Landgericht Hamburg Urteil, 12. Jan. 2018 - 324 O 63/17

bei uns veröffentlicht am12.01.2018

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (im Einzelfall bis zu 250.000,00 EUR) und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten) zu unterlassen,

auf der Website www.g..de im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland folgende 1-Stern-Bewertung bezüglich des Unternehmens des Klägers wie folgt zu verbreiten

Abbildung

wie geschehen unter der URL https://www.g....com/...

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR und hinsichtlich Ziffer II. in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages;

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Nutzer-Bewertung des Gastronomiebetriebes des Klägers auf der Website der Beklagten. Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung.

2

Der Kläger betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau das „Gasthaus H. M.“ in B..

3

Die Beklagte betreibt unter anderem unter den URLs www.g....de und www.g....com eine Suchmaschine und bietet darüber hinaus weitere Dienste an, darunter die Möglichkeit für Nutzer des Dienstes „G. Plus“, Bewertungen über Unternehmen zu verfassen, die auf der Website der Beklagten veröffentlicht werden. Die Bewertungen können neben einer Sternebewertung (1 bis maximal 5 Sterne) auch eine Freitextbewertung enthalten. Die Beklagte nimmt keine Vorab- oder sonstige redaktionelle Kontrolle der durch die Nutzer über die Bewertungsfunktion eingestellten Informationen vor.

4

Der Kläger wendet sich vorliegend gegen eine solche Nutzer-Bewertung des von ihm betriebenen Gasthauses. Zu dem Gasthaus sind aktuell 34 Bewertungen einzusehen, die zu einer Durchschnittsbewertung von 4,0 Sternen führen. Die streitgegenständliche, aus dem Screenshot in Anlage K1 ersichtliche Bewertung stammt von einer Nutzerin mit dem Profilnamen „A. K.“. Die Nutzerin hat das Gasthaus des Klägers mit einem Stern bewertet, dieser Bewertung jedoch keinen Kommentar hinzugefügt. Im sozialen Netzwerk „Facebook“ existiert ebenfalls ein Account mit dem Profilnamen „A. K.“. Ausweislich des Profils besucht die Facebook-Nutzerin eine knapp sieben Kilometer von dem Gasthaus entfernte Schule.

5

Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.01.2017 (Anlage K2) auf, unter anderem hinsichtlich der streitgegenständlichen Bewertung die Kundeneigenschaft des jeweiligen Nutzers auf Plausibilität zu prüfen und - sollte diese nicht gegeben sein - die Bewertung zu löschen. Mit Antwort-Email der Beklagten vom 09.01.2017 (Anlage K3) teilte diese dem Kläger mit, dass sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Bewertung nicht tätig werde, da kein offensichtlicher Verstoß gegen ihre Richtlinien zur Entfernung von Inhalten bzw. keine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung festgestellt werden könne.

6

Der Kläger ist der Auffassung, er werde durch die Bewertung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt; die Beklagte hafte hierfür wegen der Verletzung zumutbarer Prüfpflichten als Störerin auf Unterlassung.

7

Die Persönlichkeitsrechtsverletzung folge daraus, dass der Bewertung keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte zugrunde lägen. Der maßgebliche Durchschnittsrezipient entnehme der Bewertung, dass eine geschäftliche Tätigkeit des Klägers bewertet werde, da die Bewertung seinem, des Klägers, geschäftlichen Profil zugeordnet sei. Der Leser gehe mithin davon aus, dass die Bewerterin eine Kundin seines, des Klägers, Gasthauses gewesen sei und ihre Bewertung auf die dort erlebten, tatsächlichen Erfahrungen stütze. Fernliegend sei hingegen ein Verständnis, dass die Bewerterin keinerlei Berührungspunkte mit dem Gasthaus gehabt habe. Dieses Verständnis decke sich mit den Richtlinien der Beklagten für Rezensionen, in denen es - unstreitig - heißt: „Eine Rezension muss Ihre tatsächliche Erfahrung mit einem Unternehmen wiederspiegeln. Veröffentlichen Sie Rezensionen nicht, um die Bewertung (in Sternen) eines Unternehmens zu beeinflussen.“ Bei der vorliegenden Ein-Stern-Bewertung handele es sich zwar um eine Meinungsäußerung, diese sei jedoch mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte unzulässig. Der Kläger bestreitet einen Kundenkontakt zu der Bewerterin. Aufgrund des Fantasienamens „A. K.“ habe er, der Kläger, die Bewertung keinem seiner Kunden zuordnen können. Ihm und seinen Mitarbeitern sei auch keine Kundin mit diesem Namen bekannt. Er, der Kläger, habe die Aufträge und Rechnungen der letzten Jahre durchgesehen - über eine Gästedatenbank verfüge das Gasthaus nicht - und diesen Namen nicht gefunden, weshalb er davon ausgehe, dass es sich um die Bewertung eines Konkurrenten oder einer Person ohne Kundenkontakt handele.

8

Die Beklagte hafte für die Verletzung seines, des Klägers, allgemeinen Persönlichkeitsrechts als mittelbare Störerin, da sie zumutbare (reaktive) Prüfpflichten verletzt habe. Sie sei aufgrund der Beanstandung verpflichtet gewesen, den Sachverhalt weiter zu ermitteln, insbesondere die Bewerterin zu kontaktieren und zu einer Stellungnahme aufzufordern. Da er, der Kläger, in der Beanstandung ausdrücklich in Abrede genommen habe, dass es sich bei der Bewerterin um eine seiner Kundinnen handele, sei der Rechtsverstoß unschwer zu bejahen gewesen, da es für die Bewertung offensichtlich an tatsächlichen Anknüpfungspunkten fehle. Dies besage auch die sog. „Jameda II-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs. An der Verbreitung einer Bewertung, die auf einer unwahren tatsächlichen Grundlage fuße, bestehe erkennbar kein berechtigtes Interesse. Es hätte der Beklagten oblegen, die Bewerterin anzuschreiben um aufzuklären, worauf diese die Bewertung in tatsächlicher Hinsicht stütze, die von der Beklagten aufgestellten Mutmaßungen seien hingegen ohne Belang. Diese Angaben hätte die Beklagte dann einer rechtlichen Prüfung unterziehen müssen, ob die Beanstandung des Klägers berechtigt sei. Dieses Vorgehen sei der Beklagten auch zumutbar gewesen. Ihm, dem Kläger, hingegen, sei eine direkte Kontaktaufnahme mit der Bewerterin nicht möglich, da der Dienst der Beklagten - dies ist unstreitig - eine solche nicht vorsehe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (im Einzelfall bis zu 250.000,00 EUR) und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten) zu unterlassen,

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auf der Website www.g....de folgende 1-Stern-Bewertung bezüglich des Unternehmens des Klägers wie folgt zu verbreiten

Abbildung

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wie geschehen unter der URL https://www.g....com/...

13

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Insbesondere sei auch der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO nicht eröffnet. Weder die Parteien noch der Inhalt der Bewertung hätten irgendeinen Bezug zum Landgerichtsbezirk Hamburg. Die bloße Abrufbarkeit der in Rede stehenden Bewertung in Hamburg genüge nach der Rechtsprechung nicht.

16

Die Klage sei zudem unbegründet. Indem der Klageantrag („zu verbreiten“) auf eine Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin gerichtet sei, verfehle dieser schon die konkrete Verletzungsform, da sie, die Beklagte, unstreitig die Bewertung nicht selbst getätigt habe, sondern lediglich als Host-Providerin fungiere. Sie ermögliche Dritten lediglich die „Verbreitung“. Der Streitgegenstand stelle im Falle einer Störerhaftung im Verhältnis zur täterschaftlichen Verantwortung kein „minus“, sondern ein „aliud“ dar, sodass die Klage schon aus diesem Grunde unbegründet sei.

17

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass weder dem Kläger noch seinen Mitarbeitern eine Person mit dem Namen „A. K.“ bekannt sei. Vor dem Hintergrund des entsprechenden Facebook-Profils mit gleichem Namen, dessen Inhaberin in einem B. Krankenhaus tätig sei und eine nur knapp sieben Kilometer entfernte Schule besuche, sei es plausibel, dass die Nutzerin „A. K.“ das Gasthaus des Klägers tatsächlich besucht habe. Überdies werde mit Nichtwissen bestritten, dass weder der Kläger noch seine Mitarbeiter die junge Frau auf den auf Facebook eingestellten und aus Anlage B3 ersichtlichen Fotos wiedererkennen, und dass das dort veröffentlichte Bild einer Hochzeit nicht sogar auf dem Gelände des klägerischen Gasthauses aufgenommen worden sei.

18

Die streitgegenständliche Bewertung stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar. Die Vergabe einer Sternebewertung bringe ein persönliches Werturteil der Bewerterin zum Ausdruck. In Bezug auf das Gasthaus des Klägers sei dies vorliegend so zu verstehen, dass die Bewerterin mit diesem nicht zufrieden gewesen sei; mehr sei der Bewertung nicht zu entnehmen. Es werde keine konkrete Anknüpfungstatsache herausgestellt, auf die sich die Bewertung beziehe. Der inkriminierten Bewertung lasse sich daher insbesondere nicht entnehmen, dass die Nutzerin Gast in der Wirtschaft des Klägers gewesen sei. Möglicherweise sei dies der Fall; vielleicht sei die Nutzerin jedoch auch nur in der Nähe des Gasthauses spazieren gegangen und ihr habe das Gebäude missfallen. Möglicherweise habe sich die Nutzerin auch nur an dem Namen des Gasthauses gestört. Die Hintergründe ließen sich einer Bewertung ohne Freitext schlichtweg nicht entnehmen. Dadurch unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von dem der „Jameda II-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden. Das dort streitgegenständliche Bewertungsportal „Jameda“ sei ein reines Ärztebewertungsportal, das zudem anders aufgebaut sei; insbesondere würden dort bestimmte Kategorien („Behandlung“, „Aufklärung“ etc.) bewertet, die Bewerter würden dort überdies als „Patienten“ bezeichnet. Der Bundesgerichtshof habe hieraus den Schluss gezogen, dass die dortigen Bewertungen eine tatsächlich stattgefundene Behandlung voraussetzten. Bei ihrer, der Beklagten, Bewertungsfunktion gebe es indes keine vorformulierten Kategorien. Vielmehr könne sich die Vergabe eines Sterns auf jegliche Wahrnehmung des Gasthauses stützen. Zu berücksichtigen sei im Rahmen der Abwägung ferner, dass sich die Bewertung auf die unternehmerische Tätigkeit des Klägers beziehe und mithin seine Sozialsphäre betreffe. Die Vergabe eines Sterns sei auch nicht beleidigend oder herabwürdigend. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, nur so dargestellt zu werden, wie er es möchte. Zudem stünden der inkriminierten Bewertung zahlreiche positive Bewertungen gegenüber; die Eingriffsintensität sei daher gering. Die Bewertungen würden der Sicherung der Meinungsvielfalt dienen. Daher sei es unzulässig, wenn ein Gewerbetreibender mit Laufkundschaft reine Sternchen-Bewertungen im Sinne eines „Rosinenpickens“ durch das pauschale Bestreiten eines Kundenkontakts mit Nichtwissen angreifen könnte.

19

Sie, die Beklagte, habe auch keine zumutbaren Prüfpflichten verletzt. Sie sei unstreitig Host-Provider, sodass sie die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG genieße diese sei auf Unterlassungsansprüche anwendbar. Auch ohne die Haftungsprivilegierung könne keine Störerhaftung angenommen werden. Es fehle jedenfalls an einem hinreichend konkreten Hinweis auf eine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung. Das schlichte Bestreiten eines Kundenkontakts mit Nichtwissen durch den Kläger sei vorliegend nicht ausreichend. Auch die Grundsätze der „Jameda II-Entscheidung“ des BGH könnten aufgrund der gegebenen Unterschiede der Bewertungsplattformen und der bewerteten Einrichtungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden: Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient sei von direktem Kontakt geprägt, dem Arzt seien seine Patienten namentlich bekannt und er führe eine Patientenkartei. In einem Gasthaus hingegen herrsche weitgehend anonymer Publikumsverkehr. Vor diesem Hintergrund könne das Bestreiten eines Kundenkontakts keine Prüfpflichten des Diensteanbieters auslösen.

20

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Der Klageantrag ist nach dem Begehren des Klägers dahingehend auszulegen, dass lediglich die Untersagung der Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beantragt wird. Die so verstandene Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I.

