Landgericht Hagen Urteil, 19. Jan. 2015 - 8 O 202/13


Gericht
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 20.08.2014 bleibt aufrechterhalten.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstandene und noch entstehende Schäden.
3Der Kläger beteiligte sich unter den Vertragsnummern #####/#### und #####/#### an der „X – E 94/17 – G – KG“ und unter der Vertragsnummer #####/#### an der „X – E 97/22 – G KG“. Es handelt sich dabei jeweils um geschlossene Immobilienfonds. Investitionsobjekte sind Immobilien in Deutschland und den USA sowie ein Wertpapierdepot in der Schweiz.
4Die Beteiligung erfolgte nicht direkt, sondern über die Treuhandgesellschaft „H Allgemeine Treuhand- und T2 mbH“, die die jeweiligen Anteile im eigenen Namen, im Innenverhältnis aber für Rechnung der Anleger erwarb. Die Mindestzeichnungssumme lag bei 20.000 DM, auf die ein Agio in Höhe von 5 % hinzuzurechnen war. Der Antrag des Anlegers auf Abschluss des Treuhandvertrags wurde mit „Beteiligungsangebot“ überschrieben. Nach Annahme des Beteiligungsangebots erhielten die Anleger eine Teilhabebestätigung in Form eines Zertifikates.
5Der Kläger wurde über die Beklagte auf den Fonds aufmerksam. Er unterzeichnete am 17.10.1994 das erste Beteiligungsangebot für den Beitritt zum Fonds E 94/17 mit einer Zeichnungssumme von 20.000 DM und am 18.09.1995 das zweite Beteiligungsangebot mit einer Zeichnungssumme von 30.000 DM. Das ebenfalls vom Kläger unterzeichnete Beteiligungsangebot für den Beitritt zum Fonds E 97/22 mit einer Zeichnungssumme von 50.000 DM datiert vom 01.03.1997. Der Investitionsteil Deutschland sah beim E 94/17 den Erwerb einer Seniorenresidenz in Y sowie den Ankauf des in Stuttgart gelegenen Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrums „D“ vor. Die später in Insolvenz geratene F-Unternehmensgruppe ließ dort das Musical „Z“ aufführen. Beim E 97/22 bestand der Investitionsteil Deutschland aus dem Erwerb zwei noch zu errichtender Apartments im SI Centrum I und aus dem Erwerb zweier Cinemaxx-Kinos in A2 und M. Der Kläger bestätigte jeweils den Erhalt der ihm unmittelbar nach Unterzeichnung der Beteiligungsangebote ausgehändigten Emissionsprospekte.
6Die Immobilienfonds wurden jeweils mit einem von der „L2 Gesellschaft für Konzeption und Marketing von Vermögensanlagen mbH“ herausgegebenen Emissionsprospekt beworben. Die Beklagte ist ein anbieterungebundenes Kapitalanlageberatungsunternehmen. Sie trat im Zeitpunkt der Beratung unter der Firma „Q“ auf, firmiert aktuell aber unter dem Namen „T GmbH“ und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
7Der Kläger reichte über seinen Prozessbevollmächtigten zum Jahreswechsel #####/#### bei der in Lübben (Brandenburg) ansässigen und aus dem Einzelrechtsanwalt E2 bestehenden Schlichtungsstelle einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ein und machte dort Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Insgesamt stellte der Klägervertreter Ende Dezember 2011/Anfang Januar 2012 bei derselben Schlichtungsstelle rund 9.000 Anträge, davon 4.500 gegen die Beklagte. Der Antrag des Klägers wurde der Beklagten am 08.11.2012 bekanntgegeben.
8Der Kläger nimmt – wie ca. 1.750 andere Anleger auch – den Gründungsgesellschafter G in einem Parallelverfahren wegen Prospekthaftung vor dem nach § 32 b ZPO zuständigen Landgericht Stuttgart in Anspruch.
9Der Kläger meint, der von der Beklagten in Beratungsgesprächen verwendete Prospekt kläre nicht vollständig, verständlich und richtig über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken auf.
10Im Einzelnen:
11Der Prospekt enthalte falsche Angaben zum Mietausfallwagnis. Nach den allgemeinen, für die Schätzung und Ermittlung von Grundstücks- und Beleihungswerten geltenden Erfahrungswerten sei das Mietausfallwagnis bei der Prognoserechnung für gewerblich genutzte Räume mit mindestens 2,5 %, im Mittel sogar mit 4 % des Rohertrages in Ansatz zu bringen. Das ergebe sich schon aus Anlage 1 zu § 11 Abs. 2 der BelWertV. Der Prospekt habe hinsichtlich der als Investitionsanteil Deutschland vorgesehenen Immobilien in I und Y aber gar kein Mietausfallwagnis vorgesehen.
12Für den Investitionsteil USA habe die Prognose den mit der Eintreibung von noch ausstehenden Mietforderungen verbundenen hohen personellen und finanziellen Aufwand berücksichtigen müssen.
13Der Prospekt rechne hinsichtlich des Investitionsteils Deutschland mit zu geringen Instandhaltungskosten für die Immobilie. Er gehe von einem einmaligen Modernisierungsaufwand von 20 Mio. DM für das Jahr 2011 aus. Für die Seniorenresidenz in Y müssten aber bis Ende des Jahres 2015 2,46 Mio. DM und für das SI Centrum I bis Ende des Jahres 2009 58,77 Mio. DM aufgewendet werden.
14Bezüglich des Investitionsanteils USA beruhe die Angabe des Prospekts, die Instandhaltungskosten könnten dauerhaft aus den Brutto-Einnahmen ohne Schmälerung der Netto-Einnahmen bestritten werden, auf nicht sorgfältig ermittelten Tatsachen und sei unvertretbar.
15Es sei ferner verfehlt, auch für auf die Erstvermietung folgende Anschlussvermietungen von sich dauerhaft an die Inflation anpassenden und damit steigenden Mieteinnahmen auszugehen. Es hätten keine konkreten Anhaltspunkte oder Sicherheiten für eine Weitervermietung zu den angestrebten Konditionen bestanden.
16Hinsichtlich der amerikanischen Immobilie hätten im Zeitpunkt der Prospekterstellung weder ein Investitionspartner noch die Immobilie selbst festgestanden. Der gleichwohl im Prospekt ausgewiesene Nettoertrag von 9 % entbehre jeglicher Grundlage.
17Der prognostizierte Verkaufswert der Immobilien sei unvertretbar. Die Rechnung beruhe auf den erwarteten Mieterträgen der Immobilien im Jahre 2030. Da die Prognoserechnung aber schon auf unvertretbar hohen Mieterträgen beruhe, sei auch der geschätzte Verkaufswert falsch.
18Wegen der genannten Fehler des Prospektes sei auch die im Prospekt dargestellte Entwicklung der Beteiligung, aus der sich die Rendite ablesen lasse, verfehlt. Dies habe einem mit der Immobilienwirtschaft vertrauten Berater nicht verschlossen bleiben dürfen.
19Der Prospekt enthalte keine klare und übersichtliche Darstellung der Weichkosten. Die Weichkosten würden lediglich in ein Verhältnis zur Gesamtinvestitionssumme gesetzt und dementsprechend mit 8 % für den E 94/17 bzw. 7,5 % für den E 97/22 dargestellt. Tatsächlich müssten die Weichkosten aber in Relation zum einzuwerbenden Beteiligungskapital angegeben werden, um den Anlegern das richtige Verhältnis zur Eigenkapitalbeschaffung zu verdeutlichen. Bezogen auf das Eigenkapital der Anleger beliefen sich die Aufwendungen für die Eigenkapitalbeschaffung auf rund 13,8 % für den E 94/17 bzw. 13,7 % für den E 97/22. Hinzuzuaddieren sei noch eine Abwicklungsgebühr, sodass sich insgesamt ein Weichkostenanteil von 17,9 % für den E 94/17 bzw. 17,8 % für den E 97/22 ergebe. Der Anlageberater müsse bei Vertriebs- bzw. Innenprovisionen, die 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals übersteigen, nach der BGH-Rechtsprechung unaufgefordert Auskunft geben, damit der Anleger Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und auf eine verminderte Rentabilität der Anlage ziehen könne. Für die 15-%-Grenze sei der Gesamtaufwand der Anleger exklusive Fremdkapital entscheidend.
20Der tatsächlich sehr hohe Anteil der Weichkosten habe die Beklagte veranlassen müssen, die streitgegenständliche Kapitalanlage besonders kritisch zu überprüfen und im Rahmen der Bewertung den Kläger darauf hinzuweisen, dass die hohe Kostenbelastung die Renditeaussichten erheblich schmälerten und das Verlustrisiko wesentlich erhöhten.
21Der Prospekt kläre nicht hinreichend über das wirtschaftliche Ergebnis der Vorgängerbeteiligungen auf. Der Anleger könne die Attraktivität eines Anlagekonzepts u.a. auch anhand des wirtschaftlichen Erfolges ähnlich strukturierter Vorgängerfonds ablesen, weshalb der Prospekt darüber zutreffend und ungeschönt aufklären müsse. Der Prospekt habe den vor der streitgegenständlichen Beteiligung platzierten Fonds durchweg „eindrucksvolle“ Ergebnisse attestiert. So habe laut Prospekt stets die prognostizierte Ausschüttung von 7 % p.a. geleistet werden können. Die tatsächlichen Überschüsse der Vorgänger-E im Verhältnis zum Gesamtbeteiligungskapital blieben aber deutlich hinter den prognostizierten Überschüssen zurück. Eine Auswertung der Geschäftsberichte der E ergebe außerdem, dass die aufgeführten Erträge nur mithilfe von nicht durch den Fonds erwirtschafteten externen Ertragszuschüssen und Entgeltverzichten der H GmbH erreicht werden konnten. Der Prospekt habe die Entwicklung der Vorgängerbeteiligungen geschönt und es dem Anleger erschwert, die fehlende wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzepts und die wirtschaftliche Inkompetenz des Initiators zu erkennen.
