vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 6 O 2421/19, 26.04.2019

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.04.2019, Az. 6 O 2421/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

I.

Die Antragsteller betreiben eine Zahnarztpraxis in Nürnberg.

Die Antragsgegnerin betreibt im Internet den Landkarten- und Navigationsdienst „Google Maps“. Dort bietet sie auch die Möglichkeit, dass registrierte Nutzer Bewertungen zu Unternehmen abgeben können.

Bis ca. 23.03.2019 war bei „Google Maps“ über die Zahnarztpraxis der Antragstellerin die Bewertung eines Nutzers mit dem Namen „B… H…“ abrufbar. Dieser bewertete die Zahnarztpraxis mit einem von fünf möglichen Sternen und den Worten „Oje. Naja.“. Dagegen bewertete der Nutzer „B… H…“ einen Konkurrenten der Antragsteller, die Zahnarztpraxis „Z…“, deutlich positiver und behauptete, dass Dr. G… seit über 25 Jahren sein Zahnarzt des Vertrauens sei. Seit ca. 23.03.2019 ist das Profil des Nutzers „B… H…“ nicht mehr aufrufbar.

Mittlerweile ist bei „Google Maps“ ein weiteres Profil mit dem Nutzernamen „N…“ eingerichtet worden. Dieser Nutzer gab eine wortgleiche Bewertung der Zahnarztpraxis „Z…“ wie der Nutzer „B… H…“ ab.

Die Antragsteller forderten die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 08.03.2019 zur Löschung der Bewertung und Auskunftserteilung auf.

II.

Die Antragsteller haben beim Landgericht Nürnberg-Fürth den Erlass folgender Auskunftsanordnung nach § 14 Abs. 3 TMG ohne mündliche Verhandlung beantragt,

I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsstellern Auskunft über alle bei ihr innerhalb des Dienstes „Google Maps“ vorhandene Bestandsdaten, insbesondere Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer zum Profil mit der Bezeichnung „B… H…“ zu erteilen.

II.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsstellern Auskunft über alle bei ihr innerhalb des Dienstes „Google Maps“ vorhandenen Bestandsdaten, insbesondere Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer zum Profil mit der Bezeichnung „N…“, erreichbar unter https://www.g… zu erteilen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 26.04.2019 diesen Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 14 Abs. 4 TMG zurückgewiesen. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass die inzwischen gelöschte Äußerung „Oje. Naja“ des Nutzers „B… H…“ - auch in Verbindung mit der Vergabe eines von fünf möglichen Sternen - nicht den Tatbestand der Beleidigung erfülle. Dass die Nutzer „B… H…“ und „N…“ einen Konkurrenten der Antragsteller - den Zahnarzt Dr. G… - deutlich wohlwollender bewertet hätten, stelle im Verhältnis zu den Antragstellern ebenfalls kein unter §§ 185 ff. StGB fallendes Verhalten dar. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Anträge in ihrer Beschwerde. Sie meinen, dass es sich bei der Bewertung des Nutzers „B… H…“ um ein Werturteil handele, dem jede Tatsachengrundlage fehle. Insbesondere habe zwischen diesem Nutzer und den Antragstellern niemals ein Behandlungskontakt bestanden. Zudem stelle die Äußerung „Oje. Naja.“ verbunden mit einem Stern einen Ausdruck der Geringschätzung dar. Aufgrund der identischen Bewertung der Zahnarztpraxis „Z…“ durch den Nutzer „N…“ sei es naheliegend, dass es sich bei den Nutzern „B… H…“ und „N…“ um dieselbe Person handele.

Der Senat hat die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 5 S. 1 TMG am Verfahren beteiligt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass es sich bei Google Maps nicht um ein soziales Netzwerk i.S.v. § 1 Abs. 1 NetzDG handele. Es sei auch kein der in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten Straftatbestände erfüllt. Außerdem habe der Nutzer offenbar sein Profil selbst gelöscht, jedenfalls sei eine Entfernung durch sie nicht erfolgt. Die diesbezüglichen Daten des Nutzers seien daher binnen 30 Tage nach Profillöschung gelöscht worden. Es könne daher beispielsweise nicht mehr geprüft werden, wie die E-Mail-Adresse des Nutzers lautete. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin nebst Anlagen Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Beschwerde der Antragsteller ist nach § 14 Abs. 4 S. 7 TMG statthaft und gemäß § 14 Abs. 4 S. 5 TMG, §§ 63 Abs. 1, Abs. 3, 64 FamFG rechtzeitig und ordnungsgemäß eingelegt worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

I.

Der Diensteanbieter darf gemäß § 14 Abs. 3 TMG im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. Diese Vorschrift regelt lediglich die gerichtliche Anordnung über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Auskunftserteilung. Der Auskunftsanspruch selbst kann sich allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) aufgrund eines deliktischen Unterlassungsanspruchs der Antragsteller ergeben (vgl. BGH, NJW 2014, 2651, Rn. 6 - Ärztebewertungsportal). Dabei muss der Schuldner des Hauptanspruchs nicht der in Anspruch Genommene, sondern kann auch ein Dritter sein (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 7 - Ärztebewertungsportal).

Das Auskunftsrecht über Bestandsdaten nach § 14 Abs. 3 bis 5 TMG setzt u.a. voraus, dass (vgl. Seitz, in Multimedia-Recht, 48. EL Februar 2019, Teil 8, Rn. 72):

- die Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte erforderlich ist (weshalb die Voraussetzungen dieses Anspruchs dargelegt werden müssen),

- das Vorgehen rechtswidrige Inhalte betrifft, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden

- und der Anspruchsgegner ein „Soziales Netzwerk“ i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 NetzDG ist.

Im vorliegenden Fall scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die innerhalb des Dienstes „Google Maps“ vorhandenen Bestandsdaten bereits am Bestehen eines deliktischen Unterlassungsanspruchs als Hauptanspruch gegenüber dem Nutzer „B… H…“ (dazu unter Ziffer II.). Darüber hinaus betrifft das Vorgehen keine rechtswidrigen Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden (dazu unter Ziffer III.). Es kann daher dahinstehen, ob der von der Antragsgegnerin betriebene Dienst „Google Maps“ ein soziales Netzwerk i.S.d. § 1 Abs. 1 NetzDG darstellt.

II.

Es fehlt bereits an der hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragsteller gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegenüber den Nutzern „B… H…“ und „N…“.

1. Die beanstandeten Bewertungen greifen nur insoweit in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragsteller ein, als sich Negativbewertungen unmittelbar auf die Zahnarztpraxis der Antragsteller beziehen. Dagegen unterfallen die Positivbewertungen eines Konkurrenten der Antragsteller nicht dem Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts der Antragsteller.

a) Das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Hierzu gehört der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (BVerfG, NJW 2012, 1643, Rn. 30).

Vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist auch der soziale Geltungsanspruch eines Wirtschaftsunternehmens umfasst. Ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist daher zu bejahen, wenn eine Äußerung geeignet ist, das unternehmerische Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen (vgl. BGH, NJW 2015, 773, Rn. 12).

b) Im vorliegenden Fall betreiben die Antragsteller eine Zahnarztpraxis. Sie sind damit unter Zugrundlegung dieses rechtlichen Maßstabs von einer Negativbewertung ihrer Praxis grundsätzlich betroffen. Denn die in Rede stehende Bewertung ist für die Praxis und mithin auch für die Antragsteller abträglich. Durch die Vergabe von lediglich einem von fünf möglichen Sternen und die Äußerung „Oje. Naja“ bringt der Nutzer „B… H…“ zum Ausdruck, dass er die Zahnarztpraxis - oder wenigstens einen die Praxis betreffenden, nicht näher bezeichneten Aspekt - als unzureichend bzw. ungenügend ansieht. Diese Einschätzung ist geeignet, sich abträglich auf das Bild der Antragsteller in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BGH, GRUR 2016, 855, Rn. 28 - www.jameda.de).

