Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Jan. 2013 - 11 Sa 369/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2013:0117.11SA369.12.0A
published on 17/01/2013 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Jan. 2013 - 11 Sa 369/12
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.07.2012 - 4 Ca 424/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Anlagenführer-Vertreter in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten bezogen auf den Inhalt der Tätigkeit über die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers sowie die richtige tarifliche Eingruppierung des Klägers.

2

Der am … 1955 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 02.11.1988 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt und hat zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.500,00 EUR erzielt.

3

Im Schreiben vom 31.10.1988 (vgl. Blatt 45 d. A.) hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zusammenhang mit der Einstellung des Klägers diesem gegenüber – soweit hier von Interesse – das Folgende erklärt:

4


Wir sind bereit, Sie ab 02.11.1988 als Chemiearbeiter im 3-Schichtbetrieb einzustellen. Ihr Arbeitseinsatz erfolgt im gesamten Produktionsbereich. Wir behalten uns vor, sollte das Firmeninteresse es erfordern, Sie auch zu Arbeiten in anderen Abteilungen einzusetzen. Sie werden nach der Entgeltgruppe E I unseres Entgelt-Rahmentarifvertrages eingestuft. …

5

Auf dem vorgenannten Schreiben hat der Kläger sein Einverständnis mit der zitierten Regelung erklärt.

6

In der Folgezeit hat die Beklagte den Kläger als Produktionsmitarbeiter in einer von drei Schichten in ihrem Chargier-Betrieb eingesetzt. In der Schicht des Klägers hat die Beklagte damals Herrn T. als Anlagenführer und Herrn E. als dessen Vertreter eingesetzt.

7

Im Jahr 2005 hat die Beklagte in ihrem Chargier-Betrieb Veränderungen vorgenommen.

8

Zum einen hat die Beklagte aus der Schicht des Klägers Herrn T. herausgenommen und schichtübergreifend zum Schichtkoordinator bestimmt, dessen bisherigen Vertreter Herrn E. zum Anlagenführer der Schicht des Klägers befördert sowie den Kläger jedenfalls mit der Funktion des sogenannten "Anlagenführer-Vertreters" betraut.

9

Zum anderen hat die Beklagte in ihrem Chargier-Betrieb die Anzahl der Mitarbeiter je Schicht auf vier Mitarbeiter (einschließlich Anlagenführer und Vertreter) reduziert und eine sogenannte "Pool-Tätigkeit" eingeführt. Letzteres bedeutet, dass die weiteren zwei Produktionsmitarbeiter einer jeden Schicht, also nicht der Anlagenführer und nicht dessen Vertreter, im Wochenwechsel bei geringerem Arbeitsaufkommen im Chargier-Betrieb in anderen Abteilungen eingesetzt werden können.

10

In der Folgezeit hat die Beklagte den Kläger auch tatsächlich in der Funktion eines Anlagenführer-Vertreters aufgestellt, damit aus der Pool-Tätigkeit herausgenommen und hat der Kläger in Vertretungsfällen (zumindest auch) den Anlagenführer seiner Schicht, Herrn E., vertreten.

11

Im Jahr 2008 hat Herr T. dem Kläger mitgeteilt, ihn zukünftig nicht mehr als Anlagenführer-Vertreter aufstellen zu wollen, sondern (nur noch) als (einfachen) Produktionsmitarbeiter mit Pool-Tätigkeit einsetzen zu wollen. Nach Gesprächen mit dem Werksleiter der Beklagten Herrn R. und dem Betriebsrat der Beklagten, hat die Beklagte den Kläger in der Folgezeit weiter als Anlagenführer-Vertreter aufgestellt, damit weiterhin aus der Pool-Tätigkeit herausgenommen und hat der Kläger in Vertretungsfällen den Anlagenführer seiner Schicht, Herrn E., vertreten und zwar im Jahr 2008 insgesamt 163,75 Stunden, mithin über vier Wochen, im Jahr 2009 insgesamt 168,25 Stunden, mithin fast viereinhalb Wochen sowie im Jahr 2010 insgesamt 359,00 Stunden, mithin über neuneinhalb Wochen.

12

Ihre zwei weiteren Schichten hat die Beklagte jedenfalls bis Ende 2010 mit dem Anlagenführer Herrn M. und dessen Vertreter Herrn R. sowie mit dem Anlagenführer Herrn M. und dem Vertreter Herrn U. sowie dessen Vertreter Herrn K. besetzt. Herr R. hat den Anlagenführer seiner Schicht, Herr M., in seiner Schicht – soweit hier vorgetragen – im Jahr 2008 insgesamt 345,00 Stunden, im Jahr 2009 insgesamt 261,25 Stunden sowie im Jahr 2010 insgesamt 365,5 Stunden vertreten. Herr K. hat den Anlagenführer seiner Schicht, Herr M., und dessen Vertreter, Herr U., in seiner Schicht – soweit hier vorgetragen – im Jahr 2008 insgesamt 57,00 Stunden, im Jahr 2009 insgesamt 7,5 Stunden sowie im Jahr 2010 insgesamt 64,5 Stunden vertreten.

13

Die Tätigkeit des Klägers als Produktionsmitarbeiter hat die Beklagte in die Entgeltgruppe E 4 des § 7 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie eingruppiert. Bei einem tatsächlichen Einsatz des Klägers als Anlagenführer hat die Beklagte den Kläger dann unter Anwendung von § 3 Ziffer 5 Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie nach Entgeltgruppe E 7 des § 7 Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie vergütet.

14

Die Tätigkeit des Herrn K. und des Herrn R. als Produktionsmitarbeiter hat die Beklagte in der Vergangenheit ebenfalls in die Entgeltgruppe E 4 des § 7 Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie eingruppiert und diese bei einem tatsächlichen Einsatz als Anlagenführer unter Anwendung von § 3 Ziffer 5 Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie ebenfalls nach Entgeltgruppe E 7 des § 7 Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie vergütet. Demgegenüber hat die Beklagte Herrn U., der aufgrund einer Vertragsänderung seit 01.05.2007 sogenannter "stellvertretender Anlagenführer" bei der Beklagten ist und nach seinem Vertrag zur Vertretung der Anlagenführer aller drei Schichten herangezogen werden kann, (jedenfalls) seit dem 01.05.2007 unter Beachtung von § 3 Ziffer 4 BETV in die Entgeltgruppe E 6 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie eingruppiert.

15

Am 29.11.2010 hat der Kläger beim Befüllen des Rührwerks 6 mit Regenerat den Füllprozess nicht beobachtet und damit gegen die Arbeitsplatzanweisung APA 1.1.11 verstoßen. Durch das Fehlverhalten des Klägers ist das Rührwerk übergelaufen und ist ein Schaden in Höhe von 6.800,00 EUR entstanden.

16

Mit Schreiben vom 22.12.2010 (vgl. Blatt 37 d. A.) hat die Beklagte den Kläger wegen dieses Verstoßes gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten abgemahnt. Mit weiterem Schreiben vom 22.12.2010 (vgl. Blatt 38 d. A.) hat die Beklagte gegenüber dem Kläger zudem erklärt:

17


aufgrund der vergangenen Ereignisse habe ich mich entschieden, Sie vorerst nicht mehr als Vertretung des Anlagenführers aufzustellen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich zukünftig neu zu bewähren. Sie werden ihren Dienst weiterhin im Chargier-Betrieb ausüben. Sollten im nächsten Jahr keine weiteren negativen Ereignisse auftreten, werde ich mich erneut mit Ihrem Vorgesetzten beraten. Über das Ergebnis werde ich Sie dann persönlich informieren.

