Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. März 2016 - 7 Sa 509/13 E

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2016:0324.7SA509.13E.0A
published on 24/03/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. März 2016 - 7 Sa 509/13 E
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle – Gerichtstag Naumburg – vom 13. Juni 2013 – 5 Ca 1003/12 NMB E – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der am … 1971 geborene Kläger ist von Beruf Bankkaufmann (Prüfungszeugnis vom 12. Juli 1993, Bl. 9 d. A.) und bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 13. Juli 1993 aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom selben Tage (Bl. 8 d. A.) beschäftigt. Gemäß § 2 dieses Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden Fassung einschließlich der sonstigen „einschlägigen“ Tarifverträge.

3

Am 11. September 2003 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über den „Besuch des Kundenberaterlehrgangs incl. Prüfung ... beginnend im November 2003 (Fern B) mit dem Ziel des Titelerwerbs ‚Sparkassenfachwirt’ bei der Ostdeutschen Sparkassenakademie“ (Anlage B3, Bl. 119 bis 121 d. A.). Der Kläger bestand jedoch die Abschlussprüfung zum Studiengang B: Grundstudium Sparkassenfachwirt/in nicht (Mitteilung der Ostdeutschen Sparkassenakademie vom 01. April 2004, Anlage B4, Bl. 122 d. A.). Vom 17. November 2003 bis 18. Dezember 2003 nahm der Kläger erfolgreich an dem Lehrgang „Ausbildung der Ausbilder“ teil (Prüfungszeugnis, Bl. 10 d. A.).

4

Für die Tätigkeit des Klägers liegt eine unter dem 06. Februar 2004 bzw. 14. Februar 2004 genehmigte Stellenbeschreibung mit Gültigkeit ab dem 01. Januar 2004 vor. Darin ist die Arbeitsaufgabe mit „Kundenberater“ bezeichnet. Der Stelleninhaber vertritt und wird danach vertreten von Kundenberatern. Die Stellenbeschreibung lautet auszugsweise:

5

„... Beschreibung der Aufgaben, Pflichten und Befugnisse:

6

Gesamtaufgabe:

7

Kundengeschäft

8

Aufgaben im Einzelnen

9

- Führungsaufgaben

10

keine

11

- Allgemeine Aufgaben

12

Verkauf von für den Filialbetrieb vorgesehenen Produkten

13

Neukundenaquise

14

Gewinnung von Neugeld

15

Erkennen von Kompetenzcenterkunden und Überleitung an die Center

16

Servicetätigkeiten

17

Betreuung von Auszubildenden

18

Sicherung Corporate Design

19

Sicherung von Ordnung und Sauberkeit

20

Informationspflichten und Rechte:

21

betriebliches Anweisungswesen, innerbetrieblicher Informationsdienst, Rundschreiben, Fachliteratur, Gesetzesblätter

22

Befugnisse/Kompetenzen

23

gemäß interner Regelungen

...

24

Anforderungen an Stelleninhaber/in

25

Bankkaufmann oder vergleichbare Ausbildung

26

Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse in allen Geschäftsfeldern des Bankgeschäftes, Schwerpunkt Privatkundengeschäft

27

Selbständige Leistungen

28

Vertriebs- und Kundenorientierung

29

Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Belastbarkeit

30

Sicheres Auftreten“

31

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 (Bl. 11 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab dem 01. Dezember 2004 wieder als Kundenberater im Marktbereich 1 eingesetzt werde.

32

In der weiteren - ab 01. März 2007 gültigen Stellenbeschreibung (Bl. 13 d. A.) – sind die in der ab 01. Januar 2004 gültigen Stellenbeschreibung unter „Allgemeine Aufgaben“ unter dem ersten Spiegelstrich um die weitere Aufgabe „Betreuung der direkt zugeordneten Kundenverbünde“ ergänzt.

33

Mit verschiedenen Schreiben übertrug die Beklagte dem Kläger seit dem Jahre 2000 Beratungskompetenzen einschließlich Kreditbewilligungskompetenzen (Bl. 18 bis 24 d. A.). Ab dem Jahre 2009 schloss die Beklagte mit dem Kläger jährlich Zielvereinbarungen über das Ergebnis seiner Tätigkeiten ab (Bl. 25 bis 32 d. A.). Für das Jahr 2013 bestand eine von der Beklagten festgelegte „Zielorientierung zur Erfüllung der Gst-zielstellung 2013“ (Anlage K5, Bl. 300 d. A.). Darin sind u.a. 675 Vertriebsgespräche und 225 Finanzchecks vorgegeben.

34

Der Kläger ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) als Anlageberater gemeldet. In einem Vorstandsbeschluss vom 21. August 2008 (Anlage K3, Bl. 279 d. A) ist ausgewiesen, dass „Anlageberater“ sämtliche Kundenberater seien.

35

In einer unter dem 16. November 2008 erstellten Powerpoint-Präsentation „Struktur Betreuung/Beratung Privatkunden“ (Bl. 291 ff. d. A.) werden verschiedene Tätigkeitsgruppen genannt, nämlich Floormanager mit Servicetätigkeiten (100 % der Arbeitszeit) – diese sind erste Anlaufstelle für die Kunden, helfen bei einfachen Fragen einschließlich der SB-Technik und leiten die Kunden je nach Anliegen an die Servicemitarbeiter bzw. Kundenberater weiter -, Pointmanager mit Serviceaufgaben (75 % der Arbeitszeit) und Beratung mit zugeordneten Beratungskunden (25 % der Arbeitszeit) sowie Kunden- und Seniorberater.

36

Im Einzelnen findet sich unter der Überschrift „Kundenberater“ folgende Ausführungen:

37

„Prämissen

38

-Betreuung von 410 zugeordneten Beratungskunden

39

-190 Arbeitstage p. a. unterstellt (= 1520 Std.)

40

-Beratung 1,5 Std. zweimal jährlich mit jedem zugeordneten Kunden (=1200 Std. Beratung)

41

-Beratungsanteil ca. 80 %

42

Aufgaben

43

-Serviceaufgaben analog Floormanager/Service (ca. 20 % der Arbeitszeit)

44

-Beratung der zugeordneten Kunden (ca. 80 % der Arbeitszeit) incl. Vor- und Nachbereitung der Gespräche“

45

Seniorberatern obliegt danach ausschließlich die Beratung der zugeordneten Kunden.

46

Die Eingruppierung ist in der Präsentation wie folgt dargestellt:

47

 Floormanager/Service:

 Vergr VII der Anlage 1a BAT-O-Sp/EG 5 TVöD

 Pointmanager:

 Vergr VIb der Anlage 1a BAT-O-Sp/EG 6 TVöD

 Kundenberater

 Vergr Vb der Anlage 1a BAT-O-Sp/EG 9 TVöD

48

Für diese drei Tätigkeitsgruppen ist danach jeweils die Berufsausbildung Bankkaufmann vorausgesetzt.

49

Die Beklagte nimmt zudem in einer Vertriebskonzeption eine Segmentierung der Kunden vor. Danach sind die Privatkunden – für die auch der Kläger zuständig ist - in Abhängigkeit vom Einkommen und Einlagevolumen in Servicekunden, Beratungskunden und Individualkunden aufgeteilt. Dazu besteht bei der Beklagten eine Vertriebskonzeption vom 02. Juni 2009 (Anlage B5, Bl. 123 f. d. A. und B16, Bl. 177 d. A.). Darin heißt es u. a.:

50

„... 2.3 Strategische Geschäftsfelder

51

 Strategisches Geschäftsfeld

 Definition

....

52

 Privatkunden

 Servicekunden

 - Geringverdiener, Empfänger von Sozialleistungen mit geringem Geldvermögen
- primärer Bedarf an der Abwicklung des Zahlungsverkehrs

        

 Beratungskunden

 - Privatkunden mit regelmäßigem Einkommen und/oder bestehendem Geldvermögen
- Bedarf an individuellen Finanzlösungen

        

 Individualkunden

 - Privatkunden mit überdurchschnittlichem Einkommen und/oder überdurchschnittlichem Geldvermögen
- Bedarf an individuellen Finanzlösungen

....

53

Für die Betreuung der oben dargestellten Kundenverbünde werden drei Mitarbeiterprofile benötigt.

54

-Servicekraft

55

- Erbringung von Serviceleistungen (z. B. im Giro-, Spar- und Zahlungsverkehr) für alle Kundensegmente

56

- anlassbezogene aktive Kundenansprache mit anschließender Überleitung an den Kundenberater/Spezialisten

57

- Terminvereinbarung für den Kundenberater

58

- ggf. administrative Unterstützung der Kundenberater

59

- aktiver Verkauf von standardisierten Schalterprodukten (z. B. PS-Lose, Reisekrankenversicherung)

60

- Betreuung der Geschäftsstellen-Infrastruktur (GAA, KAD, usw.)