22

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Hamburg gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Unter Berücksichtigung der durch den Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 02.03.2010 (VI ZR 23/09, New York Times, Juris Abs. 20) aufgestellten Maßstäbe, die die Kammer auch für die örtliche Zuständigkeit heranzieht, soweit es um die Auslegung des § 32 ZPO geht, muss die Kenntnisnahme der Berichterstattung auch im Gerichtsbezirk erheblich näher liegen als ihre bloße Abrufbarkeit. Dies ist vorliegend indes der Fall. Es ist davon auszugehen, dass das von dem Kläger betriebene Gasthaus bzw. Restaurant nicht nur von Gästen aus B. und dem unmittelbaren Umland, sondern auch von Gästen aus anderen Regionen, insbesondere Touristen aus ganz Deutschland, unter anderem aus H., besucht wird. Zudem gibt es gerade zwischen H. und B. besonders viele Berufspendler und Wochenendtouristen. Das Gasthaus des Klägers ist zudem in der Nähe des G. M. gelegen (vgl. Anlage B4), der ein beliebtes Naherholungsgebiet für B., aber auch für externe Besucher der Stadt darstellt. Es ist naheliegend, dass potentielle Gäste aus H. das Gasthaus entweder vorab gezielt im Internet - insbesondere über die Suchmaschine der Beklagten - suchen, beispielsweise um über die Kontaktdaten einen Tisch zu reservieren, oder bei der Suche nach einem geeigneten Restaurant in der betreffenden Umgebung auf das Gasthaus aufmerksam werden, und hierbei die Bewertungen zur Kenntnis nehmen. Denkbar ist ferner, dass Gäste aus H. das Gasthaus erst nach einem Besuch über die Suchmaschine der Beklagten suchen, etwa um eine eigene Bewertung zu verfassen, und hierbei auf die streitgegenständliche Bewertung stoßen.

II.

23

Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Die Beklagte ist vorliegend als mittelbare Störerin zu qualifizieren (hierzu 1.). Als solche haftet sie im Hinblick auf die streitgegenständliche Bewertung auf Unterlassung, weil sie die ihr obliegenden Prüfungspflichten verletzt hat (hierzu 2.).

1.

24

Die Beklagte ist mit Blick auf die streitgegenständliche Bewertung und die durch ihre Verbreitung gegebene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers verantwortlich und haftet insoweit auf Unterlassung. Zwar haftet die Beklagte vorliegend nicht als unmittelbare Störerin bzw. Täterin, weil sie die in Rede stehende Bewertung weder selbst verfasst noch sich zu Eigen gemacht hat (BGH, Urteil vom 27.03.2012, VI ZR 144/11 - RSS-Feeds, Juris Tz. 18; Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 - Blog-Eintrag, Juris Tz. 20). Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15 = GRUR 2016, 855, Tz. 17, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die in Rede stehende Sternebewertung (eins von fünf) nicht zu Eigen gemacht. Unstreitig findet keine Vorab-Prüfung der auf der Website der Beklagten eingestellten Bewertungen statt. Die Beklagte präsentiert die Bewertung auch nicht als eigene, sondern stellt sie für den durchschnittlichen Nutzer erkennbar als Bewertung der „A. K.“ dar. Eine Haftung als Täterin scheidet damit aus. Die Beklagte kann jedoch als Host-Provider vorliegend als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Internetdienstes zur Verfügung gestellt hat (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 - Blog-Eintrag, Juris Tz. 20). Als Störer ist verpflichtet, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH, a.a.O., Juris Tz. 21 m.w.N.). Indem die Beklagte wie geschehen die Bewertungen Dritter auf ihrer Website verbreitet, trägt sie willentlich und adäquat-kausal zu möglichen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beurteilten bei.

25

Die besonderen Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) stehen dem streitgegenständlichen Anspruch nicht entgegen. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer vorangegangenen Rechtsverletzung findet, wird durch das Haftungsprivileg des § 10 TMG nicht eingeschränkt (so BGH, GRUR 2016, 855, Tz. 19 - m.w.N).

2.

26

Die Beklagte hat vorliegend die sie als Störerin treffenden Prüfpflichten verletzt.

a)

27

Zwar kann als Beitrag für eine Störerhaftung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 22 - m.w.N).

28

Die Beklagte ist hiernach zur Vermeidung einer Haftung als mittelbare Störerin zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Sie ist aber verantwortlich, sobald sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider jedoch mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung im Streit steht (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 23, 24 - m.w.N).

b)

29

Die Beklagte wäre nach diesen Grundsätzen verpflichtet gewesen, nach Erhalt des Abmahnschreibens des Klägers vom 03.01.2017 (Anlage K2), spätestens aber nach Zustellung der Klageschrift den Sachverhalt weiter zu ermitteln und anschließend zu bewerten. Denn hierdurch ist der in Rede stehende Rechtsverstoß hinreichend konkret gefasst und war im erforderlichen Maße unschwer zu bejahen. Indem die Beklagte es anschließend dennoch unterließ, mit der Nutzerin „A. K.“ in Kontakt zu treten, hat sie die ihr zukommenden Prüfungspflichten verletzt.

aa)

30

Die Abmahnung vom 03.01.2017 (Anlage K2) war hinreichend konkret gefasst. Die Fundstelle der Äußerung war durch die Nennung der URL, die zu den Bewertungen des Gasthauses des Klägers führte, ohne Weiteres auffindbar. Die in Rede stehende Bewertung war durch die Angabe des Nutzernamens und des Zeitpunkts ihrer Veröffentlichung (seinerzeit „vor 3 Monaten“), der den einzelnen Bewertungen auch auf der Website der Beklagten jeweils beigefügt ist, eindeutig identifizierbar.

31

Der Kläger hat bereits in seiner Abmahnung auch hinreichend deutlich gemacht, worauf er die behauptete Rechtswidrigkeit der Bewertung stützte. Er nimmt in der Abmahnung in Abrede, dass ein Kundenkontakt zwischen ihm und den Verfassern der abgemahnten Bewertungen - mithin auch der „A. K.“ - stattgefunden habe, beziehungsweise bestreitet diesen mit Nichtwissen. In der Klageschrift hat er diesbezüglich weiter ausgeführt, dass er anhand des Nutzernamens „A. K.“ die Bewertung keinem seiner Kunden habe zuordnen können. Ihm und seinen Mitarbeitern sei auch keine Kundin mit diesem Namen bekannt. Er, der Kläger, habe die Aufträge und Rechnungen der letzten Jahre durchgesehen und diesen Namen nicht gefunden. Er gehe deshalb davon aus, dass es sich um die Bewertung eines Konkurrenten oder einer Person ohne Kundenkontakt handele. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger schon in der Abmahnung die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend gemacht und insoweit auf die „Jameda II-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs verwiesen, aus der sich die Rechtswidrigkeit ergäbe.

bb)

32

Auf dieser behaupteten Grundlage war der Rechtsverstoß für die Beklagte auch unschwer zu bejahen. Denn sofern die Behauptung des Klägers, dass es zu der Nutzerin „A. K.“ keinen Kundenkontakt gegeben habe, zutrifft, verletzt die Bewertung den Kläger offensichtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da dieser keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte zugrunde liegen.

(1)

33

Der Kläger ist Mit-Betreiber des bewerteten Gasthauses „H. M.“ und als solcher von der Bewertung des Gasthauses betroffen.

(2)

34

Die in Rede stehende Bewertung ist für das Gasthaus und mithin auch für den Kläger als dessen Mit-Betreiber abträglich und greift daher in den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Durch die unkommentierte Vergabe lediglich eines von fünf möglichen Sternen bringt die Nutzerin zum Ausdruck, dass sie das Gasthaus - oder wenigstens einen das Gasthaus betreffenden, nicht näher bezeichneten Aspekt - als unzureichend bzw. ungenügend ansieht. Diese Einschätzung ist offenkundig geeignet, den Kläger als Betreiber des Gasthauses in seiner Ehre und seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen und sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken.

(3)

35

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch rechtswidrig. Insoweit sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs-)Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der Meinungsäußerungsfreiheit des Bewertenden abzuwägen.

i.

36

Maßgeblich für die Abwägung ist zunächst der Aussagegehalt, den die Bewertung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Die Äußerung ist vorliegend zwar detailarm, indessen ist sie nicht in einem Maße vieldeutig, dass sie gar nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden wird (vgl. auch BVerfG, GRUR-RR 2011, 224, 225). Zwar geht aus der Bewertung selbst nicht unmittelbar hervor, worauf die Nutzerin „A. K.“ ihre Bewertung stützt. Der maßgebliche Durchschnittsrezipient geht jedoch aufgrund des Kontextes, in dem die Bewertung steht, naheliegender Weise davon aus, dass hier eine als Gast des Gasthauses des Klägers gemachte Erfahrung bewertet wird. Denn die Angaben sind dem Eintrag „Gasthaus H. M.“ zugeordnet. Der durchschnittliche Leser nimmt deshalb an, dass die Bewerterin dort Gast war und ihre Bewertung auf die dort gemachten Erfahrungen stützt. Als nicht fernliegend ist auch ein Verständnis dahingehend anzusehen, dass die Bewerterin zwar nicht Gast war, aber zumindest in sonstiger Weise in Kontakt mit dem Gasthaus stand, beispielsweise dergestalt, dass ein telefonischer Kontakt zur Reservierung eines Tisches stattgefunden hat, oder dass die Bewerterin als Passantin zumindest einen Eindruck von dem Gasthaus und womöglich sogar von dem dortigen Service gewonnen hat, den sie ihrer Bewertung zugrunde liegt. Fernliegend ist dagegen ein Verständnis, wonach die Bewerterin keinerlei eigene Berührungspunkte - welcher Art auch immer - mit dem Gasthaus gehabt hat.

ii.

37

Bei der streitgegenständlichen Bewertung - der Vergabe lediglich eines Sternes ohne Begleittext - handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung - anders als eine Tatsachenbehauptung - nicht dem Beweise zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium ‚wahr oder unwahr‘ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rz. 4). Die durch die bloße Vergabe eines Sternes zum Ausdruck kommende Bewertung des Gasthauses des Klägers als ungenügend beruht auf einer persönlichen Wertung der Nutzerin.

38

Zwar genießen Meinungsäußerungen einen sehr weiten Schutz. Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn, die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar oder enthält einen Angriff auf die Menschenwürde des Betroffenen. In anderen Fällen bedarf es einer abwägenden Prüfung im Einzelfall, ob die Vermutung für die Freiheit der Rede durch gegenläufige Belange des Persönlichkeitsschutzes überwunden wird (vgl. BVerfG NJW 2006, 3769, 3772 - Babycaust). Die zugunsten der Beklagten streitende Meinungsäußerungsfreiheit findet jedoch - soweit es um Äußerungen in den Medien geht - dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (vgl. Soehring, Presserecht, 5. Auflage § 20 Tz. 9b). Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig gegenüber dem kollidierenden Schutzgut zurücktreten.

39

iii.

40

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Bewertung um eine unzulässige Meinungsäußerung, denn prozessual ist vorliegend zugrunde zu legen, dass für diese keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte bestehen.

41

Insbesondere ist prozessual davon auszugehen, dass ein Besuch der Nutzerin „A. K.“ in dem Gasthaus des Klägers - oder ein irgendwie gearteter anderweitiger Kontakt - nicht stattgefunden hat. Der Kläger hat in Abrede genommen, dass die Nutzerin Kundin in seinem Gasthaus war. Dies hat er auch nicht lediglich pauschal verneint, sondern er trägt weiter vor, dass weder ihm noch seinen Mitarbeitern eine Kundin mit dem Namen „A. K.“ bekannt sei. Er habe überdies die Aufträge und Rechnungen der letzten Jahre durchgesehen und diesen Namen dort nicht gefunden - eine Gästedatenbank werde nicht geführt. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die in Rede stehende Meinungsäußerung. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass nicht jeder Gast in Auftragsbüchern oder Rechnungen erfasst wird, da eine Vielzahl der Gäste anonym bleiben dürfte. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger vorliegend mehr hätte tun können, als Rechnungen und Aufträge zu durchsuchen und seine Mitarbeiter zu befragen, um herauszufinden, ob die Nutzerin tatsächlich einmal Gast bei ihm gewesen ist. Da die Begründung nicht mit einem Freitext versehen ist, in dem beispielsweise Details des behaupteten Besuches offenbart werden, fehlt es für den Kläger an weiteren Anhaltspunkten, mithilfe derer er einen Besuch der Nutzerin darüber hinaus hätte überprüfen können. Die Beklagte ist ihrer (sekundären) Darlegungslast hinsichtlich eines eventuellen Besuches der Nutzerin vorliegend nicht nachgekommen. Die von der Beklagten dargelegte bloße Möglichkeit eines Besuches, da es eine Facebook-Nutzerin mit identischem Nutzernamen gebe, die eine etwa sieben Kilometer von dem Gasthaus entfernte Schule besuche, ist freilich nicht ausreichend. Es kann bereits nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass es sich bei beiden Nutzerinnen um dieselbe Person handelt. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde der Wohnort der Facebook-Nutzerin allenfalls ein äußerst schwaches Indiz dafür darstellen, dass sie das Gasthaus des Klägers tatsächlich besucht haben könnte. Auch der Umstand, dass sich der Kläger zu der von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen Behauptung, dass weder der Kläger noch seine Mitarbeiter die junge Frau auf den auf Facebook eingestellten Fotos wiedererkennen, und dass das Bild einer Hochzeit nicht sogar auf dem Gelände des klägerischen Gasthauses aufgenommen worden sei, nicht erklärt hat, führt nicht dazu, dass das Gegenteil gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Denn gem. § 138 Abs. 2 ZPO obliegt es dem Kläger lediglich, sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die in Rede stehenden, durch das Bestreiten insinuierten Mutmaßungen hat die Beklagte indes nicht selbst behauptet. Es ist zudem - wie bereits dargelegt - nicht einmal erkennbar, ob das Facebook-Profil derselben Nutzerin zuzuordnen ist, wie das G. Plus-Profil, mit dem die streitgegenständliche Bewertung verfasst worden ist.

