Finanzgericht München Urteil, 26. Juni 2018 - 2 K 2789/17

published on 26/06/2018 00:00
Finanzgericht München Urteil, 26. Juni 2018 - 2 K 2789/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

I.

Der Kläger wurde in den Streitjahren beim Beklagten und beim damaligen Finanzamt M. zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger Schätzbescheide, am 17. Juni 2013 über Einkommensteuer für 2011 (geschätzter Gewinn: 28.000 €) und am 25. Oktober 2013 über Einkommensteuer für 2012 (geschätzter Gewinn: 28.000 €) sowie wegen Wohnortswechsels des Klägers das damalige Finanzamt M am 31. Januar 2017 einen Schätzbescheid über Einkommensteuer für 2014 (geschätzter Gewinn: 20.000 €; mit PZU zugestellt am 2. Februar 2017; Einspruch des Klägers vom 3. März 2017 per Telefax am 6. März 2017 beim Finanzamt M. eingegangen).

Dagegen legte der Kläger Einsprüche ein.

Aufgrund seines Wohnsitzwechsels und seiner Rückkehr nach T. übernahm der Beklagte die Besteuerung des Klägers erneut und damit die Bearbeitung der Einsprüche des Klägers für die Streitjahre. Im Rechtsbehelfsverfahren reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärungen für 2011 und 2012 nach. Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2017 setzte der Beklagte unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung zwar die Einkommensteuer für 2011 auf 2.081 € und für 2012 auf 1.633 € herab. Jedoch erkannte der Beklagte verschiedene vom Kläger geltend gemachte Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an (vgl. im Einzelnen die Aufstellungen für 2011 und 2012 in der Einspruchsentscheidung, Seiten 6 und 7) und erhöhte den erklärten Gewinn für das Streitjahr 2011 von 15.533,91 € auf 23.583,31 € und für das Streitjahr 2012 von 11.384 € auf 19.610,80 €.

Mit Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 11. Oktober 2017 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 31. Januar 2017 wegen Verfristung als unzulässig zurück.

Mit Telefax vom 8. November 2017 (Eingang bei Gericht am 10. November 2017) erhob der Kläger sowohl gegen die Einkommensteuerbescheide für 2011 vom 17. Juni 2013 und für 2012 vom 25. Oktober 2013 -jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2017- als auch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 31. Januar 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2017 Klage.

Diese begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt:

„Die Finanzämter der Bundesrepublik Deutschland verwiesen stetig auf die Abgabenordnung (AO), die zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichte. Bei der AO handele es sich um eine Ordnung und um kein Gesetz. Zudem existiere in der Bundesrepublik Deutschland kein rechtsgültiges und verfassungsmäßiges Einkommensteuergesetz (EStG). Das EStG stamme vom 16. Oktober 1934 und sei ein von Adolf Hitler unterzeichnetes nationalsozialistisches Gesetz. Gemäß Art. 139 des Grundgesetzes (GG) i.V.m Art. 184 der Bayerischen Verfassung sei es verboten und nichtig.“

Die Behauptung der Finanzbehörden, das EStG sei ein vorkonstitutionelles Gesetz und wäre nach Art. 123 Abs. 1 GG in die Bundesrepublik Deutschland regulär überführt worden, entbehre jeglicher Logik.

Der Behauptung der Finanzbehörden, der Gesetzgeber habe im Laufe der letzten 70 Jahre ständig Änderungen im EStG vorgenommen, so dass es Gültigkeit erlangt habe, stünden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Februar 1968 2 BvR 557/62 (BVerfGE 23, 98), vom 17. Dezember 1953 1 BvR 147/52 (BVerfGE 3, 58) und vom 17. Januar 1957 1 BvL 4/54 (BVerfGE 6, 55) entgegen. Somit stehe zweifelsfrei fest, dass jeder erlassene Verwaltungsakt der Finanzbehörden nichtig sei.

