den Fremdgeldbetrag in Höhe von 8.000,00 Euro verrechnet habe, da er in dieser Angelegenheit ohne Auftrag tätig geworden sei. Darüberhinaus habe der Kläger keinen Anspruch auf die streitgegenständlichen Forderungen gegen die Beklagte; es liege vielmehr eine Überzahlung vor, sodass der Kläger zur Rückzahlung verpflichtet sei. Die Beklagte verweist ferner darauf, dass sie mit der Verrechnung der Fremdgeldbeträge nicht einverstanden gewesen sei. Das Einverständnis könne auch nicht in der Zustimmung zur Klagerücknahme betreffend 8.000,00 Euro Fremdgeld gesehen werden. Eine Verrechnung könne auch nur dann erfolgen, wenn tatsächlich ein Gebührenanspruch des Klägers bestehe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die jeweils uneidliche Einvernahme der Zeugen …B und Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Verhandlungsprotokoll vom 05.05.2015 (Bl. 234 ff. d.A.). Darüberhinaus wurde ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 RVG eingeholt, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Zur Ergänzung des Parteivortrages wird Bezug genommen auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 19.2.2013, 25.6.2013, 05.05.2015 sowie 12.04.2016.

Gründe

Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich aus §§ 74 Abs. 1, 23 GVG sowie §§ 13, 29 ZPO; die der Widerklage aus § 33 ZPO i.V.m. § 261 Abs. 2 ZPO (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage, § 253, Rn. 2; § 261 Rn. 3). Im anhängigen Rechtsstreit wurde zulässigerweise gemäß § 33 ZPO ein das Rechtsverhältnis der Parteien betreffender Gegenanspruch auf Rückzahlung unstreitig beim Kläger befindlicher vereinnahmter Fremdgelder erhoben. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2015 (dort Seite 19; Bl. 252 d.A.) genügte der Widerklageantrag auch den Anforderungen des §§ 261 Abs. 2, 253 Abs. 2 ZPO.

II. Ansprüche des Klägers

Die Klage ist teilweise - im Umfang von 2.005,06 Euro - begründet.

Der Kläger hat dem Grunde nach als Rechtsanwalt aus jeweils mit der Beklagten geschlossenen Anwaltsverträgen Anspruch auf entsprechende Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, soweit ein entsprechender Auftrag zum anwaltlichen Tätigwerden erteilt wurde und die Tätigkeit auch tatsächlich durchgeführt wurde. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insofern der Kläger. Dieser Nachweis ist dem Kläger jedoch nicht in vollem Umfang seiner Behauptungen gelungen.

Die den Forderungen behauptetermaßen zugrundeliegenden Aufträge sind jedenfalls unstreitig allesamt beendet, sodass die Fälligkeitsvoraussetzung des § 8 RVG erfüllt ist: Das Mandatsverhältnis wurde insgesamt durch die Kündigung der Beklagten vom 04.12.2011 beendet. Der Kläger konnte spätestens zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des § 10 RVG genügende Abrechnungen der erbrachten Tätigkeiten erstellen. Gegen die in der Klageschrift vom 06.12.2012 und abschließend im klägerischen Schriftsatz vom 30.09.2013 (Bl. 207 bis 2011 d.A.) aufgelisteten einzelnen Gebührenforderungen hat die Beklagten hinsichtlich der formalen Berechnung keine Einwände erhoben. Auch nach Ansicht der entscheidenden Kammer genügen die Berechnungen des Klägers den Anforderungen des § 10 RVG: Die dem Beklagtenvertreter am 11.12.2012 zugestellten Berechnungen, allesamt enthalten in der Anspruchsbegründung vom 06.12.2012 (Bl. 40; 45 ff. d.A.), weisen jeweils die Angabe der abgerechneten Angelegenheit, den Gegenstandswert sowie die abgerechneten Gebührentatbestände auf. Seitens der Parteien ist nicht vorgetragen, dass eine Vergütungsvereinbarung bestand, sodass den jeweiligen Berechnungen die gesetzlichen Gebühren nach RVG zugrunde zu legen waren.

Eine unrichtige Gebührenabrechnung beeinflusst die Wirksamkeit der Mitteilung der Berechnung hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2007, Az. IX ZR 98/06 in NJW 2007, 2332).

Der Auftraggeber ist in diesem Fall nur zur Zahlung der wirklich entstandenen Gebühren und Auslagen verpflichtet (vgl. BGH zu Az. IX ZR 98/06; Gerold/Schmidt, 22. Aufl., § 10 RVG Rn. 32). Diese festzusetzen, ist betreffend streitigen Forderungen Aufgabe des entscheidenden Gerichtes.

Nach durchgeführter Parteianhörung und Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten Anlagen ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger der von ihm zuletzt noch errechnete Gesamtbetrag der Gebührenforderung von 14.876,66 € jedenfalls nicht in voller Höhe zusteht. Vielmehr hat der Kläger nach Berücksichtigung erfolgter Zahlungen und nach Verrechnung einbehaltener Fremdgeldbeträge nur noch Anspruch auf nachfolgend aufgelistete Vergütungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 2.005,06 Euro:

Dieser Anspruch ergibt sich aus nachfolgenden Überlegungen zu den einzelnen streitgegenständlichen Mandaten:

1.) Aktenzeichen des Klägers 7/11 und 8/11

Für sein unstreitig erfolgtes Tätigwerden in den Angelegenheiten „Mietsache außergerichtlich“ (Az. 7/11) sowie „Rückabwicklung Kaufvertrag“ (Az. 8/11) steht dem Kläger keine weitere Forderung zu. Die zunächst berechtigte Forderung des Klägers nach Beendigung der Angelegenheit in Höhe von 7.539,84 Euro und 76,64 Euro Reisekosten erlosch durch erbrachte Zahlungen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsschutzversicherung in Höhe von 1.762,39 Euro, 3.737,43 Euro und 76,64 Euro sowie durch die seitens des Klägers vorgenommene wirksame Verrechnung (vgl. unten letzter Absatz zu Ziffer II. 1.) mit dem von den Rechtsanwälten …B eingegangenen Fremdgeldbetrag in Höhe von 8.532,18 Euro.

a) Auftragserteilung / Einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit

Dass die Beklagte den Kläger am 04.01.2011 beim Erstgespräch damit beauftragte, von B …B die aufgelaufenen Mietrückstände einzufordern, ist unstreitig. Ferner ist die Kammer aber auch zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger darüberhinaus beauftragt wurde, eine Lösung zu erarbeiten, die der Beklagten ab März 2011 die monatlichen Mieteinnahmen sichern sollte. Schon in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2013 (vgl. Bl. 164 d. A.) stellten die Parteien unstreitig, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägers auch klar gewesen sei, dass den künftigen Mietzins nicht mehr bezahlen wolle. Die Beklagte hatte dem Kläger gegenüber angegeben, dass …B angekündigt hatte, ab März 2011 keine Miete mehr zahlen zu wollen, weil er die Praxis verlagert habe. Die Beklagte hatte im Laufe des Rechtsstreites mehrfach betont, dass ihr diese Mieteinnahmen wichtig waren, dass sie Grundlage ihrer wirtschaftlichen Dispositionen waren, sie darauf angewiesen gewesen sei. Erst im Laufe des Mandatsverhältnisses erkannten beide Parteien, dass die Fortführung des Mietvertrages mit …B mangels Fortbestandes der Kassenzulassung in seiner Person gar nicht mehr möglich war: …B hatte seine kassenärztliche Zulassung für …B zum 31.03.2011 zurückgegeben und die Praxis verkauft. Nach den klägerischen Ausführungen war deshalb Ziel des Mandates die Erarbeitung einer „Ausstiegslösung“ aus dem Vertragswerk der Beklagten mit …| sowie die Verhandlung eines Modells der Praxisübernahme durch unter Fortführung des Mietvertrages in den Räumen der Beklagten. Dies wird bestätigt durch den Inhalt der vom Kläger gefertigten und von der Beklagten inhaltlich nicht angegriffenen Schriftsätze und Telefonnotizen, beispielsweise Schriftsätze vom 24.06.2011 und 16.06.2011 (Anl. VI, K 11 und 12), Telefonnotizen vom 26.01.2011, vom 07.02.2011, vom 14.04.2011, vom 30.05.2011 und vom 08.06.2011 (Anl. VI, K 18 bis 22).

Auch der einvernommenen Zeuge …B, der Sohn der Beklagten, gab an, dass der Kläger dafür habe sorgen sollen, dass entweder …B den Mietvertrag erfülle oder dass er einen geeigneten Nachfolger für die Praxis in den Räumen der Beklagten finde. Auch daraus ergibt sich, dass das Interesse der Beklagten vornehmlich darin lag, künftig die Mieteinnahmen zuverlässig zu erhalten. Dieses Interesse sollte der Kläger in der einen oder anderen Form durchsetzen, wobei der Beklagten nach ihrer eigenen Einlassung auch klar gewesen sei, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gegen wenig erfolgversprechend sein würde.

Die Kammer ist nach alledem davon überzeugt, dass die Beklagte dem Kläger Anfang 2011 den Auftrag erteilt hat, sowohl die Mietrückstände von …B einzutreiben, als auch für die Zeit ab März 2011 wegen der unstreitig in den Raum gestellten Nichtfortführung des Mietvertrages durch …B eine Alternativlösung zu erarbeiten, die die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Beklagten wiederherstellt. Dass dieses Anliegen für die Beklagte kostengünstig ausgeführt werden sollte, steht der Würdigung dieses Auftragsumfanges nicht entgegen.

Die Kammer ist hinsichtlich des der berechtigten Gebührenforderung zugrundeliegenden Sachverhaltes jedoch auch der Auffassung, dass es sich bei den unter den klägerischen Aktenzeichen 7/11 und 8/11 laufenden Mandaten nicht um zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG handelt, sondern dass hier vielmehr die Bearbeitung der seitens der Beklagten an den Kläger herangetragenen Gesamtproblematik eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt. Der Bundesgerichtshof formuliert den Begriff der Angelegenheit dahingehend, dass sie den Rahmen darstellt, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, wobei der dem Anwalt erteilte Auftrag entscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 09.2.1995, Az. IX ZR 207/94 in NJW 1995, 1431). Eine gebührenrechtliche Angelegenheit kann dabei mehrere Gegenstände umfassen (vgl. Gerold/Schmidt / Mayer, 22. Aufl., § 15 Rn. 6). Als Gegenstand wiederum wird dabei ein Rechtsverhältnis angesehen, auf das sich auftragsgemäß die jeweilige anwaltliche Tätigkeit bezieht (vgl. Gerold/Schmidt a.a.O.). Entscheidend ist bei der Beurteilung der gebührenrechtlichen Angelegenheit, dass ein einheitlicher Auftrag des Mandanten vorliegt, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem gleichen Rahmen abspielt und dass die verschiedenen Gegenstände innerlich zusammengehören (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O.). Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolg zusammengehören (vgl. zu allem Vorstehenden: Senatsurteile BGH vom 26. Mai 2009, VI ZR 174/08 und vom 27. Juli 2010, VI ZR 261/09). Nicht erforderlich ist insofern bei der Beurteilung einer einheitlichen gebührenrechtlichen Angelegenheit, dass der Auftrag bereits von Anfang an diesen Umfang hatte. Möglich ist auch, dass der Auftrag sukzessive durch einen weiteren Gegenstand erweitert wird. Durch diese Erweiterung ändert sich nichts an der Qualifikation als „einheitliche Angelegenheit“, solange ein innerer Zusammenhang besteht und die Gegenstände in ihrer Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gewahrt ist. Der Beurteilung als einheitliche Angelegenheit steht nicht entgegen, dass die möglichen Ansprüche aus zwei getrennten Verträgen herrühren. Auch ist nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt nur eine Prüfungsaufgabe pro Angelegenheit zu erfüllen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.07.2010, Az. VI ZR 261/09, Rn.16; zitiert nach juris).

Entscheidend ist - im Gegensatz zu den klägerischen Ausführungen - bei der Beurteilung des Inhaltes des erteilten Auftrages keinesfalls die seitens des Mandanten unterzeichnete Vollmacht. Diese betrifft lediglich das Außenverhältnis zu Dritten, sie sagt nichts über den Inhalt des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrages aus (vgl. dazu Gerold/Schmidt / MüllerRabe, 22. Aufl., Vorb.3 VV RVG, Rn. 12). Der Rechtsanwalt muss vielmehr den Beweis erbringen, dass es sich bei den abgerechneten Angelegenheiten jeweils um eigenständige i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG handelt. Dieser Nachweis ist dem Kläger hinsichtlich der Forderungen zu den Aktenzeichen 7/11 und 8/11 nicht gelungen. Der innere Zusammenhang zwischen dem Gegenstand „Mietvertrag“ und dem Gegenstand „Praxiskaufvertrag“ ergibt sich bei objektiver Betrachtung und nach dem erkennbar angestrebten Erfolg der Tätigkeit des Klägers daraus, dass das Ziel der Beklagten ihre wirtschaftliche Absicherung durch den Eingang regelmäßiger monatlicher Mietzinseinnahmen war, so wie dies ursprünglich mit dem Abschluss des „Vertragspaketes“ Praxiskaufvertrag und Mietvertrag im November 2008 mit …B geplant gewesen war. Auf diesen Aspekt hat die Beklagte auch im streitgegenständlichen Verfahren mehrfach hingewiesen, ebenso wie sie dies gegenüber dem Kläger in ihrer Email vom 27.03.2011 deutlich machte (vgl. Anlage I, 1 zum Protokoll vom 05.05.2015). Selbst der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 03.06.2015 (Seite 8, Bl. 273 d.A.) vorgetragen, dass vorgesehen gewesen sei, dass den Praxissitz von …B kauflich erwerben solle und dann den Mietvertrag fortführen solle. Daraus ergibt sich nicht nur der einheitliche Zusammenhang dieser Gegenstände, sondern auch, dass nicht der Kaufvertrag mit B …B rückabgewickelt werden sollte, sondern dass im Rahmen einer „Gesamtlösung“ …B die Praxis von …B abkaufen sollte, um dann wieder in den Räumen der Beklagten zu praktizieren. …B kommunizierte insofern inhaltlich entsprechend mit am 21.04.2011 (vgl. Anlage XII, S. 14 Rs. zum Schriftsatz des Klagevertreters vom 03.06.2015).

Die Angaben der Zeugin …Bkonnten insofern zu keiner weiteren Erhellung beitragen, da sie einräumen musste, hauptsächlich nur den Akteninhalt zu kennen; an Gesprächen in dieser Angelegenheit habe sie nicht teilgenommen.

Der Aussage des Zeugen (Sohn der Beklagten) war insofern zu entnehmen, dass die Rückverlagerung der Praxis in die Räume der Beklagten und die dortige Fortführung der ärztlichen Tätigkeit durch …B im Gespräch gewesen sei, so wie dies auch der Kläger selbst vorgetragen hat. Dies wäre nur durch eine Gesamtlösung in Form des Abschlusses eines Mietvertrages mit …|, der Auflösung des befristeten Mietvertrages mit …B und des Verkaufes der Praxis von …B an^| …B möglich gewesen.

Das Gericht hat an der Glaubwürdigkeit des Zeugen …| keine Zweifel, denn es konnte trotz der engen Verwandschaft zur Beklagten weder eine Belastungs- noch eine Entlastungstendenz in die eine oder andere Richtung festgestellt werden. Auch auf Fragen, auf die eindeutigere Antworten von Vorteil für die Beklagte gewesen wären, räumte der Zeuge mehrfach Erinnerungslücken ein. Beispielsweise beantwortete er die Frage, ob es einen Auftrag an den Kläger zum gerichtlichen Vorgehen gegen …B gegeben habe und ggf. wann dies der Fall gewesen sei, dahingehend, dass darüber bestimmt etwas gesagt worden sei, dass er sich daran aber nicht mehr erinnern könne (vgl. Protokoll vom 05.05.2015, Seite 13; Bl. 246 d.A.). Auch machte er deutlich, dass er an einem Gespräch zwischen dem Kläger, dessen Rechtsanwalt und seiner Mutter in den Praxisräumen nicht dabei gewesen sei, dass er den Inhalt nur vom Hören - Sagen kenne.

Die Beurteilung der Mandate 7/11 und 8/11 als einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit stützt sich zudem auf die vom Kläger vorgelegten Schriftsätze und Telefonvermerke (vgl. Anlagen VI zum Schriftsatz vom 21.05.2013, K 11, K 12, K13 bis K 16 und K 18 bis K 22 sowie Mail vom 27.03.2011, Anlage I zum Protokoll vom 05.05.2015). Dem Inhalt dieser Schriftstücke ist unzweideutig zu entnehmen, dass die Bemühungen des Klägers im Rahmen seiner Tätigkeit dahin gingen, eine einvernehmliche Aufhebung des Mietverhältnisses mit …B unter gleichzeitiger Leistung einer Abstandszahlung zu erreichen und in der Folge die Übernahme der Praxis durch …B zur Weiterführung in den Räumen der Beklagten anzustreben. Noch deutlicher geht dieses einheitliche Vorgehen und die einheitliche Zielsetzung aus den Schriftsätzen des Klägers vom 17.01.2011 und vom 05.01.2011 (vgl. Anlage X) hervor. Dort führt der Kläger gegenüber … aus, dass dieser verpflichtet sei, den monatlichen Mietzins zu zahlen, weil das Mietverhältnis befristet sei; er erinnert daran, dass die Praxisfortführung durch B …B vom Zulassungsausschuss für Ärzte an die Voraussetzung geknüpft gewesen sei, dass die Praxis in den Räumen der Beklagten geführt werde, dass es aber auch einen Kaufinteressenten für den Fall gebe, dass …B die Praxis tatsächlich aufgeben wolle.

Es ergibt sich zur Überzeugung der Kammer stets die Behandlung beider Verträge der Beklagten mit im Rahmen einer einheitlichen Lösungsmöglichkeit.

So trägt der Kläger im streitgegenständlichen Verfahren zudem vor (vgl. Bl. 122 d. A.; Seite 2 seines Schriftsatzes vom 21.05.2013), dass er in der Angelegenheit „Mietvertrag außergerichtlich“ (Az. 7/11) umfangreichen Schriftverkehr mit dem Zulassungsausschuss und mit …B, mit Letzterem zudem ein persönliches Gespräch, geführt habe. Beteiligte des Mietvertrages waren jedoch nur die Beklagte und …B. Somit konnte die Korrespondenz mit dem Zulassungsausschuss sowie mit nur dem Ziel dienen, den Kaufvertrag mit …| „(rück) abzuwickeln“, die Praxis an …| unter entsprechender Übertragung der kassenärztlichen Zulassung zu übergeben und nach Zurückverlagerung in die Räumlichkeiten der Beklagten den Mietvertrag in dieser geänderten Konstellation weiterzuführen. Das Ziel der Beklagten, ihr die Mieteinnahmen aus dem im Jahr 2008 geschlossenen und bis 31.12.2018 fortdauernden Vertrag zu sichern, war denklogisch nur in vorgenannter Gestaltung unter Auflösung beider mit …| geschlossener Verträge möglich. Die Schriftsätze und Telefonvermerke des Klägers reflektieren die Verquickung beider Verträge bei der Erarbeitung einer Lösung für die Beklagte.

Da gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 RVG die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden können, ist der Kläger nicht berechtigt, für das geschilderte Anliegen der Beklagten - nämlich die Rückverlagerung der Praxis in ihre Räume zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage in Form regelmäßiger Mieteinnahmen - zwei separate Forderungen geltend zu machen.

b) Gegenstandswert

Die Höhe der jeweiligen Gebührenforderung wird gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit berechnet. Gemäß § 22 RVG werden die Werte mehrerer Gegenstände innerhalb derselben Angelegenheit zusammengerechnet. Es ergibt sich ein Gesamtgegenstandswert von 358.670,00 Euro, den der Kläger seiner Gebührenforderung zugrunde zu legen hat.

Der Gegenstandswert der „Mietsache“ (Az. des Klägers 7/11 und auch 100/11) errechnet sich gemäß § 9 ZPO auf 158.670,- Euro (inklusive bis dato aufgelaufender Mietrückstände). Die Kammer hält insofern an ihrer Rechtsauffassung fest, die sie den Parteien im Hinweisbeschluss vom 09.04.2013 (Bl. 106 ff. d.A.) mitgeteilt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 8 ZPO nur für die Berechnung des Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwertes, nicht aber für die des Gebühren- und Gegenstandwertes heranzuziehen, hier kommt § 9 ZPO zur Anwendung (vgl. MüKo/Wöstmann, 4.Auflage, § 8 ZPO Rn. 4, 28 und BGH, Beschluss vom 20.4.2005, XII ZR 248/04, Rn. 5, zitiert nach juris). Der Gebühren- und Gegenstandswert ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus den Regelungen des GKG, da dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. § 41 Abs. 1 GKG kommt bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Parteien - wie hier - letztlich über den Fortbestand des zu Grunde liegenden Mietverhältnisses streiten. Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters. Aus diesem Grunde fällt die Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung zukünftigen Mietzinses nicht in den Anwendungsbereich des § 41 GKG (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20.4.2005, XII ZR 248/04, Rn.4, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall war das Ziel der Beauftragung des Klägers im Januar 2011, sowohl die Zahlung der rückständigen wie auch der künftigen Mieten zu erreichen, da diese wesentlicher Teil des Lebensunterhaltes der Beklagten waren. Gemäß § 9 ZPO ist für die geltend gemachten künftigen Mieten der dreieinhalbfache Jahreswert heranzuziehen, wobei das Gericht - wie auch im Verfahren vor dem Landgericht Hof, Az. 32 O 267/11, der Beklagten gegen …B - die Bruttomiete angesetzt hat. Bei der konkreten Berechnung des zugrundezulegenden Gegenstandswertes ist der Zeitpunkt der Erfüllung des Gebührentatbestandes maßgeblich, nicht der der Fälligkeit der Gebühr (vgl. Gerold/Schmidt / Mayer, 22. Aufl., § 2 RVG, Rn. 19). Maßgeblich ist damit der Zeitpunkt, zu dem die geltend gemachte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angefallen ist: dies ist gemäß Vorbemerkung 2.3 (3) VV RVG der Zeitpunkt des Betreibens des Geschäftes einschließlich der Information. Beides fand zur Überzeugung der Kammer im Januar 2011 statt. Die Beklagte berichtete dem Kläger am 04.01.2011 von den maßgeblichen Geschehnissen, übergab die Verträge mit …B; der Kläger nahm im Januar ausweislich der beklagtenseits nicht in Abrede gestellten Anlage K 18 (Telefonnotiz vom 26.01.2011) Kontakt mit der Gegenseite, zu diesem Zeitpunkt mit RA …B (in der Notiz fälschlich als „…1“ bezeichnet) auf. Es errechnet sich damit inklusive Rückstand der Mieten im maßgeblichen Zeitpunkt Januar 2011 ein Gegenstandswert von 158.670,00,- Euro aus dem bis dato aufgelaufenen Mietrückstand von einem Monat in Höhe von 3.690,00 Euro (für Januar 2011 = 3.040,00 Euro zzgl. 650,00 Euro reduzierte Nebenkostenpauschale) zzgl. des 3,5-fachen Jahreswertes der Miete in Höhe von 154.980,00 Euro (= 3,5 x 12 x 3.690,00 Euro). Der Gegenstandswert der Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf seine Tätigkeit betreffend die „Rückabwicklung des Praxiskaufvertrages“ (klägerisches Aktenzeichen 8/11) ist nicht - wie von diesem angenommen - mit 280.000 € zu bemessen, sondern mit 200.000 Euro. Der Kläger selbst führt auf Seite 2 seiner Anspruchsbegründung vom 06.12.2012 (vgl. Bl. 46 d. A.) aus, dass die Arztpraxis an …B zu einem Preis von 200.000,00 € verkauft wurde. Dies stellt folglich auch den Gegenstandswert des „Praxiskaufvertrages“ dar.

c) Gebührenhöhe

Der Kläger ist berechtigt, nach Nr. 2300 VV RVG für seine außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr von 2,5 zu berechnen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann dabei nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dem Rechtsanwalt steht insofern nach § 14 RVG ein Ermessen zu. Die Höchstgebühr ist gerechtfertigt, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts weit über den Normalfall hinausgegangen ist (vgl. Gerold/Schmidt / Mayer, VV RVG 2300, Rn. 32). Angesichts dessen, dass der Kläger hier die für seine Mandantin optimale Konstellation einer Lösungsmöglichkeit unter Einbeziehung von zwei Verträgen verschiedener Rechtsgebiete finden musste, dass er sowohl mit der Gegenseite wie mit Dritten diverse Gespräche mit erheblichem zeitlichen Einsatz geführt und zahlreiche Schriftsätze gefertigt hat, erachtet das Gericht eine Gebühr von 2,5 für durchaus angemessen. Hintergrund der überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Angelegenheit waren sowohl die unterschiedlichen Rechtsgebiete des Mietrechtes, Kaufrechtes und auch des ärztlichen Vergaberechtes sowie die weitreichenden Auswirkungen der zu erarbeitenden Lösungsoption. Wie die gemäß § 14 Abs. 2 RVG eingeholte amtliche Auskunft der Rechtsanwaltskammer Bamberg ergab, stellt der Ansatz der 2,5 Geschäftsgebühr keine unbillige Gebührenbestimmung des Klägers dar (vgl. Gutachten vom 14.09.2015, dort Seite 8 a.E., Blatt 324 d.A.). Die ergänzende Einholung einer Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer zum Gutachten vom 14.09.2015 war selbst nach den Ausführungen der beklagten Partei in ihrem Schriftsatz vom 06.10.2015 nicht veranlasst, da der dortige Angriff gegen die Gebührenhöhe von 2,5 davon ausgeht, dass zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten vorliegen und isoliert betrachtet für die Tätigkeit des Klägers in Sachen „Mietvertrag“, Az. 7/11, eine Gebühr in dieser Höhe nicht angemessen sei. Das entscheidende Gericht geht nach obigen Ausführungen jedoch gerade davon aus, dass nicht zwei getrennte Angelegenheiten, sondern eine einheitliche bearbeitet wurde, die aus zwei Gegenständen bestand und eine für die Beklagte schwierige Konstellation in persönlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht zu bearbeiten war. Dies brachte einen erheblichen zeitlichen Aufwand für den Kläger mit sich.

