Landgericht Ellwangen Urteil, 25. Jan. 2018 - 4 O 232/17

bei uns veröffentlicht am25.01.2018

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 26.974,30 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 22. April 2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.114,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 24. Oktober 2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs X mit der Fahrzeugidentifikationsnummer nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte Y. in Höhe von 1.474,89 EUR freizustellen.

5. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW X zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert: bis 35.000,00 EUR

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er aufgrund des Widerrufs seines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs keine Zins- und Tilgungsraten mehr schuldet, und macht gegen die Beklagte die Rückzahlung bereits geleisteter Raten Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
Die Beklagte begehrt hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs widerklagend die Feststellung, dass der Kläger Wertersatz für die Wertminderung infolge des Gebrauchs des Fahrzeugs schuldet.
Im November 2014 erwarb der Kläger bei der Autohaus R. GmbH einen gebrauchten Pkw X mit der Fahrzeugidentifikationsnummer zur Nutzung für private Zwecke zu einem Kaufpreis von 31.974,30 EUR. Auf diesen Kaufpreis leistete der Kläger eine Anzahlung von 5.000,00 EUR an die Autohaus R. GmbH. Den restlichen Teil des Kaufpreises ließ der Kläger durch die Beklagte finanzieren. Zu diesem Zwecke schlossen die Parteien - vermittelt durch die Autohaus R. GmbH - am 6. November 2014 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 26.974,30 EUR, mit einem Zinssatz von 1,88 % p.a., einer Laufzeit von 48 Monaten und monatlichen Darlehensraten von 268,01 EUR zuzüglich einen Schlussrate von 15.729,87 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten der Vertragskonditionen wird auf den Darlehensantrag Anlage K1a (unter GA 48) Bezug genommen.
Der Darlehensantrag, der mit Schreiben vom 6. November 2014 von der Beklagten angenommen wurde, enthält folgende Widerrufsbelehrung:
In den einbezogenen Darlehensbedingungen der Beklagten finden sich u.a. folgende Regelungen:
„(...)
2. Vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung:
a) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Bei vorzeitiger Rückzahlung vergütet die Bank für die Zeit, um die sich die Laufzeit verkürzt, die nicht verbrauchten, staffelmäßig errechneten Zinsen zum zuletzt vereinbarten Gebührensatz.
(...)
c) Für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
(...)
6. Widerruf:
10 
a) Wertverlust
11 
Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entsprechende Wertminderung (z.B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen. Diese Verpflichtung kann dadurch vermieden werden, dass die Zulassung des Fahrzeuges erst erfolgt, wenn der Darlehensnehmer sich entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.
(...)
12 
7. Kündigung durch die Bank
13 
Die Bank kann das Darlehen aus wichtigem Grund zur vorzeitigen Rückzahlung kündigen, insbesondere wenn:
(...)“
14 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Darlehensbedingungen in dem Darlehensantrag Anlage K1a (unter GA 48) Bezug genommen.
15 
Mit Schreiben vom 22. April 2017 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung (Anlage K3 unter GA 48). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 26. April 2017 als unwirksam zurück (Anlage K4). Mit Anwaltsschreiben vom 29. Mai 2017 forderte der Kläger die Beklagte erneut auf, den Widerruf als wirksam anzuerkennen und der Rückabwicklung zuzustimmen und bot die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs an (Anlage K5). Auch dies wies die Beklagte zurück (Anlage K6).
16 
Seit dem 5. Februar 2014 werden - auch nach dem erklärten Widerruf - die monatlichen Darlehensraten im Lastschriftverfahren von der Beklagen eingezogen. Der Kläger nutzt das Fahrzeug nach wie vor.
17 
Der Kläger meint,
sein Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Der Darlehensvertrag enthalte nicht alle gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben.
18 
Der Kläger beantragt nach Klageerhöhung um weiter gezahlte Darlehensraten zuletzt:
19 
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 26.974,30 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 22.04.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
20 
Unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1. begründet ist, beantragt der Kläger weiter:
21 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 14.114,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs X mit der Fahrzeugidentifikationsnummer nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
22 
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
23 
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.474,89 EUR freizustellen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Klage abzuweisen.
26 
Die Beklage meint,
der Widerruf sei verspätet, da die Widerrufsfrist abgelaufen sei. Der Darlehensvertrag enthalte alle erforderlichen Pflichtangaben, insbesondere sei ausreichend über das Verfahren der Kündigung aufgeklärt worden. Als Darlehensgeberin sei die Beklagte nur verpflichtet gewesen, auf die sich aus dem regulären Vertragsverlauf resultierenden gegenseitigen Lösungsrechte hinzuweisen, was sie getan habe.
27 
Für den Fall eines wirksamen Widerrufs stehe der Beklagten jedenfalls ein Wertersatzanspruch zu.
28 
Für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf des Klägers ausgeht, beantragt die Beklagte im Wege der Hilfswiderklage nach Umstellung dieser Klage zuletzt:
29 
Es wird festgestellt, dass die Klagepartei im Falle des wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW X. mit der Fahrgestellnummer zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.
30 
Der Kläger beantragt,
31 
die Hilfswiderklage abzuweisen.
32 
Der Kläger ist der Ansicht,
der Beklagten stehe kein Nutzungs- oder Wertersatz zu, da die §§ 355 ff. BGB nicht (mehr) auf die Rücktrittsregelungen der §§ 346 ff. BGB verweisen. Für einen Wertersatzanspruch nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 7 BGB fehle es an der erforderlichen Unterrichtung im Sinne des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB.
33 
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Dezember 2017 (GA 111 bis 113) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
34 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
1.
35 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist als negative Feststellungsklage zulässig.
a)
36 
Der Kläger hat ein rechtliches Interesse nach § 256 Abs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag, nachdem die Beklagte die Wirksamkeit seines Widerrufs bestreitet und sich gegenüber dem Kläger eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB weiter berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15).
b)
37 
Ein Vorrang der Leistungsklage besteht in dieser Konstellation nicht, da sich das mit der negativen Feststellungsklage begehrte Interesse nicht durch eine Leistungsklage abbilden lässt (vgl. BGH, aaO, Rn. 16).
2.
38 
Die unter der Bedingung der Begründetheit des Klageantrags Ziffer 1 gestellten Klageanträge Ziffer 2 bis 4 sind, da sie unter eine innerprozessualen Bedingung stehen, ebenfalls zulässig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 253 Rn. 1).
II.
39 
Die Klage hat Erfolg.
1.
40 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist begründet. Die Beklagte hat infolge des Widerrufs des Klägers gegen diesen keinen Anspruch mehr auf Zahlung des Vertragszinses und auf vertragsgemäße Tilgung. Denn der Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung fristgerecht widerrufen mit der Folge, dass die Parteien an ihre auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung).
a)
41 
Dem Kläger steht nach den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Unstreitig liegt zwischen den Parteien ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB vor.
b)
42 
Mit Schreiben vom 22. April 2017 hat der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen.
c)
43 
Diese Widerrufserklärung erfolgte fristgerecht, weil die Widerrufsfrist wegen Fehlens einer Pflichtangabe noch nicht angelaufen ist.
aa)
44 
Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt mit dem Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 356b Abs. 2 BGB setzt der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Verbraucherdarlehensvertrag zusätzlich voraus, dass die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben in der dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Vertragsurkunde enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben.
bb)
45 
Der Darlehensvertrag enthält die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) jedenfalls deshalb nicht, weil der Kläger nicht hinreichend auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wurde.
46 
Nach Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages enthalten. Daran fehlt es vorliegend.
47 
Was unter dem „einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages“ zu verstehen ist, ist umstritten.
(1)
48 
Nach einer Meinung ist der Belehrende lediglich verpflichtet, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen (ordentlichen vertraglichen und ordentlichen gesetzlichen) Kündigungsrechte hinzuweisen (LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, juris Rn. 57 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2017 - 12 O 256/16, S. 11, Anlage B8 unter GA 88; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearb. 2012, § 492 Rn. 46).
(2)
49 
Nach einer anderen Meinung fällt auch das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers unter die Regelung des Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F., so dass bei befristeten Verträgen auf das Kündigungsrecht des § 314 BGB hinzuweisen ist (LG Arnsberg, Urteil vom 17. November 2017 - 2 O 45/17, juris Rn. 26 ff.; MüKo/Schürnbrand, BGB, 7. Auflage, § 492 Rn. 27; Erman/Nietsch, BGB, 15. Auflage, § 492 Rn. 14; juris-PK/Schwintowski, BGB 8. Auflage, § 492 Rn. 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2017 - 25 U 110/16, S. 14, Anlage K12 unter GA 48).
(3)
50 
Das Gericht schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Eine Auslegung der Gesetzesvorgabe „Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ ergibt, dass hierzu sämtliche Kündigungsrechte (auch außerordentliche) gehören.
51 
Nach den Vorgaben des Gesetzgebers soll die Regelung in Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. „dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann die Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist.“ (BT-Drucksache 16/11643, S. 128). Für dieses Verständnis von der Norm spricht neben dem Willen des Gesetzgebers sowohl der Wortlaut als auch eine europarechtskonforme Auslegung. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) sind die „einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung“ des Darlehensvertrages in klarer und prägnanter Form anzugeben. Zu diesen Modalitäten zählt jedenfalls die Benennung des Kündigungsgrundes, was sich anhand der Auslegung des Wortes „Modalitäten“ aus einer vergleichenden Betrachtung des Art. 10 Abs. 2 lit. p Verbraucherkreditrichtlinie ergibt. Danach ist zu informieren über „das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“. Dabei spricht gerade der Zweck der Norm für die Annahme, dass der Verbraucher über alle in Betracht kommenden Kündigungsgründe informiert wird (LG Arnsberg, aaO, Rn. 28).
52 
Eine dahingehende Auslegung der Regelung führt auch nicht zu einer überschießenden Umsetzung der Richtlinie. Aus dem Erwägungsgrund 33 der Verbraucherkreditlinie ergibt sich keine Einschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte. Dort wird lediglich klargestellt, dass die Vertragsparteien und damit auch der Verbraucher das Recht haben sollen, einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen. Eine Einschränkung dahingehend, dass der Verbraucher gemäß Artikel 10 Abs. 2 lit. s Verbraucherkreditrichtlinie nur über diese ordentlichen Kündigungsrechte informiert werden soll, ist den Erwägungen nicht zu entnehmen. Gegen ein solches Verständnis spricht insbesondere auch, dass eine beschränkte Angabe von Kündigungsgründen zu einem erschwerten Verständnis beitragen würde (LG Arnsberg, aaO, Rn. 29).
