Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 08. Sept. 2015 - 12 Sa 681/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25. November 2014 - 12 Ca 1295/14 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf die Klägerin nach vorübergehender Übertragung nach § 14 Abs. 1 TVöD-V.
3Die Klägerin, verheiratet und zweifache Mutter, absolvierte 1991 ihr Studium der Betriebswirtschaftlehre. Sie war seit Mitte September 2008 für die beklagte Stadt zunächst als Schulsekretärin unter Eingruppierung in die EG 5 in Teilzeit (15 Wochenstunden) tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) Anwendung.
4Ende 2012 bewarb sich die Klägerin intern erfolgreich - als einzige Bewerberin - auf eine freie Stelle als Sachbearbeiterin in der Kämmerei (EG 12 TVöD-V) mit 19,5 Wochenstunden.
5Die beklagte Stadt übertrug ihr die Stelle vorübergehend. In einem Schreiben der beklagten Stadt vom 29. Januar 2013 heißt es:
6„...
7Ab dem 04.02.2013 nehmen Sie ein höherwertiges Aufgabengebiet wahr, das nach Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) bewertet ist.
8Nach Ablauf einer sechsmonatigen Erprobungszeit ist bei Bewährung rückwirkend ab dem Tag der Übertragung des höherwertigen Aufgabengebietes Ihre Eingruppierung vorgesehen.
9Ich freue mich daher, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie ab dem 01.02.2013 bis zum Ablauf ihrer Erprobungszeit zunächst eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Ihrem bisherigen Entgelt und dem sich bei Ihrer Eingruppierung ergebenden Entgelt erhalten.
10...“
11Am 4. Februar 2013 nahm die Klägerin ihre Tätigkeit in der Kämmerei auf, die Zulage betrug monatlich 478,92 Euro.
12Am 19. Juli 2013 erhielt die Klägerin eine dienstliche Beurteilung. Bei der Eignung für die derzeitige Tätigkeit wurde „nein“ angekreuzt. Die Gesamtleistung wurde mit der Note 4 beurteilt - einer Leistung, die den Anforderungen mit Einschränkungen entspricht. In dem ausführlichen Beurteilungsbogen waren insbesondere die Arbeitsqualität, die Effizienz sowie die Initiative mit Noten zwischen 4 und 5 (den Anforderungen nicht entsprechend) bewertet. Die passive Kritikfähigkeit war mit der Note 2, im Übrigen waren die Leistungen mit der Note 3 bewertet. Danach folgte eine Begründung: Die in der internen Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse seien nicht vorhanden. Die Klägerin sei deswegen nicht im Stande, die zu bearbeitenden Fälle zu analysieren und darin enthaltene Problemstellungen zu erkennen. Zudem fehle es an der Kenntnis der Verwaltung der beklagten Stadt. Die immer noch erforderliche inhaltliche Einarbeitung komme insoweit einer Ausbildung gleich. Die fehlenden fachlichen Grundlagen wirkten sich zwangsläufig negativ auf die Bewertungspunkte der persönlichen Kompetenz aus. In der Beurteilung heißt es danach wörtlich:
13„Potentialeinschätzung
14…
15Die Ableistung der Bewährungszeit war nicht erfolgreich. Der Einsatz von Frau S bei 200 kann daher nicht fortgeführt werden.
16Personalentwicklungsmaßnahmen...
17Die Eignung von Frau S ist aktuell nicht gegeben. Insbesondere unter Berücksichtigung der Teilzeittätigkeit aber auch von Urlaubsabwesenheiten sowie erforderlichen Grundlagenschulungen, erscheint es geeignet, die Bewährungszeit um weitere sechs Monate zu verlängern, um nach dieser Zeit erneut die Eignung zu beurteilen.
18Frau S hat weiterhin Interesse, in dem Bereich Buchhaltung und Bilanzierung zu arbeiten.
19…“
20Am 12. September 2013 wandte sich ein Mitarbeiter der Kämmerei an das Personalamt und teilte mit, dass die Klägerin überwiegend nicht die Kriterien des Anforderungsprofils erfülle. Dabei nahm er Bezug auf die Beurteilung vom Juli 2013. Er ergänzte: Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beurteilung zeichne sich ab, dass die Klägerin die Aufgaben in ihrem derzeit wahrgenommenen Sachgebiet inhaltlich mindestens längerfristig nicht bewältigen könne. Es werde deutlicher, dass auch eine Verlängerung der Bewährungszeit insgesamt zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Ein Verbleib im Aufgabengebiet sei demnach leider nicht möglich.
