Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 14. Apr. 2008 - 5 KO 16/08

ECLI:ECLI:DE:FGSH:2008:0414.5KO16.08.0A
bei uns veröffentlicht am14.04.2008

Tatbestand

1

I. Die Erinnerungsführerin erhob am 26. März 2007 unter dem Aktenzeichen 5 K 74/07 Klage gegen die Erinnerungsgegnerin. Mit der Klage begehrte die Klägerin, einen Aufhebungs- - und Rückforderungsbescheid der Erinnerungsgegnerin, mit dem die Festsetzung von Kindergeld für die Monate Februar bis April 2006 aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zurückgefordert wurde, aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2007 gab der Berichterstatter den Beteiligten rechtliche Hinweise und verband dies mit einem Verständigungsvorschlag, der dahin ging, dass die Erinnerungsgegnerin sich verpflichten sollte, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, soweit er die Monate Februar und März 2006 betraf, die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären und anregten, die Kosten des Verfahrens zu 1/3 der Erinnerungsführerin und zu 2/3 der Erinnerungsgegnerin aufzuerlegen.

2

Mit diesem Verständigungsvorschlag erklärten sich beide Beteiligten einverstanden und erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Daraufhin traf der Berichterstatter mit Beschluss vom 23. Oktober 2007 eine Kostenentscheidung, wonach die Kosten des Verfahrens zu 1/3 der Erinnerungsführerin und zu 2/3 der Erinnerungsgegnerin auferlegt wurden.

3

In dem daraufhin beim Gericht eingereichten Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsführerin setzte der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin u. a. eine 1,6-Verfahrensgebühr, eine 1,2-Terminsgebühr sowie eine 1,0-Einigungsgebühr an.

4

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Februar 2008 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die an die Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 222,68 EUR fest, wobei sie bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages die von der Erinnerungsführerin begehrte Terminsgebühr nicht berücksichtigte. Zur Begründung verwies sie darauf, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs.1 Ziff. 1 Vergütungsverzeichnis-Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) nicht in Betracht komme, da im finanzgerichtlichen Verfahren die Beendigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich nicht vorgesehen sei; das vorliegende Verfahren sei ohne Termin durch Hauptsacheerledigung zum Abschluss gebracht worden.

5

Mit ihrer Erinnerung vom 11. Februar 2008, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen hat, hat die Erinnerungsführerin geltend gemacht, dass ihr eine Terminsgebühr gemäß Vergütungsverzeichnis VV-Nr. 3202 in Höhe von 102,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer zustehe. Eine Terminsgebühr entstehe auf Seiten des Anwalts auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen werde. Im vorliegenden Fall sei sowohl ein Vergleich abgeschlossen als auch ein Beschluss vom 23. Oktober 2007 verkündet worden. Es sei daher nicht einzusehen, dass die Terminsgebühr abgesetzt worden sei, nachdem eine Einigungsgebühr zu Recht anerkannt worden sei. Es gäbe auch einen rechtskräftigen Beschluss des Gerichts vom 7. Februar 2008, der einen Termin entbehrlich gemacht habe.

6

Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 7. Februar 2008 im Verfahren 5 K 74/07 dahingehend zu ändern, dass zu ihren Gunsten eine Terminsgebühr festgesetzt wird.

7

Die Erinnerungsgegnerin beantragt sinngemäß, die Erinnerung zurückzuweisen.

8

Sie ist der Erinnerung entgegengetreten und macht geltend, eine Terminsgebühr entstehe allenfalls, wenn das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheide. Eine Entscheidung des Gerichts liege aber nicht vor. Das Gericht habe den Beteiligten lediglich einen Verständigungsvorschlag unterbreitet, der von beiden Seiten angenommen worden sei. Es werde auf den Beschluss vom 23. Oktober 2007 hingewiesen, aus dem hervorgehe, dass das Gericht keine Entscheidung in der Sache, sondern lediglich über die Kosten getroffen habe.

Entscheidungsgründe

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II. Die gemäß § 149 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Erinnerung ist unbegründet.

10

Im Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07. Februar 2008 wurde zu Recht bei der Berechnung der der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten keine Terminsgebühr berücksichtigt.

11

Gemäß § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Da die Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin Rechtsanwälte sind und daher nach § 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, sind ihre Gebühren grundsätzlich erstattungsfähig.

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Die Gebühren und Auslagen von Rechtsanwälten bemessen sich nach Maßgabe des RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich dabei nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (VV-RVG, § 2 Abs. 2 RVG).

13

Gemäß Nr. 3202 VV-RVG entsteht in Verfahren vor dem Finanzgericht eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2. Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG, die als allgemeine Vorschrift auch für die Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Für das finanzgerichtliche Verfahren bestimmt Nr. 3202 Anm. Abs. 2 VV-RVG darüber hinaus, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn gemäß § 79 a Abs. 2, § 90 a oder § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Ferner gilt nach Nr. 3202  Anm. Abs. 1 VV-RVG die Anmerkung zu Nr. 3104 VV-RVG entsprechend. Nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1. 1 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr unter anderem auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495 a Zivilprozessordnung (ZPO) ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren einschriftlicher Vergleich geschlossen wird.

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Hiervon ausgehend steht den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin aber nach keiner der im Streitfall in Betracht kommenden Alternativen eine Terminsgebühr zu.

15

Allerdings ergibt sich der fehlende Anspruch auf eine Terminsgebühr noch nicht daraus, dass den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin bereits eine Einigungsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss zugesprochen wurde. Denn der Anspruch auf eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV-RVG schließt das gleichzeitige Entstehen einer Terminsgebühr - auch etwa durch den Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1 letzte Alternative VV-RVG - nicht aus. Ebensowenig schließt der Anspruch auf eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV-RVG eine gleichzeitige Terminsgebühr aus (vgl. auch Saarländisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. November 2005 2 S 335/05, EFG 2006, 926 ff., Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 25. Oktober 2006 8 OA 119/06, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport -NVwZ -RR- 2007, 205; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Juli 2006 II ZB 31/05, Anwaltsblatt -AnwBl- 2006, 76 f.). Letztere tritt in der Regel im finanzgerichtlichen Verfahren an die Stelle der Einigungsgebühr (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Auf. § 139 Rz. 76 f.; Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 14. November 2005 2 S 335/05, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 926) und dürfte auch im vorliegenden Verfahren eher einschlägig sein als die geltend gemachte Einigungsgebühr, was jedoch angesichts der Beschränkung der Erinnerung auf die Frage der Erstattung der Terminsgebühr dahinstehen kann. Die Voraussetzungen für die Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr sind nicht deckungsgleich mit denen der Terminsgebühr. Die Gebühren haben jeweils auch eine andere Zweckrichtung. Die Erledigungsgebühr ist ebenso wie die Einigungsgebühr eine Erfolgsgebühr, die die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weit gehende Herstellung des Rechtsfriedens honoriert und daher zusätzlich zu den in anderen Teilen des VV-RVG bestimmten Gebühren, also zusätzlich zu den dort geregelten Tätigkeitsgebühren - u. a. der Terminsgebühr - entstehen (vgl. Niedersächsisches OVG, NVwZ-RR 2007, 215).

16

Eine Terminsgebühr ist den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin jedoch mangels Vorliegen der Voraussetzungen der oben zitierten Vorschriften des VV-RVG nicht entstanden.

17

Die Voraussetzungen des Teils 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG liegen nicht vor. Im vorliegenden Fall hat weder ein Verhandlungs-, Erörterungs- noch ein Beweisaufnahmetermin stattgefunden. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts - etwa mit der Erinnerungsgegnerin - teilgenommen hätte. Ausdrücklich normiert Vorbemerkung 3 Abs. 3 2. Halbsatz, dass die Terminsgebühr nicht allein für Besprechungen mit dem Auftraggeber entsteht.

18

Auch die Voraussetzungen der Nr. 3202 Anm. Abs. 2 VV-RVG liegen nicht vor. Vorliegend ist, nachdem die Beteiligten des Ursprungsverfahrens sich mit dem Verständigungsvorschlag des Gerichts einverstanden erklärt haben, das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Daraufhin ist durch den Berichterstatter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 i.V.m. § 138 Abs. 1 FGO ein Kostenbeschluss nach Hauptsacheerledigung ergangen. Dieser fällt jedoch nicht unter Nr. 3202 Anm. Abs. 2 bzw. Abs. 1 i. V. m. Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG (vgl. Finanzgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2006 1 KO 817/06, EFG 2006, 1786; auch bereits Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 24. März 2006 3 KO 68/06 n.v.; zur alten Rechtslage nach BRAGO: Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 27. September 1968 VII B 96/67, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1968, 826; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 11. März 1987 2 KO 39/87, EFG 1987, 375). Denn mit der Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung ist weder ein Gerichtsbescheid nach § 79 a Abs. 2 FGO bzw. § 90 a FGO noch eine Entscheidung nach § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung ergangen. Auch eine Entscheidung nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis der Beteiligten, die bereits nach Nr. 3202 Anm. Abs. 1 i. V. m. Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1 VV-RVG die Terminsgebühr auslösen würde (vgl.Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, Kommentar, 9. Aufl., VV Teil 3 Abschn. 2 Rz. 39), ist nicht getroffen worden. Zwar erfolgt auch die Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung ohne mündliche Verhandlung. Nr. 3202 Anm. Abs. 2 VV-RVG meint jedoch ebenso wie Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1 VV-RVG den Fall, dass in der Sache nach den dort für das finanzgerichtliche Verfahren näher genannten Normen bzw. im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. In diesem Fall soll den Rechtsanwälten auch eine Terminsgebühr zustehen; sie sollen keine Gebührennachteile dadurch erleiden, dass die Sache schriftsätzlich so vorbereitet wird, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (vgl. Riedel/Sußbauer/Keller, a.a.O., VV Teil 3 Abschn. 1 Rz. 45). Dies ist jedoch nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da hier nach Erledigung in der Hauptsache nicht mehr in der Sache, sondern lediglich noch über die Kosten gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 i.V.m. § 138 FGO entschieden worden ist. Der Kostenbeschluss erging im Streitfall auch nach bereits eingetretener Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen. Für die erst nach Beendigung des Verfahrens zu treffende Kostenentscheidung ist aber eine mündliche Verhandlung - wie es Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG voraussetzt - nicht vorgeschrieben (vgl. Hess.FG, EFG 1987, 375; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, Komm., 17. Aufl., VV 3104 Rz. 23).

19

Den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin steht schließlich auch keine Terminsgebühr nach Nr. 3202 Anm. Abs. 1 i.V.m. Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1, letzte Alternative VV-RVG zu. Nach der letztgenannten Vorschrift, die über Nr. 3202 Anm. Abs. 1 VV-RVG entsprechend anwendbar ist, entsteht die Terminsgebühr zwar auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Der Entstehung einer Gebühr in diesem Fall steht jedoch entgegen, dass im Streitfall kein schriftlicher Vergleich im Sinne der Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1 VV-RVG geschlossen wurde. Anders als die VwGO (§ 106 VwGO), das SGG101 SGG) oder die ZPO794 Abs. 1 Nr.1 ZPO, § 278 Abs. 6 ZPO) sieht die FGO die Möglichkeit einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich, etwa auch in der Form, dass das Gericht den Parteien schriftlich einen Vergleich vorschlägt, der durch die beiderseitige Annahme - ggfs. nach entsprechender Feststellung durch Beschluss des Gerichts - zu Stande kommt und das Verfahren beendet (vgl. § 106 Satz 2 VwGO, § 278 Abs. 6 ZPO), nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind (auch im finanzgerichtlichen Verfahren) Vergleiche über Steueransprüche vielmehr wegen der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung überhaupt nicht möglich (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 2007, IV R 20/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2008, 532; BFH, Urteil vom 28. Juni 2001, IV R 40/00, BFHE 196, 87, BStBl II 2001, 714 unter 2.b) der Gründe). Dies muss aufgrund der formalen Einordnung des Kindergeldes als monatlich gezahlte Steuervergütung (vgl. § 31 Satz 3 EStG) auch für die hier streitgegenständliche Rückforderung von Kindergeld gelten. Der Wortlaut der Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG, der - anders als bspw. in Nr. 1000, 1003 VV-RVG (“Einigung”) - den dem Wortsinn nach engeren Begriff des “Vergleichs” wählt, spricht daher bereits dagegen, im finanzgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr nach dieser Alternative entstehen zu lassen. Der BFH hat zwar im finanzgerichtlichen Verfahren die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen grundsätzlich anerkannt (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl., § 76 Rz. 4 m. w. N. zur Rspr. des BFH). Zweck der tatsächlichen Verständigung ist es dabei, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt im Sinne des § 88 der Abgabenordnung (AO) einvernehmlich festzulegen (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 2007 IV R 20/05. BFH/NV 2008, 532). Insoweit könnte somit allenfalls erwogen werden, ob im Fall des Abschlusses einer zur Verfahrensbeendigung durch Erledigung oder Klagrücknahme führenden schriftlichen tatsächlichen Verständigung außerhalb eines Termins - etwa auf schriftlichen Vorschlag des Gerichts oder durch schriftliche Verständigung der Beteiligten - in entsprechender Anwendung dieser Alternative der Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1 VV-RVG eine Terminsgebühr entsteht. Hierfür könnte - trotz der fehlenden Möglichkeit, das Verfahren allein durch eine tatsächliche Verständigung zu beenden - etwa der grundsätzlich auch auf das finanzgerichtliche Verfahren übertragbare Zweck dieser Alternative sprechen. Denn dieser besteht darin, es zu fördern, dass der Rechtsanwalt in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll, und zu verhindern, dass allein wegen des Entstehens der Terminsgebühr die Prozessbevollmächtigten auf einer Protokollierung eines bereits ausgehandelten Vergleichs in einem Erörterungstermin bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Juli 2006 II ZB 31/05, AnwBl. 2006, 676 unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Ob eine entsprechende Anwendung der Vorschrift bei schriftlicher tatsächlicher Verständigung außerhalb eines Termins in Betracht kommt, kann jedoch vorliegend offenbleiben. Denn im Streitfall handelt es sich auch nicht um eine tatsächliche Verständigung, da kein Einvernehmen über schwierig zu klärende Sachverhaltsfragen erzielt wurde. Vielmehr sind nach den rechtlichen Hinweisen des Gerichts die Erinnerungsgegnerin und die Erinnerungsführerin mit der Zustimmung zur (teilweisen) Rücknahme des Aufhebungsbescheides sowie den nachfolgenden Erledigungserklärungen nur von ihren bisher jeweils vertretenen Rechtspositionen teilweise abgerückt. Eine tatsächliche Verständigung über reine Rechtsfragen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 31. März 2004 I R 71/03; Beschluss vom 15. März 2000 IV B 44/99, BFH/NV, 1073) jedoch nicht möglich. Die Verfahrensbeendigung ist vorliegend allein durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen zu Stande gekommen. Der Vorschlag des Gerichts hat den Beteiligten dabei einen verfahrensrechtlichen Weg aufgezeigt, auf welche Weise - nämlich durch teilweise Aufhebung des Bescheides und übereinstimmende Erledigungserklärung trotz Teilerledigung, was hinsichtlich des nicht aufgehobenen Teils des Bescheides faktisch einer Teilrücknahme entspricht - eine einvernehmliche Beendigung der Verfahrens unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts erreicht werden kann. In der Zustimmung der Beteiligten zu dieser Vorgehensweise ist vor diesem Hintergrund weder ein Vergleich noch eine tatsächliche Verständigung zu erblicken.

