Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 27. Sept. 2016 - 12 Sa 741/15
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.06.2015, 1 Ca 3047/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die zutreffende die tarifliche Eingruppierung des Klägers.
3Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ein Bundesinstitut mit Sitz in B im Geschäftsbereich des Bundesbildungsministeriums und ist u. a. zuständig für die Ausgestaltung von Ausbildungsordnungen für anerkannte Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz.
4Der am 1954 geborene Kläger war ursprünglich Arbeitnehmer der T Landesvertretung mit Sitz in B . Als im Jahr 1999 im Zuge des Regierungsumzugs auch die T Landesvertretung von B nach Be zog, kam es zu einem Personaltausch zwischen dem Land T und der Beklagten. Der Kläger wechselte im Tausch mit einer Mitarbeiterin, die bisher nach der Entgeltgruppe IV BAT vergütet worden war, zur Beklagten. Er ist seit dem 15.07.1999 bei dem beklagten Institut auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 15.07.1999 (Bl. 6 d. A.) beschäftigt. Hiernach ist er in Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Nach Darstellung der Beklagten erfolgte dies allerdings nur aufgrund der bisher bereits erfolgten Bewährung beim Land T , ansonsten wäre die Stelle nach Darstellung der Beklagten entsprechend der Eingruppierung der bisherigen Stelleninhaberin lediglich nach Vergütungsgruppe IV BAT zu vergüten gewesen. Laut Arbeitsvertrag sind auf das Arbeitsverhältnis die für die Angestellten des Bundes geltenden Tarifverträge anzuwenden.
5Mit Wirkung vom 01.10.2005 erfolgte bei der Beklagten die Überleitung vom BAT zum TVöD. Hierbei wurde der Kläger aus seiner bisherigen Eingruppierung gemäß § 4 TVÜ Bund in die Entgeltgruppe 11 TVöD übergeleitet.
6Die hier maßgeblichen Vorschriften für die Eingruppierung richten sich gemäß § 12 Abs. 1 TVöD nach dem TV EntgO Bund. Die danach für die Eingruppierung des Klägers maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 9b, Fallgruppe 1, 11 und 12 des Teils I der Anlage 1 zum TV EntgO Bund lauten wie folgt:
7Entgeltgruppe 9b
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1. Beschäftigte der Fallgruppe 2 oder 3, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
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2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigem Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigem Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
Entgeltgruppe 11
13Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
14Entgeltgruppe 12
15Beschäftigte der Entgeltgruppe 11, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
16Jedenfalls seit dem Jahr 2008 besteht der prägende Teil der Tätigkeit des Klägers in der sogenannten „Vorhabensleitung“ zur konzeptionellen Erarbeitung und druckreifen Erstellung der von dem beklagten Institut herausgegebenen Schriftenreihe „Ausbildung gestalten“. Der Kläger wird insofern in den Print-Medien dieser Schriftenreihe als verantwortlich für Redaktion und Konzeption an erster Stelle genannt. Er trägt quasi als eine Art „Chefredakteur“ die Verantwortung für die formelle und inhaltliche Ausgestaltung dieser Schriftenreihe. Die einzelnen Beiträge werden hierbei allerdings größtenteils von anderen Autoren verfasst. Auch stehen die Ausbildungsordnungen regelmäßig bereits vor der redaktionellen Erstellung der Hefte „Ausbildung gestalten“ fest und werden durch diese Hefte im Wesentlichen lediglich für die Anwender (dies sind vor allem betriebliche Ausbilder und Auszubildende) erläutert.
17Dieser Tätigkeitsbereich der Vorhabensleitung macht mit mindestens50 Prozent Anteil an der gesamten Arbeitszeit des Klägers den wesentlichen Anteil der Tätigkeit des Klägers aus.
18Weiterer Tätigkeitsbereich des Klägers mit ca. 30 Prozent ist die „Mitarbeit bei der Entwicklung von Entwürfen für Ausbildungsordnungen“, insbesondere im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Bereich. Hierbei kommt dem Kläger allerdings keine Entscheidungskompetenz hinsichtlich des konkreten Inhalts der Ausbildungsordnung zu.
19Dritter und letzter, untergeordneter Tätigkeitsbereich des Klägers sind „Allgemeine Aufgaben – Auskünfte und Beratung im Kontext der übertragenen Aufgaben zu speziellen und allgemeinen Fragen der beruflichen Bildung“.
20Es wurden jedenfalls seit dem Jahr 2008 umfangreiche Stellenbeschreibungen zur Tätigkeit des Klägers erstellt, die zur Gerichtsakte gereicht wurden und auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
21Im Jahr 2008 kam es zu einem Verlagswechsel für die vom Kläger verantwortete und von der Beklagten herausgegebenen Schriftenreihe. Dem Kläger wurde daraufhin mit Wirkung ab dem 01.06.2008 befristet bis 31.05.2010 eine höherwertige Tätigkeit der Entgeltgruppe 12 TVöD übertragen und ihm für diese Zeit eine Zulage nach § 14 TVöD gezahlt entsprechend der Entgeltdifferenz zwischen den Entgeltgruppen 11 und 12. Begründet wurde diese befristete höherwertige Tätigkeit damit, dass aufgrund des Verlagswechsels vorübergehend eine vollständige konzeptionelle Neugestaltung der Schriftenreihe erforderlich sei und die vom Kläger ausgeübte Vorhabensleitung daher vorübergehend höherwertiger anzusehen sei.
22Im Jahr 2010 wurde die Gewährung der Zulage nach § 14 TVöD nochmals um zwei Jahre verlängert, nunmehr mit der Begründung der durch den Kläger in diesem Zeitraum durchzuführenden höherwertigen Aufgabe der Prüfung des Einsatzes digitaler Medien im Zusammenhang mit der vom Kläger zu verantwortenden Schriftenreihe.
23Alsdann erfolgte für den Zeitraum 01.07.2012 bis 30.06.2014 wiederum befristet für zwei Jahre eine vermeintliche Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an den Kläger und die damit verbundene Gewährung einer Zulage nach § 14 TVöD. Begründet wurde dies diesmal mit einem in diesem Zeitraum durch den Kläger durchzuführenden Evaluierungsprojekt zur Erreichung der Zielgruppen. Dieses Evaluierungsprojekt ist unstreitig jedenfalls seit dem 30.06.2014 abgeschlossen.
24Für die Folgezeit war zunächst zwischen den Parteien angedacht worden, dass dem Kläger erneut befristet für zwei Jahre eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird und dies diesmal mit einem zu erstellenden Konzept für ein online-gestütztes Angebot der Schriftenreihe begründet wird. Allerdings wies in der Zwischenzeit ein Revisionsbericht des Bundesrechnungshofes aus dem Jahr 2013 allgemein darauf hin, dass bei der Beklagten eine zu großzügige Eingruppierung in die EG 12 kritisiert werde und gerügt werde, dass die Beklagte das strenge tarifliche Erfordernis der mehrfachen Heraushebung nicht hinreichend beachte. Der konkrete Sachverhalt betreffend den hiesigen Kläger ist hierbei vom Bundesrechnungshof nicht geprüft worden. Die Beklagte nahm den Prüfbericht jedoch zum Anlass, von der zunächst angedachten erneuten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ab dem 01.07.2014 wieder Abstand zu nehmen. Die Aufgabe der Erstellung des Konzeptes für ein online-gestütztes Angebot der Schriftenreihe wurde nunmehr anstelle des Klägers dessen Vorgesetzter - der Arbeitsbereichsleiterin Frau Dr. M H - übertragen, die als Beamtin nach A 16 besoldet wird.
25Dem Kläger wurde ab dem 01.07.2014 keine erneute höherwertige Aufgabe übertragen und ihm wird seitdem auch keine entsprechende Zulage nach § 14 TVöD mehr gezahlt. Seit dem 01.07.2014 erhält der Kläger wiederum lediglich seine tarifliche Vergütung nach der Entgeltgruppe 11.
26Mit Schreiben seines vormals beauftragten Rechtsanwalts vom 18.07.2012 und 03.09.2014 (Bl. 61 ff. d. A.) hat der der Kläger eine dauerhafte Eingruppierung in die EG 12 erfolglos geltend gemacht.
27Daraufhin hat der Kläger am 30.12.2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der er eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 12 ab Juli 2014 begehrt.
28Der Kläger hat hierbei die Ansicht vertreten, er sei an sich schon seit Beginn seiner Tätigkeit bei dem beklagten Institut in EG 12 einzugruppieren gewesen. Er sei hinsichtlich der von ihm zu verantwortenden bedeutenden Schriftenreihe Projektleiter und Ausführender in einer Person. Projektleiter seien bei dem beklagten Institut ansonsten nur wissenschaftliche Mitarbeiter oder Beamte des höheren Dienstes.
29Bei den vom ihm bearbeiteten Umsetzungshilfen / Erläuterungen handele es sich um ein Premiumprojekt der Beklagten. Die Inhalte und Empfehlungen der Hefte hätten für die ausbildungsbeteiligten Unternehmen, Berufsschulen, Industrie-, Handels- sowie Handwerkskammern und auch für die Auszubildenden bundesweit richtungsweisende Bedeutung. Das letzte Produkt über Büroberufe beziehe sich beispielsweise auf 100.000 Ausbildungsverträge bundesweit. Jedenfalls hätte sich seine Tätigkeit ab dem 01.07.2014 nicht nennenswert verringert.
30Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
31festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab Juli 2014 nach Vergütungsgruppe E 12 TVöD zu vergüten.
32Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei zutreffend in die EG 11 eingruppiert. Sie hat hierzu behauptet, der Kläger sei bei seiner Einstellung lediglich auf einem Arbeitsplatz der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT eingesetzt worden. Die Tätigkeiten des Klägers hätten stets lediglich der EG 11 entsprochen. Ihre grundsätzliche Entscheidung nach der Prüfung des Prüfungsamts des Bundes, vorerst keine weiteren Eingruppierungen in Entgeltgruppe 12 mehr vorzunehmen und infolgedessen auch die – neuerlich durch die Organisationseinheit des Klägers beantragte – vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an den Kläger ab dem 01.07.2014 nicht fortzusetzen, sei nicht zu beanstanden.
35Unter Korrektur ihrer früheren Rechtsauffassung sehe sie die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III BAT bzw. der Entgeltgruppe 12 TVöD für die Tätigkeit des Klägers als zu keinem Zeitpunkt erfüllt an. Das in der Entgeltgruppe 12 geforderte besonders hohe Maß der Verantwortung sei in der Vorhabensleitung des Klägers nicht gegeben. Der Kläger sei nicht mit besonders schwierigen Grundsatzfragen bzw. mit der Lösung von Fragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit befasst.
36Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass für die Eingruppierung des Klägers allein auf die mindestens50 Prozent der Tätigkeit beanspruchende Vorhabensleitung abzustellen sei. Diese sei nicht derart herausragend, dass sie die Tarifmerkmale der EG 12 erfülle. Dies gelte sogar dann, wenn man die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung entsprechend auf den vorliegenden Sachverhalt anwende und damit der Beklagten die Darlegungslast auferlege. Auch unter diesen Voraussetzungen sei die Beklagte ihrer Darlegungslast dafür, dass die Tätigkeit des Klägers entgegen der bisherigen Annahme nicht der Entgeltgruppe 12, sondern tatsächlich nur der Entgeltgruppe 11 entspricht, nachgekommen.
37Gegen das ihm am 24.06.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.06.2015 hat der Kläger am 14.07.2015 Berufung eingelegt und diese am 07.08.2015 begründet. Die hiesige Kammer des LAG Köln hat in ihrer damaligen Besetzung auf Grundlage des ersten Kammertermins am 15.12.2015 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und nach Nichtzustandekommen des Vergleichs am 12.01.2016 einen Hinweisbeschluss verkündet, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
38Der Kläger und Berufungskläger ist der Ansicht, seine Tätigkeit in der Vorhabensleitung für die Schriftenreihe „Ausbildung gestalten“ habe herausragende Bedeutung für die praktische Gestaltung der Berufsausbildung in Deutschland. Sie sei daher – von Anfang an und auch weiterhin - in die EG 12 einzugruppieren. Jedenfalls hätte auch ihm, dem Kläger, anstelle seiner Vorgesetzten Frau Dr. H ab dem 01.07.2014 wiederum befristet eine höherwertige Tätigkeit hinsichtlich der Konzepterstellung für das online-gestützte Angebot der Schriftenreihe übertragen werden können. Es hätte sich um eine verhältnismäßig einfache Aufgabe gehandelt, bei der im wesentlichen nur die Hefte der Schriftenreihe in redaktionell identischer Form nunmehr auch online als pdf-Datei abrufbar sein sollen.
39Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
40das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.06.2015 zu Aktenzeichen 1 Ca 3047/15 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Juli 2014 nach Vergütungsgruppe E 12 TVöD zu vergüten.
41Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
42die Berufung zurückzuweisen.
43Sie ist der Ansicht, die Tätigkeit des Klägers entspreche maximal lediglich der Entgeltgruppe 11. Sie habe nie die Anforderungen der EG 12 erfüllt und erfülle diese auch weiterhin für die Zeit ab Juli 2014 nicht. Die Gewährung der Zulage nach § 14 TVöD für die Zeit von 2008 bis 2014 sei eigentlich auch zu Unrecht erfolgt, man habe als Entgegenkommen zugunsten des Klägers von einer Rückforderung abgesehen und die Ausschlussfrist verstreichen lassen. Dass die Beklagte ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Berechtigung der Zulage von 2008 bis 2014 geändert habe, könne jedoch nicht dazu führen, dass entsprechend der Auffassung des Arbeitsgerichts nunmehr die Grundsätze über die korrigierende Rückgruppe entsprechend anzuwenden seien und zu einer Darlegungslast der Beklagten führten. Denn die Beklagte habe nie die Auffassung vertreten, dass der Kläger dauerhaft aufgrund seiner Tätigkeit „Vorhabensleitung“ in die EG 12 einzugruppieren sei. Vielmehr habe sie den Kläger aufgrund dieser Tätigkeit lediglich zutreffend in die EG 11 eingruppiert. Eine derart herausgehobene Tätigkeit, wie für die EG 12 verlangt, liege nicht vor. Eine solche sei im Tätigkeitsbereich der Beklagten evtl. denkbar für Personen, die inhaltlich auf die Ausbildungsordnungen gestaltend Einfluss nehmen. Bezüglich des Klägers könne dies jedoch nicht angenommen werden, da ihm die fertigen Ausbildungsordnungen bereits vorliegen, wenn die vom Kläger zu verantwortende Schriftenreihe lediglich zur Erläuterung der Ausbildungsordnungen erstellt wird.
44Die nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Aufgaben sei auch nicht zu beanstanden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine weitere Übertragung höherwertiger Aufgaben.
45Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die Sitzungsprotokolle sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
48Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft, da der Beschwerdewert über 600 Euro liegt. Sie wurde frist-und formgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet.
49Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis - wenngleich nicht in allen Teilen der Begründung - zu Recht die Klage abgewiesen.
50Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD für die Zeit ab dem 01.07.2014 verlangen.
51I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. hierzu z. B. BAG, Urteil vom18. März 2015 – 4 AZR 702/12). Die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts werden mit der Berufung nicht angegriffen.
52II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger für die Zeit nach dem 01.07.2014 nach Entgeltgruppe 12 TVöD (bzw. Entgeltgruppe 12 Teil I der Anlage 1 zum TV EntgO Bund) zu vergüten.
53Denn der Kläger erfüllt weder aufgrund seiner originären Tätigkeit der Vorhabensleitung die erforderlichen Heraushebungsmerkmale der EG 12 noch kann er einen entsprechenden Anspruch unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Ermessensausübung der Beklagten verlangen, weil ihm die Beklagte rechtswidrig die vorrübergehende höherwertige Tätigkeit nur befristet übertragen hat oder weil der Kläger einen Anspruch auf erneute Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auch für die Zeit ab dem 01.07.2014 hätte.
541. Die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Vorhabensleitung erfüllt nicht die tariflichen Eingruppierungsmerkmale der EG 12 TVöD. Dies hat der insofern darlegungsbelastete Kläger jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
55Die Darlegungslast trifft vorliegend – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts – den Kläger.
56Im Eingruppierungsrechtsstreit hat grundsätzlich der klagende Arbeitnehmer vollumfänglich darzulegen und zu beweisen, dass er sämtliche Eingruppierungsmerkmale der von ihm begehrten Eingruppierung erfüllt (z. B. BAG, Urteil vom 16.02.2000, 4 AZR 62/99). Beruht die begehrte Eingruppierung auf Heraushebungsmerkmalen – wie vorliegend bei der EG 12 TVöD -, hat der Arbeitnehmer einen substantiierten wertenden Vergleich mit den Tätigkeiten anderer Arbeitnehmer vorzunehmen (vgl. BAG, Urteil vom 07.05.2008, 4 AZR 303/07).