53 
So verhält es sich insbesondere im vorliegenden Fall. Unter Ziffer 7 der Darlehensbedingungen wird in der Vertragsurkunde auf das außerordentliche Kündigungsrecht der Bank hingewiesen. Hinweise auf ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers fehlen dagegen. Dies erweckt bei dem Verbraucher den Eindruck, dass zwar die Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht hat, nicht aber er selbst, und ist deshalb irreführend. Für den Verbraucher ist nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, ob es sich bei den erteilten Hinweisen auf die Kündigungsrechte um eine abschließende Benennung der Kündigungsrechte handelt oder nicht. Ein klarer und verständlicher Hinweis auf die Modalitäten der Kündigung setzt damit zwingend voraus, dass über Kündigungsrechte beider Vertragspartner aufzuklären ist.
54 
Ziffer 2 der Darlehensbedingungen ersetzt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einen Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers. Nach dieser Regelung kann der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus dem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, was einer jederzeitigen Ablösungsmöglichkeit entspricht. Diese erfolgt jedoch im Gegensatz zu einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB nur gegen Vorfälligkeitsentschädigung seitens des Darlehensnehmers und steht damit seinem außerordentlichen Kündigungsrecht nicht gleich.
55 
Schließlich spricht gegen die Hinweispflicht auf das außerordentliche gesetzliche Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 314 BGB nicht, dass andere gesetzliche Rechte zur vorzeitigen Vertragsauflösung, wie zum Beispiel wegen arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB unerwähnt bleiben (so LG Köln, aaO, Rn. 59). Denn Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. spricht von Modalitäten der Kündigung, nicht allgemein von vertragsauslösenden Rechten.
cc)
56 
Eine Nachholung des erforderlichen Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers im Sinne des § 492 Abs. 6 BGB ist durch die Beklagte nicht erfolgt.
d)
57 
Anhaltspunkte dafür dass das Recht des Klägers zum Widerruf zum Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
e)
58 
Die Beklagte hat ab dem Zugang der Widerrufserklärung des Klägers vom 22. April 2017 keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und auf die vertragsgemäße Tilgung. Denn der wirksame Widerruf führt ex nunc zum Wegfall der primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag (MüKo/Fritsche, BGB, 7. Auflage, § 355 Rn. 50).
f)
59 
§ 242 BGB steht der Durchsetzung der Rechte des Klägers nach dem wirksam erfolgten Widerruf entgegen der erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten nicht entgegen. Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist weder verwirkt noch wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich.
aa)
60 
Für die Annahme einer Verwirkung, die ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraussetzt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, juris Rn. 40), fehlt es bereits am Zeitmoment. Ein Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten zwischen Erklärung des Widerrufs und Einreichung der Klage reicht insoweit nicht aus.
61 
Entscheidend für die Verwirkung der Durchsetzung der Rechte aus einem Widerruf ist der Zeitpunkt des Widerrufs. Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 22. April 2017 widerrufen, seine Prozessbevollmächtigte haben, nach Zurückweisung des Begehrens des Klägers auf Rückabwicklung des Vertrages durch die Beklagte, die Wirksamkeit des Widerrufs mit Schreiben vom 29. Mai 2017 näher begründet und, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juni 2017 an ihrer Rechtsmeinung festgehalten hat, am 28. September 2017 Klage beim Landgericht eingereicht. Dieser Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten ist zur Geltendmachung der Rechte aus dem Widerruf und zur Vorbereitung einer Klage nicht unangemessen.
bb)
62 
Auch schließt die Tatsache, dass der Kläger nach erfolgtem Widerruf die Darlehensraten im Lastschriftverfahren weiter hat abbuchen lassen und er das Fahrzeug weiter genutzt hat, die Durchsetzung seiner Rechte nach erfolgtem Widerruf nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens aus. Zwar können auch Umstände bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB zu berücksichtigen sein, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, juris Rn. 17). Für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach Widerruf reicht die Weiterzahlung der Raten und das Weiternutzen des herauszugebende Fahrzeugs jedoch nicht aus. Hinsichtlich der Darlehensraten fehlt es bereits an einer vorbehaltslosen Weiterzahlung. Nachdem der Kläger den Darlehensvertrag widerrufen hat, drückt schon dieser Widerruf einen Vorbehalt hinsichtlich der danach bezahlten Raten aus, zumal zwischen den Parteien streitig ist, ob der Widerruf wirksam ist. Nicht anders verhält es sich mit der Weiternutzung des Fahrzeugs, für die der Kläger der Beklagten zudem Wertersatz schuldet (s. unter B.II.).
2.
63 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 14.114,38 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs X.
64 
Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag gemäß § 355 Abs. 3 BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
a)
65 
Der Anspruch auf Zahlung von 9.114,38 EUR folgt aus § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB. Nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB sind im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
66 
Danach schuldet die Beklagte dem Kläger die Rückgewähr der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsraten. Der Kläger hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2017 34 Raten zu je 268,07 EUR an die Beklagte gezahlt. Dies ergibt eine Gesamtsumme von 9.114,38 EUR.
b)
67 
Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der für das Fahrzeug geleisteten Anzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR aus den §§ 358 Abs. 4 Satz 1, Satz 5, 355 Abs. 3 BGB.
aa)
68 
Der Kläger hat für das Fahrzeug eine Anzahlung von 5.000,00 EUR an den Verkäufer, die Autohaus R. GmbH, geleistet.
bb)
69 
Diesen Betrag kann der Kläger von der Beklagten zurückverlangen. Denn es handelt sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag über das Fahrzeug um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB, was zur Folge hat, dass der Kläger aufgrund des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag, hier also den Kaufvertrag, gebunden ist und die Beklagte nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug tritt.
(1)
70 
Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Darlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Letzteres ist nach Satz 2 insbesondere anzunehmen, wenn im Falle der Finanzierung durch einen Dritten sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
71 
Diese Voraussetzungen sind für den Darlehensvertrag der Parteien, der auf Vermittlung der Autohaus R. GmbH zustande kam und der Finanzierung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug diente, gegeben.
(2)
72 
Der Kaufvertrag mit der Autohaus R. GmbH ist durch den Widerruf ebenfalls gemäß § 355 Abs. 3 BGB rückabzuwickeln, § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB. Der wirksame Widerruf der Darlehensvertragserklärung hat nach § 358 Abs. 2 BGB zur Folge, dass der Kläger auch an seine auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist.
(3)
73 
Den Anspruch auf Rückzahlung der angezahlten 5.000,00 EUR kann der Kläger als Rückabwicklungsanspruch infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf den finanzierten Kaufvertrag gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB gegen die finanzierenden Bank, hier also gegen die Beklagte, geltend machen. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 26 f.).
c)
74 
Einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht § 357 Abs. 4 BGB entgegen.
75 
Nach § 357 Abs. 4 BGB, der über § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB Anwendung findet, kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat.
76 
Auf diese Vorleistungspflicht kann sich die Beklagte, die nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers eintritt, trotz fehlender Rückgabe des Fahrzeugs nicht berufen. Denn die Vorleistungspflicht des Klägers ist bereits deshalb entfallen, weil die Beklagte die Rückabwicklung der Verträge infolge des Widerrufs von Anfang an abgelehnt hat.
77 
Die Vorleistungspflicht der einen Partei entfällt, wenn die andere Partei ernsthaft und endgültig eine Erfüllungsverweigerung erklärt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1996 - V ZR 227/95, juris Rn. 14).
78 
So verhält es sich hier. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22. April 2017 den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt und die Beklagte zur Bestätigung der Rückabwicklung des Vertrages und des finanzierten Kaufvertrages aufgefordert (Anlage K3 unter GA 48). Die Beklagte hat dem Widerruf wegen Fristablaufs mit Schreiben vom 26. April 2017 ausdrücklich widersprochen (Anlage K 4 unter GA 48). Damit hat sie eine Rückabwicklung beider Verträge und auch die Entgegennahme des infolge des Widerrufs vom Kläger herauszugebenden Fahrzeugs an sie verweigert. Unabhängig davon, dass sich die Beklagte mit dem Angebot der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 29. Mai 2017 (Anlage K5 unter GA 48) auf Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs und dem erneuten Widerspruch der Beklagten gegen den Widerruf mit Schreiben vom 1. Juni 2017 (Anlage K6 unter GA 48) mit der Annahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet, entfällt die Vorleistungspflicht des Klägers gemäß § 357 Abs. 4 BGB allein schon wegen der ernsthaften und endgültigen Zurückweisung seiner Rechte durch die Beklagte.
d)
79 
Der Kläger hat ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten hinsichtlich des herauszugebenden Fahrzeugs gemäß § 273 BGB bereits im Klageantrag Ziffer 2 berücksichtigt mit der Folge, dass die Zahlungspflicht der Beklagten nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs besteht (§ 274 BGB).
e)
80 
Dem Zahlungsanspruch kann die Beklagte hinsichtlich des vom Kläger zu zahlenden Wertersatzes (s. unten B.II.) kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten.
81 
Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seiner Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Dieses Zurückbehaltungsrecht bewirkt nach § 274 Abs. 1 BGB, dass der Schuldner zur Leistung nur Zug um Zug gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung zu verurteilen ist.
82 
Auch wenn die Beklagte gegen den Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs im unten genannten Rahmen hat (vgl. unter B.II.), fehlt es an einer - zumindest derzeit - bestimmbaren Leistung.
83 
Die Leistung, die Gegenstand einer Zug- um-Zug-Verurteilung sein soll, muss so bestimmt sein, dass die ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn eine unbestimmte Bezeichnung der Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung würde die Vollstreckung des Urteils insgesamt hindern. Demnach muss ein Zahlungsanspruch nach Art und Umfang bestimmt bezeichnet sein, also auch die Höhe des zu zahlenden Betrages unzweideutig angeben sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2017 - I ZR 102/84, juris Rn. 43). Davon abgesehen, dass ein bestimmter Zahlungsanspruch der Beklagten nicht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern zu einer Saldierung mit dem Zahlungsanspruch des Klägers führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06, juris Rn. 23), fehlt es an einem derartigen Zahlungsanspruch. Die Beklagte hat hinsichtlich des Wertersatzes bislang lediglich Feststellungsklage erhoben, die auch mangels derzeitiger Möglichkeit der Bezifferung zulässig ist (vgl. unter B.I.). Ein Gegenanspruch, der zwar nicht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern zu einer Saldierung führen würde, besteht damit erst nach Bezifferung dieses Anspruchs.
f)
84 
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 23. Oktober 2017 zugestellt (GA 52).
