Landgericht Freiburg Beschluss, 13. Apr. 2011 - 3 T 23/11

bei uns veröffentlicht am13.04.2011

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 28.01.2011 - 4 C 3976/10 - aufgehoben und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 436,70 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung, begehrt mit der vorliegenden Klage gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO die Feststellung, dass ein Teil der von ihr im Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen des Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten herrührt.
Über das Vermögen des Beklagten wurde am 04.03.2010 das Insolvenzverfahren Amtsgericht Aalen - 2 IN 70/10 - eröffnet. Die Klägerin meldete ihre nicht nachrangige Insolvenzforderung, bestehend aus offenen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, Säumniszuschlägen und Vollstreckungsgebühren in Höhe von 1.053,22 EUR zur Tabelle an und teilte mit, dass hierin ein „Schadensersatzanspruch nach den §§ 823 II BGB i.V.m. § 266a StGB wegen vorsätzlichen Vorenthaltens der Arbeitnehmeranteile“ in Höhe von 436,70 EUR enthalten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07.06.2010 (As. 11) Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte als Arbeitgeber und Geschäftsinhaber der Fa. M., zur Abführung der Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung verpflichtet gewesen sei. Aufgrund der Strafbarkeit seines Handelns nach § 266a StGB stehe der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB zu.
Der Beklagte widersprach der Darstellung der Klägerin, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zu Grunde liege. Auf den Auszug aus der Insolvenztabelle (As. 13) wird verwiesen. Im Übrigen rügt der Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Freiburg. Da die Klägerin auch in H. eine Niederlassung habe und der von ihr behauptete Pflichtverstoß allenfalls dort begangen sein könne, sei das Amtsgericht Heidenheim zuständig.
Das Amtsgericht Freiburg wies die Parteien auf Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Rechtswegs hin, auf die Verfügung vom 13.12.2010 (As. 19) wird Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Freiburg ergebe sich aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach §§ 32, 35 ZPO. Aus dem Zusammenhang von § 179 Abs. 1 und § 180 Abs. 1 InsO ergebe sich, dass nur dann das Amtsgericht am Ort des Insolvenzgerichts zuständig sei, wenn eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger bestritten werde. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass für Klagen der vorliegenden Art die ordentlichen Gerichte zuständig seien.
Mit Beschluss vom 28.01.2011 erklärte das Amtsgericht Freiburg den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Freiburg. Da die begehrte Feststellung zwingend voraussetze, dass den Beklagten eine Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsanteilen treffe, seien für die Feststellungsklage zum Schuldgrund nach § 51 SGG die Sozialgerichte zuständig, da die Grundlage für die Forderung aus dem Sozialversicherungsrecht stamme. Der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266a StGB sei lediglich eine weitere, aus dem Zivilrecht hergeleitete Begründung eines rein sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 28.01.2011 (As. 57) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 08.02.2011 (As. 73) legte die Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 28.01.2011 sofortige Beschwerde ein. Vorliegend sei der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, da sowohl das prozessuale Begehren als auch die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 BGB dem Zivilrecht zuzuordnen seien. Es bestehe kein Verhältnis der Über- und Unterordnung und der Anspruch sei vor allem durch Schadensersatz- und Unterlassungsnormen geprägt, demgegenüber sei die Tatsache, dass die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers sozialrechtlich begründet werde rudimentär. Auch der Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, für das die Zivilgerichte zuständig seien, spreche schon aus dem Gesichtspunkt der Sachnähe gemäß § 13 GVG für die Zuständigkeit der Zivilgerichte.
Mit Beschluss vom 09.02.2011 (As. 79) half das Amtsgericht Freiburg der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die erstinstanzlichen Entscheidungen verwiesen.
II.
11 
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig und begründet.
12 
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass für den Rechtsweg die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klaganspruch hergeleitet wird maßgebend ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes Beschluss vom 04.06.1974 -GmS-OGB 2/73- Rn. 4 -zitiert nach juris = NJW 1974, 2087; ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGH NJW 1984, 1622ff; BGH NJW 1978, 2091ff.) Dabei ist das tatsächliche Vorbringen der Klägerin zugrunde zu legen (BGHZ 72, 56, 57 m.w.N.).
13 
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts geht das Beschwerdegericht jedoch davon aus, dass der im Rahmen der Feststellungsklage nach § 184 Abs. 1 InsO geltend gemachte Anspruch nicht nur seinem äußeren Anschein nach, sondern auch in seinem Kern dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist und daher gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Bei dem Feststellungsanspruch nach § 184 InsO geht es in erster Linie um die Feststellung des Rechtsgrundes einer unerlaubten Handlung und nicht um Grund und Höhe der abzuführenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV (so auch LSG Baden-Württemberg B.v. 30.08.2005 -L 9 SF 863/05 B- Rn. 19 -zitiert nach juris, LG Berlin B.v. 15.06.2010 -55 T 37/10 - Rn.8 -zitiert nach juris). Dass letzteres als Vorfrage im Rahmen des § 184 Abs. 1 InsO zu prüfen ist, ändern hieran nichts, selbst wenn - wie hier - der geltend gemachte Feststellungsanspruch mit der Beantwortung der Vorfrage steht und fällt (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 13 GVG Rn. 31, 34). Für die Zuständigkeit der Zivilgerichte spricht auch der Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung, da eine zugesprochene oder abgelehnte Feststellung des Schuldgrunds der unerlaubten Handlung nach § 184 InsO den zur Tabelle angemeldeten öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen völlig unberührt lässt (Cranshaw, a.a.O.). Entgegen der Ansicht des LG Kiel (B.v. 01.12.2009 -13 T 175/09- Rn. 8 -zitiert nach juris = NVwZ-RR 2010, 168) geht es bei der Feststellung nach § 184 InsO auch nicht im Kern um die Frage, in welchem Umfang und zeitlichen Rahmen die Klägerin aus dem Verwaltungsakt in das Vermögen der Beklagten vollstrecken kann (§ 302 Nr. 1 InsO), denn die Vorteile bei der Vollstreckung sind nur eine Rechtsfolge der begehrten Feststellung, vermögen jedoch nicht auf die Natur des Rechtsverhältnisses einzuwirken.
14 
Der hier vertretenen Ansicht steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom. 07.11.1961 (BGH NJW 1962, 200) entgegen, da es dort um die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ging, die durch eine unerlaubte Handlung vorenthalten worden waren. Dieser Erstattungsanspruch könnte durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, wenn der Beklagte - wie vorliegend - zugleich Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge ist. Der BGH ist daher davon ausgegangen, dass dann auch im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB in der Sache eine öffentlich-rechtliche Beitragsforderung geltend gemacht würde. Der vorliegende Fall ist mit dem dort entschiedenen Sachverhalt jedoch schon deshalb nicht vergleichbar, da der Verwaltungsbehörde im Rahmen des § 185 InsO die Kompetenz zur Feststellung der Deliktseigenschaft einer Forderung fehlt (streitig, vgl. zum Streitstand Uhlenbruck/Sinz, Inso, 13. Aufl., § 185 Rn. 5 m.w.N.). Denn die Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln ist regelmäßig auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich beschränkt und erfasst nicht die dem Verwaltungsrecht fremde Feststellung eines deliktischen Rechtsgrund (so auch Uhlenbruck/Sinz, a.a.O. m.w.N., Cranshaw jurisPR-InsR 4/2010 Anm.3). Aus demselben Grund greifen auch der vom LG Itzehoe ins Feld geführte Gesichtspunkt der Prozessökonomie oder die Ausführungen des SG Gelsenkirchen zu einem Rückforderungsanspruch aus § 45 SGB X nicht durch (LG Itzehoe B. v. 18.07.2008 -9 T 27/08- Rn. 27 -zitiert nach juris, SG Gelsenkirchen U.v. 29.05.2006 -S 2 SO 26/05- Rn. 13f. -zitiert nach juris, wie hier: VG Schleswig B.v. 25.05.2009 -15 A 56/09- Rn. 6 -zitiert nach juris). Im Übrigen hat der BGH inzwischen den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zumindest stillschweigend bejaht (vgl. BGH U. v. 18.01.2007 -IX R 176/05 - = NJW-RR 2007,991, BGH U. v. 18.12.2008 - IX ZR 124/08- = NJW 2009, 1280).
15 
Auch die Motive des Gesetzgebers zu § 174 Abs. 2 InsO führen nicht weiter (so aber LG Itzehoe, a.a.O. Rn. 23f.). Der Gesetzgeber hat das Gläubigerprivileg bei Vorliegen des Schuldgrunds der unerlaubten Handlung nur verfahrenstechnisch insofern mit der Behandlung des Konkursvorrechts nach altem Recht verglichen, als beide mit angemeldet werden müssen, um bei der Feststellung der Forderung berücksichtigt zu werden (BT-Drs. 14/5680 S. 27f.). Eine Aussage über die Natur des Rechtsverhältnisses ist hiermit nicht verbunden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Deliktsgrund der unerlaubten Handlung ein einheitliches Tatbestandsmerkmal darstellt, das den dem Konkursvorrecht aus § 61 KO unterliegenden Forderungen fehlt (vgl. VG Schleswig a.a.O. Rn. 9, LG Berlin, a.a.O. Rn. 9f., Cranshaw, a.a.O.).
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Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte kann auch nicht auf die Verjährungsvorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gestützt werden, da die Tatbestandsmerkmale mit denen des § 266a StGB nicht deckungsgleich sind (vgl. LG Verden B.v. 16.09.2009 -6 T 146/09- Rn. 7ff. -zitiert nach juris).
17 
Aufgrund der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ist der angefochtene Beschluss insgesamt aufzuheben. Hiermit ist keine Entscheidung über die seitens des Beklagten gerügte örtliche Zuständigkeit verbunden, die nicht Gegenstand der Beschwerde ist und über die das Amtsgericht noch zu entscheiden haben wird. Diesbezüglich wird vorsorglich auf die Entscheidung der Kammer vom 04.05.2006 verwiesen, in der ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO am Erfolgsort für eine Zahlungsklage nach § 823 Abs. 2 BGBi.V.m. § 266a StGB verneint wurde (LG Freiburg U. v. 04.05.2006 - 3 S 306/05 -, die hiergegen eingelegte Revision wurde zurückgenommen, vgl. BGH B. v. 23.04.2007 - II ZR 133/06 -).
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG die Vorschriften der §§ 567ff. ZPO anwendbar sind. Für die Kosten einer sofortigen Beschwerde nach §§ 567ff. ZPO gelten die §§ 91ff. ZPO. Es besteht für die sofortige Beschwerde nach § 17a GVG auch keine gesetzliche Regelung die die Erstattung von Auslagen ausschließt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 572 Rn. 43 sowie § 567 Rn. 51).
19 
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 4, 5 GVG, der zur Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes und Wahrung der Einheit der Verfahrensordnungen rechtsfortbildend dahingehend auszulegen ist, dass auch die Landgerichte befugt sind, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen (vgl. BGH Beschluss vom 10.07.2003 -III ZB 91/02- Rn. 3-8 - zitiert nach juris = NJW 2003, 2917). Die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung. Zudem ist sie in der Rechtsprechung umstritten und höchstrichterlich ungeklärt.
20 
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist wegen der Folgen des § 302 Nr. 1 InsO in Höhe der Hauptforderung festzusetzen (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss v. 01.10.2007 - 12 W 70/07 - = JurBüro 2007, 648; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rn. 16 „Feststellungsklage“ m.w.N.).