18

In der Folgezeit hat die Beklagte den Kläger nicht mehr als Anlagenführer-Vertreter in der Schicht des Herrn E., sondern als (einfachen) Produktionsmitarbeiter mit Pool-Tätigkeit in der Schicht des Anlagenführers Herrn M. eingesetzt und dafür statt dem Kläger Herrn K. als Anlagenführer-Vertreter in der Schicht des Herrn E. aufgestellt. In dieser Funktion hat Herr K. Herrn E. im Jahr 2011 insgesamt 304,75 Stunden als Anlagenführer vertreten.

19

Mit Schreiben vom 20.12.2011 (vgl. Blatt 8 d. A.) hat die Beklagte gegenüber dem Kläger das Folgende erklärt:

20


Nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen bin ich noch nicht gewillt, Sie direkt wieder als Anlagenführer-Vertreter einzusetzen.

21

Ihr Einverständnis vorausgesetzt, werden wir wie folgt verfahren: Sie verbleiben in der Schicht M. E.P. und belegen die Ersatzvertretung von Herrn U.. Das heißt, wenn Herr U. in eine andere Schicht wechseln muss oder krank ist, übernehmen Sie dessen Vertretung. Sollten Sie nicht mit diesem Vorschlag einverstanden sein, geben Sie mir bitte eine entsprechende Rückmeldung.

22

Mit dem vorgenannten Vorschlag hat sich der Kläger – soweit ersichtlich – nicht einverstanden erklärt.

23

Den bei ihr gewählten Betriebsrat hat die Beklagte zu den vorgenannten, gegenüber dem Kläger getroffenen Maßnahmen nicht angehört.

24

Mit seiner am 28.02.2012 eingegangenen Klage vom gleichen Tag hat der Kläger zunächst seine Beschäftigung als Anlagenführer-Vertreter im Chargier-Betrieb und hilfsweise als Anlagenführer-Vertreter begehrt. Mit seiner am 01.06.2012 eingegangenen Klageerweiterung vom gleichen Tag hat der Kläger vorrangig seine Beschäftigung als stellvertretender Anlagenführer im Chargier-Betrieb, hilfsweise als stellvertretender Anlagenführer sowie seine Eingruppierung in der Vergütungsgruppe E 6 des § 7 Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie begehrt und sein ursprüngliches Begehren nur noch hilfsweise weiter verfolgt. Darüber hinaus hat der Kläger begehrt, ihn – außer bei Vorliegen eines Notfalls – im Chargier-Betrieb zu beschäftigen.

25

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen:

26

Der Anlagenführer-Vertreter und der stellvertretende Anlagenführer seien aus seiner Sicht – der Sicht des Klägers – dasselbe. Jede der drei Schichten im Chargier-Betrieb habe einen Anlagenführer und einen Vertreter. Bis zum 22.12.2010 sei er – der Kläger – dieser Vertreter in der Schicht des Anlagenführers Herr E., Herr U. dieser Vertreter in der Schicht des Anlagenführers Herr M. und Herr R. dieser Vertreter in der Schicht des Anlagenführers Herr Me. gewesen. Herr U. habe somit die gleiche Arbeit wie er – der Kläger – gemacht und es habe insoweit keine Unterschiede zwischen ihm und Herrn U. gegeben. Herr U. sei auch nicht in seiner Schicht, also der Schicht des Herrn E. tätig gewesen.

27

Die Beklagte habe ihn – den Kläger – (weiterhin) als stellvertretenden Anlagenführer, was seiner Auffassung nach dem Anlagenführer-Vertreter entspreche, im Chargier-Betrieb zu beschäftigen. Die Beklagte habe ihn – den Kläger – vor dem 22.12.2010 regelmäßig mit der Vertretung des Anlagenführers seiner Schicht im Chargier-Betrieb, des Herrn E., betraut. Der Entzug dieser Funktion mit Schreiben vom 22.12.2010 sei nicht wirksam. Die Beklagte könne ihn – den Kläger – nicht mehr einseitig als (einfachen) Produktionsmitarbeiter mit Pool-Tätigkeit einsetzen. Im Jahr 1998 sei er – der Kläger – von Herrn L. und Herrn T. zum Vertreter des Vertreters seines damaligen Anlagenführers Herrn T. befördert worden. Im Jahr 2005 sei er dann von Herrn T. und Herrn E. zum Anlagenführer-Vertreter befördert worden. Im Jahr 2008 habe ihm der Werksleiter der Beklagten Herr R., als ihn Herr T. nicht mehr als Anlagenführer-Vertreter aufstellen, sondern (nur noch) als (einfachen) Produktionsmitarbeiter mit Pool-Tätigkeit einsetzen wollte, gesagt, dies dürfe nur er – Herr R. – und nicht Herr T. entscheiden und er – der Kläger – behalte seine bisherige Position. Dies habe Herr R. auch nochmals bei einem weiteren Gespräch mit dem Betriebsrat wiederholt. Des Weiteren stelle der mit Schreiben vom 22.12.2010 angeordnete Einsatz als (einfacher) Produktionsmitarbeiter mit Pool-Tätigkeit eine mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße dar und sei deshalb mit Blick auf die fehlende Mitbestimmung des Betriebsrates unwirksam. Weiterhin stelle der mit Schreiben vom 22.12.2010 angeordnete Einsatz als (einfacher) Produktionsmitarbeiter mit Pool-Tätigkeit mit Blick auf die Abmahnung vom gleichen Tag auch eine Doppelbestrafung dar und sei auch deshalb unwirksam. Selbst dann, wenn der Entzug seiner bisherigen Funktion mit Schreiben vom 22.12.2010 wirksam gewesen sein sollte, habe er Anspruch auf Beschäftigung als stellvertretender Anlagenführer. Schließlich habe Herr L. ihm versichert, ab 01.01.2012 wieder in seiner bisherigen Position beschäftigt zu werden, wenn er keine relevanten Fehler im Jahr 2011 mache.

28

Jedenfalls habe die Beklagte ihn – den Kläger – aber, was er hilfsweise geltend mache, als Anlagenführer-Vertreter zu beschäftigen. Schließlich habe die Beklagte ihn – den Kläger – vor dem 22.12.2010 regelmäßig mit dieser Funktion im Chargier-Betrieb betraut und sei jedenfalls der Entzug dieser Funktion mit Schreiben vom 22.12.2010 aus den bereits genannten Gründen nicht wirksam bzw. die Beklagte aufgrund der Zusicherung des Herrn L. verpflichtet, ihn wieder als Anlagenführer-Vertreter zu beschäftigen.

29

Die Beklagte habe ihn – den Kläger – auch nach der Entgeltgruppe E 6 des § 7 Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie zu vergüten. Schließlich übe er dieselbe Tätigkeit wie Herr U. aus und sei deswegen auch wie dieser zu vergüten. Dies ergebe sich bereits aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

30

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

31

I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, ihn als stellvertretenden Anlagenführer (entspricht Anlagenführer-Vertreter) in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen.

32

Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, ihn als stellvertretenden Anlagenführer (entspricht Anlagenführer-Vertreter) zu beschäftigen.

33

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2012 Grundvergütung nach Entgeltgruppe E 6 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie zu zahlen.

34

II. Hilfsweise zu I.:

35

1. Die Beklagte wird verurteilt, ihn als Anlagenführer-Vertreter in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen.