42

Es kann vorliegend dahinstehen, ob bereits der Umstand, dass prozessual davon auszugehen ist, dass die Nutzerin „A. K.“ keinen eigenen Kontakt zu dem Gasthaus des Klägers hatte, zur Unzulässigkeit der in der streitgegenständlichen Bewertung zum Ausdruck kommenden Meinungsäußerung führt. Hierfür spricht indes die auch von dem Kläger in Bezug genommene „Jameda II-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs. In dieser hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf die dort in Rede stehende Bewertung auf einem Ärztebewertungsportal ausgeführt, dass die Interessen des bewerteten Arztes überwiegen, wenn der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zu Grunde liegt (BGH, GRUR 2016, 855 Tz. 36). Es bestehe weder ein berechtigtes Interesse des Nutzers, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, noch ein berechtigtes Interesse des Host-Providers, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren (BGH, a.a.O.). Die Kammer ist der Ansicht, dass diese Erwägungen auch auf andere Bewertungsportale und die Bewertungen anderer Einrichtungen im Grundsatz übertragbar sind. Dem steht nicht entgegen, dass ein Arzt, der über eine Patientenkartei verfügt, und dem daher regelmäßig mehr Mittel zur Verfügung stehen, zu überprüfen, ob zu dem Verfasser einer Bewertung - sofern dieser die Bewertung unter seinem Klarnamen veröffentlicht - ein Patientenkontakt stattgefunden hat, als beispielsweise - wie vorliegend - der Wirt eines Gasthauses, dessen Kunden häufig anonym bleiben dürften. Das Fehlen näherer Erkenntnisquellen kann sich indes nicht zu Lasten des Bewerteten auswirken. Sofern er, wie vorliegend der Kläger, geltend macht, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft und hierbei keine Anhaltspunkte für einen Kundenkontakt mit dem Bewertenden ausgemacht zu haben, trifft die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Um dieser nachkommen zu können, obliegt es ihr gerade, die Beschwerde an den Verfasser der Bewertung zur Stellungnahme weiterzuleiten (hierzu s.u.).

43

Ob trotz des oben dargestellten Verständnisses des Durchschnittsrezipienten von der streitgegenständlichen Bewertung auch andere, von einem eigenen Kontakt der Bewerterin zum Gasthaus des Klägers unabhängige Umstände hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für die in Rede stehende Meinungsäußerung bieten können, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn solche sind weder ersichtlich noch von der Beklagten substantiiert dargelegt worden. Zwar weist die Beklagte unter Bezugnahme auf die aus den Anlagen B6 und B7 ersichtlichen Entscheidungen des Landgerichts Köln und des Landgerichts Augsburg zu Recht darauf hin, dass die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung nicht voraussetzt, dass ihre tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Zusammenhang mit der Äußerung mitgeteilt werden. Jedoch hätte es der Beklagten jedenfalls oblegen, deren Vorliegen nunmehr zu ermitteln und gegebenenfalls darzulegen, indem die Nutzerin angeschrieben wird. Insbesondere das Fehlen tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich eine Meinungsäußerung stützt, kann ein maßgebliches Indiz dafür darstellen, dass eine Äußerung auch dann nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn es sich nicht um Schmähkritik handelt (vgl. BVerfG NJW 2012, 1643 - Grüne Gentechnik BVerfG, Beschl. v. 04.08.2016, 1 BvR 2619/13, Rn. 13). In der Wirkung derselbe Effekt ergibt sich, wenn sich herausstellt, dass die Tatsachenbehauptung, auf die sich eine Meinungsäußerung stützt, unwahr ist (vgl. EGMR, AfP 2014, 430; BVerfG, NJW 2012, 1643; BGH, GRUR 2016, 855 Tz. 24). Daher verlangt die Rechtsprechung im Prozess die Offenbarung und gegebenenfalls den Nachweis der Richtigkeit der tatsächlichen Bezugspunkte der umstrittenen Äußerung (Soehring/Hoene, a.a.O., § 20 Tz. 9b).

(4)

44

Der Rechtsverstoß ist im vorliegend zu bewertenden Einzelfall auch in dem erforderlichen Maße offensichtlich, um die Pflicht der Beklagten zur Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts auszulösen. Denn an der Verbreitung einer Bewertung, die auf einer unwahren tatsächlichen Grundlage fußt und für die auch ansonsten keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte bestehen, besteht offensichtlich kein berechtigtes Interesse. Ohne diese Anknüpfungspunkte ist die Äußerung daher offenkundig rechtswidrig. Hierauf hat auch der Kläger in seiner Abmahnung hingewiesen und insoweit einschlägige Rechtsprechung zitiert.

cc)

45

Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand von der Beklagten zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Zu welchen konkreten Überprüfungsmaßnahmen der Host-Provider verpflichtet ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen Nutzers (vgl. zum Umfang der Prüfungspflichten für Hostprovider ausführlich BGH, GRUR 2016, 855, Tz. 38 ff., m.w.N.).

46

Zugunsten der Beklagten ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei der von ihr zur Verfügung gestellten Bewertungsmöglichkeit um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell handelt, das dem Verbraucherschutz dient und dem der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG zukommt. Der zu erbringende Prüfungsaufwand darf diesen Betrieb deshalb weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren. Andererseits ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Bereithalten von Bewertungsmöglichkeiten schon von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit sich bringt (vgl. auch BGH, a.a.O., Tz. 40, m.w.N.). Die Beklagte musste deshalb von Anfang an mit entsprechenden Beanstandungen rechnen. Auch ist die angegriffene Bewertung geeignet, die Chancen des Klägers im Wettbewerb mit anderen Gasthäusern und Gastronomiebetrieben nachteilig zu beeinträchtigen.

47

Die Abwägung dieser Umstände ergibt im zu beurteilenden Einzelfall, dass die Beklagte hier verpflichtet war, ernsthaft zu versuchen, sich die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen, um die Berechtigung der Beanstandung des Klägers klären zu können. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, nach dem Hinweis des Klägers in der Abmahnung die Bewerterin anzuschreiben und so aufzuklären, worauf sie ihre Bewertung in tatsächlicher Hinsicht stützt. Diese Angaben hätte sie dann einer rechtlichen Prüfung dahingehend unterziehen müssen, ob die Beanstandung des Klägers berechtigt ist. Auch der Umstand, dass es neben der streitgegenständlichen Bewertungen weitere, insbesondere auch positive Bewertungen des Gasthauses des Klägers gibt, die insgesamt zu einer deutlich besseren Durchschnittsbewertung von 4,0 Sternen führen, lässt die Prüfungspflichten der Beklagten nicht entfallen. Denn dies relativiert nicht die Abträglichkeit der in Rede stehenden Bewertung. Indem die Beklagte es schon unterließ, die Bewerterin auf die Abmahnung des Klägers hin zu kontaktieren, hat sie die ihr zukommenden Prüfungspflichten verletzt, so dass sie auf Unterlassung haftet.

48

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagten diese Prüfungspflicht nicht zumutbar wäre. Dass die Prüfung ihren wirtschaftlichen Bestand gefährden würde, ist nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass es auf der Website der Beklagten eine Vielzahl Bewertungen gibt, führt angesichts des mit dem angebotenen Dienst verbundenen gesteigerten Risikos für Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht dazu, dass der Umfang der Prüfungspflichten abzusenken wäre. Im Übrigen ist der Beklagten eine Kontaktaufnahme mit dem Bewerter zur Aufklärung des Sachverhalts problemlos möglich, weshalb sie insoweit über weitreichendere Erkenntnismöglichkeiten verfügt als der Kläger. Denn eine direkte Kontaktaufnahme des Bewerteten zum Bewerter sieht der Dienst der Beklagten unstreitig nicht vor.

3.

49

Es besteht auch die für den Verfügungsgrund erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten.

4.

50

Der Klageantrag erfasst - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die konkrete Verletzungsform. „Verbreiten“ meint vorliegend nicht nur den Fall, in dem die Beklagte eine eigene Bewertung oder eine Bewertung eines Dritten, die sie sich zu Eigen macht, verbreitet, sondern erfasst auch den vorliegenden Fall, in dem die Beklagte eine fremde Bewertung als Host-Provider über ihre Website zum Abruf bereithält (vgl. auch BGH, GRUR 2016, 855). Soweit die Beklagte sich auf urheberrechtliche Rechtsprechung beruft, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Verbreitens im urheberrechtlichen Sinne, da das Verbreiten gem. § 17 UrhG ein eigenes Nutzungsrecht darstellt, anders auszulegen ist, als im äußerungsrechtlichen Sinne.

III.

51

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 sowie aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

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Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
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sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 144/11 Verkündet am:
27. März 2012
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 823 Abs. 1 Ah, G, 1004 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1

a) Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten
anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht
verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen
zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von
der Rechtsverletzung erlangt.

b) Weist ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf
eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das
Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer
verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11 - LG Berlin
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 3. März 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Streithelferin hat ihre Kosten selbst zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die in Luxemburg ansässige Beklagte betreibt unter ihrer InternetAdresse ein deutschsprachiges Informationsportal. In diesem stellt sie Informationen aus Medien zur Verfügung, die sie über sogenannte RSS-Dienste bezieht. Diese versorgen ihre Abonnenten ähnlich einem Nachrichtenticker fortlaufend mit kurzen Informationsblöcken, die aus einer Schlagzeile mit kurzem Textanriss und einem Link zur Originalseite bestehen. Der Nutzer kann auf der Internetseite der Beklagten auch Suchbegriffe eingeben und innerhalb des auf dem Portal zur Verfügung stehenden Materials recherchieren.

2
Am 16. Oktober 2009 verbreitete die Beklagte unter dem Titel "Ex-RAFTerroristin H. radelt in den Freigang" ein Bildnis, welches Frau H. zeigte und heimlich aufgenommen worden war. Das Bild mit dem zugehörigen Artikel stammte aus einem RSS-Feed der Streithelferin, der Inhaltsverantwortlichen für die Website www.bild.de. Diese hatte das Bildnis und den dazugehörigen Artikel bereits am 13. Oktober 2009 aus dem Netz genommen, nachdem die Kläger , von Frau H. beauftragte Rechtsanwälte, eine entsprechende einstweilige Verfügung erwirkt hatten.
3
Im Auftrag von Frau H. nahmen die Kläger auch die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Diese entfernte daraufhin ebenfalls den Artikel, verweigerte aber die Zahlung der durch die Inanspruchnahme der Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten, welche die Kläger aus abgetretenem Recht von Frau H. im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Landgericht zurückgewiesen. Es hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen, weil noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob den Betreiber eines Informationsportals, der abonnierte RSS-Feeds ungeprüft auf seiner Internetseite veröffentlicht, die Pflicht treffe, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob der RSS-Feed-Anbieter den RSS-Feed noch anbiete, und bei Unterlassung dieser Pflicht deliktisch hafte.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das erstinstanzliche Gericht eine Haftung der Beklagten verneint. Diese habe sich die Veröffentlichung inhaltlich nicht zu eigen gemacht, weil es sich bei der Darstellung der mittels RSS-Feed bezogenen Nachrichten um einen automatisierten Prozess handele, bei dem die Beklagte keine Einflussmöglichkeit auf den fremden Inhalt der veröffentlichten Nachrichten habe. Auch unter dem Gesichtspunkt der verschuldensunabhängigen Störerhaftung ergebe sich keine Verantwortlichkeit der Beklagten, weil sie keine Prüfungspflichten verletzt habe.

II.

