Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 45c

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

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published on 18/10/2018 00:00

Tenor 1. Der Verfügungsbeklagten wird verboten, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder ein
published on 15/03/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin will erreichen, dass der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags ihre Petitionen auf seiner Internetseite "epetitionen" veröffentlicht. Der
published on 15/03/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger will erreichen, dass der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags eine Petition auf seiner Internetseite "epetitionen" veröffentlicht. Der Pet
published on 18/03/2014 00:00

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerden werden in dem unter B.I
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