Landgericht Hof Endurteil, 26. Apr. 2016 - 15 O 5/12
nachgehend
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.957,45 Euro nebst Verzugszinsen hieraus jährlich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.12.2011 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 6.480,25 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.05.2015 zu zahlen.
IV. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 81% und die Beklagte 19%.
VI. Das Urteil ist jeweils vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand
Aktenzeichen 7/11 „Mietsache“ und 8/11 „Rückabwicklung Praxiskaufvertrag.“
Aktenzeichen 100/11 „Mietvertrag gerichtlich.“
Aktenzeichen 170/11 „Deckungszusage Rechtsschutzversicherung.“
Aktenzeichen 177/11 „Abtretungserklärung.“
Aktenzeichen 101/11 „Vermieterpfandrecht.“
Aktenzeichen 130/11 „Widerspruch gegen Bescheide des Zulassungsausschusses für Ärzte“
Aktenzeichen des Klägers 395/11 „Klage vor dem Sozialgericht.“
(und Aktenzeichen des Klägers 396/11 „Klage vor dem Sozialgericht“)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.876,66 Euro nebst Verzugszinsen hieraus jährlich in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 16.12.2011 nebst 15,00 Euro Mahnkosten zu bezahlen.
die Klage abzuweisen sowie widerklagend, den Kläger zur Zahlung von 16.610,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 25.5.2011 an die Beklagte zu verurteilen.
die Widerklage kostenpflichtig abzuweisen.
Aktenzeichen des Klägers 7/11 „Mietzinsforderungen außergerichtlich.“
Aktenzeichen des Klägers 8/11 „Rückabwicklung Praxiskaufvertrag.“
Aktenzeichen des Klägers 100/11 „Mietzinsforderung gerichtlich.“
Aktenzeichen des Klägers 131/11 „Rechtsanwälte …B.“
Aktenzeichen 142/11 „Arrestverfahren.“
Aktenzeichen 170/11 „Deckungszusage an Rechtsschutzversicherung“
Aktenzeichen des Klägers 177/11 „Abtretungserklärung.“
Aktenzeichen des Klägers 101/11 „Vermieterpfandrecht.“
Aktenzeichen des Klägers 130/11 „Widerspruch gegen Bescheide des Zulassungsausschusses für Ärzte“
Aktenzeichen des Klägers 395/11 (und 396/11) „Klage vor dem Sozialgericht“
Gründe
II. Ansprüche des Klägers
1.) Aktenzeichen des Klägers 7/11 und 8/11
a) Auftragserteilung / Einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit
b) Gegenstandswert
c) Gebührenhöhe
d) Offene Forderung nach Leistung
2.) Aktenzeichen des Klägers 100/11, Mietvertrag gerichtlich
a) Auftragserteilung
b) Gegenstandswert
c) Gebührenhöhe
3. Aktenzeichen des Klägers 66/11, Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichem Vergleich
4. Aktenzeichen des Klägers 131/11, Geltendmachung einer Forderung gegenüber den Rechtsanwälten …B
(Aus der Zahlung der Rechtsschutzversicherung sowie der Zahlung der Beklagten ergibt sich nach Tilgung der Forderung von 184,09 Euro ein Guthaben zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 1.102,71 Euro, welches nach den Ausführungen des Klägers mit der behaupteten Forderung zum Aktenzeichen 130/11 („Zulassungsausschuss“) verrechnet werden soll (vgl. Schriftsatz vom 30.09.2013, Seite 11; Bl. 211 d.A.) .
5. Aktenzeichen des Klägers 142/11, Arrest
6. Aktenzeichen des Klägers 177/11, Abtretungserklärung
7. Aktenzeichen des Klägers 170/11, Prozessfinanzierung der gerichtlichen Geltendmachung der Mietzinsforderungen
8. Aktenzeichen des Klägers 101/11, Vermieterpfandrecht
9. Aktenzeichen des Klägers 130/11, zwei Verfahren „Zulassungsausschuss außergerichtlich.“
10. Aktenzeichen des Klägers 396/11 und 395/11, Klageverfahren gegen die Widerspruchsbescheide des Berufungsausschusses für Ärzte in Bayern
11. Keine Gebührenforderung in Sachen „Darlehen Sparkasse.“
12. Ergebnis: Klägerseitige Ansprüche
- Az. 100/11: 2.693,21 Euro
- Az. 66/11: 255,14 Euro
- Az. 142/11: 2.237,56 Euro
- Az. 170/11: 489,45 Euro
- Az. 177/11: 534,67 Euro
- Az. 395/11: 62,06 Euro
Zwischensumme 6.272,09 Euro
Restforderung
2.237,56 Euro = 35,7% 489,45 Euro = 7,8% 534,67 Euro = 8,5% 62,06 Euro = 1,0%.
- Az. 100/11: 2.693,21 Euro = 42,9%
- Az. 66/11: 255,14 Euro = 4,1%
- Az. 142/11:
- Az. 170/11:
- Az. 177/11:
- Az. 395/11:
- Az. 100/11: 2.693,21 Euro abzüglich 1.850,98 Euro = 842,23 Euro
- Az. 66/11: 255,14 Euro abzüglich 176,90 Euro = 78,24 Euro
- Az. 142/11: 2.237,56 Euro abzüglich 1.540,32 Euro = 697,23 Euro
- Az. 170/11: 489,45 Euro abzüglich 336,54 Euro = 152,91 Euro
- Az. 177/11: 534,67 Euro abzüglich 366,74 Euro = 167,93 Euro
- Az. 395/11: 62,06 Euro abzüglich 43,15 Euro = 18,91 Euro Es ergibt sich damit in der Summe ein verbleibender Gebührenanspruch des Klägers in Höhe von 1.957,45 Euro.
III. Ansprüche der Beklagten
3. Widerklage über 8.610,84 Euro
4. Widerklage über 8.000,00 Euro
IV. Nebenentscheidungen
1. Zinsen und Mahnkosten
2. Kostenentscheidung
3. Vorläufige Vollstreckbarkeit
Verkündet am 26.04.2016
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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Anklage beim Landgericht erhebt.
(2) Für die Verbrechen
- 1.
des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176d des Strafgesetzbuches), - 2.
des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 des Strafgesetzbuches), - 3.
des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), - 4.
des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches), - 5.
(weggefallen) - 6.
der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 7.
der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 des Strafgesetzbuches), - 8.
der Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 des Strafgesetzbuches), - 8a.
der Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), - 9.
der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), - 10.
des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches), - 11.
der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239a Absatz 3 des Strafgesetzbuches), - 12.
des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches), - 13.
des räuberischen Diebstahls mit Todesfolge (§ 252 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches), - 14.
der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§ 255 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches), - 15.
der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuches), - 16.
des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches), - 17.
des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 18.
des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen (§ 309 Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches), - 19.
der fehlerhaften Herstellung einer kerntechnischen Anlage mit Todesfolge (§ 312 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), - 20.
des Herbeiführens einer Überschwemmung mit Todesfolge (§ 313 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 21.
der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge (§ 314 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 22.
des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge (§ 316a Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 23.
des Angriffs auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge (§ 316c Abs. 3 des Strafgesetzbuches), - 24.
der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 318 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), - 25.
einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches), - 26.
der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge (§ 330a Absatz 2 des Strafgesetzbuches), - 27.
der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 des Strafgesetzbuches), - 28.
des Abgebens, Verabreichens oder Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes), - 29.
des Einschleusens mit Todesfolge (§ 97 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes)
(3) Die Strafkammern sind außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.
(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Teils der Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch, die ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten "Abendzeitung" entstanden sind. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass dem Kläger wegen der abgemahnten Veröffentlichung kein weitergehender Kostenerstattungsanspruch zusteht.
- 2
- Mit zwei Schreiben vom 21. April 2004 forderten die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen hinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der Überschrift "Rosenkrieg bei O.: Ehefrau will Millionen" abzugeben, und zwar je eine Erklärung über die Wortund die Bildberichterstattung. Mit Schreiben vom 22. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die beiden unterzeichneten Erklärungen. Mit Schreiben vom 23. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr. 0400488 in Höhe von 993,89 € betraf die Wortberichterstattung und berechnete eine 8/10 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Rechnung Nr. 0400489 in Höhe von 726,62 € berechnete für die Bildberichterstattung eine 8/10 Gebühr nebst Nebenkosten aus einem Streitwert von 30.000 €.
- 3
- Mit der Klage hat der Kläger den Betrag von 993,89 € aus der erstgenannten Rechnung geltend gemacht. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 421,08 € anerkannt und begehrt widerklagend die Feststellung, dass der Kläger aus der streitgegenständlichen Berichterstattung in der "Abendzeitung" vom 6. April 2004 mit dem Titel "O. V. - 750 Millionen Euro für zehn Ehejahre" inklusive der damit verbundenen Bildveröffentlichungen nur noch weitere 125,28 € Schadensersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen kann. Sie hat geltend gemacht, dem Kläger stehe wegen der beiden Abmahnungen lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 546,36 € zu. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Wortberichterstattung sei lediglich mit einem Gegenstandswert von 25.000 € und der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bildberichterstattung mit einem Gegenstandswert von 15.000 € zu bewerten. Da die beiden Unterlassungsansprüche eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne beträfen, sei lediglich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 5/10 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer entstanden und von ihr zu ersetzen.
- 4
- Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 € abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413) wegen Fehlens einer der Bestimmung des § 540 ZPO entsprechenden Darstellung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 22. Mai 2008 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts erneut auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 € abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es erneut zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage , ob Unterlassungsansprüche wegen Text- und Bildberichterstattung getrennt geltend gemacht werden können. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche für die Text- und die Bildveröffentlichung sei zulässig. Bei der Verfolgung der Unterlassungsansprüche wegen der Bild- und Wortberichterstattung handle es sich um verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne. Eine Angelegenheit könne nur dann angenommen werden, wenn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung so weitgehend parallel laufe, dass nicht mehr von zwei getrennten Prüfungsaufgaben des Rechtsanwalts gesprochen werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da zwei unterschiedliche Arten der Berichterstattung vorlägen, deren Rechtmäßigkeit der Rechtsanwalt in zwei getrennten Überprüfungen feststellen müsse. Es komme noch hinzu, dass die Berichterstattung über das Scheidungsverfahren mit einem kontextfernen Foto bebildert worden und ein innerer Zusammenhang zwischen Text und Foto nicht gegeben sei. Der Kläger sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen, Bild- und Textberichterstattung bei der außergerichtlichen Verfolgung zusammenzufassen. Die getrennte Verfolgung der Ansprüche sei zweckmäßig. Für sie spreche als sachlicher Grund eine größere Übersichtlichkeit. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse daran, durch die getrennte Geltendmachung einen Überblick über einerseits die anerkannten und andererseits die noch zu verfolgenden Ansprüche zu haben. Dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers stehe nicht der Einwand der Beklagten entgegen, der Rechtsanwalt des Klägers habe in seiner Berechnung den Gegenstandswert bzw. den Gebührensatzrahmen zu hoch angesetzt. Ein insoweit möglicherweise gegebenes Fehlverhalten des mit der Geltendmachung der Rechte beauftragten Anwalts müsse sich der Kläger nicht zurechnen lassen. Der Geschädigte könne in jedem Fall den Schädiger auf vollen Ersatz der ihm in Rechnung gestellten Kosten in Anspruch nehmen und sei lediglich zur Abtretung seiner Ansprüche auf Rückgewähr einer etwaigen Zuvielzahlung gegen seinen Rechtsanwalt verpflichtet. Aus diesem Grund seien sowohl die vom Kläger angesetzten Gegenstandswerte als auch die Rahmengebühren nicht zu beanstanden. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 557 ZPO) stehe aber einer Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils entgegen. Die Widerklage sei, sollte der Senat das Urteil der Kammer entgegen dem anders lautenden Tenor auch insoweit aufgehoben haben, unbegründet, weil die außergerichtliche Schadensberechnung des Klägers nicht zu beanstanden sei.
II.