Etwas anderes gilt jedoch, soweit die Antragsteller vortragen, dass die Nutzer „B… H…“ und „N…“ einen Konkurrenten der Antragsteller - den Zahnarzt Dr. G… - deutlich wohlwollender als die Antragsteller bewertet hätten. Insoweit führt das Landgericht zutreffend aus, dass diese Bewertung für objektive Beobachter in keinerlei Zusammenhang zu den Antragstellern und deren Tätigkeit als Zahnärzten steht. Damit ist eine positive Äußerung über einen Konkurrenten aus der Sicht der angesprochenen Kreise nicht geeignet, das unternehmerische Ansehen der Antragsteller in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.

2. Die Antragsteller haben - soweit ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegeben ist - nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt, dass dieser Eingriff rechtswidrig war.

a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, a.a.O., Rn. 30 - www.jameda.de).

Dabei sind das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der bewerteten Partei am Schutz ihrer sozialen Anerkennung und ihrer (Berufs) Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Meinungsäußerungsfreiheit des Bewertenden abzuwägen. Trifft die Behauptung der bewerteten Partei, der angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zu Grunde, zu, ergibt diese Abwägung, dass deren geschützte Interessen diejenigen des Bewertenden überwiegen (BGH, a.a.O., Rn. 31 - www.jameda.de). Ist dagegen der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaut, unwahr, weil der behauptete Behandlungskontakt nicht bestand, ist ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, nicht ersichtlich (BGH, a.a.O., Rn. 36 - www.jameda.de; vgl. auch OLG München, MMR 2015, 620, Rn. 35).

b) Im vorliegenden Fall ist die angegriffene Bewertung als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Denn die notenmäßige Bewertung mit einem Stern ist von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 31 - www.jameda.de). Gleiches gilt für die Äußerung „Oje. Naja“, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt und nicht einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BGH, GRUR-RR 2016, 521, Rn. 32).

Diese Meinungsäußerung ist - mangels Schmähcharakter - grundsätzlich zulässig.

Auch wird die Bewertung nicht dadurch unzulässig, weil die Bewertung keine Begründung für die geäußerte Meinung enthält. Denn die Äußerung von zulässiger Kritik hat nicht zur Voraussetzung, dass zugleich die Hintergründe und Umstände aufgedeckt werden müssen, die zu der Meinungsbildung geführt haben. Zum Recht der freien Meinungsäußerung gehört auch, seine Meinung aussprechen zu können, ohne diese erklären zu müssen.

c) Die Antragsteller haben auch nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Meinungsäußerung keine wahre Tatsachenbehauptung zu Grunde liegt.

aa) Die Gerichte bewerten den Aussagegehalt einer Ein-Sterne-Bewertung ohne aussagekräftigen Begleittext unterschiedlich.

Teilweise wird vertreten, dass sich der Aussagegehalt einer derartigen Bewertung darin erschöpft, dass der Autor in irgendeiner Form mit dem Leistungsangebot des Bewerteten in Kontakt gekommen sei und dies als unzureichend empfunden habe, wobei der Hintergrund der Bewertung für den Internetnutzer offen bleibe (LG Augsburg, Urteil vom 17.08.2017 - 22 O 560/17).

Nach anderer Auffassung entnimmt der Durchschnittsverbraucher einem solchen Eintrag, dass der Nutzer die Leistungen des Bewerteten in Anspruch genommen und schlecht bewertet habe (LG Lübeck, Urteil vom 13.06.2018 - 9 O 59/17). Aufgrund des Kontextes, in dem die Bewertung steht, gehe der maßgebliche Durchschnittsrezipient in naheliegender Weise davon aus, dass hier eine als Kunde des Bewerteten gemachte Erfahrung - welcher Art auch immer - bewertet werde (LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018 - 324 O 63/17).

bb) Nach Meinung des Senats liegt bei der streitgegenständlichen Bewertung die Tatsachenbehauptung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums darin, dass implizit geäußert wird, es habe zwischen dem Bewerter und den Antragstellern irgendeine mit der Dienstleistung einer Arztpraxis im Zusammenhang stehende Verbindung gegeben, die der Bewertung zu Grunde liegt.

Zwar ist die Äußerung detailarm, insbesondere geht aus der Bewertung selbst nicht unmittelbar hervor, worauf der Nutzer „B… H…“ seine Bewertung stützt und was der Hintergrund der Bewertung ist. Auch ist mit der Vergabe des Sterns und der Äußerung „Oje. Naja“ keine Aussage darüber getroffen, welche konkreten Leistungen oder Personen der „Zahnartpraxis Dr. G…“ gemeint sind.

Der Aussagegehalt der Bewertung ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass der Autor in irgendeiner Form mit dem Leistungsangebot des Bewerteten in Kontakt gekommen ist und dieses als unzureichend empfunden hat. Die angesprochenen Verkehrskreise gehen auf Grund des Kontexts, in dem die Bewertung steht, in naheliegender Weise davon aus, dass hier eine als Patient oder potentieller Patient der Arztpraxis der Antragsteller gemachte Erfahrung bewertet wird. Denn die Angaben sind dem Eintrag „Zahnartpraxis Dr. G…“ zugeordnet. Der durchschnittliche Leser der Bewertung nimmt deshalb an, dass der Bewerter entweder dort Patient war und seine Bewertung auf die dort gemachten Erfahrungen stützt, oder dass der Bewerter in sonstiger Weise in Berührung mit der Praxis der Antragsteller - beispielsweise durch einen telefonischen Kontakt oder einer als unbefriedigend empfundenen Warteschleife - gekommen ist.

Dies kann der Einzelrichter auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung feststellen. Denn er ist als Internetnutzer das Lesen von Leistungsbewertungen im Internet gewohnt.

cc) Die Antragsteller haben nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass diese der Meinungsäußerung zugrundeliegende Tatsachenbehauptung unzutreffend ist.

Die Antragsteller führten im vorliegenden Fall aus, dass es zwischen ihnen und dem Nutzer „B… H…“ niemals einen Behandlungskontakt gegeben habe. Dies ist grundsätzlich ausreichend, da die Antragsgegnerpartei hinsichtlich des Behandlungskontakts eine sekundäre Darlegungslast trifft, weil den Antragstellern insoweit eine nähere Darlegung nicht möglich ist und sie auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung haben. Die sekundäre Darlegungslast umfasst diejenigen für einen solchen Behandlungskontakt sprechenden Angaben, die der Antragsgegnerin möglich und zumutbar sind. Dabei hat die Antragsgegnerin auch eine Recherchepflicht. Ihr obliegt es im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen. Dies ist ihr zumutbar, da sie auf Grund ihrer materiellen Prüfpflicht ohnehin gehalten ist, vom Bewertenden zusätzliche Angaben und Belege zum angeblichen Behandlungskontakt zu fordern. Dem entspricht in prozessualer Hinsicht ihre Obliegenheit, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vom Bewertenden entsprechende Informationen zu fordern. Kommt die Antragsgegnerin dieser Obliegenheit nicht nach, ist die Behauptung des Antragstellers, der von ihm angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zu Grunde, nach den allgemeinen Regeln über die sekundäre Darlegungslast nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu bewerten (BGH, GRUR 2016, 855, Rn. 47 ff. - www.jameda.de).