22Weder der Prospekt noch die Beklagte hätten die Anleger über gegen den Fondsinitiator und persönlich haftenden Gründungsgesellschafter G laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen Kapitalanlagebetrugs und Untreue zum Nachteil der E (Az.: 162 Js #####/#### und 162 Js #####/####) aufgeklärt.
23Die Beklagte habe ferner die zu dem Fondsinitiator G und den vergangenen E bereits publizierten negativen Presseberichte ignoriert. So habe das Magazin FOCUS in seiner Ausgabe 32/1997 darüber berichtet, dass G einen unrealistischen Verkaufspreis für das Stuttgarter Musical-Gebäude, das X eines E war, einkalkuliert habe und bei den bereits emittierten E Ausschüttungen erfolgten, denen keine entsprechenden Mieterträge oder Wertpapiergewinne gegenüberstanden. Wegen dieser zusätzlichen Sachinformation habe die Beklagte auf die erwähnte Publikation aufmerksam werden müssen, mag sie auch im Lichte der Gesamtpresse ein vereinzeltes Druckwerk geblieben sein.
24Nicht nur der Prospekt, sondern auch die von der L2 GmbH erstellten Schulungsunterlagen, mit denen Mitarbeiter der Beklagten von den mit der Konzeption des Beteiligungsangebots beauftragten Gesellschaften zu E-lizenzierten Finanzberatern ausgebildet wurden, enthielten falsche Angaben.
25So seien die Schulungsunterlagen fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Immobilien der E für den Anleger eine Nettorendite von 7 % erwirtschafteten und 84 % des Geldes der Anleger in das Investitionsgut entfielen. Tatsächlich seien im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb und der Fondskonstruktion aber deutlich höhere Kosten verbunden gewesen. Ferner hätten die Schulungsunterlagen nicht berücksichtigt, dass weitere laufende Kosten wie nicht umlagefähige Nebenkosten, Verwaltungskosten, Modernisierungskosten etc. die Mieterträge und damit die Nettorendite schmälerten. Die Berater seien auf eine nicht vorhandene innere Werthaltigkeit der E-Beteiligungen geschult worden.
26Ferner enthielten die Schulungsunterlagen falsche Risikodarstellungen. So sei bei einem unterstellten drastischen Abfallen des US-Dollar-Kurses nur die auf die Immobilien in den USA entfallende Rendite herausgerechnet und auf die verbleibende, mithilfe der in Deutschland belegenen Immobilien und des Schweizer Wertpapierdepots zu erwirtschaftende Rendite hingewiesen worden. Diese Rechnung lasse die weiterlaufenden Kosten aus der Fremdfinanzierung der deutschen und amerikanischen Immobilie außer Betracht. Die Schulungsunterlagen suggerierten eine breite Risikostreuung und eine damit verbundene Risikoreduktion.
27Insgesamt hätten die Schulungsunterlagen den Beratern weder grundlegende Kenntnisse über Immobilienfonds noch korrekte und vollständige Informationen zur konkreten Beratung zum E vermittelt. Die Berater seien deshalb nicht zu einer anleger- und objektgerechten Beratung befähigt. Der Beklagten seien die Mängel der Schulung bekannt gewesen. Die Schulungen hätten darauf abgezielt, die Risiken der E bewusst zu verschleiern.
28Der Kläger sei von dem Zeugen N beraten worden. Der Zeuge N habe zuvor an einer von der L2-GmbH verantworteten Schulung teilgenommen. Er habe die Information des Prospektes und die Schulungsunterlagen im Beratungsgespräch mit dem Kläger verwendet. Er habe das grundsätzliche Anlagemodell, die Investitionsgüter der Fonds-KG sowie die Besonderheiten der E und die Abwicklungs- und Zahlungsmodalitäten beschrieben. Über die tatsächlichen Risiken und die geringeren Ertragsaussichten der Anlage habe er nicht aufgeklärt. Wären ihm diese bekannt gewesen, hätte er die Beteiligung nicht als Vermögensanlage empfohlen. Der Kläger hätte bei Kenntnis der tatsächlichen Ertragsaussichten und Risiken die Anlage nicht gezeichnet.
29Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm den E 98/29 nicht nur vermittelt, sondern ihn dazu in zwei Gesprächen beraten. Sie habe dabei den Emissionsprospekt und Schulungsunterlagen der L2 GmbH verwendet.
30Zwischen dem Kläger und der Beklagten sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte sei unter der Firma „Q“ als unabhängiger Finanzoptimierer am Markt aufgetreten. Sie sei durch ihren Finanzberater N an den Kläger herangetreten und habe diesen in dessen häuslichen Räumlichkeiten in zwei Beratungsgesprächen in seinen Vermögensangelegenheiten beraten. Im ersten Gespräch stellte sich die Beklagte als unabhängiger Finanzdienstleister vor und überreichte eine Übersicht über ihre Beratungsleistungen. Der Kläger sei dann schriftlich als Kunde begrüßt worden. Der Zeuge N habe dann die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers erfragt, analysiert und ihm dann die Beteiligung an einem E vorgeschlagen. Bei der Vorstellung des E 98/29 habe er sich an den Vorgaben und Inhalten der Schulung sowie an den Prospektinformationen orientiert. Er habe das dreigliedrige Investitionskonzept erläutert und seine Informationen aus den Prospektabschnitten „Das Angebot“ und „Entwicklung einer Beteiligung von DM 100.000“ bezogen. Der Berater habe erklärt, die E hätten in der Vergangenheit 7 % Gewinn erwirtschaftet und zeichneten sich durch eine breite Streuung der Risiken in drei Investitionsbereiche sowie durch Steuervorteile aus. Der Berater habe aber weder über die negative Differenz zwischen tatsächlichen und im Prospekt prognostizierten Ertragsaussichten noch über die Folgen des Ausbleibens von Einnahmen aufgeklärt. Unter dem 17.10.1994 habe der Kläger dann die erste Beitrittserklärung zum E 94/17 und am 18.09.1995 die zweite Beitrittserklärung zu demselben Fonds unterzeichnet und den Erhalt des ihm sodann übergebenen Emissionsprospekts bestätigt. Das ebenfalls vom Kläger unterzeichnete Beteiligungsangebot für den Beitritt zum Fonds E 97/22 mit einer Zeichnungssumme von 50.000 DM datiere vom 01.03.1997.
31Der Kläger ist der Ansicht, der Feststellungsantrag sei zulässig. Dem Kläger drohe die Entstehung von umfangreichen Beratungskosten und von Steuerforderungen im Zusammenhang mit den seitens der Initiatoren der E angestoßenen weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen. Ende des Jahres 2013 laufe ein Kündigungsmoratorium aus, sodass sich die Fonds-KG einer Vielzahl von Kündigungen ausgesetzt sehe. Der damit verbundene Liquiditätsbedarf mache die Notwendigkeit des Verkaufs von Immobilien wahrscheinlich, der wiederum negative steuerliche Folgen für die Anleger hätte. Den Anlegern könnten weitere Schäden durch die Abwicklung des US-Steuerberatungsverhältnisses und durch eventuelle Rechtsstreitigkeiten wegen der für das Jahr 2014 angekündigten Auflösung der E entstehen.
32Ferner drohe etwaigen Schadensersatzansprüchen des Klägers der Ablauf der kenntnisunabhängigen Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB. Der Zulässigkeit einer Feststellungsklage stehe es nicht entgegen, dass ein Teil des Schadens bereits bezifferbar sei, solange es noch einen unbezifferbaren Schadensteil gebe. Der einheitliche Feststellungsantrag müsse nicht in einen bezifferten Leistungs- und einen unbezifferten Feststellungsantrag aufgespalten werden.
33Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte aus dem Beratervertrag auf Schadensersatz.
34Indem die Beklagte einen fehlerhaften Prospekt vorgelegt, ihr Beratungsgespräch darauf gestützt und diesen Prospekt nicht berichtigt habe, habe sie ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt. Außerdem hafte die Beklagte unabhängig von dem Prospektmaterial für das Unterbleiben einer Aufklärung über die tatsächlichen Renditeaussichten und das tatsächliche Chancen-Risiko-Verhältnis der Kapitalanlage.
35Für die Kausalität der Beratungsfehler und der Anlageentscheidung des Klägers sei es hinreichend, dass der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet werde. Die Verwendung eines fehlerhaften Prospektes sowie die fehlerhafte Schulung hätten eine anlage- und anlegergerechte Aufklärung vereitelt. Außerdem streite für den Kläger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Dem Kläger sei ein Vermögensschaden entstanden, da der geleisteten Einlage kein entsprechender Beteiligungswert gegenüberstehe.
36Indem sich die Beklagte falsch geschulter Berater bedient und so fehlerhafte Auskünfte erteilt habe, auf die der Kläger erkennbar vertraut habe, habe sie ferner sittenwidrig gehandelt und hafte deshalb aus § 826 BGB. Die besondere Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten ergebe sich auch daraus, dass sie mit dem täuschenden Verhalten eigene Zwecke verfolgt habe, denn sie partizipiere über die Vertriebsprovisionen direkt an dem Umfang der Anlageentscheidungen zugunsten des E.
37Der Anspruch des Klägers sei nicht verjährt. Der Kläger habe erst durch die Prüfung seines Prozessbevollmächtigten von den gerügten Aufklärungspflichtverletzungen und den dargelegten Täuschungen der Beklagten erfahren. Das Ausbleiben von Ausschüttungen habe er nicht zum Anlass nehmen müssen, nach Aufklärungspflichtverletzungen zu suchen.