- 6
- 1. Die Revision ist zulässig, soweit sich die Beklagte gegen die Abweisung ihrer Widerklage wendet. Die Abweisung der Widerklage ist insbesondere nicht in Rechtskraft erwachsen. Dem steht nicht entgegen, dass das erste Urteil des Berufungsgerichts im Tenor des Senatsurteils vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413) lediglich insoweit aufgehoben worden ist, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 421,08 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Denn der Tenor des Senatsurteils ist offensichtlich lückenhaft. Er trifft keinen Ausspruch zur Widerklageforderung. Den Entscheidungsgründen des Senatsurteils , die zur Auslegung des unvollständigen Tenors heranzuziehen sind, ist dagegen zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Aufhebung das erste Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang, d.h. auch insoweit umfassen sollte, als das Berufungsgericht die gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat. Der erkennende Senat hat das erste Berufungsurteil aufgehoben, weil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß §§ 545, 559 ZPO erforderliche Beurteilungsgrundlage fehlte, insbesondere weil es die Berufungsanträge der widerklagenden Beklagten nicht wiedergibt. Unter II. 2. hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht in der neuen Berufungsverhandlung zu berücksichtigen haben werde, welches Begehren die Beklagte mit ihrer Widerklage verfolgt habe. Bei dieser Sachlage verbietet sich die Annahme, das erste Berufungsurteil sei lediglich insoweit aufgehoben worden , als die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist.
- 7
- 2. Die Revision ist dagegen unzulässig, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 933,22 € nebst Zinsen wendet. Sie ist nicht statthaft, da das Berufungsgericht die Revision in dem angefochtenen Urteil insoweit nicht zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
- 8
- a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 86; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06 - VersR 2007, 1230, 1231, jeweils m.w.N.). Jedenfalls die zuletzt genannte Alternative liegt hier vor, weil die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung von 933,22 € hätte hinnehmen und ihr Rechtsmittel auf die Widerklage hätte beschränken können.
- 9
- b) Der Annahme einer beschränkten Revisionszulassung steht nicht entgegen , dass die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts keine Einschränkung enthält. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffes stellt (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06 - aaO, jeweils m.w.N.).
- 10
- Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur im Hinblick auf die Frage bejaht hat, ob der Kläger die ihm zustehenden Unterlassungsansprüche wegen der Wort- und der Bildberichterstattung getrennt verfolgen durfte und ob die aus einer getrennten Geltendmachung entstehenden Rechtsanwaltskosten in vollem Umfang vom Schädiger zu erstatten sind. Diese Rechtsfrage war aber entscheidungserheblich allein für die Abweisung der Widerklage. Für die Zahlungsklage hingegen war sie bedeutungslos. Der Zahlungsklage hat das Berufungsgericht bereits deshalb in vollem Umfang stattgegeben, weil es sich an die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellte Rechnung Nr. 0400488, insbesondere an den darin zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 50.000 € und die Rahmengebühr von 8/10 gebunden gehalten hat. Den Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 933,22 € hat das Berufungsgericht bereits allein auf der Grundlage dieser Parameter bejaht. Die Frage, ob dem Rechtsanwalt des Klägers wegen der Abmahnung auch der Bildberichterstattung weitergehende Gebührenansprüche zustanden und wie diese zu berechnen waren, insbesondere ob für diese eine oder zwei Gebühren anfielen, stellte sich in diesem Zusammenhang für das Berufungsgericht nicht.
- 11
- 3. In dem zugelassenen Umfang hat die Revision auch in der Sache Erfolg. Die Abweisung der Widerklage hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 12
- a) Die Widerklage ist zulässig. Der missverständlich gefasste Widerklageantrag ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte die Feststellung begehrt , dass dem Kläger wegen der Wort- und Bildberichterstattung in der "Abendzeitung" vom 6. April 2004 kein über den mit der Zahlungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zusteht.
- 13
- Der Gegenstand einer Klage ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung von Prozesserklärungen, die der erkennende Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann, ist nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, der in erster Linie unter Heranziehung der Klagebegründung zu ermitteln ist. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07 - VersR 2009, 121 m.w.N.).
- 14
- Die Beklagte hat in der Begründung der Widerklage zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass dem Kläger ihrer Auffassung nach wegen der abgemahnten Wort- und Bildberichterstattung lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 546,36 € zustehe, und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend gemacht, dass der Kläger keinen über diesen Betrag hinausgehenden Schadensersatzanspruch gegen sie habe. Da der Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm infolge der abgemahnten Wort- und Bildberichterstattung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 993,89 € bereits Gegenstand der Zahlungsklage war und es deshalb hinsichtlich der Differenz zwischen dem von der Beklagten zugestandenen Schaden des Klägers und dem eingeklagten Betrag an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 17/03 - NJW 2006, 515, 516 m.w.N.), ist das Widerklagebegehren dahingehend auszulegen, dass Gegenstand der Widerklage lediglich die den mit der Leistungsklage bereits geltend gemachten Betrag übersteigende und vom Kläger außergerichtlich behauptete Schadensersatzforderung ist. Eine andere Auslegung wäre nach den Maßstäben der Rechtsordnung offensichtlich unvernünftig und stände im Widerspruch zur recht verstandenen Interessenlage der Beklagten, die keine mangels Feststellungsinteresses teilweise unzulässige Widerklage erheben wollte.
- 15
- b) In der Sache hält die Abweisung der Widerklage einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Annahme rechtfertigen, dem Kläger stehe ein über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag von 993,89 € hinausgehender Schadensersatzanspruch zu.
- 16
- aa) Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dass dem Kläger wegen der abgemahnten Veröffentlichung dem Grunde nach ein auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zusteht und die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers grundsätzlich notwendig war. Diese Annahme des Berufungsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
- 17
- bb) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht einen Schaden des Klägers in einen Betrag von 993,89 € übersteigender Höhe angenommen und die gesamten vom Kläger außergerichtlich geltend gemach- ten Rechtsanwaltskosten als ersatzfähig angesehen hat. Diese Annahme ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst.
- 18
- (1) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409).
- 19
- (2) Dies ist hier aber der Fall. Das Berufungsgericht hat in mehrfacher Hinsicht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt.
- 20
- Wie der Senat bereits im Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413, 414) ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit - hier der Ausspruch getrennter Abmahnungen für die Wortberichterstattung einerseits und die Bildberichterstattung andererseits - im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - VersR 2008, 985 m.w.N.).
- 21
- Die Ausführungen des Berufungsgerichts sowohl zum Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt als auch zum Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst.
- 22
- (a) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abmahnung von Wortund Bildberichterstattung lägen verschiedene Angelegenheiten im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vor, weil der Anwalt die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung in getrennten Überprüfungen feststellen müsse, beruht auf einem grundlegend fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.
- 23
- (aa) Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen , dass weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; BGH, Urteile vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - NJW 2005, 2927, 2728).
- 24
- (bb) Es hat aber verkannt, dass sich die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten lässt und dabei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - NJW 1995, 1431 und vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045). Dementsprechend hat es insoweit nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen.
- 25
- (cc) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus verkannt, dass die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nicht voraussetzt, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. - wie das Berufungsgericht formuliert hat - mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen , das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 1972 - III ZR 27/70 - JurBüro 1972, 684; vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - aaO ; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO). Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - aaO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO; N. Schneider in AnwK RVG 4. Aufl., § 15 RVG, Rn. 31 f.). Dementsprechend ist anerkannt, dass die Verfolgung der prozessual selbstständigen und an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpften Ansprüche auf Ersatz des Sachschadens und auf Zahlung von Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis dieselbe Angelegenheit betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - aaO).
- 26
- (dd) Das Berufungsgericht hat auch den Begriff des - für die Annahme einer Angelegenheit erforderlichen - inneren Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit verkannt. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - aaO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - aaO, jeweils m.w.N.; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung , 8. Aufl. § 13 Rn. 24). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft lediglich geprüft, ob zwischen der Wort- und der Bildberichterstattung ein Zusammenhang besteht; das mit den anwaltlichen Leistungen verfolgte Ziel hat es dagegen außer Betracht gelassen und es dementsprechend unterlassen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
- 27
- Abgesehen davon ist die nicht mit einer Begründung versehene Annahme des Berufungsgerichts, die Berichterstattung über das Scheidungsverfahren sei mit einem "kontextfernen" Foto bebildert worden und ein innerer Zusammenhang zwischen Text und Bild sei nicht gegeben, schon angesichts des Umstands nicht nachvollziehbar, dass das Bild mit dem Untertitel "Lassen sich scheiden: A. und C. O." versehen und damit offensichtlich in einen Zusammenhang mit der Wortberichterstattung gestellt worden ist.
- 28
- (b) Bei der Beurteilung des Außenverhältnisses hat das Berufungsgericht schon im Ausgangspunkt einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Es hat verkannt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit - hier die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits - aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO, jeweils m.w.N.). Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchvoraussetzung und nicht lediglich - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen hat - um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand.
- 29
- Das Berufungsgericht hat darüber hinaus nicht ausreichend berücksichtigt , dass sich die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten lässt, und die Feststellung der insoweit maßgeblichen Tatsachen, insbesondere zu der Frage unterlassen, ob im Streitfall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche bestanden haben oder ob hierdurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind.
- 30
- Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben und der Rechtsstreit ein weiteres Mal an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen und die Umstände des Streitfalls umfassend würdigen kann. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
- 31
- Bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils insgesamt aufzuheben war, obwohl die gegen die Verurteilung zur Zahlung und gegen die Kostenentscheidung nach einem (Teil-)Anerkenntnisurteil gerichtete Revision nicht zulässig war. Für diesen Teil wird das Berufungsgericht die bisherige Kostenentscheidung beizubehalten haben (vgl. BGH, BGHZ 58, 341, 342; 107, 315, 321 f.; Beschluss vom 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 - JurBüro 1984, 1505, 1506 f.). Müller Wellner Pauge Stöhr von Pentz
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 - 25 C 40/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2008 - 27 S 5/05 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, neben H. Geschäftsführer der N-GmbH, beansprucht von der beklagten Verlagsgruppe die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Diese sind nach Ansicht des Klägers im Hinblick auf eine von mehreren Abmahnungen wegen einer Berichterstattung über die N-GmbH, in der auch die beiden Geschäftsführer namentlich genannt sind, entstanden. Die Berichterstattung betraf die angebliche Beteiligung der N-GmbH und ihrer Ge- schäftsführer an der Sammlung der Telefonverbindungsdaten von Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Konzernbetriebsrats eines großen Unternehmens und am Abgleich mit Telefonverbindungsdaten von Journalisten. Sie erfolgte in der von der Beklagten verlegten H-Zeitung und auf mehreren Internetseiten, die von der E-GmbH, einem Tochterunternehmen der Beklagten, angeboten wurden. Unstreitig war die Berichterstattung unzutreffend. Der Kläger ließ die Beklagte und die E-GmbH durch seine Rechtsanwälte abmahnen. Entsprechende Abmahnungen erfolgten durch dieselbe Anwaltskanzlei namens des Mitgeschäftsführers und der N-GmbH.
- 2
- Die Beklagte sagte auch namens der E-GmbH zu, die beanstandeten Äußerungen nicht mehr zu verbreiten. Sie errechnete wegen der Abmahnungen und wegen eines zusätzlichen Abmahnschreibens der N-GmbH gegenüber dem Verlag der Printausgabe die vorgerichtlichen Abmahnkosten auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr nach dem kumulierten Gegenstandswert von 140.000 € (7 x 20.000 €) mit 2.356,20 €. Dieser Betrag wurde bezahlt und teilweise mit dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch verrechnet. Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich um sieben selbstständige Angelegenheiten, für die jeweils eine Gebühr nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 € entstanden sei. Er hat von der Beklagten deshalb mit der Klage Freistellung von der Inanspruchnahme durch seine Rechtsanwälte in Höhe von restlichen 686,56 € verlangt.
- 3
- Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche auf Rückgewähr zu viel gezahlten Anwaltshonorars gegen die Rechtsanwälte des Klägers zu zahlen hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung bei Juris veröffentlicht ist (Urteil vom 7. Juli 2009 - 27 S 16/08), führt aus:
- 5
- Aufgrund der Verletzungshandlung der Beklagten stehe dem Kläger ein Freistellungsanspruch für die Abfassung eines hierfür durch seine außergerichtlich beauftragten Rechtsanwälte verfassten Abmahnschreibens zu. Es hätten insgesamt sieben individuelle Unterlassungsansprüche bestanden. Ein Anspruch auf Schadensersatz in Form vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe allerdings nur insoweit, als diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Danach komme es auch darauf an, ob die geltend gemachten Kosten vom Geschädigten im Innenverhältnis an den für ihn tätigen Rechtsanwalt zu zahlen seien. Dies sei vorliegend der Fall. Der Gebührenforderung der Anwälte stehe nicht der Einwand entgegen, bei der außergerichtlichen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche habe es sich um nur eine Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) gehandelt.