Die 2,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG errechnet sich bei einem Gegenstandswert von 358.670,00 Euro auf 6.310,00 Euro. Das Gericht hat ferner die der klägerischen Berechnung zugrunde gelegten Pauschalen nach Nr. 7002 VV RVG von 20,00 € und nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG von 6,00 € hinzugerechnet, so dass sich ein Nettobetrag von 6.336,00 errechnet. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 19% (1.203,84 Euro) steht dem Kläger damit im Ergebnis eine berechtigte Gebührenforderung für die Gegenstände Mietvertrag außergerichtlich und Rückabwicklung Kaufvertrag von 7.539,84 Euro zu.

Den Anfall der zum Aktenzeichen 8/11 „Rückabwicklung Kaufvertrag“ geltend gemachten Terminsgebühr von 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG für „Besprechung nach Klageauftrag“ kann der Kläger nicht abrechnen. Zur Geltendmachung einer Gebühr nach einem der Tatbestände gemäß VV RVG Teil 3 muss ein hierauf gerichteter Auftrag vorliegen (vgl. insofern Gerold/Schmidt / Müller-Rabe, Vorb. 3 VV RVG, Rn. 25). Der Kläger hat zwar behauptet, dass sein Auftrag dahin ging, die Rückabwicklung des Kaufvertrages ggf. auch klageweise durchzusetzen, insofern hegt das Gericht jedoch Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung. Zum Einen hätte es objektiv wenig Sinn gemacht, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, zum anderen ist weder vorgetragen oder sonst aus den Umständen ersichtlich, welche Ansprüche „aus dem Praxiskaufvertrag“ auf welcher rechtlichen Grundlage der Kläger gerichtlich hätte geltend machen wollen. Selbst wenn aber dieser Auftrag tatsächlich erteilt worden wäre, ist die Tätigkeit des Klägers im Rahmen einer Besprechung mit …| und dessen Rechtsanwalt noch als außer- bzw. vorgerichtliche Tätigkeit zu werten. Diese wird nicht von den Gebührenziffern Nrn. 3100 ff. VV RVG erfasst.

Nach den Neuerungen des RVG ist eine Besprechungsgebühr, wie sie der Kläger hier offenbar für die persönliche Erörterung der Einigungsmöglichkeiten mit …H und dessen Rechtsanwalt begehrt, nicht mehr gesondert abrechenbar; Berücksichtigung finden derartige Besprechungstermine nunmehr allein im Rahmen der Höhe der abrechenbaren Gebühr (vgl. dazu Gerold/Schmidt / Mayer, VV RVG, Nr. 2300, Rn. 10, 20). Diese wurde hier bereits mit 2,5 angesetzt, sodass die Durchführung von Besprechungsterminen Berücksichtigung fand.

Dem Kläger steht für den Besprechungstermin vom 19.04.2011 ein Betrag von 76,64 Euro für Abwesenheitsgeld und Reisekosten zu. Die Beklagte hat keine Einwände gegen diese Gebühr erhoben.

d) Offene Forderung nach Leistung

Die Gebühr in Höhe von 76,64 Euro ist unstreitig durch Zahlung in voller Höhe erloschen. Auf die sich zugunsten des Klägers ergebende Forderung in Höhe von 7.539,84 Euro wurde unstreitig seitens der Beklagten bzw. seitens ihrer Rechtsschutzversicherung eine Zahlung in Höhe von 1.762,39 Euro sowie in Höhe von weiteren 3.737,43 Euro erbracht. Ferner verrechnete der Kläger den ihm im April 2011 von den Rechtsanwälten …| überwiesenen Fremdgeldbetrag von 8.532,18 Euro mit seiner Gebührenforderung (vgl. Schriftsatz des Klagevertreters vom 30.9.2013, Seite 7, Bl. 207 d.A.).

Die Verrechnung hat der Kläger wirksam vorgenommen: ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht gehindert, seine Gebührenansprüche durch Aufrechnung mit Forderungen des Mandanten aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern, auf die der Mandant einen Herausgabeanspruch hat, zu befriedigen; dies gilt selbst dann, wenn die anwaltlichen Honoraransprüche nicht gerade den Auftrag betreffen, der zu dem Geldeingang geführt hat (BGH, Urteil vom 23.2.1995, Az. IX ZR 29/94, in NJW 1995, 1425). Unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Treuhandverhältnis vorlag, können Sinn und Zweck eines Auftrags dem Beauftragten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verbieten, gegen den Anspruch auf Herausgabe des Erlangten mit Gegenforderungen aufzurechnen, die ihren Grund nicht in dem Auftrag und den damit verbundenen Aufwendungen haben (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 23.02.1995, a.a.O.) Insofern ist zu ermitteln, ob der besondere Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses, die Natur der Rechtsbeziehungen oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Kläger am 18.04.2011 das Fremdgeld von den Rechtsanwälten …B einforderte (Anlage VI K 54) und der Geldeingang dann auch tatsächlich erfolgte. Ausweislich der Email des Klägers an die Beklagte vom 20.04.2011 (Anlage V, K1), gegen deren Existenz und Eingang die Beklagte nichts vorgebracht hat, erfolgte dieser Geldeingang ebenfalls am 18.04.2011. Mit seiner Email vom 20.04.2011 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass er den eingegangenen Fremdgeldbetrag von 8.532,18 Euro auf seine Gebührenforderungen verrechne; die Forderungen listete der Kläger entsprechend im Anhang auf. Die in der Email genannten klägerischen Gebührenforderungen (u.a. für die Angelegenheiten „Mietvertrag gerichtlich“, Az. 100/11 und „Mietvertrag außergerichtlich“, Az. 7/11) sind zwar teilweise nicht in Einklang zu bringen mit den hier streitgegenständlichen Forderungen zu diesen Aktenzeichen, unzweifelhaft geht daraus jedoch hervor, dass die Beklagte Kenntnis erlangt hat von der seitens des Klägers vorgenommenen Verrechnung des von …| eingegangenen Betrages. Die Beklagte hat weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass sie nach Mitteilung der Verrechnung am 20.04.2011 im zeitlichen Zusammenhang hiermit Widerspruch erhoben hat und den Beklagten explizit zur Auszahlung des Betrages aufgefordert hat. Ihre allgemein gehaltenen Aussagen, wonach sie der Verrechnung mehrfach widersprochen habe, sind nicht belegt. Lediglich eine Mitteilung an den Kläger, wonach sie das eingegangene Geld („ca. 8.600,00 Euro“) wegen ihrer damaligen Zahlungsschwierigkeiten dringend brauche, wird durch ein Schreiben vom 07.05.2011 (Anlage XIII zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.06.2015) untermauert.

Ihrem Schreiben an den Kläger vom 30.10.2011 (Anlage VII zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.06.2013) ist hingegen genau das Gegenteil zu entnehmen: die Beklagte fordert den Kläger dort unter Ziffer 3. auf, eine Aufstellung der Geldeingänge und der Verrechnungen mit den klägerischen Rechnungen zu erstellen. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 07.05.2011 nur allgemein auf ihre finanzielle Lage hinweisen wollte. Einen Widerspruch gegen die Verrechnung vermag die Kammer nicht zu erkennen. In der Bitte, eine Aufstellung der Geldeingänge und vorgenommenen Verrechnungen zu fertigen, ist sogar das - mindestens konkludente - Einverständnis mit der Vornahme von Verrechnungen zu sehen.

Zudem kann dem Kläger als Rechtsanwalt nicht zugemutet werden, einerseits durch seine Leistung dafür zu sorgen, dass die seiner Mandantin, der Beklagten, zustehenden Gelder eingetrieben und an sie ausgezahlt werden, andererseits dann aber selbst die Gebührenforderungen für sein Tätigwerden für die Mandantin wegen deren finanzieller Nöte nicht beitreiben kann. Auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann von einem Rechtsanwalt in der konkreten Situation wie im vorliegenden Fall nicht verlangt werden, dass er Leistungen für den Mandanten erbringt, zur Linderung dessen finanzieller Schwierigkeiten tätig wird, dann aber im Gegenzug auf seine eigene Vergütung verzichten muss, weil der Mandant kein Geld (mehr) für die Bezahlung des Rechtsanwaltes hat.

Im Ergebnis ist damit die klägerische Forderung von 7.539,84 Euro durch Zahlung in Höhe von 1.762,39 Euro sowie in Höhe von weiteren 3.737,43 Euro und durch Verrechnung mit dem Fremdgeldbetrag in Höhe von 8.532,18 Euro vollständig ausgeglichen. Es verbleibt insofern ein Guthaben zu Gunsten der Beklagten von 6.492,16 Euro.

2.) Aktenzeichen des Klägers 100/11, Mietvertrag gerichtlich

Dem Kläger steht für die Angelegenheit der gerichtlichen Geltendmachung der Mietzinsforderung gegen eine Gebührenforderung in Höhe von 2.693,21 Euro zu. Der beigezogenen Verfahrensakte des Landgerichtes Hof, Az. 32 O 267/11 konnte entnommen werden, dass zunächst namens der Beklagten vom Kläger am 16.06.2011 ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe eingereicht wurde, dem bereits ein Klageentwurf beigefügt war.

a) Auftragserteilung

Die Beklagte hat dazu vorgetragen, dass der Kläger zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt war; erst nachdem außergerichtlich eine Einigung nicht zustande gekommen war, sei über eine etwaige Klage gesprochen worden. Da die Beklagte jedoch finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe, sei sie auf Unterstützung in dieser Hinsicht angewiesen gewesen. Sie teilte dem Kläger in ihrem Schriftsatz vom 07.05.2011 mit, dass sie deshalb die Möglichkeit der „Gerichtskostenhilfe“ in Anspruch zu nehmen gedenke (vgl. Anlage XIII zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.06.2015). Die Beklagten bat den Kläger in diesem Schreiben vom 07.05.2011, Seite 2 unten, um Mitteilung, was er „hier unternehmen könne“, soweit sie verstanden habe, müsse der Anwalt „die Erfolgsaussichten bestätigen“ (vgl. Anlage XIII zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.06.2015). Der Beklagten war also das Mitwirkungserfordernis ihres Rechtsanwaltes bei der Beantragung der Prozeßkostenhilfe bekannt.

Aus der beigezogenen Verfahrensakte des Landgerichtes Hof, Az. 32 O 267/11, ergibt sich, dass der Kläger diesen Antrag in der Sache ausführlich begründete. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte einen entsprechenden Auftrag zu gerichtlichem Tätigwerden auch erteilt hat.

Soweit die Beklagte dem Gericht nun zu vermitteln versuchte, dass der Kläger lediglich den Auftrag zur Beantragung der Prozesskostenhilfe ohne entsprechenden Klageauftrag gehabt habe, ist dies schlichtweg nicht nachvollziehbar. Einem Prozesskostenhilfeantrag ist regelmäßig zur Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage ein entsprechender Klageentwurf beizufügen, was der Beklagte auch bewusst war. Aus der beigezogenen Verfahrensakte des Landgerichts Hof, Az. 32 O 267/11, ergibt sich, wie ausgeführt, dass es auch im vorliegenden Fall so war wie üblich im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren: Der Kläger begründete den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe in der erforderlichen Art und Weise durch Vorlage eines Klageentwurfes. Anhaltspunkte für ein dennoch atypisches Vorgehen im vorliegenden Fall, nämlich für einen Auftrag zur Einreichung eines Prozeßkostenhilfeantrages ohne nachfolgenden Klageauftrag, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kammer musste folglich davon ausgehen, dass der Kläger nicht nur mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe beauftragt war, sondern auch bereits mit der Klageerhebung für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe. Die mit dem Prozeßkostenhilfeantrag inhaltsidentische Klage reichte der Kläger schließlich am 10.11.2011 auch ein (Bl. 50 ff. der beigezogenen Akte LG Hof, 32 O 267/11).

Gemäß § 16 Nr. 2 RVG handelt es sich bei dem Verfahren über Prozeßkostenhilfe um dieselbe Angelegenheit wie bei dem Verfahren, für das die Prozeßkostenhilfe beantragt wird. Damit sind die Gebühren nach Nr. 3100 ff. VV RVG angefallen.

b) Gegenstandswert

Der Streitwert, der der Gebührenforderung zugrunde zu legen ist, bemisst sich auf 177.120,00 Euro. Dieser Wert ergibt sich aus den rückständigen Mietforderungen und -entsprechend obigen Ausführungen - aus dem 3,5- fachen Jahreswert der Miete. Gemäß § 40 GKG ist bei der Berechnung des Gegenstandswertes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ging am 17.06.2011 beim Landgericht Hof ein. Der Kläger beabsichtigte ausweislich seines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes vom 16.06.2011 im Verfahren 32 O 267/11, die rückständige Miete ab Januar 2011 einzuklagen. Im Juni 2011 belief sich der Rückstand auf 22.140,00 Euro (6 Monate x 3.690,00 Euro). Der Streitwert der künftigen Miete, die ebenfalls geltend gemacht werden sollte, belief sich gemäß § 9 ZPO auf den 3,5 fachen Jahresbetrag, mithin auf 154.980,00 Euro (3,5 x 12 Monate x 3.690,00 Euro). Der Gesamtwert des der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Gegenstandswertes errechnet sich folglich auf 177.120,00 Euro.

Entgegen der klägerischen Auffassung ist dem Gegenstandswert zum Aktenzeichen 100/11 des Klägers der Wert der Widerklage nicht hinzuzurechnen.

Maßgeblich ist insofern auch hier der Auftrag der Mandantin: Zur Entstehung des Anspruchs auf die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Auftraggebers in seiner Eigenschaft als Widerbeklagter genügt nicht allein die Erhebung der Widerklage, vielmehr ist zudem die Erteilung eines Auftrages zur Vertretung auch in diesem Verfahren erforderlich. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insofern den Rechtsanwalt als Anspruchsteller.

Soweit der Kläger auf den Inhalt der jeweils unterzeichneten Vollmacht verweist, gilt auch hier, dass der Inhalt der Prozessvollmacht lediglich Legitimationszwecken nach außen dient, nichts über den Inhalt des Rechtsanwaltsauftrages aussagt. Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, dass der Beklagten überhaupt bekannt war, dass bereits im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens eine Widerklage erhoben wurde, die mangels Zustellung der Hauptsacheklage gemäß § 33 ZPO unzulässig war (vgl. Thomas/Putzo / Hüßtege, 36. Aufl., § 33 ZPO, Rn. 23).

Aus der beigezogenen Verfahrensakte des Landgerichts Hof, 32 O 267/11, ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage am 02.08.2011 über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden war und dass der Kläger bereits am 08.08.2011, dem Tag der Zustellung der Widerklage an ihn, durch den gegnerischen Rechtsanwalt über die Rücknahme der Widerklage informiert worden war, was er ausweislich seines Telefonvermerkes vom 08.08.2011, 9:40 bis 9:49 Uhr (Anlage I) - sogar an die zuständige Richterin telefonisch weitergab. Am 12.08.2011 wurde dem Kläger dann auch schon die Rücknahme der Widerklage zugestellt. Dennoch fertigte er am 15.08.2011 einen umfangreichen Schriftsatz, in dem er zu der unzulässigen und zurückgenommenen Widerklage Stellung nahm. Angesichts dieser besonderen Konstellation hätte es eines näheren und plausiblen klägerischen Vortrages bedurft, weshalb die Beklagte den Kläger mit der Abwehr dieser - zurückgenommenen -Widerklage beauftragt haben soll. Derartiger Sachvortrag des Klägers liegt nicht vor, sodass der Beweis zur Mandatierung hinsichtlich der Widerklage nicht erbracht ist.

Der Kläger kann an dieser Stelle auch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 BGB keinen Ersatz seiner Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit zur Widerklage verlangen, da er weder dargelegt hat, noch sich sonst aus den Umständen des streitgegenständlichen Sachverhaltes ergibt, dass die Abwehr der unzulässigen und zurückgenommenen Widerklage dem Interesse und dem Willen der Beklagten entsprach.

c) Gebührenhöhe

Soweit der Kläger aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Mandates im Dezember 2011 nach Nr. 3101 VV RVG eine Gebühr von 0,8 berechnet, schließt sich die Kammer dieser Auffassung an. Es ergibt sich bei einem Gegenstandswert von 177.120,00 Euro ein Forderungsbetrag von 1.391,20 €. Hierauf ist nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 für die Tätigkeit in der „Mietsache außergerichtlich“ mit 0,75 anzurechnen. Selbst der Kläger geht bei der Berechnung seiner Gebühren davon aus, dass ein unbedingter Klageauftrag nicht erteilt war und deshalb eine Anrechnung betreffend denselben Gegenstand vorzunehmen ist. Eine Anrechnung der vorgerichtlichen Gebühr scheidet nur dann aus, wenn für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes eine Geschäftsgebühr nicht angefallen ist, sondern wegen eines unbedingten Klageauftrages sofort eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100 ff. VV RVG entstanden ist (vgl. Gerold/Schmidt / Müller-Rabe, VV Vorb. 3 Rn. 188). So lag der Fall hier aber nicht. Der Anrechnungsvorschrift ist im vorliegenden Fall der Gegenstandswert der Mietsache vorgerichtlich (158.670,00,- Euro) zugrunde zu legen. Anzurechnen ist mithin ein Betrag von 1.246,50 Euro, sodass sich eine Zwischensumme von 144,70 Euro errechnet. Eine Anrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Verfahrensgebühr, beispielsweise nach Nr. 3101 VV RVG, reduziert ist (vgl. Gerold/Schmidt / Müller-Rabe, VV Vorb. 3, Rn. 266).

Eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, die bei einem Gegenstandswert von 177.120,00 Euro einen Betrag von 2.086,80 € ergibt, wurde zugunsten des Klägers bei der Gebührenberechnung berücksichtigt, denn der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 21.05.2013 (vgl. Bl. 136 ff. d. A.) eine Vielzahl von, nach Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages, stattgefundenen Terminen benannt. So sollen zwischen dem 27.06.2011 und 08.08.2011 sechs Telefonate mit dem Rechtsanwalt des …B stattgefunden haben. Das Gericht geht nach der allgemeinen Berufserfahrung davon aus, dass diese Gespräche zumindest auch auf den Versuch der Erledigung des Rechtsstreits ausgelegt waren. Die Beklagte hat Gegenteiliges insofern auch nicht ernsthaft behauptet. Zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 5,70 Euro und der Pauschalen nach Nr. 7002 VV RVG und Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG in Höhe von insgesamt 26,00 Euro errechnet sich ein Netto-Forderungsbetrag von 2.263,20 Euro (144,70 Euro zzgl. 2.086,80 Euro zzgl. 5,70 Euro sowie 26,00 Euro). Zuzüglich 19% Mehrwertsteuer (430,00 Euro) ergibt sich eine Gebührenforderung zugunsten des Klägers von 2.693,21 Euro.

Soweit der Kläger im Wege der Hilfsaufrechnung gegen die widerklagend geltend gemachten Ansprüche der Beklagten in der Angelegenheit „Mietvertrag gerichtlich“ eine Vergleichsgebühr geltend machen möchte, ist die Kammer der Auffassung, dass ihm eine solche im konkreten Fall nicht zusteht. Zutreffend ist, dass die Beklagte im Gerichtsverfahren LG Hof, Az. 32 O 267/11, einen Vergleich mit …| geschlossen hat. Dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.06.2012 in der beigezogenen Verfahrensakte 32 O 267/11 ist zu entnehmen, dass sich der dortige Beklagte …B zur Zahlung von 110.000,00 Euro in Raten an die dortige Klägerin, die hiesige Beklagte, verpflichtete; die hiesige Beklagte verzichtete bei fristgerechter Zahlung von insgesamt 90.000,00 Euro im Sinne eines „Las Vegas - Vergleiches“ auf die restlichen 20.000,00 Euro. Der zunächst widerrufliche Vergleich wurde von beiden Parteien angenommen. Dem Kläger steht für diesen Vergleichsschluss dennoch keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG zu. Der Kläger geht fehl in seiner Annahme, dass für ihn eine Einigungsgebühr deshalb angefallen sei, weil der im Juni 2012 geschlossene Vergleich auf seiner Vorarbeit aufgebaut habe.

Die Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG fällt nach dem Willen des Gesetzgebers „für die Mitwirkung beim Abschluss“ eines den Streit beendenden Vertrages an. Die Erledigung des Rechtsstreits durch die anwaltliche Mitwirkung setzt dabei eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts im Sinn einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung voraus (Fortsetzung der Rechtsprechung des 15. Senats des Bayer. Landessozialgerichtes vom 07.02.2011, Az. L 15 SF 57/09, und Sächs. LSG, Beschluss vom 4. September 2013 - L 8 AS 1282/12 B KO). Es handelt sich hier um eine Erfolgsgebühr, die die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um die Herstellung des Rechtsfriedens ohne Sachentscheidung des Gerichts durch die anwaltliche Mitwirkung honoriert.

Da sie einen besonderen, nicht ganz unwesentlichen Beitrag des Rechtsanwalts zur Erledigung des Rechtsstreits ohne eine gerichtliche Entscheidung erfordert, also eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts voraussetzt, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im gerichtlichen Verfahren abgegolten wird, im vorliegenden Rechtsstreit das Mandatsverhältnisses der Parteien aber bereits am 04.12.2011 beendet wurde, konnte der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 11.06.2012 naturgemäß gar nicht mehr aktiv an einem Vergleichsabschluss in diesem Sinne mitwirken. So erhält beispielsweise auch ein Prozessbevollmächtigter eines früheren Rechtszugs grds. keine Vergleichsgebühr, wenn in einem höheren Rechtszug ein Vergleich unter Mitwirkung eines neuen Prozessbevollmächtigten geschlossen wird, es sei denn, der Prozessbevollmächtigte der früheren Instanz hat als Verkehrsanwalt bei Abschluss des Vergleichs in der höheren Instanz mitgewirkt. So lag der Fall hier nicht. Der Kläger hatte nach der Mandatskündigung vom 04.12.2011 mit dem Rechtsstreit zum Az. 32 O 267/11 nichts mehr zu tun.

Bei Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Mandanten ohne vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts behält der Rechtsanwalt seinen Anspruch auf die volle Vergütung, allerdings nur auf die Vergütung, die er bis zum Zeitpunkt der Kündigung verdient hat (vgl. Winkler in Mayer / Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 15, Rn. 139). Grundsätzlich stehen dem Anwalt sämtliche, bis zum Zeitpunkt der Kündigung, aber auch nur bis dahin angefallenen Gebühren zu.

Damit ist für die Geltendmachung einer Gebühr, deren Tatbestand erst nach Beendigung des Mandates erfüllt wird, kein Raum. Die eventuell in Frage kommende reine Fortwirkung der einer Tätigkeit reicht nicht aus.

3. Aktenzeichen des Klägers 66/11, Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichem Vergleich

Zum Mandat „Zwangsvollstreckung“, Aktenzeichen des Klägers 66/11, hat die Beklagte unstreitig gestellt, dass dem Kläger für sein auftragsgemäßes Tätigwerden gegenüber dem Amtsgericht Wunsiedel vom 14.3.2011 aus einem Gegenstandswert von 18.500,00 Euro eine Forderung in Höhe von 255,14 Euro zusteht (vgl. insoweit Protokoll vom 05.05.2015, Seite 8, Bl. 241 d.A.).

4. Aktenzeichen des Klägers 131/11, Geltendmachung einer Forderung gegenüber den Rechtsanwälten …B

In dieser Angelegenheit handelt es sich unstreitig um ein Tätigwerden des Klägers gegenüber Dritten, den Rechtsanwälten mit dem Ziel der Beitreibung einer der Beklagten zustehenden Forderung, sodass eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG vorliegt. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass insofern auch ein Auftrag der Beklagten vorlag.

In ihrem Schriftsatz vom 11.06.2013 trägt die Beklagte vor (vgl. dort Seite 1 unten, Bl. 143 d. A.), dass eine Beauftragung in dieser Sache erfolgt sei, wenngleich dies auch nur deshalb der Fall gewesen sei, weil die Pfändung aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich und der Mietsache gegen noch gelaufen sei. Die Vollstreckung aus diesem Vergleich war unstreitig den Rechtsanwälten …B übertragen worden. Es ist nicht sicher feststellbar, dass den Parteien bei Mandatierung in der Sache „Zwangsvollstreckung“, Az. 66/11, bei der es um die Beitreibung eines Betrages von 18.500,00 Euro ging, bereits bekannt war, dass …| auf der Grundlage des arbeitsgerichtlichen Vergleiches über diese Summe bereits an die Rechtsanwälte …| eine Zahlung in Höhe von 8.610,84 Euro geleistet hatte, oder ob der Kläger dies erst später, also nach dem Antrag an das Amtsgericht Wunsiedel auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 14.03.2011 und vor dem Schreiben an die Rechtsanwälte …| vom 18.04.2011, erfuhr. Es ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über die volle Vergleichssumme von 18.500,00 Euro beantragte, obwohl er wusste, dass B …B bereits 8.610,84 Euro auf den arbeitsgerichtlichen Vergleich gezahlt hat, also aus dem Vergleich nur noch 9.889,16 Euro schuldet. Es ist für die Kammer nach Würdigung der Gesamtumstände unmittelbar nachvollziehbar, dass die Beklagte den Kläger damit beauftragt hatte, sich darum zu bemühen, das bei den Rechtsanwälten …B im Rahmen des dortigen Mandates zur Zwangsvollstreckung eingegangene Geld ausgezahlt zu bekommen. Dem stehen weder die Behauptung der Beklagten, noch die Einlassung des Zeugen entgegen, wonach sich die Beklagte selbst um die Beitreibung des Betrages habe kümmern wollen, da sie in engerem beruflichen Kontakt mit der Kanzlei gestanden habe. Denn unstreitig hatte die Beklagte am 19.04.2011 eine Vollmacht zugunsten des Klägers unterzeichnet, mit derer sich der Kläger gegenüber den Rechtsanwälten …B …Bhätte legitimieren können, um die Auskehr des Betrages von 8.610,84 Euro zu erlangen. Hätte die Beklagte dieses Auftreten des Klägers in ihrem Namen gegenüber der Kanzlei …| - wie von ihr behauptet - nicht gewollt, dann hätte sie die Vollmacht gerade nicht unterzeichnet.

