Landgericht Hof Endurteil, 26. Apr. 2016 - 15 O 5/12

published on 26/04/2016 00:00
Landgericht Hof Endurteil, 26. Apr. 2016 - 15 O 5/12
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Subsequent court decisions
Oberlandesgericht Bamberg, 3 U 99/16, 05/07/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.957,45 Euro nebst Verzugszinsen hieraus jährlich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.12.2011 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 6.480,25 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.05.2015 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 81% und die Beklagte 19%.

VI. Das Urteil ist jeweils vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist freiberuflicher Rechtsanwalt und begehrt von der Beklagten die Zahlung behauptetermaßen noch ausstehender Rechtsanwaltsgebühren für den Zeitraum von Januar 2011 bis zur Mandatsbeendigung im Dezember 2011.

Die Beklagte suchte den Kläger am 04. Januar 2011 auf und schilderte ihm nachfolgenden Sachverhalt.

Am 25.11.2008 hatte die Beklagte als Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann | einen Kaufvertrag mit über die Praxisräume der chirurgischen Praxis des …| …H geschlossen. Als Kaufpreis war ein Betrag von 200.000,00 Euro (inklusive 80.000,00 Euro für Inventar) vereinbart worden. Zeitgleich hatten die Vertragsparteien einen Mietvertrag über eine Laufzeit von 10 Jahren bis zum 31.12.2018 zur Weiterführung der Praxis in den Räumen der Beklagten in der abgeschlossen. Die Höhe der monatlichen Miete war auf jeweils 3.040,00 Euro zuzüglich 850,00 Euro Nebenkosten festgelegt worden. Letztere wurden sodann einvernehmlich auf 650,00 Euro reduziert. Die Praxisübernahme durch war am 01.01.2009 erfolgt.

Im Dezember 2010 verlegte …H seinen Praxissitz aus den Räumlichkeiten der Beklagten in der mit Zustimmung des Zulassungsausschusses für Ärzte in Bayern gemäß Bescheid vom 08.12.2010 in die Gegenüber der Beklagten hatte Ende 2010 angekündigt, den Mietvertrag zum 28.02.2011 zu kündigen, die vereinbarte Miete für die Praxisräume nur noch für die Monate November und Dezember 2010 zu zahlen und die restliche Mietzahlung für 2011 mit der von ihm an die Beklagte gezahlten Kaution zu verrechnen.

Die Beklagte beauftragte den Kläger am 04.01.2011 unstreitig damit, von …H die aufgelaufenen Mietrückstände einzufordern (Aktenzeichen des Klägers 7/11). Ob dem Kläger in dieser Sache ein weitergehender Auftrag erteilt wurde, ist streitig. Der Beklagten war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bekannt, dass …H über Februar 2011 hinaus keine weitere Miete zahlen werde.

Zum 31.3.2011 gab …| seine Arztpraxis in …| vollständig auf und verkaufte sie an die Gemeinschaftspraxis Der Zulassungsausschuss für Ärzte in Bayern hatte mit Beschlüssen vom 23.3.2011 festgestellt, dass die Zulassung des …H als Vertragsarzt in …H zum 31.3.2011 endet und die Zulassung je zur Hälfte auf und …H übertragen wird (vgl. Anlage VI K 46).

H kaufte seinerseits eine neue Praxis in von …fl. Den ihm aus dem Kaufvertrag mit der Gemeinschaftspraxis zustehenden Kaufpreisanspruch trat …| zumindest in Höhe von 47.000,00 Euro an H …H ab.

In der Folgezeit erörterte der Kläger mit …H und dessen Rechtsanwalt mehrfach die Möglichkeit, das Mietverhältnis zu beenden und sämtliche Rechtsstreitigkeiten der Beklagten mit …H durch Zahlung einer Abstandssumme einvernehmlich zu beenden. Für diesen Fall wollte die Beklagte die Zurückverlagerung der Praxis in ihre Räumlichkeiten in der und die dortige Weiterführung der Praxis durch einen erreichen (Az. des Klägers 8/11 „Rückabwicklung Kaufvertrag“). Der Kläger verfasste mehrere Schriftsätze und führte diverse Telefonate. Hierzu wird verwiesen auf die Anlagen VI, K11 bis K 22. Zu der angestrebten Gesamtlösung kam es jedoch nicht.

Für sein Tätigwerden in Sachen „Mietvertrag außergerichtlich“, Az. 7/11, macht der Kläger eine Gebührenforderung in Höhe von 6.837,74 € geltend. Es wird verwiesen auf die Klageschrift vom 06.12.2012, dort Seite 7 (Blatt 51 d.A.). Diese Forderung hat der Kläger vollständig mit einer unstreitigen Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.762,39 Euro, einer weiteren Zahlung in Höhe von 3.737,43 Euro und einem seitens der Rechtsanwälte überwiesenen Fremdgeldbetrag von 8.532,18 Euro verrechnet (vgl. Schriftsatz des Klagevertreters vom 30.9.2013, Seite 7, Bl. 207 d.A.). In dieser Angelegenheit berechnet der Kläger für eine Geschäftsreise am 19.04.2011 eine weitere Forderung in Höhe von 76,64 Euro, die seitens der Beklagten durch Zahlung vollständig ausgeglichen wurde (vgl. Schriftsatz vom 30.9.2013, S.7, Bl. 207 d.A.). Das sich nach der Verrechnung ergebende Guthaben zu Gunsten der Beklagten verrechnet der Kläger in der Folge mit seiner behaupteten Forderung zum Aktenzeichen 8/11.

Zur Abrechnung des behaupteten Mandates „Rückabwicklung Kaufvertrag“, Az. 8/11, stellt der Kläger einen Betrag von 9.602,11 € in Rechnung, vgl. Klageschrift vom 06.12.2012, dort Seite 8 (Blatt 52 d.A.). Zuletzt reduzierte der Kläger diese Forderung im Hinblick auf die Post- und Telekommunikationspauschale auf insgesamt 9.578,31 Euro und verrechnete ein behauptetes Guthaben aus der Angelegenheit „Mietvertrag außergerichtlich“, Az. 7/11, sowie eine Zahlung der Klägerin in Höhe von 4.345,88 Euro bis zum Erlöschen der Forderung (vgl. Schriftsatz vom 30.09.2013, Seite 8, Bl. 208 d.A.). Das sich nach der Verrechnung noch ergebende Guthaben zu Gunsten der Beklagten verrechnet der Kläger in der Folge mit seiner behaupteten Forderung zum Aktenzeichen 130/11.

In der Angelegenheit der Klägerin zur Geltendmachung der ausstehenden Mietzinsforderungen gegenüber (Az. des Klägers 100/11 „Mietvertrag gerichtlich“) reichte der Kläger unter dem Az.: 32 O 267/11 beim Landgericht Hof mit Schriftsatz vom 16.6.2011 „namens und im Auftrag“ der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie Klage zur Geltendmachung der rückständigen und künftigen Miete bis 2018 ein, wobei ausdrücklich erklärt wurde, dass erst nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Klage erhoben werde (vgl. beigezogene Verfahrensakte Landgericht Hof, Az. 32 O 267/11). Die Rechtsschutzversicherung der Beklagten hatte hierfür die durch klägerischen Schriftsatz vom 17.5.2011 (vgl. Anlage K 33) erbetene Deckungszusage verweigert.

Für seine Tätigkeit gegenüber der Rechtsschutzversicherung, Az. 170/11, rechnet der Kläger 489,45 € ab (vgl. Klageschrift vom 06.12.2012, dort Seite 9; Blatt 53 d.A. sowie Schriftsatz vom 30.09.2013, Seite 9, Bl. 209 d.A.).

Im Prozesskostenhilfeverfahren, Az. des Landgerichtes Hof 32 O 267/11, reichte der Prozeßbevollmächtigte des dortigen Antragsgegners …| mit Schriftsatz vom 02.8.2011 eine Widerklage über 17.010,- Euro ein; diese wurde dem Kläger am 08.08.2011 zugestellt mit dem gerichtlichen Hinweis, dass die Widerklage unzulässig sei, weil noch keine Klage erhoben sei (vgl. beigezogene Verfahrensakte 32 O 267/11, Bl. 14 ff. d.A.). Die Widerklage wurde am 08.8.2011 zurückgenommen, der entsprechende Schriftsatz ging beim Kläger am 12.8.2011 ein. Bereits am 08.8.2011 hatte der Prozessvertreter des Dr. …H, Rechtsanwalt dem Kläger anlässlich eines Telefonates mitgeteilt, dass die Widerklage zurückgenommen werde (vgl. Anlage VI, K 14). Am 15.8.2011 fertigte der Kläger einen Schriftsatz an das Gericht, in dem er u.a. umfangreich zu der bereits zurückgenommenen Widerklage Stellung nahm (vgl. beigezogene Verfahrensakte LG Hof, Az. 32 O 267/11, dort Blatt 26 ff.).

Am 26.9.2011 wurde der Beklagten im Verfahren 32 O 267/11 Prozesskostenhilfe bewillligt, der Kläger erhob am 10.11.2011 die entsprechende Klage. Am 13.12.2011 erhob der Prozeßbevollmächtigte des …H erneut Widerklage.

Die Beklagte hatte zwischenzeitlich das Mandat des Klägers am 04.12.2011 gekündigt.

Für seine Bemühungen im Verfahren „Mietvertrag gerichtlich“, Az. 100/11, macht der Kläger eine Gebührenforderung in Höhe von 3.441,12 € geltend; es wird verwiesen auf die Klageschrift vom 06.12.2012, dort Seite 7/8 (Blatt 51/52 d.A.) sowie auf den klägerischen Schriftsatz vom 30.09.2013, Seite 7/8 (Bl. 207/208 d.A.).

Bereits am 19.2.2011 hatte die Beklagte eine anwaltliche Vollmacht für den Auftrag an den Kläger in Sachen „Zwangsvollstreckung“ gegen …| (Az.: des Klägers 66/11) unterzeichnet. Diesem Auftrag lag folgender Sachverhalt zugrunde: die Beklagte und …H hatten vor dem Arbeitsgericht Bayreuth einen Vergleich über eine Zahlung in Höhe von 18.500,00 Euro geschlossen; die Vergleichssumme war durch …H noch nicht vollständig gezahlt worden. Am 14.03.2011 beantragte der Kläger beim Amtsgericht Wunsiedel den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anl. VI, K25). Für diese Tätigkeit macht der Kläger aus einem Gegenstandswert von 18.500,00 Euro eine Forderung in Höhe von 255,14 Euro geltend (vgl. Klageschrift vom 06.12.2012, dort Seite 8, Bl. 52 d.A.), die die Beklagte zuletzt nicht mehr beanstandet hat (vgl. insoweit Protokoll vom 05.05.2015, Seite 8, Bl. 241 d.A.).

Auf der Grundlage des mit der Beklagten geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleiches erbrachte …H am 01.02.2011 eine Zahlung in Höhe von 8.610,84 Euro an die ursprünglich seitens der Beklagten mit der Vollstreckung beauftragte Rechtsanwaltskanzlei in Streitig ist, wann die Parteien hiervon Kenntnis erlangten.

Mit Schriftsatz vom 18.04.2011 (vgl. Anlage VI, K 54) forderte der Kläger von den Rechtsanwälten die Überweisung dieses Betrages an die Beklagte zu seinen Händen. Streitig ist, ob der Kläger hierzu auch beauftragt war. Eine diesbezügliche Vollmacht hatte die Beklagte jedenfalls am 19.4.2011 unterzeichnet (vgl. Anlage VI K 55).

Am 18.04.2011 überwiesen die Rechtsanwälte …| an den Kläger nach Abzug einer anwaltlichen Hebegebühr einen Betrag in Höhe von 8.532,18 Euro. Diesen verrechnete der Kläger ausweislich seiner E-Mail vom 20.4.2011 mit seinen Kostenrechnungen (vgl. Anlage V, K 1 und Schriftsatz vom 30.09.2013, Bl. 207 ff. d.A.).

Für sein Tätigwerden gegenüber den Rechtsanwälten …|, Az. 131/11, macht der Kläger einen Betrag von 718,40 Euro geltend (vgl. Klageschrift vom 06.12.2012, dort S.11, Bl. 55 d.A. und Schriftsatz vom 30.9.2013, S. 11; Bl. 211 d.A.). Der Kläger verrechnete seine Forderung mit einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 718,40 Euro sowie mit einer Zahlung der Rechtsschutzversicherung der Beklagten in Höhe von 568,40 Euro (vgl. Schriftsatz vom 30.9.2013, S. 11; Bl. 211 d.A.). Nach diesbezüglichem Eingang einer Zahlung seitens der Rechtsschutzversicherung der Beklagten in Höhe von 568,40 Euro sowie einer weiteren Zahlung in Höhe von 718,40 Euro durch die Beklagte selbst erklärt der Kläger mit dem nach seiner Darlegung entstandenen Guthaben zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 568,40 Euro die Verrechnung mit der behaupteten Gebührenforderung zum Aktenzeichen 130/11 (vgl. Schriftsatz vom 30.09.2013, Seite 11, Bl. 211 d.A.).

Am 02.05.2011 erließ das Landgericht Hof unter dem Aktenzeichen 33 O 187/11 auf entsprechenden klägerseitigen, seitens der Beklagten nicht beanstandeten weisungsgemäßen Antrag des Klägers einen Arrestbeschluss gegen …H wegen ausstehender Mietforderungen. Zugleich wurde auf Antrag des Klägers die Kaufpreisforderung des …H aus dem Verkauf der streitgegenständlichen Praxis gegenüber der Gemeinschaftspraxis …| gepfändet. Der Streitwert wurde in diesem Verfahren gerichtlich festgesetzt auf 118.080,00 Euro. Der Kläger begehrt für sein Tätigwerden in diesem Arrestverfahren (Az. des Klägers 142/11) einen Betrag von 4.281,03 Euro (vgl. Schriftsatz vom 30.09.2013, Seite 8 unten; Bl. 208 d.A.).

Die Beklagte teilte dem Kläger in der Folgezeit mit, dass …H die - von der Pfändung im Verfahren des Landgerichtes Hof, 33 O 187/11, erfasste - Kaufpreisforderung gegen die Gemeinschaftspraxis …H zugunsten des …H in Höhe von 47.000,00 Euro abgetreten hatte. Der Kläger erklärte gegenüber dem Bevollmächtigten des …H, Rechtsanwalt mit Schreiben vom 20.5.2011, dass die Beklagte auf ihre Rechte aus dem Arrestbeschluss nicht verzichten werde. Streitig ist, ob die Beklagte einen entsprechenden Auftrag erteilt hat. Für sein Tätigwerden in Sachen „Abtretungserklärung“, Az. 177/11 macht der Kläger eine Forderung in Höhe von 1.890,91 Euro geltend (vgl. Klageschrift vom 06.12.2012, dort S.9, Bl. 53 d.A. und Schriftsatz vom 30.9.2013, S.9, Bl. 209 d.A.).

Im Weiteren begehrt der Kläger für sein behauptetes Tätigwerden in Sachen „Vermieterpfandrecht“ (Aktenzeichen des Klägers 101/11), für das die Beklagte unstreitig einen Auftrag erteilt hatte, aus einem Gegenstandswert von 16.000,00 € eine Zahlung in Höhe von 899,40 Euro (vgl. Klageschrift vom 06.12.2012, S.9, Bl. 53 d.A. und Schriftsatz vom 30.9.2013, S.9, Bl. 209 d.A.).

Gegen die Bescheide des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 23.3.2011, durch die die kassenärztliche Zulassung des …H jeweils hälftig auf die Ärzte übertragen wurde, legte der Kläger Widerspruch ein (Aktenzeichen des Klägers 130/11). Nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen vor dem Zulassungsausschuss für Ärzte in München am 26.7.2011, an denen der Kläger für die Beklagte als Widerspruchsführerin teilnahm, wies der Zulassungsausschuss die Widersprüche der Beklagten zurück (vgl. Beschlüsse vom 26.11.2011, Anlage VI, K 43 und 44). Der Kläger macht insofern Gebührenforderungen in Höhe von 5.737,68 Euro und 5.473,01 Euro geltend (vgl. Klageschrift vom 06.12.2012, dort Seiten 9/10, Bl. 53/54 d.A. und Schriftsatz vom 30.9.2013, S. 9/10, Bl. 209/210 d.A.). Auf diese Forderungen verrechnete der Kläger noch einen behaupteten Guthabensbetrag aus der Akte 8/11 in Höhe von 1.961,83 Euro sowie aus der Akte 131/11 in Höhe von 568,40 Euro (vgl. Schriftsatz vom 30.9.2013, S. 10, Bl. 210 d.A.).

Gegen die ablehnenden Widerspruchsbescheide des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 27.9.2011 erhob der Kläger jeweils Klage zum Sozialgericht Nürnberg (Az. des Klägers 395/11 und 396/11). Die hinsichtlich dieser anwaltlichen Tätigkeiten, deren zugrundeliegende Auftragserteilung jeweils streitig ist, erhobenen Gebührenforderungen bezifferte der Kläger schriftsätzlich am 18.06.2013 auf jeweils 4.051,95 Euro zzgl. Dokumentenpauschale 62,06 Euro (vgl. Schriftsatz vom 18.06.2013, Seite 6, Bl. 160 d.A.). Diesen Forderungen legte der Kläger jeweils einen Streitwert von 100.000,00 Euro zugrunde.

Diese dem Kläger behauptetermaßen zustehenden Forderungen in Höhe von zweimal 4.051,95 Euro verrechnete der Kläger mit einem der Beklagten unstreitig zustehenden Fremdgeldbetrag über 8.000,00 Euro. Diesen Betrag hatte …H im Jahr 2011 an den Kläger aufgrund des zwischen der Beklagten und abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleiches gezahlt.

Der Kläger erklärte nach Verrechnung seiner behaupteten Gebührenforderung in Höhe von 8.000,00 Euro die Klagerücknahme in dieser Höhe betreffend die Aktenzeichen 395/11 und 396/11 (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 18.06.2013, dort Seite 6, Bl. 160 d.A. sowie Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 05.05.2015, Seite 2 oben; Bl. 235 d.A.). Zum Aktenzeichen 396/11 macht er neben der Dokumentenpauschale von 62,06 Euro einen verbleibenden Betrag in Höhe von 103,90 Euro geltend (vgl. Protokoll vom 05.05.2015, Seite 2 oben; Bl. 235 d.A.).

Der Kläger begründet seinen zunächst in Höhe von 23.048,28 Euro und nach Klagerücknahme vom 18.6.2013 (vgl. Schriftsatz vom 18.06.2013, dort S.6, Bl. 160 d.A.) noch geltend gemachten restlichen Vergütungsanspruch von behaupteten 14.876,60 Euro (vgl. Protokoll vom 05.05.2015, S. 2, Bl. 235 d.A.) im Einzelnen folgendermaßen:

Aktenzeichen 7/11 „Mietsache“ und 8/11 „Rückabwicklung Praxiskaufvertrag.“

Der Kläger meint, dass ihm für seine außergerichtliche Tätigkeit in der „Mietsache“ (7/11) vor Abzug geleisteter Zahlungen eine Gebührenforderung in Höhe von 6.837,74 Euro zustehe, da er von der Beklagten beauftragt worden sei, ihren Mietzahlungsanspruch sowohl bezüglich rückständiger wie auch laufender Mietzinsen gegen …B, ggf. auch gerichtlich, geltend zu machen. Ziel des Mandates sei zudem gewesen, die vereinbarte feste Laufzeit des Mietvertrages durchzusetzen.