61

- Kundenberater Geschäftsstelle

62

- ganzheitliche und eigenverantwortliche Betreuung von persönlich zugeordneten Beratungskunden auf der Grundlage des S-Finanzkonzeptes

63

- aktive Abdeckung der Bedarfsfelder des S-Finanzkonzeptes, ggf. unter Hinzuziehung von Spezialisten

64

- aktive Abdeckung des konkreten (Produkt-)Bedarfs bei zugeordneten Servicekunden auf Basis des hinterlegten Servicekunden-Kundenberatungsschlüssels (SK-KUBE)

65

- Wahrnehmung der übertragenen Beratungs- und Kreditkompetenzen

66

- Erkennen von Kompetenzcenter-Kunden (z. B. Vermögensmanagement oder Immobilienservice) und Überleitung dieser

67

- im Bedarfsfall Übernahme von Tätigkeiten der Mitarbeiterrolle ‚Servicekraft’

...

68

- Kundenberater/Vermögensmanagement

69

- ganzheitliche und eigenverantwortliche Betreuung von persönlich zugeordneten Individualkunden auf Grundlage des S-Finanzkonzeptes Individualkunden

70

- aktive Abdeckung der Bedarfsfelder des S-Finanzkonzeptes Individualkunden, ggf. unter Hinzuziehung von Spezialisten

71

- Wahrnehmung der übertragenen Beratungs- und Kreditkompetenzen ...“

72

Organisatorisch besitzt die Geschäftsstelle, in der der Kläger überwiegend tätig ist, eine räumliche Trennung zwischen Floormanagern, Servicemitarbeitern, Kassierern und Kundenberatern.

73

Mit Schreiben vom 03. Mai 2010 (Bl. 15 d. A.) informierte die Beklagte den Kläger, dass er „rückwirkend ab 01. Januar 2010 in die bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung des TVöD geltende Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT/BAT-O eingruppiert“ sei, die „nach § 17 TVÜ-VKA, Anlage 3, der Entgeltgruppe 8 TVöD zugeordnet“ sei und er Entgelt nach der Stufe 5 erhalte. Die Stufenlaufzeit werde auf den 01. Oktober 2007 festgesetzt sei. Das Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug zuletzt 2.596,61 €.

74

Der Kläger machte mit Schreiben vom 21. Juni 2010 (Bl. 63 d. A.) die Zahlung der Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD VKA unter Hinweis darauf, dass der Kundenberater erstmalig in der Vergütungsgruppe Vb genannt werde, geltend. Auf die ihm übertragenen Kompetenzen im Kreditbereich und die Beratungskompetenzen im Wertpapierbereich sowie die von Jahr zu Jahr vereinbarten und gestiegenen Zielvereinbarungen als Kundenberater nahm er ebenfalls Bezug. Weitere Geltendmachungen erfolgten mit den Schreiben vom 27. September 2010, 20. April 2011 und 17. Juni 2011 (vgl. Bl. 59 bis 62 d. A.).

75

Seit 2007 schrieb die Beklagte Kundenberatungsstellen mit der Zielvergütung Entgeltgruppe 9 TVöD-S, zuletzt am 29. April 2013, aus (Bl. 147 bis 151 d. A., Anlage K4, Bl. 298 f. d. A.).

76

Mit seiner am 10. April 2012 bei dem Arbeitsgericht Halle eingegangenen Klage vom 02. April 2012, der Beklagten am 20. April 2012 zugestellt, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

77

Für die Zeit vom 4. Juni 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2012 hat die Beklagte die Arbeitszeit des Klägers erfasst und für diesen bei einer Gesamtzeit von 1.190 Stunden und 20 Minuten abzüglich Fortbildungs-, Krankheits- und Urlaubszeiten eine tatsächliche Arbeitszeit von 810 Stunden ermittelt. Darauf entfielen Kundentermine im Umfang von 319 Stunden (Aufstellung Anlage B19, Bl. 211 f. d. A.). Der Berechnung der Kundentermine liegt zugrunde, dass für die Kundenberatungen die hierfür zur Verfügung stehenden separaten Büros gebucht und diese Buchungen elektronisch erfasst werden. Entsprechend hat die Beklagte für die Zeit vom 01. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 eine Gesamtzeit von 977 Stunden, eine tatsächliche Arbeitszeit von 513,22 Stunden und Kundentermine im Umfang von 189,5 Stunden (Aufstellung Anlage B23, Bl. 395 f. d. A.) ermittelt. Eigene Aufzeichnungen über seine einzelnen Tätigkeiten und Zeitanteile hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt gefertigt.

78

Der Kläger ist der Ansicht, dass er als Kundenberater im tariflichen Sinne bei der Beklagten tätig sei und deshalb nach der Vergütungsgruppe Vb oder IVb BAT-O Sparkassen entsprechend Entgeltgruppe 9 TVöD zu vergüten sei, da er als Kundenberater im tariflichen Sinne beschäftigt werde. Das ergebe sich schon aus der von der Beklagten in den Stellenbeschreibungen und dem Schreiben vom 11. Oktober 2004 vorgenommenen Bezeichnung seiner Tätigkeit.

79

Er sei auch tatsächlich als Kundenberater im tariflichen Sinne tätig. Dazu behauptet der Kläger, dass die in der ab 01. März 2007 gültigen Stellenbeschreibung aufgeführten Servicetätigkeiten nicht mehr zu seinen Arbeitsaufgaben gehörten, sondern er diese nur noch bei Bedarf ausübe. Innerhalb der Arbeitsaufgaben als Kundenberater seien ihm entsprechende Beratungskompetenzen erteilt worden. Diese Tätigkeit übe er zu 90 % aus und trägt dazu vor, dass er 1.189 Kundenverbünde zu betreuen habe. Vom 04. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 habe er insgesamt 1.200 Stunden in Zeitz gearbeitet. Davon seien nur 11 Stunden auf Servicetätigkeiten entfallen.

80

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2013 hat der Kläger vorgetragen, die Kundenberater und auch er hätten die Vorgabe, montags, dienstags und donnerstags fünf bis sieben und an den anderen beiden Tagen drei Beratungstermine wahrzunehmen. Diese dauerten bei Wertpapierberatungen durchschnittlich 1,5 Stunden und mehr und bei den sonstigen Beratungen ca. eine Stunde. Darüber hinaus bestehe die Pflicht fünf Finanzchecks je Woche durchzuführen. Sodann listet der Kläger auf, welche Beratungsleistungen er mit welcher Vor- und Nachbereitungszeit erbringe. Dies umfasse Wertpapierberatungen – gegebenenfalls mit der Einschaltung von Spezialisten -, Ermittlung der Kundenprioritäten nach Produktbereichen (wie z. B. Vermögenssorge, Altersvorsorge, Absicherung von Risiken), Freistellungsaufträge, Fragen des Einkommenssplittings, Möglichkeiten der Anlage von Geldbeträgen, Absicherung von Sachwerten und Lebensrisiken, Altersvorsorge, Vertragsänderungen, Kontoumschreibungen, Produktvariantenvielfalt, Ergänzung und Löschung von Vollmachten, Nachlassfragen, Beratungen im Zusammenhang mit Reisen (Versicherungen, Kreditkarten) und Finanzierungsfragen. Zudem müsse er sich laufend über die angebotenen Produkte fortbilden.

81

Im Übrigen beruft sich der Kläger auch auf eine Empfehlung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes vom 23. November 2011 (Bl. 35 bis 41 d. A.), aus der sich ergebe, dass Kundenberater nach der Entgeltgruppe 9 zu vergüten seien. Außerdem ist er der Ansicht, dass die Beklagte ausweislich der Powerpoint-Präsentation vom 16. November 2008 die Tätigkeit des Kundenberaters selbst der Entgeltgruppe 9 zugeordnet habe. Insoweit verweist er auch auf die vorliegenden Stellenausschreibungen.

82

Unerheblich sei, dass er nicht über eine weitere Prüfung im Sinne der Anlage 3 zu § 25 BAT verfüge. Diese sei nicht Voraussetzung für die tarifliche Einstufung in die Entgeltgruppe 9. Eine entsprechende Bestimmung gebe es im Anwendungsbereich des BAT-O nicht.

83

Der Kläger hat beantragt,

84

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01. Januar 2010 nach der Entgeltgruppe 9 TVöD zu vergüten.