- 6
- Mehrere Aufträge beträfen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang bestehe und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmten, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden könne und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden könnten, also die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Berichterstattung so weitgehend parallel laufe, dass nicht mehr von zwei getrennten Prüfungsaufgaben des Rechtsanwalts gesprochen werden könne. Bei der Verfolgung der Ansprüche verschiedener Personen handele es sich auch im Rahmen einer einheitlichen Veröffentlichung nach ständiger Rechtsprechung der Kammer um verschiedene Angelegenheiten. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Textberichterstattung bezüglich einer natürlichen Person hänge nicht ohne weiteres von den weiteren, in dem Artikel genannten natürlichen und/oder juristischen Personen ab. Selbst wenn sich im Ergebnis herausstelle , dass die Textberichterstattung aus den gleichen Gründen rechtswidrig gewesen sei, müsse der Rechtsanwalt dies in getrennten Überprüfungen, und zwar unter Beachtung der Besonderheiten der jeweils betroffenen Personen, feststellen.
- 7
- Zwar beruhten sämtliche Abmahnungen auf derselben Ausgangsmitteilung in der H-Zeitung, in der sämtliche Unterlassungsgläubiger erwähnt worden seien. Alle Abmahnschreiben seien zudem von einem Rechtsanwaltsbüro, den Prozessbevollmächtigten des Klägers, bearbeitet worden. Der Annahme eines inneren Zusammenhanges stehe aber zunächst entgegen, dass es sich vorliegend um drei verschiedene Auftraggeber gehandelt habe. Zwar schließe dies die Annahme einer Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG nicht zwangsläufig aus, wie sich aus § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG ergebe. Doch bestünden vorliegend sachliche Gründe, warum neben der N-GmbH deren Geschäftsführer gesondert abgemahnt hätten. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei ein höchstpersönlicher Anspruch. Die Berichterstattung sei zudem geeignet, den Kläger nicht nur in seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer , sondern auch als Privatperson zu beeinträchtigen. Auf den ähnlichen Wortlaut der übrigen Abmahnungen könne danach nicht abgestellt werden.
- 8
- Auch die Tatsache, dass sich die Abmahnungen gegen verschiedene Unterlassungsschuldner, nämlich die Verantwortliche der Online-Ausgabe, die Beklagte als Domaininhaberin der Internetseite und die Verlegerin der PrintAusgabe , gerichtet hätten, stehe der Anwendung von § 15 Abs. 2 RVG vorliegend entgegen. Zwar seien die betroffenen Gesellschaften konzernrechtlich verflochten. Doch sei unstreitig, dass der Entschluss, auch gegen die Beklagte vorzugehen, erst erfolgt sei, nachdem sich die bis dato erteilten und durchgeführten Aufträge als unzureichend erwiesen hätten, die Störung - also: Veröffentlichung des Artikels - zu beenden, obwohl die Beklagte auch an der Beantwortung der anderen Unterlassungsbegehren beteiligt gewesen sei.
- 9
- Schließlich sei der mit den Abmahnschreiben befasste Rechtsanwalt auch zu verschiedenen Zeiten beauftragt worden. Zwar stehe auch dies der Annahme einer Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG nicht grundsätzlich entgegen. Es müsse aber Einigkeit bestehen, dass die Ansprüche gemeinsam behandelt werden sollten. Hiervon sei vorliegend aufgrund der individuellen Interessenlage der Unterlassungsgläubiger nicht auszugehen. Auch habe der Kläger den Rechtsanwalt erst zwei Tage nach der Abmahnung im Namen der N-GmbH nunmehr für sich selbst beauftragt.
- 10
- Darauf, der Rechtsanwalt des Klägers habe diesen nicht ausreichend über die verschiedenen möglichen Vorgehensweisen, insbesondere die kostengünstigste , belehrt, könne sich die Beklagte im vorliegenden Fall nicht berufen.
II.
- 11
- Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen hat das Berufungsgericht einen Freistellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte mit der Begründung, die von ihm veranlasste Abmahnung betreffe nicht dieselbe Angelegenheitim Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG wie die weiteren Abmahnungen, rechtsfehlerhaft bejaht.
- 12
- 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichungen zum Schadensersatz verpflichtet ist, und dass die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts ersatzfähig sein können, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. dazu Senat , BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521, 522; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - VersR 2007, 505; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506 f.; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413, 414; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - VersR 2008, 985; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269, 1271).
- 13
- 2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO). Derartige Fehler des Berufungsgerichts liegen hier vor.
- 14
- a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO).
- 15
- b) Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei im Innenverhältnis zu sei- nen Anwälten zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten, berechnet auf der Grundlage von sieben selbstständigen Angelegenheiten, verpflichtet. Dem kann, jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, nicht gefolgt werden.
- 16
- aa) Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten , wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen , innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (vgl. zu allem Vorstehenden Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO, S. 985 f.; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, S. 1271 f., jeweils m.w.N.).
- 17
- bb) Der Annahme einer Angelegenheit steht nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Geschädigte vertreten soll und dass ein Vorgehen gegen mehrere Schädiger erforderlich ist.
- 18
- (1) Ein einheitlicher Auftrag kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird; gegebenenfalls muss durch Auslegung ermittelt werden, ob der Anwalt für die verschiedenen Auftraggeber ge- meinsam oder ob er für jeden von ihnen gesondert tätig werden sollte (LG Hamburg, AfP 2010, 185, 187; AG Hamburg, AfP 2008, 233, 234; RVGAnwaltkommentar /N. Schneider, 5. Aufl., § 15 Rn. 27 f.; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 15 Rn. 8; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 4. Aufl., § 15 Rn. 46; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 15 RVG Rn. 15).
- 19
- (2) Auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine Angelegenheit sein. Dies kommt in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen. Mit Recht wird das Vorliegen einer Angelegenheit bejaht, wenn Unterlassungsansprüche die gleiche Berichterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in Anspruch Genommenen in unterschiedlicher Funktion mitwirken (AG Hamburg, AfP 2009, 92, 94 f.; AG Tempelhof-Kreuzberg, AfP 2009, 90 f.; vgl. auch OLG Düsseldorf, AnwBl. 1983, 31 zur Fertigung gleichlautender Abmahnungen wegen einer gleichartigen Wettbewerbsverletzung an viele rechtlich selbstständige Unternehmen eines Konzerns; zustimmend RVG-Anwaltkommentar/N. Schneider, aaO, Rn. 75). Abweichendes mag gelten, wenn es um - auch unternehmerisch - eigenständige Publikationen geht (vgl. LG Hamburg, AfP 2010, 197, 198).
- 20
- In der Regel kommt es nicht darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten gegenüber jedem Schädiger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - NJW 2005, 2927, Rn. 13 bei Juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, Rn. 33 bei Juris).
- 21
- Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht entgegen, dass die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in Anspruch zu nehmender Personen - etwa des Autors des Artikels und des Verlags aufgrund der Verbreiterhaftung - getrennt zu prüfen ist (LG Frankfurt am Main, AfP 2009, 77, 78; a.A. LG Berlin, JurBüro 2009, 421, 422; AfP 2009, 86, 87). Insofern mag es sich um verschiedene Gegenstände handeln (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 52/04 - NJW 2005, 3786, 3787; vom 15. April 2008 - X ZB 12/06 - AnwBl. 2008, 638; OLG Stuttgart, JurBüro 1998, 302 f.). In einer Angelegenheit können indes mehrere Gegenstände bzw. Prüfungsaufgaben behandelt werden (Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, S. 1272, Rn. 25 bei Juris; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, Rn. 6, 8).
- 22
- cc) Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird (Gerold /Schmidt/Mayer, aaO, Rn. 7; RVG-Anwaltkommentar/N. Schneider, aaO, Rn. 24). Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
- 23
- dd) Diesen vom Berufungsgericht zum Teil verkannten Grundsätzen wird seine Beurteilung auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht gerecht.
- 24
- Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die Beklagte unter Vorlage der Abmahnschreiben vorgetragen habe, alle Abmahnungen trügen dasselbe Aktenzeichen des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers und seien allesamt am 28. Mai 2008 im Minutentakt ausgeführt worden. Sie weist ferner ins Einzel- ne gehend darauf hin, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers zur Beauftragung seiner Rechtsanwälte durch ihn, den Mitgeschäftsführer und die N-GmbH bestritten und unter Hinweis auf die Zeugenaussage einer Rechtsanwältin der vom Kläger beauftragten Kanzlei in einem anderen Rechtsstreit geltend gemacht hat, es habe einen pauschalen Auftrag gegeben, das Internet insgesamt von dem Beitrag zu bereinigen. Zu dem danach streitigen Vortrag des für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs beweispflichtigen Klägers hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
- 25
- c) Hinsichtlich der Beurteilung des Außenverhältnisses hat das Berufungsgericht einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Es geht davon aus, ein Verletzter müsse sich ein im Hinblick auf die anfallenden Gebühren möglicherweise gegebenes Fehlverhalten des mit der Geltendmachung der Rechte beauftragten Rechtsanwaltes nicht zurechnen lassen. Ein solches Fehlverhalten unterbreche den Zurechnungszusammenhang zwischen schädigender Handlung und Schaden grundsätzlich nicht. Der Zurechnungszusammenhang entfalle nur bei ungewöhnlich grobem Fehlverhalten des Dritten, was hier jedenfalls zu verneinen sei.
- 26
- Diese Argumentation verkennt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand (vgl. Senatsur- teile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, jeweils m.w.N.).
- 27
- Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO). Insoweit muss festgestellt werden, ob im Streitfall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Beauftragung der mit den diversen Abmahnungen befassten Anwaltskanzlei bestanden haben. Dies bedarf in einem Fall wie dem vorliegenden eines näheren Vortrags. Sind durch eine falsche Berichterstattung eine Kapitalgesellschaft und ihre Geschäftsführer in gleicher Weise betroffen und sollen sich die Abmahnungen wegen der wortgleichen Berichterstattung an den Verlag der Printausgabe, an die Domaininhaberin sowie an die Betreiberin des OnlineAngebots richten, wird die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer getrennten Beauftragung derselben Anwaltssozietät und einer getrennten anwaltlichen Bearbeitung in der Regel zu verneinen sein, da die Sache, jedenfalls dann, wenn die Abmahnungen ohne weiteren Aufwand zu Unterlassungserklärungen der Schädiger führen, ohne weiteres als eine Angelegenheit bearbeitet werden kann.
III.
- 28
- Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt unter Beachtung der vorstehenden Rechtsgrundsätze neu zu würdigen und, soweit erforderlich, dem zum Teil streitigen und gegebenenfalls ergänzungsbedürftigen Sachvortrag der Parteien nachzugehen. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 28.10.2008 - 9 C 113/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2009 - 27 S 16/08 -
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.
(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem im Jahre 1999 auf zehn Jahre abgeschlossenen Mietvertrag über eine Telefonanlage, den die Klägerin als Mieterin wegen arglistiger Täuschung im Jahre 2003 angefochten hat. Die Klägerin hat mit der Klage gegen die Beklagten Schadensersatz- bzw. Bereicherungsansprüche in bezifferter Höhe von 65.873,24 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der Telefonanlage geltend gemacht und daneben die Feststellung begehrt, seit Juli 2003 nicht mehr zu Zahlungen an die Beklagte zu 1 verpflichtet zu sein. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage die Zahlung einer Quartalsmiete für die Telefonanlage in Höhe von 2.873,26 € nebst Zinsen beantragt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen, der Widerklage stattgegeben worden.II.