Im Rahmen des beauftragten Anliegens verfasste der Kläger am 18.04.2011 ein entsprechendes Schreiben (vgl. Anlage VI, K 54). Selbst wenn - die Richtigkeit des Beklagtenvortrages hierzu unterstellt - der Kläger bereits am 12.04.2011 seitens der Rechtsanwaltskanzlei informiert worden sein sollte, dass der entsprechende Fremdgeldbetrag überwiesen werde, geht die Kammer letztlich davon aus, dass sein Schreiben vom 18.04.2011 (mit der entsprechenden Kontoverbindung) letztlich für eine korrekte Abwicklung der Zahlung sorgte.

Damit erachtet das Gericht aus einem Gegenstandswert von 8.610,84 € eine 0,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG (= 134,70 Euro) für berechtigt. Hinsichtlich der Höhe der angemessenen Geschäftsgebühr hat sich Gericht an den Ausführungen der Rechtsanwaltskammer Bamberg vom 14.09.2015 orientiert (vgl. Gutachten Seite 9, Bl. 325 d. A.).

Es ergibt sich zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Euro sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19% (= 29,39 Euro) eine berechtigte Gebührenforderung des Klägers von 184,09 Euro.

Gemäß prozessualer Erklärung des Klägers vom 30.09.2013 (Schriftsatz vom 30.09.2013, Seite 11; Bl. 211 d.A.) ist die Forderung zum Aktenzeichen 131/11 durch einen Zahlungseingang seitens des Rechtsschutzversicherung der Beklagten in Höhe von 568,40 Euro sowie eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 718,40 Euro vollständig getilgt, sodass sich hier ein durchsetzbarer Anspruch nicht mehr ergibt.

(Aus der Zahlung der Rechtsschutzversicherung sowie der Zahlung der Beklagten ergibt sich nach Tilgung der Forderung von 184,09 Euro ein Guthaben zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 1.102,71 Euro, welches nach den Ausführungen des Klägers mit der behaupteten Forderung zum Aktenzeichen 130/11 („Zulassungsausschuss“) verrechnet werden soll (vgl. Schriftsatz vom 30.09.2013, Seite 11; Bl. 211 d.A.) .

5. Aktenzeichen des Klägers 142/11, Arrest

Mit Schriftsatz vom 28.04.2011 an das Landgericht Hof beantragte der Kläger den Erlass eines Arrestbefehles und eines Arrestpfändungsbeschlusses. Am 02.05.2011 wurde auf der Grundlage des Antrages des Klägers unter dem Aktenzeichen 33 O 187/11 der Arrest angeordnet. Die Vollziehung dieses Arrestes durch Pfändung der Kaufpreisforderung des B …B aus dem Verkauf der Arztpraxis des Ehemannes der Beklagten an die Drittschuldner wurde durch Beschluss vom 03.05.2011 angeordnet. Die Beklagte erklärte, dass dieses Tätigwerden des Klägers nicht zu beanstanden sei. Damit steht dem Kläger gemäß § 17 Nr. 4 RVG aus dem gerichtlich festgesetzten Gegenstandswert von 118.080,00 € eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (1.860,30 Euro) zu.

Soweit der Kläger in dieser Angelegenheit eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG abrechnet, wendet die Beklagte zutreffend ein, was letztlich auch unstreitig geblieben ist, dass im Arrestverfahren des Landgerichts Hof, 33 O 187/11, eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat. Der Einlassung des Klägers, dass er hinsichtlich dieses Arrestes und der Forderungspfändung umfangreiche Besprechungen mit der Gegenseite des Arrestverfahrens und dem Rechtsanwalt des Drittschuldners am 10.05.2011, 30.05.2011, 08.06.2011, 15.06.2011 und 27.06.2011 geführt habe und dass ihm deshalb eine Besprechungsgebühr zustehe, ist entgegen zu halten, dass sämtliche dieser aufgezählten Besprechungen nach Erlass des Arrestbeschlusses und des Pfändungsbeschlusses stattgefunden haben. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr grundsätzlich auch bei der Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, dies jedoch gemäß Vorb.3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG nur bei der Mitwirkung an einem auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungstermins auch ohne Beteiligung des Gerichts. Sowohl der Arrestbeschluss wie auch der Pfändungsbeschluss wurden einige Tage vor den klägerseits aufgeführten Besprechungen erlassen, die gerichtliche Tätigkeit des Klägers hatte mithin bereits zum Ziel geführt, keine der Besprechungen konnte die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens mehr erreichen. Das Arrestverfahren war beendet, so dass letztlich im Ergebnis eine Terminsgebühr nicht abrechenbar ist.

Die Forderung des Klägers setzt sich damit folgendermaßen zusammen: Die berechtigt geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG besteht in Höhe von 1.860,30 Euro, zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 Euro sowie zuzüglich 19% Mehrwertsteuer in Höhe von 357,26 Euro errechnet sich eine Gebührenforderung des Klägers in Höhe von 2.237,56 Euro.

6. Aktenzeichen des Klägers 177/11, Abtretungserklärung

Unstreitig ist in Sachen „Abtretungserklärung“, dass der Kläger im Rahmen der Vollstreckung des dinglichen Arrestes durch den Schriftsatz des (^ …B vertretenden) Rechtsanwaltes vom 10.05.2011 davon unterrichtet wurde, dass die im Rahmen des Arrestverfahrens gepfändete Kaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag des B …B mit der Gemeinschafts-Praxis in Höhe von verbleibenden 47.000 Euro an …B abgetreten worden ist. …B hatte - wie erörtert -seinerseits von …B eine Arztpraxis in …B gekauft und gegenüber B …B die Abtretung seiner eigenen Kaufpreisforderung aus dem Verkauf der Praxis in …B an die Gemeinschaftspraxis …B erklärt.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 21.05.2013 (vgl. dort Seite 7 oben, Bl. 127 d. A.) behauptet, dass er die Wirksamkeit der Zahlungsabtretung zu prüfen gehabt habe, stellt dies nach Ansicht der Kammer eine Frage der Vollziehung des Arrestes dar. Vollziehung meint dabei die Vollstreckung aus einer Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 22. Aufl., Nr. 3309 VV RVG, Rn. 9). Da zur Vollziehung des Arrestbeschlusses vom 02.05.2011 am Folgetag ein Beschluss zur Pfändung der Kaufpreisforderung des …| gegen die Gemeinschaftspraxis erlassen wurde, musste sich die Kammer mit der Frage befassen, ob die Prüfung der Abtretung der gepfändeten Kaufpreisforderung in Höhe von 47.000 Euro mit der Vollstreckungstätigkeit, die auf den Erlass eines Pfändungsbeschlusses abzielte, eine Einheit bildet, die nicht mehr zu einer gesonderten Gebührenberechtigung führt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bilden grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme bzw. im einstweiligen Rechtsschutz zu einer bestimmten Vollziehungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen - von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung bzw. Vollziehung -dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (vgl. zu allem BGH NJW 2004, 1101, Rn 6 - zitiert nach juris; NJW-RR 2005, 78). Teil einer, eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit darstellenden Vollziehungsmaßnahme in Form der Pfändung sind beispielsweise folgende Vollstreckungshandlungen: Entgegennahme der Information, Beratung und Auswahl der zu treffenden Vollstreckungsmaßnahme sowie Informierung des Gläubigers (vgl. dazu Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 22.Aufl., Nr. 3309 VV RVG, Rn. 56). Beendet ist die Vollstreckungsbzw. Vollziehungsmaßnahme dann, wenn der Gläubiger befriedigt ist oder wenn ein Vollstreckungsversuch erfolglos ist (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 60).

Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus dem klägerischen Vortrag, dass sich die anwaltliche Tätigkeit darauf erstreckte, die durch Beschluss vom 03.05.2011 erfolgte Pfändung des Kaufpreisanspruches auf ihre Realisierbarkeit zu prüfen. Rechtsanwalt B ^B hatte mitgeteilt, dass die gepfändete Forderung bereits von einer Abtretung zugunsten des …B erfasst sei. Die seitens des Klägers behauptete Prüfung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit dieser Abtretung zur Ermöglichung der Durchsetzung der Forderung der Beklagten aus dem Pfändungsbeschluss ist nach Ansicht der entscheidenden Kammer rechtlich als eine Maßnahme im Rahmen der einheitlichen Vollziehung des dinglichen Arrestes mittels Pfändung zu bewerten.

Nach den dargelegten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs stellt dies einen Teil der bereits unter dem Aktenzeichen 142/11 abgerechneten Tätigkeit dar. Insofern steht dem Kläger neben der unter dem Aktenzeichen 142/11 abgerechneten Gebühr des VV RVG Nr. 3100 von 1,3 lediglich eine weitere 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG zu, nicht aber eine eigenständige Gebühr von 1,5 gemäß VV RVG Nr. 2300.

Die berechtigte Gebührenforderung errechnet sich damit wie folgt: aus dem gerichtlich festgesetzten Streitwert von 118.080,00 € ergibt sich neben der oben dargelegten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 für die Angelegenheit „Arrest“, Az. 142/11, eine 0,3 Vollziehungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG in Höhe von 429,30 Euro zuzüglich der allgemeinen Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 Euro. Die Nettovergütung errechnet sich auf 449,30 €, die Bruttovergütung auf 534,67 Euro. Die in der Klageschrift zum Aktenzeichen des Klägers 177/11 geltend gemachte Forderung in Höhe von 1.890,91 Euro ist damit in dieser Höhe nicht berechtigt.

7. Aktenzeichen des Klägers 170/11, Prozessfinanzierung der gerichtlichen Geltendmachung der Mietzinsforderungen

Unstreitig war der Kläger ferner damit beauftragt worden, bei der Rechtsschutzversicherung der Beklagten um die Erteilung einer Deckungszusage für die gerichtliche Geltendmachung des Mietzinses gegen …B nachzusuchen. Unstreitig erfolgte dies auch, nämlich durch Schreiben des Klägers vom 17.05.2011.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass der vom Kläger in seiner Gebührenrechnung angesetzte Gegenstandswert von 4.802,48 € bei einem seitens der Beklagten errechneten Streitwert der Mietsache von 22.140,00 Euro unzutreffend sei, hat das Gericht der Berechnung der dem Kläger berechtigterweise zustehenden Forderung diesen Gegenstandswert zugrundegelegt. Denn dieser ist vorteilhaft für die Beklagte.

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer erstrebt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2011 Aktenzeichen: IV ZR 141/10). Nichts anderes gilt für die Bemessung des Gegenstandswertes einer anwaltlichen Deckungszusage.

Auf der Grundlage des oben unter Ziffer 2.b. errechneten Gegenstandwertes der Mietsache, der mit 177.120,00 Euro errechnet wurde, würde sich aus den zu erwartenden Kosten des eigenen Mandanten und des Gegners sowie den zu berücksichtigenden Gerichtskosten (vgl. dazu Müller-Rabe/Mayer in Gerold/Schmidt, 22. Aufl., Anhang VI, Rn. 513) allein aus zwei 1,3 Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 VV RVG ein Betrag von zweimal 2.260,70 Euro netto ergeben, mithin von 4.521,40 Euro netto und von 5.380,47 Euro brutto. Bereits dieser Betrag liegt über dem vom Kläger angegebenen Gegenstandswert in Form der zu erwartenden Kosten eines Mietrechtsstreits.

Deshalb legt die Kammer den seitens des Klägers angegebenen Gegenstandswert (4.802,48 Euro) der Gebührenberechnung zugrunde.

Begrüßenswert sind insofern im Hinblick auf die Höhe der angefallenen Geschäftsgebühr die Ausführungen des Beklagtenvertreters, wonach gewöhnlicherweise kulanzhalber keine Gebühren für die Einholung einer Deckungszusage an die Rechtsschutzversicherung geltend gemacht würden. Zunehmend wird in Abweichung zu dieser sehr mandantenfreundlichen Einstellung des Beklagtenvertreters hingegen mittlerweile die Auffassung vertreten, dass die Einholung einer Kostendeckungszusage über den mit der ursprünglichen Mandatserteilung verbundenen Auftrag hinausgehe, da sich die Frage der Kostendeckung aus einem anderen Rechtsverhältnis ergibt als der Rechtsstreit, für den die Kostendeckung angestrebt wird (vgl. dazu Ebert in Mayer/Kroisz, 6. Aufl., § 19 RVG, RdNr. 17).

Zugunsten des Klägers wurde hier eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von 1,3 (= 391,30 Euro) berechnet. Dies wird auch seitens der Rechtsanwaltskammer …B als berechtigte Forderung des Klägers bewertet (vgl. Gutachten vom 14.09.2015, dort Seite 9, Bl. 325 d.A.). Die sich zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale sowie Mehrwertsteuer errechnende Gesamtforderung von 489,45 Euro wird nach Ansicht des Gerichtes damit zu Recht geltend gemacht.

8. Aktenzeichen des Klägers 101/11, Vermieterpfandrecht

Unstreitig hatte die Beklagte dem Kläger bereits im Januar 2011 den Auftrag erteilt, ihr Vermieterpfandrecht hinsichtlich der in der Praxis in der …B in …B befindlichen Gegenstände gegenüber …B geltend zu machen. Ausweislich der Aussage der klägerseits auch nicht in Abrede gestellten Aussage des Zeugen …B …B habe es sich hier auch um Gegenstände aus dem „Privatbesitz“ des verstorbenen Ehemannes der Beklagten gehandelt, die nicht mit an …B verkauft worden seien, die sich aber noch in den Praxisräumen befunden hätten. Trotz gerichtlichen Hinweisbeschlusses gemäß § 139 ZPO vom 09.4.2013 (vgl. Bl. 106/109 d.A.) hat der Kläger nicht hinreichend schlüssig vorgetragen, welche Tätigkeit er zu diesem erteilten Auftrag tatsächlich entfaltet hat. Während die Beklagte meint, dass der Kläger hinsichtlich dieses Auftrages gar nicht tätig geworden sei, verweist der Kläger lediglich lapidar auf sein Schreiben vom 5.7.2011, vorgelegt als Anlage VI, K40. In diesem Schreiben vermag das Gericht jedoch auch bei wohlwollender Auslegung einen Hinweis auf das Vermieterpfandrecht der Beklagten nicht zu finden.

Zudem erlaubt sich das Gericht den Hinweis, dass am 05.7.2011 die Praxis des B …B bereits in die Räume in der …B in …B umgezogen war, mithin die vermieteten Räume der Beklagten bereits verlassen hatte. Zutreffend geht der Kläger zwar selbst davon aus, dass eine außergerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG bereits mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwaltes nach Erhalt des Auftrages, also in aller Regel mit der Entgegennahme der Information anfällt (vgl. Mayer in Gerold/Schmid VV 2300, Rn. 17). Die Annahme des Auftrages allein, ohne auch nur die Entgegenahme der ersten Information, löst die Gebühr hingegen noch nicht aus (vgl. a.a.O.). Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, welche wie auch immer geartete Informationen hinsichtlich des Vermieterpfandrechtes er von der Beklagten entgegen genommen hat. Damit kann dem Kläger zum Aktenzeichen 101/11 „Vermieterpfandrecht“ eine Gebührenforderung auch nicht zugestanden werden.)

9. Aktenzeichen des Klägers 130/11, zwei Verfahren „Zulassungsausschuss außergerichtlich.“

Soweit der Kläger zwei Gebührenforderungen in Höhe von 5.737,68 Euro und 5.473,01 Euro geltend macht (vgl. Schriftsatz vom 30.09.2013, Seite 9/10; Bl. 209/210 d.A.), ist die Kammer der Auffassung, dass der Kläger nicht berechtigt ist, für sein Tätigwerden in dieser Sache Gebühren für zwei Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG abzurechnen. Hintergrund der beiden unter dem Aktenzeichen 130/11 gestellten Gebührenforderungen ist folgender unstreitiger Sachverhalt, der entsprechend der rechtlichen Würdigung durch die Kammer eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellt. Im Dezember 2010 hatte …B den Praxissitz von der …B, aus den von der Beklagten angemieteten Räumlichkeiten in die …| in …B mit Zustimmung des Zulassungsausschusses für Ärzte verlagert. Mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 23.3.2011 wurde festgestellt, dass die Zulassung des B …B in der …B zum 31.3.2011 endet. Durch zwei weitere Beschlüsse vom selben Tage wurde die je hälftige Übertragung des Kassensitzes auf …B und B …B ausgesprochen. Die durch seitens des Klägers in Namen der Beklagten eingelegte Widersprüche gegen die Beschlüsse des ärztlichen Zulassungsausschusses vom 23.3.2011 eingeleiteten Widerspruchsverfahren wurden vom Zulassungsausschuss verfahrensmäßig getrennt. Deshalb war durch die Kammer zu prüfen, ob durch die Verfahrenstrennung zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten nach dem RVG entstanden sind. Wie oben unter 1.a) schon einmal ausgeführt wurde, liegt eine einheitliche Tätigkeit dann vor, wenn ein Auftrag, ein einheitlicher Rahmen der Tätigkeit und ein innerer Zusammenhang zwischen den Gegenständen besteht.

Der Kläger trägt zunächst selbst vor (vgl. Bl. 120 d.A., Seite 8 des Schriftsatzes vom 21.5.2013), dass es Ziel seines Auftrages gewesen sei, die Praxis an ihrem ursprünglichen Sitz in der …B in …B weiter zu betreiben. Dies bestätigt die Beklagte an anderer Stelle auch. Hinsichtlich der Angelegenheit „Zulassungsausschuss“ behauptet sie jedoch, dass eine Beauftragung des Klägers nicht erfolgt sei (vgl. Bl. 145 d.A., Seite 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 11.6.2013). Der Kläger sei vielmehr selbst auf die Idee gekommen, den Zulassungsausschuss anzuschreiben.

In diesem Schreiben räumt die Beklagte jedoch auch ein, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Tätigkeit so sinnvoll sei. Damit bestätigt die Beklagte letztlich ihre Zustimmung zur Mandatserteilung und zu der seitens des Klägers vorgeschlagenen Vorgehensweise. Oberste Priorität hatte für die Beklagte die Zurückverlagerung des Praxissitzes in die …B, da dies von essentieller Bedeutung für den Lebensunterhalt der Beklagten war. Auch der Zeuge verwies auf die damalige schlechte wirtschaftliche Situation der Beklagten (vgl. Protokoll vom 05.05.2015, dort Seite 13). Man habe damals „fast kein Geld mehr gehabt“.

Da dieses Ziel nur durch die - wenn überhaupt mögliche - einheitliche Zurückverlegung der jeweils hälftigen Vertragsarztzulassungen erfolgen konnte, musste der Kläger denknotwendig beide Übertragungsbescheide vom 23.03.2011 angreifen. Der dem Kläger von der Beklagten erteilte Auftrag bezog sich zweifelsfrei auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der im Zusammenhang, im gleichen Rahmen, bearbeitet werden konnte. Die seitens des Klägers verfassten Widersprüche konnten wortgleich abgefasst werden, die mündlichen Verhandlungen fand in beiden Verfahren am selben Tag, 26. Juli 2011, statt. Die Widerspruchsbescheide, die in beiden Verfahren ergingen, waren identisch. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass es sich bei der Sache mit dem Aktenzeichen 130/11 „Zulassungsausschuss“ um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handelt.

Die beiden Widerspruchsverfahren sind nach Ansicht der Kammer jedoch als zwei Gegenstände innerhalb derselben Angelegenheit zu bewerten, sodass sich ein erhöhter Gegenstandswert ergibt. Ausweislich der Gerichtskostenfeststellung zum nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht in Nürnberg (vorgelegt als Anlage VI, K 56) ergibt sich, dass der Streitwert pro Verfahren auf 114.545,31 Euro festgesetzt wurde. Gemäß § 22 Abs. 1 RVG sind die Gegenstandswerte beider Widerspruchsverfahren zusammen zu rechnen, es ergibt sich ein der Gebührenforderung des Klägers zugrundezulegender Gegenstandswert von 229.090,62 Euro.

Die beklagte Partei, die eine nachfolgende gerichtliche Streitwertfestsetzung von 5.000,00 Euro behauptet hat, konnte hierfür einen Nachweis nicht erbringen, sodass das Gericht von dem aus der Gerichtskostenfeststellung erkennbaren Streitwert ausgeht.

Ausweislich der seitens des Klägers in der Anlagenheftung I vorgelegten Schriftsätze ergibt sich, dass bereits zu Beginn der Mandatsbearbeitung Anfang 2011 die angedachte Praxisübernahme durch …| und die nachfolgende Praxiszurückverlagerung in die …B im Raum stand, dass hierzu Telefonate und Gespräche mit Dritten geführt wurden. Die Kammer kann deshalb ohne Weiteres nachvollziehen, dass die Bearbeitung dieses Mandates zum Aktenzeichen 130/11 nicht unerheblichen Zeitaufwand erforderte und auch die Prüfung rechtlicher Fragen auf entlegenen Spezialgebieten erforderte. Dem Kläger steht deshalb ohne Zweifel eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2300 in Höhe von 2.514,20 Euro zu.

Für die unstreitige Teilnahme an den Verhandlungsterminen des Zulassungsausschusses in München am 26.7.2011 hat das Gericht die seitens des Klägers geltend gemachten Gebühren der Geschäftsreise von 222,30 Euro (162,30 Euro nach Nr. 7003 VV RVG und 60,00 Euro nach Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG) hinzugerechnet. Mit dieser Gebühr und einer Postund Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro ergibt sich eine Nettogebührenforderung von 2.756,50 Euro, der die Mehrwertsteuer in Höhe von 523,74 Euro hinzuzurechnen ist. Es ergibt sich insgesamt eine berechtigte Bruttovergütung in Höhe von 3.280,24 Euro ergibt.

Soweit zum Aktenzeichen 130/11 eine Geschäftsgebühr für ein vorausgegangenes Verwaltungsverfahren von 0,7 geltend gemacht wird, ist dies nach Ansicht der Kammer eine unberechtigte Forderung. Denn nach dem Vortrag des Klägers war dieser nur in dem der Nachprüfung der ursprünglichen Verwaltungsakte dienenden Widerspruchsverfahren tätig, nicht aber im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, in dem es zum Erlass der dann angegriffenen Bescheide kam.

War der Rechtsanwalt nur im Nachprüfungsverfahren tätig (wie im vorliegenden Fall) erhält er lediglich die Geschäftgebühr nach VV Nr. 2300 (vgl. Mayer in Gerold/Schmid, VV 2300, Rn. 41).

Des Weiteren vertritt die Kammer die Auffassung, dass der Kläger nicht berechtigt ist, im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 abzurechnen. Der die Gebührenziffer Nr. 3104 enthaltende dritte Teil des Vergütungsverzeichnisses zum RVG erfasst ausschließlich Verfahren vor Gerichten. VV Teil 3 gilt gerade nicht für die außergerichtliche Tätigkeit einschließlich der Vertretung in Verwaltungsverfahren (vgl. dazu Müller-Rabe in Gerold/Schmid, Vorb. 3 VV RVG, Rn. 10). Die Teilnahme an einem Verhandlungstermin wie im vorliegenden Fall wirkt sich allenfalls auf die Höhe der abzurechnenden Gebühr aus. Diese wurde vom Kläger selbst mit 1,3 angegeben, woran sich die Kammer orientiert hat.

Gemäß prozessualer Erklärung des Klägers vom 30.09.2013 (Schriftsatz vom 30.09.2013, Seiten 8, 10 und 11; Bl. 208, 210 und 211 d.A.) soll auf die Gebührenforderung zum Aktenzeichen 130/11 das sich aus der klägerischen Akte 8/11 und das sich aus der klägerischen Akte 131/11 ergebende Guthaben verrechnet werden. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Lediglich die im Schriftsatz vom 30.09.2013 erklärte Verrechnung mit dem unstreitig einbehaltenen Fremdgeld in Höhe von 8.000,00 Euro begegnet insofern Bedenken, als dieser Betrag bereits durch schriftsätzliche Erklärung des Klägers vom 18.06.2013 (dort Seite 6, Bl. 160 d.A.) mit den Forderungen zu den Aktenzeichen 395/11 und 396/11 („Klagen Sozialgericht“) verrechnet wurde und anschließend zum Gegenstand einer teilweisen Klagerücknahme gemacht wurde. Eine nochmalige Verrechnung kommt damit nicht mehr in Frage.

Das zur Verrechnung stehende Guthaben aus der klägerischen Sache Aktenzeichen 8/11 beträgt (abweichend zur klägerischen Berechnung) nach der gerichtlichen Gebührenberechnung bereits 6.492,16 Euro (s.o. Ziffer 1.d.), sodass die berechtigte Forderung des Klägers in Höhe von 3.280,24 Euro durch Verrechnung vollständig ausgeglichen ist. (Es ergibt sich ein verbleibendes Guthaben zugunsten der Beklagten in Höhe von 3.211,92 Euro neben dem Guthaben in Höhe von 1.102,71 Euro aus der Sache 131/11 „Rechtsanwälte …|“; vgl. oben Ziffer 4. a.E.. Dieses ist nach allgemeinen Grundsätzen zu verrechnen.).