21In einer E-Mail vom 11. September 2013 und einem Schreiben des Personal- und Organisationsamts vom 2. Oktober 2013 wurde die Klägerin darüber informiert, dass ihre Bewährung seitens der Dienststelle nicht festgestellt werden konnte und keine Möglichkeit bestehe, die Erprobungszeit zu verlängern. Eine andere Einsatzmöglichkeit werde gesucht. Bis zur endgültigen Umsetzung auf eine andere Stelle werde die persönliche Zulage weiter gewährt.
22Nach mehrfachen Verhandlungen mit dem Personalrat und Gesamtpersonalrat, die zunächst ihre Zustimmung zur Umsetzung der Klägerin ins Schulsekretariat verweigerten, wies die beklagte Stadt die Klägerin am 11. Februar 2014 dem Schulsekretariat eines Gymnasiums zu.
23Die beklagte Stadt zahlte die Zulage über den Zeitpunkt der Umsetzung am 11. Februar 2014 hinaus über einige Monate an die Klägerin iHv. insgesamt 1.276,32 Euro netto fort. Die Rückzahlung machte die beklagte Stadt am 29. September 2014 schriftlich gegenüber der Klägerin geltend.
24Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe sich nicht ausreichend bewähren können, da man ihr die zugesagte umfangreiche Einarbeitung nicht habe zukommen lassen. In einem Gespräch am 14. Mai 2013 sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass ihre Bewährung gefährdet sei. Am 1. Juli 2013 habe ihr der Fachvorgesetzte mitgeteilt, sie solle sich mit allen Fragen und Problemen an ihn wenden. Am 9. Juli 2013 habe man ihr den Entwurf einer Beurteilung vorgelegt, wonach die Bewährungszeit nicht erfolgreich gewesen sei. Bereits wegen Überschreitung der sechsmonatigen Bewährungszeit habe sie Anspruch auf Weiterbeschäftigung in der Kämmerei. Konkludent sei der Einsatz aufgrund des weiteren Einsatzes entfristet worden.
25Die Klägerin hat beantragt
261. festzustellen, dass die Versetzung der beklagten Stadt vom 11. Februar 2014 unwirksam ist;
272. die beklagte Stadt zu verurteilen, sie über den 11. Februar 2014 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Sachbearbeiterin in der Kämmerei der Stadt K , H , 5 K weiter zu beschäftigen;
283. die beklagte Stadt zu verurteilen, sie mit Wirkung ab dem 4. Februar 2013 in die Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) einzugruppieren;
294. festzustellen, dass der beklagten Stadt gegen sie keine Forderungen iHv. 1.276,32 Euro netto zusteht.
30Die beklagte Stadt hat beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Die beklagte Stadt hat vorgetragen, die Klägerin habe die Anforderungen der Bewährung nicht erfüllt. Die Eignung sei ausdrücklich verneint worden. Die fehlende Bewährung habe nichts mit der Einarbeitung zu tun, da man bei einem Spitzenamt des gehobenen Dienstes eigeninitiatives und selbständiges Arbeiten erwarten müsse. Die Klägerin habe die Möglichkeit von Rückfragen bei Fachvorgesetzten wenig genutzt. Bereits im Gespräch vom 14. Mai 2013 habe die Klägerin einen entsprechenden Hinweis erhalten. Am 11. September 2013 habe man ihr mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Probezeit ausscheide. Der Verbleib auf der vorübergehend übertragenen Stelle sei nur deswegen erfolgt, weil erst ein geeignetes neues Aufgabengebiet in einem Schulsekretariat habe gefunden werden müssen.
33Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
34Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. November 2014 abgewiesen. Die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sei im Fall der Klägerin zulässig gewesen und habe billigem Ermessen entsprochen. Die höherwertige Tätigkeitsdauer sei auch nicht nach Ablauf der Erprobungszeit verlängert worden. Das Urteil - auf das im Übrigen Bezug genommen wird - ist der Klägerin am 8. Januar 2015 zugestellt worden.