6
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
7
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, VersR 2012, 114 Rn. 10 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), ist gegeben. Denn die in Luxemburg ansässige Beklagte hat sich rügelos auf das Verfahren eingelassen (Art. 24 Satz 1 EuGVVO). Kraft Rechtswahl der Parteien ist deutsches Recht anwendbar.
8
2. Für das Revisionsverfahren ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen , dass die über das Portal der Beklagten zugänglich gemachte Bildberichterstattung unter dem Titel "Ex-RAF-Terroristin H. radelt in den Freigang" das Persönlichkeitsrecht von Frau H. beeinträchtigte. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht einen Unterlassungsanspruch von Frau H. gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, welcher Voraussetzung für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten wäre, verneint.
9
a) Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend mit dem Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG nicht für Unterlassungsansprüche gilt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004 Rn. 7 - Meinungsforum; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 17 - Domainverpächter; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, aaO Rn. 19; BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 19 - Internet-Versteigerung II; vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 26 - Kinderhochstühle im Internet).
10
b) Die Beklagte haftet nicht deshalb auf Unterlassung, weil sie durch die beanstandete Berichterstattung selbst unzulässig in das Persönlichkeitsrecht von Frau H. eingegriffen hätte. Denn die Beklagte hat die Meldung nicht selbst verfasst und sie sich auch nicht zu eigen gemacht.
11
aa) Maßgeblich für die Frage, ob sich der Anbieter die auf seinem Internetportal eingestellten Inhalte, die er nicht selbst geschaffen hat, zu eigen macht, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung sind. Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint. Auch lediglich undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Vertreiber zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat. Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies ist beispielsweise bei dem Abdruck einer Presseschau der Fall (vgl. BVerfG NJW 2004, 590, 591; WM 2009, 1706, 1709; Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 11 mwN). Im Streitfall liegt es vergleichbar.
12
bb) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts wird im Streitfall eine redaktionelle Kontrolle nicht durchgeführt ; vielmehr ist der beanstandete Feed automatisiert im Rahmen eines bestehenden Abonnementvertrages zwischen der Beklagten und der Streithelferin ungeprüft übernommen worden.
13
Die auf der Website der Beklagten dargestellten Inhalte sind auch als fremd gekennzeichnet worden, indem sich direkt unter der Überschrift der Verweis auf die Ursprungs- bzw. Zielseite - hier: "Bild.de" - befindet. Dadurch wird dem Leser hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei dem Artikel nicht um eine eigene Berichterstattung der Beklagten, sondern um eine fremde Nachricht - hier: der Streithelferin - handelt.
14
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Betreiberin des Informationsportals eine inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Nachrichten Dritter übernehmen wollte, finden sich nicht. Die Internetseite der Beklagten war nach den unangegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen als Informationsportal ausgestaltet, welches keine eigenen Inhalte enthielt, sondern mit Hilfe sogenannter RSS-Feeds Schlagzeilen aus Medien und Blogs wiedergab und jeweils einen Link zu dem entsprechenden Ursprungsartikel bereit hielt. In dem Im- pressum wies die Beklagte insofern unter anderem darauf hin, dass "alle Artikel und grafischen Elemente, so wie sie sind, ... weiterverbreitet werden".
15
Unter diesen Umständen reicht entgegen der Auffassung derRevision im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung allein die Tatsache, dass die Beklagte die Medien, von denen sie mittels eines Abonnementvertrages die RSS-Feeds bezog, vorausgewählt hatte, nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des "Zu-Eigen-Machens" zu begründen.
16
c) Die Beklagte haftet auch nicht deshalb auf Unterlassung, weil sie die beanstandete Meldung auf ihrem Informationsportal zum Abruf bereitgestellt und dadurch verbreitet hat. Das Berufungsgericht hat unter diesem Gesichtspunkt eine Haftung der Beklagten als Störer mit Recht verneint.
17
aa) Unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Störerhaftung ist verpflichtet , wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, aaO; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 13 f. - Domainverpächter, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen könnten bei der Beklagten erfüllt sein. Denn sie betrieb ein Informationsportal , stellte dort RSS-Feeds für die Nutzer bereit und ermöglichte deren Abruf über das Internet. Dadurch trug sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung der hier zu prüfenden (Bild-) Berichterstattung bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Frau H. beeinträchtigen konnte.
18
bb) Die Störerhaftung in der Form der Verbreiterhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Denn zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet , sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 13 mwN; BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG, WM 2009, 1706). Eine Haftung des Verbreiters fremder Nachrichten als Störer setzt deshalb die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten , insbesondere von Prüfungspflichten, voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen , der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, aaO Rn. 22 und vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 - Domainverpächter, jeweils mwN).
19
cc) Der Betreiber eines Informationsportals, der wie die Beklagte erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien und Blogs ins Internet stellt, ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen. Den Betreiber eines Informationsportals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber eines Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, aaO Rn. 24 - Hostprovider und vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 27 - Domainverpächter).
20
dd) Im Streitfall hat die Beklagte, nachdem sie von den Klägern auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihrer Mandantin durch die Streithelferin hingewiesen worden ist, die beanstandete Berichterstattung aus ihrem Angebot genommen. Infolgedessen ist sie nicht zur Störerin geworden und war auch keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt.
21
Soweit die Revision meint, die Beklagte habe es im Rahmen ihrer Prüfungspflichten versäumt, durch eine vertragliche Vereinbarung mit den RSSAnbietern Vorsorge zu treffen, dass sie informiert werde, wenn ein bezogener RSS-Feed wegen einer geltend gemachten Rechtsverletzung aus dem Netz genommen worden ist, zeigt sie diesbezüglich keinen übergangenen instanzgerichtlichen Sachvortrag der Kläger auf. Galke Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 02.11.2010 - 3 C 153/10 -
LG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2011 - 27 S 23/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VI ZR 93/10
Verkündet am:
25. Oktober 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004

a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung
einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch,
weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die
Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten
voraus.

b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung
des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung
des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß
auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht
werden kann.

c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht,
wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen
und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung
etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des
Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger zu 1 (künftig: Kläger) nimmt die Beklagte zu 2 (künftig: Beklagte ) wegen der Verbreitung einer Äußerung, die sich auf der Webseite m….blogspot.com befindet, auf Unterlassung in Anspruch.
2
Der Kläger ist im Immobiliengeschäft tätig. Er war Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen GmbH, die nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse im Jahr 2003 aufgelöst wurde. Ferner war er Geschäftsführer einer spanischen Bauträgergesellschaft mit Sitz in Palma de Mallorca. Nunmehr ist der Kläger Geschäftsführer einer anderen spanischen Gesellschaft.
3
Die Beklagte, die ihren Sitz im Bundesstaat Kalifornien der Vereinigten Staaten hat, stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com von Nutzern eingerichteten Weblogs (Blogs), also journal- oder tagebuchartig angelegte Webseiten, zur Verfügung.
4
Ein an dem Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter richtete auf der Webseite www.blogspot.com den Blog m...blogspot.com ein. Dort hieß es in einem auf den 2. August 2007 datierten Eintrag unter der Überschrift "Hat Pleitier … F… ein Intelligenzproblem?" unter anderem: "Apropos Banco S…, im Frühjahr 2000 hat das Institut Herrn F…s Firmen … Visakarte auf Veranlassung seines Steuerberaters!!!, … gesperrt und eingezogen. Begründung: F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen und sei allem Anschein nach ‚manchen Situationen nicht gewachsen.‘ Honi soit qui mal y pense!"
5
Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, folgende Be- hauptung zu verbreiten: "F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen", hilfsweise Beseitigung der Äußerung.
6
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dieses Unterlassungsbegehrens stattgegeben, allerdings nur bezogen auf die Verbreitung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte vollumfängliche Klageabweisung. Hinsichtlich einer Reihe weiterer vom Kläger beanstandeter Äußerungen sowie hinsichtlich der Beklag- ten zu 1 und der Klägerin zu 2 ist die Klage in den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen worden.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in MMR 2010, 490 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts zu Recht und mit zutreffender Begründung aus Art. 40 EGBGB hergelei- tet. Bezüglich der Verbreitung des Satzes "F… nützte diese Visa-Karte im We- sentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen…" auf der von der Beklagten "gehosteten" Seite bestehe ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als Störerin. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die in dem Beitrag erwähnte Visa-Karte der Banco S… zur Begleichung einer SexClub -Rechnung verwendet worden sei. Der Kläger habe bestritten, jemals SexClub -Rechnungen mit Visa-Karte beglichen zu haben, und vorgetragen, dass die Banco S… der Firma C… niemals eine Kreditkarte ausgestellt habe. Diese Aussage sei hinreichend bestimmt. Der Kläger bringe damit zum Ausdruck, dass es keine Anhaltspunkte für die verbreitete Behauptung gebe, sondern dass es sich um eine freie Erfindung handele. Weitere Ausführungen zu einem nicht geschehenen Ereignis könne eine Partei naturgemäß nicht machen. Diese Erklärung des Klägers habe die Beklagte veranlassen müssen, in eine Prüfung einzutreten, ob die unzweifelhaft ehrenrührige Behauptung zutreffe, und, sofern dies nicht zu klären gewesen sei, den Betreiber zur Löschung der Passage zu veranlassen. Da die Beklagte abgesehen von der Weiterleitung der Beanstandung nichts unternommen habe, um den Verfasser zur Löschung zu veranlassen , und da sie auch weder dargetan noch bewiesen habe, dass die Tatsa- chenbehauptung zutreffend gewesen sei, sei sie insoweit ihrer Pflicht als technische Verbreiterin nicht nachgekommen. Dass ihr ein Handeln nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre, habe sie selbst nicht behauptet. Daher bestehe insoweit ein Unterlassungsanspruch des Klägers.

II.

8
Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden , das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
9
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen, die in jedem Verfahrensabschnitt , auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, VersR 2011, 900 Rn. 6; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 16 - Internet-Versteigerung II).
11
Zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen sind die deutschen Gerichte nach § 32 ZPO international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Um- ständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, aaO Rn. 8 ff.; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 16 ff.). Nach diesen Kriterien bestimmt sich der für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfolgsort auch dann, wenn gegen den Hostprovider als Störer geklagt wird, ungeachtet der eventuell strengeren Voraussetzungen für dessen Haftung (dazu nachfolgend

).