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(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.

(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.

(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.

(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.

(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.

(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,

a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.

(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist

a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.

(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).

(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 50,- Euro und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

Der Streitwert wird auf 225,- Euro festgesetzt.

Tatbestand

 
Streitig ist die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für die von der Klägerin am 24.09.2004 zum Sozialgericht Konstanz erhobene Klage auf Feststellung einer Forderung gegen den Beklagten gemäß § 184 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO).
Die Klägerin meldete unter dem 15.07.2004 im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten beim Insolvenzverwalter als Insolvenzgläubigerin eine Insolvenzforderung in Höhe von 2.947,07 Euro, bestehend aus rückständigen Beiträgen zur Sozialversicherung, an. Diese untergliederte sie in strafbewehrte Beiträge zur Sozialversicherung gemäß § 174 Abs. 2 InsO - vorenthaltene und veruntreute Arbeitnehmer-Beitragsanteile aufgrund Verstoß gegen § 266 a StGB - in Höhe von 1.113,99 Euro und nicht strafbewehrte Beiträge in Höhe von 1.833,08 Euro. Bezüglich der unerlaubten Handlung verwies sie auf einen beigefügten Strafbefehl des Amtsgerichts Albstadt.
Das Insolvenzgericht - Amtsgericht Hechingen - stellte die Forderung am 24.08.2004 zur Insolvenztabelle fest. Ausweislich des Eintrags in der Insolvenztabelle nahm der Beklagte den am 24.08.2004 eingelegten Widerspruch hinsichtlich der Behauptung, die Forderung in Höhe von 1.113,99 Euro sei in einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründet, am 24.08.2004 wieder zurück .
Am 24.09.2004 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) mit dem Antrag, festzustellen, dass die Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten in Höhe von 1.113,99 Euro aus unerlaubter Handlung begründet ist und der insoweit erfolgte Widerspruch des Beklagten unbegründet und aus der Insolvenztabelle zu beseitigen ist. Der Beklagte habe, indem er von April bis Juni 2002 keinerlei Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe, insbesondere keine Arbeitnehmeranteile, vorsätzlich unerlaubte Handlungen begangen.
Der Beklagte trat der Klage entgegen.
Nach Anhörung der Beteiligten durch Verfügung vom 22.11.2004 erklärte das SG durch Beschluss vom 26.01.2005 den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für nicht zulässig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Albstadt.
Gegen den am 31.01.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 11.02.2005 beim SG eingegangene Beschwerde der Klägerin, zu deren Begründung vorgetragen wird, der Gegenstand der bestrittenen Forderung sei eine Beitragsforderung, bei der nur zusätzlich die Feststellung begehrt werde, dass das Nichtabführen zugleich eine unerlaubte Handlung darstelle. Hierfür sei gemäß § 185 InsO die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Januar 2005 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Beschwerde zurückzuweisen.
12 
Er ist der Auffassung, dass für die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass es sich um eine unerlaubte Handlung handele und damit die Restschuldbefreiung für die Forderung genommen sei, das Zivilgericht zuständig sei.
13 
Das SG hat dem Senat die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Einer Abhilfeentscheidung des SG bedarf es im Rechtswegbeschwerdeverfahren nicht (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 24).
15 
Die Beschwerde ist jedoch sachlich nicht begründet. Das SG hat den Rechtsstreit zu Recht an das Amtsgericht Albstadt verwiesen.
16 
Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben (§ 184 Satz 1 InsO). Gemäß § 185 InsO ist für den Fall, dass für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben ist, die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen.
17 
Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 04.06.1974, BSGE 37, 292, der sich auch das Bundessozialgericht angeschlossen hat (BSG SozR 5910 § 13 Nr. 1 mwN), richtet sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist, wie sich das Rechtsverhältnis nach dem Vorbringen der Klägerin objektiv darstellt. Von wesentlicher Bedeutung ist auch, dass es für die Rechtsnatur der Forderung nicht auf die Person des Verpflichteten ankommt, vielmehr auf die Art der Forderung, und dass sich diese nicht ändert, wenn der Verpflichtete wechselt (BSG aaO, BGHZ 90, 187, 192).
18 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte für die Arbeitnehmeranteile der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge - auch - deliktisch gemäß § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V. mit § 266a Abs. 1 Strafgesetzbuch StGB haftet. Denn nur Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, wenn der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat (§ 302 Nr 1 InsO). Dass der Beklagte als Arbeitgeber für die noch ausstehenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge gemäß § 28e Abs. 1 Satz SGB IV zahlungspflichtig war, ist im vorliegenden Verfahren unstreitig.
19 
Mithin liegt der Schwerpunkt des Rechtsstreits nicht bei der Anwendung von Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, vielmehr leitet sich der Anspruch vorrangig aus Vorschriften des bürgerlichen Rechts ab. Die deliktische Haftung des Arbeitgebers bei Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung iS von § 266a StGB hat ihren Rechtsgrund im bürgerlichen Recht. Bei § 266a Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Strafvorschrift, die als Schutzgesetz der bürgerlich-rechtlichen Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB von haftungsrechtlicher Bedeutung ist. Sie erweitert - worauf die Klägerin zutreffend hinweist -, sofern es sich bei der Beitragsschuldnerin um eine Juristische Person handelt, den Kreis der straf- und haftungsrechtlich verantwortlichen Personen, die in Bezug auf die „primäre" Pflicht zur Beitragsentrichtung nicht persönlich angesprochen sind, beschränkt sie jedoch zugleich auf die Arbeitnehmeranteile (vgl. BGH Versäumnisurteil vom 20.03.2004 III ZR 305/01, VersR 2004, 887-889). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die deliktische Haftung des Arbeitgebers, der - wie im vorliegenden Fall - eine natürliche Person ist und somit auch „primär" zur Beitragsabführung verpflichtet war, aus diesem Grund ihren Rechtsgrund im Sozialversicherungsrecht hat. Dies wäre nur der Fall, wenn die Beitragsforderung als solche gegen ihn streitig wäre.
20 
Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung angeführte Kommentierung von Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Auflage, § 51 Rn. 39 wird in der 8. Auflage dieses Werks (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer) nicht mehr aufrecht erhalten. Vielmehr ist gemäß Rn 39 Kasuistik, Stichwort Unerlaubte Handlung, für den deliktischen Schadensersatzanspruch eines Sozialversicherungsträgers gegen den Arbeitgeber oder gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen einbehaltener, nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Auch Uhlenbruck (InsO, Kommentar, 12. Auflage) verweist in der Kommentierung zu § 185 (Rn 6) auf die Rechtsprechung des BGH, wonach für die - deliktische - Inanspruchnahme eines Geschäftsführers einer GmbH wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Seine abweichende Kommentierung unter § 175 Rn. 14 überzeugt nicht, da das vorsätzliche Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB kein Tatbestand ist, der in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fällt.
21 
Mithin ist das Amtsgericht Albstadt sachlich und örtlich für die Entscheidung über die erhobene Feststellungsklage zuständig. Dass die Klage wegen der Rücknahme des Widerspruchs durch den Beklagten erfolglos sein dürfte, war im Rechtswegbeschwerdeverfahren unbeachtlich.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 197a SGG. In Verfahren über die Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 27 m.w.N.)
23 
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen nach Nr. 7504 des für die Verfahren vor der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Teils 7 Hauptabschnitt 5 der Anlage 1 zum GKG 50,- Euro.
24 
Der Streitwert wird in Anlehnung an den Beschluss des BGH vom 19.12.1996 (NJW 1998, 909-910) auf ca. ein Fünftel der Hauptforderung, mithin auf 225,- Euro festgesetzt.
25 
Ein Grund, die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht zuzulassen, liegt nicht vor.