35Hiergegen richtet sich die am 3. Februar 2015 eingelegte und am 9. März 2015 - einem Montag - begründete Berufung der Klägerin.
36Die Klägerin trägt vor, die beklagte Stadt habe sich nicht an ihren Erprobungszeitraum gehalten. Erst am 7. Oktober 2013 sei die Entscheidung getroffen worden. Sie sei vor der Aufnahme der höherwertigen Tätigkeit darauf hingewiesen worden, dass die Einarbeitung sicherlich lange dauern könne, da auch erfahrene Kollegen mehr als ein Jahr an Einarbeitungszeit benötigt hätten. Daher habe nach dem Ablauf des Sechs-Monatszeitraums auch keine abschließende Beurteilung getroffen werden können. Die beklagte Stadt habe bei der Entscheidung über die Nichtbewährung nicht mit billigem Ermessen gehandelt. Sie habe eine Verlängerung der Bewährungszeit in Erwägung ziehen müssen. Überdies sei der Klägerin die höherwertige Tätigkeit konkludent auf Dauer übertragen worden. Das folge auch daraus, dass der Personalrat erstmals im Oktober 2013 mit der Versetzung der Klägerin befasst worden sei.
37Die Klägerin beantragt unter leichter Änderung ihrer Anträge,
38das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25. November 2013 - 12 Ca 1295/14 - abzuändern und
391. die beklagte Stadt zu verurteilen, sie mit Wirkung ab dem 4. Februar 2013 in die Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) einzugruppieren;
402. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass die Versetzung der beklagten Stadt vom 11. Februar 2014 unwirksam ist;
413. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die beklagte Stadt zu verurteilen, sie über den 11. Februar 2014 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Sachbearbeiterin in der Kämmerei der Stadt K , H , 5 K weiter zu beschäftigen;
424. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass der beklagten Stadt gegen sie keine Forderungen iHv. 1.276,32 Euro netto zusteht.
43Die beklagte Stadt beantragt,
44die Berufung zurückzuweisen.
45Die beklagte Stadt trägt vor, aus ihrem Schreiben von Januar 2013 ergebe sich eindeutig die vorübergehende Aufgabenübertragung. Aus der Beurteilung von Juli 2013 folge, dass die Eignung für die derzeitige Tätigkeit verneint worden sei. Die Klägerin habe sich vom 2. bis zu 27. August 2013 im Urlaub befunden. Sofort nach der Rückkehr aus dem Urlaub sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht in Betracht komme. Die Feststellung der Nichtbewährung entspreche billigem Ermessen. Es liege im Interesse der beklagten Stadt, höherwertige Tätigkeiten nur für eine begrenzte Zeit zu übertragen. Dies gelte insbesondere, wenn einer Schulsekretärin Arbeiten, die wesentlich höher eingruppiert seien, in der Kämmerei übertragen würden. Die Klägerin habe im Laufe der Bewährungszeit selbst zugegeben, ihre Kenntnisse aus dem Studium seien weniger präsent, als sie angenommen habe. Ein Verfügungsentwurf der Klägerin vom 14. Juni 2013 habe sich in vielfacher Hinsicht als fehlerhaft erwiesen und daher Anlass zu kritischen Anmerkungen gegeben. Der Klägerin mangele es am erforderlichen buchhalterischen Handwerkszeug. Problemstellungen würden nicht erkannt, und ein analytischer adressatengerechter Aufbau von Texten misslinge. Die Klägerin habe die dienstliche Beurteilung nicht angegriffen. Ansprechpartner hätten zur Verfügung gestanden; die Klägerin habe von dieser Möglichkeit jedoch so gut wie keinen Gebrauch gemacht. Vor dem 1. Oktober 2013 seien lediglich drei Schulsekretärstellen vakant gewesen. Diese hätten jedoch nicht die erforderliche Stundenzahl aufgewiesen. Erst danach habe sich eine freie Stelle im Schulsekretariat im Kartäuserwall ergeben.
46Für den weiteren Vortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
47Entscheidungsgründe
48Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
49A. Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519, § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Die Berufungsbegründungsfrist endete nach § 222 Abs. 2 ZPO am 9. März 2015, einem Montag. Die durch die Einfügung der Bedingungen erfolgte Antragsänderung der Klägerin war zulässig, § 533 Nr. 1, 2 ZPO iVm. § 267 ZPO analog. Die beklagte Stadt hat in die Änderungen eingewilligt und die Tatsachen blieben unverändert.