12
Danach ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Der Kläger hat im Streitfall spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen deutlichen Inlandsbezug des beanstandeten Blogs schlüssig vorgetragen. Maßgebend ist der Inlandsbezug der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers. Insoweit ist auf den Inhalt des beanstandeten Blogs abzustellen. Dieser richtet sich vorrangig an auf Mallorca und in Deutschland ansässige Personen, die - etwa als "Residenten" oder "Immobilienbesitzer" - einen Bezug zu Mallorca und Interesse an den in der BlogÜberschrift angekündigten "Insiderinfos" und "Fakten" haben. Der Blogeintrag vom 2. August 2007, der die angegriffene Äußerung enthält, ist in deutscher Sprache abgefasst und der Kläger ist unter Angabe seines Wohnorts in Deutschland mit vollem Namen genannt. In dem Blogeintrag wird auch die angeblich fortdauernde Geschäftstätigkeit des Klägers in Deutschland angesprochen.
13
2. Das Berufungsgericht geht zu Recht von der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts aus. Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386; Zöller/ Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 293 Rn. 9 ff.).
14
a) Das anwendbare Recht bestimmt sich nach den Art. 40 ff. EGBGB. Denn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte sind nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen (vgl. dazu MünchKomm BGB/Junker, 5. Aufl., Art. 1 Rom II-VO Rn. 43). Auch § 3 TMG, dessen kollisionsrechtlicher Charakter streitig ist (vgl. Senat, Vorabentscheidungsersuchen vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08, VersR 2010, 226 Rn. 31 ff. mwN), greift nicht ein. Denn die Beklagte hat ihren Sitz nicht in dem Geltungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG und 89/552/EWG, sondern in den Vereinigten Staaten (vgl. MünchKommBGB/Martiny, 5. Aufl., Art. 9 Rom I-VO Anh. III. Rn. 71).
15
b) Maßgebend ist Art. 40 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (vgl. MünchKommBGB/Junker, 5. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 85, und die Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs BT-Drucks. 14/343, S. 10). Im Streitfall ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts jedenfalls daraus, dass der Kläger sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der Klageschrift ausgeübt hat.
16
aa) Dem Kläger stand ein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, liegt der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort in Deutschland. Der Kläger, der in Deutschland wohnt und Geschäfte betreibt, ist hier in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen; hier kollidiert sein Interesse an der Unterlassung der ehrverletzenden Veröffentlichung mit dem Interesse des Bloggers daran, ein deutsches Publikum über die behaupteten Machenschaften des Klägers zu informieren. Daran ist auch im Fall der Klage gegen den Hostprovider anzuknüpfen.
17
bb) Den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist auch eine Ausübung des Bestimmungsrechts durch den Kläger zu entnehmen. Im Streitfall hat der Kläger sich in der Klageschrift vom 8. Juli 2008 auf deutsche Rechtsnormen berufen und auch auf den vorgerichtlichen Schriftwechsel verwiesen. Dazu gehört das Anwaltsschreiben vom 8. Februar 2008 (Anlage K6 zur Klageschrift vom 8. Juli 2008), auf das im Tatbestand des Berufungsurteils Bezug genommen wird. In dem Schreiben bezieht sich der Kläger auf deutsches Recht und widerspricht der E-Mail der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, in der sie für die Beklagte zu 2 die Auffassung vertreten hat, nur Recht der Vereinigten Staaten sei anwendbar. Danach hat der Kläger bereits mit der Klageschrift klar zum Ausdruck gebracht, dass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll.
18
3. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nach deutschem Recht (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht bejaht werden.
19
a) Allerdings ist die Beklagte nicht bereits nach § 10 Satz 1 TMG von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Website befreit. Sie hält zwar als Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 TMG Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG zur Nutzung bereit. Sie unterhält die Website www.blogger.com und speichert die unter www.blogspot.com eingerichteten Blogs, journal- oder tagebuchartige Webseiten mit chronologisch sortierten Beiträgen des "Bloggers" (vgl. Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 2. Aufl., Kap. 1.7 Rn. 34), zum Zwecke des Abrufs. Die Beklagte fungiert damit als Hostprovider (vgl. Art. 14 - "Hosting" - der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs , im Binnenmarkt). Die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG gilt aber nicht für Unterlassungsansprüche (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004 Rn. 7 - Meinungsforum; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 17 - Domainverpächter ; BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 19 - Internet-Versteigerung II; vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 26 - Kinderhochstühle im Internet). Wie sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, aaO; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 245 ff. - InternetVersteigerung I, zur Vorgängerregelung des § 11 Teledienstegesetz).
20
b) Die Beklagte trifft aber hinsichtlich des vom Kläger beanstandeten Eintrags nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, weil sie ihn weder verfasst noch sich seinen Inhalt zu Eigen gemacht hat. Sie kann lediglich als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Blogs zur Verfügung gestellt hat.
21
aa) Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 13 f. - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, aaO Rn. 45 - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Rn. 20 - Stiftparfüm ). Indem die Beklagte die Website www.blogspot.com betreibt, dabei den Speicherplatz für die von den Nutzern eingerichteten Webseiten bereitstellt und den Abruf dieser Webseiten über das Internet ermöglicht, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen.
22
bb) Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 20 - Stiftparfüm, jeweils mwN).
23
c) Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen gelten für die Inanspruchnahme des Hostproviders unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung für das Persönlichkeitsrecht verletzende Blogs die folgenden Maßstäbe.
24
aa) Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 26 - Stiftparfüm). Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für Markenrechtsverletzungen aufgestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, EuZW 2011, 754 - L’Oreal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
25
bb) Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten:
26
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.
27
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts , ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
28
d) Danach kann ein Unterlassungsanspruch des Klägers derzeit nicht bejaht werden.
29
Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei der beanstandeten Mitteilung betreffend die Verwendung der Visakarte um eine freie Erfindung handelte, so dass die Beklagte in eine Prüfung habe eintreten müssen.
30
Dies hat die Beklagte indes zunächst getan, indem sie über die Beklagte zu 1 in einen Schriftwechsel eintrat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts widersprach der Kläger dem Angebot der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, die Abmahnung des Klägers an den Blogger weiterzuleiten, unter dem 8. Februar 2008 und erteilte der Klägervertreter erst nach Klageerhebung durch Schreiben vom 11. Dezember 2008 gegenüber den Beklagten die Erlaubnis zur Weiterleitung an den Blogger, was die Beklagte unverzüglich veranlasste. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs stellt das Berufungsgericht lediglich fest, dass die Seiten weiterhin abrufbar blieben.
31
Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Parteien weiter hätten vortragen können und vorgetragen hätten, wenn sie die oben dargestellten Maßstäbe zu dem der Beklagten obliegenden Prüfungsvorgang in den Blick genommen hätten. Hierzu ist ihnen nunmehr rechtliches Gehör zu gewähren.

III.

32
Die Sache ist demnach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses - eventuell nach ergänzendem Tatsachenvortrag der Parteien - die noch notwendigen Feststellungen treffen kann. Gegebenenfalls wird auch die Frage einer bestehenden Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr zu prüfen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 37 ff. - Stiftparfüm). Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu einer Verurteilung der Beklagten gelangt, wird es die Ausführungen der Revision zur Fassung des Unterlassungsausspruchs in Erwägung ziehen müssen.
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2009 - 325 O 145/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2010 - 7 U 70/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 34/15
Verkündet am:
1. März 2016
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 823 (Ah); § 1004; TMG § 7; § 10; ZPO § 138

a) Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer
grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge
vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen.
Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von den Rechtsverletzungen
erlangt.

b) Ist der Hostprovider mit der Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein
von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht
, und ist die Beanstandung so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß
auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden
kann, so ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter
Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten
Beitrag Verantwortlichen erforderlich.

c) Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall
zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei
der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind.
Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten
ECLI:DE:BGH:2016:010316UVIZR34.15.0

Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers.
d) Der vom Betreiber eines Arztbewertungsportals verlangte Prüfungsaufwand darf den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren, hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzte beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind. BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15 - OLG Köln LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Stöhr, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Oehler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verbreitung einer in einem Arztbewertungsportal von einem Dritten abgegebenen Bewertung zu unterlassen.
2
Der Kläger ist Zahnarzt und betreibt eine Zahnarztpraxis mit insgesamt zehn Ärzten und 60 nichtärztlichen Angestellten. Die Beklagte unterhält unter der Internetadresse www.jameda.de einen Internetdienst, in dem Interessierte bei Eingabe bestimmter Suchkategorien, wie etwa medizinischer Fachgebiete, Informationen über Ärzte aufrufen können. Registrierten Nutzern wird darüber hinaus die Möglichkeit geboten, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Bewertungen , die diese Nutzer in dem Bewertungsportal ohne Nennung ihres Klarnamens platzieren können, erfolgen durch die Vergabe von Schulnoten für die vorformulierten Kategorien "Behandlung", "Aufklärung", "Vertrauensverhältnis", "genommene Zeit" und "Freundlichkeit". Ferner hat der Bewertende die Möglichkeit , in einem Freitextfenster zusätzliche, den Arzt betreffende Kommentare in eigenen Worten niederzulegen.
3
Unter dem 10. August 2013 stellte ein anonymer Nutzer in der Rubrik "Bewertung für Dr. H. [Nachname des Klägers]" eine den Kläger betreffende Bewertung in das Portal der Beklagten ein. Nach dem hervorgehobenen Hinweis "Ich kann Dr. H. [Nachname des Klägers] nicht empfehlen" bemerkte der Nutzer: "Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist - auch rechtlich - schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe".
4
Im folgenden Abschnitt "Notenbewertung dieses Patienten" wurde die Gesamtnote 4,8 genannt, die sich aus den von dem genannten Nutzer in den vorbezeichneten fünf Kategorien vergebenen Einzelnoten, darunter jeweils die Note 6 für "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis", ergab.
5
Der Kläger wandte sich hierauf an die Beklagte und teilte ihr mit, er widerspreche "der […] unbegründeten und unsubstantiierten Bewertung", die ihn verunglimpfe. Er kündigte an, "sowohl gegen Jameda als auch gegen den schmähenden (fraglichen) Patienten rechtlich […] vorzugehen, wenn die Schmähung nicht innerhalb von 48 Stunden entfernt" werde. Die Beklagte entfernte den Beitrag zunächst, stellte ihn dann jedoch unverändert wieder in ihr Portal ein. Der Kläger wandte sich hierauf mit anwaltlichem Schreiben an die Beklagte. Er führte darin aus, bei der angegriffenen Bewertung gebe "sich erkennbar jemand Mühe, jegliche tatsächliche Aussage zu vermeiden". Es liege nahe, dass dies seinen Grund darin habe, dass es eine solche Behandlung überhaupt nicht gegeben habe. Auf die anwaltliche Aufforderung des Klägers, den Beitrag zu löschen und ihm Auskunft darüber zu erteilen, auf welche Weise der "angebliche Patient" die Behandlung belegt habe und welche Glaubhaftmachungen dazu vorgelegt worden seien, ferner über die "Klardaten", die der Beklagten aufgrund des "angeblichen Kontakts" mit dem Nutzer vorlägen, führte die Beklagte unter anderem aus: "[…] Im Rahmen unserer Qualitätsprüfung haben wir den Bewerter angeschrieben und um Bestätigung der Bewertung sowie eine Erklärung gebeten. Der Bewerter hat die Bewertung sehr ausführlich bestätigt. Anschließend hatten wir keine Anhaltspunkte, die uns an der Authentizität der Bewertung zweifeln ließen. Eine Überprüfung dieser Rückmeldung erfolgt immer manuell durch unsere Mitarbeiter auf Basis der Problem-Meldung Ihres Mandanten, wobei unser technisches System als Ergänzung fungiert. Dabei weisen uns vor allem Hintergrunddaten (bspw. E-Mail-Adresse), die bei der Abgabe einer Bewertung mitversandt werden, auf eine eventuelle Mehrfachbewertung hin. Die Notenbewertung entspricht der freien Meinungsäußerung und ist durch das Gesetz geschützt. In seiner Rückmeldung erklärt der Nutzer , welche Vorkommnisse ihn dazu veranlasst haben, eine solche Notenbewertung abzugeben. Viele Patienten schildern ihre Erlebnis- se und Erfahrungen in Kurzform und vermeiden eine Schilderung von Tatsachenbehauptungen (auch wenn sie der Wahrheit entsprechen), da diese für die Patienten oftmals nicht zu beweisen sind. […] Bedauerlicherweise können wir Ihrem Wunsch auf Herausgabe der Nutzerdaten nicht nachkommen, da wir diese Daten schützen müssen (das Arzt-Patientenverhältnis ist äußerst sensibel). […] Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir die Bewertung nicht löschen können."
6
Eine Stellungnahme des Verfassers der angegriffenen Bewertung selbst hat die Beklagte dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt.
7
Der Kläger hat die Beklagte - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, die ihn betreffende Bewertung vom 10. August 2013 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, soweit diese die Bewertung "6,0" in den Kategorien "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" beinhalte. Er hat unter anderem behauptet, der abgegebenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde.
8
Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

9
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZD 2015, 430 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung des streitgegenständlichen Beitrags zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die nur in ihrer Funktion als Hostprovider in Anspruch genommene Beklagte könne bezüglich des in ihre Website eingestellten Drittinhalts nur eine Haftung als mittelbare Störerin treffen. Die dafür nach der "Blog-Eintrag-Entscheidung" des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219) erforderlichen Voraussetzungen seien im Streitfall aber nicht erfüllt, weil die Beklagte der sie danach treffenden Prüfungspflicht mit den von ihr ergriffenen und gegenüber dem Kläger kommunizierten Maßnahmen genügt habe.
10
So habe sie vom Verfasser des Beitrags mit folgender E-Mail vom 14. August 2013 eine Stellungnahme zur Frage eingeholt, ob er Patient des Klägers gewesen sei: "Liebe Nutzerin, lieber Nutzer, Sie haben […]. Dr. H[…] hat sich bei uns gemeldet und die Echtheit der Bewertung in Frage gestellt. In diesem Fall sind wir dazu verpflichtet, diesem Hinweis nachzugehen und Ihre Bewertung zu prüfen. Um diese Prüfung positiv abzuschließen, ist es nötig, dass Sie uns Ihre Bewertung noch einmal bestätigen. Bitte antworten Sie uns hierzu kurz auf diese EMail , indem Sie die Behandlung in mindestens zwei Sätzen umschreiben und den Behandlungszeitraum nennen. Selbstverständlich geben wir keine dieser In- formationen an den Arzt weiter. Sie dienen nur unserer internen Prüfung.
[…]."
11
Der Verfasser des Beitrags habe hierauf mit folgender - von der Beklagten im Rahmen des Rechtsstreits in teilweise unkenntlich gemachter Form vorgelegter - E-Mail bejahend Stellung genommen: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich bestätige hiermit die Bewertung. Ich war etwa im [unkenntlich] diesen Jahres bei Dr. H[…]. Er diagnostizierte [unkenntlich]. Dr. H[…] versuchte [unkenntlich] was ich [unkenntlich] Ich ließ [unkenntlich] noch in seiner Praxis eine Prophylaxe durchführen [unkenntlich] Mit freundlichen Grüßen"
12
Sollte aus der der Beklagten vom Verfasser des Beitrags zudem vorgelegten Terminbestätigung - wie vom Kläger behauptet - lediglich ein Prophylaxetermin , nicht aber ein ärztlicher Behandlungstermin hervorgehen, rechtfertige dies im Hinblick auf die vorgenannte E-Mail keine abweichende Würdigung.
13
Unter den Umständen des Streitfalls sei die Beklagte im Rahmen ihrer Prüfungspflicht nicht gehalten gewesen, die auf diese Weise im unmittelbaren Kontakt mit dem Verfasser des Beitrags gewonnenen Informationen wiederum an den Kläger weiterzugeben, damit dieser hierzu vertieft Stellung nehmen könne. Denn die Beklagte habe den datenschutzrechtlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen gehabt, nach denen sie die Identität des Nutzers nicht habe offenlegen dürfen.
14
Damit stelle sich die Frage, welche Auswirkungen es für die Störerhaftung der Beklagten habe, dass die Prüfung der Berechtigung der vorgebrachten Beanstandung durch die Beklagte an einem Punkt habe innehalten müssen, an dem das weitere Vorgehen in Form der Übersendung der Stellungnahme des Bewertenden an den Kläger nur unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen möglich gewesen wäre. Diese Frage sei dahingehend zu beantworten , dass die Störerhaftung der Beklagten entfalle. Denn bei einer Abwägung der kollidierenden Interessen sei es eher dem Kläger zuzumuten, eine seine beruflichen Leistungen womöglich unzulässig kritisierende Bewertung hinzunehmen, als dies umgekehrt für den Fall der Löschung einer zulässigen Bewertung aus dem Portal der Beklagten gelte.