Gründe

 
14 
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Einer Abhilfeentscheidung des SG bedarf es im Rechtswegbeschwerdeverfahren nicht (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 24).
15 
Die Beschwerde ist jedoch sachlich nicht begründet. Das SG hat den Rechtsstreit zu Recht an das Amtsgericht Albstadt verwiesen.
16 
Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben (§ 184 Satz 1 InsO). Gemäß § 185 InsO ist für den Fall, dass für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben ist, die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen.
17 
Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 04.06.1974, BSGE 37, 292, der sich auch das Bundessozialgericht angeschlossen hat (BSG SozR 5910 § 13 Nr. 1 mwN), richtet sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist, wie sich das Rechtsverhältnis nach dem Vorbringen der Klägerin objektiv darstellt. Von wesentlicher Bedeutung ist auch, dass es für die Rechtsnatur der Forderung nicht auf die Person des Verpflichteten ankommt, vielmehr auf die Art der Forderung, und dass sich diese nicht ändert, wenn der Verpflichtete wechselt (BSG aaO, BGHZ 90, 187, 192).
18 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte für die Arbeitnehmeranteile der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge - auch - deliktisch gemäß § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V. mit § 266a Abs. 1 Strafgesetzbuch StGB haftet. Denn nur Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, wenn der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat (§ 302 Nr 1 InsO). Dass der Beklagte als Arbeitgeber für die noch ausstehenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge gemäß § 28e Abs. 1 Satz SGB IV zahlungspflichtig war, ist im vorliegenden Verfahren unstreitig.
19 
Mithin liegt der Schwerpunkt des Rechtsstreits nicht bei der Anwendung von Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, vielmehr leitet sich der Anspruch vorrangig aus Vorschriften des bürgerlichen Rechts ab. Die deliktische Haftung des Arbeitgebers bei Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung iS von § 266a StGB hat ihren Rechtsgrund im bürgerlichen Recht. Bei § 266a Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Strafvorschrift, die als Schutzgesetz der bürgerlich-rechtlichen Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB von haftungsrechtlicher Bedeutung ist. Sie erweitert - worauf die Klägerin zutreffend hinweist -, sofern es sich bei der Beitragsschuldnerin um eine Juristische Person handelt, den Kreis der straf- und haftungsrechtlich verantwortlichen Personen, die in Bezug auf die „primäre" Pflicht zur Beitragsentrichtung nicht persönlich angesprochen sind, beschränkt sie jedoch zugleich auf die Arbeitnehmeranteile (vgl. BGH Versäumnisurteil vom 20.03.2004 III ZR 305/01, VersR 2004, 887-889). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die deliktische Haftung des Arbeitgebers, der - wie im vorliegenden Fall - eine natürliche Person ist und somit auch „primär" zur Beitragsabführung verpflichtet war, aus diesem Grund ihren Rechtsgrund im Sozialversicherungsrecht hat. Dies wäre nur der Fall, wenn die Beitragsforderung als solche gegen ihn streitig wäre.
20 
Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung angeführte Kommentierung von Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Auflage, § 51 Rn. 39 wird in der 8. Auflage dieses Werks (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer) nicht mehr aufrecht erhalten. Vielmehr ist gemäß Rn 39 Kasuistik, Stichwort Unerlaubte Handlung, für den deliktischen Schadensersatzanspruch eines Sozialversicherungsträgers gegen den Arbeitgeber oder gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen einbehaltener, nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Auch Uhlenbruck (InsO, Kommentar, 12. Auflage) verweist in der Kommentierung zu § 185 (Rn 6) auf die Rechtsprechung des BGH, wonach für die - deliktische - Inanspruchnahme eines Geschäftsführers einer GmbH wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Seine abweichende Kommentierung unter § 175 Rn. 14 überzeugt nicht, da das vorsätzliche Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB kein Tatbestand ist, der in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fällt.
21 
Mithin ist das Amtsgericht Albstadt sachlich und örtlich für die Entscheidung über die erhobene Feststellungsklage zuständig. Dass die Klage wegen der Rücknahme des Widerspruchs durch den Beklagten erfolglos sein dürfte, war im Rechtswegbeschwerdeverfahren unbeachtlich.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 197a SGG. In Verfahren über die Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 27 m.w.N.)
23 
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen nach Nr. 7504 des für die Verfahren vor der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Teils 7 Hauptabschnitt 5 der Anlage 1 zum GKG 50,- Euro.
24 
Der Streitwert wird in Anlehnung an den Beschluss des BGH vom 19.12.1996 (NJW 1998, 909-910) auf ca. ein Fünftel der Hauptforderung, mithin auf 225,- Euro festgesetzt.
25 
Ein Grund, die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht zuzulassen, liegt nicht vor.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt das klagende Land.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 342,50 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das klagende Land begehrt in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Neumünster die Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühre.