50B. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
51I. Der Antrag zu 1. ist zulässig. Mit diesem Antrag will die Klägerin die Verpflichtung der beklagten Stadt festschreiben lassen, sie in eine bestimmte Entgeltgruppe einzugruppieren. Auch beim Streit der Parteien über die Zulässigkeit der vorübergehenden Übertragung ist dieser Antrag zulässig. Die Zulässigkeit der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit wird dann inzident geprüft. Es bleibt auch nicht offen, wie hoch der Differenzbetrag durch die Höhergruppierung ist, denn er entspricht der gewährten persönlichen Zulage (kein Vorrang der Leistungsklage; vgl. zu entsprechenden Feststellungsklagen BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 13; 15. Mai 2002 - 4 AZR 184/01 -; Sponer in Sponer/Steinherr TVöD Stand August 2015 § 14 Rn. 86).
52II. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Wird einem Beschäftigten wirksam nur vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, liegt keine Höhergruppierung vor. Der Beschäftigte bleibt der Entgeltgruppe zugehörig, in die er eingruppiert ist (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 242/14 - Rn. 20). Die vorübergehende Übertragung war hier wirksam (1). Sie wurde auch nicht auf Dauer verlängert (2). Die Klägerin ist damit in ihrer Eingruppierung in die EG 5 verblieben und ab dem 11. Februar 2014 nach dem Ablauf der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zu ihrer bislang vertraglich vereinbarten Tätigkeit zurückgekehrt.
531. Dem Erfolg des Antrags steht entgegen, dass der Klägerin die Tätigkeit wirksam nur vorübergehend übertragen wurde. Die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit für den Zeitraum vom 4. Februar 2013 bis zum 3. August 2013 (a) wie auch vom 4. August 2013 bis zum 10. Februar 2014 (b) entsprach billigem Ermessen. Dementsprechend ist die höherwertige Tätigkeit nicht als auf Dauer übertragen anzusehen.
54a) Die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit für den Zeitraum vom 4. Februar 2013 bis zum 3. August 2013 war zu Erprobungszwecken ermessensfehlerfrei und damit zulässig.
55aa) Nach § 14 Abs. 1 TVöD-V kann den Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen werden, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer Eingruppierung entspricht. Die Zuweisung der höherwertigen Tätigkeiten erfolgt durch die Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts. Ob die Tätigkeit dem Beschäftigten vorübergehend übertragen ist, richtet sich nach der entsprechenden Willenserklärung des Arbeitgebers. In dieser Übertragungserklärung kann auch die Dauer der vorübergehenden Übertragung festgelegt werden. Erfolgt die vorübergehende Übertragung befristet, endet sie mit dem Auslaufen der Frist. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Beschäftigten bei weiterem Vorliegen des sachlichen Grund die höherwertige Tätigkeit erneut zu übertragen (vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 -; Sponer in Sponer/Steinherr TVöD § 14 Rn. 71 - 78).
56bb) Entspricht die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, erfolgt die Bestimmung der „Leistung“ entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch richterliche Entscheidung. Diese kann auch darin bestehen, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend, sondern auf (bestimmte) Dauer übertragen wird. Eine solche Bestimmung kann im Eingruppierungsrechtsstreit inzident vorgenommen werden. Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht ausübt (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 19).
57cc) Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Dauer stellt den Regelfall dar, die vorübergehende Übertragung nach § 14 Abs. 1 TVöD-V ist die Ausnahme und bedarf deshalb eines ausreichenden Grundes, um billigem Ermessen zu entsprechen. Allein die mögliche Unsicherheit über die Dauer der Beschäftigungsmöglichkeit mit den übertragenen höherwertigen Tätigkeiten reicht nicht aus. Die Regelung des § 14 TVöD-V kann insbesondere nicht dafür herangezogen werden, die Ungewissheit über die Dauer der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit auf den Arbeitnehmer zu verlagern(BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 20).
58dd) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 416/11 - Rn. 39; 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 89, BAGE 135, 128). Veränderungen der ursprünglichen Prognose führen nicht zur Entfristung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kontrollentscheidung ist die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts „zur Zeit ihrer Vornahme“. Was nach der Leistungsbestimmung geschieht, ist unmaßgeblich. Nachträgliche Erkenntnisse können keine Unbilligkeit oder Unrichtigkeit begründen (MüKo-BGB/Würdinger 6. Aufl. § 315 Rn. 52 mwN; aA Staudinger/Rieble 2015 § 315 BGB Rn. 385).