38Der Kläger habe ferner – unstreitig – seine Ansprüche gegen die Beklagte Ende 2011 außergerichtlich in einem Schlichtungsverfahren beim Schiedsmann Rechtsanwalt E2 geltend gemacht. Die Schlichtungsanträge seien dem Schlichter vor dem 03.01.2012 zugestellt worden. Die Veranlassung der Bekanntgabe sei im normalen Geschäftsablauf durch Rechtsanwalt E2 persönlich erfolgt. Die Schlichtungsanträge seien unter Zeugen verpackt und – unstreitig – als Paket am 08.11.2012 zugestellt worden. Die Beklagte sei – ebenfalls unstreitig – nicht zu dem auf den 18.12.2012 angesetzten Schlichtungstermin erschienen, sodass das Schlichtungsverfahren gescheitert sei.
39Dass der Kläger wie etliche andere Anleger auch zunächst einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gestellt und sich einem Massenverfahren angeschlossen habe, habe eine notwendige Reaktion auf eine erhebliche und einmalige Verkürzung der Verjährungsfrist durch den Schuldrechts-Reformgesetzgeber dargestellt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten könne darin nicht erblickt werden.
40Die Veranlassung der Bekanntgabe des Schlichtungsantrags sei demnächst im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Schlichtungsantrag der Beklagten erst im November 2012 zugestellt worden sei. Allein der Zeitablauf verhindere nicht, dass eine Zustellung als „demnächst“ im Sinne der §§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, 167 ZPO anzusehen sei. Die Verzögerung der Zustellung des Güteantrags stamme nicht aus der Verantwortungssphäre des Klägers. Vielmehr habe sich der Kläger überobligatorisch regelmäßig über den Sachstand der Zustellung der Schlichtungsstelle erkundigt. Der Kläger hätte zur Beschleunigung der Zustellung auch keinen Kostenvorschuss zahlen müssen, da Gebühren für die Schlichtung nach § 40 des brandenburgischen Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden erst mit Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts fällig würden. Die Schiedsstelle solle einen Kostenvorschuss verlangen, müsse dies aber nicht. Außerdem hätten der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Rechtsanwalt E2 vereinbart, dass im Voraus für die Zustellung der rund 9.000 Schlichtungsanträge eine Zahlung i.H.v. 30.000 € zuzüglich Umsatzsteuer an den Schlichter geleistet werde. Die Zahlung sei am 22.12.2011 erfolgt.
41Die Auswahl der anerkannten Gütestelle E2 sei nicht unsorgfältig erfolgt. Der Kläger habe alles verfahrensrechtlich bei ihm Liegende getan, die Gütestelle habe die Bekanntgabe der Güteanträge schnellstmöglich besorgt. Hätte der Kläger seinen Güteantrag bei der ÖRA als größter Schlichtungsstelle Deutschlands eingereicht, stünde eine zügigere Bekanntgabe nicht fest.
42Der Güteantrag sei hinreichend genau bestimmt, einer Bezifferung der Schadenshöhe habe es ebenso wenig bedurft wie Angaben zur Beratungssituation. Der Lebenssachverhalt sei durch die Nennung der Beteiligungsnummer in dem Güteantrag und durch die Schilderung der behaupteten Pflichtverletzungen ausreichend individualisiert.
43Die Einleitung eines Güteverfahrens sei, selbst wenn sie allein der Verjährungshemmung dienen solle, legitim und nicht rechtsmissbräuchlich. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit sei dabei ebenso wenig relevant wie der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Vielzahl von Güteverfahren initiiert hätten. Dies habe ausschließlich eine Reaktion auf die durch die Änderungen der Verjährungsregelungen mit Ablauf des Jahres 2011 drohende Verjährung dargestellt. Außerdem seien Verjährungsvorschriften aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 14 Abs. 1 GG) und im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) eng auszulegen, das heiße, es dürften keine überzogenen Zulässigkeitsanforderungen an den Eintritt der Verjährungshemmung gestellt werden.
44Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnr. #####/#### an der X – E 94/17 – G – KG, der Beteiligung mit der Vertragsnr. #####/#### an der X – A2 – E 97/22 – G – KG und an der Beteiligung mit der Vertragsnr. #####/#### an der X E 94/17 – G – KG ihre Ursachen haben. Das Landgericht Hagen hat am 20.08.2014 ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Der Kläger hat mit am 22.09.2014 eingegangener Einspruchsschrift Einspruch gegen das ihm am 08.09.2014 zugestellte Versäumnisurteil vom 22.08.2014 eingelegt.
45Der Kläger beantragt nunmehr,
46das Versäumnisurteil vom 20.08.2014 – 8 O 202/13 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnr. #####/#### an der X – E 94/17 – G – KG, der Beteiligung mit der Vertragsnr. #####/#### an der X – A2 – E 97/22 – G – KG und an der Beteiligung mit der Vertragsnr. #####/#### an der X E 94/17 – G – KG ihre Ursachen haben.
47Die Beklagte beantragt,
48das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
49Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, der Prospekt weise keine zur Haftung verpflichtenden Fehler auf und etwaige Schadensersatzansprüche seien ohnehin verjährt.
50Die Beklagte meint, die von dem Kläger erteilte Prozessvollmacht sei gemäß § 134 BGB i.V.m. § 43 b BRAO nichtig, da der klägerische Prozessbevollmächtigte eine möglicherweise von ehemaligen Führungskräften der Beklagten auf rechtswidrige Weise entwendete Kundenliste mit den Namen und Anschriften sämtlicher E-Anleger zur gezielten Mandatsanwerbung genutzt habe.
51Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageschrift genüge nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs. Die Klage lege in keiner Weise konkret den zur Anspruchsbegründung zu schildernden Sachverhalt dar. Sie ergehe sich in Leerformeln und pauschalen Tatsachen und Rechtsbehauptungen, die in einem der Initiierung zahlreicher Parallelverfahren dienenden Musterschriftsatz ohne konkreten Fallbezug zusammengefasst würden. Es fehlten Angaben dazu, wann, bei welcher Gelegenheit und durch welche Personen ein eventuelles Gespräch zwischen einem Berater der Beklagten und dem Kläger zustande gekommen sein soll, was genau Inhalt dieses Gespräches gewesen sein soll, wie sich die von dem angeblichen Berater angeblich erfragten wirtschaftlichen Verhältnisse und Anlageziele des Klägers tatsächlich darstellten bzw. was der Kläger dem angeblichen Berater hierzu wann und auf welche Weise mitgeteilt haben will, und wann, wo und auf welche Weise der Berater daraufhin die streitgegenständliche Beteiligung als für den Kläger geeignete Kapitalanlage empfohlen haben soll.
52Der Klage fehle die hinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch deshalb, weil sie nicht hinreichend konkret die Unterlagen bezeichne, deren Verwendung sie der Beklagten vorwerfe. Sie benenne diesbezüglich auf prozessual unzulässige Art und Weise die Schulungsunterlagen, den Emissionsprospekt und weitere Zeichnungsunterlagen und erhebe deshalb eine unzulässige Alternativklage. Die Klage müsse genau darlegen, welche Unterlagen konkret der Berater zum Gegenstand seiner Beratung gemacht haben soll.
53Der Klage fehle darüber hinaus das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger habe eine vorrangige Leistungsklage erheben müssen. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers auf Erstattung sämtlicher im Zusammenhang mit der Beteiligung getätigten Aufwendungen abzüglich der durch sie erlangten Vorteile Zug um Zug gegen Übertragung des Anteils sei exakt bezifferbar. Soweit der Kläger befürchte, künftig noch Verpflichtungen eingehen zu müssen, habe er seinen Leistungsantrag um einen entsprechenden Freistellungsantrag erweitern können.
54Die Beklagte behauptet, es sei zwischen den Parteien höchstens ein Anlagevermittlungsvertrag, nicht aber ein Beratungsvertrag zustande gekommen.
55Die Beklagte ist der Ansicht, ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers sei inzwischen zumindest nach der absoluten Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB verjährt. Der Kläger mache Schadensersatz wegen in den 1990er Jahren angeblich erlittenen Aufklärungspflichtverletzungen und Beratungsfehlern geltend. Der behauptete Schaden sei unmittelbar mit der Zeichnung der (wirtschaftlich nachteiligen) Kapitalanlage entstanden. Gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB habe deshalb die mit der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 eingeführte (kenntnisunabhängige) Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB mit dem 01.01.2002 zu laufen begonnen. Sie habe an sich mit Ablauf des 31.12.2011 geendet. Da es sich hierbei aber um einen Samstag gehandelt habe, seien etwaige Schadensersatzansprüche spätestens mit Ablauf des 02.01.2012 verjährt.
56Die Verjährung sei nicht durch die Einreichung eines Güteantrags bei der Schlichtungsstelle E2 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Der Güteantrag sei der Beklagten – unstreitig – erst im November 2012 zugegangen. Die Beklagte bestreitet, dass der der Güteantrag am 31.12.2011 oder an einem anderen Tag vor dem 03.01.2012 bei der Schlichtungsstelle eingegangen sei und der Kläger die nach der Schlichtungsordnung und nach § 40 Abs. 2 des Brandenburgischen Schiedsstellengesetzes einzuzahlenden Verfahrenskosten eingezahlt habe. Sie bestreitet, dass der Schlichter E2 von der Erhebung eines Kostenvorschusses abgesehen habe.
57Im Einzelnen führt die Beklagte zur Stützung ihrer Ansicht, die Einreichung des Güteantrags habe die Verjährung nicht hemmen können, aus:
58Der Streitwert des hiesigen Rechtsstreits übersteige 750 €. Für solche Streitwerte seien die Landesgesetzgeber aber nicht ermächtigt, Schlichtungsstellen gemäß § 15 a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO mit dem in dieser Norm bestimmten Vorrang des Gütestelleneinigungsversuchs vor der Klageerhebung anzuerkennen. Ein vor einer Schlichtungsstelle geführtes außergerichtliches Schlichtungsverfahren, das außerhalb des Ermächtigungsrahmens des § 15 a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO geführt worden sei, habe nicht die bundesgesetzlich angeordnete Verjährungshemmung bewirken können, da es insoweit der Landesjustizverwaltung an der Anerkennungsbefugnis gefehlt habe.
59Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens seien die für die jeweilige Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden. So sei die in Brandenburg belegene Schlichtungsstelle E2 gemäß § 3 Nr. 2 i.V.m. § 4 Brandenburgisches Schlichtungsgesetz i.V.m. § 15 Schiedsstellengesetz örtlich unzuständig gewesen, da die Beklagte als dortige Antragsgegnerin ihren Sitz in Hannover, mithin außerhalb von Brandenburg, habe.
60Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle E2 sei überdies rechtsmissbräuchlich gewesen und habe nur der Aktualisierung eines weiteren Gebührentatbestandes gedient. Die Rechtsmissbräuchlichkeit ergebe sich auch aus der Wahl einer entlegenen, örtlich evident unzuständigen Gütestelle, die einzig den Zweck verfolge, die Rechtsverteidigung zu erschweren, und in der Erwartung erfolgt sei, das Verfahren werde von niemandem aufgenommen.
61Entgegen § 20 Abs. 1 Schiedsstellengesetz sei der Schlichtungsantrag nicht von dem Kläger persönlich, sondern durch seinen Prozessbevollmächtigten gestellt worden.
62Rechtsanwalt E2 habe das von § 23 Abs. 1 Schiedsstellengesetz grundsätzlich vorgesehene persönliche Erscheinen der Partei gezielt faktisch unmöglich gemacht, indem er sämtliche rund 4.500 von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Beklagte betriebene E-Güteverfahren auf denselben Schlichtungstermin, nämlich den 18.12.2012, 15:00 Uhr, terminiert habe. Als Örtlichkeit sei der Kanzleisitz angegeben worden, die als Einmann-Kanzlei ein persönliches Erscheinen sämtlicher Antragsteller von vornherein nicht hätte fassen können. All dies zeige, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Schlichtungsverfahren nicht ernsthaft betrieben habe.
63Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei vor Einreichung des Güteantrags nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt worden. Er habe sich bei Einreichung des Güteantrags nicht durch eine vom Kläger unterschriebene Vollmachtsurkunde legitimieren können. Selbst wenn der Kläger eine Vollmacht erteilt hätte, wäre diese gemäß § 134 BGB i.V.m. § 43 b BRAO nicht nur in Bezug auf die hiesige Prozessvollmacht, sondern auch auf das Güteverfahren wegen gezielter Mandatsanwerbung nichtig.
64Das Schlichtungsverfahren habe auch deshalb keine Verjährungshemmung bewirken können, da die Schlichtungsordnung des Rechtsanwalts E2 weder veröffentlicht noch im Internet auffindbar, also wider § 4 Abs. 1 S. 2 BbgGüteStG den Parteien nicht jederzeit zugänglich sei und außerdem in verfassungswidriger Weise gegen rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze verstoße. Die Beklagte verweist auf Ziff. 5 der Schlichtungsordnung, wonach der Schlichter das Verfahren nach eigenem Gutdünken führe und auch berechtigt sei, getrennt Gespräche mit einer Partei zu führen, wenn ihm das zur Klärung der Angelegenheit notwendig erscheine. Ebenso verstoße Ziff. 2 S. 3 der Schlichtungsordnung gegen die Verfassung: Nach dieser Regelung steht der Schlichter in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren für eine Verhandlungspartei allein nicht als Zeuge über Tatsachen und Wahrnehmungen zur Verfügung, die ihm im Laufe der Schlichtung bekannt geworden sind. Nach Ansicht der Beklagten stelle diese Bestimmung den Schlichter E2 besser als einen Berufsrichter, der auch ohne Zustimmung der Gegenpartei von einer Partei als Zeuge benannt werden könne.
65Die Beklagte behauptet, der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Rechtsanwalt E2 hätten in kollusivem Zusammenwirken die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags vorsätzlich verschleppt. Der Güteantrag datiere vom 29.12.2011 und sei der Beklagten – unstreitig – erst am 08.11.2012 durch Schreiben des Rechtsanwalts E2 vom 05.11.2012 bekanntgegeben worden. Die Bekanntgabe sei gleichzeitig mit den restlichen ca. 4.500 Güteanträgen erfolgt. Die Güteanträge seien in neun Pakten en bloc am 08.11.2012 bei der Beklagten eingegangen. Der Termin zur Schlichtungsverhandlung sei bereits auf den 18.12.2012 angesetzt und trotz Terminsverlegungsantrag der Beklagten ohne sie durchgeführt worden. Die Beklagte vermutet, dass Rechtsanwalt E2 auf Geheiß des klägerischen Prozessbevollmächtigten und in kollusiver Absprache die Bekanntgabe der Güteanträge über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr zurückstellte, um dem Prozessbevollmächtigten des Klägers genügend Zeit zu verschaffen, die geplante Klagewelle von 3.500 Klagen gegen die Beklagte und gegen den Gründungsgesellschafter G vorzubereiten. Dies zeige schon der Umstand, dass der Schlichter zur Zustellung von ebenfalls im Dezember 2011 von der Kanzlei des klägerischen Prozessbevollmächtigten gestellten Güteanträgen, die einen anderen (Medien-)Fonds betroffen hätten, bereits im April 2011 in der Lage gewesen sei. Der Güteantrag habe allein den Sinn gehabt, sich die Verjährungshemmung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erschleichen.
66Ferner bestreitet die Beklagte, dass der Güteantrag tatsächlich vor Eintritt der absoluten Verjährung mit Ablauf des 02.01.2012 bei der Schlichtungsstelle eingegangen ist. Nach Auskunft des Rechtsanwalts E2 sollen am 31.12.2011 zeitgleich mehr als 12.000 Güteanträge eingegangen sein, was die Beklagte für unglaubhaft hält.
67Mindestens 9.000 Anträge – je 4.500 gegen Herrn G und die H GmbH einerseits und gegen die Beklagte andererseits – stammten von der Kanzlei des klägerischen Prozessbevollmächtigten. Dies spräche für eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Schlichters E2 von seinem einzigen Auftraggeber und damit gegen dessen Unparteilichkeit. Die Tatsache, dass der Kläger in seiner Replik einräume, dass einige Anträge auch nach dem 31.12.2011 der Schlichtungsstelle per Fax übermittelt worden seien, entlarve die mit Schreiben des Schlichters E2 vom 05.11.2012 in allen 9.000 Fällen wiederholte Behauptung, sämtliche Anträge seien am 31.12.2011 eingegangen, als falsch. Abgesehen davon, stelle die klägerische Angabe, der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sei jedenfalls vor dem 03.01.2012 eingegangen, keinen substantiierten Parteivortrag zum genauen Zeitpunkt des Antragseingangs dar.
68Der Kläger hätte zielgerichtet die Schlichtungsstelle E2 aufgesucht, um dort massenweise Anträge auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzubringen, obwohl er vernünftigerweise gehalten gewesen wäre, entweder eine große Schlichtungsstelle auszuwählen oder die Anträge auf mehrere Schlichtungsstellen zu verteilen.
69Eine Hemmung der Verjährung durch Einleitung des Schlichtungsverfahrens habe ohnehin gemäß § 204 Abs. 2 BGB spätestens sechs Monate nach dem Scheitern des Güteverfahrens geendet.
70Die für sämtliche Fondsbeteiligungen identischen Güteanträge hätten auch deshalb keine verjährungshemmende Wirkung erzielen können, weil sie die der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht hinreichend genau individualisierten.
71Ferner hätte das Güteverfahren nicht die Verjährung von Ansprüchen hemmen können, die sich auf in der Klage erstmals gerügte Pflichtverletzungen stützten. Zu diesen, im Güteverfahren noch nicht thematisierten Pflichtverletzungen gehörten der Vorwurf, nicht über das Mietausfallwagnis für den deutschen Investitionsteil aufgeklärt zu haben, unrealistische bzw. täuschende Angaben zu Modernisierungs- und Instandhaltungskosten der deutschen und amerikanischen Immobilien, zu Mietsteigerungen für den Investitionsteil USA und zu der tatsächlichen Entwicklung der Vorgängerbeteiligungen gemacht zu haben, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren verschwiegen und die negative Presseberichterstattung ignoriert zu haben.
72Soweit der Kläger etwaige Ansprüche auf fehlerhafte, das Risiko der Anlage und Prospektangaben verharmlosende Beratungsgespräche stütze, seien diese mangels konkreten, individualisierten und einlassungsfähigen Vortrags zu Datum, Inhalt und Beteiligten des Gesprächs noch nicht einmal Streitgegenstand der zur Beurteilung stehenden Klage und deshalb erst S verjährt.
73Mangels Schilderung eines konkreten Lebenssachverhalts sei die Klage nach Auffassung der Beklagten auch materiell unschlüssig. So habe der Kläger das Zustandekommen eines Beratungsvertrags, ja noch nicht einmal das Zustandekommen eines haftungsbegründenden Auskunfts- oder Vermittlungsvertrags schlüssig vorgetragen. Selbiges gelte für eine etwaige Pflichtverletzung des Beraters. Der Kläger ergehe sich in pauschalen Behauptungen, ohne konkret vorzutragen, wann, wo, wie oft und mit welchem Inhalt er Gespräche mit einem Berater geführt haben will, welche konkreten Anlageziele er verfolgt habe, über welchen Bildungsstand er verfüge, welche Kenntnisse und Anlageerfahrungen er habe und was er davon dem Berater offenbart habe. Ferner fehlten Angaben darüber, welche genauen Inhalte des Prospektes oder der Schulungsunterlagen in den Beratungsgesprächen verwendet worden seien.