20

Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat die Erinnerungsführerin zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (vgl. Finanzgericht Thüringen, Beschluss vom 31. März 2000 II 10/99 KO, EFG 2000, 653; Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl., § 149 Rz. 18).

21

Das Gericht konnte über die Erinnerung gemäß § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Berichterstatters entscheiden. Der Anwendungsbereich des § 79 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO schließt die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein (so auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972).

22

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO).


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(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 31/05
vom
3. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
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RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6
Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen
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Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten
- neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr
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BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 11. November 2005 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Konstanz vom 26. September 2005 abgeändert: Die von dem Kläger an die Beklagte aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Konstanz vom 27. Juli 2005 zu erstattenden Kosten werden auf 3.100,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2005 festgesetzt.
Der Kläger hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

Gründe:


1
I. Der Kläger begehrte mit seiner im Dezember 2004 bei dem Landgericht Konstanz eingegangenen Klage die Rückzahlung seiner Einlageleistungen in Höhe von 2.835,00 € auf eine bei der Beklagten gezeichnete atypische stille Gesellschaftsbeteiligung sowie die Feststellung, dass zwischen den Parteien keine Vertragsbeziehungen bestehen. Das Landgericht führte ein schriftliches Vorverfahren durch und machte mit Beschluss vom 16. Juni 2005 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleichsvorschlag, den die Parteien annahmen. Durch Beschluss vom 27. Juni 2005 stellte das Landgericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest. Hiernach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 26.460,00 € zu tragen.
2
In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. September 2005 berücksichtigte das Landgericht die von der Beklagten zum Ausgleich angemeldete 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (im Folgenden: VV) in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG und die 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV, sah aber von der Festsetzung der von der Beklagten beantragten 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV ab, weil ein schriftliches Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO nicht angeordnet gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
3
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
1. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLGR 2005, 179) die Ansicht vertreten, aus dem Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV ergebe sich, dass bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr nur anfalle, wenn es sich um ein Verfahren handele, das nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordere.
5
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
6
a) In Übereinstimmung mit dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, dessen Beschluss vom 27. Oktober 2005 (III ZB 42/05, NJW 2006, 157 ff.) - der dem Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt war - die identische Fragestellung betrifft, ist der Senat der Ansicht, dass die Auslegung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV durch das Beschwerdegericht den Bedeutungsgehalt der das Entstehen der Terminsgebühr rechtfertigenden Variante "oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird" (= Variante
4) nicht ausschöpft.
7
Der III. Zivilsenat (aaO S. 158) hat hierzu folgendes ausgeführt: "Zwar stünde der Wortlaut dieser Bestimmung einer Auslegung nicht entgegen, nach der der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nur dann eine Terminsgebühr auslöst, wenn er in einem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder nach § 495 a ZPO geschlossen wird. Der Wortlaut legt jedoch, in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in der Literatur, die Auslegung näher, dass der in Variante 4 geregelte Abschluss eines schriftlichen Vergleichs für alle Verfahren gilt, für die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, also auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Sache durch einen Haupttermin (§ 272 ZPO) erledigt werden soll und dieser Haupttermin nach dem Ermessen des Vorsitzenden durch ein schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) vorbereitet wird, während dessen Verlauf es zum Abschluss des schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO kommt. Insoweit kann es im Hinblick auf das Erfordernis, dass für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nicht darauf ankommen , ob der Haupttermin durch einen frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) oder ein schriftliches Vorverfahren vorbereitet wird. Wollte man der einengenden Auffassung folgen , nach der lediglich ein im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) oder im Verfahren nach § 495 a Satz 1 ZPO geschlossener schriftlicher Vergleich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV auslöst, ergäben sich Wertungswidersprüche , die durch das Argument einer günstigen kosten- mäßigen Erledigung für die Parteien nicht ausgeräumt werden könnten. Aus der Sicht der anwaltlichen Tätigkeit macht es keinen Unterschied, ob eine Sache mit einem 600,00 € nicht übersteigenden Wert im Verfahren nach § 495 a Satz 1 ZPO oder mit einem höheren Wert vor der mündlichen Verhandlung schriftlich verglichen wird. Es ließe sich wohl kaum ernsthaft vertreten, im letzteren Fall habe der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit weniger Zeit und Mühe aufgewendet, weil er noch die mündliche Verhandlung vor Augen gehabt habe. Es will auch nicht einleuchten, dass der Rechtsanwalt in dem letzteren Fall nur deshalb die Terminsgebühr erhalten sollte, weil das Gericht im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) angeordnet hat."
8
Dem schließt sich der Senat an.
9
b) Die einengende Auslegung würde darüber hinaus zu einem nicht zu rechtfertigenden Widerspruch dazu führen, dass eine Terminsgebühr - in diesem Fall nach Absatz 3 der Vorbemerkungen 3 des VV - für den Anwalt schon für seine Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entsteht, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Danach fällt die Terminsgebühr z. B. an, wenn die Prozessbevollmächtigten fernmündlich oder persönlich den Inhalt des Vergleichs besprechen und den Vergleichstext sodann dem Gericht zur Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO mitteilen (OLG Koblenz NJW-RR 2006, 358; NJW 2005, 2162; OLG Nürnberg NJOZ 2005, 4039 f.; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2006, 268; Goebel BGHReport 2006, 66). Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Ihm soll nach neuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungsbzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209).
10
Erhält aber der Anwalt die Terminsgebühr für das Aushandeln eines Vergleichs ohne Mitwirkung des Gerichts, ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, dem Anwalt für sein Bemühen um eine vergleichsweise Beilegung des Verfahrens die Terminsgebühr abzusprechen, wenn der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts geschlossen wird. Sähe man dies anders, würde dies darüber hinaus zu dem Zustand führen, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - vermeiden wollte, dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willen anzustreben, fortgesetzt wird (siehe hierzu Goebel BGH-Report 2006, 66).
11
c) Legt daher der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV die Entstehung einer Terminsgebühr nahe und stimmt dieses Ergebnis mit den Wertungen und Intentionen des Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des VV überein, ist einer den Wortlaut entsprechend ausschöpfenden Auslegung der Vorzug zu geben (ebenso III. Zivilsenat aaO S. 159).
12
d) Die Entscheidungen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 30. März 2004 (VI ZB 81/03, NJW 2004, 2311, 2312) und vom 30. Juni 2004 (NJOZ 2004, 4083, 4084) stehen dem nicht entgegen, weil sie in einem das alte Recht (BRAGO) betreffenden Verfahren ergangen sind und von dem VI. Zivilsenat selbst zutreffend als für seinen Beschluss "nicht tragend" bezeichnet worden sind.
13
3. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Konstanz war daher abzuändern und die 1,2 Terminsgebühr - wie beantragt - zugunsten der Beklagten festzusetzen.
14
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.055,14 € Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 26.09.2005 - 4 O 553/04 F -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 W 124/05 -