Der Kläger habe …B am 17.1.2011 und 24.1.2011 mittels außergerichtlichen Anwaltschreiben hinsichtlich der ausstehenden und der zukünftigen Mietzinsansprüche in Anspruch genommen. Er habe zahlreiche Telefonate mit der Gegenseite und auch mit dem Interessenten für die Praxisübernahme, geführt. Auf Grund des erheblichen Zeitaufwandes sowie der Bedeutung und Komplexität der Angelegenheit sei er berechtigt, eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 2,5 zu berechnen. Der Gegenstandswert der Angelegenheit „Mietsache, außergerichtlich“ (7/11) belaufe sich auf 291.840,00 Euro, denn maßgeblich bei der Ermittlung des Gegenstandswertes sei neben dem rückständigen Mietzins der künftige Mietzins bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit des Mietvertrages, dem 31.12.2018.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es sich bei den Angelegenheiten „Mietsache, außergerichtlich“ (Az. 7/11) und „Rückabwicklung des Praxiskaufvertrages“ (Az. 8/11) um zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten handele. Inhalt des Mandates „Rückabwicklung Praxiskaufvertrag“ sei die Erarbeitung einer Ausstiegslösung sowie die Praxisübernahme mit Fortsetzung des Mietvertrages durch gewesen. Es seien zwei separate, eigenständige Sachverhalte zu beurteilen gewesen. Das ergebe sich nicht nur aus den zwei unterzeichneten Vollmachten, sondern auch daraus, dass es zwei völlig unterschiedliche Verträge gebe, nämlich einerseits den Praxiskaufvertrag und andererseits den gewerblichen Mietvertrag.

Der Kläger meint, dass er für die außergerichtliche Bearbeitung des Mandates „Rückabwicklung des Praxiskaufvertrages“ einen Gebührenanspruch aus einem Gegenstandswert von 280.000,00 Euro unter Ansatz einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von 2,5 und einer Terminsgebühr von 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 Euro in Höhe von insgesamt 9.578,31 Euro brutto vor klägerseitigem Abzug erbrachter Zahlungen der Beklagten habe (vgl. Bl. 208 d.A.).

Aktenzeichen 100/11 „Mietvertrag gerichtlich.“

Der Kläger behauptet, sein ursprünglicher Auftrag sei bereits die Klageerhebung gewesen, für den Fall, dass eine einvernehmliche außergerichtliche Einigung nicht zustande komme.

Seiner behaupteten Gebührenforderung von insgesamt 3.441,12 Euro (vgl. Bl. 207/208 d.A.) für die gerichtliche Geltendmachung der Mietzinsforderungen gegen …B legt er einen Streitwert von 308.850,00 Euro zugrunde: dieser setze sich aus dem bereits für die außergerichtliche Mietzinsforderung angesetzten Gegenstandswert von 291.840,00 Euro und dem Gegenstandswert für die (im Prozesskostenhilfeverfahren) erhobene Widerklage in Höhe von 17.010,00 Euro zusammen.

Der Kläger beruft sich darauf, dass der Gegenstandswert für künftige Mietzinsforderungen nicht nur nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag zu berechnen sei, sondern mit dem kompletten Mietzins bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit anzusetzen sei. Auch der Streitwert der Widerklage sei hinzuzurechnen, da die Abwehr der Widerklage vom Mandat umfasst gewesen sei. Der Kläger verweist insofern auf den Inhalt der unterzeichneten Vollmacht. Er meint, dass es hierbei auf die Unzulässigkeit der am 02.8.2011 erhobenen Widerklage nicht ankomme.

Es sei sowohl eine Verfahrensgebühr nach VV RVG Nrn. 3101 Nr.1, 3100 in Höhe von 0,8 wie auch eine 1,2 Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3104 angefallen, denn der Kläger habe die Angelegenheit wiederholt besprochen, insbesondere mit den Rechtsanwälten …| Aktenzeichen 131/11 „Rechts iii ill Der Kläger behauptet unter Verweis auf die als Anlage K 55 vorgelegte Vollmacht der Beklagten vom 19.4.2011, dass er mit der Beitreibung des Fremdgeldes gegenüber den Rechtsanwälten …| beauftragt worden sei. Für sein Schreiben an die Rechtsanwälte vom 18.04.2011, mit dem er die Auskehrung des von B …B auf den arbeitsgerichtlichen Vergleich gezahlten Betrages forderte, meint er, eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von 1,3 beanspruchen zu können. Aktenzeichen 142/11 „Arrestverfahren.“

Für sein gerichtliches Tätigwerden vor dem Landgericht Hof zum Aktenzeichen 33 O 187/11 zur Antragsstellung auf Erlaß eines dinglichen Arrestes und einer Arrestpfändung vom 28.4.2011 (vgl. Anlage VI, K 26) behauptet der Kläger, einen Vergütungsanspruch in Höhe von 4.281,03 Euro zu haben (Bl. 208 d.A.). Neben der Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus dem unstreitig gerichtlich festgesetzten Gegenstandswert von 118.080,00 Euro begehrt der Kläger eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG von 1,2 und führt zur Begründung an, dass er anlässlich dieses Verfahrens umfangreiche Besprechungen mit …B, mit dessen Rechtsanwalt sowie mit dem Rechtsanwalt des Drittschuldners, …B, am 10.5.2011, 30.5.2011, 8.6.2011 sowie am 15. und 27.6.2011 geführt habe.

Aktenzeichen 170/11 „Deckungszusage Rechtsschutzversicherung.“

Der Kläger meint, dass er für die von ihm gefertigte, dem Prozesskostenhilfeantrag zum Az.100/11 „Mietsache gerichtlich“ vorausgehende Anfrage an die Rechtsschutzversicherung der Beklagten vom 17.5.2011 auf Erteilung einer Deckungszusage (vgl. Anlage VI, K33) eine außergerichtliche Geschäftsgebühr von 1,3 und nicht nur eine solche von 0,3 aus einem Gegenstandswert von 4.802,48 Euro verlangen könne, da es sich hier um eine eigene Angelegenheit gehandelt habe.

Aktenzeichen 177/11 „Abtretungserklärung.“

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm für sein Tätigwerden im Zusammenhang mit der vorgelegten Abtretungserklärung des …| betreffend die Kaufpreisforderung gegen die Gemeinschaftspraxis aus dem Verkauf der streitgegenständlichen Arztpraxis zugunsten des …B in Höhe von 47.000,00 Euro ein Gebührenanspruch von 1.890,91 Euro zustehe (Bl. 209 d.A.). Die abgetretene Kaufpreisforderung wurde im Zuge der Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Arrest (Landgericht Hof, 33 O 187/11) zugunsten der Beklagten gepfändet; der Kläger behauptet, insofern beauftragt gewesen sei, die Wirksamkeit der Abtretung des Zahlungsanspruches an …B zu prüfen. Der Kläger habe Schriftverkehr mit Rechtsanwalt ^B geführt und die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 3200 VV RVG sei hierfür mit 1,5 anzusetzen.

Aktenzeichen 101/11 „Vermieterpfandrecht.“

Der Kläger behauptet, dass er für seine Tätigkeit zur Geltendmachung des Vermieterpfandrechtes der Beklagten an den Gegenständen der an verkauften Arztpraxis, mit dessen Geltendmachung er unstreitig beauftragt war, eine außergerichtliche Geschäftsgebühr von 1,3 berechnen könne. Der Forderungsbetrag von 899,40 Euro stehe ihm zu, denn er sei am 05.7.2011 durch Abfassung eines Schriftsatzes an die Rechtsanwälte …| (vgl. Anlage VI, K 40) in dieser Sache tätig geworden.

Aktenzeichen 130/11 „Widerspruch gegen Bescheide des Zulassungsausschusses für Ärzte“

Der Kläger behauptet, dass er von der Beklagten damit beauftragt worden sei, Widerspruch gegen gegen die Beschlüsse des Zulassungsausschusses für Ärzte zur Übertragung der kassenärztlichen Zulassung des …B je zur Hälfte auf …B und …B einzulegen. Ziel sei gewesen, die weitere Betreibung der Praxis am ursprünglichen Sitz, …B, zu erreichen. Deshalb sei der Kläger weiter beauftragt gewesen, den Verfahrensbeitritt des zu beantragen.

Auf formelle Bedenken zur Aktivlegitimation der Beklagten im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrens habe der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Sinn und Zweck dieses Vorgehens sei die Offenhaltung des Verfahrens bis hin zum Sozialgericht gewesen, um B …|die Möglichkeit des Einstieges in die streitgegenständlichen Praxisräume zu erhalten. Der Kläger meint, dass ihm für sein Tätigwerden im Zusammenhang mit diesem Auftrag eine Forderung in Höhe von 5.737,68 Euro und eine weitere Forderung in Höhe von 5.473,01 Euro zustehe (vgl. Schriftsatz vom 30.09.2013, dort S. 9/10; Bl. 209/210 d.A.). Es handele sich hier um zwei verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne, da es zwei unterschiedliche Vollmachten der Beklagten gebe, der Zulassungsausschuss für Ärzte zwei unterschiedliche Verfahren führte und nach Durchführung von zwei Verhandlungsterminen in München zwei Beschlüsse erließ.

Der Streitwert sei seitens des in der Folgezeit angerufenen Sozialgerichtes Nürnberg (vgl. Anlage K 56) auf jeweils 114.545,31 Euro festgesetzt worden. Dieser Wert sei auch hier maßgeblich. Neben einer Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 von 1,3 sei der Kläger jeweils berechtigt, nach VV RVG Nr. 2301 für ein vorausgegangenes Verwaltungsverfahren eine Gebühr von 0,7 und zudem eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG von 1,2 abzurechnen.

Aktenzeichen des Klägers 395/11 „Klage vor dem Sozialgericht.“

(und Aktenzeichen des Klägers 396/11 „Klage vor dem Sozialgericht“)

Der Kläger behauptet ferner, dass er nach der negativen Verbescheidung der Widersprüche seitens des Zulassungsausschusses für Ärzte von der Beklagten beauftragt worden sei, fristwahrend Klage vor dem Sozialgericht in Nürnberg einzureichen und Akteneinsicht zu beantragen.

Die Beklagte habe den entsprechenden Klageauftrag sowohl mündlich als auch schriftlich ausdrücklich erteilt. Der Kläger verweist insofern auf die E-Mail der Beklagten vom 15.9.2011 (vgl. Anlage VI, K 52). Im Übrigen käme eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Frage. Dem Kläger stehe ausweislich seiner Berechnung im Schriftsatz vom 18.06.2013 (dort S. 6, Bl. 160 d.A.) jeweils aus einem Streitwert von 100.000,00 Euro sowohl eine 1,3 Verfahrensgebühr wie eine 1,2 Terminsgebühr nach Nrn. 3100 und 3104 VV RVG zu. Der Kläger errechnet zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer jeweils eine Forderung in Höhe von 4.051,95 Euro. Darüber hinaus stehe ihm - insoweit beklagtenseits nicht bestritten - eine Dokumentenpauschale von 62,06 Euro zu (vgl. Schriftsatz vom 30.09.2013, dort S. 10; Bl. 210 d.A.).

Nach Verrechnung des beim Kläger befindlichen Fremdgeldes der Beklagten in Höhe von 8.000,00 Euro auf die Forderung zum Aktenzeichen des Klägers 396/11 in voller Höhe und auf die Forderung zum Aktenzeichen des Klägers 395/11 in Höhe des verbleibenden Betrages sowie nach insoweit erfolgter Klagerücknahme meint der Kläger, dass ihm insoweit eine Restforderung von 103,90 Euro zustehe (vgl. Schriftsatz vom 18.06.2013, S.6; Bl. 160 d.A. sowie Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 05.05.2015, dort Seite 2 oben; Bl. 235 d. A.).

Der mit Schriftsatz vom 18.6.2013 (vgl. Bl. 155/160 d.A.) erklärten teilweisen Rücknahme der Klage in Höhe von 8.000,00 Euro stimmte die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.6.2013 (Bl. 164 d.A.) zu.

Der Kläger beantragt zuletzt (Bl. 368 d.A.):

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.876,66 Euro nebst Verzugszinsen hieraus jährlich in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 16.12.2011 nebst 15,00 Euro Mahnkosten zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen sowie widerklagend, den Kläger zur Zahlung von 16.610,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 25.5.2011 an die Beklagte zu verurteilen.

Der Kläger beantragt

die Widerklage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Widerklage unzulässig sei, da sie nicht den Anforderungen des § 253 ZPO entspreche. Zudem stehe der Beklagten ein Auszahlungsanspruch der Fremdgelder in Höhe von 8.610,84 Euro sowie in Höhe von 8.000,00 Euro nicht zu, da die Beklagte der Verrechnung der Fremdgelder zugestimmt habe. Hilfsweise hält der Kläger dem behaupteten Anspruch, der mit der Widerklage geltend gemacht wird, entgegen, dass er weitere - noch nicht rechtshängige - Gebührenanprüche habe, mit denen er aufrechne: in der „Mietsache gerichtlich“ stehe dem Kläger eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1003, 1000 VV RVG aus dem gerichtlichen Streitwert von 308.850,00 Euro in Höhe von 2.722,72 Euro zu, da die Beklagte letztlich mit …B einen Vergleich geschlossen habe und auch der Kläger mit dieser Sache umfangreich befasst gewesen sei.

Ferner habe er nach Nr. 2300 VV RVG einen Anspruch auf Zahlung einer Geschäftsgebühr von 1,3 aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 Euro zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von insgesamt 1.196,43 Euro, da er für die Beklagte im Rahmen eines Darlehensabschlusses mit der Sparkasse Hochfranken tätig gewesen sei, ein Gespräch mit dem damaligen Sparkassenvorstandsvorsitzenden geführt habe.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Anträge folgendes vor:

Aktenzeichen des Klägers 7/11 „Mietzinsforderungen außergerichtlich.“

Die Beklagte behauptet, dass sie im Rahmen der Beauftragung des Klägers im Januar 2011 lediglich die Geltendmachung der offenen Mietzinsen gewünscht habe. Sie sei auf Grund finanzieller Probleme auf die günstigste Geltendmachung des Anspruches angewiesen gewesen.

Zunächst sei es ihr um die außergerichtliche Geltendmachung der offenen Mietzinsen gegangen; sie habe zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit eine persönliche Besprechung mit …B und dessen Rechtsanwalt gewünscht. Einen Klageauftrag habe sie dem Kläger zu Beginn nicht erteilt. Der Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit des Klägers bis zur Beantragung von Prozesskostenhilfe am 16.6.2011 belaufe sich auf allenfalls 22.140,00 Euro. Da es sich um eine schlichte Forderung aus einem Mietvertrag gehandelt habe, sei auch allenfalls eine Geschäftsgebühr von 1,3 angefallen und angemessen.

Aktenzeichen des Klägers 8/11 „Rückabwicklung Praxiskaufvertrag.“

Die Beklagte behauptet, dem Kläger einen Auftrag zur Rückabwicklung des Praxiskaufvertrages mit …B nicht erteilt zu haben, da dies keinen Sinn gemacht habe und für die Beklagte wirtschaftlich nicht realisierbar gewesen wäre. Es sei lediglich die Möglichkeit der Rückabwicklung im Sinne einer Beratung angesprochen worden. Hierfür könne der Kläger weder ein Gegenstandswert von 280.000,00 Euro ansetzen, da der Kaufpreis nur 200.000,00 Euro betragen habe. Noch könne der Kläger eine 2,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 3200 VV RVG und eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG verlangen; allenfalls eine Beratungsgebühr von 180,00 Euro sei gerechtfertigt.

Aktenzeichen des Klägers 100/11 „Mietzinsforderung gerichtlich.“

Die Beklagte gibt an, dass sie den Kläger nur damit beauftragt habe, einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung der Mietzinsen gegen B …|zu stellen. Ein Klageauftrag sei nicht erteilt worden. Der seitens des Klägers angesetzte Streitwert von 291.840,00 Euro sei unzutreffend bemessen worden, denn der Kläger sei gehalten gewesen, das Risiko der Beklagten zu minimieren, also nur den Rückstand in Höhe von 22.140,00 Euro einzufordern. Auch die Widerklage des B …B in Höhe von 17.010,00 Euro dürfe bei der Streitwertbemessung nicht berücksichtigt werden, da diese noch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erhoben wurde und bis zur Kündigung des Mandates des Klägers nicht rechtshängig war. Die Beklagte behauptet ferner, dass der Kläger kurz vor der Niederlegung des Mandates noch eigenmächtig die Klage nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereicht habe. Der Kläger könne allenfalls eine Gebühr von 1,0 berechnen, jedenfalls keine Terminsgebühr.

Aktenzeichen des Klägers 131/11 „Rechtsanwälte …B.“

Die Beklagte behauptet, dass sich der Kläger am 04.04.2011 eigenmächtig an die Rechtsanwaltskanzlei …| gewandt habe, um den seitens des B …B aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich an die Rechtsanwälte …B …B gezahlten Betrag von 8.610,84 Euro herauszuverlangen. Die Beklagte habe hierfür keinen Auftrag erteilt, sie habe sich selbst um den Verbleib des Geldes kümmern wollen. Die Vollmacht habe der Kläger der Beklagten erst nach Versendung des Aufforderungsschreibens zur Unterschrift vorgelegt.

Der Kläger sei zudem erst tätig geworden, nachdem die Kanzlei telefonisch mitgeteilt habe, dass das von eingegangene Geld an die Beklagte überwiesen werde. Für seinen Schriftsatz vom 18.4.2011 (vgl. Anlage VI K 54) könne der Kläger allenfalls einen Gebührenansatz von 0,3 geltend machen.

Aktenzeichen 142/11 „Arrestverfahren.“

Die Beklagte meint zu dem, an sich nicht zu beanstandenden Tätigwerden im Rahmen der Beantragung des Arrestes, dass eine Terminsgebühr nicht abgerechnet werden könne, da sämtliche seitens der Klägers aufgelistete Besprechungstermine nach dem Erlass des Arrestbeschlusses am 02.5.2011 stattfanden.

Aktenzeichen 170/11 „Deckungszusage an Rechtsschutzversicherung“

Die Beklagte meint, dass der Gegenstandswert für die Anfrage des Klägers bei der Rechtsschutzversicherung der Beklagten betreffend die gerichtliche Geltendmachung der Mietzinsen aus dem Prozesskostenrisiko zu berechnen sei. Dieses sei bei einem Gegenstandswert der rückständigen Mietzinsen von 22.140,00 Euro mit 4.802,48 Euro nicht zutreffend berechnet. Eine Anfrage an die Rechtsschutzversicherung könne zudem allenfalls eine Geschäftsgebühr von 0,3 für ein einfaches Schreiben, nicht aber eine solche von 1,3 auslösen.

Aktenzeichen des Klägers 177/11 „Abtretungserklärung.“

Die Beklagte bestreitet, den Kläger beauftragt zu haben, wegen der Abtretungserklärung des …B zugunsten von …B tätig zu werden. Es sei niemals ein Auftrag erteilt worden, diese Abtretung anzufechten oder anderweitig hiergegen vorzugehen. Es handele sich hierbei noch um eine Frage der Zwangsvollstreckung aus dem gepfändeten Kaufpreisanspruch. Die Beklagte meint, dass eine Geschäftsgebühr von 1,5 nicht angemessen sei.

Aktenzeichen des Klägers 101/11 „Vermieterpfandrecht.“

Die Beklagte trägt vor, dass sie den Kläger zwar mit der Ausübung des Vermieterpfandrechtes beauftragt habe, sie behauptet jedoch, dass er insofern gar nicht tätig geworden sei.