36

Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, ihn als Anlagenführer-Vertreter zu beschäftigen.

37

2. Die Beklagte wird verurteilt, ihn im Rahmen billigen Ermessens bei Abwesenheit des stellvertretenden Anlagenführers mit dessen Vertretung zu betrauen.

38

3. Die Beklagte wird verurteilt, ihm Schadensersatz für die Zeiten seiner Nichtheranziehung als stellvertretender Anlagenführer bei Vorliegen des Vertretungsfalls und nicht ordnungsgemäßer Ausübung billigen Ermessens zu zahlen.

39

III. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, ihn ausschließlich - außer bei Vorliegen eines Notfalls - in der Chargier-Abteilung zu beschäftigen.

40

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

41

die Klage abzuweisen.

42

Zur Begründung hat die Beklagte erstinstanzlich ausgeführt:

43

Der Anlagenführer-Vertreter und der stellvertretende Anlagenführer seien zu unterscheiden. Sie – die Beklagte – habe nur einen stellvertretenden Anlagenführer und zwar Herrn U.. Dessen Aufgabe sei es, die Anlagenführer aller drei Schichten im Chargier-Betrieb zu vertreten. Nur wenn ihr stellvertretender Anlagenführer Herr U. als Vertreter ausfalle, bediene sie – die Beklagte – sich der Anlagenführer-Vertreter zur Vertretung der Anlagenführer. Dabei sei jedoch zu beachten, dass die Anlagenführer-Vertreter Produktionsmitarbeiter seien.

44

Sie – die Beklagte – habe den Kläger nicht als stellvertretenden Anlagenführer im Chargier-Betrieb zu beschäftigen. Sie habe dem Kläger zu keiner Zeit die Position des stellvertretenden Anlagenführers im Chargier-Betrieb übertragen. Diese Position habe nur Herr U..

45

Sie – die Beklagte – habe den Kläger auch nicht als Anlagenführer-Vertreter zu beschäftigen. Einen solchen Arbeitsplatz gebe es bei ihr nicht. Vielmehr seien die Anlagenführer-Vertreter (lediglich) Produktionsmitarbeiter. Der einseitige Entzug dieser Funktion mit Schreiben vom 22.12.2010 sei wirksam. Sie – die Beklagte – habe den Kläger in der Vergangenheit nicht zum Anlagenführer-Vertreter befördert. Eine solche Beförderungsstelle gebe es bei ihr nicht. Sie – die Beklagte – habe dem Kläger auch nicht zugesagt, künftig nur noch als Anlagenführer-Vertreter eingesetzt zu werden. Der mit Schreiben vom 22.12.2010 angeordnete Einsatz als (einfacher) Produktionsmitarbeiter mit Pool-Tätigkeit stelle auch keine mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße dar und sei deshalb auch nicht mitbestimmungspflichtig gewesen und daher unwirksam. Der mit Schreiben vom 22.12.2010 angeordnete Einsatz als (einfacher) Produktionsmitarbeiter mit Pool-Tätigkeit beinhalte mit Blick auf die Abmahnung vom gleichen Tag auch keine Doppelbestrafung und sei deshalb ebenfalls nicht unwirksam. Herr L. habe dem Kläger auch nicht versichert, ihn ab 01.01.2012 wieder in seiner bisherigen Position zu beschäftigen, wenn er keine relevanten Fehler im Jahr 2011 mache. Er habe in seinem Schreiben vom 22.12.2010 lediglich seine Bereitschaft signalisiert, sich mit den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers erneut zu beraten, wenn im Jahr 2011 keine erneuten negativen Ereignisse auftreten. Ein solches negatives Ereignis sei, dass der Kläger, wenn er zur Pool-Tätigkeit eingetragen sei, auffällig häufig Krankheitszeiten, Urlaubszeiten und Freistellungszeiträume für Altersfreizeiten aufweise.

46

Sie – die Beklagte – habe den Kläger auch nicht nach der Entgeltgruppe E 6 des § 7 Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie zu vergüten. Herr U. sei stellvertretender Anlagenführer, der Kläger (lediglich) Produktionsmitarbeiter, der gelegentlich die Vertretung des Anlagenführers übernehme.

47

Mit Urteil vom 11.07.2012 – 4 Ca 424/12 – hat das Arbeitsgericht Mainz die Klage abgewiesen und dies – soweit hier von Interesse – wie folgt begründet:

48

Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Beschäftigung als stellvertretender Anlagenführer bzw. Anlagenführer-Vertreter. Der Kläger habe schon nicht ordnungsgemäß dargelegt, dass die Beklagte ihr Direktionsrecht habe einschränken wollen.

49

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe E 6 des § 7 Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie. Zum einen habe er die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe nicht dargelegt. Zum anderen stelle der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine Meistbegünstigungsklausel dar.

50

Der Kläger könne auch nicht verlangen, die Beklagte zu verurteilen, ihn im Rahmen billigen Ermessens bei Abwesenheit des stellvertretenden Anlagenführers mit dessen Vertretung zu betrauen bzw. ihm Schadensersatz für die Zeiten der Nichtheranziehung als stellvertretender Anlagenführer bei Vorliegen des Vertretungsfalls und nicht ordnungsgemäßer Ausübung billigen Ermessens zu zahlen. Diese Anträge seien schon nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig.

51

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Beschäftigung ausschließlich im Chargier-Betrieb. Es sei schon nicht ersichtlich, weshalb er hinsichtlich der Pool-Tätigkeit eine Besserstellung im Verhältnis zu den anderen Produktionsmitarbeitern beanspruchen könne.

52

Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das erstinstanzliche Urteil (Blatt 100 ff. d. A.) verwiesen.

53

Mit Schriftsatz vom 14.08.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 16.08.2012, hat der Kläger gegen das ihm am 23.07.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.07.2012 – 4 Ca 424/12 – Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.10.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag, innerhalb der bis zum 23.10.2012 verlängerten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung begründet.

54

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor:

55

Der Anlagenführer-Vertreter und der stellvertretende Anlagenführer seien aus seiner Sicht – der Sicht des Klägers – nach wie vor dasselbe. Er – der Kläger – bestreite mit Nichtwissen, dass Herr U. zu den von der Beklagten nunmehr angegebenen Zeiten einen anderen Anlagenführer als Herrn M. vertreten habe. Selbst dann, wenn Herr U. diese Vertretungen wahrgenommen hätte, wäre dies allenfalls deshalb geschehen, weil die eigentlich vorgesehenen Anlagenführer-Vertreter nicht zur Verfügung gestanden haben.

56

Die Beklagte habe ihn – den Kläger – als stellvertretenden Anlagenführer, was seiner Auffassung nach dem Anlagenführer-Vertreter entspreche, im Chargier-Betrieb zu beschäftigen. Der Entzug dieser Funktion mit Schreiben vom 22.12.2010 sei nicht wirksam. Die Beklagte habe sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts in den Gesprächen mit dem Kläger jedenfalls im Jahr 2008 ihres Direktionsrechts begeben. Jedenfalls stelle der Entzug seiner bisherigen Funktion mit Schreiben vom 22.12.2010 eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar, sei deshalb zustimmungspflichtig und mangels der erforderlichen Zustimmung auch deshalb nicht wirksam. Neben der Zusicherung des Herrn L. ihn – den Kläger – ab dem 01.01.2012 wieder in seiner bisherigen Position zu beschäftigen, entspreche die Nichtbeschäftigung in seiner bisherigen Position nicht billigem Ermessen. Schließlich habe er aufgrund der Pool-Tätigkeit mittlerweile erhebliche gesundheitliche Probleme, vor allem im Schulter-Arm-Bereich. Zudem stelle die Nichtbeschäftigung in seiner bisherigen Position auch eine Maßregelung nach § 612a BGB dar. Schließlich begründe die Beklagte diese damit, dass er dann, wenn er zur Pool-Tätigkeit eingetragen sei, auffällig häufig Krankheitszeiten, Urlaubszeiten und Freistellungszeiträume für Altersfreizeiten aufweise.

