Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Mai 2017 - 3 Sa 496/16
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.09.2016, Az.: 3 Ca 943/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob sich die Klägerin mit Erfolg gegen die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Arbeitsgericht Mainz abgeschlossenen Vergleich wenden kann.
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Die Parteien haben in zwei Vorprozessen um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, um Vergütungsansprüche des Beklagten gegenüber der Klägerin sowie mehrere von der Klägerin dem Beklagten erteilte Abmahnungen gestritten.
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Am 12.05.2016 haben die Parteien im Arbeitsrechtsstreit 3 Ca 2121/15 vor dem Arbeitsgericht Mainz folgenden Vergleich abgeschlossen:
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1. Es besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Kündigung der Beklagten vom heutigen Datum unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 30.06.2016 beendet wird.
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2. Die Beklagte rechnet über die Arbeitsvergütung für die Vergangenheit, das heißt seit November 2015 bis zum Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums mit 4.500,00 € brutto monatlich ab und zahlt den sich ergebenden Nettobetrag unter Anrechnung übergegangener Ansprüche an den Kläger aus.
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3. Es besteht Einigkeit, dass dem Kläger für den Entzug des Dienstwagens eine Kompensation nicht zustehen soll.
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4. Der Kläger erhält die Gelegenheit, die im Betrieb der Beklagten noch vorhandenen Spesenunterlagen zu sichten. Dies schließt die Einsicht in die Kalendereinträge des Exchangeservers ein, soweit diese noch verfügbar sind, betreffend den November 2015. Diese Einsicht erfolgt im Laufe der kommenden Kalenderwoche (20. KW) in Abstimmung mit der Geschäftsführung der Beklagten. Sodann wird der Kläger auf Basis der Belege eine Spesenabrechnung für den Monat November binnen 14 Tagen, das heißt bis spätestens Ende der KW 22, erstellen und einen etwaig überschießenden Betrag aus dem Spesenvorschuss von 2.000,00 € an die Beklagte zurückzahlen.
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5. Die Parteien gehen davon aus, dass der Kläger weiterhin arbeitsunfähig ist und voraussichtlich bis zum Ende der Kündigungsfrist bleibt.
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6. Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 12.500,00 € brutto, fällig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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7. Es besteht Einvernehmen, dass keine Urlaubsabgeltungsansprüche zu leisten sind.
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8. Die Beklagte wird die erforderlichen Korrekturmeldungen an die Steuerbehörde, die Agentur für Arbeit und die Krankenversicherung des Klägers unter Berücksichtigung der Vereinbarungen dieses Vergleichs vornehmen.
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9. Mit diesem Vergleich sind die beiden Verfahren 3 Ca 2121/15 sowie 3 Ca 365/16 erledigt.
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Der zunächst widerruflich geschlossene Vergleich wurde mit Ablauf des 19.05.2016 bestandskräftig. Am 31.05.2016 kündigte der Beklagte - der Kläger der Ausgangsverfahren - das Arbeitsverhältnis seinerseits fristlos. Das Kündigungsschreiben, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 9 d. A. Bezug genommen wird, hat u. a. folgenden Wortlaut:
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"Dienstag, 31.05.2016
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Kündigung des Arbeitsverhältnisses
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Sehr geehrter Damen und Herren,
Nachdem Ihre Gesellschaft entgegen vor dem Arbeitsgericht Mainz am 12.05.2016 geschlossenen Vergleich bis heute weder das seit November 2015 bis April 2016 rückständige Gehalt an mich ausbezahlt oder auch nur abgerechnet hat, erkläre ich die
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fristlose Kündigung
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des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund.
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Gleichzeitig fordere ich Sie auf, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werdende Abfindungszahlung von EUR 12.500 brutto bis
06.06.2016
(bei mir eingehend)
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auszubezahlen."
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Der Beklagte hat die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich wegen der zu Ziffer 6 dort vereinbarten Abfindung eingeleitet und bei der X-bank am 22.06.2016 ein vorläufiges Zahlungsverbot erwirkt (Bl. 26 d. A.).
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Die Klägerin hat vorgetragen,
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der Vergleich sei im Gesamtzusammenhang zu sehen. Das Arbeitsverhältnis sei durch die arbeitgeberseitige Kündigung zum 30.06.2016 beendet worden. Die Vereinbarung einer Abfindung in Ziffer 6 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs stehe in unmittelbarem Zusammenhang zu der Beendigung durch arbeitgeberseitige Kündigung nach Ziffer 1. Die Einigung im Vergleich habe der Einsicht entsprochen, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden sei. Die Formulierung "für den Verlust des Arbeitsplatzes…." habe den Zusammenhang der zwischen der Abfindungsvereinbarung und der Kündigung der Arbeitgeberin hergestellt.
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Der Beklagte habe sodann die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht und schließlich auch ausgesprochen. Dabei habe er sich auf eigene Kündigungsgründe, seien sie gerechtfertigt oder nicht, berufen. Diese Kündigung habe somit nicht in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang mit dem abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich bestanden. Zu der fristlosen Kündigung des Beklagten habe die Klägerin keinerlei Anlass gegeben. Die Klägerin habe vielmehr die nach Ziffer 2 des Vergleichs abzurechnenden und an den Beklagten zu zahlenden Beträge nicht unmittelbar auszahlen können, weil sie verpflichtet gewesen sei, den Forderungsübergang an die Bundesagentur für Arbeit zu berücksichtigen. Der Beklagte habe sich über den Bezug von ALG I, insbesondere nach Höhe und Dauer, nicht geäußert. Die Anfrage bei der Bundesagentur für Arbeit sei durch diese unter dem Datum des 23.05.2016, bei dem Vertreter der Klägerin am 30.05.2016 eingegangen, beantwortet worden. Die Datev-Abrechnung sei unmittelbar eingeleitet worden. Die Nettozahlungen seien durch Überweisung am 01.06.2016 erfolgt. Diese seien auch der Höhe nach offenbar zutreffend, da der Beklagte die eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen allein auf die Abfindung konzentriere.
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Die Klägerin hat beantragt:
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1. Die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.05.2016, 3 Ca 2121/15, wird für unzulässig erklärt.
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2. Der Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.05.2016, 3 Ca 2121/15, an die Klägerin herauszugeben.
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3. Gemäß §§ 769, 770 ZPO anzuordnen, dass die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.05.2016, 3 Ca 2121/15, bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen ohne - hilfsweise gegen - Sicherheitsleistung, eingestellt wird.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat vorgetragen, der in Ziffer 6 des Vergleichs vom 12.05.2016 vereinbarte Abfindungsanspruch sei nicht durch seine fristlose Eigenkündigung entfallen. Die Klägerin verhalte sich treuwidrig, da sie den Beklagten zu der von ihm ausgesprochenen Kündigung letztlich gezwungen habe.
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Nach Ablauf der Widerrufsfrist habe der Beklagtenvertreter eine Zahlungs- und Abrechnungsforderung zum 27.05.2016 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt. Jedenfalls die Abrechnung und Auszahlung der eindeutigen weder auf das Arbeitsamt noch auf die Krankenkasse übergegangenen Gehälter des Beklagten für November und Dezember 2015 sei der Klägerin innerhalb der Frist von 7 Tagen ohne weiteres möglich gewesen. Die Klägerin habe lediglich durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Mail vom 25.05.2016 mitteilen lassen, sie könne derzeit noch nicht abrechnen und auszahlen, unter anderem deshalb, weil die Abrechnung "durch ein zentrales Rechenzentrum" vorgenommen werde. Auf die Erinnerung vom 25.05.2016 hätten weder die Klägerin noch ihr Prozessbevollmächtigter reagiert. Nachdem der Beklagte inzwischen von seinem Arzt keine weitere Krankschreibung mehr habe erhalten können, er andererseits aber aufgrund des Wortlauts von Ziffer 5 des Vergleichs nicht habe damit rechnen können, von der Klägerin für Juni 2016 wieder Gehalt zu erhalten - jedenfalls nicht ohne Rechtsstreit - habe er sich gezwungen gesehen, sein Arbeitsverhältnis am 31.05.2016 fristlos zu kündigen.
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Im Übrigen sei sein Abrechnungsanspruch nicht erfüllt, da die Klägerin nur Probeabrechnungen vorgelegt habe.
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Die Klägerin hat im Verlauf des erstinstanzlichen Rechtszugs die als "Probeabrechnung" erteilten Abrechnungen nochmals ohne den Zusatz "Probe-" vorgelegt.
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Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Urteil vom 29.09.2016 die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht vom 12.05.2016 - 3 Ca 2121/15 - für unzulässig erklärt, den Beklagten verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs vom 12.05.2016 - 3 Ca 2121/15 - an die Klägerin herauszugeben und die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich vorläufig bis zur Rechtskraft des Urteils eingestellt. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 104 - 113 d. A. Bezug genommen.
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Gegen das ihm am 07.11.2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 29.11.2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 08.02.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 03.01.2017 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 09.02.2017 einschließlich verlängert worden war.