85

2. die Beklagte wird zu verurteilen, die sich ab dem 01. Januar 2010 monatlich ergebenden Nachzahlungsbeträge zwischen der Vergütung der Entgeltgruppe 8 und der Entgeltgruppe 9 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten zu verzinsen.

86

Die Beklagte hat beantragt,

87

die Klage abzuweisen.

88

Sie ist der Auffassung, dass der Kläger nicht in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert sei, da er weder die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb BAT-O Sparkassen noch der Vergütungsgruppe IVb BAT–O Sparkassen erfülle. Der Kläger könne sich zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs nicht auf die im tariflichen Sinne fälschliche Bezeichnung als „Kundenberater“ in den Stellenbeschreibungen und dem Schreiben vom 11. Oktober 2004 berufen. Diese Bezeichnungen genügten nicht den Anforderungen, die an einen Kundenberater im tariflichen Sinne gestellt würden. Vielmehr bedürfe es konkreten Sachvortrags, dass er im tariflichen Sinne zu mindestens 50 % seiner Arbeitszeit als Kundenberater tätig sei. Es fehle nicht nur an diesem ausreichenden Sachvortrag des Klägers hierzu, sondern tatsächlich sei der Kläger in einem zeitlichen Umfang von weniger als 50 % auch unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten als Kundenberater tätig. Dazu behauptet die Beklagte, dass dem Kläger entsprechend der vorgenommenen Segmentierung insgesamt 989 Kunden zugewiesen seien, bestehend aus 489 Beratungskunden und 500 Servicekunden. Aus der Arbeitszeitauswertung des Zeitraums 04. Juni 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2012 (Anlage B19, Bl. 211 d. A.) ergebe sich ein Zeitanteil von nur 39,38 % für Kundenberatungstermine.

89

Zudem könne der Kläger schon deshalb nicht als Kundenberater im tariflichen Sinne angesehen werden, weil hiermit nur der geprüfte Kundenberater gemeint sei. Dies ergebe sich aus § 25 BAT i. V. m. § 1 der Anlage 3 BAT, in dem eine zweite. Prüfung ausdrücklich für die Vergütungsgruppe Vb BAT Sparkassen vorgeschrieben sei. Dem stehe nicht entgegen, dass im Tarifgebiet Ost § 25 BAT-O frei geblieben und damit eine entsprechende ausdrückliche Regelung fehle. Dazu behauptet die Beklagte, dass es stetige Handhabung der Gewerkschaft ver.di und des Ostdeutschen Sparkassenverbandes sei, dass § 25 BAT auch im Bereich des BAT-O Anwendung finde. Die zweite Prüfung werde auch hier für einschlägig gehalten. Da der Kläger diese zweite Prüfung aber unstreitig nicht bestanden habe, erfülle er schon deshalb nicht die Anforderungen an die Tätigkeit als Kundenberater im tariflichen Sinne und könne schön deshalb höchstens in die Vergütungsgruppe Vc BAT-O Sparkassen eingruppiert sein.

90

Im Übrigen erfülle der Kläger auch nicht die neben dem im Tarifvertrag in den Vergütungsgruppen Vb und IVb BAT-O Sparkassen verwendeten Begriff des Kundenberaters verwendeten allgemeinen Tätigkeitsmerkmerkmale. Insbesondere fehle es an einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 BAT-O Sparkassen. Der Kläger habe insoweit nur Grundkompetenzen. Eine besonders verantwortliche Tätigkeit liege nicht vor. In Absprache mit dem Personalrat seien alle Kundenberater in die Vergütungsgruppe Vc BAT-O Sparkassen eingruppiert.

91

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er zu mindestens 50 % Tätigkeiten als Kundenberater ausübe. Das ergebe sich insbesondere aus den von der Beklagten für die Zeit vom 04. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012 ermittelten Beratungszeiten.

92

Gegen das ihm am 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2013 per Fax Berufung eingelegt und diese mit dem am 18. Februar 2014 – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Februar 2014 - per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet und beantragt, nach den Schlussanträgen erster Instanz zu entscheiden. Den Antrag zu 2 hat der Kläger im Kammertermin vom 24. März 2016 auf einen Feststellungsantrag umgestellt.

93

Er ist unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn nach der Entgeltgruppe 9 TVöD zu vergüten. Insbesondere sei die Bewertung des Arbeitsgerichts rechtsfehlerhaft, dass er zu weniger als 50 % Kundenberatungstätigkeiten durchführe. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht dies aus der Erhebung der Beklagten für den Zeitraum 04. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012 hergeleitet. Die Annahme, der Kläger habe Beratungsleistungen nur innerhalb der mit 319 Stunden von 820 Stunden Gesamtarbeitszeit erfassten Kundengespräche erbracht, verkürze den Begriff der Kundenberatung unzulässig. Hiermit übergehe das Arbeitsgericht seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 12. Juni 2013 zu den einzelnen Beratungsfeldern und dem hierzu erforderlichen Zeitaufwand. In diesem Schriftsatz habe er auch deutlich gemacht, dass er in einem zeitlichen Umfang von annähernd 100 % der vertraglichen Arbeitszeit Kundenberatungen durchgeführt habe, zu denen auch die Vor- und Nachbereitung einschließlich des Erwerbs und der Aktualisierung der Kenntnisse über die Ausgestaltung der Produkte gehöre. Aufgrund seiner detaillierten Darstellung in diesem Schriftsatz spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Begriff „Kundenberater“ aus der Stellenbeschreibung des Jahres 2007 dem tariflichen Begriff entspreche. Die Beklagte könne sich nicht auf ein Bestreiten der von ihm dargelegten Zeitanteile mit beschränken, sondern müsse eine Gegendarstellung geben. Entgegen der Auffassung der Beklagten „betreue“ er alle ihm von der Beklagten zugewiesenen Kunden. Es mögen zwar in den qualitativen Anforderungen Unterschiede in der Beratung liegen, jedoch handele sich auch bei einfachen Produkten um Beratungsleistungen im tariflichen Sinne.

94

Der Kläger beantragt zuletzt,

95

das Urteil des Arbeitsgerichts Halle – Gerichtstag Naumburg – vom 13. Juni 2013 - 5 Ca 1003/13 E – abzuändern und

96

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat Januar 2010 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA zu zahlen;

97

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die monatlichen Differenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 8 und 9 TVöD-VKA beginnend ab dem Monat Januar 2010 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu verzinsen.

98

Die Beklagte beantragt,

99

die Berufung zurückzuweisen.

100

Sie ist unter Wiederholung und Vertiefung sowie unter Bestreiten der in dem Schriftsatz vom 12. Juni 2013 dargestellten Zeitanteile mit einer Gegendarstellung weiter der Ansicht, dass der Kläger seiner Substantiierungslast nicht nachgekommen sei. Zum einen oblägen ihm nicht in allen von ihm genannten Beratungsfeldern auch tatsächlich Beratungsaufgaben, weil hierfür spezialisierte Kundenberater zuständig seien. Zum anderen besagten die für die dargestellten Beratungsleistungen genannten Bearbeitungszeiten nichts über den Anteil der Kundenberatungstätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit. In der Erfassung der Beratungszeiten seien auch die Vor- und Nacharbeiten mitenthalten.

101

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschriften sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

102

A. Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) und schon nach dem Wert des Streitgegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG) Berufung des Klägers ist von ihm form- und fristgerecht eingelegt (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO) und auch ausreichend begründet worden.

103

I. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO müssen die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Diese Vorschriften sind nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art sowie aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Die Berufungsbegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es dieses bekämpfen will (vgl. nur: BAG 17. Januar 2007 – 7 AZR 20/06 – AP TzBfG § 14 Nr. 30 = NZA 2007, 566, Rn. 11 mwN).

104

II. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Unter Berücksichtigung der konkreten Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen, in dem er auf die einzelnen Tätigkeiten Bezug nimmt und die Auffassung geäußert hat, dass er unter Einschluss der Vor- und Nacharbeiten annähernd zu 100 % in der Kundenberatung im tariflichen Sinne tätig sei, ist für die Berufungsbegründung ausreichend. Ob diese Begründung schlüssig, rechtlich zutreffend oder vertretbar ist, ist unerheblich, denn das ist nicht erforderlich. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Berufungsschrift sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befasst, wenn es diese bekämpfen will (BAG 15. August 2002 – 2 AZR 473/01 - AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14, Rn. 24).