57

Jedenfalls habe die Beklagte ihn – den Kläger – auch aus den vorgenannten Gründen, was er hilfsweise geltend mache, als Anlagenführer-Vertreter zu beschäftigen.

58

Die Beklagte habe ihn – den Kläger – auch nach der Entgeltgruppe E 6 des § 7 Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie zu vergüten. Schließlich übe er dieselbe Tätigkeit wie Herr U. aus und sei deswegen auch wie dieser zu vergüten.

59

Der Kläger beantragt,

60

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.07.2012 - 4 Ca 424/12 - abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

61

I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, ihn als stellvertretenden Anlagenführer in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen.

62

Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, ihn als stellvertretenden Anlagenführer zu beschäftigen.

63

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.01.2012 Grundvergütung nach Entgeltgruppe E 6 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie zu zahlen.

64

II. Hilfsweise zu I.:

65

1. Die Beklagte wird verurteilt, ihn als Anlagenführer-Vertreter in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen.

66

Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, ihn als Anlagenführer-Vertreter zu beschäftigen.

67

2. Die Beklagte wird verurteilt, ihn im Rahmen billigen Ermessens bei Abwesenheit des stellvertretenden Anlagenführers mit dessen Vertretung zu betrauen.

68

3. Die Beklagte wird verurteilt, ihm Schadensersatz für die Zeiten seiner Nichtheranziehung als stellvertretender Anlagenführer bei Vorliegen des Vertretungsfalls und nicht ordnungsgemäßer Ausübung billigen Ermessens zu zahlen.

69

III. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, ihn ausschließlich - außer bei Vorliegen eines Notfalls - in der Chargierabteilung zu beschäftigen.

70

Die Beklagte beantragt,

71

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

72

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf den erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus:

73

Der Anlagenführer-Vertreter und der stellvertretende Anlagenführer seien zu unterscheiden. Sie – die Beklagte – habe nur einen stellvertretenden Anlagenführer und zwar Herr U.. Diesen habe sie nach Änderung seines Arbeitsvertrages mit Wirkung zum 01.05.2007 zum stellvertretenden Anlagenführer bestellt. Im Gegensatz zum Kläger sei Herr U. arbeitsvertraglich zur Vertretung aller drei Anlagenführer im Chargier-Betrieb verpflichtet und deren ständiger Vertreter. Dementsprechend habe Herr U. in der Vergangenheit auch alle drei Anlagenführer vertreten und zwar Herrn Me. vom 29.01.2008 bis 08.02.2008, vom 31.03.2008 bis 11.04.2008, vom 01.09.2008 bis 05.09.2008, Herrn M. vom 04.08.2008 bis 29.08.2008, vom 12.01.2009 bis 16.01.2009, vom 09.02.2009 bis 12.02.2009, vom 16.03.2009 bis 18.03.2009, vom 25.05.2009 bis 29.05.2009, vom 17.06.2009 bis 19.06.2009, vom 07.12.2009 bis 16.12.2009, vom 02.08.2010 bis 27.08.2010, vom 15.11.2010 bis 22.11.2010, vom 24.01.2011 bis 28.01.2011, vom 14.02.2011 bis 25.02.2011, vom 13.02.2012 bis 17.02.2012, vom 10.04.2012 bis 13.04.2012, vom 04.06.2012 bis 06.06.2012, vom 13.08.2012 bis 13.08.2012 und Herrn E. vom 26.01.2009 bis 31.01.2009, vom 25.02.2009 bis 27.02.2009, vom 11.05.2009 bis 15.05.2009, vom 17.08.2009 bis 11.09.2009, vom 06.09.2010 bis 10.09.2010.

74

Sie – die Beklagte – habe den Kläger nicht als stellvertretenden Anlagenführer im Chargier-Betrieb zu beschäftigen. Sie habe dem Kläger zu keiner Zeit die Position des stellvertretenden Anlagenführers im Chargier-Betrieb übertragen. Diese Position habe nur Herr U..

75

Sie – die Beklagte – habe den Kläger auch nicht als Anlagenführer-Vertreter zu beschäftigen. Einen solchen Arbeitsplatz gebe es bei ihr nicht. Vielmehr seien die Anlagenführer-Vertreter (lediglich) Produktionsmitarbeiter. Der einseitige Entzug dieser Funktion mit Schreiben vom 22.12.2010 sei wirksam. Der Entzug der bisherigen Funktion des Klägers mit Schreiben vom 22.12.2010 stelle keine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar und sei deshalb auch nicht unwirksam. Die Nichtbeschäftigung des Klägers als Anlagenführer-Vertreter entspreche auch billigem Ermessen. Die vom Kläger angeführten gesundheitlichen Probleme seien erstmals im Verfahren vorgetragen worden und würden, sofern sie konkretisiert würden, bei seinem künftigen Einsatz Berücksichtigung finden. Die Nichtbeschäftigung des Klägers als Anlagenführer-Vertreter stelle auch keine Maßregelung nach § 612a BGB dar.

76

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die in den Sitzungsprotokollen getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

77

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.07.2012 – 4 Ca 424/12 – ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

B.

78

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.07.2012 – 4 Ca 424/12 – ist teilweise begründet und hat somit teilweise Erfolg.

79

Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit der Kläger mit seinen Anträgen Ziffer I. 1., hilfsweise zu Ziffer I. 1., Ziffer I. 2., Ziffer II. 2., Ziffer II. 3. sowie Ziffer III. beantragt, (I. 1.) die Beklagte zu verurteilen, ihn als stellvertretenden Anlagenführer in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen, (hilfsweise zu I. 1.) die Beklagte zu verurteilen, ihn als stellvertretenden Anlagenführer zu beschäftigen, (I. 2.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 01.01.2012 Grundvergütung nach Entgeltgruppe E 6 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie zu zahlen, (II. 2.) die Beklagte zu verurteilen, ihn im Rahmen billigen Ermessens bei Abwesenheit des stellvertretenden Anlagenführers mit dessen Vertretung zu betrauen, (II. 3.) die Beklagte zu verurteilen, ihm Schadensersatz für die Zeiten der Nichtheranziehung als stellvertretender Anlagenführer bei Vorliegen des Vertretungsfalls und nicht ordnungsgemäßer Ausübung billigen Ermessens zu zahlen sowie (III.) die Beklagte zu verurteilen, ihn ausschließlich - außer bei Vorliegen eines Notfalls - in der Chargierabteilung zu beschäftigen, jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage jedoch, soweit der Kläger mit seinem Antrag Ziffer II. 1. hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn als Anlagenführer-Vertreter in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen, zu Unrecht abgewiesen. Denn die Beklagte hatte den Kläger jedenfalls im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 17.01.2013 als Anlagenführer-Vertreter in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen.

I.

80

Soweit der Kläger mit seinem Antrag Ziffer I. 1. (nunmehr) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn als stellvertretenden Anlagenführer in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschäftigung als stellvertretender Anlagenführer.