59ee) Ausgehend von den vorstehenden Maßstäben - unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls - entspricht die erste nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an die Klägerin billigem Ermessen.
60(1) Die Übertragung der Tätigkeit für sechs Monate zur Bewährung war zulässig. Insbesondere die befristete Erprobung oder Bewährung eines Beschäftigten auf einem höherwertigen Arbeitsplatz entspricht in der Regel billigem Ermessen. In der Probe- oder Bewährungszeit kann es noch an den subjektiven Voraussetzungen für die dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit fehlen (vgl. BAG 18. Juni 1997 - 4 AZR 728/95 -; Sponer in Sponer/Steinherr TVöD § 14 Rn. 32). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 24 BAT, die für § 14 TVöD-V herangezogen werden kann, ist die Prüfung der Eignung eines Angestellten ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, die höherwertige Tätigkeit nur für einen begrenzten Zeitraum zu übertragen, welches das Interesse des Arbeitnehmers, diese auf Dauer zu behalten, überwiegt. Die sechsmonatige Erprobungszeit ist in aller Regel angemessen. Die Erprobungsphase soll Aufschluss darüber geben, ob der Arbeitnehmer befähigt ist, die übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich zu bewältigen (BAG 15. Mai 2002 - 4 AZR 433/01 -). Die notwendige Erprobungsdauer kann allerdings nicht schematisch gehandhabt werden. Die Schwierigkeit des neuen Arbeitsplatzes einerseits sowie die Kenntnisse und Leistungen des Angestellten andererseits müssen angemessen berücksichtigt werden. Erprobungszeiten von sechs Monaten und weniger bedürfen idR keiner besonderen Begründung (vgl. BAG 18. Juni 1997 - 4 AZR 728/95 -).
61(2) Bereits der ganz erhebliche Vergütungssprung der Klägerin, der nach mehrjähriger Beschäftigung im Schulsekretariat erfolgen sollte, verdeutlicht das Interesse an einer Bewährungszeit. Die neue Tätigkeit brachte erhebliche berufliche Veränderungen für die Klägerin mit sich. Hinzu kommt, dass der Studienabschluss der Klägerin, der für die Tätigkeit maßgeblich war, bereits über 20 Jahre zurück lag. Auch in Anbetracht der wesentlich höheren Vergütung hatte die beklagte Stadt ein erhebliches Interesse, die Klägerin zunächst probeweise auf der höherwertigen Tätigkeit zu beschäftigen. Dies war für die Klägerin auch zumutbar. Die sechsmonatige Probezeit orientierte sich an der von verschiedenen Gesetzen vorgesehenen Warte- bzw. Erprobungszeit, etwa § 1 Abs. 1 KSchG.
62(3) Die von der Klägerin geltend gemachte erforderliche längere Bewährungszeit ändert an dieser Wertung nichts. Zwar kann es sinnvoll sein, eine Teilzeitkraft länger zu erproben. Allerdings ist es einem Arbeitnehmer in Teilzeit nicht zuzumuten, sich nur wegen der Teilzeit länger bewähren zu müssen. Eine solche Handhabe wäre auch vor dem Hintergrund des Diskriminierungsverbots - § 4 Abs. 1 TzBfG - nur schwer zu begründen. Zudem kann die beklagte Stadt auf eine mit dem Gesamtpersonalrat abgestimmte Vorgehensweise verweisen, die auch wegen der Pflicht zu gleichmäßigem Verwaltungshandeln, Art. 3 Abs. 1 GG, heranzuziehen ist. Dort ist die Übertragung zur Erprobung ab der EG 9 auf sechs Monate begrenzt. Hinzu kommt, dass aus der ermessenfehlerhaft zu kurzen Bewährungszeit - wie sie die Klägerin geltend macht - noch keine dauerhafte folgen würde. Das Gericht würde dann bei der Ausübung seines Ermessens nur die befristete Übertragungszeit verlängern (vgl. BAG 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - BAGE 101, 91). Dies entspricht freilich nicht dem klägerischen Anspruchsziel.