Der Gebührenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bemißt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GKG nach dem Wert der vollen Beschwer der Klägerin. 1. Zweifelhaft ist allein der Wert des vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Feststellungsantrages über den Wegfall der Verpflichtung zur weiteren (Mietzins-)Zahlung.a) § 41 Abs. 1 GKG kommt bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Parteien - wie hier - letztlich über den Fortbestand des zu Grunde liegenden Mietverhältnisses streiten. Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters. Aus diesem Grunde fällt die Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung zukünftigen Mietzinses nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG (vgl. bereits BGH JurBüro 1966, 309; BGH KostRsp. § 16 GKG a.F. Nr. 39). Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, stellt in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, so daß für die Bestimmung des Streitwertes keine anderen Grundsätze gelten können. Auch der Normzweck des § 41 Abs. 1 GKG, der im Schutz des Mieters vor überhöhten Werten bei Streitigkeiten um Bestand und Dauer des Mietverhältnisses besteht, gebietet keine andere Beurteilung, zumal es der Mieter bei vergleichbaren Sachverhaltsgestaltungen in der Hand hat, durch Beschränkung
seines Antrages auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Mietvertrages die Gebührenprivilegierung des § 41 Abs. 1 GKG herbeizuführen.
b) Andererseits wird der Gebührenstreitwert einer Klage des Vermieters auf zukünftigen Mietzins bei einem Mietverhältnis mit bestimmter Dauer nicht zwangsläufig nach den noch zu zahlenden Mieten im gesamten Zeitraum bis zur Beendigung des Mietverhältnisses bestimmt, sondern er richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG und § 9 ZPO (BGH JurBüro aaO; Senatsbeschluß vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423). Danach ist der Wert des dreieinhalbjährigen Bezuges dann maßgeblich, wenn dieser geringer ist als der Gesamtbetrag aller noch zu zahlenden Mieten. Auch insoweit kann für die negative Feststellungsklage des Mieters als Spiegelbild der Leistungsklage des Vermieters nichts anderes gelten. Der Streitwert für den Feststellungsantrag beträgt daher (2.873,26 € Quartalsmiete x 4 x 3,5 Jahre) insgesamt 40.225,64 €. 2. Zu diesem Wert ist gemäß § 5 ZPO der Streitwert des Leistungsantrages mit 65.873,24 € zu addieren; der Wert der Widerklage bleibt im Hinblick auf
§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GKG außer Betracht, so daß sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 106.098,88 € ergibt.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina
(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.
(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.
(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.
(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.
(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem im Jahre 1999 auf zehn Jahre abgeschlossenen Mietvertrag über eine Telefonanlage, den die Klägerin als Mieterin wegen arglistiger Täuschung im Jahre 2003 angefochten hat. Die Klägerin hat mit der Klage gegen die Beklagten Schadensersatz- bzw. Bereicherungsansprüche in bezifferter Höhe von 65.873,24 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe der Telefonanlage geltend gemacht und daneben die Feststellung begehrt, seit Juli 2003 nicht mehr zu Zahlungen an die Beklagte zu 1 verpflichtet zu sein. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage die Zahlung einer Quartalsmiete für die Telefonanlage in Höhe von 2.873,26 € nebst Zinsen beantragt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen, der Widerklage stattgegeben worden.II.
Der Gebührenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bemißt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GKG nach dem Wert der vollen Beschwer der Klägerin. 1. Zweifelhaft ist allein der Wert des vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Feststellungsantrages über den Wegfall der Verpflichtung zur weiteren (Mietzins-)Zahlung.a) § 41 Abs. 1 GKG kommt bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Parteien - wie hier - letztlich über den Fortbestand des zu Grunde liegenden Mietverhältnisses streiten. Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters. Aus diesem Grunde fällt die Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung zukünftigen Mietzinses nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG (vgl. bereits BGH JurBüro 1966, 309; BGH KostRsp. § 16 GKG a.F. Nr. 39). Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, stellt in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, so daß für die Bestimmung des Streitwertes keine anderen Grundsätze gelten können. Auch der Normzweck des § 41 Abs. 1 GKG, der im Schutz des Mieters vor überhöhten Werten bei Streitigkeiten um Bestand und Dauer des Mietverhältnisses besteht, gebietet keine andere Beurteilung, zumal es der Mieter bei vergleichbaren Sachverhaltsgestaltungen in der Hand hat, durch Beschränkung
seines Antrages auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Mietvertrages die Gebührenprivilegierung des § 41 Abs. 1 GKG herbeizuführen.
b) Andererseits wird der Gebührenstreitwert einer Klage des Vermieters auf zukünftigen Mietzins bei einem Mietverhältnis mit bestimmter Dauer nicht zwangsläufig nach den noch zu zahlenden Mieten im gesamten Zeitraum bis zur Beendigung des Mietverhältnisses bestimmt, sondern er richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG und § 9 ZPO (BGH JurBüro aaO; Senatsbeschluß vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423). Danach ist der Wert des dreieinhalbjährigen Bezuges dann maßgeblich, wenn dieser geringer ist als der Gesamtbetrag aller noch zu zahlenden Mieten. Auch insoweit kann für die negative Feststellungsklage des Mieters als Spiegelbild der Leistungsklage des Vermieters nichts anderes gelten. Der Streitwert für den Feststellungsantrag beträgt daher (2.873,26 € Quartalsmiete x 4 x 3,5 Jahre) insgesamt 40.225,64 €. 2. Zu diesem Wert ist gemäß § 5 ZPO der Streitwert des Leistungsantrages mit 65.873,24 € zu addieren; der Wert der Widerklage bleibt im Hinblick auf
§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GKG außer Betracht, so daß sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 106.098,88 € ergibt.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
Dieselbe Angelegenheit sind
- 1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen; - 2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist; - 3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug; - 3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist; - 4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen; - 5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf; - 6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes; - 7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung); - 8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen; - 9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);- 10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über - a)
die Erinnerung, - b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, - c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
- 11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels; - 12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und - 13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
Verschiedene Angelegenheiten sind
- 1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt, - 1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren, - 2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren, - 3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren, - 4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren - a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, - b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, - c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie - d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
- 5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung), - 6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes - a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung), - b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art, - c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und - d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
- 8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren, - 9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels, - 10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und - a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und - b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
- 11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren, - 12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und - 13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 12.000 €
Gründe:
- 1
- 1. Der Kläger begehrt Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht. Die Vorinstanzen haben den Streitwert unter Berücksichtigung bereits eingetretener Versiche- rungsfälle auf 12.000 € festgesetzt.
- 2
- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Beschwerdewert die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 €) nicht übersteigt.
- 3
- a) Beim Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich die Beschwer zunächst nach dem 3,5-fachen Wert der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (vgl. allgemein Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 150/04, VersR 2005, 959). Dies ergibt hier 609,40 €.
- 4
- b) Außerdem sind bereits angekündigte bzw. eingeklagte Rechtsschutzversicherungsfälle mit zu berücksichtigen. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt , ebenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (Senatsbeschluss vom 8. März 2006 - IV ZB 19/05, VersR 2006, 716 Rn. 5). Die Vorinstanzen haben danach aufgrund des nicht bestrittenen Vortrags des Klägers rechtsfehlerfrei den Streitwert auf insgesamt 12.000 € festgesetzt.
- 5
- c) Eine Berücksichtigung weiterer angekündigter Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers - wie dies mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird - kommt nicht in Betracht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung und Festsetzung der Beschwer ist nach der einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 1990 - IV ZR 294/89, r+s 1990, 275 f.; vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99, VersR 2000, 1430 unter 2; vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01, NVersZ 2002, 21, 22; BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2008 - VI ZR 204/08, juris Rn. 3 und vom 27. August 2009 - VII ZR 161/08, ZfBR 2010, 64 unter II 1). Davon weicht der IV. Zivilsenat entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht mit den Senatsentscheidungen vom 8. März 2006 (IV ZB 19/05, VersR 2006, 716) und vom 23. Juni 2004 (IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197) ab. Die Entscheidung vom 8. März 2006 ist nicht einschlägig, weil sie die Höhe des Beschwerdewerts im Berufungsverfahren betrifft. Im Beschluss vom 23. Juni 2004 verweist der Senat hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes auf seinen Beschluss vom 10. Oktober 2001. Da nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der Klä- ger die weiteren 288 Schadenfälle erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemeldet hat, wirken sich diese nicht mehr erhöhend auf den Beschwerdewertaus.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.11.2009- 6 O 232/08 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.05.2010- 12 U 230/09 -
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.
(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 81.351,90 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 2
- Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass dem Berufungsgericht in mehreren Punkten systematische Fehler unterlaufen sind. Insoweit weicht das Berufungsgericht auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.
- 3
- 1. Die Weiterführung des Prozesses nach Eingang der Klageerwiderung, mit welcher die Abwicklungsvereinbarung vom 8. Juli 1998 vorgelegt wurde, stellt als solche keine Pflichtverletzung dar. Die Pflichtverletzung lag in einer unzureichenden Belehrung der Klägerin durch den Beklagten, wie das Berufungsgericht - erst im Rahmen der Kausalität - im Ergebnis zutreffend bejaht hat. Hinsichtlich des vom Berufungsgericht angenommenen unzureichenden Inhalts der Belehrung werden durchgreifende Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Auch der Mandant, der durch alle Instanzen gehen will, muss über die Risiken (der Fortführung) des Prozesses aufgeklärt werden (vgl. Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 559; Sieg, aaO Rn. 631, 634 je mit Nachweisen aus der st.Rspr.).
- 4
- 2. Der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden obliegt dem anspruchsstellenden Mandanten. Es hat deshalb nicht der Beklagte den Nachweis fehlender Kausalität zu erbringen; es liegt auch kein Fall rechtmäßigen Alternativverhaltens vor (vgl. Fischer, aaO Rn. 995, 991 mwN).
- 5
- Allerdings gilt bei der Verletzung von Beratungspflichten die Vermutung, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Belehrung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahegelegen hätte (vgl. Fischer, aaO Rn. 1005 mwN). Das war hier der Fall.
- 6
- Greift die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, bewirkt sie keine Beweislastumkehr. Vielmehr kann der Anwalt die Vermutung entkräften, indem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten nach der Belehrung sprechen. Dann besteht wieder die volle Beweislast des Mandanten (vgl. Fischer, aaO Rn. 1006 mit Nachweisen aus der st.Rspr.).
- 7
- Das Berufungsgericht hat - wenngleich unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens - das Vorbringen des Beklagten über die Äußerungen des Drittwiderbeklagten hierzu als wahr unterstellt und angenommen , dass es zwar möglich sei, dass der Drittwiderbeklagte auch nach ordnungsgemäßer Belehrung bei seiner Meinung geblieben wäre, dass das aber nicht nahe liege und völlig offen sei. Damit hat es keine Tatsachen als vorgetragen angesehen, die - ihren Nachweis unterstellt - für ein atypisches Verhalten des Drittwiderbeklagten nach ordnungsgemäßer Belehrung sprechen. Eine Erschütterung des Anscheinsbeweises lag damit nicht vor.
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 30.04.2008 - 13R O 2131/07 -
OLG München, Entscheidung vom 14.01.2009 - 15 U 3032/08 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger macht als Verwalter in dem am 20. Juni 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (nachfolgend : Schuldnerin) Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages geltend.
- 2
- Die Beklagte zu 1 ist eine Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter in der Vergangenheit die Beklagten zu 2 bis 8 waren. Die Beklagten zu 2 bis 7 sind Rechtsanwälte, der Beklagte zu 8 ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die Beklagte zu 1 beriet mehrere Aktionäre der S. AG zu der Frage, ob wegen eines behaupteten Verstoßes gegen kapitalmarktrechtliche Anlegerschutzbestimmungen von zwei kreditgebenden Banken Schadensersatz für den Wertverlust der Aktien verlangt werden könne. Die Beklagte zu 1 schlug den Aktionären vor, deren Schadensersatzansprüche an eine neu zu gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzutreten mit dem Ziel, die Ansprüche durch diese Gesellschaft gerichtlich geltend zu machen. Um dieses Modell umzusetzen, wurde die Schuldnerin gegründet. Gründungsgesellschafterin der Schuldnerin war die R. (nachfolgend: R. ), deren Alleingesellschafter der Beklagte zu 3 war, Geschäftsführer der Schuldnerin waren die Beklagten zu 2 und 3. Nach einer zwischen der R. und vier Aktionären (nachfolgend: Aktionäre) geschlossenen Vereinbarung hielt jene die Geschäftsanteile an der Schuldnerin treuhänderisch für die Aktionäre.
- 3
- Am 2. Dezember 2002 traf die Schuldnerin, vertreten durch den Beklagten zu 2, mit den Aktionären folgende, im Wesentlichen gleichlautende Vereinbarungen : "[Aktionär] verkauft hiermit seine Schadensersatzansprüche (...) und tritt diese unwiderruflich an die diese Abtretung annehmende [Schuldnerin] ab mit der Maßgabe, dass diese die Schadensersatzansprüche entweder gerichtlich oder außergerichtlich in eigenem Namen nur für [Aktionär] oder im Verbund mit Schadensersatzforderungen anderer Aktionäre geltend macht. Es besteht Einigkeit zwischen den Vertragsparteien, dass die [Schuldnerin ] bis auf die Gerichtskosten, die bezogen auf seine Forderung anteilig von [Aktionär] zu tragen sind, im eigenen Namen und auf eigenes Risiko geltend macht.