Aktenzeichen des Klägers 130/11 „Widerspruch gegen Bescheide des Zulassungsausschusses für Ärzte“

Die Beklagte behauptet, dass sie den Kläger nicht damit beauftragt habe, in Sachen „Zulassungsausschuss für Ärzte“ tätig zu werden. Es habe sich hier allenfalls um ein Beratungsmandat gehandelt. Der Kläger sei selbst auf die Idee gekommen, den Zulassungsausschuss für Ärzte anzuschreiben. Sie sei davon ausgegangen, dass seine Tätigkeit sinnvoll sei. Die Beklagte habe keinerlei Aktivlegitimation gehabt, gegen eine Vergabe oder Verlegung eines kassenärztlichen Sitzes vorzugehen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger die Aussichtslosigkeit des Vorgehens hätte erkennen müssen.

Aktenzeichen des Klägers 395/11 (und 396/11) „Klage vor dem Sozialgericht“

Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger die Klage gegen die negativen Widerspruchsbescheide des Zulassungsausschusses für Ärzte nur dann habe erheben sollen, wenn die Rechtsschutzversicherung entsprechende Deckungszusagen hierfür erteile. Sie verweist auf ihre Vollmacht vom 11.11.2011 (Anlage II). Die Klagen seien überdies wegen der fehlenden Aktivlegitimation der Beklagten aussichtslos gewesen. Hilfsweise trägt die Beklagte noch vor, dass der Streitwert allenfalls auf 5.000,00 Euro festzusetzen sei.

Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten durch den Kläger bei der Bearbeitung der Angelegenheiten „Zulassungsausschuss für Ärzte“ (Az. 130/11) und „Klagen vor dem Sozialgericht“ (Az. 395/11 und 396/11) in Form der Kosten der Widerspruchsverfahren vor dem Zulassungsausschuss für Ärzte in Höhe von 2 mal 200,00 Euro und 2 mal 377,70 Euro sowie in Form der Kosten für ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten für die Beendigung der Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg in Höhe von 919,28 Euro und 1.056,60 Euro. Der Kläger habe gegen seine anwaltlichen Beratungspflichten verstoßen, da er der Beklagten nicht von der Erhebung der Widersprüche und der Klage gegen die Bescheide des Zulassungsausschusses betreffend die Verlagerung des Praxissitzes in die …B durch die …B abgeraten habe. Die Beklagte sei nicht aktivlegitimiert gewesen, da sie ihren Witwenschutz bereits mit der Vergabe des Praxissitzes nach dem verstorbenen Ehemann an …| verlor. Die Rechtsbehelfe seien vollkommen aussichtslos gewesen.

Darüberhinaus begehrt die Beklagte hilfsweise Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sei, dass der Kläger in der Angelegenheit „Mietsache gerichtlich“, Az. 100/11, nicht quartalsweise die ausstehenden Mieten einklagte, sondern sofort die volle Miete bis zum Ende der Laufzeit des Mietvertrages mit gerichtlich einforderte. Er sei seitens der Beklagten aufgefordert worden, den kostengünstigsten Weg zu wählen. Statt dessen habe er jedoch - entgegen den Interessen seiner Mandantin - den teuersten Weg gewählt.

Im Rahmen ihrer erhobenen Widerklage begehrt die Beklagte die Auszahlung des seitens der Rechtsanwälte …| ausgezahlten Betrages von 8.610,84 Euro, den B …B aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleiches zugunsten der Beklagten an die Kanzlei …|gezahlt hatte und der abzüglich einbehaltener Hebegebühr an den Kläger in Höhe von 8.532,18 Euro weitergeleitet worden ist, sowie die Auskehrung des beim Kläger unstreitig eingegangenen Fremdgeldbetrages in Höhe von 8.000,00 Euro, gezahlt von B Die Beklagte trägt dazu vor, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gebührenforderung in der Angelegenheit „Klagen zum Sozialgericht“ unter den Az. 395/11 und 396/11 gehabt habe, mit der er den Fremdgeldbetrag in Höhe von 8.000,00 Euro verrechnet habe, da er in dieser Angelegenheit ohne Auftrag tätig geworden sei. Darüberhinaus habe der Kläger keinen Anspruch auf die streitgegenständlichen Forderungen gegen die Beklagte; es liege vielmehr eine Überzahlung vor, sodass der Kläger zur Rückzahlung verpflichtet sei. Die Beklagte verweist ferner darauf, dass sie mit der Verrechnung der Fremdgeldbeträge nicht einverstanden gewesen sei. Das Einverständnis könne auch nicht in der Zustimmung zur Klagerücknahme betreffend 8.000,00 Euro Fremdgeld gesehen werden. Eine Verrechnung könne auch nur dann erfolgen, wenn tatsächlich ein Gebührenanspruch des Klägers bestehe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die jeweils uneidliche Einvernahme der Zeugen …B und Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Verhandlungsprotokoll vom 05.05.2015 (Bl. 234 ff. d.A.). Darüberhinaus wurde ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 RVG eingeholt, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Zur Ergänzung des Parteivortrages wird Bezug genommen auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 19.2.2013, 25.6.2013, 05.05.2015 sowie 12.04.2016.

Gründe

Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich aus §§ 74 Abs. 1, 23 GVG sowie §§ 13, 29 ZPO; die der Widerklage aus § 33 ZPO i.V.m. § 261 Abs. 2 ZPO (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage, § 253, Rn. 2; § 261 Rn. 3). Im anhängigen Rechtsstreit wurde zulässigerweise gemäß § 33 ZPO ein das Rechtsverhältnis der Parteien betreffender Gegenanspruch auf Rückzahlung unstreitig beim Kläger befindlicher vereinnahmter Fremdgelder erhoben. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2015 (dort Seite 19; Bl. 252 d.A.) genügte der Widerklageantrag auch den Anforderungen des §§ 261 Abs. 2, 253 Abs. 2 ZPO.

II. Ansprüche des Klägers

Die Klage ist teilweise - im Umfang von 2.005,06 Euro - begründet.

Der Kläger hat dem Grunde nach als Rechtsanwalt aus jeweils mit der Beklagten geschlossenen Anwaltsverträgen Anspruch auf entsprechende Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, soweit ein entsprechender Auftrag zum anwaltlichen Tätigwerden erteilt wurde und die Tätigkeit auch tatsächlich durchgeführt wurde. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insofern der Kläger. Dieser Nachweis ist dem Kläger jedoch nicht in vollem Umfang seiner Behauptungen gelungen.

Die den Forderungen behauptetermaßen zugrundeliegenden Aufträge sind jedenfalls unstreitig allesamt beendet, sodass die Fälligkeitsvoraussetzung des § 8 RVG erfüllt ist: Das Mandatsverhältnis wurde insgesamt durch die Kündigung der Beklagten vom 04.12.2011 beendet. Der Kläger konnte spätestens zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen des § 10 RVG genügende Abrechnungen der erbrachten Tätigkeiten erstellen. Gegen die in der Klageschrift vom 06.12.2012 und abschließend im klägerischen Schriftsatz vom 30.09.2013 (Bl. 207 bis 2011 d.A.) aufgelisteten einzelnen Gebührenforderungen hat die Beklagten hinsichtlich der formalen Berechnung keine Einwände erhoben. Auch nach Ansicht der entscheidenden Kammer genügen die Berechnungen des Klägers den Anforderungen des § 10 RVG: Die dem Beklagtenvertreter am 11.12.2012 zugestellten Berechnungen, allesamt enthalten in der Anspruchsbegründung vom 06.12.2012 (Bl. 40; 45 ff. d.A.), weisen jeweils die Angabe der abgerechneten Angelegenheit, den Gegenstandswert sowie die abgerechneten Gebührentatbestände auf. Seitens der Parteien ist nicht vorgetragen, dass eine Vergütungsvereinbarung bestand, sodass den jeweiligen Berechnungen die gesetzlichen Gebühren nach RVG zugrunde zu legen waren.

Eine unrichtige Gebührenabrechnung beeinflusst die Wirksamkeit der Mitteilung der Berechnung hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2007, Az. IX ZR 98/06 in NJW 2007, 2332).

Der Auftraggeber ist in diesem Fall nur zur Zahlung der wirklich entstandenen Gebühren und Auslagen verpflichtet (vgl. BGH zu Az. IX ZR 98/06; Gerold/Schmidt, 22. Aufl., § 10 RVG Rn. 32). Diese festzusetzen, ist betreffend streitigen Forderungen Aufgabe des entscheidenden Gerichtes.

Nach durchgeführter Parteianhörung und Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten Anlagen ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger der von ihm zuletzt noch errechnete Gesamtbetrag der Gebührenforderung von 14.876,66 € jedenfalls nicht in voller Höhe zusteht. Vielmehr hat der Kläger nach Berücksichtigung erfolgter Zahlungen und nach Verrechnung einbehaltener Fremdgeldbeträge nur noch Anspruch auf nachfolgend aufgelistete Vergütungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 2.005,06 Euro:

Dieser Anspruch ergibt sich aus nachfolgenden Überlegungen zu den einzelnen streitgegenständlichen Mandaten:

1.) Aktenzeichen des Klägers 7/11 und 8/11

Für sein unstreitig erfolgtes Tätigwerden in den Angelegenheiten „Mietsache außergerichtlich“ (Az. 7/11) sowie „Rückabwicklung Kaufvertrag“ (Az. 8/11) steht dem Kläger keine weitere Forderung zu. Die zunächst berechtigte Forderung des Klägers nach Beendigung der Angelegenheit in Höhe von 7.539,84 Euro und 76,64 Euro Reisekosten erlosch durch erbrachte Zahlungen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsschutzversicherung in Höhe von 1.762,39 Euro, 3.737,43 Euro und 76,64 Euro sowie durch die seitens des Klägers vorgenommene wirksame Verrechnung (vgl. unten letzter Absatz zu Ziffer II. 1.) mit dem von den Rechtsanwälten …B eingegangenen Fremdgeldbetrag in Höhe von 8.532,18 Euro.

a) Auftragserteilung / Einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit

Dass die Beklagte den Kläger am 04.01.2011 beim Erstgespräch damit beauftragte, von B …B die aufgelaufenen Mietrückstände einzufordern, ist unstreitig. Ferner ist die Kammer aber auch zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger darüberhinaus beauftragt wurde, eine Lösung zu erarbeiten, die der Beklagten ab März 2011 die monatlichen Mieteinnahmen sichern sollte. Schon in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2013 (vgl. Bl. 164 d. A.) stellten die Parteien unstreitig, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägers auch klar gewesen sei, dass den künftigen Mietzins nicht mehr bezahlen wolle. Die Beklagte hatte dem Kläger gegenüber angegeben, dass …B angekündigt hatte, ab März 2011 keine Miete mehr zahlen zu wollen, weil er die Praxis verlagert habe. Die Beklagte hatte im Laufe des Rechtsstreites mehrfach betont, dass ihr diese Mieteinnahmen wichtig waren, dass sie Grundlage ihrer wirtschaftlichen Dispositionen waren, sie darauf angewiesen gewesen sei. Erst im Laufe des Mandatsverhältnisses erkannten beide Parteien, dass die Fortführung des Mietvertrages mit …B mangels Fortbestandes der Kassenzulassung in seiner Person gar nicht mehr möglich war: …B hatte seine kassenärztliche Zulassung für …B zum 31.03.2011 zurückgegeben und die Praxis verkauft. Nach den klägerischen Ausführungen war deshalb Ziel des Mandates die Erarbeitung einer „Ausstiegslösung“ aus dem Vertragswerk der Beklagten mit …| sowie die Verhandlung eines Modells der Praxisübernahme durch unter Fortführung des Mietvertrages in den Räumen der Beklagten. Dies wird bestätigt durch den Inhalt der vom Kläger gefertigten und von der Beklagten inhaltlich nicht angegriffenen Schriftsätze und Telefonnotizen, beispielsweise Schriftsätze vom 24.06.2011 und 16.06.2011 (Anl. VI, K 11 und 12), Telefonnotizen vom 26.01.2011, vom 07.02.2011, vom 14.04.2011, vom 30.05.2011 und vom 08.06.2011 (Anl. VI, K 18 bis 22).

Auch der einvernommenen Zeuge …B, der Sohn der Beklagten, gab an, dass der Kläger dafür habe sorgen sollen, dass entweder …B den Mietvertrag erfülle oder dass er einen geeigneten Nachfolger für die Praxis in den Räumen der Beklagten finde. Auch daraus ergibt sich, dass das Interesse der Beklagten vornehmlich darin lag, künftig die Mieteinnahmen zuverlässig zu erhalten. Dieses Interesse sollte der Kläger in der einen oder anderen Form durchsetzen, wobei der Beklagten nach ihrer eigenen Einlassung auch klar gewesen sei, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gegen wenig erfolgversprechend sein würde.

Die Kammer ist nach alledem davon überzeugt, dass die Beklagte dem Kläger Anfang 2011 den Auftrag erteilt hat, sowohl die Mietrückstände von …B einzutreiben, als auch für die Zeit ab März 2011 wegen der unstreitig in den Raum gestellten Nichtfortführung des Mietvertrages durch …B eine Alternativlösung zu erarbeiten, die die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Beklagten wiederherstellt. Dass dieses Anliegen für die Beklagte kostengünstig ausgeführt werden sollte, steht der Würdigung dieses Auftragsumfanges nicht entgegen.

Die Kammer ist hinsichtlich des der berechtigten Gebührenforderung zugrundeliegenden Sachverhaltes jedoch auch der Auffassung, dass es sich bei den unter den klägerischen Aktenzeichen 7/11 und 8/11 laufenden Mandaten nicht um zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG handelt, sondern dass hier vielmehr die Bearbeitung der seitens der Beklagten an den Kläger herangetragenen Gesamtproblematik eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt. Der Bundesgerichtshof formuliert den Begriff der Angelegenheit dahingehend, dass sie den Rahmen darstellt, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, wobei der dem Anwalt erteilte Auftrag entscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 09.2.1995, Az. IX ZR 207/94 in NJW 1995, 1431). Eine gebührenrechtliche Angelegenheit kann dabei mehrere Gegenstände umfassen (vgl. Gerold/Schmidt / Mayer, 22. Aufl., § 15 Rn. 6). Als Gegenstand wiederum wird dabei ein Rechtsverhältnis angesehen, auf das sich auftragsgemäß die jeweilige anwaltliche Tätigkeit bezieht (vgl. Gerold/Schmidt a.a.O.). Entscheidend ist bei der Beurteilung der gebührenrechtlichen Angelegenheit, dass ein einheitlicher Auftrag des Mandanten vorliegt, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem gleichen Rahmen abspielt und dass die verschiedenen Gegenstände innerlich zusammengehören (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O.). Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolg zusammengehören (vgl. zu allem Vorstehenden: Senatsurteile BGH vom 26. Mai 2009, VI ZR 174/08 und vom 27. Juli 2010, VI ZR 261/09). Nicht erforderlich ist insofern bei der Beurteilung einer einheitlichen gebührenrechtlichen Angelegenheit, dass der Auftrag bereits von Anfang an diesen Umfang hatte. Möglich ist auch, dass der Auftrag sukzessive durch einen weiteren Gegenstand erweitert wird. Durch diese Erweiterung ändert sich nichts an der Qualifikation als „einheitliche Angelegenheit“, solange ein innerer Zusammenhang besteht und die Gegenstände in ihrer Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gewahrt ist. Der Beurteilung als einheitliche Angelegenheit steht nicht entgegen, dass die möglichen Ansprüche aus zwei getrennten Verträgen herrühren. Auch ist nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt nur eine Prüfungsaufgabe pro Angelegenheit zu erfüllen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.07.2010, Az. VI ZR 261/09, Rn.16; zitiert nach juris).

Entscheidend ist - im Gegensatz zu den klägerischen Ausführungen - bei der Beurteilung des Inhaltes des erteilten Auftrages keinesfalls die seitens des Mandanten unterzeichnete Vollmacht. Diese betrifft lediglich das Außenverhältnis zu Dritten, sie sagt nichts über den Inhalt des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrages aus (vgl. dazu Gerold/Schmidt / MüllerRabe, 22. Aufl., Vorb.3 VV RVG, Rn. 12). Der Rechtsanwalt muss vielmehr den Beweis erbringen, dass es sich bei den abgerechneten Angelegenheiten jeweils um eigenständige i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG handelt. Dieser Nachweis ist dem Kläger hinsichtlich der Forderungen zu den Aktenzeichen 7/11 und 8/11 nicht gelungen. Der innere Zusammenhang zwischen dem Gegenstand „Mietvertrag“ und dem Gegenstand „Praxiskaufvertrag“ ergibt sich bei objektiver Betrachtung und nach dem erkennbar angestrebten Erfolg der Tätigkeit des Klägers daraus, dass das Ziel der Beklagten ihre wirtschaftliche Absicherung durch den Eingang regelmäßiger monatlicher Mietzinseinnahmen war, so wie dies ursprünglich mit dem Abschluss des „Vertragspaketes“ Praxiskaufvertrag und Mietvertrag im November 2008 mit …B geplant gewesen war. Auf diesen Aspekt hat die Beklagte auch im streitgegenständlichen Verfahren mehrfach hingewiesen, ebenso wie sie dies gegenüber dem Kläger in ihrer Email vom 27.03.2011 deutlich machte (vgl. Anlage I, 1 zum Protokoll vom 05.05.2015). Selbst der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 03.06.2015 (Seite 8, Bl. 273 d.A.) vorgetragen, dass vorgesehen gewesen sei, dass den Praxissitz von …B kauflich erwerben solle und dann den Mietvertrag fortführen solle. Daraus ergibt sich nicht nur der einheitliche Zusammenhang dieser Gegenstände, sondern auch, dass nicht der Kaufvertrag mit B …B rückabgewickelt werden sollte, sondern dass im Rahmen einer „Gesamtlösung“ …B die Praxis von …B abkaufen sollte, um dann wieder in den Räumen der Beklagten zu praktizieren. …B kommunizierte insofern inhaltlich entsprechend mit am 21.04.2011 (vgl. Anlage XII, S. 14 Rs. zum Schriftsatz des Klagevertreters vom 03.06.2015).

Die Angaben der Zeugin …Bkonnten insofern zu keiner weiteren Erhellung beitragen, da sie einräumen musste, hauptsächlich nur den Akteninhalt zu kennen; an Gesprächen in dieser Angelegenheit habe sie nicht teilgenommen.

Der Aussage des Zeugen (Sohn der Beklagten) war insofern zu entnehmen, dass die Rückverlagerung der Praxis in die Räume der Beklagten und die dortige Fortführung der ärztlichen Tätigkeit durch …B im Gespräch gewesen sei, so wie dies auch der Kläger selbst vorgetragen hat. Dies wäre nur durch eine Gesamtlösung in Form des Abschlusses eines Mietvertrages mit …|, der Auflösung des befristeten Mietvertrages mit …B und des Verkaufes der Praxis von …B an^| …B möglich gewesen.

Das Gericht hat an der Glaubwürdigkeit des Zeugen …| keine Zweifel, denn es konnte trotz der engen Verwandschaft zur Beklagten weder eine Belastungs- noch eine Entlastungstendenz in die eine oder andere Richtung festgestellt werden. Auch auf Fragen, auf die eindeutigere Antworten von Vorteil für die Beklagte gewesen wären, räumte der Zeuge mehrfach Erinnerungslücken ein. Beispielsweise beantwortete er die Frage, ob es einen Auftrag an den Kläger zum gerichtlichen Vorgehen gegen …B gegeben habe und ggf. wann dies der Fall gewesen sei, dahingehend, dass darüber bestimmt etwas gesagt worden sei, dass er sich daran aber nicht mehr erinnern könne (vgl. Protokoll vom 05.05.2015, Seite 13; Bl. 246 d.A.). Auch machte er deutlich, dass er an einem Gespräch zwischen dem Kläger, dessen Rechtsanwalt und seiner Mutter in den Praxisräumen nicht dabei gewesen sei, dass er den Inhalt nur vom Hören - Sagen kenne.