10. Aktenzeichen des Klägers 396/11 und 395/11, Klageverfahren gegen die Widerspruchsbescheide des Berufungsausschusses für Ärzte in Bayern

Vorangestellt werden muss hinsichtlich dieser Angelegenheiten, dass der Kläger nach der im Schriftsatz vom 18.6.2013 (Bl. 160 d.A.) erklärten Aufrechnung in Höhe von 8.000,00 Euro (= der der Klägerin zustehender Fremdgeldbetrag aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen …H) mit seinen behaupteten Gebührenforderungen zu den Aktenzeichen 396/11 und 395/11 in Höhe von insgesamt 8.103,90 Euro anschließend hinsichtlich dieser 8.000,00 Euro die teilweise Klagerücknahme erklärte und somit zu diesen beiden Aktenzeichen nunmehr nur noch einen Restbetrag von 103,90 Euro geltend macht (vgl. dazu Bl. 160 d.A. und Protokoll vom 05.05.2015, Seite 2 oben, Bl. 235 d.A.). Wegen des offenen Restbetrages zum Aktenzeichen 395/11 in Höhe von 103,90 Euro hat die Kammer die Berechtigung der Gebührenforderungen zu den beiden benannten Aktenzeichen, betreffend die Klagen zum Sozialgericht Nürnberg, ihrem Grunde nach und ihrer Höhe nach auf ihre Berechtigung zu prüfen.

Unerfindlich ist hinsichtlich dieser Gebührenrechnungen, aus welchem Grund der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18.6.2013 in Abweichung zur Klageschrift vom 06.12.2012 (dort Seite 10, Bl. 54 d.A.) und seinem späteren Schriftsatz vom 30.09.2013 (dort Seite 10/11, Bl. 210/211 d.A.) von einem jeweiligen Gegenstandswert von 100.000,00 Euro (statt 114.545,31 Euro) ausgeht und dennoch Gesamtbeträge der Gebühren von zweimal 4.051,95 Euro statt ursprünglich zweimal 1.130,68 Euro zuzüglich Dokumentenpauschale 62,06 Euro (Klageschrift) bzw. von später zweimal 3.685,01 Euro zuzüglich Dokumentenpauschale 62,06 Euro (Bl. 210/211 d.A.) errechnet.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2015 ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte den Kläger mit der Einreichung der Klagen gegen die Widerspruchbescheide vom 27.09.2011 (Anlagen VI, K 43 und 44; K 50 und 51) beauftragt hat. Auf Frage der Kammer räumte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2015 ein, dass sie die bereits als Anlagen VI, K 50 und 51 im streitgegenständlichen Verfahren vorgelegten Klagen vom 30.09.2011 vom Kläger zugesandt bekommen habe und noch wisse, dass die Klagen zur Fristwahrung eingereicht wurden. Deshalb habe sie dann auch die Vollmachten unterzeichnet (vgl. Protokoll vom 05.05.2015, Seite 18; Bl. 251 d.A.).

Wenn auch diese als Anlage II vorgelegte Vollmacht vom 11.11.2011 wegen „Klage zum Sozialgericht wegen Beschluss vom 23.3.2011“ sowohl auf Seite 1 oben wie auch auf der Rückseite bzw. auf Seite 2 unten mit einem handschriftlichen Vermerk versehen wurde: „nur gültig in Verbindung mit entsprechender Rechtsschutzdeckung“ kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte ohne eine entsprechende Kostenübernahme ihrer Rechtsschutzversicherung die Klagen zum Sozialgericht nicht hatte erheben wollen, dass sie ein diesbezügliches Mandat nicht erteilen wollte. Der Beklagten war zum Einen aus den vom Kläger gefertigten und ihr übersandten Schreiben an die ARAG -Rechtsschutzversicherung bekannt, dass die Deckungsanfrage am selben Tage wie die Klageschriften gefertigt wurde, mithin eine Deckungszusage vor der fristwahrenden Klageerhebung gar nicht mehr erteilt werden konnte. Zum anderen musste auch der Beklagten als Steuerberaterin bewusst sein, dass eine nachträgliche Bedingung das erteilte und bereits ausgeführte Mandat in der vorliegenden Art und Weise nicht mehr einschränken konnte. Mangels Eintritts der Bedingung, nämlich der ablehnenden Entscheidung der Rechtsschutzversicherung zur Deckungszusage durch Schreiben vom 07.10.2011 (vgl. Anl. I zum Protokoll vom 05.05.2015) wäre das Mandat rückwirkend entfallen. Die Tätigkeit des Klägers vom 30.09.2011 - die Klageerhebungen im Einklang mit dem erteilten Auftrag - hatte zu diesem Zeitpunkt den Gebührenanfall bereits ausgelöst.

Damit stehen dem Kläger für seine Tätigkeit folgende Gebühren zu. Das Gericht hat der Gebührenforderung des Klägers die (zweimal) sozialgerichtlich festgesetzten Gegenstands- bzw. Streitwerte von 114.545,31 Euro zugrundegelegt (vgl. Anlage VI, K 56). Der im Schriftsatz vom 18.06.2013 angesetzte Gegenstandswert von jeweils 100.000,00 Euro ist weder nachvollziehbar noch sonst erklärbar; dieser konnte nicht herangezogen werden, da das Gericht die wirklich entstandenen Gebühren und Auslagen festzusetzen hat, die der Mandant von rechts wegen zu zahlen verpflichtet ist. Wegen der Tätigkeit des Klägers in 2 Klageverfahren ist der Gegenstandswert von 114.545,31 Euro zu verdoppeln. Zur Begründung der Beurteilung auch dieses Mandates als eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG wird auf die obigen Erläuterungen (unter Ziffer 9.) Bezug genommen.

Aus dem Gegenstandswert von 229.090,62 Euro ergibt sich eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 2.514,20 Euro. Auf diese ist gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG eine wegen desselben Gegenstandes aus Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses angefallenen Geschäftsgebühr zur Hälfte anzurechnen. Bei der Angelegenheit zum Aktenzeichen 130/11 „Zulassungsausschuss für Ärzte“ handelt es sich um die dieselbe Sache, für die eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angefallen ist (siehe dazu oben Ziffer 9.). Mithin ist in Abzug zu bringen eine 0,65 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.257,10 Euro (netto), wodurch sich eine Zwischensumme von 1.257,10 Euro (netto) ergibt. Dass nicht nur eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr von 0,35 abzuziehen ist, hat der Kläger letztlich in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2016 selbst eingeräumt. Soweit er in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.04.2016 erneut der Meinung ist, es sei eine 0,7 Geschäftsgebühr wegen des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens angefallen gewesen, die nunmehr hälftig anzurechnen sei, wird auf die Ausführungen zu Ziffer 9. verwiesen. Eine derartige Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG war nicht angefallen.

Eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG steht dem Kläger in diesen Angelegenheiten nicht zu. Die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG entsteht zunächst für die Vertretung des Mandanten in einem gerichtlichen Termin und entspricht somit der klassischen Situation, dass der Anwalt zu einem gerichtlich anberaumten Termin erscheint (vgl. Mayer / Kroiß, 6.Aufl. 2013, Nr. 3104 VV RVG, Rn.6). Einen solchen Termin gab es in den Verfahren vor dem Sozialgericht in Nürnberg ausweislich der Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2016 nicht (vgl. Protokoll von 12.04.2016, dort Seite 2; Bl. 368 d.A.). Die Klagen wurden unstreitig zurückgenommen.

Ferner entsteht eine Terminsgebühr auch dann, wenn der Anwalt an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mit und ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt. Dass bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, ist nicht zwingend erforderlich, da diese Entstehungsvariante des Gebührentatbestands ja gerade ausdrücklich von „auf die Vermeidung des Verfahrens“ gerichteten Besprechungen spricht. Zur Abgrenzung zu den Fällen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist jedoch zwingend erforderlich, dass dem Anwalt zumindest ein Prozessauftrag erteilt ist. Mit der neuen Regelung des Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkung 3 des VV RVG stellt der Gesetzgeber für den Übergang von der vorgerichtlichen zur gerichtlichen Tätigkeit klar, dass die Anwendung des Teils 3 VV einen unbedingten Auftrag für ein gerichtliches Verfahren voraussetzt (vgl. Mayer / Kroiß, 6.Aufl. 2013, Vorb. 3 VV RVG, Rn.7).

Der Kläger macht die Terminsgebühr für die unstreitig von ihm wahrgenommenen Verhandlungen vor dem Zulassungsausschuss für Ärzte in München am 26.07.2011 im Rahmen der Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide zur hälftigen Übertragung der kassenärztlichen Zulassung von …H auf …B geltend. Der Klageauftrag soll nach dem eigenen Vortrag des Klägers am 15.09.2011 erteilt worden sein (vgl. Schriftsatz vom 05.03.2013, Seite 6; Bl. 101 d.A.). Die Kammer vermag zwar die Auffassung des Klägers nicht zu teilen, dass im Schriftsatz der Beklagten vom 15.09.2011 (vgl. Anl. VI zum Schriftsatz vom 21.05.2013, K 52/53) eine Auftragserteilung zu sehen ist, doch ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass am 26.07.2011 bereits ein Klageauftrag in Sachen „Sozialgericht“ erteilt gewesen sein soll. Die Beklagte schrieb am 15.09.2011 an den Kläger: „Wenn eine Verbescheidung ergangen ist, bliebe ja nur der langwierige Klageweg.“ Mangels Klageauftrages zu diesem Zeitpunkt steht dem Kläger für die Teilnahme an den Verhandlungen in München keine Terminsgebühr zu.

Zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 Euro und 19% Mehrwertsteuer ergibt sich eine berechtigte Forderung des Klägers in Höhe von 1.519,75 Euro (1.257,10 Euro zzgl. 20,00 Euro zzgl. 19% MWSt. 242,65 Euro). Diese ist durch die mit Schriftsatz vom 18.06.2013 erklärte Aufrechnung in Höhe von 8.000,00 Euro vollständig ausgeglichen.

Damit steht dem Kläger letztlich die noch klagegegenständliche Forderung von 103,90 Euro nicht zu. Diese würde nur dann Eingang in die Urteilsformel des vorliegenden Rechtsstreits finden, wenn die Gebührenforderung - wie vom Kläger berechnet (Bl. 160 d.A.) - tatsächlich insgesamt für die Aktenzeichen 395/11 und 396/11 einen Betrag von 8.103,90 Euro ergeben würde und sich sodann nach erklärter Aufrechnung mit dem Auszahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 8.000,00 Euro noch ein berechtigter Forderungsrest von 103,90 Euro errechnen würde. Das ist gerade nicht der Fall. Dem Kläger steht lediglich eine berechtigte Forderung in Höhe von 1.519,75 Euro zu, von der der Betrag über 8.000,00 Euro abzuziehen ist, wodurch sich ein verbleibender Anspruch nicht mehr ergibt.

Die geltend gemachte Dokumentenpauschale von 62,06 Euro (vgl. Schiftsatz vom 30.09.2013, Seite 10, Bl. 210 d.A.) ist beklagtenseits nicht beanstandet worden, sodass diese dem Kläger zuzusprechen ist.

11. Keine Gebührenforderung in Sachen „Darlehen Sparkasse.“

Soweit der Kläger hilfsweise die Aufrechnung des der Widerklage zugrunde liegenden beklagtenseits behaupteten Rückzahlungsanspruch über insgesamt 16.810,84 Euro mit einem weiteren, ihm behauptetermaßen zustehenden Gebührenanspruch in Höhe von 1.196,43 Euro aus einer Angelegenheit „Darlehen Sparkasse über 30.000,00 Euro“ erklärt (vgl. Schriftsatz vom 03.06.2015, Seite 11; Bl. 276 d.A.), vermag die Kammer dem Kläger einen solchen Anspruch nicht zuzusprechen. Dem Kläger ist insoweit der Nachweis eines erteilten Mandates oder gar einer entfalteten Tätigkeit nicht gelungen. Seitens der auf Klageseite aufgetretenen Rechtsanwälte, die gerichtsbekannt beide über langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet des Zivilrechtes und des Zivilprozessrechtes verfügen, wurde für die insofern von der Beklagten bestrittene Mandatierung und das bestrittene Tätigwerden des Klägers in Form einer Besprechung mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse ein Beweismittel nicht angeboten. Eines Hinweises bedurfte es insoweit nicht. Zwar hat ein Gericht grundsätzlich auf die sachdienliche Bezeichnung von Beweismitteln hinzuwirken (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2015, Az. 5 U 673/15). Der Kläger, selbst Anwalt, war anwaltlich vertreten und sich der Notwendigkeit einer Beweisführung durchaus bewusst. Denn er hatte vorgetragen, dass er mit dem Sparkassenvorstand …B über das Darlehen für die Beklagte ausführlich gesprochen habe. Vor diesem Hintergrund lag es für ihn auf der Hand, nach dem Eingang des Bestreitens der Beklagten insofern Herrn …B als Zeugen zu benennen. Wenn gleichwohl der Kläger und auch sein Prozeßbevollmächtigter auf das Bestreiten der Beklagten nicht reagierten, brauchte das Gericht dennoch nicht helfend einzugreifen. An dieser Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass der Kläger mehrfach in seinen Schriftsätzen mitteilte, dass er davon ausgehe, seine Berechnungen etc. seien ausreichend und schlüssig, da das Gericht entsprechende Hinweis nicht erteilt habe. Auch dem einzigen als Beweismittel hierzu vorgelegtem Schreiben der Beklagten vom 26.07.2011 (vgl. Anlage XII, S. 5) vermag die Kammer nicht zu entnehmen, dass die Beklagte dem Kläger den Auftrag erteilt hat, in ihrem Namen und in ihrem Interesse gegenüber der Bank tätig zu werden; es geht hieraus lediglich hervor, dass der Kläger von der Beklagten über die ablehnende Entscheidung der Bank informiert wurde. Weitere Anhaltspunkte liegen in dieser Sache nicht vor.

12. Ergebnis: Klägerseitige Ansprüche

Dem Kläger stehen damit noch folgende Forderungen zu:

- Az. 100/11: 2.693,21 Euro

- Az. 66/11: 255,14 Euro

- Az. 142/11: 2.237,56 Euro

- Az. 170/11: 489,45 Euro

- Az. 177/11: 534,67 Euro

- Az. 395/11: 62,06 Euro

Zwischensumme 6.272,09 Euro

Restforderung

Die sich aus den klägerischen Angelegenheiten ergebenden Guthaben zugunsten der Beklagten in Höhe von 3.211,92 Euro (8/11 und 130/11) sowie in Höhe von 1.102,71 Euro (131/11) hat die Kammer nach allgemeinen Regeln verrechnet, § 366 BGB: das verbleibende Guthaben von insgesamt 4.314,63 Euro wurde anteilig - gemessen am Gesamtumfang der Forderungen - auf alle Einzelforderungen aufgeteilt. Gemessen am Gesamtumfang der offenen klägerischen Forderung von insgesamt 6.272,09 Euro ergeben sich folgende prozentuale Anteile der Einzelforderungen:

2.237,56 Euro = 35,7% 489,45 Euro = 7,8% 534,67 Euro = 8,5% 62,06 Euro = 1,0%.

- Az. 100/11: 2.693,21 Euro = 42,9%

- Az. 66/11: 255,14 Euro = 4,1%

- Az. 142/11:

- Az. 170/11:

- Az. 177/11:

- Az. 395/11:

Auf diese Einzelforderungen wird das Guthaben zu Gunsten der Beklagten von insgesamt 4.314,63 Euro folgendermaßen verrechnet, sodass sich nachfolgende restliche, im Urteil auszusprechende Zahlungsansprüche des Klägers ergeben:

- Az. 100/11: 2.693,21 Euro abzüglich 1.850,98 Euro = 842,23 Euro

- Az. 66/11: 255,14 Euro abzüglich 176,90 Euro = 78,24 Euro

- Az. 142/11: 2.237,56 Euro abzüglich 1.540,32 Euro = 697,23 Euro

- Az. 170/11: 489,45 Euro abzüglich 336,54 Euro = 152,91 Euro

- Az. 177/11: 534,67 Euro abzüglich 366,74 Euro = 167,93 Euro

- Az. 395/11: 62,06 Euro abzüglich 43,15 Euro = 18,91 Euro Es ergibt sich damit in der Summe ein verbleibender Gebührenanspruch des Klägers in Höhe von 1.957,45 Euro.

III. Ansprüche der Beklagten

Die Beklagte hat keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Kläger wegen Falschberatung. Ihr steht jedoch ein, im Rahmen der Widerklage geltend gemachter Zahlungsanspruch gegen den Kläger in Höhe von 6.480,25 Euro zu.

1. Kein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger wegen anwaltlicher Falschberatung im Zusammenhang mit der Widerspruchseinlegung gegen die Bescheide des Zulassungsausschusses für Ärzte sowie der Klageerhebungen zum Sozialgericht

Der Beklagten steht ein Anspruch auf Ersatz der im Zusammenhang mit der klägerischen Tätigkeit in den Angelegenheiten „Zulassungsausschuss für Ärzte“ und „Klagen zum Sozialgericht“ entstandenen Kosten in Form der Widerspruchsgebühren von 2 mal 200,00 Euro und der Gerichtskosten in Höhe von 2 mal 377,70 Euro nicht zu.

Dahinstehen kann, ob dem Kläger tatsächlich eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Die Beklagte behauptete hierzu, dass der Kläger sie fehlerhaft nicht darauf hingewiesen habe, dass ein Angriff gegen die Bescheide des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 23.03.2011, durch die die Kassenzulassung von …B auf die …B …B übertragen wurde, durch sie nicht möglich sei, da sie nicht aktivlegitimiert sei. Die Widersprüche wurden aus diesem Grund zurückgewiesen, die gegen die Widerspruchsbescheide gerichteten Klagen wurden zurückgenommen. Letzteres erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll (vgl. Protokoll vom 12.04.2016, Seite 2, Bl. 368 d.A.).

Zweifelhaft erscheint angesichts der im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, dass - wie beklagtenseits behauptet - nicht über die insoweit bestehenden Problematiken der Aktivlegitimation und Erfolgsaussichten gesprochen worden sein soll. In ihrer Email vom 27.03.2011 an den Kläger schreibt die Beklagte, dass man die Sitzvergabe an …B anfechten könne, dass aber nun die Frage sei, „ob der Prüfungsausschuss (Anm. der Kammer: gemeint ist in diesem Zusammenhang der Zulassungsausschuss für Ärzte) Recht habe mit seiner Auffassung, dass die vor 2 Jahren festgelegten Vertragsbestandteile nichts mehr zu sagen haben“ (vgl. Anl. I, 1 zum Protokoll vom 05.05.2015). Die „Vertragsbestandteile, die vor 2 Jahren festgelegt wurden“, also aus damaliger Sicht im Jahr 2008, werden durch die Beklagte in ihrer Mail näher konkretisiert, nämlich, dass Inhalt der vertraglichen Übergabe an …B gewesen sei, dass der Sitz des Arztes weiter in den Räumen der Beklagten praktiziert werde, was der Altersvorsorge der Beklagten als Witwe des verstorbenen …B dienen sollte. Die Beklagte stellt in ihrem Schreiben an den Kläger ferner die Frage in den Raum, ob der Ausschuss tatsächlich das Recht habe, sich über diese Interessen der Beklagten hinwegzusetzen. Es wird deutlich, dass die Beklagte durchaus darüber informiert war, dass ihre Auffassung zu ihrem Recht auf Rückkehr der Praxis in ihre Mieträume vom Zulassungsausschuss nicht geteilt wird.

Letztlich ist die Kammer nach der Beweisaufnahme und den festgestellten Tatsachen jedenfalls aber zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Beklagte auch bei ordnungsgemäßer Beratung durch den Kläger zur - unterstellten - fehlenden Aktivlegitimation in diesen Verfahren und ggf. zu deren Aussichtslosigkeit nicht anders entschieden hätte als sie es tatsächlich getan hat.

Bei der Verletzung von - hier unterstellten - anwaltlichen Beratungspflichten gilt zwar die Vermutung, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Belehrung des Anwaltes dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22.09.2011, IX ZR 19/09, und Urteil vom 10.05.2012, IX ZR 125/10). Ergeben sich jedoch Tatsachen, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten im Falle pflichtgemäßer Beratung sprechen, kann dieser Anscheinsbeweis entkräftet werden. So ist das im vorliegenden Fall. Der Beweis der Kausalität zwischen der - unterstellten - Falschberatung und der eingetretenen Entscheidung der Beklagten, der zu den geltend gemachten Kosten führte, ist letztlich nicht erbracht.

Der Kläger hat vorgetragen, dass die Widersprüche und die Klagen eingereicht worden seien, um den Eintritt der Bestandskraft der Bescheide des Zulassungsausschusses für Ärzte zu verhindern (vgl. Bl. 170 d.A.). Es habe die Aussicht bestanden, dass …B den Praxissitz von …B übernehme und in den Mietvertrag mit der Beklagten eintrete, was aber nur bei nicht bestandskräftiger Feststellung der kassenärztlichen Vergabe auf die überhaupt möglich gewesen sei. Dies ist unmittelbar nachvollziehbar, da die …B die kassenärztliche Zulassung bewusst zur Ausweitung ihrer bestehenden Praxis beantragt hatten und sie mithin die Zulassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ohne weiteres auf übertragen hätten. …B hingegen wollte die Zulassung in …Beinfach nur aufgeben und bekundete selbst, dass er sie auch auf …B übertragen hätte. Insofern wird Bezug genommen auf den am 21.04.2011 zwischen und B …B geführten Mailverkehr (vgl. Anlage XII, Seite 14 zum Schriftsatz vom 03.06.2015). Dort informiert …B …B über sein Interesse, den Mietvertrag mit der Beklagten zu übernehmen. …B antwortet daraufhin zwar, dass der Sitz zwischenzeitlich auf …| übertragen worden sei, aus weiteren vorgelegten Schriftstücken ergibt sich jedoch, dass auch weiterhin an der Übernahme des Praxissitzes interessiert war. Er beteiligte sich am Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide des Zulassungsausschusses (vgl. Anlagen XII, Seite 16 zum Schriftsatz vom 03.06.2015 sowie Anlage VI, K 47 und 48 zum Schriftsatz des Klägers vom 21.05.2013). Durch den gesamten Schriftverkehr und die sonstigen vorgelegten Unterlagen der Parteien zieht sich wie ein roter Faden das von der Beklagten (aus wirtschaftlichen Gründen nachvollziehbar) verfolgte Anliegen, ihre Mieträume in der …B in …|an einen praktizierenden Arzt zu vermieten.

Mit der Vergabe der kassenärztlichen Zulassung an die Gemeinschaftspraxis …B …|schien das Ziel im Jahr 2011 zwischenzeitlich nicht mehr erreichbar zu sein. In ihrer Mail vom 27.03.2011 an den Kläger schreibt die Beklagte z.B. (vgl. Anl. I zum Protokoll vom 05.05.2015), dass die …| die Räume in der …B wegen bereits vorhandener eigener Räume definitiv nicht mieten würden. Deshalb - davon ist die Kammer überzeugt - hätte die Beklagte auch bei ordnungsgemäßer Belehrung über die bestehenden enormen Risiken der Widerspruchseinlegung und der Klageerhebung den Auftrag erteilt, die Klagen gegen die ablehnenden Widerspruchsbescheide vom 27.09.2011 jeweils - zumindest fristwahrend - einzureichen. Dies war im Kontext des festgestellten Sachverhaltes, vor dem Hintergrund des zu diesem Zeitpunkt auch noch laufenden Mietrechtsstreites mit …B quasi der letzte „Strohhalm“ der Beklagten, an den sie sich unter allen Umständen geklammert hätte. Am 22.05.2011 äußerte sie gegenüber dem Kläger Zweifel, dass der Zulassungsausschuss bzw. die Gerichte bei der erfolgten „Verschiebung der Praxissitze“ wirklich mitspielen werde (vgl. Anlage VII zum Schriftsatz vom 11.06.2013, Bl.2).

Die Beklagte wäre ein Wagnis der vorliegenden Art zur Überzeugung der Kammer eingegangen, sie hätte nahezu alles Erdenkliche getan, um die Kassenzulassung und eine praktizierende Arztpraxis in ihre Mieträume zu bekommen. (Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest der Beklagten vom 06.04.2016, Bl. 366 d.A., ergibt sich, dass sie dieses Ziel letzten Endes auch erreichte: nunmehr praktiziert in der G.straße 4 das FamilyMed - MVZ.) Der Beklagten steht im Ergebnis ein Schadensersatzanspruch nicht zu.

2. Kein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger wegen anwaltlicher Falschberatung im Zusammenhang mit der Erhebung der Mietklage (Aktenzeichen des Klägers 100/11)

Ebenso ist der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Erhebung der Mietklage nach Gewährung von Prozeßkostenhilfe im landgerichtlichen Verfahren 32 O 267/11 zu beurteilen. Die Beklagte hat vorgetragen, es sei fehlerhaft gewesen, in ihrer angespannten finanziellen Situation die Miete aus dem Vertrag mit …B bis zum Ende der Vertragslaufzeit im Jahr 2018 einzuklagen. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, den kostengünstigsten Weg zu wählen (vgl. Schriftsatz vom 16.01.2013, dort Seite 7; Bl. 70 d.A.). Dass zwischen den Parteien erörtert worden ist, in welchem Umfang die Miete gegenüber …B zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht werden soll, ergibt sich aus der Korrespondenz vom 27.03.2011 (Anlage I, Seite 1 zum Protokoll vom 05.05.2015) und vom 28.03.2011 (vgl. Anlage VII zum Schriftsatz vom 11.06.2013, Bl.8). Die Beklagte schreibt, dass sie verstehe, dass man den Gesamtbetrag einklagen müsse, um einen höheren Vergleichsbetrag vereinbaren zu können und weil man auch nicht wisse, was in ein paar Jahren sei, man müsse ggf. immer wieder klagen. Der Kläger lehnte seinerseits in seiner Nachricht vom 28.03.2011 kategorisch - aus Haftungsgründen - ab, die Miete quartalsweise einzuklagen. Zudem erhöhe die Mietklage in vollem Umfang den Druck auf …B, so der Kläger. Zudem verweist der Kläger auf vorangegangene Besprechungen zu dieser Thematik.