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Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, vorliegend sei er aus allein von der Klägerin zu vertretenden Gründen gezwungen gewesen, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu erklären. Das folge bereits aus den im erstinstanzlichen Rechtszug ausführlich dargelegten Einzelumständen. Nachdem er - der Beklagte - keine weitere Krankschreibung mehr habe erhalten können, er aber wegen der Formulierung in Ziffer 5 des Vergleichs habe davon ausgehen müssen, dass er für den Monat Juni 2016 kein Gehalt seitens der Klägerin erhalten werde, sei er gezwungen gewesen, sein Arbeitsverhältnis zum 31.05.2016 fristlos zu kündigen. Die Klägerin habe keinerlei Zahlungen auf die seit November 2015 aufgelaufenen Gehaltsrückstände geleistet. Auch habe sie weder Zahlungen angekündigt noch abgerechnet. Hinzu komme, dass die Klägerin dem Beklagten über den Zeitraum von 7 Monaten auch den vertraglich zugesagten Dienstwagen vorenthalten habe. Folglich habe der Beklagte nicht mehr auf die Vertragstreue der Klägerin vertrauen und nicht mehr daran glauben dürfen, diese werde ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich doch noch erfüllen. Verstärkt sei das treuwidrige Verhalten der Klägerin auch dadurch zum Ausdruck gekommen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Rücksendung der Empfangsbescheinigung, mit der die für die Zwangsvollstreckung erforderliche Zustellung habe nachgewiesen werden sollen, verzögert und damit auch die Zwangsvollstreckung verhindert habe. Vorliegend habe sich nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber vor und nach Abschluss des Prozessvergleichs treuwidrig verhalten. Es könne nicht sein, dass der Arbeitgeber für sein treuwidriges Verhalten mit Einsparung der Abfindung auch noch belohnt werde. Dies sei auch mit dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB unvereinbar. Wesentliche Veränderungen der Verhältnisse begründeten dann kein Recht auf Anpassung des Vertrages im Wege der Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirkliche, das eine Partei zu tragen habe. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers wegen gravierenden Fehlverhaltens des Arbeitgebers falle aber allein in die Risikosphäre des Arbeitgebers. Ihm müsse daher vorliegend die Zahlung der Abfindung trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der in einem Vergleich vereinbarten Zeit zugemutet werden.
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Zur weiteren Darstellung des Vorbingens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 08.02.2017 (Bl. 148 - 156 d. A.) Bezug genommen.
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Der Beklagte beantragt,:
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unter Abänderung des am 29.09.2016 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Az.: 3 Ca 943/16, die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Beklagte habe im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss erklärt, dass er voraussichtlich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt sei. Die Klägerin habe insoweit zum Ausdruck gebracht, dass, wenn er Vergütung erhalte, auch eine dementsprechende Arbeitsleistung im Innendienst - ohne Kundenkontakt - erbringen solle. Dies sei der Hintergrund der Erklärung in Ziffer 5 des Vergleichs. Der Beklagte habe erklärt, er sei auch nach Ablauf der letzten, der Klägerin zugegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschließlich 11.05.2016, einen Tag vor dem Kammertermin erster Instanz im Ursprungsverfahren, weiterhin arbeitsunfähig und voraussichtlich auch bis zum Ende der Kündigungsfrist. Eine Freistellung sei nicht gewünscht und vereinbart worden. Weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe der Beklagte nach dieser Erklärung nicht mehr bei der Klägerin eingereicht.
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Hinsichtlich der in Ziffer 2 des Vergleichs geregelten Arbeitsvergütung habe der Beklagte sich zu keiner Zeit dahingehend erklärt, in welchem Umfang er Leistungen der Bundesagentur für Arbeit oder der Krankenkasse bezogen habe. Unstrittig sei nur gewesen, dass er solche Leistungen erhalten habe. Nicht einmal nach Abschluss des Vergleichs sei eine dahingehende Auskunftserteilung des Beklagten erfolgt. Folglich sei die Klägerin zur Vermeidung von Nachteilen gezwungen gewesen, entsprechende Auskünfte bei der Bundesagentur für Arbeit und der zuständigen Krankenkasse einzuholen, um ordnungsgemäß abrechnen zu können. Nach Eingang der Antworten sei unverzüglich die entsprechende Abrechnung und auch die Auskehrung der sich daraus ergebenden Nettovergütungen erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht nachkommen würde, seien nicht ersichtlich gewesen.
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Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 14.03.2017 (Bl. 166 - 170 d. A.) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 22.05.2017.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
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Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die für Unzulässig-Erklärung der Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Mainz vom 12.05.2016 - 3 Ca 2121/15 - sowie die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Vergleichs verlangen kann.
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Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich vorliegend unzulässig ist. Die durch den Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung und die durch deren Hinnahme durch die Klägerin bewirkte vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für die im Vergleich vereinbarte Abfindungszahlung geführt. Ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Zahlung der Abfindung besteht daher nicht mehr.
- 52
Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt.
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"Die Vollstreckungsgegenklage ist zulässig gemäß § 767 ZPO in Verbindung mit §§ 794, 795 ZPO. Mit dieser können Einwendungen gegen den Anspruch selbst auch im Falle der Vollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, geltend gemacht werden.
1.
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Der Anspruch auf die Abfindung ist entfallen, da sich die Klägerin mit Erfolg auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage für diese Vereinbarung beruft. Der Einwand des Fehlens der Geschäftsgrundlage richtet sich nicht gegen den Prozessvergleich als Vollstreckungstitel, sondern gegen den materiell-rechtlichen Anspruch selbst (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.1981 - 5 AZR 613/79).
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Die Aufhebungsvereinbarung zu Ziffer 1 des Vergleichs, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 12.05.2016 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 30.06.2016 beendet werden sollte, stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis zum 30.06.2016 fortbestand und nicht durch einen anderen Beendigungstatbestand beendet würde. Dies wurde zwar nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart, ergibt sich aber konkludent aus dem Zusammenhang des Vergleichsschlusses und aus den getroffenen Vereinbarungen. Danach einigten sich die Parteien auf eine Beendigung durch die arbeitgeberseitige Kündigung unter Zahlung einer Abfindung, nachdem zuvor über diverse Vergütungsansprüche, mehrere Abmahnungen und den Bestand des Arbeitsverhältnisses gestritten worden war. Auch die beabsichtigte mit der Vereinbarung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erreichte Befreiung dieser arbeitgeberseitigen Leistung von der Sozialversicherungspflicht sowie die erreichte Steuerbegünstigung dieser Zahlung weist klar darauf hin, dass diese Abfindungsleistung die Gegenleistung für das Akzeptieren der arbeitgeberseitigen Kündigung mit Beendigungswirkung sein sollte. Die Vereinbarung einer Abfindung im Sinne von §§ 9, 10 KSchG und damit die Begünstigung bei den Steuern und Sozialabgaben setzt die Einhaltung der Kündigungsfrist und das Vorliegen einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung gerade voraus. Demgegenüber würde eine selbst durch den Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung einer steuerbegünstigten Entschädigung nach §§ 24, 34 EStG entgegenstehen. Aus diesen Gründen ist angesichts der Interessenlage davon auszugehen, dass die Parteien diese Voraussetzungen - arbeitgeberseitige Kündigung und Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist - als für die Abfindungsleistung maßgebliche Bedingung stillschweigend vereinbarten und dies seinen Niederschlag im Wortlaut der Vereinbarung gefunden hat durch die Worte "Für den Verlust des Arbeitsplatzes". Deshalb führt die vom Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung vor dem 30.06.2016 aufgrund überholender Kausalität zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, so auch BAG, Urteil vom 29.01.1997 - 2 AZR 292/96.
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Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 19.07.2000 - 20 Sa 177/99 - führt nicht zu einer anderen Bewertung. Zunächst kann angesichts der fehlenden Wiedergabe des Tatbestandes nicht im Einzelnen nachvollzogen werden, in welchem Zusammenhang die dort vergleichsweise vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungszahlung standen. Offenbar hat sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg maßgeblich auf die Auslegung des konkret dort geschlossenen Vergleichs gestützt und dabei auch die dort geregelte lange Auslauffrist, die allein im Arbeitnehmerinteresse vereinbart worden sei, besonders gewürdigt. In diesem Punkt unterscheidet sich aber der vorliegende Sachverhalt von dem dort entschiedenen Fall. Soweit das LAG Baden-Württemberg darüber hinaus andere Auslegungsgesichtspunkte verwertet, lässt es sich mangels Wiedergabe des Tatbestandes nicht nachvollziehen. Sollte danach noch ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit der Entscheidung beabsichtigt sein, ohne dass allerdings hier die Revision zugelassen worden wäre, so schließt sich die erkennende Kammer dem jedenfalls nicht an. Die Begründung des Bundesarbeitsgerichts überzeugt.
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Dem in der Zwangsvollstreckung weiter verfolgten Zahlungsbegehren wegen der Abfindung nach Ziffer 6 des Vergleichs steht insgesamt nach Wegfall der Geschäftsgrundlage der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
2.
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Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beklage sich nicht auf die Unwirksamkeit der eigenen Kündigung in vorliegendem Verfahren beruft, sondern ausdrücklich geltend macht, zu dieser berechtigt gewesen zu sein. Entgegen dieser ausdrücklichen Erklärung kann eine Unwirksamkeit der eigenen Kündigung nicht zugunsten des Beklagten unterstellt werden. Vielmehr hat die hinreichende Schlüssigkeit seines Vortrags, die zwischen den Parteien streitig ist, dahinzustehen. Eine Berufung auf eine etwaige Unwirksamkeit der eigenen außerordentlichen Kündigung müsste zum jetzigen Zeitpunkt bereits daran scheitern, dass der Beklagte sich insoweit einer unzulässigen Rechtsausübung schuldig machen würde. Als weiteres Motiv neben dem Abrechnungs- und Zahlungsverzug der Klägerin aufgrund der Verpflichtung nach Ziffer 2 des Vergleichs hat er als weitere Motivation seiner Eigenkündigung das Fehlschlagen der eigenen im Vergleich ausdrücklich fixierten Erwartung angegeben, er werde weiter krankgeschrieben werden bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Er hat in seinem Schriftsatz deutlich gemacht, dass er mit seiner Kündigung auch habe vermeiden wollen, dass er nach Wiedergenesung vor Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeitsleistung wieder hätte anbieten müssen, um eine Vergütung zu erhalten. Damit diente der Ausspruch der außerordentlichen Kündigung auch der eigenen Befreiung von der Arbeitsverpflichtung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis. Auf die Unwirksamkeit dieser Erklärung, auf die sich der Beklagte tatsächlich nicht beruft, könnte er sich mithin bereits aus Treuegesichtspunkten nicht berufen.
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Insgesamt ist durch die von dem Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bereits mit dem Zugang der Kündigung vom 31.05.2016 beendet worden und die Grundlage für die Zahlung der vergleichsweise vereinbarten Abfindung ist entfallen.