74Schließlich meint die Beklagte, sie hafte nicht für eventuelle Prospektfehler. Als Anlagevermittlerin oder Anlageberaterin unterliege sie nicht wie die Prospektherausgeber, Gründer, Initiatoren oder Gestalter eines Fonds der Prospekthaftung im engeren Sinne, sondern hafte allenfalls für die Plausibilitätsprüfung einer Kapitalanlage. Sie habe ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung nicht verletzt. Im Übrigen leide der Prospekt der streitgegenständlichen Kapitalanlage ohnehin unter keinen Prospektfehlern.
75Im Einzelnen trägt die Beklagte hierzu Folgendes vor:
76Die Abwicklungsgebühr gehöre nicht zu den ab 15 % aufklärungspflichtigen Innenprovisionen, da sie nicht aus dem Anlagevermögen gezahlt werde und so die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage nicht beeinflussen könne. Insgesamt lägen deshalb die Vertriebsprovisionen unter 15 %.
77Die Weichkosten müssten in ein Verhältnis zum Gesamtaufwand und nicht zur Eigenkapitalquote gesetzt werden, da sich die Werthaltigkeit der Anlage nach dem Wert des Immobilienobjekts richte. Letzterer könne aber nur aus dem Gesamtinvestitionsvolumen abgelesen werden. Soweit der BGH die Weichkosten für die 15 %-Grenze auf die Eigenkapitalquote bezöge, begrenze sich die Bedeutung des Anlagevolumens lediglich darauf, Auslöseschwelle für Aufklärungspflichten zu sein. Hinzu komme, dass die Weichkosten auf Basis zutreffender Zahlen und gemäß den IDW S4 Standards dargestellt worden seien.
78Der Prospekt habe in seiner Gesamterscheinung, insbesondere aber in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ hinreichend verständlich und umfänglich auf die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken hingewiesen.
79In dem Prospekt habe keine Aufklärung über die gegen Herrn G geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erfolgen müssen. Zum einen seien die Ermittlungen fast ausnahmslos gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden bzw. habe das alleinige, nicht eingestellte Strafverfahren wegen eines Zinsschadens in Höhe von ca. 11.000 € mit einer Verwarnung unter Strafvorbehalt geendet. Zum anderen habe der Kläger in keiner Weise dargelegt, welchen natürlichen Personen der Beklagten im Zeitpunkt der Anlagevermittlung die Ermittlungsverfahren hätten bekannt sein müssen. Letzteres gelte auch für die angeblich negative Presseberichterstattung. Außerdem hätten sich weder die Ermittlungen noch der Pressebericht des FOCUS konkret auf den streitgegenständlichen Fonds bezogen.
80Der Kläger trage nach Ansicht der Beklagten in keiner Weise substantiiert vor, welche Anlagevermittler an den Schulungen der L2 GmbH teilgenommen und welche Rolle die Schulungsunterlagen für die Vermittlungsgespräche des Beraters mit dem Kläger konkret gespielt hätten. Ohnehin seien mangels substantiierten Vortrags die jeweiligen Gespräche nicht Streitgegenstand dieses Rechtsstreits.
81Die Beklagte meint, der Kläger könne sich zum Nachweis der Kausalität einer Aufklärungspflichtverletzung nicht auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens stützen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH setze die Kausalitätsvermutung voraus, dass es nur eine bestimmte Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gebe. Hingegen sei diese Vermutung nicht begründet, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte. Im vorliegenden Fall habe es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben.
82Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, die angeblichen Schadensersatzansprüche des Klägers seien auch unter Zugrundelegung der kenntnisabhängigen, regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) verjährt. Der Kläger habe, nachdem sich bereits Anfang der 2000er Jahre die tatsächlich mit der Anlage verbundenen Risiken realisierten, spätestens seit dem Jahr 2002 bis 2005 positive Kenntnis von den tatsächlichen Umständen der Beteiligung gehabt. Diese Kenntnis sei ihm durch einen drastischen und dauerhaften Rückgang bzw. durch ein zum Teil vollständiges Ausbleiben der prospektierten Ausschüttungen sowie durch ständige Informationen der Anleger über die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaften, durch jährliche Geschäftsberichte, Einladungen zu ordentlichen und außerordentlichen Gesellschafterversammlungen, Beschlussvorlagen, Protokolle der Gesellschafterversammlungen und zusätzliche Anlegerrundschreiben vermittelt worden.
83So seien ab dem Jahr 2001 die Ausschüttungen erstmals und in der Folgezeit mit Werten von 2-3 % weit unterhalb der mit 7 % prognostizierten Ausschüttungen geblieben. Der Kläger hätte also ab dem Jahr 2002 positive Kenntnis davon haben können bzw. müssen, dass sich die Risiken der Anlage realisierten und sich angeblich vom Vermittler geäußerte Zusicherungen als falsch herausgestellt hätten. Mit Anlegerrundschreiben vom 06.09.2001 sei der Kläger über die bereits eingetretenen und künftig drohenden Ertragsminderungen des Fonds und über die enttäuschenden Ergebnisse des Schweizer Wertpapierdepots informiert worden. Der Geschäftsbericht 2002 sei den Anlegern mit Schreiben vom 21.11.2003 übersandt worden und habe auf die deutlich reduzierte Ausschüttungshöhe und eine hohe Unterdeckung der Depotwerte hingewiesen. Auch der mit Schreiben vom 01.02.2005 übersandte Geschäftsbericht 2003 spreche von schwierigen Mietermarktverhältnissen und geringeren Ausschüttungen. Selbiges gelte für den Geschäftsbericht 2004 (übersandt am 25.01.2006).
84Der Kläger habe es schließlich grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterlassen, etwaige Beratungsfehler und Aufklärungspflichtverletzungen durch Lektüre des hinreichend über die Risiken der Anlage informierenden Prospektes zu ermitteln.
85Die Klage wurde der Beklagten am 09.07.2013 zugestellt.
86Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitig ausgetauschten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
87Entscheidungsgründe
88Der statthafte (§ 338 ZPO), innerhalb der Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) und formerecht (§ 340 Abs. 1 und 2 ZPO) eingelegte Einspruch, über den die Kammer trotz Ablehnungsgesuchs zu entscheiden hat, rechtfertig keine Aufhebung des Versäumnisurteils (§ 343 ZPO). Denn die Klage dürfte unzulässig sein, ist aber jedenfalls unbegründet.
89I. Das Ablehnungsrecht des Klägers ist gemäß § 43 ZPO präkludiert. Das Versäumnisurteil vom 20.08.2014 und der KapMuG-Beschluss vom 20.08.2014 wurden dem Kläger am 08.09.2014 zugestellt. Mit Telefax vom 22.09.2014 legte der Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. In diesem Zeitpunkt hat er also in Kenntnis der Begründung des KapMuG-Beschlusses und der Verfahrensführung, auf die er sein Ablehnungsgesuch stützt, Anträge gestellt. Das Ablehnungsgesuch folgte erst mit per Telefax übersandtem Schriftsatz vom 08.01.2015 und ist damit verspätet angebracht.
90§ 43 ZPO ist Ausdruck der Prozessförderungspflicht der Parteien. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht das Ablehnungsgesuch unzulässig (MünchKomm/Gehrlein, ZPO, 4. Auflage, § 43 Rn. 1; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Auflage, § 43 Rn. 1). Sobald die Partei Anträge gestellt hat, kann sie ihr Ablehnungsgesuch nicht mehr auf den ihr bekannten, aber nicht geltend gemachten Ablehnungsgrund stützen. Mit „Anträgen“ im Sinne des § 43 ZPO sind zumindest mündliche oder schriftliche Sachanträge gemeint (MünchKomm/Gehrlein, ZPO, 4. Auflage, § 43 Rn. 4; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Auflage, § 43 Rn. 2), worunter auch die mit dem Einspruch vom 22.09.2014 verbundenen Anträge auf Aufhebung des Versäumnisurteils, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung fallen.
91Die Kammer kann ohne Verstoß gegen das Verbot der Selbstentscheidung (§ 45 Abs. 1 ZPO) das Ablehnungsgesuch wegen Präklusion gemäß § 43 ZPO selbst zurückweisen, da das Ablehnungsgesuch bereits unzulässig ist (so ausdrücklich: Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Auflage, § 45 Rn. 2).
92Ebenso kann die Kammer entscheiden, ohne den Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist abwarten zu müssen. Der ablehnende Beschluss ist zwar nach § 46 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO entfaltet die sofortige Beschwerde jedoch keine aufschiebende Wirkung (ausdrücklich zum fehlenden Suspensiveffekt einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs: RGZ 66, 46, 47; KG MDR 1954, 750; BFH, Beschluss vom 02.03.1978, Az.: IV R 120/76, zitiert nach juris Rn. 23). Dies führt grundsätzlich jedoch nicht dazu, dass der abgelehnte Richter bzw. die abgelehnte Kammer vor Ablauf der Beschwerdefrist bereits das Urteil in der Hauptsache erlassen darf. Denn gemäß § 47 Abs. 1 ZPO hat der abgelehnte Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Die Wartepflicht besteht unabhängig und bereits vor der Einlegung der sofortigen Beschwerde (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 47 Rn. 1). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter Zustimmung der herrschenden Meinung in der Literatur geklärt, dass ein Richter grundsätzlich nicht vor rechtskräftiger Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs tätig werden darf (BGH ZVI 2004, 753, 754; BGH NJW-RR 2011, 427, 428; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Auflage, § 47 Rn. 3). Bei Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ist grundsätzlich der Ablauf der Beschwerdefrist bzw. die Entscheidung über die Beschwerde oder eine Anhörungsrüge abzuwarten.