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 31/05
vom
3. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6
Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen
Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278
Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten
- neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr
nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 11. November 2005 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Konstanz vom 26. September 2005 abgeändert: Die von dem Kläger an die Beklagte aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Konstanz vom 27. Juli 2005 zu erstattenden Kosten werden auf 3.100,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2005 festgesetzt.
Der Kläger hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

Gründe:


1
I. Der Kläger begehrte mit seiner im Dezember 2004 bei dem Landgericht Konstanz eingegangenen Klage die Rückzahlung seiner Einlageleistungen in Höhe von 2.835,00 € auf eine bei der Beklagten gezeichnete atypische stille Gesellschaftsbeteiligung sowie die Feststellung, dass zwischen den Parteien keine Vertragsbeziehungen bestehen. Das Landgericht führte ein schriftliches Vorverfahren durch und machte mit Beschluss vom 16. Juni 2005 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleichsvorschlag, den die Parteien annahmen. Durch Beschluss vom 27. Juni 2005 stellte das Landgericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest. Hiernach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 26.460,00 € zu tragen.
2
In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. September 2005 berücksichtigte das Landgericht die von der Beklagten zum Ausgleich angemeldete 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (im Folgenden: VV) in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG und die 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV, sah aber von der Festsetzung der von der Beklagten beantragten 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV ab, weil ein schriftliches Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO nicht angeordnet gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
3
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
1. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLGR 2005, 179) die Ansicht vertreten, aus dem Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV ergebe sich, dass bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr nur anfalle, wenn es sich um ein Verfahren handele, das nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordere.
5
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
6
a) In Übereinstimmung mit dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, dessen Beschluss vom 27. Oktober 2005 (III ZB 42/05, NJW 2006, 157 ff.) - der dem Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt war - die identische Fragestellung betrifft, ist der Senat der Ansicht, dass die Auslegung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV durch das Beschwerdegericht den Bedeutungsgehalt der das Entstehen der Terminsgebühr rechtfertigenden Variante "oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird" (= Variante
4) nicht ausschöpft.
7
Der III. Zivilsenat (aaO S. 158) hat hierzu folgendes ausgeführt: "Zwar stünde der Wortlaut dieser Bestimmung einer Auslegung nicht entgegen, nach der der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nur dann eine Terminsgebühr auslöst, wenn er in einem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder nach § 495 a ZPO geschlossen wird. Der Wortlaut legt jedoch, in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in der Literatur, die Auslegung näher, dass der in Variante 4 geregelte Abschluss eines schriftlichen Vergleichs für alle Verfahren gilt, für die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, also auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Sache durch einen Haupttermin (§ 272 ZPO) erledigt werden soll und dieser Haupttermin nach dem Ermessen des Vorsitzenden durch ein schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) vorbereitet wird, während dessen Verlauf es zum Abschluss des schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO kommt. Insoweit kann es im Hinblick auf das Erfordernis, dass für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nicht darauf ankommen , ob der Haupttermin durch einen frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) oder ein schriftliches Vorverfahren vorbereitet wird. Wollte man der einengenden Auffassung folgen , nach der lediglich ein im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) oder im Verfahren nach § 495 a Satz 1 ZPO geschlossener schriftlicher Vergleich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV auslöst, ergäben sich Wertungswidersprüche , die durch das Argument einer günstigen kosten- mäßigen Erledigung für die Parteien nicht ausgeräumt werden könnten. Aus der Sicht der anwaltlichen Tätigkeit macht es keinen Unterschied, ob eine Sache mit einem 600,00 € nicht übersteigenden Wert im Verfahren nach § 495 a Satz 1 ZPO oder mit einem höheren Wert vor der mündlichen Verhandlung schriftlich verglichen wird. Es ließe sich wohl kaum ernsthaft vertreten, im letzteren Fall habe der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit weniger Zeit und Mühe aufgewendet, weil er noch die mündliche Verhandlung vor Augen gehabt habe. Es will auch nicht einleuchten, dass der Rechtsanwalt in dem letzteren Fall nur deshalb die Terminsgebühr erhalten sollte, weil das Gericht im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) angeordnet hat."
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Dem schließt sich der Senat an.
9
b) Die einengende Auslegung würde darüber hinaus zu einem nicht zu rechtfertigenden Widerspruch dazu führen, dass eine Terminsgebühr - in diesem Fall nach Absatz 3 der Vorbemerkungen 3 des VV - für den Anwalt schon für seine Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entsteht, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Danach fällt die Terminsgebühr z. B. an, wenn die Prozessbevollmächtigten fernmündlich oder persönlich den Inhalt des Vergleichs besprechen und den Vergleichstext sodann dem Gericht zur Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO mitteilen (OLG Koblenz NJW-RR 2006, 358; NJW 2005, 2162; OLG Nürnberg NJOZ 2005, 4039 f.; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2006, 268; Goebel BGHReport 2006, 66). Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Ihm soll nach neuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungsbzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209).
10
Erhält aber der Anwalt die Terminsgebühr für das Aushandeln eines Vergleichs ohne Mitwirkung des Gerichts, ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, dem Anwalt für sein Bemühen um eine vergleichsweise Beilegung des Verfahrens die Terminsgebühr abzusprechen, wenn der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts geschlossen wird. Sähe man dies anders, würde dies darüber hinaus zu dem Zustand führen, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - vermeiden wollte, dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willen anzustreben, fortgesetzt wird (siehe hierzu Goebel BGH-Report 2006, 66).
11
c) Legt daher der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV die Entstehung einer Terminsgebühr nahe und stimmt dieses Ergebnis mit den Wertungen und Intentionen des Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des VV überein, ist einer den Wortlaut entsprechend ausschöpfenden Auslegung der Vorzug zu geben (ebenso III. Zivilsenat aaO S. 159).
12
d) Die Entscheidungen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 30. März 2004 (VI ZB 81/03, NJW 2004, 2311, 2312) und vom 30. Juni 2004 (NJOZ 2004, 4083, 4084) stehen dem nicht entgegen, weil sie in einem das alte Recht (BRAGO) betreffenden Verfahren ergangen sind und von dem VI. Zivilsenat selbst zutreffend als für seinen Beschluss "nicht tragend" bezeichnet worden sind.
13
3. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Konstanz war daher abzuändern und die 1,2 Terminsgebühr - wie beantragt - zugunsten der Beklagten festzusetzen.
14
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.055,14 € Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 26.09.2005 - 4 O 553/04 F -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 W 124/05 -

