Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Apr. 2013 - 8 KO 508/12

bei uns veröffentlicht am18.04.2013

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
I.
Streitig ist, ob allein durch die außergerichtliche Stattgabe des Klagebegehrens durch die beklagte Familienkasse (Erinnerungsgegnerin) eine Terminsgebühr entstanden ist.
Mit ihrer am 16.6.2009 erhobenen Klage machte die Erinnerungsführerin nach einer teilweisen Einschränkung ihres Klagebegehrens zuletzt noch einen Anspruch auf Kindergeld für ihre 1964 geborene, behinderte Tochter X für den Zeitraum September 2007 bis Juni 2009 geltend. Sie trug u.a. vor, die Tochter sei nicht im Stande, sich selbst zu unterhalten. Insbesondere dürfe das monatliche Pflegegeld nicht als deren Einkommen berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 15.7.2011 stellte die Erinnerungsgegnerin die Erinnerungsführerin nahezu vollständig klaglos, in dem sie nachträglich Kindergeld für den Zeitraum September 2007 bis Mai 2009 festsetzte. Das Gericht legte hierauf der Erinnerungsgegnerin mit Beschluss vom 29.8.2011 die Kosten des erledigten Verfahrens auf.
Die Erinnerungsführerin stellte am 27.10.2011 beim Gericht einen Antrag auf Festsetzung ihr zu erstattender Kosten in Höhe von 1.005,07 EUR und machte u.a. eine 1,6-Verfahrens-, 1,2- Termins- und 1,0-Erledigungsgebühr geltend. Die Erinnerungsgegnerin wandte sich hierauf mit Schriftsatz vom 18.11.2011 gegen den Ansatz sowohl einer Termins- als auch einer Erledigungsgebühr.
Dieser Auffassung schloss sich die Urkundsbeamtin der Senatsgeschäftsstelle an. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1.2.2012 wies sie daher lediglich die an die Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten mit 436,97 EUR aus. Erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt und ergehe hierauf ein Beschluss über die Kosten, so werde dadurch weder nach der Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) noch nach der Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 3104 VV-RVG eine Terminsgebühr ausgelöst. Auch eine Erledigungsgebühr sei nicht zu erstatten, da die Prozessbevollmächtigte keine über die normale Prozessführung hinausgehende, auf eine außergerichtliche Erledigung zielende Tätigkeit entfaltet habe.
Die Erinnerungsführerin legte fristgerecht Erinnerung ein und trägt vor, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei insoweit rechtswidrig, als die geltend gemachte fiktive Terminsgebühr nicht in Ansatz gebracht worden sei. Nach der Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 3202 VV-RVG gelte für das finanzgerichtliche Verfahren die Anmerkung Abs. 1 Ziffer 3 zu Nr. 3104 VV-RVG entsprechend. Deren Tatbestand sei zweifelsfrei erfüllt. Die Klaglosstellung stelle ein Anerkenntnis im Rechtssinne dar. Somit habe das finanzgerichtliche Verfahren nach einem angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung geendet.
Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift sei erfüllt. Eine mündliche Verhandlung und eine gerichtliche Entscheidung sei durch das Anerkenntnis vermieden worden. Diese Entlastung der Gerichte solle durch die Anerkennung einer fiktiven Terminsgebühr nach Anmerkung Abs. 1 Ziffer 3 zu Nr. 3104 VV-RVG honoriert werden. Das durchgeführte Verfahren sei sehr umfangreich und auch schwierig gewesen und ohne die anwaltlichen Ausführungen hätte die Gegnerin kein Anerkenntnis abgegeben. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 14.4.2008 5 KO 16/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 1150) sei nicht bindend, habe vielmehr lediglich Einzelfallcharakter und entfalte darüber hinaus keine Wirkung.
Die Erinnerungsführerin beantragt,
die zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung der fiktiven Terminsgebühr festzusetzen.
10 
Die Erinnerungsgegnerin beantragt sinngemäß,
11 
die Erinnerung zurückzuweisen.
12 
Sie trägt ergänzend lediglich vor, die Klaglosstellung sei ohne Zutun der Prozessbevollmächtigten erfolgt. Der Prozessvertreter der beklagten Familienkasse habe nach nochmaliger Durchsicht der Kindergeldakten festgestellt, dass die Berechnung der Erinnerungsgegnerin offensichtlich unvollständig gewesen sei.
II.
13 
Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
14 
Nach § 149 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss innerhalb der Frist von 2 Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist wurde gewahrt.
15 
Die einem Prozessbeteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden gemäß § 149 Abs. 1 FGO auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Gemäß § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO sind die vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Da die Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin und daher nach § 3 Nr. 1 StBerG unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind ihre Gebühren grundsätzlich zu vergüten.
16 
Die Gebühren und Auslagen von Rechtsanwälten bemessen sich nach Maßgabe des RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich dabei gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem VV-RVG.
17 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr liegen nicht vor.
18 
Nach Nr. 3202 VV-RVG kann im Verfahren vor dem Finanzgericht eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 entstehen. Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG, die als allgemeine Vorschrift auch für die Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, erhält der Rechtsanwalt diese Gebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Derartige Termine oder Besprechungen fanden vorliegend nicht statt.
19 
Für das finanzgerichtliche Verfahren bestimmt Nr. 3202 Anmerkung Abs. 2 VV-RVG darüber hinaus, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn gemäß § 79 a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Das Gericht hat von diesen Möglichkeiten - Erlass eines Gerichtsbescheids bzw. Urteil im Verfahren nach billigem Ermessen - keinen Gebrauch gemacht.
20 
Es hat auch nicht in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden (Nr. 3202 Anmerkung Abs. 1 VV-RVG i.V.m. Nr. 3104 Anmerkung 1 Ziffer 1 VV-RVG). Die Berichterstatterin hat vielmehr nicht in der Sache, sondern nach Beendigung des Finanzrechtsstreits durch Abgabe beiderseitiger Erledigungserklärungen der Prozessparteien lediglich gemäß §§ 79a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 4 i.V.m. § 138 Abs. 1 FGO durch Beschluss über die Kosten entschieden. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es hierzu nicht (§ 90 Abs. 1 Satz 2 FGO). Derartige Kostenbeschlüsse lösen grundsätzlich keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Ziffer 1 VV-RVG aus (Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 25.9.2007 VI ZB 53/06, Juristisches Büro -JurBüro- 2008, 23).
21 
Entgegen der Rechtsauffassung der Erinnerungsführerin, ergibt sich der Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr auch nicht aus Nr. 3104 Anmerkung 1 Ziffer 3 VV-RVG. Danach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren vor dem Sozialgericht nach einem angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Zwar gilt gemäß Nr. 3202 Anmerkung 1 VV-RVG die Anmerkung zu Nr. 3104 entsprechend. Die FGO kennt jedoch kein Anerkenntnis. Die Regelung in § 101 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), wonach das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt, beinhaltet eine Regelung, die von anderen Verfahrensordnungen abweicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 101 Rn. 19). Das Anerkenntnis ist wie die erforderliche Annahme eine Prozesserklärung (Leitherer, a.a.O., § 101 Rn. 21) und führt zur Erledigung des Rechtsstreits, ohne dass es weiterer Rechtshandlungen bedarf (Leitherer, a.a.O., § 101 Rn. 23). Demgegenüber führt die vollzogene außergerichtliche Stattgabe des Klagebegehrens durch die beklagte Behörde im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich zum Wegfall der Beschwer und erst nach Abgabe beiderseitiger Erledigungserklärungen zur Beendigung des Prozesses. Diese bestehenden Besonderheiten schließen kostenrechtlich eine Übertragung auf das finanzgerichtliche Verfahren aus.
22 
Hinzu kommt, dass die Vorschrift Nr. 3202 Anmerkung 1 VV-RVG, die die Anmerkung zu Nr. 3104 VV-RVG für entsprechend anwendbar erklärt, zu Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 gehört, der die Überschrift „Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht“ trägt. Hierin sollen primär die Gebühren für das Berufungsverfahren und für die einem Berufungsverfahren vergleichbaren Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren geregelt werden. Das Finanzgericht wurde nur deshalb diesem Unterabschnitt zugeordnet, da es seiner Struktur nach ein Obergericht ist und der Rechtsanwalt daher auch die für ein Rechtsmittelverfahren geltenden erhöhten Gebühren nach Abschnitt 2 erhalten soll (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 213). Es kann daher nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Festlegung in Nr. 3104 Anmerkung 1 Ziffer 3 VV-RVG auf Verfahren vor dem Sozialgericht Anerkenntnisse in anderen Gerichtsbarkeiten ausgeschlossen hat (Sächsisches Finanzgericht , Beschlüsse vom 27.4.2009 3 Ko 635/09, Juris und vom 27.11.2009 3 Ko 1688/09, Juris) und nur eine entsprechende Anwendung in Berufungsverfahren vor dem jeweiligen Landessozialgericht in Betracht gezogen hat, soweit keine Betragsrahmengebühren anfallen.
23 
Es ist danach daran festzuhalten, dass ein Beschluss des Finanzgerichts über die Kosten nach beiderseitigen Erledigungserklärungen durch die Prozessparteien aufgrund vorausgegangener teilweiser oder vollständiger außergerichtlicher Stattgabe des Klagebegehrens allein keine Terminsgebühr auslöst (Finanzgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 14.8.2006 1 KO 817/06, EFG 2006, 1786 und Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 14.4.2008 5 KO 16/08, EFG 2008, 1150).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
25 
Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin.
26 
Das Gericht konnte über die Erinnerung gemäß § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Vorsitzenden entscheiden. Der Anwendungsbereich des § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO schließt die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO mit ein (Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.8.2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972).
27 
Der Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 139