B.

15
I. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich die Störereigenschaft der Beklagten und damit der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht verneinen.
16
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es im Streitfall nicht um die Haftung der Beklagten als unmittelbare Störerin - in der Diktion des I. Zivilsenats "Täterin" (zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des erkennenden Senats einerseits und des I. Zivilsenats andererseits vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; v. Pentz, AfP 2014, 8, 16) - geht.
17
Unmittelbare Störerin könnte die Beklagte nur dann sein, wenn es sich bei der vom Kläger angegriffenen Bewertung um einen eigenen Inhalt der Beklagten handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Portalbetreibers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 10 f. - RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal). Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat (Senatsurteile vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal), was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal ). Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (Senatsurteile vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 19 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 - Hotelbewertungsportal).
18
Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die vom Kläger beanstandete Bewertung nicht zu Eigen gemacht. Dass die Beklagte - was für ein ZuEigen -Machen spräche (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11 - RSS-Feeds; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 25 ff. mwN - Hotelbewertungsportal) - eine inhaltlich -redaktionelle Überprüfung der auf ihrem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt, ist weder festgestellt noch vom Kläger behauptet worden. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die von Nutzern abgegebenen Bewertungen als eigene präsentiert. Auch die vor der Veröffentli- chung erfolgende - jedenfalls teilweise automatische - Überprüfung der abgegebenen Bewertungen auf "Unregelmäßigkeiten" und die Ermittlung eines Durchschnittswertes aus den abgegebenen Einzelnoten reichen für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, NJW 2015, 3443 Rn. 28 - Hotelbewertungsportal; aA wohl Schmidt, Äußerungsrechtlicher Schutz gegenüber Bewertungsportalen im Internet , 2014, 128 f.).
19
2. Die besonderen Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) stehen dem streitgegenständlichen Anspruch nicht entgegen. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage - wie hier - in einer vorangegangenen Rechtsverletzung findet, wird durch das Haftungsprivileg des § 10 TMG nicht eingeschränkt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 19 - Blog-Eintrag; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 244 f. - Internetversteigerung I). Auf eine nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG unzulässige Begründung einer allgemeinen Überwachungsoder Nachforschungspflicht der Beklagten zielt der streitgegenständliche Anspruch nicht ab.
20
Dies steht nicht im Widerspruch zu den Regelungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Abl. EG L 178, S. 1, im Folgenden: ECRL). Art. 14 ECRL lässt nach seinem Absatz 3 die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht nach dem Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedsstaates vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern (vgl. auch Erwägungsgrund 48).
21
3. Indes lässt sich die Eigenschaft der Beklagten als mittelbare Störerin mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht verneinen.
22
a) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 34; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 21 mwN - Blog-Eintrag). Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 - Blog-Eintrag; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 20 - Stiftparfüm; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, AfP 2011, 156 Rn. 15; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 Rn. 50 - Internetversteigerung III).
23
Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24 - Blog-Eintrag; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 41 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung I).
24
Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 25 f. - Blog-Eintrag). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gilt dies auch dann, wenn die beanstandete Äußerung - wie im Streitfall (vgl. nachfolgend unter b) - nicht als Tatsachenbehauptung , sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage.
25
b) Danach war die Beklagte entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Streitfall gehalten, der Rüge des Klägers nachzugehen. Sie war hinreichend konkret gefasst und ließ den behaupteten Rechtsverstoß unschwer erkennen.
26
aa) Die Behauptung des Klägers, der angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, war hinreichend konkret. Dem steht nicht entgegen , dass es sich letztlich um eine Mutmaßung des Klägers handelte, die er nicht weiter unterlegt hat. Denn zu konkreteren Darlegungen der Beklagten gegenüber war der Kläger angesichts der Tatsache, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Behandlung beschreibende Angaben enthielt, nicht in der Lage.
27
bb) Auf der Grundlage der Beanstandung des Klägers war der Rechtsverstoß unschwer zu bejahen. Denn trifft die Behauptung des Klägers zu, so verletzt die angegriffene Bewertung den Kläger offensichtlich - was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt - in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
28
(1) Die beanstandete Bewertung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Betroffen sind die Ehre und soziale Anerkennung des Klägers. Denn die Bewertung seiner im Rahmen einer (behaupteten) Behandlung erbrachten Leistungen in den Kategorien "Behandlung" , "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" mit der Note 6 und damit als "ungenügend" bringt zum Ausdruck, dass der Kläger in zentralen Bereichen des Behandlungsgeschehens den an ihn gestellten Anforderungen aus Sicht des die Behandlung bewertenden Patienten nicht gerecht geworden ist. Die Kundgabe dieser Bewertung ist geeignet, sich abträglich auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken.
29
(2) Liegt der angegriffenen Bewertung kein tatsächlicher Behandlungskontakt zugrunde, ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers auch rechtswidrig.
30
(a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 - Sächsische Korruptionsaffäre; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437 Rn. 20; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 29; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015, 336 Rn. 13 - Filialleiter bei Promi-Friseur; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536 - Innenminister unter Druck; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8 - Adoptivtochter) liegt wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.
31
(b) Im Streitfall sind das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs )Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der Meinungsäußerungsfreiheit des Bewertenden abzuwägen. Trifft die Behauptung des Klägers, der angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, zu, ergibt diese Abwägung, dass die geschützten Interessen des Klägers diejenigen der Beklagten und des Bewertenden überwiegen.
32
(aa) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem angegriffenen Beitrag um eine Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt.
33
Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung , in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (Senatsurteile vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 24; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 8 - Hochleistungsmagneten; jeweils mwN).
34
Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Bewertung als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Zwar enthält sie die tatsächliche Behauptung des Bewertenden, er habe sich beim Kläger in Behandlung befunden und bewerte die stattgefundene Behandlung. Kern der angegriffenen Äußerung ist aber die notenmäßige Bewertung selbst. Sie ist geprägt von Elementen der Stellung- nahme, des Dafürhaltens und Meinens (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31 ff. - Spickmich.de).
35
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vergabe der Note 6 in den Bereichen "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis" aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers der Plattform weder dahingehend zu verstehen, dass diese Leistungen überhaupt nicht erbracht worden oder dem Kläger ärztliche Kunstfehler unterlaufen seien, noch dahingehend, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen den Anforderungen an eine professionelle Zahnbehandlung in keiner Weise entsprächen und selbst die hierfür erforderlichen Grundkenntnisse des Klägers so lückenhaft seien, dass er diese Mängel auch in Fortbildungskursen in absehbarer Zeit nicht beheben könne. Ein derartiger Aussagegehalt kommt der angegriffenen Bewertung - was der erkennende Senat selbst beurteilen kann (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19 mwN - Chefjustiziar) - nicht zu. Dass mit der Bewertung nicht der Vorwurf eines (objektiven) Behandlungsfehlers verbunden ist, ergibt sich bereits daraus, dass es sich beim Bewertenden - für den durchschnittlichen Leser erkennbar - typischerweise um einen medizinischen Laien handelt, der zur Feststellung eines Behandlungsfehlers regelmäßig überhaupt nicht in der Lage ist. Entsprechendes gilt für die Bewertung der Aufklärung mit der Note 6. Die Kategorie "Vertrauensverhältnis" betrifft schließlich schon im Ausgangspunkt keine für die Frage nach dem Vorliegen eines Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehlers relevanten Umstände.
36
(bb) Liegt der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde , überwiegt das von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Bewerten- den an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal der Beklagten und der Beklagten an der Kommunikation dieser Meinung. Denn bei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 - Hochleistungsmagnet; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 34; BVerfGE 85, 1, 17 - kritische BayerAktionäre ; BVerfG, AfP 2003, 535, 536; vgl. ferner EGMR, NJW 2015, 759 Rn. 51 - Yazici/Türkei; AfP 2015, 30 Rn. 31 - Jalba/Rumänien; AfP 2014, 430 Rn. 39 - Lavric/Rumänien; NJW-RR 2013, 291, 292 - Floquet und Esménard/Frankreich; NJW 2006, 1645 Rn. 76 - Pedersen und Baadsgard /Dänemark; BeckOK InfoMedienR/Söder, § 823 BGB Rn. 173.1 [Stand: 01.11.2015]). Im Streitfall ist der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaut, unwahr, wenn der behauptete Behandlungskontakt nicht bestand. Ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, ist nicht ersichtlich; entsprechendes gilt für das Interesse der Beklagten, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren.
37
c) Ihrer durch den konkreten Hinweis auf eine unschwer zu bejahende Rechtsverletzung ausgelösten Prüfungspflicht hat die Beklagte auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht genügt.
38
aa) Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung , bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, juris Rn. 32 mwN - Störerhaftung des Access-Providers; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 352 ff. - Schöner Wetten). Zu welchen konkreten Überprüfungsmaßnahmen der Hostprovider verpflichtet ist, bestimmt sich damit nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 26 - Blog-Eintrag). Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 - Hostprovider; BGH, Urteile vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internetversteigerung I; jeweils mwN).
39
bb) Danach sind im Streitfall an die Prüfungspflicht der Beklagten strenge Anforderungen zu stellen.
40
Im Ausgangspunkt ist freilich festzuhalten, dass das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 39 f. - Ärztebewertung II) und der Portalbetrieb zudem vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst wird (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 28 f. - Ärztebewertung II). Der von der Beklagten als Providerin zu erbringende Prüfungsaufwand darf den Betrieb eines Ärztebewertungsportals deshalb weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, juris Rn. 27 mwN - Störerhaftung des Accessproviders). Ein solches Gewicht haben rein reaktive Prüfungspflichten, um die es im Streitfall allein geht, in der Regel aber nicht. Auf der anderen Seite kann bei der Bestimmung des der Beklagten zumutbaren Prüfungsaufwandes nicht außer Betracht bleiben, dass der Betrieb eines Ärztebewertungsportals im Vergleich zu anderen Portalen, insbesondere Nachrichtenportalen, schon von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit sich bringt. Es birgt die Gefahr, dass es auch für nicht unerhebliche (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 32 - Ärztebewertung II) persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen missbraucht wird. Der Portalbetreiber muss deshalb von Anfang an mit entsprechenden Beanstandungen rechnen. Dabei werden die mit dem Portalbetrieb verbundenen Missbrauchsgefahren noch dadurch verstärkt, dass die Bewertungen - rechtlich zulässig (vgl. § 13 Abs. 6 TMG) - verdeckt abgegeben werden können (Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 34 - Ärztebewertung II). Zudem erschwert die Möglichkeit , Bewertungen verdeckt abgeben zu können, es dem betroffenen Arzt regelmäßig erheblich, unmittelbar gegen den betreffenden Portalnutzer vorzugehen. Denn er kennt ihn nicht und kann sich die für seine Identifizierung erforderlichen Informationen selbst dann, wenn sie dem Portalbetreiber vorliegen sollten, mangels Auskunftsanspruchs gegen den Portalbetreiber (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 Rn. 9 ff. - Ärztebewertung
I) jedenfalls nicht auf diesem Weg beschaffen. Eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber ist deshalb die entscheidende Voraussetzung dafür, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzten beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind.
41
Im Streitfall kommt hinzu, dass die angegriffene Bewertung geeignet ist, die Chancen des Klägers im Wettbewerb mit anderen Ärzten nachhaltig zu beeinträchtigen. Die für jedermann abrufbare Bewertung einer Behandlungsleistung in drei zentralen Bereichen mit der Note "ungenügend" begründet nämlich die erhebliche Gefahr, dass (potentielle) Patienten an der ärztlichen Kompetenz des Klägers zweifeln und sich deshalb statt an den Kläger an einen anderen Zahnarzt wenden. Auch dies spricht dafür, dass an die von der Beklagten vorliegend zu ergreifenden Prüfungsmaßnahmen hohe Anforderungen zu stellen sind.
42
cc) Konkret muss die vom Portalbetreiber durchzuführende Überprüfung erkennbar zum Ziel haben, die Berechtigung der Beanstandung des betroffenen Arztes zu klären. Der Portalbetreiber muss ernsthaft versuchen, sich hierzu die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen; er darf sich insbesondere nicht auf eine rein formale "Prüfung" zurückziehen.
43
Im Streitfall hätte die Beklagte die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und diesen zur Stellungnahme anhalten müssen. Sie hätte ihn weiter auffordern müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa vorhandene Rechnungen, Terminkarten und - zettel, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien möglichst umfassend - soweit vom Bewertenden für nötig erachtet ggf. teilweise geschwärzt - zu übermitteln. Die bloße Bitte der Beklagten, "die Behandlung in mindestens zwei Sätzen [zu] umschreiben und den Behandlungszeitraum [zu] nennen", reicht hierfür nicht. In jedem Falle hätte die Beklagte dem Kläger diejenigen Informationen und Unterlagen über den behaupteten Behandlungskontakt weiterleiten müssen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre. Auch dies hat sie nicht getan. So er- schließt sich etwa nicht, warum die Beklagte dem Kläger den sich aus der Stellungnahme des Bewertenden ersichtlichen Behandlungszeitraum nicht mitgeteilt hat. Sollte dies deshalb nicht erfolgt sein, weil zu befürchten war, dass der Kläger den Bewertenden aufgrund des mitgeteilten Behandlungszeitraums identifizieren kann, hätte die Beklagte ein größeres Zeitfenster wählen können. Dass diese Information für den Kläger von vornherein in Bezug auf eine substantiierte "Replik" offensichtlich nicht hilfreich gewesen wäre, kann nicht angenommen werden. So kann etwa nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der behauptete Behandlungszeitraum in die Zeit einer - beispielsweise - urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers fiel, der Kläger mit dieser Information den behaupteten Behandlungskontakt also hätte widerlegen können.
44
II. Nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO war das Berufungsurteil deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Parteien werden die Möglichkeit haben, zu den von der Beklagten ergriffenen Überprüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.
45
III. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
46
1. Eine Verletzung des Klägers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt in Betracht, wenn der in der angegriffenen Äußerung enthaltene tatsächliche Bestandteil unrichtig war und dem Werturteil damit jegliche Tatsachengrundlage fehlte. Darlegungs- und beweisbelastet für das Fehlen eines Behandlungskontakts ist nach den allgemeinen Regeln insoweit der Kläger.
47
2. Allerdings trifft die Beklagte hinsichtlich des Behandlungskontakts eine sekundäre Darlegungslast, weil dem Kläger insoweit eine nähere Darlegung nicht möglich ist und er auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat. Die sekundäre Darlegungslast umfasst zunächst diejenigen für einen sol- chen Behandlungskontakt sprechenden Angaben, die der Beklagten, insbesondere ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG, möglich und zumutbar sind (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast nur BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 17 mwN - BearShare ).
48
Die Beklagte hat im Streitfall jedoch eine darüber hinausgehende Recherchepflicht. Dem Bestreitenden obliegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 18 mwN - BearShare). Im Streitfall folgt die Zumutbarkeit einer Recherche schon daraus, dass die Beklagte aufgrund ihrer materiellen Prüfpflicht ohnehin gehalten ist, vom Bewertenden zusätzliche Angaben und Belege zum angeblichen Behandlungskontakt zu fordern. Dem entspricht in prozessualer Hinsicht ihre Obliegenheit , im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vom Bewertenden entsprechende Informationen zu fordern.
49
Kommt die Beklagte dieser Obliegenheit nicht nach, ist die Behauptung des Klägers, der von ihm angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, nach den allgemeinen Regeln über die sekundäre Darlegungs- last nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu bewerten (vgl. nur Senatsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 23). Galke Stöhr von Pentz Offenloch Oehler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.07.2014 - 28 O 516/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.12.2014 - 15 U 141/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VI ZR 93/10
Verkündet am:
25. Oktober 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004