Die Beurteilung der Mandate 7/11 und 8/11 als einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit stützt sich zudem auf die vom Kläger vorgelegten Schriftsätze und Telefonvermerke (vgl. Anlagen VI zum Schriftsatz vom 21.05.2013, K 11, K 12, K13 bis K 16 und K 18 bis K 22 sowie Mail vom 27.03.2011, Anlage I zum Protokoll vom 05.05.2015). Dem Inhalt dieser Schriftstücke ist unzweideutig zu entnehmen, dass die Bemühungen des Klägers im Rahmen seiner Tätigkeit dahin gingen, eine einvernehmliche Aufhebung des Mietverhältnisses mit …B unter gleichzeitiger Leistung einer Abstandszahlung zu erreichen und in der Folge die Übernahme der Praxis durch …B zur Weiterführung in den Räumen der Beklagten anzustreben. Noch deutlicher geht dieses einheitliche Vorgehen und die einheitliche Zielsetzung aus den Schriftsätzen des Klägers vom 17.01.2011 und vom 05.01.2011 (vgl. Anlage X) hervor. Dort führt der Kläger gegenüber … aus, dass dieser verpflichtet sei, den monatlichen Mietzins zu zahlen, weil das Mietverhältnis befristet sei; er erinnert daran, dass die Praxisfortführung durch B …B vom Zulassungsausschuss für Ärzte an die Voraussetzung geknüpft gewesen sei, dass die Praxis in den Räumen der Beklagten geführt werde, dass es aber auch einen Kaufinteressenten für den Fall gebe, dass …B die Praxis tatsächlich aufgeben wolle.

Es ergibt sich zur Überzeugung der Kammer stets die Behandlung beider Verträge der Beklagten mit im Rahmen einer einheitlichen Lösungsmöglichkeit.

So trägt der Kläger im streitgegenständlichen Verfahren zudem vor (vgl. Bl. 122 d. A.; Seite 2 seines Schriftsatzes vom 21.05.2013), dass er in der Angelegenheit „Mietvertrag außergerichtlich“ (Az. 7/11) umfangreichen Schriftverkehr mit dem Zulassungsausschuss und mit …B, mit Letzterem zudem ein persönliches Gespräch, geführt habe. Beteiligte des Mietvertrages waren jedoch nur die Beklagte und …B. Somit konnte die Korrespondenz mit dem Zulassungsausschuss sowie mit nur dem Ziel dienen, den Kaufvertrag mit …| „(rück) abzuwickeln“, die Praxis an …| unter entsprechender Übertragung der kassenärztlichen Zulassung zu übergeben und nach Zurückverlagerung in die Räumlichkeiten der Beklagten den Mietvertrag in dieser geänderten Konstellation weiterzuführen. Das Ziel der Beklagten, ihr die Mieteinnahmen aus dem im Jahr 2008 geschlossenen und bis 31.12.2018 fortdauernden Vertrag zu sichern, war denklogisch nur in vorgenannter Gestaltung unter Auflösung beider mit …| geschlossener Verträge möglich. Die Schriftsätze und Telefonvermerke des Klägers reflektieren die Verquickung beider Verträge bei der Erarbeitung einer Lösung für die Beklagte.

Da gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 RVG die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden können, ist der Kläger nicht berechtigt, für das geschilderte Anliegen der Beklagten - nämlich die Rückverlagerung der Praxis in ihre Räume zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage in Form regelmäßiger Mieteinnahmen - zwei separate Forderungen geltend zu machen.

b) Gegenstandswert

Die Höhe der jeweiligen Gebührenforderung wird gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit berechnet. Gemäß § 22 RVG werden die Werte mehrerer Gegenstände innerhalb derselben Angelegenheit zusammengerechnet. Es ergibt sich ein Gesamtgegenstandswert von 358.670,00 Euro, den der Kläger seiner Gebührenforderung zugrunde zu legen hat.

Der Gegenstandswert der „Mietsache“ (Az. des Klägers 7/11 und auch 100/11) errechnet sich gemäß § 9 ZPO auf 158.670,- Euro (inklusive bis dato aufgelaufender Mietrückstände). Die Kammer hält insofern an ihrer Rechtsauffassung fest, die sie den Parteien im Hinweisbeschluss vom 09.04.2013 (Bl. 106 ff. d.A.) mitgeteilt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 8 ZPO nur für die Berechnung des Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwertes, nicht aber für die des Gebühren- und Gegenstandwertes heranzuziehen, hier kommt § 9 ZPO zur Anwendung (vgl. MüKo/Wöstmann, 4.Auflage, § 8 ZPO Rn. 4, 28 und BGH, Beschluss vom 20.4.2005, XII ZR 248/04, Rn. 5, zitiert nach juris). Der Gebühren- und Gegenstandswert ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus den Regelungen des GKG, da dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. § 41 Abs. 1 GKG kommt bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Parteien - wie hier - letztlich über den Fortbestand des zu Grunde liegenden Mietverhältnisses streiten. Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters. Aus diesem Grunde fällt die Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung zukünftigen Mietzinses nicht in den Anwendungsbereich des § 41 GKG (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20.4.2005, XII ZR 248/04, Rn.4, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall war das Ziel der Beauftragung des Klägers im Januar 2011, sowohl die Zahlung der rückständigen wie auch der künftigen Mieten zu erreichen, da diese wesentlicher Teil des Lebensunterhaltes der Beklagten waren. Gemäß § 9 ZPO ist für die geltend gemachten künftigen Mieten der dreieinhalbfache Jahreswert heranzuziehen, wobei das Gericht - wie auch im Verfahren vor dem Landgericht Hof, Az. 32 O 267/11, der Beklagten gegen …B - die Bruttomiete angesetzt hat. Bei der konkreten Berechnung des zugrundezulegenden Gegenstandswertes ist der Zeitpunkt der Erfüllung des Gebührentatbestandes maßgeblich, nicht der der Fälligkeit der Gebühr (vgl. Gerold/Schmidt / Mayer, 22. Aufl., § 2 RVG, Rn. 19). Maßgeblich ist damit der Zeitpunkt, zu dem die geltend gemachte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angefallen ist: dies ist gemäß Vorbemerkung 2.3 (3) VV RVG der Zeitpunkt des Betreibens des Geschäftes einschließlich der Information. Beides fand zur Überzeugung der Kammer im Januar 2011 statt. Die Beklagte berichtete dem Kläger am 04.01.2011 von den maßgeblichen Geschehnissen, übergab die Verträge mit …B; der Kläger nahm im Januar ausweislich der beklagtenseits nicht in Abrede gestellten Anlage K 18 (Telefonnotiz vom 26.01.2011) Kontakt mit der Gegenseite, zu diesem Zeitpunkt mit RA …B (in der Notiz fälschlich als „…1“ bezeichnet) auf. Es errechnet sich damit inklusive Rückstand der Mieten im maßgeblichen Zeitpunkt Januar 2011 ein Gegenstandswert von 158.670,00,- Euro aus dem bis dato aufgelaufenen Mietrückstand von einem Monat in Höhe von 3.690,00 Euro (für Januar 2011 = 3.040,00 Euro zzgl. 650,00 Euro reduzierte Nebenkostenpauschale) zzgl. des 3,5-fachen Jahreswertes der Miete in Höhe von 154.980,00 Euro (= 3,5 x 12 x 3.690,00 Euro). Der Gegenstandswert der Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf seine Tätigkeit betreffend die „Rückabwicklung des Praxiskaufvertrages“ (klägerisches Aktenzeichen 8/11) ist nicht - wie von diesem angenommen - mit 280.000 € zu bemessen, sondern mit 200.000 Euro. Der Kläger selbst führt auf Seite 2 seiner Anspruchsbegründung vom 06.12.2012 (vgl. Bl. 46 d. A.) aus, dass die Arztpraxis an …B zu einem Preis von 200.000,00 € verkauft wurde. Dies stellt folglich auch den Gegenstandswert des „Praxiskaufvertrages“ dar.

c) Gebührenhöhe

Der Kläger ist berechtigt, nach Nr. 2300 VV RVG für seine außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr von 2,5 zu berechnen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann dabei nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dem Rechtsanwalt steht insofern nach § 14 RVG ein Ermessen zu. Die Höchstgebühr ist gerechtfertigt, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts weit über den Normalfall hinausgegangen ist (vgl. Gerold/Schmidt / Mayer, VV RVG 2300, Rn. 32). Angesichts dessen, dass der Kläger hier die für seine Mandantin optimale Konstellation einer Lösungsmöglichkeit unter Einbeziehung von zwei Verträgen verschiedener Rechtsgebiete finden musste, dass er sowohl mit der Gegenseite wie mit Dritten diverse Gespräche mit erheblichem zeitlichen Einsatz geführt und zahlreiche Schriftsätze gefertigt hat, erachtet das Gericht eine Gebühr von 2,5 für durchaus angemessen. Hintergrund der überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Angelegenheit waren sowohl die unterschiedlichen Rechtsgebiete des Mietrechtes, Kaufrechtes und auch des ärztlichen Vergaberechtes sowie die weitreichenden Auswirkungen der zu erarbeitenden Lösungsoption. Wie die gemäß § 14 Abs. 2 RVG eingeholte amtliche Auskunft der Rechtsanwaltskammer Bamberg ergab, stellt der Ansatz der 2,5 Geschäftsgebühr keine unbillige Gebührenbestimmung des Klägers dar (vgl. Gutachten vom 14.09.2015, dort Seite 8 a.E., Blatt 324 d.A.). Die ergänzende Einholung einer Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer zum Gutachten vom 14.09.2015 war selbst nach den Ausführungen der beklagten Partei in ihrem Schriftsatz vom 06.10.2015 nicht veranlasst, da der dortige Angriff gegen die Gebührenhöhe von 2,5 davon ausgeht, dass zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten vorliegen und isoliert betrachtet für die Tätigkeit des Klägers in Sachen „Mietvertrag“, Az. 7/11, eine Gebühr in dieser Höhe nicht angemessen sei. Das entscheidende Gericht geht nach obigen Ausführungen jedoch gerade davon aus, dass nicht zwei getrennte Angelegenheiten, sondern eine einheitliche bearbeitet wurde, die aus zwei Gegenständen bestand und eine für die Beklagte schwierige Konstellation in persönlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht zu bearbeiten war. Dies brachte einen erheblichen zeitlichen Aufwand für den Kläger mit sich.

Die 2,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG errechnet sich bei einem Gegenstandswert von 358.670,00 Euro auf 6.310,00 Euro. Das Gericht hat ferner die der klägerischen Berechnung zugrunde gelegten Pauschalen nach Nr. 7002 VV RVG von 20,00 € und nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG von 6,00 € hinzugerechnet, so dass sich ein Nettobetrag von 6.336,00 errechnet. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 19% (1.203,84 Euro) steht dem Kläger damit im Ergebnis eine berechtigte Gebührenforderung für die Gegenstände Mietvertrag außergerichtlich und Rückabwicklung Kaufvertrag von 7.539,84 Euro zu.

Den Anfall der zum Aktenzeichen 8/11 „Rückabwicklung Kaufvertrag“ geltend gemachten Terminsgebühr von 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG für „Besprechung nach Klageauftrag“ kann der Kläger nicht abrechnen. Zur Geltendmachung einer Gebühr nach einem der Tatbestände gemäß VV RVG Teil 3 muss ein hierauf gerichteter Auftrag vorliegen (vgl. insofern Gerold/Schmidt / Müller-Rabe, Vorb. 3 VV RVG, Rn. 25). Der Kläger hat zwar behauptet, dass sein Auftrag dahin ging, die Rückabwicklung des Kaufvertrages ggf. auch klageweise durchzusetzen, insofern hegt das Gericht jedoch Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung. Zum Einen hätte es objektiv wenig Sinn gemacht, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, zum anderen ist weder vorgetragen oder sonst aus den Umständen ersichtlich, welche Ansprüche „aus dem Praxiskaufvertrag“ auf welcher rechtlichen Grundlage der Kläger gerichtlich hätte geltend machen wollen. Selbst wenn aber dieser Auftrag tatsächlich erteilt worden wäre, ist die Tätigkeit des Klägers im Rahmen einer Besprechung mit …| und dessen Rechtsanwalt noch als außer- bzw. vorgerichtliche Tätigkeit zu werten. Diese wird nicht von den Gebührenziffern Nrn. 3100 ff. VV RVG erfasst.

Nach den Neuerungen des RVG ist eine Besprechungsgebühr, wie sie der Kläger hier offenbar für die persönliche Erörterung der Einigungsmöglichkeiten mit …H und dessen Rechtsanwalt begehrt, nicht mehr gesondert abrechenbar; Berücksichtigung finden derartige Besprechungstermine nunmehr allein im Rahmen der Höhe der abrechenbaren Gebühr (vgl. dazu Gerold/Schmidt / Mayer, VV RVG, Nr. 2300, Rn. 10, 20). Diese wurde hier bereits mit 2,5 angesetzt, sodass die Durchführung von Besprechungsterminen Berücksichtigung fand.

Dem Kläger steht für den Besprechungstermin vom 19.04.2011 ein Betrag von 76,64 Euro für Abwesenheitsgeld und Reisekosten zu. Die Beklagte hat keine Einwände gegen diese Gebühr erhoben.

d) Offene Forderung nach Leistung

Die Gebühr in Höhe von 76,64 Euro ist unstreitig durch Zahlung in voller Höhe erloschen. Auf die sich zugunsten des Klägers ergebende Forderung in Höhe von 7.539,84 Euro wurde unstreitig seitens der Beklagten bzw. seitens ihrer Rechtsschutzversicherung eine Zahlung in Höhe von 1.762,39 Euro sowie in Höhe von weiteren 3.737,43 Euro erbracht. Ferner verrechnete der Kläger den ihm im April 2011 von den Rechtsanwälten …| überwiesenen Fremdgeldbetrag von 8.532,18 Euro mit seiner Gebührenforderung (vgl. Schriftsatz des Klagevertreters vom 30.9.2013, Seite 7, Bl. 207 d.A.).

Die Verrechnung hat der Kläger wirksam vorgenommen: ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht gehindert, seine Gebührenansprüche durch Aufrechnung mit Forderungen des Mandanten aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern, auf die der Mandant einen Herausgabeanspruch hat, zu befriedigen; dies gilt selbst dann, wenn die anwaltlichen Honoraransprüche nicht gerade den Auftrag betreffen, der zu dem Geldeingang geführt hat (BGH, Urteil vom 23.2.1995, Az. IX ZR 29/94, in NJW 1995, 1425). Unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Treuhandverhältnis vorlag, können Sinn und Zweck eines Auftrags dem Beauftragten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verbieten, gegen den Anspruch auf Herausgabe des Erlangten mit Gegenforderungen aufzurechnen, die ihren Grund nicht in dem Auftrag und den damit verbundenen Aufwendungen haben (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 23.02.1995, a.a.O.) Insofern ist zu ermitteln, ob der besondere Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses, die Natur der Rechtsbeziehungen oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Kläger am 18.04.2011 das Fremdgeld von den Rechtsanwälten …B einforderte (Anlage VI K 54) und der Geldeingang dann auch tatsächlich erfolgte. Ausweislich der Email des Klägers an die Beklagte vom 20.04.2011 (Anlage V, K1), gegen deren Existenz und Eingang die Beklagte nichts vorgebracht hat, erfolgte dieser Geldeingang ebenfalls am 18.04.2011. Mit seiner Email vom 20.04.2011 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass er den eingegangenen Fremdgeldbetrag von 8.532,18 Euro auf seine Gebührenforderungen verrechne; die Forderungen listete der Kläger entsprechend im Anhang auf. Die in der Email genannten klägerischen Gebührenforderungen (u.a. für die Angelegenheiten „Mietvertrag gerichtlich“, Az. 100/11 und „Mietvertrag außergerichtlich“, Az. 7/11) sind zwar teilweise nicht in Einklang zu bringen mit den hier streitgegenständlichen Forderungen zu diesen Aktenzeichen, unzweifelhaft geht daraus jedoch hervor, dass die Beklagte Kenntnis erlangt hat von der seitens des Klägers vorgenommenen Verrechnung des von …| eingegangenen Betrages. Die Beklagte hat weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass sie nach Mitteilung der Verrechnung am 20.04.2011 im zeitlichen Zusammenhang hiermit Widerspruch erhoben hat und den Beklagten explizit zur Auszahlung des Betrages aufgefordert hat. Ihre allgemein gehaltenen Aussagen, wonach sie der Verrechnung mehrfach widersprochen habe, sind nicht belegt. Lediglich eine Mitteilung an den Kläger, wonach sie das eingegangene Geld („ca. 8.600,00 Euro“) wegen ihrer damaligen Zahlungsschwierigkeiten dringend brauche, wird durch ein Schreiben vom 07.05.2011 (Anlage XIII zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.06.2015) untermauert.

Ihrem Schreiben an den Kläger vom 30.10.2011 (Anlage VII zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.06.2013) ist hingegen genau das Gegenteil zu entnehmen: die Beklagte fordert den Kläger dort unter Ziffer 3. auf, eine Aufstellung der Geldeingänge und der Verrechnungen mit den klägerischen Rechnungen zu erstellen. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 07.05.2011 nur allgemein auf ihre finanzielle Lage hinweisen wollte. Einen Widerspruch gegen die Verrechnung vermag die Kammer nicht zu erkennen. In der Bitte, eine Aufstellung der Geldeingänge und vorgenommenen Verrechnungen zu fertigen, ist sogar das - mindestens konkludente - Einverständnis mit der Vornahme von Verrechnungen zu sehen.

Zudem kann dem Kläger als Rechtsanwalt nicht zugemutet werden, einerseits durch seine Leistung dafür zu sorgen, dass die seiner Mandantin, der Beklagten, zustehenden Gelder eingetrieben und an sie ausgezahlt werden, andererseits dann aber selbst die Gebührenforderungen für sein Tätigwerden für die Mandantin wegen deren finanzieller Nöte nicht beitreiben kann. Auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann von einem Rechtsanwalt in der konkreten Situation wie im vorliegenden Fall nicht verlangt werden, dass er Leistungen für den Mandanten erbringt, zur Linderung dessen finanzieller Schwierigkeiten tätig wird, dann aber im Gegenzug auf seine eigene Vergütung verzichten muss, weil der Mandant kein Geld (mehr) für die Bezahlung des Rechtsanwaltes hat.

Im Ergebnis ist damit die klägerische Forderung von 7.539,84 Euro durch Zahlung in Höhe von 1.762,39 Euro sowie in Höhe von weiteren 3.737,43 Euro und durch Verrechnung mit dem Fremdgeldbetrag in Höhe von 8.532,18 Euro vollständig ausgeglichen. Es verbleibt insofern ein Guthaben zu Gunsten der Beklagten von 6.492,16 Euro.