2

Mit Bescheid vom 6. November 2006 (Anlage 2) gewährte der Kreis Segeberg für das klagende Land der Beklagten Hilfe zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder. Mit Bescheid vom 19. August 2008 (Anlage 4) forderte das klagende Land einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.532,00 € mit der Begründung zurück, die Beklagte habe trotz Hinweises auf die entsprechende Verpflichtung nicht angezeigt, dass ihre Kinder nicht mehr in ihrem Haushalt lebten. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

3

Über das Vermögen der Beklagten wurde das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Neumünster – 91 IK 257/08 – eröffnet. Das klagende Land meldete seinen Rückforderungsanspruch und dessen Herrühren aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle an. Die Beklagte bestritt letzteres. Aus diesem Grunde macht das klagende Land nunmehr gegen die Beklagte die entsprechende Feststellung zur Insolvenztabelle gerichtlich geltend.

4

Das Amtsgericht Neumünster hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2009, dem klagenden Land am 11. November 2009 zugestellt, den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Schleswig verwiesen. Hiergegen wendet sich das klagende Land mit der am 12. November 2009 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.

5

II. Die sofortige Beschwerde des klagenden Landes ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.

6

Allerdings hat die sofortige Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Der ordentliche Rechtsweg (§ 13 GVG) ist nicht gegeben, vielmehr der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).

7

Nach der letztgenannten Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit keine abdrängende Spezialzuweisung vorliegt. Grundsätzlich formal bestimmt ist der Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten, wenn der Streit Rechte und Pflichten aus verwaltungsrechtlichen Rechtstiteln betrifft (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 40 Rn. 3). Bei Rechtsstreitigkeiten um Eingriffsakte kommt es auf die Rechtsqualität des Eingriffs an; maßgeblich für die Rechtswegfrage ist, ob die Handlung des Hoheitsträgers hoheitlicher oder privater Natur ist (Schenke, a.a.O., § 40 Rn. 8). Sofern es um Inhalt und Ausmaß öffentlichrechtlicher Berechtigungen oder Verpflichtungen geht, ist ein Streit hierüber vor dem Verwaltungsgericht auszutragen (Schenke, a.a.O., § 40 Rn. 9). Diese Konstellation liegt hier vor.

8

Vordergründig streiten die Parteien lediglich darüber, ob das Verhalten der Beklagten, das zum Erlass des Rückforderungsbescheids vom 19. August 2008 geführt hat, als vorsätzliche unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB, bürgerlich-rechtlicher Vorschriften, qualifiziert werden kann. Tatsächlich soll jedoch die Frage geklärt werden, in welchem Umfang und zeitlichen Rahmen das klagende Land aus dem Rückforderungsbescheid, einem Akt hoheitlichen Handelns, in das Vermögen der Beklagten vollstrecken kann.

9

Denn sofern sich feststellen lässt, dass die Beklagte die Voraussetzungen für den Erlass des Rückforderungsbescheids durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erfüllt hat, kann das klagende Land auch nach Erteilung einer Restschuldbefreiung wegen der mit dem Bescheid titulierten Forderung, die von der Restschuldbefreiung nicht umfasst wäre (§ 302 Nr. 1 InsO), vollstrecken. Sollte die genannte Feststellung nicht getroffen werden können, würde gemäß § 301 Abs. 1 S. 1 InsO eine erteilte Restschuldbefreiung gegen das klagende Land wirken, die titulierte Forderung könnte nicht mehr durchgesetzt werden. Das bedeutet, dass vorliegend die durch Verwaltungsakt begründete hoheitliche Berechtigung des klagenden Landes, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Hinblick auf die geleistete Hilfe zur Sicherung des Unterhalts der Kinder der Beklagten (§ 5 Abs. 1 UVG) auch nach Erteilung einer Restschuldbefreiung noch geltend zu machen, in Rede steht. Wiewohl der Rückforderungsbescheid bereits bestandskräftig ist, steht damit noch nicht fest, ob er der öffentlichen Hand nach Erteilung der Restschuldbefreiung an die Beklagte noch Zugriff auf deren Vermögen erlaubt. In der Klärung dieser Frage vor Gericht liegt, unabhängig von der teils zivilrechtlichen Einkleidung der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, die an der Einordnung als öffentlich-rechtliche nichts ändert (vgl. BGH, Urt. v. 23. Feb. 1988 – VI ZR 212/87 – NJW 1988, 1731 [1731 f.]), eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit.

10

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des klagenden Landes nicht aus der Regelung in § 180 Abs. 1 S. 1 InsO. Die genannte Vorschrift bestimmt, dass auf die Feststellung einer vom Insolvenzschuldner bestrittenen Forderung im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben ist. Daraus kann allerdings keine Generalzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit abgeleitet werden, weil § 185 S. 1 InsO für rechtswegfremde Forderungen ausdrücklich die Möglichkeit der Klagerhebung vor der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit vorsieht.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

12

Die Kammer lässt gemäß §§ 17a Abs. 4 S. 4 GVG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die weitere Beschwerde in Form der Rechtsbeschwerde zu. Hierzu ist sie befugt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 2003 – III ZB 91/02 – NJW 2003, 2913 [2913 f.]). Zwar sieht § 17a Abs. 4 S. 4 GVG nur eine Zulassung seitens der „oberen Landesgerichte“ vor. Die Bestimmung ist allerdings zwecks Gewährleistung eines umfassenden Rechtsschutzes erweitert anzuwenden. Die hier zu entscheidende Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung und ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Es gibt hierzu widerstreitende Entscheidungen, u.a. des LG Itzehoe (Beschl. v. 18. Juli 2008 – 9 T 27/08 – NZI 2009, 689) und des VG Schleswig (Beschl. v. 25. Mai 2009 – 15 A 56/09 – NZI 2009, 699); eine obergerichtliche Entscheidung, die sich ausdrücklich mit dem vorliegend aufgeworfenen Rechtsproblem befasst, liegt noch nicht vor.

13

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO. Das Interesse des klagenden Landes ist mit einem Bruchteil des Hauptsachewerts anzusetzen, und zwar mit einem Drittel (vgl. Lückemann, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 17a GVG Rn. 20). Das macht den festgesetzten Betrag aus.


(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 124/08
Verkündet am:
18. Dezember 2008
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Satz 2, § 302 Nr. 1; ZPO § 256

a) Die Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Widerspruchs
des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche
auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist
nicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden.

b) Der (beschränkte) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung
einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung kann ohne Befristung im Wege einer negativen
Feststellungsklage weiterverfolgt werden.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08 - LG Hildesheim
AG Holzminden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der bis zum 15. Oktober
2008 eingegangenen Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 18. Dezember 2008

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 15. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 695,15 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Im dem am 29. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten hat die Klägerin eine Forderung in Höhe von insgesamt 1.573,96 € auf Sozialversicherungsbeiträge angemeldet. Hierin sind 695,15 € Arbeitnehmeranteile enthalten. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte schulde diesen Betrag aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß § 266a StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB. Dieser Anmeldung hat die Beklagte widersprochen, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf eine deliktische Beitragsvorenthaltung gestützt hat.
2
Nach Ankündigung der Schlussverteilung am 9. Mai 2005 und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie Ankündigung der Restschuldbefreiung hat die Klägerin am 26. März 2007 Klage auf Feststellung des Bestehens einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe eines Teilbetrags von 695,15 € erhoben. Mit Urteil vom 9. Oktober 2007 hat das Amtsgericht dieser Feststellungsklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist unbegründet.

I.


4
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Feststellungsklage sei nach § 256 Abs. 1 ZPO, § 184 InsO zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin sei gegeben. Die Feststellungsklage nach § 184 InsO könne auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erhoben werden. Eine Ausschlussfrist zur Erhebung der Feststellungsklage bestehe nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 189 Abs. 1 InsO komme mangels vergleichbarer Interessenlage und planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Die Klägerin sei berechtigt gewesen, auch nach der Schlussverteilung und der Bekanntmachung des Schlusstermins Klage zu erheben. Die Klage sei überdies begründet. Die Klägerin habe die Arbeitslöhne noch ausgezahlt. Ihren Vortrag, die Abfüh- rung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge hätte der Insolvenzanfechtung unterlegen, so dass kein Schaden eingetreten sei, habe sie nicht substantiiert.

