vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 6 O 232/08, 10.11.2009
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 230/09, 20.05.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 141/10
vom
26. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter
Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski,
Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 26. Oktober 2011

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Mai 2010 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 12.000 €

Gründe:


1
1. Der Kläger begehrt Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht. Die Vorinstanzen haben den Streitwert unter Berücksichtigung bereits eingetretener Versiche- rungsfälle auf 12.000 € festgesetzt.
2
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Beschwerdewert die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 €) nicht übersteigt.
3
a) Beim Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich die Beschwer zunächst nach dem 3,5-fachen Wert der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (vgl. allgemein Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 150/04, VersR 2005, 959). Dies ergibt hier 609,40 €.
4
b) Außerdem sind bereits angekündigte bzw. eingeklagte Rechtsschutzversicherungsfälle mit zu berücksichtigen. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt , ebenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (Senatsbeschluss vom 8. März 2006 - IV ZB 19/05, VersR 2006, 716 Rn. 5). Die Vorinstanzen haben danach aufgrund des nicht bestrittenen Vortrags des Klägers rechtsfehlerfrei den Streitwert auf insgesamt 12.000 € festgesetzt.
5
c) Eine Berücksichtigung weiterer angekündigter Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers - wie dies mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird - kommt nicht in Betracht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung und Festsetzung der Beschwer ist nach der einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 1990 - IV ZR 294/89, r+s 1990, 275 f.; vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99, VersR 2000, 1430 unter 2; vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01, NVersZ 2002, 21, 22; BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2008 - VI ZR 204/08, juris Rn. 3 und vom 27. August 2009 - VII ZR 161/08, ZfBR 2010, 64 unter II 1). Davon weicht der IV. Zivilsenat entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht mit den Senatsentscheidungen vom 8. März 2006 (IV ZB 19/05, VersR 2006, 716) und vom 23. Juni 2004 (IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197) ab. Die Entscheidung vom 8. März 2006 ist nicht einschlägig, weil sie die Höhe des Beschwerdewerts im Berufungsverfahren betrifft. Im Beschluss vom 23. Juni 2004 verweist der Senat hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes auf seinen Beschluss vom 10. Oktober 2001. Da nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der Klä- ger die weiteren 288 Schadenfälle erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemeldet hat, wirken sich diese nicht mehr erhöhend auf den Beschwerdewertaus.
Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.11.2009- 6 O 232/08 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.05.2010- 12 U 230/09 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 150/04
vom
1. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal
-Wulf und den Richter Felsch
am 1. Dezember 2004

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Mai 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 17.000 €

Gründe:


I. Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahr ens ist allein der Klageantrag zu 1), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, daß seine bei der Beklagten genommene Risikolebensversicherung und Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung fortbesteht und insbesondere nicht durch Rücktritt oder Anfechtung beendet wurde.
Das Landgericht hat diesem Antrag durch Teilurteil stattgegeben; das Berufungsgericht hat ihn abgewiesen.

Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassu ng der Revision , mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgen will.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der W ert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Da der Fortbestand der Lebensversicherung und der Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung im Streit ist, muß bei der Wertbemessung, was auch von der Beschwerde im Ansatz zutreffend zugrunde gelegt wird, auf beide Versicherungen abgestellt werden.
Bei der Risikolebensversicherung ist, weil der Ein tritt des Versicherungsfalles ungewiß ist, die Beschwer mit 20% der Versicherungssumme anzusetzen (Senatsbeschluß vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 4).
Die Beschwer bei der Zusatzversicherung konkretisi ert sich in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (Senatsbeschluß vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99 - VersR 2001, 600 f.). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von dem 3,5-fachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von jeweils 50% vorzunehmen , wenn der behauptete Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch ungeklärt ist, während bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit sich der Feststellungsabschlag auf 20% beläuft (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99 - VersR 2001, 601 unter 2 b; Beschlüsse vom

29. Juni 1994 - IV ZR 9/94 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 3; vom 12. Februar 1992 - IV ZR 241/91 - NJW-RR 1992, 608 unter II b und vom 17. Mai 2000 aaO).
Ohne Erfolg hält die Beschwerde einen Abschlag bei noch ungeklärter Berufsunfähigkeit in Höhe von 20% für gerechtfertigt, wenn insoweit bereits Leistungsklage erhoben ist. Die Rechtshängigkeit etwaiger Leistungsansprüche spielt für die Wertbemessung von Feststellungsanträgen betreffend Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen keine Rolle (Senatsbeschluß vom 11. Juli 1990 - IV ZR 100/90 - VVGE § 1 BB-BUZ Nr. 1). Der 50%ige Abschlag vom Wert einer entsprechenden Leistungsklage berücksichtigt in angemessener Weise, daß bislang ungeklärt ist, ob der Kläger tatsächlich berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen geworden ist, sich auch die Dauer einer etwaigen Berufsunfähigkeit zur Zeit nicht beurteilen läßt und es um einen Feststellungsausspruch geht.
Es besteht kein Anlaß, von diesen gefestigten Beme ssungsgrundsätzen abzuweichen. Auch die Beschwerde vermag dafür keine durchgreifenden Gründe aufzuzeigen.
Danach bemißt sich die Beschwer wie folgt: 20% der Versicherungssumme von 30.000 DM = 3.067,75 € 50% des 3,5-fachen Jahresbetrages der begehrten monatlichen Rente von 613,55 € = 12.884,55 € 50% des 3,5-fachen Jahresbetrages der monatlichen Prämie von 60,50 DM laut Versicherungsschein = 649,60 €