81

1. Ein Anspruch des Klägers auf Beschäftigung als stellvertretender Anlagenführer ergibt sich – soweit ersichtlich – nicht aus Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, aus Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder aus gesetzlichen Vorschriften.

82

2. Ein Anspruch des Klägers auf Beschäftigung als stellvertretender Anlagenführer ergibt sich auch nicht aus den zwischen den Parteien getroffenen arbeitsvertraglichen Abreden.

83

Mit Schreiben vom 31.10.1988 hat die Beklagte den Kläger als Chemiearbeiter eingestellt. Im Jahr 2005 hat die Beklagte den Kläger dann mit seinem Einverständnis mit der Funktion eines sogenannten Anlagenführer-Vertreters betraut.

84

Der Kläger hat aber weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich, wann ihn – den Kläger – wer mit der Funktion eines stellvertretenden Anlagenführers betraut hat. Vielmehr meint der Kläger, seinen Anspruch auf Beschäftigung in der Funktion eines stellvertretenden Anlagenführers darauf stützen zu können, dass der Anlagenführer-Vertreter und der stellvertretende Anlagenführer dasselbe seien. Tatsachen, die diese Einschätzung rechtfertigen, hat der Kläger jedoch nicht substantiiert dargelegt.

85

Tatsachen, die die Einschätzung des Klägers, Anlagenführer-Vertreter und stellvertretende Anlagenführer seien dasselbe, rechtfertigen, ergeben sich nicht aus einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Werksleiter der Beklagten im Januar 2008 bzw. Februar 2008. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 22.10.2012 noch vorgetragen hat, der Werksleiter der Beklagten Herr R. habe im Januar 2008 bzw. Februar 2008 gegenüber ihm – dem Kläger – in einem Gespräch in dessen Büro erklärt, dass er – der Kläger – stellvertretender Anlagenführer in der Schicht des Herrn E. bleibe, hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 17.01.2013 dahingehend korrigiert, dass Herr R. die Begrifflichkeit "stellvertretender Anlagenführer" in dem vorgenannten Gespräch nicht verwendet haben soll. Vielmehr soll es in diesem Gespräch lediglich darum gegangen sein, dass er – der Kläger – seine Position, die er zu diesem Zeitpunkt inne hatte, auch behalten dürfe.

86

Tatsachen, die die Einschätzung des Klägers, Anlagenführer-Vertreter und stellvertretende Anlagenführer seien dasselbe, rechtfertigen, ergeben sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010, in dem die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mitgeteilt hat, diesen "vorerst nicht mehr als Vertretung des Anlagenführers aufzustellen". Zwar hat die Beklagte die Funktion des Klägers in diesem Schreiben nicht als Anlagenführer-Vertreter bezeichnet. Sie hat diese aber auch nicht als stellvertretender Anlagenführer bezeichnet. Vielmehr spricht das Schreiben vom 22.12.2010 allgemein davon, den Kläger nicht mehr als "Vertretung des Anlagenführers" aufstellen zu wollen. Auch nach dem Vortrag der Beklagten werden aber sowohl die Produktionsmitarbeiter in der Funktion eines Anlagenführer-Vertreters als auch der stellvertretende Anlagenführer immer wieder zur Vertretung eines Anlagenführers aufgestellt und herangezogen. Aus der Formulierung "Vertretung des Anlagenführers" ergibt sich daher nicht, ob der Kläger bisher als stellvertretender Anlagenführer oder als Anlagenführer-Vertreter aufgestellt war und ob dies dasselbe oder etwas anderes ist.

87

Tatsachen, die die Einschätzung des Klägers, Anlagenführer-Vertreter und stellvertretende Anlagenführer seien dasselbe, rechtfertigen, ergeben sich auch nicht daraus, dass dem Kläger bis zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.05.2012 die Unterscheidung zwischen der Funktion des stellvertretenden Anlagenführers und der Funktion des Anlagenführer-Vertreters offensichtlich nicht bekannt war und er jedenfalls bis zum Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 genauso wie Herr U. immer wieder einen Anlagenführer vertreten hat. Denn auch nach dem Vortrag der Beklagten werden sowohl die Produktionsmitarbeiter in der Funktion eines Anlagenführer-Vertreters als auch der stellvertretende Anlagenführer immer wieder zur Vertretung eines Anlagenführers aufgestellt und herangezogen und muss der Unterschied zwischen einem Mitarbeiter in der Funktion des Anlagenführer-Vertreters und dem stellvertretenden Anlagenführer nicht offen zu Tage treten. Schließlich ergibt sich der Unterschied zwischen einem Mitarbeiter in der Funktion des Anlagenführer-Vertreters und dem stellvertretenden Anlagenführer nach dem Vortrag der Beklagten, den der Kläger nicht bestritten hat, daraus, dass der stellvertretende Anlagenführer, weshalb sie – die Beklagte – auch den Vertrag mit Herrn U. mit Wirkung zum 01.05.2007 geändert hat, arbeitsvertraglich zur Vertretung aller drei Anlagenführer im Chargier-Betrieb verpflichtet ist und deren ständiger Vertreter ist, während der Kläger, Herr K. und Herr R. (lediglich) Produktionsmitarbeiter sind bzw. waren, die bei Bedarf den Anlagenführer vertreten können, diesen aber nicht vertreten müssen.

88

Sollte der Kläger den vorgenannten Unterschied zum Beispiel deshalb nicht nachvollziehen können bzw. bezweifeln, weil ihm der Stellenplan ein Organigramm der Beklagten oder der Arbeitsvertrag des Herrn U. unbekannt sind, hätte er zumindest eine entsprechende Informationen verlangen müssen, damit die Beklagte entsprechende Informationen hätte zur Verfügung stellen können. Dies hat der Kläger nicht gemacht. Vielmehr hat er sich auf die bloße Behauptung, er würde dieselbe Tätigkeit wie Herr U. verrichten, beschränkt.

89

Tatsachen, die die Einschätzung des Klägers, Anlagenführer-Vertreter und stellvertretende Anlagenführer seien dasselbe, rechtfertigen, ergeben sich auch nicht daraus, dass Herr U. als stellvertretender Anlagenführer nicht schichtübergreifend zur Vertretung der Anlagenführer herangezogen worden ist. Denn selbst dann, wenn dies, was der Kläger entgegen dem Vortrag der Beklagten, Herr U. habe in der Vergangenheit auch alle drei Anlagenführer vertreten und zwar Herrn Me. vom 29.01.2008 bis 08.02.2008, vom 31.03.2008 bis 11.04.2008, vom 01.09.2008 bis 05.09.2008, Herrn M. vom 04.08.2008 bis 29.08.2008, vom 12.01.2009 bis 16.01.2009, vom 09.02.2009 bis 12.02.2009, vom 16.03.2009 bis 18.03.2009, vom 25.05.2009 bis 29.05.2009, vom 17.06.2009 bis 19.06.2009, vom 07.12.2009 bis 16.12.2009, vom 02.08.2010 bis 27.08.2010, vom 15.11.2010 bis 22.11.2010, vom 24.01.2011 bis 28.01.2011, vom 14.02.2011 bis 25.02.2011, vom 13.02.2012 bis 17.02.2012, vom 10.04.2012 bis 13.04.2012, vom 04.06.2012 bis 06.06.2012, vom 13.08.2012 bis 13.08.2012 und Herrn E. vom 26.01.2009 bis 31.01.2009, vom 25.02.2009 bis 27.02.2009, vom 11.05.2009 bis 15.05.2009, vom 17.08.2009 bis 11.09.2009, vom 06.09.2010 bis 10.09.2010, behauptet, der Fall gewesen wäre, ändert dies nichts an der von der Beklagten behaupteten und von dem Kläger nicht bestrittenen unterschiedlichen Ausgestaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten des stellvertretenden Anlagenführers Herr U. und des Klägers bzw. der anderen Produktionsmitarbeiter in der Funktion eines Anlagenführer-Vertreters und dem damit bestehenden Unterschied zwischen Produktionsmitarbeitern in der Funktion eines Anlagenführer-Vertreters und des stellvertretenden Anlagenführers.