II.


5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
6
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gegen den widersprechenden Schuldner kann nicht deswegen verneint werden, weil das Insolvenzverfahren inzwischen aufgehoben worden ist.
7
Das Gesetz kennt keine Frist, innerhalb welcher der Gläubiger Klage erheben muss, um den unbeschränkten Widerspruch des Schuldners gemäß § 201 Abs. 2 Satz 2, § 184 Abs. 1 InsO zu beseitigen. Ebenso sieht das Gesetz keine Klagefrist für den Gläubiger vor, wenn der Schuldner eine Forderung mit dem Rechtsgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anmeldet und der Schuldner dieser Anmeldung beschränkt auf den Rechtsgrund nach § 175 Abs. 2 InsO widerspricht.
8
Die Revision vertritt ebenso wie ein Teil des Schrifttums den Standpunkt, dem Gläubiger obliege die Klageerhebung gegen den beschränkten Widerspruch des Schuldners gemäß § 175 Abs. 2 InsO in analoger Anwendung von § 189 Abs. 1 InsO innerhalb einer hier verstrichenen Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Verzeichnisses der Schlussverteilung (vgl. Braun/Specovius, InsO 3. Aufl. § 184 Rn. 2; FK-InsO/ Kießner, 4. Aufl. § 184 Rn. 10, § 189 Rn. 26; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 184 Rn. 110 f; Breutigam/Kahlert ZInsO 2002, 469 ff; im Ergebnis auch HmbKommInsO /Herchen, 2. Aufl. § 184 Rn. 14). Nach anderer Ansicht soll das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage des Gläubigers nur bis zur Ankündigung der Restschuldbefreiung bestehen (Hattwig ZInsO 2004, 636 ff).
9
Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zu entnehmen , dass die Klage des Gläubigers erhoben werden kann, sobald der Schuldner der entsprechenden rechtlichen Einordnung der Forderung in der Anmeldung zur Insolvenztabelle widersprochen hat (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, ZInsO 2006, 704, 705; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05; ZInsO 2007, 265, 266 Rn. 8; v. 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, ZInsO 2008, 325, 327 Rn. 15). Dieses Feststellungsinteresse dauert grundsätzlich auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens fort. Es kann nicht im Wege der Rechtsfortbildung an die Einhaltung einer bestimmten Klage- oder Ausschlussfrist, wie sie § 189 Nr. 1 InsO enthält, gekoppelt werden (OLG Stuttgart ZIP 2008, 2090; LG Aschaffenburg ZInsO 2006, 1335, 1336; LG Dessau, Urt. v. 26. Oktober 2006 - 6 O 475/06, juris; MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl. § 184 Rn. 3 a.E.; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht 7. Aufl. Rn. 1649 k; wohl auch Vallender, ZInsO 2002, 110, 112).
10
a) Es fehlt für die Widerspruchsbeseitigung des Gläubigers schon an einer Lücke im Gesetz, die durch Analogie zu § 189 Abs. 1 InsO geschlossen werden könnte. Der Widerspruch des Schuldners hat auf die Verteilung der Masse keinen Einfluss, ganz gleich, ob er sich gegen die Anmeldung insgesamt oder nur gegen den behaupteten Rechtsgrund eines Vorsatzdelikts richtet. Die Feststellungsklage gegen den nach § 175 Abs. 2 InsO widersprechenden Schuldner ist daher nur außerhalb des Insolvenzverfahrens zu erheben. An ei- ner streitigen gesonderten Feststellung des angemeldeten Anspruchsgrundes zur Tabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter kann ein Interesse des Gläubigers nicht bestehen (BGH, Urt. v. 17. Januar 2008, aaO). Ein verfahrensrechtlicher Zwang, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz Widerspruchs des Schuldners zur Tabelle festgestellten Forderung vor dem Schlusstermin auszutragen, besteht daher anders als bei einem Widerspruch des Verwalters nicht.
11
Auch sonst lassen die Wertungen des Gesetzes keine planwidrige Lücke für die weitere Klärung des Anspruchsgrundes nach beschränktem Widerspruch des Schuldners gemäß § 175 Abs. 2 InsO erkennen. Die Vorschrift des § 184 Abs. 2 InsO galt zur Zeit der Klageerhebung noch nicht und betrifft nur die Fälle, in denen der Schuldner entsprechend § 179 Abs. 2 InsO die volle Betreibungslast für seinen Widerspruch trägt.
12
Der Bundesgerichtshof hat zwar im Anschluss an die Materialien zu dem am 1. Dezember 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I, S. 2710) für wünschenswert erachtet, den zwischen den Beteiligten umstrittenen Charakter der Forderung möglichst frühzeitig zu klären, damit nicht die Ungewissheit andauert , ob trotz der vom Schuldner angestrebten Restschuldbefreiung die betreffende Forderung tituliert und durchgesetzt werden kann oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO; v. 18. Januar 2007, aaO S. 266 Rn. 11 und die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes vom 26. Oktober 2001, BTDrucks. 14/5680 S. 27 f). Regelmäßig stimmen allerdings beide Beteiligte in diesem Interesse überein (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO). Zu diesem Zweck reicht es demnach aus, dass beide Beteiligte durch die Anmeldeobliegenheit im Verfahren (§ 174 Abs. 2 InsO) und den (beschränkten) Schuldnerwi- derspruch gemäß § 175 Abs. 2 InsO, der den Weg zur Klage eröffnet, eine Klärung erreichen können. Auch dem Schuldner kann so gesehen das Interesse an einer negativen Feststellungsklage nicht abgesprochen werden (a.A. OLG Hamm ZInsO 2004, 683; LG Bochum ZInsO 2003, 1051). Dafür kann insbesondere dann ein Bedürfnis bestehen, wenn der Gläubiger es für sinnvoll erachtet, mit der Erhebung einer Feststellungsklage zuzuwarten, etwa bis sich herausstellt , ob dem Schuldner die erstrebte Restschuldbefreiung schon wegen Verletzung von Obliegenheiten nach § 290 oder § 296 InsO zu versagen ist oder ob der Schuldner sich in der Wohlverhaltensphase wirtschaftlich erholt, so dass anschließende Vollstreckungsversuche aussichtsreich erscheinen. Es besteht andererseits kein Anlass, dem Gläubiger von Gesetzes wegen ein solches Zuwarten abzuschneiden, zumal er trotz erfolgreicher Feststellung des Anspruchsgrundes das beträchtliche Risiko läuft, die Erstattung seiner Prozesskosten vom Schuldner nicht erlangen zu können.
13
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Bundesregierung in der Begründung des Entwurfes für das Gesetz vom 26. Oktober 2001 dargelegt hat, der Streit um das Vorliegen einer Ausnahme von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO sei entsprechend einem Vorrechtsstreit nach § 146 KO auszutragen (BT-Drucks. 14/5680 S. 27). Welche Schlussfolgerungen hieraus für die Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs gemäß § 201 Abs. 2 Satz 2 InsO zu ziehen sind, hat die Bundesregierung im Einzelnen nicht ausgeführt. Jedenfalls lässt diese Parallele erkennen, dass ein beschränkter Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung des Rechtsgrundes eines Vorsatzdelikts statthaft ist (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO Rn. 10) und die Anmeldung des Rechtsgrundes entsprechend § 142 Abs. 2 KO auch für bereits zur Tabelle festgestellte Forderungen noch nachgeholt werden kann (BGH, Urt. v. 17. Januar 2008, aaO Rn. 12). Die Parallele zum Vorrechtsstreit würde jedoch über- zogen, wenn hieraus abgeleitet werden sollte, der Streit um den Forderungsgrund eines Vorsatzdelikts müsse nach der Vorstellung des Gesetzgebers bis zum Schlusstermin ausgetragen werden. Denn insoweit liegen beide Streitgegenstände unterschiedlich. Das festgestellte Konkursvorrecht privilegiert den Gläubiger bei der Verteilung der Masse und muss deshalb im Laufe des Verfahrens rechtsverbindlich geklärt sein. Der festgestellte Forderungsgrund des Vorsatzdelikts privilegiert den Gläubiger erst gegenüber der gewährten Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO und kann daher nach Anmeldung und Widerspruch des Schuldners der Klärung außerhalb des Insolvenzverfahrens und nach seinem Abschluss überlassen bleiben.
14
b) Gegen die Annahme einer Ausschlussfrist zur Erhebung der Feststellungsklage des Gläubigers entsprechend § 189 Abs. 1 InsO bei beschränktem Widerspruch des Schuldners gegen den angemeldeten Forderungsgrund eines Vorsatzdelikts sprechen zudem verfassungsrechtliche Bedenken.
15
dem Aus verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz, der für den Zivilprozess durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet ist (BVerfGE 85, 337, 345; 93, 99, 107; 97, 169, 185) und das Gebot der Rechtsschutzklarheit einschließt (vgl. BVerfGE 107, 395, 416), folgt die Pflicht des Gesetzgebers, den Weg zur Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes klar vorzuzeichnen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage müssen daher, soweit ausschließende Klagefristen in Betracht kommen, vom Gesetzgeber in der Rechtsordnung deutlich geregelt werden. Dem Richter ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (BVerfGE 37, 132, 141 ff; 49, 244, 248 ff; 53, 352, 356; 79, 80, 84 f; 84, 366, 369 f). Erst recht ist der Richter dann durch die grundrechtlichen Gewährleistungen daran gehindert , in den von Art. 14 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsschutzanspruch des Klägers im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in der Weise einzugreifen, dass dem Kläger im Gesetz nicht vorgesehene Klagefristen gesetzt und derselbe bei danach verspäteter Klageerhebung mit seinem Rechtsschutzbegehren ohne Sachprüfung abgewiesen wird. Die eine solche Rechtsfortbildung bezweckende Revision kann auch aus diesem Grunde keinen Erfolg haben.
16
Gegen 2. die materiell-rechtlichen Ausführungen des Berufungsurteils erhebt die Revision keine Rügen. Diese sind rechtlich auch nicht zu beanstanden.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Holzminden, Entscheidung vom 09.10.2007 - 2 C 144/07 -
LG Hildesheim, Entscheidung vom 15.02.2008 - 7 S 263/07 -