63(4) Auf die tatsächlich erfolgte Bewährung oder Nichtbewährung der Klägerin kommt es nach dem maßgeblichen Zeitpunkt - Vornahme der Ermessensentscheidung - nicht an.
64b) Auch die weitere Übertragung der höherwertigen Tätigkeit für den Zeitraum vom 4. August 2013 bis zum 10. Februar 2014 erfolgte vorübergehend. Die Übertragung entsprach billigem Ermessen.
65aa) Die beklagte Stadt hat nach der dienstlichen Beurteilung vom 19. Juli 2013 ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie der Klägerin die höherwertige Tätigkeit weiterhin nur vorübergehend übertrage, bis eine für sie geeignete Stelle gefunden werde.
66(1) Ob eine Tätigkeit nur vorübergehend auszuüben ist, ergibt sich nicht aus einer rückschauenden Betrachtung, insbesondere nicht daraus, wie lange die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt worden ist. Es kommt vielmehr darauf an, welchen Willen der Arbeitgeber bei der Übertragung der Tätigkeit zum Ausdruck gebracht hat. Dasselbe gilt von einer Umwandlung einer zunächst vorübergehend übertragenen Tätigkeit in eine dauernde. Wenn der Arbeitgeber bei der Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit keine ausdrückliche Erklärung darüber abgegeben hat, ob diese Tätigkeit auf Dauer oder nur vorübergehend übertragen wird, kann daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, eine nur vorübergehende Übertragung liege nicht vor. Denn ob eine Tätigkeit auf Dauer oder nur vorübergehend zugewiesen wird, kann sich auch ohne ausdrückliche Erklärung aus den dem Angestellten erkennbaren näheren Umständen ergeben (vgl. allgemein BAG 22. März 1967 - 4 AZR 107/66 - BAGE 19, 295; Sponer in Sponer/Steinherr TVöD § 14 Rn. 72, 73).
67(2) Das gilt auch nach einer bereits vorausgegangenen vorübergehenden Übertragung. Das entscheidende rechtliche Kriterium dafür, ob eine zunächst nur vorübergehend übertragene Tätigkeit nachträglich zur auf Dauer auszuübenden wird, ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent in für diesen erkennbarer Weise zu verstehen gibt, dass er die ihm ursprünglich nur vorübergehend übertragene nunmehr als seine auf Dauer auszuübende Tätigkeit betrachten soll (BAG 7. Oktober 1981 - 4 AZR 225/79 - BAGE 36, 245). Für die konkludente Übertragung höherwertiger Tätigkeiten zur nicht nur vorübergehenden Ausübung muss der Angestellte die Tätigkeiten mit Wissen und Billigung seiner Vorgesetzten weiter ausüben (BAG 10. März 1982 - 4 AZR 541/79 - BAGE 38, 130)
68(3) Die Tätigkeit wurde hier erneut nur vorübergehend übertragen. Auch wenn die Erklärung der beklagten Stadt über die weiterhin befristete Übertragung der Tätigkeit gegenüber der Klägerin nicht ausdrücklich und nicht unmittelbar nach dem Ende der Erprobungszeit Anfang August 2013 erfolgt ist, war für die Klägerin aufgrund der dienstlichen Beurteilung und sonstiger Umstände ausreichend erkennbar, dass die Erprobungszeit beendet war und sie - nach dem Auffinden einer passenden Stelle - in ihr Ausgangsamt zurückkehren würde. Sie sollte wiederum nur vorübergehend in der Kämmerei verbleiben. Hierfür sprechen folgende Umstände: Sie hatte die Bewährung nach der dienstlichen Beurteilung nicht erfolgreich bestanden. Ihr gegenüber wurde in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie die ursprünglich nur vorübergehend übertragene nunmehr als eine auf Dauer auszuübende Tätigkeit betrachten sollte. Selbst aus der angedachten Personalentwicklung in der Beurteilung ergab sich nur die Prüfung einer Verlängerung der Bewährung, also eine mgl. erneute vorübergehende Übertragung. Aus den späteren Schreiben der beklagten Stadt aus September und Oktober 2013 wurde deutlich, dass sie weiter nur vorübergehend in der Kämmerei verbleiben sollte, bis eine der EG 5 entsprechende Stelle unter Beachtung personalvertretungsrechtlicher Vorgaben für sie gefunden würde. Die fortwährende Übertragung war damit auflösend bedingt und damit auch vorübergehend iSd. § 14 Abs. 1 TVöD-V(vgl. § 21 TzBfG). Die Klägerin hat die Tätigkeiten auch nicht zur dauerhaften Ausübung mit Wissen und Billigung ihrer Vorgesetzten übertragen erhalten. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Die bloße Beschäftigung genügt hierfür jedenfalls nicht. Sie müsste mit dem Wissen und Wollen der Verantwortlichen für eine dauerhafte Übertragung erfolgen.