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Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen


Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 4

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(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgeri

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 101


(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegensta

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Tatbestand

1

I. Die Erinnerungsführerin erhob am 26. März 2007 unter dem Aktenzeichen 5 K 74/07 Klage gegen die Erinnerungsgegnerin. Mit der Klage begehrte die Klägerin, einen Aufhebungs- - und Rückforderungsbescheid der Erinnerungsgegnerin, mit dem die Festsetzung von Kindergeld für die Monate Februar bis April 2006 aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zurückgefordert wurde, aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2007 gab der Berichterstatter den Beteiligten rechtliche Hinweise und verband dies mit einem Verständigungsvorschlag, der dahin ging, dass die Erinnerungsgegnerin sich verpflichten sollte, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, soweit er die Monate Februar und März 2006 betraf, die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären und anregten, die Kosten des Verfahrens zu 1/3 der Erinnerungsführerin und zu 2/3 der Erinnerungsgegnerin aufzuerlegen.

2

Mit diesem Verständigungsvorschlag erklärten sich beide Beteiligten einverstanden und erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Daraufhin traf der Berichterstatter mit Beschluss vom 23. Oktober 2007 eine Kostenentscheidung, wonach die Kosten des Verfahrens zu 1/3 der Erinnerungsführerin und zu 2/3 der Erinnerungsgegnerin auferlegt wurden.

3

In dem daraufhin beim Gericht eingereichten Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsführerin setzte der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin u. a. eine 1,6-Verfahrensgebühr, eine 1,2-Terminsgebühr sowie eine 1,0-Einigungsgebühr an.

4

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Februar 2008 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die an die Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 222,68 EUR fest, wobei sie bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages die von der Erinnerungsführerin begehrte Terminsgebühr nicht berücksichtigte. Zur Begründung verwies sie darauf, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs.1 Ziff. 1 Vergütungsverzeichnis-Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) nicht in Betracht komme, da im finanzgerichtlichen Verfahren die Beendigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich nicht vorgesehen sei; das vorliegende Verfahren sei ohne Termin durch Hauptsacheerledigung zum Abschluss gebracht worden.

5

Mit ihrer Erinnerung vom 11. Februar 2008, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen hat, hat die Erinnerungsführerin geltend gemacht, dass ihr eine Terminsgebühr gemäß Vergütungsverzeichnis VV-Nr. 3202 in Höhe von 102,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer zustehe. Eine Terminsgebühr entstehe auf Seiten des Anwalts auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen werde. Im vorliegenden Fall sei sowohl ein Vergleich abgeschlossen als auch ein Beschluss vom 23. Oktober 2007 verkündet worden. Es sei daher nicht einzusehen, dass die Terminsgebühr abgesetzt worden sei, nachdem eine Einigungsgebühr zu Recht anerkannt worden sei. Es gäbe auch einen rechtskräftigen Beschluss des Gerichts vom 7. Februar 2008, der einen Termin entbehrlich gemacht habe.

6

Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 7. Februar 2008 im Verfahren 5 K 74/07 dahingehend zu ändern, dass zu ihren Gunsten eine Terminsgebühr festgesetzt wird.

7

Die Erinnerungsgegnerin beantragt sinngemäß, die Erinnerung zurückzuweisen.

8

Sie ist der Erinnerung entgegengetreten und macht geltend, eine Terminsgebühr entstehe allenfalls, wenn das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheide. Eine Entscheidung des Gerichts liege aber nicht vor. Das Gericht habe den Beteiligten lediglich einen Verständigungsvorschlag unterbreitet, der von beiden Seiten angenommen worden sei. Es werde auf den Beschluss vom 23. Oktober 2007 hingewiesen, aus dem hervorgehe, dass das Gericht keine Entscheidung in der Sache, sondern lediglich über die Kosten getroffen habe.

Entscheidungsgründe

9

II. Die gemäß § 149 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Erinnerung ist unbegründet.

10

Im Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07. Februar 2008 wurde zu Recht bei der Berechnung der der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten keine Terminsgebühr berücksichtigt.

11

Gemäß § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Da die Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin Rechtsanwälte sind und daher nach § 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, sind ihre Gebühren grundsätzlich erstattungsfähig.

12

Die Gebühren und Auslagen von Rechtsanwälten bemessen sich nach Maßgabe des RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich dabei nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (VV-RVG, § 2 Abs. 2 RVG).

13

Gemäß Nr. 3202 VV-RVG entsteht in Verfahren vor dem Finanzgericht eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2. Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG, die als allgemeine Vorschrift auch für die Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Für das finanzgerichtliche Verfahren bestimmt Nr. 3202 Anm. Abs. 2 VV-RVG darüber hinaus, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn gemäß § 79 a Abs. 2, § 90 a oder § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Ferner gilt nach Nr. 3202  Anm. Abs. 1 VV-RVG die Anmerkung zu Nr. 3104 VV-RVG entsprechend. Nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1. 1 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr unter anderem auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495 a Zivilprozessordnung (ZPO) ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren einschriftlicher Vergleich geschlossen wird.