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Es kann dahinstehen, inwieweit der Beklagte zunächst, da ihm nur als "Probeabrechnung" bezeichnete Abrechnungen zur Verfügung gestellt worden waren, weiterhin einen Erfüllungsanspruch zu Ziffer 2. des Vergleichs hatte. Während des Verfahrens ist dieser Einwand jedenfalls hinfällig geworden, da die Abrechnungen erteilt sind. Die Vollstreckung aus dem Vergleich hinsichtlich der einzig zwischen den Parteien streitigen Verpflichtung zu Ziffer 6 dieses Vergleichs ist nach obigen Ausführungen unzulässig. Insgesamt war deshalb nach dem Antrag zu 1. zu erkennen.
II.
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Der Antrag zu 2. ist ebenfalls zulässig und begründet. Im Wege der Klagehäufung nach § 260 ZOP kann der Antrag auf Titelherausgabe neben der Zwangsvollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden ( OLG Hamm, 24.06.2015, I - 30 U 155/14, juris).
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels nach § 371 BGB analog. Aus diesem Titel darf nicht mehr vollstreckt werden. Auf die Ausführungen zu I. wird Bezug genommen."
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Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer voll inhaltlich an und nimmt darauf gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich Bezug.
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Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus der Sicht des Beklagten heraus verständlich - deutlich, dass der Beklagte mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für das Eingreifen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage allein aus der Sphäre der Klägerin stammen, so dass einem Wegfall des Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung keineswegs der allgemeine Rechtsgedanke des § 162 Abs. 1 BGB entgegen steht.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten war seine außerordentliche Kündigung zum 31.05.2016 rechtsunwirksam. Zwar hat die Klägerin aus nachvollziehbaren Gründen davon Abstand genommen, auf Feststellung zu klagen, dass die außerordentliche Kündigung des Beklagten unwirksam ist (vgl. BAG 20.03.1986 EzA § 256 ZPO Nr. 25). Damit ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Ablauf des 31.05.2016 beendet worden. Das ändert aber nichts daran, dass im Rahmen der Anwendung des § 313 BGB, die vorliegend deshalb geboten ist, weil nicht die Klägerin, sondern der Beklagte aus nach seiner Darstellung gegebenen Gründen im Verhalten der Klägerin das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des im gerichtlichen Vergleichs vereinbarten Zeitraums fristlos beendet hat, anzunehmen ist, dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB nicht gegeben war. Für die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers gelten die gleichen Maßstäbe und Grundsätze, wie für die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers (BAG 12.03.2009 EzA § 242 BGB 2002 Kündigung Nr. 8). Die Kündigung muss also schriftlich erfolgen, ihr muss ein wichtiger Grund zu Grunde liegen, ihr hat in der Regel eine Abmahnung vorauszugehen, die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist anzuwenden und es hat eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden. Für den wichtigen Grund ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 12.03.2009 a.a.O.). Zwar kann der Arbeitnehmer nach erfolgloser Abmahnung wegen Nichtzahlung des Entgelts fristlos kündigen, wenn der Arbeitgeber entweder zeitlich oder dem Betrag nach erheblich in Verzug kommt (BAG 17.01.2002 EzA § 626 BGB Nr. 20; 26.07.2007 EzA § 628 BGB 2002 Nr. 6). Auch verhältnismäßig geringe Lohnrückstände können dann einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 BGB darstellen, wenn der Arbeitgeber den Lohn willkürlich oder ohne nachvollziehbare Begründung verweigert (BAG 26.07.2001 EzA § 628 BGB Nr. 19). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber offensichtlich nicht gegeben. Zwar ist der von der Klägerin in Vollzug des gerichtlichen Vergleichs geschuldete Betrag dem Betrag nach erheblich; die Klägerin ist aber bereits nicht in Verzug gekommen (§§ 284 ff. BGB), weil die aus der Sicht des Beklagten verspätete Abrechnung und Entgeltzahlung aufgrund fehlender Mitwirkung des Beklagten sich verzögert hat, was nach dem substantiiertem Vorbringen der Klägerin in beiden Rechtszügen, das der Kläger nicht substantiiert bestritten hat, als unstreitig anzusehen ist. Auch unabhängig davon ist der Zeitraum zwischen dem 19.05.2016, also der Rechtskraft des Vergleichs und dem 31.05.2016, dem Ausspruch der außerordentlichen Arbeitnehmerkündigung im Hinblick auf die erforderlichen Abrechnungen noch nicht als erheblich anzusehen. Nach dem Vorbringen des Beklagten liegt es vielmehr nahe, davon auszugehen, dass der tatsächliche Grund für die fristlose Eigenkündigung der Umstand gewesen ist, dass der Beklagte entgegen seiner Annahme vor Vergleichsschluss nicht durchgängig bis zum 30.06.2016 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erlangen konnte. Beide Parteien sind ausweislich des Vergleichstextes davon ausgegangen, dass der Beklagte durchgängig arbeitsunfähig bleiben würde. Damit haben sie keine Regelung für den sodann eingetretenen gegenteiligen Fall getroffen. Damit bestand aber auch für den Beklagten Veranlassung, nach überraschender Genesung bzw. Nicht-Erlangung weiterer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eine Abrede mit der Klägerin zu treffen, inwieweit das Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2016 vollzogen werden sollte. Eine ausdrückliche Arbeitspflicht haben die Parteien für diesen Fall ersichtlich nicht vereinbart; allerdings auch keine entsprechende Entgeltzahlungspflicht. Wenn der Beklagte aber aufgrund der tatsächlichen Entwicklung und der geführten Rechtsstreitigkeiten keine Arbeitsleistung mehr für die Klägerin erbringen wollte, war er nach dem vereinbarten Vergleich dazu weder verpflichtet, noch gezwungen. Es blieb ihm also unbenommen, einer anderweitigen Arbeitstätigkeit gegen entsprechende Entgeltzahlung nachzugehen. Inwieweit dem das gesetzliche Wettbewerbs-, Konkurrenzverbot während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 60 HGB unmittelbar oder analog) entgegen stand, lässt sich nach dem Akteninhalt nicht beurteilen. Die insoweit maßgeblichen Umstände - keine Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit - liegen aber alleine in der Sphäre des Beklagten und sind nicht von der Klägerin zu vertreten. Soweit der Beklagte ergänzend darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin ihm über den Zeitraum von 7 Monaten auch den vertraglich zugesagten Dienstwagen vorenthalten habe, kommt diesem Umstand im hier maßgeblichen Zusammenhang keine Bedeutung zu. Denn die Parteien haben sich in Ziffer 3 des Vergleichs darauf verständigt, dass Einigkeit besteht, dass dem dortigen - Kläger für den Entzug des Dienstwagens eine Kompensation nicht zustehen soll. Damit ist ein Zusammenhang zu den hier maßgeblichen Umständen ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers wegen gravierenden Fehlverhaltens des Arbeitgebers vorliegt, die allein in die Risikosphäre des Arbeitgebers fällt. Demzufolge muss der Klägerin die Zahlung der Abfindung trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der im Vergleich vereinbarten Zeit nicht zugemutet werden.
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Nach alledem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
- 67
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 68
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
- 1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind - a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder - b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; - c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
- 2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen; - 3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
- 1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind; - 2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1; - 3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden; - 4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Tenor
Der Kläger ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig, soweit es sich gegen die Klageabweisung gegen den Beklagten zu 2) richtete, nachdem er insoweit seine Berufung zurückgenommen hat.
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 26. August 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen – 8 O 112/13 – teilweise abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 30.10.2008 – 8 O 94/08 – wird für unzulässig erklärt.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 15.12.2009 – 8 O 396/09 – und aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 13.04.2010 – 8 O 396/09 – wird für unzulässig erklärt, soweit der Kläger zu einer Zahlung an die Beklagte zu 1) von mehr als 2.732,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 04.04.2012 verurteilt ist.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Essen vom 30.10.2008 – 8 O 94/08 – an den Kläger herauszugeben.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 1) zu 22 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen werden der Beklagten zu 1) zu 22 % auferlegt.
Der Kläger trägt die der Beklagten zu 1) in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 55 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene landgerichtliche Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist. Der Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2Der Kläger begehrt – nachdem er gegen den Beklagten zu 2) seine Berufung ganz und gegen die Beklagte zu 1) teilweise zurückgenommen hat – noch, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) gegen ihn aus zwei (Versäumnis-) Urteilen des Landgerichts Essen für unzulässig zu erklären sowie die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Herausgabe dieser Vollstreckungstitel.
3I.
4Der Kläger war Mieter von Räumlichkeiten der Beklagten zu 1), die er zum Zwecke des Betriebes einer Bäckerei angemietet hatte. Die Bruttomiete betrug im Jahre 2005 monatlich 2.586,00 €, in denen 614,00 € brutto Nebenkostenvorauszahlungen enthalten waren, und ab dem 01.01.2007 monatlich 2.652,88 €, in denen 629,88 € brutto Nebenkostenvorauszahlungen enthalten waren.
5Der Kläger zahlte für die Miete August 2005 lediglich insgesamt 1.266,-- € und in den Monaten Januar bis einschließlich April 2007 jeweils lediglich 2.586,00 €. Im September 2007 leistete er gar keine Zahlung.
6Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2005 ergab einen vom Kläger nachzuzahlenden Betrag in Höhe von 2.512,97 €, von denen nach Verrechnung mit dem Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung für 2006 in Höhe von 366,63 € noch 2.146,34 € offen blieben.