69bb) Auch diese - zweite - vorübergehende Übertragung war von billigem Ermessen getragen.
70(1) Wird demselben Angestellten dieselbe oder eine gleichermaßen höherwertige Tätigkeit mehrmals nacheinander vorübergehend oder vertretungsweise übertragen, so unterliegt jeder dieser Übertragungsakte der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGB(BAG 17. April 2002 - 4 AZR 20/01 -).
71(2) Ein sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit besteht idR, wenn der Arbeitgeber eine freigewordene Stelle zunächst nur vorübergehend besetzt, um Zeit für Überlegungen zu gewinnen, mit welchem Arbeitnehmer die Stelle endgültig besetzt werden soll (vgl. BAG 25. März 1981 - 4 AZR 1037/78 -). In diesem Fall ist ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers anzuerkennen, ausreichend Zeit zur Prüfung zu gewinnen, um den aus seiner Sicht qualifiziertesten Bewerber für die freigewordene Stelle zu finden (BAG 19. Juni 1985 - 4 AZR 540/83 - BAGE 49, 95). Auch die vorübergehende Übertragung zur Überbrückung bis zur Einführung einer Organisations- oder Verfahrensänderung entspricht billigem Ermessen (BAG 17. April 2002 - 4 AZR 20/01 -).
72(3) Nach diesen Grundsätzen entsprach die weitere vorübergehende Übertragung der Tätigkeit, bis eine Stelle für die Klägerin gefunden wurde und der Personalrat der Maßnahme zustimmte, billigem Ermessen. Die beklagte Stadt durfte - sofern sie wie geschehen das Verfahren ernsthaft betrieb - für die zunächst vorübergehend eingesetzte Klägerin eine neue passende Stelle mit der entsprechenden Stundenzahl finden. Eine solche vorübergehende Übertragung entsprach den Interessen der Klägerin, da sie die Chance hatte, sich tatsächlich weiter zu bewähren und für diese Zeit die Zulage erhielt, bis eine passende Stelle für sie gefunden wurde. Das Auffinden einer passenden Teilzeitstelle entsprach überdies ihren Interessen. Dieses Vorgehen ist insbesondere zulässig, weil sich die Klägerin nach der maßgeblichen Beurteilung nicht bewährt hatte, eine passende Teilzeitstelle gefunden und nach den Vorgaben des LPVG NW noch die Zustimmung des Personalrats zu der Maßnahme eingeholt werden musste. Es handelte sich auch um eine hinreichend bestimmbare, kurze Zeit, die der Klägerin zumutbar war. Es war absehbar, dass zeitnah eine Stelle gefunden und der Personalrat ausreichen beteiligt werden würde. Die Maßnahme dauerte letztlich etwa sechs Monate. Die Kammer legt im Zeitpunkt der zweiten Übertragungsentscheidung auch die nicht angefochtene dienstliche Beurteilung der Klägerin zu Grunde. Die beklagte Stadt durfte unter diesen Umständen die Klägerin vorübergehend auf der Tätigkeit belassen und eine passende neue Stelle für sie suchen.