93Anders ist dies jedoch bei evident rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen. Diese lösen die Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO nicht aus (BGH NJW-RR 2005, 1226, 1227; KG FamRZ 1986, 1022; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Auflage, § 47 Rn. 1). Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn es offensichtlich der Verschleppung des Verfahrens dient. In den Fällen des § 43 ZPO verstößt das Ablehnungsgesuch nach Antragstellung gegen die Prozessförderungspflicht. § 43 ZPO erklärt qua lege Ablehnungsgesuche, die den Fortgang des Verfahrens behindernd, für rechtsmissbräuchlich und damit für unbeachtlich. In konsequenter Fortführung des Rechtsgedankens aus § 43 ZPO kann die abgelehnte Kammer das vorliegende Urteil ohne Verstoß gegen die Wartepflicht schon vor Ablauf der Frist für die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs erlassen.
94II. An der Zulässigkeit der Klage bestehen erhebliche Zweifel, über die ausnahmsweise jedoch nicht zu entscheiden ist.
95Das Landgericht Hagen ist für die Klage sachlich gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG und örtlich gemäß §§ 29, 29 c Abs. 1 S. 1 ZPO zuständig. Der im Landgerichtsbezirk Hagen wohnende Kläger hat den behaupteten Anlageberatungsvertrag daheim, also außerhalb eines Geschäftsraums (§ 312 b Abs. 1 Nr. 1 BGB) geschlossen. Der ausschließliche Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen (§ 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO) scheidet aus, da sich die Klage ausschließlich gegen die Beklagte als Beraterin, nicht aber auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft richtet.
96Die Klageschrift genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere benennt sie auf hinreichend abgrenzbare Weise den mit der Klage geltend gemachten Gegenstand und den Grund des erhobenen Anspruchs (Streitgegenstand). Indem sie ein vom Kläger unterzeichnetes und datiertes Angebotsformular vorlegt, den Namen des Beraters und die ungefähre zeitliche Einordnung des Beratungsgesprächs sowie die konkrete Beteiligungsnummer angibt, lässt sich der auf der Beratung des Klägers zu dieser konkreten Kapitalanlage beruhende Lebenssachverhalt hinreichend genau umgrenzen, insbesondere von eventuellen Beratungen zu anderen Kapitalanlagen abgrenzen. Inwieweit der Kläger hinsichtlich der Schilderung des Gesprächsinhalts seinen Substantiierungspflichten nachgekommen ist, ist eine Frage der Begründetheit.
97Der Kläger wird anwaltlich vertreten und ist damit postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO). Selbst wenn der von der Beklagten erhobene Vorwurf, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe gegen § 43 b BRAO verstoßen, zuträfe, könnte eine von § 134 BGB angeordnete Nichtigkeit nur den Anwaltsvertrag, nicht aber auch die Vollmacht betreffen. Die Prozessvollmacht ist wie jede Vollmacht abstrakt von dem ihr zugrunde liegenden Grundgeschäft (argumentum e contrario aus § 168 S. 1 BGB). Es ist zum Schutze des Klägers nicht erforderlich, die Verbotsnorm des § 43 b BRAO auch auf die Prozessvollmacht durchschlagen zu lassen. Die Vollmacht ist nämlich jederzeit widerruflich (§ 168 S. 2 BGB). Ferner kennt der standeswidrig angeworbene Kläger die Umstände seiner Mandatserteilung und wusste daher, worauf er sich einlässt.
98Die Klage dürfte jedoch als Feststellungsklage unzulässig sein. Die behauptete Schadensersatzpflicht der Beklagten stellt zwar ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar. Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung des Rechtsverhältnisses folgt jedoch im vorliegenden Fall nicht unmittelbar aus dem Interesse, mit der Klage die Verjährung von Schadensersatzansprüchen zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB). Denn der Schadenseintritt darf nicht ungewiss sein. Der Kläger muss bei Vermögensschäden schon für die Zulässigkeit der Klage eine Vermögensgefährdung, das heißt die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens, substantiiert dartun (BGHZ 166, 84, 90 = NJW 2006, 830, 832; MünchKomm/Becker-Eberhard, ZPO, 4. Auflage, § 256 Rn. 46 Fn. 184; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Auflage, § 256 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 256 Rn. 9). Der Kläger behauptet, dass mit der durch den Ablauf des Kündigungsmoratoriums bedingten Umstrukturierung und für das Jahr 2014 geplanten Auflösung des Fonds erheblicher Liquiditätsbedarf entstehen könne, der durch Immobilienverkäufe zu bedienen sei. Daraus könnten Steuerforderungen zulasten des Klägers resultieren. Der Kläger könnte ebenso mit Kosten von Rechtsstreiten, die die Abwicklung des Fonds nach sich zögen, belastet werden. Dieser Vortrag legt nicht hinreichend substantiiert dar, auf welche Weise die beschriebenen Entwicklungen zu einer Haftung des Klägers führen können. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts kann somit nicht nachvollzogen werden.
99Soweit der Schaden des Klägers in der von ihm geleisteten Beteiligungssumme besteht, wäre dieser Schaden bezifferbar, sodass der Vorrang der Leistungsklage ein Feststellungsinteresse ausschlösse (s. dazu Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 256 Rn. 7a). Letztlich kann die Frage nach der Zulässigkeit der Klage aber ausnahmsweise dahinstehen, da die Klage wegen Unbegründetheit bereits in der Sache abweisungsreif ist (nach Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 256 Rn. 7 wäre in einem solchen Fall die Abweisung der Klage durch Prozessurteil sinnwidrig).
100III. Die Klage ist nämlich jedenfalls unbegründet.
101Unabhängig davon, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen ist und die Beklagte schuldhaft ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung durch Verwendung fehlerhafter Prospekte oder Schulungsunterlagen verletzt hat, wären eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB i.V.m. § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Ablaufs der absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist verjährt.
102Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder Anlagevermittlung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem der Anleger die in Streit stehende Kapitalanlage zeichnet (BGH NJW 2005, 1579). Die vom Kläger unterzeichneten Beteiligungsangebote zum Abschluss eines Treuhandvertrags mit der H GmbH datieren vom 17.10.1994, 18.09.1995 und 01.03.1997. In den Jahren kamen also die Beteiligungen des Klägers an den Fonds 94/17 und 97/22 zustande. Beruhten diese Beteiligungen auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten, hätte also der Kläger wegen fehlerhafter Beratung ein für ihn nachteiliges vermögensrelevantes Rechtsgeschäft getätigt, wäre bereits in diesem Moment ein Schaden entstanden. Nach der damals noch geltenden Verjährungsregelung des § 195 BGB a.F. verjährten Ansprüche noch in einer regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren. Mit der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform verkürzte sich die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre (§ 195 BGB), die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB auch auf die am 01.01.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung findet. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB würden sich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 noch nach den zuvor geltenden Bestimmungen richten. Da die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung jedoch kürzer als nach den Vorschriften der bis zu diesem Tage geltenden Fassung ist, beginnt die Verjährung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB mit dem 01.01.2002.
103Die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB hätte demnach mit Ablauf des 31.12.2011 geendet. Da es sich hierbei um einen Sonnabend handelte, verjährten eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 188 Abs. 2, 193 BGB mit Ablauf des 02.01.2012. Ab dem 03.01.2012 konnte die Beklagte die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) erheben.
104Die Verjährung wurde nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 HS. 1 BGB durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags gehemmt.
105Entgegen der Auffassung der Beklagten steht einer Verjährungshemmung jedoch nicht schon der 750 € übersteigende Streitwert entgegen. § 15 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO regelt nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung der Schlichtungsstellen durch die Landesjustizverwaltung, sondern die auf einer anderen Ebene liegende Frage, ob vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hat lediglich die Durchführung eines Güteverfahrens vor einer anerkannten Schlichtungsstelle als Voraussetzung – ganz unabhängig davon, ob es sich dabei um ein nach § 15 a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO obligatorisches Schlichtungsverfahren handelt oder nicht. Die Regelungsgegenstände von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB und § 15 a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO sind unterschiedlich. Es kann daher gar nicht zu Differenzen in der Gesetzgebungskompetenz kommen.
106Die Verjährungshemmung scheitert allerdings an der verzögerten Bekanntgabe des Güteantrags. Die Bekanntgabe erfolgte am 08.11.2012 und damit in bereits verjährter Zeit. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er den Güteantrag bei der Schlichtungsstelle E2 am 31.12.2011, also noch in unverjährter Zeit, eingereicht hat, kann die Hemmung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 BGB auf diesen Zeitpunkt zurückbezogen werden, da die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags nicht mehr „demnächst“ im Sinne dieser Vorschrift erfolgte.
107§ 204 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 BGB nimmt den Rechtsgedanken des § 167 ZPO auf. Deshalb kann bei der Auslegung jener Norm auf die zu dieser Vorschrift geltenden Grundsätze zurückgegriffen werden (BGH NJW 2010, 222, 223; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage, § 204 Rn. 19). Da weder § 167 ZPO noch § 204 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 BGB mit dem Begriff „demnächst“ irgendeine konkrete Zeitangabe verbinden, muss sich die Interpretation dieses Tatbestandsmerkmals an der Normstruktur, der systematischen Einbettung in die Verjährungsvorschriften und dem Sinn und Zweck der Verjährung im Allgemeinen und des in §§ 204 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 BGB, 167 ZPO im Besonderen angeordneten Rückbezugs des Hemmungszeitpunkts orientieren.