57Demgegenüber trifft bei der sogenannten „korrigierenden Rückgruppierung“ die Darlegungslast grds. den Arbeitgeber. Dies ist damit zu begründen, dass bei der korrigierenden Rückgruppierung die Parteien ursprünglich von einer höheren Eingruppierung als „Regelfall“ ausgingen. Wenn sich der Arbeitgeber nun darauf beruft, er habe sich mit seiner bisherigen höheren Eingruppierung geirrt und er eine Abweichung vom bisherigen „Regelfall“, von dem die Parteien ausgingen, rechtfertigen möchte, ist er auch gehalten, dies substantiiert darzulegen (vgl.z. B. BAG, Urteil vom 16.02.2000, a AZR 62/99).
58Ein solcher Fall der korrigierenden Rückgruppierung liegt im hiesigen Sachverhalt unzweifelhaft nicht vor. Es liegt aber entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auch kein Sachverhalt vor, der eine entsprechende Anwendung dieser Grundsätze zur Darlegungslast rechtfertigen könnte.
59Die Beklagte hat ihre Rechtsauffassung dahingehend geändert, ob die dem Kläger von 2008 – 2014 übertragenen höherwertigen Tätigkeiten tatsächlich höherwertige Tätigkeiten der EG 12 waren (so ihre damalige Rechtsauffassung) oder ob sie nicht in Wahrheit auch lediglich „normale“ Tätigkeiten der EG 11 darstellten (so ihre jetzige Rechtsauffassung). Hierbei geht es jedoch allein um die Bewertung der Tätigkeiten, die seinerzeit jeweils zur Begründung der höherwertigen Tätigkeiten herangezogen werden (a. Konzeptionelle Neugestaltung durch Verlagswechsel, b. Projekt Einbeziehung digitaler Medien,c. Evalulierungsprojekt Zielgruppenerreichung). Hierum geht es für die vorliegend vom Kläger begehrte Entscheidung über die grundsätzliche Tätigkeit der Vorhabengestaltung gar nicht. Der Kläger will primär festgestellt wissen, dass seine Tätigkeit der Vorhabensleitung generell – also auch ohne diese Zusatzaufgaben – der EG 12 entspricht. Hierfür trifft ihn die vollumfängliche Darlegungs-und Beweislast. Denn die Beklagte hat hierzu stets vertreten, dass der Kläger aufgrund seiner „normalen“ Tätigkeit nur in die EG 11 einzugruppieren ist – wenn er nicht gerade eine ihm befristet übertragene höherwertige Zusatzaufgabe der EG 12 ausübt.
60Auf die Bewertung dieser befristet ausgeübten höherwertigen Zusatzaufgaben kommt es vorliegend gar nicht an. Es käme hierauf nur dann an, wenn die Beklagte Rückforderungsansprüche geltend gemacht hätte. Dann hätte selbstverständlich – entsprechend den Überlegungen zur Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung – die Beklagte die vollumfängliche Darlegungslast dafür getroffen, dass die Zusatzaufgaben entgegen der ursprünglichen Einschätzung der Beklagten keine Tätigkeiten der EG 12 darstellten.
61Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch ein gänzlich anderer. Es geht um die Frage, welches Entgelt dem Kläger für den Zeitraum ab dem 01.07.2014 zusteht. Für diesen Zeitraum ist dem Kläger unstreitig keine höherwertige Zusatzaufgabe mehr übertragen worden.
62Es kommt mithin allein darauf an, ob die „normale“ Tätigkeit des Klägers in der Vorhabenleitung für die Schriftenreihe „Ausbildung gestalten“ bereits ohne – jedenfalls unstreitig nicht mehr vom Kläger ausgeübte – Zusatzaufgaben die Eingruppierungsmerkmale der EG 12 erfüllt.
63Insofern kann sich der Kläger nicht auf Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast berufen, da die Beklagte den Kläger für diese Tätigkeit (nur) in die EG 11 und eben nicht in die EG 12 eingruppiert hat.
64Hiervon ausgehend ist der Kläger seiner Darlegungslast nicht erfolgreich nachgekommen, dass seine Tätigkeit die Heraushebungsmerkmale der EG 12 TVöD erfüllen würde.
65Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 12 bauen auf denjenigen der Entgeltgruppe 11 auf und diese bauen wiederum auf denjenigen der Entgeltgruppe 9b auf. Daher ist grundsätzlich zunächst das Vorliegen der Merkmale der Ausgangsentgeltgruppe und danach das Vorliegen der qualifizierenden Merkmale der jeweils nächst höheren Entgeltgruppe zu prüfen (z. B. BAG, Urteil vom 21.01.2015, 4 AZR 253/13; Urteil vom 07.05.2008, 4 AZR 303/07).
66Vorliegend war davon auszugehen, dass der Kläger zumindest die Voraussetzungen für die EG 11 erfüllt, da dies von der Beklagten unstreitig gestellt wird.
67Allerdings ist nicht ersichtlich, dass der Kläger auch die darüber hinaus gehenden Voraussetzungen einer Hervorhebung für die EG 12 erfüllt.
68Beim Heraushebungsmerkmal einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Hierbei ist unter „Verantwortung“ die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (BAG, Urteil vom 21.01.2015, 4 AZR 253/13, juris).
69„Verantwortung“ wird jedoch als Heraushebungsmerkmal bereits für die Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 1 verlangt. Für die Entgeltgruppe 11 muss sich die Tätigkeit gegenüber der Entgeltgruppe 9b nochmals durch eine „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ herausheben. Die Entgeltgruppe 12 verlangt eine nochmalige Heraushebung aus der Entgeltgruppe 11 „durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung“.
70Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diejenigen Umstände, die für die Erfüllung eines Merkmals einer Aufbaufallgruppe bereits „eingesetzt“ worden sind, nicht noch einmal für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden können, sondern vielmehr „verbraucht“ sind (BAG 7. Mai 2008 a.a.O.).
71Bereits die Entgeltgruppe 11, die dem Kläger unstreitig zugestanden wird, verlangt mithin eine besonders verantwortungsvolle Angestelltentätigkeit, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 9b, FG 1 heraushebt.
72Dass der Tätigkeit des Klägers darüber hinaus ein derart hohes Maß an Verantwortung zukommt, welches sie „erheblich aus der Entgeltgruppe 11 herausheben“ würde, konnte nicht gesehen werden.
73Zunächst wäre es Sache des darlegungsbelasteten Klägers gewesen, einen wertenden Vergleich vorzunehmen. Beruft sich ein Arbeitnehmer auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals, das gegenüber einer niedrigeren Vergütungsgruppe ein Heraushebungsmerkmal fordert, muss er in einem Eingruppierungsrechtsstreit diejenigen Tatsachen darlegen, die diesen Vergleich ermöglichen. Der Tatsachenvortrag muss insgesamt erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlaubt (BAG, Urteil vom 21.01.2015, a. a. O.)
74Bereits hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger stellt seine eigene Tätigkeit dar, aber er stellt nicht dar, worin gerade die Heraushebung zu anderen – konkret zu bezeichnenden – vergleichbaren Tätigkeiten niedriger Entgeltgruppen liegen soll.
75Darüber hinaus sind hohe Anforderungen an die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 12 zu stellen. Aufgrund der geforderten mehrfachen Heraushebung kann das geforderte besonders hohe Maß an Verantwortung nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 07.05.2008, 4 AZR 303/07, zur Vorgängerregelung in EG III, FG 1 a BAT)
76In der Rechtsprechung werden insofern als Beispiel genannt, Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten, oder durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 07.05.2008, 4 AZR 303/07, unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59; BAG, 09.07.1997 - 4 AZR 780/95 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 39).
77Hiervon ausgehend genügt die Tätigkeit des Klägers diesen Anforderungen an das Vorliegen besonderer Verantwortung nicht. Der Kläger leitet zwar unstreitig die unregelmäßig stattfindenden Redaktionssitzungen für die von ihm verantwortete Schriftenreihe, ihm sind jedoch nicht regelmäßig Mitarbeiter fachlich oder disziplinarisch unterstellt. Er kann daher keinesfalls gleichgestellt werden mit einem Arbeitsgruppenleiter, dem wiederum qualifizierte Gruppenleiter unterstellt wären. Auch sind dem Kläger keine anderen Bereiche nachgeordnet.
78In Betracht käme mithin allenfalls, dass der Kläger besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für die Allgemeinheit bearbeiten würde.
79Auch diese Voraussetzung erfüllt der Kläger jedoch nicht. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger das jeweilige Heft der Schriftenreihe „Ausbildung gestalten“ erstellt, liegt die jeweilige Ausbildungsordnung bereits vor. Es handelt sich also „lediglich“ um eine Erläuterung zu einer bereits existierenden Berufsausbildungsordnung. Auch wenn man ggf. der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit einer bundesweit für eine Vielzahl von Ausbildern und Auszubildenden geltenden neuen Ausbildungsordnung als eine Bearbeitung von besonders schwierigen Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für die Allgemeinheit ansehen mag, werden die diesbezüglichen grundlegenden Entscheidungen gerade nicht vom Kläger getroffen. Bezüglich der Schriftenreihe „Ausbildung gestalten“ sind die Entscheidungen des Klägers nicht von grundlegender Bedeutung für die Allgemeinheit, da die Ausbildungsordnung dann bereits vorliegt und „nur“ noch erläutert wird. Soweit der Kläger im Vorfeld bei der Erarbeitung von Ausbildungsordnungen – insbesondere im kaufmännischen Bereich – mitwirkt, fehlt ihm insofern unstreitig die Entscheidungskompetenz, abgesehen davon, dass diese Tätigkeit unstreitig auch weniger als fünfzig Prozent seiner Tätigkeit ausmacht.
802) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die lediglich befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unwirksam gewesen wäre.
81Denn grundsätzlich sieht § 14 TVöD die Möglichkeit der nur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ausdrücklich vor.
82Allerdings muss die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit grds. auch billigem Ermessen entsprochen haben. Entspricht die nur vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, erfolgt die Bestimmung der Leistung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch richterliche Entscheidung. Diese kann ggf. auch darin bestehen, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend, sondern auf (ggf. eine bestimmte) Dauer übertragen wird, wobei eine solche Bestimmung im Eingruppierungsrechtsstreit inzident vorgenommen werden kann (vgl. LAG Köln, Urteil vom 08.09.2015,12 Sa 681/15).
83Vorliegend sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die in der Vergangenheit erfolgte dreimalige befristete Übertragung höherwertiger Aufgaben nicht billigem Ermessen entsprach. Die Parteien streiten letztlich darüber, wie die Tätigkeit des Klägers unter Einbeziehung der befristet übertragenen Zusatzaufgaben zu bewerten ist. Der Kläger vertritt die Auffassung, es läge keine höherwertige Tätigkeit vor, da seiner Ansicht nach seine Tätigkeit in der Vorhabensleitung stets zutreffend in die EG 12 einzugruppieren wäre. Die Beklagte vertritt nunmehr die Auffassung, es hätte auch keine höherwertige Tätigkeit vorgelegen, da die Tätigkeit der Vorhabensleitung – auch mit den Zusatzaufgaben – stets nur nach EG 11 einzugruppieren gewesen wäre. Es ist jedoch zwischen den Parteien völlig unstreitig, dass die übertragenen Zusatzaufgaben zeitlich nur befristet anfielen. Sowohl bei den zusätzlichen konzeptionellen Aufgaben durch den Verlagswechsel 2008 als auch bei dem Projekt zum Einsatz digitaler Medien 2010 - 2012 sowie bei dem Evaluierungsprojekt 2012 – 2014 handelte es sich jeweils unstreitig um vorübergehende Aufgaben und nicht um Daueraufgaben. Dies ist in den Erörterungen im zweiten Kammertermin nochmals ausdrücklich bestätigt worden. Der Kläger selbst hat angegeben, dass das Evaluierungsprojekt abgeschlossen ist und die diesbezüglichen Aufgaben nicht mehr anfallen.
84Die zutreffende tarifliche Eingruppierung dieser in der Vergangenheit ausgeübtenTätigkeiten spielt bei der Beurteilung, ob die Beklagte ihr Ermessen zutreffend ausgeübt hat, in dem sie dem Kläger diese Aufgaben nur vorübergehend übertragen hat, keine Rolle. Es kann dahinstehen, ob es sich ggf. um einfache Zusatzaufgaben gehandelt hat, die an sich keine höhere Bewertung entsprechend der EG 12 hätten rechtfertigen können. Entscheidend ist, dass es sich jedenfalls unstreitig gerade nicht um Daueraufgaben handelt.
85Daher ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung der Beklagten dahingehend haben sollte, dass ihm die – nicht mehr vorhandenen und abgeschlossenen – Zusatzaufgaben über das vereinbarte Befristungsende hinaus übertragen werden sollten.
863. Letztlich hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass ihm für den Zeitraum ab dem 01.07.2014 erneut eine höherwertige Zusatzaufgabe hätte zugewiesen werden müssen.
87Soweit sich der Kläger darauf beruft, die letztlich seiner Vorgesetzten übertragene Aufgabe der Errichtung eines Online-Projektes für die Schriftenreihe hätte auch er machen können, mag dies zutreffen, es fehlt jedoch an einer Anspruchsgrundlage dafür, dass ihm die Beklagte eine entsprechende Aufgabe hätte übertragen müssen.
88Da der Kläger grundsätzlich in die EG 11 eingruppiert ist, hat er grundsätzlich auch nur Anspruch auf Übertragung von Tätigkeiten entsprechend der EG 11. Auch wenn weiter Bedarf und ein sachlicher Grund für eine weitere Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bestehen würde, ist der Arbeitgeber nach Auslaufen der Befristung der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit erneut zu übertragen (BAG, Urteil vom 04.07.2012, 4 AZR 759/10; Sponer, in: Sponer/Steinherr, TVöD, § 14, Rn 71 – 78).
89Dass die Beklagte die ursprünglich für den Kläger angedachte zusätzliche Tätigkeit ab 01.07.2014 bezüglich des Online-Projektes letztlich seiner Vorgesetzten Frau Dr. H übertragen hat, stellt jedenfalls keine willkürliche Ermessensentscheidung der Beklagten dar. Die Vorgesetzte wird als Beamtin nach A 16 besoldet, Zusatzkosten fallen insofern bei einer Erledigung der Aufgabe durch die Vorgesetzte für die Beklagte gerade nicht an - anders, als wenn man dem Kläger diese Aufgabe übertragen hätte und dieser dann ggf. einen Anspruch auf eine Zulage nach § 14 TVöD gehabt hätte.
90Hinzu kommt, dass der Kläger selbst im Kammertermin vorgetragen hat, dass es sich im Prinzip bei dem „Online-Projekt“ im Prinzip lediglich um ein simples Erstellen einer pdf-Datei des inhaltlich identischen Hefts der Schriftenreihe „Ausbildung gestalten“ handeln soll. Hiervon ausgehend wäre keinesfalls ersichtlich, dass es sich bei dieser Zusatzaufgabe überhaupt um eine derart hochwertige Zusatzaufgabe handeln soll, die einer Eingruppierung der EG 12 entsprechen sollte und damit überhaupt erst für den Kläger eine Zulage nach § 14 TVöD hätte rechtfertigen können.
91III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG: Der Kläger hat hiernach die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
92Gründe, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, waren nicht gegeben.
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Köln Urteil, 27. Sept. 2016 - 12 Sa 741/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Tenor
-
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2012 - H 6 Sa 102/11 - aufgehoben.
-
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
- 2
-
Der Kläger ist gelernter Maurer und seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit.
- 3
-
Mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 setzte die Beklagte den Kläger, der zuvor einen Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zum Wegewart absolviert hatte, als Gewässerwart innerhalb der Garten- und Tiefbauabteilung eines Bezirksamts ein und vergütete ihn nach der Entgeltgruppe 6 TV-L.
- 4
-
Sowohl die Beklagte als auch die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV), Bezirksverwaltung Hamburg, gingen in der Vergangenheit davon aus, dass die Tätigkeiten der Wege- und Gewässerwarte im Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) nicht geregelt seien. Deshalb verfasste die Beklagte im November 1992 ein Schreiben ua. an die Bezirksämter, das der Eingruppierung des Klägers zugrunde liegt. Dort heißt es:
-
„…
Die Tätigkeit der Wegewarte stellt eine hamburgische Besonderheit dar und ist insoweit vergleichbar der Gruppe der sog. Anhangs-Angestellten im Siel- und Klärwerksbetrieb sowie des Hafenbetriebsdienstes und der Wasserwirtschaft, deren Eingruppierung im Anhang zum Tarifvertrag für Meister und Technische Angestellte mit besonderen Aufgaben (Abschnitt Q des Teil II der Anlage 1a zum BAT) geregelt ist.
Angesichts dieser Vergleichbarkeit und der geforderten Vorbildung - Facharbeiterbrief im Hoch- oder Tiefbau sowie die verwaltungseigene Fortbildungsprüfung zum Wegewart - wurde Einvernehmen erzielt, für die Eingruppierung der Wege- und Gewässerwarte die Tätigkeitsmerkmale für Maschinenmeister des Abschnitt Q anzuwenden.
In diesem Zusammenhang wird jedoch ausdrücklich festgestellt, daß das Merkmal ‚Meister‘ bei der überwiegend ausgeübten Tätigkeit der Wege- und Gewässerwarte nicht erfüllt wird.
Dies vorausgeschickt, sind die Wege- und Gewässerwarte infolge des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.4.1991 außertariflich wie folgt eingruppiert:
VergGr.:
Wegewarte mit abgeschlossener verwaltungsinterner Fortbildungsprüfung zur Wegewartin/zum Wegewart, die mit der selbständigen Wahrnehmung der in der Anlage zur Dienstvorschrift für die Aufsicht über öffentliche Wege durch die Tiefbaudienststellen der Bezirksämter vom 24.2.1984 in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben beauftragt sind
VIb
nach 6jähriger Bewährung
Vc.
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1.1.1991 in Kraft.
…
Die mit Schreiben des Senatsamtes vom 30.9.1971 getroffene Eingruppierungsregelung für Wegewarte (Inkrafttreten 1.1.1972) wird mit Ablauf des 31.12.1990 aufgehoben.
…“
- 5
-
Den beiden Gewässerwarten im Bereich des betreffenden Bezirksamts sind folgende Tätigkeiten übertragen:
-
Begehung zur Überwachung des Unterhaltungszustands der Gewässer und der dazugehörigen Anlagen
Den Gewässerwarten obliegt die Begehung der Gewässer.
Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte den Unterhaltungszustand der Gewässer und der dazugehörigen Anlagen zu überwachen. Bei den Anlagen handelt es sich um Gebäude, die zum Teil bewohnt sind, Staubauwerke, Wehranlagen, Verrohrungen, Spundwände, Stege, Pontons, Brücken, Durchlässe sowie befestigte Wege und Krananlagen. Die Gewässerwarte prüfen, ob und gegebenenfalls wann Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege erforderlich sind. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Mäh- und Krautungsarbeiten an Gewässern, Baumpflegearbeiten, Entschlammungsarbeiten, Instandsetzungen von Böschungen, Maurer- und Schlosserarbeiten. Soweit sie Störungen des Wasserabflusses feststellen, obliegt ihnen die Prüfung, ob sofortige Maßnahmen erforderlich sind oder ausreichend Zeit vorhanden ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Maßnahme in die Planung aufzunehmen.
Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte unbefugte Gewässernutzungen, wie zum Beispiel Einleitungen, Entnahmen und Einbauten festzustellen.
Im Rahmen ihrer Begehung haben die Gewässerwarte auch Schadensmeldungen Dritter nachzugehen.
Führen eines Begehungsbuchs
Beauftragung der Regiekräfte der Wasserbauwerkstatt und Bearbeitung der Arbeits- und Lohnnachweise
Beauftragung von Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
Die Gewässerwarte sind befugt, Aufträge für Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bis zu einem Betrag von 2.500,00 Euro selbständig zu erteilen. Sie prüfen die Rechnungen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und leiten diese zur Vornahme der Zahlung und Buchung weiter.
Mitarbeit bei kostenintensiven Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
Halten die Gewässerwarte Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten für erforderlich, deren voraussichtlichen Kosten einen Betrag von 2.500,00 Euro überschreiten, bereiten sie die Vergabe der Aufträge (Aufmaß, Ausschreibung) vor.
Bauaufsicht und Abnahme
Die Gewässerwarte übernehmen bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten die Bauaufsicht und die Abnahme nach Beendigung der Maßnahme.
Abrechnung
Die Gewässerwarte prüfen bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten die Rechnungen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und leiten diese zur Vornahme der Zahlung und Buchung weiter.
Abstimmung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
Die Gewässerwarte müssen die Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten mit den Pumpen- und Schleusenmeistern und den betroffenen Anliegern und Dienststellen abstimmen.
Meldung von unbefugten Gewässernutzungen
Die Gewässerwarte haben unbefugte Gewässernutzungen im Anschluss an die Begehung schriftlich darzustellen und diese an die Wasserbehörde zu melden.
Vorbereitung der Arbeitsjahresplanung
Die Gewässerwarte bereiten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Arbeitsjahresplanung vor, die mit dem Vorgesetzten besprochen wird. Darin sind die schon bekannten Maßnahmen enthalten, deren Durchführung für das kommende Jahr in Aussicht genommen wird. Die Auswahl treffen die Gewässerwarte. Kommen im Laufe des Jahres unvorhergesehene Maßnahmen dazu und wird dadurch der Haushaltsansatz überschritten, müssen die Gewässerwarte prüfen, welche Maßnahmen vorrangig zu erledigen sind und welche gegebenenfalls auf das nächste Jahr verschoben werden können.
Teilnahme an Gewässerschauen
Urlaubs- und Krankheitsvertretung des zweiten Gewässerwartes und des Deichwartes
…
- 6
-
Seit einigen Jahren nimmt der Kläger darüber hinaus ua. die öffentlichen Stege auf, überprüft ihre Funktionsfähigkeit, veranlasst erforderliche Reparaturen und überwacht die Durchführung der Arbeiten.
- 7
-
Bei der Ausschreibung von Stellen für Gewässerwarte wurden als persönliche Voraussetzungen eine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung im Bau- und Gartenbausektor oder eine Schlosserausbildung sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Gewässer- oder Wegewartlehrgang oder einem gleichwertigen Lehrgang verlangt.
- 8
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Mit Schreiben vom 15. September 2008 hat der Kläger vergeblich ein Arbeitsentgelt nach der Entgeltgruppe 8 TV-L begehrt. Mit seiner der Beklagten am 19. Oktober 2009 zugestellten Klage hat er sein Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit als Gewässerwart falle unter Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT und sei der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT zuzuordnen, weshalb er nach der Entgeltgruppe 8 TV-L zu vergüten sei. Sie erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen.
- 9
-
Der Kläger hat beantragt
-
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm mit Wirkung ab 1. März 2008 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 TV-L zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen der gezahlten Vergütung nach Entgeltgruppe 6 und der zu zahlenden Vergütung nach Entgeltgruppe 8 ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.
- 10
-
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers als Gewässerwart werde von der Vergütungsordnung des BAT nicht erfasst. Aufgrund einer bewussten Tariflücke seien die Gewässerwarte in Absprache mit der Bezirksverwaltung Hamburg der ÖTV außertariflich eingruppiert worden. Im Übrigen erfülle der Kläger nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 8 TV-L.
- 11
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 12
-
Die zulässige Revision ist begründet. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Der Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 13
-
I. Die Revision ist zulässig. Der Senat war an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nach § 72 Abs. 3 ArbGG gebunden, obwohl es sich nach den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts um eine „hamburgische Besonderheit“ handelt und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung der Berufungsentscheidung nicht zugrunde liegen.
- 14
-
II. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., s. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Verzinsung (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig.
- 15
-
III. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.
- 16
-
1. Das Berufungsgericht hat schon rechtsfehlerhaft zwei Arbeitsvorgänge gebildet und seiner Beurteilung zugrunde gelegt.
- 17
-
a) Die Eingruppierung des Klägers richtet sich - wie das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen hat - aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L über den 31. Oktober 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2011 nach §§ 22, 23 BAT und damit nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des BAT. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht insoweit keine Tariflücke.
- 18
-
aa) Erfüllt die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Geltungsbereich eines Tarifvertrags keines der in der tariflichen Vergütungsordnung geregelten Tätigkeitsmerkmale, kann eine Tariflücke vorliegen (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 19). Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien des BAT die Tätigkeit eines jeden öffentlichen Angestellten mit ihrem Regelungswerk erfassen wollten (vgl. §§ 1, 3, 22 BAT; BAG 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - zu II 4 b der Gründe). Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des BAT haben nach ihrem Willen eine Auffangfunktion und können daher auch für solche Tätigkeiten herangezogen werden, die nicht zu den eigentlich behördlichen oder herkömmlichen Verwaltungsaufgaben gehören. Deshalb kann im Bereich des BAT eine Tariflücke nur dann angenommen werden, wenn die zu beurteilende Tätigkeit keinen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Dienststellen, Behörden und Institutionen hat (BAG 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - aaO). Eine (bewusste) Tariflücke liegt demnach nur vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage erkennbar ungeregelt lassen wollten und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck gefunden hat. Dabei kann das Unterlassen einer Regelung ihren Grund auch darin haben, dass die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 964/07 - Rn. 21).
- 19
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bb) Im Entscheidungsfall liegt keine Tariflücke vor.
- 20
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(1) Die Tätigkeit des Klägers hat einen hinreichenden Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der Dienststelle. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gehören zu den Aufgaben des Bauamts die Deichunterhaltung und die Gewässerpflege und damit auch die Überprüfung der Gewässersicherheit. Dem Allgemeinen Teil der Vergütungsordnung des BAT wie auch der nachfolgenden des TV-L ist nicht zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Tätigkeit des Gewässerwarts nicht hätten regeln wollen.
- 21
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(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt etwas anderes nicht aus dem Umstand, dass sie selbst in Übereinstimmung mit der örtlich zuständigen Bezirksverwaltung der ÖTV von einer Tariflücke ausgegangen ist. Weder die Beklagte noch die Bezirksverwaltung sind Tarifvertragspartei des BAT oder des TV-L. Ihre Auffassung bietet deshalb keine Grundlage für einen Rückschluss auf den Willen der Tarifvertragsparteien.
- 22
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b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Tätigkeit des Klägers setze sich aus zwei Arbeitsvorgängen zusammen.
- 23
-
aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L iVm. § 22 BAT und der dazugehörigen Protokollnotiz gilt:
-
„§ 22
…
(2)
Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. …
Protokollnotiz zu Absatz 2:
1.
Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (…). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2.
…“
- 24
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bb) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein auseinandergehalten werden können. Hierfür reicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte zu übertragen, nicht aus (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 17 mwN).
- 25
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cc) Danach stellt die Tätigkeit des Klägers einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Der Gewässerwart hat nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien den Zustand der ihm zugewiesenen Gewässer sowie Anlagen zu überwachen und bei Abweichungen des „Ist-Zustands“ vom „Soll-Zustand“ für die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu sorgen. Bei der gebotenen natürlichen Betrachtung ist die gesamte Tätigkeit des Klägers auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, deren voraussichtliche Kosten einen Betrag von 2.500,00 Euro überschreiten, nicht der Kläger, sondern sein Vorgesetzter den Auftrag vergibt. Dadurch wird nicht ein abtrennbarer Arbeitsvorgang der Durchführung von Abhilfemaßnahmen auf einen anderen Arbeitnehmer übertragen. Vielmehr bereitet der Kläger auch in diesen Fällen den Auftrag vor und hat im Anschluss an die beauftragte Abhilfemaßnahme zumindest im Rahmen seiner Begehung auch deren Erfolg zu prüfen.
- 26
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2. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse sowie selbständiger Leistungen iSd. Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vc, Fallgr. 1a Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT verneint.
- 27
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a) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der Begriffe „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ und „selbständige Leistungen“ und damit um die von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 33; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil - wie hier - erkennen lässt, wie das Landesarbeitsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff verstanden hat (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - aaO; 6. Juni 2007 - 4 AZR 456/06 - Rn. 20 mwN).
- 28
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b) Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht stand.
- 29
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aa) Das Landesarbeitsgericht hat fehlerhaft angenommen, der Kläger verfüge schon nicht über die in der Ausschreibung verlangte fachliche Qualifikation für die Tätigkeit als Gewässerwart.
- 30
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bb) Dabei hat das Landesarbeitsgericht verkannt, dass der Kläger eine Ausbildung als Maurer abgeschlossen hat. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist diese sowohl nach dem allgemeinen Sprachverständnis (vgl. Brockhaus Enzyklopädie 21. Aufl. Band 3 Stichwort: Bauberufe) als auch nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (vgl. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 23 BRTV Bau) dem „Bausektor“ zuzuordnen. Es durfte deshalb das Erfordernis der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse nicht mit der Begründung verneinen, die im Rahmen einer abgeschlossenen Ausbildung etwa im Bausektor erworbenen Kenntnisse seien ersichtlich deshalb nicht erforderlich, weil der Kläger über eine solche Ausbildung nicht verfüge.
- 31
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IV. Ob die Tätigkeit des Klägers gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen iSv. VergGr. Vc des Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT erfordert, steht aufgrund der bisherigen Feststellungen noch nicht fest. Diese wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen nachzuholen haben.
- 32
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1. Nach § 17 Abs. 7 TVÜ-L werden für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2011 die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 zum TVÜ-L den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. Eine Zuordnung zu der - vom Kläger begehrten - Entgeltgruppe 8 TV-L erfolgt danach bei einer Eingruppierung in die VergGr. Vc BAT.
- 33
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2. Die für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers in Betracht kommende Fallgr. 1a der VergGr. Vc des Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT lautet:
-
„1a.
Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)“
- 34
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3. Das Landesarbeitsgericht wird danach zu prüfen haben, ob die Tätigkeit des Klägers gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erfordert (zu den tariflichen Anforderungen vgl. insgesamt BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 36, 42 mwN). Dabei trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die ihm übertragene Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT erfüllt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bedarf es im Streitfall jedoch keines Vortrags, der einen sog. wertenden Vergleich ermöglicht.
- 35
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a) Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind im Grundsatz diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Für einen schlüssigen Vortrag ist dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht ausreichend, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. In diesem Fall sind allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten, der „Normaltätigkeiten“ verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN).
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b) Danach hat der Kläger die Tatsachen darzulegen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die ihm übertragene Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Dabei genügt es nicht, dass er sich allein darauf beruft, er habe eine Ausbildung im Bausektor absolviert und verfüge deshalb über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Der Umstand, dass die Beklagte eine solche Ausbildung für die Tätigkeit eines Gewässerwarts verlangt, bedeutet nicht zugleich, dass sie für die auszuübende Tätigkeit auch im Tarifsinne erforderlich ist (vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 374/10 - Rn. 37). Dies ist vielmehr anhand der Darlegungen nach Maßgabe der tarifvertraglichen Vorschriften festzustellen.
- 37
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c) Es bedarf im Entscheidungsfall entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keines Vortrags, der einen sog. wertenden Vergleich ermöglicht. Bei dem Erfordernis selbständiger Leistungen in einem größeren zeitlichen Maß als in den niedriger bewerteten Vergütungsgruppen handelt es sich (lediglich) um eine höhere Anforderung im tariflichen Sinne. Zur Feststellung, ob diese erfüllt ist, bedarf es ausschließlich der Betrachtung der dem Kläger konkret übertragenen Tätigkeit.
- 38
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4. Sollte das Landesarbeitsgericht zu der Überzeugung gelangen, dass die dem Kläger übertragene Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT erfüllt, wird es zu beachten haben, dass dem Kläger der geltend gemachte Zinsanspruch nur zum Teil zusteht. Für die Vergütungsdifferenzen, die nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L bei Zustellung der Klage bereits fällig waren, kann der Kläger nach § 291 Satz 1 Halbs. 1, § 288 Abs. 1 BGB ab dem Folgetag, dh. ab dem 20. Oktober 2009 Prozesszinsen verlangen. Für die übrigen Vergütungsdifferenzen stehen ihm nach § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 BGB Zinsen erst ab dem auf den Fälligkeitstag(§ 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-L) folgenden Tag zu.
-
Eylert
Treber
Rinck
Bredendiek
Redeker
Tenor
-
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2013 - 3 Sa 247/12 - aufgehoben.
-
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 22. März 2012 - 7 Ca 2435/11 - abgeändert:
-
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. Oktober 2012 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD und der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD ab dem auf den Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
-
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
- 2
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Die Beklagte beschäftigt in ihrem Sozialamt verteilt auf vier Außenstellen über 30 Sachbearbeiter/-innen mit Aufgaben der „Wirtschaftlichen Sozialhilfe“ nach dem SGB XII. Den Sachbearbeitern steht in der jeweiligen Außenstelle ein Außenstellenleiter vor. Die Außenstellenleiter unterstehen ihrerseits dem Leiter der Abteilung Wirtschaftliche Sozialhilfe und Migrantenhilfe.
- 3
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Die Klägerin ist seit Juli 1994 bei der Beklagten angestellt. Kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme fand auf ihr Arbeitsverhältnis bis zum 30. September 2005 der BAT-O in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Seit dem 1. Oktober 2005 bestimmt sich ihr Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD/VKA) vom 13. September 2005.
- 4
-
Die Klägerin übt seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses die Aufgaben einer Sachbearbeiterin „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ aus. Sie besitzt eine Anordnungsbefugnis in Höhe von bis zu 1.500,00 Euro pro Einzelfall. Auf der Grundlage einer von der Beklagten erstellten Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahre 2001 wurde sie nach der VergGr. Vb Fallgr. 1b BAT-O und nach Absolvierung der vorgesehenen Bewährung nach der VergGr. IVb Fallgr. 1b BAT-O vergütet.
- 5
-
Nach Inkrafttreten des TVöD/VKA wurde sie nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) in die Entgeltgr. 9 Stufe 5 TVöD/VKA übergeleitet.
- 6
-
Die Beklagte erstellte nach Inkrafttreten des SGB XII und mehrfachen Änderungen des SGB II - die ua. die „Herausnahme“ der erwerbsfähigen Arbeitslosen aus dem Bereich der Sozialhilfe betrafen - im Juli 2010 für die Zeit ab dem 1. Dezember 2008 für die bei ihr tätigen Sachbearbeiter/-innen „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ eine neue Arbeitsplatzbeschreibung, die zu einer Bewertung der Stellen mit der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O führte. Die Arbeitsplatzbeschreibung, die der tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin entspricht, lautet auszugsweise wie folgt:
-
„Lfd. Nr.
Tätigkeiten
zeitlicher Anteil in %
1
Umfassende Beratung der Hilfesuchenden
10
2
Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII
2.1
Allgemeines
5
-
Antragsannahme
-
Zuständigkeitsprüfung
-
Sachverhaltsermittlung unter Beachtung der Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden und Dritter
-
Entscheidungsfindung zur Vorprüfung
●
bekannt werden der Bedürftigkeit
●
Rückwirkende Sozialhilfegewährung; Übernahme von Schuldverpflichtungen
●
vorbeugende und nachgehende Hilfe
●
Erstattung der Aufwendungen von Nothelfern
●
Sozialhilfeleistungen für Nachforderungen des Vermieters
●
Selbsthilfemöglichkeiten
●
öffentlich-rechtliche Ansprüche
●
privatrechtliche Ansprüche
●
tatsächliche Hilfeleistung Dritter und vorrangig verpflichteter Träger
●
sachliche Voraussetzungen
●
Rechtslage
●
Bedarfsermittlung
●
Prüfung vorrangiger Leistungsträger
2.2
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU)
5
●
Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes
●
Hilfe für einzelne für den Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten
●
Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
●
Alterssicherung
●
Bestattungskosten
●
HLU in Sonderfällen
●
Prüfung der Haushaltsgemeinschaft
●
HLU für Lebensgemeinschaften
●
ergänzende Darlehen
●
Darlehen bei vorübergehender Notlage
●
Bestimmung des Einkommens
●
Bestimmung des Vermögens
2.3
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen (GSI)
18
●
Ermittlung des allgemeinen Leistungsumfangs mit Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherung
●
Hilfe in Sonderfällen
●
ergänzende Darlehen
●
Bestimmung des Vermögens unter Beachtung der Besonderheiten des Vermögenseinsatzes
●
Vorprüfung der Besonderheit bei Unterhaltsansprüchen
●
Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
●
Zusammenarbeit mit Rententrägern
2.4
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen (HbL)
29
a)
Hilfe zur Gesundheit
b)
Hilfe bei Krankheit
c)
Hilfe zur Familienplanung
d)
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
e)
Hilfe bei Sterilisation
f)
Eingliederungshilfe vorbereitend
g)
Hilfe zur Pflege
h)
Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten
i)
Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes
j)
Blindenhilfe
k)
Altenhilfe
2.5
Darlehensweise Hilfegewährung
5
2.6
Erstattung von zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe, Kürzung von Sozialhilfe, Aufrechnung, Prüfung von Sozialhilfemissbrauch (Datenabgleich)
3
3
Gewährung von freiwilligen Leistungen der Stadt ... (...-Pass); sondergesetzliche Regelungen
4
4
Abschließende Entscheidung einschließlich Berechnung, Bescheiderstellung und Zahlungsveranlassung im Rahmen der Feststellungsbefugnis, Rücknahme von Verwaltungsakten
10
5
Feststellung von Kostenträgern und Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen
5
6
Kontrolle von statistischen Fehlerlisten; laufende statistische Erhebungen sowie die Datenerfassung
3
7
Erarbeitung von Stellungnahmen zu Widersprüchen
3“
- 7
-
Die Beklagte teilte der Klägerin das Ergebnis der tariflichen Bewertung mit Schreiben vom 16. Juli 2010 mit. Hierin heißt es auszugsweise:
-
„… aufgrund von Aufgabenänderungen war es erforderlich, die Arbeitsplatzbeschreibung der Sachbearbeiter/-innen Wirtschaftliche Sozialhilfe zu überarbeiten und neu zu bewerten. Auf der Grundlage der vom Sozialamt mit Wirkung zum 1. Dezember 2008 erstellten Arbeitsplatzbeschreibung erfolgte die Bewertung im Ergebnis mit Vergütungsgruppe (VG) Vb Fallgruppe (FG) 1a Allgemeiner Tarifvertrag (ATV). …
Sie nehmen seit dem 13. Juli 1994 die Aufgaben einer Sachbearbeiterin Wirtschaftliche Sozialhilfe wahr. …
Bisher waren die Stellen der Sachbearbeiter/-innen Wirtschaftliche Sozialhilfe mit der VG Vb/IVb FG 1b/1a ATV (entspricht Entgeltgruppe 9 TVöD) bewertet. Da beide Vergütungsgruppen der Entgeltgruppe 9 TVöD zugeordnet werden, ergibt sich aus der Bewertungsänderung keine Veränderung der Entgeltgruppe und damit keine arbeitsvertragliche Änderung. Aus der Bewertungsänderung in VG Vb FG 1a ATV resultiert jedoch, dass gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 TVöD i. V. m. Punkt I. Absatz 3 Buchstabe b) Anhang zu § 16 in der Entgeltgruppe 9 TVöD maximal die Stufe 5 erreicht werden kann. Ein Stufenaufstieg in Stufe 6 ist daher auf der jetzigen Stelle nicht mehr möglich.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, Sie in einem anderen Bereich auf einer Stelle mit der Bewertung Vb/IVb FG 1b/1b ATV weiter zu beschäftigen. Ein Stufenaufstieg in Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 TVöD wäre damit weiterhin gegeben. Diese Möglichkeit besteht derzeit in der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Leipzig als Arbeitsvermittlerin oder Sachbearbeiterin Leistung.
Ich bitte um schriftliche Rückinformation bis zum 31. August 2010, ob Sie sich für eine Weiterbeschäftigung als Sachbearbeiterin Wirtschaftliche Sozialhilfe oder eine Weiterbeschäftigung auf einer Stelle in VG Vb/IVb ATV entschieden haben. …“
- 8
-
Die Klägerin entschied sich für die Fortsetzung ihrer bisherigen Tätigkeit. Die Beklagte sah deshalb von einer Umsetzung in die ARGE ab und erhielt dafür von der Klägerin die Zusage, sich nicht gegen die „Rückgruppierung“ als solche zu wehren. Die Parteien waren sich allerdings einig, dass die Klägerin die zutreffende Eingruppierung feststellen lassen könne.
- 9
-
Mit Schreiben vom 27. September 2010 machte die Klägerin dann - im Ergebnis erfolglos - geltend, ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O; sie sei deshalb der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD/VKA zuzuordnen.
- 10
-
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Anliegen weiter verfolgt und die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit hebe sich aus der - von der Beklagten angenommenen - Bewertung nach der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O dadurch heraus, dass sie „besonders verantwortungsvoll“ im Tarifsinne sei. Sie werde regelmäßig von Amts wegen auch ohne Antrag der Betroffenen tätig. Ihre Klientel sei wesentlich hilfs- und schutzbedürftiger als die anderen Antragsteller/Leistungsempfänger des Bereichs „Wirtschaftliche Sozialhilfe“. Sie betreue - was unstreitig ist - ausschließlich ältere Bürger und jüngere Erwerbsunfähige, von denen viele obdachlos, drogen- oder alkoholabhängig und/oder an AIDS erkrankt seien.
- 11
-
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
-
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Oktober 2012 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD und der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
- 12
-
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin sei nicht „besonders verantwortungsvoll“ im Tarifsinne.
- 13
-
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
- 14
-
Die Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht vertretenen Begründung konnte die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage ohne weiteres zulässige (vgl. dazu nur BAG 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15) Klage ist begründet.
- 15
-
I. Die Klägerin hat Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD/VKA, der sie nach der Anlage 3 TVÜ-VKA vorläufig zuzuordnen ist. Ihre Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VerGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O. Sie hebt sich dadurch aus einer nach VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O bewerteten Tätigkeit heraus, dass sie „besonders verantwortungsvoll“ im Tarifsinne ist. Die Klägerin hatte am 1. Oktober 2012 fünf Jahre ununterbrochen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD/VKA ausgeübt.
- 16
-
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT-O sowie die ihn ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Damit richtet sich die Eingruppierung der Klägerin seit dem 1. Oktober 2005 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der ein den BAT bzw. BAT-O ersetzender Tarifvertrag ist (BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 21, BAGE 130, 286). Allerdings gelten in der für die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung die §§ 22, 23 BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung bis zum Inkrafttreten entsprechender Regelungen des TVöD/VKA weiter(§ 17 Abs. 1 TVÜ-VKA). Für Eingruppierungen nach dem 1. Oktober 2005 werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT-O) den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA iVm. Anlage 3). Für die jeweilige Stufenzuordnung gilt § 16 TVöD/VKA, der prinzipiell sechs Stufen vorsieht, für Abweichungen jedoch auf Sonderregelungen im Anhang zu § 16 TVöD/VKA verweist. In Abschn. I Abs. 1 Buchst. c dieses Anhangs ist ua. geregelt, dass bei Tätigkeiten entsprechend VergGr. Vb BAT-O (ohne Aufstieg nach IVb) die Stufe 5 in Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA die Endstufe ist, also der im Normalfall mögliche weitere Aufstieg in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA ausgeschlossen ist.
- 17
-
2. Die danach für die begehrte Eingruppierung und Einstufung der Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anl. 1a zum BAT-O haben folgenden Wortlaut:
-
„Vergütungsgruppe V b
1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, (gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach).
…
Vergütungsgruppe IV b
1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, das sie besonderes verantwortungsvoll ist.“
- 18
-
3. Unter Berücksichtigung dieser tariflichen Vorgaben durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen. Die Begründung für die Annahme, die Tätigkeit der Klägerin erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O nicht, ist rechtsfehlerhaft.
- 19
-
a) Maßgebende Tätigkeit für die tarifliche Bewertung ist der vom Landesarbeitsgericht angenommene Arbeitsvorgang „Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII“, der den in der Arbeitsplatzbeschreibung unter 1, 2.1 bis 2.5 und 4 (mit Ausnahme der Rücknahme von Verwaltungsakten) genannten einzelnen Tätigkeiten entspricht und 82 vH der Arbeitszeit der Klägerin ausmacht. Hiergegen haben die Parteien auch keine Einwände erhoben.
- 20
-
b) Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 -; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen.
- 21
-
c) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O. Sie erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus. Deshalb durfte sich das Landesarbeitsgericht auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Tätigkeit der Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe; 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 22). Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O seien erfüllt. Gegen diese Wertung wendet sich auch keine der Parteien.
- 22
-
d) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft das Vorliegen des Heraushebungsmerkmals der „besonderen Verantwortung“ iSd. Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O verneint.
- 23
-
aa) Bei dem Heraushebungsmerkmal der „besonders verantwortungsvollen“ Tätigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Berufungsurteils ist dabei grundsätzlich darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht von dem zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 27. August 2008 - 4 AZR 470/07 - Rn. 20, mwN; 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 25).
- 24
-
bb) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand.
- 25
-
(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Erwägungen den zutreffenden tarifrechtlichen Begriff der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit zugrunde gelegt, wovon auch die Revision ausgeht.
- 26
-
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist unter „Verantwortung“ iSd. zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals zunächst die Verpflichtung der Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihr übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (grdl. BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59 ; vgl. auch 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 26). Im Anschluss an diese Bestimmung des Begriffes der „Normalverantwortung“ hat der Senat beispielhaft eine Reihe von Kriterien entwickelt, die nach seiner Ansicht geeignet sein können, die tariflich geforderte herausgehobene besondere Verantwortung der Angestellten zu begründen. Je nach der Lage des Einzelfalles kann sie sich auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen (BAG 21. Februar 2001 - 4 AZR 40/00 -; 24. Februar 1999 - 4 AZR 8/98 -). Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben (BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 29; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f bb (3) der Gründe).
- 27
-
(2) Das Landesarbeitsgericht hat diesen Begriff bei seiner Subsumtion jedoch nicht beibehalten, was die Revision zu Recht angreift.
- 28
-
(a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht allein der Umstand, dass die Klägerin eigene Entscheidungen nur im Rahmen ihrer Anordnungsbefugnis in Höhe von 1.500,00 Euro treffen darf, nicht gegen eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Diese Annahme reduziert den tatsächlichen Entscheidungsspielraum der Klägerin und damit die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen. Zum einen ist die Anordnungsbefugnis bis zu einem Wert von 1.500,00 Euro nur bei positiven Bewilligungsentscheidungen begrenzt. Die Ablehnung eines Hilfegesuchs ist hiervon auch dann nicht erfasst, wenn sie sie im Falle einer Bewilligung zu einer Belastung von mehr als 1.500,00 Euro führen würde. Das haben die Parteien in der Revisionsverhandlung ausdrücklich bestätigt. Zum anderen würde die Möglichkeit einer besonderen Verantwortung durch die besonderen Auswirkungen der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter damit einer rein quantitativen Bemessung unterworfen. Danach könnten Sozialhilfeleistungen im Wert von weniger als 1.500,00 Euro nicht in tariflich relevanter Weise eine besondere Verantwortung durch die damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter begründen. Das ist in dieser Allgemeinheit schon deshalb unzutreffend, weil das Sozialhilfesystem sich auf die Gewährung von Mitteln zu einem menschenwürdigen Leben bezieht und insoweit keine in einem bestimmten Geldbetrag ausgedrückte Untergrenze einer besonderen Verantwortung kennt. Es entspricht auch nicht der bisherigen Senatsrechtsprechung. Zwar war in der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen, das Vorliegen einer besonderen Verantwortung ablehnenden Entscheidung des Senats vom 9. Mai 2007 (- 4 AZR 351/06 -) die Anordnungsbefugnis auf 1.500,00 Euro beschränkt. Die ablehnende Senatsbegründung hatte sich aber nicht auf diese quantitative Begrenzung gestützt, sondern auf die - im Entscheidungsfall nicht hinreichende - „konkrete Tragweite der Entscheidungen für die betroffenen Antragsteller“ (BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 29).
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(b) Sodann spricht das Landesarbeitsgericht mit dem Hinweis, die Leistungen seien allein nach den gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen oder zu versagen, „egal, ob sich die Leistungsempfänger auf der untersten oder der obersten Sprosse der sozialen Leiter befinden“ und gegen die Entscheidungen sei immer ein Rechtsmittel gegeben, dem von der Klägerin dargelegten „besonderen Charakter ihres Klientels“ bei der Leistungserbringung nach dem SGB XII unzutreffender Weise jede mögliche Bedeutung für das Tarifmerkmal ab. Zwar ist die Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen kein Kriterium für eine „besondere Verantwortung“ iS einer besonderen Tragweite für die hiervon Betroffenen; sie gilt gleichermaßen für alle Entscheidungen der Verwaltung. Die Möglichkeit von Rechtsbehelfen ist gesetzlich vorgesehen. Dies hindert aber nicht die tarifliche Berücksichtigung besonderer - typisierbarer - Tatsachen, die für eine faktisch fehlende Wahrnahme derartiger Möglichkeiten sprechen.
- 30
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Hierauf stellt auch die Senatsrechtsprechung ab, nach der ein Angestellter, der „an Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen gegenüber … Dritten deshalb wesentlich beteiligt ist, weil sein Vorgesetzter zur Nachprüfung aller vom Angestellten bearbeiteten Vorgänge schon zeitlich nicht in der Lage und deshalb nicht dazu verpflichtet ist“ (BAG 15. Februar 2006 - 4 AZR 645/04 - Rn. 25 mwN).
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(c) Es ist daher auch unzutreffend, wenn das Landesarbeitsgericht allgemein angenommen hat, das Maß der Verantwortung eines Verwaltungsangestellten richte sich nicht danach, „ob seine Entscheidungen korrigierbar oder unumkehrbar“ seien. Eine „besonders verantwortungsvolle“ Tätigkeit kann im Gegenteil auch deshalb vorliegen, weil die zu treffenden und getroffenen Entscheidungen - real - „nicht korrigierbar“ sind. Wenn weder Vorgesetzte die Entscheidung kontrollieren können noch gegen sie selbst ein zeitnaher, erfolgreicher Rechtsbehelf letztlich auch problemlösend ist, weil - wie hier von der Klägerin dargelegt - allein durch den bloßen Zeitablauf bei fehlerhafter Versagung einer Hilfe in besonderen Lebenslagen existenzielle Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, ist eine solche Entscheidungssituation nicht grundsätzlich ungeeignet, eine „besondere Verantwortung“ im Tarifsinne zu begründen.
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(d) Schließlich hat das Landesarbeitsgericht das weitere Argument der Klägerin, es gehe bei den von ihr zu bearbeitenden Vorgängen regelmäßig um elementare existenzielle Grundbedürfnisse von Menschen, zB den Erhalt von Nahrung und Obdach, als nicht geeignet angesehen, eine besondere Verantwortung zu begründen. Hilfen nach dem SGB XII stünden „gleichberechtigt“ nebeneinander, und jeder Hilfebedürftige habe daher einen Anspruch auf eine sachgerechte und zutreffende Bearbeitung seines Begehrens, „egal, ob er einen Treppenlift (benötige) oder das Essen für den nächsten Tag“. Diese berufungsgerichtliche Begründung stellt insoweit allein auf die Merkmale ab, nach denen die Klägerin ihre Entscheidungen trifft. Diese sind, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend feststellt, gesetzlich geregelt. Sie stellen aber nicht das allein entscheidende Kriterium für die „besondere Verantwortung“ dar. Gerade das vom Landesarbeitsgericht angeführte Beispiel zeigt, dass die mögliche Tragweite der Entscheidungen des Sachbearbeiters für die Leistungsempfänger von unterschiedlicher Bedeutung sein kann, was aber nach der Rechtsprechung des Senats ein möglicher und wichtiger Aspekt für das Vorliegen des Tarifmerkmals ist. Allein der Umstand, dass die möglichen Folgen einer Entscheidung gesetzlich vorgesehen und die Verantwortung hierfür beim Gesetzgeber und nicht bei der Klägerin liegen - wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat - ist daher nicht erheblich.
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4. Die Klage ist begründet. Die Tätigkeit der Klägerin ist „besonders verantwortungsvoll“ im Tarifsinne. Dies kann der Senat auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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a) Beruft sich eine Arbeitnehmerin auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals, das gegenüber einer niedrigeren Vergütungsgruppe ein Heraushebungsmerkmal fordert - wie hier bei der VergGr. IVb Fallgr. 1a gegenüber der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O -, muss sie in einem Eingruppierungsrechtstreit diejenigen Tatsachen darlegen, die diesen Vergleich ermöglichen (BAG 12. März 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f bb (2) der Gründe; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - zu II 4 b dd (1) der Gründe). Dabei genügt es nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht, nur die eigene Tätigkeit darzustellen. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der Arbeitnehmerin sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob das Heraushebungsmerkmal vorliegt. Der Tatsachenvortrag muss insgesamt erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321).
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aa) Ein wertender Vergleich betreffend das tarifliche Heraushebungsmerkmal der „besonderen Verantwortung“ verlangt danach zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Ausgangsfallgruppe bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die von der klagenden Arbeitnehmerin ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe erfüllen. Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde. Dabei ist jedoch von Bedeutung, dass eine arbeitsgerichtliche Entscheidung in einem Eingruppierungsrechtsstreit regelmäßig nicht zwingend verallgemeinerbare Aussagen über die dort beurteilte Tätigkeit im Allgemeinen enthält. So mag eine Klageabweisung ua. dem Umstand geschuldet sein, dass die klagende Partei es nicht vermocht hat, einen schlüssigen Klagevortrag zu erbringen.
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bb) Sodann ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalverantwortung“ zuzuordnen und ihr die gesteigerte Verantwortung der Tätigkeit der klagenden Arbeitnehmerin gegenüberzustellen. Verantwortung in diesem Sinne bedeutet nicht nur das Einstehen für die Richtigkeit und Sorgfalt der zu treffenden Entscheidung. Sie bezieht sich auch auf die konkrete Tragweite und die Folgen der Entscheidung, also ihre tatsächlichen oder mutmaßlichen Wirkungen, wenn sie einmal getroffen worden ist.
- 37
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Liegen in einer solchen Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Ausgangsfallgruppe und der Aufbaufallgruppe zumindest hinsichtlich der Ausgangsfallgruppe eine iwS „unstreitige“ Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde, kann der - behauptete - Unterschied an die jeweils zu tragende Verantwortung, der „gewichtig, beträchtlich“ sein muss (BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 26 mwN), anhand der genannten Maßstäbe (vgl. oben I 3 c bb [1]) bewertet werden.
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b) Auf der Grundlage der landesarbeitsgerichtlichen Feststellungen ist ein wertender Vergleich im Entscheidungsfall möglich. Er führt für die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit zur Annahme der Wahrnehmung einer besonderen Verantwortung im Tarifsinne.
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aa) Die von der Klägerin zum Vergleich herangezogene Gruppe der Wohngeldsachbearbeiter ist als Vergleichsgruppe allerdings nicht geeignet, weil die betreffenden Arbeitnehmer regelmäßig nicht nach der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O, sondern nach der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT-O vergütet werden. Die sich in dieser Tätigkeit stellende „Normalverantwortung“ kann bereits systematisch nicht Ausgangspunkt einer vergleichenden Betrachtung mit dem Heraushebungsmerkmal aus der - hier vorliegenden - Ausgangsfallgruppe nach VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O sein.
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Die Klägerin kann jedoch in Anknüpfung an den Vortrag der Beklagten auf die Sachbearbeiter „Wirtschaftliche Hilfe für ältere Bürger und Schwerbehinderte“ (vgl. hierzu BAG 21. Februar 2001 - 4 AZR 40/00 -) und die der „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ als Beispiele für die allgemeine Sachbearbeitung in dem Bereich „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ verweisen (vgl. hierzu BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 -). Sie hat - von der Beklagten unwidersprochen - zur „Normalverantwortung“ im Bereich der Sachbearbeitung in der „Wirtschaftlichen Sozialhilfe“ vorgetragen. Insoweit ist die Gruppe dieser Sachbearbeiter in der „Wirtschaftlichen Sozialhilfe“ ausreichend für einen Vergleich geeignet, weil sie - genauso wie die Klägerin - auch mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII betraut ist. Diese Vergleichsgruppe steht im Übrigen auch für die typischen Tätigkeiten von Sachbearbeitern in der Sozialhilfe.
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bb) Aus der Gruppe der Sachbearbeiter „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ im Allgemeinen hebt sich die Tätigkeit der Klägerin als „besonders verantwortungsvoll“ iSd. Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O aus der VerGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O heraus. Zwar muss sie die ihr obliegenden Entscheidungen genau so sorgfältig und gesetzeskonform treffen wie die anderen Sachbearbeiter in der allgemeinen Sachbearbeitung von Sozialhilfefällen. Auch haben in diesem Gesamtbereich alle Entscheidungen regelmäßig einen Bezug zur Menschenwürde der Sozialhilfeempfänger. Sämtliche Entscheidungen greifen - wenn auch in unterschiedlicher Intensität - in die Existenz der hiervon Betroffenen ein. Die Entscheidungen der Klägerin haben aber regelmäßig im Vergleich zur Gruppe der Sachbearbeiter in der Sozialhilfe aufgrund ihres besonderen Betreuungsklientels mit multiplen Problemen und daraus resultierenden komplexen Hilfemöglichkeiten und Ansprüchen eine erheblich größere, persönliche Tragweite, weshalb in der Gesamtschau der von der Klägerin dargelegten Tatsachen ihre Verantwortung damit in gewichtiger Weise gesteigert ist.
- 42
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(1) Die Klägerin hat sich unwidersprochen darauf berufen, dass die hilfesuchenden älteren Bürger und jungen Erwerbsunfähigen, die sie zu betreuen hat, - vor allem seit der Regelung der Grundsicherung für Erwerbsfähige im SGB II - zu etwa 30 vH aus Klienten bestehen, die in einer besonders prekären Lebenssituation sind, wie Drogenabhängige, Obdachlose, AIDS-Erkrankte und Alkoholkranke. Die Gemeinsamkeit dieser Hilfesuchenden liegt in einer besonderen Schutzbedürftigkeit, die sich daraus ergibt, dass sie oft nicht über die notwendigsten - materiellen, aber auch psychischen - Ressourcen für ihre Lebensgestaltung verfügen. In diesen komplexen Hilfesituationen des besonderen Betreuungsklientels mit multiplen Problemen und daraus resultierenden Ansprüchen erwächst jedenfalls bei der Versagung möglicher Leistungen eine besondere Verantwortung der Klägerin als Sachbearbeiterin.
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(2) Die Klägerin hat dargelegt, dass das Kenntnisnahmeprinzip nach § 18 SGB XII dazu führt, dass sich eine Sachbearbeiterin nicht, wie bei der „klassischen Sachbearbeitung“, typischerweise darauf beschränken kann und darf, einen vorliegenden Antrag und seine Begründung allein auf das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Leistungsanspruchs zu überprüfen. Vielmehr muss sie - gerade bei Hilfesuchenden mit multiplen Hilfsbedürfnissen - aus deren Vorbringen mögliche Anknüpfungspunkte für eine von Amts wegen zu gewährende Hilfe erkennen, auch und gerade wenn die Hilfesuchenden die entsprechenden Tatsachen nicht als anspruchsbegründend identifizieren oder gar die konkreten möglichen Leistungen nicht kennen. Die Klägerin hat dies unwidersprochen an mehreren Beispielen erläutert, etwa für den Fall, dass ein älterer Hilfesuchender eine - ihm im Ergebnis nicht zustehende - Beihilfe zu einem geplanten Umzug beantragt, aus dem mit ihm aus diesem Anlass geführten Gespräch jedoch deutlich wird, dass er massive Gehbeschwerden hat und nicht mehr einkaufen kann, so dass für ihn andere Ansprüche nach dem SGB XII in Betracht kommen. In einem anderen der weiteren, von der Klägerin dargestellten und von der Beklagten nicht bestrittenen Beispielsfälle musste sie vor Ablauf des Leistungsgewährungszeitraums von sich aus Maßnahmen ergreifen, weil ihr bekannt geworden ist, dass eine pflegebedürftige Klientin aufgrund ihrer Bettlägerigkeit nicht mehr vorsprechen konnte.
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Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass die Sachbearbeiterin entsprechende Informationen auch vom Allgemeinen Sozialdienst (ASD) erhält. Dies ändert nichts daran, dass die Klägerin ihre ständige erhöhte Aufmerksamkeit bereithalten muss, den Ausführungen der Hilfesuchenden Anhaltspunkte für eine von diesen nicht erkannten Hilfemöglichkeit zu entnehmen. Dies ist zwar auch der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit zuzurechnen und damit einem Merkmal, das mit der Eingruppierung in der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O bereits konsumiert ist. Gleichwohl ergibt sich hieraus auch eine gesteigerte Verantwortung, da die Auswirkungen einer fehlenden Aufmerksamkeit die Versagung einer die bloße Grundexistenz sichernden Hilfeleistung zur Folge haben kann, zumal es sich in der Regel um einen Fehler handeln dürfte, der an einer anderen Stelle kaum noch zum Ausdruck und damit zur Korrekturmöglichkeit kommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsunabhängigkeit der Sozialhilfe dazu dienen soll, ihre Funktion zu erfüllen, die Menschenwürde zu sichern. Der Zugang zum Sozialhilfesystem soll niedrigschwellig möglich sein (Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII 5. Aufl. § 18 Rn. 3). Für die reale Annäherung an dieses Ziel durch die konsequente Umsetzung des Kenntnisgrundsatzes nach § 18 SGB XII trägt die Klägerin jedenfalls bei der Klientel der Hilfesuchenden, für die sie zuständig ist, eine besondere Verantwortung.
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(3) Diese besondere Verantwortung wird auch dadurch geprägt, dass eine Versagung der notwendigen Hilfe regelmäßig nicht rückgängig gemacht wird, wenn sie fehlerhaft war. Denn nach der Eigenart der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not setzt eine positive Rechtsmittelentscheidung voraus, dass die Notlage, insbesondere der Hilfebedarf noch zur Zeit der letzten Entscheidung besteht (vgl. zB BVerwG 31. August 1995 - 5 C 9/94 - BVerwGE 99, 149). Geht es dabei, wie bei der besonderen Klientel der Klägerin häufig, in einer Art unmittelbarer Krisenintervention um den laufenden notwendigen Lebensunterhalt, kann er nicht nachträglich gewährt werden. Bei der - manchmal lebensnotwendigen - „Selbstbeschaffung“ vor Leistungsgewährung handelt der Hilfebedürftige auf eigene Gefahr. Hinzu kommt, dass die besonderen Klienten der Klägerin gegen ablehnende Entscheidungen nur sehr selten Rechtsbehelfe und -mittel ergreifen. Sie verfügen oftmals nicht über die Möglichkeiten, sich gegen eine Ablehnung ihres Gesuchs zu wehren. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, dass die Sachbearbeiterin zumeist die erste und letzte Instanz ist.
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Dem kann nicht - wie das Landesarbeitsgericht meint - entgegengehalten werden, dass die Möglichkeit besteht, gegen jede Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen. Wie dargelegt kann es nach der Rechtsprechung des Senats für das Vorliegen einer besonderen Verantwortung auch auf die rein faktischen Wirkungen ankommen, die die Entscheidung einer Beschäftigten hat, ungeachtet der rechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten, wenn diese aus bestimmten Gründen tatsächlich nicht wahrgenommen werden oder werden können. Dies gilt insbesondere, wenn es - wie bei einem großen Teil der Klientel der Klägerin - um die Sicherung der unmittelbaren Lebensgrundlagen geht.
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(4) Aus der Gesamtschau der dargelegten Fakten, die für eine herausgehobene besondere Verantwortung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O herangezogen werden können, ergibt sich bezogen auf die besondere Arbeitssituation der Klägerin die Erfüllung der tariflichen Anforderung. Die Auswirkungen ihrer Maßnahmen und Entscheidungen, deren Eingriff in die existenziellen Lebensverhältnisse der betroffenen Hilfesuchenden, die in der Realität häufig auch eine faktische „Letztentscheidung“ ist, sind unter Berücksichtigung der sozialhilferechtlichen Grundsätze von einer Tragweite, dass die hierfür mit ihrer Tätigkeit verbundene Verantwortung deutlich und beträchtlich über diejenige hinausgeht, die mit einer Tätigkeit nach der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O in der allgemeinen Sozialhilfesachbearbeitung verbunden zu sein pflegt.
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cc) Schließlich stellen sich diese Anforderungen innerhalb der Tätigkeit der Klägerin auch in rechtserheblichem Umfang.
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(1) Für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs solche Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT-O bestimmten Maß anfallen. Voraussetzung ist, dass ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte. Dabei kann die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT-O den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben (st. Rspr., zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 286/10 - Rn. 43 mwN; 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 49, BAGE 140, 311).
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(2) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat insofern unwidersprochen vorgetragen, dass die besonders schutzwürdigen Klienten unter den älteren Hilfesuchenden und jungen Erwerbsunfähigen, auf deren Situation sich ihre Entscheidungen in gewichtig gesteigerter Weise auswirken, bei 30 vH liegt und dass deren Betreuung und die sie betreffende Sachbearbeitung zudem zumindest die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausmacht.
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c) Die Klägerin ist innerhalb der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA der Entwicklungsstufe 6 zuzuordnen. Sie hat am 1. Oktober 2012 die nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD/VKA vorgesehenen fünf Jahre einer ununterbrochenen Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD/VKA absolviert. Hierüber streiten die Parteien auch nicht.
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II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, weil sie unterlegen ist, § 91 Abs. 1 ZPO.
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Creutzfeldt
Treber
Rinck
Fritz
Steding
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25. November 2014 - 12 Ca 1295/14 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf die Klägerin nach vorübergehender Übertragung nach § 14 Abs. 1 TVöD-V.
3Die Klägerin, verheiratet und zweifache Mutter, absolvierte 1991 ihr Studium der Betriebswirtschaftlehre. Sie war seit Mitte September 2008 für die beklagte Stadt zunächst als Schulsekretärin unter Eingruppierung in die EG 5 in Teilzeit (15 Wochenstunden) tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) Anwendung.
4Ende 2012 bewarb sich die Klägerin intern erfolgreich - als einzige Bewerberin - auf eine freie Stelle als Sachbearbeiterin in der Kämmerei (EG 12 TVöD-V) mit 19,5 Wochenstunden.
5Die beklagte Stadt übertrug ihr die Stelle vorübergehend. In einem Schreiben der beklagten Stadt vom 29. Januar 2013 heißt es:
6„...
7Ab dem 04.02.2013 nehmen Sie ein höherwertiges Aufgabengebiet wahr, das nach Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) bewertet ist.
8Nach Ablauf einer sechsmonatigen Erprobungszeit ist bei Bewährung rückwirkend ab dem Tag der Übertragung des höherwertigen Aufgabengebietes Ihre Eingruppierung vorgesehen.
9Ich freue mich daher, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie ab dem 01.02.2013 bis zum Ablauf ihrer Erprobungszeit zunächst eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Ihrem bisherigen Entgelt und dem sich bei Ihrer Eingruppierung ergebenden Entgelt erhalten.
10...“
11Am 4. Februar 2013 nahm die Klägerin ihre Tätigkeit in der Kämmerei auf, die Zulage betrug monatlich 478,92 Euro.
12Am 19. Juli 2013 erhielt die Klägerin eine dienstliche Beurteilung. Bei der Eignung für die derzeitige Tätigkeit wurde „nein“ angekreuzt. Die Gesamtleistung wurde mit der Note 4 beurteilt - einer Leistung, die den Anforderungen mit Einschränkungen entspricht. In dem ausführlichen Beurteilungsbogen waren insbesondere die Arbeitsqualität, die Effizienz sowie die Initiative mit Noten zwischen 4 und 5 (den Anforderungen nicht entsprechend) bewertet. Die passive Kritikfähigkeit war mit der Note 2, im Übrigen waren die Leistungen mit der Note 3 bewertet. Danach folgte eine Begründung: Die in der internen Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse seien nicht vorhanden. Die Klägerin sei deswegen nicht im Stande, die zu bearbeitenden Fälle zu analysieren und darin enthaltene Problemstellungen zu erkennen. Zudem fehle es an der Kenntnis der Verwaltung der beklagten Stadt. Die immer noch erforderliche inhaltliche Einarbeitung komme insoweit einer Ausbildung gleich. Die fehlenden fachlichen Grundlagen wirkten sich zwangsläufig negativ auf die Bewertungspunkte der persönlichen Kompetenz aus. In der Beurteilung heißt es danach wörtlich:
13„Potentialeinschätzung
14…
15Die Ableistung der Bewährungszeit war nicht erfolgreich. Der Einsatz von Frau S bei 200 kann daher nicht fortgeführt werden.
16Personalentwicklungsmaßnahmen...
17Die Eignung von Frau S ist aktuell nicht gegeben. Insbesondere unter Berücksichtigung der Teilzeittätigkeit aber auch von Urlaubsabwesenheiten sowie erforderlichen Grundlagenschulungen, erscheint es geeignet, die Bewährungszeit um weitere sechs Monate zu verlängern, um nach dieser Zeit erneut die Eignung zu beurteilen.
18Frau S hat weiterhin Interesse, in dem Bereich Buchhaltung und Bilanzierung zu arbeiten.
19…“
20Am 12. September 2013 wandte sich ein Mitarbeiter der Kämmerei an das Personalamt und teilte mit, dass die Klägerin überwiegend nicht die Kriterien des Anforderungsprofils erfülle. Dabei nahm er Bezug auf die Beurteilung vom Juli 2013. Er ergänzte: Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beurteilung zeichne sich ab, dass die Klägerin die Aufgaben in ihrem derzeit wahrgenommenen Sachgebiet inhaltlich mindestens längerfristig nicht bewältigen könne. Es werde deutlicher, dass auch eine Verlängerung der Bewährungszeit insgesamt zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Ein Verbleib im Aufgabengebiet sei demnach leider nicht möglich.
21In einer E-Mail vom 11. September 2013 und einem Schreiben des Personal- und Organisationsamts vom 2. Oktober 2013 wurde die Klägerin darüber informiert, dass ihre Bewährung seitens der Dienststelle nicht festgestellt werden konnte und keine Möglichkeit bestehe, die Erprobungszeit zu verlängern. Eine andere Einsatzmöglichkeit werde gesucht. Bis zur endgültigen Umsetzung auf eine andere Stelle werde die persönliche Zulage weiter gewährt.
22Nach mehrfachen Verhandlungen mit dem Personalrat und Gesamtpersonalrat, die zunächst ihre Zustimmung zur Umsetzung der Klägerin ins Schulsekretariat verweigerten, wies die beklagte Stadt die Klägerin am 11. Februar 2014 dem Schulsekretariat eines Gymnasiums zu.
23Die beklagte Stadt zahlte die Zulage über den Zeitpunkt der Umsetzung am 11. Februar 2014 hinaus über einige Monate an die Klägerin iHv. insgesamt 1.276,32 Euro netto fort. Die Rückzahlung machte die beklagte Stadt am 29. September 2014 schriftlich gegenüber der Klägerin geltend.
24Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe sich nicht ausreichend bewähren können, da man ihr die zugesagte umfangreiche Einarbeitung nicht habe zukommen lassen. In einem Gespräch am 14. Mai 2013 sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass ihre Bewährung gefährdet sei. Am 1. Juli 2013 habe ihr der Fachvorgesetzte mitgeteilt, sie solle sich mit allen Fragen und Problemen an ihn wenden. Am 9. Juli 2013 habe man ihr den Entwurf einer Beurteilung vorgelegt, wonach die Bewährungszeit nicht erfolgreich gewesen sei. Bereits wegen Überschreitung der sechsmonatigen Bewährungszeit habe sie Anspruch auf Weiterbeschäftigung in der Kämmerei. Konkludent sei der Einsatz aufgrund des weiteren Einsatzes entfristet worden.
25Die Klägerin hat beantragt
261. festzustellen, dass die Versetzung der beklagten Stadt vom 11. Februar 2014 unwirksam ist;
272. die beklagte Stadt zu verurteilen, sie über den 11. Februar 2014 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Sachbearbeiterin in der Kämmerei der Stadt K , H , 5 K weiter zu beschäftigen;
283. die beklagte Stadt zu verurteilen, sie mit Wirkung ab dem 4. Februar 2013 in die Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) einzugruppieren;
294. festzustellen, dass der beklagten Stadt gegen sie keine Forderungen iHv. 1.276,32 Euro netto zusteht.
30Die beklagte Stadt hat beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Die beklagte Stadt hat vorgetragen, die Klägerin habe die Anforderungen der Bewährung nicht erfüllt. Die Eignung sei ausdrücklich verneint worden. Die fehlende Bewährung habe nichts mit der Einarbeitung zu tun, da man bei einem Spitzenamt des gehobenen Dienstes eigeninitiatives und selbständiges Arbeiten erwarten müsse. Die Klägerin habe die Möglichkeit von Rückfragen bei Fachvorgesetzten wenig genutzt. Bereits im Gespräch vom 14. Mai 2013 habe die Klägerin einen entsprechenden Hinweis erhalten. Am 11. September 2013 habe man ihr mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Probezeit ausscheide. Der Verbleib auf der vorübergehend übertragenen Stelle sei nur deswegen erfolgt, weil erst ein geeignetes neues Aufgabengebiet in einem Schulsekretariat habe gefunden werden müssen.
33Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
34Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. November 2014 abgewiesen. Die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sei im Fall der Klägerin zulässig gewesen und habe billigem Ermessen entsprochen. Die höherwertige Tätigkeitsdauer sei auch nicht nach Ablauf der Erprobungszeit verlängert worden. Das Urteil - auf das im Übrigen Bezug genommen wird - ist der Klägerin am 8. Januar 2015 zugestellt worden.
35Hiergegen richtet sich die am 3. Februar 2015 eingelegte und am 9. März 2015 - einem Montag - begründete Berufung der Klägerin.
36Die Klägerin trägt vor, die beklagte Stadt habe sich nicht an ihren Erprobungszeitraum gehalten. Erst am 7. Oktober 2013 sei die Entscheidung getroffen worden. Sie sei vor der Aufnahme der höherwertigen Tätigkeit darauf hingewiesen worden, dass die Einarbeitung sicherlich lange dauern könne, da auch erfahrene Kollegen mehr als ein Jahr an Einarbeitungszeit benötigt hätten. Daher habe nach dem Ablauf des Sechs-Monatszeitraums auch keine abschließende Beurteilung getroffen werden können. Die beklagte Stadt habe bei der Entscheidung über die Nichtbewährung nicht mit billigem Ermessen gehandelt. Sie habe eine Verlängerung der Bewährungszeit in Erwägung ziehen müssen. Überdies sei der Klägerin die höherwertige Tätigkeit konkludent auf Dauer übertragen worden. Das folge auch daraus, dass der Personalrat erstmals im Oktober 2013 mit der Versetzung der Klägerin befasst worden sei.
37Die Klägerin beantragt unter leichter Änderung ihrer Anträge,
38das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25. November 2013 - 12 Ca 1295/14 - abzuändern und
391. die beklagte Stadt zu verurteilen, sie mit Wirkung ab dem 4. Februar 2013 in die Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) einzugruppieren;
402. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass die Versetzung der beklagten Stadt vom 11. Februar 2014 unwirksam ist;
413. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die beklagte Stadt zu verurteilen, sie über den 11. Februar 2014 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Sachbearbeiterin in der Kämmerei der Stadt K , H , 5 K weiter zu beschäftigen;
424. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass der beklagten Stadt gegen sie keine Forderungen iHv. 1.276,32 Euro netto zusteht.
43Die beklagte Stadt beantragt,
44die Berufung zurückzuweisen.
45Die beklagte Stadt trägt vor, aus ihrem Schreiben von Januar 2013 ergebe sich eindeutig die vorübergehende Aufgabenübertragung. Aus der Beurteilung von Juli 2013 folge, dass die Eignung für die derzeitige Tätigkeit verneint worden sei. Die Klägerin habe sich vom 2. bis zu 27. August 2013 im Urlaub befunden. Sofort nach der Rückkehr aus dem Urlaub sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht in Betracht komme. Die Feststellung der Nichtbewährung entspreche billigem Ermessen. Es liege im Interesse der beklagten Stadt, höherwertige Tätigkeiten nur für eine begrenzte Zeit zu übertragen. Dies gelte insbesondere, wenn einer Schulsekretärin Arbeiten, die wesentlich höher eingruppiert seien, in der Kämmerei übertragen würden. Die Klägerin habe im Laufe der Bewährungszeit selbst zugegeben, ihre Kenntnisse aus dem Studium seien weniger präsent, als sie angenommen habe. Ein Verfügungsentwurf der Klägerin vom 14. Juni 2013 habe sich in vielfacher Hinsicht als fehlerhaft erwiesen und daher Anlass zu kritischen Anmerkungen gegeben. Der Klägerin mangele es am erforderlichen buchhalterischen Handwerkszeug. Problemstellungen würden nicht erkannt, und ein analytischer adressatengerechter Aufbau von Texten misslinge. Die Klägerin habe die dienstliche Beurteilung nicht angegriffen. Ansprechpartner hätten zur Verfügung gestanden; die Klägerin habe von dieser Möglichkeit jedoch so gut wie keinen Gebrauch gemacht. Vor dem 1. Oktober 2013 seien lediglich drei Schulsekretärstellen vakant gewesen. Diese hätten jedoch nicht die erforderliche Stundenzahl aufgewiesen. Erst danach habe sich eine freie Stelle im Schulsekretariat im Kartäuserwall ergeben.
46Für den weiteren Vortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
47Entscheidungsgründe
48Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
49A. Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519, § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Die Berufungsbegründungsfrist endete nach § 222 Abs. 2 ZPO am 9. März 2015, einem Montag. Die durch die Einfügung der Bedingungen erfolgte Antragsänderung der Klägerin war zulässig, § 533 Nr. 1, 2 ZPO iVm. § 267 ZPO analog. Die beklagte Stadt hat in die Änderungen eingewilligt und die Tatsachen blieben unverändert.
50B. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
51I. Der Antrag zu 1. ist zulässig. Mit diesem Antrag will die Klägerin die Verpflichtung der beklagten Stadt festschreiben lassen, sie in eine bestimmte Entgeltgruppe einzugruppieren. Auch beim Streit der Parteien über die Zulässigkeit der vorübergehenden Übertragung ist dieser Antrag zulässig. Die Zulässigkeit der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit wird dann inzident geprüft. Es bleibt auch nicht offen, wie hoch der Differenzbetrag durch die Höhergruppierung ist, denn er entspricht der gewährten persönlichen Zulage (kein Vorrang der Leistungsklage; vgl. zu entsprechenden Feststellungsklagen BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 13; 15. Mai 2002 - 4 AZR 184/01 -; Sponer in Sponer/Steinherr TVöD Stand August 2015 § 14 Rn. 86).
52II. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Wird einem Beschäftigten wirksam nur vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, liegt keine Höhergruppierung vor. Der Beschäftigte bleibt der Entgeltgruppe zugehörig, in die er eingruppiert ist (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 242/14 - Rn. 20). Die vorübergehende Übertragung war hier wirksam (1). Sie wurde auch nicht auf Dauer verlängert (2). Die Klägerin ist damit in ihrer Eingruppierung in die EG 5 verblieben und ab dem 11. Februar 2014 nach dem Ablauf der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zu ihrer bislang vertraglich vereinbarten Tätigkeit zurückgekehrt.
531. Dem Erfolg des Antrags steht entgegen, dass der Klägerin die Tätigkeit wirksam nur vorübergehend übertragen wurde. Die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit für den Zeitraum vom 4. Februar 2013 bis zum 3. August 2013 (a) wie auch vom 4. August 2013 bis zum 10. Februar 2014 (b) entsprach billigem Ermessen. Dementsprechend ist die höherwertige Tätigkeit nicht als auf Dauer übertragen anzusehen.
54a) Die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit für den Zeitraum vom 4. Februar 2013 bis zum 3. August 2013 war zu Erprobungszwecken ermessensfehlerfrei und damit zulässig.
55aa) Nach § 14 Abs. 1 TVöD-V kann den Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen werden, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer Eingruppierung entspricht. Die Zuweisung der höherwertigen Tätigkeiten erfolgt durch die Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts. Ob die Tätigkeit dem Beschäftigten vorübergehend übertragen ist, richtet sich nach der entsprechenden Willenserklärung des Arbeitgebers. In dieser Übertragungserklärung kann auch die Dauer der vorübergehenden Übertragung festgelegt werden. Erfolgt die vorübergehende Übertragung befristet, endet sie mit dem Auslaufen der Frist. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Beschäftigten bei weiterem Vorliegen des sachlichen Grund die höherwertige Tätigkeit erneut zu übertragen (vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 -; Sponer in Sponer/Steinherr TVöD § 14 Rn. 71 - 78).
56bb) Entspricht die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, erfolgt die Bestimmung der „Leistung“ entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch richterliche Entscheidung. Diese kann auch darin bestehen, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend, sondern auf (bestimmte) Dauer übertragen wird. Eine solche Bestimmung kann im Eingruppierungsrechtsstreit inzident vorgenommen werden. Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht ausübt (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 19).
57cc) Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Dauer stellt den Regelfall dar, die vorübergehende Übertragung nach § 14 Abs. 1 TVöD-V ist die Ausnahme und bedarf deshalb eines ausreichenden Grundes, um billigem Ermessen zu entsprechen. Allein die mögliche Unsicherheit über die Dauer der Beschäftigungsmöglichkeit mit den übertragenen höherwertigen Tätigkeiten reicht nicht aus. Die Regelung des § 14 TVöD-V kann insbesondere nicht dafür herangezogen werden, die Ungewissheit über die Dauer der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit auf den Arbeitnehmer zu verlagern(BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 20).
58dd) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 416/11 - Rn. 39; 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 89, BAGE 135, 128). Veränderungen der ursprünglichen Prognose führen nicht zur Entfristung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kontrollentscheidung ist die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts „zur Zeit ihrer Vornahme“. Was nach der Leistungsbestimmung geschieht, ist unmaßgeblich. Nachträgliche Erkenntnisse können keine Unbilligkeit oder Unrichtigkeit begründen (MüKo-BGB/Würdinger 6. Aufl. § 315 Rn. 52 mwN; aA Staudinger/Rieble 2015 § 315 BGB Rn. 385).
59ee) Ausgehend von den vorstehenden Maßstäben - unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls - entspricht die erste nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an die Klägerin billigem Ermessen.
60(1) Die Übertragung der Tätigkeit für sechs Monate zur Bewährung war zulässig. Insbesondere die befristete Erprobung oder Bewährung eines Beschäftigten auf einem höherwertigen Arbeitsplatz entspricht in der Regel billigem Ermessen. In der Probe- oder Bewährungszeit kann es noch an den subjektiven Voraussetzungen für die dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit fehlen (vgl. BAG 18. Juni 1997 - 4 AZR 728/95 -; Sponer in Sponer/Steinherr TVöD § 14 Rn. 32). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 24 BAT, die für § 14 TVöD-V herangezogen werden kann, ist die Prüfung der Eignung eines Angestellten ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, die höherwertige Tätigkeit nur für einen begrenzten Zeitraum zu übertragen, welches das Interesse des Arbeitnehmers, diese auf Dauer zu behalten, überwiegt. Die sechsmonatige Erprobungszeit ist in aller Regel angemessen. Die Erprobungsphase soll Aufschluss darüber geben, ob der Arbeitnehmer befähigt ist, die übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich zu bewältigen (BAG 15. Mai 2002 - 4 AZR 433/01 -). Die notwendige Erprobungsdauer kann allerdings nicht schematisch gehandhabt werden. Die Schwierigkeit des neuen Arbeitsplatzes einerseits sowie die Kenntnisse und Leistungen des Angestellten andererseits müssen angemessen berücksichtigt werden. Erprobungszeiten von sechs Monaten und weniger bedürfen idR keiner besonderen Begründung (vgl. BAG 18. Juni 1997 - 4 AZR 728/95 -).
61(2) Bereits der ganz erhebliche Vergütungssprung der Klägerin, der nach mehrjähriger Beschäftigung im Schulsekretariat erfolgen sollte, verdeutlicht das Interesse an einer Bewährungszeit. Die neue Tätigkeit brachte erhebliche berufliche Veränderungen für die Klägerin mit sich. Hinzu kommt, dass der Studienabschluss der Klägerin, der für die Tätigkeit maßgeblich war, bereits über 20 Jahre zurück lag. Auch in Anbetracht der wesentlich höheren Vergütung hatte die beklagte Stadt ein erhebliches Interesse, die Klägerin zunächst probeweise auf der höherwertigen Tätigkeit zu beschäftigen. Dies war für die Klägerin auch zumutbar. Die sechsmonatige Probezeit orientierte sich an der von verschiedenen Gesetzen vorgesehenen Warte- bzw. Erprobungszeit, etwa § 1 Abs. 1 KSchG.
