Landgericht Kiel Beschluss, 01. Dez. 2009 - 13 T 175/09
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt das klagende Land.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 342,50 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Das klagende Land begehrt in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Neumünster die Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühre.
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Mit Bescheid vom 6. November 2006 (Anlage 2) gewährte der Kreis Segeberg für das klagende Land der Beklagten Hilfe zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder. Mit Bescheid vom 19. August 2008 (Anlage 4) forderte das klagende Land einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.532,00 € mit der Begründung zurück, die Beklagte habe trotz Hinweises auf die entsprechende Verpflichtung nicht angezeigt, dass ihre Kinder nicht mehr in ihrem Haushalt lebten. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
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Über das Vermögen der Beklagten wurde das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Neumünster – 91 IK 257/08 – eröffnet. Das klagende Land meldete seinen Rückforderungsanspruch und dessen Herrühren aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle an. Die Beklagte bestritt letzteres. Aus diesem Grunde macht das klagende Land nunmehr gegen die Beklagte die entsprechende Feststellung zur Insolvenztabelle gerichtlich geltend.
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Das Amtsgericht Neumünster hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2009, dem klagenden Land am 11. November 2009 zugestellt, den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Schleswig verwiesen. Hiergegen wendet sich das klagende Land mit der am 12. November 2009 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
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II. Die sofortige Beschwerde des klagenden Landes ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
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Allerdings hat die sofortige Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Der ordentliche Rechtsweg (§ 13 GVG) ist nicht gegeben, vielmehr der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Nach der letztgenannten Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit keine abdrängende Spezialzuweisung vorliegt. Grundsätzlich formal bestimmt ist der Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten, wenn der Streit Rechte und Pflichten aus verwaltungsrechtlichen Rechtstiteln betrifft (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 40 Rn. 3). Bei Rechtsstreitigkeiten um Eingriffsakte kommt es auf die Rechtsqualität des Eingriffs an; maßgeblich für die Rechtswegfrage ist, ob die Handlung des Hoheitsträgers hoheitlicher oder privater Natur ist (Schenke, a.a.O., § 40 Rn. 8). Sofern es um Inhalt und Ausmaß öffentlichrechtlicher Berechtigungen oder Verpflichtungen geht, ist ein Streit hierüber vor dem Verwaltungsgericht auszutragen (Schenke, a.a.O., § 40 Rn. 9). Diese Konstellation liegt hier vor.
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Vordergründig streiten die Parteien lediglich darüber, ob das Verhalten der Beklagten, das zum Erlass des Rückforderungsbescheids vom 19. August 2008 geführt hat, als vorsätzliche unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB, bürgerlich-rechtlicher Vorschriften, qualifiziert werden kann. Tatsächlich soll jedoch die Frage geklärt werden, in welchem Umfang und zeitlichen Rahmen das klagende Land aus dem Rückforderungsbescheid, einem Akt hoheitlichen Handelns, in das Vermögen der Beklagten vollstrecken kann.
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Denn sofern sich feststellen lässt, dass die Beklagte die Voraussetzungen für den Erlass des Rückforderungsbescheids durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erfüllt hat, kann das klagende Land auch nach Erteilung einer Restschuldbefreiung wegen der mit dem Bescheid titulierten Forderung, die von der Restschuldbefreiung nicht umfasst wäre (§ 302 Nr. 1 InsO), vollstrecken. Sollte die genannte Feststellung nicht getroffen werden können, würde gemäß § 301 Abs. 1 S. 1 InsO eine erteilte Restschuldbefreiung gegen das klagende Land wirken, die titulierte Forderung könnte nicht mehr durchgesetzt werden. Das bedeutet, dass vorliegend die durch Verwaltungsakt begründete hoheitliche Berechtigung des klagenden Landes, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Hinblick auf die geleistete Hilfe zur Sicherung des Unterhalts der Kinder der Beklagten (§ 5 Abs. 1 UVG) auch nach Erteilung einer Restschuldbefreiung noch geltend zu machen, in Rede steht. Wiewohl der Rückforderungsbescheid bereits bestandskräftig ist, steht damit noch nicht fest, ob er der öffentlichen Hand nach Erteilung der Restschuldbefreiung an die Beklagte noch Zugriff auf deren Vermögen erlaubt. In der Klärung dieser Frage vor Gericht liegt, unabhängig von der teils zivilrechtlichen Einkleidung der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, die an der Einordnung als öffentlich-rechtliche nichts ändert (vgl. BGH, Urt. v. 23. Feb. 1988 – VI ZR 212/87 – NJW 1988, 1731 [1731 f.]), eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit.
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Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des klagenden Landes nicht aus der Regelung in § 180 Abs. 1 S. 1 InsO. Die genannte Vorschrift bestimmt, dass auf die Feststellung einer vom Insolvenzschuldner bestrittenen Forderung im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben ist. Daraus kann allerdings keine Generalzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit abgeleitet werden, weil § 185 S. 1 InsO für rechtswegfremde Forderungen ausdrücklich die Möglichkeit der Klagerhebung vor der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit vorsieht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Kammer lässt gemäß §§ 17a Abs. 4 S. 4 GVG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die weitere Beschwerde in Form der Rechtsbeschwerde zu. Hierzu ist sie befugt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 2003 – III ZB 91/02 – NJW 2003, 2913 [2913 f.]). Zwar sieht § 17a Abs. 4 S. 4 GVG nur eine Zulassung seitens der „oberen Landesgerichte“ vor. Die Bestimmung ist allerdings zwecks Gewährleistung eines umfassenden Rechtsschutzes erweitert anzuwenden. Die hier zu entscheidende Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung und ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Es gibt hierzu widerstreitende Entscheidungen, u.a. des LG Itzehoe (Beschl. v. 18. Juli 2008 – 9 T 27/08 – NZI 2009, 689) und des VG Schleswig (Beschl. v. 25. Mai 2009 – 15 A 56/09 – NZI 2009, 699); eine obergerichtliche Entscheidung, die sich ausdrücklich mit dem vorliegend aufgeworfenen Rechtsproblem befasst, liegt noch nicht vor.
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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.