Es ist jedoch vorliegend zu berücksichtigen, dass unstreitig das Profil des Nutzers „B… H…“ seit ca. 23.03.2019 nicht mehr abrufbar ist. Die Antragsgegnerin trägt insoweit unwidersprochen vor, dass der Nutzer offenbar sein Profil selbst gelöscht habe, jedenfalls eine Entfernung durch sie sei nicht erfolgt sei. Die diesbezüglichen Daten des Nutzers seien daher binnen 30 Tage nach Profillöschung gelöscht worden. Es könne daher beispielsweise nicht mehr geprüft werden, wie die E-Mail-Adresse des Nutzers lautete.

Vor diesem Hintergrund bleiben die Antragsteller für das Fehlen eines Behandlungskontakts darlegungs- und beweisfällig. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend die Grundsätze der sekundären Darlegungslast nicht eingreifen, da es der Antragsgegnerin bei einem gelöschten Profil weder möglich noch zumutbar ist, von dem Nutzer „B… H…“ zusätzliche Angaben und Belege zum angeblichen Behandlungskontakt zu fordern, oder ob die Antragsgegnerin ihrer Nachforschungsobliegenheit nachgekommen ist und hinreichend „Negativ“auskunft erteilt hat.

III.

Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für die datenschutzrechtliche Erlaubnis für die Auskunftserteilung auch deshalb nicht vor, weil die streitgegenständlichen Bewertungen keine rechtswidrigen Inhalte betreffen, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden.

1. Der Diensteanbieter darf gemäß § 14 Abs. 3 TMG Auskunft nur dann erteilen, wenn dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. Die Auskunftserteilung setzt somit eine schwerwiegende Verletzung von absolut geschützten Rechten voraus, die auf strafbaren Inhalten i.S.v. § 1 Abs. 3 NetzDG beruht (Schmitz, in Spindler/Schmitz/Liesching, TMG, 2. Aufl. 2018, § 14 Rn. 53).

Nach § 1 Abs. 3 NetzDG sind rechtswidrige Inhalte solche Inhalte, die bestimmte (abschließend aufgeführte) Tatbestände des Strafgesetzbuchs - darunter auch die die persönliche Ehre schützenden Tatbestände der §§ 185 bis 187 StGB - erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Nach der Gesetzesbegründung soll die Begrenzung auf diese Straftatbestände deutlich machen, dass die Rechtsdurchsetzung bei der Bekämpfung von Hasskriminalität und strafbaren Falschnachrichten in sozialen Netzwerken geregelt werden soll (BT-Drs. 18/12356, 19). Die Datenherausgabe soll nur in Fällen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen erfolgen (vgl. BT-Drs. 18/13013, S. 23).

2. Die streitgegenständlichen Bewertungen erfüllen nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der Beleidigung nach § 185 StGB.

a) Der Tatbestand der Beleidigung verlangt, dass der Täter durch die gewollte Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung einen anderen rechtswidrig in seiner Ehre angreift. Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der ethische, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird. Ob eine Kundgabe solchen Inhalts vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsäußerungsfreiheit, die zu einer weitgehenden Einschränkung des Ehrenschutzes geführt hat, zu beachten (BayObLG, NJW 2005, 1291).

Die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verlangt bei der Anwendung des § 185 StGB grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Äußernden. Die Meinungsfreiheit tritt allerdings regelmäßig dann hinter dem Ehrschutz zurück, wenn und soweit es sich um herabsetzende Äußerungen handelt, die eine bloße Schmähung der angegriffenen Person darstellen. Zur Schmähung wird eine Meinungsäußerung allerdings nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Dies gilt selbst dann, wenn diese in kränkender und zu missbilligender Art geäußert wird. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Von einer bloßen Schmähkritik ist namentlich auszugehen, wenn ein sachlicher Anlass nur vorgegeben oder als Vorwand genutzt wird und eine Äußerung eine allein persönlich diffamierende und herabsetzende Zielrichtung hat. Gleiches gilt, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönliche diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie es insbesondere bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18, BeckRS 2018, 26536, Rn. 6).

Bei Äußerungen im Internet ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, weil das Web kein Ort des Höflichkeitsaustausches ist und diese Eigenart sowie die besondere Internetsprache zu berücksichtigen sind. Diese ist plakativ, provokativ und gerade in den sogenannten „Bewertungsportalen“ meist aufs Extrem gerichtet. Von daher kommt es für die Frage der Ehrverletzung mehr denn je auf die Substanz der Äußerung an. Ergibt eine Wertung, dass die Äußerung lediglich unhöflich oder taktlos ist, liegt grundsätzlich keine Ehrverletzung vor (Regge/Pegel, in MüKoStGB, 3. Aufl. 2017, § 185 StGB Rn. 10).

b) Die streitgegenständlichen Bewertungen sind entsprechend der obigen Ausführungen grundsätzlich als Werturteile zu qualifizieren, die unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs keine Kundgabe der Nicht-, Gering- oder Missachtung i.S.v. § 185 StGB darstellen. Vielmehr handelt es sich - wie das Landgericht zutreffend ausführt - um sozialadäquate Äußerungen des Grades der (Un-)Zufriedenheit eines Nutzers über einen Dienstleistungsanbieter in einem dafür vorgesehenen Bewertungsportal. Denn gerade im Internet haben derartige Anbieter grundsätzlich negative Bewertungen und - auch unbegründete - inhaltliche Kritik an ihrer Tätigkeit hinzunehmen. Da die Bewertungen der Nutzer „B… H…“ und „N…“ weder als Schmähkritik noch als Formalbeleidigung anzusehen sind, stellen sie zulässige Meinungsäußerungen dar.

3. Schließlich erfüllen die Bewertungen auch nicht den Straftatbestand der Üblen Nachrede nach § 186 StGB. Denn unter diesen Tatbestand fällt lediglich die Behauptung oder Verbreitung von bestimmten Tatsachen. Im vorliegenden Fall sind jedoch die angegriffenen Bewertungen - wie bereits ausgeführt - insgesamt als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Zwar enthalten sie die tatsächliche Behauptung, der Bewertende habe sich bei den Antragstellern in Behandlung befunden und bewerte die stattgefundene Behandlung. Kern der angegriffenen Äußerung ist aber die notenmäßige Bewertung selbst. Sie ist geprägt von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 34 - www.jameda.de).

C.

Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde folgt aus §§ 14 Abs. 4 S. 5 TMG, 84 FamFG, 32 Abs. 1 GNotKG.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 36 GNotKG, 3 ZPO und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 14 Abs. 4 S. 5 TMG, § 70 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 FamFG ist nicht veranlasst. Die der tatrichterlichen Würdigung des Senats zugrunde liegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich - insbesondere durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „www.jameda.de“ - geklärt.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


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(4) Eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte ist jede Beanstandung eines Inhaltes mit dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei denn, dass mit der Beanstandung erkennbar nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswidriger Inhalt vorliegt.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.

(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 bis 3b und 5a befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.