14

Hiervon ausgehend steht den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin aber nach keiner der im Streitfall in Betracht kommenden Alternativen eine Terminsgebühr zu.

15

Allerdings ergibt sich der fehlende Anspruch auf eine Terminsgebühr noch nicht daraus, dass den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin bereits eine Einigungsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss zugesprochen wurde. Denn der Anspruch auf eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV-RVG schließt das gleichzeitige Entstehen einer Terminsgebühr - auch etwa durch den Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1 letzte Alternative VV-RVG - nicht aus. Ebensowenig schließt der Anspruch auf eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV-RVG eine gleichzeitige Terminsgebühr aus (vgl. auch Saarländisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. November 2005 2 S 335/05, EFG 2006, 926 ff., Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 25. Oktober 2006 8 OA 119/06, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport -NVwZ -RR- 2007, 205; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Juli 2006 II ZB 31/05, Anwaltsblatt -AnwBl- 2006, 76 f.). Letztere tritt in der Regel im finanzgerichtlichen Verfahren an die Stelle der Einigungsgebühr (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Auf. § 139 Rz. 76 f.; Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 14. November 2005 2 S 335/05, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 926) und dürfte auch im vorliegenden Verfahren eher einschlägig sein als die geltend gemachte Einigungsgebühr, was jedoch angesichts der Beschränkung der Erinnerung auf die Frage der Erstattung der Terminsgebühr dahinstehen kann. Die Voraussetzungen für die Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr sind nicht deckungsgleich mit denen der Terminsgebühr. Die Gebühren haben jeweils auch eine andere Zweckrichtung. Die Erledigungsgebühr ist ebenso wie die Einigungsgebühr eine Erfolgsgebühr, die die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weit gehende Herstellung des Rechtsfriedens honoriert und daher zusätzlich zu den in anderen Teilen des VV-RVG bestimmten Gebühren, also zusätzlich zu den dort geregelten Tätigkeitsgebühren - u. a. der Terminsgebühr - entstehen (vgl. Niedersächsisches OVG, NVwZ-RR 2007, 215).

16

Eine Terminsgebühr ist den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin jedoch mangels Vorliegen der Voraussetzungen der oben zitierten Vorschriften des VV-RVG nicht entstanden.

17

Die Voraussetzungen des Teils 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG liegen nicht vor. Im vorliegenden Fall hat weder ein Verhandlungs-, Erörterungs- noch ein Beweisaufnahmetermin stattgefunden. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts - etwa mit der Erinnerungsgegnerin - teilgenommen hätte. Ausdrücklich normiert Vorbemerkung 3 Abs. 3 2. Halbsatz, dass die Terminsgebühr nicht allein für Besprechungen mit dem Auftraggeber entsteht.

18

Auch die Voraussetzungen der Nr. 3202 Anm. Abs. 2 VV-RVG liegen nicht vor. Vorliegend ist, nachdem die Beteiligten des Ursprungsverfahrens sich mit dem Verständigungsvorschlag des Gerichts einverstanden erklärt haben, das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Daraufhin ist durch den Berichterstatter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 i.V.m. § 138 Abs. 1 FGO ein Kostenbeschluss nach Hauptsacheerledigung ergangen. Dieser fällt jedoch nicht unter Nr. 3202 Anm. Abs. 2 bzw. Abs. 1 i. V. m. Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG (vgl. Finanzgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2006 1 KO 817/06, EFG 2006, 1786; auch bereits Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 24. März 2006 3 KO 68/06 n.v.; zur alten Rechtslage nach BRAGO: Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 27. September 1968 VII B 96/67, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1968, 826; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 11. März 1987 2 KO 39/87, EFG 1987, 375). Denn mit der Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung ist weder ein Gerichtsbescheid nach § 79 a Abs. 2 FGO bzw. § 90 a FGO noch eine Entscheidung nach § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung ergangen. Auch eine Entscheidung nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis der Beteiligten, die bereits nach Nr. 3202 Anm. Abs. 1 i. V. m. Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1 VV-RVG die Terminsgebühr auslösen würde (vgl.Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, Kommentar, 9. Aufl., VV Teil 3 Abschn. 2 Rz. 39), ist nicht getroffen worden. Zwar erfolgt auch die Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung ohne mündliche Verhandlung. Nr. 3202 Anm. Abs. 2 VV-RVG meint jedoch ebenso wie Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1 VV-RVG den Fall, dass in der Sache nach den dort für das finanzgerichtliche Verfahren näher genannten Normen bzw. im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. In diesem Fall soll den Rechtsanwälten auch eine Terminsgebühr zustehen; sie sollen keine Gebührennachteile dadurch erleiden, dass die Sache schriftsätzlich so vorbereitet wird, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (vgl. Riedel/Sußbauer/Keller, a.a.O., VV Teil 3 Abschn. 1 Rz. 45). Dies ist jedoch nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da hier nach Erledigung in der Hauptsache nicht mehr in der Sache, sondern lediglich noch über die Kosten gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 i.V.m. § 138 FGO entschieden worden ist. Der Kostenbeschluss erging im Streitfall auch nach bereits eingetretener Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen. Für die erst nach Beendigung des Verfahrens zu treffende Kostenentscheidung ist aber eine mündliche Verhandlung - wie es Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG voraussetzt - nicht vorgeschrieben (vgl. Hess.FG, EFG 1987, 375; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, Komm., 17. Aufl., VV 3104 Rz. 23).