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 133/06
vom
23. April 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ist gemäß
§ 545 Abs. 2 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht auch dann entzogen
, wenn das Berufungsgericht, das die Zuständigkeitsfrage in Übereinstimmung
mit dem Erstgericht beurteilt hat, wegen dieser Frage die Revision
zugelassen hat.
BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZR 133/06 - LG Freiburg
AG Lörrach
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.337,17 € festgesetzt.

Gründe:

1
Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist für das Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Die statthafte (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässige Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, ohne dass die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zu beurteilen ist. Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO ist die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht angenommen oder verneint hat, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nach allgemeiner Meinung (vgl. BGH, Beschl. v. 7. November 2006 - VIII ZR 73/06, WuM 2006, 697; Urt. v. 7. März 2006 - VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930; Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917; Urt. v. 28. April 1988 - I ZR 27/87, NJW 1988, 3267; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 545 Rdn. 16) jedenfalls dann entzogen, wenn das Berufungsgericht die Zuständigkeitsfrage genauso beurteilt wie das erstinstanzliche Gericht (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 545 Rdn. 12; MünchKommZPO/Wenzel 2. Aufl. Aktualisierungsband § 545 Rdn. 15).
3
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs unterliegt auch nicht deshalb der Überprüfung durch das Revisionsgericht, weil das Berufungsgericht wegen dieser Frage die Revision zugelassen hat; denn durch die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts wird die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts nicht erweitert (BGH, Urt. v. 7. März 2006 - VI ZR 42/05 aaO; Urt. v. 28. April 1988 - I ZR 27/87 aaO).
Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Lörrach, Entscheidung vom 28.09.2005 - 3 C 775/05 -
LG Freiburg, Entscheidung vom 04.05.2006 - 3 S 306/05 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 91/02
vom
10. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (zu II 1)
BGHR: ja
Seit der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform
des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) können trotz des unveränderten
Wortlauts des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch die Landgerichte
als Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren die (Rechts-)Beschwerde
an den Bundesgerichtshof aus den Gründen des § 17a Abs. 4
Satz 5 GVG zulassen.
Zur Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstverhältnis
bei einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer Betriebswirtschaftlichen
Fachschule.
BGH, Beschluß vom 10. Juli 2003 - III ZB 91/02 - LG Tübingen
AG Calw
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Wurm,
Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 10. Juli 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 26. November 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 593,10

Gründe


I.


Der Kläger, der aufgrund einer am 1. Februar 2001 geschlossenen Vereinbarung einen nebenamtlichen Lehrauftrag an der Betriebswirtschaftlichen Fachschule C. - einer gemeinnützigen privaten Ergänzungsschule - im Fach Personalführung mit insgesamt acht Wochenstunden übernommen hat, verlangt vom Beklagten Vergütung für Unterricht, der am 30. April und 7. Mai 2001 ausfiel, sowie für die Durchführung von Korrekturarbeiten einer von ihm ausgegebenen Prüfungsklausur in Höhe von insgesamt 3.480 DM (= 1.779,30 Kläger hat Klage vor dem Amtsgericht erhoben. Nach gerichtlichen Hinweisen hat er sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, die Arbeitsgerichte hätten über
den erhobenen Anspruch zu befinden. Das Amtsgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Pforzheim verwiesen. Das Landgericht hat auf die Beschwerde des Beklagten den angefochtenen Beschluß abgeändert und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

a) Allerdings spricht der Wortlaut des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG gegen die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels. Denn hiernach steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Um ein oberes Landesgericht handelt es sich bei dem Landgericht, das die Zulassung ausgesprochen hat, aber nicht. Die Zulassung ginge damit ins Leere und würde für den Senat keine Bindung entfalten (vgl. Senatsbeschluß vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe), wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung des Landgerichts ausschließen würde. Das ist aber nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nicht anzunehmen.

b) Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Bestimmung des Rechtsweges nach § 17a GVG beruht auf dem Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), das nach seinem Art. 23 am 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist. Für den hier angesprochenen Bereich sieht die Regelung des § 17a GVG vor, die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtsweges zu belasten (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 11/7030, S. 36 f). Dem dient die mit Bindungswirkung ausgestattete Vorabentscheidung erster Instanz, die bei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges den Rechtsstreit in den richtigen Rechtsweg verweist oder bei Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges dies auf Rüge hin ausspricht. Diese Entscheidung ist beschwerdefähig und auf Zulassung auch in dritter Instanz überprüfbar (§ 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG). Die Regelung des § 17a GVG, die hinsichtlich des einzulegenden Rechtsmittels auf die Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung verweist, versteht sich vor dem Hintergrund des seinerzeit geltenden Rechtsmittelsystems in den einzelnen Verfahrensordnungen. Danach konnte der jeweilige oberste Gerichtshof des Bundes - für den Bundesfinanzhof besteht die Besonderheit, daß ihm lediglich die Finanzgerichte vorausgehen - nur über ein oberes Landesgericht erreicht werden, für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit also über das Oberlandesgericht. Es lag nahe, daß der Gesetzgeber diese verfahrensrechtlichen Gegebenheiten berücksichtigte, als er die Rechtsmittelmöglichkeiten in § 17a GVG eigenständig regelte.
Aus der Sicht des damaligen Gesetzgebers kam daher die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht an den Bundesgerichtshof
von vornherein nicht in Betracht. Damit war aber die Beschwerdefähigkeit von Entscheidungen des Landgerichts als Beschwerdegericht durch § 17a GVG keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr eröffnete § 568 Abs. 2 ZPO in der am 1. Januar 1991 noch geltenden Fassung die weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts, soweit in ihnen ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten war, was etwa der Fall war, wenn das Amtsgericht und das Landgericht den zulässigen Rechtsweg unterschiedlich beurteilten. Die Regelung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG stand daher für sich genommen einer weiteren Überprüfung einer vom Landgericht getroffenen Beschwerdeentscheidung zunächst nicht entgegen (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 11/7030, S. 38). Erst durch § 568 Abs. 2 ZPO in der Fassung des insoweit (vgl. Art. 11 Abs. 5) am 1. April 1991 in Kraft getretenen RechtspflegeVereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), das zeitgleich mit der Novellierung des § 17a GVG im Gesetzgebungsverfahren behandelt wurde, wurde die weitere Beschwerde von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig gemacht, daß die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur stattfand, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt war. An einer solchen Regelung fehlte es ab dem 1. April 1991 für den hier angesprochenen Sachbereich, soweit die Landgerichte über sofortige Beschwerden entschieden hatten (vgl. Wolf, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. 2001, § 17a GVG Rn. 39).