7Die Beklagte zu 1) nahm daraufhin den Kläger in dem Rechtsstreit 8 O 396/09 LG Essen auf Zahlung der Differenzbeträge sowie von Betriebskosten für das Jahr 2005 in Höhe von 733,51 € abzüglich einer Gutschrift für das Jahr 2003 in Höhe von 181,37 € wie folgt in Anspruch:
8Monat |
Miete |
NK-Vorausz. |
gezahlt |
offen |
Aug 05 |
1.972,00 € |
614,00 € |
1.266,00 € |
1.320,00 € |
Jan 07 |
2.023,00 € |
629,88 € |
2.586,00 € |
66,88 € |
Feb 07 |
2.023,00 € |
629,88 € |
2.586,00 € |
66,88 € |
Mrz 07 |
2.023,00 € |
629,88 € |
2.586,00 € |
66,88 € |
Apr 07 |
2.023,00 € |
629,88 € |
2.586,00 € |
66,88 € |
Sep 07 |
2.023,00 € |
629,88 € |
- € |
2.652,88 € |
NK 2005 |
2.512,97 € |
|||
NK 2006 |
- 366,63 € |
|||
BK 2005 |
733,51 € |
|||
NK 2003 |
- 181,37 € |
|||
Summe NK |
2.698,48 € |
|||
Summe insgesamt |
6.938,88 € |
Das Landgericht Essen erließ am 15.12.2009 gegen den Kläger ein antragsgemäßes Versäumnisurteil, mit dem es ihn verurteilte, an die Beklagte zu 1) 6.938,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 66,88 € seit dem 05.01.2007, 06.02.2007, 06.03.2007 und 05.04.2007, aus 2.146,43 € seit dem 03.07.2007, aus 1.872,14 € seit dem 03.07.2007 und aus 2.652,88 € seit dem 06.09.2007 und 10 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen (B 5, Bl. 163 f.).
10Nachdem der Kläger gegen dieses Versäumnisurteil form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und Widerklage erhoben hatte, hielt das Landgericht Essen mit Urteil vom 13.04.2010 (8 O 396/09) das Versäumnisurteil aufrecht und wies die Widerklage des Klägers ab (Bl. 90 BA 8 O 396/09 LG Essen).
11Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wies der Senat mit Beschluss vom 10.09.2011 (Bl. 160 BA 8 O 396/09 LG Essen) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück.
12Das Landgericht Essen erließ daraufhin am 24.10.2011 einen Kostenfestsetzungsbeschluss (im Weiteren: KfB), mit dem es die vom Kläger der Beklagten zu 1) zu erstattenden Kosten auf 1.988,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2010 festsetzte (B 7, Bl. 171 f.).
13Noch vor dem vorbezeichneten Rechtsstreit hatte das Landgericht Essen den Kläger in einem weiteren Rechtsstreit mit Urteil vom 30.10.2008 – 8 O 94/08 – (B 6, Bl. 165 ff.) zur Zahlung von 21.223,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.264,40 € seit dem 30.04.2008 und aus 7.958,64 € seit dem 30.10.2008 an die Beklagte zu 1) verurteilt. Dem lagen Mietforderungen für die Zeit Oktober 2007 bis einschließlich Mai 2008 in Höhe von je 2.652,88 € brutto zugrunde, in denen jeweils 629,88 € brutto Nebenkostenvorauszahlungen enthalten waren (Bl. 202). In diesem Rechtsstreit setzte das Landgericht Essen mit KfB vom 30.12.2011 die vom Kläger der Beklagten zu 1) zu erstattenden Kosten auf 3.774,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2011 fest (Bl. 133 BA 8 O 94/08 LG Essen).
14Der Kläger erbrachte – ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmung – an den Beklagten zu 2), der der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) in dem Rechtsstreit 8 O 94/08 Landgericht Essen gewesen ist, im Zeitraum Dezember 2010 bis einschließlich April 2011 Zahlungen in Höhe von insgesamt zumindest 25.000,00 €, nach Behauptung des Klägers in Höhe von 26.000,00 €, nach dem Vortrag der Parteien wie folgt:
15 16Des Weiteren zahlte die Rechtsschutzversicherung des Klägers an die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Rechtsanwälte I2 und P, einen Betrag von 3.794,27 € aufgrund des in dem Rechtsstreit 8 O 94/08 LG Essen ergangenen KfB´s, den diese an den Beklagten zu 2) weiter überwiesen.
17Schließlich zahlte die Rechtsschutzversicherung des Klägers am 18.05.2011 einen Betrag von 2.081,98 € aufgrund des in dem Rechtsstreit 8 O 396/09 Landgericht Essen ergangenen KfB´s an die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) in dem vorgenannten Rechtsstreit, die Rechtsanwältin M (Bl. 60).
18Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger ursprünglich zunächst von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern die seiner Behauptung nach erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 26.000,-- € zurück verlangt. Insoweit hat er behauptet, die Beklagte zu 1) habe die Vollstreckungstitel sittenwidrig erschlichen.
19Des Weiteren hat er zunächst ferner die Feststellung begehrt, dass der Beklagten zu 1) keine Ansprüche aus den beiden oben angeführten Urteilen mehr zustehen, sowie die Zwangsvollstreckung aus diesen für unzulässig zu erklären. Insoweit ist er der Ansicht gewesen, aufgrund der von ihm behaupteten Zahlungen über insgesamt 26.000,00 €, die in der Reihenfolge nach dem Alter der den Urteilen zugrunde liegenden Mietforderungen auf diese zu verrechnen seien, stünden der Beklagten zu 1) keine Ansprüche mehr zu, allenfalls aber noch in Höhe von 1.203,04 € aus dem Urteil 8 O 369/09 LG Essen und 5.039,04 € aus dem Urteil 8 O 94/08 LG Essen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die beiden Urteile auch Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 1.203,04 € (8 O 396/09 LG Essen) und 5.039,04 € (8 O 94/08 LG Essen) enthielten (Bl. 202 mit Auflistung) und diese Ansprüche mit zwischenzeitlich erfolgtem Eintritt der Abrechnungsreife untergegangen seien. Daher seien insoweit auch keine Verzugszinsen mehr zu berücksichtigen. Zudem, so hat er weiter gemeint, stehe ihm insoweit aber auch die dolo-agit-Einrede zu, da er für die Jahre 2006 bis einschließlich 2008 keine Nebenkostenabrechnungen erhalten habe.
20Der Kläger hat in I. Instanz zuletzt beantragt,
211. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 28.774,05 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen;
222. festzustellen, dass der Beklagten zu 1) keine Ansprüche aus den Urteilen des Landgerichts, Az. 8 O 94/08 vom 30.10.2008 sowie aus dem Urteil des Landgerichts Essen, Az. 8 O 396/09 vom 17.03.2010, zustehen;
233. die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus den in Ziffer 2.) näher bezeichneten Urteilen für unzulässig zu erklären;
24hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2.
254. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verpflichten, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Essen – 8 O 396/09 – durch Querstreichen zu entwerten und dem Kläger die Entwertung nachzuweisen sowie mitzuteilen;
265. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den in dem Klageantrag zu Ziffer 4. näher bezeichneten entwerteten Titel an den Kläger herauszugeben;
27hilfsweise zu den Klageanträgen zu 4. und 5.
286. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verpflichten, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Essen – 8 O 94/08 - durch Querstreichen zu entwerten und dem Kläger die Entwertung nachzuweisen sowie mitzuteilen;
297. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den in dem Klageantrag zu Ziffer 6. näher bezeichneten entwerteten Titel an den Kläger herauszugeben;
30hilfsweise zu den Klageanträgen zu 6. und 7.
318. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Essen 8 O 396/09 in Höhe eines Teilbetrages von 1.203,04 € sowie aus dem Urteil 8 O 94/08 des Landgerichts Essen in Höhe eines Teilbetrages von 5.039,04 € für unzulässig zu erklären.
32Die Beklagten haben beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Die Beklagte zu 1) hat gemeint, die Klage sei (teilweise) schon unzulässig; soweit sie Zahlungen erhalten habe, betreibe sie nämlich keine Zwangsvollstreckung gegen den Kläger mehr. Zudem hat sie insoweit ausdrücklich Vollstreckungsverzicht erklärt (Bl. 154).
35Beide Beklagten haben ein sittenwidriges Erschleichen der Titel bestritten.
36Die Beklagte zu 1) hat weiter die Ansicht vertreten, der Kläger vermöge sich nicht mehr darauf zu berufen, dass hinsichtlich der Nebenkostenvorauszahlungsforderungen Abrechnungsreife eingetreten sei. Mit diesem Vortrag sei er präkludiert. Ferner hat sie auch diesbezüglich die Verjährungseinrede erhoben und auch auf das in § 5 des Mietvertrages vereinbarte Aufrechnungsverbot verwiesen.
37Sie hat weiter gemeint, sie könne aus dem (Versäumnis-) Urteil des Landgerichts Essen vom 15.12.2009 – 8 O 396/09 – noch 4.891,10 € nebst Zinsen und aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 30.10.2008 – 8 O 94/08 – noch 7.958,64 € nebst Zinsen vollstrecken. Denn die Zahlungen des Klägers in Höhe von insgesamt 28.774,05 € (Bl. 153) seien ausweislich der von ihr vorgelegten Forderungsaufstellung zum 24.01.2014 (B 4, Bl. 164) in Höhe von 16.035,32 € zunächst auf Kosten und Zinsen – auch bezüglich der KfB´s – zu verrechnen und erst dann auf die Hauptforderungen.
38Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
39Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Rückzahlungsansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Die Zahlungen des Klägers seien nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, da die ihnen zugrunde liegenden Titel noch bestünden. Auch seien die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht erfüllt. Erforderlich sei dafür, dass sich eine Partei das Urteil oder dessen Rechtskraft erschlichen habe, d.h. durch eine rechts- oder sittenwidrige Handlung im Bewusstsein der Unrichtigkeit herbeigeführt habe, oder aber aus einem zwar nicht erschlichenen, aber nachträglich als unrichtig erkannten Urteil vorgehe und dieses Ausnutzen des Titels in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich sei. Derartige Umstände seien vorliegend nicht ersichtlich. Der Kläger habe lediglich Umstände vorgetragen, die schon bei Erlass der entsprechenden Urteile Berücksichtigung gefunden hätten. Dass aufgrund dieser vorgetragenen Umstände die materielle Rechtslage in den Urteilen unzutreffend beurteilt worden sei, sei nicht feststellbar. Selbst wenn dem aber so wäre, so habe der Kläger keine Umstände konkret vorgebracht, die auf ein Erschleichen der Titel oder darauf schließen ließen, dass die Vollstreckung aus ihnen sittenwidrig erscheine. Insbesondere habe er insoweit weder diesbezügliche tatsächliche Handlungen der Beteiligten substantiiert dargetan, noch vorgetragen, welcher konkrete Vortrag seitens des Rechtsanwalts V unterlassen worden oder fehlerhaft erfolgt sei.