105

B. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

106

I. Die Klage ist zulässig.

107

1. Der Antrag zu 1 ist als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig(vgl. nur: BAG 26. Juli 1995 - 4 AZR 280/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 203, zu I der Gründe = Rn. 19; BAG 17. November 2010 – 4 AZR 188/09 – NZA-RR 2011, 304, Rn. 15; BAG 21. März 2012 – 4 AZR 292/10 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 322 = NZA-RR 2012, 604, Rn. 10).

108

2. Das gilt auch für die mit dem Antrag zu 2 im Wege der Feststellungsklage begehrten Zinsen (BAG 22. März 1995 – 4 AZR 71/94 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 194, Rn. 16 mwN; BAG, Urteil vom 23. September 2009 – 4 AZR 308/08 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40, Rn. 10). Soweit der Kläger diesen Antrag im Kammertermin der Berufungsverhandlung von einem Leistungs- auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat, liegt hierin keine Klageänderung im Rechtssinne (§ 533 ZPO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO).

109

a) § 533 ZPO legt besondere Zulassungsvoraussetzungen u. a. für die Klageänderung in der Berufungsinstanz fest. Sie ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt und daher nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung eine Antragsänderung nicht als Klageänderung anzusehen ist. Diese gesetzliche Definition des Begriffes der Klageänderung gilt auch in der Berufungsinstanz. § 264 Nr. 2 ZPO bestimmt, dass keine Klageänderung u. a. dann vorliegt, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag nur in qualitativer Hinsicht geändert wird (vgl. zum ganzen BAG 28. Oktober 2008 – 3 AZR 903/07 – AP ZPO § 264 Nr. 9, Rn. 21). Das gilt insbesondere auch – wie im Streitfall - bei der Umstellung des Leistungsantrags auf einen Feststellungsantrag (vgl. BAG 9. Dezember 2015 – 10 AZR 156/15 – Rn. 15).

110

II. Der Klageantrag zu 1 ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vb BAT-O Sparkassen noch der Vergütungsgruppe IVb BAT-O Sparkassen seit Januar 2010. Der Kläger hat als Anspruchsteller im Rahmen der Eingruppierungsfeststellungsklage alle Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich die Erfüllung sämtlicher Tätigkeitsmerkmale ergibt (BAG 8. Juni 2005 – 4 AZR 406/04 – AP NachwG § 2 Nr. 8 = NZA 2006, 53, Rn. 25). Dieser ihm obliegenden Darlegungslast ist der Kläger nicht ausreichend nachgekommen.

111

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der für den Ostdeutschen Sparkassenverband (TVöD-S) jeweils geltenden Fassung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Davon gehen auch die Parteien und das Arbeitsgericht zu Recht und übereinstimmend aus.

112

2. Der Kläger kann den geltend gemachten Vergütungsanspruch nicht alleine schon darauf stützen, dass in den Stellenbeschreibungen der Jahre 2004 und 2007 sowie der Mitteilung über die weitere Tätigkeit vom 11. Oktober 2004 seine Arbeitsaufgabe als Kundenberater bezeichnet wird.

113

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur: BAG 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – AP NachwG § 2 Nr. 3, Rn. 47; BAG 21. Februar 2007 – 4 AZR 187/06 – PersR 2007, 352, Rn. 17) ist, wenn sich das Arbeitsverhältnis wie vorliegend aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem TVöD-S und den diesen ergänzenden Tarifvertrag bestimmt, die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder der Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen, dass dem Arbeitnehmer ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt zu entnehmen ist, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, gegebenenfalls als übertarifliche Vergütung, gezahlt werden. Ohne Hinzutreten besonderer weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht, also nur

114

b) Diese Grundsätze geltend entsprechend bei der Verwendung von tariflichen Begriffen in einer Stellenbeschreibung oder Tätigkeitsbezeichnung. Auch insoweit gibt es im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger eine konstitutive Vergütungszusage machen wollte. Eine möglicherweise fehlerhafte Bezeichnung in einer Stellenbeschreibung oder Tätigkeitsbezeichnung wegen Verkennung des tariflichen Begriffs der Kundenberatung begründet keinen eigenständigen Anspruch. Der tarifliche Unterschied zwischen Servicetätigkeit und Kundenberatung wird deshalb nicht dadurch obsolet, dass die Beklagte verschiedene Mitarbeiter unterschiedlicher Tarifgruppen – auch Servicemitarbeiter – als Kundenberater bezeichnet (vgl. BAG 5. Februar 2004 – 8 AZR 600/02 – ZTR 2004, 311, Rn. 38).

115

3. Für die die Eingruppierung des Klägers gelten gemäß § 17 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 bis zum bisher nicht erfolgten Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD die §§ 22, 23 BAT-Ostdeutsche Sparkassen (BAT-O Sparkassen) weiter. Lediglich die Vergütung selbst richtet sich nach dem neuen, in Entgeltgruppen geordneten System (vgl. nur in diesem Sinne: BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 – NZA-RR 2009, 616, zu B.II.1. der Gründe = Rn. 17). Die Vergütung erfolgt dementsprechend aufgrund der nach dem 01. Oktober 2005 erfolgten Eingruppierung nach der Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen des BAT-O Sparkassen zu den Entgeltgruppen gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA i. V. m. dessen Anlage 3. Davon gehen auch die Parteien ebenfalls übereinstimmend aus.

116

4. Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich nach § 22 Abs. 2 BAT-O Sparkassen, wonach der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dabei entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (vgl. BAG 21. Februar 2007 – 4 AZR 242/06 – Rn. 12).

117

5. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob zeitlich mindestens zur Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge anfallen, die den Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe Vb bzw. IVb BAT-O-SPARKASSEN entsprechen.

118

6. Für den Vergütungsanspruch des Klägers sind danach die Vergütungsgruppen nach Anlage 1a zum BAT-O vom 26. Oktober 1979 in der Fassung vom 30. Oktober 2001 – Sparkassendiensttarifvertrag – maßgeblich. Diese lauten, soweit vorliegend von Bedeutung:

119

„Vergütungsgruppe VIb

120

121

2. Angestellte im Sparkassendienst mit Tätigkeiten in der Kundenbedienung, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu ¼ selbständige Leistungen erfordern

122

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen).

123

124

Vergütungsgruppe Vc

125

1. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert

126

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich zu beziehen, der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründliche und vielseitige Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

127

2. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert

128

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Arbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

129

3. Angestellte im Sparkassendienst mit Tätigkeiten in der Kundenbedienung die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordern, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2

130

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Arbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

131

(hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

132

133

Vergütungsgruppe Vb

134

1. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern, z. B. als Kundenberater, als Sachbearbeiter im Kredit oder Wertpapiergeschäft in der Innenrevision für Personalangelegenheiten

135

(Gründliche umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 der Vergütungsgruppe VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

136

137

3. Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2.

138

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Arbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

139

Vergütungsgruppe IVb

140

1. Angestellte im Sparkassendienst deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist, z. B. als Sachbearbeiter im Kreditgeschäft für schwierige Kredite sowie bei besonders verantwortungsvoller Tätigkeit als Kundenberater oder im Wertpapiergeschäft oder in der Innenrevision bei schwierigen Revisionen oder Teilrevisionen.

141

(hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

142

2. Angestellte im Sparkassendienst deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu 1/3 besonders verantwortungsvoll ist, z. B. als Sachbearbeiter im Kreditgeschäft für schwierige Kredite sowie bei besonders verantwortungsvoller Tätigkeit als Kundenberater oder im Wertpapiergeschäft oder in der Innenrevision bei schwierigen Revisionen oder Teilrevisionen

143

nach 3-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2

144

(hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

145

146

Protokollerklärungen:

147

Nr. 1 Die geforderte Bewährungszeit kann in besonderen Fällen, insbesondere soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, verkürzt werden

148

149

Nr. 12 Hauptbuchhalter als Bilanzbuchhalter sind mindestens in Vergütungsgruppe IVb eingruppiert, wenn zu ihrem Aufgabenbereich insbesondere folgende Tätigkeiten gehören:

150

Aufstellung und Belegung der Jahresabschlussbilanz, Anfertigung von Liquiditäts- und Rentabilitätsberechnungen sowie von Betriebsstatistiken, Erledigung sämtlicher Steuerangelegenheiten

151

…“

152

7. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 BAT-O Sparkassen, die gemäß § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA i. V. m. deren Anlage 3 der Entgeltgruppe 9 entspricht. Es fallen zeitlich nicht mindestens zu 50 % Arbeitsvorgänge an, die die Voraussetzungen dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

153

a) Den Begriff des Arbeitsvorgangs haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O Sparkassen wie folgt definiert:

154

1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. …). …

155

b) Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. nur BAG 8. November 2006 – 4 AZR 620/05 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304; zu I 2 b aa der Gründe = Rn. 18; BAG 21. März 2012 – 4 AZR 292/10 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 322 = NZA-RR 2012, 604, Rn. 14) ist unter Berücksichtigung der Protokollerklärung unter Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Dabei ist es rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen einzigen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Danach können bei der Ermittlung der Arbeitsvorgänge tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit nicht zusammengefasst werden (BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 912/08 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314, Rn. 16; BAG 21. März 2012 – 4 AZR 292/10 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 322 = NZA-RR 2012, 604, Rn. 14).