(bzw. von 54,87 DM gem. dem Schreiben der Beklagten vom 4. April 2000 = 589,15 €) Summe 16.601,90 € (bzw. 16.541,45 €)
Damit ist die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO in j edem Fall nicht erreicht.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

5
a) aa) Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 18 ARB 75 Rdn. 21 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht zwar im Ansatz nicht verkannt, indem es bei der Streitwertberechnung im Beschluss vom 18. Februar 2005 die Kosten der in der Klage genannten zwei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und der gegen den Kläger gerichteten, später zurückgenommenen Auskunftsklage berücksichtigt hat.
3
Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99 - VersR 2000, 869; vom 10. Juni 2008 - VI ZR 316/07 - juris und vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07 - juris; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1977 - II ZR 4/77 - MdR 1978, 210; Beschlüsse vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 - NJW 1989, 2755; vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652 und vom 3. Mai 2001 - III ZR 9/01 - juris). Beim Feststellungsbegehren mit einer Schadensersatzklage ist maßgeblich das Schadensbild, das der Kläger dem Tatsachengericht als Grundlage der festzustellenden Ersatzansprüche und damit der Ermessensausübung bei der Festsetzung der Beschwer gemäß den §§ 2 und 3 ZPO unterbreitet. In Fällen, in denen, wie im vorliegenden Fall, das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Beschwer einen weiten Beurteilungsspielraum hat, beschränkt sich die Überprüfung auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Vorliegend sind die Parteien in der Berufungsinstanz davon ausgegangen, dass die Bewertung der Beschwer durch die mit der Berufung weiterverfolgten Anträge mit insgesamt 7.647,71 € an sich nicht zu beanstanden ist. Die nach § 26 Nr. 8 EGZPO für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwer ist nicht danach zu bemessen, in welcher Höhe der Beschwerdeführer die Klageforderung in der Revisionsinstanz beziffern will, sondern danach, welche Beschwer aus dem Berufungsurteil er geltend machen kann und will. Verlangt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelkläger die geäußerte Größenvorstellung maßgebend. Gibt er einen Mindestbetrag an, so ist die Beschwer danach zu bestimmen, inwieweit der Urteilsausspruch der Vorinstanz dahinter zurückbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 - VersR 2004, 219 und vom 16. Juli 2008 - VI ZR 213/07). Nach diesen Kriterien ist der Beklagte durch die Zurückweisung der Berufung insgesamt in Höhe von 7.647,71 € beschwert. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
5
a) aa) Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 18 ARB 75 Rdn. 21 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht zwar im Ansatz nicht verkannt, indem es bei der Streitwertberechnung im Beschluss vom 18. Februar 2005 die Kosten der in der Klage genannten zwei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und der gegen den Kläger gerichteten, später zurückgenommenen Auskunftsklage berücksichtigt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 186/03
vom
23. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
ZPO §§ 3, 9; EGZPO § 26 Nr. 8
Zur Höhe der Beschwer, wenn in der Krankenversicherung statt eines Tarifwechsels
wegen Umzugs des Versicherungsnehmers ins Ausland die
Fortsetzung des Versicherungsvertrages zu unveränderten Bedingungen
beantragt wird.
BGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - OLG München
LG München I
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 23. Juni 2004

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Streitwert: 10.367 €

Gründe:


I. Der Kläger unterhält seit 1982 bei der Beklagte n u.a. eine Krankheitskostenversicherung für sich und seine drei Kinder, sowie eine Krankentagegeldversicherung. Er verlangt von der Beklagten die unveränderte Fortsetzung dieses Krankenversicherungsverhältnisses, obwohl er seinen Wohnsitz im August 2001 aus der Bundesrepublik Deutschland in das Fürstentum Liechtenstein verlegt hat. Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf § 15 Abs. 3 der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung Januar 1980. Danach endet das Versicherungsverhältnis mit dem Wegzug des