c) Das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 hat den Wortlaut des § 17a GVG nicht geändert. Das Beschwerderecht in der Zivilprozeßordnung ist aber grundlegend umgestaltet worden. An die Stelle der weiteren Beschwerde ist die Rechtsbeschwerde getreten, mit der der Gesetzgeber einen Beschwerdeweg zum Bundesgerichtshof eingeführt hat, dessen Zulassungsvorausset-
zungen den in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG festgelegten weitgehend entsprechen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - NJW-RR 2003, 277, 279; zum Abdruck in BGHZ 152, 213 vorgesehen). Wenn daher auch die Vorschrift des § 17a GVG nach bisher herrschender Meinung eine Beschwerde eigener Art vorgesehen hat, die von den Rechtsbehelfen zu den obersten Bundesgerichten losgelöst ist, sind doch die Vorschriften über das Verfahren zur Einlegung und Durchführung der von der Vorinstanz zugelassenen Beschwerde der entsprechenden Verfahrensordnung zu entnehmen. Für den Zivilprozeß hat daher der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO) bzw. daß sie - was über diese Beurteilung noch hinausgeht - eine Rechtsbeschwerde im Sinn der §§ 574 ff ZPO ist (vgl. Beschluß vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02 - NJW 2003, 433, 434; vgl. auch Beschluß vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 f; BAG NJW 2002, 3725; BAG NJW 2003, 1069).
Ist die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG im Zivilprozeß aber jedenfalls wie eine Rechtsbeschwerde zu behandeln, kann für die Auslegung dieser Vorschrift nach Auffassung des Senats nicht unbeachtet bleiben, daß das Zivilprozeßreformgesetz die Rechtsbeschwerde gerade auch für Verfahren vorgesehen hat, in denen das Landgericht Beschwerdegericht ist (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ziel dieser Neuregelung ist es, daß Grundsatzfragen, die sich in Beschwerdeverfahren stellen, dem Bundesgerichtshof nicht weiter vorenthalten werden und daß der Rechtsmittelzug in Nebenentscheidungen dem Hauptsacherechtsmittelzug angepaßt wird (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/4722, S. 116). In engem Zusammenhang damit steht der ersatzlose Wegfall der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Regelungen der §§ 567 Abs. 3, 568
Abs. 2 ZPO, die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landgerichts im Berufungs - und Beschwerdeverfahren weitgehend ausschlossen.

d) Auch wenn man anerkennt, daß der Gesetzgeber die Voraussetzungen , unter denen Vorabentscheidungen über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 4 GVG mit Rechtsmitteln angefochten werden können, eigenständig geregelt hat, darf nach Auffassung des Senats nicht übersehen werden, daß erst eine Gesamtbetrachtung unter Einschluß der jeweils betroffenen Verfahrensordnung die Beurteilung erlaubt, ob die Regelungsziele des Gesetzgebers plangemäß verwirklicht sind. Die Fassung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG beruhte , wie ausgeführt, im wesentlichen auf der Berücksichtigung des in den Verfahrensordnungen ausgestalteten Rechtsmittelzuges an die obersten Bundesgerichte. Der Ausschluß einer weiteren Beschwerdemöglichkeit gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts ging auf Regelungsüberlegungen zurück, die ihren Schwerpunkt im Zivilprozeßrecht hatten und im Kern auf dem Grundsatz beruhten, der Rechtsmittelzug in einem Nebenverfahren solle nicht weiter reichen als derjenige in der Hauptsache. Durch die Neuordnung des Rechtsmittelrechts in der Zivilprozeßordnung, namentlich durch die Einführung der revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerde, sind diese Grundsätze in Richtung auf einen dem arbeits-, sozial- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren ähnlichen dreistufigen Aufbau geändert worden, der den Ländern zudem für die zweite Instanz nach § 119 Abs. 3 GVG die Möglichkeit vorbehält, Berufungs- und Beschwerdeverfahren über die Regelung des § 119 Abs. 1 GVG hinaus in die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zu legen. Vor diesem Hintergrund würde eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG in Ländern, die von der Konzentrationsermächtigung Gebrauch machen, die Möglichkeit für eine Zulassung des Rechtsmittels an den
Bundesgerichtshof erweitern, obwohl das Zivilprozeßreformgesetz den Rechtsmittelzug zum Bundesgerichtshof unabhängig davon, ob zweitinstanzlich die Landgerichte oder die Oberlandesgerichte entschieden haben, im wesentlichen - von Besonderheiten der Nichtzulassungsbeschwerde in der Übergangsregelung abgesehen – in gleicher Weise ausgestaltet hat. Es wäre zudem befremdlich, wenn in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren der Zugang zum Bundesgerichtshof davon abhinge, ob das betreffende Land von der Konzentrationsermächtigung Gebrauch gemacht hat oder nicht. Es kommt hinzu , daß die Zulassungsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde weitgehend mit den inhaltlichen Kriterien übereinstimmen, die der Zulassungsentscheidung nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zugrunde zu legen sind, so daß nicht gegen den Sinn dieser Bestimmung verstoßen wird, wenn auch Landgerichte in den Kreis der Gerichte einbezogen werden, die eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulassen können. Sähe man dies anders (so auf dem Boden der Auffassung, bei dem Rechtsmittel handele es sich um eine weitere – sofortige - Beschwerde, Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 17a GVG Rn. 16; Zimmermann , ZPO, 6. Aufl., § 17a GVG Rn. 1; Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 17a GVG Rn. 13; Musielak/Wittschier, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 17a GVG Rn. 16), blieben die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Beteiligten, grundsätzliche Fragen des Rechtsweges durch den Bundesgerichtshof klären zu lassen, hinter der allgemeinen Regelung in der Zivilprozeßordnung zurück. Da man für dieses schwer nachzuvollziehende Ergebnis keine andere Erklärung finden könnte, als daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Zivilprozeßreformgesetz übersehen hat, § 17a GVG entsprechend zu modifizieren, hält der Senat im Wege der Rechtsfortbildung eine Auslegung des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG für gerechtfer-
tigt, die auch den Landgerichten die Befugnis gibt, aus den Gründen des Satzes 5 die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen.
Das Landgericht hat seine Zulassung, wie den Beschlußgründen zu entnehmen ist, zwar auf § 574 ZPO gestützt und ausgeführt, die Abgrenzung der Rechtswege solle auch aus der Sicht der ordentlichen Gerichte höchstrichterlich geklärt werden, so daß eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Da die Zulassungsbeschwerde des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG der Klärung grundsätzlicher Fragen und der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient (vgl. BGHZ 120, 198, 199 f), der letztere Gesichtspunkt aber in wesentlichen Zügen mit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zusammenhängt, sieht sich der Senat nach § 17a Abs. 4 Satz 6 GVG an die Zulassung gebunden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet.