40Auch der Feststellungsantrag sei unbegründet. Dass der Beklagten zu 1) keine Ansprüche aus den beiden Urteilen mehr zustünden, könne nicht festgestellt werden. Zahlungen über den von der Beklagten zu 1) zugestandenen und in ihrer Forderungsaufstellung berücksichtigten Betrag von 28.774,05 € hinaus habe der Kläger nicht bewiesen, so dass aus beiden Titeln noch Forderungen offen seien. Der Kläger vermöge auch eine unrichtige Verrechnung der Zahlungen nicht mit Erfolg geltend zu machen. Die Beklagte zu 1) habe zunächst zutreffend gemäß § 367 BGB verrechnet. Hinsichtlich des § 366 II BGB führe der Sachvortrag des Klägers nicht zu einer vollständigen Erfüllung der Forderungen aus einem Titel und fehle es auch an einem konkreten Vortrag, gegen welche durch die Beklagte zu 1) getroffene Tilgungsbestimmung er sich nun konkret wende und wie seiner Ansicht nach konkret zu verrechnen sein solle.
41Soweit sich die Feststellungsklage auch gegen den Beklagten zu 2) richte, seien Ansprüche ohnehin nicht ersichtlich.
42Unbegründet sei auch der Antrag, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus den beiden Urteilen ganz oder teilweise für unzulässig zu erklären. Soweit Zahlungen erfolgt seien, bestehe aufgrund des von der Beklagten zu 1) erklärten Vollstreckungsverzichts schon kein Rechtsschutzbedürfnis, zumal der Kläger auch nicht dargelegt habe, dass auch insoweit noch eine Vollstreckung erfolge oder erfolgen solle. Die vollständige Erfüllung der Titel habe der Kläger, wie schon ausgeführt, jedoch nicht bewiesen. Im Übrigen sei sein weiteres Vorbringen nach § 767 II ZPO unbeachtlich. Vortrag zu Mängeln des Mietobjektes habe bereits in den Vorprozessen erfolgen können. Der Eintritt der Abrechnungsreife sei aufgrund der Rechtskraft der beiden Urteile wie aber auch deshalb unbeachtlich, weil etwaige Rückerstattungsansprüche hinsichtlich geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen verjährt seien. Denn ein etwaiger Rückerstattungsanspruch des Klägers sei nach Beendigung des Mietverhältnisses und Eintritt der Abrechnungsreife entstanden und fällig geworden. Vorliegend sei das Mietverhältnis spätestens im Jahre 2008 beendet gewesen, so dass die Verjährungsfrist Ende 2012 abgelaufen und durch die erst im Mai 2014 bei Gericht eingegangene Klage nicht mehr rechtzeitig gehemmt worden sei. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) seien insoweit ohnehin nicht ersichtlich.
43Schließlich hätten auch die Hilfsanträge keinen Erfolg. Dem Kläger stünden Ansprüche auf Entwertung und Herausgabe der Titel nicht zu, da die titulierten Forderungen nicht vollständig erfüllt seien. Soweit er begehre, die Vollstreckung aus den Titeln in Höhe von 1.203,04 € (8 O 296/09) bzw. von 5.099,04 € (8 O 94/08) für unzulässig zu erklären, fehle es schon an einem Rechtsschutzbedürfnis und sei ein solcher Anspruch auch nicht gegeben. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) seien auch insoweit ohnehin nicht ersichtlich.
44Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der der er seine erstinstanzlichen Klageanträge zunächst in vollem Umfang weiterverfolgt hat.
45Er rügt, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht als unbegründet erachtet. Es habe insbesondere nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich der Kläger mit seinen Hilfsanträgen auch auf eine teilweise Erfüllung der titulierten Forderungen berufen habe. Zwar habe das Landgericht Recht, wenn es ausführe, dass die Verrechnung nach den §§ 366, 367 BGB vorzunehmen sei. Indes habe die Beklagte zu 1) eine solche Verrechnung nicht vorgenommen. Vielmehr habe sie die geleisteten Zahlungen im Ergebnis nicht nachvollziehbar und ohne erkennbares Prinzip auf beide Titel verrechnet, was jedoch nachweislich fehlerhaft sei. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, ein Gesamtausgleich der Forderungen liege nicht vor, habe es verkannt, dass der Kläger einen solchen eben mit dem Hilfsantrag auch gar nicht geltend mache.
46Zu Unrecht habe das Landgericht auch den Eintritt der Abrechnungsreife hinsichtlich der Nebenkosten und den hiermit verbundenen Wegfall der Vorauszahlungsforderungen der Beklagten zu 1) nicht berücksichtigt. Anders als vom Landgericht angenommen gehe es hier nämlich nicht um einen Rückforderungsanspruch, weshalb auch die Ausführungen zur Verjährung neben der Sache lägen. Vielmehr habe eine Verrechnung auf diese Forderungen nicht mehr erfolgen dürfen, was zu einer vollständigen Erfüllung beider Titel führe.
47Der Kläger hat zunächst beantragt,
481. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 28.774,05 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen;
492. festzustellen, dass der Beklagten zu 1) keine Ansprüche aus den Urteilen des Landgerichts, Az. 8 O 94/08 vom 30.10.2008 sowie aus dem Urteil des Landgerichts Essen , Az. 8 O 396/09 vom 17.03.2010, zustehen;
503. die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus den in Ziffer 2.) näher bezeichneten Urteilen für unzulässig zu erklären;
51hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2.
524. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verpflichten, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Essen – 8 O 396/09 – durch Querstreichen zu entwerten und dem Kläger die Entwertung nachzuweisen sowie mitzuteilen;
535. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den in dem Klageantrag zu Ziffer 4. näher bezeichneten entwerteten Titel an den Kläger herauszugeben;
54hilfsweise zu den Klageanträgen zu 4. und 5.
556. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verpflichten, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Essen – 8 O 94/08 - durch Querstreichen zu entwerten und dem Kläger die Entwertung nachzuweisen sowie mitzuteilen;
567. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den in dem Klageantrag zu Ziffer 6. näher bezeichneten entwerteten Titel an den Kläger herauszugeben;
57hilfsweise zu den Klageanträgen zu 6. und 7.
588. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Essen 8 O 396/09 in Höhe eines Teilbetrages von 1.203,04 € sowie aus dem Urteil 8 O 94/08 des Landgerichts Essen in Höhe eines Teilbetrages von 5.039,04 € für unzulässig zu erklären.
59In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger sodann seine Berufung zurückgenommen, soweit seine Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen worden ist, sowie teilweise, soweit seine Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden ist.
60Der Kläger beantragt nunmehr,
61unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Essen vom 26.08.2014 auszusprechen, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu Ziff. 1) aus den Urteilen des Landgerichts Essen, Aktenzeichen 8 O 94/08 vom 30.10.2008 und Aktenzeichen 8 O 396/09 vom 17.03.2010 für unzulässig erklärt wird und die Beklagte zu 1) verurteilt wird, diese Titel an den Kläger heraus zu geben.
62Die Beklagte zu 1) beantragt,
63die Berufung zurückzuweisen.
64Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bestreitet nun erstmalig, dass eine Zahlung von 2.081,98 € auf den KfB vom 24.10.2011 erfolgt sei. Hinsichtlich der auf den KfB vom 30.12.2011 über 3.774,05 € erfolgten Zahlung in Höhe von 3.794,27 € trägt sie vor, diese Zahlung am 05.12.2011 erhalten zu haben. Sie meint, soweit Verrechnungen auf Nebenkostenvorauszahlungsforderungen erfolgt seien, könne sich dies nicht zugunsten des Klägers auswirken, da dieser keine verlängerte Vollstreckungsgegenklage nach § 812 BGB erhoben und zudem die Zahlungen ohne Vorbehalt bzw. Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage geleistet habe.
65Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen.
66II.
67Die zulässige Berufung des Klägers hat – soweit er sie nicht zurückgenommen hat – in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
681.
69Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2) richtete, ist aufgrund der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung insoweit ausgesprochenen Berufungsrücknahme in vollem Umfang gemäß § 516 III ZPO auszusprechen, dass der Kläger dieses Rechtsmittels verlustig ist.
702.
71Die Vollstreckungsgegenklage des Klägers gegen die Beklagte zu 1) ist hinsichtlich des Urteils des Landgerichts Essen vom 30.10.2008 – 8 O 94/08 –zulässig und in vollem Umfang begründet, in Bezug auf das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 15.12.2009 und Urteil des Landgerichts Essen vom 13.04.2010 – beide 8 O 396/09 – nur insoweit begründet, als die titulierte Forderung der Beklagten zu 1) einen Betrag von 2.732,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2012 übersteigt.
72a.
73Die in dem Urteil des Landgerichts Essen vom 30.10.2008 – 8 O 94/08 - zugunsten der Beklagten zu 1) gegen den Kläger titulierten Forderungen sind aufgrund eines teilweisen Wegfalls sowie im Übrigen aufgrund dessen unstreitiger Zahlungen in Höhe von insgesamt 25.000,-- € vollständig erfüllt, so dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus diesem Urteil für unzulässig zu erklären ist.
74aa.
75Die Zwangsvollstreckungsgegenklage ist insoweit – entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) – in vollem Umfang zulässig, insbesondere fehlt es nicht an dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.