Ferner seien die im Internet zu findenden Thesen zu verifizieren. Danach sei Deutschland nach der Teilwiedervereinigung der DDR und der BRD weiterhin besetztes Gebiet. Dies solle sich aus dem Fortgelten des Artikel 2 Abs. 1 des Überleitungsvertrags (in BGBl II 1955, 405) ergeben. Das Bundesjustizministerium habe bestätigt, dass dieser Artikel weiterhin in Kraft sei. Für besetzte Gebiete gelte die H. Landkriegsordnung unter Hinweis auf Art. 25 GG mit Vorrang vor allen anderen Gesetzen in Deutschland. In Art. 46 der H. Landkriegsordnung sei definiert: „Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollten geachtet werden. Das Privateigentum dürfe nicht eingezogen werden.“ Mit der Erhebung von Steuern verstoße der Beklagte vorsätzlich gegen geltendes Völker- und Kriegsrecht.

Hinzu komme, dass die Würde des Menschen und die verfassungsgemäß garantierte Religionsfreiheit zu berücksichtigen seien. Sein Glaube verbiete es ihm, Gelder für Kriegszwecke zu zahlen und sich dadurch strafbar zu machen.

Zudem führten allein Verfahrensfehler von Verwaltungsakten schon zu deren Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit. Zunächst sei zu prüfen, ob die zuständige Behörde den Verwaltungsakt in der richtigen Form und mit einer Begründung erlassen habe. Fehle auf Schriftstücken die erforderliche Unterschrift oder sei diese ungültig, so entfalteten diese Schriftstücke keine Rechtswirkungen. Auf den Bescheiden des Beklagten usw. seien teilweise nur Paraphen und damit keine Unterschriften zu erkennen. Auch sei die Urheberschaft der jeweiligen Bescheide mangels Unterschrift nicht feststellbar. Die in diesem Zusammenhang von ihm geforderten und beantragten Nachweise habe der Beklagte bisher nicht erbracht. Er zweifle nach dem bisher Erlebten an der Verfassungstreue der Mitarbeiter des Beklagten.

Außerdem habe der Kläger Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Anordnung vom 28. Februar 2018 mit Ausschlussfristsetzung bis zum 13. April 2018. Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 317 Abs. 2 und 169 der Zivilprozessordnung (ZPO) dürfe keine Ausfertigung der Anordnung -wie im Streitfall geschehenzugestellt werden bzw. nur auf Antrag der Partei. Er habe einen derartigen Antrag nicht gestellt.

Der Kläger beantragt,

die Einkommensteuerbescheide für 2011 vom 17. Juni 2013, für 2012 vom 25. Oktober 2013 sowie für 2014 vom 31. Januar 2017 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11. Oktober 2017 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Fax-Schreiben vom 25. Juni 2018, eingegangen bei Gericht am 26. Juni 2018, reichte der Kläger noch einen „Befangenheitsantrag gegen den abzuhaltenden Tatrichter zum Termin 26.06.2018 um 12:15 Uhr“ ein.

II.

1. Soweit das Klagebegehren des Klägers dahingehend auszulegen ist, dass er die Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide begehrt, ist die Klage gemäß § 41 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO zulässig, aber unbegründet.

Die Nichtigkeitsfeststellungsklage setzt weder ein außergerichtliches Vorverfahren noch ein erfolgloses Antragsverfahren nach § 125 Abs. 5 AO voraus (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 V R 36/06, BFH/NV 2008, 1053). Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist bei einem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich gegeben, weil von einem nichtigen Verwaltungsakt der Rechtsschein der Wirksamkeit ausgeht und die Gefahr besteht, dass sich die Finanzbehörde eines nicht gegebenen Rechtsanspruchs berühmt (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1987 VIII R 94/87, BFH/NV 1988, 214, und vom 20. Februar 1990 IX R 83/88, BStBl II 1990, 789; Gräber/Levadag, FGO, 8. Aufl., § 41 Rn 25).

Im Streitfall sind die Voraussetzungen für die Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit der angefochtenen Steuerbescheide nicht erfüllt.

Nichtig und damit unwirksam ist ein Verwaltungsakt, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§§ 125 Abs. 1, 124 Abs. 3 AO).

Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig,

  • 1.der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde nicht erkennen lässt,

  • 2.den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,

  • 3.der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,

  • 4.der gegen die guten Sitten verstößt (vgl. § 125 Abs. 2 AO).

Die angefochtenen Steuerbescheide und die Einspruchsentscheidungen lassen die erlassenden Finanzbehörden erkennen.

Sowohl das damalige Finanzamt M und der zuvor und später durch den erneuten Wohnsitzwechsel des Klägers wieder zuständige Beklagte sind für die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte sachlich und örtlich zuständig gewesen (vgl. § 16 und § 19 Abs. 1 Satz 2, AO, § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) i.V.m. § 4 der Verordnung über die Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung -ZustVSTvom 1. Dezember 2005 i.V.m. der Anlage 1 der ZustVST (GVBl 2005, 596, zuletzt geändert mit Verordnung vom 16. Dezember 2017, GVBl 2018, 17).

Eine fehlende Begründung -was auf den Streitfall nicht zutrifftführt nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheids, sondern nur zur Fehlerhaftigkeit, kann gemäß § 126 Abs. 1 und 2 AO geheilt werden oder ist gemäß § 127 AO unbeachtlich. Die im Streitfall zuständigen Finanzbehörden haben die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide mit der Nichtabgabe der Steuererklärungen begründet.

Soweit der Kläger rügt, dass die ihm zugesandten Steuerbescheide keine Unterschrift trügen und deshalb niemanden zugerechnet werden könnten, der für diese angeblichen Verwaltungsakte „verantwortlich“ sei, führt dieser Umstand offensichtlich nicht zur Unwirksamkeit und ebenso wenig zur Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerfestsetzung. Nach § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO muss der Verwaltungsakt nicht die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten enthalten, wenn der Verwaltungsakt -wie im Streitfall mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde. Die Regelung des § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 1981 IV R 44/79, BStBl. II 1981, S. 554), so dass die fehlende Unterzeichnung der Steuerbescheide auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Zweifel an der Wirksamkeit bzw. „Gültigkeit“ der Steuerfestsetzungen gegenüber dem Kläger begründet. Die Einspruchsentscheidungen weisen zudem im Streitfall die Unterschrift der Sachgebietsleiterin der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten aus.

Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide litten unter einem schwerwiegenden Fehler, weil -wegen der Verfassungswidrigkeit des EStGeine gesetzliche Grundlage oder Begründung für die gegen die Kläger ergangene Einkommensteuerfestsetzung nicht gefunden werden könne, lässt sich hieraus keine Nichtigkeit nach § 125 AO herleiten. Entscheidend ist insoweit, dass die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Aus diesem Verständnis staatlicher Verwaltungsakte ergibt sich indes, dass ein Verwaltungsakt nicht allein deshalb als nichtig angesehen werden kann, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt. Dies muss zumindest dann gelten, wenn das als Rechtsgrundlage herangezogene Gesetz zwar für verfassungswidrig gehalten wird, aber noch nicht für verfassungswidrig erklärt wurde (vgl. Urteile des Finanzgerichts Münster vom 14. April 2015 1 K 3123/14F, juris, und des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2013 5 K 1027/11, EFG 2013, 1158, m.w.N.).

2. Soweit das Klagebegehren des Klägers als Anfechtungsklage auszulegen ist, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn einen Anspruch auf Rechtsschutz kann nur derjenige geltend machen, der ein schutzwürdiges Interesse verfolgt. Vor diesem Hintergrund sind rechtsmissbräuchliche Klagen, denen kein ernsthaftes Begehren in der Sache zu entnehmen ist und mit denen lediglich unnütze, sinnlose oder unlautere Zwecke verfolgt werden unzulässig.

Der schriftliche Vortrag des Klägers enthält kein sachliches Begehren. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide rechtswidrig sein sollen und ihn in seinen Rechten verletzten (§ 42 Abs. 2 FGO), etwa weil der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Vielmehr stützt er sein Klagebegehren auf völlig abwegige Rechtsausführungen.