19

Den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin steht schließlich auch keine Terminsgebühr nach Nr. 3202 Anm. Abs. 1 i.V.m. Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1, letzte Alternative VV-RVG zu. Nach der letztgenannten Vorschrift, die über Nr. 3202 Anm. Abs. 1 VV-RVG entsprechend anwendbar ist, entsteht die Terminsgebühr zwar auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Der Entstehung einer Gebühr in diesem Fall steht jedoch entgegen, dass im Streitfall kein schriftlicher Vergleich im Sinne der Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1 VV-RVG geschlossen wurde. Anders als die VwGO (§ 106 VwGO), das SGG101 SGG) oder die ZPO794 Abs. 1 Nr.1 ZPO, § 278 Abs. 6 ZPO) sieht die FGO die Möglichkeit einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich, etwa auch in der Form, dass das Gericht den Parteien schriftlich einen Vergleich vorschlägt, der durch die beiderseitige Annahme - ggfs. nach entsprechender Feststellung durch Beschluss des Gerichts - zu Stande kommt und das Verfahren beendet (vgl. § 106 Satz 2 VwGO, § 278 Abs. 6 ZPO), nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind (auch im finanzgerichtlichen Verfahren) Vergleiche über Steueransprüche vielmehr wegen der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung überhaupt nicht möglich (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 2007, IV R 20/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2008, 532; BFH, Urteil vom 28. Juni 2001, IV R 40/00, BFHE 196, 87, BStBl II 2001, 714 unter 2.b) der Gründe). Dies muss aufgrund der formalen Einordnung des Kindergeldes als monatlich gezahlte Steuervergütung (vgl. § 31 Satz 3 EStG) auch für die hier streitgegenständliche Rückforderung von Kindergeld gelten. Der Wortlaut der Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG, der - anders als bspw. in Nr. 1000, 1003 VV-RVG (“Einigung”) - den dem Wortsinn nach engeren Begriff des “Vergleichs” wählt, spricht daher bereits dagegen, im finanzgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr nach dieser Alternative entstehen zu lassen. Der BFH hat zwar im finanzgerichtlichen Verfahren die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen grundsätzlich anerkannt (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl., § 76 Rz. 4 m. w. N. zur Rspr. des BFH). Zweck der tatsächlichen Verständigung ist es dabei, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt im Sinne des § 88 der Abgabenordnung (AO) einvernehmlich festzulegen (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 2007 IV R 20/05. BFH/NV 2008, 532). Insoweit könnte somit allenfalls erwogen werden, ob im Fall des Abschlusses einer zur Verfahrensbeendigung durch Erledigung oder Klagrücknahme führenden schriftlichen tatsächlichen Verständigung außerhalb eines Termins - etwa auf schriftlichen Vorschlag des Gerichts oder durch schriftliche Verständigung der Beteiligten - in entsprechender Anwendung dieser Alternative der Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1 VV-RVG eine Terminsgebühr entsteht. Hierfür könnte - trotz der fehlenden Möglichkeit, das Verfahren allein durch eine tatsächliche Verständigung zu beenden - etwa der grundsätzlich auch auf das finanzgerichtliche Verfahren übertragbare Zweck dieser Alternative sprechen. Denn dieser besteht darin, es zu fördern, dass der Rechtsanwalt in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll, und zu verhindern, dass allein wegen des Entstehens der Terminsgebühr die Prozessbevollmächtigten auf einer Protokollierung eines bereits ausgehandelten Vergleichs in einem Erörterungstermin bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Juli 2006 II ZB 31/05, AnwBl. 2006, 676 unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Ob eine entsprechende Anwendung der Vorschrift bei schriftlicher tatsächlicher Verständigung außerhalb eines Termins in Betracht kommt, kann jedoch vorliegend offenbleiben. Denn im Streitfall handelt es sich auch nicht um eine tatsächliche Verständigung, da kein Einvernehmen über schwierig zu klärende Sachverhaltsfragen erzielt wurde. Vielmehr sind nach den rechtlichen Hinweisen des Gerichts die Erinnerungsgegnerin und die Erinnerungsführerin mit der Zustimmung zur (teilweisen) Rücknahme des Aufhebungsbescheides sowie den nachfolgenden Erledigungserklärungen nur von ihren bisher jeweils vertretenen Rechtspositionen teilweise abgerückt. Eine tatsächliche Verständigung über reine Rechtsfragen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 31. März 2004 I R 71/03; Beschluss vom 15. März 2000 IV B 44/99, BFH/NV, 1073) jedoch nicht möglich. Die Verfahrensbeendigung ist vorliegend allein durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen zu Stande gekommen. Der Vorschlag des Gerichts hat den Beteiligten dabei einen verfahrensrechtlichen Weg aufgezeigt, auf welche Weise - nämlich durch teilweise Aufhebung des Bescheides und übereinstimmende Erledigungserklärung trotz Teilerledigung, was hinsichtlich des nicht aufgehobenen Teils des Bescheides faktisch einer Teilrücknahme entspricht - eine einvernehmliche Beendigung der Verfahrens unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts erreicht werden kann. In der Zustimmung der Beteiligten zu dieser Vorgehensweise ist vor diesem Hintergrund weder ein Vergleich noch eine tatsächliche Verständigung zu erblicken.

20

Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat die Erinnerungsführerin zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (vgl. Finanzgericht Thüringen, Beschluss vom 31. März 2000 II 10/99 KO, EFG 2000, 653; Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl., § 149 Rz. 18).

21

Das Gericht konnte über die Erinnerung gemäß § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Berichterstatters entscheiden. Der Anwendungsbereich des § 79 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO schließt die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein (so auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972).

22

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO).


(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 53/06
vom
25. September 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; § 91a ZPO
Bei Kostenentscheidungen gemäß § 91a ZPO fällt keine Terminsgebühr des Rechtsanwalts
an, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet.
BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 53/06 - LG Heilbronn
AG Heilbronn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch
die Vizepräsidentin Dr. Müller sowie die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 12. Juni 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 224,11 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Zahlungsbetrag in Höhe von 2.130,58 € geltend gemacht. Da während des Verfahrens die Forderung vollständig bezahlt wurde, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, wobei die Beklagten die Kostenlast anerkannten. Das Amtsgericht hat den Beklagten daraufhin gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner auferlegt.
2
Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Klägerin u.a. die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr aus Nr. 3104 RVG VV beantragt. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Januar 2006 hat das Amtsgericht diese Gebühr und den sich hieraus ergebenden Mehrwertsteuerbetrag abgesetzt. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr weiter.

II.

3
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts steht der Klägerin keine Terminsgebühr zu. Schon nach § 35 BRAGO a.F. sei bei einer Entscheidung gemäß § 91a ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung eine Verhandlungsgebühr nicht angefallen. Aufgrund des vergleichbaren Wortlauts sei davon auszugehen , dass mit Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV die alte Regelung des § 35 BRAGO habe übernommen werden sollen. Nach dem Wortlaut der jetzigen Regelung sei der Fall der Entscheidung nach § 91a ZPO ohne vorangegangene mündliche Verhandlung weiterhin nicht erfasst.
4
Selbst wenn die Situation beim Anerkenntnis und bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung faktisch ähnlich sein sollte, komme eine Analogie nicht in Betracht. Eine unbewusste Regelungslücke liege nicht vor, weil dem Gesetzgeber bei Neufassung des RVG VV die Problematik bekannt gewesen sei.
5
2. Die aufgrund Zulassung statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angegriffene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
6
Gemäß seinem Wortlaut findet Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV nur auf solche Verfahren Anwendung, in denen eine mündliche Verhandlung grund- sätzlich vorgeschrieben ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461, 1463; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06 - AnwBl. 2007, 462, 463). Dies ist nicht der Fall, wenn das Gericht nach seinem Ermessen aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne eine solche durch Beschluss entscheiden kann. Deshalb greift Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV bei Beschlüssen, die gemäß § 128 Abs. 3, 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nicht ein (vgl. AnwK-RVG/Onderka/Wahlen, 3. Aufl., VV 3104 Rn. 9 ff.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3104 Rn. 18 f., 22; Schons in Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar RVG, 2. Aufl., VV 3104 Rn. 12; Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1931 f.; Bischof in Kompaktkommentar RVG, 2. Aufl., Nr. 3104 Rn. 59). Mit der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV soll nämlich erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte, der im Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) an sich erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleidet, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 - NJW 2006, 157, 158; vom 10. Juli 2006 - II ZB 28/05 - MDR 2007, 302).
7
Dem gemäß hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Instanzgerichte (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2005, 596 und NJW-RR 2007, 503; OLG Frankfurt JurBüro 2006, 532) zu Recht angenommen , dass bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO im Hinblick auf §§ 128 Abs. 3, 4 ZPO keine Terminsgebühr des Rechtsanwalts anfällt, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet (ebenso Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rn. 59).
8
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV auch nicht analog auf den Fall anzuwenden, dass der Beklagte vor der mündlichen Verhandlung bezahlt und dann die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Eine Analogie scheitert schon daran, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Nach der Gesetzbegründung sollte in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV die Regelung des § 35 BRAGO a.F. übernommen werden (vgl. BT-Drs. 15/1971 S. 212). Dem Gesetzgeber war im Hinblick auf die zu § 35 BRAGO ergangenen Entscheidungen (vgl. OLG Zweibrücken OLGR 2000, 247; LG Köln NJW-RR 1998, 1692) die hier aufgeworfene Problematik bekannt. Trotz verschiedener Änderungen der ZPO und der maßgeblichen Kostenvorschriften hat er den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung mit der Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach §§ 91a, 128 Abs. 3, 4 ZPO nicht in die Ausnahmevorschrift der Nr. 3104 RVG VV aufgenommen. Bei dieser Situation ist eine Ausweitung der Ausnahmebestimmung auf diesen Fall im Wege der Analogie nicht möglich (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 503 f.; OLG Frankfurt JurBüro 2006, 532 f.).