3.
85 
Der Klageantrag Ziffer 3 ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
86 
Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Nach § 295 Satz 1 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
87 
So verhält es sich hier. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen unter 2.c) Bezug genommen.
4.
88 
Auch der Klageantrag Ziffer 4 hat Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 257 BGB.
89 
Nachdem die Beklagte den vom Kläger persönlich erklärten Widerruf als unbegründet zurückgewiesen hat, befand sie sich mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages in Verzug, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Verzugseintritt stellt damit einen Verzugsschaden dar, den der Kläger nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB ersetzt verlangen kann.
90 
Unter Berücksichtigung einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 31.974,30 EUR (zur Begründung s. unter C.II.) zuzüglich der Post - und Telekommunikations-pauschale nebst Umsatzsteuer ergibt dies einen Betrag von 1.474,89 EUR, von dem die Beklagte den Kläger freizustellen hat, § 257 BGB.
B.
91 
Die zulässige Hilfswiderklage ist begründet.
I.
1.
92 
Die für den Fall der Begründetheit der Klage erhobene Widerklage ist, da sie unter einer innerprozessualen Bedingung steht, zulässig (Zöller/Greger, aaO, § 253 Rn. 1).
2.
93 
Die mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 erfolgte Klageumstellung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
3.
94 
Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Eine Bezifferung des Wertersatzes ist der Beklagten derzeit nicht möglich.
II.
95 
Die Widerklage hat Erfolg. Die Beklagte hat gegen den Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf den begehrten Wertersatz aus den §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 355 Abs. 3, 357 Abs. 7 BGB.
1.
96 
Für den Anspruch auf Wertersatz aus der Rückabwicklung des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrags findet § 357 Abs. 7 BGB entsprechende Anwendung.
97 
Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrages, die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden.
98 
Für die Rückabwicklung maßgebend ist danach allein der Gegenstand des verbundenen Vertrages. Handelt es sich um einen Vertrag über Warenlieferungen - so wie hier -, findet neben § 355 Abs. 3 BGB § 357 BGB entsprechende Anwendung (MüKo/Habersack, aaO, § 358 Rn. 78a).
2.
99 
Nach § 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn erstens der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und zweitens der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrechts unterrichtet hat.
a)
100 
Gegenstand der Widerklage ist der in § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB näher bezeichnete Wertverlust. Hiervon erfasst ist auch der Wertersatz für eine Verschlechterung des empfangenen Gegenstands durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, was eine Verschärfung der Verbraucherhaftung im Vergleich zum allgemeinen Recht des gesetzlichen Rücktritts darstellt (MüKo/Fritsche, aaO, § 357 Rn. 26).
b)
101 
Der Kläger ist über sein Widerrufsrecht nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB ausreichend unterrichtet worden.
102 
Nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung muss der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 informieren.
aa)
103 
Mit der dem Darlehensvertrag beigefügten Widerrufsbelehrung ist der Kläger über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren richtig und ausreichend informiert worden. Eine Belehrung über die Widerrufsfolgen sieht Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dagegen nicht vor.
(1)
104 
Die Widerrufsbelehrung muss danach einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf, den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, enthalten (vgl. § 355 Abs. 1 und 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
(2)
105 
Eine Belehrung über die Rechtsfolgen, insbesondere über den Wertersatz besteht dagegen nicht.
106 
Eine solche Belehrungspflicht ergibt sich weder aus § 357 Abs. 7 BGB noch geben Artikel 6 Abs. 1 und 2 und Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 dies vor (MüKo/Fritsche, aaO, § 357 Rn. 31). In Artikel 6 Abs. 1 lit. i und j dieser Richtlinie ist ausdrücklich nur die Pflicht des Verbrauchers zur Tragung der Rücksendekosten und zum Ersatz des Wertes der Dienstleistung sowie bei (leitungsgebundenen) Energielieferungen als Inhalt der Informationspflicht erwähnt, und der Verlust des Unternehmeranspruchs ist insoweit an das Unterbleiben des Hinweises geknüpft (vgl. § 357 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 2 BGB). Artikel 14 Abs. 2 dieser Richtlinie spricht nur von der Belehrung über das Widerrufsrecht.
107 
Nachdem der Gesetzgeber in § 357 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 EGBGB eine Verpflichtung des Unternehmers zur Information über die Folgen des Widerrufs ausdrücklich geregelt hat (entsprechend Artikel 6 Abs. 1 lit. j, Artikel 14 Abs. 4 lit. a der oben genannten Richtlinie), deren Missachtung zu einem Verlust des Anspruchs des Unternehmers führt, eine solche Regelung für den Wertersatzanspruch aber gerade nicht getroffen hat, spricht bereits dies im Rahmen einer systematischen Auslegung gegen eine konkrete Belehrungspflicht über den Wertersatz (MüKo/Fritsche, aaO; so auch BeckOK/Müller-Christmann, BGB, 43. Edition, § 357 Rn. 23; a.A. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage, § 357 Rn. 10). Es hätte der Regelung in Artikel 246a § 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB nicht bedurft, wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht bereits Teil der in Artikel 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB genannten Bedingungen des Widerrufs wäre (Nordholtz/Bleckwenn, NJW 2017, 2497, 2498).
108 
Auch die Wortwahl und die Reihenfolge der aufgezählten Wörter in Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB („Bedingungen, Fristen und Verfahren“) spricht für dieses Ergebnis. Unter einer „Bedingung“ versteht man etwas, was gefordert und von dessen Erfüllung etwas anderes abhängig gemacht wird oder etwas, was zur Verwirklichung von etwas anderem als Voraussetzung vorhanden sein muss oder eine Gegebenheit, die für jemanden/etwas bestimmend ist (vgl. „Bedingung“ unter www.duden.de). Demnach sind Rechtsfolgen des Widerrufs nicht Bedingungen des Widerrufs.
109 
Dieses Verständnis hatte auch der Gesetzgeber, wie sich aus der Regelung in Artikel 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB ergibt. In dieser zeitgleich vom Gesetzgeber geschaffenen Norm wird ausdrücklich zwischen der Pflicht zur Unterrichtung über die Bedingungen sowie über die Rechtsfolgen des Widerrufs unterschieden (Nordholtz/Bleckwenn, aaO).
110 
Gegen die Subsumtion der Widerrufsfolgen unter „Bedingungen“ spricht zudem, dass es keine erkennbare Logik ergibt, warum die Rechtsfolgen vor den Fristen und dem Verfahren genannt werden sollen (Buchmann, K&R 2014, 221, 223).
111 
Schließlich lässt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 357 Abs. 7 BGB das Erfordernis einer Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht entnehmen. So heißt es dort lediglich: „Voraussetzung des Anspruchs auf Wertersatz ist, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB-E über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.“ (BT-Drucksache 17/12637 S. 63).
(3)
112 
Soweit die Widerrufsbelehrung tatsächlich einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht des Verbrauchers enthält, entspricht dieser Hinweis wortwörtlich dem Gestaltungshinweis 6c des Mustertextes der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung. Die Belehrung entspricht damit der Vorstellung des Gesetzgebers zum Inhalt einer ordnungsgemäße Belehrung. Dass die Beklagte in Nr. 6 ihrer Darlehensbedingungen mit einer abweichenden Formulierung über den Wertersatz formuliert, ist unschädlich. Auch diese Formulierung entspricht der gesetzlichen Regelung. Die Zulassung eines Fahrzeugs ist nicht als Untersuchung oder Testen der Ware einzuordnen, weshalb richtigerweise darauf hingewiesen wird, dass schon die Zulassung des Fahrzeugs zu einem ersatzpflichtigen Wertverlust führen kann (so zu Recht LG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 11 O 31/17, Anlage B13 unter GA 105, ebenso LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, juris Rn. 53; LG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2017 - 12 O 256/16, Anlage B8 unter GA 88). Auch besteht kein Risiko, dass der Verbraucher durch den Hinweis in den Darlehensbedingungen verwirrt wird. Im Gegenteil wird ihm die Bedeutung der mit der Widerrufsbelehrung erteilten Hinweise eher noch verdeutlicht (LG Köln, aaO).
bb)
113 
Soweit die Widerrufsbelehrung keinen Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB enthält bzw. der Widerrufsbelehrung ein solches Muster nicht beigefügt war, ist dies unschädlich. Insoweit ist Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einschränkend anzuwenden.
114 
Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB findet u.a. § 357 BGB nur entsprechende Anwendung. Eine direkte Anwendbarkeit scheitert bereits daran, dass es sich vorliegend nicht um ein Fernabsatzgeschäft oder um ein Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen gehandelt hat. Die entsprechende Anwendung gilt auch für dessen Abs. 7, soweit er sich auf Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB bezieht. Das Muster-Widerrufsformular bezieht sich auf den Widerruf eines Vertrages über den Kauf von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen. Hier geht es jedoch um den Widerruf eines Darlehensvertrages. Deshalb passt das Formular nicht, zumal der mit dem Darlehensvertrag verbundene Kaufvertrag als Präsenzgeschäft nicht widerruflich ist. Würde eine Verpflichtung bestehen, dieses Musterformular im Falle eines widerruflichen Darlehensvertrages, aber eines nicht widerruflichen verbunden Kaufvertrages zu übergeben bzw. auf dieses Formular hinzuweisen, würde dies den Verbraucher verwirren (so auch Nordholtz/Bleckwenn, aaO, Seite 2500), was der Intention einer klaren verständlichen Widerrufsbelehrung ersichtlich widersprechen würde.
115 
Eine Verpflichtung des Unternehmers, das Muster-Widerrufsformular entsprechend abzuändern, ist weder aus den zugrunde liegenden Vorschriften noch aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 357 Abs. 7 BGB auch die Anlage zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. neu gefasst und als Anlage 7 den Darlehensgebern vorgegeben. Bei Abfassung des Musters gemäß Anlage 7 ging der Gesetzgeber mangels Erwähnung eines solchen ersichtlich davon aus, dass bei Darlehensverträgen kein Muster-Widerrufsformular notwendig ist (LG Düsseldorf, aaO).
C.
I.
116 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
117 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 ZPO, für die Beklagte aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
II.
118 
Der Streitwert beläuft sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf 31.974,30 EUR bis zur Klageerweiterung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 m.w.N.). Er setzt sich aus dem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 26.974,30 EUR und der geleisteten Anzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR zusammen. Nach Klageerweiterung um 804,21 EUR beläuft er sich auf 32.778,51 EUR.
119 
Die (Hilfs-)Widerklage wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da die geltend gemachten Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, wie wenn er den Darlehensvertrag und den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Wäre der Wertersatz beziffert, wäre er als Abzugsposten von der Klageforderung abzuziehen. Zu einer Streitwerterhöhung kommt es dabei nicht (vgl. für die Aufrechnung BGH, Beschluss vom 26. September 1991 - VII ZR 125/99). Für die Feststellung des Bestehens einer Wertersatzpflicht kann deshalb nichts anderes gelten.
III.
120 
Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 8. Januar 2018 und der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 4. Januar 2018 geben nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 283, 296a, 156 ZPO).