Soweit der Kläger in der AO eine Ordnung sieht, ist festzustellen, dass die AO trotz ihrer Bezeichnung offensichtlich ein Gesetz ist.

Das EStG in Gänze ist zudem eindeutig nicht verfassungswidrig (vgl. z.B. BFHBeschlüsse vom 9. April 2014 VII B 228/13, BFH/NV 2014, 1227; und vom 18. Mai 2011, BFH/NV 2011, 1743, nachfolgende Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 2011 1 BvR 1808/11).

Soweit sich der Kläger auf die Würde des Menschen (Art. 1 GG) und die in Art. 4 GG garantierte Religionsfreiheit stützt, da sein Glaube es ihm verbiete, Gelder für Kriegszwecke zu zahlen, und sich dadurch sogar strafbar mache, besteht nachweislich kein Veranlassungszusammenhang zwischen geleisteten Militärausgaben der Bundesrepublik Deutschland und den festgesetzten und an den Freistaat Bayern bezahlten Steuern des Klägers.

Auch die Berufung des Klägers auf Art. 46 der H. Landkriegsordnung greift nicht durch. Art. 46 der Haager Landkriegsordnung greift nicht zu Gunsten des Klägers ein, da sich diese Regelung ihrem Sinn und Zweck nach allein an die jeweilige Besatzungsmacht als Adressat wendet. Im Streitfall hat jedoch keine Besatzungsmacht gehandelt; vielmehr wurden die Steuergesetze und Verfahrensgesetze der Bundesrepublik Deutschland selbst durch den Beklagten umgesetzt. Handlungen einer etwaigen Besatzungsmacht sind daher hier nicht ersichtlich. Und schließlich ist -wobei es darauf nicht ankommtdarauf hinzuweisen, dass selbst die H. Landkriegsordnung die Erhebung und Beitreibung von Steuern nicht verbietet, sondern gerade erlaubt. Denn in Art. 48 der H. Landkriegsordnung wird der Besatzungsmacht ausdrücklich zugestanden, Abgaben, Zölle und Gebühren zu erheben (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 15. September 2017 4 V 102/17, juris, m.w.N.).

Das vom Kläger angesprochene SHAEF-Gesetz Nr. 1 ist schon nicht Teil der bundesrepublikanischen Rechtsordnung (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. April 2015 1 K 3123/14F, juris).

Art. 139 GG und Art. 184 der Bayerischen Verfassung sind im Streitfall nicht einschlägig, da das Einkommensteuergesetz keine Regelung zur Entnazifizierung darstellt. Art. 139 GG lautet: Die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt“; und Art. 184 der Bayerischen Verfassung lautet: „Die Gültigkeit von Gesetzen, die gegen Nationalsozialismus und Militarismus gerichtet sind oder ihre Folgen beseitigen wollen, wird durch diese Verfassung nicht berührt oder beschränkt.“

Die Frage, ob durch Änderungen einzelner Vorschriften des EStG diese bereits nachkonstitutionelles Recht geworden sind (vgl. dazu BVerfG in BVerfGE 6, 55) oder einzelne Vorschriften noch als vorkonstitutionelles Recht i.S.v. Art. 123 Abs. 1 GG, das grundsätzlich fort gilt, zu klassifizieren sind, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Art. 123 Abs. 1 GG regelt: „Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.“ Das Kontrollratsgesetz Nr. 1 der Alliierten betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945 betrifft jedenfalls das EStG nicht. Im Kontrollratsgesetz Nr. 3 vom 22. Oktober 1945 haben die Alliierten im Gegenteil die Einkommenssteuersätze erhöht. Dies spricht gerade für die Weitergeltung des EStG.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

III.

Der erkennende Senat hat das Ablehnungsgesuch des Klägers laut dem Schriftsatz vom 25. Juni 2018, auch soweit es die Ablehnung des Vorsitzenden Richters X betrifft, als unzulässig abgelehnt (vgl. Beschluss, Protokoll über die mündliche Verhandlung).

Ist die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs offensichtlich unzulässig, kann der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters und ohne Einholung einer vorherigen dienstlichen Stellungnahme entscheiden (vgl. Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 17. Juli 2013 7 K 7303/11, EFG 2013, 723, m.w.N.).