2.) Aktenzeichen des Klägers 100/11, Mietvertrag gerichtlich

Dem Kläger steht für die Angelegenheit der gerichtlichen Geltendmachung der Mietzinsforderung gegen eine Gebührenforderung in Höhe von 2.693,21 Euro zu. Der beigezogenen Verfahrensakte des Landgerichtes Hof, Az. 32 O 267/11 konnte entnommen werden, dass zunächst namens der Beklagten vom Kläger am 16.06.2011 ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe eingereicht wurde, dem bereits ein Klageentwurf beigefügt war.

a) Auftragserteilung

Die Beklagte hat dazu vorgetragen, dass der Kläger zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt war; erst nachdem außergerichtlich eine Einigung nicht zustande gekommen war, sei über eine etwaige Klage gesprochen worden. Da die Beklagte jedoch finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe, sei sie auf Unterstützung in dieser Hinsicht angewiesen gewesen. Sie teilte dem Kläger in ihrem Schriftsatz vom 07.05.2011 mit, dass sie deshalb die Möglichkeit der „Gerichtskostenhilfe“ in Anspruch zu nehmen gedenke (vgl. Anlage XIII zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.06.2015). Die Beklagten bat den Kläger in diesem Schreiben vom 07.05.2011, Seite 2 unten, um Mitteilung, was er „hier unternehmen könne“, soweit sie verstanden habe, müsse der Anwalt „die Erfolgsaussichten bestätigen“ (vgl. Anlage XIII zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.06.2015). Der Beklagten war also das Mitwirkungserfordernis ihres Rechtsanwaltes bei der Beantragung der Prozeßkostenhilfe bekannt.

Aus der beigezogenen Verfahrensakte des Landgerichtes Hof, Az. 32 O 267/11, ergibt sich, dass der Kläger diesen Antrag in der Sache ausführlich begründete. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte einen entsprechenden Auftrag zu gerichtlichem Tätigwerden auch erteilt hat.

Soweit die Beklagte dem Gericht nun zu vermitteln versuchte, dass der Kläger lediglich den Auftrag zur Beantragung der Prozesskostenhilfe ohne entsprechenden Klageauftrag gehabt habe, ist dies schlichtweg nicht nachvollziehbar. Einem Prozesskostenhilfeantrag ist regelmäßig zur Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage ein entsprechender Klageentwurf beizufügen, was der Beklagte auch bewusst war. Aus der beigezogenen Verfahrensakte des Landgerichts Hof, Az. 32 O 267/11, ergibt sich, wie ausgeführt, dass es auch im vorliegenden Fall so war wie üblich im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren: Der Kläger begründete den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe in der erforderlichen Art und Weise durch Vorlage eines Klageentwurfes. Anhaltspunkte für ein dennoch atypisches Vorgehen im vorliegenden Fall, nämlich für einen Auftrag zur Einreichung eines Prozeßkostenhilfeantrages ohne nachfolgenden Klageauftrag, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kammer musste folglich davon ausgehen, dass der Kläger nicht nur mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe beauftragt war, sondern auch bereits mit der Klageerhebung für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe. Die mit dem Prozeßkostenhilfeantrag inhaltsidentische Klage reichte der Kläger schließlich am 10.11.2011 auch ein (Bl. 50 ff. der beigezogenen Akte LG Hof, 32 O 267/11).

Gemäß § 16 Nr. 2 RVG handelt es sich bei dem Verfahren über Prozeßkostenhilfe um dieselbe Angelegenheit wie bei dem Verfahren, für das die Prozeßkostenhilfe beantragt wird. Damit sind die Gebühren nach Nr. 3100 ff. VV RVG angefallen.

b) Gegenstandswert

Der Streitwert, der der Gebührenforderung zugrunde zu legen ist, bemisst sich auf 177.120,00 Euro. Dieser Wert ergibt sich aus den rückständigen Mietforderungen und -entsprechend obigen Ausführungen - aus dem 3,5- fachen Jahreswert der Miete. Gemäß § 40 GKG ist bei der Berechnung des Gegenstandswertes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ging am 17.06.2011 beim Landgericht Hof ein. Der Kläger beabsichtigte ausweislich seines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes vom 16.06.2011 im Verfahren 32 O 267/11, die rückständige Miete ab Januar 2011 einzuklagen. Im Juni 2011 belief sich der Rückstand auf 22.140,00 Euro (6 Monate x 3.690,00 Euro). Der Streitwert der künftigen Miete, die ebenfalls geltend gemacht werden sollte, belief sich gemäß § 9 ZPO auf den 3,5 fachen Jahresbetrag, mithin auf 154.980,00 Euro (3,5 x 12 Monate x 3.690,00 Euro). Der Gesamtwert des der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Gegenstandswertes errechnet sich folglich auf 177.120,00 Euro.

Entgegen der klägerischen Auffassung ist dem Gegenstandswert zum Aktenzeichen 100/11 des Klägers der Wert der Widerklage nicht hinzuzurechnen.

Maßgeblich ist insofern auch hier der Auftrag der Mandantin: Zur Entstehung des Anspruchs auf die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Auftraggebers in seiner Eigenschaft als Widerbeklagter genügt nicht allein die Erhebung der Widerklage, vielmehr ist zudem die Erteilung eines Auftrages zur Vertretung auch in diesem Verfahren erforderlich. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insofern den Rechtsanwalt als Anspruchsteller.

Soweit der Kläger auf den Inhalt der jeweils unterzeichneten Vollmacht verweist, gilt auch hier, dass der Inhalt der Prozessvollmacht lediglich Legitimationszwecken nach außen dient, nichts über den Inhalt des Rechtsanwaltsauftrages aussagt. Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, dass der Beklagten überhaupt bekannt war, dass bereits im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens eine Widerklage erhoben wurde, die mangels Zustellung der Hauptsacheklage gemäß § 33 ZPO unzulässig war (vgl. Thomas/Putzo / Hüßtege, 36. Aufl., § 33 ZPO, Rn. 23).

Aus der beigezogenen Verfahrensakte des Landgerichts Hof, 32 O 267/11, ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage am 02.08.2011 über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden war und dass der Kläger bereits am 08.08.2011, dem Tag der Zustellung der Widerklage an ihn, durch den gegnerischen Rechtsanwalt über die Rücknahme der Widerklage informiert worden war, was er ausweislich seines Telefonvermerkes vom 08.08.2011, 9:40 bis 9:49 Uhr (Anlage I) - sogar an die zuständige Richterin telefonisch weitergab. Am 12.08.2011 wurde dem Kläger dann auch schon die Rücknahme der Widerklage zugestellt. Dennoch fertigte er am 15.08.2011 einen umfangreichen Schriftsatz, in dem er zu der unzulässigen und zurückgenommenen Widerklage Stellung nahm. Angesichts dieser besonderen Konstellation hätte es eines näheren und plausiblen klägerischen Vortrages bedurft, weshalb die Beklagte den Kläger mit der Abwehr dieser - zurückgenommenen -Widerklage beauftragt haben soll. Derartiger Sachvortrag des Klägers liegt nicht vor, sodass der Beweis zur Mandatierung hinsichtlich der Widerklage nicht erbracht ist.

Der Kläger kann an dieser Stelle auch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 BGB keinen Ersatz seiner Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit zur Widerklage verlangen, da er weder dargelegt hat, noch sich sonst aus den Umständen des streitgegenständlichen Sachverhaltes ergibt, dass die Abwehr der unzulässigen und zurückgenommenen Widerklage dem Interesse und dem Willen der Beklagten entsprach.

c) Gebührenhöhe

Soweit der Kläger aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Mandates im Dezember 2011 nach Nr. 3101 VV RVG eine Gebühr von 0,8 berechnet, schließt sich die Kammer dieser Auffassung an. Es ergibt sich bei einem Gegenstandswert von 177.120,00 Euro ein Forderungsbetrag von 1.391,20 €. Hierauf ist nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 für die Tätigkeit in der „Mietsache außergerichtlich“ mit 0,75 anzurechnen. Selbst der Kläger geht bei der Berechnung seiner Gebühren davon aus, dass ein unbedingter Klageauftrag nicht erteilt war und deshalb eine Anrechnung betreffend denselben Gegenstand vorzunehmen ist. Eine Anrechnung der vorgerichtlichen Gebühr scheidet nur dann aus, wenn für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes eine Geschäftsgebühr nicht angefallen ist, sondern wegen eines unbedingten Klageauftrages sofort eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100 ff. VV RVG entstanden ist (vgl. Gerold/Schmidt / Müller-Rabe, VV Vorb. 3 Rn. 188). So lag der Fall hier aber nicht. Der Anrechnungsvorschrift ist im vorliegenden Fall der Gegenstandswert der Mietsache vorgerichtlich (158.670,00,- Euro) zugrunde zu legen. Anzurechnen ist mithin ein Betrag von 1.246,50 Euro, sodass sich eine Zwischensumme von 144,70 Euro errechnet. Eine Anrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Verfahrensgebühr, beispielsweise nach Nr. 3101 VV RVG, reduziert ist (vgl. Gerold/Schmidt / Müller-Rabe, VV Vorb. 3, Rn. 266).

Eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, die bei einem Gegenstandswert von 177.120,00 Euro einen Betrag von 2.086,80 € ergibt, wurde zugunsten des Klägers bei der Gebührenberechnung berücksichtigt, denn der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 21.05.2013 (vgl. Bl. 136 ff. d. A.) eine Vielzahl von, nach Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages, stattgefundenen Terminen benannt. So sollen zwischen dem 27.06.2011 und 08.08.2011 sechs Telefonate mit dem Rechtsanwalt des …B stattgefunden haben. Das Gericht geht nach der allgemeinen Berufserfahrung davon aus, dass diese Gespräche zumindest auch auf den Versuch der Erledigung des Rechtsstreits ausgelegt waren. Die Beklagte hat Gegenteiliges insofern auch nicht ernsthaft behauptet. Zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 5,70 Euro und der Pauschalen nach Nr. 7002 VV RVG und Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG in Höhe von insgesamt 26,00 Euro errechnet sich ein Netto-Forderungsbetrag von 2.263,20 Euro (144,70 Euro zzgl. 2.086,80 Euro zzgl. 5,70 Euro sowie 26,00 Euro). Zuzüglich 19% Mehrwertsteuer (430,00 Euro) ergibt sich eine Gebührenforderung zugunsten des Klägers von 2.693,21 Euro.

Soweit der Kläger im Wege der Hilfsaufrechnung gegen die widerklagend geltend gemachten Ansprüche der Beklagten in der Angelegenheit „Mietvertrag gerichtlich“ eine Vergleichsgebühr geltend machen möchte, ist die Kammer der Auffassung, dass ihm eine solche im konkreten Fall nicht zusteht. Zutreffend ist, dass die Beklagte im Gerichtsverfahren LG Hof, Az. 32 O 267/11, einen Vergleich mit …| geschlossen hat. Dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.06.2012 in der beigezogenen Verfahrensakte 32 O 267/11 ist zu entnehmen, dass sich der dortige Beklagte …B zur Zahlung von 110.000,00 Euro in Raten an die dortige Klägerin, die hiesige Beklagte, verpflichtete; die hiesige Beklagte verzichtete bei fristgerechter Zahlung von insgesamt 90.000,00 Euro im Sinne eines „Las Vegas - Vergleiches“ auf die restlichen 20.000,00 Euro. Der zunächst widerrufliche Vergleich wurde von beiden Parteien angenommen. Dem Kläger steht für diesen Vergleichsschluss dennoch keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG zu. Der Kläger geht fehl in seiner Annahme, dass für ihn eine Einigungsgebühr deshalb angefallen sei, weil der im Juni 2012 geschlossene Vergleich auf seiner Vorarbeit aufgebaut habe.

Die Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG fällt nach dem Willen des Gesetzgebers „für die Mitwirkung beim Abschluss“ eines den Streit beendenden Vertrages an. Die Erledigung des Rechtsstreits durch die anwaltliche Mitwirkung setzt dabei eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts im Sinn einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung voraus (Fortsetzung der Rechtsprechung des 15. Senats des Bayer. Landessozialgerichtes vom 07.02.2011, Az. L 15 SF 57/09, und Sächs. LSG, Beschluss vom 4. September 2013 - L 8 AS 1282/12 B KO). Es handelt sich hier um eine Erfolgsgebühr, die die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um die Herstellung des Rechtsfriedens ohne Sachentscheidung des Gerichts durch die anwaltliche Mitwirkung honoriert.

Da sie einen besonderen, nicht ganz unwesentlichen Beitrag des Rechtsanwalts zur Erledigung des Rechtsstreits ohne eine gerichtliche Entscheidung erfordert, also eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts voraussetzt, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im gerichtlichen Verfahren abgegolten wird, im vorliegenden Rechtsstreit das Mandatsverhältnisses der Parteien aber bereits am 04.12.2011 beendet wurde, konnte der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 11.06.2012 naturgemäß gar nicht mehr aktiv an einem Vergleichsabschluss in diesem Sinne mitwirken. So erhält beispielsweise auch ein Prozessbevollmächtigter eines früheren Rechtszugs grds. keine Vergleichsgebühr, wenn in einem höheren Rechtszug ein Vergleich unter Mitwirkung eines neuen Prozessbevollmächtigten geschlossen wird, es sei denn, der Prozessbevollmächtigte der früheren Instanz hat als Verkehrsanwalt bei Abschluss des Vergleichs in der höheren Instanz mitgewirkt. So lag der Fall hier nicht. Der Kläger hatte nach der Mandatskündigung vom 04.12.2011 mit dem Rechtsstreit zum Az. 32 O 267/11 nichts mehr zu tun.

Bei Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Mandanten ohne vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts behält der Rechtsanwalt seinen Anspruch auf die volle Vergütung, allerdings nur auf die Vergütung, die er bis zum Zeitpunkt der Kündigung verdient hat (vgl. Winkler in Mayer / Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 15, Rn. 139). Grundsätzlich stehen dem Anwalt sämtliche, bis zum Zeitpunkt der Kündigung, aber auch nur bis dahin angefallenen Gebühren zu.

Damit ist für die Geltendmachung einer Gebühr, deren Tatbestand erst nach Beendigung des Mandates erfüllt wird, kein Raum. Die eventuell in Frage kommende reine Fortwirkung der einer Tätigkeit reicht nicht aus.

3. Aktenzeichen des Klägers 66/11, Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichem Vergleich

Zum Mandat „Zwangsvollstreckung“, Aktenzeichen des Klägers 66/11, hat die Beklagte unstreitig gestellt, dass dem Kläger für sein auftragsgemäßes Tätigwerden gegenüber dem Amtsgericht Wunsiedel vom 14.3.2011 aus einem Gegenstandswert von 18.500,00 Euro eine Forderung in Höhe von 255,14 Euro zusteht (vgl. insoweit Protokoll vom 05.05.2015, Seite 8, Bl. 241 d.A.).

4. Aktenzeichen des Klägers 131/11, Geltendmachung einer Forderung gegenüber den Rechtsanwälten …B

In dieser Angelegenheit handelt es sich unstreitig um ein Tätigwerden des Klägers gegenüber Dritten, den Rechtsanwälten mit dem Ziel der Beitreibung einer der Beklagten zustehenden Forderung, sodass eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG vorliegt. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass insofern auch ein Auftrag der Beklagten vorlag.

In ihrem Schriftsatz vom 11.06.2013 trägt die Beklagte vor (vgl. dort Seite 1 unten, Bl. 143 d. A.), dass eine Beauftragung in dieser Sache erfolgt sei, wenngleich dies auch nur deshalb der Fall gewesen sei, weil die Pfändung aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich und der Mietsache gegen noch gelaufen sei. Die Vollstreckung aus diesem Vergleich war unstreitig den Rechtsanwälten …B übertragen worden. Es ist nicht sicher feststellbar, dass den Parteien bei Mandatierung in der Sache „Zwangsvollstreckung“, Az. 66/11, bei der es um die Beitreibung eines Betrages von 18.500,00 Euro ging, bereits bekannt war, dass …| auf der Grundlage des arbeitsgerichtlichen Vergleiches über diese Summe bereits an die Rechtsanwälte …| eine Zahlung in Höhe von 8.610,84 Euro geleistet hatte, oder ob der Kläger dies erst später, also nach dem Antrag an das Amtsgericht Wunsiedel auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 14.03.2011 und vor dem Schreiben an die Rechtsanwälte …| vom 18.04.2011, erfuhr. Es ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über die volle Vergleichssumme von 18.500,00 Euro beantragte, obwohl er wusste, dass B …B bereits 8.610,84 Euro auf den arbeitsgerichtlichen Vergleich gezahlt hat, also aus dem Vergleich nur noch 9.889,16 Euro schuldet. Es ist für die Kammer nach Würdigung der Gesamtumstände unmittelbar nachvollziehbar, dass die Beklagte den Kläger damit beauftragt hatte, sich darum zu bemühen, das bei den Rechtsanwälten …B im Rahmen des dortigen Mandates zur Zwangsvollstreckung eingegangene Geld ausgezahlt zu bekommen. Dem stehen weder die Behauptung der Beklagten, noch die Einlassung des Zeugen entgegen, wonach sich die Beklagte selbst um die Beitreibung des Betrages habe kümmern wollen, da sie in engerem beruflichen Kontakt mit der Kanzlei gestanden habe. Denn unstreitig hatte die Beklagte am 19.04.2011 eine Vollmacht zugunsten des Klägers unterzeichnet, mit derer sich der Kläger gegenüber den Rechtsanwälten …B …Bhätte legitimieren können, um die Auskehr des Betrages von 8.610,84 Euro zu erlangen. Hätte die Beklagte dieses Auftreten des Klägers in ihrem Namen gegenüber der Kanzlei …| - wie von ihr behauptet - nicht gewollt, dann hätte sie die Vollmacht gerade nicht unterzeichnet.

Im Rahmen des beauftragten Anliegens verfasste der Kläger am 18.04.2011 ein entsprechendes Schreiben (vgl. Anlage VI, K 54). Selbst wenn - die Richtigkeit des Beklagtenvortrages hierzu unterstellt - der Kläger bereits am 12.04.2011 seitens der Rechtsanwaltskanzlei informiert worden sein sollte, dass der entsprechende Fremdgeldbetrag überwiesen werde, geht die Kammer letztlich davon aus, dass sein Schreiben vom 18.04.2011 (mit der entsprechenden Kontoverbindung) letztlich für eine korrekte Abwicklung der Zahlung sorgte.

Damit erachtet das Gericht aus einem Gegenstandswert von 8.610,84 € eine 0,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG (= 134,70 Euro) für berechtigt. Hinsichtlich der Höhe der angemessenen Geschäftsgebühr hat sich Gericht an den Ausführungen der Rechtsanwaltskammer Bamberg vom 14.09.2015 orientiert (vgl. Gutachten Seite 9, Bl. 325 d. A.).

Es ergibt sich zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Euro sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19% (= 29,39 Euro) eine berechtigte Gebührenforderung des Klägers von 184,09 Euro.

Gemäß prozessualer Erklärung des Klägers vom 30.09.2013 (Schriftsatz vom 30.09.2013, Seite 11; Bl. 211 d.A.) ist die Forderung zum Aktenzeichen 131/11 durch einen Zahlungseingang seitens des Rechtsschutzversicherung der Beklagten in Höhe von 568,40 Euro sowie eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 718,40 Euro vollständig getilgt, sodass sich hier ein durchsetzbarer Anspruch nicht mehr ergibt.

(Aus der Zahlung der Rechtsschutzversicherung sowie der Zahlung der Beklagten ergibt sich nach Tilgung der Forderung von 184,09 Euro ein Guthaben zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 1.102,71 Euro, welches nach den Ausführungen des Klägers mit der behaupteten Forderung zum Aktenzeichen 130/11 („Zulassungsausschuss“) verrechnet werden soll (vgl. Schriftsatz vom 30.09.2013, Seite 11; Bl. 211 d.A.) .