156

c) Nach diesen Grundsätzen sind vorliegend zwei Arbeitsvorgänge zu bilden, nämlich die Kundenberatung und die Servicetätigkeiten. Darüber streiten die Parteien letztlich auch nicht, sondern im Wesentlichen über die Zuordnung der Tätigkeiten zu diesen beiden Aufgaben und deren Zeitanteile.

157

aa) Bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge ist auch der Inhalt der Tätigkeitsmerkmale zu beachten. Erheben die Tarifvertragsparteien nämlich eine bestimmte Aufgabe zum Tatbestandsmerkmal, bringen sie damit zum Ausdruck, dass sie alle Tätigkeiten eines Angestellten, die zu der bezeichneten Aufgabe gehören, einheitlich tariflich bewerten wollen. Dies gilt auch für Tätigkeitsbeschreibungen in Form eines Beispiels. Das Tätigkeitsbeispiel bildet die Klammer für alle Tätigkeiten des Angestellten, die der Beispielstätigkeit dienen. Die Tarifvertragsparteien legen mit der Fassung des Beispiels fest, dass die entsprechenden Tätigkeiten nicht in getrennte Arbeitsvorgänge aufzuspalten sind. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bildet in diesen Fällen die gesamte Tätigkeit des Angestellten einen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne (BAG 17. Januar 1996 – 4 AZR 662/94 – AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4, Rn. 20). Dementsprechend bilden alle Tätigkeiten als "Kundenberater" im Sinne des Beispiels der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 TV Sparkassen einen Arbeitsvorgang. Unerheblich ist, in welcher Sparte die Kundenberatung erfolgt (BAG 17. Januar 1996 – 4 AZR 662/94 – AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4, Rn. 21). Zutreffend stellt der Kläger auch darauf ab, dass nicht nur die eigentliche Kundenberatung, sondern auch die Vor- und Nacharbeit Bestandteil des Arbeitsvorganges sind. Hierbei handelt es sich um Zusammenhangstätigkeiten. Dies sind – wie bereits ausgeführt - solche Tätigkeiten, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten, bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheit nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG 17. Januar 1996 – 4 AZR 662/94 – AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4, Rn. 22).

158

bb) Vorliegend ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger auch Aufgaben als Kundenberater im tariflichen Sinne ausführt. Streitig ist jedoch, in welchem Umfang der Kläger als Kundenberater tätig ist und in welchem Umfang er Servicetätigkeiten ausübt. Während der Kläger der Auffassung ist, dass er annähernd zu 90 % - teilweise von ihm als „nahezu 100 %“ bezeichnet -, Kundenberatung durchführe, ist die Beklagte der Ansicht, dass dies entsprechend der gebuchten Bürozeiten weniger als 50 Prozent der Arbeitszeit des Klägers ausmache. Für den Streitfall kommt es danach maßgeblich darauf an, welche Tätigkeiten Kundenberatung darstellen und ob diese in einem zeitlichen Umfang von mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit anfallen. Führt der Kläger zumindest in diesem zeitlichen Umfang Kundenberateraufgaben aus, so bedarf es keiner Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers als Kundenberater gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Wenn nämlich allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen in einer bestimmten Vergütungsgruppe konkrete Beispiele beigefügt sind, sind die Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der Angestellte eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat (BAG 17. Januar 1996 – 4 AZR 662/94 – AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4, Rn. 31; BAG 21. Februar 2007 – 4 AZR 242/06 – Rn. 17). Das trifft auch für den Begriff des Kundenberaters im Sinne des Eingruppierungsmerkmales der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 TV Sparkassen zu (BAG 17. Januar 1996 – 4 AZR 662/94 – AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4, Rn. 34).

159

d) Maßgeblich ist danach, wie der tarifliche Begriff des Kundenberaters zu verstehen ist. Das bedarf der Auslegung. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Daher ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 5. Februar 2004 – 8 AZR 600/02 – ZTR 2004, 311, Rn. 34).

160

aa) Der Tarifvertrag selbst definiert den Begriff des Kundenberaters nicht.

161

bb) Bei dem Begriff des Kundenberaters handelt es sich aber um eine im Geschäftsbereich der Sparkassen gebräuchliche Tätigkeits- und Funktionsbeschreibung, die aus sich heraus ausgelegt werden kann (BAG 17. Januar 1996 – 4 AZR 662/94 – AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4, Rn. 34; BAG 5. Februar 2004 – 8 AZR 600/02 – ZTR 2004, 311, Rn. 35).

162

(1) Nach dem allgemeinen Wortsinn ist ein Berater jemand, der einen Rat erteilt. Der Begriff wird auch als Synonym zu "Ratgeber" verwendet. Beraten ist auch ein Synonym für anempfehlen, anleiten. Eine Beratung ist mehr als eine Servicetätigkeit, da sie den Ratsuchenden befähigen soll, eigene sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Der Begriff des Kundenberaters umfasst damit einen Ratgeber der Kunden. Da es sich um einen Kundenberater im Geltungsbereich eines Tarifvertrages im Bankenbereich handelt, muss sich die Beratung auf Bankengeschäfte erstrecken, typische Bereiche sind die Kredit- und Anlageberatung (BAG 5. Februar 2004 – 8 AZR 600/02 – ZTR 2004, 311, Rn. 35; vgl. auch: BAG 17. Januar 1996 – 4 AZR 662/94 – AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4, Rn. 35 f.).

163

(2) Über den Wortsinn hinaus ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang weiter, dass nicht jeder, der eine beratende Funktion innehat, als "Kundenberater" anzusehen ist.

164

(2.1) Beratende Tätigkeiten gibt es auch in der Vergütungsgruppe VIb BAT-O SPARKASSEN. Dort sind in der Fallgruppe 2 Tätigkeiten in der Kundenbedienung erfasst, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und zu ¼ selbständige Leistungen erfordern. Hierfür ist regelmäßig die Ausbildung als Bankkaufmann, über die auch der Kläger verfügt, erforderlich aber auch ausreichend. Es muss sich deshalb bei dem Begriff des Kundenberaters der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 BAT-O Sparkassen um herausgehobene, d. h. qualifizierte Beratungstätigkeiten handeln. Wenn bereits die Kundenbedienung der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 2 BAT-O Sparkassen gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie zu ¼ selbständige Leistungen erfordert, dann müssen hiermit denknotwendig auch Beratungsleistungen verbunden sein, bei denen aber die Servicefunktion im Vordergrund steht. Eine sinnvolle Unterscheidung lässt sich deshalb nur dann vornehmen, wenn zwischen dem Tagesgeschäft am Schalter und den übrigen Beratungen unterschieden wird. Andernfalls verbliebe für eine Unterscheidung zwischen den Tätigkeiten als Kundenbediener und Kundenberater kein Raum mehr.

165

(2.2) Dem entspricht es auch, dass entsprechende Kundenberaterlehrgänge bzw. Ausbildungen zum Sparkassenfachwirt als Qualifizierungsmaßnahme – unabhängig von dem Erwerb eines besonderen Abschlusses oder der erfolgreichen Ablegung einer zweiten Prüfung (vgl. BAG 17. Januar 1996 – 4 AZR 662/94 – AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4, Rn. 42) - erforderlich sind.

166

(2.3) Davon geht ebenfalls das Bundesarbeitsgericht in der auch von den Parteien in Bezug genommenen Entscheidung von 17. Januar 1996 (4 AZR 662/94 – AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4, Rn. 10, 34 f., 43) aus, wenn es grundsätzlich in der Beratung in den Sparten Wertpapiere, Kreditgeschäfte, Versicherungen, Bausparen, Sparkassenbriefe, verschiedene Sparformen, normaler Sparverkehr, Festgeld eine Kundenberatung im Sinne der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 BAT-O Sparkassen sieht.

