Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 27. Sept. 2016 - 12 Sa 741/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.06.2015, 1 Ca 3047/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die zutreffende die tarifliche Eingruppierung des Klägers.
3Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ein Bundesinstitut mit Sitz in B im Geschäftsbereich des Bundesbildungsministeriums und ist u. a. zuständig für die Ausgestaltung von Ausbildungsordnungen für anerkannte Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz.
4Der am 1954 geborene Kläger war ursprünglich Arbeitnehmer der T Landesvertretung mit Sitz in B . Als im Jahr 1999 im Zuge des Regierungsumzugs auch die T Landesvertretung von B nach Be zog, kam es zu einem Personaltausch zwischen dem Land T und der Beklagten. Der Kläger wechselte im Tausch mit einer Mitarbeiterin, die bisher nach der Entgeltgruppe IV BAT vergütet worden war, zur Beklagten. Er ist seit dem 15.07.1999 bei dem beklagten Institut auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 15.07.1999 (Bl. 6 d. A.) beschäftigt. Hiernach ist er in Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Nach Darstellung der Beklagten erfolgte dies allerdings nur aufgrund der bisher bereits erfolgten Bewährung beim Land T , ansonsten wäre die Stelle nach Darstellung der Beklagten entsprechend der Eingruppierung der bisherigen Stelleninhaberin lediglich nach Vergütungsgruppe IV BAT zu vergüten gewesen. Laut Arbeitsvertrag sind auf das Arbeitsverhältnis die für die Angestellten des Bundes geltenden Tarifverträge anzuwenden.
5Mit Wirkung vom 01.10.2005 erfolgte bei der Beklagten die Überleitung vom BAT zum TVöD. Hierbei wurde der Kläger aus seiner bisherigen Eingruppierung gemäß § 4 TVÜ Bund in die Entgeltgruppe 11 TVöD übergeleitet.
6Die hier maßgeblichen Vorschriften für die Eingruppierung richten sich gemäß § 12 Abs. 1 TVöD nach dem TV EntgO Bund. Die danach für die Eingruppierung des Klägers maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 9b, Fallgruppe 1, 11 und 12 des Teils I der Anlage 1 zum TV EntgO Bund lauten wie folgt:
7Entgeltgruppe 9b
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1. Beschäftigte der Fallgruppe 2 oder 3, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
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2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigem Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigem Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
Entgeltgruppe 11
13Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
14Entgeltgruppe 12
15Beschäftigte der Entgeltgruppe 11, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
16Jedenfalls seit dem Jahr 2008 besteht der prägende Teil der Tätigkeit des Klägers in der sogenannten „Vorhabensleitung“ zur konzeptionellen Erarbeitung und druckreifen Erstellung der von dem beklagten Institut herausgegebenen Schriftenreihe „Ausbildung gestalten“. Der Kläger wird insofern in den Print-Medien dieser Schriftenreihe als verantwortlich für Redaktion und Konzeption an erster Stelle genannt. Er trägt quasi als eine Art „Chefredakteur“ die Verantwortung für die formelle und inhaltliche Ausgestaltung dieser Schriftenreihe. Die einzelnen Beiträge werden hierbei allerdings größtenteils von anderen Autoren verfasst. Auch stehen die Ausbildungsordnungen regelmäßig bereits vor der redaktionellen Erstellung der Hefte „Ausbildung gestalten“ fest und werden durch diese Hefte im Wesentlichen lediglich für die Anwender (dies sind vor allem betriebliche Ausbilder und Auszubildende) erläutert.
17Dieser Tätigkeitsbereich der Vorhabensleitung macht mit mindestens50 Prozent Anteil an der gesamten Arbeitszeit des Klägers den wesentlichen Anteil der Tätigkeit des Klägers aus.
18Weiterer Tätigkeitsbereich des Klägers mit ca. 30 Prozent ist die „Mitarbeit bei der Entwicklung von Entwürfen für Ausbildungsordnungen“, insbesondere im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Bereich. Hierbei kommt dem Kläger allerdings keine Entscheidungskompetenz hinsichtlich des konkreten Inhalts der Ausbildungsordnung zu.
19Dritter und letzter, untergeordneter Tätigkeitsbereich des Klägers sind „Allgemeine Aufgaben – Auskünfte und Beratung im Kontext der übertragenen Aufgaben zu speziellen und allgemeinen Fragen der beruflichen Bildung“.
20Es wurden jedenfalls seit dem Jahr 2008 umfangreiche Stellenbeschreibungen zur Tätigkeit des Klägers erstellt, die zur Gerichtsakte gereicht wurden und auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
21Im Jahr 2008 kam es zu einem Verlagswechsel für die vom Kläger verantwortete und von der Beklagten herausgegebenen Schriftenreihe. Dem Kläger wurde daraufhin mit Wirkung ab dem 01.06.2008 befristet bis 31.05.2010 eine höherwertige Tätigkeit der Entgeltgruppe 12 TvÖD übertragen und ihm für diese Zeit eine Zulage nach § 14 TvÖD gezahlt entsprechend der Entgeltdifferenz zwischen den Entgeltgruppen 11 und 12. Begründet wurde diese befristete höherwertige Tätigkeit damit, dass aufgrund des Verlagswechsels vorübergehend eine vollständige konzeptionelle Neugestaltung der Schriftenreihe erforderlich sei und die vom Kläger ausgeübte Vorhabensleitung daher vorübergehend höherwertiger anzusehen sei.
22Im Jahr 2010 wurde die Gewährung der Zulage nach § 14 TVöD nochmals um zwei Jahre verlängert, nunmehr mit der Begründung der durch den Kläger in diesem Zeitraum durchzuführenden höherwertigen Aufgabe der Prüfung des Einsatzes digitaler Medien im Zusammenhang mit der vom Kläger zu verantwortenden Schriftenreihe.
23Alsdann erfolgte für den Zeitraum 01.07.2012 bis 30.06.2014 wiederum befristet für zwei Jahre eine vermeintliche Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an den Kläger und die damit verbundene Gewährung einer Zulage nach § 14 TvÖD. Begründet wurde dies diesmal mit einem in diesem Zeitraum durch den Kläger durchzuführenden Evaluierungsprojekt zur Erreichung der Zielgruppen. Dieses Evaluierungsprojekt ist unstreitig jedenfalls seit dem 30.06.2014 abgeschlossen.
24Für die Folgezeit war zunächst zwischen den Parteien angedacht worden, dass dem Kläger erneut befristet für zwei Jahre eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird und dies diesmal mit einem zu erstellenden Konzept für ein online-gestütztes Angebot der Schriftenreihe begründet wird. Allerdings wies in der Zwischenzeit ein Revisionsbericht des Bundesrechnungshofes aus dem Jahr 2013 allgemein darauf hin, dass bei der Beklagten eine zu großzügige Eingruppierung in die EG 12 kritisiert werde und gerügt werde, dass die Beklagte das strenge tarifliche Erfordernis der mehrfachen Heraushebung nicht hinreichend beachte. Der konkrete Sachverhalt betreffend den hiesigen Kläger ist hierbei vom Bundesrechnungshof nicht geprüft worden. Die Beklagte nahm den Prüfbericht jedoch zum Anlass, von der zunächst angedachten erneuten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ab dem 01.07.2014 wieder Abstand zu nehmen. Die Aufgabe der Erstellung des Konzeptes für ein online-gestütztes Angebot der Schriftenreihe wurde nunmehr anstelle des Klägers dessen Vorgesetzter - der Arbeitsbereichsleiterin Frau Dr. M H - übertragen, die als Beamtin nach A 16 besoldet wird.
25Dem Kläger wurde ab dem 01.07.2014 keine erneute höherwertige Aufgabe übertragen und ihm wird seitdem auch keine entsprechende Zulage nach § 14 TVöD mehr gezahlt. Seit dem 01.07.2014 erhält der Kläger wiederum lediglich seine tarifliche Vergütung nach der Entgeltgruppe 11.
26Mit Schreiben seines vormals beauftragten Rechtsanwalts vom 18.07.2012 und 03.09.2014 (Bl. 61 ff. d. A.) hat der der Kläger eine dauerhafte Eingruppierung in die EG 12 erfolglos geltend gemacht.
27Daraufhin hat der Kläger am 30.12.2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der er eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 12 ab Juli 2014 begehrt.
28Der Kläger hat hierbei die Ansicht vertreten, er sei an sich schon seit Beginn seiner Tätigkeit bei dem beklagten Institut in EG 12 einzugruppieren gewesen. Er sei hinsichtlich der von ihm zu verantwortenden bedeutenden Schriftenreihe Projektleiter und Ausführender in einer Person. Projektleiter seien bei dem beklagten Institut ansonsten nur wissenschaftliche Mitarbeiter oder Beamte des höheren Dienstes.
29Bei den vom ihm bearbeiteten Umsetzungshilfen / Erläuterungen handele es sich um ein Premiumprojekt der Beklagten. Die Inhalte und Empfehlungen der Hefte hätten für die ausbildungsbeteiligten Unternehmen, Berufsschulen, Industrie-, Handels- sowie Handwerkskammern und auch für die Auszubildenden bundesweit richtungsweisende Bedeutung. Das letzte Produkt über Büroberufe beziehe sich beispielsweise auf 100.000 Ausbildungsverträge bundesweit. Jedenfalls hätte sich seine Tätigkeit ab dem 01.07.2014 nicht nennenswert verringert.
30Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
31festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab Juli 2014 nach Vergütungsgruppe E 12 TVöD zu vergüten.
32Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei zutreffend in die EG 11 eingruppiert. Sie hat hierzu behauptet, der Kläger sei bei seiner Einstellung lediglich auf einem Arbeitsplatz der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT eingesetzt worden. Die Tätigkeiten des Klägers hätten stets lediglich der EG 11 entsprochen. Ihre grundsätzliche Entscheidung nach der Prüfung des Prüfungsamts des Bundes, vorerst keine weiteren Eingruppierungen in Entgeltgruppe 12 mehr vorzunehmen und infolgedessen auch die – neuerlich durch die Organisationseinheit des Klägers beantragte – vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an den Kläger ab dem 01.07.2014 nicht fortzusetzen, sei nicht zu beanstanden.
35Unter Korrektur ihrer früheren Rechtsauffassung sehe sie die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III BAT bzw. der Entgeltgruppe 12 TVöD für die Tätigkeit des Klägers als zu keinem Zeitpunkt erfüllt an. Das in der Entgeltgruppe 12 geforderte besonders hohe Maß der Verantwortung sei in der Vorhabensleitung des Klägers nicht gegeben. Der Kläger sei nicht mit besonders schwierigen Grundsatzfragen bzw. mit der Lösung von Fragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit befasst.
36Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass für die Eingruppierung des Klägers allein auf die mindestens50 Prozent der Tätigkeit beanspruchende Vorhabensleitung abzustellen sei. Diese sei nicht derart herausragend, dass sie die Tarifmerkmale der EG 12 erfülle. Dies gelte sogar dann, wenn man die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung entsprechend auf den vorliegenden Sachverhalt anwende und damit der Beklagten die Darlegungslast auferlege. Auch unter diesen Voraussetzungen sei die Beklagte ihrer Darlegungslast dafür, dass die Tätigkeit des Klägers entgegen der bisherigen Annahme nicht der Entgeltgruppe 12, sondern tatsächlich nur der Entgeltgruppe 11 entspricht, nachgekommen.
37Gegen das ihm am 24.06.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.06.2015 hat der Kläger am 14.07.2015 Berufung eingelegt und diese am 07.08.2015 begründet. Die hiesige Kammer des LAG Köln hat in ihrer damaligen Besetzung auf Grundlage des ersten Kammertermins am 15.12.2015 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und nach Nichtzustandekommen des Vergleichs am 12.01.2016 einen Hinweisbeschluss verkündet, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
38Der Kläger und Berufungskläger ist der Ansicht, seine Tätigkeit in der Vorhabensleitung für die Schriftenreihe „Ausbildung gestalten“ habe herausragende Bedeutung für die praktische Gestaltung der Berufsausbildung in Deutschland. Sie sei daher – von Anfang an und auch weiterhin - in die EG 12 einzugruppieren. Jedenfalls hätte auch ihm, dem Kläger, anstelle seiner Vorgesetzten Frau Dr. H ab dem 01.07.2014 wiederum befristet eine höherwertige Tätigkeit hinsichtlich der Konzepterstellung für das online-gestützte Angebot der Schriftenreihe übertragen werden können. Es hätte sich um eine verhältnismäßig einfache Aufgabe gehandelt, bei der im wesentlichen nur die Hefte der Schriftenreihe in redaktionell identischer Form nunmehr auch online als pdf-Datei abrufbar sein sollen.
39Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
40das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.06.2015 zu Aktenzeichen 1 Ca 3047/15 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Juli 2014 nach Vergütungsgruppe E 12 TVöD zu vergüten.
41Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
42die Berufung zurückzuweisen.
43Sie ist der Ansicht, die Tätigkeit des Klägers entspreche maximal lediglich der Entgeltgruppe 11. Sie habe nie die Anforderungen der EG 12 erfüllt und erfülle diese auch weiterhin für die Zeit ab Juli 2014 nicht. Die Gewährung der Zulage nach § 14 TVöD für die Zeit von 2008 bis 2014 sei eigentlich auch zu Unrecht erfolgt, man habe als Entgegenkommen zugunsten des Klägers von einer Rückforderung abgesehen und die Ausschlussfrist verstreichen lassen. Dass die Beklagte ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Berechtigung der Zulage von 2008 bis 2014 geändert habe, könne jedoch nicht dazu führen, dass entsprechend der Auffassung des Arbeitsgerichts nunmehr die Grundsätze über die korrigierende Rückgruppe entsprechend anzuwenden seien und zu einer Darlegungslast der Beklagten führten. Denn die Beklagte habe nie die Auffassung vertreten, dass der Kläger dauerhaft aufgrund seiner Tätigkeit „Vorhabensleitung“ in die EG 12 einzugruppieren sei. Vielmehr habe sie den Kläger aufgrund dieser Tätigkeit lediglich zutreffend in die EG 11 eingruppiert. Eine derart herausgehobene Tätigkeit, wie für die EG 12 verlangt, liege nicht vor. Eine solche sei im Tätigkeitsbereich der Beklagten evtl. denkbar für Personen, die inhaltlich auf die Ausbildungsordnungen gestaltend Einfluss nehmen. Bezüglich des Klägers könne dies jedoch nicht angenommen werden, da ihm die fertigen Ausbildungsordnungen bereits vorliegen, wenn die vom Kläger zu verantwortende Schriftenreihe lediglich zur Erläuterung der Ausbildungsordnungen erstellt wird.
44Die nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Aufgaben sei auch nicht zu beanstanden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine weitere Übertragung höherwertiger Aufgaben.
45Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die Sitzungsprotokolle sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
48Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft, da der Beschwerdewert über 600 Euro liegt. Sie wurde frist-und formgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet.
49Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis - wenngleich nicht in allen Teilen der Begründung - zu Recht die Klage abgewiesen.
50Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD für die Zeit ab dem 01.07.2014 verlangen.
51I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. hierzu z. B. BAG, Urteil vom18. März 2015 – 4 AZR 702/12). Die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts werden mit der Berufung nicht angegriffen.
52II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger für die Zeit nach dem 01.07.2014 nach Entgeltgruppe 12 TVöD (bzw. Entgeltgruppe 12 Teil I der Anlage 1 zum TV EntgO Bund) zu vergüten.
53Denn der Kläger erfüllt weder aufgrund seiner originären Tätigkeit der Vorhabensleitung die erforderlichen Heraushebungsmerkmale der EG 12 noch kann er einen entsprechenden Anspruch unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Ermessensausübung der Beklagten verlangen, weil ihm die Beklagte rechtswidrig die vorrübergehende höherwertige Tätigkeit nur befristet übertragen hat oder weil der Kläger einen Anspruch auf erneute Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auch für die Zeit ab dem 01.07.2014 hätte.
541. Die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Vorhabensleitung erfüllt nicht die tariflichen Eingruppierungsmerkmale der EG 12 TVöD. Dies hat der insofern darlegungsbelastete Kläger jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
55Die Darlegungslast trifft vorliegend – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts – den Kläger.
56Im Eingruppierungsrechtsstreit hat grundsätzlich der klagende Arbeitnehmer vollumfänglich darzulegen und zu beweisen, dass er sämtliche Eingruppierungsmerkmale der von ihm begehrten Eingruppierung erfüllt (z. B. BAG, Urteil vom 16.02.2000, 4 AZR 62/99). Beruht die begehrte Eingruppierung auf Heraushebungsmerkmalen – wie vorliegend bei der EG 12 TVöD -, hat der Arbeitnehmer einen substantiierten wertenden Vergleich mit den Tätigkeiten anderer Arbeitnehmer vorzunehmen (vgl. BAG, Urteil vom 07.05.2008, 4 AZR 303/07).
57Demgegenüber trifft bei der sogenannten „korrigierenden Rückgruppierung“ die Darlegungslast grds. den Arbeitgeber. Dies ist damit zu begründen, dass bei der korrigierenden Rückgruppierung die Parteien ursprünglich von einer höheren Eingruppierung als „Regelfall“ ausgingen. Wenn sich der Arbeitgeber nun darauf beruft, er habe sich mit seiner bisherigen höheren Eingruppierung geirrt und er eine Abweichung vom bisherigen „Regelfall“, von dem die Parteien ausgingen, rechtfertigen möchte, ist er auch gehalten, dies substantiiert darzulegen (vgl.z. B. BAG, Urteil vom 16.02.2000, a AZR 62/99).
58Ein solcher Fall der korrigierenden Rückgruppierung liegt im hiesigen Sachverhalt unzweifelhaft nicht vor. Es liegt aber entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auch kein Sachverhalt vor, der eine entsprechende Anwendung dieser Grundsätze zur Darlegungslast rechtfertigen könnte.
59Die Beklagte hat ihre Rechtsauffassung dahingehend geändert, ob die dem Kläger von 2008 – 2014 übertragenen höherwertigen Tätigkeiten tatsächlich höherwertige Tätigkeiten der EG 12 waren (so ihre damalige Rechtsauffassung) oder ob sie nicht in Wahrheit auch lediglich „normale“ Tätigkeiten der EG 11 darstellten (so ihre jetzige Rechtsauffassung). Hierbei geht es jedoch allein um die Bewertung der Tätigkeiten, die seinerzeit jeweils zur Begründung der höherwertigen Tätigkeiten herangezogen werden (a. Konzeptionelle Neugestaltung durch Verlagswechsel, b. Projekt Einbeziehung digitaler Medien,c. Evalulierungsprojekt Zielgruppenerreichung). Hierum geht es für die vorliegend vom Kläger begehrte Entscheidung über die grundsätzliche Tätigkeit der Vorhabengestaltung gar nicht. Der Kläger will primär festgestellt wissen, dass seine Tätigkeit der Vorhabensleitung generell – also auch ohne diese Zusatzaufgaben – der EG 12 entspricht. Hierfür trifft ihn die vollumfängliche Darlegungs-und Beweislast. Denn die Beklagte hat hierzu stets vertreten, dass der Kläger aufgrund seiner „normalen“ Tätigkeit nur in die EG 11 einzugruppieren ist – wenn er nicht gerade eine ihm befristet übertragene höherwertige Zusatzaufgabe der EG 12 ausübt.
60Auf die Bewertung dieser befristet ausgeübten höherwertigen Zusatzaufgaben kommt es vorliegend gar nicht an. Es käme hierauf nur dann an, wenn die Beklagte Rückforderungsansprüche geltend gemacht hätte. Dann hätte selbstverständlich – entsprechend den Überlegungen zur Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung – die Beklagte die vollumfängliche Darlegungslast dafür getroffen, dass die Zusatzaufgaben entgegen der ursprünglichen Einschätzung der Beklagten keine Tätigkeiten der EG 12 darstellten.
61Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch ein gänzlich anderer. Es geht um die Frage, welches Entgelt dem Kläger für den Zeitraum ab dem 01.07.2014 zusteht. Für diesen Zeitraum ist dem Kläger unstreitig keine höherwertige Zusatzaufgabe mehr übertragen worden.
62Es kommt mithin allein darauf an, ob die „normale“ Tätigkeit des Klägers in der Vorhabenleitung für die Schriftenreihe „Ausbildung gestalten“ bereits ohne – jedenfalls unstreitig nicht mehr vom Kläger ausgeübte – Zusatzaufgaben die Eingruppierungsmerkmale der EG 12 erfüllt.
63Insofern kann sich der Kläger nicht auf Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast berufen, da die Beklagte den Kläger für diese Tätigkeit (nur) in die EG 11 und eben nicht in die EG 12 eingruppiert hat.
64Hiervon ausgehend ist der Kläger seiner Darlegungslast nicht erfolgreich nachgekommen, dass seine Tätigkeit die Heraushebungsmerkmale der EG 12 TvÖD erfüllen würde.
65Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 12 bauen auf denjenigen der Entgeltgruppe 11 auf und diese bauen wiederum auf denjenigen der Entgeltgruppe 9b auf. Daher ist grundsätzlich zunächst das Vorliegen der Merkmale der Ausgangsentgeltgruppe und danach das Vorliegen der qualifizierenden Merkmale der jeweils nächst höheren Entgeltgruppe zu prüfen (z. B. BAG, Urteil vom 21.01.2015, 4 AZR 253/13; Urteil vom 07.05.2008, 4 AZR 303/07).
66Vorliegend war davon auszugehen, dass der Kläger zumindest die Voraussetzungen für die EG 11 erfüllt, da dies von der Beklagten unstreitig gestellt wird.
67Allerdings ist nicht ersichtlich, dass der Kläger auch die darüber hinaus gehenden Voraussetzungen einer Hervorhebung für die EG 12 erfüllt.
68Beim Heraushebungsmerkmal einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Hierbei ist unter „Verantwortung“ die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (BAG, Urteil vom 21.01.2015, 4 AZR 253/13, juris).
69„Verantwortung“ wird jedoch als Heraushebungsmerkmal bereits für die Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 1 verlangt. Für die Entgeltgruppe 11 muss sich die Tätigkeit gegenüber der Entgeltgruppe 9b nochmals durch eine „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ herausheben. Die Entgeltgruppe 12 verlangt eine nochmalige Heraushebung aus der Entgeltgruppe 11 „durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung“.
70Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diejenigen Umstände, die für die Erfüllung eines Merkmals einer Aufbaufallgruppe bereits „eingesetzt“ worden sind, nicht noch einmal für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden können, sondern vielmehr „verbraucht“ sind (BAG 7. Mai 2008 a.a.O.).
71Bereits die Entgeltgruppe 11, die dem Kläger unstreitig zugestanden wird, verlangt mithin eine besonders verantwortungsvolle Angestelltentätigkeit, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 9b, FG 1 heraushebt.
72Dass der Tätigkeit des Klägers darüber hinaus ein derart hohes Maß an Verantwortung zukommt, welches sie „erheblich aus der Entgeltgruppe 11 herausheben“ würde, konnte nicht gesehen werden.
73Zunächst wäre es Sache des darlegungsbelasteten Klägers gewesen, einen wertenden Vergleich vorzunehmen. Beruft sich ein Arbeitnehmer auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals, das gegenüber einer niedrigeren Vergütungsgruppe ein Heraushebungsmerkmal fordert, muss er in einem Eingruppierungsrechtsstreit diejenigen Tatsachen darlegen, die diesen Vergleich ermöglichen. Der Tatsachenvortrag muss insgesamt erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlaubt (BAG, Urteil vom 21.01.2015, a. a. O.)
74Bereits hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger stellt seine eigene Tätigkeit dar, aber er stellt nicht dar, worin gerade die Heraushebung zu anderen – konkret zu bezeichnenden – vergleichbaren Tätigkeiten niedriger Entgeltgruppen liegen soll.
75Darüber hinaus sind hohe Anforderungen an die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 12 zu stellen. Aufgrund der geforderten mehrfachen Heraushebung kann das geforderte besonders hohe Maß an Verantwortung nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 07.05.2008, 4 AZR 303/07, zur Vorgängerregelung in EG III, FG 1 a BAT)
76In der Rechtsprechung werden insofern als Beispiel genannt, Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten, oder durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 07.05.2008, 4 AZR 303/07, unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59; BAG, 09.07.1997 - 4 AZR 780/95 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 39).
77Hiervon ausgehend genügt die Tätigkeit des Klägers diesen Anforderungen an das Vorliegen besonderer Verantwortung nicht. Der Kläger leitet zwar unstreitig die unregelmäßig stattfindenden Redaktionssitzungen für die von ihm verantwortete Schriftenreihe, ihm sind jedoch nicht regelmäßig Mitarbeiter fachlich oder disziplinarisch unterstellt. Er kann daher keinesfalls gleichgestellt werden mit einem Arbeitsgruppenleiter, dem wiederum qualifizierte Gruppenleiter unterstellt wären. Auch sind dem Kläger keine anderen Bereiche nachgeordnet.
78In Betracht käme mithin allenfalls, dass der Kläger besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für die Allgemeinheit bearbeiten würde.
79Auch diese Voraussetzung erfüllt der Kläger jedoch nicht. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger das jeweilige Heft der Schriftenreihe „Ausbildung gestalten“ erstellt, liegt die jeweilige Ausbildungsordnung bereits vor. Es handelt sich also „lediglich“ um eine Erläuterung zu einer bereits existierenden Berufsausbildungsordnung. Auch wenn man ggf. der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit einer bundesweit für eine Vielzahl von Ausbildern und Auszubildenden geltenden neuen Ausbildungsordnung als eine Bearbeitung von besonders schwierigen Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für die Allgemeinheit ansehen mag, werden die diesbezüglichen grundlegenden Entscheidungen gerade nicht vom Kläger getroffen. Bezüglich der Schriftenreihe „Ausbildung gestalten“ sind die Entscheidungen des Klägers nicht von grundlegender Bedeutung für die Allgemeinheit, da die Ausbildungsordnung dann bereits vorliegt und „nur“ noch erläutert wird. Soweit der Kläger im Vorfeld bei der Erarbeitung von Ausbildungsordnungen – insbesondere im kaufmännischen Bereich – mitwirkt, fehlt ihm insofern unstreitig die Entscheidungskompetenz, abgesehen davon, dass diese Tätigkeit unstreitig auch weniger als fünfzig Prozent seiner Tätigkeit ausmacht.
802) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die lediglich befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unwirksam gewesen wäre.
81Denn grundsätzlich sieht § 14 TVöD die Möglichkeit der nur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ausdrücklich vor.
82Allerdings muss die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit grds. auch billigem Ermessen entsprochen haben. Entspricht die nur vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, erfolgt die Bestimmung der Leistung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch richterliche Entscheidung. Diese kann ggf. auch darin bestehen, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend, sondern auf (ggf. eine bestimmte) Dauer übertragen wird, wobei eine solche Bestimmung im Eingruppierungsrechtsstreit inzident vorgenommen werden kann (vgl. LAG Köln, Urteil vom 08.09.2015,12 Sa 681/15).
83Vorliegend sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die in der Vergangenheit erfolgte dreimalige befristete Übertragung höherwertiger Aufgaben nicht billigem Ermessen entsprach. Die Parteien streiten letztlich darüber, wie die Tätigkeit des Klägers unter Einbeziehung der befristet übertragenen Zusatzaufgaben zu bewerten ist. Der Kläger vertritt die Auffassung, es läge keine höherwertige Tätigkeit vor, da seiner Ansicht nach seine Tätigkeit in der Vorhabensleitung stets zutreffend in die EG 12 einzugruppieren wäre. Die Beklagte vertritt nunmehr die Auffassung, es hätte auch keine höherwertige Tätigkeit vorgelegen, da die Tätigkeit der Vorhabensleitung – auch mit den Zusatzaufgaben – stets nur nach EG 11 einzugruppieren gewesen wäre. Es ist jedoch zwischen den Parteien völlig unstreitig, dass die übertragenen Zusatzaufgaben zeitlich nur befristet anfielen. Sowohl bei den zusätzlichen konzeptionellen Aufgaben durch den Verlagswechsel 2008 als auch bei dem Projekt zum Einsatz digitaler Medien 2010 - 2012 sowie bei dem Evaluierungsprojekt 2012 – 2014 handelte es sich jeweils unstreitig um vorübergehende Aufgaben und nicht um Daueraufgaben. Dies ist in den Erörterungen im zweiten Kammertermin nochmals ausdrücklich bestätigt worden. Der Kläger selbst hat angegeben, dass das Evaluierungsprojekt abgeschlossen ist und die diesbezüglichen Aufgaben nicht mehr anfallen.