Gründe

 
A.
34 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
1.
35 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist als negative Feststellungsklage zulässig.
a)
36 
Der Kläger hat ein rechtliches Interesse nach § 256 Abs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag, nachdem die Beklagte die Wirksamkeit seines Widerrufs bestreitet und sich gegenüber dem Kläger eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB weiter berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15).
b)
37 
Ein Vorrang der Leistungsklage besteht in dieser Konstellation nicht, da sich das mit der negativen Feststellungsklage begehrte Interesse nicht durch eine Leistungsklage abbilden lässt (vgl. BGH, aaO, Rn. 16).
2.
38 
Die unter der Bedingung der Begründetheit des Klageantrags Ziffer 1 gestellten Klageanträge Ziffer 2 bis 4 sind, da sie unter eine innerprozessualen Bedingung stehen, ebenfalls zulässig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 253 Rn. 1).
II.
39 
Die Klage hat Erfolg.
1.
40 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist begründet. Die Beklagte hat infolge des Widerrufs des Klägers gegen diesen keinen Anspruch mehr auf Zahlung des Vertragszinses und auf vertragsgemäße Tilgung. Denn der Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung fristgerecht widerrufen mit der Folge, dass die Parteien an ihre auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung).
a)
41 
Dem Kläger steht nach den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Unstreitig liegt zwischen den Parteien ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB vor.
b)
42 
Mit Schreiben vom 22. April 2017 hat der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen.
c)
43 
Diese Widerrufserklärung erfolgte fristgerecht, weil die Widerrufsfrist wegen Fehlens einer Pflichtangabe noch nicht angelaufen ist.
aa)
44 
Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt mit dem Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 356b Abs. 2 BGB setzt der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Verbraucherdarlehensvertrag zusätzlich voraus, dass die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben in der dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Vertragsurkunde enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben.
bb)
45 
Der Darlehensvertrag enthält die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) jedenfalls deshalb nicht, weil der Kläger nicht hinreichend auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wurde.
46 
Nach Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages enthalten. Daran fehlt es vorliegend.
47 
Was unter dem „einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages“ zu verstehen ist, ist umstritten.
(1)
48 
Nach einer Meinung ist der Belehrende lediglich verpflichtet, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen (ordentlichen vertraglichen und ordentlichen gesetzlichen) Kündigungsrechte hinzuweisen (LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, juris Rn. 57 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2017 - 12 O 256/16, S. 11, Anlage B8 unter GA 88; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearb. 2012, § 492 Rn. 46).
(2)
49 
Nach einer anderen Meinung fällt auch das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers unter die Regelung des Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F., so dass bei befristeten Verträgen auf das Kündigungsrecht des § 314 BGB hinzuweisen ist (LG Arnsberg, Urteil vom 17. November 2017 - 2 O 45/17, juris Rn. 26 ff.; MüKo/Schürnbrand, BGB, 7. Auflage, § 492 Rn. 27; Erman/Nietsch, BGB, 15. Auflage, § 492 Rn. 14; juris-PK/Schwintowski, BGB 8. Auflage, § 492 Rn. 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2017 - 25 U 110/16, S. 14, Anlage K12 unter GA 48).
(3)
50 
Das Gericht schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Eine Auslegung der Gesetzesvorgabe „Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ ergibt, dass hierzu sämtliche Kündigungsrechte (auch außerordentliche) gehören.
51 
Nach den Vorgaben des Gesetzgebers soll die Regelung in Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. „dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann die Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist.“ (BT-Drucksache 16/11643, S. 128). Für dieses Verständnis von der Norm spricht neben dem Willen des Gesetzgebers sowohl der Wortlaut als auch eine europarechtskonforme Auslegung. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) sind die „einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung“ des Darlehensvertrages in klarer und prägnanter Form anzugeben. Zu diesen Modalitäten zählt jedenfalls die Benennung des Kündigungsgrundes, was sich anhand der Auslegung des Wortes „Modalitäten“ aus einer vergleichenden Betrachtung des Art. 10 Abs. 2 lit. p Verbraucherkreditrichtlinie ergibt. Danach ist zu informieren über „das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“. Dabei spricht gerade der Zweck der Norm für die Annahme, dass der Verbraucher über alle in Betracht kommenden Kündigungsgründe informiert wird (LG Arnsberg, aaO, Rn. 28).
52 
Eine dahingehende Auslegung der Regelung führt auch nicht zu einer überschießenden Umsetzung der Richtlinie. Aus dem Erwägungsgrund 33 der Verbraucherkreditlinie ergibt sich keine Einschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte. Dort wird lediglich klargestellt, dass die Vertragsparteien und damit auch der Verbraucher das Recht haben sollen, einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen. Eine Einschränkung dahingehend, dass der Verbraucher gemäß Artikel 10 Abs. 2 lit. s Verbraucherkreditrichtlinie nur über diese ordentlichen Kündigungsrechte informiert werden soll, ist den Erwägungen nicht zu entnehmen. Gegen ein solches Verständnis spricht insbesondere auch, dass eine beschränkte Angabe von Kündigungsgründen zu einem erschwerten Verständnis beitragen würde (LG Arnsberg, aaO, Rn. 29).
53 
So verhält es sich insbesondere im vorliegenden Fall. Unter Ziffer 7 der Darlehensbedingungen wird in der Vertragsurkunde auf das außerordentliche Kündigungsrecht der Bank hingewiesen. Hinweise auf ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers fehlen dagegen. Dies erweckt bei dem Verbraucher den Eindruck, dass zwar die Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht hat, nicht aber er selbst, und ist deshalb irreführend. Für den Verbraucher ist nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, ob es sich bei den erteilten Hinweisen auf die Kündigungsrechte um eine abschließende Benennung der Kündigungsrechte handelt oder nicht. Ein klarer und verständlicher Hinweis auf die Modalitäten der Kündigung setzt damit zwingend voraus, dass über Kündigungsrechte beider Vertragspartner aufzuklären ist.
54 
Ziffer 2 der Darlehensbedingungen ersetzt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einen Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers. Nach dieser Regelung kann der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus dem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, was einer jederzeitigen Ablösungsmöglichkeit entspricht. Diese erfolgt jedoch im Gegensatz zu einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB nur gegen Vorfälligkeitsentschädigung seitens des Darlehensnehmers und steht damit seinem außerordentlichen Kündigungsrecht nicht gleich.
55 
Schließlich spricht gegen die Hinweispflicht auf das außerordentliche gesetzliche Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 314 BGB nicht, dass andere gesetzliche Rechte zur vorzeitigen Vertragsauflösung, wie zum Beispiel wegen arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB unerwähnt bleiben (so LG Köln, aaO, Rn. 59). Denn Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. spricht von Modalitäten der Kündigung, nicht allgemein von vertragsauslösenden Rechten.
cc)
56 
Eine Nachholung des erforderlichen Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers im Sinne des § 492 Abs. 6 BGB ist durch die Beklagte nicht erfolgt.
d)
57 
Anhaltspunkte dafür dass das Recht des Klägers zum Widerruf zum Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
e)
58 
Die Beklagte hat ab dem Zugang der Widerrufserklärung des Klägers vom 22. April 2017 keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und auf die vertragsgemäße Tilgung. Denn der wirksame Widerruf führt ex nunc zum Wegfall der primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag (MüKo/Fritsche, BGB, 7. Auflage, § 355 Rn. 50).
f)
59 
§ 242 BGB steht der Durchsetzung der Rechte des Klägers nach dem wirksam erfolgten Widerruf entgegen der erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten nicht entgegen. Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist weder verwirkt noch wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich.
aa)
60 
Für die Annahme einer Verwirkung, die ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraussetzt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, juris Rn. 40), fehlt es bereits am Zeitmoment. Ein Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten zwischen Erklärung des Widerrufs und Einreichung der Klage reicht insoweit nicht aus.
61 
Entscheidend für die Verwirkung der Durchsetzung der Rechte aus einem Widerruf ist der Zeitpunkt des Widerrufs. Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 22. April 2017 widerrufen, seine Prozessbevollmächtigte haben, nach Zurückweisung des Begehrens des Klägers auf Rückabwicklung des Vertrages durch die Beklagte, die Wirksamkeit des Widerrufs mit Schreiben vom 29. Mai 2017 näher begründet und, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juni 2017 an ihrer Rechtsmeinung festgehalten hat, am 28. September 2017 Klage beim Landgericht eingereicht. Dieser Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten ist zur Geltendmachung der Rechte aus dem Widerruf und zur Vorbereitung einer Klage nicht unangemessen.
bb)
62 