108Die Verjährung eines Anspruchs (§ 194 BGB) gibt dem Schuldner das Recht, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Dem Anspruch des Gläubigers steht nun eine peremptorische Einrede entgegen, die sich allein auf den Ablauf einer gewissen Zeit nach einem gesetzlich festgelegten Beginn (§ 199 BGB) stützt. Der Gläubiger hat in dieser Zeit sein Recht nicht geltend gemacht, der Schuldner soll ab einem gewissen Zeitpunkt darauf vertrauen dürfen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Motive zum BGB, Bd. I, S. 291 und S. 341: „Schutz vor Behelligung mit einem veralteten Anspruche“). Mit zunehmender zeitlicher Entfernung von der Entstehung eines Anspruchs sieht sich die Aufklärung der für den Anspruch relevanten Tatsachen immer größeren Schwierigkeiten ausgesetzt (Motive zum BGB, Bd. I, S. 291 sprechen von „der verdunkelnden Macht der Zeit“; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, Vorbem. zu §§ 194-225 Rn. 5). Der Verjährungseintritt dient der Rechtssicherheit des Schuldners und dem Rechtsfrieden (Motive zum BGB, Bd. I, S. 289; BGHZ 59, 74; BGHZ 128, 82; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage, Überbl. v. § 194 Rn. 7, 9; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, Vorbem. zu §§ 194-225 Rn. 7 [Letztere aber nur zum Gedanken der Rechtssicherheit]). Gegenüber dem Gläubiger kann der Verlust der Durchsetzbarkeit seines Anspruchs damit legitimiert werden, dass er zumindest bei Ablauf der kenntnisabhängigen Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB) kein ernsthaftes Interesse an einer zeitnahen Geltendmachung seines Rechts gezeigt hat (Motive zum BGB, Bd. I, S. 291; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, Vorbem. zu §§ 194-225 Rn. 9). Der kenntnisunabhängige Ablauf der Verjährung (§ 199 Abs. 3 BGB) stellt hingegen maßgeblich auf die Interessen des Rechtsverkehrs und des Schuldners an einer rechtssicheren Erledigung zeitlich weit zurückliegender Vorgänge und Tatsachen ab.
109Die §§ 203, 204 BGB hemmen die Verjährung, wenn der Gläubiger mit dem Schuldner über den Anspruch verhandelt oder Maßnahmen der Rechtsverfolgung durch Einschaltung eines Dritten (Gericht, Schlichtungsstelle, Insolvenzverwalter, Behörde) ergreift, die Forderung also aktiv betreibt (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 204 Rn. 1). Sie bilden Ausnahmen von dem Grundsatz der nach starren Fristen laufenden Verjährung und sind deshalb restriktiv auszulegen. Sie finden ihre Legitimation in dem für den Schuldner erkennbaren Willen des Gläubigers, seinen Anspruch durchzusetzen (ähnlich MünchKomm/Grothe, BGB, 6. Auflage, § 204 Rn. 3; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 204 Rn. 1 sprechen von der „Warnung“ des Schuldners). Die Erwartung des Schuldners, nach einer gewissen Zeit nicht mehr in Anspruch genommen zu werden und stattdessen Rechtssicherheit zu haben, wird durch die Aufnahme von Verhandlungen (§ 203 BGB), die Zustellung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), eines Unterhaltsantrags (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 BGB), eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), durch die Bekanntgabe eines Güteantrags (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB), die Prozessaufrechnung (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB) usw. vorläufig unterbrochen, also gehemmt (§ 209 BGB). Sämtlichen in den §§ 203, 204 BGB genannten Hemmungstatbeständen ist dabei gemeinsam, dass ein Kommunikationsprozess zwischen Gläubiger und Schuldner entweder schon stattfindet (§ 203 BGB) oder aber in einem förmlichen Verfahren durch Zustellung von Klagen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bzw. Anträgen (§ 204 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 6a, 7, 9, 12, 13, 14 BGB), durch die prozessförmliche Geltendmachung des Anspruchs (§ 204 Abs. 1 Nr. 5, 6, 10 BGB) oder den Beginn eines von einem Dritten geführten Verfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 8, 11 BGB) in Gang gesetzt wird. Der Gläubiger bringt damit die Ernsthaftigkeit seines Rechtsverfolgungswillens zum Ausdruck. Die bloße Erklärung des Anspruchs gegenüber dem Schuldner reicht nicht aus (so schon Motive zum BGB, Bd. I, S. 330).
110Der Ablauf der Verjährungsfrist unterwirft den Anspruch des Gläubigers zwar einer dauerhaften Einrede. Umgekehrt hat der Gläubiger aber dank der Hemmungstatbestände auch Zeit, seine Ansprüche bis zum Ausreizen des letzten Tages der Verjährungsfrist in der in §§ 203 f. BGB genannten Form geltend zu machen. Er ist nicht darauf angewiesen, vorab einen Zeitraum für die Durchsetzung des Anspruchs einzukalkulieren und mit der Geltendmachung der Ansprüche vor Beginn dieses Zeitraums zu beginnen. Die Interessen des Schuldners werden hinlänglich durch die mit den Hemmungstatbeständen der §§ 203 f. BGB verbundene Ankündigung der Rechtsverfolgung gewahrt.
111Die §§ 204 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 BGB, 167 ZPO erkennen einerseits den soeben genannten Gedanken und andererseits die Tatsache an, dass sich der Gläubiger bei der rechtsförmlichen Durchsetzung seines Anspruchs des Gerichts oder einer Schlichtungsstelle und damit eines Dritten bedienen muss, dessen Arbeitsweise grundsätzlich außerhalb seiner Verantwortungssphäre liegt. Sie wollen den Zustellungsveranlasser vor Rechtsverlust schützen, die durch Umstände eintreten, die nicht in seinem Einflussbereich, sondern innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen (BGH NJW 2003, 2830, 2831; BGH NJW 2010, 222, 223; BGH NJW 2010, 856, 857; MünchKomm/Häublein, ZPO, 4. Auflage, § 167 Rn. 1, 9; Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 167 Rn. 1). Die beiden Vorschriften weisen nicht nur einer nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgten Klagezustellung bzw. Bekanntgabe eines Güteantrags die gleiche Hemmungswirkung wie einer noch rechtzeitigen Zustellung bzw. Bekanntgabe zu, sondern erklären darüber hinaus auch noch die Einreichung der Klage bzw. des Antrags für den maßgeblichen Zeitpunkt. Der Gläubiger darf also auch für die Einreichung der Klage/des Antrags die Verjährungsfrist komplett ausnutzen, er muss seine Rechtsverfolgungsmaßnahme nicht bereits so rechtzeitig beginnen, dass er mit einer noch vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgenden Zustellung/Bekanntgabe rechnen kann. Die §§ 204 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 BGB, 167 ZPO dehnen also den Ausnahmecharakter der Hemmungstatbestände über die §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO, 204 Abs. 1 Nr. 4 HS. 1 BGB hinaus aus.
112Die Maßgeblichkeit allein schon des Eingangs der Klage und des Antrags macht eine Ausnahme davon, dass der Schuldner noch innerhalb der Verjährungsfrist Kenntnis von der Rechtsverfolgung des Gläubigers erlangen soll. Ihre Legitimation findet sie darin, dass der Gläubiger in der Regel nicht wissen kann, wie schnell das Gericht oder die Schiedsstelle seine Klage bzw. seinen Antrag dem Schuldner zustellen wird. Die §§ 204 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 BGB, 167 ZPO nehmen ihm dieses für ihn nicht kalkulierbare Risiko ab. Für den Schuldner bedeutet dies, dass er sich nicht sofort auf den Ablauf der Verjährungsfrist verlassen kann.
113Das Schuldnerinteresse wird jedoch dadurch gewahrt, dass Klagezustellung bzw. Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags „demnächst“ erfolgen müssen (MünchKomm/Häublein, ZPO, 4. Auflage, § 167 Rn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 167 Rn. 1). Dem Tatbestandsmerkmal „demnächst“ kommt also entscheidende Bedeutung in der Austarierung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen zu. Das Vertrauen des Schuldners, eine durch Fristablauf erlangte Rechtsposition nicht zeitlich unbegrenzt wieder verlieren zu können, wird geschützt (Brand NJW 2004, 1138, 1139; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Auflage, § 167 Rn. 1a). Soll der Grundsatz, dass Zustellung oder Bekanntgabe innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen müssen, nicht gänzlich desavouiert werden, dürfen die Umstände der erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgten Zustellung/Bekanntgabeveranlassung nicht außer Betracht gelassen werden. „Demnächst“ im Sinne einer festen zeitlichen Grenze (beispielsweise maximal zwei Monate) zu verstehen, widerspräche zwar der Tatsache, dass das Gesetz gerade den flexiblen Begriff „demnächst“ verwendet (ähnlich BGH NJW 2010, 222, 223; BGH NJW 2010, 856, 857; MünchKomm/Häublein, ZPO, 4. Auflage, § 167 Rn. 1; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Auflage, § 167 Rn. 11), und würde dem Gläubiger doch wieder das Risiko einer zu langsamen Arbeitsweise des Gerichts oder der Schiedsstelle aufbürden. Aus diesem Grunde darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden (BGH NJW 2003, 2830, 2831; BGH NJW 2010, 222, 223; MünchKomm/Häublein, ZPO, 4. Auflage, § 167 Rn. 9; kritisch: Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 167 Rn. 12).
114Diese Feststellung bedeutet aber nicht, dass die Ursachen der Verzögerung der Bekanntgabe irrelevant wären. Einer Partei sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung solche nicht nur ganz geringfügige Verzögerungen der Zustellung zuzurechnen, die ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätte vermeiden können (BGH NJW 1972,1948; BGH NJW-RR 1995, 254; BGHZ 69, 361, 363; BGHZ 145,358, 362; BGH NJW 2003, 2830, 2831; BGH NJW 2010, 222, 223; MünchKomm/Häublein, ZPO, § 167 Rn. 11). Nach feststehender Rechtsprechung ist daher eine Klage nur dann i.S.d. § 167 ZPO „demnächst” zugestellt, wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das ihnen Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Dazu gehört es auch, dass sie im Sinne einer „möglichsten” Beschleunigung wirken (BGH NJW 1967, 779, 780; BGHZ 69,361, 363; BGH NJW 1994, 1073, 1074; BGH NJW 1997, 3125; MünchKomm/Häublein, ZPO, § 167 Rn. 9). Daran fehlt es, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter vorwerfbar zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (BGH NJW 2003, 2380, 2381).