9
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 C 1911/05 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 12.06.2006 - 1 T 227/06 -

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

Tatbestand

1

I. Die Erinnerungsführerin erhob am 26. März 2007 unter dem Aktenzeichen 5 K 74/07 Klage gegen die Erinnerungsgegnerin. Mit der Klage begehrte die Klägerin, einen Aufhebungs- - und Rückforderungsbescheid der Erinnerungsgegnerin, mit dem die Festsetzung von Kindergeld für die Monate Februar bis April 2006 aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zurückgefordert wurde, aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2007 gab der Berichterstatter den Beteiligten rechtliche Hinweise und verband dies mit einem Verständigungsvorschlag, der dahin ging, dass die Erinnerungsgegnerin sich verpflichten sollte, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, soweit er die Monate Februar und März 2006 betraf, die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären und anregten, die Kosten des Verfahrens zu 1/3 der Erinnerungsführerin und zu 2/3 der Erinnerungsgegnerin aufzuerlegen.

2

Mit diesem Verständigungsvorschlag erklärten sich beide Beteiligten einverstanden und erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Daraufhin traf der Berichterstatter mit Beschluss vom 23. Oktober 2007 eine Kostenentscheidung, wonach die Kosten des Verfahrens zu 1/3 der Erinnerungsführerin und zu 2/3 der Erinnerungsgegnerin auferlegt wurden.

3

In dem daraufhin beim Gericht eingereichten Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsführerin setzte der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin u. a. eine 1,6-Verfahrensgebühr, eine 1,2-Terminsgebühr sowie eine 1,0-Einigungsgebühr an.

4

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Februar 2008 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die an die Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 222,68 EUR fest, wobei sie bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages die von der Erinnerungsführerin begehrte Terminsgebühr nicht berücksichtigte. Zur Begründung verwies sie darauf, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs.1 Ziff. 1 Vergütungsverzeichnis-Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) nicht in Betracht komme, da im finanzgerichtlichen Verfahren die Beendigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich nicht vorgesehen sei; das vorliegende Verfahren sei ohne Termin durch Hauptsacheerledigung zum Abschluss gebracht worden.

5

Mit ihrer Erinnerung vom 11. Februar 2008, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen hat, hat die Erinnerungsführerin geltend gemacht, dass ihr eine Terminsgebühr gemäß Vergütungsverzeichnis VV-Nr. 3202 in Höhe von 102,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer zustehe. Eine Terminsgebühr entstehe auf Seiten des Anwalts auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen werde. Im vorliegenden Fall sei sowohl ein Vergleich abgeschlossen als auch ein Beschluss vom 23. Oktober 2007 verkündet worden. Es sei daher nicht einzusehen, dass die Terminsgebühr abgesetzt worden sei, nachdem eine Einigungsgebühr zu Recht anerkannt worden sei. Es gäbe auch einen rechtskräftigen Beschluss des Gerichts vom 7. Februar 2008, der einen Termin entbehrlich gemacht habe.

6

Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 7. Februar 2008 im Verfahren 5 K 74/07 dahingehend zu ändern, dass zu ihren Gunsten eine Terminsgebühr festgesetzt wird.

7

Die Erinnerungsgegnerin beantragt sinngemäß, die Erinnerung zurückzuweisen.

8

Sie ist der Erinnerung entgegengetreten und macht geltend, eine Terminsgebühr entstehe allenfalls, wenn das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheide. Eine Entscheidung des Gerichts liege aber nicht vor. Das Gericht habe den Beteiligten lediglich einen Verständigungsvorschlag unterbreitet, der von beiden Seiten angenommen worden sei. Es werde auf den Beschluss vom 23. Oktober 2007 hingewiesen, aus dem hervorgehe, dass das Gericht keine Entscheidung in der Sache, sondern lediglich über die Kosten getroffen habe.

Entscheidungsgründe

9

II. Die gemäß § 149 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Erinnerung ist unbegründet.

10

Im Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07. Februar 2008 wurde zu Recht bei der Berechnung der der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten keine Terminsgebühr berücksichtigt.

11

Gemäß § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Da die Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin Rechtsanwälte sind und daher nach § 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, sind ihre Gebühren grundsätzlich erstattungsfähig.

12

Die Gebühren und Auslagen von Rechtsanwälten bemessen sich nach Maßgabe des RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich dabei nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (VV-RVG, § 2 Abs. 2 RVG).

13

Gemäß Nr. 3202 VV-RVG entsteht in Verfahren vor dem Finanzgericht eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2. Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG, die als allgemeine Vorschrift auch für die Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Für das finanzgerichtliche Verfahren bestimmt Nr. 3202 Anm. Abs. 2 VV-RVG darüber hinaus, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn gemäß § 79 a Abs. 2, § 90 a oder § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Ferner gilt nach Nr. 3202  Anm. Abs. 1 VV-RVG die Anmerkung zu Nr. 3104 VV-RVG entsprechend. Nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1. 1 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr unter anderem auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495 a Zivilprozessordnung (ZPO) ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren einschriftlicher Vergleich geschlossen wird.

14

Hiervon ausgehend steht den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin aber nach keiner der im Streitfall in Betracht kommenden Alternativen eine Terminsgebühr zu.

15

Allerdings ergibt sich der fehlende Anspruch auf eine Terminsgebühr noch nicht daraus, dass den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin bereits eine Einigungsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss zugesprochen wurde. Denn der Anspruch auf eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV-RVG schließt das gleichzeitige Entstehen einer Terminsgebühr - auch etwa durch den Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1 letzte Alternative VV-RVG - nicht aus. Ebensowenig schließt der Anspruch auf eine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV-RVG eine gleichzeitige Terminsgebühr aus (vgl. auch Saarländisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. November 2005 2 S 335/05, EFG 2006, 926 ff., Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 25. Oktober 2006 8 OA 119/06, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport -NVwZ -RR- 2007, 205; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Juli 2006 II ZB 31/05, Anwaltsblatt -AnwBl- 2006, 76 f.). Letztere tritt in der Regel im finanzgerichtlichen Verfahren an die Stelle der Einigungsgebühr (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Auf. § 139 Rz. 76 f.; Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 14. November 2005 2 S 335/05, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 926) und dürfte auch im vorliegenden Verfahren eher einschlägig sein als die geltend gemachte Einigungsgebühr, was jedoch angesichts der Beschränkung der Erinnerung auf die Frage der Erstattung der Terminsgebühr dahinstehen kann. Die Voraussetzungen für die Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr sind nicht deckungsgleich mit denen der Terminsgebühr. Die Gebühren haben jeweils auch eine andere Zweckrichtung. Die Erledigungsgebühr ist ebenso wie die Einigungsgebühr eine Erfolgsgebühr, die die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weit gehende Herstellung des Rechtsfriedens honoriert und daher zusätzlich zu den in anderen Teilen des VV-RVG bestimmten Gebühren, also zusätzlich zu den dort geregelten Tätigkeitsgebühren - u. a. der Terminsgebühr - entstehen (vgl. Niedersächsisches OVG, NVwZ-RR 2007, 215).

16

Eine Terminsgebühr ist den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin jedoch mangels Vorliegen der Voraussetzungen der oben zitierten Vorschriften des VV-RVG nicht entstanden.

17

Die Voraussetzungen des Teils 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG liegen nicht vor. Im vorliegenden Fall hat weder ein Verhandlungs-, Erörterungs- noch ein Beweisaufnahmetermin stattgefunden. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts - etwa mit der Erinnerungsgegnerin - teilgenommen hätte. Ausdrücklich normiert Vorbemerkung 3 Abs. 3 2. Halbsatz, dass die Terminsgebühr nicht allein für Besprechungen mit dem Auftraggeber entsteht.

18

Auch die Voraussetzungen der Nr. 3202 Anm. Abs. 2 VV-RVG liegen nicht vor. Vorliegend ist, nachdem die Beteiligten des Ursprungsverfahrens sich mit dem Verständigungsvorschlag des Gerichts einverstanden erklärt haben, das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Daraufhin ist durch den Berichterstatter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 i.V.m. § 138 Abs. 1 FGO ein Kostenbeschluss nach Hauptsacheerledigung ergangen. Dieser fällt jedoch nicht unter Nr. 3202 Anm. Abs. 2 bzw. Abs. 1 i. V. m. Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG (vgl. Finanzgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2006 1 KO 817/06, EFG 2006, 1786; auch bereits Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 24. März 2006 3 KO 68/06 n.v.; zur alten Rechtslage nach BRAGO: Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 27. September 1968 VII B 96/67, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1968, 826; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 11. März 1987 2 KO 39/87, EFG 1987, 375). Denn mit der Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung ist weder ein Gerichtsbescheid nach § 79 a Abs. 2 FGO bzw. § 90 a FGO noch eine Entscheidung nach § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung ergangen. Auch eine Entscheidung nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis der Beteiligten, die bereits nach Nr. 3202 Anm. Abs. 1 i. V. m. Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1 VV-RVG die Terminsgebühr auslösen würde (vgl.Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, Kommentar, 9. Aufl., VV Teil 3 Abschn. 2 Rz. 39), ist nicht getroffen worden. Zwar erfolgt auch die Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung ohne mündliche Verhandlung. Nr. 3202 Anm. Abs. 2 VV-RVG meint jedoch ebenso wie Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1 VV-RVG den Fall, dass in der Sache nach den dort für das finanzgerichtliche Verfahren näher genannten Normen bzw. im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. In diesem Fall soll den Rechtsanwälten auch eine Terminsgebühr zustehen; sie sollen keine Gebührennachteile dadurch erleiden, dass die Sache schriftsätzlich so vorbereitet wird, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (vgl. Riedel/Sußbauer/Keller, a.a.O., VV Teil 3 Abschn. 1 Rz. 45). Dies ist jedoch nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da hier nach Erledigung in der Hauptsache nicht mehr in der Sache, sondern lediglich noch über die Kosten gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 i.V.m. § 138 FGO entschieden worden ist. Der Kostenbeschluss erging im Streitfall auch nach bereits eingetretener Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen. Für die erst nach Beendigung des Verfahrens zu treffende Kostenentscheidung ist aber eine mündliche Verhandlung - wie es Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG voraussetzt - nicht vorgeschrieben (vgl. Hess.FG, EFG 1987, 375; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, Komm., 17. Aufl., VV 3104 Rz. 23).

19

Den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin steht schließlich auch keine Terminsgebühr nach Nr. 3202 Anm. Abs. 1 i.V.m. Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1, letzte Alternative VV-RVG zu. Nach der letztgenannten Vorschrift, die über Nr. 3202 Anm. Abs. 1 VV-RVG entsprechend anwendbar ist, entsteht die Terminsgebühr zwar auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Der Entstehung einer Gebühr in diesem Fall steht jedoch entgegen, dass im Streitfall kein schriftlicher Vergleich im Sinne der Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1 VV-RVG geschlossen wurde. Anders als die VwGO (§ 106 VwGO), das SGG101 SGG) oder die ZPO794 Abs. 1 Nr.1 ZPO, § 278 Abs. 6 ZPO) sieht die FGO die Möglichkeit einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich, etwa auch in der Form, dass das Gericht den Parteien schriftlich einen Vergleich vorschlägt, der durch die beiderseitige Annahme - ggfs. nach entsprechender Feststellung durch Beschluss des Gerichts - zu Stande kommt und das Verfahren beendet (vgl. § 106 Satz 2 VwGO, § 278 Abs. 6 ZPO), nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind (auch im finanzgerichtlichen Verfahren) Vergleiche über Steueransprüche vielmehr wegen der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung überhaupt nicht möglich (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 2007, IV R 20/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2008, 532; BFH, Urteil vom 28. Juni 2001, IV R 40/00, BFHE 196, 87, BStBl II 2001, 714 unter 2.b) der Gründe). Dies muss aufgrund der formalen Einordnung des Kindergeldes als monatlich gezahlte Steuervergütung (vgl. § 31 Satz 3 EStG) auch für die hier streitgegenständliche Rückforderung von Kindergeld gelten. Der Wortlaut der Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG, der - anders als bspw. in Nr. 1000, 1003 VV-RVG (“Einigung”) - den dem Wortsinn nach engeren Begriff des “Vergleichs” wählt, spricht daher bereits dagegen, im finanzgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr nach dieser Alternative entstehen zu lassen. Der BFH hat zwar im finanzgerichtlichen Verfahren die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen grundsätzlich anerkannt (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl., § 76 Rz. 4 m. w. N. zur Rspr. des BFH). Zweck der tatsächlichen Verständigung ist es dabei, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt im Sinne des § 88 der Abgabenordnung (AO) einvernehmlich festzulegen (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 2007 IV R 20/05. BFH/NV 2008, 532). Insoweit könnte somit allenfalls erwogen werden, ob im Fall des Abschlusses einer zur Verfahrensbeendigung durch Erledigung oder Klagrücknahme führenden schriftlichen tatsächlichen Verständigung außerhalb eines Termins - etwa auf schriftlichen Vorschlag des Gerichts oder durch schriftliche Verständigung der Beteiligten - in entsprechender Anwendung dieser Alternative der Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Ziff. 1 VV-RVG eine Terminsgebühr entsteht. Hierfür könnte - trotz der fehlenden Möglichkeit, das Verfahren allein durch eine tatsächliche Verständigung zu beenden - etwa der grundsätzlich auch auf das finanzgerichtliche Verfahren übertragbare Zweck dieser Alternative sprechen. Denn dieser besteht darin, es zu fördern, dass der Rechtsanwalt in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll, und zu verhindern, dass allein wegen des Entstehens der Terminsgebühr die Prozessbevollmächtigten auf einer Protokollierung eines bereits ausgehandelten Vergleichs in einem Erörterungstermin bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Juli 2006 II ZB 31/05, AnwBl. 2006, 676 unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Ob eine entsprechende Anwendung der Vorschrift bei schriftlicher tatsächlicher Verständigung außerhalb eines Termins in Betracht kommt, kann jedoch vorliegend offenbleiben. Denn im Streitfall handelt es sich auch nicht um eine tatsächliche Verständigung, da kein Einvernehmen über schwierig zu klärende Sachverhaltsfragen erzielt wurde. Vielmehr sind nach den rechtlichen Hinweisen des Gerichts die Erinnerungsgegnerin und die Erinnerungsführerin mit der Zustimmung zur (teilweisen) Rücknahme des Aufhebungsbescheides sowie den nachfolgenden Erledigungserklärungen nur von ihren bisher jeweils vertretenen Rechtspositionen teilweise abgerückt. Eine tatsächliche Verständigung über reine Rechtsfragen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 31. März 2004 I R 71/03; Beschluss vom 15. März 2000 IV B 44/99, BFH/NV, 1073) jedoch nicht möglich. Die Verfahrensbeendigung ist vorliegend allein durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen zu Stande gekommen. Der Vorschlag des Gerichts hat den Beteiligten dabei einen verfahrensrechtlichen Weg aufgezeigt, auf welche Weise - nämlich durch teilweise Aufhebung des Bescheides und übereinstimmende Erledigungserklärung trotz Teilerledigung, was hinsichtlich des nicht aufgehobenen Teils des Bescheides faktisch einer Teilrücknahme entspricht - eine einvernehmliche Beendigung der Verfahrens unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts erreicht werden kann. In der Zustimmung der Beteiligten zu dieser Vorgehensweise ist vor diesem Hintergrund weder ein Vergleich noch eine tatsächliche Verständigung zu erblicken.