Auch schließt die Tatsache, dass der Kläger nach erfolgtem Widerruf die Darlehensraten im Lastschriftverfahren weiter hat abbuchen lassen und er das Fahrzeug weiter genutzt hat, die Durchsetzung seiner Rechte nach erfolgtem Widerruf nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens aus. Zwar können auch Umstände bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB zu berücksichtigen sein, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, juris Rn. 17). Für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach Widerruf reicht die Weiterzahlung der Raten und das Weiternutzen des herauszugebende Fahrzeugs jedoch nicht aus. Hinsichtlich der Darlehensraten fehlt es bereits an einer vorbehaltslosen Weiterzahlung. Nachdem der Kläger den Darlehensvertrag widerrufen hat, drückt schon dieser Widerruf einen Vorbehalt hinsichtlich der danach bezahlten Raten aus, zumal zwischen den Parteien streitig ist, ob der Widerruf wirksam ist. Nicht anders verhält es sich mit der Weiternutzung des Fahrzeugs, für die der Kläger der Beklagten zudem Wertersatz schuldet (s. unter B.II.).
2.
63 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 14.114,38 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs X.
64 
Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag gemäß § 355 Abs. 3 BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
a)
65 
Der Anspruch auf Zahlung von 9.114,38 EUR folgt aus § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB. Nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB sind im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
66 
Danach schuldet die Beklagte dem Kläger die Rückgewähr der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsraten. Der Kläger hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2017 34 Raten zu je 268,07 EUR an die Beklagte gezahlt. Dies ergibt eine Gesamtsumme von 9.114,38 EUR.
b)
67 
Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der für das Fahrzeug geleisteten Anzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR aus den §§ 358 Abs. 4 Satz 1, Satz 5, 355 Abs. 3 BGB.
aa)
68 
Der Kläger hat für das Fahrzeug eine Anzahlung von 5.000,00 EUR an den Verkäufer, die Autohaus R. GmbH, geleistet.
bb)
69 
Diesen Betrag kann der Kläger von der Beklagten zurückverlangen. Denn es handelt sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag über das Fahrzeug um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB, was zur Folge hat, dass der Kläger aufgrund des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag, hier also den Kaufvertrag, gebunden ist und die Beklagte nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug tritt.
(1)
70 
Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Darlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Letzteres ist nach Satz 2 insbesondere anzunehmen, wenn im Falle der Finanzierung durch einen Dritten sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
71 
Diese Voraussetzungen sind für den Darlehensvertrag der Parteien, der auf Vermittlung der Autohaus R. GmbH zustande kam und der Finanzierung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug diente, gegeben.
(2)
72 
Der Kaufvertrag mit der Autohaus R. GmbH ist durch den Widerruf ebenfalls gemäß § 355 Abs. 3 BGB rückabzuwickeln, § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB. Der wirksame Widerruf der Darlehensvertragserklärung hat nach § 358 Abs. 2 BGB zur Folge, dass der Kläger auch an seine auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist.
(3)
73 
Den Anspruch auf Rückzahlung der angezahlten 5.000,00 EUR kann der Kläger als Rückabwicklungsanspruch infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf den finanzierten Kaufvertrag gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB gegen die finanzierenden Bank, hier also gegen die Beklagte, geltend machen. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 26 f.).
c)
74 
Einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht § 357 Abs. 4 BGB entgegen.
75 
Nach § 357 Abs. 4 BGB, der über § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB Anwendung findet, kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat.
76 
Auf diese Vorleistungspflicht kann sich die Beklagte, die nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers eintritt, trotz fehlender Rückgabe des Fahrzeugs nicht berufen. Denn die Vorleistungspflicht des Klägers ist bereits deshalb entfallen, weil die Beklagte die Rückabwicklung der Verträge infolge des Widerrufs von Anfang an abgelehnt hat.
77 
Die Vorleistungspflicht der einen Partei entfällt, wenn die andere Partei ernsthaft und endgültig eine Erfüllungsverweigerung erklärt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1996 - V ZR 227/95, juris Rn. 14).
78 
So verhält es sich hier. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22. April 2017 den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt und die Beklagte zur Bestätigung der Rückabwicklung des Vertrages und des finanzierten Kaufvertrages aufgefordert (Anlage K3 unter GA 48). Die Beklagte hat dem Widerruf wegen Fristablaufs mit Schreiben vom 26. April 2017 ausdrücklich widersprochen (Anlage K 4 unter GA 48). Damit hat sie eine Rückabwicklung beider Verträge und auch die Entgegennahme des infolge des Widerrufs vom Kläger herauszugebenden Fahrzeugs an sie verweigert. Unabhängig davon, dass sich die Beklagte mit dem Angebot der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 29. Mai 2017 (Anlage K5 unter GA 48) auf Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs und dem erneuten Widerspruch der Beklagten gegen den Widerruf mit Schreiben vom 1. Juni 2017 (Anlage K6 unter GA 48) mit der Annahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet, entfällt die Vorleistungspflicht des Klägers gemäß § 357 Abs. 4 BGB allein schon wegen der ernsthaften und endgültigen Zurückweisung seiner Rechte durch die Beklagte.
d)
79 
Der Kläger hat ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten hinsichtlich des herauszugebenden Fahrzeugs gemäß § 273 BGB bereits im Klageantrag Ziffer 2 berücksichtigt mit der Folge, dass die Zahlungspflicht der Beklagten nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs besteht (§ 274 BGB).
e)
80 
Dem Zahlungsanspruch kann die Beklagte hinsichtlich des vom Kläger zu zahlenden Wertersatzes (s. unten B.II.) kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten.
81 
Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seiner Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Dieses Zurückbehaltungsrecht bewirkt nach § 274 Abs. 1 BGB, dass der Schuldner zur Leistung nur Zug um Zug gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung zu verurteilen ist.
82 
Auch wenn die Beklagte gegen den Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs im unten genannten Rahmen hat (vgl. unter B.II.), fehlt es an einer - zumindest derzeit - bestimmbaren Leistung.
83 
Die Leistung, die Gegenstand einer Zug- um-Zug-Verurteilung sein soll, muss so bestimmt sein, dass die ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn eine unbestimmte Bezeichnung der Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung würde die Vollstreckung des Urteils insgesamt hindern. Demnach muss ein Zahlungsanspruch nach Art und Umfang bestimmt bezeichnet sein, also auch die Höhe des zu zahlenden Betrages unzweideutig angeben sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2017 - I ZR 102/84, juris Rn. 43). Davon abgesehen, dass ein bestimmter Zahlungsanspruch der Beklagten nicht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern zu einer Saldierung mit dem Zahlungsanspruch des Klägers führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06, juris Rn. 23), fehlt es an einem derartigen Zahlungsanspruch. Die Beklagte hat hinsichtlich des Wertersatzes bislang lediglich Feststellungsklage erhoben, die auch mangels derzeitiger Möglichkeit der Bezifferung zulässig ist (vgl. unter B.I.). Ein Gegenanspruch, der zwar nicht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern zu einer Saldierung führen würde, besteht damit erst nach Bezifferung dieses Anspruchs.
f)
84 
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 23. Oktober 2017 zugestellt (GA 52).
3.
85 
Der Klageantrag Ziffer 3 ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
86 
Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Nach § 295 Satz 1 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
87 
So verhält es sich hier. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen unter 2.c) Bezug genommen.
4.
88 
Auch der Klageantrag Ziffer 4 hat Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 257 BGB.
89 
Nachdem die Beklagte den vom Kläger persönlich erklärten Widerruf als unbegründet zurückgewiesen hat, befand sie sich mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages in Verzug, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Verzugseintritt stellt damit einen Verzugsschaden dar, den der Kläger nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB ersetzt verlangen kann.
90 
Unter Berücksichtigung einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 31.974,30 EUR (zur Begründung s. unter C.II.) zuzüglich der Post - und Telekommunikations-pauschale nebst Umsatzsteuer ergibt dies einen Betrag von 1.474,89 EUR, von dem die Beklagte den Kläger freizustellen hat, § 257 BGB.
B.
91 
Die zulässige Hilfswiderklage ist begründet.
I.
1.
92 
Die für den Fall der Begründetheit der Klage erhobene Widerklage ist, da sie unter einer innerprozessualen Bedingung steht, zulässig (Zöller/Greger, aaO, § 253 Rn. 1).
2.
93 
Die mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 erfolgte Klageumstellung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
3.
94 
Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Eine Bezifferung des Wertersatzes ist der Beklagten derzeit nicht möglich.
II.
95 
Die Widerklage hat Erfolg. Die Beklagte hat gegen den Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf den begehrten Wertersatz aus den §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 355 Abs. 3, 357 Abs. 7 BGB.
1.
96 
Für den Anspruch auf Wertersatz aus der Rückabwicklung des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrags findet § 357 Abs. 7 BGB entsprechende Anwendung.
97 
Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrages, die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden.