732. Die Übertragung der Tätigkeit erfolgte weder Anfang 2013 noch im Laufe des Jahres 2013 dauerhaft.
74Die bloße Beschäftigung führt nicht dazu, dass die Stelle dauerhaft übertragen wird. Zwar sind - insbesondere auch im Befristungsrecht - gesetzlich normierte Tatbestände anerkannt, wonach das Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses nach dem Ablauf der Zeit, für das es eingegangen ist, zu einer Verlängerung auf unbestimmte Zeit führt, § 15 Abs. 5 TzBfG. Dies setzt jedoch das Wissen des Arbeitgebers voraus. Ganz Ähnliches gilt bei § 14 Abs. 1 TVöD-V: Sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit deutlich zum Ausdruck bringt, dass sich der Arbeitnehmer nicht bewährt und damit der Zweck der vorübergehenden Übertragung nicht erfüllt wird, kann der Arbeitnehmer aus der Fortsetzung nicht ableiten, die Tätigkeit werde ihm dauerhaft übertragen. Auch die von der Klägerin herangezogenen Personalentwicklungsmaßnahmen in der dienstlichen Beurteilung sehen allein eine befristete Verlängerung der Bewährungszeit vor - und dies ohne feste Zusage oder vertragliche Abrede. Auch hieraus war für die Klägerin ersichtlich, dass sie die Tätigkeit nicht dauerhaft übertragen erhielt. Auf dieser Grundlage wurde die Klägerin zudem im September 2013 darauf hingewiesen, dass sie demnächst wieder mit ihren vertraglich vereinbarten Tätigkeiten der EG 5 betraut werde. Die beklagte Stadt hat überdies glaubhaft dargetan, dass sie bis zur Umsetzung der Klägerin eine Stelle für sie gesucht und versucht hat, den Personalrat von der Maßnahme zu überzeugen. Aus diesem Verhalten und den entsprechenden Erklärungen ließ sich für die Klägerin nicht ableiten, ihr werde das höherwertige Amt auf Dauer übertragen.
75III. Die Klägerin hat keinen sonstigen Anspruch auf eine dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit.
761. Dies würde eine Vertragsänderung voraussetzen (§ 894 Satz 1 ZPO), die sie mit ihren Anträgen nicht verfolgt. Eine entsprechende Verurteilung der beklagten Stadt ginge über ihre Anträge hinaus, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
772. Es besteht zudem aus § 14 Abs. 1 TVöD-V keine Verpflichtung, dem Arbeitnehmer im Fall der Bewährung eine Stelle dauerhaft zu übertragen, wenn die vorübergehende Übertragung wirksam war(vgl. Sponer in Sponer/Steinherr § 14 Rn. 78). Das auszuübende Ermessen richtet sich zudem nach dem Zeitpunkt der Vornahme durch den Arbeitgeber.
783. Selbst wenn man eine entsprechende Zusage der beklagten Stadt im Falle der Bewährung der Klägerin unterstellen wollte, käme hier eine dauerhafte Übertragung nicht in Betracht.
79Die Klägerin hat sich nach der Überzeugung der Kammer nicht bewährt, § 286 Abs. 1 ZPO. Jedenfalls bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die dienstliche Beurteilung in ihren einzelnen Ausprägungen fehlerhaft oder unzutreffend wäre. Die Klägerin setzt sich mit den einzelnen Beurteilungspunkten in der Beurteilung nicht ausreichend auseinander. Hinzu kommt, dass sie die Personalentwicklungsmaßnahmen mit der Beurteilung gleichsetzt. Vielmehr ist auf die Eignungseinschätzung, die Gesamtleistung sowie die Potenzialeinschätzung abzustellen. Hier wird deutlich, dass die Klägerin für das höherwertige Amt nicht geeignet ist. Aus der Beurteilung ergibt sich weiterhin, dass und warum die Ableistung der Bewährungszeit nicht erfolgreich war. Auch mit diesen Aspekten setzt sich die Klägerin nicht im Einzelnen auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, dass sie mit den ihr übertragenen Aufgaben vollständig zurechtgekommen ist. Dies wäre aber insbesondere in Anbetracht des langen Abstands zwischen ihrem Studienabschluss und der neuen Tätigkeit erforderlich gewesen. Auch wenn zu Beginn der Tätigkeit bekannt gewesen wäre, dass ihre Kenntnisse im Bereich der doppelten Buchführung und des SAP-Systems nicht ausreichten sowie mehrjährige Berufserfahrung im Rechnungswesen fehlte, hat sie doch nicht dargelegt, wie sie innerhalb der ersten sechs Monate der Bewährungszeit diese Defizite abgebaut oder ausgeglichen hat.
80C. Über die weiteren Anträge war wegen des Unterliegens mit dem Hauptantrag nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
81D. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind ausreichend von der Rechtsprechung geklärt.
82E. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen, § 72a Abs. 1 ArbGG.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.