167

(2.4) Danach ist unter Beratung im tariflichen Sinne der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT-O Sparkassen nicht auch die reine Aufklärung von Kunden über verschiedene beispielsweise Kreditkartenverträge oder Reiseversicherungen oder ähnliches als Kundenberatung anzusehen. Es mag zwar sein, dass auch insoweit eine Beratung vorliegt, weil auch in diesem Segment verschiedene Produkte vorgestellt werden müssen. Letztlich ist aber lediglich eine sehr einfache und überschaubare Auswahlentscheidung für den Kunden durch Vorstellung des Produktes vorzunehmen. Solche "Beratungstätigkeiten" bedürfen keiner besonderen Qualifizierungsmaßnahme der "Berater". Wenn die Beklagte danach geltend macht, dass sie dem Kläger entgegen seines Vortrages, wonach er 1.189 Verbundkunden zu betreuen hätte, 489 Beratungskunden und 500 Servicekunden zugewiesen hat, so hätte der Kläger im Einzelnen vortragen müssen, dass die Beklagte hier eine unzutreffende Klassifizierung vorgenommen hat.

168

cc) Nach diesen Grundsätzen hätte der Kläger im Einzelnen zu den Zeitanteilen der jeweils von ihm durchgeführten Beratungsleistungen vortragen müssen, um dem Gericht eine Zuordnung und Klassifizierung ermöglichen zu können. Daran fehlt es jedoch.

169

(1) Auch wenn die Auflistung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 12. Juni 2013 als zutreffend unterstellt wird, so sind darin auch Beratungsleistungen enthalten, die nicht als „qualifizierte“ Beratung im Sinne der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 BAT-O Sparkassen anzusehen sind.

170

(1.1) Das sind namentlich Freistellungsaufträge, Ergänzung und Löschung von Vollmachten und Beratungen im Zusammenhang mit Reisen. Hier ist nicht erkennbar, dass er vertiefte Fachkenntnisse über die tariflich bereits in der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 2 BAT-O Sparkassen schon geforderten gründlichen und umfassenden Kenntnisse benötigt. Auch selbständige Leistungen sind hier nicht erkennbar. Diese Tätigkeiten stellen keine besonderen Anforderungen, da von dem Kunden keinen weit reichenden Entscheidungen zu treffen sind. Sie gehören vielmehr zu den alltäglichen Bankgeschäften. Das gilt auch für Beratungen über Kreditkarten und Reiseversicherungen, die im Regelfall sehr überschaubar sind und bei denen auch keine besonderen Auswahlmöglichkeiten bestehen.

171

(1.2) Unberücksichtigt gelassen hat der Kläger auch, dass zu den Serviceaufgaben laut der Segmentierung und Vertriebskonzeption der Beklagten vom 02. Juni 2009 Serviceleistungen im Giro-, Spar- und Zahlungsverkehr, anlassbezogene aktive Kundenansprache mit anschließender Überleitung an den Kundenberater/Spezialisten, Terminvereinbarung für den Kundenberater, ggf. administrative Unterstützung der Kundenberater, aktiver Verkauf von standardisierten Schalterprodukten (z. B. PS-Lose, Reisekrankenversicherung) und Betreuung der Geschäftsstellen-Infrastruktur (GAA, KAD, usw.) gehören. Ob und welche einzelnen, als Servicetätigkeiten zu qualifizierende Tätigkeiten der Kläger noch ausübt, kann ohne eigenen detaillierten Vortrag des Klägers zu den Arbeitszeitanteilen nicht festgestellt werden. Hinzukommt, dass nach dieser Konzeption Servicekunden Geringverdiener und Sozialleistungsempfänger mit geringem Vermögen sind, bei denen klärungsbedürftig ist, in welchem Umfang sie qualifizierter Beratung bedürfen, zumal unstreitig auch die Servicemitarbeiter über eine Ausbildung als Bankkaufmann verfügen müssen.

172

(2) Eigene Arbeitszeitaufzeichnungen hat der Kläger nicht gefertigt. Es wäre aber erforderlich gewesen, anhand nachvollziehbarer Erhebungen die Zeitanteile der einzelnen Tätigkeiten vorzutragen. Der pauschale Hinweis, die aufgelisteten Tätigkeiten, die er dem Begriff der Kundenberatung im Sinne von Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 BAT-O Sparkassen zuordnet, umfassten 90 % seiner Arbeitszeit, genügt nicht.

173

(2.1) Richtig ist, dass keine Verpflichtung des Angestellten besteht, tagebuchartige oder sonstige Aufzeichnungen über Einzelheiten seiner Tätigkeit und den Zeitaufwand für seine Aufgaben zu führen. Es gelten aber für die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast die allgemeinen Grundsätze des Verfahrensrechts. Danach ist eine Eingruppierungsfeststellungsklage schlüssig, wenn das tatsächliche Vorbringen des Klägers bei Unterstellung seiner Richtigkeit den Klageantrag als begründet erscheinen lässt, so dass im Falle der Säumnis der beklagten Partei ein Versäumnisurteil nach § 331 ZPO ergehen könnte. Dazu muss der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses und des materiellen Rechts diejenigen Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Angesichts der Differenzierung der Tätigkeitsmerkmale ist eine genaue Darstellung der Aufgaben des Angestellten allein nicht ausreichend. Der Zeitaufwand für jeden Arbeitsvorgang kann beispielsweise mit Methoden ermittelt werden, wie sie für Organisationsuntersuchungen verwendet werden, z. B. qualifizierte Schätzung, Arbeitstagebuch, Laufzettelverfahren, Multimomentaufnahme u. ä. Soweit für Arbeitsvorgänge keine statistischen Zahlen zur Verfügung stehen, muss der tatsächliche Arbeitsanfall über einen ausreichend langen Zeitraum festgestellt werden können. Der Arbeitsaufwand für solche Feststellungen, die in der Regel ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in der Durchführung von Organisationsuntersuchungen voraussetzen, ist angesichts der Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess vor allem bei umfangreichen und differenzierten Aufgabenkreisen beträchtlich. Diese Tatsache führt zu keiner Verringerung der Darlegungs- und Beweislast, vielmehr muss der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen anhand nachvollziehbarer Erhebungen vortragen (vgl. zum Ganzen: BAG 18. Mai 1994 – 4 AZR 449/93 – AP BAT §§ 22, 23 Datenverarbeitung Nr. 5: Rn. 77-79).

174

(2.2) Nach diesen Grundsätzen ist allein die Auflistung und allgemeine Beschreibung von Beratungstätigkeiten nicht genügend, auch wenn es sich um eine genaue Darstellung der Arbeitsaufgaben handelt (BAG 18. Mai 1994 – 4 AZR 449/93 – AP BAT §§ 22, 23 Datenverarbeitung Nr. 5, Rn. 77). Der Kläger hat damit zwar im Einzelnen vorgetragen - wenn auch von der Beklagten bestritten – welcher zeitliche Umfang für welche Beratungsleistung erforderlich ist. Selbst wenn dies als zutreffend unterstellt wird, so lässt sich diesem Vortrag jedoch nicht entnehmen, in welchem zeitlichen Umfang diese Beratungsleistungen tatsächlich in Relation zu seiner Gesamtarbeitszeit angefallen sind. Wenn er beispielsweise darlegt, dass eine Wertpapierberatung durchschnittlich 1,5 Stunden in Anspruch nehme und noch entsprechende Vor- und Nachbereitungszeiten anfielen einschließlich das Ausfüllen des Vorbereitungsbogens mit 15 bis 30 Minuten sowie der Erstellung des Finanzchecks, so kann hieraus zwar die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die einzelne Kundenberatung im Bereich Wertpapierberatung einschließlich Vor- und Nacharbeiten zwei bis drei Stunden in Anspruch nimmt. Daraus lässt sich aber nicht die Schlussfolgerung ziehen, wie viele Beratungen dieser Art bei dem Kläger tatsächlich angefallen sind. Die Beklagte stellt schließlich nicht in Abrede, dass der Kläger Kundenberatungen durchgeführt hat, jedoch nur in dem von ihr erhobenen Umfang.

175

(2.3) Diese Darlegung war auch nicht aufgrund der Bezugnahme auf die Powerpoint-Präsentation vom 16. November 2008 einschließlich der eingruppierungsrechtlichen Bewertung entbehrlich. Hierbei handelt es sich insbesondere in Bezug auf Kundenberater nicht um Feststellungen, die konkret auf den Arbeitsplatz des Klägers bezogen getroffen worden wären. Die Präsentation setzt vielmehr eine Tatsachenfeststellung voraus, indem sie von einer bestimmten Zeitaufteilung zwischen Beratungs- und Servicetätigkeiten ausgeht. Zudem lässt sich hieraus nicht erkennen, welche Tätigkeiten der Kundenberatung und welche der Servicetätigkeit zugeordnet sind. Einzelfallbezogene Feststellungen lassen danach aus dieser Umschreibung nicht herleiten. Nichts anderes gilt für die von dem Kläger vorgelegte Empfehlung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes vom 23. Dezember 2011.