90

3. Ein Anspruch des Klägers auf Beschäftigung als stellvertretender Anlagenführer ergibt sich auch nicht aufgrund einer inhaltlichen Konkretisierung der Arbeitsbedingungen auf die Tätigkeit eines stellvertretenden Anlagenführers (vgl. zu den Anforderungen an eine solche Konkretisierung BAG, Urteil vom 18.10.2012 – 6 AZR 86/11 – zitiert nach juris). Denn der Kläger hat, wie bereits oben unter I. 2. dargelegt, nicht einmal substantiiert vorgetragen, längere Zeit als stellvertretender Anlagenführer beschäftigt gewesen zu sein.

91

Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Beschäftigung als stellvertretender Anlagenführer.

II.

92

Soweit der Kläger hilfsweise zu seinem Antrag Ziffer I. 1. (nunmehr) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn als stellvertretenden Anlagenführer zu beschäftigen, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Denn der Kläger hat, wie bereits oben unter I. dargestellt, keinen Anspruch auf Beschäftigung als stellvertretender Anlagenführer.

III.

93

Soweit der Kläger mit seinem Antrag Ziffer I. 2. beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 01.01.2012 Grundvergütung nach Entgeltgruppe E 6 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie zu zahlen, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Denn dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

94

1. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, ihm seit dem 01.01.2012 Grundvergütung nach Entgeltgruppe E 6 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie zu zahlen, ergibt sich nicht unmittelbar aus den auf das Arbeitsverhältnis unstreitig anzuwenden Regelungen des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie. Jedenfalls hat der Kläger dies nicht substantiiert dargelegt.

95

Nach § 3 Ziffer 2 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie werden Arbeitnehmer entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist dabei nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Nach § 3 Ziffer 4 des Bundesentgelttarifvertrags für die Chemische Industrie ist ein Arbeitnehmer, übt er innerhalb eines Arbeitsbereichs ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen.

96

In die Entgeltgruppe E 6 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie sind Arbeitnehmer einzugruppieren, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind. Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung sind in diese Entgeltgruppe einzugruppieren, wenn sie aufgrund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben.

97

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.2011 – 4 AZR 313/09 – zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 12.10.2005 – 10 AZR 605/04 – zitiert nach juris) hat ein Arbeitnehmer, macht er die Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe geltend, die Tatsachen darzulegen und, sofern diese vom Arbeitgeber wirksam bestritten werden, auch zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er – der Arbeitnehmer – die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Merkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt.

98

Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht im Ansatz gerecht. Denn der Kläger hat keinerlei Tatsachen dargelegt, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Merkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt.

99

2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, ihm seit dem 01.01.2012 Grundvergütung nach Entgeltgruppe E 6 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie zu zahlen, ergibt sich auch nicht, was der Kläger vornehmlich meint, aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

100

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 20.09.2012 – 6 AZR 211/11 – zitiert nach juris) wird der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatzinhaltlich durch den Gleichheitssatz bestimmt. Er kann deshalb ebenso wie der allgemeine Gleichheitssatz nur verletzt werden, wenn der Arbeitgeber wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt.

101

Im vorliegenden Fall ist Herr U. als stellvertretender Anlagenführer in die Entgeltgruppe E 6 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie eingruppiert. Demgegenüber ist der Kläger, wie bereits oben unter I. 2. dargelegt, kein stellvertretender Anlagenführer, sondern Produktionsmitarbeiter mit der Funktion eines Anlagenführer-Vertreters. Als Produktionsmitarbeiter mit der Funktion eines Anlagenführer-Vertreters ist der Kläger in die Entgeltgruppe E 4 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie eingruppiert und erhält bzw. erhielt bei einem tatsächlichen Einsatz als Anlagenführer unter Anwendung von § 3 Ziffer 5 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie Vergütung nach Entgeltgruppe E 7 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie. Zwar werden auch nach dem Vortrag der Beklagten sowohl der Kläger als Produktionsmitarbeiter in der Funktion eines Anlagenführer-Vertreters als auch der stellvertretende Anlagenführer Herr U. immer wieder zur Vertretung eines Anlagenführers herangezogen. Dennoch behandelt die Beklagte durch die unterschiedliche Vergütung des Anlagenführer-Vertreters und des stellvertretenden Anlagenführers nicht wesentlich Gleiches ungleich. Denn es besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Kläger als Produktionsmitarbeiter in der Funktion des Anlagenführer-Vertreters und dem stellvertretenden Anlagenführer Herr U.. Schließlich ist der stellvertretende Anlagenführer nach dem Vortrag der Beklagten, den der Kläger nicht bestritten hat, weshalb sie – die Beklagte – auch den Vertrag mit Herrn U. mit Wirkung zum 01.05.2007 geändert hat, arbeitsvertraglich zur Vertretung aller drei Anlagenführer im Chargier-Betrieb verpflichtet und deren ständiger Vertreter, während der Kläger, Herr K. und Herr R. (lediglich) Produktionsmitarbeiter sind bzw. waren, die bei Bedarf den Anlagenführer vertreten können, diesen aber nicht vertreten müssen.

102

Sollte der Kläger den vorgenannten Unterschied zum Beispiel deshalb nicht nachvollziehen können bzw. bezweifeln, weil ihm der Stellenplan ein Organigramm der Beklagten oder der Arbeitsvertrag des Herrn U. unbekannt sind, hätte er zumindest eine entsprechende Informationen verlangen müssen, damit die Beklagte entsprechende Informationen hätte zur Verfügung stellen können. Dies hat der Kläger nicht gemacht. Vielmehr hat er sich auf die bloße Behauptung, er würde dieselbe Tätigkeit wie Herr U. verrichten, beschränkt.

IV.

103

Soweit der Kläger hilfsweise zu seinen Anträgen Ziffer I mit seinem Antrag Ziffer II. 1. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn als Anlagenführer-Vertreter in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen, ist die zur Entscheidung angefallene Klage zulässig sowie begründet. Es kann dahinstehen, ob der Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und die damit verbundene Einteilung zur Pool-Tätigkeit vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt ist bzw. war. Denn der Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und die damit verbundene Einteilung zur Pool-Tätigkeit stellt eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 95 Abs. 3 BetrVG dar, erfolgte ohne Zustimmung des Betriebsrates und war daher nicht wirksam, weshalb die Beklagte den Kläger, jedenfalls solange sie nicht eine Versetzung mit Zustimmung des Betriebsrates vornimmt, als Anlagenführer-Vertreter in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen hat.

104

Nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber unter anderem die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung einzuholen.

105

1. Der Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und die damit verbundene Einteilung zur Pool-Tätigkeit stellt entgegen der Auffassung der Beklagten eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 95 Abs. 3 BetrVG dar.