- 4
- Am 3. Dezember 2002 erhob die von der Beklagten zu 1 anwaltlich vertretene Schuldnerin aus abgetretenem Recht eine Schadensersatzklage in Höhe von zunächst 6.109.040 €. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 teilte die Beklagte zu 1 der Schuldnerin unter anderem mit: "Da die Rechtsverfolgung der Forderungen durch die Bündelung in der Gesellschaft und die letztendliche treuhänderische Beteiligung der Zedenten an Ihrer Gesellschaft eine Rechtsverfolgung eigener Interessen der Zedenten darstellt, und eine weitergehende gewerbliche Tätigkeit nicht beabsichtigt ist - soweit weitere Kläger gefunden werden, sollten diese im gleichen Umfange des Verhältnisses der zedierten Forderungen indirekt gesellschaftsrechtlich beteiligt werden - dürften etwaige Argumente zu Vorbehalten bei der Prozessfinanzierung und/oder Rechtsberatung oder der formalen Gesellschaftsbeteiligung von Anwälten in der forderungshaltenden Gesellschaft in vertretbarer Weise auszuräumen sein."
- 5
- Durch notarielle Urkunde vom 1. Juni 2004 teilte die R. ihren Geschäftsanteil an der Schuldnerin in vier Geschäftsanteile auf und übertrug diese Anteile unter Auflösung des bisher bestandenen Treuhandverhältnisses an die Aktionäre. Mit Schreiben vom 29. Juni 2004 legten die Beklagten zu 2 und 3 ihr Amt als Geschäftsführer der Schuldnerin nieder.
- 6
- Mit Urteil vom 13. Juli 2004 wies das Landgericht die im Vorprozess erhobene Klage mit der Begründung ab, die Schuldnerin sei nicht Inhaberin der geltend gemachten Ansprüche, weil die Abtretungen durch die Aktionäre wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam seien. Mit dieser Begründung wurde auch die von der Beklagten zu 1 in Vertretung der Schuldnerin eingelegte Berufung durch Urteil vom 15. März 2005 zurückgewiesen.
- 7
- Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz für die Gerichtskosten des Vorprozesses und die gegen die Schuldnerin festgesetzten außergerichtlichen Kosten der Beklagten des Vorprozesses in Höhe von insgesamt 142.952,97 € sowie Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die in vollem Umfang zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 9
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch die Vereinbarung mit den Aktionären habe die Schuldnerin die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten übernommen, ohne die gemäß Art. 1 § 1 RBerG erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Die Forderungsabtretungen an die Schuldnerin seien daher gemäß § 134 BGB unwirksam gewesen. Auf diese klare Rechtslage hätte die Beklagte zu 1 hinweisen und von einer Erhebung der Klage sowie der Einlegung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz abraten müssen. Die Beklagte zu 1 könne sich nicht darauf berufen, die Schuldnerin habe keiner Beratung bedurft, weil deren frühere Geschäftsführer - die Beklagten zu 2 und 3 - ihrerseits Rechtsanwälte gewesen seien. Es sei zu vermuten, dass sich die Schuldnerin im Falle pflichtgemäßer Beratung über die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits beratungsgerecht verhalten und weder die Klage erhoben noch die Berufung eingelegt hätte. Der Schadensersatzanspruch sei auch hinsichtlich der in erster Instanz angefallenen Kosten des Vorprozesses nicht verjährt, weil die Beklagten die Schuldnerin nicht auf den Ablauf der Primärverjährungsfrist hingewiesen hätten und daher jedenfalls ein Sekundäranspruch bestehe. Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei die Sozietät auch dann als Vertragspartnerin des Anwaltsvertrags anzusehen, wenn dieser neben Rechtsanwälten Angehörige weiterer Berufsgruppen angehörten. Für den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 als Vertragspartnerin hafteten daher alle Gesellschafter in entsprechender Anwendung des § 128 HGB, auch soweit diese nicht Rechtsanwälte seien. Die Revision sei zuzulassen, weil die Frage der Haftung nichtanwaltlicher Sozietätsmitglieder grundsätzliche Bedeutung habe.
II.
- 10
- Die Revision ist aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht im Hinblick auf sämtliche Beklagte statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
- 11
- Zwar kann die Zulassung der Revision im Falle einer nicht notwendigen Streitgenossenschaft auf einen der Streitgenossen beschränkt werden (BGH, Urteil vom 17. April 1952 - III ZR 182/51, LM § 546 ZPO Nr. 9; vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 [insoweit nicht in BGHZ 88, 85 abgedruckt]; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 38; Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 543 Rn. 60; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rn. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853), so dass die Be- schränkung der Revisionszulassung auf den Beklagten zu 8 rechtlich möglich wäre, weil bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie von deren Gesellschaftern keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 348 ff). Dem Berufungsurteil kann jedoch nicht entnommen werden, die Zulassung der Revision beschränke sich auf den Beklagten zu 8. Lässt das Berufungsgericht die Revision im Urteilsausspruch unbeschränkt zu, so kann sich aus der Begründung, die das Berufungsurteil für die Zulassungsentscheidung gibt, eine beschränkte Zulassung nur dann ergeben, wenn sich die Beschränkung den Entscheidungsgründen klar und eindeutig entnehmen lässt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 295; vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361; vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; Hk-ZPO/Kayser, aaO § 543 Rn. 62). Hieran fehlt es, weil der Regressanspruch gegen den Beklagten zu 8 von sämtlichen Haftungsvoraussetzungen abhängt, die auch für den Anspruch gegen die Beklagten zu 1 bis 7 maßgeblich sind, und lediglich die weitere Frage zu prüfen ist, ob auch Steuerberater als nichtanwaltliche Sozietätsmitglieder entsprechend § 128 HGB haften. Da eine auf den Beklagten zu 8 beschränkte Zulassung folglich nicht dazu führte, die im Revisionsverfahren zu klärenden Rechtsfragen einzugrenzen, kann der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung eine Beschränkung der Zulassung nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden. Die vorsorglich eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, VersR 2006, 427, 428).
III.
- 12
- Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 14
- a) Eine Anwaltssozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sofern nicht ausdrücklich eine andere Rechtsform gewählt worden ist (BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 Rn. 11), wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte bestehen. Vor der Anerkennung der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat der Senat angenommen, dass ein Sozietätsanwalt ein ihm angetragenes Mandat im Zweifel zugleich im Namen der übrigen Sozietätsmitglieder annimmt, im Falle von Sozietäten unterschiedlicher Berufsangehöriger jedoch nach dem Parteiwillen regelmäßig nur diejenigen Sozien in den Vertrag einbezogen werden sollen, die auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet tätig werden dürfen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, WM 2000, 963, 964; vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342, 1344 f).
- 15
- b) Diese Grundsätze sind hier nicht mehr anzuwenden, weil der von der Schuldnerin geschlossene Anwaltsvertrag nach dem Erlass der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) geschlossen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 10; vom 5. Februar 2009 - IX ZR 18/07, WM 2009, 669 Rn. 10). Die eigenständige Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bürgerli- chen Rechts hat zur Folge, dass eine Sozietät selbst Partnerin eines Beratungsvertrages sein kann (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830 Rn. 9; vom 5. Februar 2009, aaO; vgl. auch § 51a Abs. 2 Satz 1 BRAO). Dabei kann sich auch eine sogenannte gemischte Sozietät, der neben Rechtsanwälten auch Mitglieder anderer Berufsgruppen angehören, zur Erbringung anwaltlicher Beratungsleistungen verpflichten (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44/10, WM 2011, 1770 Rn. 7 ff).
- 16
- Wie sich aus der Auslegungsregel des § 164 Abs. 2 BGB ergibt, wird eine Erklärung in eigenem Namen abgegeben, wenn die Umstände nicht hinreichend deutlich ergeben, dass sie in fremdem Namen abgegeben werden soll (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94, WM 1994, 2233, 2334; vom 27. Oktober 2005 - III ZR 71/05, NJW-RR 2006, 109 Rn. 6 f). Die vom Senat bislang offen gelassene Frage (Urteil vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 15), ob der Vertragsschluss durch einen Sozietätsanwalt nach dem Parteiwillen typischerweise die Sozietät verpflichten soll, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Die von der Revision nicht angegriffene Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 sei Vertragspartnerin geworden, liegt schon deshalb nahe, weil das Mandat von mehreren Sozien bearbeitet und auch ein bei der Beklagten zu 1 angestellter Rechtsanwalt hiermit befasst worden ist. Eine Auslegung, wonach an Stelle eines Sozietätsmandats ein Einzelmandat eines Sozietätsmitglieds begründet werden sollte, kommt unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht.
- 17
- 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte zu 1 aus dem mit der Schuldnerin geschlossenen Anwaltsvertrag verpflichtet war, die Schuldnerin über die Erfolgsaussichten des Vorprozesses zu belehren.
- 18
- a) Der Umstand, dass die Aktionäre bereits vor der Gründung der Schuldnerin beschlossen hatten, das von der Beklagten zu 1 entwickelte Konzept zur Durchsetzung der Ansprüche im Vorprozess umzusetzen, steht einer eigenständigen Beratungspflicht der Beklagten zu 1 im Verhältnis zur Schuldnerin nicht entgegen. Die Entscheidung der Aktionäre, ihre Ansprüche durch die Schuldnerin einziehen zu lassen, machte wegen deren eigener Rechtspersönlichkeit eine gesonderte Entscheidung der Schuldnerin nicht entbehrlich, die beabsichtigte Klage tatsächlich zu erheben. Die Beratung der Schuldnerin bei dieser Entscheidung war Gegenstand des zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1 geschlossenen Anwaltsvertrags. Auch wenn die Schuldnerin gegenüber der Beklagten zu 1 schon bei Abschluss des Anwaltsvertrags die Weisung erteilt haben sollte, die im Vorprozess erhobene Klage anhängig zu machen, hätte die Beklagte zu 1 prüfen müssen, ob der Schuldnerin durch das Befolgen dieser Weisung Nachteile drohten (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1393 f; Vill in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Rechtsanwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 845).
- 19
- b) Auch der Umstand, dass in dem Mandatsverhältnis der Aktionäre mit der Beklagten zu 1 bereits eine rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage stattgefunden hatte, ließ die Prüfungspflicht aus dem mit der Schuldnerin bestandenen Anwaltsvertrag nicht entfallen. Die anwaltsvertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts werden nicht dadurch geschmälert, dass mit derselben Angelegenheit noch ein weiterer Rechtsanwalt betraut worden ist (BGH, Urteil vom 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3014; vom 8. Juli1993 - IX ZR 242/92, NJW 1993, 2676, 2677). Ebenso wenig wird die Prüfungspflicht eines Rechtsanwalts dadurch eingeschränkt, dass er die zu klärenden Rechtsfragen bereits in einem anderen Mandatsverhältnis untersucht hat.
- 20
- c) Die Beklagte zu 1 war der Pflicht zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage auch nicht deshalb enthoben, weil die Geschäftsführer der Schuldnerin Rechtsanwälte waren. Die rechtliche Bearbeitung des ihm anvertrauten Falles obliegt dem Rechtsanwalt auch im Verhältnis zu einem rechtskundigen Mandanten (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, WM 1992, 739, 740; vom 29. April 1993 - IX ZR 101/92, WM 1993, 1508, 1511; vom 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, WM 2001, 98, 99 f). Der anwaltsvertragliche Anspruch des Mandanten auf umfassende Beratung wird nicht dadurch eingeschränkt , dass der Mandant die gerade einem Dritten in Auftrag gegebene rechtliche Prüfung auch selbst hätte vornehmen können.
- 21
- 3. Die Beklagte zu 1 hat ihre gegenüber der Schuldnerin bestehenden Pflichten verletzt, indem sie nicht davon abgeraten hat, den Vorprozess zu führen , ohne zuvor den satzungsmäßigen Gesellschaftszweck der Schuldnerin neu gefasst zu haben.
- 22
- a) Der Rechtsanwalt muss die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandanten umfassend prüfen und den Mandanten hierüber belehren. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 9; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 12). Die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken muss der Rechtsanwalt nicht nur benennen, sondern auch deren ungefähres Ausmaß abschätzen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983 - I ZR 183/81, BGHZ 89, 178, 182; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 1992 - IX ZR 95/91, WM 1992, 742, 743). Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1983, aaO; vom 17. April 1986 - IX ZR 200/85, BGHZ 97, 372, 376; vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1393; vom 29. April 2003 - IX ZR 54/02, WM 2003, 1628, 1629; vgl. auch zur steuerlichen Beratung BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - IX ZR 92/08, WM 2012, 758 Rn. 11).