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Tatbestand

 
I. Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer Erledigungsgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 18. Mai 2006 erhob der Erinnerungsführer und Kläger des dieser Kostensache vorangegangenen finanzgerichtlichen Verfahrens, Az. 8 K 124/06, Klage wegen Rückerstattung von Kindergeld und beantragte, den Bescheid vom 13. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2006 aufzuheben (Blatt 2 bis 4 Prozessakte zu 8 K 124/06). Die Erinnerungsgegnerin und Beklagte im Verfahren 8 K 124/06 teilte sodann mit Schreiben vom 25. Juli 2006 mit, dass der Kläger mit Bescheid vom 18. Juli 2006 klaglos gestellt worden sei, und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Ein Kostenantrag wurde hierbei nicht gestellt (Blatt 18 Prozessakte zu 8 K 124/06). Die Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers erklärte sodann mit Schreiben vom 8. August 2006 den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls für erledigt und beantragte, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Blatt 23 Prozessakte zu 8 K 124/06). Mit Beschluss des Berichterstatters vom 23. August 2006 wurden nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten der Beklagten auferlegt (Blatt 24 bis 25 Prozessakte zu 8 K 124/06). Mit Antrag der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 4. September 2006 wurde auch die Festsetzung einer Erledigungsgebühr begehrt (Blatt 28 Prozessakte zu 8 K 124/06). Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin vom 20. Dezember 2006 wurden die Kosten ohne Erledigungsgebühr festgesetzt (Blatt 33 bis 35 Prozessakte zu 8 K 124/06). Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde gegen Empfangsbekenntnis am 10. Januar 2007 der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers zugestellt (Blatt zu 42 Prozessakte zu 8 K 124/06).
Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 legte die Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers den Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein (Blatt 2 Akte zu 8 KO 1/07). Die Erinnerungsgegnerin trat mit Schreiben vom 29. Januar 2007 der Erinnerung entgegen (Blatt 6 bis 7 Akte zu 8 KO 1/07). Mit Beschluss der Urkundsbeamtin vom 13. Juli 2007 wurde der Erinnerung nicht abgeholfen.
Auf den Inhalt des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 12. Januar 2007 (Blatt 2 Akte zu 8 KO 1/07) und des Schreibens der Erinnerungsgegnerin vom 29. Januar 2007 (Blatt 6 bis 7 Akte zu 8 KO 1/07) sowie auf den Inhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 20. Dezember 2006 (Blatt 33 bis 35 Prozessakte zu 8 K 124/06) und des Nichtabhilfebeschlusses vom 13. Juli 2007 (Blatt 6 bis 7 Akte zu 8 KO 1/07) wird verwiesen. Im Übrigen wird auch auf den Inhalt der Prozessakte, Az. 8 K 124/06, und der Akte zum Kostenverfahren, Az. 8 KO 1/07, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung ist statthaft. Gegen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts ist - wie im Streitfall - nach § 149 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Erinnerung gegen den am 10. Januar 2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist im Streitfall zulässig. Sie wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Schreiben vom 12. Januar 2007 eingelegt.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Eine Erledigungsgebühr wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - i. V. mit Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis - VV -). Dieser Gebührentatbestand, der inhaltlich der Regelung des bis zum 1. Juli 2004 geltenden § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) im Wesentlichen entspricht, ist im Streitfall nicht ausgelöst. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Gebührentatbestand einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV eine Erweiterung gegenüber dem der inzwischen nicht mehr geltenden Regelung des § 24 BRAGO beinhaltet.
Die Klageerhebung nebst Begründung und Beratung des Klägers stellt - wie im Streitfall - keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten wäre (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642; FG Baden-Württemberg Beschluss vom 4. September 1995 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077). Nach welchen Gesichtspunkten der Begriff der Mitwirkung an der Erledigung auszulegen ist, wurde bereits unter Geltung des § 24 BRAGO in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (zum Meinungsstreit vgl. Finanzgericht - FG - Köln Beschluss vom 28. August 2006 10 KO 202/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 145). Nach einer - im Streitfall wohl auch vom Erinnerungsführer - vertretenen Rechtsauffassung soll es ausreichen, die Erledigungsgebühr auszulösen, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Klagebegründung Argumente vorträgt, die die Verwaltungsbehörde mit der Folge der Erledigung ohne Urteil überzeugen. Dagegen spricht jedoch, dass die Erledigungsgebühr einen Ersatz für die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV früher Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO) darstellt, die in öffentlich-rechtlichen Streitsachen nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 76). Auch die Einigungsgebühr wird nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung, die wie im Streitfall Klageerhebung und Begründung derselben umfasst, verdient. Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung einer Einigung (vgl. zur Vergleichsgebühr FG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2001 10 KO 2725/01, EFG 2001, 1321 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt, der im Zivilprozess eine auf eine Einigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, privilegiert werden sollte. Die Mitwirkung i. S. der Nr. 1002 VV erfordert daher eine besondere über Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende auf Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 78 m. w. N.). Die Tätigkeit der Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs allein ist bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV abgegolten. Deshalb kommt als anwaltliche Mitwirkung nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht (vgl. bereits Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 16. Dezember 1969  VII B 45/68, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1970, 251). Die Erledigungsgebühr ist - entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers - keine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung verdient werden kann.
10 
Es genügt nicht, dass der Beklagte unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. ergänzender Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage bzw. Rechtsprechung den angegriffenen Bescheid aufhebt bzw. ändert und den Kläger klaglos stellt (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642 m. w. N.).
11 
Eine Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten bei der Erledigung, die nicht bereits über die Verfahrensgebühr abgegolten wäre, vermag das Gericht - im Streitfall - nicht zu erkennen. Es mag sein, dass nach dem Eingang des Schreibens des Finanzgerichts vom 4. August 2006 nebst Anlagen und Kenntnisnahme desselben durch die Prozessbevollmächtigte ein Beratungsgespräch mit dem Kläger stattgefunden hat. Dieses Beratungsgespräch konnte aber nicht mit einer als über die allgemeine Prozessführung hinausgehende zusätzliche Beratungsleistung zu qualifizierenden Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden solle, verbundenen sein. Der Streitfall gab hierzu keinen Anlass. Dem Begehren des Erinnerungsführers bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurde durch Abhilfe der Beklagten in vollem Umfang entsprochen.
III.
12 
Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat der Erinnerungsführer zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (vgl. FG Thüringen Beschluss vom 31. März 2000 II 10/99 KO, EFG 2000, 653; FG Bremen Beschluss vom 13. Januar 2000 299302 KO 2, EFG 2000, 289; Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
IV.
13 
Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar (vgl. Stapperfend, in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
V.
14 
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung nach § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Berichterstatters. Der Anwendungsbereich des § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO schließt - wie im Streitfall - die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein. Die Befassung des Senats mit der in § 79a Abs. 1 Nr. 5 genannten Entscheidung über die Kosten ist nicht erforderlich (vgl. FG Baden-Württemberg Beschluss vom 1. Juni 1993 6 KO 3/92, EFG 1994, 52 m. w. N.; a. A. vgl. Koch in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 79a Rz. 15 m. w. N.). Die Entscheidung durch den Berichterstatter über die Kosten bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war - wie im Streitfall - bereits nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet. Es ist deshalb bei Entscheidungen über die Kosten nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO für die Frage des vorbereitenden Verfahrens nicht auf das selbständige Kostenverfahren, sondern auf das vorangegangene Verfahren mit seiner Kostengrundentscheidung abzustellen. Es entspricht auch der Zielsetzung des § 79a Abs. 1 FGO, den Senat zu entlasten, soweit er - wie im Streitfall - noch nicht mit der Sache oder mit der dem selbständigen Kostenverfahren vorangegangenen Sache befasst war (vgl. FG Düsseldorf Beschluss vom 7. Februar 2001 14 KO 583/01 KF Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 1131 m. w. N.).