(2a) Die §§ 2 und 3a sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) nicht anzuwenden. Die §§ 3, 3b und 3c sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 nur anzuwenden, solange die zuständige Behörde keine Entscheidung im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/784 getroffen hat.

(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

(4) Eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte ist jede Beanstandung eines Inhaltes mit dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei denn, dass mit der Beanstandung erkennbar nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswidriger Inhalt vorliegt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.

(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 bis 3b und 5a befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.

(2a) Die §§ 2 und 3a sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) nicht anzuwenden. Die §§ 3, 3b und 3c sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 nur anzuwenden, solange die zuständige Behörde keine Entscheidung im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/784 getroffen hat.

(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

(4) Eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte ist jede Beanstandung eines Inhaltes mit dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei denn, dass mit der Beanstandung erkennbar nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswidriger Inhalt vorliegt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (im Einzelfall bis zu 250.000,00 EUR) und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten) zu unterlassen,

auf der Website www.g..de im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland folgende 1-Stern-Bewertung bezüglich des Unternehmens des Klägers wie folgt zu verbreiten

Abbildung

wie geschehen unter der URL https://www.g....com/...

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR und hinsichtlich Ziffer II. in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages;

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Nutzer-Bewertung des Gastronomiebetriebes des Klägers auf der Website der Beklagten. Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung.

2

Der Kläger betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau das „Gasthaus H. M.“ in B..

3

Die Beklagte betreibt unter anderem unter den URLs www.g....de und www.g....com eine Suchmaschine und bietet darüber hinaus weitere Dienste an, darunter die Möglichkeit für Nutzer des Dienstes „G. Plus“, Bewertungen über Unternehmen zu verfassen, die auf der Website der Beklagten veröffentlicht werden. Die Bewertungen können neben einer Sternebewertung (1 bis maximal 5 Sterne) auch eine Freitextbewertung enthalten. Die Beklagte nimmt keine Vorab- oder sonstige redaktionelle Kontrolle der durch die Nutzer über die Bewertungsfunktion eingestellten Informationen vor.

4

Der Kläger wendet sich vorliegend gegen eine solche Nutzer-Bewertung des von ihm betriebenen Gasthauses. Zu dem Gasthaus sind aktuell 34 Bewertungen einzusehen, die zu einer Durchschnittsbewertung von 4,0 Sternen führen. Die streitgegenständliche, aus dem Screenshot in Anlage K1 ersichtliche Bewertung stammt von einer Nutzerin mit dem Profilnamen „A. K.“. Die Nutzerin hat das Gasthaus des Klägers mit einem Stern bewertet, dieser Bewertung jedoch keinen Kommentar hinzugefügt. Im sozialen Netzwerk „Facebook“ existiert ebenfalls ein Account mit dem Profilnamen „A. K.“. Ausweislich des Profils besucht die Facebook-Nutzerin eine knapp sieben Kilometer von dem Gasthaus entfernte Schule.

5

Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.01.2017 (Anlage K2) auf, unter anderem hinsichtlich der streitgegenständlichen Bewertung die Kundeneigenschaft des jeweiligen Nutzers auf Plausibilität zu prüfen und - sollte diese nicht gegeben sein - die Bewertung zu löschen. Mit Antwort-Email der Beklagten vom 09.01.2017 (Anlage K3) teilte diese dem Kläger mit, dass sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Bewertung nicht tätig werde, da kein offensichtlicher Verstoß gegen ihre Richtlinien zur Entfernung von Inhalten bzw. keine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung festgestellt werden könne.

6

Der Kläger ist der Auffassung, er werde durch die Bewertung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt; die Beklagte hafte hierfür wegen der Verletzung zumutbarer Prüfpflichten als Störerin auf Unterlassung.

7

Die Persönlichkeitsrechtsverletzung folge daraus, dass der Bewertung keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte zugrunde lägen. Der maßgebliche Durchschnittsrezipient entnehme der Bewertung, dass eine geschäftliche Tätigkeit des Klägers bewertet werde, da die Bewertung seinem, des Klägers, geschäftlichen Profil zugeordnet sei. Der Leser gehe mithin davon aus, dass die Bewerterin eine Kundin seines, des Klägers, Gasthauses gewesen sei und ihre Bewertung auf die dort erlebten, tatsächlichen Erfahrungen stütze. Fernliegend sei hingegen ein Verständnis, dass die Bewerterin keinerlei Berührungspunkte mit dem Gasthaus gehabt habe. Dieses Verständnis decke sich mit den Richtlinien der Beklagten für Rezensionen, in denen es - unstreitig - heißt: „Eine Rezension muss Ihre tatsächliche Erfahrung mit einem Unternehmen wiederspiegeln. Veröffentlichen Sie Rezensionen nicht, um die Bewertung (in Sternen) eines Unternehmens zu beeinflussen.“ Bei der vorliegenden Ein-Stern-Bewertung handele es sich zwar um eine Meinungsäußerung, diese sei jedoch mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte unzulässig. Der Kläger bestreitet einen Kundenkontakt zu der Bewerterin. Aufgrund des Fantasienamens „A. K.“ habe er, der Kläger, die Bewertung keinem seiner Kunden zuordnen können. Ihm und seinen Mitarbeitern sei auch keine Kundin mit diesem Namen bekannt. Er, der Kläger, habe die Aufträge und Rechnungen der letzten Jahre durchgesehen - über eine Gästedatenbank verfüge das Gasthaus nicht - und diesen Namen nicht gefunden, weshalb er davon ausgehe, dass es sich um die Bewertung eines Konkurrenten oder einer Person ohne Kundenkontakt handele.

8

Die Beklagte hafte für die Verletzung seines, des Klägers, allgemeinen Persönlichkeitsrechts als mittelbare Störerin, da sie zumutbare (reaktive) Prüfpflichten verletzt habe. Sie sei aufgrund der Beanstandung verpflichtet gewesen, den Sachverhalt weiter zu ermitteln, insbesondere die Bewerterin zu kontaktieren und zu einer Stellungnahme aufzufordern. Da er, der Kläger, in der Beanstandung ausdrücklich in Abrede genommen habe, dass es sich bei der Bewerterin um eine seiner Kundinnen handele, sei der Rechtsverstoß unschwer zu bejahen gewesen, da es für die Bewertung offensichtlich an tatsächlichen Anknüpfungspunkten fehle. Dies besage auch die sog. „Jameda II-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs. An der Verbreitung einer Bewertung, die auf einer unwahren tatsächlichen Grundlage fuße, bestehe erkennbar kein berechtigtes Interesse. Es hätte der Beklagten oblegen, die Bewerterin anzuschreiben um aufzuklären, worauf diese die Bewertung in tatsächlicher Hinsicht stütze, die von der Beklagten aufgestellten Mutmaßungen seien hingegen ohne Belang. Diese Angaben hätte die Beklagte dann einer rechtlichen Prüfung unterziehen müssen, ob die Beanstandung des Klägers berechtigt sei. Dieses Vorgehen sei der Beklagten auch zumutbar gewesen. Ihm, dem Kläger, hingegen, sei eine direkte Kontaktaufnahme mit der Bewerterin nicht möglich, da der Dienst der Beklagten - dies ist unstreitig - eine solche nicht vorsehe.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (im Einzelfall bis zu 250.000,00 EUR) und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten) zu unterlassen,

11

auf der Website www.g....de folgende 1-Stern-Bewertung bezüglich des Unternehmens des Klägers wie folgt zu verbreiten

Abbildung

12

wie geschehen unter der URL https://www.g....com/...