76(1)
77Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zwangsvollstreckungsgegenklage ist gegeben, sobald eine Zwangsvollstreckung ernstlich droht bis zur endgültigen Befriedigung des Gläubigers (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 767, Rn. 8 m.w.N.). Ein bloßer Verzicht des Gläubigers auf seine Rechte aus dem Vollstreckungstitel ohne dessen Herausgabe an den Schuldner beseitigt dann das Rechtsschutzbedürfnis nicht (OLG Hamm, WRP 1992, 195, Juris; Zöller/Herget, a.a.O., § 767, Rn. 8). Nur wenn eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht beabsichtigt ist oder nicht mehr droht, fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (Zöller/Herget, ZPO, a.a.O., § 767, Rn. 8).
78(2)
79Gemessen an diesen Voraussetzungen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für eine Zwangsvollstreckungsgegenklage und steht diesem nicht ganz oder teilweise der von der Beklagten zu 1) erklärte Vollstreckungsverzicht entgegen, soweit die titulierte Forderung einen Betrag von 7.958,64 € nebst Zinsen übersteigt. Die Beklagte zu 1) hat unstreitig mit der Zwangsvollstreckung schon begonnen, wie sich schon daraus ergibt, dass sie ausweislich ihrer Forderungsaufstellung B 4 sowie der Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Versuch einer Zwangsversteigerung unternommen hat. Der Umstand, dass sie diese Zwangsvollstreckung derzeit nicht fortbetreibt, führt nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers, da sich die Beklagte zu 1) in vorgenanntem Umfang noch des Bestehens einer Forderung aus diesem Vollstreckungstitel berühmt und auch im vorliegenden Rechtsstreit keinen Zweifel daran gelassen hat, nach gerichtlicher Klärung der Höhe der noch bestehenden Forderung aus dem Vollstreckungstitel weiter bzw. wieder vollstrecken zu wollen. Zudem hindert dieser Umstand das Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses aber auch deshalb nicht, weil die Beklagte zu 1) noch im Besitz des vollstreckbaren Titels ist und diesen nicht an den Kläger herausgegeben hat. Aus diesem Grunde führt auch der von ihr teilweise erklärte Vollstreckungsverzicht nicht zu einem vollständigen oder teilweisen Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses.
80bb.
81Die Zwangsvollstreckungsgegenklage ist auch begründet. Die Forderungen der Beklagten zu 1) aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 30.10.2008 – 8 O 94/08 – sind zum Teil weggefallen und im Übrigen aufgrund der Zahlungen des Klägers vollständig erfüllt.
82(1)
83Anders als vom Landgericht und der Beklagten zu 1) angenommen kann auch der Wegfall / das Erlöschen eines Anspruchs mit einer Zwangsvollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden und ist diese insoweit begründet, als der Anspruch nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erloschen ist (BGH NZM 2010, 783 für den umgekehrten Fall des Erlöschens des Anspruchs des Mieters auf Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen aufgrund zwischenzeitlich erteilter Abrechnung; OLG Düsseldorf, NJW 1992, 2166 f. für den Fall des Erlöschens des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen ehelichen Zusammenlebens; OLG Köln, NJWE-FER 2000, 305 f. für den Fall eines Bedingungseintritts; Zöller/Herget, a.a.O., § 767, Rn. 12 zu „Erlöschen des Anspruchs“).
84Danach betrug die Forderung, die die Beklagte zu 1) von dem Kläger aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 30.10.2008 – 8 O 94/08 – beanspruchen konnte, ab dem 01.01.2009 nur noch 19.333,40 € und ab dem 01.10.2010 lediglich noch 16.184,-- €. Denn mit Eintritt der Abrechnungsreife kann ein Vermieter Nebenkostenvorauszahlungen nicht mehr beanspruchen (BGH, Urteil vom 26.09.2012 – XII ZR 112/10 – Tz. 29; OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2013 – I-18 U 72/12 – Tz. 85, beide zit. nach Juris; Senat, Urteil vom 10.10.2014 - I-30 U 74/14 - n.v.). In dem Urteil des Landgerichts Essen vom 30.10.2008 – 8 O 94/08 – waren jedoch der Beklagten zu 1) Nebenkostenvorauszahlungen für die Monate Oktober bis Dezember 2007 (3 * 629,88 €) sowie für die Monate Januar bis Mai 2008 (5 * 629,88 €) zugesprochen worden. Da die für Wohnraummietverhältnisse geltende Frist des § 556 III 2 BGB im gewerblichen Mietrecht entsprechend anzuwenden und somit die Abrechnung über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten auch im gewerblichen Mietrecht innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode zu stellen ist (vgl. BGH NZM 2010, 240 Tz. 38), trat für die Vorauszahlungsforderungen für die Monate Oktober bis Dezember 2007 Abrechnungsreife am 31.12.2008 und für die Monate Januar bis Mai 2008 am 31.12.2009 ein. Nach Eintritt der Abrechnungsreife sind somit jeweils die Vorauszahlungsansprüche der Beklagten zu 1) untergegangen.
85Mit der Geltendmachung dieses Einwandes ist der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) wie auch des Landgerichts nicht nach § 767 II ZPO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist ein Schuldner nämlich nur mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die noch vor Eintritt der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind und er somit noch in dem Vorprozess hätte geltend machen können und müssen. Vorliegend trat die Abrechnungsreife jedoch erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Landgerichts und sogar erst nach Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils ein.
86Der Fortfall der Ansprüche auf Zahlung der Nebenkostenvorauszahlungsforderungen führt jedoch nicht dazu, dass der Kläger für diese Forderungen, solange sie bestanden haben und er sich mit ihrer Zahlung in Verzug befunden hat, keine Verzugszinsen mehr schulden würde. Denn der Umstand, dass nach Eintritt der Abrechnungsreife der Vermieter diese Vorauszahlungen nicht mehr beanspruchen kann, ändert nichts daran, dass sich der Mieter bis dahin mit den Vorauszahlungen im Schuldnerverzug befunden hat. Die aus dem Schuldnerverzug folgenden Rechte bleiben dem Vermieter vielmehr auch nach dem Eintritt der Abrechnungsreife erhalten, so dass ihm auch dann noch Verzugszinsen zuzusprechen sind, wenn die Vorauszahlungen selbst nicht mehr verlangt werden können (BGH, Urteil vom 26. September 2012 – XII ZR 112/10 – Tz. 28 f., juris; Senat, Urteil vom 10.10.2014 – I-30 U 74/14 – n.v.).
87(2)
88Hingegen vermag der Kläger nicht mit Erfolg geltend zu machen, die Forderungen stünden der Beklagten in Gänze nicht zu, weil sie den Vollstreckungstitel sittenwidrig erschlichen habe. Der Senat geht dabei davon aus, dass der Kläger diesen Einwand ohnehin im Berufungsverfahren nicht mehr geltend machen will, da es insoweit an jeglichem Berufungsangriff fehlt. Nur rein vorsorglich merkt er daher an, dass das Landgericht diesen Einwand zu Recht nicht hat durchgreifen lassen. Es fehlt diesbezüglich nämlich schon an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers für das von ihm behauptete kausale kollusive Zusammenwirken der Beklagten zu 1) mit seinem früheren Prozessbevollmächtigten. Hierzu hätte es der nicht erfolgten Darlegung bedurft, was in dem Vorprozess für den Kläger vorgetragen worden ist, welcher Vortrag dort ganz oder teilweise unterblieben sein soll und inwieweit der Vollstreckungstitel auf dem Unterlassen des entsprechenden Vortrages beruhen soll.
89(3)
90Die verbliebenen Forderungen der Beklagten zu 1) aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 30.10.2008 – 8 O 94/08 – sind jedoch aufgrund der vom Kläger geleisteten Zahlungen vollständig erfüllt (§ 362 I BGB).
91(a)
92Zu berücksichtigen sind dabei zunächst lediglich die von der Beklagten zu 1) eingeräumten Zahlungen in Höhe von 25.000,-- €, da der Kläger für die von ihm behauptete weitere Zahlung über 1.000,-- € beweisfällig geblieben ist.
93(b)
94Hinsichtlich der Daten der geleisteten Zahlungen legt der Senat seiner Entscheidung die von der Beklagten zu 1) angeführten zugrunde. Denn zum einen ist maßgeblich der Zahlungseingang bei der Beklagten zu 1) bzw. bei dem Beklagten zu 2) als ihrem Einziehungsermächtigten und sind die von ihr vorgetragenen Zahlungseingänge durch die seitens der Beklagten vorgelegten Kontoauszüge belegt. Ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass diese Daten weit überwiegend auch für den Kläger günstiger sind.
95(c)
96Die zu berücksichtigenden Zahlungen sind, anders als die Beklagte zu 1) meint, mangels Tilgungsbestimmung des Klägers gemäß §§ 366 II, 367 ZPO zunächst auf die Forderungen aus dem Vollstreckungstitel 8 O 94/08 LG Essen in der Reihenfolge der aus diesem Titel entstandenen Zinsen und sodann der Hauptforderung und erst nachrangig dann auf die aus dem Vollstreckungstitel 8 O 396/09 LG Essen entstandenen Zinsen und Hauptforderung zu verrechnen.