- 23
- b) Die Beklagten, die hinsichtlich des Inhalts ihrer Belehrung eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, BGHZ 126, 217, 225), haben in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, die Schuldnerin sei "mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen worden, die rechtlichen Risiken, dass ein Gericht die Verfolgung der Schadensersatzansprüche auf dem erörterten Zessionswege für nicht zulässig erachte, könne nicht ausgeschlossen werden", allerdings "bestünden durchaus rechtliche Möglichkeiten, die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens zu bejahen, wenngleich natürlich auch eine andere Möglichkeit der rechtlichen Beurteilung bestehe." Diese Belehrung finde auch ihren Niederschlag in dem - nach Einreichung der Klage gefertigten - Schreiben der Beklagten an die Schuldnerin vom 10. Dezember 2002.
- 24
- c) Auf der Grundlage ihres als zutreffend zu unterstellenden Vorbringens hat die Beklagte zu 1 zwar richtig erkannt, das ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz die Unwirksamkeit der Abtretungen an die Schuldnerin gemäß § 134 BGB nach sich zöge (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1967 - VI ZR 188/65, BGHZ 47, 364, 369; Beschluss vom 8. November 1993 - II ZR 249/92, ZIP 1993, 1708, 1709; Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 14); über die Vereinbarkeit des von der Schuldnerin beabsichtigten Modells der Forderungseinziehung mit dem Rechtsberatungsgesetz hat die Beklagte zu 1 die Schuldnerin aber fehlerhaft belehrt. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte zu 1 ihren Pflichten nicht genügt hat, indem sie auf Risiken des Vorprozesses hingewiesen hat.
- 25
- aa) Die Beklagte zu 1 hat verkannt, dass die Schuldnerin fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG aF (aufgehoben durch Art. 20 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840) wahrnahm.
- 26
- Die von der Beklagten zu 1 im Schreiben vom 10. Dezember 2002 vertretene Auffassung, im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes nehme die Schuldnerin eigene Rechtsangelegenheiten der Aktionäre wahr, weil diese an der Schuldnerin treuhänderisch beteiligt seien, war verfehlt. Die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Aktionäre konnte für die Schuldnerin wegen deren gesonderter Rechtspersönlichkeit gerade keine eigene Angelegenheit sein. Der Umstand , dass die Geschäftsanteile an der Schuldnerin von deren Alleingesellschafterin treuhänderisch für die Aktionäre gehalten wurden, änderte hieran nichts.
- 27
- Auch die von den Beklagten im Regressprozess vertretene Auffassung, die Geltendmachung der Forderungen sei eine eigene Angelegenheit der Schuldnerin gewesen, ist unzutreffend. Die Regelung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG aF erfasst als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ausdrücklich auch die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, erfolgte die Abtretung an die Schuldnerin trotz deren Bezeichnung als "Kauf" zu Einziehungszwecken , weil ein Kaufpreis nur für den Fall des Erfolgs der Klage bezahlt und die Zedenten an den eingezogenen Beträgen beteiligt werden sollten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; vom 27. November 2000 - II ZR 190/99, WM 2001, 310 f; Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102; Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07, WM 2009, 259 Rn. 16 f; vom 12. April 2011 - II ZR 197/09, WM 2011, 1076 Rn. 15).
- 28
- bb) Die Belehrung der Schuldnerin durch die Beklagte zu 1 im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz war auch nicht im Ergebnis zutreffend, weil das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG aF sicher zu verneinen gewesen wäre.
- 29
- (1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erfolgt nach ständiger Rechtsprechung geschäftsmäßig, wenn der Handelnde beabsichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung zu machen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1985, aaO; vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1343, 1345; vom 27. November 2000, aaO S. 311; vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 8; vom 12. April 2011, aaO Rn. 17). Die tatrichterliche Würdigung, wonach keine Wiederholungsabsicht besteht, ist vom Bundesgerichtshof gebilligt worden, wenn auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhende Forderungen eines größeren Personenkreises nach Abtretung durch den Zessionar geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, WM 1995, 344, 347; vom 27. November 2000, aaO S. 311; Beschluss vom 5. November 2004, aaO S. 103). Die Abtretung von Forderungen zur Einziehung erfolgt hingegen ge- schäftsmäßig, wenn der Zessionar diese Tätigkeit für eine nicht zu überblickende Vielzahl von Personen anbietet (BGH, Urteil vom 25. November 2008, aaO Rn. 24; vom 12. April 2011, aaO Rn. 18 f).
- 30
- Die Einziehung von Forderungen erfolgt stets geschäftsmäßig, wenn der Inkassozessionar sich nicht auf die einmalige Bündelung der Forderungen mehrerer Gläubiger aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt beschränken will, sondern beabsichtigt, dieses Inkassomodell auch bei anderen geeigneten Anlässen einzusetzen. Die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen von Aktionären durch eine Anlegervereinigung ist daher von einem anderen Senat des Berufungsgerichts als geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angesehen worden, weil der klagende Verein von der inneren Einstellung getragen war, in künftigen Fällen ähnlicher Art auf dieselbe Weise vorzugehen (OLG Düsseldorf, ZIP 1993, 347, 350). Die hiergegen eingelegte Revision der Anlegervereinigung hat der Bundesgerichtshof mit der Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten sei zutreffend bejaht worden (Beschluss vom 8. November 1993 - II ZR 249/92, ZIP 1993, 1708, 1709). Die Verfassungsbeschwerde der Aktionärsvereinigung ist nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG, ZIP 2000, 183).
- 31
- (2) Es kann offen bleiben, ob die Beklagte zu 1 auf der Grundlage der bis zur Klageerhebung im Vorprozess ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung , welche die Beklagte ihrer Beratung zu Grunde zu legen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, BGHZ 145, 256, 263), allein deshalb das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit bejahen musste, weil die Beteiligung weiterer Aktionäre an dem von der Schuldnerin betriebenen Modell der Forderungseinziehung beabsichtigt war. Die Beklagte zu 1 musste die Schuldnerin jedenfalls darauf hinweisen, dass deren weit gefasster Satzungszweck ein erhebliches Prozessrisiko begründete, welches sich leicht hätte ausräumen lassen.
- 32
- Der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Schuldnerin vom 29. November 2002 bezeichnet als deren Unternehmensgegenstand "die Wahrnehmung von Treuhand- und Geschäftsbesorgungsaufgaben, die Unternehmensund Wirtschaftsberatung, die Vermittlung oder das Halten von Unternehmensbeteiligungen , Immobilien oder sonstigen Vermögenswerten sowie deren Betreuung und Verwaltung". Der satzungsmäßige Zweck der Schuldnerin beschränkte sich damit nicht auf die Geltendmachung der Ansprüche von Aktionären der S. AG gegen die im Vorprozess beklagten Banken aufgrund des dort behaupteten Verstoß gegen kapitalmarktrechtliche Bestimmungen. Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Berufungsgericht im Vorprozess - hieraus die Zielrichtung der Schuldnerin geschlossen, die Geschäftsbesorgung für andere regelmäßig wiederholen zu wollen.
- 33
- Es kann dahinstehen, ob diese revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2001 - III ZR 172/00, BGHZ 148, 313, 317 f; Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102, 103) rechtlich fehlerfrei ist. Auch wenn tatsächlich keine Absicht der Schuldnerin bestanden haben sollte, über die Geltendmachung der Ansprüche von Aktionären der S. AG gegen die im Vorprozess beklagten Banken hinaus in weiteren Fällen fremde Forderungen im Wege der Inkassozession einzuziehen, wäre die Beratung der Beklagten zu 1 gegenüber der Schuldnerin pflichtwidrig gewesen. Die Beklagte hätte erkennen und die Schuldnerin darüber aufklären müssen, dass deren weit gefasster Gesellschaftszweck einen Anhaltspunkt für die Absicht der Wiederholung und damit die Geschäftsmäßigkeit ihres Vorgehens darstellte. Wenn neben der Klageerhebung im Vorprozess keine weitere Inkassotätigkeit der Schuldnerin beabsichtigt gewesen sein sollte, hätte einem möglichen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz auf leichte Weise begegnet werden können, indem der Satzungszweck der Schuldnerin auf die Geltendmachung der Forderungen der vier am Vorprozess wirtschaftlich beteiligten Aktionäre beschränkt worden wäre. Für die Schuldnerin stand damit ein sichererer Weg zur Verfügung, auf den die Beklagte zu 1 hätte hinweisen müssen.
- 34
- cc) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung durfte die Beklagte zu 1 auch nicht deshalb von der Zulässigkeit des Einziehungsmodells der Schuldnerin ausgehen, weil es aus Gründen der Postulationsfähigkeit (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erforderlich war, Rechtsanwälte einzuschalten. Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG aF liegt auch dann vor, wenn derjenige, welcher ohne eigene Befugnis fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, sich dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, ZIP 1987, 1144, 1146; vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352; vom 3. Juli 2008 - III ZR 260/07, WM 2008, 1609 Rn. 19; vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, WM 2009, 1953 Rn. 23; vgl. auch zum Steuerberater BGH, Urteil vom 21. März 1996 - IX ZR 240/95, BGHZ 132, 229, 232). Auch der Umstand, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft, die fremde Rechtsangelegenheit besorgt, als Rechtsanwalt zugelassen ist, begründet die Zulässigkeit der Geschäftsbesorgung nicht (BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786, 787; vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, BGHZ 167, 223 Rn. 12).
- 35
- 4. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Belastung der Schuldnerin mit den Kosten des Vorprozesses bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre.
- 36
- a) Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Belehrung durch den rechtlichen Berater verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 399; vom 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616). Zu Gunsten des Mandanten ist jedoch zu vermuten, dieser wäre bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen des Rechtsanwalts gefolgt, sofern im Falle sachgerechter Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte. Eine solche Vermutung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte, sondern nach pflichtgemäßer Beratung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich geborgen hätten (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 f, 319; vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927 Rn. 26; vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419 Rn. 23). Greift die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, so liegt hierin keine Beweislastumkehr, sondern ein Anscheinsbeweis , der durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet werden kann, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten im Falle pflichtgemäßer Beratung sprechen (BGH, Urteil vom 30. September 1993, aaO S. 315; vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 19).
- 37
- b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens zu Gunsten des Klägers eingreift.
- 38
- aa) Für eine wirtschaftlich denkende Partei hätte es im Falle pflichtgemäßer Aufklärung durch die Beklagte zu 1 allein nahe gelegen, den satzungsmäßigen Gesellschaftszweck der Schuldnerin auf die Einziehung der im Vorprozess geltend gemachten Forderungen zu beschränken. Wie vom Regressgericht selbständig zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 9 mwN), hätte nach einer solchen Satzungsänderung die Klage im Vorprozess nicht wegen der Unwirksamkeit der Forderungsabtretungen gemäß § 134 BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG aF abgewiesen werden dürfen.
- 39
- bb) Der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens steht nicht der Umstand entgegen, dass die Geschäftsführer der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Vorprozess selbst Rechtsanwälte waren.
- 40
- Die Revision meint, die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens sei darauf zugeschnitten, dass der Mandant als juristischer Laie dem Rat seines Rechtsanwalts regelmäßig folgen werde. Für eine solche Annahme sei hingegen kein Raum, wenn sich der Prozessanwalt sowie zwei Rechtsanwälte als Geschäftsführer der beratenen Gesellschaft "auf Augenhöhe" gegenüberstünden. Diese Auffassung trifft nicht zu. Ein Mandant, der selbst Jurist ist, wird einem rechtlich zutreffenden Hinweis seines Rechtsanwalts auf einen Gesichtspunkt , den er selbst übersehen hat, im eigenen Interesse regelmäßig ebenso folgen wie ein juristischer Laie, der wegen fehlender Rechtskenntnis keine eigenständige Prüfung der Rechtslage vorgenommen hat.
- 41
- cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Anwendbarkeit dieser Beweisgrundsätze unerheblich, dass die Geschäftsführer der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Vorprozess Sozien der Beklagten zu 1 waren.
- 42
- Soweit das von der Schuldnerin erteilte Mandat durch einen anderen Sozius oder einen bei der Beklagten zu 1 angestellten Rechtsanwalt bearbeitet worden ist, kann bei den Beklagten zu 2 und 3 in deren Eigenschaft als Geschäftsführer der Schuldnerin ebenso wie bei einem außenstehenden Geschäftsführer angenommen werden, diese hätten sich typischerweise der Überzeugungskraft zutreffender rechtlicher Beratung nicht verschlossen. Soweit die Beklagten zu 2 und 3 das Mandat selbst bearbeitet haben, hätten sie als beauftragte Rechtsanwälte ihren Irrtum erkennen müssen, wodurch zugleich ihre unzutreffende Auffassung in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Schuldnerin berichtigt worden wäre.
- 43
- Der von den Beklagten vorgebrachte Einwand, die Beklagten zu 2 und 3 hätten in ihrer Eigenschaft als Sozien der Beklagten zu 1 keine andere Rechtsauffassung vertreten können als in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Schuldnerin, liefe demgegenüber darauf hinaus, die Haftung einer beauftragten Rechtsanwaltssozietät allein deshalb zu verkürzen, weil das Mandat durch einen Sozius in fremdem Namen erteilt worden ist. Es gibt jedoch keinen Sachgrund für die Einschränkung der anwaltlichen Berufshaftung, wenn das Mandat einer Sozietät durch einen ihrer Sozien erteilt worden ist, der dabei für einen Dritten gehandelt hat.
- 44
- c) Die von den Beklagten dargelegten Umstände entkräften den Anscheinsbeweis nicht, die Schuldnerin hätte bei pflichtgemäßer Beratung durch die Beklagte zu 1 den Vorprozess ohne vorherige Änderung der Satzung nicht geführt.
- 45
- Zwar hatten die wirtschaftlich an der Schuldnerin beteiligten Aktionäre die Beklagte zu 1 schon vor der Gründung der Schuldnerin beauftragt, das Konzept zur Einziehung mutmaßlicher Schadensersatzforderungen umzusetzen. Allein der Umstand, dass die Aktionäre beschlossen hatten, ihre mutmaßlichen Forderungen über die Schuldnerin einziehen zu lassen, erschüttert aber nicht die Vermutung, die Schuldnerin wäre pflichtgemäßer Beratung gefolgt. Vielmehr hätte die Schuldnerin eine pflichtgemäße Aufklärung über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage an die Aktionäre weiterleiten und die Richtigkeit des entwickelten Konzepts überdenken müssen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass durch eine satzungsmäßige Beschränkung des Geschäftszwecks der Schuldnerin ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz hätte vermieden werden können.
- 46
- 5. Aufgrund der pflichtwidrigen Beratung der Schuldnerin haftet die Beklagte zu 1 dem Kläger in voller Höhe auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses, soweit diese von der Schuldnerin zu tragen sind.
- 47
- a) Der Schaden der Schuldnerin besteht in dem Gerichtskostenvorschuss für die erste Instanz des Vorprozesses, soweit er von der Schuldnerin aufgebracht worden ist, sowie in den weiteren Prozesskosten, die gegen die Schuldnerin festgesetzt worden sind. Als adäquat-kausal verursachter und zurechenbarer Nachteil erfasst der Schadensersatzanspruch auch die Kosten des Berufungsverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, WM 2011, 796 Rn. 10 f). Der Kläger kann dabei Schadensersatz in Geld unabhängig davon verlangen, ob die Schuldnerin ihrerseits bereits eine Zahlung auf die im Vorprozess gegen sie ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleistet hat. Auch wenn der Schuldnerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nur ein Anspruch auf Befreiung von den Kostenforderungen zugestanden haben sollte, hätte sich der Befreiungsanspruch mit der Insolvenzeröffnung in einen Zahlungsanspruch in Höhe der zu tilgenden Schuld umgewandelt, der in die Masse fällt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, WM 2001, 1476, 1477; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 15).
- 48
- b) Der Anspruch auf Ersatz der gegen die Schuldnerin festgesetzten Prozesskosten ist nicht wegen des von den Beklagten vorgebrachten Einwands des Mitverschuldens (§ 254 BGB) zu kürzen.
- 49
- aa) Der Einwand der Revision geht fehl, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Vorprozess anwesende Geschäftsführer der Schuldnerin K. hätte den Auftrag zur Rücknahme der Berufung erteilen müssen, nachdem dies vom Senatsvorsitzenden empfohlen worden war, um hierdurch die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu verringern. Dass der für die Beklagte zu 1 in der mündlichen Berufungsverhandlung anwesende Beklagte zu 4 die Rücknahme der Berufung empfohlen hätte, behaupten auch die Beklagten nicht. Ein Mitverschulden der Schuldnerin kommt daher nicht in Betracht, weil es gerade die Aufgabe der Beklagten zu 1 war, die Schuldnerin rechtlich zu beraten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 276/03, WM 2005, 1902, 1903; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369 Rn. 21).
- 50
- bb) Der Ersatzanspruch des Klägers ist auch nicht deshalb zu kürzen, weil er seine Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts im Vorprozess zurückgenommen hat.
- 51
- Das Berufungsgericht hat angenommen, dieser von den Beklagten erst im Berufungsverfahren erhobene Einwand sei nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, weshalb die Prozessgebühr für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten des Vorprozesses richtigerweise nur aus dem verminderten Streitwert nach teilweiser Klagerücknahme festzusetzen war, so dass die vom Kläger eingelegte Beschwerde hätte Erfolg haben müssen. Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler.
- 52
- Die Revision zeigt keinen weiteren Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen auf zur Frage, dass die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hätte Erfolg haben müssen. Die Darlegung der Revision, wonach die Klageforderung im Vorprozess zwar nach deren Einreichung beim Landgericht, jedoch noch vor der Zustellung vermindert worden sei, kann gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung oblag es dem Berufungsgericht auch nicht, aus der Akte des Vorprozesses von Amts wegen die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu ermitteln. Die Frage, ob die Verringerung der Klageforderung vor der Zustellung der Klageschrift einer Festsetzung der Prozessgebühr aus dem ursprünglichen Streitwert nach der im Vorprozess nochanzuwenden Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entgegenstand, bedarf daher keiner Entscheidung.
- 53
- 6. Das Berufungsurteil kann jedoch insoweit keinen Bestand haben, als das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten als nicht verjährt angesehen hat.
- 54
- a) Die von den Beklagten erst in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung ist zu beachten. Die Einrede der Verjährung kann im Berufungsrechtszug unabhängig davon erhoben werden, ob die Voraussetzungen zur Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch eine Beweisaufnahme erforderlich wird (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 144 f; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, WM 2008, 2307 Rn. 22; Hk-ZPO/ Wöstmann, 4. Aufl., § 531 Rn. 5; offen gelassen bei BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10).
- 55
- b) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen dessen Auffassung nicht, der Regressanspruch des Klägers sei nicht verjährt.
- 56
- aa) Die Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs des Klägers bestimmt sich gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 EGBGB nach der mit Wirkung zum 15. Dezember 2004 aufgehobenen Vorschrift des § 51b BRAO. Die dreijährige Verjährungsfrist ab Anspruchsentstehung gemäß § 51b Fall 1 BRAO beginnt bei einem Regressanspruch auf Ersatz des Kostenschadens , der dem Mandanten aus einer Klage erwachsen ist, die er bei pflichtgemäßer Beratung nicht erhoben hätte, bereits mit der Erhebung der Klage, weil hiermit ein erster Teil des Schadens in Form der Gerichtskosten entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 1680 [insoweit nicht in BGHZ 148, 156 abgedruckt]; vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 9; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, WM 2011, 796 Rn. 10). Hat die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts zu einem ersten Teilschaden geführt, so beginnt damit die Verjährung des Regressanspruchs auch im Hinblick auf voraussehbare künftige Nachteile des Mandanten (BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1080; vom 3. Februar 2011, aaO; vom 24. März 2011 - IX ZR 197/09, NJW-RR 2011, 858 Rn. 19). Der Primäranspruch auf Ersatz der Kosten eines verlorenen Rechtsstreits, den der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung nicht geführt hätte, unterliegt daher auch im Hinblick auf die Kosten der Rechtsmittelinstanz einer einheitlichen Verjährungsfrist. Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das in erster Instanz ergangene Urteil begründet keinen gesonderten, einer eigenständigen Verjährung unterliegenden Primäranspruch (BGH, Urteil vom 13. November 2008, aaO; vom 3. Februar 2011, aaO Rn. 11).
- 57
- bb) Da die Klage im Vorprozess am 3. Dezember 2002 erhoben worden ist, war die dreijährige Primärverjährungsfrist gemäß § 51b Fall 1 BRAO bei Eingang des gegen die Beklagten zu 1 bis 8 gerichteten Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers am 8. Dezember 2005 (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) bereits verstrichen, sofern nicht in der Zwischenzeit die Verjährung gehemmt gewesen ist. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die zwischen den Parteien im August/Oktober 2005 geführte Korrespondenz als Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB zu werten ist, weil jedenfalls ein Sekundäranspruch bestehe. Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
- 58
- (1) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Sekundärverjährung weiterhin anwendbar sind, wenn sich die Verjährung des primären Regressanspruchs nach dem vor dem 15. Dezember 2004 geltenden Recht bestimmt (BGH, Urteil vom 13. November 2008, aaO Rn. 8; vom 3. Februar 2011, aaO Rn. 9; vom 24. März 2011, aaO Rn. 11). Hat der Rechtsanwalt vor der Verjährung des Primäranspruchs Anlass zu prüfen, ob er durch einen Fehler dem Mandanten Schaden zugefügt hat, kommt ein Sekundäranspruch in Betracht, wenn der Rechtsanwalt die gebotene Überprüfung seiner Tätigkeit unterlässt, trotz der Überprüfung seinen Fehler nicht erkennt oder trotz Erkenntnis des Fehlers die gebotene Aufklärung des Mandanten unterlässt (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - IX ZR 102/84, BGHZ 94, 380, 386; vom 13. November 2008, aaO Rn. 11; vom 24. März 2011, aaO Rn. 14).
- 59
- (2) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die Pflicht des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, den Mandanten bei begründetem Anlass über den gegen sich bestehenden Schadensersatzanspruch sowie dessen kurze Verjährung zu belehren, entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährung einen Rechtsanwalt damit beauftragt hat, einen möglichen Regressanspruch zu prüfen (BGH, Urteil vom 14. November 1991 - IX ZR 31/91, WM 1992, 579, 581 f; vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 392; vom 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, WM 2001, 736, 739; vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 1678 [insoweit nicht in BGHZ 148, 156 abgedruckt]; vom 13. April 2006 - IX ZR 208/02, WM 2006, 1450 Rn. 9). Ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Korrespondenz haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 dessen Vertretung angezeigt und die Beklagten zur Zahlung aufgefordert. Jedenfalls nach dem Zugang dieses Schreibens bestand keine Verpflichtung der Beklagten mehr, den Kläger auf die Möglichkeit eines Regressanspruchs sowie dessen Verjährung hinzuweisen.
- 60
- Soweit der Kläger hiergegen im Revisionsverfahren vorgebracht hat, die Belehrungspflicht eines vom Mandanten beauftragten weiteren Rechtsanwalts trete erst dann an die Stelle der Hinweispflicht des früheren Rechtsanwalts, wenn der neue Rechtsanwalt den Fristablauf erkenne oder dieser für ihn offenkundig sei, geht dies fehl. Die von der Revisionserwiderung herangezogenen Grundsätze zur Belehrungspflicht eines in anderer Sache beauftragten Rechtsanwalts (BGH, Urteil vom 13. April 2006, aaO Rn. 11) sind hier nicht anwendbar , weil die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers von diesem gerade mit dem Ziel der Geltendmachung des Regressanspruchs beauftragt worden sind. Im Übrigen waren der Zeitpunkt der Erhebung der Klage im Vorprozess und damit der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist offenkundig.
IV.
- 61
- Wegen des Rechtsfehlers ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist insgesamt nicht zur Endentscheidung (§§ 561, 563 Abs. 3 ZPO) reif.
- 62
- 1. Die gegen die erstbeklagte Sozietät erhobene Klage ist nicht wegen Verjährung abzuweisen, weil die Verjährung möglicherweise durch außergerichtliche Verhandlungen der Parteien gehemmt worden ist (§ 203 BGB).
- 63
- a) Für ein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten , sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprü- chen ein. Dafür kann genügen, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seinem Haftpflichtversicherer zur Prüfung übersandt (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, WM 2007, 801 Rn. 32; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, WM 2011, 796 Rn. 14). Der Begriff der Verhandlungen setzt hingegen nicht voraus, dass die Bereitschaft zum Abschluss eines Vergleichs oder zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16).