176

(2.4) Umgekehrt schließt zwar auch die Behauptung der Beklagten, dem Kläger seien 489 Beratungskunden und 500 Servicekunden zugewiesen, die Annahme, dass Beratungsleistungen im tariflichen Sinne im Umfang von mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit anfallen, nicht aus. Die absolute Zahl der Kunden sagt nichts über den Umfang der aufzuwendenden Arbeitszeit aus. Ebenso wie in Betracht kommt, dass die Beratungskunden jedenfalls 50 % der Arbeitszeit in Anspruch nehmen, weil der Zeitaufwand je Kunde und Beratung höher ist als bei Servicekunden, kann sich umgekehrt aus der Masse der einzelnen in Anspruch genommenen Dienstleistungen der Servicekunden ein Zeitanteil von mehr als 50 % ergeben, weil sie regelmäßig in kurzen Abständen Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Dennoch wäre weiterer Vortrag des Klägers erforderlich gewesen. Diesbezüglich muss bei der Beurteilung berücksichtigt werden, dass die Beklagte insoweit eine Vertriebskonzeption erstellt hat, auf die sich auch der Kläger beruft. Danach ist der Privatkundenbereich im Service-, Beratung- und Individualkunden aufgeteilt. Servicekunden sind danach Geringverdiener und Empfänger von Sozialleistungen mit geringem Geldvermögen sowie Kunden mit primärem Bedarf an der Abwicklung des Zahlungsverkehrs. In Abgrenzung hierzu sind Beratungskunden solche Privatkunden mit regelmäßigem Einkommen und/oder bestehendem Geldvermögen sowie solche Kunden mit Bedarf an individuellen Finanzlösungen. Die Beklagte geht danach davon aus, dass bei den Servicekunden regelmäßig kein Beratungsbedarf bezüglich Anlageformen besteht, auch wenn in die Betrachtung das sog. Mengengeschäft mit einbezogen wird, weil schlicht kein Einkommen und/oder Vermögen vorhanden ist, bezüglich dessen qualifizierte Beratungsleistungen erfolgen könnten. Sollte der Kläger geltend machen wollen, dass die von ihm allgemein beschriebenen Beratungsleistungen auch bei diesen Servicekunden anfallen, obwohl sie nur über geringes Einkommen und – wenn überhaupt – geringes Vermögen verfügen, so hätte er dies konkret vortragen müssen. Insoweit ist auch die erhebliche Anzahl von 500 solcher Servicekunden, die ihm nach der Erklärung der Beklagten zugewiesen sein sollen, zumindest auch aus der Sicht des Klägers, der lediglich von 1.189 Verbundkunden sprich, im Hinblick auf den hierfür erforderlichen Zeitaufwand im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit erklärungsbedürftig.

177

(2.5) Aus den Stellenbeschreibungen der Jahre 2004 und 2007 lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für oder gegen den von dem Kläger geltend gemachten Zeitanteil ableiten. Zeitanteile werden dort nicht genannt. Die aufgelisteten Tätigkeiten sind auch nicht nur der Kundenberatung zuzuordnen. Das betrifft insbesondere das Erkennen von Kompetenzcenterkunden und Überleitung an die Center, Servicetätigkeiten, Betreuung von Auszubildenden, Sicherung von Corporate Design und Ordnung und Sauberkeit. Deshalb kann auch dahinstehen, dass der Kläger geltend gemacht hat, Servicetätigkeiten nach dieser Stellenbeschreibung habe er nicht mehr ausgeübt. Das kann aber nicht nachvollzogen werden, weil der Kläger von Beratungs- und Serviceleistungen spricht, damit aber eine Wertung vornimmt, die nicht mit dem Tarifsystem übereinstimmt.

178

(2.6) Die vorgelegten Stellenausschreibungen lassen ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Arbeitsplatzgestaltung und –aufteilung bei dem Kläger zu. Dem dürfte zugrunde liegen, dass diesen Kundenberatern – anders als beim Kläger – im Wesentlichen die Beratungskunden zugewiesen sind.

179

(2.7) Die Kammer kann zwar auch nicht ausschließen, dass die von der Beklagten vorgenommenen Zuordnungen nach Service- und Beratungskunden nicht dem tariflichen Begriff entspricht, also die auch dahinter stehende Bewertung unzutreffend ist. Denkbar ist durchaus, dass von der Beklagten als Servicekunden gewertete Kunden in Wahrheit auch im Sinne der Definition der Beklagten Beratungskunden gewesen sind oder geworden sind. Aufgrund der hier vorgenommenen Unterscheidung in qualifizierte Kundenberatungstätigkeiten und einfachste Hinweistätigkeiten genügten die Darstellungen des Klägers in der von ihm vorgenommenen allgemeinen Form nicht den Anforderungen. Dann aber wäre es Sache des Klägers gewesen, zu den Zeitanteilen der einzelnen Aufgaben vorzutragen, um dem Gericht eine eigene Bewertung zu ermöglichen.

180

(2.8) Soweit der Kläger gemeint hat, dass zur Begründung des Zeitanteils von mindestens 50 % die Bezugnahme auf die behaupteten Vorgaben zur täglichen Durchführung von Beratungsterminen und der dazu dargestellten Vor- und Nachbereitungszeiten ausreichend sei, so folgt die erkennende Kammer dem nicht.

181

(2.8.1) Hier ist schon nicht erkennbar, dass dies auch für den Kläger zutrifft. Aus den von ihm nicht bestrittenen Buchungszeiten (Anlage B19, Bl. 211 f. d. A. und B23, Bl. 395 f. d. A.) ergibt sich gerade nicht, dass er in diesem Umfang Beratungsleistungen in dem hier maßgeblichen qualifizierten Bereich erbracht hat. Die Buchungszeiten für die separaten Büros erreichen nur in wenigen Fällen sechs und mehr Stunden je Tag, des Öfteren sogar nur eine Stunde. Das korrespondiert nicht mit dem Vortrag des Klägers, dass die Wertpapierberatungen durchschnittlich mindestens 1,5 Stunden und die übrigen Beratungen ca. eine Stunde dauerten.

182

(2.8.2) Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die erforderliche qualifizierte Beratung auch außerhalb der Beratungsräume stattfindet. Die Kammer muss jedoch davon ausgehen, dass die hier maßgeblichen qualifizierten Beratungen wegen der Sensibilität der persönlichen Daten außerhalb des Standardgeschäfts nicht am offenen Schalter durchgeführt werden. Etwas anderes behauptet der Kläger auch nicht.

183

(2.8.3) Die Kammer konnte auch nicht den gebuchten Beratungszeiten Zeiten der Vor- und Nacharbeit hinzurechnen und so einen Zeitanteil von 50 % ermitteln. Die Beklagte hat behauptet, dass die Arbeiten sämtlichst innerhalb der gebuchten Zeiten erledigt wurden und hat dies auch im Einzelnen erläutert. Der Kläger hat demgegenüber zwar geltend gemacht, dass auch Zeiten außerhalb der Beratungstermine benötigt wurden und dazu auf Finanzchecks und dergleichen verwiesen. Es begegnet zwar Zweifeln, ob die Beklagte allein aus den gebuchten Bürozeiten für die Beratungsgespräche die für die Kundenberatung aufgewendete Zeit einschließlich Vor- und Nacharbeiten zutreffend ermitteln konnte oder ob hier nicht noch weitere Zeiten hinzuzurechnen sind. Hier neigt die Kammer eher der Auffassung des Klägers zu, dass auch Vor- und Nacharbeiten denkbar sind, die entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein in Anwesenheit der Kunden bzw. der gebuchten Bürozeiten zu erledigen waren. In welchem Umfang dies tatsächlich außerhalb oder innerhalb der Beratungstermine oder der gebuchten Zeiten – insoweit muss auch keine Identität bestanden haben - geschehen ist, kann mangels konkreten Vortrags zu den einzelnen Zeiten nicht festgestellt hat. Hier genügen ohne konkrete Aufzeichnungen oder Organisationsuntersuchungen die abstrakten Zahlenangaben des Klägers nicht. Es kommt nicht darauf an, welche Zeiten einschließlich Vor- und Nachberatung bei einem bestimmten Beratungstatbestand generell anfallen, sondern welche Beratungstatbestände wann und zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang angefallen sind. Hier ist schon anhand des klägerischen Vortrags nicht nachvollziehbar, wie er ohne Erfassungen die angegebenen Zeiten ermittelt oder geschätzt haben will. Nach alledem hat der Kläger auch keine geeigneten Anknüpfungspunkte vorgetragen, um dem Landesarbeitsgericht eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermöglichen(vgl. zu den Voraussetzungen: BAG 25. März 602/13 – AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 55 = NZA 2015, 1002, Rn. 18 ff.).

184

(2.9) Die Zielvereinbarungen bzw. Zielvorgaben lassen ebenfalls keinen unmittelbaren Rückschluss auf den hierfür erforderlichen Zeitaufwand, auch nicht im Wege einer Schätzung, zu.

185

e) Dem Kläger musste keine weitere Gelegenheit zur Substantiierung seines Vortrages, insbesondere zur Erstellung beispielsweise von Arbeitszeitaufzeichnungen gegeben werden.

186

aa) Im Urteilsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz (BAG 22. September 2015 – 9 AZR 143/14 – Rn. 13, AP BGB § 394 Nr. 33). Die entscheidungserheblichen Tatsachen sind von den Parteien dem Gericht vorzutragen, nicht vom Gericht zu ermitteln (BAG 17. Dezember 2014 – 5 AZR 663/13 – AP BGB § 138 Nr. 70 = NZA 2015, 608, Rn. 22; BAG 14. März 2006 – 9 AZR 411/05 – AP SGB IX § 81 Nr. 11 = NZA 2006, 1214, Rn. 24).

187

bb) Das Landesarbeitsgericht war auch nicht gemäß § 139 ZPO verpflichtet, auf die Erforderlichkeit weiteren Sachvortrags zu den Einzelheiten der Arbeitszeitanteile hinzuweisen. Die Beklagte hatte bereits erstinstanzlich, aber auch in der Berufungserwiderung geltend gemacht, dass der Vortrag des Klägers zur Feststellung des geltend gemachten Arbeitszeitanteils nicht ausreichend sei. Das Berufungsgericht ist nicht zur Aufklärung verpflichtet, wenn eine Partei bereits darauf hingewiesen hat, dass nötiges Vorbringen (BAG 30. September 2014 – 3 AZR 998/12 – AP BetrAVG § 2 Nr. 75 = NZA 2015, 715, Rn. 18). Eines weiteren Hinweises durch das Landesarbeitsgericht bedurfte es auch deshalb nicht, weil schon das Arbeitsgericht seine Entscheidung tragend auf den gerade insoweit nicht ausreichenden Sachvortrag bei der Begründung der Klageabweisung abgestellt hat.

188

cc) Im Übrigen kann es für den Kläger nach der auch hier dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Schlüssigkeit des Sachvortrags in Eingruppierungsprozessen insbesondere in Bezug auf die Arbeitszeitanteile nicht überraschend gewesen sein, dass es entscheidend auf den Sachvortrag ankommt, den der Kläger nunmehr mit seinem Antrag aus dem Kammertermin nachholen will. Er hätte deshalb diese Anforderung erkennen und entsprechend vortragen müssen (vgl. BAG 25. September 2013 – 5 AZR 617/13 (F) – NZA 2013, 1231, Rn. 5).

189

8. Da der Kläger auch nicht zu den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 BAT-O Sparkassen vorträgt, kann auch hiernach nicht das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt werden. Demzufolge kommt auch eine Einordnung der Tätigkeiten des Klägers in die Vergütungsgruppe IVb BAT-O Sparkassen nicht in Betracht, da diese noch eine weitere Heraushebung darstellt.

190

9. Ob der Kläger danach der zweiten Prüfung gemäß Anlage 3 zu § 25 BAT bedurft hätte, bedarf danach keiner Entscheidung mehr(offen gelassen: BAG 17. Januar 1996 – 4 AZR 662/94 – AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4, Rn. 42; bejaht in einem Fall mit dem Streitgegenstand Rückzahlung von Fortbildungskosten: BAG 19. Januar 2011 – 3 AZR 621/08 – AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 44 = NZA 2012, 85, Rn. 36; in diesem Sinne auch: BGH 04. April 2012 – XII ZB 447/11 – Rn. 20).

191

10. Der Kläger kann aus den Stellenausschreibungen für Kundenberater, in denen die Beklagte als Zielstellung die Entgeltgruppe 9 TVöD-S angegeben hat, auch keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vb (Fallgruppe 1) BAT-O Sparkassen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung herleiten.

192

a) Ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann sich nur ergeben, wenn die Beklagte in Abweichung von der tariflichen Regelung selbst gestaltend tätig wird. Voraussetzung für einen Anspruch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist dabei, dass der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluss, diese Arbeitnehmer bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt nur vor, wenn die Besserstellung nach mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen (BAG 9. November 2005 – 4 AZR 304/04 – Rn. 44).

193

b) Umstände, die nach den vorstehenden Ausführungen einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb BAT-O Sparkassen begründen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen, zumal in den Stellenbeschreibungen nur eine Zielstellung ausgegeben ist und die Beklagte geltend gemacht hat, dass von den erfolgreichen Bewerbern mehrere die Fortbildung zum Sparkassenfachwirt erworben haben.

194

11. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 3 BAT-O Sparkassen.

195

a) Der Kläger hat keinen Vortrag zur Erfüllung des Bewährungsaufstieges aus der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2 BAT-O Sparkassen geleistet. Dazu hätte es aber des Vortrags zu den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe und der dreijährigen Bewährung bedurft. Daran fehlt es. Der Kläger hat weder zu den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen noch zu den selbständigen Leistungen Vortrag gehalten.

196

b) Dieser Sachvortrag war auch nicht entbehrlich.

197

aa) Richtig ist zwar, dass sich das erkennende Gericht auf eine pauschale Prüfung beschränken kann, wenn die Parteien selbst von der Erfüllung einer bestimmten, vorausgesetzten Vergütungsgruppe ausgehen (BAG 27. August 2008 – 4 AZR 470/07 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 38, Rn. 18; BAG 12. Mai 2004 – 4 AZR 371/03 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301, Rn. 28).

198

bb) Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat dem Kläger zwar mit Schreiben vom 03. Mai 2010 (Bl. 19 d. A.) mitgeteilt, dass er die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vc BAT-O Sparkassen erfülle. Das genügt aber nicht. Es ist schon nicht erkennbar, dass die Beklagte hiermit die Fallgruppe 2 gemeint hat, die selbständige Leistungen im Umfang von 50 % erfordert, während die Fallgruppe 1 selbständige Leistungen nur zu einem Drittel erfordert. Gerade im Hinblick auf die zeitliche Erfassung der Beratungen mit einem Zeitanteil von weniger als 50 % kann nicht unterstellt werden, dass die Beklagte hier dennoch einen Anteil von 50 % selbständiger Leistungen angenommen hätte, zumal auch in Betracht kommt, dass ein gelernter Bankkaufmann nur die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VIb BAT-O Sparkassen erfüllt. Danach hätte der Kläger wenigstens entsprechend den Anforderungen des Nachweises des Zeitanteils der Kundenberatung zum Vorliegen selbständiger Leistungen vortragen müssen, selbst wenn im Übrigen unterstellt wird, dass die Bewertung der Tätigkeit des Klägers mit der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 BAT-O Sparkassen zutreffend ist.

199

II. Entsprechend der Erfolglosigkeit des Hauptantrages war auch der Zinsantrag unbegründet. Die Änderung des Klageantrages von einem Leistungs- in einen Feststellungsantrag war zulässig. Es liegt insoweit keine Klageänderung im Rechtssinne vor. Im Übrigen wäre sie auch sachdienlich gewesen und die Beklagte ist der Antragsänderung auch nicht entgegengetreten.

200

C. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

201

D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.


ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

28 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 04/04/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 447/11 vom 4. April 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1908 i, 1836; VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 a) Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stunden
published on 22/09/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 12. September 2013 - 16 Sa 24/13 - aufgehoben.
published on 17/12/2014 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. März 2013 - 16 Sa 1775/11 - wird zurückgewiesen.
published on 30/09/2014 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2012 - 6 Sa 251/12 - wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
9.
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
3.
Beginn und Dauer des Praktikums,
4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
5.
Zahlung und Höhe der Vergütung,
6.
Dauer des Urlaubs,
7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:

1.
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
2.
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
3.
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
4.
die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.

(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1.
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,
2.
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

(5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält.

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.