5. Aktenzeichen des Klägers 142/11, Arrest

Mit Schriftsatz vom 28.04.2011 an das Landgericht Hof beantragte der Kläger den Erlass eines Arrestbefehles und eines Arrestpfändungsbeschlusses. Am 02.05.2011 wurde auf der Grundlage des Antrages des Klägers unter dem Aktenzeichen 33 O 187/11 der Arrest angeordnet. Die Vollziehung dieses Arrestes durch Pfändung der Kaufpreisforderung des B …B aus dem Verkauf der Arztpraxis des Ehemannes der Beklagten an die Drittschuldner wurde durch Beschluss vom 03.05.2011 angeordnet. Die Beklagte erklärte, dass dieses Tätigwerden des Klägers nicht zu beanstanden sei. Damit steht dem Kläger gemäß § 17 Nr. 4 RVG aus dem gerichtlich festgesetzten Gegenstandswert von 118.080,00 € eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (1.860,30 Euro) zu.

Soweit der Kläger in dieser Angelegenheit eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG abrechnet, wendet die Beklagte zutreffend ein, was letztlich auch unstreitig geblieben ist, dass im Arrestverfahren des Landgerichts Hof, 33 O 187/11, eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat. Der Einlassung des Klägers, dass er hinsichtlich dieses Arrestes und der Forderungspfändung umfangreiche Besprechungen mit der Gegenseite des Arrestverfahrens und dem Rechtsanwalt des Drittschuldners am 10.05.2011, 30.05.2011, 08.06.2011, 15.06.2011 und 27.06.2011 geführt habe und dass ihm deshalb eine Besprechungsgebühr zustehe, ist entgegen zu halten, dass sämtliche dieser aufgezählten Besprechungen nach Erlass des Arrestbeschlusses und des Pfändungsbeschlusses stattgefunden haben. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr grundsätzlich auch bei der Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, dies jedoch gemäß Vorb.3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG nur bei der Mitwirkung an einem auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungstermins auch ohne Beteiligung des Gerichts. Sowohl der Arrestbeschluss wie auch der Pfändungsbeschluss wurden einige Tage vor den klägerseits aufgeführten Besprechungen erlassen, die gerichtliche Tätigkeit des Klägers hatte mithin bereits zum Ziel geführt, keine der Besprechungen konnte die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens mehr erreichen. Das Arrestverfahren war beendet, so dass letztlich im Ergebnis eine Terminsgebühr nicht abrechenbar ist.

Die Forderung des Klägers setzt sich damit folgendermaßen zusammen: Die berechtigt geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG besteht in Höhe von 1.860,30 Euro, zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 Euro sowie zuzüglich 19% Mehrwertsteuer in Höhe von 357,26 Euro errechnet sich eine Gebührenforderung des Klägers in Höhe von 2.237,56 Euro.

6. Aktenzeichen des Klägers 177/11, Abtretungserklärung

Unstreitig ist in Sachen „Abtretungserklärung“, dass der Kläger im Rahmen der Vollstreckung des dinglichen Arrestes durch den Schriftsatz des (^ …B vertretenden) Rechtsanwaltes vom 10.05.2011 davon unterrichtet wurde, dass die im Rahmen des Arrestverfahrens gepfändete Kaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag des B …B mit der Gemeinschafts-Praxis in Höhe von verbleibenden 47.000 Euro an …B abgetreten worden ist. …B hatte - wie erörtert -seinerseits von …B eine Arztpraxis in …B gekauft und gegenüber B …B die Abtretung seiner eigenen Kaufpreisforderung aus dem Verkauf der Praxis in …B an die Gemeinschaftspraxis …B erklärt.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 21.05.2013 (vgl. dort Seite 7 oben, Bl. 127 d. A.) behauptet, dass er die Wirksamkeit der Zahlungsabtretung zu prüfen gehabt habe, stellt dies nach Ansicht der Kammer eine Frage der Vollziehung des Arrestes dar. Vollziehung meint dabei die Vollstreckung aus einer Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 22. Aufl., Nr. 3309 VV RVG, Rn. 9). Da zur Vollziehung des Arrestbeschlusses vom 02.05.2011 am Folgetag ein Beschluss zur Pfändung der Kaufpreisforderung des …| gegen die Gemeinschaftspraxis erlassen wurde, musste sich die Kammer mit der Frage befassen, ob die Prüfung der Abtretung der gepfändeten Kaufpreisforderung in Höhe von 47.000 Euro mit der Vollstreckungstätigkeit, die auf den Erlass eines Pfändungsbeschlusses abzielte, eine Einheit bildet, die nicht mehr zu einer gesonderten Gebührenberechtigung führt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bilden grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme bzw. im einstweiligen Rechtsschutz zu einer bestimmten Vollziehungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen - von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung bzw. Vollziehung -dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (vgl. zu allem BGH NJW 2004, 1101, Rn 6 - zitiert nach juris; NJW-RR 2005, 78). Teil einer, eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit darstellenden Vollziehungsmaßnahme in Form der Pfändung sind beispielsweise folgende Vollstreckungshandlungen: Entgegennahme der Information, Beratung und Auswahl der zu treffenden Vollstreckungsmaßnahme sowie Informierung des Gläubigers (vgl. dazu Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 22.Aufl., Nr. 3309 VV RVG, Rn. 56). Beendet ist die Vollstreckungsbzw. Vollziehungsmaßnahme dann, wenn der Gläubiger befriedigt ist oder wenn ein Vollstreckungsversuch erfolglos ist (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 60).

Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus dem klägerischen Vortrag, dass sich die anwaltliche Tätigkeit darauf erstreckte, die durch Beschluss vom 03.05.2011 erfolgte Pfändung des Kaufpreisanspruches auf ihre Realisierbarkeit zu prüfen. Rechtsanwalt B ^B hatte mitgeteilt, dass die gepfändete Forderung bereits von einer Abtretung zugunsten des …B erfasst sei. Die seitens des Klägers behauptete Prüfung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit dieser Abtretung zur Ermöglichung der Durchsetzung der Forderung der Beklagten aus dem Pfändungsbeschluss ist nach Ansicht der entscheidenden Kammer rechtlich als eine Maßnahme im Rahmen der einheitlichen Vollziehung des dinglichen Arrestes mittels Pfändung zu bewerten.

Nach den dargelegten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs stellt dies einen Teil der bereits unter dem Aktenzeichen 142/11 abgerechneten Tätigkeit dar. Insofern steht dem Kläger neben der unter dem Aktenzeichen 142/11 abgerechneten Gebühr des VV RVG Nr. 3100 von 1,3 lediglich eine weitere 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG zu, nicht aber eine eigenständige Gebühr von 1,5 gemäß VV RVG Nr. 2300.

Die berechtigte Gebührenforderung errechnet sich damit wie folgt: aus dem gerichtlich festgesetzten Streitwert von 118.080,00 € ergibt sich neben der oben dargelegten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 für die Angelegenheit „Arrest“, Az. 142/11, eine 0,3 Vollziehungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG in Höhe von 429,30 Euro zuzüglich der allgemeinen Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 Euro. Die Nettovergütung errechnet sich auf 449,30 €, die Bruttovergütung auf 534,67 Euro. Die in der Klageschrift zum Aktenzeichen des Klägers 177/11 geltend gemachte Forderung in Höhe von 1.890,91 Euro ist damit in dieser Höhe nicht berechtigt.

7. Aktenzeichen des Klägers 170/11, Prozessfinanzierung der gerichtlichen Geltendmachung der Mietzinsforderungen

Unstreitig war der Kläger ferner damit beauftragt worden, bei der Rechtsschutzversicherung der Beklagten um die Erteilung einer Deckungszusage für die gerichtliche Geltendmachung des Mietzinses gegen …B nachzusuchen. Unstreitig erfolgte dies auch, nämlich durch Schreiben des Klägers vom 17.05.2011.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass der vom Kläger in seiner Gebührenrechnung angesetzte Gegenstandswert von 4.802,48 € bei einem seitens der Beklagten errechneten Streitwert der Mietsache von 22.140,00 Euro unzutreffend sei, hat das Gericht der Berechnung der dem Kläger berechtigterweise zustehenden Forderung diesen Gegenstandswert zugrundegelegt. Denn dieser ist vorteilhaft für die Beklagte.

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer erstrebt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2011 Aktenzeichen: IV ZR 141/10). Nichts anderes gilt für die Bemessung des Gegenstandswertes einer anwaltlichen Deckungszusage.

Auf der Grundlage des oben unter Ziffer 2.b. errechneten Gegenstandwertes der Mietsache, der mit 177.120,00 Euro errechnet wurde, würde sich aus den zu erwartenden Kosten des eigenen Mandanten und des Gegners sowie den zu berücksichtigenden Gerichtskosten (vgl. dazu Müller-Rabe/Mayer in Gerold/Schmidt, 22. Aufl., Anhang VI, Rn. 513) allein aus zwei 1,3 Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 VV RVG ein Betrag von zweimal 2.260,70 Euro netto ergeben, mithin von 4.521,40 Euro netto und von 5.380,47 Euro brutto. Bereits dieser Betrag liegt über dem vom Kläger angegebenen Gegenstandswert in Form der zu erwartenden Kosten eines Mietrechtsstreits.

Deshalb legt die Kammer den seitens des Klägers angegebenen Gegenstandswert (4.802,48 Euro) der Gebührenberechnung zugrunde.

Begrüßenswert sind insofern im Hinblick auf die Höhe der angefallenen Geschäftsgebühr die Ausführungen des Beklagtenvertreters, wonach gewöhnlicherweise kulanzhalber keine Gebühren für die Einholung einer Deckungszusage an die Rechtsschutzversicherung geltend gemacht würden. Zunehmend wird in Abweichung zu dieser sehr mandantenfreundlichen Einstellung des Beklagtenvertreters hingegen mittlerweile die Auffassung vertreten, dass die Einholung einer Kostendeckungszusage über den mit der ursprünglichen Mandatserteilung verbundenen Auftrag hinausgehe, da sich die Frage der Kostendeckung aus einem anderen Rechtsverhältnis ergibt als der Rechtsstreit, für den die Kostendeckung angestrebt wird (vgl. dazu Ebert in Mayer/Kroisz, 6. Aufl., § 19 RVG, RdNr. 17).

Zugunsten des Klägers wurde hier eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von 1,3 (= 391,30 Euro) berechnet. Dies wird auch seitens der Rechtsanwaltskammer …B als berechtigte Forderung des Klägers bewertet (vgl. Gutachten vom 14.09.2015, dort Seite 9, Bl. 325 d.A.). Die sich zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale sowie Mehrwertsteuer errechnende Gesamtforderung von 489,45 Euro wird nach Ansicht des Gerichtes damit zu Recht geltend gemacht.

8. Aktenzeichen des Klägers 101/11, Vermieterpfandrecht

Unstreitig hatte die Beklagte dem Kläger bereits im Januar 2011 den Auftrag erteilt, ihr Vermieterpfandrecht hinsichtlich der in der Praxis in der …B in …B befindlichen Gegenstände gegenüber …B geltend zu machen. Ausweislich der Aussage der klägerseits auch nicht in Abrede gestellten Aussage des Zeugen …B …B habe es sich hier auch um Gegenstände aus dem „Privatbesitz“ des verstorbenen Ehemannes der Beklagten gehandelt, die nicht mit an …B verkauft worden seien, die sich aber noch in den Praxisräumen befunden hätten. Trotz gerichtlichen Hinweisbeschlusses gemäß § 139 ZPO vom 09.4.2013 (vgl. Bl. 106/109 d.A.) hat der Kläger nicht hinreichend schlüssig vorgetragen, welche Tätigkeit er zu diesem erteilten Auftrag tatsächlich entfaltet hat. Während die Beklagte meint, dass der Kläger hinsichtlich dieses Auftrages gar nicht tätig geworden sei, verweist der Kläger lediglich lapidar auf sein Schreiben vom 5.7.2011, vorgelegt als Anlage VI, K40. In diesem Schreiben vermag das Gericht jedoch auch bei wohlwollender Auslegung einen Hinweis auf das Vermieterpfandrecht der Beklagten nicht zu finden.

Zudem erlaubt sich das Gericht den Hinweis, dass am 05.7.2011 die Praxis des B …B bereits in die Räume in der …B in …B umgezogen war, mithin die vermieteten Räume der Beklagten bereits verlassen hatte. Zutreffend geht der Kläger zwar selbst davon aus, dass eine außergerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG bereits mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwaltes nach Erhalt des Auftrages, also in aller Regel mit der Entgegennahme der Information anfällt (vgl. Mayer in Gerold/Schmid VV 2300, Rn. 17). Die Annahme des Auftrages allein, ohne auch nur die Entgegenahme der ersten Information, löst die Gebühr hingegen noch nicht aus (vgl. a.a.O.). Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, welche wie auch immer geartete Informationen hinsichtlich des Vermieterpfandrechtes er von der Beklagten entgegen genommen hat. Damit kann dem Kläger zum Aktenzeichen 101/11 „Vermieterpfandrecht“ eine Gebührenforderung auch nicht zugestanden werden.)

9. Aktenzeichen des Klägers 130/11, zwei Verfahren „Zulassungsausschuss außergerichtlich.“

Soweit der Kläger zwei Gebührenforderungen in Höhe von 5.737,68 Euro und 5.473,01 Euro geltend macht (vgl. Schriftsatz vom 30.09.2013, Seite 9/10; Bl. 209/210 d.A.), ist die Kammer der Auffassung, dass der Kläger nicht berechtigt ist, für sein Tätigwerden in dieser Sache Gebühren für zwei Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG abzurechnen. Hintergrund der beiden unter dem Aktenzeichen 130/11 gestellten Gebührenforderungen ist folgender unstreitiger Sachverhalt, der entsprechend der rechtlichen Würdigung durch die Kammer eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellt. Im Dezember 2010 hatte …B den Praxissitz von der …B, aus den von der Beklagten angemieteten Räumlichkeiten in die …| in …B mit Zustimmung des Zulassungsausschusses für Ärzte verlagert. Mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 23.3.2011 wurde festgestellt, dass die Zulassung des B …B in der …B zum 31.3.2011 endet. Durch zwei weitere Beschlüsse vom selben Tage wurde die je hälftige Übertragung des Kassensitzes auf …B und B …B ausgesprochen. Die durch seitens des Klägers in Namen der Beklagten eingelegte Widersprüche gegen die Beschlüsse des ärztlichen Zulassungsausschusses vom 23.3.2011 eingeleiteten Widerspruchsverfahren wurden vom Zulassungsausschuss verfahrensmäßig getrennt. Deshalb war durch die Kammer zu prüfen, ob durch die Verfahrenstrennung zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten nach dem RVG entstanden sind. Wie oben unter 1.a) schon einmal ausgeführt wurde, liegt eine einheitliche Tätigkeit dann vor, wenn ein Auftrag, ein einheitlicher Rahmen der Tätigkeit und ein innerer Zusammenhang zwischen den Gegenständen besteht.

Der Kläger trägt zunächst selbst vor (vgl. Bl. 120 d.A., Seite 8 des Schriftsatzes vom 21.5.2013), dass es Ziel seines Auftrages gewesen sei, die Praxis an ihrem ursprünglichen Sitz in der …B in …B weiter zu betreiben. Dies bestätigt die Beklagte an anderer Stelle auch. Hinsichtlich der Angelegenheit „Zulassungsausschuss“ behauptet sie jedoch, dass eine Beauftragung des Klägers nicht erfolgt sei (vgl. Bl. 145 d.A., Seite 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 11.6.2013). Der Kläger sei vielmehr selbst auf die Idee gekommen, den Zulassungsausschuss anzuschreiben.

In diesem Schreiben räumt die Beklagte jedoch auch ein, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Tätigkeit so sinnvoll sei. Damit bestätigt die Beklagte letztlich ihre Zustimmung zur Mandatserteilung und zu der seitens des Klägers vorgeschlagenen Vorgehensweise. Oberste Priorität hatte für die Beklagte die Zurückverlagerung des Praxissitzes in die …B, da dies von essentieller Bedeutung für den Lebensunterhalt der Beklagten war. Auch der Zeuge verwies auf die damalige schlechte wirtschaftliche Situation der Beklagten (vgl. Protokoll vom 05.05.2015, dort Seite 13). Man habe damals „fast kein Geld mehr gehabt“.

Da dieses Ziel nur durch die - wenn überhaupt mögliche - einheitliche Zurückverlegung der jeweils hälftigen Vertragsarztzulassungen erfolgen konnte, musste der Kläger denknotwendig beide Übertragungsbescheide vom 23.03.2011 angreifen. Der dem Kläger von der Beklagten erteilte Auftrag bezog sich zweifelsfrei auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der im Zusammenhang, im gleichen Rahmen, bearbeitet werden konnte. Die seitens des Klägers verfassten Widersprüche konnten wortgleich abgefasst werden, die mündlichen Verhandlungen fand in beiden Verfahren am selben Tag, 26. Juli 2011, statt. Die Widerspruchsbescheide, die in beiden Verfahren ergingen, waren identisch. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass es sich bei der Sache mit dem Aktenzeichen 130/11 „Zulassungsausschuss“ um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handelt.

Die beiden Widerspruchsverfahren sind nach Ansicht der Kammer jedoch als zwei Gegenstände innerhalb derselben Angelegenheit zu bewerten, sodass sich ein erhöhter Gegenstandswert ergibt. Ausweislich der Gerichtskostenfeststellung zum nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht in Nürnberg (vorgelegt als Anlage VI, K 56) ergibt sich, dass der Streitwert pro Verfahren auf 114.545,31 Euro festgesetzt wurde. Gemäß § 22 Abs. 1 RVG sind die Gegenstandswerte beider Widerspruchsverfahren zusammen zu rechnen, es ergibt sich ein der Gebührenforderung des Klägers zugrundezulegender Gegenstandswert von 229.090,62 Euro.

Die beklagte Partei, die eine nachfolgende gerichtliche Streitwertfestsetzung von 5.000,00 Euro behauptet hat, konnte hierfür einen Nachweis nicht erbringen, sodass das Gericht von dem aus der Gerichtskostenfeststellung erkennbaren Streitwert ausgeht.

Ausweislich der seitens des Klägers in der Anlagenheftung I vorgelegten Schriftsätze ergibt sich, dass bereits zu Beginn der Mandatsbearbeitung Anfang 2011 die angedachte Praxisübernahme durch …| und die nachfolgende Praxiszurückverlagerung in die …B im Raum stand, dass hierzu Telefonate und Gespräche mit Dritten geführt wurden. Die Kammer kann deshalb ohne Weiteres nachvollziehen, dass die Bearbeitung dieses Mandates zum Aktenzeichen 130/11 nicht unerheblichen Zeitaufwand erforderte und auch die Prüfung rechtlicher Fragen auf entlegenen Spezialgebieten erforderte. Dem Kläger steht deshalb ohne Zweifel eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2300 in Höhe von 2.514,20 Euro zu.

Für die unstreitige Teilnahme an den Verhandlungsterminen des Zulassungsausschusses in München am 26.7.2011 hat das Gericht die seitens des Klägers geltend gemachten Gebühren der Geschäftsreise von 222,30 Euro (162,30 Euro nach Nr. 7003 VV RVG und 60,00 Euro nach Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG) hinzugerechnet. Mit dieser Gebühr und einer Postund Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro ergibt sich eine Nettogebührenforderung von 2.756,50 Euro, der die Mehrwertsteuer in Höhe von 523,74 Euro hinzuzurechnen ist. Es ergibt sich insgesamt eine berechtigte Bruttovergütung in Höhe von 3.280,24 Euro ergibt.