62(3) Die von der Klägerin geltend gemachte erforderliche längere Bewährungszeit ändert an dieser Wertung nichts. Zwar kann es sinnvoll sein, eine Teilzeitkraft länger zu erproben. Allerdings ist es einem Arbeitnehmer in Teilzeit nicht zuzumuten, sich nur wegen der Teilzeit länger bewähren zu müssen. Eine solche Handhabe wäre auch vor dem Hintergrund des Diskriminierungsverbots - § 4 Abs. 1 TzBfG - nur schwer zu begründen. Zudem kann die beklagte Stadt auf eine mit dem Gesamtpersonalrat abgestimmte Vorgehensweise verweisen, die auch wegen der Pflicht zu gleichmäßigem Verwaltungshandeln, Art. 3 Abs. 1 GG, heranzuziehen ist. Dort ist die Übertragung zur Erprobung ab der EG 9 auf sechs Monate begrenzt. Hinzu kommt, dass aus der ermessenfehlerhaft zu kurzen Bewährungszeit - wie sie die Klägerin geltend macht - noch keine dauerhafte folgen würde. Das Gericht würde dann bei der Ausübung seines Ermessens nur die befristete Übertragungszeit verlängern (vgl. BAG 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - BAGE 101, 91). Dies entspricht freilich nicht dem klägerischen Anspruchsziel.
63(4) Auf die tatsächlich erfolgte Bewährung oder Nichtbewährung der Klägerin kommt es nach dem maßgeblichen Zeitpunkt - Vornahme der Ermessensentscheidung - nicht an.
64b) Auch die weitere Übertragung der höherwertigen Tätigkeit für den Zeitraum vom 4. August 2013 bis zum 10. Februar 2014 erfolgte vorübergehend. Die Übertragung entsprach billigem Ermessen.
65aa) Die beklagte Stadt hat nach der dienstlichen Beurteilung vom 19. Juli 2013 ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie der Klägerin die höherwertige Tätigkeit weiterhin nur vorübergehend übertrage, bis eine für sie geeignete Stelle gefunden werde.
66(1) Ob eine Tätigkeit nur vorübergehend auszuüben ist, ergibt sich nicht aus einer rückschauenden Betrachtung, insbesondere nicht daraus, wie lange die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt worden ist. Es kommt vielmehr darauf an, welchen Willen der Arbeitgeber bei der Übertragung der Tätigkeit zum Ausdruck gebracht hat. Dasselbe gilt von einer Umwandlung einer zunächst vorübergehend übertragenen Tätigkeit in eine dauernde. Wenn der Arbeitgeber bei der Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit keine ausdrückliche Erklärung darüber abgegeben hat, ob diese Tätigkeit auf Dauer oder nur vorübergehend übertragen wird, kann daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, eine nur vorübergehende Übertragung liege nicht vor. Denn ob eine Tätigkeit auf Dauer oder nur vorübergehend zugewiesen wird, kann sich auch ohne ausdrückliche Erklärung aus den dem Angestellten erkennbaren näheren Umständen ergeben (vgl. allgemein BAG 22. März 1967 - 4 AZR 107/66 - BAGE 19, 295; Sponer in Sponer/Steinherr TVöD § 14 Rn. 72, 73).
67(2) Das gilt auch nach einer bereits vorausgegangenen vorübergehenden Übertragung. Das entscheidende rechtliche Kriterium dafür, ob eine zunächst nur vorübergehend übertragene Tätigkeit nachträglich zur auf Dauer auszuübenden wird, ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent in für diesen erkennbarer Weise zu verstehen gibt, dass er die ihm ursprünglich nur vorübergehend übertragene nunmehr als seine auf Dauer auszuübende Tätigkeit betrachten soll (BAG 7. Oktober 1981 - 4 AZR 225/79 - BAGE 36, 245). Für die konkludente Übertragung höherwertiger Tätigkeiten zur nicht nur vorübergehenden Ausübung muss der Angestellte die Tätigkeiten mit Wissen und Billigung seiner Vorgesetzten weiter ausüben (BAG 10. März 1982 - 4 AZR 541/79 - BAGE 38, 130)
68(3) Die Tätigkeit wurde hier erneut nur vorübergehend übertragen. Auch wenn die Erklärung der beklagten Stadt über die weiterhin befristete Übertragung der Tätigkeit gegenüber der Klägerin nicht ausdrücklich und nicht unmittelbar nach dem Ende der Erprobungszeit Anfang August 2013 erfolgt ist, war für die Klägerin aufgrund der dienstlichen Beurteilung und sonstiger Umstände ausreichend erkennbar, dass die Erprobungszeit beendet war und sie - nach dem Auffinden einer passenden Stelle - in ihr Ausgangsamt zurückkehren würde. Sie sollte wiederum nur vorübergehend in der Kämmerei verbleiben. Hierfür sprechen folgende Umstände: Sie hatte die Bewährung nach der dienstlichen Beurteilung nicht erfolgreich bestanden. Ihr gegenüber wurde in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie die ursprünglich nur vorübergehend übertragene nunmehr als eine auf Dauer auszuübende Tätigkeit betrachten sollte. Selbst aus der angedachten Personalentwicklung in der Beurteilung ergab sich nur die Prüfung einer Verlängerung der Bewährung, also eine mgl. erneute vorübergehende Übertragung. Aus den späteren Schreiben der beklagten Stadt aus September und Oktober 2013 wurde deutlich, dass sie weiter nur vorübergehend in der Kämmerei verbleiben sollte, bis eine der EG 5 entsprechende Stelle unter Beachtung personalvertretungsrechtlicher Vorgaben für sie gefunden würde. Die fortwährende Übertragung war damit auflösend bedingt und damit auch vorübergehend iSd. § 14 Abs. 1 TVöD-V(vgl. § 21 TzBfG). Die Klägerin hat die Tätigkeiten auch nicht zur dauerhaften Ausübung mit Wissen und Billigung ihrer Vorgesetzten übertragen erhalten. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Die bloße Beschäftigung genügt hierfür jedenfalls nicht. Sie müsste mit dem Wissen und Wollen der Verantwortlichen für eine dauerhafte Übertragung erfolgen.
69bb) Auch diese - zweite - vorübergehende Übertragung war von billigem Ermessen getragen.
70(1) Wird demselben Angestellten dieselbe oder eine gleichermaßen höherwertige Tätigkeit mehrmals nacheinander vorübergehend oder vertretungsweise übertragen, so unterliegt jeder dieser Übertragungsakte der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGB(BAG 17. April 2002 - 4 AZR 20/01 -).
71(2) Ein sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit besteht idR, wenn der Arbeitgeber eine freigewordene Stelle zunächst nur vorübergehend besetzt, um Zeit für Überlegungen zu gewinnen, mit welchem Arbeitnehmer die Stelle endgültig besetzt werden soll (vgl. BAG 25. März 1981 - 4 AZR 1037/78 -). In diesem Fall ist ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers anzuerkennen, ausreichend Zeit zur Prüfung zu gewinnen, um den aus seiner Sicht qualifiziertesten Bewerber für die freigewordene Stelle zu finden (BAG 19. Juni 1985 - 4 AZR 540/83 - BAGE 49, 95). Auch die vorübergehende Übertragung zur Überbrückung bis zur Einführung einer Organisations- oder Verfahrensänderung entspricht billigem Ermessen (BAG 17. April 2002 - 4 AZR 20/01 -).
72(3) Nach diesen Grundsätzen entsprach die weitere vorübergehende Übertragung der Tätigkeit, bis eine Stelle für die Klägerin gefunden wurde und der Personalrat der Maßnahme zustimmte, billigem Ermessen. Die beklagte Stadt durfte - sofern sie wie geschehen das Verfahren ernsthaft betrieb - für die zunächst vorübergehend eingesetzte Klägerin eine neue passende Stelle mit der entsprechenden Stundenzahl finden. Eine solche vorübergehende Übertragung entsprach den Interessen der Klägerin, da sie die Chance hatte, sich tatsächlich weiter zu bewähren und für diese Zeit die Zulage erhielt, bis eine passende Stelle für sie gefunden wurde. Das Auffinden einer passenden Teilzeitstelle entsprach überdies ihren Interessen. Dieses Vorgehen ist insbesondere zulässig, weil sich die Klägerin nach der maßgeblichen Beurteilung nicht bewährt hatte, eine passende Teilzeitstelle gefunden und nach den Vorgaben des LPVG NW noch die Zustimmung des Personalrats zu der Maßnahme eingeholt werden musste. Es handelte sich auch um eine hinreichend bestimmbare, kurze Zeit, die der Klägerin zumutbar war. Es war absehbar, dass zeitnah eine Stelle gefunden und der Personalrat ausreichen beteiligt werden würde. Die Maßnahme dauerte letztlich etwa sechs Monate. Die Kammer legt im Zeitpunkt der zweiten Übertragungsentscheidung auch die nicht angefochtene dienstliche Beurteilung der Klägerin zu Grunde. Die beklagte Stadt durfte unter diesen Umständen die Klägerin vorübergehend auf der Tätigkeit belassen und eine passende neue Stelle für sie suchen.
732. Die Übertragung der Tätigkeit erfolgte weder Anfang 2013 noch im Laufe des Jahres 2013 dauerhaft.
74Die bloße Beschäftigung führt nicht dazu, dass die Stelle dauerhaft übertragen wird. Zwar sind - insbesondere auch im Befristungsrecht - gesetzlich normierte Tatbestände anerkannt, wonach das Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses nach dem Ablauf der Zeit, für das es eingegangen ist, zu einer Verlängerung auf unbestimmte Zeit führt, § 15 Abs. 5 TzBfG. Dies setzt jedoch das Wissen des Arbeitgebers voraus. Ganz Ähnliches gilt bei § 14 Abs. 1 TVöD-V: Sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit deutlich zum Ausdruck bringt, dass sich der Arbeitnehmer nicht bewährt und damit der Zweck der vorübergehenden Übertragung nicht erfüllt wird, kann der Arbeitnehmer aus der Fortsetzung nicht ableiten, die Tätigkeit werde ihm dauerhaft übertragen. Auch die von der Klägerin herangezogenen Personalentwicklungsmaßnahmen in der dienstlichen Beurteilung sehen allein eine befristete Verlängerung der Bewährungszeit vor - und dies ohne feste Zusage oder vertragliche Abrede. Auch hieraus war für die Klägerin ersichtlich, dass sie die Tätigkeit nicht dauerhaft übertragen erhielt. Auf dieser Grundlage wurde die Klägerin zudem im September 2013 darauf hingewiesen, dass sie demnächst wieder mit ihren vertraglich vereinbarten Tätigkeiten der EG 5 betraut werde. Die beklagte Stadt hat überdies glaubhaft dargetan, dass sie bis zur Umsetzung der Klägerin eine Stelle für sie gesucht und versucht hat, den Personalrat von der Maßnahme zu überzeugen. Aus diesem Verhalten und den entsprechenden Erklärungen ließ sich für die Klägerin nicht ableiten, ihr werde das höherwertige Amt auf Dauer übertragen.
75III. Die Klägerin hat keinen sonstigen Anspruch auf eine dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit.
761. Dies würde eine Vertragsänderung voraussetzen (§ 894 Satz 1 ZPO), die sie mit ihren Anträgen nicht verfolgt. Eine entsprechende Verurteilung der beklagten Stadt ginge über ihre Anträge hinaus, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
772. Es besteht zudem aus § 14 Abs. 1 TVöD-V keine Verpflichtung, dem Arbeitnehmer im Fall der Bewährung eine Stelle dauerhaft zu übertragen, wenn die vorübergehende Übertragung wirksam war(vgl. Sponer in Sponer/Steinherr § 14 Rn. 78). Das auszuübende Ermessen richtet sich zudem nach dem Zeitpunkt der Vornahme durch den Arbeitgeber.
783. Selbst wenn man eine entsprechende Zusage der beklagten Stadt im Falle der Bewährung der Klägerin unterstellen wollte, käme hier eine dauerhafte Übertragung nicht in Betracht.
79Die Klägerin hat sich nach der Überzeugung der Kammer nicht bewährt, § 286 Abs. 1 ZPO. Jedenfalls bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die dienstliche Beurteilung in ihren einzelnen Ausprägungen fehlerhaft oder unzutreffend wäre. Die Klägerin setzt sich mit den einzelnen Beurteilungspunkten in der Beurteilung nicht ausreichend auseinander. Hinzu kommt, dass sie die Personalentwicklungsmaßnahmen mit der Beurteilung gleichsetzt. Vielmehr ist auf die Eignungseinschätzung, die Gesamtleistung sowie die Potenzialeinschätzung abzustellen. Hier wird deutlich, dass die Klägerin für das höherwertige Amt nicht geeignet ist. Aus der Beurteilung ergibt sich weiterhin, dass und warum die Ableistung der Bewährungszeit nicht erfolgreich war. Auch mit diesen Aspekten setzt sich die Klägerin nicht im Einzelnen auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, dass sie mit den ihr übertragenen Aufgaben vollständig zurechtgekommen ist. Dies wäre aber insbesondere in Anbetracht des langen Abstands zwischen ihrem Studienabschluss und der neuen Tätigkeit erforderlich gewesen. Auch wenn zu Beginn der Tätigkeit bekannt gewesen wäre, dass ihre Kenntnisse im Bereich der doppelten Buchführung und des SAP-Systems nicht ausreichten sowie mehrjährige Berufserfahrung im Rechnungswesen fehlte, hat sie doch nicht dargelegt, wie sie innerhalb der ersten sechs Monate der Bewährungszeit diese Defizite abgebaut oder ausgeglichen hat.
80C. Über die weiteren Anträge war wegen des Unterliegens mit dem Hauptantrag nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
81D. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind ausreichend von der Rechtsprechung geklärt.
82E. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen, § 72a Abs. 1 ArbGG.
Tenor
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1. Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2010 - 5 Sa 757/09 - aufgehoben.
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2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Kläger und in diesem Zusammenhang darüber, ob die tariflichen Voraussetzungen für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vorliegen.
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Die bei der Beklagten beschäftigten Kläger sind seit 2002 im Logistikzentrum der Bundeswehr in B tätig. Auf die Arbeitsverhältnisse fanden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung zunächst der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und ab dem 1. November 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (in der Fassung für die Beschäftigten des Bundes, TVöD) Anwendung. Die Kläger erhielten ein Entgelt nach der VergGr. VI b der Anlage 1a zum BAT und wurden mit Inkrafttreten des TVöD in die Entgeltgruppe 6 TVöD übergeleitet.
- 3
-
Seit Oktober 2002 wurden dem Kläger zu 2. und seit August 2004 dem Kläger zu 1. von der Beklagten mehrfach nach der VergGr. V c BAT bewertete Tätigkeiten eines „Disponent B“ vorübergehend übertragen. Die Übertragungen erfolgten seit dem Jahre 2004 aufgrund der im Jahr 2001 im Rahmen der „Zusammenführung dislozierter Teileinheiten des LogZBw in W“ beschlossenen Verlagerung ua. des Logistikzentrums am Standort B nach W. Nach einem Strukturkonzept des Kommandeurs des Logistikzentrums der Bundeswehr vom 29. Juli 2004 sollte die sukzessive Verlegung im Zeitraum von fünf bis sieben Jahren erfolgen.
-
Mit Schreiben vom 1. April 2008 verlängerte die Beklagte die vorübergehenden Übertragungen der Dienstposten „Disponent B“ für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2010. Sie stützte ihre letzte Maßnahme auf den „Befehl Nr. 5 für die Zusammenführung dislozierter Teileinheiten des LogZBw in W“ (nachfolgend Befehl Nr. 5) des Kommandeurs des Logistikzentrums der Bundeswehr vom 15. August 2008, der ihr zum Zeitpunkt der Übertragung bereits im Entwurf bekannt war, sowie auf eine Struktursicherheitsbescheinigung vom 30. August 2007. In dem Befehl Nr. 5 heißt es ua.:
-
„1. Lage
Durch die ‚Befehle Nr. 1 - 4 für die Zusammenführung dislozierter Teileinheiten des LogZBw in W’ wurde die Verlegung abgesetzter TE des .LogZBw nach W festgelegt. Unter den Voraussetzungen einer gesicherten und funktionsfähigen Infrastruktur, einer angemessenen personellen Besetzung sowie einer bereits an den erkennbaren Erfordernissen der Zielstruktur ausgerichteten Verfügbarmachung zentraler logistischer Elemente am Standort W schreibt die in diesem Befehl angepasste Migrationsplanung den Befehl Nr. 4 fort.
…
3.
Durchführung
a.
Eigene Absicht
Meine Absicht ist es, die Zusammenführung der Teileinheiten in W in 2010 abzuschließen, sodass anschließend die Umgliederung in die zu erwartende STAN Zielstruktur erfolgen kann. Die Planungen für die Zusammenführung sind auf den 30.06.2010 auszurichten.
Die Voraussetzungen für die weitere Migration sind durch die vorgesetzten Dienststellen sicher zu stellen. Dies umfasst Struktursicherheit, Verfügbarmachen von Personal, Ausbildung und Infrastruktur.
Die Verlegung von Aufgaben kann erfolgen, wenn die Aufgabenerfüllung am neuen Standort sichergestellt ist und folgerichtig kann ein Personalabbau in der Fläche erst nach der Aufgabenverlagerung wirksam werden.
Dazu ist entsprechend der Verfügbarkeit von Personal, Dienstposten ‚Überleitpersonal Disponenten’ (Container-DP), Infrastruktur und Ausbildungskapazität zügig die Migration in der Gliederung der STAN-Zwischenstruktur fortzusetzen, um dabei den durch die Verlegung Betroffenen größtmögliche Planungssicherheit für ihre dienstliche, aber auch persönliche Lebensplanung zu geben.