Gründe

 
II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung ist statthaft. Gegen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts ist - wie im Streitfall - nach § 149 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Erinnerung gegen den am 10. Januar 2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist im Streitfall zulässig. Sie wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Schreiben vom 12. Januar 2007 eingelegt.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Eine Erledigungsgebühr wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - i. V. mit Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis - VV -). Dieser Gebührentatbestand, der inhaltlich der Regelung des bis zum 1. Juli 2004 geltenden § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) im Wesentlichen entspricht, ist im Streitfall nicht ausgelöst. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Gebührentatbestand einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV eine Erweiterung gegenüber dem der inzwischen nicht mehr geltenden Regelung des § 24 BRAGO beinhaltet.
Die Klageerhebung nebst Begründung und Beratung des Klägers stellt - wie im Streitfall - keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten wäre (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642; FG Baden-Württemberg Beschluss vom 4. September 1995 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077). Nach welchen Gesichtspunkten der Begriff der Mitwirkung an der Erledigung auszulegen ist, wurde bereits unter Geltung des § 24 BRAGO in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (zum Meinungsstreit vgl. Finanzgericht - FG - Köln Beschluss vom 28. August 2006 10 KO 202/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 145). Nach einer - im Streitfall wohl auch vom Erinnerungsführer - vertretenen Rechtsauffassung soll es ausreichen, die Erledigungsgebühr auszulösen, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Klagebegründung Argumente vorträgt, die die Verwaltungsbehörde mit der Folge der Erledigung ohne Urteil überzeugen. Dagegen spricht jedoch, dass die Erledigungsgebühr einen Ersatz für die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV früher Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO) darstellt, die in öffentlich-rechtlichen Streitsachen nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 76). Auch die Einigungsgebühr wird nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung, die wie im Streitfall Klageerhebung und Begründung derselben umfasst, verdient. Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung einer Einigung (vgl. zur Vergleichsgebühr FG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2001 10 KO 2725/01, EFG 2001, 1321 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt, der im Zivilprozess eine auf eine Einigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, privilegiert werden sollte. Die Mitwirkung i. S. der Nr. 1002 VV erfordert daher eine besondere über Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende auf Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 78 m. w. N.). Die Tätigkeit der Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs allein ist bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV abgegolten. Deshalb kommt als anwaltliche Mitwirkung nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht (vgl. bereits Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 16. Dezember 1969  VII B 45/68, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1970, 251). Die Erledigungsgebühr ist - entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers - keine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung verdient werden kann.
10 
Es genügt nicht, dass der Beklagte unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. ergänzender Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage bzw. Rechtsprechung den angegriffenen Bescheid aufhebt bzw. ändert und den Kläger klaglos stellt (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642 m. w. N.).
11 
Eine Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten bei der Erledigung, die nicht bereits über die Verfahrensgebühr abgegolten wäre, vermag das Gericht - im Streitfall - nicht zu erkennen. Es mag sein, dass nach dem Eingang des Schreibens des Finanzgerichts vom 4. August 2006 nebst Anlagen und Kenntnisnahme desselben durch die Prozessbevollmächtigte ein Beratungsgespräch mit dem Kläger stattgefunden hat. Dieses Beratungsgespräch konnte aber nicht mit einer als über die allgemeine Prozessführung hinausgehende zusätzliche Beratungsleistung zu qualifizierenden Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden solle, verbundenen sein. Der Streitfall gab hierzu keinen Anlass. Dem Begehren des Erinnerungsführers bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurde durch Abhilfe der Beklagten in vollem Umfang entsprochen.
III.
12 
Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat der Erinnerungsführer zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (vgl. FG Thüringen Beschluss vom 31. März 2000 II 10/99 KO, EFG 2000, 653; FG Bremen Beschluss vom 13. Januar 2000 299302 KO 2, EFG 2000, 289; Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
IV.
13 
Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar (vgl. Stapperfend, in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
V.
14 
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung nach § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Berichterstatters. Der Anwendungsbereich des § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO schließt - wie im Streitfall - die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein. Die Befassung des Senats mit der in § 79a Abs. 1 Nr. 5 genannten Entscheidung über die Kosten ist nicht erforderlich (vgl. FG Baden-Württemberg Beschluss vom 1. Juni 1993 6 KO 3/92, EFG 1994, 52 m. w. N.; a. A. vgl. Koch in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 79a Rz. 15 m. w. N.). Die Entscheidung durch den Berichterstatter über die Kosten bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war - wie im Streitfall - bereits nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet. Es ist deshalb bei Entscheidungen über die Kosten nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO für die Frage des vorbereitenden Verfahrens nicht auf das selbständige Kostenverfahren, sondern auf das vorangegangene Verfahren mit seiner Kostengrundentscheidung abzustellen. Es entspricht auch der Zielsetzung des § 79a Abs. 1 FGO, den Senat zu entlasten, soweit er - wie im Streitfall - noch nicht mit der Sache oder mit der dem selbständigen Kostenverfahren vorangegangenen Sache befasst war (vgl. FG Düsseldorf Beschluss vom 7. Februar 2001 14 KO 583/01 KF Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 1131 m. w. N.).

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.