20

Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat die Erinnerungsführerin zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (vgl. Finanzgericht Thüringen, Beschluss vom 31. März 2000 II 10/99 KO, EFG 2000, 653; Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl., § 149 Rz. 18).

21

Das Gericht konnte über die Erinnerung gemäß § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Berichterstatters entscheiden. Der Anwendungsbereich des § 79 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO schließt die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein (so auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972).

22

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO).


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Tatbestand

 
I. Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer Erledigungsgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 18. Mai 2006 erhob der Erinnerungsführer und Kläger des dieser Kostensache vorangegangenen finanzgerichtlichen Verfahrens, Az. 8 K 124/06, Klage wegen Rückerstattung von Kindergeld und beantragte, den Bescheid vom 13. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2006 aufzuheben (Blatt 2 bis 4 Prozessakte zu 8 K 124/06). Die Erinnerungsgegnerin und Beklagte im Verfahren 8 K 124/06 teilte sodann mit Schreiben vom 25. Juli 2006 mit, dass der Kläger mit Bescheid vom 18. Juli 2006 klaglos gestellt worden sei, und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Ein Kostenantrag wurde hierbei nicht gestellt (Blatt 18 Prozessakte zu 8 K 124/06). Die Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers erklärte sodann mit Schreiben vom 8. August 2006 den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls für erledigt und beantragte, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Blatt 23 Prozessakte zu 8 K 124/06). Mit Beschluss des Berichterstatters vom 23. August 2006 wurden nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten der Beklagten auferlegt (Blatt 24 bis 25 Prozessakte zu 8 K 124/06). Mit Antrag der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 4. September 2006 wurde auch die Festsetzung einer Erledigungsgebühr begehrt (Blatt 28 Prozessakte zu 8 K 124/06). Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin vom 20. Dezember 2006 wurden die Kosten ohne Erledigungsgebühr festgesetzt (Blatt 33 bis 35 Prozessakte zu 8 K 124/06). Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde gegen Empfangsbekenntnis am 10. Januar 2007 der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers zugestellt (Blatt zu 42 Prozessakte zu 8 K 124/06).
Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 legte die Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers den Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein (Blatt 2 Akte zu 8 KO 1/07). Die Erinnerungsgegnerin trat mit Schreiben vom 29. Januar 2007 der Erinnerung entgegen (Blatt 6 bis 7 Akte zu 8 KO 1/07). Mit Beschluss der Urkundsbeamtin vom 13. Juli 2007 wurde der Erinnerung nicht abgeholfen.
Auf den Inhalt des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 12. Januar 2007 (Blatt 2 Akte zu 8 KO 1/07) und des Schreibens der Erinnerungsgegnerin vom 29. Januar 2007 (Blatt 6 bis 7 Akte zu 8 KO 1/07) sowie auf den Inhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 20. Dezember 2006 (Blatt 33 bis 35 Prozessakte zu 8 K 124/06) und des Nichtabhilfebeschlusses vom 13. Juli 2007 (Blatt 6 bis 7 Akte zu 8 KO 1/07) wird verwiesen. Im Übrigen wird auch auf den Inhalt der Prozessakte, Az. 8 K 124/06, und der Akte zum Kostenverfahren, Az. 8 KO 1/07, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung ist statthaft. Gegen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts ist - wie im Streitfall - nach § 149 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Erinnerung gegen den am 10. Januar 2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist im Streitfall zulässig. Sie wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Schreiben vom 12. Januar 2007 eingelegt.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Eine Erledigungsgebühr wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - i. V. mit Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis - VV -). Dieser Gebührentatbestand, der inhaltlich der Regelung des bis zum 1. Juli 2004 geltenden § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) im Wesentlichen entspricht, ist im Streitfall nicht ausgelöst. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Gebührentatbestand einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV eine Erweiterung gegenüber dem der inzwischen nicht mehr geltenden Regelung des § 24 BRAGO beinhaltet.
Die Klageerhebung nebst Begründung und Beratung des Klägers stellt - wie im Streitfall - keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten wäre (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642; FG Baden-Württemberg Beschluss vom 4. September 1995 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077). Nach welchen Gesichtspunkten der Begriff der Mitwirkung an der Erledigung auszulegen ist, wurde bereits unter Geltung des § 24 BRAGO in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (zum Meinungsstreit vgl. Finanzgericht - FG - Köln Beschluss vom 28. August 2006 10 KO 202/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 145). Nach einer - im Streitfall wohl auch vom Erinnerungsführer - vertretenen Rechtsauffassung soll es ausreichen, die Erledigungsgebühr auszulösen, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Klagebegründung Argumente vorträgt, die die Verwaltungsbehörde mit der Folge der Erledigung ohne Urteil überzeugen. Dagegen spricht jedoch, dass die Erledigungsgebühr einen Ersatz für die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV früher Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO) darstellt, die in öffentlich-rechtlichen Streitsachen nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 76). Auch die Einigungsgebühr wird nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung, die wie im Streitfall Klageerhebung und Begründung derselben umfasst, verdient. Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung einer Einigung (vgl. zur Vergleichsgebühr FG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2001 10 KO 2725/01, EFG 2001, 1321 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt, der im Zivilprozess eine auf eine Einigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, privilegiert werden sollte. Die Mitwirkung i. S. der Nr. 1002 VV erfordert daher eine besondere über Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende auf Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 78 m. w. N.). Die Tätigkeit der Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs allein ist bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV abgegolten. Deshalb kommt als anwaltliche Mitwirkung nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht (vgl. bereits Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 16. Dezember 1969  VII B 45/68, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1970, 251). Die Erledigungsgebühr ist - entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers - keine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung verdient werden kann.
10 
Es genügt nicht, dass der Beklagte unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. ergänzender Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage bzw. Rechtsprechung den angegriffenen Bescheid aufhebt bzw. ändert und den Kläger klaglos stellt (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642 m. w. N.).
11 
Eine Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten bei der Erledigung, die nicht bereits über die Verfahrensgebühr abgegolten wäre, vermag das Gericht - im Streitfall - nicht zu erkennen. Es mag sein, dass nach dem Eingang des Schreibens des Finanzgerichts vom 4. August 2006 nebst Anlagen und Kenntnisnahme desselben durch die Prozessbevollmächtigte ein Beratungsgespräch mit dem Kläger stattgefunden hat. Dieses Beratungsgespräch konnte aber nicht mit einer als über die allgemeine Prozessführung hinausgehende zusätzliche Beratungsleistung zu qualifizierenden Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden solle, verbundenen sein. Der Streitfall gab hierzu keinen Anlass. Dem Begehren des Erinnerungsführers bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurde durch Abhilfe der Beklagten in vollem Umfang entsprochen.
III.
12 
Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat der Erinnerungsführer zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (vgl. FG Thüringen Beschluss vom 31. März 2000 II 10/99 KO, EFG 2000, 653; FG Bremen Beschluss vom 13. Januar 2000 299302 KO 2, EFG 2000, 289; Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
IV.
13 
Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar (vgl. Stapperfend, in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
V.
14 
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung nach § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Berichterstatters. Der Anwendungsbereich des § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO schließt - wie im Streitfall - die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein. Die Befassung des Senats mit der in § 79a Abs. 1 Nr. 5 genannten Entscheidung über die Kosten ist nicht erforderlich (vgl. FG Baden-Württemberg Beschluss vom 1. Juni 1993 6 KO 3/92, EFG 1994, 52 m. w. N.; a. A. vgl. Koch in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 79a Rz. 15 m. w. N.). Die Entscheidung durch den Berichterstatter über die Kosten bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war - wie im Streitfall - bereits nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet. Es ist deshalb bei Entscheidungen über die Kosten nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO für die Frage des vorbereitenden Verfahrens nicht auf das selbständige Kostenverfahren, sondern auf das vorangegangene Verfahren mit seiner Kostengrundentscheidung abzustellen. Es entspricht auch der Zielsetzung des § 79a Abs. 1 FGO, den Senat zu entlasten, soweit er - wie im Streitfall - noch nicht mit der Sache oder mit der dem selbständigen Kostenverfahren vorangegangenen Sache befasst war (vgl. FG Düsseldorf Beschluss vom 7. Februar 2001 14 KO 583/01 KF Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 1131 m. w. N.).