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Insbesondere sei auch der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO nicht eröffnet. Weder die Parteien noch der Inhalt der Bewertung hätten irgendeinen Bezug zum Landgerichtsbezirk Hamburg. Die bloße Abrufbarkeit der in Rede stehenden Bewertung in Hamburg genüge nach der Rechtsprechung nicht.

16

Die Klage sei zudem unbegründet. Indem der Klageantrag („zu verbreiten“) auf eine Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin gerichtet sei, verfehle dieser schon die konkrete Verletzungsform, da sie, die Beklagte, unstreitig die Bewertung nicht selbst getätigt habe, sondern lediglich als Host-Providerin fungiere. Sie ermögliche Dritten lediglich die „Verbreitung“. Der Streitgegenstand stelle im Falle einer Störerhaftung im Verhältnis zur täterschaftlichen Verantwortung kein „minus“, sondern ein „aliud“ dar, sodass die Klage schon aus diesem Grunde unbegründet sei.

17

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass weder dem Kläger noch seinen Mitarbeitern eine Person mit dem Namen „A. K.“ bekannt sei. Vor dem Hintergrund des entsprechenden Facebook-Profils mit gleichem Namen, dessen Inhaberin in einem B. Krankenhaus tätig sei und eine nur knapp sieben Kilometer entfernte Schule besuche, sei es plausibel, dass die Nutzerin „A. K.“ das Gasthaus des Klägers tatsächlich besucht habe. Überdies werde mit Nichtwissen bestritten, dass weder der Kläger noch seine Mitarbeiter die junge Frau auf den auf Facebook eingestellten und aus Anlage B3 ersichtlichen Fotos wiedererkennen, und dass das dort veröffentlichte Bild einer Hochzeit nicht sogar auf dem Gelände des klägerischen Gasthauses aufgenommen worden sei.

18

Die streitgegenständliche Bewertung stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar. Die Vergabe einer Sternebewertung bringe ein persönliches Werturteil der Bewerterin zum Ausdruck. In Bezug auf das Gasthaus des Klägers sei dies vorliegend so zu verstehen, dass die Bewerterin mit diesem nicht zufrieden gewesen sei; mehr sei der Bewertung nicht zu entnehmen. Es werde keine konkrete Anknüpfungstatsache herausgestellt, auf die sich die Bewertung beziehe. Der inkriminierten Bewertung lasse sich daher insbesondere nicht entnehmen, dass die Nutzerin Gast in der Wirtschaft des Klägers gewesen sei. Möglicherweise sei dies der Fall; vielleicht sei die Nutzerin jedoch auch nur in der Nähe des Gasthauses spazieren gegangen und ihr habe das Gebäude missfallen. Möglicherweise habe sich die Nutzerin auch nur an dem Namen des Gasthauses gestört. Die Hintergründe ließen sich einer Bewertung ohne Freitext schlichtweg nicht entnehmen. Dadurch unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von dem der „Jameda II-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden. Das dort streitgegenständliche Bewertungsportal „Jameda“ sei ein reines Ärztebewertungsportal, das zudem anders aufgebaut sei; insbesondere würden dort bestimmte Kategorien („Behandlung“, „Aufklärung“ etc.) bewertet, die Bewerter würden dort überdies als „Patienten“ bezeichnet. Der Bundesgerichtshof habe hieraus den Schluss gezogen, dass die dortigen Bewertungen eine tatsächlich stattgefundene Behandlung voraussetzten. Bei ihrer, der Beklagten, Bewertungsfunktion gebe es indes keine vorformulierten Kategorien. Vielmehr könne sich die Vergabe eines Sterns auf jegliche Wahrnehmung des Gasthauses stützen. Zu berücksichtigen sei im Rahmen der Abwägung ferner, dass sich die Bewertung auf die unternehmerische Tätigkeit des Klägers beziehe und mithin seine Sozialsphäre betreffe. Die Vergabe eines Sterns sei auch nicht beleidigend oder herabwürdigend. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, nur so dargestellt zu werden, wie er es möchte. Zudem stünden der inkriminierten Bewertung zahlreiche positive Bewertungen gegenüber; die Eingriffsintensität sei daher gering. Die Bewertungen würden der Sicherung der Meinungsvielfalt dienen. Daher sei es unzulässig, wenn ein Gewerbetreibender mit Laufkundschaft reine Sternchen-Bewertungen im Sinne eines „Rosinenpickens“ durch das pauschale Bestreiten eines Kundenkontakts mit Nichtwissen angreifen könnte.

19

Sie, die Beklagte, habe auch keine zumutbaren Prüfpflichten verletzt. Sie sei unstreitig Host-Provider, sodass sie die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG genieße diese sei auf Unterlassungsansprüche anwendbar. Auch ohne die Haftungsprivilegierung könne keine Störerhaftung angenommen werden. Es fehle jedenfalls an einem hinreichend konkreten Hinweis auf eine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung. Das schlichte Bestreiten eines Kundenkontakts mit Nichtwissen durch den Kläger sei vorliegend nicht ausreichend. Auch die Grundsätze der „Jameda II-Entscheidung“ des BGH könnten aufgrund der gegebenen Unterschiede der Bewertungsplattformen und der bewerteten Einrichtungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden: Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient sei von direktem Kontakt geprägt, dem Arzt seien seine Patienten namentlich bekannt und er führe eine Patientenkartei. In einem Gasthaus hingegen herrsche weitgehend anonymer Publikumsverkehr. Vor diesem Hintergrund könne das Bestreiten eines Kundenkontakts keine Prüfpflichten des Diensteanbieters auslösen.

20

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Der Klageantrag ist nach dem Begehren des Klägers dahingehend auszulegen, dass lediglich die Untersagung der Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beantragt wird. Die so verstandene Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I.

22

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Hamburg gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Unter Berücksichtigung der durch den Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 02.03.2010 (VI ZR 23/09, New York Times, Juris Abs. 20) aufgestellten Maßstäbe, die die Kammer auch für die örtliche Zuständigkeit heranzieht, soweit es um die Auslegung des § 32 ZPO geht, muss die Kenntnisnahme der Berichterstattung auch im Gerichtsbezirk erheblich näher liegen als ihre bloße Abrufbarkeit. Dies ist vorliegend indes der Fall. Es ist davon auszugehen, dass das von dem Kläger betriebene Gasthaus bzw. Restaurant nicht nur von Gästen aus B. und dem unmittelbaren Umland, sondern auch von Gästen aus anderen Regionen, insbesondere Touristen aus ganz Deutschland, unter anderem aus H., besucht wird. Zudem gibt es gerade zwischen H. und B. besonders viele Berufspendler und Wochenendtouristen. Das Gasthaus des Klägers ist zudem in der Nähe des G. M. gelegen (vgl. Anlage B4), der ein beliebtes Naherholungsgebiet für B., aber auch für externe Besucher der Stadt darstellt. Es ist naheliegend, dass potentielle Gäste aus H. das Gasthaus entweder vorab gezielt im Internet - insbesondere über die Suchmaschine der Beklagten - suchen, beispielsweise um über die Kontaktdaten einen Tisch zu reservieren, oder bei der Suche nach einem geeigneten Restaurant in der betreffenden Umgebung auf das Gasthaus aufmerksam werden, und hierbei die Bewertungen zur Kenntnis nehmen. Denkbar ist ferner, dass Gäste aus H. das Gasthaus erst nach einem Besuch über die Suchmaschine der Beklagten suchen, etwa um eine eigene Bewertung zu verfassen, und hierbei auf die streitgegenständliche Bewertung stoßen.