98 
Für die Rückabwicklung maßgebend ist danach allein der Gegenstand des verbundenen Vertrages. Handelt es sich um einen Vertrag über Warenlieferungen - so wie hier -, findet neben § 355 Abs. 3 BGB § 357 BGB entsprechende Anwendung (MüKo/Habersack, aaO, § 358 Rn. 78a).
2.
99 
Nach § 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn erstens der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und zweitens der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrechts unterrichtet hat.
a)
100 
Gegenstand der Widerklage ist der in § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB näher bezeichnete Wertverlust. Hiervon erfasst ist auch der Wertersatz für eine Verschlechterung des empfangenen Gegenstands durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, was eine Verschärfung der Verbraucherhaftung im Vergleich zum allgemeinen Recht des gesetzlichen Rücktritts darstellt (MüKo/Fritsche, aaO, § 357 Rn. 26).
b)
101 
Der Kläger ist über sein Widerrufsrecht nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB ausreichend unterrichtet worden.
102 
Nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung muss der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 informieren.
aa)
103 
Mit der dem Darlehensvertrag beigefügten Widerrufsbelehrung ist der Kläger über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren richtig und ausreichend informiert worden. Eine Belehrung über die Widerrufsfolgen sieht Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dagegen nicht vor.
(1)
104 
Die Widerrufsbelehrung muss danach einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf, den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, enthalten (vgl. § 355 Abs. 1 und 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
(2)
105 
Eine Belehrung über die Rechtsfolgen, insbesondere über den Wertersatz besteht dagegen nicht.
106 
Eine solche Belehrungspflicht ergibt sich weder aus § 357 Abs. 7 BGB noch geben Artikel 6 Abs. 1 und 2 und Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 dies vor (MüKo/Fritsche, aaO, § 357 Rn. 31). In Artikel 6 Abs. 1 lit. i und j dieser Richtlinie ist ausdrücklich nur die Pflicht des Verbrauchers zur Tragung der Rücksendekosten und zum Ersatz des Wertes der Dienstleistung sowie bei (leitungsgebundenen) Energielieferungen als Inhalt der Informationspflicht erwähnt, und der Verlust des Unternehmeranspruchs ist insoweit an das Unterbleiben des Hinweises geknüpft (vgl. § 357 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 2 BGB). Artikel 14 Abs. 2 dieser Richtlinie spricht nur von der Belehrung über das Widerrufsrecht.
107 
Nachdem der Gesetzgeber in § 357 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 EGBGB eine Verpflichtung des Unternehmers zur Information über die Folgen des Widerrufs ausdrücklich geregelt hat (entsprechend Artikel 6 Abs. 1 lit. j, Artikel 14 Abs. 4 lit. a der oben genannten Richtlinie), deren Missachtung zu einem Verlust des Anspruchs des Unternehmers führt, eine solche Regelung für den Wertersatzanspruch aber gerade nicht getroffen hat, spricht bereits dies im Rahmen einer systematischen Auslegung gegen eine konkrete Belehrungspflicht über den Wertersatz (MüKo/Fritsche, aaO; so auch BeckOK/Müller-Christmann, BGB, 43. Edition, § 357 Rn. 23; a.A. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage, § 357 Rn. 10). Es hätte der Regelung in Artikel 246a § 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB nicht bedurft, wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht bereits Teil der in Artikel 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB genannten Bedingungen des Widerrufs wäre (Nordholtz/Bleckwenn, NJW 2017, 2497, 2498).
108 
Auch die Wortwahl und die Reihenfolge der aufgezählten Wörter in Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB („Bedingungen, Fristen und Verfahren“) spricht für dieses Ergebnis. Unter einer „Bedingung“ versteht man etwas, was gefordert und von dessen Erfüllung etwas anderes abhängig gemacht wird oder etwas, was zur Verwirklichung von etwas anderem als Voraussetzung vorhanden sein muss oder eine Gegebenheit, die für jemanden/etwas bestimmend ist (vgl. „Bedingung“ unter www.duden.de). Demnach sind Rechtsfolgen des Widerrufs nicht Bedingungen des Widerrufs.
109 
Dieses Verständnis hatte auch der Gesetzgeber, wie sich aus der Regelung in Artikel 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB ergibt. In dieser zeitgleich vom Gesetzgeber geschaffenen Norm wird ausdrücklich zwischen der Pflicht zur Unterrichtung über die Bedingungen sowie über die Rechtsfolgen des Widerrufs unterschieden (Nordholtz/Bleckwenn, aaO).
110 
Gegen die Subsumtion der Widerrufsfolgen unter „Bedingungen“ spricht zudem, dass es keine erkennbare Logik ergibt, warum die Rechtsfolgen vor den Fristen und dem Verfahren genannt werden sollen (Buchmann, K&R 2014, 221, 223).
111 
Schließlich lässt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 357 Abs. 7 BGB das Erfordernis einer Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht entnehmen. So heißt es dort lediglich: „Voraussetzung des Anspruchs auf Wertersatz ist, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB-E über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.“ (BT-Drucksache 17/12637 S. 63).
(3)
112 
Soweit die Widerrufsbelehrung tatsächlich einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht des Verbrauchers enthält, entspricht dieser Hinweis wortwörtlich dem Gestaltungshinweis 6c des Mustertextes der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung. Die Belehrung entspricht damit der Vorstellung des Gesetzgebers zum Inhalt einer ordnungsgemäße Belehrung. Dass die Beklagte in Nr. 6 ihrer Darlehensbedingungen mit einer abweichenden Formulierung über den Wertersatz formuliert, ist unschädlich. Auch diese Formulierung entspricht der gesetzlichen Regelung. Die Zulassung eines Fahrzeugs ist nicht als Untersuchung oder Testen der Ware einzuordnen, weshalb richtigerweise darauf hingewiesen wird, dass schon die Zulassung des Fahrzeugs zu einem ersatzpflichtigen Wertverlust führen kann (so zu Recht LG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 11 O 31/17, Anlage B13 unter GA 105, ebenso LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, juris Rn. 53; LG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2017 - 12 O 256/16, Anlage B8 unter GA 88). Auch besteht kein Risiko, dass der Verbraucher durch den Hinweis in den Darlehensbedingungen verwirrt wird. Im Gegenteil wird ihm die Bedeutung der mit der Widerrufsbelehrung erteilten Hinweise eher noch verdeutlicht (LG Köln, aaO).
bb)
113 
Soweit die Widerrufsbelehrung keinen Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB enthält bzw. der Widerrufsbelehrung ein solches Muster nicht beigefügt war, ist dies unschädlich. Insoweit ist Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einschränkend anzuwenden.
114 
Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB findet u.a. § 357 BGB nur entsprechende Anwendung. Eine direkte Anwendbarkeit scheitert bereits daran, dass es sich vorliegend nicht um ein Fernabsatzgeschäft oder um ein Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen gehandelt hat. Die entsprechende Anwendung gilt auch für dessen Abs. 7, soweit er sich auf Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB bezieht. Das Muster-Widerrufsformular bezieht sich auf den Widerruf eines Vertrages über den Kauf von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen. Hier geht es jedoch um den Widerruf eines Darlehensvertrages. Deshalb passt das Formular nicht, zumal der mit dem Darlehensvertrag verbundene Kaufvertrag als Präsenzgeschäft nicht widerruflich ist. Würde eine Verpflichtung bestehen, dieses Musterformular im Falle eines widerruflichen Darlehensvertrages, aber eines nicht widerruflichen verbunden Kaufvertrages zu übergeben bzw. auf dieses Formular hinzuweisen, würde dies den Verbraucher verwirren (so auch Nordholtz/Bleckwenn, aaO, Seite 2500), was der Intention einer klaren verständlichen Widerrufsbelehrung ersichtlich widersprechen würde.
115 
Eine Verpflichtung des Unternehmers, das Muster-Widerrufsformular entsprechend abzuändern, ist weder aus den zugrunde liegenden Vorschriften noch aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 357 Abs. 7 BGB auch die Anlage zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. neu gefasst und als Anlage 7 den Darlehensgebern vorgegeben. Bei Abfassung des Musters gemäß Anlage 7 ging der Gesetzgeber mangels Erwähnung eines solchen ersichtlich davon aus, dass bei Darlehensverträgen kein Muster-Widerrufsformular notwendig ist (LG Düsseldorf, aaO).
C.
I.
116 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
117 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 ZPO, für die Beklagte aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
II.
118 
Der Streitwert beläuft sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf 31.974,30 EUR bis zur Klageerweiterung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 m.w.N.). Er setzt sich aus dem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 26.974,30 EUR und der geleisteten Anzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR zusammen. Nach Klageerweiterung um 804,21 EUR beläuft er sich auf 32.778,51 EUR.
119 
Die (Hilfs-)Widerklage wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da die geltend gemachten Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, wie wenn er den Darlehensvertrag und den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Wäre der Wertersatz beziffert, wäre er als Abzugsposten von der Klageforderung abzuziehen. Zu einer Streitwerterhöhung kommt es dabei nicht (vgl. für die Aufrechnung BGH, Beschluss vom 26. September 1991 - VII ZR 125/99). Für die Feststellung des Bestehens einer Wertersatzpflicht kann deshalb nichts anderes gelten.
III.
120 
Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 8. Januar 2018 und der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 4. Januar 2018 geben nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 283, 296a, 156 ZPO).