106

Eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist nach § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Allerdings gilt nach § 95 Abs. 3 S. 2 BetrVG, werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

107

a. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. mit weiteren Nachweisen BAG, Beschluss vom 17.06.2008 – 1 ABR 38/07 – zitiert nach juris) wird der Arbeitsbereich im Sinne von § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG in § 81 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 BetrVG durch die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs umschrieben. Der Begriff Arbeitsbereich ist demnach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt vor, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine andere anzusehen ist. Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung der Art der Tätigkeit, d.h. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein.

108

Allerdings macht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) nicht jede noch so geringe Veränderung der beschriebenen Art den bisherigen Arbeitsbereich zu einem anderen. Jede einem Arbeitnehmer zugewiesene Tätigkeit ist laufenden Veränderungen unterworfen, die in der technischen Gestaltung des Arbeitsablaufs, neuen Hilfsmitteln und Maschinen oder einer Umorganisation des Arbeitsablaufs ihre Ursache haben können. Erforderlich ist, dass die eingetretene Änderung über solche im üblichen Schwankungsbereich liegenden Veränderungen hinausgeht und zur Folge hat, dass die Arbeitsaufgabe oder die Tätigkeit eine andere wird.

109

Bei der Frage, ob die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs gegeben ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 02.04.1996 – 1 AZR 743/95 – zitiert nach juris) unerheblich, ob die angeordnete Maßnahme dem Arbeitnehmer gegenüber individualrechtlich zulässig, also vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist.

110

b. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2010 gegenüber dem Kläger erklärt, ihn vorerst nicht mehr als Vertretung des Anlagenführers aufzustellen. Mit diesem Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und der damit verbundenen Einteilung zur Pool-Tätigkeit ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs verbunden.

111

aa. Durch den Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und die damit verbundene Einteilung zur Pool-Tätigkeit hat sich der Arbeitsort des Klägers nicht verändert. Dann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. mit weiteren Nachweisen BAG, Beschluss vom 17.06.2008 – 1 ABR 38/07 – zitiert nach juris) bestimmt sich der Arbeitsort durch den Sitz des Betriebs und damit in der Regel durch den Bezirk der politischen Gemeinde, in welcher der Betrieb liegt. Der Sitz des Betriebs hat sich aber – soweit ersichtlich – nicht verändert.

112

bb. Durch den Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und die damit verbundene Einteilung zur Pool-Tätigkeit hat sich die Art und Weise, in der die Arbeitsaufgaben zu erledigen sind, nicht verändert. Jedenfalls hat der Kläger dies nicht vorgetragen.

113

cc. Mit dem Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und die damit verbundene Einteilung zur Pool-Tätigkeit ist keine Änderung der Stellung und des Platzes des Klägers innerhalb der betrieblichen Organisation verbunden. Jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit die vorgenannte Maßnahme die Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit (vgl. mit weiteren Nachweisen BAG, Beschluss vom 17.06.2008 – 1 ABR 38/07 – zitiert nach juris) mit sich gebracht hat.

114

dd. Durch den Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und die damit verbundene Einteilung zur Pool-Tätigkeit haben sich jedoch der Inhalt der Arbeitsaufgabe und die damit verbundene Verantwortung des Klägers wesentlich verändert.

115

Die Beklagte hat den Kläger jedenfalls seit dem Jahr 2005 bis zum 22.12.2010 mit Ausnahme eines kurzen Zeitraums im Jahr 2008 als Produktionsmitarbeiter mit der Funktion eines Anlagenführer-Vertreters in ihrem Chargier-Betrieb eingesetzt.

116

Der Kläger hat bis zum 22.12.2010 in der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Chargier-Betrieb bei einem Vertretungsfall den Anlagenführer seiner Schicht, Herrn E., vertreten und zwar im Jahr 2008 insgesamt 163,75 Stunden, mithin über vier Wochen, im Jahr 2009 insgesamt 168,25 Stunden, mithin fast viereinhalb Wochen sowie im Jahr 2010 insgesamt 359,00 Stunden, mithin über neuneinhalb Wochen. Während eines solchen Vertretungsfalles hat der Kläger eine höherwertige Tätigkeit nach der Entgeltgruppe E 7 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrags für die Chemische Industrie verrichtet und dementsprechend auch eine höhere Vergütung erzielt. Nach dem 22.12.2010 hat die Beklagte statt dem Kläger Herrn K. als Anlagenführer-Vertreter in der Schicht des Herrn E. aufgestellt. Im Jahr 2011 hat Herr K. in der Funktion des Anlagenführer-Vertreters Herrn E. insgesamt 304,75 Stunden als Anlagenführer vertreten und damit über acht Wochen eine höherwertige Tätigkeit nach der Entgeltgruppe E 7 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrags für die Chemische Industrie verrichtet. Die höherwertige Tätigkeit der Vertretung des Anlagenführers im Chargier-Betrieb der Beklagten ist, was die voranstehenden Ausführungen zeigen, nicht gänzlich entfallen. Vielmehr hat die Beklagte dem Kläger diese höherwertige Tätigkeit, die zumindest zehn Prozent seiner Jahresarbeitszeit ausgemacht hat, durch den Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters mit Schreiben vom 22.12.2010 entzogen und diese Herrn K. zugewiesen. Hierdurch haben sich der Inhalt der Arbeitsaufgabe und die damit verbundene Verantwortung des Klägers teilweise und zwar jedenfalls bezogen auf zehn Prozent seiner Jahresarbeitszeit verändert.

117

Der Kläger hat bis zum 22.12.2010 in der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Chargier-Betrieb keine Pool-Tätigkeit verrichten müssen, das heißt, der Kläger hat nicht wie die beiden (einfachen) Produktionsmitarbeiter seiner Schicht bei geringerem Arbeitsaufkommen im Chargier-Betrieb jede zweite Woche in anderen Abteilungen Tätigkeiten verrichten müssen. Nach dem 22.12.2010 hat die Beklagte den Kläger nicht mehr als Anlagenführer-Vertreter in der Schicht des Herrn E., sondern als (einfachen) Produktionsmitarbeiter mit Pool-Tätigkeit in der Schicht des Anlagenführers Herrn M. eingesetzt. Bei Einteilung zur Pool-Tätigkeit, die jede zweite Woche erfolgt ist und somit bezogen auf die Jahresarbeitszeit des Klägers zumindest die Hälfte derselben ausgemacht hat, hat der Kläger ständig wechselnde Tätigkeiten, zum Beispiel im Gegensatz zu seiner bisherigen Tätigkeit im Chargier-Betrieb der Beklagten auch Arbeiten am Band in ständig wechselnden Abteilungen verrichten müssen. Der ständige Wechsel der Abteilungen und der ständige Wechsel des Inhalts der Tätigkeit sind zwar, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, üblich für die Tätigkeit des (einfachen) Produktionsmitarbeiters in ihrem Chargier-Betrieb, der unstreitig auch Pool-Tätigkeiten zu verrichten hat. Der ständige Wechsel der Abteilungen und insbesondere der ständige Wechsel des Inhalts der Tätigkeit sind aber nicht üblich für einen Produktionsmitarbeiter im Chargier-Betrieb der Beklagten in der Funktion eines Anlagenführer-Vertreters. Denn dieser hatte bisher jedenfalls gerade keine Pool-Tätigkeit zu verrichten. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte im vorliegenden Fall gerade nicht auf § 95 Abs. 3 S. 2 BetrVG berufen und hat sich der Inhalt der Arbeitsaufgabe und die damit verbundene Verantwortung des Klägers auch durch die Zuweisung der Pool-Tätigkeit teilweise und zwar jedenfalls bezogen auf 50 Prozent seiner Jahresarbeitszeit verändert.