Der Kläger hat zwar unzweifelhaft einen für die Beklagte weniger kostengünstigen Weg der Klageerhebung gewählt; die Kammer ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass dies keinen anwaltlichen Fehler darstellt, der einen Haftungstatbestand des Klägers auslöst. Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt aufgrund des Anwaltsvertrages in den Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, die Interessen seines Mandanten nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen und Schädigungen seines Auftraggebers zu vermeiden. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2008, Az. IX ZR 136/07). Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles.

Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen („Weichenstellungen“) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2007, IX ZR 261/03). Unstreitig ist hier, dass der Mieter der Beklagten, …B, erklärt hatte, gar keine Miete mehr zahlen zu wollen, dass er letztlich im März 2011 aus den Räumen der Beklagten auszog. Vor diesem Hintergrund war es durchaus sinnvoll, neben den Mietrückständen sämtliche restliche Mietzinsen aus dem befristeten Mietvertrag einzuklagen. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass zunächst grundsätzliche rechtliche Problematiken bzw. Unsicherheiten im Zusammenhang mit der (Un-)Wirksamkeit der Beendigung des Mietvertrages zu klären gewesen wären, aus denen sich für die Beklagte angesichts eines hohen Streitwertes ein unangemessen hohes finanzielles Risiko ergeben hätte. Zwar hätte auch bei Erhebung einer Klage über zunächst nur einen Teil der künftigen Mietforderungen ein hoher Vergleichsbetrag vereinbart werden können, es wären dann jedenfalls aber bei einem möglicherweise nicht unerheblichen Vergleichsmehrwert höhere Kosten angefallen. Andererseits hätte tatsächlich das Risiko bestanden, dass die Beklagte bei Klageerhebung lediglich über die rückständigen Mieten und einen Teil der künftigen Mieten, auch nur über diesen Teil der ihr zustehenden Forderungen einen Titel erlangt und den Rest der offenen Mieten später - ohne den Vorteil der Kostenprogression - einklagen muss. Dieser Weg wäre für die Klägerin wesentlich kostenintensiver ausgefallen als die vom Kläger angeratene Vorgehensweise. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass dem Kläger in dieser Hinsicht kein anwaltlicher Fehler vorgeworfen werden kann.

3. Widerklage über 8.610,84 Euro

Die Widerklage auf Auszahlung des beim Kläger unstreitig eingegangenen Fremdgeldes in Höhe von 8.532,18 Euro (nach beklagtenseitiger Berücksichtigung der von den Rechtsanwälten einbehaltenen Hebegebühr von 78,66 Euro auf den Betrag von 8.610,84 Euro) ist unbegründet. Wie oben unter Ziffer 1.d. ausführlich erläutert, war die durch den Kläger vorgenommene Verrechnung des bei ihm eingegangenen Fremdgeldes möglich und wirksam, sodass ein Auszahlungsanspruch der Beklagten insofern nicht besteht.

4. Widerklage über 8.000,00 Euro

Die Beklagte hat gegen den Kläger Anspruch auf Auszahlung von 6.480,25 Euro. Unstreitig hatte der Kläger einen Betrag von 8.000,00 Euro Fremdgeld eingenommen. Dieser Betrag war von im Mai 2011 zu Gunsten der Beklagten an den Kläger gezahlt worden. Ausweislich des insofern maßgeblichen Schriftsatzes des Klägers vom 18.06.2013 (Bl. 160 d.A.) erklärte dieser die Aufrechnung seiner Gebührenansprüche zu den Aktenzeichen 395/11 und 396/11 (Klagen zum Sozialgericht) mit diesem Auszahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 8.000,00 Euro und anschließende Klagerücknahme in Höhe von 8.000,00 Euro. Da der Kläger in den Angelegenheiten 395/11 und 396/11 berechtigte Gebührenansprüche in Höhe von 8.103,90 Euro behauptet hatte, verblieb zunächst ein weiterer klagegegenständlicher Restforderungsbetrag von 103,90 Euro. Dieser wurde dem Kläger aufgrund der obigen Ausführungen unter Ziffer II. 10. nicht zugesprochen. Festgestellt wurde im Rahmen der ausführlichen Erörterungen zur Berechtigung einer Gebührenforderung in dieser Sache, dass dem Kläger für seine Tätigkeiten im Rahmen der Klageverfahren vor dem Sozialgericht unter den Aktenzeichen 395/11 und 396/11 lediglich 1.519,75 Euro zustehen. Die klägerseitige Aufrechnung konnte mithin nur in Höhe dieser berechtigten Forderung erklärt werden, wodurch sich ein Auszahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 6.480,25 Euro ergibt.

IV. Nebenentscheidungen

1. Zinsen und Mahnkosten

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 16.12.2011 zugestellt. Hinsichtlich der geltend gemachten Mahnauslagen in Höhe von 15,00 Euro ist nicht vorgetragen, dass der Kläger überhaupt gemahnt hat.

Der Zinsanspruch der Beklagten ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte begehrt im Rahmen der Widerklage Zinszahlung ab 25.05.2011. Zu diesem Zeitpunkt ist allenfalls Fälligkeit der Auszahlungsverpflichtung des Klägers in Höhe von 8.000,00 Euro eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte ausweislich des Schreibens der Rechtsanwälte (vgl. Anlage VII zum Schriftsatz vom 11.06.2013, Seite 1) die Überweisung an den Kläger. Die Beklagte trägt nicht vor, den Kläger in einer Verzug begründenden Weise gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB gemahnt zu haben. Verzug trat gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Erhebung der Widerklage gemäß § 261 Abs. 2 ZPO am 05.05.2015 (vgl. Bl. 252 d.A.) ein.

2. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Der zugrundezulegende (Gebühren-)Streitwert (Summe: 27.375,99 Euro) errechnet sich aus dem ursprünglichen Klageantrag über 23.048,28 Euro, (der in Höhe von 8.000,00 Euro zurückgenommen wurde,) den gemäß § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG hinzuzurechnenden hilfsweise geltend gemachten Aufrechnungsansprüchen, über die im Urteil entschieden wurde, in Höhe von 1.196,43 Euro (Kläger: Gebühren in Sachen „Darlehen Sparkasse“), 2 mal 200,00 Euro (Beklagte: Kosten für Widersprüche), 2 mal 377,70 Euro (Beklagte: Gerichtskosten für Klagen vor dem Sozialgericht) sowie 919,28 Euro und 1.056,60 Euro (Rechtsanwaltsgebühren für die Beendigung der sozialgerichtlichen Verfahren).

Die der Widerklage zugrundeliegenden Ansprüche auf Rückzahlung der vom Kläger eingenommenen Fremdgelder in Höhe von 8.610,84 Euro und weiterer 8.000,00 Euro sind bei der Berechnung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen, da beide Ansprüche gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG denselben Gegenstand betreffen wie die Klage. Ein Gegenstand in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die beiderseitigen Ansprüche dergestalt ausschließen, dass die Zuerkennung des einen die Aberkennung des anderen notwendigerweise bedingt (hM; Binz/Dörndorfer, GKG, 3. Aufl., § 45 GKG, Rn. 3). Beide Ansprüche wurden bereits im Rahmen der Prüfung der klägerseits noch bestehenden Gebührenansprüche nach Erfüllung berücksichtigt.

Gemessen am sich ergebenden Streitwert von 27.375,99 Euro ergibt sich ein Unterliegen des Klägers mit einer Quote von gerundet 81% (Klageabweisung bzw. abweisende Entscheidungen über ursprünglichen Klagebetrag in Höhe von 21.090,83 Euro = 77% zzgl. negative Entscheidung über Hilfsantrag Gebührenforderung in Sachen „Darlehen Sparkasse“ von 1.196,43 Euro = gerundet 4%) und ein Unterliegen der Beklagten mit einer Quote von gerundet 19% (Verurteilung zur Zahlung von 1.957,45 Euro an den Kläger = 7,2% sowie negative Entscheidung über Schadenersatz in Höhe von insgesamt 3.131,28 Euro = gerundet 11,4%).

3. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht jeweils auf § 709 ZPO.

Verkündet am 26.04.2016

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hof Endurteil, 26. Apr. 2016 - 15 O 5/12

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Landgericht Hof Endurteil, 26. Apr. 2016 - 15 O 5/12 zitiert 33 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen


(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse


(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes


Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage


(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (2) Dies gilt nicht, wenn f

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 22 Grundsatz


(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. (2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Ange

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 16 Dieselbe Angelegenheit


Dieselbe Angelegenheit sind 1. das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den ge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 8 Pacht- oder Mietverhältnis


Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 10 Berechnung


(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. (2) In der Berechnung sin

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung


(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 74


(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhe

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 17 Verschiedene Angelegenheiten


Verschiedene Angelegenheiten sind 1. das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,1a. jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Anklage beim Landgericht erhebt.

(2) Für die Verbrechen

1.
des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176d des Strafgesetzbuches),
2.
des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 des Strafgesetzbuches),
3.
des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches),
4.
des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches),
5.
(weggefallen)
6.
der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
7.
der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 des Strafgesetzbuches),
8.
der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches),
8a.
der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Absatz 3 des Strafgesetzbuches),
9.
der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
10.
des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches),
11.
der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches),
12.
des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches),
13.
des räuberischen Diebstahls mit Todesfolge (§ 252 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches),
14.
der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§ 255 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches),
15.
der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches),
16.
des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
17.
des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
18.
des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches),
19.
der fehlerhaften Herstellung einer kerntechnischen Anlage mit Todesfolge (§ 312 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
20.
des Herbeiführens einer Überschwemmung mit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
21.
der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge (§ 314 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
22.
des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge (§ 316a Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
23.
des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge (§ 316c Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
24.
der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 318 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
25.
einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches),
26.
der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge (§ 330a Absatz 2 des Strafgesetzbuches),
27.
der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 des Strafgesetzbuches),
28.
des Abgebens, Verabreichens oder Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes),
29.
des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes)
ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. § 120 bleibt unberührt.

(3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 174/08 Verkündet am:
26. Mai 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAGO §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1
Zur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des
Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung gebührenrechtlich
dieselbe Angelegenheit betreffen (Rückläufer zum Senatsurteil
vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06).
BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner,
Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Widerklage zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Teils der Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch, die ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten "Abendzeitung" entstanden sind. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass dem Kläger wegen der abgemahnten Veröffentlichung kein weitergehender Kostenerstattungsanspruch zusteht.
2
Mit zwei Schreiben vom 21. April 2004 forderten die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen hinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der Überschrift "Rosenkrieg bei O.: Ehefrau will Millionen" abzugeben, und zwar je eine Erklärung über die Wortund die Bildberichterstattung. Mit Schreiben vom 22. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die beiden unterzeichneten Erklärungen. Mit Schreiben vom 23. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr. 0400488 in Höhe von 993,89 € betraf die Wortberichterstattung und berechnete eine 8/10 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Rechnung Nr. 0400489 in Höhe von 726,62 € berechnete für die Bildberichterstattung eine 8/10 Gebühr nebst Nebenkosten aus einem Streitwert von 30.000 €.
3
Mit der Klage hat der Kläger den Betrag von 993,89 € aus der erstgenannten Rechnung geltend gemacht. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 421,08 € anerkannt und begehrt widerklagend die Feststellung, dass der Kläger aus der streitgegenständlichen Berichterstattung in der "Abendzeitung" vom 6. April 2004 mit dem Titel "O. V. - 750 Millionen Euro für zehn Ehejahre" inklusive der damit verbundenen Bildveröffentlichungen nur noch weitere 125,28 € Schadensersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen kann. Sie hat geltend gemacht, dem Kläger stehe wegen der beiden Abmahnungen lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 546,36 € zu. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Wortberichterstattung sei lediglich mit einem Gegenstandswert von 25.000 € und der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bildberichterstattung mit einem Gegenstandswert von 15.000 € zu bewerten. Da die beiden Unterlassungsansprüche eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne beträfen, sei lediglich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 5/10 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer entstanden und von ihr zu ersetzen.
4
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 € abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413) wegen Fehlens einer der Bestimmung des § 540 ZPO entsprechenden Darstellung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 22. Mai 2008 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts erneut auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 € abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es erneut zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage , ob Unterlassungsansprüche wegen Text- und Bildberichterstattung getrennt geltend gemacht werden können. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche für die Text- und die Bildveröffentlichung sei zulässig. Bei der Verfolgung der Unterlassungsansprüche wegen der Bild- und Wortberichterstattung handle es sich um verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne. Eine Angelegenheit könne nur dann angenommen werden, wenn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung so weitgehend parallel laufe, dass nicht mehr von zwei getrennten Prüfungsaufgaben des Rechtsanwalts gesprochen werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da zwei unterschiedliche Arten der Berichterstattung vorlägen, deren Rechtmäßigkeit der Rechtsanwalt in zwei getrennten Überprüfungen feststellen müsse. Es komme noch hinzu, dass die Berichterstattung über das Scheidungsverfahren mit einem kontextfernen Foto bebildert worden und ein innerer Zusammenhang zwischen Text und Foto nicht gegeben sei. Der Kläger sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen, Bild- und Textberichterstattung bei der außergerichtlichen Verfolgung zusammenzufassen. Die getrennte Verfolgung der Ansprüche sei zweckmäßig. Für sie spreche als sachlicher Grund eine größere Übersichtlichkeit. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, durch die getrennte Geltendmachung einen Überblick über einerseits die anerkannten und andererseits die noch zu verfolgenden Ansprüche zu haben. Dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers stehe nicht der Einwand der Beklagten entgegen, der Rechtsanwalt des Klägers habe in seiner Berechnung den Gegenstandswert bzw. den Gebührensatzrahmen zu hoch angesetzt. Ein insoweit möglicherweise gegebenes Fehlverhalten des mit der Geltendmachung der Rechte beauftragten Anwalts müsse sich der Kläger nicht zurechnen lassen. Der Geschädigte könne in jedem Fall den Schädiger auf vollen Ersatz der ihm in Rechnung gestellten Kosten in Anspruch nehmen und sei lediglich zur Abtretung seiner Ansprüche auf Rückgewähr einer etwaigen Zuvielzahlung gegen seinen Rechtsanwalt verpflichtet. Aus diesem Grund seien sowohl die vom Kläger angesetzten Gegenstandswerte als auch die Rahmengebühren nicht zu beanstanden. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 557 ZPO) stehe aber einer Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils entgegen. Die Widerklage sei, sollte der Senat das Urteil der Kammer entgegen dem anders lautenden Tenor auch insoweit aufgehoben haben, unbegründet, weil die außergerichtliche Schadensberechnung des Klägers nicht zu beanstanden sei.

II.

6
1. Die Revision ist zulässig, soweit sich die Beklagte gegen die Abweisung ihrer Widerklage wendet. Die Abweisung der Widerklage ist insbesondere nicht in Rechtskraft erwachsen. Dem steht nicht entgegen, dass das erste Urteil des Berufungsgerichts im Tenor des Senatsurteils vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413) lediglich insoweit aufgehoben worden ist, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 421,08 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Denn der Tenor des Senatsurteils ist offensichtlich lückenhaft. Er trifft keinen Ausspruch zur Widerklageforderung. Den Entscheidungsgründen des Senatsurteils , die zur Auslegung des unvollständigen Tenors heranzuziehen sind, ist dagegen zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Aufhebung das erste Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang, d.h. auch insoweit umfassen sollte, als das Berufungsgericht die gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat. Der erkennende Senat hat das erste Berufungsurteil aufgehoben, weil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß §§ 545, 559 ZPO erforderliche Beurteilungsgrundlage fehlte, insbesondere weil es die Berufungsanträge der widerklagenden Beklagten nicht wiedergibt. Unter II. 2. hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht in der neuen Berufungsverhandlung zu berücksichtigen haben werde, welches Begehren die Beklagte mit ihrer Widerklage verfolgt habe. Bei dieser Sachlage verbietet sich die Annahme, das erste Berufungsurteil sei lediglich insoweit aufgehoben worden , als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist.
7
2. Die Revision ist dagegen unzulässig, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 933,22 € nebst Zinsen wendet. Sie ist nicht statthaft, da das Berufungsgericht die Revision in dem angefochtenen Urteil insoweit nicht zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
8
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 86; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06 - VersR 2007, 1230, 1231, jeweils m.w.N.). Jedenfalls die zuletzt genannte Alternative liegt hier vor, weil die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung von 933,22 € hätte hinnehmen und ihr Rechtsmittel auf die Widerklage hätte beschränken können.
9
b) Der Annahme einer beschränkten Revisionszulassung steht nicht entgegen , dass die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts keine Einschränkung enthält. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffes stellt (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06 - aaO, jeweils m.w.N.).
10
Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur im Hinblick auf die Frage bejaht hat, ob der Kläger die ihm zustehenden Unterlassungsansprüche wegen der Wort- und der Bildberichterstattung getrennt verfolgen durfte und ob die aus einer getrennten Geltendmachung entstehenden Rechtsanwaltskosten in vollem Umfang vom Schädiger zu erstatten sind. Diese Rechtsfrage war aber entscheidungserheblich allein für die Abweisung der Widerklage. Für die Zahlungsklage hingegen war sie bedeutungslos. Der Zahlungsklage hat das Berufungsgericht bereits deshalb in vollem Umfang stattgegeben, weil es sich an die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellte Rechnung Nr. 0400488, insbesondere an den darin zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 50.000 € und die Rahmengebühr von 8/10 gebunden gehalten hat. Den Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 933,22 € hat das Berufungsgericht bereits allein auf der Grundlage dieser Parameter bejaht. Die Frage, ob dem Rechtsanwalt des Klägers wegen der Abmahnung auch der Bildberichterstattung weitergehende Gebührenansprüche zustanden und wie diese zu berechnen waren, insbesondere ob für diese eine oder zwei Gebühren anfielen, stellte sich in diesem Zusammenhang für das Berufungsgericht nicht.
11
3. In dem zugelassenen Umfang hat die Revision auch in der Sache Erfolg. Die Abweisung der Widerklage hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
12
a) Die Widerklage ist zulässig. Der missverständlich gefasste Widerklageantrag ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte die Feststellung begehrt , dass dem Kläger wegen der Wort- und Bildberichterstattung in der "Abendzeitung" vom 6. April 2004 kein über den mit der Zahlungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zusteht.
13
Der Gegenstand einer Klage ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung von Prozesserklärungen, die der erkennende Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann, ist nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, der in erster Linie unter Heranziehung der Klagebegründung zu ermitteln ist. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07 - VersR 2009, 121 m.w.N.).
14
Die Beklagte hat in der Begründung der Widerklage zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass dem Kläger ihrer Auffassung nach wegen der abgemahnten Wort- und Bildberichterstattung lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 546,36 € zustehe, und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend gemacht, dass der Kläger keinen über diesen Betrag hinausgehenden Schadensersatzanspruch gegen sie habe. Da der Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm infolge der abgemahnten Wort- und Bildberichterstattung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 993,89 € bereits Gegenstand der Zahlungsklage war und es deshalb hinsichtlich der Differenz zwischen dem von der Beklagten zugestandenen Schaden des Klägers und dem eingeklagten Betrag an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 17/03 - NJW 2006, 515, 516 m.w.N.), ist das Widerklagebegehren dahingehend auszulegen, dass Gegenstand der Widerklage lediglich die den mit der Leistungsklage bereits geltend gemachten Betrag übersteigende und vom Kläger außergerichtlich behauptete Schadensersatzforderung ist. Eine andere Auslegung wäre nach den Maßstäben der Rechtsordnung offensichtlich unvernünftig und stände im Widerspruch zur recht verstandenen Interessenlage der Beklagten, die keine mangels Feststellungsinteresses teilweise unzulässige Widerklage erheben wollte.
15
b) In der Sache hält die Abweisung der Widerklage einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Annahme rechtfertigen, dem Kläger stehe ein über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag von 993,89 € hinausgehender Schadensersatzanspruch zu.
16
aa) Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dass dem Kläger wegen der abgemahnten Veröffentlichung dem Grunde nach ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zusteht und die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers grundsätzlich notwendig war. Diese Annahme des Berufungsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
17
bb) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht einen Schaden des Klägers in einen Betrag von 993,89 € übersteigender Höhe angenommen und die gesamten vom Kläger außergerichtlich geltend gemach- ten Rechtsanwaltskosten als ersatzfähig angesehen hat. Diese Annahme ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst.
18
(1) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409).
19
(2) Dies ist hier aber der Fall. Das Berufungsgericht hat in mehrfacher Hinsicht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt.
20
Wie der Senat bereits im Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413, 414) ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit - hier der Ausspruch getrennter Abmahnungen für die Wortberichterstattung einerseits und die Bildberichterstattung andererseits - im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - VersR 2008, 985 m.w.N.).
21
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sowohl zum Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt als auch zum Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst.
22
(a) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abmahnung von Wortund Bildberichterstattung lägen verschiedene Angelegenheiten im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vor, weil der Anwalt die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung in getrennten Überprüfungen feststellen müsse, beruht auf einem grundlegend fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.
23
(aa) Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen , dass weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; BGH, Urteile vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - NJW 2005, 2927, 2728).
24
(bb) Es hat aber verkannt, dass sich die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten lässt und dabei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - NJW 1995, 1431 und vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045). Dementsprechend hat es insoweit nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen.
25
(cc) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus verkannt, dass die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nicht voraussetzt, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. - wie das Berufungsgericht formuliert hat - mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen , das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 1972 - III ZR 27/70 - JurBüro 1972, 684; vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - aaO ; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO). Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - aaO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO; N. Schneider in AnwK RVG 4. Aufl., § 15 RVG, Rn. 31 f.). Dementsprechend ist anerkannt, dass die Verfolgung der prozessual selbstständigen und an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpften Ansprüche auf Ersatz des Sachschadens und auf Zahlung von Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis dieselbe Angelegenheit betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - aaO).
26
(dd) Das Berufungsgericht hat auch den Begriff des - für die Annahme einer Angelegenheit erforderlichen - inneren Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit verkannt. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - aaO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO, jeweils m.w.N.; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung , 8. Aufl. § 13 Rn. 24). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft lediglich geprüft, ob zwischen der Wort- und der Bildberichterstattung ein Zusammenhang besteht; das mit den anwaltlichen Leistungen verfolgte Ziel hat es dagegen außer Betracht gelassen und es dementsprechend unterlassen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
27
Abgesehen davon ist die nicht mit einer Begründung versehene Annahme des Berufungsgerichts, die Berichterstattung über das Scheidungsverfahren sei mit einem "kontextfernen" Foto bebildert worden und ein innerer Zusammenhang zwischen Text und Bild sei nicht gegeben, schon angesichts des Umstands nicht nachvollziehbar, dass das Bild mit dem Untertitel "Lassen sich scheiden: A. und C. O." versehen und damit offensichtlich in einen Zusammenhang mit der Wortberichterstattung gestellt worden ist.
28
(b) Bei der Beurteilung des Außenverhältnisses hat das Berufungsgericht schon im Ausgangspunkt einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Es hat verkannt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit - hier die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits - aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO, jeweils m.w.N.). Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchvoraussetzung und nicht lediglich - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen hat - um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand.
29
Das Berufungsgericht hat darüber hinaus nicht ausreichend berücksichtigt , dass sich die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten lässt, und die Feststellung der insoweit maßgeblichen Tatsachen, insbesondere zu der Frage unterlassen, ob im Streitfall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche bestanden haben oder ob hierdurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind.
30
Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben und der Rechtsstreit ein weiteres Mal an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen und die Umstände des Streitfalls umfassend würdigen kann. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
31
Bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils insgesamt aufzuheben war, obwohl die gegen die Verurteilung zur Zahlung und gegen die Kostenentscheidung nach einem (Teil-)Anerkenntnisurteil gerichtete Revision nicht zulässig war. Für diesen Teil wird das Berufungsgericht die bisherige Kostenentscheidung beizubehalten haben (vgl. BGH, BGHZ 58, 341, 342; 107, 315, 321 f.; Beschluss vom 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 - JurBüro 1984, 1505, 1506 f.). Müller Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 - 25 C 40/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2008 - 27 S 5/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 261/09 Verkündet am:
27. Juli 2010
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gegen eine unrichtige Presseberichterstattung
vorzugehen, so kann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch
dann vorliegen, wenn durch die unrichtigen Äußerungen sowohl eine GmbH
als auch deren Geschäftsführer betroffen sind und sich die für die Betroffenen
ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt
verantwortlichen Verlag als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung
im Internet Verantwortlichen richten.