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Ellwangen Urteil, 25. Jan. 2018 - 4 O 232/17 zitiert 32 §§.

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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2008 - VIII ZR 334/06

bei uns veröffentlicht am 20.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 334/06 Verkündet am: 20. Februar 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2009 - XI ZR 33/08

bei uns veröffentlicht am 10.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 33/08 Verkündet am: 10. März 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR335/13 vom 29. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2017 - XI ZR 369/16

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 369/16 Verkündet am: 7. November 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 586/15 Verkündet am: 16. Mai 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1 Zu

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 501/15 Verkündet am: 12. Juli 2016 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 361a (Fassun
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Ellwangen Urteil, 25. Jan. 2018 - 4 O 232/17.

Landgericht München I Endurteil, 26. Okt. 2018 - 27 O 19623/17

bei uns veröffentlicht am 26.10.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Landgericht Düsseldorf Urteil, 18. Jan. 2019 - 10 O 4/18

bei uns veröffentlicht am 18.01.2019

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Der Kläger begehrt von

Landgericht Hamburg Urteil, 12. Nov. 2018 - 318 O 141/18

bei uns veröffentlicht am 12.11.2018

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 26.05.2014 über € 25.161,83 zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund

Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Juni 2018 - 12 O 94/18

bei uns veröffentlicht am 29.06.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund

Referenzen

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

15
Wie oben ausgeführt, ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses in der Regel gegeben , wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte behauptet, bereits jetzt eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu besitzen. Die Rechtsstellung des Klägers ist schutzwürdig betroffen, wenn der Beklagte geltend macht, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Kläger ergeben. § 256 ZPO ermöglicht sogar die Feststellung eines betagten oder bedingten Rechtsverhältnisses (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, WM 1992, 276, 277 mwN). Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, zielt ihre Bestandsbehauptung auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Kläger aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.

(2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. Enthält bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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b) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 51 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, 25 Rn. 35, vom 13. Juli 2004 - XI ZR 12/03, WM 2004, 1680, 1682 und vom 25. November 2008 - XI ZR 426/07, juris Rn. 22; BGH, Urteile vom 27. Juni 1957 aaO, vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280, 281, vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 39, vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520, vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494 und vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, WM 2014, 905 Rn. 13). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, WM 2014, 82 Rn. 7 mwN).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht bei seiner Bewertung, der Kläger habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, nicht maßgeblich auf das Schreiben seines vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 29. Oktober 2014 abgestellt. Zwar ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls aus dem Umstand, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht dazu einsetzt, um günstigere Vertragskonditionen zu erwirken, auf die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Tuns schließt (vgl. OLG Schleswig, BeckRS 2016, 118384 Rn. 47, rechtskräftig aufgrund Senatsbeschlusses vom 14. März 2017 - XI ZR 160/16, juris). Da eine Änderung der Verhältnisse dazu führen kann, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird, und im Rechtsstreit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 38 mwN), kann der Tatrichter bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB auch solche Umstände berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs eintreten. So hat das Berufungsgericht indessen nicht argumentiert, sondern das Schreiben vom 29. Oktober 2014 lediglich als Beleg dafür herangezogen, bei der Erklärung des Widerrufs am 8. August 2014 und im Jahr 2005 habe der Übereilungsschutz keine Rolle gespielt.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