118

Die vorgenannten Veränderungen sind auch wesentlich. Schließlich betreffen sie zusammen etwa 60 Prozent der Jahresarbeitszeit des Klägers und handelt es sich nicht nur um im üblichen Schwankungsbereich liegende Veränderungen. Unerheblich ist dagegen, ob die angeordnete Maßnahme dem Kläger gegenüber individualrechtlich zulässig, also vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt ist (vgl. BAG, Urteil vom 02.04.1996 – 1 AZR 743/95 – zitiert nach juris).

119

c. Die voraussichtliche Dauer der Zuweisung des anderen Arbeitsbereichs überschreitet auch die Dauer von einem Monat. Denn die Beklagte hat im vorliegenden Fall geplant, dem Kläger die Funktion des Anlagenführer-Vertreters mindestens für die Dauer von einem Jahr zu entziehen und den Kläger mindestens für die Dauer von einem Jahr zur Pool-Tätigkeit einzuteilen. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben vom 22.12.2010, wonach sich die Beklagte, sollten im nächsten Jahr keine weiteren negativen Ereignisse auftreten, erneut mit dem Vorgesetzten des Klägers beraten wollte, um dann gegebenenfalls den Kläger wieder als Anlagenführer-Vertreter aufzustellen.

120

2. Der Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und die damit verbundene Einteilung zur Pool-Tätigkeit ist ohne Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG erfolgt und damit individualrechtlich unwirksam.

121

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 22.04.2010 – 2 AZR 491/09 – zitiert nach juris) ist die ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochene Versetzung individualrechtlich unwirksam. Denn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Versetzung dient neben dem Schutz der Belegschaft auch dem Schutz des von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers.

122

Im vorliegenden Fall stellt, wie bereits oben unter IV. 1. dargelegt, der Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und die damit verbundene Einteilung zur Pool-Tätigkeit eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 95 Abs. 3 BetrVG dar. Da die Beklagte zu dieser Maßnahme die Zustimmung des bei ihr gebildeten Betriebsrates nicht eingeholt hat, ist der Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und die damit verbundene Einteilung zur Pool-Tätigkeit individualrechtlich unwirksam und der Kläger jedenfalls solange die Beklagte nicht eine Versetzung mit Zustimmung des Betriebsrates vornimmt, als Anlagenführer-Vertreter in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen hat.

V.

123

Der hilfsweise zum Antrag Ziffer II. 1. gestellte Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihn als Anlagenführer Vertreter zu beschäftigen, fiel mit Blick auf den Erfolg des Klägers mit seinem Antrag Ziffer II. 1. nicht zur Entscheidung an.

VI.

124

Soweit der Kläger hilfsweise zu seinen Anträgen Ziffer I mit seinem Antrag Ziffer II. 2. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn im Rahmen billigen Ermessens bei Abwesenheit des stellvertretenden Anlagenführers mit dessen Vertretung zu betrauen, ist die Klage schon nicht zulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob der vorgenannte Antrag, wovon das Arbeitsgericht ausgegangen ist, nicht vollstreckungsfähig ist. Denn der vorgenannte Antrag genügt nicht den Voraussetzungen des § 259 ZPO.

125

Nach § 259 ZPO kann eine Klage auf künftige Leistung außer in den Fällen der § 257 und § 258 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

126

Im vorliegenden Fall hat der Kläger hilfsweise zu seinen Anträgen Ziffer I mit seinem Antrag Ziffer II. 2. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn im Rahmen billigen Ermessens bei Abwesenheit des stellvertretenden Anlagenführers mit dessen Vertretung zu betrauen. Damit begehrt der Kläger von der Beklagten eine künftige Leistung, nämlich den Einsatz als Vertretung des stellvertretenden Anlagenführers bei dessen Abwesenheit im Rahmen billigen Ermessens. Dieses Begehren fällt nicht unter die spezielleren Regelungen von § 257 ZPO und § 258 ZPO und kann vom Kläger daher nur unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen des § 259 ZPO hat der Kläger aber weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Denn der Kläger hat Umstände, aufgrund derer die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass die Beklagte bei einer Verurteilung zu seiner Beschäftigung – der Beschäftigung des Klägers – als Anlagenführer-Vertreter in ihrem Chargier-Betrieb, den Kläger nicht im Rahmen billigen Ermessens bei Abwesenheit des stellvertretenden Anlagenführers mit dessen Vertretung betrauen würde, weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich.

VII.

127

Soweit der Kläger hilfsweise zu seinen Anträgen Ziffer I mit seinem Antrag Ziffer II. 3. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Schadensersatz für die Zeiten der Nichtheranziehung als stellvertretender Anlagenführer bei Vorliegen des Vertretungsfalls und nicht ordnungsgemäßer Ausübung billigen Ermessens zu zahlen, ist die Klage ebenfalls nicht zulässig.

128

Soweit der Kläger mit dem Antrag Ziffer II. 3. Schadensersatz für die Vergangenheit beantragt, ist der Antrag nicht zulässig, da dieser nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.

129

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Hierzu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG, Urteil vom 20.11.2003 – 8 AZR 60(/02 – zitiert nach juris) grundsätzlich auch ein bezifferter Klageantrag.

130

Eine Bezifferung seines Antrags hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht vorgenommen. Auch hat der Kläger keine Tatsachen, aufgrund derer ihm im vorliegenden Fall eine Bezifferung seines Antrags für die Vergangenheit nicht möglich gewesen sein sollte bzw. aufgrund derer die Bezifferung entbehrlich gewesen sein könnte, weder vorgetragen, noch sind solche Tatsachen erkennbar.

131

Soweit der Kläger mit dem Antrag Ziffer II. 3. auch Schadensersatz für die Zukunft beantragen sollte, ist der Antrag schon nicht zulässig, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn es ist schon nicht ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, aufgrund welcher Umstände davon auszugehen sein soll, dass die Beklagte den Kläger nach einer entsprechenden Verurteilung zu einer Beschäftigung als stellvertretenden Anlagenführer in ihrem Chargier-Betrieb nicht als stellvertretenden Anlagenführer bei Vorliegen des Vertretungsfalls heranziehen sollte.

132

Der Antrag Ziffer II. 3. wäre im Übrigen auch nicht begründet. Schließlich hat der Kläger, wie bereits oben unter I. dargelegt, schon keinen Anspruch auf Beschäftigung als stellvertretender Anlagenführer.

VIII.

133

Soweit der Kläger mit seinem Antrag Ziffer III. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn ausschließlich – außer bei Vorliegen eines Notfalls – in der Chargierabteilung zu beschäftigen, ist die Klage ebenfalls nicht zulässig. Denn der Kläger verfolgt mit dem vorgenannten Antrag – soweit ersichtlich – keinen über seinen Antrag Ziffer I. 1. bzw. seinen Antrag Ziffer II. 1. hinausgehenden Streitgegenstand, sodass diesem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

C.

134

Die Kostenentscheidung beruht ausgehend von einem Wert für das gesamte Verfahren in Höhe von 32.500,00 EUR auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO.

D.

135

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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published on 18/10/2012 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2010 - 8 Sa 1770/10 - wird zurückgewiesen.
published on 20/09/2012 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2010 - 5 Sa 264/10 - wird zurückgewiesen.
published on 23/02/2011 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Januar 2009 - 13 Sa 830/08 E - abgeändert:
published on 22/04/2010 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2009 - 12 Sa 1590/08 - wird zurückgewiesen, soweit dieses die Berufung der B
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Annotations

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.