a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung
einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch,
weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die
Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten
voraus.

b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung
des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung
des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß
auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht
werden kann.

c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht,
wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen
und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung
etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des
Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger zu 1 (künftig: Kläger) nimmt die Beklagte zu 2 (künftig: Beklagte ) wegen der Verbreitung einer Äußerung, die sich auf der Webseite m….blogspot.com befindet, auf Unterlassung in Anspruch.
2
Der Kläger ist im Immobiliengeschäft tätig. Er war Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen GmbH, die nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse im Jahr 2003 aufgelöst wurde. Ferner war er Geschäftsführer einer spanischen Bauträgergesellschaft mit Sitz in Palma de Mallorca. Nunmehr ist der Kläger Geschäftsführer einer anderen spanischen Gesellschaft.
3
Die Beklagte, die ihren Sitz im Bundesstaat Kalifornien der Vereinigten Staaten hat, stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com von Nutzern eingerichteten Weblogs (Blogs), also journal- oder tagebuchartig angelegte Webseiten, zur Verfügung.
4
Ein an dem Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter richtete auf der Webseite www.blogspot.com den Blog m...blogspot.com ein. Dort hieß es in einem auf den 2. August 2007 datierten Eintrag unter der Überschrift "Hat Pleitier … F… ein Intelligenzproblem?" unter anderem: "Apropos Banco S…, im Frühjahr 2000 hat das Institut Herrn F…s Firmen … Visakarte auf Veranlassung seines Steuerberaters!!!, … gesperrt und eingezogen. Begründung: F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen und sei allem Anschein nach ‚manchen Situationen nicht gewachsen.‘ Honi soit qui mal y pense!"
5
Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, folgende Be- hauptung zu verbreiten: "F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen", hilfsweise Beseitigung der Äußerung.
6
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dieses Unterlassungsbegehrens stattgegeben, allerdings nur bezogen auf die Verbreitung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte vollumfängliche Klageabweisung. Hinsichtlich einer Reihe weiterer vom Kläger beanstandeter Äußerungen sowie hinsichtlich der Beklag- ten zu 1 und der Klägerin zu 2 ist die Klage in den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen worden.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in MMR 2010, 490 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts zu Recht und mit zutreffender Begründung aus Art. 40 EGBGB hergelei- tet. Bezüglich der Verbreitung des Satzes "F… nützte diese Visa-Karte im We- sentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen…" auf der von der Beklagten "gehosteten" Seite bestehe ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als Störerin. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die in dem Beitrag erwähnte Visa-Karte der Banco S… zur Begleichung einer SexClub -Rechnung verwendet worden sei. Der Kläger habe bestritten, jemals SexClub -Rechnungen mit Visa-Karte beglichen zu haben, und vorgetragen, dass die Banco S… der Firma C… niemals eine Kreditkarte ausgestellt habe. Diese Aussage sei hinreichend bestimmt. Der Kläger bringe damit zum Ausdruck, dass es keine Anhaltspunkte für die verbreitete Behauptung gebe, sondern dass es sich um eine freie Erfindung handele. Weitere Ausführungen zu einem nicht geschehenen Ereignis könne eine Partei naturgemäß nicht machen. Diese Erklärung des Klägers habe die Beklagte veranlassen müssen, in eine Prüfung einzutreten, ob die unzweifelhaft ehrenrührige Behauptung zutreffe, und, sofern dies nicht zu klären gewesen sei, den Betreiber zur Löschung der Passage zu veranlassen. Da die Beklagte abgesehen von der Weiterleitung der Beanstandung nichts unternommen habe, um den Verfasser zur Löschung zu veranlassen , und da sie auch weder dargetan noch bewiesen habe, dass die Tatsa- chenbehauptung zutreffend gewesen sei, sei sie insoweit ihrer Pflicht als technische Verbreiterin nicht nachgekommen. Dass ihr ein Handeln nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre, habe sie selbst nicht behauptet. Daher bestehe insoweit ein Unterlassungsanspruch des Klägers.

II.

8
Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden , das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
9
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen, die in jedem Verfahrensabschnitt , auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, VersR 2011, 900 Rn. 6; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 16 - Internet-Versteigerung II).
11
Zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen sind die deutschen Gerichte nach § 32 ZPO international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Um- ständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, aaO Rn. 8 ff.; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 16 ff.). Nach diesen Kriterien bestimmt sich der für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfolgsort auch dann, wenn gegen den Hostprovider als Störer geklagt wird, ungeachtet der eventuell strengeren Voraussetzungen für dessen Haftung (dazu nachfolgend

).

12
Danach ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Der Kläger hat im Streitfall spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen deutlichen Inlandsbezug des beanstandeten Blogs schlüssig vorgetragen. Maßgebend ist der Inlandsbezug der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers. Insoweit ist auf den Inhalt des beanstandeten Blogs abzustellen. Dieser richtet sich vorrangig an auf Mallorca und in Deutschland ansässige Personen, die - etwa als "Residenten" oder "Immobilienbesitzer" - einen Bezug zu Mallorca und Interesse an den in der BlogÜberschrift angekündigten "Insiderinfos" und "Fakten" haben. Der Blogeintrag vom 2. August 2007, der die angegriffene Äußerung enthält, ist in deutscher Sprache abgefasst und der Kläger ist unter Angabe seines Wohnorts in Deutschland mit vollem Namen genannt. In dem Blogeintrag wird auch die angeblich fortdauernde Geschäftstätigkeit des Klägers in Deutschland angesprochen.
13
2. Das Berufungsgericht geht zu Recht von der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts aus. Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386; Zöller/ Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 293 Rn. 9 ff.).
14
a) Das anwendbare Recht bestimmt sich nach den Art. 40 ff. EGBGB. Denn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte sind nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen (vgl. dazu MünchKomm BGB/Junker, 5. Aufl., Art. 1 Rom II-VO Rn. 43). Auch § 3 TMG, dessen kollisionsrechtlicher Charakter streitig ist (vgl. Senat, Vorabentscheidungsersuchen vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08, VersR 2010, 226 Rn. 31 ff. mwN), greift nicht ein. Denn die Beklagte hat ihren Sitz nicht in dem Geltungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG und 89/552/EWG, sondern in den Vereinigten Staaten (vgl. MünchKommBGB/Martiny, 5. Aufl., Art. 9 Rom I-VO Anh. III. Rn. 71).
15
b) Maßgebend ist Art. 40 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (vgl. MünchKommBGB/Junker, 5. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 85, und die Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs BT-Drucks. 14/343, S. 10). Im Streitfall ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts jedenfalls daraus, dass der Kläger sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der Klageschrift ausgeübt hat.
16
aa) Dem Kläger stand ein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, liegt der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort in Deutschland. Der Kläger, der in Deutschland wohnt und Geschäfte betreibt, ist hier in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen; hier kollidiert sein Interesse an der Unterlassung der ehrverletzenden Veröffentlichung mit dem Interesse des Bloggers daran, ein deutsches Publikum über die behaupteten Machenschaften des Klägers zu informieren. Daran ist auch im Fall der Klage gegen den Hostprovider anzuknüpfen.
17
bb) Den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist auch eine Ausübung des Bestimmungsrechts durch den Kläger zu entnehmen. Im Streitfall hat der Kläger sich in der Klageschrift vom 8. Juli 2008 auf deutsche Rechtsnormen berufen und auch auf den vorgerichtlichen Schriftwechsel verwiesen. Dazu gehört das Anwaltsschreiben vom 8. Februar 2008 (Anlage K6 zur Klageschrift vom 8. Juli 2008), auf das im Tatbestand des Berufungsurteils Bezug genommen wird. In dem Schreiben bezieht sich der Kläger auf deutsches Recht und widerspricht der E-Mail der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, in der sie für die Beklagte zu 2 die Auffassung vertreten hat, nur Recht der Vereinigten Staaten sei anwendbar. Danach hat der Kläger bereits mit der Klageschrift klar zum Ausdruck gebracht, dass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll.
18
3. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nach deutschem Recht (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht bejaht werden.
19
a) Allerdings ist die Beklagte nicht bereits nach § 10 Satz 1 TMG von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Website befreit. Sie hält zwar als Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 TMG Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG zur Nutzung bereit. Sie unterhält die Website www.blogger.com und speichert die unter www.blogspot.com eingerichteten Blogs, journal- oder tagebuchartige Webseiten mit chronologisch sortierten Beiträgen des "Bloggers" (vgl. Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 2. Aufl., Kap. 1.7 Rn. 34), zum Zwecke des Abrufs. Die Beklagte fungiert damit als Hostprovider (vgl. Art. 14 - "Hosting" - der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs , im Binnenmarkt). Die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG gilt aber nicht für Unterlassungsansprüche (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004 Rn. 7 - Meinungsforum; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 17 - Domainverpächter ; BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 19 - Internet-Versteigerung II; vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 26 - Kinderhochstühle im Internet). Wie sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, aaO; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 245 ff. - InternetVersteigerung I, zur Vorgängerregelung des § 11 Teledienstegesetz).
20
b) Die Beklagte trifft aber hinsichtlich des vom Kläger beanstandeten Eintrags nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, weil sie ihn weder verfasst noch sich seinen Inhalt zu Eigen gemacht hat. Sie kann lediglich als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Blogs zur Verfügung gestellt hat.
21
aa) Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 13 f. - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, aaO Rn. 45 - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Rn. 20 - Stiftparfüm ). Indem die Beklagte die Website www.blogspot.com betreibt, dabei den Speicherplatz für die von den Nutzern eingerichteten Webseiten bereitstellt und den Abruf dieser Webseiten über das Internet ermöglicht, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen.
22
bb) Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 20 - Stiftparfüm, jeweils mwN).
23
c) Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen gelten für die Inanspruchnahme des Hostproviders unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung für das Persönlichkeitsrecht verletzende Blogs die folgenden Maßstäbe.
24
aa) Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 26 - Stiftparfüm). Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für Markenrechtsverletzungen aufgestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, EuZW 2011, 754 - L’Oreal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
25
bb) Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten:
26
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.
27
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts , ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
28
d) Danach kann ein Unterlassungsanspruch des Klägers derzeit nicht bejaht werden.
29
Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei der beanstandeten Mitteilung betreffend die Verwendung der Visakarte um eine freie Erfindung handelte, so dass die Beklagte in eine Prüfung habe eintreten müssen.
30
Dies hat die Beklagte indes zunächst getan, indem sie über die Beklagte zu 1 in einen Schriftwechsel eintrat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts widersprach der Kläger dem Angebot der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, die Abmahnung des Klägers an den Blogger weiterzuleiten, unter dem 8. Februar 2008 und erteilte der Klägervertreter erst nach Klageerhebung durch Schreiben vom 11. Dezember 2008 gegenüber den Beklagten die Erlaubnis zur Weiterleitung an den Blogger, was die Beklagte unverzüglich veranlasste. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs stellt das Berufungsgericht lediglich fest, dass die Seiten weiterhin abrufbar blieben.
31
Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Parteien weiter hätten vortragen können und vorgetragen hätten, wenn sie die oben dargestellten Maßstäbe zu dem der Beklagten obliegenden Prüfungsvorgang in den Blick genommen hätten. Hierzu ist ihnen nunmehr rechtliches Gehör zu gewähren.