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Die (b) Rückabwicklungsansprüche, die dem Kläger infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft zustehen, kann er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB der finanzierenden Bank, hier also der Beklagten , entgegenhalten. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits ganz oder teilweise dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (MünchKomm BGB/Habersack, aaO, Rn. 82; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 358 Rn. 67; ebenso zu § 9 VerbrKrG BGHZ 131, 66, 72 f.). Ziel des § 358 BGB ist es, den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO). Der Gesetzgeber hat hiermit die in der Vergangenheit zum Widerruf im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürwiderrufsgesetzes entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGHZ 131, aaO; 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 f., Tz. 12) aufgegriffen, nach welcher der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung soll treffen können, ob er an seinen eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht (st. Rspr., Senat, BGHZ 167, 252, 256, Tz. 12 m.w.N.). Dieses Ziel stellt § 358 BGB im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung dadurch sicher, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung insgesamt nicht mehr gebunden ist und sich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

23
Der Wertersatzanspruch der Beklagten entspricht der Höhe nach der Forderung, von der die Beklagte den Kläger befreit hat, und beläuft sich damit auf 38.628,40 €. Dieser Zahlungsanspruch der Beklagten ist mit dem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug zu saldieren. Davon sind, wie unter 1 ausgeführt, hinsichtlich eines Teilbetrags von 6.128,40 € auch bereits die Vorinstanzen ausgegangen, indem sie den Kaufpreisrückzahlungsanspruch des Klägers um diesen Betrag herabgesetzt haben. Für den Restbetrag von 32.500,-- €, der dem Wert des von der Beklagten übernommenen Altfahrzeugs entspricht, gilt nichts Anderes. Da die Vereinbarung über die Übernahme des Altfahrzeugs und die Ablösung des Restdarlehens durch die Beklagte, wie unter 1 ausgeführt, insgesamt - und nicht lediglich hinsichtlich eines Teilbetrags von 6.128,40 € - rückabzuwickeln ist, steht der Beklagten auch hinsichtlich des Betrages von 32.500,-- € Wertersatz für die Befreiung des Klägers von dessen Altverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank zu. Der dem Kläger vom Landgericht zugesprochene Kaufpreisrückzahlungsanspruch von 39.839,38 € ist daher im Wege der Saldierung um weitere 32.500,-- € auf 7.339,38 € nebst (entsprechend herabzusetzender) Zinsen zu reduzieren; ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch des Klägers besteht nicht.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR335/13
vom
29. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 12. Mai 2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 - X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6) eingelegt worden.
2
2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Wertfestsetzung bis 80.000 € trifft zu.
3
In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger - wie hier - begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (Senatsbeschlüsse vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris, vom 10. März 2015 - XI ZR 121/14, juris und vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, juris Rn. 3). Dieser beträgt hier 66.954,59 €. Hinzu kommt der aus Eigenmitteln aufgebrachte Betrag in Höhe von 7.439,30 €, der eine weitergehende Schadensposition betrifft.
4
Anders als die Gegenvorstellung meint, rechtfertigt der bezifferte Zahlungsantrag (122.308,35 €) keine höhere Wertfestsetzung. Dabei lässt sie außer Acht, dass damit in ganz erheblichem Umfang (66.022,08 €) Zinsleistungen zurückgefordert werden, die als Nebenforderung zu der noch im Streit stehenden Darlehensforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, juris Rn. 5). Dem Antrag auf Freigabe der abgetretenen Sicherheiten kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, juris).
Ellenberger Maihold Matthias
Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.02.2012 - 2-21 O 42/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.08.2013 - 9 U 32/12 -

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

15
Wie oben ausgeführt, ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses in der Regel gegeben , wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte behauptet, bereits jetzt eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu besitzen. Die Rechtsstellung des Klägers ist schutzwürdig betroffen, wenn der Beklagte geltend macht, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Kläger ergeben. § 256 ZPO ermöglicht sogar die Feststellung eines betagten oder bedingten Rechtsverhältnisses (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, WM 1992, 276, 277 mwN). Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, zielt ihre Bestandsbehauptung auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Kläger aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.

(2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. Enthält bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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b) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 51 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, 25 Rn. 35, vom 13. Juli 2004 - XI ZR 12/03, WM 2004, 1680, 1682 und vom 25. November 2008 - XI ZR 426/07, juris Rn. 22; BGH, Urteile vom 27. Juni 1957 aaO, vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280, 281, vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 39, vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520, vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494 und vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, WM 2014, 905 Rn. 13). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, WM 2014, 82 Rn. 7 mwN).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

17
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht bei seiner Bewertung, der Kläger habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, nicht maßgeblich auf das Schreiben seines vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 29. Oktober 2014 abgestellt. Zwar ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls aus dem Umstand, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht dazu einsetzt, um günstigere Vertragskonditionen zu erwirken, auf die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Tuns schließt (vgl. OLG Schleswig, BeckRS 2016, 118384 Rn. 47, rechtskräftig aufgrund Senatsbeschlusses vom 14. März 2017 - XI ZR 160/16, juris). Da eine Änderung der Verhältnisse dazu führen kann, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird, und im Rechtsstreit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 242 Rn. 38 mwN), kann der Tatrichter bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB auch solche Umstände berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs eintreten. So hat das Berufungsgericht indessen nicht argumentiert, sondern das Schreiben vom 29. Oktober 2014 lediglich als Beleg dafür herangezogen, bei der Erklärung des Widerrufs am 8. August 2014 und im Jahr 2005 habe der Übereilungsschutz keine Rolle gespielt.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

26
Die (b) Rückabwicklungsansprüche, die dem Kläger infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft zustehen, kann er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB der finanzierenden Bank, hier also der Beklagten , entgegenhalten. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits ganz oder teilweise dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (MünchKomm BGB/Habersack, aaO, Rn. 82; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 358 Rn. 67; ebenso zu § 9 VerbrKrG BGHZ 131, 66, 72 f.). Ziel des § 358 BGB ist es, den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO). Der Gesetzgeber hat hiermit die in der Vergangenheit zum Widerruf im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürwiderrufsgesetzes entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGHZ 131, aaO; 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 f., Tz. 12) aufgegriffen, nach welcher der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung soll treffen können, ob er an seinen eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht (st. Rspr., Senat, BGHZ 167, 252, 256, Tz. 12 m.w.N.). Dieses Ziel stellt § 358 BGB im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung dadurch sicher, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung insgesamt nicht mehr gebunden ist und sich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

23
Der Wertersatzanspruch der Beklagten entspricht der Höhe nach der Forderung, von der die Beklagte den Kläger befreit hat, und beläuft sich damit auf 38.628,40 €. Dieser Zahlungsanspruch der Beklagten ist mit dem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug zu saldieren. Davon sind, wie unter 1 ausgeführt, hinsichtlich eines Teilbetrags von 6.128,40 € auch bereits die Vorinstanzen ausgegangen, indem sie den Kaufpreisrückzahlungsanspruch des Klägers um diesen Betrag herabgesetzt haben. Für den Restbetrag von 32.500,-- €, der dem Wert des von der Beklagten übernommenen Altfahrzeugs entspricht, gilt nichts Anderes. Da die Vereinbarung über die Übernahme des Altfahrzeugs und die Ablösung des Restdarlehens durch die Beklagte, wie unter 1 ausgeführt, insgesamt - und nicht lediglich hinsichtlich eines Teilbetrags von 6.128,40 € - rückabzuwickeln ist, steht der Beklagten auch hinsichtlich des Betrages von 32.500,-- € Wertersatz für die Befreiung des Klägers von dessen Altverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank zu. Der dem Kläger vom Landgericht zugesprochene Kaufpreisrückzahlungsanspruch von 39.839,38 € ist daher im Wege der Saldierung um weitere 32.500,-- € auf 7.339,38 € nebst (entsprechend herabzusetzender) Zinsen zu reduzieren; ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch des Klägers besteht nicht.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR335/13
vom
29. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 12. Mai 2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 - X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6) eingelegt worden.
2
2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Wertfestsetzung bis 80.000 € trifft zu.
3
In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger - wie hier - begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (Senatsbeschlüsse vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris, vom 10. März 2015 - XI ZR 121/14, juris und vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, juris Rn. 3). Dieser beträgt hier 66.954,59 €. Hinzu kommt der aus Eigenmitteln aufgebrachte Betrag in Höhe von 7.439,30 €, der eine weitergehende Schadensposition betrifft.
4
Anders als die Gegenvorstellung meint, rechtfertigt der bezifferte Zahlungsantrag (122.308,35 €) keine höhere Wertfestsetzung. Dabei lässt sie außer Acht, dass damit in ganz erheblichem Umfang (66.022,08 €) Zinsleistungen zurückgefordert werden, die als Nebenforderung zu der noch im Streit stehenden Darlehensforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, juris Rn. 5). Dem Antrag auf Freigabe der abgetretenen Sicherheiten kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, juris).
Ellenberger Maihold Matthias
Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.02.2012 - 2-21 O 42/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.08.2013 - 9 U 32/12 -

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.