Soweit zum Aktenzeichen 130/11 eine Geschäftsgebühr für ein vorausgegangenes Verwaltungsverfahren von 0,7 geltend gemacht wird, ist dies nach Ansicht der Kammer eine unberechtigte Forderung. Denn nach dem Vortrag des Klägers war dieser nur in dem der Nachprüfung der ursprünglichen Verwaltungsakte dienenden Widerspruchsverfahren tätig, nicht aber im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, in dem es zum Erlass der dann angegriffenen Bescheide kam.

War der Rechtsanwalt nur im Nachprüfungsverfahren tätig (wie im vorliegenden Fall) erhält er lediglich die Geschäftgebühr nach VV Nr. 2300 (vgl. Mayer in Gerold/Schmid, VV 2300, Rn. 41).

Des Weiteren vertritt die Kammer die Auffassung, dass der Kläger nicht berechtigt ist, im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 abzurechnen. Der die Gebührenziffer Nr. 3104 enthaltende dritte Teil des Vergütungsverzeichnisses zum RVG erfasst ausschließlich Verfahren vor Gerichten. VV Teil 3 gilt gerade nicht für die außergerichtliche Tätigkeit einschließlich der Vertretung in Verwaltungsverfahren (vgl. dazu Müller-Rabe in Gerold/Schmid, Vorb. 3 VV RVG, Rn. 10). Die Teilnahme an einem Verhandlungstermin wie im vorliegenden Fall wirkt sich allenfalls auf die Höhe der abzurechnenden Gebühr aus. Diese wurde vom Kläger selbst mit 1,3 angegeben, woran sich die Kammer orientiert hat.

Gemäß prozessualer Erklärung des Klägers vom 30.09.2013 (Schriftsatz vom 30.09.2013, Seiten 8, 10 und 11; Bl. 208, 210 und 211 d.A.) soll auf die Gebührenforderung zum Aktenzeichen 130/11 das sich aus der klägerischen Akte 8/11 und das sich aus der klägerischen Akte 131/11 ergebende Guthaben verrechnet werden. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Lediglich die im Schriftsatz vom 30.09.2013 erklärte Verrechnung mit dem unstreitig einbehaltenen Fremdgeld in Höhe von 8.000,00 Euro begegnet insofern Bedenken, als dieser Betrag bereits durch schriftsätzliche Erklärung des Klägers vom 18.06.2013 (dort Seite 6, Bl. 160 d.A.) mit den Forderungen zu den Aktenzeichen 395/11 und 396/11 („Klagen Sozialgericht“) verrechnet wurde und anschließend zum Gegenstand einer teilweisen Klagerücknahme gemacht wurde. Eine nochmalige Verrechnung kommt damit nicht mehr in Frage.

Das zur Verrechnung stehende Guthaben aus der klägerischen Sache Aktenzeichen 8/11 beträgt (abweichend zur klägerischen Berechnung) nach der gerichtlichen Gebührenberechnung bereits 6.492,16 Euro (s.o. Ziffer 1.d.), sodass die berechtigte Forderung des Klägers in Höhe von 3.280,24 Euro durch Verrechnung vollständig ausgeglichen ist. (Es ergibt sich ein verbleibendes Guthaben zugunsten der Beklagten in Höhe von 3.211,92 Euro neben dem Guthaben in Höhe von 1.102,71 Euro aus der Sache 131/11 „Rechtsanwälte …|“; vgl. oben Ziffer 4. a.E.. Dieses ist nach allgemeinen Grundsätzen zu verrechnen.).

10. Aktenzeichen des Klägers 396/11 und 395/11, Klageverfahren gegen die Widerspruchsbescheide des Berufungsausschusses für Ärzte in Bayern

Vorangestellt werden muss hinsichtlich dieser Angelegenheiten, dass der Kläger nach der im Schriftsatz vom 18.6.2013 (Bl. 160 d.A.) erklärten Aufrechnung in Höhe von 8.000,00 Euro (= der der Klägerin zustehender Fremdgeldbetrag aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen …H) mit seinen behaupteten Gebührenforderungen zu den Aktenzeichen 396/11 und 395/11 in Höhe von insgesamt 8.103,90 Euro anschließend hinsichtlich dieser 8.000,00 Euro die teilweise Klagerücknahme erklärte und somit zu diesen beiden Aktenzeichen nunmehr nur noch einen Restbetrag von 103,90 Euro geltend macht (vgl. dazu Bl. 160 d.A. und Protokoll vom 05.05.2015, Seite 2 oben, Bl. 235 d.A.). Wegen des offenen Restbetrages zum Aktenzeichen 395/11 in Höhe von 103,90 Euro hat die Kammer die Berechtigung der Gebührenforderungen zu den beiden benannten Aktenzeichen, betreffend die Klagen zum Sozialgericht Nürnberg, ihrem Grunde nach und ihrer Höhe nach auf ihre Berechtigung zu prüfen.

Unerfindlich ist hinsichtlich dieser Gebührenrechnungen, aus welchem Grund der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18.6.2013 in Abweichung zur Klageschrift vom 06.12.2012 (dort Seite 10, Bl. 54 d.A.) und seinem späteren Schriftsatz vom 30.09.2013 (dort Seite 10/11, Bl. 210/211 d.A.) von einem jeweiligen Gegenstandswert von 100.000,00 Euro (statt 114.545,31 Euro) ausgeht und dennoch Gesamtbeträge der Gebühren von zweimal 4.051,95 Euro statt ursprünglich zweimal 1.130,68 Euro zuzüglich Dokumentenpauschale 62,06 Euro (Klageschrift) bzw. von später zweimal 3.685,01 Euro zuzüglich Dokumentenpauschale 62,06 Euro (Bl. 210/211 d.A.) errechnet.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2015 ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte den Kläger mit der Einreichung der Klagen gegen die Widerspruchbescheide vom 27.09.2011 (Anlagen VI, K 43 und 44; K 50 und 51) beauftragt hat. Auf Frage der Kammer räumte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2015 ein, dass sie die bereits als Anlagen VI, K 50 und 51 im streitgegenständlichen Verfahren vorgelegten Klagen vom 30.09.2011 vom Kläger zugesandt bekommen habe und noch wisse, dass die Klagen zur Fristwahrung eingereicht wurden. Deshalb habe sie dann auch die Vollmachten unterzeichnet (vgl. Protokoll vom 05.05.2015, Seite 18; Bl. 251 d.A.).

Wenn auch diese als Anlage II vorgelegte Vollmacht vom 11.11.2011 wegen „Klage zum Sozialgericht wegen Beschluss vom 23.3.2011“ sowohl auf Seite 1 oben wie auch auf der Rückseite bzw. auf Seite 2 unten mit einem handschriftlichen Vermerk versehen wurde: „nur gültig in Verbindung mit entsprechender Rechtsschutzdeckung“ kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte ohne eine entsprechende Kostenübernahme ihrer Rechtsschutzversicherung die Klagen zum Sozialgericht nicht hatte erheben wollen, dass sie ein diesbezügliches Mandat nicht erteilen wollte. Der Beklagten war zum Einen aus den vom Kläger gefertigten und ihr übersandten Schreiben an die ARAG -Rechtsschutzversicherung bekannt, dass die Deckungsanfrage am selben Tage wie die Klageschriften gefertigt wurde, mithin eine Deckungszusage vor der fristwahrenden Klageerhebung gar nicht mehr erteilt werden konnte. Zum anderen musste auch der Beklagten als Steuerberaterin bewusst sein, dass eine nachträgliche Bedingung das erteilte und bereits ausgeführte Mandat in der vorliegenden Art und Weise nicht mehr einschränken konnte. Mangels Eintritts der Bedingung, nämlich der ablehnenden Entscheidung der Rechtsschutzversicherung zur Deckungszusage durch Schreiben vom 07.10.2011 (vgl. Anl. I zum Protokoll vom 05.05.2015) wäre das Mandat rückwirkend entfallen. Die Tätigkeit des Klägers vom 30.09.2011 - die Klageerhebungen im Einklang mit dem erteilten Auftrag - hatte zu diesem Zeitpunkt den Gebührenanfall bereits ausgelöst.

Damit stehen dem Kläger für seine Tätigkeit folgende Gebühren zu. Das Gericht hat der Gebührenforderung des Klägers die (zweimal) sozialgerichtlich festgesetzten Gegenstands- bzw. Streitwerte von 114.545,31 Euro zugrundegelegt (vgl. Anlage VI, K 56). Der im Schriftsatz vom 18.06.2013 angesetzte Gegenstandswert von jeweils 100.000,00 Euro ist weder nachvollziehbar noch sonst erklärbar; dieser konnte nicht herangezogen werden, da das Gericht die wirklich entstandenen Gebühren und Auslagen festzusetzen hat, die der Mandant von rechts wegen zu zahlen verpflichtet ist. Wegen der Tätigkeit des Klägers in 2 Klageverfahren ist der Gegenstandswert von 114.545,31 Euro zu verdoppeln. Zur Begründung der Beurteilung auch dieses Mandates als eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG wird auf die obigen Erläuterungen (unter Ziffer 9.) Bezug genommen.

Aus dem Gegenstandswert von 229.090,62 Euro ergibt sich eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 2.514,20 Euro. Auf diese ist gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG eine wegen desselben Gegenstandes aus Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses angefallenen Geschäftsgebühr zur Hälfte anzurechnen. Bei der Angelegenheit zum Aktenzeichen 130/11 „Zulassungsausschuss für Ärzte“ handelt es sich um die dieselbe Sache, für die eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angefallen ist (siehe dazu oben Ziffer 9.). Mithin ist in Abzug zu bringen eine 0,65 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.257,10 Euro (netto), wodurch sich eine Zwischensumme von 1.257,10 Euro (netto) ergibt. Dass nicht nur eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr von 0,35 abzuziehen ist, hat der Kläger letztlich in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2016 selbst eingeräumt. Soweit er in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.04.2016 erneut der Meinung ist, es sei eine 0,7 Geschäftsgebühr wegen des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens angefallen gewesen, die nunmehr hälftig anzurechnen sei, wird auf die Ausführungen zu Ziffer 9. verwiesen. Eine derartige Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG war nicht angefallen.

Eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG steht dem Kläger in diesen Angelegenheiten nicht zu. Die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG entsteht zunächst für die Vertretung des Mandanten in einem gerichtlichen Termin und entspricht somit der klassischen Situation, dass der Anwalt zu einem gerichtlich anberaumten Termin erscheint (vgl. Mayer / Kroiß, 6.Aufl. 2013, Nr. 3104 VV RVG, Rn.6). Einen solchen Termin gab es in den Verfahren vor dem Sozialgericht in Nürnberg ausweislich der Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2016 nicht (vgl. Protokoll von 12.04.2016, dort Seite 2; Bl. 368 d.A.). Die Klagen wurden unstreitig zurückgenommen.

Ferner entsteht eine Terminsgebühr auch dann, wenn der Anwalt an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mit und ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt. Dass bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, ist nicht zwingend erforderlich, da diese Entstehungsvariante des Gebührentatbestands ja gerade ausdrücklich von „auf die Vermeidung des Verfahrens“ gerichteten Besprechungen spricht. Zur Abgrenzung zu den Fällen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist jedoch zwingend erforderlich, dass dem Anwalt zumindest ein Prozessauftrag erteilt ist. Mit der neuen Regelung des Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkung 3 des VV RVG stellt der Gesetzgeber für den Übergang von der vorgerichtlichen zur gerichtlichen Tätigkeit klar, dass die Anwendung des Teils 3 VV einen unbedingten Auftrag für ein gerichtliches Verfahren voraussetzt (vgl. Mayer / Kroiß, 6.Aufl. 2013, Vorb. 3 VV RVG, Rn.7).

Der Kläger macht die Terminsgebühr für die unstreitig von ihm wahrgenommenen Verhandlungen vor dem Zulassungsausschuss für Ärzte in München am 26.07.2011 im Rahmen der Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide zur hälftigen Übertragung der kassenärztlichen Zulassung von …H auf …B geltend. Der Klageauftrag soll nach dem eigenen Vortrag des Klägers am 15.09.2011 erteilt worden sein (vgl. Schriftsatz vom 05.03.2013, Seite 6; Bl. 101 d.A.). Die Kammer vermag zwar die Auffassung des Klägers nicht zu teilen, dass im Schriftsatz der Beklagten vom 15.09.2011 (vgl. Anl. VI zum Schriftsatz vom 21.05.2013, K 52/53) eine Auftragserteilung zu sehen ist, doch ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass am 26.07.2011 bereits ein Klageauftrag in Sachen „Sozialgericht“ erteilt gewesen sein soll. Die Beklagte schrieb am 15.09.2011 an den Kläger: „Wenn eine Verbescheidung ergangen ist, bliebe ja nur der langwierige Klageweg.“ Mangels Klageauftrages zu diesem Zeitpunkt steht dem Kläger für die Teilnahme an den Verhandlungen in München keine Terminsgebühr zu.

Zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 Euro und 19% Mehrwertsteuer ergibt sich eine berechtigte Forderung des Klägers in Höhe von 1.519,75 Euro (1.257,10 Euro zzgl. 20,00 Euro zzgl. 19% MWSt. 242,65 Euro). Diese ist durch die mit Schriftsatz vom 18.06.2013 erklärte Aufrechnung in Höhe von 8.000,00 Euro vollständig ausgeglichen.

Damit steht dem Kläger letztlich die noch klagegegenständliche Forderung von 103,90 Euro nicht zu. Diese würde nur dann Eingang in die Urteilsformel des vorliegenden Rechtsstreits finden, wenn die Gebührenforderung - wie vom Kläger berechnet (Bl. 160 d.A.) - tatsächlich insgesamt für die Aktenzeichen 395/11 und 396/11 einen Betrag von 8.103,90 Euro ergeben würde und sich sodann nach erklärter Aufrechnung mit dem Auszahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 8.000,00 Euro noch ein berechtigter Forderungsrest von 103,90 Euro errechnen würde. Das ist gerade nicht der Fall. Dem Kläger steht lediglich eine berechtigte Forderung in Höhe von 1.519,75 Euro zu, von der der Betrag über 8.000,00 Euro abzuziehen ist, wodurch sich ein verbleibender Anspruch nicht mehr ergibt.

Die geltend gemachte Dokumentenpauschale von 62,06 Euro (vgl. Schiftsatz vom 30.09.2013, Seite 10, Bl. 210 d.A.) ist beklagtenseits nicht beanstandet worden, sodass diese dem Kläger zuzusprechen ist.

11. Keine Gebührenforderung in Sachen „Darlehen Sparkasse.“

Soweit der Kläger hilfsweise die Aufrechnung des der Widerklage zugrunde liegenden beklagtenseits behaupteten Rückzahlungsanspruch über insgesamt 16.810,84 Euro mit einem weiteren, ihm behauptetermaßen zustehenden Gebührenanspruch in Höhe von 1.196,43 Euro aus einer Angelegenheit „Darlehen Sparkasse über 30.000,00 Euro“ erklärt (vgl. Schriftsatz vom 03.06.2015, Seite 11; Bl. 276 d.A.), vermag die Kammer dem Kläger einen solchen Anspruch nicht zuzusprechen. Dem Kläger ist insoweit der Nachweis eines erteilten Mandates oder gar einer entfalteten Tätigkeit nicht gelungen. Seitens der auf Klageseite aufgetretenen Rechtsanwälte, die gerichtsbekannt beide über langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet des Zivilrechtes und des Zivilprozessrechtes verfügen, wurde für die insofern von der Beklagten bestrittene Mandatierung und das bestrittene Tätigwerden des Klägers in Form einer Besprechung mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse ein Beweismittel nicht angeboten. Eines Hinweises bedurfte es insoweit nicht. Zwar hat ein Gericht grundsätzlich auf die sachdienliche Bezeichnung von Beweismitteln hinzuwirken (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2015, Az. 5 U 673/15). Der Kläger, selbst Anwalt, war anwaltlich vertreten und sich der Notwendigkeit einer Beweisführung durchaus bewusst. Denn er hatte vorgetragen, dass er mit dem Sparkassenvorstand …B über das Darlehen für die Beklagte ausführlich gesprochen habe. Vor diesem Hintergrund lag es für ihn auf der Hand, nach dem Eingang des Bestreitens der Beklagten insofern Herrn …B als Zeugen zu benennen. Wenn gleichwohl der Kläger und auch sein Prozeßbevollmächtigter auf das Bestreiten der Beklagten nicht reagierten, brauchte das Gericht dennoch nicht helfend einzugreifen. An dieser Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass der Kläger mehrfach in seinen Schriftsätzen mitteilte, dass er davon ausgehe, seine Berechnungen etc. seien ausreichend und schlüssig, da das Gericht entsprechende Hinweis nicht erteilt habe. Auch dem einzigen als Beweismittel hierzu vorgelegtem Schreiben der Beklagten vom 26.07.2011 (vgl. Anlage XII, S. 5) vermag die Kammer nicht zu entnehmen, dass die Beklagte dem Kläger den Auftrag erteilt hat, in ihrem Namen und in ihrem Interesse gegenüber der Bank tätig zu werden; es geht hieraus lediglich hervor, dass der Kläger von der Beklagten über die ablehnende Entscheidung der Bank informiert wurde. Weitere Anhaltspunkte liegen in dieser Sache nicht vor.

12. Ergebnis: Klägerseitige Ansprüche

Dem Kläger stehen damit noch folgende Forderungen zu:

- Az. 100/11: 2.693,21 Euro

- Az. 66/11: 255,14 Euro

- Az. 142/11: 2.237,56 Euro

- Az. 170/11: 489,45 Euro

- Az. 177/11: 534,67 Euro

- Az. 395/11: 62,06 Euro

Zwischensumme 6.272,09 Euro

Restforderung

Die sich aus den klägerischen Angelegenheiten ergebenden Guthaben zugunsten der Beklagten in Höhe von 3.211,92 Euro (8/11 und 130/11) sowie in Höhe von 1.102,71 Euro (131/11) hat die Kammer nach allgemeinen Regeln verrechnet, § 366 BGB: das verbleibende Guthaben von insgesamt 4.314,63 Euro wurde anteilig - gemessen am Gesamtumfang der Forderungen - auf alle Einzelforderungen aufgeteilt. Gemessen am Gesamtumfang der offenen klägerischen Forderung von insgesamt 6.272,09 Euro ergeben sich folgende prozentuale Anteile der Einzelforderungen:

2.237,56 Euro = 35,7% 489,45 Euro = 7,8% 534,67 Euro = 8,5% 62,06 Euro = 1,0%.

- Az. 100/11: 2.693,21 Euro = 42,9%

- Az. 66/11: 255,14 Euro = 4,1%

- Az. 142/11:

- Az. 170/11:

- Az. 177/11:

- Az. 395/11:

Auf diese Einzelforderungen wird das Guthaben zu Gunsten der Beklagten von insgesamt 4.314,63 Euro folgendermaßen verrechnet, sodass sich nachfolgende restliche, im Urteil auszusprechende Zahlungsansprüche des Klägers ergeben:

- Az. 100/11: 2.693,21 Euro abzüglich 1.850,98 Euro = 842,23 Euro

- Az. 66/11: 255,14 Euro abzüglich 176,90 Euro = 78,24 Euro

- Az. 142/11: 2.237,56 Euro abzüglich 1.540,32 Euro = 697,23 Euro

- Az. 170/11: 489,45 Euro abzüglich 336,54 Euro = 152,91 Euro

- Az. 177/11: 534,67 Euro abzüglich 366,74 Euro = 167,93 Euro

- Az. 395/11: 62,06 Euro abzüglich 43,15 Euro = 18,91 Euro Es ergibt sich damit in der Summe ein verbleibender Gebührenanspruch des Klägers in Höhe von 1.957,45 Euro.