- 64
- Der Erklärung, den Vorgang an den eigenen Haftpflichtversicherer weiter geleitet zu haben, ist nicht notwendig zu entnehmen, der in Anspruch Genommene lasse sich auf die Erörterung des geltend gemachten Anspruchs ein. Die Einschaltung des Haftpflichtversicherers kann allein durch die versicherungsvertraglichen Obliegenheiten des Haftungsschuldners bedingt sein, weshalb eine solche Mitteilung nicht als Beginn von Verhandlungen zu werten sein kann, wenn die erhobenen Ansprüche zugleich zurückgewiesen werden (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011, aaO Rn. 16 f).
- 65
- b) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung offen lassen können, ob zwischen den Parteien Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB stattgefunden haben. Der Senat kann diese Beurteilung wegen fehlender tatrichterlicher Feststellungen nicht nachholen. Die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben vom 12. August 2005 und vom 13. Oktober 2005 sind beide von der Klägerseite verfasst und lassen nicht erkennen , wie sich die Beklagten zu den Zahlungsaufforderungen verhalten haben. Das von der Revisionserwiderung vorgelegte Schreiben vom 7. Oktober 2005, in welchem die Beklagten eine Stellungnahme nach einem abschließenden Gespräch mit dem Haftpflichtversicherer ankündigen, ist als neuer Sach- vortrag im Revisionsverfahren gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig.
- 66
- c) Aufgrund der vom Berufungsgericht geäußerten Rechtsauffassung, die von den Beklagten erhobenen Einwendungen hätten keine Aussicht auf Erfolg, musste der Kläger nicht mit der Abweisung der Klage wegen Verjährung rechnen. Dem Kläger ist daher gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben, weshalb eine Abweisung der Klage durch das Revisionsgericht nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - I ZR 13/95, BGHZ 135, 1, 8; Hk-ZPO/Kayser, aaO § 563 Rn. 3). Das Berufungsgericht wird im zweiten Berufungsdurchgang zu prüfen haben, ob der Kläger den Erklärungen der Beklagten zu 1 die Bereitschaft entnehmen durfte, die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs zu erörtern (§§ 133, 157 BGB).
- 67
- 2. Da ein unverjährter Regressanspruch gegen die Beklagte zu 1 in Betracht kommt, ist auch die gegen die Beklagten zu 2 bis 8 erhobene Klage nicht entscheidungsreif.
- 68
- a) Die Beklagten zu 2 bis 8 haften für den Regressanspruch gegen die Beklagte zu 1 entsprechend § 128 Satz 1 HGB.
- 69
- Im Falle eines mit einer Sozietät geschlossenen Beratungsvertrags haften die Sozien für den gegen die Gesellschaft gerichteten Anspruch wegen Schlechterfüllung in entsprechender Anwendung des § 128 Satz 1, § 129 HGB persönlich (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358; vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 372 ff, 376 f; vom 22. Januar 2004 - IX ZR 65/01, BGHZ 157, 361, 364). Die persönliche Haftung erstreckt sich dabei auch auf die berufshaftungsrechtlichen Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 Rn. 29). Ob diese Haftung im Falle einer Sozietät, der Mitglieder unterschiedlicher Berufsgruppen angehören (gemischte Sozietät, vgl. § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO) auch diejenigen Sozien trifft, die in eigener Person die vertraglich geschuldete Beratung nicht vornehmen dürfen, hat der Senat bislang offen gelassen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44/10, WM 2011, 1770 Rn. 10). Die Frage ist zu bejahen , so dass auch der Beklagte zu 8 persönlich haftet.
- 70
- aa) Auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung, wonach ein Anwaltsvertrag regelmäßig nur mit denjenigen Sozien zustande kommt, die selbst auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet tätig werden dürfen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, WM 2000, 963, 964; vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000, 1342, 1344 f), erfasste die Haftung wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrags nicht die berufsfremden Sozien, weil diese nicht Vertragspartner wurden. Diese Auffassung beruhte auf der früher zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung angenommenen Doppelverpflichtungslehre , wonach durch den Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugleich eine Haftung der Gesamthand und eine persönliche Haftung der Gesellschafter begründet werden (BGH, Urteil vom 15. Juli 1997 - XI ZR 154/96, BGHZ 136, 254, 258 f).
- 71
- Nachdem durch das Grundsatzurteil vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) die eigene Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt und die Doppelverpflichtungslehre aufgegeben worden ist, kann - wie ausgeführt - die Sozietät selbst Partei eines Anwaltsvertrags sein (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830 Rn. 9; vom 5. Februar 2009 - IX ZR 18/07, WM 2009, 669 Rn. 10), und zwar auch dann, wenn dieser neben Rechtsanwälten auch Sozien anderer Berufsgruppen angehören (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44/10, WM 2011, 1770 Rn. 7 ff). Damit ist auch die auf der früheren Doppelverpflichtungslehre beruhende Beschränkung der Haftung auf diejenigen Sozien, die in eigener Person berufsrechtlich zur Bearbeitung des Mandats befugt sind, überholt (Vollkommer/ Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 3. Aufl., § 4 Rn. 20; Mennemeyer in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 123; Jungk in Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 36 Rn. 23; Brandi in Kilian/Offermann-Burckart/vom Stein, Praxishandbuch Anwaltsrecht , 2. Aufl., § 9 Rn. 40; Lux, DStR 2008, 1981, 1982 f; Schodder, EWiR 2008, 523, 524). Das Vertrauen der nicht-anwaltlichen Sozien, für die Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrags nicht zu haften, wird dadurch geschützt, dass die auf der Doppelverpflichtungslehre beruhenden Grundsätze auf solche Anwaltsverträge weiterhin anwendbar sind, die vor dem Erlass der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (aaO) geschlossen worden sind (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 10; vom 5. Februar 2009, aaO).
- 72
- bb) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Rinkler in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 397) kann der nach früherer Rechtsprechung bestandene Ausschluss der Haftung berufsfremder Sozien nicht dadurch aufrecht erhalten werden , dass dem Anwaltsvertrag die konkludente Vereinbarung entnommen wird, die Haftung berufsfremder Sozien werde ausgeschlossen.
- 73
- Auch wenn die Beschränkung der Haftung auf diejenigen Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat selbst bearbeiten, unter gesetzlich näher bezeichneten Voraussetzungen selbst durch vorformulierte Vertragsbedingungen zulässig ist (§ 51a Abs. 2 Satz 2 und 3 BRAO, § 67a Abs. 2 StBerG, § 54b Abs. 2 WPO), kann ohne konkrete Anhaltspunkte den Erklärungen der Parteien ein solcher Wille zur Haftungsbeschränkung nicht entnommen werden. Die Haftung derjenigen Sozien, die mit dem Mandat nicht selbst befasst gewesen sind, stellt sich nur dann, wenn die Auslegung der Parteierklärungen (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass der Anwaltsvertrag mit der Sozietät selbst geschlossen worden ist und kein Einzelmandat des sachbearbeitenden Sozietätsmitglieds vorliegt. Ist nach dem Parteiwillen gerade ein Sozietätsmandat einer aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehenden Sozietät gewollt, so gibt es regelmäßig keinen Grund für die Annahme, die persönliche Haftung solle sich auf einzelne Sozietätsmitglieder beschränken.
- 74
- cc) Soweit angenommen wird, die Regelung des § 8 Abs. 2 PartGG könne auf Sozietäten in der Rechtsform von Gesellschaften bürgerlichen Rechts übertragen werden (Zugehör/Rinkler, aaO Rn. 398; Hirtz in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 8 PartGG Rn. 1; offen gelassen bei BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 377), kommt dies nicht in Betracht. Eine solche Analogie setzte nicht nur die auf der Grundlage der Doppelverpflichtungslehre vorgenommene Beschränkung der Haftung auf die anwaltlichen Sozien fort, sondern führte weiter gehend - entgegen der Regelung des § 51a Abs. 2 Satz 1 BRAO - eine Haftungskonzentration auf die mit dem Mandat befassten Sozien auch insoweit ein, als diese Rechtsanwälte sind. Ein solcher Analogieschluss ist zudem wegen des Fehlens einer Regelungslücke unzulässig , weil die Haftungskonzentration im Falle der Partnerschaftsgesellschaft gesetzlich gerade nur für diese Rechtsform geschaffen worden ist (vgl. Lux, NJW 2003, 2806, 2807; Römermann, BB 2003, 1084, 1086; ders., NJW 2009, 1560, 1561; K. Schmidt, NJW 2005, 2801, 2805) und zudem im Gegenzug für dieses Haftungsprivileg die Publizität der Gesellschaftsverhältnisse gemäß § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 PartGG verlangt wird (Hasenkamp, DB 2003, 1166, 1167).
- 75
- b) Da eine Hemmung der Verjährung des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Regressanspruchs in Betracht kommt, ist auch die gegen die Beklagten zu 2 bis 8 gerichtete Klage nicht unter dem Gesichtspunkt der Verjährung abweisungsreif.
- 76
- aa) Die Hemmung der Verjährung gegenüber der Gesellschaft erfasst nach § 129 HGB grundsätzlich auch die akzessorische Haftung der Gesellschafter (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 - II ZR 235/77, BGHZ 73, 217, 223 f; vom 22. September 1980 - II ZR 204/79, BGHZ 78, 114, 119 f; vom 22. März 1988 - X ZR 64/87, BGHZ 104, 76, 81 f; vom 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214, 217 f [jeweils zur Verjährungsunterbrechung]; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 15; vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 41 f; vom 29. November 2011 - X ZR 23/11, ZIP 2012, 698 Rn. 12). Wenn die Verjährung des Regressanspruchs gegen die Beklagte zu 1 wegen Verhandlungen gehemmt worden ist, müssen sich die Beklagten zu 2 bis 8 die Verjährungshemmung daher im Ausgangspunkt ebenfalls entgegenhalten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Verhandlungen zugleich über die Haftung der Beklagten zu 2 bis 8 geführt worden sind.
- 77
- bb) Die im Verhältnis zur Gesellschaft eingetretene Hemmung der Verjährung erstreckt sich jedoch nur auf diejenigen Gesellschafter, die der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hemmung angehören (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978, aaO S. 224 f; MünchKomm-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 129 Rn. 8; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 129 Rn. 4; Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 129 Rn. 10; Oetker/Bosche, HGB, 2. Aufl., § 129 Rn. 4) und erfasst damit nicht die - gemäß § 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 160 HGB begrenzte - Nachhaftung ausgeschiedener Sozien (vgl. dazu Zugehör/Rinkler, aaO Rn. 408 ff). Aus dem Berufungsurteil kann zwar entnommen werden, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehralle Beklagten zu 2 bis 8 vor dem Berufungsgericht Gesellschafter der Beklagten zu 1 waren. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, welche der in Anspruch genommenen Sozien zu welchem Zeitpunkt ausgeschieden sind. Sollten Verhandlungen über den Regressanspruch stattgefunden haben, ist daher aufzuklären, welche Sozien der Beklagten zu 1 zum Zeitpunkt der Verhandlungen noch angehört haben und - soweit die Sozien zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschieden waren - ob die Verhandlungen sich auch auf deren persönliche Inanspruchnahme erstreckt haben.
V.
- 78
- Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht die Klageforderung der Höhe nach zu überprüfen haben wird, sofern die Klage nicht wegen Verjährung abzuweisen ist.
- 79
- 1. Nach der Fassung der Urteilsformel des Landgerichts sind die Beklagten verurteilt worden, in der Hauptsache einen Betrag von 142.952,97 € zu zahlen sowie zusätzlich Ersatz für außergerichtliche Kosten zu leisten. Damit ist dem Antrag des Klägers in vollem Umfang stattgegeben worden, der die von der Schuldnerin zu tragenden Kosten des Vorprozesses mit 142.952,97 € beziffert hat. Die Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang erfordert daher die Feststellung, dass die Schuldnerin in dieser Höhe mit Kosten belastet worden ist. Im Berufungsurteil wird der Kostenschaden der Schuldnerin aus dem Vorprozess demgegenüber mit einem Betrag von 141.618,56 € beziffert.
- 80
- 2. Im Hinblick auf den geltend gemachten Ersatz für außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Kläger diese Kosten aus einer Hauptforderung in Höhe von 175.445,71 € bemessen hat, die er im Rechtsstreit nicht in voller Höhe geltend gemacht hat.
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2009 - 2b O 246/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.2010 - 16 U 31/09 -
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.