Gründe

 
II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung ist statthaft. Gegen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts ist - wie im Streitfall - nach § 149 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Erinnerung gegen den am 10. Januar 2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist im Streitfall zulässig. Sie wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Schreiben vom 12. Januar 2007 eingelegt.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Eine Erledigungsgebühr wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - i. V. mit Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis - VV -). Dieser Gebührentatbestand, der inhaltlich der Regelung des bis zum 1. Juli 2004 geltenden § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) im Wesentlichen entspricht, ist im Streitfall nicht ausgelöst. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Gebührentatbestand einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV eine Erweiterung gegenüber dem der inzwischen nicht mehr geltenden Regelung des § 24 BRAGO beinhaltet.
Die Klageerhebung nebst Begründung und Beratung des Klägers stellt - wie im Streitfall - keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten wäre (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642; FG Baden-Württemberg Beschluss vom 4. September 1995 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077). Nach welchen Gesichtspunkten der Begriff der Mitwirkung an der Erledigung auszulegen ist, wurde bereits unter Geltung des § 24 BRAGO in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (zum Meinungsstreit vgl. Finanzgericht - FG - Köln Beschluss vom 28. August 2006 10 KO 202/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 145). Nach einer - im Streitfall wohl auch vom Erinnerungsführer - vertretenen Rechtsauffassung soll es ausreichen, die Erledigungsgebühr auszulösen, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Klagebegründung Argumente vorträgt, die die Verwaltungsbehörde mit der Folge der Erledigung ohne Urteil überzeugen. Dagegen spricht jedoch, dass die Erledigungsgebühr einen Ersatz für die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV früher Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO) darstellt, die in öffentlich-rechtlichen Streitsachen nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 76). Auch die Einigungsgebühr wird nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung, die wie im Streitfall Klageerhebung und Begründung derselben umfasst, verdient. Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung einer Einigung (vgl. zur Vergleichsgebühr FG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2001 10 KO 2725/01, EFG 2001, 1321 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt, der im Zivilprozess eine auf eine Einigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, privilegiert werden sollte. Die Mitwirkung i. S. der Nr. 1002 VV erfordert daher eine besondere über Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende auf Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 78 m. w. N.). Die Tätigkeit der Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs allein ist bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV abgegolten. Deshalb kommt als anwaltliche Mitwirkung nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht (vgl. bereits Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 16. Dezember 1969  VII B 45/68, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1970, 251). Die Erledigungsgebühr ist - entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers - keine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung verdient werden kann.
10 
Es genügt nicht, dass der Beklagte unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. ergänzender Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage bzw. Rechtsprechung den angegriffenen Bescheid aufhebt bzw. ändert und den Kläger klaglos stellt (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642 m. w. N.).
11 
Eine Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten bei der Erledigung, die nicht bereits über die Verfahrensgebühr abgegolten wäre, vermag das Gericht - im Streitfall - nicht zu erkennen. Es mag sein, dass nach dem Eingang des Schreibens des Finanzgerichts vom 4. August 2006 nebst Anlagen und Kenntnisnahme desselben durch die Prozessbevollmächtigte ein Beratungsgespräch mit dem Kläger stattgefunden hat. Dieses Beratungsgespräch konnte aber nicht mit einer als über die allgemeine Prozessführung hinausgehende zusätzliche Beratungsleistung zu qualifizierenden Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden solle, verbundenen sein. Der Streitfall gab hierzu keinen Anlass. Dem Begehren des Erinnerungsführers bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurde durch Abhilfe der Beklagten in vollem Umfang entsprochen.
III.
12 
Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat der Erinnerungsführer zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (vgl. FG Thüringen Beschluss vom 31. März 2000 II 10/99 KO, EFG 2000, 653; FG Bremen Beschluss vom 13. Januar 2000 299302 KO 2, EFG 2000, 289; Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
IV.
13 
Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar (vgl. Stapperfend, in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
V.
14 
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung nach § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Berichterstatters. Der Anwendungsbereich des § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO schließt - wie im Streitfall - die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein. Die Befassung des Senats mit der in § 79a Abs. 1 Nr. 5 genannten Entscheidung über die Kosten ist nicht erforderlich (vgl. FG Baden-Württemberg Beschluss vom 1. Juni 1993 6 KO 3/92, EFG 1994, 52 m. w. N.; a. A. vgl. Koch in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 79a Rz. 15 m. w. N.). Die Entscheidung durch den Berichterstatter über die Kosten bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war - wie im Streitfall - bereits nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet. Es ist deshalb bei Entscheidungen über die Kosten nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO für die Frage des vorbereitenden Verfahrens nicht auf das selbständige Kostenverfahren, sondern auf das vorangegangene Verfahren mit seiner Kostengrundentscheidung abzustellen. Es entspricht auch der Zielsetzung des § 79a Abs. 1 FGO, den Senat zu entlasten, soweit er - wie im Streitfall - noch nicht mit der Sache oder mit der dem selbständigen Kostenverfahren vorangegangenen Sache befasst war (vgl. FG Düsseldorf Beschluss vom 7. Februar 2001 14 KO 583/01 KF Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 1131 m. w. N.).

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.