97(aa)
98Abweichend von der Ansicht der Parteien ist bei der im vorliegenden Fall nach § 366 II BGB vorzunehmenden Verrechnung nicht der Entstehungszeitpunkt der den Vollstreckungstiteln zugrunde liegenden Forderungen, sondern der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der jeweiligen Vollstreckungstitel maßgeblich. Nach § 366 II BGB hat nämlich vorrangig die Verrechnung auf die Forderung zu erfolgen, die dem Gläubiger eine geringere Sicherheit bietet. Dies ist, wenn – wie hier – für keine der Forderungen Sicherheiten gestellt und sämtliche Forderungen rechtskräftig tituliert sind, diejenige Forderung, die am frühestens verjährt (BGH NJW 2009, 1071, Tz. 19; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 366, Rn. 11). Sind sämtliche Forderungen dem Gläubiger durch rechtskräftige Urteile zuerkannt, richtet sich die
99Verjährung aber nicht mehr nach dem Entstehungszeitpunkt der einzelnen Forderungen, sondern nach dem Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckungstitel. Denn mit diesem Eintritt beginnt für die Forderungen eines Vollstreckungstitels gemäß §§ 197 I Nr. 3, 201 S. 1 BGB jeweils eine dreißigjährige Verjährungsfrist neu zu laufen. Da das Urteil in dem Rechtsstreit 8 O 94/08 LG Essen noch im Jahr 2008 rechtskräftig geworden ist, das Urteil in dem Rechtsstreit 8 O 396/09 LG Essen hingegen erst im Jahre 2010, drohten die im zuerst angeführten Urteil titulierten Forderungen folglich früher zu verjähren und boten der Beklagten zu 1) somit eine geringere Sicherheit.
100(bb)
101Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) ist die Verrechnung der Zahlungen des Klägers auch zunächst allein auf die in dem Urteil 8 O 94/08 LG Essen und nicht auch auf die in dem Urteil 8 O 396/09 LG Essen titulierten Zinsen, sondern dann zunächst auf die Hauptforderung des Urteils 8 O 94/08 LG Essen vorzunehmen. Bestehen mehrere Schulden nebst Zinsen und Kosten, ist für die Anrechnung nämlich zunächst § 366BGB maßgebend. Erst wenn die nach dieser Vorschrift bevorrechtigte Schuld vollständig getilgt ist, ist die Leistung auf die nachrangige Schuld wiederum in der Reihenfolge des § 367 BGB anzurechnen (MüKo/Fetzer, BGB, 6. Aufl., § 367, Rn. 4; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 367, Rn. 3; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2011, § 367, Rn. 5). Dies folgt schon daraus, dass § 367 BGB allein das Verhältnis der Tilgungsreihenfolge im Verhältnis einer Hauptforderung und zu dieser gehörigen Nebenforderungen, nicht aber dasjenige bei Bestehen mehrerer Nebenforderungen, die im Zusammenhang mit unterschiedlichen Hauptforderungen entstanden sind, regelt. Diese Regelung der Verrechnung bei unterschiedlichen Forderungen wird vielmehr (allein) von § 366 BGB getroffen. Nur im Rahmen der zunächst schon nach § 366 II BGB getroffenen Tilgungsreihenfolge kann dann also § 367 BGB im Verhältnis der einzelnen Hauptforderung zu der mit ihr im Zusammenhang stehenden Nebenforderung Anwendung finden.
102(d)
103Zudem sind die Zahlungen entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) nicht vorrangig auf die mit den Kostenfestsetzungsbeschlüssen titulierten Rechtsverfolgungskosten der Beklagten zu 1) und den auf diese angefallenen Zinsen zu verrechnen.
104(aa)
105Zwar gehören zu den Kosten im Sinne des § 367 I BGB auch die Prozesskosten, die dem Gläubiger bei Durchsetzung seines Anspruchs entstehen (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 367, Rn. 4), so dass Zahlungen eines Schuldners grundsätzlich nach dieser Vorschrift zunächst auf die Prozesskosten und dann erst auf die Hauptforderung zu verrechnen sind.
106(bb)
107Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Schuldner eine andere Anrechnung bestimmt hat, wobei dies auch konkludent geschehen kann (vgl. BGH NJW 1991, 2295, 2996; MüKo/Fetzer, BGB, 6. Aufl., § 367, Rn. 3), und der Gläubiger die Annahme der Leistung nicht ablehnt, § 367 II BGB.
108Vorliegend hat der Kläger eine solche abweichende Anrechnungsbestimmung – konkludent – getroffen. Ein rechtsschutzversicherter Schuldner will nämlich, jedenfalls wenn wie vorliegend die Prozesskosten von dem Gläubiger direkt mit der Rechtsschutzversicherung des Schuldners abgerechnet werden, für den Gläubiger erkennbar nicht auf die Prozesskosten, sondern ausschließlich auf die Hauptforderung leisten, während seine Rechtsschutzversicherung schon deshalb ausschließlich auf die entsprechenden Prozesskosten zahlen will, da sie hinsichtlich der Hauptforderung nicht einstandspflichtig ist. Vorliegend hat die Beklagte zu 1) die Prozesskosten beider Vorprozesse direkt mit der Rechtsschutzversicherung des Klägers abgerechnet, so dass für sie die konkludente Anrechnungsbestimmung des Klägers ersichtlich war. Hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 30.12.2011 – 8 O 94/08 – ergibt sich dies daraus, dass die Zahlung der Rechtsschutzversicherung des Klägers über 3.794,27 € an den früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1), den Beklagten zu 2), zwischen den Parteien unstreitig ist. Bezüglich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24.10.2011 – 8 O 396/09 – gilt nichts anderes, da nach dem zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers die frühere Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1), Rechtsanwältin M, von der Rechtsschutzversicherung des Klägers am 18.05.2011 eine Zahlung in Höhe von 2.081,98 € erhalten hat und die Beklagte zu 1) sich die Kenntnis ihrer früheren Rechtsanwältin nach § 166 I BGB zurechnen lassen muss. Das erstmalige Bestreiten dieser Zahlung durch die Beklagte zu 1) in ihrer Berufungserwiderung ist nämlich nach § 531 II Nr. 3 ZPO verspätet und somit unbeachtlich. Der Kläger hatte bereits mit Schriftsatz vom 05.09.2013 (dort Seite 2, Bl. 60 d.A.) diese Zahlung an die Rechtsanwältin M vorgetragen, ohne dass die
109Beklagte zu 1) dem in I. Instanz entgegengetreten ist. Insoweit ergab sich ein Bestreiten auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1) in ihrer später vorgelegten Forderungsaufstellung zum Stichtag 24.01.2014 (B 4, Bl. 162 d.A.) diese Zahlung nicht berücksichtigt hatte. Denn abgesehen davon, dass es sich hierbei um ein Versehen handeln konnte, ist maßgeblicher Sachvortrag in den Schriftsätzen vorzubringen und darf sich nicht allein – konkludent – aus Anlagen ergeben. Gründe, dass und weshalb das fehlende Bestreiten in I. Instanz nicht auf Nachlässigkeit der Beklagten zu 1) beruhen sollen, sind weder ersichtlich noch dargetan.
110Die Beklagte zu 1) hat die Annahme der Leistung auch nicht abgelehnt. Eine solche Ablehnung liegt nicht etwa deshalb vor, weil sie im vorliegenden Rechtsstreit eine von der Anrechnungsbestimmung des Klägers abweichende Verrechnung der Zahlungen geltend macht. Denn ein erst nach Annahme der Zahlung erfolgter Widerspruch des Gläubigers ist unerheblich (BGH NJW 1983, 2773, 2774).
111(4)
112Bei der nach den vorstehenden Grundsätzen vorzunehmenden Verrechnung ergibt sich, dass die Ansprüche der Beklagten zu 1) aus dem Vollstreckungstitel 8 O 84/08 LG Essen nach der Zahlung des Klägers vom 10.10.2011 über 1.000,-- € vollständig erfüllt waren.
113(a)
114Bis zu der ersten, am 23.11.2010 erfolgten Zahlung in Höhe von 10.000,-- € waren die Vorauszahlungsforderungen der Beklagten zu 1) in Höhe von 5.039,04 € (8 * 629,88 €) erloschen, so dass noch eine Hauptforderung über 16.184,-- € verblieben war. Des Weiteren waren bis dahin Zinsen in Höhe von insgesamt 2.539,90 € wie folgt angefallen:
115Titel8 O 94/08 |
Zinsen hieraus für (…) seit (…) bis (…) |
Betrag der Zinsen hieraus |
21.223,04 € |
||
aus 13.264,40 € seit 30.04.08 - 29.10.08 |
186,95 € |
|
aus 21.223,04 € seit 30.10.08 - 31.12.08 |
299,19 € |
|
aus 19.333,40 € seit 01.01.09 - 31.12.09 |
1.133,68 € |
|
aus 16.184 € seit 01.01.10 - 22.11.10 |
740,08 € |
|
16.184,00 € |
2.359,90 € |
Die Zahlungen des Klägers vom 23.11.2010 bis einschließlich 10.10.2011 führten sodann unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich weiter angefallenen Zinsen wie auch des § 367 BGB dazu, dass die Forderungen aus dem Vollstreckungstitel 8 O 84/08 LG Essen wie folgt vollständig erfüllt wurden:
117Titel8 O 94/08 |
Zeitraum, für den weitere Zinsen anfielen |
Betrag der weiter angefallenen Zinsen |
Datum der Zahlung |
Betrag |
|
16.184,00 € |
2.359,90 € |
||||
23.11.2010 |
10.000,00 € |
||||
8.543,90 € |
23.11.2010 - 02.12.2010 |
11,98 € |
|||
03.12.2010 |
1.000,00 € |
||||
7.555,88 € |
03.12.2010 - 29.03.2011 |
124,01 € |
|||
30.03.2011 |
1.000,00 € |
||||
6.679,89 € |
30.03.2011 - 05.04.2011 |
6,56 € |
|||
06.04.2011 |
1.000,00 € |
||||
5.686,45 € |
06.04.2011 - 02.05.2011 |
21,54 € |
|||
03.05.2011 |
1.000,00 € |
||||
4.707,99 € |
03.05.2011 - 06.06.2011 |
23,11 € |
|||
07.06.2011 |
1.000,00 € |
||||
3.731,10 € |
07.06.2011 - 04.07.2011 |
14,76 € |
|||
05.07.2011 |
1.000,00 € |
||||
2.745,86 € |
05.07.2011 - 02.08.2011 |
11,72 € |
|||
03.08.2011 |
1.000,00 € |
||||
1.757,58 € |
03.08.2011 - 30.08.2011 |
6,98 € |
|||
30.08.2011 |
1.000,00 € |
||||
764,56 € |
30.08.2011 - 09.10.2011 |
4,61 € |
|||
10.10.2011 |
1.000,00 € |
||||
0 € |
10.10.2010 |
b.