II.

23

Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Die Beklagte ist vorliegend als mittelbare Störerin zu qualifizieren (hierzu 1.). Als solche haftet sie im Hinblick auf die streitgegenständliche Bewertung auf Unterlassung, weil sie die ihr obliegenden Prüfungspflichten verletzt hat (hierzu 2.).

1.

24

Die Beklagte ist mit Blick auf die streitgegenständliche Bewertung und die durch ihre Verbreitung gegebene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers verantwortlich und haftet insoweit auf Unterlassung. Zwar haftet die Beklagte vorliegend nicht als unmittelbare Störerin bzw. Täterin, weil sie die in Rede stehende Bewertung weder selbst verfasst noch sich zu Eigen gemacht hat (BGH, Urteil vom 27.03.2012, VI ZR 144/11 - RSS-Feeds, Juris Tz. 18; Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 - Blog-Eintrag, Juris Tz. 20). Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15 = GRUR 2016, 855, Tz. 17, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die in Rede stehende Sternebewertung (eins von fünf) nicht zu Eigen gemacht. Unstreitig findet keine Vorab-Prüfung der auf der Website der Beklagten eingestellten Bewertungen statt. Die Beklagte präsentiert die Bewertung auch nicht als eigene, sondern stellt sie für den durchschnittlichen Nutzer erkennbar als Bewertung der „A. K.“ dar. Eine Haftung als Täterin scheidet damit aus. Die Beklagte kann jedoch als Host-Provider vorliegend als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Internetdienstes zur Verfügung gestellt hat (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 - Blog-Eintrag, Juris Tz. 20). Als Störer ist verpflichtet, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH, a.a.O., Juris Tz. 21 m.w.N.). Indem die Beklagte wie geschehen die Bewertungen Dritter auf ihrer Website verbreitet, trägt sie willentlich und adäquat-kausal zu möglichen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beurteilten bei.

25

Die besonderen Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) stehen dem streitgegenständlichen Anspruch nicht entgegen. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer vorangegangenen Rechtsverletzung findet, wird durch das Haftungsprivileg des § 10 TMG nicht eingeschränkt (so BGH, GRUR 2016, 855, Tz. 19 - m.w.N).

2.

26

Die Beklagte hat vorliegend die sie als Störerin treffenden Prüfpflichten verletzt.

a)

27

Zwar kann als Beitrag für eine Störerhaftung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 22 - m.w.N).

28

Die Beklagte ist hiernach zur Vermeidung einer Haftung als mittelbare Störerin zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Sie ist aber verantwortlich, sobald sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider jedoch mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung im Streit steht (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 23, 24 - m.w.N).

b)

29

Die Beklagte wäre nach diesen Grundsätzen verpflichtet gewesen, nach Erhalt des Abmahnschreibens des Klägers vom 03.01.2017 (Anlage K2), spätestens aber nach Zustellung der Klageschrift den Sachverhalt weiter zu ermitteln und anschließend zu bewerten. Denn hierdurch ist der in Rede stehende Rechtsverstoß hinreichend konkret gefasst und war im erforderlichen Maße unschwer zu bejahen. Indem die Beklagte es anschließend dennoch unterließ, mit der Nutzerin „A. K.“ in Kontakt zu treten, hat sie die ihr zukommenden Prüfungspflichten verletzt.

aa)

30

Die Abmahnung vom 03.01.2017 (Anlage K2) war hinreichend konkret gefasst. Die Fundstelle der Äußerung war durch die Nennung der URL, die zu den Bewertungen des Gasthauses des Klägers führte, ohne Weiteres auffindbar. Die in Rede stehende Bewertung war durch die Angabe des Nutzernamens und des Zeitpunkts ihrer Veröffentlichung (seinerzeit „vor 3 Monaten“), der den einzelnen Bewertungen auch auf der Website der Beklagten jeweils beigefügt ist, eindeutig identifizierbar.

31

Der Kläger hat bereits in seiner Abmahnung auch hinreichend deutlich gemacht, worauf er die behauptete Rechtswidrigkeit der Bewertung stützte. Er nimmt in der Abmahnung in Abrede, dass ein Kundenkontakt zwischen ihm und den Verfassern der abgemahnten Bewertungen - mithin auch der „A. K.“ - stattgefunden habe, beziehungsweise bestreitet diesen mit Nichtwissen. In der Klageschrift hat er diesbezüglich weiter ausgeführt, dass er anhand des Nutzernamens „A. K.“ die Bewertung keinem seiner Kunden habe zuordnen können. Ihm und seinen Mitarbeitern sei auch keine Kundin mit diesem Namen bekannt. Er, der Kläger, habe die Aufträge und Rechnungen der letzten Jahre durchgesehen und diesen Namen nicht gefunden. Er gehe deshalb davon aus, dass es sich um die Bewertung eines Konkurrenten oder einer Person ohne Kundenkontakt handele. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger schon in der Abmahnung die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend gemacht und insoweit auf die „Jameda II-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs verwiesen, aus der sich die Rechtswidrigkeit ergäbe.

bb)

32

Auf dieser behaupteten Grundlage war der Rechtsverstoß für die Beklagte auch unschwer zu bejahen. Denn sofern die Behauptung des Klägers, dass es zu der Nutzerin „A. K.“ keinen Kundenkontakt gegeben habe, zutrifft, verletzt die Bewertung den Kläger offensichtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da dieser keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte zugrunde liegen.

(1)

33

Der Kläger ist Mit-Betreiber des bewerteten Gasthauses „H. M.“ und als solcher von der Bewertung des Gasthauses betroffen.

(2)

34

Die in Rede stehende Bewertung ist für das Gasthaus und mithin auch für den Kläger als dessen Mit-Betreiber abträglich und greift daher in den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Durch die unkommentierte Vergabe lediglich eines von fünf möglichen Sternen bringt die Nutzerin zum Ausdruck, dass sie das Gasthaus - oder wenigstens einen das Gasthaus betreffenden, nicht näher bezeichneten Aspekt - als unzureichend bzw. ungenügend ansieht. Diese Einschätzung ist offenkundig geeignet, den Kläger als Betreiber des Gasthauses in seiner Ehre und seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen und sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken.

(3)

35

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch rechtswidrig. Insoweit sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs-)Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der Meinungsäußerungsfreiheit des Bewertenden abzuwägen.

i.