84Die zutreffende tarifliche Eingruppierung dieser in der Vergangenheit ausgeübtenTätigkeiten spielt bei der Beurteilung, ob die Beklagte ihr Ermessen zutreffend ausgeübt hat, in dem sie dem Kläger diese Aufgaben nur vorübergehend übertragen hat, keine Rolle. Es kann dahinstehen, ob es sich ggf. um einfache Zusatzaufgaben gehandelt hat, die an sich keine höhere Bewertung entsprechend der EG 12 hätten rechtfertigen können. Entscheidend ist, dass es sich jedenfalls unstreitig gerade nicht um Daueraufgaben handelt.
85Daher ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung der Beklagten dahingehend haben sollte, dass ihm die – nicht mehr vorhandenen und abgeschlossenen – Zusatzaufgaben über das vereinbarte Befristungsende hinaus übertragen werden sollten.
863. Letztlich hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass ihm für den Zeitraum ab dem 01.07.2014 erneut eine höherwertige Zusatzaufgabe hätte zugewiesen werden müssen.
87Soweit sich der Kläger darauf beruft, die letztlich seiner Vorgesetzten übertragene Aufgabe der Errichtung eines Online-Projektes für die Schriftenreihe hätte auch er machen können, mag dies zutreffen, es fehlt jedoch an einer Anspruchsgrundlage dafür, dass ihm die Beklagte eine entsprechende Aufgabe hätte übertragen müssen.
88Da der Kläger grundsätzlich in die EG 11 eingruppiert ist, hat er grundsätzlich auch nur Anspruch auf Übertragung von Tätigkeiten entsprechend der EG 11. Auch wenn weiter Bedarf und ein sachlicher Grund für eine weitere Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bestehen würde, ist der Arbeitgeber nach Auslaufen der Befristung der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit erneut zu übertragen (BAG, Urteil vom 04.07.2012, 4 AZR 759/10; Sponer, in: Sponer/Steinherr, TVöD, § 14, Rn 71 – 78).
89Dass die Beklagte die ursprünglich für den Kläger angedachte zusätzliche Tätigkeit ab 01.07.2014 bezüglich des Online-Projektes letztlich seiner Vorgesetzten Frau Dr. H übertragen hat, stellt jedenfalls keine willkürliche Ermessensentscheidung der Beklagten dar. Die Vorgesetzte wird als Beamtin nach A 16 besoldet, Zusatzkosten fallen insofern bei einer Erledigung der Aufgabe durch die Vorgesetzte für die Beklagte gerade nicht an - anders, als wenn man dem Kläger diese Aufgabe übertragen hätte und dieser dann ggf. einen Anspruch auf eine Zulage nach § 14 TvÖD gehabt hätte.
90Hinzu kommt, dass der Kläger selbst im Kammertermin vorgetragen hat, dass es sich im Prinzip bei dem „Online-Projekt“ im Prinzip lediglich um ein simples Erstellen einer pdf-Datei des inhaltlich identischen Hefts der Schriftenreihe „Ausbildung gestalten“ handeln soll. Hiervon ausgehend wäre keinesfalls ersichtlich, dass es sich bei dieser Zusatzaufgabe überhaupt um eine derart hochwertige Zusatzaufgabe handeln soll, die einer Eingruppierung der EG 12 entsprechen sollte und damit überhaupt erst für den Kläger eine Zulage nach § 14 TVöD hätte rechtfertigen können.
91III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG: Der Kläger hat hiernach die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
92Gründe, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, waren nicht gegeben.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.