Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2011 - IX ZR 19/09

bei uns veröffentlicht am22.09.2011
vorgehend
Landgericht München II, O 2131/07, 30.04.2008
Oberlandesgericht München, 15 U 3032/08, 14.01.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 19/09
vom
22. September 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 22. September 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 2009, berichtigt durch Beschluss vom 16. Februar 2009, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 81.351,90 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass dem Berufungsgericht in mehreren Punkten systematische Fehler unterlaufen sind. Insoweit weicht das Berufungsgericht auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.
Hierauf beruht das Urteil aber nicht, weil die maßgeblichen Gesichtspunkte jeweils an anderer Stelle geprüft wurden, ohne dass dies die Zulassung der Revision erfordern würde. Im Ergebnis haben sich die Fehler nicht ausgewirkt.
3
1. Die Weiterführung des Prozesses nach Eingang der Klageerwiderung, mit welcher die Abwicklungsvereinbarung vom 8. Juli 1998 vorgelegt wurde, stellt als solche keine Pflichtverletzung dar. Die Pflichtverletzung lag in einer unzureichenden Belehrung der Klägerin durch den Beklagten, wie das Berufungsgericht - erst im Rahmen der Kausalität - im Ergebnis zutreffend bejaht hat. Hinsichtlich des vom Berufungsgericht angenommenen unzureichenden Inhalts der Belehrung werden durchgreifende Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Auch der Mandant, der durch alle Instanzen gehen will, muss über die Risiken (der Fortführung) des Prozesses aufgeklärt werden (vgl. Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 559; Sieg, aaO Rn. 631, 634 je mit Nachweisen aus der st.Rspr.).
4
2. Der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden obliegt dem anspruchsstellenden Mandanten. Es hat deshalb nicht der Beklagte den Nachweis fehlender Kausalität zu erbringen; es liegt auch kein Fall rechtmäßigen Alternativverhaltens vor (vgl. Fischer, aaO Rn. 995, 991 mwN).
5
Allerdings gilt bei der Verletzung von Beratungspflichten die Vermutung, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Belehrung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahegelegen hätte (vgl. Fischer, aaO Rn. 1005 mwN). Das war hier der Fall.
6
Greift die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, bewirkt sie keine Beweislastumkehr. Vielmehr kann der Anwalt die Vermutung entkräften, indem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten nach der Belehrung sprechen. Dann besteht wieder die volle Beweislast des Mandanten (vgl. Fischer, aaO Rn. 1006 mit Nachweisen aus der st.Rspr.).
7
Das Berufungsgericht hat - wenngleich unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens - das Vorbringen des Beklagten über die Äußerungen des Drittwiderbeklagten hierzu als wahr unterstellt und angenommen , dass es zwar möglich sei, dass der Drittwiderbeklagte auch nach ordnungsgemäßer Belehrung bei seiner Meinung geblieben wäre, dass das aber nicht nahe liege und völlig offen sei. Damit hat es keine Tatsachen als vorgetragen angesehen, die - ihren Nachweis unterstellt - für ein atypisches Verhalten des Drittwiderbeklagten nach ordnungsgemäßer Belehrung sprechen. Eine Erschütterung des Anscheinsbeweises lag damit nicht vor.
8
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 30.04.2008 - 13R O 2131/07 -
OLG München, Entscheidung vom 14.01.2009 - 15 U 3032/08 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2011 - IX ZR 19/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2011 - IX ZR 19/09

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2011 - IX ZR 19/09 zitiert 4 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2011 - IX ZR 19/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2011 - IX ZR 19/09.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2012 - I ZR 150/10

bei uns veröffentlicht am 16.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 150/10 Verkündet am: 16. Februar 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Landgericht Hof Endurteil, 26. Apr. 2016 - 15 O 5/12

bei uns veröffentlicht am 26.04.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.957,45 Euro nebst Verzugszinsen hieraus jährlich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.12.2011 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. I

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.