Versicherungsnehmers aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers, es sei denn, daß eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Die Beklagte hat dem Kläger eine Umstellung auf einen Tarif ihrer Auslandskrankenversicherung sowie außerdem die Umwandlung des bisherigen Versicherungsverhältnisses in eine Anwartschaftsversicherung angeboten, die bei einer Rückkehr des Klägers nach Deutschland die Fortsetzung des bisherigen Versicherungsverhältnisses ohne weitere Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten unter Beibehaltung des Eintrittsalters ermöglicht. Die Pflege-Pflichtversicherung des Klägers könne dagegen wie gewünscht unverändert fortgeführt werden. Dieses Angebot hat der Kläger unter dem Vorbehalt angenommen, daß er trotzdem auf dem Rechtsweg die Weitergeltung der bisherigen Versicherungsbedingungen erstreiten könne. Obwohl die Beklagte von dieser Annahme ihres Angebots erst nach Ablauf der dafür von ihr gesetzten Frist erfahren haben will, hat sie die Versicherungstarife den Wünschen des Klägers entsprechend umgestellt.
Mit seiner Klage beantragt der Kläger die Feststel lung, daß das Krankenversicherungsverhältnis zwischen den Parteien durch den Wegzug des Klägers in das Fürstentum Liechtenstein weder geendet habe noch infolge dieses Wegzuges in ein Auslandskrankenversicherungsverhältnis umgewandelt worden sei, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbestehe. Die Vorinstanzen haben den Streitwert nach den Angaben des Klägers auf 18.933,42 € festgesetzt und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II. Sie war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Der Beschwerdeführer will mit der Revision sein en Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgen. Er trägt vor, im Zeitpunkt der Einreichung seiner Nichtzulassungsbeschwerde sei der Betrag, den er bei unverändertem Fortbestehen seines vor dem Umzug in das Fürstentum Liechtenstein bestehenden Versicherungsverhältnisses an die Beklagte zu zahlen hätte, gegenüber seinen Angaben in den Vorinstanzen erhöht worden und betrage nunmehr 7.404,96 € pro Jahr. Gemäß § 9 ZPO sei vom dreieinhalbfachen Jahresbetrag auszugehen, so daß sich selbst unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlages von 20% ein Wert von 20.733,90 € ergebe.
2. a) Der Senat hat die Beschwer einer Partei, die in einem Rechtsstreit um das Fortbestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses unterlegen ist, im Regelfall in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie bestimmt, soweit es nicht um die Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen ging; da es sich bei den Prämien um wiederkehrende Leistungen handelt, hat der Senat im Hinblick auf § 9 ZPO den dreieinhalbjährigen Betrag der Prämie zugrunde gelegt (Beschluß vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Beschwer 9; Beschluß vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01 - NVersZ 2002, 21 f.). Von diesen Maßstäben ist grundsätzlich auch für die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im vorliegenden Fall auszugehen.


b) Die Beschwerdeerwiderung macht aber mit Recht g eltend, daß es sich hier nicht um den Regelfall eines Streits über das Fortbestehen oder die völlige Beendigung eines Krankenversicherungsverhältnisses etwa aus Anlaß eines Rücktritts oder einer Kündigung handelt. Die Beklagte will den Krankenversicherungsschutz des Klägers wegen seines Wohnungswechsels in das Fürstentum Liechtenstein nach ihren Versicherungsbedingungen gerade nicht uneingeschränkt beenden, sondern nur, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Deshalb hat die Beklagte dem Kläger hier die Umstellung in eine Auslandskrankenversicherung sowie ein Anwartschaftsverhältnis angeboten; dieses Angebot hat der Kläger auch angenommen. Sein Klageantrag richtet sich daher lediglich auf die Feststellung, daß sein Krankenversicherungsverhältnis "zu unveränderten Bedingungen" fortbestehe. Nur insoweit hat er sich trotz vorsorglicher Vereinbarung anderer Tarife eine gerichtliche Klärung seiner Rechtsauffassung vorbehalten.
Für den Wert des hier zu beurteilenden Beschwerdeg egenstandes kommt es danach auf das Interesse des Klägers an, eine dauerhafte Verteuerung seines bisherigen Versicherungsschutzes oder dessen Verschlechterung infolge des von der Beklagten verlangten Wechsels in andere Tarife vermeiden zu können. Hinsichtlich der PflegePflichtversicherung dürfte sich am Versicherungsschutz und den dafür geschuldeten Prämien nichts geändert haben, so daß diese außer Ansatz bleiben müssen. In welchem Maße die Prämienbelastung des Klägers im übrigen bei gleichem Versicherungsschutz gestiegen ist oder ob sich der Versicherungsschutz verschlechtert hat und gegebenenfalls in welchem Umfang, ist nicht vorgetragen. Deshalb schätzt der Senat den Wert des Beschwerdegegenstandes hier auf jedenfalls nicht mehr als die

Hälfte des mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Betrages. Die Beschwerde ist danach nicht statthaft.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch