Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Jan. 2013 - 11 Sa 369/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2013:0117.11SA369.12.0A
bei uns veröffentlicht am17.01.2013

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.07.2012 - 4 Ca 424/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Anlagenführer-Vertreter in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten bezogen auf den Inhalt der Tätigkeit über die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers sowie die richtige tarifliche Eingruppierung des Klägers.

2

Der am … 1955 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 02.11.1988 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt und hat zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.500,00 EUR erzielt.

3

Im Schreiben vom 31.10.1988 (vgl. Blatt 45 d. A.) hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zusammenhang mit der Einstellung des Klägers diesem gegenüber – soweit hier von Interesse – das Folgende erklärt:

4


Wir sind bereit, Sie ab 02.11.1988 als Chemiearbeiter im 3-Schichtbetrieb einzustellen. Ihr Arbeitseinsatz erfolgt im gesamten Produktionsbereich. Wir behalten uns vor, sollte das Firmeninteresse es erfordern, Sie auch zu Arbeiten in anderen Abteilungen einzusetzen. Sie werden nach der Entgeltgruppe E I unseres Entgelt-Rahmentarifvertrages eingestuft. …

5

Auf dem vorgenannten Schreiben hat der Kläger sein Einverständnis mit der zitierten Regelung erklärt.

6

In der Folgezeit hat die Beklagte den Kläger als Produktionsmitarbeiter in einer von drei Schichten in ihrem Chargier-Betrieb eingesetzt. In der Schicht des Klägers hat die Beklagte damals Herrn T. als Anlagenführer und Herrn E. als dessen Vertreter eingesetzt.

7

Im Jahr 2005 hat die Beklagte in ihrem Chargier-Betrieb Veränderungen vorgenommen.

8

Zum einen hat die Beklagte aus der Schicht des Klägers Herrn T. herausgenommen und schichtübergreifend zum Schichtkoordinator bestimmt, dessen bisherigen Vertreter Herrn E. zum Anlagenführer der Schicht des Klägers befördert sowie den Kläger jedenfalls mit der Funktion des sogenannten "Anlagenführer-Vertreters" betraut.

9

Zum anderen hat die Beklagte in ihrem Chargier-Betrieb die Anzahl der Mitarbeiter je Schicht auf vier Mitarbeiter (einschließlich Anlagenführer und Vertreter) reduziert und eine sogenannte "Pool-Tätigkeit" eingeführt. Letzteres bedeutet, dass die weiteren zwei Produktionsmitarbeiter einer jeden Schicht, also nicht der Anlagenführer und nicht dessen Vertreter, im Wochenwechsel bei geringerem Arbeitsaufkommen im Chargier-Betrieb in anderen Abteilungen eingesetzt werden können.

10

In der Folgezeit hat die Beklagte den Kläger auch tatsächlich in der Funktion eines Anlagenführer-Vertreters aufgestellt, damit aus der Pool-Tätigkeit herausgenommen und hat der Kläger in Vertretungsfällen (zumindest auch) den Anlagenführer seiner Schicht, Herrn E., vertreten.

11

Im Jahr 2008 hat Herr T. dem Kläger mitgeteilt, ihn zukünftig nicht mehr als Anlagenführer-Vertreter aufstellen zu wollen, sondern (nur noch) als (einfachen) Produktionsmitarbeiter mit Pool-Tätigkeit einsetzen zu wollen. Nach Gesprächen mit dem Werksleiter der Beklagten Herrn R. und dem Betriebsrat der Beklagten, hat die Beklagte den Kläger in der Folgezeit weiter als Anlagenführer-Vertreter aufgestellt, damit weiterhin aus der Pool-Tätigkeit herausgenommen und hat der Kläger in Vertretungsfällen den Anlagenführer seiner Schicht, Herrn E., vertreten und zwar im Jahr 2008 insgesamt 163,75 Stunden, mithin über vier Wochen, im Jahr 2009 insgesamt 168,25 Stunden, mithin fast viereinhalb Wochen sowie im Jahr 2010 insgesamt 359,00 Stunden, mithin über neuneinhalb Wochen.

12

Ihre zwei weiteren Schichten hat die Beklagte jedenfalls bis Ende 2010 mit dem Anlagenführer Herrn M. und dessen Vertreter Herrn R. sowie mit dem Anlagenführer Herrn M. und dem Vertreter Herrn U. sowie dessen Vertreter Herrn K. besetzt. Herr R. hat den Anlagenführer seiner Schicht, Herr M., in seiner Schicht – soweit hier vorgetragen – im Jahr 2008 insgesamt 345,00 Stunden, im Jahr 2009 insgesamt 261,25 Stunden sowie im Jahr 2010 insgesamt 365,5 Stunden vertreten. Herr K. hat den Anlagenführer seiner Schicht, Herr M., und dessen Vertreter, Herr U., in seiner Schicht – soweit hier vorgetragen – im Jahr 2008 insgesamt 57,00 Stunden, im Jahr 2009 insgesamt 7,5 Stunden sowie im Jahr 2010 insgesamt 64,5 Stunden vertreten.

13

Die Tätigkeit des Klägers als Produktionsmitarbeiter hat die Beklagte in die Entgeltgruppe E 4 des § 7 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie eingruppiert. Bei einem tatsächlichen Einsatz des Klägers als Anlagenführer hat die Beklagte den Kläger dann unter Anwendung von § 3 Ziffer 5 Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie nach Entgeltgruppe E 7 des § 7 Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie vergütet.

14

Die Tätigkeit des Herrn K. und des Herrn R. als Produktionsmitarbeiter hat die Beklagte in der Vergangenheit ebenfalls in die Entgeltgruppe E 4 des § 7 Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie eingruppiert und diese bei einem tatsächlichen Einsatz als Anlagenführer unter Anwendung von § 3 Ziffer 5 Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie ebenfalls nach Entgeltgruppe E 7 des § 7 Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie vergütet. Demgegenüber hat die Beklagte Herrn U., der aufgrund einer Vertragsänderung seit 01.05.2007 sogenannter "stellvertretender Anlagenführer" bei der Beklagten ist und nach seinem Vertrag zur Vertretung der Anlagenführer aller drei Schichten herangezogen werden kann, (jedenfalls) seit dem 01.05.2007 unter Beachtung von § 3 Ziffer 4 BETV in die Entgeltgruppe E 6 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie eingruppiert.

15

Am 29.11.2010 hat der Kläger beim Befüllen des Rührwerks 6 mit Regenerat den Füllprozess nicht beobachtet und damit gegen die Arbeitsplatzanweisung APA 1.1.11 verstoßen. Durch das Fehlverhalten des Klägers ist das Rührwerk übergelaufen und ist ein Schaden in Höhe von 6.800,00 EUR entstanden.

16

Mit Schreiben vom 22.12.2010 (vgl. Blatt 37 d. A.) hat die Beklagte den Kläger wegen dieses Verstoßes gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten abgemahnt. Mit weiterem Schreiben vom 22.12.2010 (vgl. Blatt 38 d. A.) hat die Beklagte gegenüber dem Kläger zudem erklärt:

17


aufgrund der vergangenen Ereignisse habe ich mich entschieden, Sie vorerst nicht mehr als Vertretung des Anlagenführers aufzustellen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich zukünftig neu zu bewähren. Sie werden ihren Dienst weiterhin im Chargier-Betrieb ausüben. Sollten im nächsten Jahr keine weiteren negativen Ereignisse auftreten, werde ich mich erneut mit Ihrem Vorgesetzten beraten. Über das Ergebnis werde ich Sie dann persönlich informieren.

18

In der Folgezeit hat die Beklagte den Kläger nicht mehr als Anlagenführer-Vertreter in der Schicht des Herrn E., sondern als (einfachen) Produktionsmitarbeiter mit Pool-Tätigkeit in der Schicht des Anlagenführers Herrn M. eingesetzt und dafür statt dem Kläger Herrn K. als Anlagenführer-Vertreter in der Schicht des Herrn E. aufgestellt. In dieser Funktion hat Herr K. Herrn E. im Jahr 2011 insgesamt 304,75 Stunden als Anlagenführer vertreten.

19

Mit Schreiben vom 20.12.2011 (vgl. Blatt 8 d. A.) hat die Beklagte gegenüber dem Kläger das Folgende erklärt:

20


Nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen bin ich noch nicht gewillt, Sie direkt wieder als Anlagenführer-Vertreter einzusetzen.

21

Ihr Einverständnis vorausgesetzt, werden wir wie folgt verfahren: Sie verbleiben in der Schicht M. E.P. und belegen die Ersatzvertretung von Herrn U.. Das heißt, wenn Herr U. in eine andere Schicht wechseln muss oder krank ist, übernehmen Sie dessen Vertretung. Sollten Sie nicht mit diesem Vorschlag einverstanden sein, geben Sie mir bitte eine entsprechende Rückmeldung.

22

Mit dem vorgenannten Vorschlag hat sich der Kläger – soweit ersichtlich – nicht einverstanden erklärt.

23

Den bei ihr gewählten Betriebsrat hat die Beklagte zu den vorgenannten, gegenüber dem Kläger getroffenen Maßnahmen nicht angehört.

24

Mit seiner am 28.02.2012 eingegangenen Klage vom gleichen Tag hat der Kläger zunächst seine Beschäftigung als Anlagenführer-Vertreter im Chargier-Betrieb und hilfsweise als Anlagenführer-Vertreter begehrt. Mit seiner am 01.06.2012 eingegangenen Klageerweiterung vom gleichen Tag hat der Kläger vorrangig seine Beschäftigung als stellvertretender Anlagenführer im Chargier-Betrieb, hilfsweise als stellvertretender Anlagenführer sowie seine Eingruppierung in der Vergütungsgruppe E 6 des § 7 Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie begehrt und sein ursprüngliches Begehren nur noch hilfsweise weiter verfolgt. Darüber hinaus hat der Kläger begehrt, ihn – außer bei Vorliegen eines Notfalls – im Chargier-Betrieb zu beschäftigen.

25

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen:

26

Der Anlagenführer-Vertreter und der stellvertretende Anlagenführer seien aus seiner Sicht – der Sicht des Klägers – dasselbe. Jede der drei Schichten im Chargier-Betrieb habe einen Anlagenführer und einen Vertreter. Bis zum 22.12.2010 sei er – der Kläger – dieser Vertreter in der Schicht des Anlagenführers Herr E., Herr U. dieser Vertreter in der Schicht des Anlagenführers Herr M. und Herr R. dieser Vertreter in der Schicht des Anlagenführers Herr Me. gewesen. Herr U. habe somit die gleiche Arbeit wie er – der Kläger – gemacht und es habe insoweit keine Unterschiede zwischen ihm und Herrn U. gegeben. Herr U. sei auch nicht in seiner Schicht, also der Schicht des Herrn E. tätig gewesen.

27

Die Beklagte habe ihn – den Kläger – (weiterhin) als stellvertretenden Anlagenführer, was seiner Auffassung nach dem Anlagenführer-Vertreter entspreche, im Chargier-Betrieb zu beschäftigen. Die Beklagte habe ihn – den Kläger – vor dem 22.12.2010 regelmäßig mit der Vertretung des Anlagenführers seiner Schicht im Chargier-Betrieb, des Herrn E., betraut. Der Entzug dieser Funktion mit Schreiben vom 22.12.2010 sei nicht wirksam. Die Beklagte könne ihn – den Kläger – nicht mehr einseitig als (einfachen) Produktionsmitarbeiter mit Pool-Tätigkeit einsetzen. Im Jahr 1998 sei er – der Kläger – von Herrn L. und Herrn T. zum Vertreter des Vertreters seines damaligen Anlagenführers Herrn T. befördert worden. Im Jahr 2005 sei er dann von Herrn T. und Herrn E. zum Anlagenführer-Vertreter befördert worden. Im Jahr 2008 habe ihm der Werksleiter der Beklagten Herr R., als ihn Herr T. nicht mehr als Anlagenführer-Vertreter aufstellen, sondern (nur noch) als (einfachen) Produktionsmitarbeiter mit Pool-Tätigkeit einsetzen wollte, gesagt, dies dürfe nur er – Herr R. – und nicht Herr T. entscheiden und er – der Kläger – behalte seine bisherige Position. Dies habe Herr R. auch nochmals bei einem weiteren Gespräch mit dem Betriebsrat wiederholt. Des Weiteren stelle der mit Schreiben vom 22.12.2010 angeordnete Einsatz als (einfacher) Produktionsmitarbeiter mit Pool-Tätigkeit eine mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße dar und sei deshalb mit Blick auf die fehlende Mitbestimmung des Betriebsrates unwirksam. Weiterhin stelle der mit Schreiben vom 22.12.2010 angeordnete Einsatz als (einfacher) Produktionsmitarbeiter mit Pool-Tätigkeit mit Blick auf die Abmahnung vom gleichen Tag auch eine Doppelbestrafung dar und sei auch deshalb unwirksam. Selbst dann, wenn der Entzug seiner bisherigen Funktion mit Schreiben vom 22.12.2010 wirksam gewesen sein sollte, habe er Anspruch auf Beschäftigung als stellvertretender Anlagenführer. Schließlich habe Herr L. ihm versichert, ab 01.01.2012 wieder in seiner bisherigen Position beschäftigt zu werden, wenn er keine relevanten Fehler im Jahr 2011 mache.

28

Jedenfalls habe die Beklagte ihn – den Kläger – aber, was er hilfsweise geltend mache, als Anlagenführer-Vertreter zu beschäftigen. Schließlich habe die Beklagte ihn – den Kläger – vor dem 22.12.2010 regelmäßig mit dieser Funktion im Chargier-Betrieb betraut und sei jedenfalls der Entzug dieser Funktion mit Schreiben vom 22.12.2010 aus den bereits genannten Gründen nicht wirksam bzw. die Beklagte aufgrund der Zusicherung des Herrn L. verpflichtet, ihn wieder als Anlagenführer-Vertreter zu beschäftigen.

29

Die Beklagte habe ihn – den Kläger – auch nach der Entgeltgruppe E 6 des § 7 Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie zu vergüten. Schließlich übe er dieselbe Tätigkeit wie Herr U. aus und sei deswegen auch wie dieser zu vergüten. Dies ergebe sich bereits aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

30

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

31

I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, ihn als stellvertretenden Anlagenführer (entspricht Anlagenführer-Vertreter) in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen.

32

Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, ihn als stellvertretenden Anlagenführer (entspricht Anlagenführer-Vertreter) zu beschäftigen.

33

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2012 Grundvergütung nach Entgeltgruppe E 6 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie zu zahlen.

34

II. Hilfsweise zu I.:

35

1. Die Beklagte wird verurteilt, ihn als Anlagenführer-Vertreter in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen.

36

Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, ihn als Anlagenführer-Vertreter zu beschäftigen.

37

2. Die Beklagte wird verurteilt, ihn im Rahmen billigen Ermessens bei Abwesenheit des stellvertretenden Anlagenführers mit dessen Vertretung zu betrauen.

38

3. Die Beklagte wird verurteilt, ihm Schadensersatz für die Zeiten seiner Nichtheranziehung als stellvertretender Anlagenführer bei Vorliegen des Vertretungsfalls und nicht ordnungsgemäßer Ausübung billigen Ermessens zu zahlen.

39

III. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, ihn ausschließlich - außer bei Vorliegen eines Notfalls - in der Chargier-Abteilung zu beschäftigen.

40

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

41

die Klage abzuweisen.

42

Zur Begründung hat die Beklagte erstinstanzlich ausgeführt:

43

Der Anlagenführer-Vertreter und der stellvertretende Anlagenführer seien zu unterscheiden. Sie – die Beklagte – habe nur einen stellvertretenden Anlagenführer und zwar Herrn U.. Dessen Aufgabe sei es, die Anlagenführer aller drei Schichten im Chargier-Betrieb zu vertreten. Nur wenn ihr stellvertretender Anlagenführer Herr U. als Vertreter ausfalle, bediene sie – die Beklagte – sich der Anlagenführer-Vertreter zur Vertretung der Anlagenführer. Dabei sei jedoch zu beachten, dass die Anlagenführer-Vertreter Produktionsmitarbeiter seien.

44

Sie – die Beklagte – habe den Kläger nicht als stellvertretenden Anlagenführer im Chargier-Betrieb zu beschäftigen. Sie habe dem Kläger zu keiner Zeit die Position des stellvertretenden Anlagenführers im Chargier-Betrieb übertragen. Diese Position habe nur Herr U..

45

Sie – die Beklagte – habe den Kläger auch nicht als Anlagenführer-Vertreter zu beschäftigen. Einen solchen Arbeitsplatz gebe es bei ihr nicht. Vielmehr seien die Anlagenführer-Vertreter (lediglich) Produktionsmitarbeiter. Der einseitige Entzug dieser Funktion mit Schreiben vom 22.12.2010 sei wirksam. Sie – die Beklagte – habe den Kläger in der Vergangenheit nicht zum Anlagenführer-Vertreter befördert. Eine solche Beförderungsstelle gebe es bei ihr nicht. Sie – die Beklagte – habe dem Kläger auch nicht zugesagt, künftig nur noch als Anlagenführer-Vertreter eingesetzt zu werden. Der mit Schreiben vom 22.12.2010 angeordnete Einsatz als (einfacher) Produktionsmitarbeiter mit Pool-Tätigkeit stelle auch keine mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße dar und sei deshalb auch nicht mitbestimmungspflichtig gewesen und daher unwirksam. Der mit Schreiben vom 22.12.2010 angeordnete Einsatz als (einfacher) Produktionsmitarbeiter mit Pool-Tätigkeit beinhalte mit Blick auf die Abmahnung vom gleichen Tag auch keine Doppelbestrafung und sei deshalb ebenfalls nicht unwirksam. Herr L. habe dem Kläger auch nicht versichert, ihn ab 01.01.2012 wieder in seiner bisherigen Position zu beschäftigen, wenn er keine relevanten Fehler im Jahr 2011 mache. Er habe in seinem Schreiben vom 22.12.2010 lediglich seine Bereitschaft signalisiert, sich mit den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers erneut zu beraten, wenn im Jahr 2011 keine erneuten negativen Ereignisse auftreten. Ein solches negatives Ereignis sei, dass der Kläger, wenn er zur Pool-Tätigkeit eingetragen sei, auffällig häufig Krankheitszeiten, Urlaubszeiten und Freistellungszeiträume für Altersfreizeiten aufweise.

46

Sie – die Beklagte – habe den Kläger auch nicht nach der Entgeltgruppe E 6 des § 7 Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie zu vergüten. Herr U. sei stellvertretender Anlagenführer, der Kläger (lediglich) Produktionsmitarbeiter, der gelegentlich die Vertretung des Anlagenführers übernehme.

47

Mit Urteil vom 11.07.2012 – 4 Ca 424/12 – hat das Arbeitsgericht Mainz die Klage abgewiesen und dies – soweit hier von Interesse – wie folgt begründet:

48

Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Beschäftigung als stellvertretender Anlagenführer bzw. Anlagenführer-Vertreter. Der Kläger habe schon nicht ordnungsgemäß dargelegt, dass die Beklagte ihr Direktionsrecht habe einschränken wollen.

49

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe E 6 des § 7 Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie. Zum einen habe er die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe nicht dargelegt. Zum anderen stelle der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine Meistbegünstigungsklausel dar.

50

Der Kläger könne auch nicht verlangen, die Beklagte zu verurteilen, ihn im Rahmen billigen Ermessens bei Abwesenheit des stellvertretenden Anlagenführers mit dessen Vertretung zu betrauen bzw. ihm Schadensersatz für die Zeiten der Nichtheranziehung als stellvertretender Anlagenführer bei Vorliegen des Vertretungsfalls und nicht ordnungsgemäßer Ausübung billigen Ermessens zu zahlen. Diese Anträge seien schon nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig.

51

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Beschäftigung ausschließlich im Chargier-Betrieb. Es sei schon nicht ersichtlich, weshalb er hinsichtlich der Pool-Tätigkeit eine Besserstellung im Verhältnis zu den anderen Produktionsmitarbeitern beanspruchen könne.

52

Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das erstinstanzliche Urteil (Blatt 100 ff. d. A.) verwiesen.

53

Mit Schriftsatz vom 14.08.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 16.08.2012, hat der Kläger gegen das ihm am 23.07.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.07.2012 – 4 Ca 424/12 – Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.10.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag, innerhalb der bis zum 23.10.2012 verlängerten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung begründet.

54

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor:

55

Der Anlagenführer-Vertreter und der stellvertretende Anlagenführer seien aus seiner Sicht – der Sicht des Klägers – nach wie vor dasselbe. Er – der Kläger – bestreite mit Nichtwissen, dass Herr U. zu den von der Beklagten nunmehr angegebenen Zeiten einen anderen Anlagenführer als Herrn M. vertreten habe. Selbst dann, wenn Herr U. diese Vertretungen wahrgenommen hätte, wäre dies allenfalls deshalb geschehen, weil die eigentlich vorgesehenen Anlagenführer-Vertreter nicht zur Verfügung gestanden haben.

56

Die Beklagte habe ihn – den Kläger – als stellvertretenden Anlagenführer, was seiner Auffassung nach dem Anlagenführer-Vertreter entspreche, im Chargier-Betrieb zu beschäftigen. Der Entzug dieser Funktion mit Schreiben vom 22.12.2010 sei nicht wirksam. Die Beklagte habe sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts in den Gesprächen mit dem Kläger jedenfalls im Jahr 2008 ihres Direktionsrechts begeben. Jedenfalls stelle der Entzug seiner bisherigen Funktion mit Schreiben vom 22.12.2010 eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar, sei deshalb zustimmungspflichtig und mangels der erforderlichen Zustimmung auch deshalb nicht wirksam. Neben der Zusicherung des Herrn L. ihn – den Kläger – ab dem 01.01.2012 wieder in seiner bisherigen Position zu beschäftigen, entspreche die Nichtbeschäftigung in seiner bisherigen Position nicht billigem Ermessen. Schließlich habe er aufgrund der Pool-Tätigkeit mittlerweile erhebliche gesundheitliche Probleme, vor allem im Schulter-Arm-Bereich. Zudem stelle die Nichtbeschäftigung in seiner bisherigen Position auch eine Maßregelung nach § 612a BGB dar. Schließlich begründe die Beklagte diese damit, dass er dann, wenn er zur Pool-Tätigkeit eingetragen sei, auffällig häufig Krankheitszeiten, Urlaubszeiten und Freistellungszeiträume für Altersfreizeiten aufweise.

57

Jedenfalls habe die Beklagte ihn – den Kläger – auch aus den vorgenannten Gründen, was er hilfsweise geltend mache, als Anlagenführer-Vertreter zu beschäftigen.

58

Die Beklagte habe ihn – den Kläger – auch nach der Entgeltgruppe E 6 des § 7 Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie zu vergüten. Schließlich übe er dieselbe Tätigkeit wie Herr U. aus und sei deswegen auch wie dieser zu vergüten.

59

Der Kläger beantragt,

60

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.07.2012 - 4 Ca 424/12 - abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

61

I. 1. Die Beklagte wird verurteilt, ihn als stellvertretenden Anlagenführer in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen.

62

Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, ihn als stellvertretenden Anlagenführer zu beschäftigen.

63

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.01.2012 Grundvergütung nach Entgeltgruppe E 6 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie zu zahlen.

64

II. Hilfsweise zu I.:

65

1. Die Beklagte wird verurteilt, ihn als Anlagenführer-Vertreter in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen.

66

Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, ihn als Anlagenführer-Vertreter zu beschäftigen.

67

2. Die Beklagte wird verurteilt, ihn im Rahmen billigen Ermessens bei Abwesenheit des stellvertretenden Anlagenführers mit dessen Vertretung zu betrauen.

68

3. Die Beklagte wird verurteilt, ihm Schadensersatz für die Zeiten seiner Nichtheranziehung als stellvertretender Anlagenführer bei Vorliegen des Vertretungsfalls und nicht ordnungsgemäßer Ausübung billigen Ermessens zu zahlen.

69

III. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, ihn ausschließlich - außer bei Vorliegen eines Notfalls - in der Chargierabteilung zu beschäftigen.

70

Die Beklagte beantragt,

71

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

72

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf den erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus:

73

Der Anlagenführer-Vertreter und der stellvertretende Anlagenführer seien zu unterscheiden. Sie – die Beklagte – habe nur einen stellvertretenden Anlagenführer und zwar Herr U.. Diesen habe sie nach Änderung seines Arbeitsvertrages mit Wirkung zum 01.05.2007 zum stellvertretenden Anlagenführer bestellt. Im Gegensatz zum Kläger sei Herr U. arbeitsvertraglich zur Vertretung aller drei Anlagenführer im Chargier-Betrieb verpflichtet und deren ständiger Vertreter. Dementsprechend habe Herr U. in der Vergangenheit auch alle drei Anlagenführer vertreten und zwar Herrn Me. vom 29.01.2008 bis 08.02.2008, vom 31.03.2008 bis 11.04.2008, vom 01.09.2008 bis 05.09.2008, Herrn M. vom 04.08.2008 bis 29.08.2008, vom 12.01.2009 bis 16.01.2009, vom 09.02.2009 bis 12.02.2009, vom 16.03.2009 bis 18.03.2009, vom 25.05.2009 bis 29.05.2009, vom 17.06.2009 bis 19.06.2009, vom 07.12.2009 bis 16.12.2009, vom 02.08.2010 bis 27.08.2010, vom 15.11.2010 bis 22.11.2010, vom 24.01.2011 bis 28.01.2011, vom 14.02.2011 bis 25.02.2011, vom 13.02.2012 bis 17.02.2012, vom 10.04.2012 bis 13.04.2012, vom 04.06.2012 bis 06.06.2012, vom 13.08.2012 bis 13.08.2012 und Herrn E. vom 26.01.2009 bis 31.01.2009, vom 25.02.2009 bis 27.02.2009, vom 11.05.2009 bis 15.05.2009, vom 17.08.2009 bis 11.09.2009, vom 06.09.2010 bis 10.09.2010.

74

Sie – die Beklagte – habe den Kläger nicht als stellvertretenden Anlagenführer im Chargier-Betrieb zu beschäftigen. Sie habe dem Kläger zu keiner Zeit die Position des stellvertretenden Anlagenführers im Chargier-Betrieb übertragen. Diese Position habe nur Herr U..

75

Sie – die Beklagte – habe den Kläger auch nicht als Anlagenführer-Vertreter zu beschäftigen. Einen solchen Arbeitsplatz gebe es bei ihr nicht. Vielmehr seien die Anlagenführer-Vertreter (lediglich) Produktionsmitarbeiter. Der einseitige Entzug dieser Funktion mit Schreiben vom 22.12.2010 sei wirksam. Der Entzug der bisherigen Funktion des Klägers mit Schreiben vom 22.12.2010 stelle keine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar und sei deshalb auch nicht unwirksam. Die Nichtbeschäftigung des Klägers als Anlagenführer-Vertreter entspreche auch billigem Ermessen. Die vom Kläger angeführten gesundheitlichen Probleme seien erstmals im Verfahren vorgetragen worden und würden, sofern sie konkretisiert würden, bei seinem künftigen Einsatz Berücksichtigung finden. Die Nichtbeschäftigung des Klägers als Anlagenführer-Vertreter stelle auch keine Maßregelung nach § 612a BGB dar.

76

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die in den Sitzungsprotokollen getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

77

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.07.2012 – 4 Ca 424/12 – ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

B.

78

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.07.2012 – 4 Ca 424/12 – ist teilweise begründet und hat somit teilweise Erfolg.

79

Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit der Kläger mit seinen Anträgen Ziffer I. 1., hilfsweise zu Ziffer I. 1., Ziffer I. 2., Ziffer II. 2., Ziffer II. 3. sowie Ziffer III. beantragt, (I. 1.) die Beklagte zu verurteilen, ihn als stellvertretenden Anlagenführer in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen, (hilfsweise zu I. 1.) die Beklagte zu verurteilen, ihn als stellvertretenden Anlagenführer zu beschäftigen, (I. 2.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 01.01.2012 Grundvergütung nach Entgeltgruppe E 6 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie zu zahlen, (II. 2.) die Beklagte zu verurteilen, ihn im Rahmen billigen Ermessens bei Abwesenheit des stellvertretenden Anlagenführers mit dessen Vertretung zu betrauen, (II. 3.) die Beklagte zu verurteilen, ihm Schadensersatz für die Zeiten der Nichtheranziehung als stellvertretender Anlagenführer bei Vorliegen des Vertretungsfalls und nicht ordnungsgemäßer Ausübung billigen Ermessens zu zahlen sowie (III.) die Beklagte zu verurteilen, ihn ausschließlich - außer bei Vorliegen eines Notfalls - in der Chargierabteilung zu beschäftigen, jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage jedoch, soweit der Kläger mit seinem Antrag Ziffer II. 1. hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn als Anlagenführer-Vertreter in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen, zu Unrecht abgewiesen. Denn die Beklagte hatte den Kläger jedenfalls im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 17.01.2013 als Anlagenführer-Vertreter in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen.

I.

80

Soweit der Kläger mit seinem Antrag Ziffer I. 1. (nunmehr) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn als stellvertretenden Anlagenführer in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschäftigung als stellvertretender Anlagenführer.

81

1. Ein Anspruch des Klägers auf Beschäftigung als stellvertretender Anlagenführer ergibt sich – soweit ersichtlich – nicht aus Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, aus Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder aus gesetzlichen Vorschriften.

82

2. Ein Anspruch des Klägers auf Beschäftigung als stellvertretender Anlagenführer ergibt sich auch nicht aus den zwischen den Parteien getroffenen arbeitsvertraglichen Abreden.

83

Mit Schreiben vom 31.10.1988 hat die Beklagte den Kläger als Chemiearbeiter eingestellt. Im Jahr 2005 hat die Beklagte den Kläger dann mit seinem Einverständnis mit der Funktion eines sogenannten Anlagenführer-Vertreters betraut.

84

Der Kläger hat aber weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich, wann ihn – den Kläger – wer mit der Funktion eines stellvertretenden Anlagenführers betraut hat. Vielmehr meint der Kläger, seinen Anspruch auf Beschäftigung in der Funktion eines stellvertretenden Anlagenführers darauf stützen zu können, dass der Anlagenführer-Vertreter und der stellvertretende Anlagenführer dasselbe seien. Tatsachen, die diese Einschätzung rechtfertigen, hat der Kläger jedoch nicht substantiiert dargelegt.

85

Tatsachen, die die Einschätzung des Klägers, Anlagenführer-Vertreter und stellvertretende Anlagenführer seien dasselbe, rechtfertigen, ergeben sich nicht aus einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Werksleiter der Beklagten im Januar 2008 bzw. Februar 2008. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 22.10.2012 noch vorgetragen hat, der Werksleiter der Beklagten Herr R. habe im Januar 2008 bzw. Februar 2008 gegenüber ihm – dem Kläger – in einem Gespräch in dessen Büro erklärt, dass er – der Kläger – stellvertretender Anlagenführer in der Schicht des Herrn E. bleibe, hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 17.01.2013 dahingehend korrigiert, dass Herr R. die Begrifflichkeit "stellvertretender Anlagenführer" in dem vorgenannten Gespräch nicht verwendet haben soll. Vielmehr soll es in diesem Gespräch lediglich darum gegangen sein, dass er – der Kläger – seine Position, die er zu diesem Zeitpunkt inne hatte, auch behalten dürfe.

86

Tatsachen, die die Einschätzung des Klägers, Anlagenführer-Vertreter und stellvertretende Anlagenführer seien dasselbe, rechtfertigen, ergeben sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010, in dem die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mitgeteilt hat, diesen "vorerst nicht mehr als Vertretung des Anlagenführers aufzustellen". Zwar hat die Beklagte die Funktion des Klägers in diesem Schreiben nicht als Anlagenführer-Vertreter bezeichnet. Sie hat diese aber auch nicht als stellvertretender Anlagenführer bezeichnet. Vielmehr spricht das Schreiben vom 22.12.2010 allgemein davon, den Kläger nicht mehr als "Vertretung des Anlagenführers" aufstellen zu wollen. Auch nach dem Vortrag der Beklagten werden aber sowohl die Produktionsmitarbeiter in der Funktion eines Anlagenführer-Vertreters als auch der stellvertretende Anlagenführer immer wieder zur Vertretung eines Anlagenführers aufgestellt und herangezogen. Aus der Formulierung "Vertretung des Anlagenführers" ergibt sich daher nicht, ob der Kläger bisher als stellvertretender Anlagenführer oder als Anlagenführer-Vertreter aufgestellt war und ob dies dasselbe oder etwas anderes ist.

87

Tatsachen, die die Einschätzung des Klägers, Anlagenführer-Vertreter und stellvertretende Anlagenführer seien dasselbe, rechtfertigen, ergeben sich auch nicht daraus, dass dem Kläger bis zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.05.2012 die Unterscheidung zwischen der Funktion des stellvertretenden Anlagenführers und der Funktion des Anlagenführer-Vertreters offensichtlich nicht bekannt war und er jedenfalls bis zum Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 genauso wie Herr U. immer wieder einen Anlagenführer vertreten hat. Denn auch nach dem Vortrag der Beklagten werden sowohl die Produktionsmitarbeiter in der Funktion eines Anlagenführer-Vertreters als auch der stellvertretende Anlagenführer immer wieder zur Vertretung eines Anlagenführers aufgestellt und herangezogen und muss der Unterschied zwischen einem Mitarbeiter in der Funktion des Anlagenführer-Vertreters und dem stellvertretenden Anlagenführer nicht offen zu Tage treten. Schließlich ergibt sich der Unterschied zwischen einem Mitarbeiter in der Funktion des Anlagenführer-Vertreters und dem stellvertretenden Anlagenführer nach dem Vortrag der Beklagten, den der Kläger nicht bestritten hat, daraus, dass der stellvertretende Anlagenführer, weshalb sie – die Beklagte – auch den Vertrag mit Herrn U. mit Wirkung zum 01.05.2007 geändert hat, arbeitsvertraglich zur Vertretung aller drei Anlagenführer im Chargier-Betrieb verpflichtet ist und deren ständiger Vertreter ist, während der Kläger, Herr K. und Herr R. (lediglich) Produktionsmitarbeiter sind bzw. waren, die bei Bedarf den Anlagenführer vertreten können, diesen aber nicht vertreten müssen.

88

Sollte der Kläger den vorgenannten Unterschied zum Beispiel deshalb nicht nachvollziehen können bzw. bezweifeln, weil ihm der Stellenplan ein Organigramm der Beklagten oder der Arbeitsvertrag des Herrn U. unbekannt sind, hätte er zumindest eine entsprechende Informationen verlangen müssen, damit die Beklagte entsprechende Informationen hätte zur Verfügung stellen können. Dies hat der Kläger nicht gemacht. Vielmehr hat er sich auf die bloße Behauptung, er würde dieselbe Tätigkeit wie Herr U. verrichten, beschränkt.

89

Tatsachen, die die Einschätzung des Klägers, Anlagenführer-Vertreter und stellvertretende Anlagenführer seien dasselbe, rechtfertigen, ergeben sich auch nicht daraus, dass Herr U. als stellvertretender Anlagenführer nicht schichtübergreifend zur Vertretung der Anlagenführer herangezogen worden ist. Denn selbst dann, wenn dies, was der Kläger entgegen dem Vortrag der Beklagten, Herr U. habe in der Vergangenheit auch alle drei Anlagenführer vertreten und zwar Herrn Me. vom 29.01.2008 bis 08.02.2008, vom 31.03.2008 bis 11.04.2008, vom 01.09.2008 bis 05.09.2008, Herrn M. vom 04.08.2008 bis 29.08.2008, vom 12.01.2009 bis 16.01.2009, vom 09.02.2009 bis 12.02.2009, vom 16.03.2009 bis 18.03.2009, vom 25.05.2009 bis 29.05.2009, vom 17.06.2009 bis 19.06.2009, vom 07.12.2009 bis 16.12.2009, vom 02.08.2010 bis 27.08.2010, vom 15.11.2010 bis 22.11.2010, vom 24.01.2011 bis 28.01.2011, vom 14.02.2011 bis 25.02.2011, vom 13.02.2012 bis 17.02.2012, vom 10.04.2012 bis 13.04.2012, vom 04.06.2012 bis 06.06.2012, vom 13.08.2012 bis 13.08.2012 und Herrn E. vom 26.01.2009 bis 31.01.2009, vom 25.02.2009 bis 27.02.2009, vom 11.05.2009 bis 15.05.2009, vom 17.08.2009 bis 11.09.2009, vom 06.09.2010 bis 10.09.2010, behauptet, der Fall gewesen wäre, ändert dies nichts an der von der Beklagten behaupteten und von dem Kläger nicht bestrittenen unterschiedlichen Ausgestaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten des stellvertretenden Anlagenführers Herr U. und des Klägers bzw. der anderen Produktionsmitarbeiter in der Funktion eines Anlagenführer-Vertreters und dem damit bestehenden Unterschied zwischen Produktionsmitarbeitern in der Funktion eines Anlagenführer-Vertreters und des stellvertretenden Anlagenführers.

90

3. Ein Anspruch des Klägers auf Beschäftigung als stellvertretender Anlagenführer ergibt sich auch nicht aufgrund einer inhaltlichen Konkretisierung der Arbeitsbedingungen auf die Tätigkeit eines stellvertretenden Anlagenführers (vgl. zu den Anforderungen an eine solche Konkretisierung BAG, Urteil vom 18.10.2012 – 6 AZR 86/11 – zitiert nach juris). Denn der Kläger hat, wie bereits oben unter I. 2. dargelegt, nicht einmal substantiiert vorgetragen, längere Zeit als stellvertretender Anlagenführer beschäftigt gewesen zu sein.

91

Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf Beschäftigung als stellvertretender Anlagenführer.

II.

92

Soweit der Kläger hilfsweise zu seinem Antrag Ziffer I. 1. (nunmehr) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn als stellvertretenden Anlagenführer zu beschäftigen, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Denn der Kläger hat, wie bereits oben unter I. dargestellt, keinen Anspruch auf Beschäftigung als stellvertretender Anlagenführer.

III.

93

Soweit der Kläger mit seinem Antrag Ziffer I. 2. beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 01.01.2012 Grundvergütung nach Entgeltgruppe E 6 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie zu zahlen, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Denn dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

94

1. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, ihm seit dem 01.01.2012 Grundvergütung nach Entgeltgruppe E 6 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie zu zahlen, ergibt sich nicht unmittelbar aus den auf das Arbeitsverhältnis unstreitig anzuwenden Regelungen des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie. Jedenfalls hat der Kläger dies nicht substantiiert dargelegt.

95

Nach § 3 Ziffer 2 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie werden Arbeitnehmer entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist dabei nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Nach § 3 Ziffer 4 des Bundesentgelttarifvertrags für die Chemische Industrie ist ein Arbeitnehmer, übt er innerhalb eines Arbeitsbereichs ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen.

96

In die Entgeltgruppe E 6 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie sind Arbeitnehmer einzugruppieren, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind. Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung sind in diese Entgeltgruppe einzugruppieren, wenn sie aufgrund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben.

97

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.2011 – 4 AZR 313/09 – zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 12.10.2005 – 10 AZR 605/04 – zitiert nach juris) hat ein Arbeitnehmer, macht er die Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe geltend, die Tatsachen darzulegen und, sofern diese vom Arbeitgeber wirksam bestritten werden, auch zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er – der Arbeitnehmer – die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Merkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt.

98

Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht im Ansatz gerecht. Denn der Kläger hat keinerlei Tatsachen dargelegt, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Merkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt.

99

2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, ihm seit dem 01.01.2012 Grundvergütung nach Entgeltgruppe E 6 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie zu zahlen, ergibt sich auch nicht, was der Kläger vornehmlich meint, aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

100

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 20.09.2012 – 6 AZR 211/11 – zitiert nach juris) wird der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatzinhaltlich durch den Gleichheitssatz bestimmt. Er kann deshalb ebenso wie der allgemeine Gleichheitssatz nur verletzt werden, wenn der Arbeitgeber wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt.

101

Im vorliegenden Fall ist Herr U. als stellvertretender Anlagenführer in die Entgeltgruppe E 6 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie eingruppiert. Demgegenüber ist der Kläger, wie bereits oben unter I. 2. dargelegt, kein stellvertretender Anlagenführer, sondern Produktionsmitarbeiter mit der Funktion eines Anlagenführer-Vertreters. Als Produktionsmitarbeiter mit der Funktion eines Anlagenführer-Vertreters ist der Kläger in die Entgeltgruppe E 4 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie eingruppiert und erhält bzw. erhielt bei einem tatsächlichen Einsatz als Anlagenführer unter Anwendung von § 3 Ziffer 5 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie Vergütung nach Entgeltgruppe E 7 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie. Zwar werden auch nach dem Vortrag der Beklagten sowohl der Kläger als Produktionsmitarbeiter in der Funktion eines Anlagenführer-Vertreters als auch der stellvertretende Anlagenführer Herr U. immer wieder zur Vertretung eines Anlagenführers herangezogen. Dennoch behandelt die Beklagte durch die unterschiedliche Vergütung des Anlagenführer-Vertreters und des stellvertretenden Anlagenführers nicht wesentlich Gleiches ungleich. Denn es besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Kläger als Produktionsmitarbeiter in der Funktion des Anlagenführer-Vertreters und dem stellvertretenden Anlagenführer Herr U.. Schließlich ist der stellvertretende Anlagenführer nach dem Vortrag der Beklagten, den der Kläger nicht bestritten hat, weshalb sie – die Beklagte – auch den Vertrag mit Herrn U. mit Wirkung zum 01.05.2007 geändert hat, arbeitsvertraglich zur Vertretung aller drei Anlagenführer im Chargier-Betrieb verpflichtet und deren ständiger Vertreter, während der Kläger, Herr K. und Herr R. (lediglich) Produktionsmitarbeiter sind bzw. waren, die bei Bedarf den Anlagenführer vertreten können, diesen aber nicht vertreten müssen.

102

Sollte der Kläger den vorgenannten Unterschied zum Beispiel deshalb nicht nachvollziehen können bzw. bezweifeln, weil ihm der Stellenplan ein Organigramm der Beklagten oder der Arbeitsvertrag des Herrn U. unbekannt sind, hätte er zumindest eine entsprechende Informationen verlangen müssen, damit die Beklagte entsprechende Informationen hätte zur Verfügung stellen können. Dies hat der Kläger nicht gemacht. Vielmehr hat er sich auf die bloße Behauptung, er würde dieselbe Tätigkeit wie Herr U. verrichten, beschränkt.

IV.

103

Soweit der Kläger hilfsweise zu seinen Anträgen Ziffer I mit seinem Antrag Ziffer II. 1. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn als Anlagenführer-Vertreter in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen, ist die zur Entscheidung angefallene Klage zulässig sowie begründet. Es kann dahinstehen, ob der Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und die damit verbundene Einteilung zur Pool-Tätigkeit vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt ist bzw. war. Denn der Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und die damit verbundene Einteilung zur Pool-Tätigkeit stellt eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 95 Abs. 3 BetrVG dar, erfolgte ohne Zustimmung des Betriebsrates und war daher nicht wirksam, weshalb die Beklagte den Kläger, jedenfalls solange sie nicht eine Versetzung mit Zustimmung des Betriebsrates vornimmt, als Anlagenführer-Vertreter in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen hat.

104

Nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber unter anderem die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung einzuholen.

105

1. Der Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und die damit verbundene Einteilung zur Pool-Tätigkeit stellt entgegen der Auffassung der Beklagten eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 95 Abs. 3 BetrVG dar.

106

Eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist nach § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Allerdings gilt nach § 95 Abs. 3 S. 2 BetrVG, werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

107

a. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. mit weiteren Nachweisen BAG, Beschluss vom 17.06.2008 – 1 ABR 38/07 – zitiert nach juris) wird der Arbeitsbereich im Sinne von § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG in § 81 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 BetrVG durch die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs umschrieben. Der Begriff Arbeitsbereich ist demnach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt vor, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine andere anzusehen ist. Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung der Art der Tätigkeit, d.h. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein.

108

Allerdings macht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) nicht jede noch so geringe Veränderung der beschriebenen Art den bisherigen Arbeitsbereich zu einem anderen. Jede einem Arbeitnehmer zugewiesene Tätigkeit ist laufenden Veränderungen unterworfen, die in der technischen Gestaltung des Arbeitsablaufs, neuen Hilfsmitteln und Maschinen oder einer Umorganisation des Arbeitsablaufs ihre Ursache haben können. Erforderlich ist, dass die eingetretene Änderung über solche im üblichen Schwankungsbereich liegenden Veränderungen hinausgeht und zur Folge hat, dass die Arbeitsaufgabe oder die Tätigkeit eine andere wird.

109

Bei der Frage, ob die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs gegeben ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 02.04.1996 – 1 AZR 743/95 – zitiert nach juris) unerheblich, ob die angeordnete Maßnahme dem Arbeitnehmer gegenüber individualrechtlich zulässig, also vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist.

110

b. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2010 gegenüber dem Kläger erklärt, ihn vorerst nicht mehr als Vertretung des Anlagenführers aufzustellen. Mit diesem Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und der damit verbundenen Einteilung zur Pool-Tätigkeit ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs verbunden.

111

aa. Durch den Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und die damit verbundene Einteilung zur Pool-Tätigkeit hat sich der Arbeitsort des Klägers nicht verändert. Dann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. mit weiteren Nachweisen BAG, Beschluss vom 17.06.2008 – 1 ABR 38/07 – zitiert nach juris) bestimmt sich der Arbeitsort durch den Sitz des Betriebs und damit in der Regel durch den Bezirk der politischen Gemeinde, in welcher der Betrieb liegt. Der Sitz des Betriebs hat sich aber – soweit ersichtlich – nicht verändert.

112

bb. Durch den Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und die damit verbundene Einteilung zur Pool-Tätigkeit hat sich die Art und Weise, in der die Arbeitsaufgaben zu erledigen sind, nicht verändert. Jedenfalls hat der Kläger dies nicht vorgetragen.

113

cc. Mit dem Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und die damit verbundene Einteilung zur Pool-Tätigkeit ist keine Änderung der Stellung und des Platzes des Klägers innerhalb der betrieblichen Organisation verbunden. Jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit die vorgenannte Maßnahme die Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit (vgl. mit weiteren Nachweisen BAG, Beschluss vom 17.06.2008 – 1 ABR 38/07 – zitiert nach juris) mit sich gebracht hat.

114

dd. Durch den Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und die damit verbundene Einteilung zur Pool-Tätigkeit haben sich jedoch der Inhalt der Arbeitsaufgabe und die damit verbundene Verantwortung des Klägers wesentlich verändert.

115

Die Beklagte hat den Kläger jedenfalls seit dem Jahr 2005 bis zum 22.12.2010 mit Ausnahme eines kurzen Zeitraums im Jahr 2008 als Produktionsmitarbeiter mit der Funktion eines Anlagenführer-Vertreters in ihrem Chargier-Betrieb eingesetzt.

116

Der Kläger hat bis zum 22.12.2010 in der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Chargier-Betrieb bei einem Vertretungsfall den Anlagenführer seiner Schicht, Herrn E., vertreten und zwar im Jahr 2008 insgesamt 163,75 Stunden, mithin über vier Wochen, im Jahr 2009 insgesamt 168,25 Stunden, mithin fast viereinhalb Wochen sowie im Jahr 2010 insgesamt 359,00 Stunden, mithin über neuneinhalb Wochen. Während eines solchen Vertretungsfalles hat der Kläger eine höherwertige Tätigkeit nach der Entgeltgruppe E 7 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrags für die Chemische Industrie verrichtet und dementsprechend auch eine höhere Vergütung erzielt. Nach dem 22.12.2010 hat die Beklagte statt dem Kläger Herrn K. als Anlagenführer-Vertreter in der Schicht des Herrn E. aufgestellt. Im Jahr 2011 hat Herr K. in der Funktion des Anlagenführer-Vertreters Herrn E. insgesamt 304,75 Stunden als Anlagenführer vertreten und damit über acht Wochen eine höherwertige Tätigkeit nach der Entgeltgruppe E 7 des § 7 des Bundesentgelttarifvertrags für die Chemische Industrie verrichtet. Die höherwertige Tätigkeit der Vertretung des Anlagenführers im Chargier-Betrieb der Beklagten ist, was die voranstehenden Ausführungen zeigen, nicht gänzlich entfallen. Vielmehr hat die Beklagte dem Kläger diese höherwertige Tätigkeit, die zumindest zehn Prozent seiner Jahresarbeitszeit ausgemacht hat, durch den Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters mit Schreiben vom 22.12.2010 entzogen und diese Herrn K. zugewiesen. Hierdurch haben sich der Inhalt der Arbeitsaufgabe und die damit verbundene Verantwortung des Klägers teilweise und zwar jedenfalls bezogen auf zehn Prozent seiner Jahresarbeitszeit verändert.

117

Der Kläger hat bis zum 22.12.2010 in der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Chargier-Betrieb keine Pool-Tätigkeit verrichten müssen, das heißt, der Kläger hat nicht wie die beiden (einfachen) Produktionsmitarbeiter seiner Schicht bei geringerem Arbeitsaufkommen im Chargier-Betrieb jede zweite Woche in anderen Abteilungen Tätigkeiten verrichten müssen. Nach dem 22.12.2010 hat die Beklagte den Kläger nicht mehr als Anlagenführer-Vertreter in der Schicht des Herrn E., sondern als (einfachen) Produktionsmitarbeiter mit Pool-Tätigkeit in der Schicht des Anlagenführers Herrn M. eingesetzt. Bei Einteilung zur Pool-Tätigkeit, die jede zweite Woche erfolgt ist und somit bezogen auf die Jahresarbeitszeit des Klägers zumindest die Hälfte derselben ausgemacht hat, hat der Kläger ständig wechselnde Tätigkeiten, zum Beispiel im Gegensatz zu seiner bisherigen Tätigkeit im Chargier-Betrieb der Beklagten auch Arbeiten am Band in ständig wechselnden Abteilungen verrichten müssen. Der ständige Wechsel der Abteilungen und der ständige Wechsel des Inhalts der Tätigkeit sind zwar, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, üblich für die Tätigkeit des (einfachen) Produktionsmitarbeiters in ihrem Chargier-Betrieb, der unstreitig auch Pool-Tätigkeiten zu verrichten hat. Der ständige Wechsel der Abteilungen und insbesondere der ständige Wechsel des Inhalts der Tätigkeit sind aber nicht üblich für einen Produktionsmitarbeiter im Chargier-Betrieb der Beklagten in der Funktion eines Anlagenführer-Vertreters. Denn dieser hatte bisher jedenfalls gerade keine Pool-Tätigkeit zu verrichten. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte im vorliegenden Fall gerade nicht auf § 95 Abs. 3 S. 2 BetrVG berufen und hat sich der Inhalt der Arbeitsaufgabe und die damit verbundene Verantwortung des Klägers auch durch die Zuweisung der Pool-Tätigkeit teilweise und zwar jedenfalls bezogen auf 50 Prozent seiner Jahresarbeitszeit verändert.

118

Die vorgenannten Veränderungen sind auch wesentlich. Schließlich betreffen sie zusammen etwa 60 Prozent der Jahresarbeitszeit des Klägers und handelt es sich nicht nur um im üblichen Schwankungsbereich liegende Veränderungen. Unerheblich ist dagegen, ob die angeordnete Maßnahme dem Kläger gegenüber individualrechtlich zulässig, also vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt ist (vgl. BAG, Urteil vom 02.04.1996 – 1 AZR 743/95 – zitiert nach juris).

119

c. Die voraussichtliche Dauer der Zuweisung des anderen Arbeitsbereichs überschreitet auch die Dauer von einem Monat. Denn die Beklagte hat im vorliegenden Fall geplant, dem Kläger die Funktion des Anlagenführer-Vertreters mindestens für die Dauer von einem Jahr zu entziehen und den Kläger mindestens für die Dauer von einem Jahr zur Pool-Tätigkeit einzuteilen. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben vom 22.12.2010, wonach sich die Beklagte, sollten im nächsten Jahr keine weiteren negativen Ereignisse auftreten, erneut mit dem Vorgesetzten des Klägers beraten wollte, um dann gegebenenfalls den Kläger wieder als Anlagenführer-Vertreter aufzustellen.

120

2. Der Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und die damit verbundene Einteilung zur Pool-Tätigkeit ist ohne Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG erfolgt und damit individualrechtlich unwirksam.

121

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 22.04.2010 – 2 AZR 491/09 – zitiert nach juris) ist die ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochene Versetzung individualrechtlich unwirksam. Denn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Versetzung dient neben dem Schutz der Belegschaft auch dem Schutz des von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers.

122

Im vorliegenden Fall stellt, wie bereits oben unter IV. 1. dargelegt, der Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und die damit verbundene Einteilung zur Pool-Tätigkeit eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 95 Abs. 3 BetrVG dar. Da die Beklagte zu dieser Maßnahme die Zustimmung des bei ihr gebildeten Betriebsrates nicht eingeholt hat, ist der Entzug der Funktion des Anlagenführer-Vertreters im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2010 und die damit verbundene Einteilung zur Pool-Tätigkeit individualrechtlich unwirksam und der Kläger jedenfalls solange die Beklagte nicht eine Versetzung mit Zustimmung des Betriebsrates vornimmt, als Anlagenführer-Vertreter in der Abteilung Chargier-Betrieb zu beschäftigen hat.

V.

123

Der hilfsweise zum Antrag Ziffer II. 1. gestellte Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihn als Anlagenführer Vertreter zu beschäftigen, fiel mit Blick auf den Erfolg des Klägers mit seinem Antrag Ziffer II. 1. nicht zur Entscheidung an.

VI.

124

Soweit der Kläger hilfsweise zu seinen Anträgen Ziffer I mit seinem Antrag Ziffer II. 2. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn im Rahmen billigen Ermessens bei Abwesenheit des stellvertretenden Anlagenführers mit dessen Vertretung zu betrauen, ist die Klage schon nicht zulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob der vorgenannte Antrag, wovon das Arbeitsgericht ausgegangen ist, nicht vollstreckungsfähig ist. Denn der vorgenannte Antrag genügt nicht den Voraussetzungen des § 259 ZPO.

125

Nach § 259 ZPO kann eine Klage auf künftige Leistung außer in den Fällen der § 257 und § 258 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

126

Im vorliegenden Fall hat der Kläger hilfsweise zu seinen Anträgen Ziffer I mit seinem Antrag Ziffer II. 2. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn im Rahmen billigen Ermessens bei Abwesenheit des stellvertretenden Anlagenführers mit dessen Vertretung zu betrauen. Damit begehrt der Kläger von der Beklagten eine künftige Leistung, nämlich den Einsatz als Vertretung des stellvertretenden Anlagenführers bei dessen Abwesenheit im Rahmen billigen Ermessens. Dieses Begehren fällt nicht unter die spezielleren Regelungen von § 257 ZPO und § 258 ZPO und kann vom Kläger daher nur unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen des § 259 ZPO hat der Kläger aber weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Denn der Kläger hat Umstände, aufgrund derer die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass die Beklagte bei einer Verurteilung zu seiner Beschäftigung – der Beschäftigung des Klägers – als Anlagenführer-Vertreter in ihrem Chargier-Betrieb, den Kläger nicht im Rahmen billigen Ermessens bei Abwesenheit des stellvertretenden Anlagenführers mit dessen Vertretung betrauen würde, weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich.

VII.

127

Soweit der Kläger hilfsweise zu seinen Anträgen Ziffer I mit seinem Antrag Ziffer II. 3. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Schadensersatz für die Zeiten der Nichtheranziehung als stellvertretender Anlagenführer bei Vorliegen des Vertretungsfalls und nicht ordnungsgemäßer Ausübung billigen Ermessens zu zahlen, ist die Klage ebenfalls nicht zulässig.

128

Soweit der Kläger mit dem Antrag Ziffer II. 3. Schadensersatz für die Vergangenheit beantragt, ist der Antrag nicht zulässig, da dieser nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.

129

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Hierzu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG, Urteil vom 20.11.2003 – 8 AZR 60(/02 – zitiert nach juris) grundsätzlich auch ein bezifferter Klageantrag.

130

Eine Bezifferung seines Antrags hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht vorgenommen. Auch hat der Kläger keine Tatsachen, aufgrund derer ihm im vorliegenden Fall eine Bezifferung seines Antrags für die Vergangenheit nicht möglich gewesen sein sollte bzw. aufgrund derer die Bezifferung entbehrlich gewesen sein könnte, weder vorgetragen, noch sind solche Tatsachen erkennbar.

131

Soweit der Kläger mit dem Antrag Ziffer II. 3. auch Schadensersatz für die Zukunft beantragen sollte, ist der Antrag schon nicht zulässig, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn es ist schon nicht ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, aufgrund welcher Umstände davon auszugehen sein soll, dass die Beklagte den Kläger nach einer entsprechenden Verurteilung zu einer Beschäftigung als stellvertretenden Anlagenführer in ihrem Chargier-Betrieb nicht als stellvertretenden Anlagenführer bei Vorliegen des Vertretungsfalls heranziehen sollte.

132

Der Antrag Ziffer II. 3. wäre im Übrigen auch nicht begründet. Schließlich hat der Kläger, wie bereits oben unter I. dargelegt, schon keinen Anspruch auf Beschäftigung als stellvertretender Anlagenführer.

VIII.

133

Soweit der Kläger mit seinem Antrag Ziffer III. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn ausschließlich – außer bei Vorliegen eines Notfalls – in der Chargierabteilung zu beschäftigen, ist die Klage ebenfalls nicht zulässig. Denn der Kläger verfolgt mit dem vorgenannten Antrag – soweit ersichtlich – keinen über seinen Antrag Ziffer I. 1. bzw. seinen Antrag Ziffer II. 1. hinausgehenden Streitgegenstand, sodass diesem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

C.

134

Die Kostenentscheidung beruht ausgehend von einem Wert für das gesamte Verfahren in Höhe von 32.500,00 EUR auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO.

D.

135

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Jan. 2013 - 11 Sa 369/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Jan. 2013 - 11 Sa 369/12

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Jan. 2013 - 11 Sa 369/12 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen


(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung


Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen


Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 95 Auswahlrichtlinien


(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antra

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612a Maßregelungsverbot


Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung


Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Jan. 2013 - 11 Sa 369/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Jan. 2013 - 11 Sa 369/12 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Okt. 2012 - 6 AZR 86/11

bei uns veröffentlicht am 18.10.2012

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2010 - 8 Sa 1770/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Sept. 2012 - 6 AZR 211/11

bei uns veröffentlicht am 20.09.2012

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2010 - 5 Sa 264/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - 4 AZR 313/09

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Januar 2009 - 13 Sa 830/08 E - abgeändert:

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Apr. 2010 - 2 AZR 491/09

bei uns veröffentlicht am 22.04.2010

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2009 - 12 Sa 1590/08 - wird zurückgewiesen, soweit dieses die Berufung der B

Referenzen

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2010 - 8 Sa 1770/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung der Klägerin von Berlin nach Frankfurt (Oder).

2

Die im September 1967 geborene Klägerin erzieht ihr schulpflichtiges Kind, dem sie zum Unterhalt verpflichtet ist, allein. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Klägerin wird seit September 1989 von der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Die Beklagte erbringt bundesweit Callcenter-Dienstleistungen. Der zuletzt zwischen der Klägerin und der Deutschen Bundespost Telekom, einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, geschlossene Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1991 sieht eine Tätigkeit als Angestellte vor. Ein bestimmter Arbeitsort ist nicht vereinbart. Im Unterschied dazu war im ersten Arbeitsvertrag der Klägerin mit einer anderen Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 31. August 1989 noch der Arbeitsort Berlin-Adlershof vorgesehen. Die Klägerin war seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bis Ende 2009 an verschiedenen Einsatzorten in Berlin beschäftigt, seit 2003 als Kundenberaterin am Standort Berlin Holzhauser Straße in Berlin-Tegel.

3

Die Beklagte schloss mit der Gewerkschaft ver.di am 25. Juni 2007 einen Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio DTKS). Dieser Tarifvertrag lautet auszugsweise:

        

„Abschnitt 1

        

Besondere Schutzregelungen für Arbeitnehmer in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von mindestens zwei Jahren

        

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

        

(1)     

Zur Erhaltung, Sicherung und Steigerung sowohl der Wettbewerbsfähigkeit als auch der Marktanteile der DTKS sind wirtschaftliche, organisatorische und personelle Maßnahmen erforderlich, um eine kontinuierliche Qualitäts- und Produktivitätsverbesserung sowie eine flexible Anpassung an technologische und nachfragebezogene Veränderungen sicherzustellen. Dieser Tarifvertrag dient der sozialverträglichen Umsetzung dieser Maßnahmen.

        

(2)     

Maßnahmen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind

                 

(a)     

Änderungen der Aufbauorganisation,

                 

(b)     

Änderungen der Ablauforganisation,

                 

(c)     

Maßnahmen zur Nutzung des technischen Fortschritts,

                 

(d)     

andere personalwirtschaftliche Maßnahmen,

                 

soweit hierdurch der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers wegfällt oder verlegt wird.

        

Ausführungsbestimmungen zu Absatz 2:            

        

1.    

zu Buchstabe a):

                 

Unter Aufbauorganisation ist die Bildung von Organisationseinheiten, die Zuteilung von Aufgaben zu diesen Einheiten, die Aufgabenverteilung innerhalb der Einheiten sowie die Festlegung ihrer Zuständigkeiten zu verstehen. Sie umfasst z.B. die Einrichtung, Umwandlung oder Aufhebung von Niederlassungen, die Einrichtung, Umwandlung oder Aufhebung von Ressorts oder Abteilungen, die Aufgabenverteilung auf Niederlassungen oder Ressorts sowie die Arbeitsverteilung auf Funktionsträger.

        

2.    

zu Buchstabe b) und c):

                 

Die Ablauforganisation ist die Ordnung für das zeitlich-räumliche Hinter- und Nebeneinander von Arbeitsvorgängen zur Erfüllung der im Rahmen der Aufbauorganisation vorgesehenen Aufgaben. Sie umfasst die Gestaltung von Arbeitsverfahren, Arbeitsvorschriften, Arbeitsfeldern und Arbeitsplätzen sowie den Einsatz von Arbeitsmitteln.

        

3.    

Betrieblich veranlasste Maßnahmen, in deren Folge die Gesamttätigkeit, die der Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend ausübt, einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen ist (anforderungsändernde Maßnahmen), werden ebenfalls von diesem Tarifvertrag erfasst.

        

(3)     

Eine Verringerung des Personalbedarfes, die durch gesamtwirtschaftlich bedingten allgemeinen Verkehrsrückgang ausgelöst ist, zählt nicht zu Maßnahmen nach Absatz 2.

        

§ 2 Persönlicher Geltungsbereich

        

Dieser Unterabschnitt gilt für Arbeitnehmer,

        

(a)     

die unter den Geltungsbereich des MTV und des ERTV der DTKS fallen und

        

(b)     

die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur DTKS stehen,

        

soweit dieses Arbeitsverhältnis seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen besteht.

        

…       

        

§ 3 Auswahl

        

(1)     

Wenn von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze, die von einer Maßnahme im Sinne von § 1 betroffen sind, nur ein Teil der Arbeitsplätze wegfällt oder verlegt wird, so werden alle auf den gleichen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer bei der Festlegung, welche Arbeitnehmer konkret vom Wegfall bzw. von der Verlegung des Arbeitsplatzes betroffen sind, mit einbezogen. Die erforderlich werdende Auswahl richtet sich abschließend nach Absatz 4 und der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag.

        

(2)     

Wenn von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze, die von einer Maßnahme im Sinne von § 1 betroffen sind, alle Arbeitsplätze wegfallen oder verlegt werden, so sind alle auf diesen Arbeitsplätzen bislang beschäftigten Arbeitnehmer betroffen und werden in die Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit der DTKS, den Betrieb BQE1 1 , versetzt.

        

(3)     

Wenn im Falle des Absatzes 1 und 2 innerhalb der Organisationseinheit andere vergleichbare Arbeitsplätze bestehen, die nicht von einer Maßnahme im Sinne des § 1 betroffen sind, so werden die darauf beschäftigten Arbeitnehmer bei der Festlegung, welche Arbeitnehmer konkret vom Wegfall bzw. der Verlegung des Arbeitsplatzes betroffen sind, mit einbezogen. Die erforderlich werdende Auswahl richtet sich abschließend nach Absatz 4 und der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag.

        

(4)     

Bei einer nach Absatz 1 und 3 erforderlich werdenden Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern sind die persönlichen und sozialen Gesichtspunkte nebst Verfahren gemäß Anlage 1 und die Punktetabelle gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Diese sind abschließend.

        

(5)     

Von der Auswahlentscheidung ausgenommen werden Arbeitnehmer, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Betriebs/der Organisationseinheit zwingend erforderliche, unverzichtbare Kenntnisse aufweisen und andere potentiell betroffene Arbeitnehmer diese nicht aufweisen.

        

(6)     

Von der Auswahlentscheidung ausgenommen werden weiterhin Arbeitnehmer, die sich zum Zeitpunkt der Zuleitung an die Paritätische Auswahlkommission I bereits in Altersteilzeit befinden beziehungsweise bei denen gemäß bereits geschlossenem Altersteilzeitvertrag der Beginn einer Altersteilzeit innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Zuleitung an die Paritätische Auswahlkommission I liegt. Beginnt die Freistellungsphase des herausgenommenen Arbeitnehmers binnen zwölf Monaten, wird anstelle des herausgenommenen Arbeitnehmers kein anderer Arbeitnehmer in das Auswahlverfahren einbezogen.

        

Protokollnotiz zu § 3 Absatz 6:            

        

Bei Vollbetroffenheit im Sinne des Absatzes 2 findet die Herausnahmeregelung des Absatzes 6 Satz 1 keine Anwendung. Eine Versetzung in die BQE erfolgt jedoch nur, wenn bei einer vorrangigen Prüfung anderweitiger Unterbringung des Arbeitnehmers - begrenzt auf die TRZ-Grenze - nachweislich kein anderweitiger zumutbarer und gleichwertiger Arbeitsplatz gem. TV Ratio DTKS gefunden wurde.

        

Protokollnotiz zu § 3:            

        

1.    

Bei der nach den Absätzen 3 und 4 vorzunehmenden Auswahlentscheidung handelt es sich um eine Sozialauswahl im Sinne des KSchG zum Zwecke der Überführung gemäß § 5 Absatz 1 und 3 in den Betrieb BQE. Die Anlagen 1 und 2 dieses Tarifvertrags stellen für diesen Zweck eine Auswahlrichtlinie im Sinne des § 1 Absatz 4 KSchG dar.

        

2.    

Die einzubeziehenden Mitarbeiter erhalten mittels eines einheitlichen Formblattes die Möglichkeit, die Kriterien der Anlage 2 sowie etwaige soziale Härten geltend zu machen.

        

§ 4 Paritätische Auswahlkommission I

        

(1)     

Für eine nach § 3 erforderlich werdende Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern wird in DTKS eine ständige Auswahlkommission im Betrieb eingerichtet.

        

(2)     

Die Auswahlkommission ist mit Arbeitgebervertretern und Mitgliedern des Betriebsrats des jeweils betroffenen Betriebes der DTKS paritätisch zu besetzen.

        

(3)     

In der Auswahlkommission ist mit dem Ziel einer Einigung eine umfassende Erörterung und Beratung vorzunehmen. Soweit schwerbehinderte Arbeitnehmer betroffen sind, ist im Rahmen der Beratung innerhalb der Auswahlkommission der Vertrauensmann der Schwerbehinderten zu hören.

        

(4)     

Die Auswahlkommission hat innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung eine Empfehlung abzugeben, welche Arbeitnehmer nach § 3 ausgewählt werden sollen. Kommt es zu keiner Empfehlung, entscheidet der Arbeitgeber alleine über die Auswahl; die Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes gelten.

        

(5)     

Für die Auswahlkommission gilt abschließend die Geschäftsordnung der Anlage 3a zu diesem Tarifvertrag.

        

§ 5 Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit/BQE

        

(1)     

Der nach § 3 und § 4 ausgewählte Arbeitnehmer erhält ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags. Inhalt dieses Vertrags ist die Bereitschaft, eine Tätigkeit im Betrieb BQE zu den in Abschnitt 1 (nebst Anlagen) genannten Bedingungen aufzunehmen. Im Übrigen bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert. Für die Annahme des Änderungsvertrags wird dem Arbeitnehmer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Nach Abschluss des Änderungsvertrags wird der Arbeitnehmer in den Betrieb BQE versetzt.

        

(2)     

Als Alternative zum Abschluss eines Änderungsvertrags kann der Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag mit Abfindungsregelung wählen. Die Höhe der Abfindung ergibt sich aus Anlage 6. Es gelten die Bestimmungen des § 11.

        

(3)     

Lehnt der Arbeitnehmer die Angebote nach Absatz 1 und Absatz 2 ab, so erfolgt eine Kündigung unter Aufrechterhaltung des Vertragsangebots zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen nach Absatz 1. Abweichend von § 22 MTV gilt hierfür eine Kündigungsfrist von drei Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

        

(4)     

Im Betrieb BQE erfolgt eine Betreuungs- und Vermittlungsphase. Die sich hierdurch ergebenden Aufgaben werden durch die Vivento der Deutschen Telekom AG bzw. ab dem 01.01.2009 durch die Vivento-Nachfolgeeinheit wahrgenommen.

        

…       

        
        

§ 8 Gleichwertige und zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem Dauerarbeitsplatz

        

(1)     

Die DTKS ist verpflichtet, den nach den §§ 3 und 4 ausgewählten und von den Regelungen des § 5 erfassten Arbeitnehmern einen anderen gleichwertigen und zumutbaren Dauerarbeitsplatz innerhalb der DTKS anzubieten (interne Vermittlung).

        

…       

        
        

(7)     

Zumutbar ist ein Arbeitsplatz, wenn er die Anforderungen der Anlage 4 erfüllt. Eine Qualifizierungsmaßnahme ist für einen Arbeitnehmer in der Regel dann unzumutbar, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat, kann eine ihm angebotene Qualifizierungsmaßnahme ablehnen. Der Arbeitnehmer kann auf freiwilliger Basis von den einschränkenden Regelungen der Anlage 4 abweichen. Der freiwillige Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz ist der Annahme eines Angebotes gleichgestellt.

        

…       

        
        

(9)     

Ein Dauerarbeitsplatz ist jeder Arbeitsplatz, der im Zeitpunkt der Vermittlung des Arbeitnehmers arbeitsrechtlich unbefristet ist. Angebot im Sinne des TV Ratio (mit den Folgen des Absatzes 10) ist der vom künftigen Arbeitgeber - nach Durchlaufen eines erforderlichen Auswahlverfahrens II - vor Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 99 BetrVG angebotene Dauerarbeitsplatz im obigen Sinne.

        

(10)   

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, einen ihm angebotenen zumutbaren anderen Arbeitsplatz anzunehmen und sich gegebenenfalls einer Qualifizierungsmaßnahme zu unterziehen. Lehnt der Arbeitnehmer ein zumutbares Angebot oder eine Qualifizierungsmaßnahme bei DTKS bzw. ein zumutbares Angebot bei einem konzernweiten Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 mit mindestens gleichem Jahresbezugsentgelt (gemäß Protokollnotiz zu § 6) ab, so verliert er die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag. Lehnt der Arbeitnehmer auch ein zweites zumutbares internes Vermittlungsangebot bzw. ein zweites zumutbares Angebot bei einem konzernweiten Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 mit mindestens gleichem Jahresbezugsentgelt (gemäß Protokollnotiz zu § 6) ab, so ist dies ein wichtiger Grund im Sinne des § 22 Absatz 5 und § 23 MTV, der zu einer Kündigung führen kann.

                 

…       

        

§ 9 Paritätische Auswahlkommission II

        

(1)     

Für eine erforderlich werdende Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern bei der Versetzung beziehungsweise dem Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz werden im Betrieb BQE vier ständige Auswahlkommissionen eingerichtet.

        

…       

        
        

§ 10 Leistungen bei Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz

        

(1)     

Bei interner Vermittlung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen gemäß Anlage 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.

        

…       

        
        

§ 12 Betriebsbedingte Beendigungskündigungen

        

(1)     

In der Zeit bis zum 31. Dezember 2012 scheiden aus Anlass von Maßnahmen im Sinne von § 1 betriebsbedingte Beendigungskündigungen grundsätzlich aus. Dies schließt jedoch Änderungskündigungen nicht aus. Satz 1 gilt nicht, wenn die Tarifvertragspartei ver.di betriebsbedingten Beendigungskündigungen zustimmt.

        

(2)     

Der Ausschluss der betriebsbedingten Beendigungskündigung nach Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer,

                 

(a)     

deren Arbeitsverhältnis zur DTKS seit weniger als zwei Jahren ununterbrochen besteht oder

                 

(b)     

die ein zumutbares Arbeitsplatzangebot oder eine Qualifizierungsmaßnahme ablehnen oder

                 

…       

        
        

Abschnitt 2

        

Besondere Schutzregelungen für Arbeitnehmer in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von weniger als zwei Jahren

        

§ 13 Geltungsbereich

        

Der Abschnitt 2 gilt für Arbeitnehmer, die von einer Maßnahme im Sinne von § 1 betroffen sind und deren unbefristetes tarifliches Arbeitsverhältnis zur DTKS weniger als ununterbrochen zwei Jahre besteht.

        

…       

        

§ 14 Schutzregelungen

        

(1)     

Die DTKS bemüht sich, für die in § 13 genannten Arbeitnehmer soziale Härten zu vermeiden.

        

(2)     

Ausgewählte Arbeitnehmer erhalten ein Angebot auf befristete Beschäftigung im Betrieb BQE für die Dauer von 12 Monaten mit dem Zweck der Vermittlung auf einen Dauerarbeitsplatz. §§ 5 und 6 einschließlich der jeweils dazugehörenden Protokollnotizen finden Anwendung.

        

(3)     

Soweit ein anderes Arbeitsverhältnis angenommen oder ein angebotener interner oder konzernweiter Dauerarbeitsplatz der Deutschen Telekom AG oder einem Unternehmen im Sinne des § 8 Absatz 3 abgelehnt wird, endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Befristung, gegebenenfalls mit Ablauf der Annahmefrist. Gleiches gilt bei Ablehnung von zwei externen Arbeitsplatzangeboten.

        

§ 15 Leistung bei Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz

        

(1)     

Bei interner Vermittlung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen gemäß Anlage 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2.

        

…       

        
                          
        

Abschnitt 3

        

Schlussbestimmungen

        

...     

        

§ 18 Kündigungsbestimmungen

        

…       

        
        

(3)     

§ 12 tritt unabhängig von Absatz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen.

        

Protokollnotiz zu § 18 Absatz 3:            

        

Einzelheiten dazu, welche Auswirkungen eine Nichtverlängerung des § 12 über den 31.12.2012 hinaus im Hinblick auf das Verfahren nach § 5 Absätze 1 bis 3 und eine dann notwendig werdende Sozialauswahl hat, sind in einer gesonderten schuldrechtlichen Vereinbarung festgelegt.“

4

Die in Anlage 3a zu diesem Tarifvertrag aufgenommene „Geschäftsordnung der Paritätischen Auswahlkommission I“ sieht in § 2 Abs. 1 vor, dass die Auswahlkommission mit zwei bis höchstens drei Mitgliedern des Arbeitgebers und des Betriebsrats besetzt wird. Nach § 3 Satz 1 der Geschäftsordnung tagt die Auswahlkommission, sobald die Auswahl nach § 3 TV Ratio DTKS notwendig ist.

5

Die Beklagte war durch einen mit der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Zuordnungstarifvertrag vom 28. April 2008 (ZTV 2008) in acht Regionen und eine Zentrale untergliedert. Nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 ZTV 2008 stellte jede selbständige Organisationseinheit mit ihren Betriebsteilen einen Betrieb iSd. § 1 BetrVG dar, bei dem ein Betriebsrat gebildet wurde. Selbständige Organisationseinheiten waren nach § 3 Abs. 2 ZTV 2008 die acht Regionen und die Zentrale. Mit der Anlage 1 zum ZTV 2008 wurden der Region 2 (Nord-Ost) der Standort Berlin Quelleinheit „T-Com“ und der Standort Berlin Quelleinheit „TMD“ zugeordnet. Die Region 2 erstreckte sich über die Länder Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Für sie war der Betriebsrat Nord-Ost gebildet.

6

Die Beklagte unterhielt in Berlin fünf Callcenter. Während die Callcenter in der Holzhauser Straße, der Lankwitzer Straße, der Buchberger Straße und der Köpenicker Allee Leistungen im Bereich Festnetz erbrachten, erbrachte das Callcenter in der Schätzelbergstraße ausschließlich Dienstleistungen im Bereich des Mobilfunks. Es besteht aus den Abteilungen Geschäftskundenkontaktcenter 42 und 43 (GK 42 und GK 43) sowie einem Teil des Kompetenzcenters 44 (KC 44). Die in den Abteilungen GK 42 und GK 43 bestehenden Arbeitszeitmodelle gelten ausschließlich für diese Abteilungen. Die im Callcenter Berlin Schätzelbergstraße zum Einsatz kommenden IT-Lösungen unterscheiden sich von denjenigen der Festnetz-Callcenter. Arbeits- und Entgeltbedingungen für die einzelnen Callcenter sind unternehmenseinheitlich festgelegt.

7

Am 28. November 2008 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat in einem Einigungsstellenverfahren eine „Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsführung der Deutsche Telekom Kundenservice GmbH (DTKS) und dem Gesamtbetriebsrat der DTKS (GBR) über einen Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111/112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzepts in der DTKS“(GBV). Darin ist ua. bestimmt:

        

„I. Interessenausgleich

        

§ 2 Beschreibung der Maßnahme

        

(1) Die aktuellen Standorte der DTKS vor Umsetzung der Konsolidierung der Standorte (Maßnahme) ergeben sich aus Anlage 1 (Quellstandorte).

        

(2) Die sich in Umsetzung der Maßnahme ergebenden neuen Zielstandorte einschließlich der grundsätzlichen Mitarbeitermigrationspfade sind in Anlage 2a (Zielstandorte) beschrieben. In der Anlage 2b ist dargestellt, in welchen Fällen und an welchen Standorten Mitarbeiter abweichend vom Migrationspfad nach Anlage 2a an einen anderen Standort migrieren können.

        

(3) Die Maßnahme wird gemäß dem Zeitplan aus Anlage 3 (Umsetzungszeitplan/Placementprozess) nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung umgesetzt. In der Anlage sind Beginn, Ende und der zeitliche Ablauf (Staffelung) der Maßnahme dargestellt. Abweichungen von dem in der Anlage 3 beschriebenen Umsetzungsplan können sich insbesondere aus dem Immobilienprozess ergeben. Gegebenenfalls erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen (z.B. bei Segmentwechsel) können hierbei auch am Zielstandort durchgeführt werden. Die zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit des Standortes erforderlichen technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

        

Im Verlauf der Umsetzung der Maßnahme wird die Anzahl der bestehenden Standorte auf die in der Anlage 2a aufgeführten Zielstandorte reduziert. Einzelheiten zu den Standorten ergeben sich aus der Standortübersicht ‚Zielstandorte’ (Anlage 2a).

        

(4) Die Parteien sind im Rahmen der Verhandlungen von einem konstant bleibenden Callvolumen ausgegangen. Wie sich das Callvolumen tatsächlich über die Gesamtlaufzeit dieser Vereinbarung hinweg entwickeln wird, ist jedoch von einer Vielzahl geschäftlicher Einflüsse (z.B. Kundenverhalten, Regulierung, Wettbewerbsentwicklung etc.) abhängig und ist deshalb Gegenstand der jährlichen Personal- und Geschäftsplanung der DTKS.

        

Eine Nachbesetzung frei werdender Stellen findet daher grundsätzlich maximal bis zur Höhe der durch die jeweilige iPF Planung festgelegten Stellenanzahl statt.

        

Bei einer Nachbesetzung soll grundsätzlich folgende Reihenfolge möglicher geeigneter Bewerber eingehalten werden:

        

•       

Auszubildende, die im Rahmen von Konzernregelungen grundsätzlich für eine Übernahme in Betracht kommen

        

•       

Arbeitnehmer aus dem Konzern DTAG

        

•       

Leih- und Zeitarbeitnehmer, die in der DTKS eingesetzt sind.

        

Es gilt grundsätzlich das Prinzip der Bestenauswahl gemäß Konzernstellenbesetzungsrichtlinie, sofern nicht höherrangige Rechtsvorschriften (z.B. TV Ratio DTKS) etwas anderes vorsehen.

        

…       

        

§ 3 Grundsätze der Umsetzung der Maßnahme

        

(1) Alle von der Maßnahme betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Betroffene) in unbefristeten Arbeitsverhältnissen erhalten in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 1 TV Ratio ein Angebot auf einen Dauerarbeitsplatz an einem Zielstandort gemäßAnlage 2a bzw. Anlage 2b. Betroffene in befristeten Arbeitsverhältnissen erhalten in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 1 TV Ratio ein Angebot auf Fortführung des befristeten Arbeitsverhältnisses an einem Zielstandort gemäßAnlage 2a bzw. Anlage 2b.

        

…       

        

§ 11 Schlussbestimmungen

        

(1) Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie endet mit Durchführung der geregelten Maßnahme, spätestens am 31.12.2011. Alle aufgeführten Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung und stellen damit die gemeinsame Geschäftsgrundlage für die hier getroffenen Regelungen dar. Änderungen der Anlagen werden zwischen den Vertragsparteien beraten mit dem Ziel der Verständigung, ob die Änderungen vom Interessenausgleich abgedeckt sind oder der Interessenausgleich hierauf angewendet werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der GBR bei den Änderungen nach den allgemeinen Regelungen des BetrVG beteiligt. Die Nachwirkung der Vereinbarung ist ausgeschlossen.

        

…“    

        

„Anlage 1

        

Derzeitige Call Center Einheiten der DTKS GmbH

        

Die DTKS GmbH betreibt zur Zeit 83 Call Center in 63 politischen Gemeinden.

                 

Standort

        

Adresse

        

...     

...     

...     

...     

        

5       

Berlin

5       

Holzhauser Str. 4 - 8

                          

6       

Lankwitzer Str. 13 - 17

                          

7       

Buchberger Str. 3 - 4

                          

8       

Schätzelbergstr. 1 - 3 + 2 - 6

                          

9       

Köpenicker Allee 146 - 162

        

...     

...     

...     

...“   

                                            
        

„Anlage 2a

        

Zuordnung Quellstandorte zu DTKS Zielstandorten

                 

Quellstandort

Zielstandort

        

...     

...     

...     

        

5       

Berlin, Schätzelbergstraße

Berlin

        

5       

Berlin, alle anderen STO

Frankfurt (Oder)

        

...     

...     

...“   

8

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 benannte der Betriebsrat der Region Nord-Ost drei Betriebsratsmitglieder zur Entsendung in die Paritätische Auswahlkommission nach § 4 TV Ratio DTKS sowie drei Vertreter und bat die Beklagte, die Paritätische Auswahlkommission einzuberufen, um die Umsetzung der GBV vorzubereiten. Die Beklagte lehnte die Einberufung der Auswahlkommission mit E-Mail vom 7. Januar 2009 ab. Das vom Betriebsrat eingeleitete Beschlussverfahren, das auf umfassende Erörterung und Beratung der Auswahl der Arbeitnehmer, die zur Umsetzung der GBV vom 28. November 2008 nach Frankfurt (Oder) versetzt werden sollten, gerichtet war, blieb erfolglos (ArbG Rostock 27. Oktober 2009 - 1 BV 22/09 -).

9

Die Beklagte verlagerte bis auf den Standort Berlin Schätzelbergstraße alle Berliner Standorte nach Frankfurt (Oder). Sie schloss die Verlagerung am 9. Dezember 2009 ab.

10

Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG verweigerte der Betriebsrat der Region Nord-Ost seine Zustimmung zu den beabsichtigten 492 Versetzungen von Berlin nach Frankfurt(Oder) unter Hinweis auf einen Verstoß gegen § 3 TV Ratio DTKS wegen unterlassener Beratung und Erörterung in der Paritätischen Auswahlkommission.

11

Mit Schreiben vom 22. September 2009 und 27. November 2009 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihre Arbeit ab 1. Dezember 2009 bzw. 7. Dezember 2009 am Standort Frankfurt (Oder) zu leisten. Das lehnte die Klägerin zunächst ab. Inzwischen arbeitet die Klägerin „unter Vorbehalt“ in Frankfurt (Oder).

12

Das Arbeitsgericht Rostock wies den Antrag der Beklagten, die Zustimmung des Betriebsrats zu den Versetzungen zu ersetzen, mit Beschluss vom 4. Mai 2010 ab (- 1 BV 49/09 -). Zugleich stellte es fest, dass die vorläufige Versetzung der betroffenen Arbeitnehmer nach Frankfurt (Oder) aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Über dieses Beschlussverfahren ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Es ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 7 ABR 20/11 - anhängig.

13

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Versetzung. Sie hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe sich dahin konkretisiert, dass sie nur noch in Berlin eingesetzt werden könne, weil sie dort über 20 Jahre an verschiedenen Standorten gearbeitet habe. Die Versetzung sei ihr aufgrund der Kinderbetreuung nicht zumutbar und damit nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Durch die Verlängerung der Wegezeiten von täglich mehr als zwei Stunden würden ihre Rechte aus Art. 6 GG verletzt. Die Versetzung sei auch deshalb unwirksam, weil der Betriebsrat ihr nicht zugestimmt habe. Die Beklagte habe schließlich nicht das vom TV Ratio DTKS vorgesehene Auswahlverfahren durchgeführt und ihr einen Änderungsvertrag mit dem Ziel der Versetzung in die Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit angeboten.

14

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass ihre durch die Beklagte erfolgte Versetzung, ab 7. Dezember 2009 im Betrieb der Beklagten in Frankfurt (Oder) zu arbeiten, unwirksam ist.

15

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klage zumindest derzeit für unbegründet gehalten, weil sie eine sowohl individualrechtlich als auch betriebsverfassungsrechtlich nach § 100 BetrVG wirksame Versetzung vorgenommen habe. Die GBV, die ua. als Interessenausgleich zu verstehen sei, umschreibe die Betriebsänderung abschließend und stehe selbständig neben dem TV Ratio DTKS. Die Versetzung eines Arbeitnehmers sei schon keine Verlegung des Arbeitsplatzes iSv. § 3 TV Ratio DTKS, weil die betroffenen Arbeitnehmer nicht beschäftigungslos würden. Zudem sei der Standort Schätzelbergstraße ein eigenständiger Betrieb iSd. Kündigungsschutzgesetzes. Der TV Ratio DTKS wolle die Sozialauswahl nach gebotener Auslegung nicht über den kündigungsschutzrechtlichen Betriebsbegriff hinaus erweitern. Die Betriebsparteien hätten die Schätzelbergstraße in ihrer personellen Struktur wegen des Spezialwissens der dort beschäftigten Arbeitnehmer erhalten und von jeglicher Auswahlentscheidung ausnehmen wollen. Eine Sozialauswahl sei für Versetzungen von Gesetzes wegen nicht geboten. Gingen die Tarifvertragsparteien darüber - wie mit der Protokollnotiz zu § 3 TV Ratio DTKS - hinaus, müsse es den Betriebsparteien zumindest in Analogie zu § 1 Abs. 4 KSchG möglich sein, Ausnahmen davon zu machen.

16

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Klage ist in der Sache erfolgreich. Eine sofortige unmittelbare Versetzung der Klägerin nach Frankfurt (Oder) war tariflich ausgeschlossen.

18

A. §§ 99, 100 BetrVG stehen der Versetzung der Klägerin nach Frankfurt(Oder) nicht entgegen, obwohl das beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 7 ABR 20/11 - anhängige Zustimmungsersetzungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass eine als vorläufige Maßnahme nach § 100 BetrVG durchgeführte Versetzung dem Arbeitnehmer gegenüber wirksam ist, bis sie - ggf. nach § 100 Abs. 3 Satz 2 BetrVG - nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

19

B. Der Senat kann offenlassen, ob die Versetzung der Klägerin von Berlin nach Frankfurt (Oder) vom gesetzlichen Direktionsrecht der Beklagten (§ 106 Satz 1 GewO) gedeckt ist.

20

I. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Inhalt des Arbeitsvertrags der Parteien nicht auf den Arbeitsort Berlin festgelegt oder konkretisiert.

21

1. Nach § 106 Satz 1 GewO darf der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist(vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 31, AP BGB § 307 Nr. 26). In einem ersten Schritt ist durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob ein bestimmter Tätigkeitsort vertraglich festgelegt ist und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat (vgl. BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 12, AP BGB § 307 Nr. 50 = EzA GewO § 106 Nr. 7; 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 18, BAGE 135, 239).

22

2. Der Arbeitsort ist hier nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weder ausdrücklich vertraglich festgelegt, noch ist er auf das Gebiet des Landes Berlin konkretisiert.

23

a) Der letzte zwischen der Klägerin und der Deutschen Bundespost Telekom geschlossene Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1991 legt keinen bestimmten Arbeitsort fest. Er unterscheidet sich damit von dem ersten Arbeitsvertrag der Klägerin mit einer früheren Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 31. August 1989, der den Arbeitsort Berlin-Adlershof vorsah. In einem solchen Fall ist eine Ortsveränderung durch Versetzung in eine andere politische Gemeinde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unabhängig vom Berufsbild vertraglich nicht ausgeschlossen und grundsätzlich vom gesetzlichen Weisungsrecht der Beklagten aus § 106 Satz 1 GewO gedeckt(vgl. BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 12, AP BGB § 307 Nr. 50 = EzA GewO § 106 Nr. 7; 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 18, BAGE 135, 239; 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 27, AP BGB § 307 Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 47; siehe auch 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 31 f., AP BGB § 307 Nr. 26; zust. etwa Dzida/Schramm BB 2007, 1221, 1225 f.; ErfK/Preis 12. Aufl. § 106 GewO Rn. 16; Preis/Genenger NZA 2008, 969, 971; abl. Hromadka NZA 2012, 233, 238 [Erforderlichkeit eines ausdrücklichen oder konkludenten Versetzungsvorbehalts, konkludent vor allem denkbar bei einer Arbeitspflicht an verschiedenen Orten]; Wank RdA 2012, 139, 140; ders. NZA Beilage 2/2012, 41, 48; ders. RdA 2005, 271, 272 [Maßgeblichkeit des Berufsbilds]). Der Senat kann den Arbeitsvertrag als typischen Vertrag selbst auslegen. Die Beklagte hat den Arbeitsvertrag nach seinem Erscheinungsbild mehrfach verwendet. Der Vertrag enthält bis auf die Daten der Klägerin keine individuellen Besonderheiten.

24

b) Die Arbeitspflicht der Klägerin ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht auf den Arbeitsort Berlin konkretisiert.

25

aa) Arbeitspflichten können sich zwar nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Dazu genügt jedoch nicht schon der bloße Zeitablauf. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Arbeitnehmer erkennen kann und darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll (vgl. für die st. Rspr. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 98/11 - Rn. 47; 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 50 mwN, AP BGB § 307 Nr. 26; 3. Juni 2004 - 2 AZR 577/03 - zu C II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 141 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 55; 7. Dezember 2000 - 6 AZR 444/99 - zu III 2 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 61 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 23).

26

bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Bis auf den langjährigen Einsatz der Klägerin im Gebiet des Landes Berlin traten keine besonderen Umstände hinzu, die ihr Vertrauen darauf gerechtfertigt hätten, nur in Berlin eingesetzt zu werden. Die Vorinstanzen haben solche besonderen Umstände zu Recht nicht darin gesehen, dass die Beklagte in der Vergangenheit nicht auf die arbeitsvertraglich vorbehaltene örtliche Versetzungsbefugnis hingewiesen hatte. Allein daraus, dass ein Vertragspartner über einen längeren Zeitraum hinweg nicht auf ein vertraglich vereinbartes Recht hinweist, darf der andere Vertragspartner nicht schließen, sein Vertragspartner werde von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen (vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 52, AP BGB § 307 Nr. 26; 3. Juni 2004 - 2 AZR 577/03 - zu C II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 141 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 55).

27

c) Ist der Arbeitsort nicht festgelegt oder konkretisiert und weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, unterliegt die Weisung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, sondern der Ausübungskontrolle nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB(aA Wank RdA 2012, 139, 140). Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. nur BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 18, AP BGB § 307 Nr. 50 = EzA GewO § 106 Nr. 7; 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 31, BAGE 135, 239; 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 112, 80).

28

II. Der Senat kann offenlassen, ob an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den arbeitsvertraglichen Grenzen des gesetzlichen Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 GewO) bei Versetzungen mit einer Veränderung des Arbeitsorts festzuhalten ist (abl. Hromadka NZA 2012, 233, 238; Wank RdA 2012, 139, 140, der auch dem individualrechtlichen Begriff der Versetzung aufgrund Direktionsrechts kritisch gegenübersteht und sich für den Begriff der Umsetzung ausspricht; ders. NZA Beilage 2/2012, 41, 48; ders. RdA 2005, 271, 272). Es kann auch dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht trotz der Kinderbetreuungspflicht der Klägerin rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Ausübung des Weisungsrechts der Beklagten durch die Versetzung der Klägerin von Berlin nach Frankfurt (Oder) sei nicht zu beanstanden. Die Versetzung der Klägerin ist jedenfalls unwirksam, weil das Direktionsrecht der Beklagten entweder durch § 3 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV Ratio DTKS oder durch § 3 Abs. 2 iVm. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV Ratio DTKS beschränkt ist. Die in §§ 3 bis 5 TV Ratio DTKS enthaltene tarifliche Auswahlrichtlinie dient dazu, dem Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 TV Ratio DTKS durch einzelvertragliche Abrede oder Änderungskündigung die Möglichkeit zu eröffnen, in den Betrieb BQE versetzt zu werden(ebenso Hümmerich/Welslau NZA 2005, 610, 612; Klinkhammer JbArbR Bd. 43 S. 63, 84). Der Anwendungsbereich des TV Ratio DTKS ist eröffnet. Die Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen (§ 3 Abs. 1, Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 TV Ratio DTKS) ergibt, dass auch Verlagerungen von Arbeitsplätzen ohne Personalabbau das Angebot eines Änderungsvertrags mit dem Ziel einer Versetzung in die BQE verlangen. § 3 Abs. 1 TV Ratio DTKS oder § 3 Abs. 2 TV Ratio DTKS - jeweils iVm. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV Ratio DTKS - beschränkten das Direktionsrecht der Beklagten zunächst auf dieses tarifliche Verfahren und schlossen eine sofortige unmittelbare Versetzung von Berlin nach Frankfurt(Oder) aus. Den Tarifvertragsparteien fehlte nicht die Kompetenz, ein tarifliches Auswahlverfahren zu schaffen. Die GBV vom 28. November 2008 durfte vom tariflichen Auswahlverfahren nicht abweichen, indem sie „Mitarbeitermigrationspfade“ vorsah.

29

1. Der Anwendungsbereich des TV Ratio DTKS ist eröffnet.

30

a) Die Klägerin unterfällt durch ihre Gewerkschaftszugehörigkeit dem persönlichen Geltungsbereich des TV Ratio DTKS. Die Beklagte ist Tarifvertragspartei des Firmentarifvertrags (§ 3 Abs. 1 TVG).

31

b) Der sachliche Geltungsbereich des TV Ratio DTKS ist eröffnet.

32

aa) Dem sachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags unterfallen nach § 1 Abs. 1 TV Ratio DTKS wirtschaftliche, organisatorische und personelle Maßnahmen, die eine kontinuierliche Qualitäts- und Produktivitätsverbesserung sowie eine flexible Anpassung an technologische und nachfragebezogene Veränderungen sicherstellen sollen. § 1 Abs. 2 Buchst. a TV Ratio DTKS definiert als Maßnahmen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Änderungen der Aufbauorganisation, soweit hierdurch der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers wegfällt oder verlegt wird. In den Ausführungsbestimmungen ist geregelt, wie der Begriff der Aufbauorganisation zu verstehen ist. „Aufbauorganisation“ ist danach die Bildung von Organisationseinheiten, die Zuteilung von Aufgaben zu diesen Einheiten, die Aufgabenverteilung innerhalb der Einheiten sowie die Festlegung ihrer Zuständigkeiten. Sie umfasst zB die Einrichtung, Umwandlung oder Aufhebung von Niederlassungen, die Einrichtung, Umwandlung oder Aufhebung von Ressorts oder Abteilungen, die Aufgabenverteilung auf Niederlassungen oder Ressorts sowie die Arbeitsverteilung auf Funktionsträger (Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu Absatz 2).

33

bb) Die in der GBV vom 28. November 2008 enthaltenen Maßnahmen unterfallen dem sachlichen Anwendungsbereich des Tarifvertrags.

34

(1) Aus der Präambel der GBV geht hervor, dass sie der Modernisierung und Konsolidierung der bestehenden Standorte dient und die Beklagte eine betriebswirtschaftliche Optimierung des Unternehmens durch Produktivitätssteigerungen erstrebt. Damit sollen die Maßnahmen der GBV eine Produktivitätssteigerung iSv. § 1 Abs. 1 TV Ratio DTKS sicherstellen. Dafür sieht die GBV die „Migration“ von sog. Quellstandorten zu neuen Zielstandorten vor, die sich näher aus den Anlagen der GBV ergeben. Für die Berliner Standorte - mit Ausnahme des Standorts Schätzelbergstraße - ergibt sich der Zielstandort Frankfurt (Oder). Die „Migration“ war mit der Auflösung der Standorte in der Holzhauser Straße, der Lankwitzer Straße, der Buchberger Straße und der Köpenicker Allee verbunden. Zugleich wurde in Frankfurt (Oder) ein Standort begründet oder der dort schon bestehende Standort zumindest um weitere Abteilungen erweitert. Aufgaben der Berliner Standorte wurden nach Frankfurt (Oder) überführt. Darin liegt eine Änderung der Aufbauorganisation iSv. § 1 Abs. 2 Buchst. a TV Ratio DTKS.

35

(2) Folge der Änderung der Aufbauorganisation war die Verlegung von Arbeitsplätzen iSv. § 1 Abs. 2 TV Ratio DTKS.

36

(a) Unter „verlegen“ wird im räumlichen Wortsinn eine Handlung verstanden, mit der jemand oder etwas von seinem bisherigen an einen anderen Ort gelegt wird (vgl. Duden Bd. 10 Das Bedeutungswörterbuch 4. Aufl. Stichwort: „verlegen“).

37

(b) Das trifft auf die betroffenen Arbeitsplätze zu. Sie werden nach den Regelungen der GBV vom 28. November 2008 von den Quell- an die Zielstandorte gelegt. Diese Verlegung muss nicht dazu führen, dass Arbeitsplätze wegfallen. Maßnahmen iSv. § 1 Abs. 2 TV Ratio DTKS eröffnen den Anwendungsbereich des Tarifvertrags, soweit der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers wegfällt oder verlegt wird. Die Tarifvertragsparteien haben das Wort „oder“ zur Verknüpfung verwendet, sodass beide Satzglieder alternative Möglichkeiten ausdrücken, von denen eine infrage kommt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Anwendungsbereich nur für solche Verlegungen von Arbeitsplätzen eröffnen wollten, die zugleich mit einem Arbeitsplatzabbau verbunden sind.

38

2. Entgegen der Auffassung der Revision war bei der Verlagerung des Standorts Berlin Holzhauser Straße nach Frankfurt (Oder) das Direktionsrecht der Beklagten durch die ua. in §§ 3 und 5 TV Ratio DTKS enthaltene tarifliche Auswahlrichtlinie dahin eingeschränkt, die Klägerin einvernehmlich oder durch Änderungskündigung in die BQE zu versetzen. Die Auslegung von § 3 TV Ratio DTKS ergibt, dass die Verlagerung des Standorts Berlin Holzhauser Straße eine Auswahl nach § 3 TV Ratio DTKS erforderlich machte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Standorte Berlin Holzhauser Straße und Berlin Schätzelbergstraße demselben Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinn angehörten oder nicht. Gehörten die früheren fünf Berliner Standorte oder auch nur die Standorte Holzhauser Straße und Schätzelbergstraße einem Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinn an, war die Klägerin nur im Fall ihrer tarifgerechten Auswahl nach § 3 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 TV Ratio DTKS in die BQE zu versetzen. Sollten der Standort Berlin Schätzelbergstraße und der Standort Berlin Holzhauser Straße oder alle anderen vier früheren Berliner Standorte mehrere Betriebe im kündigungsschutzrechtlichen Sinn gebildet haben, schränkte § 3 Abs. 2 TV Ratio DTKS das Direktionsrecht der Beklagten dahin ein, die Klägerin in die BQE zu versetzen. Die sofortige unmittelbare Versetzung der Klägerin nach Frankfurt (Oder) ohne den Versuch, sie in die BQE zu versetzen, war von dem durch den TV Ratio DTKS tariflich eingeschränkten Direktionsrecht der Beklagten (§ 106 Satz 1 GewO) nicht gedeckt.

39

a) Bei der Auslegung kann der Senat in der ersten Alternative unterstellen, dass der verlagerte Standort Berlin Holzhauser Straße, in dem die Klägerin jedenfalls bis Anfang Dezember 2009 eingesetzt war, kündigungsschutzrechtlich demselben Betrieb angehörte wie der Standort Berlin Schätzelbergstraße. Der (gesetzliche oder gewillkürte) betriebsverfassungsrechtliche Begriff des Betriebs ist für das Auswahlverfahren nicht maßgeblich.

40

aa) Für Änderungskündigungen ist es möglich, Auswahlrichtlinien aufzustellen. Dabei sind die Betriebs- oder Tarifvertragsparteien an die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes gebunden. Sie können die gesetzlichen Anforderungen an die Sozialauswahl nicht abweichend von § 1 Abs. 3 KSchG festlegen(vgl. BAG 12. August 2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 43 mwN, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 147 = EzA KSchG § 2 Nr. 79). Das gilt auch für ein der Änderungskündigung vorgeschaltetes Auswahlverfahren (vgl. BAG 12. August 2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 44, aaO). Die Auswahl muss sich deshalb hinsichtlich besetzter Arbeitsplätze innerhalb des Betriebs im kündigungsschutzrechtlichen Sinn vollziehen.

41

bb) Unter einem Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinn ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder gemeinsam mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen. Das setzt einen einheitlichen organisatorischen Einsatz der Sachmittel und Personalressourcen voraus. Die Leitungsmacht, die einen Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinn begründet, wird dadurch bestimmt, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbständig ausgeübt wird. Entscheidend ist, wo im Schwerpunkt über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden (vgl. für die st. Rspr. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 476/10 - Rn. 36 mwN; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 392/08 - Rn. 15 f., AP KSchG 1969 § 23 Nr. 48 = EzA KSchG § 23 Nr. 37). Vom Betrieb als Ganzem zu unterscheiden sind Betriebsteile, die gegenüber dem Hauptbetrieb organisatorisch selbständig sind und eine Teilfunktion von dessen arbeitstechnischem Zweck wahrnehmen. Auch ein Hauptbetrieb und eine räumlich weit entfernte Betriebsstätte iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG können einen Betrieb iSv. § 23 KSchG bilden. Im Unterschied zu § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG differenziert § 23 KSchG nicht zwischen Betrieben und räumlich entfernten Betriebsteilen, die als selbständige Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten. Die räumliche Einheit ist kündigungsschutzrechtlich kein entscheidendes Abgrenzungsmerkmal, weil es wesentlich auf die Leitung des Betriebs ankommt, der es obliegt, die Einzelheiten der arbeitstechnischen Zwecksetzung zu regeln (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 476/10 - Rn. 37; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 392/08 - Rn. 17, aaO ).

42

cc) Gehörten die früheren fünf Berliner Standorte oder auch nur die Standorte Holzhauser Straße und Schätzelbergstraße einem Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinn an, war die Klägerin lediglich im Fall ihrer tarifgerechten Auswahl nach § 3 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 TV Ratio DTKS in die BQE zu überführen.

43

(1) Nach § 3 Abs. 1 TV Ratio DTKS werden alle auf den gleichen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer in die Auswahl einbezogen, wenn von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze, die von einer Maßnahme iSv. § 1 TV Ratio DTKS betroffen sind, nur ein Teil der Arbeitsplätze wegfällt oder verlegt wird. Die Auswahl dient dazu, die ausgewählten Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 TV Ratio DTKS in den Betrieb BQE zu überführen(Nr. 1 der Protokollnotiz zu § 3 TV Ratio DTKS). Nach § 5 Abs. 3 TV Ratio DTKS erfolgt eine Änderungskündigung, wenn der ausgewählte Arbeitnehmer Angebote nach § 5 Abs. 1(Änderungsvertrag) oder § 5 Abs. 2 TV Ratio DTKS(Auflösungsvertrag) ablehnt. Die Auswahl soll eine Änderungskündigung vorbereiten, wenn es zu keiner der einvernehmlichen Lösungen eines Änderungs- oder Auflösungsvertrags kommt. Sind von einer Organisationsmaßnahme des Arbeitgebers mehrere vergleichbare Arbeitnehmer betroffen und konkurrieren diese um besetzte Arbeitsplätze in demselben Betrieb, hat der Arbeitgeber durch eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG zu entscheiden, welche Arbeitnehmer er weiterbeschäftigt. Diese Grundsätze finden auch bei einer (beabsichtigten) Änderungskündigung Anwendung. § 2 Satz 1 KSchG verweist uneingeschränkt auf § 1 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KSchG(st. Rspr., vgl. BAG 12. August 2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 41, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 147 = EzA KSchG § 2 Nr. 79).

44

(2) Die am Standort Berlin Schätzelbergstraße vorhandenen Arbeitsplätze gehörten zumindest zum Teil zu einer „Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze“ iSv. § 3 Abs. 1 TV Ratio DTKS, wenn unterstellt wird, dass die Standorte Berlin Holzhauser Straße und Berlin Schätzelbergstraße einem Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinn angehörten. Der Begriff der Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze ist tariflich nicht definiert. Aufgrund der Formulierung „gleiche Arbeitsplätze“ ist aber davon auszugehen, dass es sich um solche Arbeitsplätze handeln muss, an denen gleiche oder gleichartige Tätigkeiten verrichtet werden.

45

(a) An den verschiedenen Standorten arbeiteten bis zur Verlagerung des Standorts Berlin Holzhauser Straße ua. Arbeitnehmer, die als Kundenberater Leistungen in den Bereichen Festnetz oder Mobilfunk vertrieben und Beratungsleistungen erbrachten. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Gegenstand des Vertriebs und der Beratung in Festnetzbereich und Mobilfunk unterschied.

46

(b) Entscheidend dafür, ob die Arbeitsplätze als „gleich“ iSv. § 3 Abs. 1 TV Ratio DTKS einzuordnen sind, ist, ob die Arbeitnehmer auf den Arbeitsplätzen austauschbar sind. Dafür sprechen Sinn und Zweck der Regelung sowie der tarifliche Zusammenhang, weil die Auswahl auch dazu dient, Änderungskündigungen vorzubereiten (§ 5 Abs. 3 TV Ratio DTKS). Eine solche Austauschbarkeit ist nicht nur bei Identität der Arbeitsplätze gegeben, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit und Ausbildung eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit ausführen kann (vgl. BAG 7. Dezember 2006 - 2 AZR 748/05 - Rn. 18, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 88 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 74; 18. Oktober 2006 - 2 AZR 676/05 - Rn. 30, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 163 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 73). Eine kurze Einarbeitungszeit hindert die Vergleichbarkeit nicht. Eine Austauschbarkeit iSd. Kündigungsschutzgesetzes ist vielmehr erst dann ausgeschlossen, wenn die betriebliche Spezialisierung und die aktuellen besonderen Umstände einen solchen Grad erreicht haben, dass ein Einsatz des zu kündigenden Arbeitnehmers auf dem Arbeitsplatz des „Spezialisten“ auch nach einer angemessenen Einarbeitungsfrist nicht möglich ist. Dafür genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer nur einen bestimmten, insbesondere untergeordneten Arbeitsvorgang nicht ausführen kann. Sein Arbeitseinsatz muss insgesamt nicht mehr - wirtschaftlich - erfolgen können (vgl. BAG 5. Juni 2008 - 2 AZR 907/06 - Rn. 25, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 179 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 81).

47

(c) Nach diesen Maßstäben bestanden am Standort Berlin Schätzelbergstraße gleiche Kundenberaterarbeitsplätze iSv. § 3 Abs. 1 TV Ratio DTKS wie am Standort Berlin Holzhauser Straße und an den übrigen drei früheren Berliner Standorten.

48

dd) Unerheblich ist, ob die Absätze 3 und 5 des § 3 TV Ratio DTKS insoweit unwirksam sind, als sie für die Auswahl an den Begriff der Organisationseinheit anknüpfen. Auf diese Regelungen kommt es nicht an, weil sich das Erfordernis der tarifgerechten Auswahl der Klägerin für die Überführung in die BQE bereits aus § 3 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 TV Ratio DTKS ergibt.

49

b) Sollten der Standort Berlin Schätzelbergstraße und der Standort Berlin Holzhauser Straße (ggf. gemeinsam mit den anderen drei früheren Berliner Standorten) zwei Betriebe im kündigungsschutzrechtlichen Sinn gebildet haben, schränkte § 3 Abs. 2 TV Ratio DTKS das Direktionsrecht der Beklagten dahin ein, die Klägerin in die BQE zu versetzen. In diesem Fall wären alle Arbeitsplätze des verlagerten Betriebs verlegt worden.

50

c) Die nach § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 TV Ratio DTKS zu treffende Auswahl setzt nicht voraus, dass es zu einem Arbeitsplatzabbau kommt.

51

aa) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Wie auch § 1 Abs. 2 TV Ratio DTKS stellen die Absätze 1 bis 3 des § 3 TV Ratio DTKS die Verlegung des Arbeitsplatzes als eigenständige Alternative neben den Wegfall des Arbeitsplatzes. Das wird durch die Verknüpfungen „oder“ und „bzw.“ deutlich.

52

bb) Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht dafür, dass die bloße Verlegung von Arbeitsplätzen eine Auswahlentscheidung nach § 3 TV Ratio DTKS erforderlich macht, wenn vergleichbare Arbeitsplätze im Betrieb bestehen.

53

(1) Die Tarifvertragsparteien stellen in § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 TV Ratio DTKS den Wegfall und die Verlegung von Arbeitsplätzen als selbständige Alternativen nebeneinander und verknüpfen sie durch „oder“ und „bzw.“. Das deutet auf ein einheitliches Verständnis hin.

54

(2) Das tarifliche Rechtsfolgensystem der §§ 5, 8, 9 und 10 TV Ratio DTKS, das an die Auswahl nach §§ 3 bis 5 TV Ratio DTKS anknüpft, spricht nicht gegen das gefundene Auslegungsergebnis.

55

(a) Nach § 5 Abs. 1 TV Ratio DTKS erhält der nach §§ 3 und 4 TV Ratio DTKS ausgewählte Arbeitnehmer ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags. Inhalt dieses Vertrags ist die Bereitschaft, eine Tätigkeit im Betrieb BQE zu den tarifvertraglich näher geregelten Bedingungen aufzunehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 TV Ratio DTKS). Nach Abschluss des Änderungsvertrags wird der Arbeitnehmer in den Betrieb BQE versetzt (§ 5 Abs. 1 Satz 5 TV Ratio DTKS). Dieses Rechtsfolgensystem ist für Standortverlagerungen ohne Personalabbau nicht unpassend. Vielmehr ermöglichen die Regelungen zur Versetzung des ausgewählten Arbeitnehmers in die BQE es ihm, Leistungen in Anspruch zu nehmen, die dazu dienen, die mit der organisatorischen Maßnahme und ihrer Umsetzung verbundenen Belastungen abzumildern. Zugleich erlaubt das Rechtsfolgensystem des § 5 TV Ratio DTKS es dem Arbeitnehmer, aus dem Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auszuscheiden(§ 5 Abs. 2 TV Ratio DTKS). Das tarifliche Rechtsfolgensystem bietet dem ausgewählten Arbeitnehmer demnach verschiedene Handlungsoptionen.

56

(b) § 8 Abs. 1 TV Ratio DTKS verpflichtet die Beklagte, den nach §§ 3, 4 TV Ratio DTKS ausgewählten und von den Regelungen des § 5 erfassten Arbeitnehmern einen gleichwertigen und zumutbaren Dauerarbeitsplatz innerhalb des Unternehmens der Beklagten - der DTKS - anzubieten. Der ausgewählte Arbeitnehmer wird auf diese Weise typischerweise nicht in die Gefahr gebracht, gegen seinen Willen den Arbeitsplatz zu verlieren. Für die Auswahl von Arbeitnehmern ist für ein zumutbares Angebot in § 9 TV Ratio DTKS eine weitere Auswahlkommission vorgesehen. Der ausgewählte Arbeitnehmer trifft in der BQE auf andere, mit ihm konkurrierende Arbeitnehmer.

57

(aa) Die in Anlage 4 des TV Ratio DTKS geregelten Zumutbarkeitskriterien berücksichtigen ua. den Qualifizierungsaufwand und die Organisationszugehörigkeit iSd. Organisationseinheit. Für den von der Standortverlagerung betroffenen Arbeitnehmer, dessen neuer Standort innerhalb der Organisationseinheit liegt, ist daher im Hinblick auf Qualifikation und Zugehörigkeit zur Organisationseinheit idR ein Angebot zum Wechsel auf den nur örtlich veränderten Arbeitsplatz eher zumutbar als für andere Arbeitnehmer, die sich bereits in der BQE befinden und anderen Organisationseinheiten angehören.

58

(bb) § 8 Abs. 7 Satz 4 TV Ratio DTKS sieht vor, dass Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis von den einschränkenden Regelungen der Anlage 4 des TV Ratio DTKS abweichen können. Der freiwillige Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz ist der Annahme eines Angebots gleichgestellt (§ 8 Abs. 7 Satz 5 TV Ratio DTKS). Danach kann sich der betroffene Arbeitnehmer freiwillig entscheiden, am neuen Standort die Arbeit aufzunehmen, ohne dass es auf Zumutbarkeitskriterien ankäme.

59

(cc) Nach § 10 Abs. 1 TV Ratio DTKS stehen dem Arbeitnehmer bei einer solchen internen Vermittlung Ansprüche auf Leistungen nach Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 des TV Ratio DTKS zu, die ua. aus einem Erstattungsbetrag zum Ausgleich von Fahrtkosten und des zeitlichen Mehraufwands (§§ 4 und 5 der Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 des TV Ratio DTKS) oder einer Umzugshilfe (§ 6 der Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 des TV Ratio DTKS) bestehen können.

60

(dd) Das zur Milderung der Verlegung des Arbeitsplatzes vorgesehene Rechtsfolgensystem knüpft damit daran an, dass der örtlich veränderte Dauerarbeitsplatz durch Vermittlung aus dem Betrieb BQE erlangt wird.

61

(c) Zu berücksichtigen ist ferner, dass Abschn. 1 des TV Ratio DTKS, der die Auswahlentscheidung enthält, für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das noch nicht mindestens zwei Jahre ununterbrochen angedauert hat, keine Anwendung findet (§ 2 TV Ratio DTKS). Die Tarifvertragsparteien sehen aber auch für diese Arbeitnehmer den Wechsel in die BQE vor.

62

(aa) Für diese Arbeitnehmer gelten die im Abschn. 2 des TV Ratio DTKS getroffenen Regelungen (§ 13 TV Ratio DTKS). Die Tarifvertragsparteien stufen diese Arbeitnehmer als weniger schutzwürdig ein und sehen für die Gruppe kein Auswahlverfahren vor. Diese Arbeitnehmer sind deswegen unmittelbar betroffen, wenn ihr Arbeitsplatz wegfällt oder verlegt wird. § 14 Abs. 1 TV Ratio DTKS bestimmt, dass sich die Beklagte bemüht, für diese Arbeitnehmergruppe soziale Härten zu vermeiden. Rechtsfolge ihrer Betroffenheit ist im Übrigen, dass die ausgewählten Arbeitnehmer ein Angebot auf befristete Beschäftigung im Betrieb BQE für die Dauer von zwölf Monaten mit dem Zweck der Vermittlung auf einen Dauerarbeitsplatz erhalten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TV Ratio DTKS). §§ 5 und 6 TV Ratio DTKS finden auf sie Anwendung(§ 14 Abs. 2 Satz 2 TV Ratio DTKS).

63

(bb) Sehen die Tarifvertragsparteien für diese weniger schutzwürdige Arbeitnehmergruppe als allein mögliche Rechtsfolge ihrer Betroffenheit einen Wechsel in die BQE vor, entspricht es dem tariflichen Rechtsfolgensystem, dass die dem Abschn. 1 des TV Ratio DTKS unterfallenden Arbeitnehmer im Fall ihrer Auswahl in die BQE wechseln können, um von dort vermittelt zu werden. Sonst würden die schutzwürdigeren Arbeitnehmer von tariflichen Leistungen nach Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 des TV Ratio DTKS ausgeschlossen. Die dem Abschn. 2 des TV Ratio DTKS unterfallenden kürzer beschäftigten Arbeitnehmer erhielten bei interner Vermittlung demgegenüber Leistungen nach Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 2 des TV Ratio DTKS (§ 15 Abs. 1 TV Ratio DTKS), zB Leistungen zum Ausgleich von Fahrtmehrkosten (§ 8 der Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 2 des TV Ratio DTKS).

64

(d) Auch die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 3 TV Ratio DTKS und die Protokollnotiz zu § 3 Abs. 6 TV Ratio DTKS sprechen bei Standortverlagerungen nicht gegen eine Auswahl nach § 3 TV Ratio DTKS.

65

(aa) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 3 TV Ratio DTKS bestimmt, dass die nach §§ 3, 4 TV Ratio DTKS vorzunehmende Auswahlentscheidung eine Sozialauswahl iSd. Kündigungsschutzgesetzes zum Zweck der Überführung nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 TV Ratio DTKS in den Betrieb BQE ist und die Anlagen 1 und 2 des Tarifvertrags für diesen Zweck eine Auswahlrichtlinie iSv. § 1 Abs. 4 KSchG darstellen.

66

(aaa) Damit bringen die Tarifvertragsparteien nicht zum Ausdruck, eine Auswahl hielten sie nur dann für erforderlich, wenn die organisatorische Maßnahme des Arbeitgebers zu einem Abbau von Arbeitsplätzen führe. Betriebsbedingte Beendigungskündigungen sind nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TV Ratio DTKS bis 31. Dezember 2012 ausgeschlossen, sodass sich die vorzunehmende Auswahl nur auf einen Wechsel in die BQE beziehen kann. Die Auswahlregeln gelten nicht für Beendigungskündigungen nach Außerkrafttreten von § 12 TV Ratio DTKS(Protokollnotiz zu § 18 Abs. 3 TV Ratio DTKS).

67

(bbb) Dieses Ergebnis folgt auch aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 3 TV Ratio DTKS, wenn es dort heißt, dass es sich um eine Sozialauswahl iSd. Kündigungsschutzgesetzes zum Zweck der Überführung in den Betrieb BQE handelt. Rechtsfolge ist nicht, dass die ausgewählten Arbeitnehmer unmittelbar auf einen Arbeitsplatz außerhalb der BQE versetzt werden sollen. Sie sollen vielmehr in den Betrieb BQE wechseln, um eine wohlüberlegte Entscheidung treffen zu können, ob sie aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder aus der BQE vermittelt werden wollen. Indem die Tarifvertragsparteien auf das Kündigungsschutzgesetz Bezug nehmen und die Anlagen 1 und 2 des TV Ratio DTKS als Auswahlrichtlinie iSv. § 1 Abs. 4 KSchG bezeichnen, machen sie nur deutlich, nach welchen Grundsätzen die vorzunehmende Auswahl erfolgen soll.

68

(bb) Auch aus der Protokollnotiz zu § 3 Abs. 6 TV Ratio DTKS ergibt sich nichts anderes.

69

(aaa) § 3 Abs. 6 Satz 1 TV Ratio DTKS trifft eine Sonderregelung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse und nimmt Arbeitnehmer, die sich zum Zeitpunkt der Zuleitung an die Paritätische Auswahlkommission I bereits in Altersteilzeit befinden oder einen Alterszeitzeitarbeitsvertrag geschlossen haben, von der Auswahlentscheidung aus. Nach Satz 1 der Protokollnotiz zu § 3 Abs. 6 TV Ratio DTKS gilt das nicht, wenn sie „vollbetroffen“ iSv. § 3 Abs. 2 TV Ratio DTKS sind und alle Arbeitnehmer in den Betrieb BQE versetzt werden. Nach Satz 2 der Protokollnotiz zu § 3 Abs. 6 TV Ratio DTKS soll bei diesen Arbeitnehmern eine Versetzung in die BQE jedoch nur erfolgen, wenn bei vorrangiger Prüfung einer anderweitigen Unterbringung des Arbeitnehmers nachweislich kein anderweitiger zumutbarer und gleichwertiger Arbeitsplatz nach dem TV Ratio DTKS gefunden wurde.

70

(bbb) Damit haben die Tarifvertragsparteien lediglich eine besondere Regelung zugunsten von Arbeitnehmern in Altersteilzeit getroffen. Ihnen soll vorrangig ein anderweitiger zumutbarer Arbeitsplatz - außerhalb der Regelungen der BQE - vermittelt werden. Daraus kann nicht geschlossen werden, Versetzungen in die BQE kämen allgemein nur in Betracht, wenn kein anderweitiger zumutbarer Arbeitsplatz vorhanden ist. Die Frage, welche Arbeitsplatzangebote zumutbar sind oder nicht, soll sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nach den Vermittlungsregelungen der BQE - und nicht nach der Einschätzung des Arbeitgebers - bestimmen.

71

(e) Schließlich sprechen auch die Verfahrensregeln zur Auswahl von Arbeitnehmern nach Anlage 1 des TV Ratio DTKS, aufgrund derer die Auswahl nach § 3 TV Ratio DTKS stattzufinden hat, nicht gegen die Durchführung einer Auswahl bei Standortverlagerungen. Nr. 1 Abs. 2 der Anlage 1 des TV Ratio DTKS spricht zwar davon, dass die sich aus der konkreten Maßnahme nach § 1 TV Ratio DTKS ergebenden „Personalüberhänge“ zahlenmäßig einzelnen Alterskategorien verhältnismäßig zugeordnet werden. Aus der Regelungssystematik, nach der betroffene oder ausgewählte Arbeitnehmer grundsätzlich in die BQE wechseln, ergibt sich aber, dass ein „Personalüberhang“ auch besteht, wenn Arbeitsplätze verlegt werden. Der Begriff des Personalüberhangs kann daher nicht so verstanden werden, dass ein Personalüberhang nur dann besteht, wenn sich die Zahl der Arbeitsplätze verringert.

72

cc) Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen, wirtschaftliche, organisatorische und personelle Maßnahmen, die zu einem Wegfall oder einer Verlegung von Arbeitsplätzen führen, sozialverträglich umzusetzen (§ 1 Abs. 1 TV Ratio DTKS), sprechen dafür, die Auswahlregelungen des § 3 TV Ratio DTKS und die damit ausgelösten Rechtsfolgen auf bloße Standortverlagerungen anzuwenden.

73

(1) Der Zweck des TV Ratio DTKS besteht darin, die Folgen von unternehmerischen Entscheidungen, die mit Arbeitsplatzabbau und Arbeitsplatzverlegungen einhergehen, abzumildern. Dazu sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen nach § 12 TV Ratio DTKS ausgeschlossen. Stattdessen ist der Wechsel in die BQE vorgesehen.

74

(2) Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien soll jedoch nur derjenige, der im Verhältnis zu vergleichbaren Arbeitnehmern sozial weniger schutzwürdig ist, statt der ausgeschlossenen Kündigung in die BQE wechseln. Der ausgewählte Arbeitnehmer kann sich für die Vermittlung aus der BQE oder zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Abfindung entscheiden. Wird der Arbeitnehmer aus der BQE auf einen anderen Arbeitsplatz vermittelt, stehen ihm Ausgleichsansprüche nach § 10 TV Ratio DTKS iVm. Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 des TV Ratio DTKS zu. Dazu gehören zB Fahrtkostenerstattungen oder Umzugshilfen. Die Tarifvertragsparteien wollen die Belastungen, die mit der Aufnahme einer gleichwertigen Tätigkeit an einem anderen Ort verbunden sind, ausgleichen. Für die tariflich verfolgten Abmilderungsziele ist es unerheblich, ob der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers endgültig wegfällt oder nur an einen anderen, ggf. weit entfernten Ort verlegt wird. In beiden Fällen wird der Arbeitnehmer durch eine organisatorische Maßnahme belastet, die es ihm unmöglich macht, seine Arbeit im gewohnten räumlich-sozialen Umfeld fortzusetzen.

75

3. Die GBV vom 28. November 2008 konnte die tarifliche Einschränkung des Direktionsrechts der Beklagten nicht abweichend von § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 TV Ratio DTKS erweitern, indem sie „Mitarbeitermigrationspfade“ vorgab.

76

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Selbst wenn die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hier nicht eingreifen sollte, sind Abweichungen vom Tarifvertrag nach § 4 Abs. 3 TVG nur zulässig, wenn sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten(vgl. Wiedemann/Wank 7. Aufl. § 4 TVG Rn. 621).

77

b) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

78

aa) Der TV Ratio DTKS enthält keine Öffnungsklausel zugunsten der (Gesamt-)Betriebsparteien, um von den dort getroffenen Regelungen, insbesondere dem in § 3 Abs. 1 TV Ratio DTKS vorgesehenen Auswahlverfahren abzuweichen.

79

bb) Die Regelung in der GBV ist auch nicht günstiger als das tarifliche Auswahlverfahren. § 2 Abs. 2 GBV führt dazu, dass Mitarbeiter des Callcenters Schätzelbergstraße nicht in eine Auswahl einzubeziehen sind. Das verschlechterte die Rechtsstellung der an den anderen vier früheren Berliner Standorten eingesetzten Arbeitnehmer, wenn sie demselben Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinn wie die Arbeitnehmer des Standorts Berlin Schätzelbergstraße angehörten. In diesem Fall war die Auswahlregelung des § 3 Abs. 1 TV Ratio DTKS anzuwenden. § 3 Abs. 1 GBV gibt demgegenüber vor, dass die von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer ein Angebot auf einen Dauerarbeitsplatz an einem Zielstandort nach der Anlage 2a oder der Anlage 2b der GBV erhalten. Die GBV sieht also - ohne Auswahl - einen unmittelbaren Wechsel an den jeweiligen Zielstandort nach der Anlage 2a der GBV vor.

80

cc) Entsprechendes gilt für § 3 Abs. 2 TV Ratio DTKS, wenn von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze alle Arbeitsplätze wegfallen oder verlegt werden.

81

C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Wollensak    

        

    M. Jostes    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Januar 2009 - 13 Sa 830/08 E - abgeändert:

 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 27. März 2008 - 5 Ca 661/07 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für Einrichtungen, die sich dem ARRGD angeschlossen haben (AVR-K).

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. April 2003 im sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 31,5 Stunden als Logopädin beschäftigt. Nach § 2 des am 5. Dezember 2002 geschlossenen Dienstvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die AVR-K in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin hat eine Ausbildung als Med.-Dipl. Sprachheilpädagogin absolviert und seit dem Jahre 2001 an zahlreichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen.

3

Bei dem SPZ handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 119 SGB V. Im SPZ sind etwa 40 Mitarbeiter beschäftigt, darunter Ärzte, Psychologen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Sozialpädagogen sowie - auf Vollzeitstellen umgerechnet - 2,25 Logopädinnen. Behandelt werden jährlich ca. 2.200 Kinder und Jugendliche jeder Altersstufe aufgrund von Überweisungen durch niedergelassene Kinder- und Hausärzte. Bei den Patienten kann es sich um normal- bis hochbegabte Kinder oder Jugendliche mit Teilleistungsstörungen, etwa Lese- und Rechtschreibstörungen in Verbindung mit auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörungen handeln. Behandelt werden aber auch mehrfachbehinderte, komplex körperlich, geistig und/oder seelisch behinderte Kinder.

4

In der Sprachdiagnostik treten folgende Fragestellungen auf:

        

-       

Verzögerungen und Störungen der Sprachentwicklung

        

-       

Kommunikationsstörungen

        

-       

Spracherwerbs- und Sprachstörungen bei Hörstörungen

        

-       

Auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörungen, die sich negativ auf die Lese- und Rechtschreibleistungen auswirken

        

-       

Sprech- und Stimmstörungen bei Lippen-/Kiefer-/Gaumensegelspalten

        

-       

Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen bei weiteren neurologischen und internistischen Erkrankungen oder als Folge von operativen Eingriffen

        

-       

Störungen des Sprechflusses (Stottern) und Sprechrhythmusstörungen (Poltern)

        

-       

Kindliche Stimmstörungen mit organischer und funktioneller Ursache

        

-       

Kombinierte Sprech- und Schluckprobleme

        

-       

Mutismus

5

Nach einer Stellenbeschreibung der Beklagten, die die Klägerin nicht unterzeichnet hat, weil diese das Anforderungsprofil nicht richtig widerspiegele, sind der Klägerin folgende Aufgaben übertragen:

        

„14.   

Einzelaufgaben:

                 

a)    

Die Stelleninhaberin erstellt die logopädische Diagnostik (Erstgespräche im allgemeinen mit der Ärztin, Anamneseerhebung, Untersuchung, Videoanalysen, Interpretation und Auswertung der Befunde).

                 

b)    

Auf der Grundlage aller Untersuchungsergebnisse entwickelt die Stelleninhaberin ihr therapeutisches Konzept.

                 

c)    

Sie führt Gruppen- und Einzeltherapie durch.

                 

d)    

Sie führt Abschlußgespräche mit den Eltern bzw. Bezugspersonen. Ggf. erfolgt die Wiedervorstellung des Kindes.

                 

e)    

Sie beobachtet und wertet den Verlauf der Behandlung aus, um ggf. notwendige Veränderungen in der Konzeption vorzunehmen.

                 

f)    

Sie berät Eltern und Angehörige.

                 

g)    

Sie bereitet die Therapiesitzungen vor und nach.

                 

h)    

Sie nimmt an internen und externen Fortbildungen und Arbeitsgruppen nach Genehmigung durch die Leitung teil.

                 

i)    

Sie führt Fallbesprechungen im interdisziplinären Team durch.

                 

j)    

Die Stelleninhaberin hat nach Weisung ihres Vorgesetzten weitere Aufgaben zu erfüllen, die entweder wesensmäßig zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören oder sich aus betrieblichen Notwendigkeiten ergeben.

        

15.     

Befugnisse:

                 

a)    

Die Stelleninhaberin ist in ihrem Bereich selbständig und eigenverantwortlich tätig.

                 

b)    

Sie unterschreibt den von ihr erstellten Teil des Arztberichtes.

        

16.     

Zusammenarbeit mit anderen Stellen:

                 

a)    

Die Stelleninhaberin arbeitet mit dem Team der Einrichtung zusammen.

                 

b)    

Sie arbeitet mit den Eltern, anderen Bezugspersonen, Ärzten, Kindergärten, Schulen und anderen Institutionen, z. B. in Form von Hospitation, Besprechung etc. zusammen.“

6

Die logopädische Diagnostik führt die Klägerin zum Teil zusammen mit einem Arzt oder Psychologen, zum Teil allein durch. Sie erstellt Therapieempfehlungen und Behandlungspläne für die Behandlung durch niedergelassene Logopäden oder für die Weiterbehandlung im SPZ, die auch von ihr durchgeführt wird. Je nach Fallgestaltung erfolgt eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Ärzten und anderen Therapeuten.

7

Die Klägerin erhielt ab dem 1. Juni 2003 eine Vergütung nach VergGr. Vb AVR-K in der damals geltenden Fassung. Nach Neufassung der AVR-K zum 1. Januar 2004 wurde die Klägerin von der Beklagten nach der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K vergütet. Mit Schreiben vom 7. Januar 2004 an die Mitarbeitervertretung bat die Klägerin ua. um Überprüfung der Eingruppierung, da die Hervorhebungsmerkmale der Entgeltgruppe E 8 AVR-K bei ihrer Tätigkeit erfüllt seien. Die angerufene Schlichtungsstelle lehnte die begehrte Eingruppierung ab. Mit weiterem Schreiben vom 16. Oktober 2006 verlangte die Klägerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 AVR-K ab dem 1. Januar 2004, was die Beklagte mit Schreiben vom 13. November 2006 ablehnte.

8

Mit ihrer am 20. Dezember 2007 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, die Tätigkeit einer Logopädin setze eine Fachschulausbildung voraus, die mit der Ausbildung einer Erzieherin vergleichbar sei. Die Eingangsvergütungsgruppe für Logopäden sei die Entgeltgruppe E 7 AVR-K, weil ihre Tätigkeit ein erheblich weiteres und tieferes Fachwissen erfordere als diejenige einer Köchin oder einer Facharbeiterin iSd. Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K. Ihre Tätigkeit, die einheitlich zu bewerten sei, erfordere ein fundiertes, vielseitiges und erheblich erweitertes Fachwissen. Regelmäßige Fort- und Weiterbildung sei erforderlich. Kennzeichnend sei auch die interdisziplinäre Zusammenarbeit im SPZ. Die Klägerin hat eine eigene Stellenbeschreibung erstellt. Sie übe folgende Einzelaufgaben aus:

        

„a) Die Stelleninhaberin führt Erstgespräche und die logopädische/sprachtherapeutische Befundaufnahme einschließlich standardisierter Verfahren allein oder gemeinsam mit der Ärztin durch.

        

b) Sie führt Beratungs- und Abschlußgespräche mit Eltern, Therapeuten und anderen Bezugspersonen durch.

        

c) Eltern, andere Bezugspersonen und Therapeuten werden von ihr angeleitet.

        

d) Sie führt videogestützte Elternberatung durch bei verhaltensauffälligen und mental retardierten Kindern.

        

e) Sie führt Einzel- und Gruppentherapie bei ambulanten Kindern des SPZ durch, überwiegend bei solchen Kindern, bei denen das Angebot anderer Institutionen nicht ausreicht, um dem Störungsprofil (u.a. schwerst mehrfach behinderte Kinder) gerecht zu werden.

        

f) Die Therapien führt sie nach neurophysiologischen, linguistischen und pädagogischen Erkenntnissen und Verfahren eigenverantwortlich durch.

        

g) Sie beobachtet und wertet den Verlauf der Behandlung aus, um ggf. notwendige Veränderungen im Behandlungsplan vorzunehmen.

        

h) Sie führt Fallbesprechungen im interdisziplinären Team durch.

        

i) Sie bereitet Therapiesitzungen vor und nach.

        

j) Sie erstellt individuelle Therapiematerialien.

        

k) Sie nimmt regelmäßig an internen und externen Fortbildungen und Arbeitsgruppen zur Höherqualifizierung ihrer Tätigkeit nach Genehmigung durch die Leitung teil.

        

l) Sie organisiert Fortbildungen für Teammitglieder, externe Therapeuten und Elterngruppen.

        

m) Sie arbeitet neue Fachkolleginnen ein und leitet sie an.

        

n) Sie betreut Praktikantinnen von Logopädenlehranstalten sowie Studentinnen der Sprachheilpädagogik.

        

o) Die Stelleninhaberin hat nach Weisung ihrer Vorgesetzten weitere Aufgaben zu erfüllen, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören und sich aus betrieblichen Notwendigkeiten ergeben.“

9

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in § 119 SGB V handele es sich bei den Patienten des SPZ häufig um solche mit Mehrfachstörungen, Verhaltensauffälligkeiten und Erziehungsschwierigkeiten. Das SPZ sei gerade für die Behandlung schwieriger Fälle errichtet worden, die in Praxen nicht behandelt werden könnten.

10

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. April 2004 Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 AVR-K nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem jeweiligen Fälligkeitspunkt zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, Logopäden seien als Arbeitnehmer mit dreijähriger Berufsausbildung in die Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K eingruppiert. Weil die Klägerin selbständig und eigenverantwortlich arbeite und über erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfüge, sei das Hervorhebungsmerkmal nach Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K erfüllt. Für eine doppelte Hervorhebung aus der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K, die allein eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe E 8 AVR-K rechtfertigen könne, fehle es an Anhaltspunkten. Die Tätigkeit der Klägerin, wie sie in ihren Fallschilderungen dargelegt sei, entspreche dem, was auch von niedergelassenen Logopäden geleistet werde. Allein der Hinweis der Klägerin auf § 119 SGB V sei für die Eingruppierung nach Entgeltgruppe E 8 nicht ausreichend. Die von der Klägerin erstellte Stellenbeschreibung sei nicht die offizielle.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage für die Zeit ab dem 1. Mai 2006 stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

14

I. Die Revision ist allerdings nicht schon aufgrund einer unzulässigen Berufung der Klägerin begründet. Die Berufungsbegründung genügt - wie vom Landesarbeitsgericht ohne weiteres angenommen - den gesetzlichen Erfordernissen nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO.

15

1. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt(st. Rspr., etwa BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 526/07 - Rn. 15, AP ZPO § 520 Nr. 1 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 7). Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO kann die Berufung allerdings auch auf neue Tatsachen gestützt werden(GK-ArbGG/Vossen Stand Dezember 2010 § 66 Rn. 141 mwN; vgl. auch BAG 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - BAGE 122, 190).

16

2. Der Senat muss nicht abschließend darüber befinden, ob die Berufungsbegründung sich nur in unzureichendem Maße mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts auseinandersetzt, wie es die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung gerügt hat. Die in der Berufungsbegründung von der Klägerin vorgetragenen neuen Tatsachen hinsichtlich der von ihr auszuübenden Tätigkeit genügen jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO. Davon geht offensichtlich auch die Beklagte aus, die ihre Rüge in der Revisionsinstanz nicht weiter aufrechterhalten hat.

17

II. Die zulässige Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unbegründet.

18

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die AVR-K Anwendung. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

19

2. Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind die nachstehenden Regelungen der AVR-K im Teil B, „Eingruppierung und Entgelt“, maßgebend:

        

Eingruppierungskatalog

        

I. Rahmenbestimmungen

        

§ 1     

        

Die Arbeitnehmerinnen werden entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen des übertragenen Arbeitsplatzes in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit der Arbeitnehmerin maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die zu den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen.

        

§ 2     

        

Übt eine Arbeitnehmerin innerhalb ihres Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist sie in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter ihres Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen. Für solche Tätigkeiten, die bezüglich ihrer Anforderungen zu höheren Entgeltgruppen gehören und durch die Eingruppierung gemäß Satz 1 noch nicht abgegolten werden konnten, ist ein angemessenes Entgelt als Ausgleich zu gewähren. Diese kann entweder 25% oder 50% der Differenz zur nächsthöheren Entgeltgruppe betragen und wird gemeinsam vom Arbeitgeber und der Mitarbeitervertretung festgelegt.

        

…       

        

II. Entgeltgruppen

        

…       

        

E 6.1.

        

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung erworben werden.

        

Richtbeispiele:

                 

Facharbeiterin,

                 

Hausmeisterin mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung,

                 

Hauswirtschafterin,

                 

Köchin,

                 

Verwaltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer Ausbildung

        

…       

        

E 7.1.

        

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit entsprechenden Tätigkeiten in der Pflege, Betreuung oder Erziehung und einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Altenpflegerin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin oder Krankenschwester.

        

E 7.2.

        

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die Anforderungen nach Entgeltgruppe 6 hinaus erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Dieses Merkmal wird erfüllt, wenn diese Tätigkeiten im Wesentlichen nach allgemeinen Anweisungen selbständig ausgeführt werden.

        

Richtbeispiele:

                 

Facharbeiterin,

                 

Gruppenleiterin in WfB,

                 

Hausmeisterin mit abgeschloss. handwerklicher Ausbildung,

                 

Hauswirtschafterin,

                 

Köchin,

                 

Verwaltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer Ausbildung

        

E 8     

        

Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die Anforderungen nach Entgeltgruppe 7 hinaus

                 

-       

erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten sowie Verantwortung für Personal oder Betriebsmittel in höherem Ausmaß

                          

oder   

                 

-       

erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten

        

voraussetzen.5

        

Richtbeispiele:

                 

…       

        

        
        

5Die Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, sowie auf Arbeitsplätzen in der stationären Behindertenhilfe, die üblicherweise von Heilerziehungspflegerinnen bzw. von Erzieherinnen ausgeübt werden, erfordert i. d. R. erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten.“

20

3. Für die zwischen den Parteien streitige Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 AVR-K ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Teil B I AVR-K Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Klägerin auf dem ihr übertragenen Arbeitsplatz das Tätigkeitsmerkmal der begehrten Entgeltgruppe erfüllt. Anders als in § 22 Abs. 2 BAT stellen die AVR-K nicht auf Arbeitsvorgänge ab. § 2 Teil B I AVR-K zeigt aber, dass die für die Eingruppierung maßgebende übertragene Tätigkeit eines Arbeitnehmers sich aus verschiedenen Teiltätigkeiten zusammensetzen kann, die unterschiedlichen Entgeltgruppen zuzuordnen sind. Dies entspricht einem allgemein anerkannten Grundsatz der Eingruppierung von Arbeitnehmern (BAG 5. Juni 1985 - 4 AZR 527/83 - AP TV Arb Bundespost § 10 Nr. 2). Als Grundlage der Eingruppierung kann nicht stets eine Gesamtaufgabe des Arbeitnehmers angenommen werden. Die Tätigkeit kann auch aus mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen (st. Rspr., etwa BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36 mwN, BAGE 122, 244), wobei dann, wenn für diese verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, die Bestimmung des § 2 AVR-K in Teil B I maßgebend wird.

21

4. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen E 6.1., 7.2. und 8 AVR-K bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen. Danach muss die Klägerin die allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K, die der darauf aufbauenden Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K und anschließend die weiteren Merkmale der Entgeltgruppe E 8 AVR-K erfüllen. Die Klägerin einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn wie vorliegend von der Klägerin ein Hervorhebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der Klägerin sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen einer Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K oder der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen hervorhebt und eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 AVR-K begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den Normaltätigkeiten, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus (st. Rspr., BAG 12. Dezember 1990 - 4 AZR 251/90 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 154; 20. Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - zu B II 3 b der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27, aaO; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321).

22

a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, im Verhältnis zu einer Logopädin der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K, die selbständig ihre in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten umsetze, verlange die Tätigkeit der Klägerin in erheblichem Maße erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten. Es würden nicht nur Standardaufgaben abgewickelt, also nicht nur Patienten mit einer sprachlichen Teilleistungsstörung behandelt, sondern im großen Umfang mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche mit komplexen Problemen. Es komme nicht darauf an, ob die Behandlung mehrfach behinderter Kinder und Jugendlicher oder die Behandlung von Patienten mit Erziehungsschwierigkeiten oder Verhaltensauffälligkeiten zeitlich überwiegt, sondern darauf, dass diese Arbeiten prägend und kennzeichnend seien. Nach der gesetzlichen Vorgabe würden im SPZ keine Standardaufgaben von Logopäden geleistet. Die Behandlung von Patienten mit Mehrfachbehinderung sei unabhängig von ihrem zeitlichen Anteil charakteristisch für den Arbeitsbereich der Klägerin. Die Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR-K gebe Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeit mit verhaltensauffälligen Kindern mit Erziehungsschwierigkeiten höher bewertet werde. Die Klägerin leiste in diesem Bereich Diagnose und Therapie. Deshalb sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeit erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten erfordere. Nach der Aufgabenstellung des SPZ müsse ein besonderer Bestand an Fachwissen und Fertigkeiten vorgehalten werden, weshalb die Behandlung von Problemfällen in einem weitaus geringeren Umfang als 50 vH der Gesamtarbeitszeit ausreiche. Das Hervorhebungsmerkmal sei auch erfüllt, weil die Klägerin Behandlungspläne erstelle, die nicht von ihr umgesetzt würden, sondern von niedergelassenen Logopäden. Deren Erstellung bedürfe einer besonderen Sorgfalt und gehe erheblich über das hinaus, was ein Logopäde mit Fachausbildung leisten kann und leisten muss. Zur Begründung der gesteigerten Anforderungen sei auch auf die interdisziplinäre Zusammenarbeit hinzuweisen.

23

b) Dem folgt der Senat nicht.

24

aa) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung des Begriffs der „erheblich erweiterten Fachkenntnisse und Fertigkeiten“ und damit um die eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, nur der beschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 22, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304).

25

bb) Auch nach diesem eingeschränkten Maßstab sind die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht rechtsfehlerfrei, was die Revision mit Recht rügt. Bei der Beurteilung, ob die auszuübende Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe E 8 AVR-K erfüllt, hat das Landesarbeitsgericht keinen wertenden Vergleich vorgenommen, ob sich die Tätigkeit der Klägerin von derjenigen einer Arbeitnehmerin iSd. Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K durch „erheblich“ erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten hervorhebt. Soweit es angenommen hat, die Klägerin erfülle nicht nur „Standardaufgaben“, sondern behandele auch Kinder und Jugendliche mit komplexen Problemen, fehlt es an einer Begründung, weshalb die Behandlungen dieser Patienten gegenüber der Normaltätigkeit einer Logopädin erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Dies bedarf einer entsprechenden Begründung anhand eines wertenden Vergleichs. Gleiches gilt für die vom Landesarbeitsgericht herangezogene Erstellung von Behandlungsplänen durch die Klägerin. Allein eine „sorgfältige Erstellung“ bildet noch keinen Nachweis für die Erfüllung des Hervorhebungsmerkmales. Das Landesarbeitsgericht hat nicht dargetan, ob und inwieweit sich eine solche Tätigkeit von der Normaltätigkeit einer Logopädin nach den Entgeltgruppen E 6 oder 7 AVR-K hervorhebt. Entsprechendes gilt für die angeführte interdisziplinäre Zusammenarbeit. Auch hier fehlt die erforderliche vergleichende Betrachtung. Diese Unterlassung einer denknotwendig durch ein Hervorhebungsmerkmal geforderten Vergleichsbetrachtung verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgesetze (s. nur BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 23, BAGE 127, 305; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 25, BAGE 117, 92).

26

Darüber hinaus wird von der Revision zutreffend gerügt, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR herangezogen. Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin leiste in einem Bereich mit „verhaltensgestörten Kindern mit Erziehungsschwierigkeiten“ Diagnostik und Therapie, was entsprechend der Bewertung in der Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR-K die Annahme „erheblich erweiterter Fachkenntnisse und Fertigkeiten“ rechtfertige. Diese Wertung kann jedoch für die Tätigkeit der Klägerin nicht herangezogen werden. Die „Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“ indiziert nach den AVR-K „erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten“ von Erzieherinnen oder Heilerziehungspflegerinnen, wo sie nicht zum regelmäßigen Inhalt von deren Beschäftigung gehört. Die Tätigkeit der Klägerin ist demgegenüber, soweit aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und ihrem eigenen Vortrag ersichtlich, anders als die der in der Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR-K genannten Erzieherinnen und Heilerziehungspflegerinnen, nicht auf eine erzieherische oder heilerzieherische Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit „wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“ ausgerichtet, sondern auf die Behandlung von Störungen in der Sprachentwicklung, auch wenn es hier auch Patienten mit Erziehungsschwierigkeiten geben mag. Deshalb kann die auf die Tätigkeit von Erzieherinnen und Heilerziehungspflegerinnen bezogene Anmerkung zur Entgeltgruppe E 8 AVR-K nicht als Wertungsmaßstab für die Bewertung der Tätigkeit einer Logopädin herangezogen werden.

27

cc) Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dem Vortrag der Klägerin lassen sich nicht diejenigen Tatsachen entnehmen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen, um beurteilen zu können, ob die Anforderungen an das Hervorhebungsmerkmal „erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten“ erfüllt werden. Auf dieses Erfordernis für einen schlüssigen Vortrag hatte bereits das Arbeitsgericht in seiner klageabweisenden Entscheidung im Einzelnen hingewiesen. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, wie die Klägerin meint und wovon letztlich das Landesarbeitsgericht offensichtlich ausgegangen ist, oder um mehrere Einzeltätigkeiten handelt. Denn ihr steht nach ihrem Vortrag bei jeder denkbaren Zusammenfassung die geltend gemachte Eingruppierung nicht zu.

28

(1) Die Klägerin ist auf einem Arbeitsplatz tätig, der Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung erworben werden, über die sie aufgrund ihrer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auch verfügt. Daher sind die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K erfüllt.

29

(2) Die Klägerin übt als Arbeitnehmerin darüber hinaus eine Tätigkeit aus, die über die Anforderungen der Entgeltgruppen E 6 AVR-K hinaus auch diejenigen der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K erfüllt. Davon gehen die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend aus. Das Landesarbeitsgericht hat in der Sache, ohne dies jedoch ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu erwähnen, und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass eine pauschale Überprüfung ausreicht, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig und das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08  - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 -  4 AZR 613/04  - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4).

30

(3) Es fehlt aber an der notwendigen Darlegung von Tatsachen, die den bereits angeführten erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Logopädin in der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K oder der Entgeltgruppen E 7 AVR-K und derjenigen mit dem hervorhebenden Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe E 8 AVR-K ermöglichen. Dabei kann dahinstehen, ob die Tätigkeit einer Logopädin bereits deshalb stets in die Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K eingruppiert ist, weil diese Tätigkeit in jedem Fall - wie die Klägerin geltend macht - im Wesentlichen nach allgemeinen Anweisungen selbständig ausgeführt wird, und schon deshalb bei einer solchen Tätigkeit stets von gegenüber der Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K erweiterten Fachkenntnissen und Fertigkeiten auszugehen ist, oder jedenfalls die Tätigkeit mit den in der Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K genannten Richtbeispielen (Facharbeiterin, Gruppenleiterin in WfB, Hausmeisterin mit abgeschloss. handwerklicher Ausbildung, Hauswirtschafterin, Köchin, Verwaltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer Ausbildung) vergleichbar ist und deshalb die Entgeltgruppe E 7.2. AVR-K zutreffend ist.

31

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass bei einer Logopädin, die selbständig arbeitet, stets die Zuordnung zur Entgeltgruppe E 7.1. oder 7.2. AVR-K als Ausgangsentgeltgruppe erfolgt, und es nur einer Darlegung bedarf, weshalb die Tätigkeit darüber hinaus „erheblich“ erweiterter Fachkenntnisse und Fertigkeiten bedarf, fehlt es an einem den geschilderten Anforderungen entsprechenden Vortrag.

32

(a) Der gebotene Vergleich hätte zunächst erfordert, die Normaltätigkeit einer Logopädin darzulegen, also welche Fachkenntnisse und Fertigkeiten eine selbständig arbeitende Logopädin hat, die nach der Rechtsauffassung der Klägerin in die Entgeltgruppe E 7.1. oder 7.2. AVR-K als Ausgangsentgeltgruppe eingruppiert ist. Demzufolge hätte die Klägerin darlegen müssen, welche Ausbildungsinhalte - als Fachkenntnisse und Fertigkeiten iSd. AVR-K - für diesen Beruf nach dem Stand im streitigen Anspruchszeitraum vermittelt werden (BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 26, BAGE 117, 92) und welche beruflichen Tätigkeiten danach eine Logopädin als Normaltätigkeit schuldet (vgl. BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 30, BAGE 127, 305). Das ist Aufgabe der Klägerin und kann ausgehend von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (v. 1. Oktober 1980, BGBl. I S. 1892, idF v. 2. Dezember 2007, BGBl. I S. 2686) anhand der näheren Darstellung der vermittelten Ausbildungsinhalte erfolgen. Weiter hätte die Klägerin vortragen müssen, welche darüber hinausgehenden Tätigkeiten sie verrichtet und in diesem Zusammenhang, welche über die Ausbildungsinhalte hinausgehenden „erheblich“ erweiterten Fachkenntnisse und Fertigkeiten bei der ihr übertragenen Tätigkeit erforderlich sind (BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - aaO).

33

(b) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht, ohne dass der Senat abschließend darüber befinden muss, welche Anforderungen zu erfüllen sind, um von „erheblich“ erweiterten Fachkenntnissen und Fertigkeiten ausgehen zu können. Es fehlt bereits an einem Vortrag, der den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglicht.

34

(aa) Die Klägerin beschreibt zunächst die Fächer, in denen eine Logopädin im Rahmen der Ausbildung unterrichtet wird. Eine Logopädin sei in den Gebieten der logopädischen Untersuchung, der Behandlung und Beratung von Patienten bei Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen tätig. Der Arbeitsalltag einer Logopädin in einer Praxis bestehe in der Durchführung von Therapien, um auf die erforderliche „Therapieanzahl laut Praxisvertrag“ zu kommen. Sie - die Klägerin - habe sich auf das Gebiet der Lese- und Rechtschreibstörung sowie der unterstützten Kommunikation und der Elternberatung spezialisiert. Die von ihr in der Berufungsinstanz geschilderten drei Fallbeispiele zeigten, dass sie über erheblich größere Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügen müsse, als eine Logopädin in einer Praxis, von deren Arbeitsalltag sich ihre Tätigkeit deutlich unterscheide. Die Klägerin diagnostiziere selbständig die Sprachstörung und entwickle ein Behandlungskonzept. Auch würden weitere Bereiche im Rahmen der Sprachdiagnostik getestet. Zu den Aufgaben gehöre es im SPZ auch, innerhalb eines interdisziplinären Teams über die Therapierelevanz der Diagnoseergebnisse entscheiden zu können. Im SPZ würden nur Fälle therapeutisch behandelt, bei denen von einer längeren Therapiedauer ausgegangen werden müsse. Es sei ein erweitertes sonderpädagogisches Fachwissen erforderlich. Auch sei ein Wissen über verhaltenstherapeutische Herangehensweisen notwendig. Weiter werde enger mit Fachkräften kooperiert, die bereits mit der Familie und dem Kind arbeiteten, als dies in einer Praxis der Fall sei. Ein weiterer Unterscheidungspunkt seien die Gruppentherapien. Vor allem die Diagnostik erfordere ein erheblich erweitertes Fachwissen. Zudem ergebe sich die Notwendigkeit einer zusätzlichen Verhaltenstherapieausbildung und einer Lerntherapieweiterbildung sowie Fortbildungen im Bereich „unterstützte Kommunikation“, da dieses Gebiet in der Ausbildung zur Logopädin nicht hinreichend behandelt werde.

35

(bb) Dieser Vortrag der Klägerin ermöglicht nicht den erforderlichen Vergleich. Es wird bereits nicht deutlich, welche (erweiterten) Fachkenntnisse und Fertigkeiten die Normaltätigkeit einer Logopädin erfordert, die unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin in eine der beiden Entgeltgruppen E 7 AVR-K eingruppiert ist. Sie benennt nur schlagwortartig die Unterrichtsfächer einer Logopädin, ohne allerdings die näheren Ausbildungsinhalte darzustellen. Deshalb ist auch nicht erkennbar, in welchem Maße etwa der Bereich „unterstützte Kommunikation“, den die Klägerin für das Hervorhebungsmerkmal ua. anführt, bereits in der Ausbildung zur Logopädin vermittelt wird und was darüber hinaus notwendig und im Fall der Klägerin erfüllt sein soll, so dass insoweit von einer erheblichen Erweiterung der Fachkenntnisse und Fertigkeiten ausgegangen werden könnte. Die Klägerin trägt auch nicht im Einzelnen vor, welche besonderen Fachkenntnisse und Fertigkeiten sie in diesem Bereich besitzen muss und ggf. welche der von ihr angeführten Fort- und Weiterbildungen jeweils dazu geführt haben sollen, dass sie über diese verfügt. Ihr Vortrag ist in diesem Zusammenhang ebenso unsubstantiiert wie hinsichtlich des „erweiterten sonderpädagogischen Fachwissens“ oder hinsichtlich des „Wissens über verhaltenstherapeutische Herangehensweisen“, welche die Klägerin gleichfalls nur schlagwortartig anführt.

36

Allein die Aufzählung der von der Klägerin im Einzelnen genannten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen einschließlich deren Titel lässt ohne weiteren Vortrag zu deren näherem Inhalt keinen Schluss auf die dabei vermittelten Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu. Näheres lässt sich auch nicht aus den von ihr exemplarisch angeführten drei Fallbeispielen entnehmen. Allein aus dem Umstand einer Behandlung von Patienten mit Mehrfachstörungen folgt noch nicht die Erfüllung des maßgebenden Tätigkeitsmerkmales, wenn nicht dargelegt wird, welche über die Normaltätigkeit hinausgehenden Fachkenntnisse und Fertigkeiten dafür erforderlich sind und warum die Klägerin über sie verfügt. Schließlich ist hinsichtlich der angeführten Spezialisierung nicht erkennbar, ob diese notwendigerweise mit erheblich erweiterten Fachkenntnissen und Fertigkeiten einhergeht. Das kann auch bei einer Spezialisierung nicht ohne weiteren Vortrag angenommen werden. Gleiches gilt für die Tätigkeit in einem interdisziplinären Team und die vorgetragene längere Therapiedauer im SPZ. All dies mag für die Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales ausreichend sein, muss aber für eine dahingehende Bewertung von der darlegungspflichtigen Klägerin entsprechend vorgetragen werden.

37

Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Arbeitsalltag unterscheide sich von dem einer Logopädin in einer Praxis, übersieht sie bereits, dass der Maßstab der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen E 7.1. oder 7.2. AVR-K, ebenso wie bei einer Zuordnung zur Entgeltgruppe E 6.1. AVR-K, nicht derjenige der Tätigkeit einer Logopädin in einer Vertragspraxis ist. Diese Tätigkeit kann deshalb auch von vornherein keinen geeigneten Vergleichsmaßstab bilden. Deshalb ist es auch ohne Aussagekraft, wenn die Klägerin anführt, der Arbeitsalltag einer Logopädin in einer Praxis bestehe in der Durchführung von Therapien. Dem steht im Übrigen auch der eigene Vortrag der Klägerin entgegen, wonach zum Aufgabengebiet einer „normalen Logopädin“ auch die logopädische Untersuchung gehöre. Auch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden schreibt in Nr. 13.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 neben der Therapie auch die logopädische Befunderhebung als Unterrichtsfach vor.

38

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Drechsler    

        

    Redeker    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2010 - 5 Sa 264/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers nach einer Höhergruppierung.

2

Der Kläger, der über ein abgeschlossenes Studium des Bauingenieurwesens verfügt, ist seit dem 1. Oktober 2003 bei der Beklagten, die Eigentümerin der Bundeswasserstraßen ist und diese durch eigene Behörden verwaltet, beschäftigt. Vor seiner Einstellung war der Kläger vom 1. März 2000 bis zum 30. September 2003 bei einem privaten Bauunternehmen beschäftigt, wobei er in der Zeit vom 1. März 2000 bis 31. Januar 2003 als Bauleiter und in der Zeit vom 1. Februar 2003 bis 30. September 2003 als Einkäufer tätig war. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes/der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TDL) jeweils geltenden Fassung.

3

Der Kläger wurde von der Beklagten beim Wasser- und Schifffahrtsamt T, einem Teil der Bundeswasserstraßenverwaltung, eingesetzt. Ihm wurden zunächst nach der Vergütungsgruppe IVa der Anlage 1a zum BAT bewertete Tätigkeiten übertragen, zum 1. Februar 2004 dann Tätigkeiten der Vergütungsgruppe III BAT. Er wurde deshalb mit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) zum 1. Oktober 2005 aus der Vergütungsgruppe III BAT in die Entgeltgruppe 12 des TVöD übergeleitet. Im Februar 2009 war er der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe zugeordnet.

4

Mit Wirkung zum 1. März 2009 übertrug die Beklagte ohne vorherige externe Ausschreibung dem Kläger die Leitung der Projektgruppe Vertragsmanagement/Nachtragsmanagement. Dem Kläger wurden dabei über seine bisherigen Aufgaben hinaus weitere Kompetenzen übertragen, insbesondere neben Koordinationsaufgaben solche des Nachtragsmanagements. Die Beklagte gruppierte ihn in die Entgeltgruppe 14 ein und ordnete ihn in dieser Entgeltgruppe tarifgerecht der Entwicklungsstufe 2 zu.

5

Nach rechtzeitiger Geltendmachung begehrt der Kläger mit seiner am 25. August 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Feststellung eines Anspruchs auf Vergütung aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe 14. Zur Begründung hat er angeführt, die Regelung in § 17 Abs. 4 TVöD benachteilige interne Bewerber wie ihn gegenüber externen Bewerbern ungerechtfertigt. Sie führe dazu, dass er in der Entgeltgruppe 14 erst im Jahr 2018 dauerhaft mehr verdiene, als wenn er in der Entgeltgruppe 12 verblieben wäre. Bei externen Bewerbern ermögliche § 16 Abs. 2 TVöD eine Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufungserfahrung. Er habe aus seiner Tätigkeit bis 28. Februar 2009 für die Beklagte solche einschlägige Berufungserfahrung erworben. Eine weitere Ungleichbehandlung liege darin, dass nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 6. September 2006 (D II 2 - 220 210 - 2/16) förderliche Tätigkeiten außerhalb der Bundesverwaltung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden könnten, eine solche Anrechnung von Berufserfahrung bei der Höhergruppierung aber ausgeschlossen sei.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Kläger seit 1. März 2009 in die Entgeltgruppe 14 Stufe 4 TVöD eingruppiert ist.

7

Ihren Klageabweisungsantrag hat die Beklagte damit begründet, dass tarifvertraglich eine Berücksichtigung von Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung allein bei Einstellungen, nicht aber bei Höhergruppierungen in Betracht komme. Ohnehin weise die zum 1. März 2009 übertragene anders als die bis dahin vom Kläger erbrachte Tätigkeit Führungsmerkmale auf. Seine Erfahrung beim Bund sei deshalb auch nicht einschlägig. Auch die Tätigkeit des Klägers in der Privatwirtschaft sei mit der nach Entgeltgruppe 14 bewerteten nicht vergleichbar gewesen.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stand bei seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 mit Wirkung ab dem 1. März 2009 nur eine Vergütung aus der Entwicklungsstufe 2 dieser Entgeltgruppe zu.

10

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Sie richtet sich allerdings ihrem Wortlaut nach auf die Feststellung, dass der Kläger in eine bestimmte Stufe „eingruppiert“ ist. Damit begehrt der Kläger nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einzelner Voraussetzungen eines solchen, die noch keine konkreten Verpflichtungen der Beklagten auslösen. Ein derartiger Antrag wäre unzulässig. Bei gebotener Auslegung ist der Antrag jedoch dahin zu verstehen, dass der Kläger im Wege der Eingruppierungsfeststellungsklage die Feststellung einer konkreten Vergütungsverpflichtung der Beklagten verlangt (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 12, AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2 = EzTöD 600 TV-V § 5 Stufenzuordnung Nr. 4). In dieser Auslegung ist der Antrag zulässig.

11

II. Die Klage ist unbegründet.

12

1. Der Kläger ist von der Beklagten bei seiner Höhergruppierung aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe 12 tarifgerecht unter Beachtung der Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 1 iVm. Satz 3 TVöD zunächst fiktiv der Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 und daraus der Stufe 2 der Entgeltgruppe 14 zugeordnet worden.

13

2. Der Kläger geht davon aus, dass er unter Beachtung der tariflichen Vorschriften zur Stufenzuordnung in § 16 TVöD (Bund) in der Entgeltgruppe 14 einer höheren Stufe als der Stufe 2 zugeordnet worden wäre, wenn er nicht höhergruppiert worden, sondern neu eingestellt worden wäre. Er sieht darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Diese Annahme trifft nicht zu.

14

a) Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen gemäß § 17 Abs. 4 TVöD führt nicht zu einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss interner Bewerber gegenüber externen Bewerbern, weil insofern keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen.

15

aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 29, AP TVÜ § 6 Nr. 5 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 26; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 15, AP TVÜ § 4 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 4 Nr. 3).

16

bb) Art. 3 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird(BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 4). Verfassungsrechtlich relevant ist jedoch nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 25, AP TVöD § 16 Nr. 1 = EzTöD 100 TVöD-AT VKA § 16 Nr. 3; 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 14, BAGE 135, 313).

17

cc) An diesem Maßstab gemessen, scheidet die vom Kläger angenommene Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch § 16 TVöD (Bund) und § 17 TVöD, die aus seiner Sicht bei der Stufenzuordnung zu einer Begünstigung neu eingestellter externer Bewerber gegenüber intern beförderten, also höhergruppierten, Beschäftigten führen, bereits deshalb aus, weil insofern keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien folgt die Stufenzuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer grundsätzlich anderen Regeln und beruht auf anderen Voraussetzungen und Grundannahmen als die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen.

18

(1) Bei Höhergruppierungen erfolgt die Stufenzuordnung nicht stufengleich, sondern orientiert sich an der Höhe des bisherigen Entgelts. Gewährleistet wird lediglich ein Mindestmehrverdienst in Höhe des Garantiebetrags gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD. Die in der unteren Entgeltgruppe erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige Entgeltgruppe bezogen, nur die in dieser gewonnene Berufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen einer Entgeltgruppe honoriert (zu diesem Zweck des Stufenaufstiegs BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 26, AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2 = EzTöD 600 TV-V § 5 Stufenzuordnung Nr. 4; 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 35, AP TVöD § 17 Nr. 1 = EzA AGG § 3 Nr. 3). Deshalb wird bei einer Höhergruppierung die Stufe nach den Regeln des § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 TVöD neu ermittelt und deshalb beginnt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD die Stufenlaufzeit in der so ermittelten Stufe neu zu laufen. Die Berufserfahrung, die der höhergruppierte Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe erworben hat, spielt für die neue Tätigkeit keine Rolle mehr, sie wird nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien deshalb in der höheren Entgeltgruppe in der Stufe, der der Beschäftigte zugeordnet worden ist, „auf Null gesetzt“. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien hat der höhergruppierte Beschäftigte keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, noch zugutekommen könnte. Er muss deshalb in dieser Stufe grundsätzlich erst die volle Laufzeit durchmessen, um in ihr die von den Tarifvertragsparteien für den Stufenaufstieg in der höheren Entgeltgruppe vorausgesetzte Berufserfahrung zu gewinnen, so dass die von den Tarifvertragsparteien bei typisierender Betrachtung angenommene Verbesserung seiner Arbeitsleistung nach Qualität und Quantität eintritt (vgl. für Höhergruppierungen nach dem TV-V BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 27, aaO; für § 17 TVöD Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juni 2011 E § 17 Rn. 42 und Stand Juni 2012 E § 17 Rn. 48).