36

Maßgeblich für die Abwägung ist zunächst der Aussagegehalt, den die Bewertung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Die Äußerung ist vorliegend zwar detailarm, indessen ist sie nicht in einem Maße vieldeutig, dass sie gar nicht als eigenständige Behauptung eines bestimmten Sachverhalts verstanden wird (vgl. auch BVerfG, GRUR-RR 2011, 224, 225). Zwar geht aus der Bewertung selbst nicht unmittelbar hervor, worauf die Nutzerin „A. K.“ ihre Bewertung stützt. Der maßgebliche Durchschnittsrezipient geht jedoch aufgrund des Kontextes, in dem die Bewertung steht, naheliegender Weise davon aus, dass hier eine als Gast des Gasthauses des Klägers gemachte Erfahrung bewertet wird. Denn die Angaben sind dem Eintrag „Gasthaus H. M.“ zugeordnet. Der durchschnittliche Leser nimmt deshalb an, dass die Bewerterin dort Gast war und ihre Bewertung auf die dort gemachten Erfahrungen stützt. Als nicht fernliegend ist auch ein Verständnis dahingehend anzusehen, dass die Bewerterin zwar nicht Gast war, aber zumindest in sonstiger Weise in Kontakt mit dem Gasthaus stand, beispielsweise dergestalt, dass ein telefonischer Kontakt zur Reservierung eines Tisches stattgefunden hat, oder dass die Bewerterin als Passantin zumindest einen Eindruck von dem Gasthaus und womöglich sogar von dem dortigen Service gewonnen hat, den sie ihrer Bewertung zugrunde liegt. Fernliegend ist dagegen ein Verständnis, wonach die Bewerterin keinerlei eigene Berührungspunkte - welcher Art auch immer - mit dem Gasthaus gehabt hat.

ii.

37

Bei der streitgegenständlichen Bewertung - der Vergabe lediglich eines Sternes ohne Begleittext - handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung - anders als eine Tatsachenbehauptung - nicht dem Beweise zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium ‚wahr oder unwahr‘ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rz. 4). Die durch die bloße Vergabe eines Sternes zum Ausdruck kommende Bewertung des Gasthauses des Klägers als ungenügend beruht auf einer persönlichen Wertung der Nutzerin.

38

Zwar genießen Meinungsäußerungen einen sehr weiten Schutz. Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn, die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar oder enthält einen Angriff auf die Menschenwürde des Betroffenen. In anderen Fällen bedarf es einer abwägenden Prüfung im Einzelfall, ob die Vermutung für die Freiheit der Rede durch gegenläufige Belange des Persönlichkeitsschutzes überwunden wird (vgl. BVerfG NJW 2006, 3769, 3772 - Babycaust). Die zugunsten der Beklagten streitende Meinungsäußerungsfreiheit findet jedoch - soweit es um Äußerungen in den Medien geht - dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (vgl. Soehring, Presserecht, 5. Auflage § 20 Tz. 9b). Fehlen also tatsächliche Bezugspunkte, auf die sich eine Meinung stützt oder sind die tatsächlichen Bezugspunkte unwahr, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig gegenüber dem kollidierenden Schutzgut zurücktreten.

39

iii.

40

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Bewertung um eine unzulässige Meinungsäußerung, denn prozessual ist vorliegend zugrunde zu legen, dass für diese keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte bestehen.

41

Insbesondere ist prozessual davon auszugehen, dass ein Besuch der Nutzerin „A. K.“ in dem Gasthaus des Klägers - oder ein irgendwie gearteter anderweitiger Kontakt - nicht stattgefunden hat. Der Kläger hat in Abrede genommen, dass die Nutzerin Kundin in seinem Gasthaus war. Dies hat er auch nicht lediglich pauschal verneint, sondern er trägt weiter vor, dass weder ihm noch seinen Mitarbeitern eine Kundin mit dem Namen „A. K.“ bekannt sei. Er habe überdies die Aufträge und Rechnungen der letzten Jahre durchgesehen und diesen Namen dort nicht gefunden - eine Gästedatenbank werde nicht geführt. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die in Rede stehende Meinungsäußerung. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass nicht jeder Gast in Auftragsbüchern oder Rechnungen erfasst wird, da eine Vielzahl der Gäste anonym bleiben dürfte. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger vorliegend mehr hätte tun können, als Rechnungen und Aufträge zu durchsuchen und seine Mitarbeiter zu befragen, um herauszufinden, ob die Nutzerin tatsächlich einmal Gast bei ihm gewesen ist. Da die Begründung nicht mit einem Freitext versehen ist, in dem beispielsweise Details des behaupteten Besuches offenbart werden, fehlt es für den Kläger an weiteren Anhaltspunkten, mithilfe derer er einen Besuch der Nutzerin darüber hinaus hätte überprüfen können. Die Beklagte ist ihrer (sekundären) Darlegungslast hinsichtlich eines eventuellen Besuches der Nutzerin vorliegend nicht nachgekommen. Die von der Beklagten dargelegte bloße Möglichkeit eines Besuches, da es eine Facebook-Nutzerin mit identischem Nutzernamen gebe, die eine etwa sieben Kilometer von dem Gasthaus entfernte Schule besuche, ist freilich nicht ausreichend. Es kann bereits nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass es sich bei beiden Nutzerinnen um dieselbe Person handelt. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde der Wohnort der Facebook-Nutzerin allenfalls ein äußerst schwaches Indiz dafür darstellen, dass sie das Gasthaus des Klägers tatsächlich besucht haben könnte. Auch der Umstand, dass sich der Kläger zu der von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen Behauptung, dass weder der Kläger noch seine Mitarbeiter die junge Frau auf den auf Facebook eingestellten Fotos wiedererkennen, und dass das Bild einer Hochzeit nicht sogar auf dem Gelände des klägerischen Gasthauses aufgenommen worden sei, nicht erklärt hat, führt nicht dazu, dass das Gegenteil gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Denn gem. § 138 Abs. 2 ZPO obliegt es dem Kläger lediglich, sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die in Rede stehenden, durch das Bestreiten insinuierten Mutmaßungen hat die Beklagte indes nicht selbst behauptet. Es ist zudem - wie bereits dargelegt - nicht einmal erkennbar, ob das Facebook-Profil derselben Nutzerin zuzuordnen ist, wie das G. Plus-Profil, mit dem die streitgegenständliche Bewertung verfasst worden ist.

42

Es kann vorliegend dahinstehen, ob bereits der Umstand, dass prozessual davon auszugehen ist, dass die Nutzerin „A. K.“ keinen eigenen Kontakt zu dem Gasthaus des Klägers hatte, zur Unzulässigkeit der in der streitgegenständlichen Bewertung zum Ausdruck kommenden Meinungsäußerung führt. Hierfür spricht indes die auch von dem Kläger in Bezug genommene „Jameda II-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs. In dieser hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf die dort in Rede stehende Bewertung auf einem Ärztebewertungsportal ausgeführt, dass die Interessen des bewerteten Arztes überwiegen, wenn der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zu Grunde liegt (BGH, GRUR 2016, 855 Tz. 36). Es bestehe weder ein berechtigtes Interesse des Nutzers, eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu bewerten, noch ein berechtigtes Interesse des Host-Providers, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren (BGH, a.a.O.). Die Kammer ist der Ansicht, dass diese Erwägungen auch auf andere Bewertungsportale und die Bewertungen anderer Einrichtungen im Grundsatz übertragbar sind. Dem steht nicht entgegen, dass ein Arzt, der über eine Patientenkartei verfügt, und dem daher regelmäßig mehr Mittel zur Verfügung stehen, zu überprüfen, ob zu dem Verfasser einer Bewertung - sofern dieser die Bewertung unter seinem Klarnamen veröffentlicht - ein Patientenkontakt stattgefunden hat, als beispielsweise - wie vorliegend - der Wirt eines Gasthauses, dessen Kunden häufig anonym bleiben dürften. Das Fehlen näherer Erkenntnisquellen kann sich indes nicht zu Lasten des Bewerteten auswirken. Sofern er, wie vorliegend der Kläger, geltend macht, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft und hierbei keine Anhaltspunkte für einen Kundenkontakt mit dem Bewertenden ausgemacht zu haben, trifft die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Um dieser nachkommen zu können, obliegt es ihr gerade, die Beschwerde an den Verfasser der Bewertung zur Stellungnahme weiterzuleiten (hierzu s.u.).