115Das Tatbestandsmerkmal „demnächst“ behält also nur dann seine Bedeutung, wenn es so verstanden wird, dass der Gläubiger mit einer baldigen Zustellung subjektiv rechnen kann (auch wenn sich diese Erwartung objektiv nicht realisiert) oder ihm zumindest erkennbare Verzögerungen nicht zuzurechnen sind. Diese Interpretation wahrt das Regel-/Ausnahmeverhältnis zwischen den Hemmungstatbeständen, die grundsätzlich eine ernsthafte Verlautbarung des Rechtsverfolgungswillens innerhalb der Verjährungsfrist voraussetzen, und der gesetzlichen Wohltat der §§ 204 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 BGB, 167 ZPO. Gleichzeitig verwahrt sie die dort angeordnete gläubigerbegünstigende Regelung vor einer bewussten Ausnutzung, die ihrem Sinn und Zweck widerspräche. Ein Gläubiger ist nicht schutzwürdig, wenn er erstens absehen kann, dass die Zustellung nicht mehr innerhalb einer vom Schuldner erwartbaren und diesem zumutbaren Verzögerung erfolgen kann, und es zweitens unterlässt, auf ihm zumutbare Weise eine schneller mögliche Zustellung zu bewirken. In einem solchen Fall entstammt die Verzögerung nämlich nicht mehr allein der Verantwortungssphäre des Gerichts, sondern war auch für den Gläubiger subjektiv erkenn- und beeinflussbar.
116Dies zugrunde gelegt, kann die am 08.11.2012 erfolgte Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags nicht mehr als „demnächst“ angesehen werden. Die Arbeitsüberlastung der Gütestelle wurde durch den Klägervertreter selbst herbeigeführt und war aus diesem Grunde für ihn vorhersehbar. Er hat die Gütestelle unstreitig mit ca. 9.000 innerhalb eines kurzen Zeitraums eingehenden Anträgen überhäuft und konnte nicht ernsthaft mit einer baldigen Bekanntgabe rechnen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die maßgebliche Ursache für die Verzögerungen gesetzt. Deshalb sind sie ihm zuzurechnen. Ein sachlicher Grund für die Inanspruchnahme der unter keinem Gesichtspunkt örtlich zuständigen Gütestelle in Brandenburg ist nicht erkennbar. Es wäre dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen, den Güteantrag bei der örtlich zuständigen Gütestelle einzureichen. Darin unterscheidet sich der zur Beurteilung stehende Rechtsstreit von der Konstellation, dass der Gläubiger als einer von vielen eine Klage oder einen Antrag beim zuständigen Gericht oder der zuständigen Gütestelle einreicht und auf diese Weise eine Überlastung des Gerichts mitverursacht. Letzteres wäre ihm deshalb nicht vorzuwerfen, weil er die Zuständigkeitsregeln einzuhalten hat, um kein klageabweisendes Prozessurteil oder eine Zurückweisung seines Antrags zu riskieren. Er hätte alles für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe oder Zustellung Gebotene erfüllt (dazu BGH NJW 2010, 222, 224 zur Einreichung eines Antrags bei einer zuständigen, aber überlasteten Gütestelle). An dieser Stelle griffe nämlich wieder der Gedanke, dass der Gläubiger die volle Verjährungsfrist ausreizen darf. Der Begriff „demnächst“ in den §§ 204 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 BGB, 167 ZPO will den Schuldner aber vor dem künstlichen, damit bewussten und vermeidbaren Erzeugen einer die baldige Zustellung verhindernden Überlastung des Gerichts schützen.
117Die von der Kammer vertretene Rechtsauffassung verkennt keineswegs, dass auch unzulässige Klagen verjährungshemmende Wirkung entfalten (s. dazu: BGHZ 123, 337; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage, § 204 Rn. 19; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 204 Rn. 61). Dem Kläger wird nicht etwa aus bloßen Zuständigkeitsgründen vorgeworfen, dass er den Güteantrag bei einer örtlich unzuständigen Gütestelle eingereicht hat. Die fehlende örtliche Zuständigkeit der angerufenen Gütestelle lässt aber die Notwendigkeit entfallen, den Antrag bei einer Gütestelle einzureichen, deren Überforderung absehbar war.
118Die von der Kammer vorgenommene Interpretation des Begriffes „demnächst“ wirft dem Kläger auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Rechtsmissbrauch kann nur in den Fällen geschehen, in denen formal dem Gläubiger ein bestimmtes Recht zusteht. § 204 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 BGB gesteht dem Kläger aber über das einschränkende Merkmal „demnächst“ das vermeidbare Provozieren einer Bekanntgabeverzögerung schon gar nicht zu.
119Die restriktive Handhabung des Merkmals „demnächst“ lässt sich auch nicht nur dadurch erkaufen, dass im Sinne einer redlichen Motivation vom Gläubiger ein ernsthaftes Rechtsverfolgungsbegehren verlangt würde. Die oben genannten Grundsätze der §§ 203, 204 BGB sprechen zwar dafür, dass die Hemmung ihren Sinn durch den ernsthaften Willen des Gläubigers, sein Recht im Wege der Klage oder des Antrags zu verwirklichen, erhält, während sich nicht etwa umgekehrt die Erhebung einer an sich unzulässigen Klage durch die Hemmungswirkung rechtfertigen ließe. Demnach könnte eine Hemmung insbesondere dann nicht eintreten, wenn der Kläger oder Antragsteller eindeutig kundgäbe, an einer richterlichen Entscheidung nicht interessiert zu sein, sondern allein die Verjährung zu erstreben (so RGZ 66, 412, 414 f.; MünchKomm/Grothe, BGB, 6. Auflage, § 204 Rn. 3). Aber auch wenn es auf die Motivation des Gläubigers zur gerichtlichen Geltendmachung nicht ankäme (so Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 204 Rn. 4) und man die Antragseinreichung als formales Auslösen eines gesetzlichen Hemmungsmechanismus verstünde, so bliebe der Gläubiger trotzdem gehalten, das bei ihm Liegende auszuschöpfen, den Antrag zügig über die Gütestelle oder das Gericht auf den Weg zum Schuldner zu bringen. Dies hat der Kläger durch seine massenhafte Antragstellung bei einer aus einem Einzelanwalt bestehenden Gütestelle nicht getan.
120Dem Kläger ist das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das in der ohne Notwendigkeit getätigten Massenantragstellung besteht, gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. § 85 Abs. 2 ZPO betrifft das Verschulden bei Prozesshandlungen und damit innerprozessuale Vorgänge. Da dem Prozessbevollmächtigten bei Antragstellung die Überforderung der Gütestelle aber schon bewusst war, wird der Vorgang der Massenantragstellung zum Bestandteil der Antragstellung selbst und hat deshalb Bezug zu einem innerprozessualen Geschehen. Die Tatsache der Massenantragstellung stellt also kein bloßes außerprozessuales Geschehen dar.
121IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 und 3 ZPO.
122Streitwert: 42.948,52 Euro.

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(1) Der nach § 10 ermittelte Rohertrag ist um die üblicherweise beim Vermieter verbleibenden Bewirtschaftungskosten zu kürzen. Dafür sind ertragsmindernde, aus langfristiger Markterfahrung gewonnene Einzelkostenansätze für Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten, das Mietausfallwagnis und gegebenenfalls weitere nicht durch Umlagen gedeckte Betriebskosten anzusetzen sowie objektartenspezifisch ein Modernisierungsrisiko nach Absatz 7 zu berücksichtigen.
(2) Die Einzelkostenansätze dürfen die in Anlage 1 festgelegten Mindestsätze nicht unterschreiten. Ein erkennbares, akutes Mietausfallwagnis, welches über dem angesetzten Einzelkostenansatz liegt, ist als gesonderter Wertabschlag in Höhe des erwarteten Ausfalls anzusetzen. Die Mindesthöhe für den Abzug der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Kosten insgesamt beträgt 15 Prozent des Rohertrags. Im Ergebnis dürfen aber die tatsächlichen oder kalkulierten Bewirtschaftungskosten eines Objekts nicht unterschritten werden.
(3) Verwaltungskosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind
- 1.
die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen sowie der Aufsicht, - 2.
die Kosten für Buchhaltung, Rechnungsprüfung, Zahlungsverkehr und Jahresabschluss sowie - 3.
die Kosten für Abschluss und Änderung von Mietverträgen und die Bearbeitung von Versicherungsfällen.
(4) Instandhaltungskosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind Kosten, die infolge Abnutzung, Alterung und Witterung zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der baulichen Anlage während ihrer Nutzungsdauer aufgewendet werden müssen. Sie umfassen die laufende Instandhaltung und regelmäßige Instandsetzung der baulichen Anlage, nicht jedoch deren Modernisierung.
(5) Mietausfallwagnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist das Wagnis einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche Mietrückstände oder Leerstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es dient auch zur Deckung der Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses oder Räumung.
(6) Betriebskosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Kosten, die durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks sowie seiner baulichen und sonstigen Anlagen laufend entstehen.
(7) Die Kosten für notwendige Anpassungsmaßnahmen, die zusätzlich zu den Instandhaltungskosten zur Aufrechterhaltung der Marktgängigkeit und der dauerhaften Sicherung des Mietausgangsniveaus notwendig sind, bilden das Modernisierungsrisiko nach Absatz 1 Satz 2. Sie sind als prozentualer Anteil an den Neubaukosten darzustellen.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.
(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.
Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; - 2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; - 3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden; - 4.
für Verfahren nach - a)
(weggefallen) - b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes, - e)
dem Spruchverfahrensgesetz, - f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
- 5.
in Streitigkeiten - a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Verjährung unterliegen nicht
- 1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, - 2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.