Der bisherige Verlauf der Migration hat gezeigt, dass die Planung immer wieder an geänderte Rahmenbedingungen angepasst werden muss und es damit zu Verunsicherung und Härten für die Betroffenen kommt.
Mit diesem 'Befehl soll allen an der Ausgestaltung und Entwicklung des LogZBw beteiligten Dienststellen aufgezeigt werden, wie .das LogZBw den strukturellen Umbau sowie die Zusammenführung der dislozierten TE in W unter den getroffenen Annahmen plant.
Nach Abschluss der ersten Maßnahmen (Anl. ‚Migration in 2009 u. ff.’) ist bis zum 30.04.09 eine detaillierte Prüfung der geplanten Folgemaßnahmen auf Realisierungsaussicht vorgesehen, um vor Einleitung weiterer Migrationsschritte ggf. eine Anpassung dieser Planung vornehmen zu können.
…
b.
Allgemeines
Die Erfahrung der bisherigen Migration von TE des LogZBw nach W hat gezeigt, dass es sich nicht als praktikabel erweist, in den Anlagen des Befehls weiterhin einen Detaillierungsgrad wie in den Befehlen Nr. 1 - 3 zu wählen.“
- 5
-
In der Anlage 2 zum Befehl Nr. 5 - „Migrationsplan LogZBw“ - ist eine Verlagerung des Bereichs, in dem die Kläger tätig sind, für Ende des zweiten Kalenderquartals 2010 vorgesehen, allerdings - im Gegensatz zu anderen Bereichen - mit dem Fußnotenvermerk „Planung, Entscheidung steht aus (abhängig von verfügbarer Infrastruktur, Personalgewinnung, Ausbildung Personal)“. Durch sog. Struktursicherheitsbescheinigungen wird für die jeweilige Einheit, die von Organisationsbefehlen betroffen ist, bis zu einem bestimmten Datum eine „Struktursicherheit“ bescheinigt.
- 6
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Die Kläger haben aufgrund der ihnen übertragenen Tätigkeit eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 9 TVöD erfolglos geltend gemacht.
- 7
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Mit ihren Klagen verfolgen sie ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, dass die mehrfache, nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit eines „Disponenten B“ billigem Ermessen widerspreche, die insbesondere zu niedrigeren Versorgungsanwartschaften führen würde. Die Beklagte könne sich nicht auf die Verlagerungsplanung aus dem Jahre 2002 berufen. In W seien bis Mitte des Jahres 2009 weder die organisatorischen noch die personellen Voraussetzungen für eine Zusammenführung der Logistikzentren der Bundeswehr geschaffen worden. Der Zeitpunkt der Verlagerung sei nach wie vor ungewiss.
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Der Kläger zu 1. hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab August 2007 nach der Entgeltgruppe E 9 Stufe 4 TVöD zu vergüten und auf die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen E 6 und E 9 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen abzüglich der seitens der Beklagten seit August 2007 geleisteten Zulagen.
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Der Kläger zu 2. hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab Juni 2007 nach der Entgeltgruppe E 9 Stufe 4 TVöD zu vergüten und auf die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen E 6 und E 9 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen abzüglich der seitens der Beklagten seit Juni 2007 geleisteten Zulagen.
- 10
-
Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Verlagerung nach W erfolge auf der Grundlage des Strukturkonzepts von Juli 2004. Diese Planung sei fortgeschrieben und durch endgültige Entscheidung des Kommandeurs vom 15. August 2008 realisiert worden. In dieser komme die Absicht zum Ausdruck, die Zusammenführung der Teileinheiten im Jahr 2010 abzuschließen. Im Jahre 2008 sei die Sachlage im Hinblick auf die Prognose klar gewesen. Allerdings habe die fehlende Sicherheit über die zukünftigen Strukturen einer dauerhaften Übertragung entgegengestanden. Erst im Jahr 2010 sei erkannt worden, dass das ursprüngliche Konzept zum 31. Dezember 2010 nicht mehr habe umgesetzt werden können. Die Realisierung des Strukturkonzepts sei nunmehr zum 31. Dezember 2013 vorgesehen.
-
Das Arbeitsgericht hat den Klagen für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klagen insgesamt abgewiesen. Mit den vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die beiden Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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-
Die Revisionen der Kläger sind begründet. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO)und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die nur vorübergehende Übertragung der höher bewerteten Tätigkeit eines „Disponenten B“ entspricht nicht billigem Ermessen. Es steht jedoch noch nicht fest, ob die Kläger die weiteren Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 9 Stufe 4 TVöD erfüllen.
- 13
-
I. Die nach ständiger Rechtsprechung als sog. Elementenfeststellungsklagen (st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165 ) zulässigen Feststellungsklagen sind, wie die gebotene Auslegung (dazu BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3)ergibt, auch hinreichend bestimmt (zu diesem Erfordernis BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - aaO; 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26). Nach dem Vorbringen der Kläger bleibt nicht offen, auf welchen Differenzbetrag sich eine etwaige Verzinsungspflicht der Beklagten bezieht. Sie haben bereits in den Tatsacheninstanzen klargestellt, maßgebend sei der Unterschiedsbetrag, der sich in Anwendung der Entgeltgruppe E 9, Stufe 4 TVöD und demjenigen Entgelt ergebe, welches sie im besagten Zeitraum von der Beklagten (Entgeltgruppe E 6 TVöD zzgl. der Zulage) erhalten haben.
- 14
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II. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnten die Feststellungsanträge nicht abgewiesen werden.
- 15
-
1. Eine Vergütungspflicht der Beklagten nach der Entgeltgruppe E 9 TVöD setzt nach § 22 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages vom 13. September 2005 zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) nach wie vor anzuwenden ist, weil der TVöD in den §§ 12 und 13 noch keine eigenen Eingruppierungsregelungen enthält, voraus, dass bei der auszuübenden Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die jeweils für sich genommen die Anforderungen mindestens eines Tätigkeitsmerkmales der von ihnen in Anspruch genommenen Entgeltgruppe E 9 TVöD erfüllen. Weiterhin ist nach § 22 Abs. 2 BAT eine nicht nur vorübergehende Übertragung der auszuübenden Tätigkeit erforderlich.
- 16
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2. Den Feststellungsklagen steht nicht schon entgegen, dass den Klägern die Tätigkeit eines „Disponenten B“ von der Beklagten nur vorübergehend übertragen wurde und § 22 Abs. 2 BAT eine „nicht nur vorübergehende“ Übertragung verlangt. Die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2010, der nach der Revisionsbegründung der Kläger allein noch vom Senat zu beurteilen ist, entsprach nicht billigem Ermessen. Dementsprechend ist die höherwertige Tätigkeit als auf Dauer übertragen anzusehen.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 24 BAT, die für die Nachfolgebestimmung des § 14 TVöD herangezogen werden kann, ist die vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts(Direktionsrechts) entsprechend § 106 GewO grundsätzlich einzuhalten hat.
- 18
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aa) In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen („doppelte Billigkeitsprüfung“). Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und ggf. einer höheren Vergütung überwiegt. Insgesamt ist eine „doppelte“ Billigkeitskontrolle vorzunehmen, die sich bei einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auf mehrere Beschäftigte in einer Verwaltung sowohl auf das Gesamtkonzept als auch auf die einzelnen personenbezogenen Übertragungsverfügungen bezieht. Die Umstände für die einzelnen vorübergehenden Übertragungen höherwertiger Tätigkeit müssen vor dem Hintergrund des Gesamtkonzepts deutlich werden (zu § 24 BAT grdl. BAG 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 101, 91 ; weiterhin 18. April 2012 - 10 AZR 134/11 - Rn. 19 f., NZA 2012, 927; 17. Januar 2006 - 9 AZR 226/05 - Rn. 37, AP BAT-O § 24 Nr. 6). Bei einer mehrfachen Übertragung steigen die Anforderungen an die darzulegenden Gründe (BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 226/05 - Rn. 46, aaO; 15. Mai 2002 - 4 AZR 433/01 - zu 4 c aa der Gründe, ZTR 2003, 80).
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bb) Entspricht die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, erfolgt die Bestimmung der „Leistung“ entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch richterliche Entscheidung. Sie kann bei einer interimistischen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auch darin bestehen, dass die Übertragung der Tätigkeit nicht als nur vorübergehend, sondern als auf Dauer vorgenommen erklärt oder die zeitliche Dauer anders bestimmt wird. Eine solche Bestimmung kann im Eingruppierungsrechtsstreit inzident vorgenommen werden. Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht ausübt (BAG 18. April 2012 - 10 AZR 134/11 - Rn. 21, NZA 2012, 927; 15. Mai 2002 - 4 AZR 433/01 - zu 3 c bb (2) der Gründe, ZTR 2003, 80; 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 c bb (2) der Gründe, BAGE 101, 91).
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cc) Nach der Regelung des § 22 BAT stellt die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Dauer den Regelfall dar, wohingegen die vorübergehende Übertragung nach § 24 BAT und § 14 TVöD die Ausnahme ist und deshalb eines ausreichenden Grundes bedarf, um billigem Ermessen zu entsprechen( BAG 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 d der Gründe, BAGE 101, 91). Allein die mögliche Unsicherheit über die Dauer der Beschäftigungsmöglichkeit mit den übertragenen höherwertigen Tätigkeiten reicht nicht aus. Die Regelung des § 14 TVöD kann nicht dafür herangezogen werden, die Ungewissheit über die Dauer der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit auf den Arbeitnehmer zu verlagern.
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b) Ausgehend von den vorstehenden Maßstäben konnte das Landesarbeitsgericht die Klagen nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen. Es hat bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs wesentliche Umstände außer Acht gelassen (zum Prüfungsmaßstab s. bspw. BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238; 12. März 1997 - 5 AZR 766/95 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 85, 237).
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aa) Die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an sich haben die Kläger nicht beanstandet. Sie wenden sich lediglich gegen deren zeitliche Begrenzung.
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bb) Die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an die Kläger entspricht im Streitfall nicht billigem Ermessen.
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(1) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sei im Grundsatz sachlich begründet und entspreche billigem Ermessen, wenn der Arbeitgeber geltend machen kann, aufgrund seiner im Zeitpunkt der Übertragung getroffenen und durch hinreichende Tatsachen gestützte Prognose werde eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit nicht möglich sein (vgl. BAG 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 6 a der Gründe, BAGE 101, 91; 17. Januar 2006 - 9 AZR 226/05 - Rn. 42 ff., AP BAT-O § 24 Nr. 6; 22. Januar 2003 - 4 AZR 553/01 - zu 5 a der Gründe, ZTR 2003, 514: Vertretungsbedarf).
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(2) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts lässt schon der Vortrag der Beklagten nicht erkennen, dass sie auf der Grundlage des Befehls Nr. 5 iVm. der Struktursicherheitsbescheinigung eine hinreichend gesicherte Prognose treffen konnte, dass eine höherwertige Tätigkeit, insbesondere als „Disponent B“ am Standort B mit Ablauf des zweiten Halbjahres 2010 enden werde. Von daher kann dahinstehen, ob nicht die den Klägern übertragenen Tätigkeiten selbst nach einer Verlagerung des Tätigkeitsbereichs in das Logistikzentrum W dort weiter anfallen werden und deshalb nicht als nur „vorübergehend“ zu qualifizieren wären.
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(a) In der Anlage 2 zum Befehl Nr. 5 - „Migrationsplan LogZBw“ - ist für die bisherigen Tätigkeitsbereiche der Kläger lediglich eine Verlagerung für das erste Kalenderhalbjahr 2010 als eine vorbehaltliche Planung, nicht aber als endgültige Entscheidung ausgewiesen. Für den betreffenden Bereich ist ausdrücklich vermerkt, es handele sich um eine „Planung“, eine endgültige Entscheidung stehe noch aus und hänge von der verfügbaren „Infrastruktur, Personalgewinnung“ und der „Ausbildung Personal“ ab. Dieser Vorbehalt wird auch im Wortlaut des der Anlage zugrundeliegenden Befehls Nr. 5 deutlich. Unter Nr. 1 „Lage“ wird nicht die „angepasste Migrationsplanung“ des Befehls Nr. 4 ausdrücklich fortgeschrieben, sondern unter die Voraussetzungen „einer gesicherten und funktionsfähigen Infrastruktur, einer angemessenen personellen Besetzung“ sowie eine „Verfügbarmachung“ zentraler logistischer Elemente am Standort W gestellt. Dem entsprechen die Ausführungen unter Nr. 3 Buchst. a des Befehls Nr. 5, die zudem lediglich die „eigene Absicht“ des Kommandeurs wiedergeben, die Maßnahmen „in 2010 abzuschließen“. Die „Verlegung von Aufgaben“ wird auch an dieser Stelle unter den Vorbehalt gestellt, dass die Aufgabenerfüllung „am neuen Standort sichergestellt ist“ und die hierzu erforderlichen Voraussetzungen erst noch durch die vorgesetzten Dienststellen geschaffen werden müssten.
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Inwieweit diese „Voraussetzungen“ für die Verlagerung des Logistikzentrums in B im Zeitpunkt der letztmaligen vorübergehenden Übertragung bereits vorlagen oder jedenfalls eine hinreichend gesicherte Planungs- und Prognosegrundlage bildeten, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Das betrifft sowohl die erforderlichen Voraussetzungen am Standort W, deren Erfüllung die Kläger stets in Abrede gestellt haben, als auch die konkreten Planungen für das Logistikzentrum in B. Deshalb ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte aufgrund eigener Prognose davon ausgehen konnte, es werde in der Mitte des Jahres 2010 zu einem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für die Kläger auf dem übertragenen Dienstposten eines Disponenten B kommen. Allein der Umstand der bereits bestehenden Grundsatzentscheidung über die Verlagerung aus dem Jahre 2001, deren zeitliche Umsetzung aber auch nach dem Befehl Nr. 5 für den Bereich der Kläger noch ungewiss geblieben ist, bildet nach den dargestellten Maßstäben keine ausreichende Grundlage.
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(b) Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die von ihr herangezogenen Struktursicherheitsbescheinigungen stützen. Diese bestätigen lediglich, bis zu welchem Zeitpunkt Aufgaben an einem Standort auf jeden Fall ausgeübt werden können. Sie geben aber keine Auskunft darüber, zu welchem Zeitpunkt die Beschäftigungsmöglichkeiten tatsächlich wegfallen und sind daher als Prognosegrundlage nicht geeignet.
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(3) Bei der durchzuführenden Abwägung müssen deshalb die Interessen der beiden Kläger an einer dauerhaften Übertragung als dem tariflichen Regelfall schon überwiegen, weil ein zu gewichtendes Interesse der Beklagten daran, die Tätigkeiten nur vorübergehend zu übertragen, nicht vorliegt.
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(4) Die Beklagte ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB nach billigem Ermessen verpflichtet, den Klägern die höherwertigen Tätigkeiten dauerhaft zu übertragen. Der Senat ist gehindert, aufgrund späterer, erst nach der Übertragung im April 2008 bekannt gewordener Erkenntnisse - etwa wie sie die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits und auch noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführt hat - einen anderen Übertragungszeitraum festzusetzen.
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III. Der Rechtsfehler führt dennoch nur zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung, weil die zutreffende Eingruppierung der Kläger aufgrund der fehlenden tatsächlichen Feststellungen noch nicht feststeht. Nach dem Vortrag der Kläger ist weder ersichtlich, aus welchen Gründen die beantragte Entgeltgruppe E 9 TVöD zutreffend sein soll, noch haben sie die begehrte Stufe 4 der Entgeltgruppe schlüssig dargelegt.
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1. Die den Klägern übertragenen Tätigkeiten eines „Disponenten B“ hat die Beklagte in ihren Schreiben nach der VergGr. V c BAT bzw. nach der Anlage 4 zum TVÜ-Bund für die Zeit ab dem Inkrafttreten des TVöD mit der Entgeltgruppe E 8 TVöD bewertet. Auf dieser Grundlage wurde auch die geleistete Zulage berechnet. Diese Bewertung haben die Kläger weder in den Vorjahren noch im laufenden Rechtsstreit beanstandet. Sie haben auch nicht geltend gemacht, die Tätigkeit sei abweichend von der Mitteilung der Beklagten der Entgeltgruppe E 9 TVöD zugeordnet.
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Weiterhin ist nach dem bisherigen Vorbringen der Kläger nicht erkennbar, aus welchen Gründen sie nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD ein Entgelt der begehrten Entgeltgruppe nach der Stufe 4 beanspruchen können. Insbesondere fehlen Feststellungen zu dem ihnen am 1. Januar 2008 zustehenden Tabellenentgelt.
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2. Der Senat konnte die Feststellungsanträge allerdings auch nicht unter Hinweis auf den bisher unzureichenden Tatsachenvortrag der Kläger abweisen. Das Arbeitsgericht hat den Klagen jedenfalls im Hinblick auf die beantragte Entgeltgruppe und -stufe ohne weitere Erörterung stattgegeben. Auch das Landesarbeitsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt konsequent - die Kläger nicht auf den noch unvollständigen Sachvortrag hingewiesen. Ihnen ist daher unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, im Rahmen der neuen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ergänzend vorzutragen.
-
Eylert
Creutzfeldt
Treber
Hannig
Görgens
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.