a) Ob die Arbeitsgerichte über den vom Kläger erhobenen Anspruch zu entscheiden haben, hängt davon ab, ob er zu dem Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht. Es kommt daher darauf an, ob der geschlossene Vertrag in seiner praktizierten Durchführung (vgl. BAG NZA 1992, 1125) als Arbeitsverhältnis oder als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterscheiden sich beide durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Wer in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist, ist - anders als der selbständige Unternehmer - typischer-
weise auf die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften angewiesen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, daß der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Die fachliche Weisungsgebundenheit ist allerdings für Dienste höherer Art häufig nicht typisch. Die Art der Tätigkeit kann es mit sich bringen, daß dem Mitarbeiter ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit verbleiben muß. Die einseitige Aufstellung von Dienst- oder Stundenplänen spricht nach dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der Einordnung eines Vertrages als Arbeitsverhältnis steht es nicht entgegen, daß die Parteien das Vertragsverhältnis als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis bezeichnet haben (vgl. BAG NZA 1997, 600, 601; NZA 1998, 595, 596). Diese Grundsätze wendet das Bundesarbeitsgericht auch auf Unterrichtstätigkeiten an, wobei es darauf abstellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, die Arbeitszeit der Lehrkraft und die sonstigen Umstände der Dienstleistung gestalten kann (BAG NZA 1997, 600, 602; NZA 1998, 595, 597). Das Bundesarbeitsgericht nimmt in diesem Zusammenhang eine typisierende Unterscheidung zwischen Lehrern an allgemeinbildenden Schulen einerseits und außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichtenden Volkshochschuldozenten und Musikschullehrern andererseits vor, die darauf gestützt ist, daß der stärkeren Einbindung von Schülern in ein Schul- oder Ausbildungssystem auch eine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Unterrichtsträger entspricht. Es geht in seiner Rechtsprechung daher davon aus, daß Unterricht an allgemeinbildenden Schulen regelmäßig nicht freien Mitarbeitern übertragen werden kann, während Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer
Lehrgänge unterrichten, auch freie Mitarbeiter werden können (vgl. BAG aaO). Soweit es um schulische Kurse im zweiten Bildungsweg geht, ist die rechtliche Betrachtung allerdings nicht ganz einheitlich. Während der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts auch für Lehrkräfte, die im Rahmen von schulischen Kursen des zweiten Bildungswegs unterrichten, bei seiner typisierenden Betrachtungsweise bleibt (BAG NZA 1997, 600, 602 f), stellt der 7. Senat stärker auf eine einzelfallbezogene Prüfung ab, bei der er die Bindung an schulrechtliche Vorschriften und Lehrpläne für unerheblich hält, weil diese nicht nur bei einem Arbeitsverhältnis, sondern auch bei einem freien Dienstverhältnis Beachtung finden müssen. Auch nach Auffassung dieses Senats kommt es aber entscheidend darauf an, ob und wie intensiv die Lehrkraft in den Lehrbetrieb eingegliedert ist und in welchem Umfang sie den Inhalt ihrer Tätigkeit, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände ihrer Dienstleistungen mitgestalten kann (vgl. BAG NZA 1992, 1125, 1126 f).

b) Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, soweit sie sich - auch im Unterrichtsbereich - auf die allgemeine Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einem Verhältnis eines freien Mitarbeiters bezieht. Ob hierbei eine typisierende Betrachtungsweise bei allen schulischen Veranstaltungen, auch soweit Lehrkräfte in Weiterbildungsinstituten Fachunterricht erteilen, in Betracht kommt, hat das Bundesarbeitsgericht bisher offengelassen (BAG NZA 1998, 595, 597). Der Senat hat keinen Anlaß, diese Frage vorliegend abschließend zu entscheiden. Denn es fehlen jegliche Feststellungen und Vortrag des Klägers zu dieser Frage, die es erlauben würden, den vom Beklagten vermittelten Bildungsgang und die hierfür geltenden Rahmenbedingungen einzuschätzen und mit Verhältnissen zu vergleichen, wie sie im Sektor der Weiterbildung anzutreffen sind. Der Senat kann seiner Entschei-
dung daher nur die Gesichtspunkte zugrunde legen, die die Parteien für ihren Rechtsstandpunkt vorgebracht haben und zu denen das Beschwerdegericht Feststellungen getroffen hat.

c) Gemessen an den vorbeschriebenen Unterscheidungsmerkmalen, die das Landgericht zutreffend wiedergegeben hat, ist die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde macht zwar geltend , das Landgericht habe sich in seiner Feststellung, die Unterrichtszeiten seien Gegenstand einer Vereinbarung gewesen, über den Vortrag des Klägers, die Zeiten seien ihm durch Vorlage des Stundenplans einseitig vorgegeben worden, hinweggesetzt. Es mag offen bleiben, ob das Landgericht aus dem Umstand, daß sich der Kläger zum Beschwerdevorbringen nicht mehr geäußert hat, den Schluß ziehen durfte, er wolle den Vortrag des Beklagten, man habe den Unterrichtstag verabredet, nicht bestreiten. Auch wenn man mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NZA 1998, 595, 596) davon ausgeht, daß die einseitige Vorgabe von Unterrichtszeiten für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses spricht, stellt dies die Gesamtwürdigung des Landgerichts nicht entscheidend in Frage. Zum einen stellt das Landgericht unbeanstandet fest, der Kläger sei zu anderen Aufgaben als den vertraglich ausdrücklich verabredeten Unterrichts- und Korrekturtätigkeiten nicht herangezogen worden, insbesondere nicht zu Vertretungstätigkeiten, was gegen eine engere Integration in den Betrieb der Schule und ein umfassendes Weisungsrecht des Beklagten spricht (vgl. BAG NZA 1992, 1125, 1127). Zum anderen ist die vom Kläger weiter behauptete Vorgabe des Tätigkeitsorts angesichts der vereinbarten Unterrichtstätigkeit kein unterscheidungskräftiges Kriterium für die Einordnung als Arbeits- oder Dienstverhältnis. Auch soweit sich der Kläger in bezug auf seine Unterrichtsverpflichtung auf Einflußnahmen des Beklagten beruft,
ist die Würdigung des Landgerichts, insoweit sei es lediglich um die Mitteilung von Rahmenbedingungen gegangen, rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt zum einen für den Gesichtspunkt, der Leiter der Schule habe darauf hingewirkt, daß der Kläger aus seiner Unterrichtsübersicht die Themen "Kündigung" und "Arbeitsvertrag" herausnehme, weil sie Gegenstand eines anderen Unterrichtsfachs seien. Hierbei handelte es sich um eine bei Beginn der Tätigkeit des Klägers vorgenommene Klarstellung, die sich auch bei Annahme eines freien Dienstverhältnisses als unbedenklich darstellt, zumal berücksichtigt werden muß, daß der Kläger seine Tätigkeit offenbar während eines laufenden Schuljahres aufgenommen hat. Auch der Umstand, daß der Beklagte dem Kläger eine Stoffplansammlung übergeben hat, die die Ausbildungsinhalte unter Angabe der hierfür aufzuwendenden Unterrichtszeiten enthielt, muß vor dem Hintergrund gesehen werden, daß öffentlich-rechtliche Vorgaben des Oberschulamts in gleicher Weise durch einen freien Mitarbeiter zu beachten sind, weil er anderenfalls seiner Unterrichtsverpflichtung nicht in der gebotenen Weise nachkommen könnte (vgl. BAG NZA 1992, 1125, 1127). Schließlich sprechen auch die im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Unterrichtstätigkeit gegebenen Hinweise über die Bearbeitungsdauer der Prüfungsklausuren und das Benotungssystem nicht entscheidend – in Abgrenzung zum Dienstvertrag – für ein arbeitsvertragliches Verhältnis. Daß der Beklagte auf die Art und Weise der Unterrichtserteilung – von den Hinweisen bei Beginn der Tätigkeit abgesehen – auch im weiteren eingewirkt oder vom Kläger außerhalb der Unterrichtszeit Tätigkeiten erwartet oder verlangt hätte, die über den verabredeten Umfang hinausgingen, ist nicht ersichtlich. Nach allem ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden, daß die ordentlichen Gerichte über die Klage zu befinden haben.

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Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.