19

(2) Bei Neueinstellungen findet zwar nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 TVöD (Bund), seit dem 1. Januar 2008 auch des § 16 Abs. 3a TVöD (Bund), die Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung Berücksichtigung. Dies kann dazu führen, dass der schon bisher bei demselben Arbeitgeber oder jedenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigte, neu eingestellte Beschäftigte seine Stufe behält, sie also in das neue Arbeitsverhältnis „mitnimmt“. Berücksichtigt wird dabei jedoch nur die Berufserfahrung, die dem Beschäftigten und damit seinem Arbeitgeber auch in der Tätigkeit, für die er neu eingestellt worden ist, zugutekommt. Dies haben die Tarifvertragsparteien durch die Beschränkung der Berücksichtigung auf die einschlägige bzw. förderliche Berufserfahrung in § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD (Bund) zum Ausdruck gebracht. Auch bei einer Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 3a TVöD (Bund) kann nur eine gleichwertige Berufserfahrung berücksichtigt werden. Diese Regelung steht in engem Zusammenhang mit der zeitgleichen Neuregelung des § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Bund, der bei einer Neueinstellung iSd. § 16 Abs. 3a TVöD (Bund) die Eingruppierung in die vorher erworbene Entgeltgruppe ermöglicht. Aus diesem Regelungskontext und der Ergänzungsfunktion des Absatzes 3a wird deutlich, dass auch § 16 Abs. 3a TVöD (Bund) voraussetzt, dass die vorherige und die neu übertragene Tätigkeit gleichwertig sind(vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Oktober 2009 § 16 [Bund] Rn. 97; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2009 Teil II/1 § 16 [Bund] Rn. 54; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Februar 2010 E § 16 Rn. 24g).

20

(3) Nach dem Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien findet damit die bereits erworbene Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung nur Berücksichtigung, wenn sie dem Beschäftigten bei seiner aktuellen Tätigkeit von Nutzen ist. Bei Höhergruppierungen haben die Tarifvertragsparteien typisierend angenommen, dass dies nicht der Fall ist.

21

b) Darüber hinaus liegt die vom Kläger angenommene Benachteiligung als interner Bewerber bei der Stufenzuordnung auch deshalb nicht vor, weil er zu Unrecht unterstellt, dass er in der Entgeltgruppe 14 einer höheren Stufe als der Stufe 2 zugeordnet worden wäre, wenn er neu eingestellt worden wäre. Der Kläger geht bei seiner Argumentation von einem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der „einschlägigen Berufserfahrung“ in § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) und in Nr. 1 der Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3 des § 16 TVöD (Bund) aus.

22

aa) Der Kläger macht geltend, die Kenntnisse und Fähigkeiten aus seiner Tätigkeit in der Entgeltgruppe 12 seien auch für die nach der Entgeltgruppe 14 bewertete Tätigkeit erforderlich. Ohne diese Kenntnisse wäre er nicht höhergruppiert worden. Die Teiltätigkeiten, die er bereits vor seiner Höhergruppierung ausgeführt habe, stellten den überwiegenden Teil auch seiner aktuellen Aufgaben dar und gäben sowohl der Tätigkeit in der Entgeltgruppe 12 als auch der in der Entgeltgruppe 14 ihr Gepräge. Unschädlich sei insoweit, dass ihm bei der Höhergruppierung weitere Aufgaben übertragen worden seien, denn dies sei bei einer Höhergruppierung regelmäßig der Fall. Berücksichtige man das einheitliche Gepräge der Tätigkeit nicht, laufe Nr. 1 der Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3 des § 16 TVöD (Bund) leer. Dann sei nur die Berufserfahrung in einer deckungsgleichen Tätigkeit einschlägig. Das widerspreche dem Willen der Tarifvertragsparteien.

23

bb) Diese Argumentation verkennt grundlegende eingruppierungsrechtliche Zusammenhänge und den Zweck der Anerkennung der Berufserfahrung bei der Einstellung, mit der, wie dargelegt, nur die Berufserfahrung honoriert werden soll, die dem Beschäftigten auch bei der Tätigkeit, für die er eingestellt wird, zugutekommt. Wäre der Kläger nach einem früheren Arbeitsverhältnis zum Bund neu eingestellt worden, wäre ihm gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) deshalb nur die „einschlägige“ Berufserfahrung angerechnet worden. Nach Nr. 1 der Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3 des § 16 TVöD (Bund) ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Einschlägige Berufserfahrung liegt danach vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, auf die die Bewerbung erfolgt (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand November 2010 Teil II/1 § 16 [Bund] Rn. 18; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2010 § 16 [Bund] Rn. 30, 35). Im konkreten Fall des Klägers wäre dies eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 14. Der Kläger behauptet aber selbst nicht, dass er bereits vor seiner Höhergruppierung tatsächlich Tätigkeiten der Entgeltgruppe 14 ausgeübt hat. Er übersieht, dass gerade die von ihm bagatellisierten „neuen“ Aufgaben die höherwertigen sind, die der neuen Tätigkeit erst zu der höheren tariflichen Wertigkeit verholfen und damit zu seiner Höhergruppierung geführt haben. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Tätigkeiten des Klägers in der Entgeltgruppe 12 einen Fachhochschulabschluss erforderten, während die ihm seit dem 1. März 2009 übertragenen Aufgaben einen Universitätsabschluss verlangten. Die neue Tätigkeit hat also einen grundlegend anderen Zuschnitt und ein anderes Anforderungsprofil als die bisherige. Die Berufserfahrung, die der Kläger in dieser Tätigkeit erworben hat, ist damit für eine Bewerbung auf die neue Stelle nicht „einschlägig“ im tariflichen Sinne und hätte deswegen auch bei einer Neueinstellung des Klägers iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) nicht berücksichtigt werden können. Wäre der Kläger mit seiner in der bisherigen Tätigkeit für die Beklagte erworbenen Berufserfahrung für die zum 1. März 2009 übertragenen Aufgaben neu eingestellt worden, wäre er gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TVöD (Bund) der Stufe 1 zugeordnet worden, weil er bis dahin keine nach der Entgeltgruppe 14 zu bewertende Tätigkeit ausgeübt hatte, sondern unstreitig Tätigkeiten der Entgeltgruppe 12.

24

3. Soweit der Kläger zutreffend darauf hinweist, dass er ohne seine Höhergruppierung in der Entgeltgruppe 12 nach dem dort erfolgenden Stufenaufstieg vorübergehend einen höheren Verdienst erzielt hätte als in der Entgeltgruppe 14, hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass derartige vorübergehende Entgeltnachteile verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, weil sie auf die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten durch die Tarifvertragsparteien als integralen Bestandteil der Tarifautonomie zurückzuführen sind (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - AP TVÜ § 6 Nr. 5 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 26; 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2 = EzTöD 600 TV-V § 5 Stufenzuordnung Nr. 4; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - AP TVÜ § 4 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 4 Nr. 3 für die Beförderung zum Meister; 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - AP TVÜ § 6 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 6 Nr. 1 für Nachteile durch die Herausnahme Beförderter aus dem allgemeinen Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund zum 1. Oktober 2007).

25

4. Die Beklagte verletzt mit ihrer Begrenzung der übertariflichen Stufenzuordnung auf Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs nach Maßgabe des Rundschreibens des BMI vom 6. September 2006 (D II 2 - 220 210 - 2/16) gegenüber internen Bewerbern um Beförderungsstellen wie dem Kläger auch nicht den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

26

a) Mit diesem Rundschreiben ist die Möglichkeit eröffnet worden, bei Neueinstellungen in den Entgeltgruppen 9 bis 15 abweichend von § 16 Abs. 2 TVöD (Bund) zu verfahren, um so Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung von Beschäftigten mit besonderer Berufserfahrung entgegenzuwirken. Danach kann bei Neueinstellungen in diesen Entgeltgruppen zur Personalgewinnung ab dem 1. September 2006 bei der Stufenzuordnung einschlägige Berufserfahrung außerhalb der Bundesverwaltung bis maximal Stufe 4 angerechnet werden, wenn die Tätigkeiten für die in der Bundesverwaltung vorgesehene Tätigkeit förderlich sind und die Anrechnung zur Deckung des Personalbedarfs im begründeten Einzelfall notwendig ist.

27

b) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den Gleichheitssatz bestimmt (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 242/09 - Rn. 29, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 10). Er kann deshalb ebenso wie der allgemeine Gleichheitssatz nur verletzt werden, wenn der Arbeitgeber wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt. Wie bereits ausgeführt, folgt die tarifliche Stufenzuordnung bei Neueinstellungen grundlegend anderen Regeln als bei Höhergruppierungen. Nur bei Neueinstellungen kommt die Berücksichtigung von Berufserfahrung überhaupt in Betracht. Die übertarifliche Berücksichtigung von außerhalb des Bundes gewonnener Berufserfahrung ausschließlich bei Neueinstellungen verletzt deshalb den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.

28

c) Darüber hinaus wird der Fall des Klägers durch das Rundschreiben des BMI vom 6. September 2006 nicht erfasst, so dass es nicht darauf ankommt, dass der Kläger auch nicht hinreichend dargelegt hat, dass die von ihm in der Privatwirtschaft erbrachten Tätigkeiten einschlägig waren. Mit der darin enthaltenen übertariflichen Regelung hat der Bund auf Personalgewinnungsschwierigkeiten reagiert. Eine übertarifliche Stufenzuordnung ist nur „zur Deckung des Personalbedarfs“ möglich. Nach dem Rundschreiben liegt ein Personalbedarf vor, wenn anderenfalls eine quantitative oder qualitative Personalbedarfsdeckung nicht möglich ist. Dies entspricht dem Verständnis dieses Begriffs in § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD (Bund)(vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 15, AP TV-L § 16 Nr. 1 = EzTöD 200 TV-L § 16 Stufenzuordnung Nr. 6). Kann eine Stelle wie im Fall des Klägers mit einem internen Bewerber besetzt werden, ist der Personalbedarf gedeckt, so dass eine übertarifliche Stufenzuordnung auf der Grundlage des Rundschreibens vom 6. September 2006 ausscheidet.

29

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Schäferkord    

        

    Koch    

                 

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2009 - 12 Sa 1590/08 - wird zurückgewiesen, soweit dieses die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 24. Juli 2008 - 1 Ca 671/08 - zu Ziff. 2 zurückgewiesen hat.

2. Im Übrigen wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung und einer Versetzung geltend.

2

Die Klägerin trat im Jahre 1995 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Als Dienstorte wurden Duisburg und ggf. Köln vereinbart. Seit dem 1. Januar 2002 arbeitete die Klägerin in häuslicher Telearbeit an ihrem Wohnort (zuletzt in L) und fuhr hin und wieder zum Büro der Beklagten nach Duisburg, manchmal auch nach Frankfurt am Main. Die Fahrzeiten nach Frankfurt wurden vergütet.

3

Am 12. Februar 2008 hörte die Beklagte im Rahmen einer Neuordnung ihres Geschäftsbetriebs den für die Betriebe Köln und Duisburg gebildeten Betriebsrat zu einer beabsichtigten Änderungskündigung an und beantragte zugleich, der Versetzung der Klägerin nach Frankfurt am Main zuzustimmen. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Änderungskündigung.

4

Mit Schreiben vom 29. Februar 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 30. September 2008 und bot der Klägerin gleichzeitig an, es ab dem 1. Oktober 2008 zu ansonsten gleichen Arbeitsbedingungen mit dem Arbeitsort Frankfurt am Main fortzusetzen. Die Klägerin nahm das Angebot unter Vorbehalt an.

5

Am 30. Mai 2008 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Versetzung nach Frankfurt am Main mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 aus.

6

Da der Betriebsrat auch die Zustimmung zur Versetzung der Klägerin verweigert hatte, beantragte die Beklagte beim Arbeitsgericht Duisburg festzustellen, dass die Zustimmung als erteilt gelte, hilfsweise, die Zustimmung zu ersetzen. Durch Beschluss vom 11. September 2009 wurden die Anträge vom Arbeitsgericht Duisburg zurückgewiesen (- 1 BV 56/08 -). Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf durch mittlerweile rechtskräftigen Beschluss vom 14. Januar 2009 zurück.

7

Mit der Klage macht die Klägerin die Sozialwidrigkeit der Änderungskündigung geltend. Außerdem stehe der Wirksamkeit der Änderungskündigung entgegen, dass sie auf eine Maßnahme (Versetzung) gerichtet sei, von der rechtskräftig feststehe, dass sie nicht mehr umgesetzt werden könne.

8

Die Klägerin hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß Änderungskündigung vom 29. Februar 2008 sozial ungerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht,

        

2.    

festzustellen, dass die Versetzung vom 30. Mai 2008 unwirksam ist.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Versetzung sei durch ihr Direktionsrecht gedeckt, jedenfalls aber sei die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt. Dass die Zustimmung zur Versetzung vom Betriebsrat verweigert und die Ersetzung der Zustimmung rechtskräftig abgelehnt worden sei, stehe der Wirksamkeit der Änderungskündigung ebenso wenig im Wege wie der individualrechtlichen Wirksamkeit der Versetzung.

10

Das Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

11

Nach Zurückweisung der Berufung hat die Beklagte erneut die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Klägerin nach Frankfurt am Main beantragt. Der Betriebsrat hat die Zustimmung verweigert. Daraufhin hat die Beklagte die Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht beantragt. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Über die dagegen von der Beklagten eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist unbegründet, soweit es die Entscheidung über die Versetzung betrifft (I.). Im Übrigen ist sie begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (II.).

13

I. Die gegen die Versetzung gerichtete Klage ist begründet. Das haben die Vorinstanzen zu Recht erkannt. Die von der Beklagten ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochene Versetzung ist auch individualrechtlich unwirksam (vgl. Senat 5. April 2001 - 2 AZR 580/99 - zu II 2 c cc (2) der Gründe mwN, BAGE 97, 276). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Versetzung dient neben dem Schutz der Belegschaft dem Schutz des von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers (Senat 5. April 2001 - 2 AZR 580/99 - aaO). Der Arbeitnehmer hat beim Fehlen der Zustimmung des Betriebsrats das Recht, die Arbeit zu den geänderten Bedingungen zu verweigern (BAG 29. September 2004 - 1 AZR 473/03 - zu II 4 b der Gründe mwN).

14

II. Ob die Änderungskündigung unwirksam ist, steht dagegen noch nicht fest. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Änderungskündigung nicht schon deshalb unwirksam, weil die Versetzung nicht die Zustimmung des Betriebsrats fand und diese auch nicht ersetzt wurde.

15

1. Für eine Änderungskündigung zum Zwecke der Versetzung ist die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung oder ihre gerichtliche Ersetzung als solche keine Wirksamkeitsvoraussetzung (Senat 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - BAGE 74, 291; zur Umgruppierung: Senat 28. August 2008 - 2 AZR 967/06 - BAGE 127, 342; zur Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG: Senat 17. Juni 1998 - 2 AZR 336/97 - BAGE 89, 149). Die §§ 99 ff. BetrVG enthalten im Unterschied zu § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG keine ausdrückliche Regelung des Inhalts, dass eine mitbestimmungswidrig durchgeführte Versetzung mit der Unwirksamkeit der zu ihrer Durchsetzung ausgesprochenen Änderungskündigung einherginge. Würde man dies anders beurteilen, so würden außerdem Änderungskündigungen in einem vom Gesetz nicht angeordneten Ausmaß erschwert und wären schon wegen der möglichen Dauer eines Zustimmungsersetzungsverfahrens keine angemessene Gestaltungsmöglichkeit zur Anpassung von Arbeitsverhältnissen an geänderte betriebliche Gegebenheiten. Die Regelung des § 2 KSchG zeigt jedoch, dass dem Arbeitgeber vom Gesetz eine realisierbare Möglichkeit der Änderungskündigung gegeben werden sollte. Schließlich kann die Änderungskündigung auch nicht als schwebend unwirksam angesehen werden. Die Kündigung als einseitige Gestaltungserklärung verträgt einen solchen Zustand der rechtlichen Ungewissheit nicht (Senat 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - aaO; Preis Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen S. 344 f.).

16

2. Entgegen einer in Rechtsprechung und Schrifttum mit unterschiedlichen Ansätzen vertretenen Auffassung (vgl. Hessisches LAG 1. Juni 2006 - 9 Sa 1743/05 -; KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 141; ähnlich KDZ/Zwanziger 7. Aufl. Rn. 188 zu § 2 KSchG; DKK/Bachner BetrVG 12. Aufl. § 99 Rn. 219; APS/Künzl 3. Aufl. § 2 KSchG Rn. 158f.; Löwisch-Spinner 9. Aufl. Rn. 112 zu § 2 KSchG; HaKo-Pfeiffer 3. Aufl. § 2 Rn. 70; v. Hoyningen-Huene/Linck 14. Aufl. § 2 Rn203; Berkowsky NZA 2010, 250) ist an der Trennung zwischen dem betriebsverfassungsrechtlichen Schicksal der Versetzung und den Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung auch für den hier gegebenen Fall festzuhalten, dass die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der Versetzung, deren Ermöglichung Gegenstand der Änderungskündigung ist, gerichtlich nicht ersetzt worden und die entsprechende Entscheidung rechtskräftig ist. Durch die rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung wird die Ausführung der mit der Änderungskündigung beabsichtigten Vertragsänderung nicht dauernd unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 BGB(dies noch in Betracht ziehend Senat 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - zu B I 3 e ff der Gründe, BAGE 74, 291; offen gelassen von Senat 28. August 2008 - 2 AZR 967/06 - BAGE 127, 342).

17

a) Gegenstand eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme aufgrund eines konkreten, an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens des Arbeitgebers angesichts der vom Betriebsrat vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Verfahrensgegenstand ist nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Arbeitgeber zulässig war (28. Februar 2006 - 1 ABR 1/05 - Rn. 23, BAGE 117, 123; 25. Januar 2005 - 1 ABR 61/03 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 113, 218; 14. Dezember 2004 - 1 ABR 55/03 - zu B III 3 der Gründe, BAGE 113, 109). Diese gegenwarts- und zukunftsbezogene Frage ist nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beantworten (25. Januar 2005 - 1 ABR 61/03 - aaO; 12. November 2002 - 1 ABR 1/02 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 103, 304). Auch Veränderungen tatsächlicher Art sind dementsprechend jedenfalls bis zum Schluss der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen (BAG 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 - Rn. 18, 19, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52 = EzA BetrVG 2001 § 99 Versetzung Nr. 3).

18

Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat ggf. mehrmals hintereinander um Zustimmung zur Versetzung desselben Arbeitnehmers auf denselben (neuen) Arbeitsplatz ersuchen. Er kann dementsprechend mehrere Zustimmungsersetzungsverfahren - nacheinander oder auch zeitlich parallel, also schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des zunächst eingeleiteten - bei Gericht anhängig machen. Diese haben trotz des gleichen Rechtsschutzziels prozessual unterschiedliche Gegenstände. Durch die rechtskräftige Ablehnung der Zustimmungsersetzung in einem vorangegangenen Verfahren ist der Ausgang eines weiteren Ersetzungsverfahrens nicht präjudiziert (BAG 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52 = EzA BetrVG 2001 § 99 Versetzung Nr. 3).

19

b) Gegenstand des Verfahrens über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung ist im Falle der Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt - wie sie hier vorliegt - der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis der Parteien geltenden Arbeitsbedingungen (BAG 26. August 2008 - 1 AZR 353/07 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 139 = EzA KSchG § 2 Nr. 72). Gegenstand der Klage gegen eine Änderungskündigung mit dem Ziel der Versetzung - hier an einen anderen Arbeitsort - ist deshalb nicht die Wirksamkeit der beabsichtigten Versetzung als solcher. Verfahrensgegenstand ist vielmehr die soziale Rechtfertigung des dem Arbeitnehmer unterbreiteten Angebots, den bestehenden Arbeitsvertrag dahin zu ändern, dass er - regelmäßig an Stelle der bisherigen und nicht zusätzlich - die mit der Versetzung erstrebten Arbeitsbedingungen enthält. Ob die dem Arbeitnehmer angesonnene Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich unabhängig davon zu beurteilen, ob und wann der Arbeitgeber von der gewünschten Änderung der Vertragsbedingungen tatsächlich - durch eine dann von diesen gedeckte Ausübung seines Weisungsrechts - Gebrauch machen kann (Senat 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - zu B I 3 e cc, III der Gründe, BAGE 74, 291).

20

Demnach unterscheiden sich die Streitgegenstände und gerichtlichen „Prüfprogramme“ von Zustimmungsersetzungs- und Änderungsschutzverfahren maßgeblich. Hinzukommt, dass die Wirksamkeit der Änderungskündigung nach der Lage im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, die Berechtigung der Zustimmungsverweigerung dagegen nach der Rechts- und Tatsachenlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen ist. Dies zeigt, dass unterschiedliche Entscheidungen über die Versetzung auf der einen und die Änderungskündigung auf der anderen Seite ohne weiteres möglich sind.

21

c) Die rechtskräftige Abweisung des Zustimmungsersetzungsantrags des Arbeitgebers führt nicht dazu, dass die Leistungserbringung durch den Arbeitnehmer nach Maßgabe der geänderten Arbeitsbedingungen iSv. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich würde - unbeschadet der Frage, ob dies die Wirksamkeit der Änderungskündigung als solche in Frage stellen oder allenfalls einen Anspruch des Arbeitnehmers darauf begründen könnte, die Änderung der Vertragsbedingungen wegen der Unmöglichkeit ihrer Realisierung rückgängig zu machen. § 275 Abs. 1 BGB verlangt nicht nur eine vorübergehende, sondern setzt die dauernde Unmöglichkeit zur Leistung voraus(BGH 19. Oktober 2007 - V ZR 211/06 - Rn. 15, 24, BGHZ 174, 61; Palandt/Grüneberg BGB 69. Aufl. § 275 Rn. 10 mwN). Demgegenüber hat die rechtskräftige Abweisung eines Antrags des Arbeitgebers, die vom Betriebsrat auf ein bestimmtes Ersuchen hin verweigerte Zustimmung zur Versetzung zu ersetzen, gerade nicht zur Folge, dass der Arbeitgeber rechtlich dauerhaft gehindert, der Arbeitnehmer dauerhaft außer Stande wäre, eine Versetzung wirksam anzuordnen bzw. einer entsprechenden Anordnung betriebsverfassungsrechtlich zulässigerweise nachzukommen. Es ist dem Arbeitgeber unbenommen, nach erfolglosem Zustimmungsersuchen und erfolglosem Antrag auf Zustimmungsersetzung ein neues Ersuchen um Zustimmung an den Betriebsrat zu richten und bei dessen abermaliger Ablehnung erneut deren gerichtliche Ersetzung zu beantragen. Der Arbeitgeber ist damit für die Zukunft durchaus in der Lage, die kollektivrechtliche Sperre zu beseitigen, die ihn zunächst daran hindert, die Erfüllung einer durch die Änderungskündigung herbeigeführten neuen individualrechtlichen Leistungspflicht des Arbeitnehmers von diesem tatsächlich verlangen zu können; von dieser Möglichkeit hat die Beklagte im Übrigen auch Gebrauch gemacht. Eine dauernde Unmöglichkeit wäre angesichts dessen allenfalls dann anzunehmen, wenn ein weiteres Zustimmungsersetzungsbegehren - etwa wegen Rechtsmissbrauchs - schlechterdings keinen Erfolg haben könnte.

22

d) Der Arbeitnehmer ist ausreichend geschützt. Wie ausgeführt, bleibt die Versetzung auch individualrechtlich unwirksam, solange die Zustimmung des Betriebsrats nicht erteilt oder ersetzt ist. Der Arbeitnehmer muss trotz deren Wirksamkeit nicht zu den geänderten Bedingungen arbeiten.

23

III. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu den weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen der Änderungskündigung getroffen. Um dies nachzuholen, war die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 ZPO).

        

    Kreft    

        

    Eylert    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    Söller    

        

    A. Claes    

                 

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.