119Die Vollstreckungsgegenklage ist, soweit sie sich gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 15.12.2009 und dem Urteil des Landgerichts Essen vom 13.04.2010 – beide 8 O 396/09 – richtet, aus den schon oben angeführten Gründen gleichfalls zulässig, jedoch nur begründet, soweit die titulierte Forderung einen Betrag von 2.732,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 04.04.2012 übersteigt, und im Übrigen unbegründet.
120aa.
121Der Antrag des Klägers ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass er nicht nur begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 13.04.2010 – 8 O 396/09 – für unzulässig zu erklären, sondern auch die aus dem zugrunde liegenden Versäumnisurteil. Denn Vollstreckungsgrundlage bleibt das Versäumnisurteil, soweit bereits darin Forderungen zuerkannt sind und dieses durch ein späteres Urteil aufrechterhalten wird.
122bb.
123Die Zwangsvollstreckungsgegenklage ist entgegen der Annahme des Landgerichts insoweit nicht insgesamt unbegründet, weil noch eine Restforderung der Beklagten zu 1) verbleibt. Wird eine Klage in einem Fall einer nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers gegen den Vollstreckungstitel im Ganzen gerichtet, so ist ihr nämlich teilweise stattzugeben und die Zwangsvollstreckung in der Höhe für unzulässig zu erklären, in der die zugrundeliegende Forderung bereits befriedigt ist, ohne dass es eines darauf gerichteten Hilfsantrags bedarf (BGH NJW-RR 1991, 759, 760).
124cc.
125Bezogen auf diesen Vollstreckungstitel vermag der Kläger einen Fortfall der in dem Vollstreckungstitel enthaltenen Nebenkostenvorauszahlungsforderungen nicht mit Erfolg geltend zu machen. Zwar ist auch bezüglich dieser schon eine Abrechnungsreife eingetreten. Der Kläger ist mit dieser Einwendung jedoch nach § 767 II ZPO ausgeschlossen, weil die Abrechnungsreife schon am 31.12.2008 eingetreten war und der Kläger diesen Umstand mithin schon im Vorprozess hätte geltend machen können und müssen. Nicht mehr entscheidend ist daher, dass, anders als vom Kläger angeführt, nicht 1.203,04 €, sondern nur 629,88 € als Nebenkostenvorauszahlungsforderung in dem Vollstreckungstitel enthalten waren, da in den Monaten August 2005 sowie Januar 2007 bis einschließlich April 2007, für die Restmieten zuerkannt worden waren, jeweils die Nebenkostenvorauszahlungsforderungen übersteigende Zahlungen des Klägers erfolgt waren, die nach § 366 II BGB zunächst auf die Nebenkostenvorauszahlungsforderungen zu verrechnen waren (Senat, Urteil vom 10.10.2014 - I-30 U 74/14 - n.v.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2006 – 10 U 120/05 – Tz. 21, Juris; OLG Rostock OLGR 2001, 440, 441, Juris; Bartholomäi/Lindner-Figura/Stellmann in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 3. Aufl., Kapitel 10 Rn. 249), so dass diese nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits 8 O 396/09 LG Essen waren.
126dd.
127Aus den oben schon angeführten Gründen greift auch der – im Berufungsverfahren wohl nicht mehr geltend gemachte – Einwand der sittenwidrigen Erschleichung des Vollstreckungstitels nicht durch, sind Zahlungen des Klägers nur in Höhe von insgesamt 25.000,-- € zu berücksichtigen, die von der Beklagten zu 1) mitgeteilten Datumsangaben für diese Zahlungen maßgeblich und die Zahlungen gemäß § 367 BGB zunächst auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung zu verrechnen, ohne dass auch eine Verrechnung zunächst auf die Zinsen und Hauptforderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zu erfolgen hat.
128ee.
129Unberücksichtigt zu bleiben hat der Umstand, dass – bei Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten zu 1) – die Rechtsschutzversicherung des Klägers auf den im Rechtsstreit 8 O 84/08 LG Essen am 30.12.2011 ergangenen KfB über 3.774,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 07.12.2011 am 05.12.2011 eine Überzahlung von 20,00 € (nämlich insgesamt 3.794,27 €) geleistet hat. Einer Verrechnung dieser Überzahlung auf die streitgegenständlichen Vollstreckungstitel steht die, wie schon ausgeführt, von der Rechtsschutzversicherung – zumindest konkludent – getroffene Leistungsbestimmung entgegen, ausschließlich auf die Forderung zu zahlen, die der Beklagten zu 1) aufgrund der von ihr zu beanspruchenden Prozesskosten zusteht.
130ff.
131Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen verbleibt eine Forderung der Beklagten zu 1) aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 13.04.2010 – 8 O 396/09 – in Höhe von noch 2.732,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2012, die sich wie folgt berechnet:
132(1)
133Bis zur ersten zu berücksichtigenden Zahlung des Klägers vom 10.10.2011 über 1.000,00 €, von der noch 4,61 € auf die Zinsen aus dem Urteil 8 O 94/08 LG Essen und 764,56 € auf die Hauptforderung aus dem vorbezeichneten Urteil zu verrechnen waren, waren auf die im Rechtsstreit 8 O 396/09 LG Essen titulierten Forderungen Zinsen in Höhe von insgesamt 1.866,43 € angefallen, so dass insoweit – unter Berücksichtigung der gleichfalls zuerkannten 10 € Mahnkosten – die Hauptforderung der Beklagten zu 1) am 10.01.2011 6.938,88 € und die Nebenforderungen 1.876,43 € betrugen:
134Titel8 O 396/09 |
Zinsen hieraus für (…) seit (…) |
Betrag der Zinsen hieraus |
6.938,88 € |
||
aus 66,88 € seit 05.01.07 - 05.02.07 |
0,45 € |
|
aus 133,76 € seit 06.02.07 - 05.03.07 |
0,79 € |
|
aus 200,64 € seit 06.03.07 - 04.04.07 |
1,27 € |
|
aus 267,52 € seit 05.04.07 - 02.07.07 |
5,03 € |
|
aus 4.286,09 € seit 03.07.07 -05.09.07 |
62,51 € |
|
aus 6.938,88 € seit 06.09.07 - 09.10.11 |
1.796,38 € |
|
10 € Mahnkosten |
10,00 € |
|
6.938,88 € |
1.876,43 € |
|
(2)
136Unter Berücksichtigung der aufgrund der Zahlung vom 10.10.2011 auf die Forderungen aus dem Titel 8 O 396/09 LG Essen noch zu verrechnenden 230,83 € sowie der nachfolgenden Zahlungen des Klägers und deren Anrechnung gemäß § 367 BGB zunächst auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung verbleibt nach der letzten Zahlung des Klägers vom 04.04.2012 somit noch eine Hauptforderung in Höhe von 2.732,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 04.04.2012 wie folgt:
137Titel8 O 396/09 |
Zeitraum, für den weitere Zinsen anfielen |
BetragZinsen |
Summe (verbleibender) Zinsen |
Datum der Zahlung |
gezahlter Betrag |
|
6.938,88 € |
1.876,43 € |
|||||
10.10.2011 |
230,83 € |
|||||
6.938,88 € |
1.645,60 € |
|||||
aus 6.938,88 € 10.10 .2011- 08.11.2011 |
30,63 € |
|||||
6.938,88 € |
1.676,23 € |
|||||
09.11.2011 |
1.000,00 € |
|||||
6.938,88 € |
676,23 € |
|||||
aus 6.938,88 € 09.11.2011 - 07.12.2011 |
29,61 € |
|||||
6.938,88 € |
705,84 € |
|||||
08.12.2011 |
1.000,00 € |
|||||
6.644,72 € |
0 € |
|||||
aus 6.644,72 € 08.12.2011 - 08.01.2012 |
30,90 € |
|||||
6.644,72 € |
30,90 € |
|||||
09.01.2012 |
1.000,00 € |
|||||
5.675,62 € |
0 € |
|||||
aus 5.675,62 € 09.01.2012 - 06.02.2012 |
23,03 € |
|||||
5.675,62 € |
23,03 € |
|||||
07.02.2012 |
1.000,00 € |
|||||
4.698,65 € |
0 € |
|||||
aus 4.698,65 € 07.02.2012 - 06.03.2012 |
19,06 € |
|||||
4.698,65 € |
19,06 € |
|||||
07.03.2012 |
1.000,00 € |
|||||
3.717,71 € |
0 € |
|||||
aus 3.717,71 € 07.03.2012 - 03.04.2012 |
14,56 € |
|||||
3.717,71 € |
14,56 € |
|||||
04.04.2012 |
1.000,00 € |
|||||
2.732,27 € |
||||||
3.
139Auch die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils 8 O 84/08 LG Essen ist zulässig und begründet.
140a.
141Der Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines erfüllten Vollstreckungstitels kann im Wege der objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO neben einer Zwangsvollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden (OLG Köln, BeckRS 2010, 25965; Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 767, Rn. 14; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 371 Rn. 4; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2011, § 367 Rn. 7).
142b.
143Der Anspruch ist in entsprechender Anwendung des § 371 BGB auch begründet, da – wie oben ausgeführt – feststeht, dass die Forderungen der Beklagten zu 1) aus dem Urteil 8 O 84/09 LG Essen vollständig gemäß § 362 I BGB erfüllt sind.
1444.
145Hingegen sind die Klage und die Berufung unbegründet, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Herausgabe auch der vollstreckbaren Ausfertigungen des Versäumnisurteils und des Urteils 8 O 396/09 LG Essen begehrt. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger nicht in entsprechender Anwendung des § 371 BGB zu, da die Forderungen aus diesem Vollstreckungstitel noch nicht vollständig erfüllt sind.
146III.
147Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
148Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
149Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.