b) Sind durch eine falsche Berichterstattung eine GmbH und ihre Geschäftsführer
in gleicher Weise betroffen und sollen sich die Abmahnungen wegen der
wortgleichen Berichterstattung an den Verlag der Printausgabe, an die Do-
maininhaberin sowie an die Betreiberin des Online-Angebots richten, wird die
Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer getrennten Beauftragung derselben
Anwaltssozietät und einer getrennten anwaltlichen Bearbeitung in der
Regel jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn die Abmahnungen ohne weiteren
Aufwand zu Unterlassungserklärungen der für die Berichterstattung
Verantwortlichen führen und die Sache bis dahin ohne weiteres als eine Angelegenheit
bearbeitet werden kann.
BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 - LG Berlin
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 10. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die
Richter Zoll und Wellner sowie die Richterinnen Diederichsen und von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, neben H. Geschäftsführer der N-GmbH, beansprucht von der beklagten Verlagsgruppe die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Diese sind nach Ansicht des Klägers im Hinblick auf eine von mehreren Abmahnungen wegen einer Berichterstattung über die N-GmbH, in der auch die beiden Geschäftsführer namentlich genannt sind, entstanden. Die Berichterstattung betraf die angebliche Beteiligung der N-GmbH und ihrer Ge- schäftsführer an der Sammlung der Telefonverbindungsdaten von Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Konzernbetriebsrats eines großen Unternehmens und am Abgleich mit Telefonverbindungsdaten von Journalisten. Sie erfolgte in der von der Beklagten verlegten H-Zeitung und auf mehreren Internetseiten, die von der E-GmbH, einem Tochterunternehmen der Beklagten, angeboten wurden. Unstreitig war die Berichterstattung unzutreffend. Der Kläger ließ die Beklagte und die E-GmbH durch seine Rechtsanwälte abmahnen. Entsprechende Abmahnungen erfolgten durch dieselbe Anwaltskanzlei namens des Mitgeschäftsführers und der N-GmbH.
2
Die Beklagte sagte auch namens der E-GmbH zu, die beanstandeten Äußerungen nicht mehr zu verbreiten. Sie errechnete wegen der Abmahnungen und wegen eines zusätzlichen Abmahnschreibens der N-GmbH gegenüber dem Verlag der Printausgabe die vorgerichtlichen Abmahnkosten auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr nach dem kumulierten Gegenstandswert von 140.000 € (7 x 20.000 €) mit 2.356,20 €. Dieser Betrag wurde bezahlt und teilweise mit dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch verrechnet. Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich um sieben selbstständige Angelegenheiten, für die jeweils eine Gebühr nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 € entstanden sei. Er hat von der Beklagten deshalb mit der Klage Freistellung von der Inanspruchnahme durch seine Rechtsanwälte in Höhe von restlichen 686,56 € verlangt.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche auf Rückgewähr zu viel gezahlten Anwaltshonorars gegen die Rechtsanwälte des Klägers zu zahlen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

4
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung bei Juris veröffentlicht ist (Urteil vom 7. Juli 2009 - 27 S 16/08), führt aus:
5
Aufgrund der Verletzungshandlung der Beklagten stehe dem Kläger ein Freistellungsanspruch für die Abfassung eines hierfür durch seine außergerichtlich beauftragten Rechtsanwälte verfassten Abmahnschreibens zu. Es hätten insgesamt sieben individuelle Unterlassungsansprüche bestanden. Ein Anspruch auf Schadensersatz in Form vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe allerdings nur insoweit, als diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Danach komme es auch darauf an, ob die geltend gemachten Kosten vom Geschädigten im Innenverhältnis an den für ihn tätigen Rechtsanwalt zu zahlen seien. Dies sei vorliegend der Fall. Der Gebührenforderung der Anwälte stehe nicht der Einwand entgegen, bei der außergerichtlichen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche habe es sich um nur eine Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) gehandelt.
6
Mehrere Aufträge beträfen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang bestehe und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmten, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden könne und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden könnten, also die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung so weitgehend parallel laufe, dass nicht mehr von zwei getrennten Prüfungsaufgaben des Rechtsanwalts gesprochen werden könne. Bei der Verfolgung der Ansprüche verschiedener Personen handele es sich auch im Rahmen einer einheitlichen Veröffentlichung nach ständiger Rechtsprechung der Kammer um verschiedene Angelegenheiten. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Textberichterstattung bezüglich einer natürlichen Person hänge nicht ohne weiteres von den weiteren, in dem Artikel genannten natürlichen und/oder juristischen Personen ab. Selbst wenn sich im Ergebnis herausstelle , dass die Textberichterstattung aus den gleichen Gründen rechtswidrig gewesen sei, müsse der Rechtsanwalt dies in getrennten Überprüfungen, und zwar unter Beachtung der Besonderheiten der jeweils betroffenen Personen, feststellen.
7
Zwar beruhten sämtliche Abmahnungen auf derselben Ausgangsmitteilung in der H-Zeitung, in der sämtliche Unterlassungsgläubiger erwähnt worden seien. Alle Abmahnschreiben seien zudem von einem Rechtsanwaltsbüro, den Prozessbevollmächtigten des Klägers, bearbeitet worden. Der Annahme eines inneren Zusammenhanges stehe aber zunächst entgegen, dass es sich vorliegend um drei verschiedene Auftraggeber gehandelt habe. Zwar schließe dies die Annahme einer Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG nicht zwangsläufig aus, wie sich aus § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG ergebe. Doch bestünden vorliegend sachliche Gründe, warum neben der N-GmbH deren Geschäftsführer gesondert abgemahnt hätten. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei ein höchstpersönlicher Anspruch. Die Berichterstattung sei zudem geeignet, den Kläger nicht nur in seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer , sondern auch als Privatperson zu beeinträchtigen. Auf den ähnlichen Wortlaut der übrigen Abmahnungen könne danach nicht abgestellt werden.
8
Auch die Tatsache, dass sich die Abmahnungen gegen verschiedene Unterlassungsschuldner, nämlich die Verantwortliche der Online-Ausgabe, die Beklagte als Domaininhaberin der Internetseite und die Verlegerin der PrintAusgabe , gerichtet hätten, stehe der Anwendung von § 15 Abs. 2 RVG vorliegend entgegen. Zwar seien die betroffenen Gesellschaften konzernrechtlich verflochten. Doch sei unstreitig, dass der Entschluss, auch gegen die Beklagte vorzugehen, erst erfolgt sei, nachdem sich die bis dato erteilten und durchgeführten Aufträge als unzureichend erwiesen hätten, die Störung - also: Veröffentlichung des Artikels - zu beenden, obwohl die Beklagte auch an der Beantwortung der anderen Unterlassungsbegehren beteiligt gewesen sei.
9
Schließlich sei der mit den Abmahnschreiben befasste Rechtsanwalt auch zu verschiedenen Zeiten beauftragt worden. Zwar stehe auch dies der Annahme einer Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG nicht grundsätzlich entgegen. Es müsse aber Einigkeit bestehen, dass die Ansprüche gemeinsam behandelt werden sollten. Hiervon sei vorliegend aufgrund der individuellen Interessenlage der Unterlassungsgläubiger nicht auszugehen. Auch habe der Kläger den Rechtsanwalt erst zwei Tage nach der Abmahnung im Namen der N-GmbH nunmehr für sich selbst beauftragt.
10
Darauf, der Rechtsanwalt des Klägers habe diesen nicht ausreichend über die verschiedenen möglichen Vorgehensweisen, insbesondere die kostengünstigste , belehrt, könne sich die Beklagte im vorliegenden Fall nicht berufen.

II.

11
Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen hat das Berufungsgericht einen Freistellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte mit der Begründung, die von ihm veranlasste Abmahnung betreffe nicht dieselbe Angelegenheitim Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG wie die weiteren Abmahnungen, rechtsfehlerhaft bejaht.
12
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichungen zum Schadensersatz verpflichtet ist, und dass die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts ersatzfähig sein können, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. dazu Senat , BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521, 522; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - VersR 2007, 505; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506 f.; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413, 414; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - VersR 2008, 985; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269, 1271).
13
2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO). Derartige Fehler des Berufungsgerichts liegen hier vor.
14
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO).
15
b) Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei im Innenverhältnis zu sei- nen Anwälten zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten, berechnet auf der Grundlage von sieben selbstständigen Angelegenheiten, verpflichtet. Dem kann, jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, nicht gefolgt werden.
16
aa) Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten , wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen , innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (vgl. zu allem Vorstehenden Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO, S. 985 f.; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, S. 1271 f., jeweils m.w.N.).
17
bb) Der Annahme einer Angelegenheit steht nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll und dass ein Vorgehen gegen mehrere Schädiger erforderlich ist.
18
(1) Ein einheitlicher Auftrag kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird; gegebenenfalls muss durch Auslegung ermittelt werden, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber ge- meinsam oder ob er für jeden von ihnen gesondert tätig werden sollte (LG Hamburg, AfP 2010, 185, 187; AG Hamburg, AfP 2008, 233, 234; RVGAnwaltkommentar /N. Schneider, 5. Aufl., § 15 Rn. 27 f.; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 15 Rn. 8; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 4. Aufl., § 15 Rn. 46; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 15 RVG Rn. 15).
19
(2) Auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine Angelegenheit sein. Dies kommt in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen. Mit Recht wird das Vorliegen einer Angelegenheit bejaht, wenn Unterlassungsansprüche die gleiche Berichterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in Anspruch Genommenen in unterschiedlicher Funktion mitwirken (AG Hamburg, AfP 2009, 92, 94 f.; AG Tempelhof-Kreuzberg, AfP 2009, 90 f.; vgl. auch OLG Düsseldorf, AnwBl. 1983, 31 zur Fertigung gleichlautender Abmahnungen wegen einer gleichartigen Wettbewerbsverletzung an viele rechtlich selbstständige Unternehmen eines Konzerns; zustimmend RVG-Anwaltkommentar/N. Schneider, aaO, Rn. 75). Abweichendes mag gelten, wenn es um - auch unternehmerisch - eigenständige Publikationen geht (vgl. LG Hamburg, AfP 2010, 197, 198).
20
In der Regel kommt es nicht darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten gegenüber jedem Schädiger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - NJW 2005, 2927, Rn. 13 bei Juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, Rn. 33 bei Juris).
21
Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht entgegen, dass die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in Anspruch zu nehmender Personen - etwa des Autors des Artikels und des Verlags aufgrund der Verbreiterhaftung - getrennt zu prüfen ist (LG Frankfurt am Main, AfP 2009, 77, 78; a.A. LG Berlin, JurBüro 2009, 421, 422; AfP 2009, 86, 87). Insofern mag es sich um verschiedene Gegenstände handeln (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 52/04 - NJW 2005, 3786, 3787; vom 15. April 2008 - X ZB 12/06 - AnwBl. 2008, 638; OLG Stuttgart, JurBüro 1998, 302 f.). In einer Angelegenheit können indes mehrere Gegenstände bzw. Prüfungsaufgaben behandelt werden (Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, S. 1272, Rn. 25 bei Juris; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, Rn. 6, 8).
22
cc) Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird (Gerold /Schmidt/Mayer, aaO, Rn. 7; RVG-Anwaltkommentar/N. Schneider, aaO, Rn. 24). Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
23
dd) Diesen vom Berufungsgericht zum Teil verkannten Grundsätzen wird seine Beurteilung auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht gerecht.
24
Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die Beklagte unter Vorlage der Abmahnschreiben vorgetragen habe, alle Abmahnungen trügen dasselbe Aktenzeichen des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers und seien allesamt am 28. Mai 2008 im Minutentakt ausgeführt worden. Sie weist ferner ins Einzel- ne gehend darauf hin, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers zur Beauftragung seiner Rechtsanwälte durch ihn, den Mitgeschäftsführer und die N-GmbH bestritten und unter Hinweis auf die Zeugenaussage einer Rechtsanwältin der vom Kläger beauftragten Kanzlei in einem anderen Rechtsstreit geltend gemacht hat, es habe einen pauschalen Auftrag gegeben, das Internet insgesamt von dem Beitrag zu bereinigen. Zu dem danach streitigen Vortrag des für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs beweispflichtigen Klägers hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
25
c) Hinsichtlich der Beurteilung des Außenverhältnisses hat das Berufungsgericht einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Es geht davon aus, ein Verletzter müsse sich ein im Hinblick auf die anfallenden Gebühren möglicherweise gegebenes Fehlverhalten des mit der Geltendmachung der Rechte beauftragten Rechtsanwaltes nicht zurechnen lassen. Ein solches Fehlverhalten unterbreche den Zurechnungszusammenhang zwischen schädigender Handlung und Schaden grundsätzlich nicht. Der Zurechnungszusammenhang entfalle nur bei ungewöhnlich grobem Fehlverhalten des Dritten, was hier jedenfalls zu verneinen sei.
26
Diese Argumentation verkennt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand (vgl. Senatsur- teile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, jeweils m.w.N.).
27
Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO). Insoweit muss festgestellt werden, ob im Streitfall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Beauftragung der mit den diversen Abmahnungen befassten Anwaltskanzlei bestanden haben. Dies bedarf in einem Fall wie dem vorliegenden eines näheren Vortrags. Sind durch eine falsche Berichterstattung eine Kapitalgesellschaft und ihre Geschäftsführer in gleicher Weise betroffen und sollen sich die Abmahnungen wegen der wortgleichen Berichterstattung an den Verlag der Printausgabe, an die Domaininhaberin sowie an die Betreiberin des OnlineAngebots richten, wird die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer getrennten Beauftragung derselben Anwaltssozietät und einer getrennten anwaltlichen Bearbeitung in der Regel zu verneinen sein, da die Sache, jedenfalls dann, wenn die Abmahnungen ohne weiteren Aufwand zu Unterlassungserklärungen der Schädiger führen, ohne weiteres als eine Angelegenheit bearbeitet werden kann.

III.

28
Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt unter Beachtung der vorstehenden Rechtsgrundsätze neu zu würdigen und, soweit erforderlich, dem zum Teil streitigen und gegebenenfalls ergänzungsbedürftigen Sachvortrag der Parteien nachzugehen. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 28.10.2008 - 9 C 113/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2009 - 27 S 16/08 -

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 248/04
vom
20. April 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Streitwert eine die Verpflichtung zur Zahlung laufenden Mietzinses leugnenden
Feststellungsklage.
BGH, Beschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin
Dr. Vézina

beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird festgesetzt auf 106.099 €.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem im Jahre 1999 auf zehn Jahre abgeschlossenen Mietvertrag über eine Telefonanlage, den die Klägerin als Mieterin wegen arglistiger Täuschung im Jahre 2003 angefochten hat. Die Klägerin hat mit der Klage gegen die Beklagten Schadensersatz- bzw. Bereicherungsansprüche in bezifferter Höhe von 65.873,24 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der Telefonanlage geltend gemacht und daneben die Feststellung begehrt, seit Juli 2003 nicht mehr zu Zahlungen an die Beklagte zu 1 verpflichtet zu sein. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage die Zahlung einer Quartalsmiete für die Telefonanlage in Höhe von 2.873,26 € nebst Zinsen beantragt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen, der Widerklage stattgegeben worden.

II.

Der Gebührenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bemißt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GKG nach dem Wert der vollen Beschwer der Klägerin. 1. Zweifelhaft ist allein der Wert des vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Feststellungsantrages über den Wegfall der Verpflichtung zur weiteren (Mietzins-)Zahlung.
a) § 41 Abs. 1 GKG kommt bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Parteien - wie hier - letztlich über den Fortbestand des zu Grunde liegenden Mietverhältnisses streiten. Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters. Aus diesem Grunde fällt die Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung zukünftigen Mietzinses nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG (vgl. bereits BGH JurBüro 1966, 309; BGH KostRsp. § 16 GKG a.F. Nr. 39). Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, stellt in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, so daß für die Bestimmung des Streitwertes keine anderen Grundsätze gelten können. Auch der Normzweck des § 41 Abs. 1 GKG, der im Schutz des Mieters vor überhöhten Werten bei Streitigkeiten um Bestand und Dauer des Mietverhältnisses besteht, gebietet keine andere Beurteilung, zumal es der Mieter bei vergleichbaren Sachverhaltsgestaltungen in der Hand hat, durch Beschränkung
seines Antrages auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Mietvertrages die Gebührenprivilegierung des § 41 Abs. 1 GKG herbeizuführen.
b) Andererseits wird der Gebührenstreitwert einer Klage des Vermieters auf zukünftigen Mietzins bei einem Mietverhältnis mit bestimmter Dauer nicht zwangsläufig nach den noch zu zahlenden Mieten im gesamten Zeitraum bis zur Beendigung des Mietverhältnisses bestimmt, sondern er richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG und § 9 ZPO (BGH JurBüro aaO; Senatsbeschluß vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423). Danach ist der Wert des dreieinhalbjährigen Bezuges dann maßgeblich, wenn dieser geringer ist als der Gesamtbetrag aller noch zu zahlenden Mieten. Auch insoweit kann für die negative Feststellungsklage des Mieters als Spiegelbild der Leistungsklage des Vermieters nichts anderes gelten. Der Streitwert für den Feststellungsantrag beträgt daher (2.873,26 € Quartalsmiete x 4 x 3,5 Jahre) insgesamt 40.225,64 €. 2. Zu diesem Wert ist gemäß § 5 ZPO der Streitwert des Leistungsantrages mit 65.873,24 € zu addieren; der Wert der Widerklage bleibt im Hinblick auf
§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GKG außer Betracht, so daß sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 106.098,88 € ergibt.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 248/04
vom
20. April 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Streitwert eine die Verpflichtung zur Zahlung laufenden Mietzinses leugnenden
Feststellungsklage.
BGH, Beschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin
Dr. Vézina

beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird festgesetzt auf 106.099 €.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem im Jahre 1999 auf zehn Jahre abgeschlossenen Mietvertrag über eine Telefonanlage, den die Klägerin als Mieterin wegen arglistiger Täuschung im Jahre 2003 angefochten hat. Die Klägerin hat mit der Klage gegen die Beklagten Schadensersatz- bzw. Bereicherungsansprüche in bezifferter Höhe von 65.873,24 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der Telefonanlage geltend gemacht und daneben die Feststellung begehrt, seit Juli 2003 nicht mehr zu Zahlungen an die Beklagte zu 1 verpflichtet zu sein. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage die Zahlung einer Quartalsmiete für die Telefonanlage in Höhe von 2.873,26 € nebst Zinsen beantragt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen, der Widerklage stattgegeben worden.

II.

Der Gebührenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bemißt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GKG nach dem Wert der vollen Beschwer der Klägerin. 1. Zweifelhaft ist allein der Wert des vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Feststellungsantrages über den Wegfall der Verpflichtung zur weiteren (Mietzins-)Zahlung.
a) § 41 Abs. 1 GKG kommt bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Parteien - wie hier - letztlich über den Fortbestand des zu Grunde liegenden Mietverhältnisses streiten. Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters. Aus diesem Grunde fällt die Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung zukünftigen Mietzinses nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG (vgl. bereits BGH JurBüro 1966, 309; BGH KostRsp. § 16 GKG a.F. Nr. 39). Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, stellt in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, so daß für die Bestimmung des Streitwertes keine anderen Grundsätze gelten können. Auch der Normzweck des § 41 Abs. 1 GKG, der im Schutz des Mieters vor überhöhten Werten bei Streitigkeiten um Bestand und Dauer des Mietverhältnisses besteht, gebietet keine andere Beurteilung, zumal es der Mieter bei vergleichbaren Sachverhaltsgestaltungen in der Hand hat, durch Beschränkung
seines Antrages auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Mietvertrages die Gebührenprivilegierung des § 41 Abs. 1 GKG herbeizuführen.
b) Andererseits wird der Gebührenstreitwert einer Klage des Vermieters auf zukünftigen Mietzins bei einem Mietverhältnis mit bestimmter Dauer nicht zwangsläufig nach den noch zu zahlenden Mieten im gesamten Zeitraum bis zur Beendigung des Mietverhältnisses bestimmt, sondern er richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG und § 9 ZPO (BGH JurBüro aaO; Senatsbeschluß vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423). Danach ist der Wert des dreieinhalbjährigen Bezuges dann maßgeblich, wenn dieser geringer ist als der Gesamtbetrag aller noch zu zahlenden Mieten. Auch insoweit kann für die negative Feststellungsklage des Mieters als Spiegelbild der Leistungsklage des Vermieters nichts anderes gelten. Der Streitwert für den Feststellungsantrag beträgt daher (2.873,26 € Quartalsmiete x 4 x 3,5 Jahre) insgesamt 40.225,64 €. 2. Zu diesem Wert ist gemäß § 5 ZPO der Streitwert des Leistungsantrages mit 65.873,24 € zu addieren; der Wert der Widerklage bleibt im Hinblick auf
§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GKG außer Betracht, so daß sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 106.098,88 € ergibt.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Verschiedene Angelegenheiten sind

1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,
1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,
12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 141/10
vom
26. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter
Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski,
Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 26. Oktober 2011

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Mai 2010 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 12.000 €

Gründe:


1
1. Der Kläger begehrt Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht. Die Vorinstanzen haben den Streitwert unter Berücksichtigung bereits eingetretener Versiche- rungsfälle auf 12.000 € festgesetzt.
2
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Beschwerdewert die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 €) nicht übersteigt.
3
a) Beim Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich die Beschwer zunächst nach dem 3,5-fachen Wert der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (vgl. allgemein Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 150/04, VersR 2005, 959). Dies ergibt hier 609,40 €.
4
b) Außerdem sind bereits angekündigte bzw. eingeklagte Rechtsschutzversicherungsfälle mit zu berücksichtigen. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt , ebenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (Senatsbeschluss vom 8. März 2006 - IV ZB 19/05, VersR 2006, 716 Rn. 5). Die Vorinstanzen haben danach aufgrund des nicht bestrittenen Vortrags des Klägers rechtsfehlerfrei den Streitwert auf insgesamt 12.000 € festgesetzt.
5
c) Eine Berücksichtigung weiterer angekündigter Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers - wie dies mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird - kommt nicht in Betracht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung und Festsetzung der Beschwer ist nach der einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 1990 - IV ZR 294/89, r+s 1990, 275 f.; vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99, VersR 2000, 1430 unter 2; vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01, NVersZ 2002, 21, 22; BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2008 - VI ZR 204/08, juris Rn. 3 und vom 27. August 2009 - VII ZR 161/08, ZfBR 2010, 64 unter II 1). Davon weicht der IV. Zivilsenat entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht mit den Senatsentscheidungen vom 8. März 2006 (IV ZB 19/05, VersR 2006, 716) und vom 23. Juni 2004 (IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197) ab. Die Entscheidung vom 8. März 2006 ist nicht einschlägig, weil sie die Höhe des Beschwerdewerts im Berufungsverfahren betrifft. Im Beschluss vom 23. Juni 2004 verweist der Senat hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes auf seinen Beschluss vom 10. Oktober 2001. Da nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der Klä- ger die weiteren 288 Schadenfälle erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemeldet hat, wirken sich diese nicht mehr erhöhend auf den Beschwerdewertaus.
Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.11.2009- 6 O 232/08 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.05.2010- 12 U 230/09 -

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 19/09
vom
22. September 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 22. September 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 2009, berichtigt durch Beschluss vom 16. Februar 2009, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 81.351,90 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass dem Berufungsgericht in mehreren Punkten systematische Fehler unterlaufen sind. Insoweit weicht das Berufungsgericht auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.
Hierauf beruht das Urteil aber nicht, weil die maßgeblichen Gesichtspunkte jeweils an anderer Stelle geprüft wurden, ohne dass dies die Zulassung der Revision erfordern würde. Im Ergebnis haben sich die Fehler nicht ausgewirkt.
3
1. Die Weiterführung des Prozesses nach Eingang der Klageerwiderung, mit welcher die Abwicklungsvereinbarung vom 8. Juli 1998 vorgelegt wurde, stellt als solche keine Pflichtverletzung dar. Die Pflichtverletzung lag in einer unzureichenden Belehrung der Klägerin durch den Beklagten, wie das Berufungsgericht - erst im Rahmen der Kausalität - im Ergebnis zutreffend bejaht hat. Hinsichtlich des vom Berufungsgericht angenommenen unzureichenden Inhalts der Belehrung werden durchgreifende Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Auch der Mandant, der durch alle Instanzen gehen will, muss über die Risiken (der Fortführung) des Prozesses aufgeklärt werden (vgl. Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 559; Sieg, aaO Rn. 631, 634 je mit Nachweisen aus der st.Rspr.).
4
2. Der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden obliegt dem anspruchsstellenden Mandanten. Es hat deshalb nicht der Beklagte den Nachweis fehlender Kausalität zu erbringen; es liegt auch kein Fall rechtmäßigen Alternativverhaltens vor (vgl. Fischer, aaO Rn. 995, 991 mwN).
5
Allerdings gilt bei der Verletzung von Beratungspflichten die Vermutung, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Belehrung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahegelegen hätte (vgl. Fischer, aaO Rn. 1005 mwN). Das war hier der Fall.
6
Greift die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, bewirkt sie keine Beweislastumkehr. Vielmehr kann der Anwalt die Vermutung entkräften, indem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten nach der Belehrung sprechen. Dann besteht wieder die volle Beweislast des Mandanten (vgl. Fischer, aaO Rn. 1006 mit Nachweisen aus der st.Rspr.).
7
Das Berufungsgericht hat - wenngleich unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens - das Vorbringen des Beklagten über die Äußerungen des Drittwiderbeklagten hierzu als wahr unterstellt und angenommen , dass es zwar möglich sei, dass der Drittwiderbeklagte auch nach ordnungsgemäßer Belehrung bei seiner Meinung geblieben wäre, dass das aber nicht nahe liege und völlig offen sei. Damit hat es keine Tatsachen als vorgetragen angesehen, die - ihren Nachweis unterstellt - für ein atypisches Verhalten des Drittwiderbeklagten nach ordnungsgemäßer Belehrung sprechen. Eine Erschütterung des Anscheinsbeweises lag damit nicht vor.
8
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 30.04.2008 - 13R O 2131/07 -
OLG München, Entscheidung vom 14.01.2009 - 15 U 3032/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 125/10
Verkündet am:
10. Mai 2012
Kirchgeßner
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Satz 1

a) Eine Rechtsanwaltssozietät ist auch dann verpflichtet, über die Erfolgsaussichten
eines von der Mandantin beabsichtigten Rechtsstreits zu belehren, wenn das
Mandat von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erteilt worden ist, deren
Geschäftsführer und Gesellschafter selbst Rechtsanwälte und Mitglieder der beauftragten
Sozietät sind. Auch in diesem Fall kann vermutet werden, die Mandantin
hätte sich bei pflichtgemäßer Belehrung beratungsgerecht verhalten und wäre
dem anwaltlichen Rat gefolgt.