III.

32
Die Sache ist demnach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses - eventuell nach ergänzendem Tatsachenvortrag der Parteien - die noch notwendigen Feststellungen treffen kann. Gegebenenfalls wird auch die Frage einer bestehenden Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr zu prüfen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 37 ff. - Stiftparfüm). Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu einer Verurteilung der Beklagten gelangt, wird es die Ausführungen der Revision zur Fassung des Unterlassungsausspruchs in Erwägung ziehen müssen.
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2009 - 325 O 145/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2010 - 7 U 70/09 -

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Tenor

1. Das Urteil des Kammergerichts vom 18. April 2013 - 10 U 75/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

2. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen.

3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die zivilgerichtliche Verurteilung zu einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Sie rügt die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

2

1. Die Beschwerdeführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Verlegerin einer Fernsehzeitschrift, in der sie im Jahr 2011 in fünf aufeinanderfolgenden Ausgaben eine Artikelreihe "Geliebter Feind, gehasster Bruder (…) Eine deutsch-deutsche Geschichte" über den Kläger, einen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach seiner Ausreise auch in Westdeutschland bekannten Schauspieler, und seinen Bruder veröffentlichte. Grundlage dieser Artikel sind Interviews mit dem in Westdeutschland aufgewachsenen Bruder, in denen dieser die gemeinsame Geschichte der inzwischen zerstrittenen Brüder Revue passieren lässt und sich unter anderem über sexuelle Beziehungen seines Bruders zu Kolleginnen, dessen Bespitzelung durch die Staatsmacht, über dessen Ausreise aus der DDR sowie über den gemeinsamen Schmuggel von Antiquitäten in den Westen äußert. In dem Artikel "Schmuggel, Spitzel, faule Deals" vermutet der Bruder, dass es eine Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Staatssicherheit in der DDR und dem Kläger gegeben habe und schon im Vorfeld geregelt worden sei, was der Kläger bei seiner Ausreise aus der DDR mitnehmen dürfe. Der Artikel endet mit dem Satz

"Welche Gegenleistung die Staatsmacht von ihm gefordert hat? Das erzähle ich später…"

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Zu dieser Vermutung äußert sich der Bruder des Klägers dann in einem mit "Von Stasi und Verrätern" überschriebenen Artikel, in dem es unter anderem auch um die - aus Sicht des Bruders unberechtigte - Angst des Klägers vor dem Gefängnis geht:

Große Zweifel. In seinem Buch schreibt [der Kläger]: "Ich frage mich, an welchem Tag dieses Manuskript abbrechen wird, weil sie mir in Rummelsburg oder in Bautzen einen Urlaubsplatz besorgen werden."

[Der Bruder] sieht das anders: "Die Wahrheit ist, dass [der Kläger] sich keineswegs in Gefahr gebracht hat. Einen wie ihn konnte man gar nicht einfach wegsperren. Man muss wissen: [der Kläger] hatte ein Tagebuch geschrieben, voll detaillierter Informationen über Freunde wie … etc. Da reihten sich die Indiskretionen wie faule Zähne in einem schlechten Gebiss.

Brisante Infos. Ich vermute, dass [der Kläger] den Staatsorganen gesagt hat: Tagebuch gegen Ausreise erster Klasse. Für die DDR-Behörden war das Tagebuch natürlich eine Goldgrube. Und danach hatten … und einige andere Promis auch auf einmal große Schwierigkeiten. Kein Wunder, dass die bis zum heutigen Tag stocksauer sind auf [den Kläger]..."

Doch der hat sich immer gegen die Vorwürfe verwahrt, mit der Stasi gemeinsame Sache gemacht zu haben.

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Der Kläger ging gerichtlich gegen die Berichterstattung der Beschwerdeführerin über die von seinem Bruder vermuteten Folgen der Übergabe des Tagebuchs vor und forderte eine Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.

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2. Nachdem das Landgericht die Klage hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs abgewiesen hatte, verurteilte das Kammergericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 20.000 €. Dem Kläger stehe wegen der Berichterstattung über die Umstände seiner Ausreise aus der DDR ein Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 20.000 € zu. Die Äußerung, wonach der Kläger als Gegenleistung für die Überlassung seines Tagebuchs an das Ministerium für Staatssicherheit eine "Ausreise erster Klasse" erhalten habe mit der Folge, dass anschließend dort genannte andere Schauspieler Schwierigkeiten bekommen hätten, sei aus Sicht des Senats prozessual als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, weil die Erklärung des Klägers, er habe lediglich ein durch Schwärzungen anonymisiertes Tagebuch an das Ministerium für Staatssicherheit übergeben, nicht widerlegt worden sei. Die Äußerung sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder substanzarm noch handle es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Schon in einem vorangegangenen Artikel sei von einer Vereinbarung die Rede gewesen. Zwar sei von einer Vermutung des Bruders die Rede, es werde aber nicht lediglich eine Meinung des Bruders des Klägers wiedergegeben, denn aufgrund der Darstellung müsse der Leser annehmen, es stehe fest, dass der Kläger sein Tagebuch mit Informationen über Kollegen an die Stasi ausgehändigt habe, um eine komfortable Ausreise zu erkaufen. Eine zulässige Verdachtsberichterstattung liege nicht vor, da die Beschwerdeführerin in ihrer Berichterstattung verschwiegen habe, dass der Kläger nach seiner Behauptung lediglich ein geschwärztes Tagebuch übergeben habe. Darauf komme es entscheidend an, wenn es um den Verdacht gehe, der Kläger könne mit der Übergabe seines Tagebuchs Vorteile gesucht und Kollegen geschadet haben. Ob andere Medien ebenfalls über dieses Thema berichtet hätten und ob der Kläger sich hiergegen gewehrt habe, sei unerheblich. Die Beschwerdeführerin zitiere im Übrigen nicht lediglich den Bruder des Klägers, sondern mache sich dessen Äußerung zu Eigen. Die Beschwerdeführerin habe mit diesen schweren Vorwürfen das Persönlichkeitsrecht des Klägers erheblich beeinträchtigt, sodass die Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG die Zuerkennung einer Geldentschädigung rechtfertige.

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3. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Kammergericht zurück.

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4. Mit der Verfassungsbeschwerde greift die Beschwerdeführerin das Urteil des Kammergerichts an und rügt die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.

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5. Der Kläger und die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger machte von seinem Äußerungsrecht Gebrauch. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

II.

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Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG rügt, liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

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Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1; 90, 241; 93, 266; 99, 185; 114, 339). Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde auch offensichtlich begründet.

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1. Das Kammergericht hat bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereits insofern verkannt, als es in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Weise das Vorliegen von unwahren Tatsachenbehauptungen bejahte.

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a) Auslegung und Anwendung der einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte. Bei ihrer Entscheidung haben sie jedoch dem Einfluss der Grundrechte auf die Vorschriften des Zivilrechts Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 85, 1 <13>; stRspr). Handelt es sich um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>). Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 42, 143 <149>; 85, 1 <13>). Handelt es sich um Eingriffe in die Meinungsfreiheit, kann dies allerdings schon bei unzutreffender Erfassung oder Würdigung einer Äußerung der Fall sein (BVerfGE 85, 1 <13>). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (BVerfGE 85, 1 <14> m.w.N).

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b) Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 94, 1 <8>), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>; 124, 300 <320>). Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13 -, ZUM 2013, S. 793 <795>). Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, vor allem deswegen, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte, den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälsche. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfGE 61, 1 <8 f.>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13 -, ZUM 2013, S. 793 <795>). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten dient (vgl. BVerfG 120, 180 <200>), hat hierzu festgestellt, dass eine Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen schwierig ist, wenn es sich um Behauptungen über Beweggründe für das Verhalten eines Dritten handelt. Bei Schlussfolgerungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter handele es sich eher um Werturteile als um dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen, wobei es auch für eine einem Werturteil gleichkommende Erklärung eine ausreichende Tatsachengrundlage geben müsse (vgl. EGMR, Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 10. Juli 2014 Nr. 48311/10, §§ 63-64).

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c) Die angegriffene Entscheidung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Das Kammergericht geht in verfassungsrechtlich nicht tragbarer Weise allein vom Vorliegen einer unwahren Tatsachenbehauptung aus. Es ist zwar zutreffend, dass die inkriminierte Äußerung auch eine Tatsachenbehauptung enthält: Ihr liegt die Behauptung zugrunde, dass ein Tagebuch mit Äußerungen des Klägers über Kollegen und Kolleginnen existierte. Die Äußerung enthält jedoch darüber hinaus die Vermutung, dass die Übergabe dieses Tagebuchs möglicherweise Teil einer Abrede mit dem Ministerium für Staatssicherheit war, um dem Kläger eine "Ausreise erster Klasse" zu ermöglichen, und dass die Verwertung der in dem Tagebuch enthaltenen Informationen zu Nachteilen für die dort erwähnten Personen führte. Diese Vermutung beruht auf einem zutreffenden Tatsachenkern, denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es ein solches Tagebuch gab und es dem Ministerium für Staatssicherheit auch übergeben wurde. Bei den hieran anknüpfenden Vorwürfen, der Kläger habe die darin enthaltenen Angaben zum Schaden Dritter eigennützig der Staatssicherheitsbehörde offenbart, handelt es sich jedoch um eine auf diesen Tatsachen fußende Schlussfolgerung und damit um eine nicht willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung. Für ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum ist klar erkennbar, dass der - dem Kläger nicht gewogene - Äußernde eine subjektive Bewertung der Bedeutung wie der Folgen der Übergabe des Tagebuchs vornimmt und über den Inhalt, der ihm nicht bekannt sein kann, spekuliert. Da die in dieser Deutung liegenden wertenden Elemente überwiegen, ist die Äußerung insoweit als Meinung und nicht als Tatsachenbehauptung einzuordnen. Die vom Kläger behauptete Schwärzung ändert hieran nichts. Insbesondere führt sie nicht dazu, dass - wie das Kammergericht ausführt - die Äußerung insgesamt als unwahre Tatsachenbehauptung einzuordnen ist.

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d) Bereits die unzutreffende Einordnung der Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung verletzt die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, da das Kammergericht davon ausging, dass der Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht betroffen ist und deshalb auf die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196>) zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kläger bei der Feststellung der Persönlichkeitsrechtsverletzung verzichtete. Das Ergebnis dieser Abwägung, bei der auch das öffentliche Informationsinteresse zu berücksichtigen ist, ist offen. Auf die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin die Äußerung des Bruders des Klägers zu Eigen gemacht hat oder ob sie sich ausreichend distanziert hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2003 - 1 BvR 865/00 - NJW 2004, S. 590 <591>), kommt es deshalb nicht mehr an.

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2. Das angefochtene Urteil beruht auf dem Grundrechtsverstoß, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Tragweite für die zu entscheidenden Fragen berücksichtigt hätte (vgl. BVerfGE 61, 1 <13>; 93, 266 <294>).

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3. Wegen der festgestellten Verletzung der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin kommt es auf die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) insoweit nicht an. Das Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist an das Kammergericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

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4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.