43

Ob trotz des oben dargestellten Verständnisses des Durchschnittsrezipienten von der streitgegenständlichen Bewertung auch andere, von einem eigenen Kontakt der Bewerterin zum Gasthaus des Klägers unabhängige Umstände hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für die in Rede stehende Meinungsäußerung bieten können, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn solche sind weder ersichtlich noch von der Beklagten substantiiert dargelegt worden. Zwar weist die Beklagte unter Bezugnahme auf die aus den Anlagen B6 und B7 ersichtlichen Entscheidungen des Landgerichts Köln und des Landgerichts Augsburg zu Recht darauf hin, dass die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung nicht voraussetzt, dass ihre tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Zusammenhang mit der Äußerung mitgeteilt werden. Jedoch hätte es der Beklagten jedenfalls oblegen, deren Vorliegen nunmehr zu ermitteln und gegebenenfalls darzulegen, indem die Nutzerin angeschrieben wird. Insbesondere das Fehlen tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich eine Meinungsäußerung stützt, kann ein maßgebliches Indiz dafür darstellen, dass eine Äußerung auch dann nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn es sich nicht um Schmähkritik handelt (vgl. BVerfG NJW 2012, 1643 - Grüne Gentechnik BVerfG, Beschl. v. 04.08.2016, 1 BvR 2619/13, Rn. 13). In der Wirkung derselbe Effekt ergibt sich, wenn sich herausstellt, dass die Tatsachenbehauptung, auf die sich eine Meinungsäußerung stützt, unwahr ist (vgl. EGMR, AfP 2014, 430; BVerfG, NJW 2012, 1643; BGH, GRUR 2016, 855 Tz. 24). Daher verlangt die Rechtsprechung im Prozess die Offenbarung und gegebenenfalls den Nachweis der Richtigkeit der tatsächlichen Bezugspunkte der umstrittenen Äußerung (Soehring/Hoene, a.a.O., § 20 Tz. 9b).

(4)

44

Der Rechtsverstoß ist im vorliegend zu bewertenden Einzelfall auch in dem erforderlichen Maße offensichtlich, um die Pflicht der Beklagten zur Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts auszulösen. Denn an der Verbreitung einer Bewertung, die auf einer unwahren tatsächlichen Grundlage fußt und für die auch ansonsten keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte bestehen, besteht offensichtlich kein berechtigtes Interesse. Ohne diese Anknüpfungspunkte ist die Äußerung daher offenkundig rechtswidrig. Hierauf hat auch der Kläger in seiner Abmahnung hingewiesen und insoweit einschlägige Rechtsprechung zitiert.

cc)

45

Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand von der Beklagten zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Zu welchen konkreten Überprüfungsmaßnahmen der Host-Provider verpflichtet ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen Nutzers (vgl. zum Umfang der Prüfungspflichten für Hostprovider ausführlich BGH, GRUR 2016, 855, Tz. 38 ff., m.w.N.).

46

Zugunsten der Beklagten ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei der von ihr zur Verfügung gestellten Bewertungsmöglichkeit um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell handelt, das dem Verbraucherschutz dient und dem der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG zukommt. Der zu erbringende Prüfungsaufwand darf diesen Betrieb deshalb weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren. Andererseits ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Bereithalten von Bewertungsmöglichkeiten schon von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit sich bringt (vgl. auch BGH, a.a.O., Tz. 40, m.w.N.). Die Beklagte musste deshalb von Anfang an mit entsprechenden Beanstandungen rechnen. Auch ist die angegriffene Bewertung geeignet, die Chancen des Klägers im Wettbewerb mit anderen Gasthäusern und Gastronomiebetrieben nachteilig zu beeinträchtigen.

47

Die Abwägung dieser Umstände ergibt im zu beurteilenden Einzelfall, dass die Beklagte hier verpflichtet war, ernsthaft zu versuchen, sich die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen, um die Berechtigung der Beanstandung des Klägers klären zu können. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, nach dem Hinweis des Klägers in der Abmahnung die Bewerterin anzuschreiben und so aufzuklären, worauf sie ihre Bewertung in tatsächlicher Hinsicht stützt. Diese Angaben hätte sie dann einer rechtlichen Prüfung dahingehend unterziehen müssen, ob die Beanstandung des Klägers berechtigt ist. Auch der Umstand, dass es neben der streitgegenständlichen Bewertungen weitere, insbesondere auch positive Bewertungen des Gasthauses des Klägers gibt, die insgesamt zu einer deutlich besseren Durchschnittsbewertung von 4,0 Sternen führen, lässt die Prüfungspflichten der Beklagten nicht entfallen. Denn dies relativiert nicht die Abträglichkeit der in Rede stehenden Bewertung. Indem die Beklagte es schon unterließ, die Bewerterin auf die Abmahnung des Klägers hin zu kontaktieren, hat sie die ihr zukommenden Prüfungspflichten verletzt, so dass sie auf Unterlassung haftet.

48

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagten diese Prüfungspflicht nicht zumutbar wäre. Dass die Prüfung ihren wirtschaftlichen Bestand gefährden würde, ist nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass es auf der Website der Beklagten eine Vielzahl Bewertungen gibt, führt angesichts des mit dem angebotenen Dienst verbundenen gesteigerten Risikos für Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht dazu, dass der Umfang der Prüfungspflichten abzusenken wäre. Im Übrigen ist der Beklagten eine Kontaktaufnahme mit dem Bewerter zur Aufklärung des Sachverhalts problemlos möglich, weshalb sie insoweit über weitreichendere Erkenntnismöglichkeiten verfügt als der Kläger. Denn eine direkte Kontaktaufnahme des Bewerteten zum Bewerter sieht der Dienst der Beklagten unstreitig nicht vor.

3.

49

Es besteht auch die für den Verfügungsgrund erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten.

4.

50

Der Klageantrag erfasst - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die konkrete Verletzungsform. „Verbreiten“ meint vorliegend nicht nur den Fall, in dem die Beklagte eine eigene Bewertung oder eine Bewertung eines Dritten, die sie sich zu Eigen macht, verbreitet, sondern erfasst auch den vorliegenden Fall, in dem die Beklagte eine fremde Bewertung als Host-Provider über ihre Website zum Abruf bereithält (vgl. auch BGH, GRUR 2016, 855). Soweit die Beklagte sich auf urheberrechtliche Rechtsprechung beruft, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Verbreitens im urheberrechtlichen Sinne, da das Verbreiten gem. § 17 UrhG ein eigenes Nutzungsrecht darstellt, anders auszulegen ist, als im äußerungsrechtlichen Sinne.

III.

51

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 sowie aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.

(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 bis 3b und 5a befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat.

(2a) Die §§ 2 und 3a sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) nicht anzuwenden. Die §§ 3, 3b und 3c sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 nur anzuwenden, solange die zuständige Behörde keine Entscheidung im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/784 getroffen hat.

(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.

(4) Eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte ist jede Beanstandung eines Inhaltes mit dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei denn, dass mit der Beanstandung erkennbar nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswidriger Inhalt vorliegt.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.