b) Wird ein Anwaltsvertrag mit einer Sozietät geschlossen, der neben Rechtsanwälten
auch Steuerberater angehören, so haften für einen Regressanspruch wegen
Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten auch diejenigen Sozien persönlich, die
selbst nicht Rechtsanwälte sind.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10 - LG Düsseldorf
OLG Düsseldorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter
Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger macht als Verwalter in dem am 20. Juni 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (nachfolgend : Schuldnerin) Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages geltend.
2
Die Beklagte zu 1 ist eine Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter in der Vergangenheit die Beklagten zu 2 bis 8 waren. Die Beklagten zu 2 bis 7 sind Rechtsanwälte, der Beklagte zu 8 ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die Beklagte zu 1 beriet mehrere Aktionäre der S. AG zu der Frage, ob wegen eines behaupteten Verstoßes gegen kapitalmarktrechtliche Anlegerschutzbestimmungen von zwei kreditgebenden Banken Schadensersatz für den Wertverlust der Aktien verlangt werden könne. Die Beklagte zu 1 schlug den Aktionären vor, deren Schadensersatzansprüche an eine neu zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzutreten mit dem Ziel, die Ansprüche durch diese Gesellschaft gerichtlich geltend zu machen. Um dieses Modell umzusetzen, wurde die Schuldnerin gegründet. Gründungsgesellschafterin der Schuldnerin war die R. (nachfolgend: R. ), deren Alleingesellschafter der Beklagte zu 3 war, Geschäftsführer der Schuldnerin waren die Beklagten zu 2 und 3. Nach einer zwischen der R. und vier Aktionären (nachfolgend: Aktionäre) geschlossenen Vereinbarung hielt jene die Geschäftsanteile an der Schuldnerin treuhänderisch für die Aktionäre.
3
Am 2. Dezember 2002 traf die Schuldnerin, vertreten durch den Beklagten zu 2, mit den Aktionären folgende, im Wesentlichen gleichlautende Vereinbarungen : "[Aktionär] verkauft hiermit seine Schadensersatzansprüche (...) und tritt diese unwiderruflich an die diese Abtretung annehmende [Schuldnerin] ab mit der Maßgabe, dass diese die Schadensersatzansprüche entweder gerichtlich oder außergerichtlich in eigenem Namen nur für [Aktionär] oder im Verbund mit Schadensersatzforderungen anderer Aktionäre geltend macht. Es besteht Einigkeit zwischen den Vertragsparteien, dass die [Schuldnerin ] bis auf die Gerichtskosten, die bezogen auf seine Forderung anteilig von [Aktionär] zu tragen sind, im eigenen Namen und auf eigenes Risiko geltend macht.
Über den Kaufpreis in Gestalt einer Beteiligung an eventuellen Erlösen aus den hiermit abgetretenen Schadensersatzforderungen erfolgt eine gesonderte Vereinbarung."
4
Am 3. Dezember 2002 erhob die von der Beklagten zu 1 anwaltlich vertretene Schuldnerin aus abgetretenem Recht eine Schadensersatzklage in Höhe von zunächst 6.109.040 €. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 teilte die Beklagte zu 1 der Schuldnerin unter anderem mit: "Da die Rechtsverfolgung der Forderungen durch die Bündelung in der Gesellschaft und die letztendliche treuhänderische Beteiligung der Zedenten an Ihrer Gesellschaft eine Rechtsverfolgung eigener Interessen der Zedenten darstellt, und eine weitergehende gewerbliche Tätigkeit nicht beabsichtigt ist - soweit weitere Kläger gefunden werden, sollten diese im gleichen Umfange des Verhältnisses der zedierten Forderungen indirekt gesellschaftsrechtlich beteiligt werden - dürften etwaige Argumente zu Vorbehalten bei der Prozessfinanzierung und/oder Rechtsberatung oder der formalen Gesellschaftsbeteiligung von Anwälten in der forderungshaltenden Gesellschaft in vertretbarer Weise auszuräumen sein."
5
Durch notarielle Urkunde vom 1. Juni 2004 teilte die R. ihren Geschäftsanteil an der Schuldnerin in vier Geschäftsanteile auf und übertrug diese Anteile unter Auflösung des bisher bestandenen Treuhandverhältnisses an die Aktionäre. Mit Schreiben vom 29. Juni 2004 legten die Beklagten zu 2 und 3 ihr Amt als Geschäftsführer der Schuldnerin nieder.
6
Mit Urteil vom 13. Juli 2004 wies das Landgericht die im Vorprozess erhobene Klage mit der Begründung ab, die Schuldnerin sei nicht Inhaberin der geltend gemachten Ansprüche, weil die Abtretungen durch die Aktionäre wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam seien. Mit dieser Begründung wurde auch die von der Beklagten zu 1 in Vertretung der Schuldnerin eingelegte Berufung durch Urteil vom 15. März 2005 zurückgewiesen.

7
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz für die Gerichtskosten des Vorprozesses und die gegen die Schuldnerin festgesetzten außergerichtlichen Kosten der Beklagten des Vorprozesses in Höhe von insgesamt 142.952,97 € sowie Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die in vollem Umfang zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


9
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch die Vereinbarung mit den Aktionären habe die Schuldnerin die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten übernommen, ohne die gemäß Art. 1 § 1 RBerG erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Die Forderungsabtretungen an die Schuldnerin seien daher gemäß § 134 BGB unwirksam gewesen. Auf diese klare Rechtslage hätte die Beklagte zu 1 hinweisen und von einer Erhebung der Klage sowie der Einlegung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz abraten müssen. Die Beklagte zu 1 könne sich nicht darauf berufen, die Schuldnerin habe keiner Beratung bedurft, weil deren frühere Geschäftsführer - die Beklagten zu 2 und 3 - ihrerseits Rechtsanwälte gewesen seien. Es sei zu vermuten, dass sich die Schuldnerin im Falle pflichtgemäßer Beratung über die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits beratungsgerecht verhalten und weder die Klage erhoben noch die Berufung eingelegt hätte. Der Schadensersatzanspruch sei auch hinsichtlich der in erster Instanz angefallenen Kosten des Vorprozesses nicht verjährt, weil die Beklagten die Schuldnerin nicht auf den Ablauf der Primärverjährungsfrist hingewiesen hätten und daher jedenfalls ein Sekundäranspruch bestehe. Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei die Sozietät auch dann als Vertragspartnerin des Anwaltsvertrags anzusehen, wenn dieser neben Rechtsanwälten Angehörige weiterer Berufsgruppen angehörten. Für den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 als Vertragspartnerin hafteten daher alle Gesellschafter in entsprechender Anwendung des § 128 HGB, auch soweit diese nicht Rechtsanwälte seien. Die Revision sei zuzulassen, weil die Frage der Haftung nichtanwaltlicher Sozietätsmitglieder grundsätzliche Bedeutung habe.

II.


10
Die Revision ist aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht im Hinblick auf sämtliche Beklagte statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
11
Zwar kann die Zulassung der Revision im Falle einer nicht notwendigen Streitgenossenschaft auf einen der Streitgenossen beschränkt werden (BGH, Urteil vom 17. April 1952 - III ZR 182/51, LM § 546 ZPO Nr. 9; vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 [insoweit nicht in BGHZ 88, 85 abgedruckt]; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 38; Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 543 Rn. 60; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rn. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853), so dass die Be- schränkung der Revisionszulassung auf den Beklagten zu 8 rechtlich möglich wäre, weil bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie von deren Gesellschaftern keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 348 ff). Dem Berufungsurteil kann jedoch nicht entnommen werden, die Zulassung der Revision beschränke sich auf den Beklagten zu 8. Lässt das Berufungsgericht die Revision im Urteilsausspruch unbeschränkt zu, so kann sich aus der Begründung, die das Berufungsurteil für die Zulassungsentscheidung gibt, eine beschränkte Zulassung nur dann ergeben, wenn sich die Beschränkung den Entscheidungsgründen klar und eindeutig entnehmen lässt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 295; vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361; vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; Hk-ZPO/Kayser, aaO § 543 Rn. 62). Hieran fehlt es, weil der Regressanspruch gegen den Beklagten zu 8 von sämtlichen Haftungsvoraussetzungen abhängt, die auch für den Anspruch gegen die Beklagten zu 1 bis 7 maßgeblich sind, und lediglich die weitere Frage zu prüfen ist, ob auch Steuerberater als nichtanwaltliche Sozietätsmitglieder entsprechend § 128 HGB haften. Da eine auf den Beklagten zu 8 beschränkte Zulassung folglich nicht dazu führte, die im Revisionsverfahren zu klärenden Rechtsfragen einzugrenzen, kann der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung eine Beschränkung der Zulassung nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden. Die vorsorglich eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, VersR 2006, 427, 428).

III.


12
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
13
1. Das Berufungsgericht hat die Erklärungen der Parteien ohne Rechtsfehler dahingehend ausgelegt (§§ 133, 157 BGB), dass die Beklagte zu 1 Partei des streitgegenständlichen Anwaltsvertrags geworden ist.
14
a) Eine Anwaltssozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sofern nicht ausdrücklich eine andere Rechtsform gewählt worden ist (BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 Rn. 11), wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte bestehen. Vor der Anerkennung der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat der Senat angenommen, dass ein Sozietätsanwalt ein ihm angetragenes Mandat im Zweifel zugleich im Namen der übrigen Sozietätsmitglieder annimmt, im Falle von Sozietäten unterschiedlicher Berufsangehöriger jedoch nach dem Parteiwillen regelmäßig nur diejenigen Sozien in den Vertrag einbezogen werden sollen, die auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet tätig werden dürfen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, WM 2000, 963, 964; vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342, 1344 f).
15
b) Diese Grundsätze sind hier nicht mehr anzuwenden, weil der von der Schuldnerin geschlossene Anwaltsvertrag nach dem Erlass der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) geschlossen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 10; vom 5. Februar 2009 - IX ZR 18/07, WM 2009, 669 Rn. 10). Die eigenständige Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bürgerli- chen Rechts hat zur Folge, dass eine Sozietät selbst Partnerin eines Beratungsvertrages sein kann (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830 Rn. 9; vom 5. Februar 2009, aaO; vgl. auch § 51a Abs. 2 Satz 1 BRAO). Dabei kann sich auch eine sogenannte gemischte Sozietät, der neben Rechtsanwälten auch Mitglieder anderer Berufsgruppen angehören, zur Erbringung anwaltlicher Beratungsleistungen verpflichten (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44/10, WM 2011, 1770 Rn. 7 ff).
16
Wie sich aus der Auslegungsregel des § 164 Abs. 2 BGB ergibt, wird eine Erklärung in eigenem Namen abgegeben, wenn die Umstände nicht hinreichend deutlich ergeben, dass sie in fremdem Namen abgegeben werden soll (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94, WM 1994, 2233, 2334; vom 27. Oktober 2005 - III ZR 71/05, NJW-RR 2006, 109 Rn. 6 f). Die vom Senat bislang offen gelassene Frage (Urteil vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 15), ob der Vertragsschluss durch einen Sozietätsanwalt nach dem Parteiwillen typischerweise die Sozietät verpflichten soll, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Die von der Revision nicht angegriffene Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 sei Vertragspartnerin geworden, liegt schon deshalb nahe, weil das Mandat von mehreren Sozien bearbeitet und auch ein bei der Beklagten zu 1 angestellter Rechtsanwalt hiermit befasst worden ist. Eine Auslegung, wonach an Stelle eines Sozietätsmandats ein Einzelmandat eines Sozietätsmitglieds begründet werden sollte, kommt unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht.
17
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte zu 1 aus dem mit der Schuldnerin geschlossenen Anwaltsvertrag verpflichtet war, die Schuldnerin über die Erfolgsaussichten des Vorprozesses zu belehren.
Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Gesichtspunkte greifen nicht durch.
18
a) Der Umstand, dass die Aktionäre bereits vor der Gründung der Schuldnerin beschlossen hatten, das von der Beklagten zu 1 entwickelte Konzept zur Durchsetzung der Ansprüche im Vorprozess umzusetzen, steht einer eigenständigen Beratungspflicht der Beklagten zu 1 im Verhältnis zur Schuldnerin nicht entgegen. Die Entscheidung der Aktionäre, ihre Ansprüche durch die Schuldnerin einziehen zu lassen, machte wegen deren eigener Rechtspersönlichkeit eine gesonderte Entscheidung der Schuldnerin nicht entbehrlich, die beabsichtigte Klage tatsächlich zu erheben. Die Beratung der Schuldnerin bei dieser Entscheidung war Gegenstand des zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1 geschlossenen Anwaltsvertrags. Auch wenn die Schuldnerin gegenüber der Beklagten zu 1 schon bei Abschluss des Anwaltsvertrags die Weisung erteilt haben sollte, die im Vorprozess erhobene Klage anhängig zu machen, hätte die Beklagte zu 1 prüfen müssen, ob der Schuldnerin durch das Befolgen dieser Weisung Nachteile drohten (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1393 f; Vill in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Rechtsanwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 845).
19
b) Auch der Umstand, dass in dem Mandatsverhältnis der Aktionäre mit der Beklagten zu 1 bereits eine rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage stattgefunden hatte, ließ die Prüfungspflicht aus dem mit der Schuldnerin bestandenen Anwaltsvertrag nicht entfallen. Die anwaltsvertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts werden nicht dadurch geschmälert, dass mit derselben Angelegenheit noch ein weiterer Rechtsanwalt betraut worden ist (BGH, Urteil vom 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3014; vom 8. Juli1993 - IX ZR 242/92, NJW 1993, 2676, 2677). Ebenso wenig wird die Prüfungspflicht eines Rechtsanwalts dadurch eingeschränkt, dass er die zu klärenden Rechtsfragen bereits in einem anderen Mandatsverhältnis untersucht hat.
20
c) Die Beklagte zu 1 war der Pflicht zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage auch nicht deshalb enthoben, weil die Geschäftsführer der Schuldnerin Rechtsanwälte waren. Die rechtliche Bearbeitung des ihm anvertrauten Falles obliegt dem Rechtsanwalt auch im Verhältnis zu einem rechtskundigen Mandanten (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, WM 1992, 739, 740; vom 29. April 1993 - IX ZR 101/92, WM 1993, 1508, 1511; vom 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, WM 2001, 98, 99 f). Der anwaltsvertragliche Anspruch des Mandanten auf umfassende Beratung wird nicht dadurch eingeschränkt , dass der Mandant die gerade einem Dritten in Auftrag gegebene rechtliche Prüfung auch selbst hätte vornehmen können.
21
3. Die Beklagte zu 1 hat ihre gegenüber der Schuldnerin bestehenden Pflichten verletzt, indem sie nicht davon abgeraten hat, den Vorprozess zu führen , ohne zuvor den satzungsmäßigen Gesellschaftszweck der Schuldnerin neu gefasst zu haben.
22
a) Der Rechtsanwalt muss die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandanten umfassend prüfen und den Mandanten hierüber belehren. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 9; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 12). Die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken muss der Rechtsanwalt nicht nur benennen, sondern auch deren ungefähres Ausmaß abschätzen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983 - I ZR 183/81, BGHZ 89, 178, 182; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 1992 - IX ZR 95/91, WM 1992, 742, 743). Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983, aaO; vom 17. April 1986 - IX ZR 200/85, BGHZ 97, 372, 376; vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1393; vom 29. April 2003 - IX ZR 54/02, WM 2003, 1628, 1629; vgl. auch zur steuerlichen Beratung BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - IX ZR 92/08, WM 2012, 758 Rn. 11).
23
b) Die Beklagten, die hinsichtlich des Inhalts ihrer Belehrung eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, BGHZ 126, 217, 225), haben in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, die Schuldnerin sei "mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen worden, die rechtlichen Risiken, dass ein Gericht die Verfolgung der Schadensersatzansprüche auf dem erörterten Zessionswege für nicht zulässig erachte, könne nicht ausgeschlossen werden", allerdings "bestünden durchaus rechtliche Möglichkeiten, die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens zu bejahen, wenngleich natürlich auch eine andere Möglichkeit der rechtlichen Beurteilung bestehe." Diese Belehrung finde auch ihren Niederschlag in dem - nach Einreichung der Klage gefertigten - Schreiben der Beklagten an die Schuldnerin vom 10. Dezember 2002.
24
c) Auf der Grundlage ihres als zutreffend zu unterstellenden Vorbringens hat die Beklagte zu 1 zwar richtig erkannt, das ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz die Unwirksamkeit der Abtretungen an die Schuldnerin gemäß § 134 BGB nach sich zöge (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1967 - VI ZR 188/65, BGHZ 47, 364, 369; Beschluss vom 8. November 1993 - II ZR 249/92, ZIP 1993, 1708, 1709; Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 14); über die Vereinbarkeit des von der Schuldnerin beabsichtigten Modells der Forderungseinziehung mit dem Rechtsberatungsgesetz hat die Beklagte zu 1 die Schuldnerin aber fehlerhaft belehrt. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte zu 1 ihren Pflichten nicht genügt hat, indem sie auf Risiken des Vorprozesses hingewiesen hat.
25
aa) Die Beklagte zu 1 hat verkannt, dass die Schuldnerin fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG aF (aufgehoben durch Art. 20 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840) wahrnahm.
26
Die von der Beklagten zu 1 im Schreiben vom 10. Dezember 2002 vertretene Auffassung, im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes nehme die Schuldnerin eigene Rechtsangelegenheiten der Aktionäre wahr, weil diese an der Schuldnerin treuhänderisch beteiligt seien, war verfehlt. Die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Aktionäre konnte für die Schuldnerin wegen deren gesonderter Rechtspersönlichkeit gerade keine eigene Angelegenheit sein. Der Umstand , dass die Geschäftsanteile an der Schuldnerin von deren Alleingesellschafterin treuhänderisch für die Aktionäre gehalten wurden, änderte hieran nichts.
27
Auch die von den Beklagten im Regressprozess vertretene Auffassung, die Geltendmachung der Forderungen sei eine eigene Angelegenheit der Schuldnerin gewesen, ist unzutreffend. Die Regelung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG aF erfasst als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ausdrücklich auch die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, erfolgte die Abtretung an die Schuldnerin trotz deren Bezeichnung als "Kauf" zu Einziehungszwecken , weil ein Kaufpreis nur für den Fall des Erfolgs der Klage bezahlt und die Zedenten an den eingezogenen Beträgen beteiligt werden sollten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; vom 27. November 2000 - II ZR 190/99, WM 2001, 310 f; Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102; Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 16 f; vom 12. April 2011 - II ZR 197/09, WM 2011, 1076 Rn. 15).
28
bb) Die Belehrung der Schuldnerin durch die Beklagte zu 1 im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz war auch nicht im Ergebnis zutreffend, weil das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG aF sicher zu verneinen gewesen wäre.
29
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erfolgt nach ständiger Rechtsprechung geschäftsmäßig, wenn der Handelnde beabsichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung zu machen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1985, aaO; vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1343, 1345; vom 27. November 2000, aaO S. 311; vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 8; vom 12. April 2011, aaO Rn. 17). Die tatrichterliche Würdigung, wonach keine Wiederholungsabsicht besteht, ist vom Bundesgerichtshof gebilligt worden, wenn auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhende Forderungen eines größeren Personenkreises nach Abtretung durch den Zessionar geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, WM 1995, 344, 347; vom 27. November 2000, aaO S. 311; Beschluss vom 5. November 2004, aaO S. 103). Die Abtretung von Forderungen zur Einziehung erfolgt hingegen ge- schäftsmäßig, wenn der Zessionar diese Tätigkeit für eine nicht zu überblickende Vielzahl von Personen anbietet (BGH, Urteil vom 25. November 2008, aaO Rn. 24; vom 12. April 2011, aaO Rn. 18 f).
30
Die Einziehung von Forderungen erfolgt stets geschäftsmäßig, wenn der Inkassozessionar sich nicht auf die einmalige Bündelung der Forderungen mehrerer Gläubiger aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt beschränken will, sondern beabsichtigt, dieses Inkassomodell auch bei anderen geeigneten Anlässen einzusetzen. Die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen von Aktionären durch eine Anlegervereinigung ist daher von einem anderen Senat des Berufungsgerichts als geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angesehen worden, weil der klagende Verein von der inneren Einstellung getragen war, in künftigen Fällen ähnlicher Art auf dieselbe Weise vorzugehen (OLG Düsseldorf, ZIP 1993, 347, 350). Die hiergegen eingelegte Revision der Anlegervereinigung hat der Bundesgerichtshof mit der Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten sei zutreffend bejaht worden (Beschluss vom 8. November 1993 - II ZR 249/92, ZIP 1993, 1708, 1709). Die Verfassungsbeschwerde der Aktionärsvereinigung ist nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG, ZIP 2000, 183).
31
(2) Es kann offen bleiben, ob die Beklagte zu 1 auf der Grundlage der bis zur Klageerhebung im Vorprozess ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung , welche die Beklagte ihrer Beratung zu Grunde zu legen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, BGHZ 145, 256, 263), allein deshalb das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit bejahen musste, weil die Beteiligung weiterer Aktionäre an dem von der Schuldnerin betriebenen Modell der Forderungseinziehung beabsichtigt war. Die Beklagte zu 1 musste die Schuldnerin jedenfalls darauf hinweisen, dass deren weit gefasster Satzungszweck ein erhebliches Prozessrisiko begründete, welches sich leicht hätte ausräumen lassen.
32
Der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Schuldnerin vom 29. November 2002 bezeichnet als deren Unternehmensgegenstand "die Wahrnehmung von Treuhand- und Geschäftsbesorgungsaufgaben, die Unternehmensund Wirtschaftsberatung, die Vermittlung oder das Halten von Unternehmensbeteiligungen , Immobilien oder sonstigen Vermögenswerten sowie deren Betreuung und Verwaltung". Der satzungsmäßige Zweck der Schuldnerin beschränkte sich damit nicht auf die Geltendmachung der Ansprüche von Aktionären der S. AG gegen die im Vorprozess beklagten Banken aufgrund des dort behaupteten Verstoß gegen kapitalmarktrechtliche Bestimmungen. Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Berufungsgericht im Vorprozess - hieraus die Zielrichtung der Schuldnerin geschlossen, die Geschäftsbesorgung für andere regelmäßig wiederholen zu wollen.
33
Es kann dahinstehen, ob diese revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2001 - III ZR 172/00, BGHZ 148, 313, 317 f; Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102, 103) rechtlich fehlerfrei ist. Auch wenn tatsächlich keine Absicht der Schuldnerin bestanden haben sollte, über die Geltendmachung der Ansprüche von Aktionären der S. AG gegen die im Vorprozess beklagten Banken hinaus in weiteren Fällen fremde Forderungen im Wege der Inkassozession einzuziehen, wäre die Beratung der Beklagten zu 1 gegenüber der Schuldnerin pflichtwidrig gewesen. Die Beklagte hätte erkennen und die Schuldnerin darüber aufklären müssen, dass deren weit gefasster Gesellschaftszweck einen Anhaltspunkt für die Absicht der Wiederholung und damit die Geschäftsmäßigkeit ihres Vorgehens darstellte. Wenn neben der Klageerhebung im Vorprozess keine weitere Inkassotätigkeit der Schuldnerin beabsichtigt gewesen sein sollte, hätte einem möglichen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz auf leichte Weise begegnet werden können, indem der Satzungszweck der Schuldnerin auf die Geltendmachung der Forderungen der vier am Vorprozess wirtschaftlich beteiligten Aktionäre beschränkt worden wäre. Für die Schuldnerin stand damit ein sichererer Weg zur Verfügung, auf den die Beklagte zu 1 hätte hinweisen müssen.
34
cc) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung durfte die Beklagte zu 1 auch nicht deshalb von der Zulässigkeit des Einziehungsmodells der Schuldnerin ausgehen, weil es aus Gründen der Postulationsfähigkeit (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erforderlich war, Rechtsanwälte einzuschalten. Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG aF liegt auch dann vor, wenn derjenige, welcher ohne eigene Befugnis fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, sich dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, ZIP 1987, 1144, 1146; vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352; vom 3. Juli 2008 - III ZR 260/07, WM 2008, 1609 Rn. 19; vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, WM 2009, 1953 Rn. 23; vgl. auch zum Steuerberater BGH, Urteil vom 21. März 1996 - IX ZR 240/95, BGHZ 132, 229, 232). Auch der Umstand, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft, die fremde Rechtsangelegenheit besorgt, als Rechtsanwalt zugelassen ist, begründet die Zulässigkeit der Geschäftsbesorgung nicht (BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786, 787; vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, BGHZ 167, 223 Rn. 12).

35
4. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Belastung der Schuldnerin mit den Kosten des Vorprozesses bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre.
36
a) Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Belehrung durch den rechtlichen Berater verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 399; vom 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616). Zu Gunsten des Mandanten ist jedoch zu vermuten, dieser wäre bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen des Rechtsanwalts gefolgt, sofern im Falle sachgerechter Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte. Eine solche Vermutung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte, sondern nach pflichtgemäßer Beratung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich geborgen hätten (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 f, 319; vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927 Rn. 26; vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419 Rn. 23). Greift die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, so liegt hierin keine Beweislastumkehr, sondern ein Anscheinsbeweis , der durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet werden kann, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten im Falle pflichtgemäßer Beratung sprechen (BGH, Urteil vom 30. September 1993, aaO S. 315; vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 19).

37
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens zu Gunsten des Klägers eingreift.
38
aa) Für eine wirtschaftlich denkende Partei hätte es im Falle pflichtgemäßer Aufklärung durch die Beklagte zu 1 allein nahe gelegen, den satzungsmäßigen Gesellschaftszweck der Schuldnerin auf die Einziehung der im Vorprozess geltend gemachten Forderungen zu beschränken. Wie vom Regressgericht selbständig zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 9 mwN), hätte nach einer solchen Satzungsänderung die Klage im Vorprozess nicht wegen der Unwirksamkeit der Forderungsabtretungen gemäß § 134 BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG aF abgewiesen werden dürfen.
39
bb) Der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens steht nicht der Umstand entgegen, dass die Geschäftsführer der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Vorprozess selbst Rechtsanwälte waren.
40
Die Revision meint, die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens sei darauf zugeschnitten, dass der Mandant als juristischer Laie dem Rat seines Rechtsanwalts regelmäßig folgen werde. Für eine solche Annahme sei hingegen kein Raum, wenn sich der Prozessanwalt sowie zwei Rechtsanwälte als Geschäftsführer der beratenen Gesellschaft "auf Augenhöhe" gegenüberstünden. Diese Auffassung trifft nicht zu. Ein Mandant, der selbst Jurist ist, wird einem rechtlich zutreffenden Hinweis seines Rechtsanwalts auf einen Gesichtspunkt , den er selbst übersehen hat, im eigenen Interesse regelmäßig ebenso folgen wie ein juristischer Laie, der wegen fehlender Rechtskenntnis keine eigenständige Prüfung der Rechtslage vorgenommen hat.

41
cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Anwendbarkeit dieser Beweisgrundsätze unerheblich, dass die Geschäftsführer der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Vorprozess Sozien der Beklagten zu 1 waren.
42
Soweit das von der Schuldnerin erteilte Mandat durch einen anderen Sozius oder einen bei der Beklagten zu 1 angestellten Rechtsanwalt bearbeitet worden ist, kann bei den Beklagten zu 2 und 3 in deren Eigenschaft als Geschäftsführer der Schuldnerin ebenso wie bei einem außenstehenden Geschäftsführer angenommen werden, diese hätten sich typischerweise der Überzeugungskraft zutreffender rechtlicher Beratung nicht verschlossen. Soweit die Beklagten zu 2 und 3 das Mandat selbst bearbeitet haben, hätten sie als beauftragte Rechtsanwälte ihren Irrtum erkennen müssen, wodurch zugleich ihre unzutreffende Auffassung in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Schuldnerin berichtigt worden wäre.
43
Der von den Beklagten vorgebrachte Einwand, die Beklagten zu 2 und 3 hätten in ihrer Eigenschaft als Sozien der Beklagten zu 1 keine andere Rechtsauffassung vertreten können als in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Schuldnerin, liefe demgegenüber darauf hinaus, die Haftung einer beauftragten Rechtsanwaltssozietät allein deshalb zu verkürzen, weil das Mandat durch einen Sozius in fremdem Namen erteilt worden ist. Es gibt jedoch keinen Sachgrund für die Einschränkung der anwaltlichen Berufshaftung, wenn das Mandat einer Sozietät durch einen ihrer Sozien erteilt worden ist, der dabei für einen Dritten gehandelt hat.

44
c) Die von den Beklagten dargelegten Umstände entkräften den Anscheinsbeweis nicht, die Schuldnerin hätte bei pflichtgemäßer Beratung durch die Beklagte zu 1 den Vorprozess ohne vorherige Änderung der Satzung nicht geführt.
45
Zwar hatten die wirtschaftlich an der Schuldnerin beteiligten Aktionäre die Beklagte zu 1 schon vor der Gründung der Schuldnerin beauftragt, das Konzept zur Einziehung mutmaßlicher Schadensersatzforderungen umzusetzen. Allein der Umstand, dass die Aktionäre beschlossen hatten, ihre mutmaßlichen Forderungen über die Schuldnerin einziehen zu lassen, erschüttert aber nicht die Vermutung, die Schuldnerin wäre pflichtgemäßer Beratung gefolgt. Vielmehr hätte die Schuldnerin eine pflichtgemäße Aufklärung über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage an die Aktionäre weiterleiten und die Richtigkeit des entwickelten Konzepts überdenken müssen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass durch eine satzungsmäßige Beschränkung des Geschäftszwecks der Schuldnerin ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz hätte vermieden werden können.
46
5. Aufgrund der pflichtwidrigen Beratung der Schuldnerin haftet die Beklagte zu 1 dem Kläger in voller Höhe auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses, soweit diese von der Schuldnerin zu tragen sind.
47
a) Der Schaden der Schuldnerin besteht in dem Gerichtskostenvorschuss für die erste Instanz des Vorprozesses, soweit er von der Schuldnerin aufgebracht worden ist, sowie in den weiteren Prozesskosten, die gegen die Schuldnerin festgesetzt worden sind. Als adäquat-kausal verursachter und zurechenbarer Nachteil erfasst der Schadensersatzanspruch auch die Kosten des Berufungsverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, WM 2011, 796 Rn. 10 f). Der Kläger kann dabei Schadensersatz in Geld unabhängig davon verlangen, ob die Schuldnerin ihrerseits bereits eine Zahlung auf die im Vorprozess gegen sie ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleistet hat. Auch wenn der Schuldnerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nur ein Anspruch auf Befreiung von den Kostenforderungen zugestanden haben sollte, hätte sich der Befreiungsanspruch mit der Insolvenzeröffnung in einen Zahlungsanspruch in Höhe der zu tilgenden Schuld umgewandelt, der in die Masse fällt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, WM 2001, 1476, 1477; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 15).
48
b) Der Anspruch auf Ersatz der gegen die Schuldnerin festgesetzten Prozesskosten ist nicht wegen des von den Beklagten vorgebrachten Einwands des Mitverschuldens (§ 254 BGB) zu kürzen.
49
aa) Der Einwand der Revision geht fehl, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Vorprozess anwesende Geschäftsführer der Schuldnerin K. hätte den Auftrag zur Rücknahme der Berufung erteilen müssen, nachdem dies vom Senatsvorsitzenden empfohlen worden war, um hierdurch die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu verringern. Dass der für die Beklagte zu 1 in der mündlichen Berufungsverhandlung anwesende Beklagte zu 4 die Rücknahme der Berufung empfohlen hätte, behaupten auch die Beklagten nicht. Ein Mitverschulden der Schuldnerin kommt daher nicht in Betracht, weil es gerade die Aufgabe der Beklagten zu 1 war, die Schuldnerin rechtlich zu beraten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 276/03, WM 2005, 1902, 1903; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369 Rn. 21).

50
bb) Der Ersatzanspruch des Klägers ist auch nicht deshalb zu kürzen, weil er seine Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts im Vorprozess zurückgenommen hat.
51
Das Berufungsgericht hat angenommen, dieser von den Beklagten erst im Berufungsverfahren erhobene Einwand sei nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, weshalb die Prozessgebühr für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten des Vorprozesses richtigerweise nur aus dem verminderten Streitwert nach teilweiser Klagerücknahme festzusetzen war, so dass die vom Kläger eingelegte Beschwerde hätte Erfolg haben müssen. Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler.
52
Die Revision zeigt keinen weiteren Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen auf zur Frage, dass die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hätte Erfolg haben müssen. Die Darlegung der Revision, wonach die Klageforderung im Vorprozess zwar nach deren Einreichung beim Landgericht, jedoch noch vor der Zustellung vermindert worden sei, kann gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung oblag es dem Berufungsgericht auch nicht, aus der Akte des Vorprozesses von Amts wegen die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu ermitteln. Die Frage, ob die Verringerung der Klageforderung vor der Zustellung der Klageschrift einer Festsetzung der Prozessgebühr aus dem ursprünglichen Streitwert nach der im Vorprozess nochanzuwenden Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entgegenstand, bedarf daher keiner Entscheidung.
53
6. Das Berufungsurteil kann jedoch insoweit keinen Bestand haben, als das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten als nicht verjährt angesehen hat.
54
a) Die von den Beklagten erst in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung ist zu beachten. Die Einrede der Verjährung kann im Berufungsrechtszug unabhängig davon erhoben werden, ob die Voraussetzungen zur Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch eine Beweisaufnahme erforderlich wird (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 144 f; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, WM 2008, 2307 Rn. 22; Hk-ZPO/ Wöstmann, 4. Aufl., § 531 Rn. 5; offen gelassen bei BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10).
55
b) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen dessen Auffassung nicht, der Regressanspruch des Klägers sei nicht verjährt.
56
aa) Die Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs des Klägers bestimmt sich gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 EGBGB nach der mit Wirkung zum 15. Dezember 2004 aufgehobenen Vorschrift des § 51b BRAO. Die dreijährige Verjährungsfrist ab Anspruchsentstehung gemäß § 51b Fall 1 BRAO beginnt bei einem Regressanspruch auf Ersatz des Kostenschadens , der dem Mandanten aus einer Klage erwachsen ist, die er bei pflichtgemäßer Beratung nicht erhoben hätte, bereits mit der Erhebung der Klage, weil hiermit ein erster Teil des Schadens in Form der Gerichtskosten entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 1680 [insoweit nicht in BGHZ 148, 156 abgedruckt]; vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 9; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, WM 2011, 796 Rn. 10). Hat die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts zu einem ersten Teilschaden geführt, so beginnt damit die Verjährung des Regressanspruchs auch im Hinblick auf voraussehbare künftige Nachteile des Mandanten (BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1080; vom 3. Februar 2011, aaO; vom 24. März 2011 - IX ZR 197/09, NJW-RR 2011, 858 Rn. 19). Der Primäranspruch auf Ersatz der Kosten eines verlorenen Rechtsstreits, den der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung nicht geführt hätte, unterliegt daher auch im Hinblick auf die Kosten der Rechtsmittelinstanz einer einheitlichen Verjährungsfrist. Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das in erster Instanz ergangene Urteil begründet keinen gesonderten, einer eigenständigen Verjährung unterliegenden Primäranspruch (BGH, Urteil vom 13. November 2008, aaO; vom 3. Februar 2011, aaO Rn. 11).
57
bb) Da die Klage im Vorprozess am 3. Dezember 2002 erhoben worden ist, war die dreijährige Primärverjährungsfrist gemäß § 51b Fall 1 BRAO bei Eingang des gegen die Beklagten zu 1 bis 8 gerichteten Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers am 8. Dezember 2005 (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) bereits verstrichen, sofern nicht in der Zwischenzeit die Verjährung gehemmt gewesen ist. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die zwischen den Parteien im August/Oktober 2005 geführte Korrespondenz als Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB zu werten ist, weil jedenfalls ein Sekundäranspruch bestehe. Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
58
(1) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Sekundärverjährung weiterhin anwendbar sind, wenn sich die Verjährung des primären Regressanspruchs nach dem vor dem 15. Dezember 2004 geltenden Recht bestimmt (BGH, Urteil vom 13. November 2008, aaO Rn. 8; vom 3. Februar 2011, aaO Rn. 9; vom 24. März 2011, aaO Rn. 11). Hat der Rechtsanwalt vor der Verjährung des Primäranspruchs Anlass zu prüfen, ob er durch einen Fehler dem Mandanten Schaden zugefügt hat, kommt ein Sekundäranspruch in Betracht, wenn der Rechtsanwalt die gebotene Überprüfung seiner Tätigkeit unterlässt, trotz der Überprüfung seinen Fehler nicht erkennt oder trotz Erkenntnis des Fehlers die gebotene Aufklärung des Mandanten unterlässt (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - IX ZR 102/84, BGHZ 94, 380, 386; vom 13. November 2008, aaO Rn. 11; vom 24. März 2011, aaO Rn. 14).
59
(2) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die Pflicht des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, den Mandanten bei begründetem Anlass über den gegen sich bestehenden Schadensersatzanspruch sowie dessen kurze Verjährung zu belehren, entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährung einen Rechtsanwalt damit beauftragt hat, einen möglichen Regressanspruch zu prüfen (BGH, Urteil vom 14. November 1991 - IX ZR 31/91, WM 1992, 579, 581 f; vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 392; vom 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, WM 2001, 736, 739; vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 1678 [insoweit nicht in BGHZ 148, 156 abgedruckt]; vom 13. April 2006 - IX ZR 208/02, WM 2006, 1450 Rn. 9). Ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Korrespondenz haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 dessen Vertretung angezeigt und die Beklagten zur Zahlung aufgefordert. Jedenfalls nach dem Zugang dieses Schreibens bestand keine Verpflichtung der Beklagten mehr, den Kläger auf die Möglichkeit eines Regressanspruchs sowie dessen Verjährung hinzuweisen.
60
Soweit der Kläger hiergegen im Revisionsverfahren vorgebracht hat, die Belehrungspflicht eines vom Mandanten beauftragten weiteren Rechtsanwalts trete erst dann an die Stelle der Hinweispflicht des früheren Rechtsanwalts, wenn der neue Rechtsanwalt den Fristablauf erkenne oder dieser für ihn offenkundig sei, geht dies fehl. Die von der Revisionserwiderung herangezogenen Grundsätze zur Belehrungspflicht eines in anderer Sache beauftragten Rechtsanwalts (BGH, Urteil vom 13. April 2006, aaO Rn. 11) sind hier nicht anwendbar , weil die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers von diesem gerade mit dem Ziel der Geltendmachung des Regressanspruchs beauftragt worden sind. Im Übrigen waren der Zeitpunkt der Erhebung der Klage im Vorprozess und damit der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist offenkundig.

IV.


61
Wegen des Rechtsfehlers ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist insgesamt nicht zur Endentscheidung (§§ 561, 563 Abs. 3 ZPO) reif.
62
1. Die gegen die erstbeklagte Sozietät erhobene Klage ist nicht wegen Verjährung abzuweisen, weil die Verjährung möglicherweise durch außergerichtliche Verhandlungen der Parteien gehemmt worden ist (§ 203 BGB).
63
a) Für ein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten , sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprü- chen ein. Dafür kann genügen, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seinem Haftpflichtversicherer zur Prüfung übersandt (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, WM 2007, 801 Rn. 32; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, WM 2011, 796 Rn. 14). Der Begriff der Verhandlungen setzt hingegen nicht voraus, dass die Bereitschaft zum Abschluss eines Vergleichs oder zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16).
64
Der Erklärung, den Vorgang an den eigenen Haftpflichtversicherer weiter geleitet zu haben, ist nicht notwendig zu entnehmen, der in Anspruch Genommene lasse sich auf die Erörterung des geltend gemachten Anspruchs ein. Die Einschaltung des Haftpflichtversicherers kann allein durch die versicherungsvertraglichen Obliegenheiten des Haftungsschuldners bedingt sein, weshalb eine solche Mitteilung nicht als Beginn von Verhandlungen zu werten sein kann, wenn die erhobenen Ansprüche zugleich zurückgewiesen werden (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011, aaO Rn. 16 f).
65
b) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung offen lassen können, ob zwischen den Parteien Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB stattgefunden haben. Der Senat kann diese Beurteilung wegen fehlender tatrichterlicher Feststellungen nicht nachholen. Die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben vom 12. August 2005 und vom 13. Oktober 2005 sind beide von der Klägerseite verfasst und lassen nicht erkennen , wie sich die Beklagten zu den Zahlungsaufforderungen verhalten haben. Das von der Revisionserwiderung vorgelegte Schreiben vom 7. Oktober 2005, in welchem die Beklagten eine Stellungnahme nach einem abschließenden Gespräch mit dem Haftpflichtversicherer ankündigen, ist als neuer Sach- vortrag im Revisionsverfahren gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig.
66
c) Aufgrund der vom Berufungsgericht geäußerten Rechtsauffassung, die von den Beklagten erhobenen Einwendungen hätten keine Aussicht auf Erfolg, musste der Kläger nicht mit der Abweisung der Klage wegen Verjährung rechnen. Dem Kläger ist daher gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben, weshalb eine Abweisung der Klage durch das Revisionsgericht nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - I ZR 13/95, BGHZ 135, 1, 8; Hk-ZPO/Kayser, aaO § 563 Rn. 3). Das Berufungsgericht wird im zweiten Berufungsdurchgang zu prüfen haben, ob der Kläger den Erklärungen der Beklagten zu 1 die Bereitschaft entnehmen durfte, die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs zu erörtern (§§ 133, 157 BGB).
67
2. Da ein unverjährter Regressanspruch gegen die Beklagte zu 1 in Betracht kommt, ist auch die gegen die Beklagten zu 2 bis 8 erhobene Klage nicht entscheidungsreif.
68
a) Die Beklagten zu 2 bis 8 haften für den Regressanspruch gegen die Beklagte zu 1 entsprechend § 128 Satz 1 HGB.
69
Im Falle eines mit einer Sozietät geschlossenen Beratungsvertrags haften die Sozien für den gegen die Gesellschaft gerichteten Anspruch wegen Schlechterfüllung in entsprechender Anwendung des § 128 Satz 1, § 129 HGB persönlich (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358; vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 372 ff, 376 f; vom 22. Januar 2004 - IX ZR 65/01, BGHZ 157, 361, 364). Die persönliche Haftung erstreckt sich dabei auch auf die berufshaftungsrechtlichen Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 Rn. 29). Ob diese Haftung im Falle einer Sozietät, der Mitglieder unterschiedlicher Berufsgruppen angehören (gemischte Sozietät, vgl. § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO) auch diejenigen Sozien trifft, die in eigener Person die vertraglich geschuldete Beratung nicht vornehmen dürfen, hat der Senat bislang offen gelassen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44/10, WM 2011, 1770 Rn. 10). Die Frage ist zu bejahen , so dass auch der Beklagte zu 8 persönlich haftet.
70
aa) Auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung, wonach ein Anwaltsvertrag regelmäßig nur mit denjenigen Sozien zustande kommt, die selbst auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet tätig werden dürfen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, WM 2000, 963, 964; vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342, 1344 f), erfasste die Haftung wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrags nicht die berufsfremden Sozien, weil diese nicht Vertragspartner wurden. Diese Auffassung beruhte auf der früher zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung angenommenen Doppelverpflichtungslehre , wonach durch den Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugleich eine Haftung der Gesamthand und eine persönliche Haftung der Gesellschafter begründet werden (BGH, Urteil vom 15. Juli 1997 - XI ZR 154/96, BGHZ 136, 254, 258 f).
71
Nachdem durch das Grundsatzurteil vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) die eigene Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt und die Doppelverpflichtungslehre aufgegeben worden ist, kann - wie ausgeführt - die Sozietät selbst Partei eines Anwaltsvertrags sein (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830 Rn. 9; vom 5. Februar 2009 - IX ZR 18/07, WM 2009, 669 Rn. 10), und zwar auch dann, wenn dieser neben Rechtsanwälten auch Sozien anderer Berufsgruppen angehören (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44/10, WM 2011, 1770 Rn. 7 ff). Damit ist auch die auf der früheren Doppelverpflichtungslehre beruhende Beschränkung der Haftung auf diejenigen Sozien, die in eigener Person berufsrechtlich zur Bearbeitung des Mandats befugt sind, überholt (Vollkommer/ Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 3. Aufl., § 4 Rn. 20; Mennemeyer in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 123; Jungk in Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 36 Rn. 23; Brandi in Kilian/Offermann-Burckart/vom Stein, Praxishandbuch Anwaltsrecht , 2. Aufl., § 9 Rn. 40; Lux, DStR 2008, 1981, 1982 f; Schodder, EWiR 2008, 523, 524). Das Vertrauen der nicht-anwaltlichen Sozien, für die Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrags nicht zu haften, wird dadurch geschützt, dass die auf der Doppelverpflichtungslehre beruhenden Grundsätze auf solche Anwaltsverträge weiterhin anwendbar sind, die vor dem Erlass der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (aaO) geschlossen worden sind (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 10; vom 5. Februar 2009, aaO).
72
bb) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Rinkler in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 397) kann der nach früherer Rechtsprechung bestandene Ausschluss der Haftung berufsfremder Sozien nicht dadurch aufrecht erhalten werden , dass dem Anwaltsvertrag die konkludente Vereinbarung entnommen wird, die Haftung berufsfremder Sozien werde ausgeschlossen.
73
Auch wenn die Beschränkung der Haftung auf diejenigen Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat selbst bearbeiten, unter gesetzlich näher bezeichneten Voraussetzungen selbst durch vorformulierte Vertragsbedingungen zulässig ist (§ 51a Abs. 2 Satz 2 und 3 BRAO, § 67a Abs. 2 StBerG, § 54b Abs. 2 WPO), kann ohne konkrete Anhaltspunkte den Erklärungen der Parteien ein solcher Wille zur Haftungsbeschränkung nicht entnommen werden. Die Haftung derjenigen Sozien, die mit dem Mandat nicht selbst befasst gewesen sind, stellt sich nur dann, wenn die Auslegung der Parteierklärungen (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass der Anwaltsvertrag mit der Sozietät selbst geschlossen worden ist und kein Einzelmandat des sachbearbeitenden Sozietätsmitglieds vorliegt. Ist nach dem Parteiwillen gerade ein Sozietätsmandat einer aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehenden Sozietät gewollt, so gibt es regelmäßig keinen Grund für die Annahme, die persönliche Haftung solle sich auf einzelne Sozietätsmitglieder beschränken.
74
cc) Soweit angenommen wird, die Regelung des § 8 Abs. 2 PartGG könne auf Sozietäten in der Rechtsform von Gesellschaften bürgerlichen Rechts übertragen werden (Zugehör/Rinkler, aaO Rn. 398; Hirtz in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 8 PartGG Rn. 1; offen gelassen bei BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 377), kommt dies nicht in Betracht. Eine solche Analogie setzte nicht nur die auf der Grundlage der Doppelverpflichtungslehre vorgenommene Beschränkung der Haftung auf die anwaltlichen Sozien fort, sondern führte weiter gehend - entgegen der Regelung des § 51a Abs. 2 Satz 1 BRAO - eine Haftungskonzentration auf die mit dem Mandat befassten Sozien auch insoweit ein, als diese Rechtsanwälte sind. Ein solcher Analogieschluss ist zudem wegen des Fehlens einer Regelungslücke unzulässig , weil die Haftungskonzentration im Falle der Partnerschaftsgesellschaft gesetzlich gerade nur für diese Rechtsform geschaffen worden ist (vgl. Lux, NJW 2003, 2806, 2807; Römermann, BB 2003, 1084, 1086; ders., NJW 2009, 1560, 1561; K. Schmidt, NJW 2005, 2801, 2805) und zudem im Gegenzug für dieses Haftungsprivileg die Publizität der Gesellschaftsverhältnisse gemäß § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 PartGG verlangt wird (Hasenkamp, DB 2003, 1166, 1167).
75
b) Da eine Hemmung der Verjährung des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Regressanspruchs in Betracht kommt, ist auch die gegen die Beklagten zu 2 bis 8 gerichtete Klage nicht unter dem Gesichtspunkt der Verjährung abweisungsreif.
76
aa) Die Hemmung der Verjährung gegenüber der Gesellschaft erfasst nach § 129 HGB grundsätzlich auch die akzessorische Haftung der Gesellschafter (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 - II ZR 235/77, BGHZ 73, 217, 223 f; vom 22. September 1980 - II ZR 204/79, BGHZ 78, 114, 119 f; vom 22. März 1988 - X ZR 64/87, BGHZ 104, 76, 81 f; vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214, 217 f [jeweils zur Verjährungsunterbrechung]; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 15; vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 41 f; vom 29. November 2011 - X ZR 23/11, ZIP 2012, 698 Rn. 12). Wenn die Verjährung des Regressanspruchs gegen die Beklagte zu 1 wegen Verhandlungen gehemmt worden ist, müssen sich die Beklagten zu 2 bis 8 die Verjährungshemmung daher im Ausgangspunkt ebenfalls entgegenhalten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Verhandlungen zugleich über die Haftung der Beklagten zu 2 bis 8 geführt worden sind.
77
bb) Die im Verhältnis zur Gesellschaft eingetretene Hemmung der Verjährung erstreckt sich jedoch nur auf diejenigen Gesellschafter, die der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hemmung angehören (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978, aaO S. 224 f; MünchKomm-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 129 Rn. 8; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 129 Rn. 4; Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 129 Rn. 10; Oetker/Bosche, HGB, 2. Aufl., § 129 Rn. 4) und erfasst damit nicht die - gemäß § 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 160 HGB begrenzte - Nachhaftung ausgeschiedener Sozien (vgl. dazu Zugehör/Rinkler, aaO Rn. 408 ff). Aus dem Berufungsurteil kann zwar entnommen werden, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehralle Beklagten zu 2 bis 8 vor dem Berufungsgericht Gesellschafter der Beklagten zu 1 waren. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, welche der in Anspruch genommenen Sozien zu welchem Zeitpunkt ausgeschieden sind. Sollten Verhandlungen über den Regressanspruch stattgefunden haben, ist daher aufzuklären, welche Sozien der Beklagten zu 1 zum Zeitpunkt der Verhandlungen noch angehört haben und - soweit die Sozien zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschieden waren - ob die Verhandlungen sich auch auf deren persönliche Inanspruchnahme erstreckt haben.

V.


78
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht die Klageforderung der Höhe nach zu überprüfen haben wird, sofern die Klage nicht wegen Verjährung abzuweisen ist.
79
1. Nach der Fassung der Urteilsformel des Landgerichts sind die Beklagten verurteilt worden, in der Hauptsache einen Betrag von 142.952,97 € zu zahlen sowie zusätzlich Ersatz für außergerichtliche Kosten zu leisten. Damit ist dem Antrag des Klägers in vollem Umfang stattgegeben worden, der die von der Schuldnerin zu tragenden Kosten des Vorprozesses mit 142.952,97 € beziffert hat. Die Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang erfordert daher die Feststellung, dass die Schuldnerin in dieser Höhe mit Kosten belastet worden ist. Im Berufungsurteil wird der Kostenschaden der Schuldnerin aus dem Vorprozess demgegenüber mit einem Betrag von 141.618,56 € beziffert.
80
2. Im Hinblick auf den geltend gemachten Ersatz für außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Kläger diese Kosten aus einer Hauptforderung in Höhe von 175.445,71 € bemessen hat, die er im Rechtsstreit nicht in voller Höhe geltend gemacht hat.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2009 - 2b O 246/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.2010 - 16 U 31/09 -

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.