III. Ansprüche der Beklagten

Die Beklagte hat keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Kläger wegen Falschberatung. Ihr steht jedoch ein, im Rahmen der Widerklage geltend gemachter Zahlungsanspruch gegen den Kläger in Höhe von 6.480,25 Euro zu.

1. Kein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger wegen anwaltlicher Falschberatung im Zusammenhang mit der Widerspruchseinlegung gegen die Bescheide des Zulassungsausschusses für Ärzte sowie der Klageerhebungen zum Sozialgericht

Der Beklagten steht ein Anspruch auf Ersatz der im Zusammenhang mit der klägerischen Tätigkeit in den Angelegenheiten „Zulassungsausschuss für Ärzte“ und „Klagen zum Sozialgericht“ entstandenen Kosten in Form der Widerspruchsgebühren von 2 mal 200,00 Euro und der Gerichtskosten in Höhe von 2 mal 377,70 Euro nicht zu.

Dahinstehen kann, ob dem Kläger tatsächlich eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Die Beklagte behauptete hierzu, dass der Kläger sie fehlerhaft nicht darauf hingewiesen habe, dass ein Angriff gegen die Bescheide des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 23.03.2011, durch die die Kassenzulassung von …B auf die …B …B übertragen wurde, durch sie nicht möglich sei, da sie nicht aktivlegitimiert sei. Die Widersprüche wurden aus diesem Grund zurückgewiesen, die gegen die Widerspruchsbescheide gerichteten Klagen wurden zurückgenommen. Letzteres erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll (vgl. Protokoll vom 12.04.2016, Seite 2, Bl. 368 d.A.).

Zweifelhaft erscheint angesichts der im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, dass - wie beklagtenseits behauptet - nicht über die insoweit bestehenden Problematiken der Aktivlegitimation und Erfolgsaussichten gesprochen worden sein soll. In ihrer Email vom 27.03.2011 an den Kläger schreibt die Beklagte, dass man die Sitzvergabe an …B anfechten könne, dass aber nun die Frage sei, „ob der Prüfungsausschuss (Anm. der Kammer: gemeint ist in diesem Zusammenhang der Zulassungsausschuss für Ärzte) Recht habe mit seiner Auffassung, dass die vor 2 Jahren festgelegten Vertragsbestandteile nichts mehr zu sagen haben“ (vgl. Anl. I, 1 zum Protokoll vom 05.05.2015). Die „Vertragsbestandteile, die vor 2 Jahren festgelegt wurden“, also aus damaliger Sicht im Jahr 2008, werden durch die Beklagte in ihrer Mail näher konkretisiert, nämlich, dass Inhalt der vertraglichen Übergabe an …B gewesen sei, dass der Sitz des Arztes weiter in den Räumen der Beklagten praktiziert werde, was der Altersvorsorge der Beklagten als Witwe des verstorbenen …B dienen sollte. Die Beklagte stellt in ihrem Schreiben an den Kläger ferner die Frage in den Raum, ob der Ausschuss tatsächlich das Recht habe, sich über diese Interessen der Beklagten hinwegzusetzen. Es wird deutlich, dass die Beklagte durchaus darüber informiert war, dass ihre Auffassung zu ihrem Recht auf Rückkehr der Praxis in ihre Mieträume vom Zulassungsausschuss nicht geteilt wird.

Letztlich ist die Kammer nach der Beweisaufnahme und den festgestellten Tatsachen jedenfalls aber zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Beklagte auch bei ordnungsgemäßer Beratung durch den Kläger zur - unterstellten - fehlenden Aktivlegitimation in diesen Verfahren und ggf. zu deren Aussichtslosigkeit nicht anders entschieden hätte als sie es tatsächlich getan hat.

Bei der Verletzung von - hier unterstellten - anwaltlichen Beratungspflichten gilt zwar die Vermutung, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Belehrung des Anwaltes dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22.09.2011, IX ZR 19/09, und Urteil vom 10.05.2012, IX ZR 125/10). Ergeben sich jedoch Tatsachen, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten im Falle pflichtgemäßer Beratung sprechen, kann dieser Anscheinsbeweis entkräftet werden. So ist das im vorliegenden Fall. Der Beweis der Kausalität zwischen der - unterstellten - Falschberatung und der eingetretenen Entscheidung der Beklagten, der zu den geltend gemachten Kosten führte, ist letztlich nicht erbracht.

Der Kläger hat vorgetragen, dass die Widersprüche und die Klagen eingereicht worden seien, um den Eintritt der Bestandskraft der Bescheide des Zulassungsausschusses für Ärzte zu verhindern (vgl. Bl. 170 d.A.). Es habe die Aussicht bestanden, dass …B den Praxissitz von …B übernehme und in den Mietvertrag mit der Beklagten eintrete, was aber nur bei nicht bestandskräftiger Feststellung der kassenärztlichen Vergabe auf die überhaupt möglich gewesen sei. Dies ist unmittelbar nachvollziehbar, da die …B die kassenärztliche Zulassung bewusst zur Ausweitung ihrer bestehenden Praxis beantragt hatten und sie mithin die Zulassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ohne weiteres auf übertragen hätten. …B hingegen wollte die Zulassung in …Beinfach nur aufgeben und bekundete selbst, dass er sie auch auf …B übertragen hätte. Insofern wird Bezug genommen auf den am 21.04.2011 zwischen und B …B geführten Mailverkehr (vgl. Anlage XII, Seite 14 zum Schriftsatz vom 03.06.2015). Dort informiert …B …B über sein Interesse, den Mietvertrag mit der Beklagten zu übernehmen. …B antwortet daraufhin zwar, dass der Sitz zwischenzeitlich auf …| übertragen worden sei, aus weiteren vorgelegten Schriftstücken ergibt sich jedoch, dass auch weiterhin an der Übernahme des Praxissitzes interessiert war. Er beteiligte sich am Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide des Zulassungsausschusses (vgl. Anlagen XII, Seite 16 zum Schriftsatz vom 03.06.2015 sowie Anlage VI, K 47 und 48 zum Schriftsatz des Klägers vom 21.05.2013). Durch den gesamten Schriftverkehr und die sonstigen vorgelegten Unterlagen der Parteien zieht sich wie ein roter Faden das von der Beklagten (aus wirtschaftlichen Gründen nachvollziehbar) verfolgte Anliegen, ihre Mieträume in der …B in …|an einen praktizierenden Arzt zu vermieten.

Mit der Vergabe der kassenärztlichen Zulassung an die Gemeinschaftspraxis …B …|schien das Ziel im Jahr 2011 zwischenzeitlich nicht mehr erreichbar zu sein. In ihrer Mail vom 27.03.2011 an den Kläger schreibt die Beklagte z.B. (vgl. Anl. I zum Protokoll vom 05.05.2015), dass die …| die Räume in der …B wegen bereits vorhandener eigener Räume definitiv nicht mieten würden. Deshalb - davon ist die Kammer überzeugt - hätte die Beklagte auch bei ordnungsgemäßer Belehrung über die bestehenden enormen Risiken der Widerspruchseinlegung und der Klageerhebung den Auftrag erteilt, die Klagen gegen die ablehnenden Widerspruchsbescheide vom 27.09.2011 jeweils - zumindest fristwahrend - einzureichen. Dies war im Kontext des festgestellten Sachverhaltes, vor dem Hintergrund des zu diesem Zeitpunkt auch noch laufenden Mietrechtsstreites mit …B quasi der letzte „Strohhalm“ der Beklagten, an den sie sich unter allen Umständen geklammert hätte. Am 22.05.2011 äußerte sie gegenüber dem Kläger Zweifel, dass der Zulassungsausschuss bzw. die Gerichte bei der erfolgten „Verschiebung der Praxissitze“ wirklich mitspielen werde (vgl. Anlage VII zum Schriftsatz vom 11.06.2013, Bl.2).

Die Beklagte wäre ein Wagnis der vorliegenden Art zur Überzeugung der Kammer eingegangen, sie hätte nahezu alles Erdenkliche getan, um die Kassenzulassung und eine praktizierende Arztpraxis in ihre Mieträume zu bekommen. (Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest der Beklagten vom 06.04.2016, Bl. 366 d.A., ergibt sich, dass sie dieses Ziel letzten Endes auch erreichte: nunmehr praktiziert in der G.straße 4 das FamilyMed - MVZ.) Der Beklagten steht im Ergebnis ein Schadensersatzanspruch nicht zu.

2. Kein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger wegen anwaltlicher Falschberatung im Zusammenhang mit der Erhebung der Mietklage (Aktenzeichen des Klägers 100/11)

Ebenso ist der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Erhebung der Mietklage nach Gewährung von Prozeßkostenhilfe im landgerichtlichen Verfahren 32 O 267/11 zu beurteilen. Die Beklagte hat vorgetragen, es sei fehlerhaft gewesen, in ihrer angespannten finanziellen Situation die Miete aus dem Vertrag mit …B bis zum Ende der Vertragslaufzeit im Jahr 2018 einzuklagen. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, den kostengünstigsten Weg zu wählen (vgl. Schriftsatz vom 16.01.2013, dort Seite 7; Bl. 70 d.A.). Dass zwischen den Parteien erörtert worden ist, in welchem Umfang die Miete gegenüber …B zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht werden soll, ergibt sich aus der Korrespondenz vom 27.03.2011 (Anlage I, Seite 1 zum Protokoll vom 05.05.2015) und vom 28.03.2011 (vgl. Anlage VII zum Schriftsatz vom 11.06.2013, Bl.8). Die Beklagte schreibt, dass sie verstehe, dass man den Gesamtbetrag einklagen müsse, um einen höheren Vergleichsbetrag vereinbaren zu können und weil man auch nicht wisse, was in ein paar Jahren sei, man müsse ggf. immer wieder klagen. Der Kläger lehnte seinerseits in seiner Nachricht vom 28.03.2011 kategorisch - aus Haftungsgründen - ab, die Miete quartalsweise einzuklagen. Zudem erhöhe die Mietklage in vollem Umfang den Druck auf …B, so der Kläger. Zudem verweist der Kläger auf vorangegangene Besprechungen zu dieser Thematik.

Der Kläger hat zwar unzweifelhaft einen für die Beklagte weniger kostengünstigen Weg der Klageerhebung gewählt; die Kammer ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass dies keinen anwaltlichen Fehler darstellt, der einen Haftungstatbestand des Klägers auslöst. Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt aufgrund des Anwaltsvertrages in den Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, die Interessen seines Mandanten nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen und Schädigungen seines Auftraggebers zu vermeiden. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2008, Az. IX ZR 136/07). Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles.

Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen („Weichenstellungen“) in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2007, IX ZR 261/03). Unstreitig ist hier, dass der Mieter der Beklagten, …B, erklärt hatte, gar keine Miete mehr zahlen zu wollen, dass er letztlich im März 2011 aus den Räumen der Beklagten auszog. Vor diesem Hintergrund war es durchaus sinnvoll, neben den Mietrückständen sämtliche restliche Mietzinsen aus dem befristeten Mietvertrag einzuklagen. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass zunächst grundsätzliche rechtliche Problematiken bzw. Unsicherheiten im Zusammenhang mit der (Un-)Wirksamkeit der Beendigung des Mietvertrages zu klären gewesen wären, aus denen sich für die Beklagte angesichts eines hohen Streitwertes ein unangemessen hohes finanzielles Risiko ergeben hätte. Zwar hätte auch bei Erhebung einer Klage über zunächst nur einen Teil der künftigen Mietforderungen ein hoher Vergleichsbetrag vereinbart werden können, es wären dann jedenfalls aber bei einem möglicherweise nicht unerheblichen Vergleichsmehrwert höhere Kosten angefallen. Andererseits hätte tatsächlich das Risiko bestanden, dass die Beklagte bei Klageerhebung lediglich über die rückständigen Mieten und einen Teil der künftigen Mieten, auch nur über diesen Teil der ihr zustehenden Forderungen einen Titel erlangt und den Rest der offenen Mieten später - ohne den Vorteil der Kostenprogression - einklagen muss. Dieser Weg wäre für die Klägerin wesentlich kostenintensiver ausgefallen als die vom Kläger angeratene Vorgehensweise. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass dem Kläger in dieser Hinsicht kein anwaltlicher Fehler vorgeworfen werden kann.

3. Widerklage über 8.610,84 Euro

Die Widerklage auf Auszahlung des beim Kläger unstreitig eingegangenen Fremdgeldes in Höhe von 8.532,18 Euro (nach beklagtenseitiger Berücksichtigung der von den Rechtsanwälten einbehaltenen Hebegebühr von 78,66 Euro auf den Betrag von 8.610,84 Euro) ist unbegründet. Wie oben unter Ziffer 1.d. ausführlich erläutert, war die durch den Kläger vorgenommene Verrechnung des bei ihm eingegangenen Fremdgeldes möglich und wirksam, sodass ein Auszahlungsanspruch der Beklagten insofern nicht besteht.

4. Widerklage über 8.000,00 Euro

Die Beklagte hat gegen den Kläger Anspruch auf Auszahlung von 6.480,25 Euro. Unstreitig hatte der Kläger einen Betrag von 8.000,00 Euro Fremdgeld eingenommen. Dieser Betrag war von im Mai 2011 zu Gunsten der Beklagten an den Kläger gezahlt worden. Ausweislich des insofern maßgeblichen Schriftsatzes des Klägers vom 18.06.2013 (Bl. 160 d.A.) erklärte dieser die Aufrechnung seiner Gebührenansprüche zu den Aktenzeichen 395/11 und 396/11 (Klagen zum Sozialgericht) mit diesem Auszahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 8.000,00 Euro und anschließende Klagerücknahme in Höhe von 8.000,00 Euro. Da der Kläger in den Angelegenheiten 395/11 und 396/11 berechtigte Gebührenansprüche in Höhe von 8.103,90 Euro behauptet hatte, verblieb zunächst ein weiterer klagegegenständlicher Restforderungsbetrag von 103,90 Euro. Dieser wurde dem Kläger aufgrund der obigen Ausführungen unter Ziffer II. 10. nicht zugesprochen. Festgestellt wurde im Rahmen der ausführlichen Erörterungen zur Berechtigung einer Gebührenforderung in dieser Sache, dass dem Kläger für seine Tätigkeiten im Rahmen der Klageverfahren vor dem Sozialgericht unter den Aktenzeichen 395/11 und 396/11 lediglich 1.519,75 Euro zustehen. Die klägerseitige Aufrechnung konnte mithin nur in Höhe dieser berechtigten Forderung erklärt werden, wodurch sich ein Auszahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 6.480,25 Euro ergibt.

IV. Nebenentscheidungen

1. Zinsen und Mahnkosten

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 16.12.2011 zugestellt. Hinsichtlich der geltend gemachten Mahnauslagen in Höhe von 15,00 Euro ist nicht vorgetragen, dass der Kläger überhaupt gemahnt hat.

Der Zinsanspruch der Beklagten ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte begehrt im Rahmen der Widerklage Zinszahlung ab 25.05.2011. Zu diesem Zeitpunkt ist allenfalls Fälligkeit der Auszahlungsverpflichtung des Klägers in Höhe von 8.000,00 Euro eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte ausweislich des Schreibens der Rechtsanwälte (vgl. Anlage VII zum Schriftsatz vom 11.06.2013, Seite 1) die Überweisung an den Kläger. Die Beklagte trägt nicht vor, den Kläger in einer Verzug begründenden Weise gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB gemahnt zu haben. Verzug trat gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Erhebung der Widerklage gemäß § 261 Abs. 2 ZPO am 05.05.2015 (vgl. Bl. 252 d.A.) ein.

2. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Der zugrundezulegende (Gebühren-)Streitwert (Summe: 27.375,99 Euro) errechnet sich aus dem ursprünglichen Klageantrag über 23.048,28 Euro, (der in Höhe von 8.000,00 Euro zurückgenommen wurde,) den gemäß § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG hinzuzurechnenden hilfsweise geltend gemachten Aufrechnungsansprüchen, über die im Urteil entschieden wurde, in Höhe von 1.196,43 Euro (Kläger: Gebühren in Sachen „Darlehen Sparkasse“), 2 mal 200,00 Euro (Beklagte: Kosten für Widersprüche), 2 mal 377,70 Euro (Beklagte: Gerichtskosten für Klagen vor dem Sozialgericht) sowie 919,28 Euro und 1.056,60 Euro (Rechtsanwaltsgebühren für die Beendigung der sozialgerichtlichen Verfahren).

Die der Widerklage zugrundeliegenden Ansprüche auf Rückzahlung der vom Kläger eingenommenen Fremdgelder in Höhe von 8.610,84 Euro und weiterer 8.000,00 Euro sind bei der Berechnung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen, da beide Ansprüche gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG denselben Gegenstand betreffen wie die Klage. Ein Gegenstand in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die beiderseitigen Ansprüche dergestalt ausschließen, dass die Zuerkennung des einen die Aberkennung des anderen notwendigerweise bedingt (hM; Binz/Dörndorfer, GKG, 3. Aufl., § 45 GKG, Rn. 3). Beide Ansprüche wurden bereits im Rahmen der Prüfung der klägerseits noch bestehenden Gebührenansprüche nach Erfüllung berücksichtigt.

Gemessen am sich ergebenden Streitwert von 27.375,99 Euro ergibt sich ein Unterliegen des Klägers mit einer Quote von gerundet 81% (Klageabweisung bzw. abweisende Entscheidungen über ursprünglichen Klagebetrag in Höhe von 21.090,83 Euro = 77% zzgl. negative Entscheidung über Hilfsantrag Gebührenforderung in Sachen „Darlehen Sparkasse“ von 1.196,43 Euro = gerundet 4%) und ein Unterliegen der Beklagten mit einer Quote von gerundet 19% (Verurteilung zur Zahlung von 1.957,45 Euro an den Kläger = 7,2% sowie negative Entscheidung über Schadenersatz in Höhe von insgesamt 3.131,28 Euro = gerundet 11,4%).

3. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht jeweils auf § 709 ZPO.

Verkündet am 26.04.2016

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 19/09 vom 22. September 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr.
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Annotations

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Anklage beim Landgericht erhebt.

(2) Für die Verbrechen

1.
des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176d des Strafgesetzbuches),
2.
des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 des Strafgesetzbuches),
3.
des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches),
4.
des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches),
5.
(weggefallen)
6.
der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
7.
der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 des Strafgesetzbuches),
8.
der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches),
8a.
der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Absatz 3 des Strafgesetzbuches),
9.
der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
10.
des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches),
11.
der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches),
12.
des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches),
13.
des räuberischen Diebstahls mit Todesfolge (§ 252 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches),
14.
der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§ 255 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches),
15.
der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches),
16.
des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
17.
des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
18.
des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches),
19.
der fehlerhaften Herstellung einer kerntechnischen Anlage mit Todesfolge (§ 312 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
20.
des Herbeiführens einer Überschwemmung mit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
21.
der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge (§ 314 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
22.
des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge (§ 316a Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
23.
des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge (§ 316c Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
24.
der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 318 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
25.
einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches),
26.
der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge (§ 330a Absatz 2 des Strafgesetzbuches),
27.
der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 des Strafgesetzbuches),
28.
des Abgebens, Verabreichens oder Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes),
29.
des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes)
ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. § 120 bleibt unberührt.

(3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Verschiedene Angelegenheiten sind

1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,
1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,
12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.