Ein Ablehnungsgesuch muss sich unter Angabe individueller Gründe auf einen bestimmten Richter beziehen (§ 51 FGO i.V.m. §§ 42 Abs. 1 ZPO). Der Richter muss zwar nicht namentlich benannt werden. Es muss aufgrund des Ablehnungsgesuchs aber erkennbar sein, wer gemeint ist (vgl. Gräber, Stapperfend, FGO, § 51 Rn. 27). Im Streitfall kann sich das gegen den „abzuhaltenden Tatrichter zum Termin vom 26. Juni 2018“ gerichtete Ablehnungsgesuch auf jeden, auf einen einzelnen oder sogar auf alle Richter des Senats beziehen, weil alle Richter des Spruchkörpers an der Entscheidungsfindung mitwirken und somit „Tatrichter“ sein können.

Die vorsorgliche Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit für gegebenenfalls noch zu benennende Mitglieder des Senats im Ablehnungsgesuch des Klägers erfüllt ebenfalls die Anforderungen an ein Ablehnungsgesuch als Prozesshandlung und an das Erfordernis der Individualablehnung nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juli 2012 I S 8/12, BFH/NV 2012, 1813). Die Erklärung des Klägers, wonach sich das Befangenheitsgesuch auch auf die darüber entscheidenden Richter beziehe, lässt nicht erkennen, welcher Richter bzw. welche Richter von ihm abgelehnt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2007 VII S 22/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1903).

Selbst wenn das Ablehnungsgesuch aber so zu verstehen sein sollte, dass es sich gegen den Vorsitzenden Richter X richtet, weil dieser die Mitwirkung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der die Ausfertigung der Anordnung vom 28. Februar 2018 erstellt hat, im weiteren Verfahren nicht unterbunden hat, ist es jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Diese Begründung des Ablehnungsgesuchs ist schlechthin abwegig. Denn die dem Kläger zugestellte Ausfertigung der Anordnung statt einer beglaubigten Abschrift stellt offensichtlich gegenüber dem Kläger eine begünstigende Entscheidung dar. Allein schon deswegen ist ersichtlich, dass der Kläger ausschließlich verfahrensfremde und prozessverschleppende Zwecke mit seinem Ablehnungsgesuch verfolgt hat.

IV.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 nochmals Antrag auf Terminsverlegung bzw. Aussetzung des Verfahrens gestellt hat, kann diesem Antrag nicht entsprochen werden.

Ein zur mündlichen Verhandlung bestimmter Termin kann nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder vertagt werden (§§ 91, 155 FGO i.V.m. § 227 der ZPO). Diese Regelung ist Ausfluss der Konzentrationsmaxime und des Beschleunigungsgebots. Solche erheblichen Gründe hat der Kläger weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht.

Das vom Kläger möglicherweise beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen für Landesentwicklung und Heimat eingeleitete Amtsermittlungsverfahren (Amtsdelikt) gegen die „beteiligten Organe am Finanzgericht M in … der Streitsache“ berührt erkennbar die vorliegende Streitsache unter keinem Gesichtspunkt.

Das Verfahren ist deshalb auch nicht wegen Vorgreiflichkeit einer Entscheidung des Ministeriums auszusetzen (siehe § 74 FGO).

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published on 09/04/2014 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend genannten Gr
published on 11/07/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Mit Beschluss vom 9. Januar 2012 I B 66/11 (nicht veröffentlicht) hat der angerufene Senat die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführer
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Annotations

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Finanzämter.

(2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung

1.
die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) auf einzelne Aufgaben beschränken,
2.
einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen oder
3.
einer Landesoberbehörde (§ 6) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(3) Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden, können durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung damit zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum übertragen werden. Dieses handelt insoweit für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Effizienzsteigerung im Verwaltungsvollzug auf Antrag von und im Einvernehmen mit allen unmittelbar betroffenen Ländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 eines Landes oder mehrerer Länder auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Absatz 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) eines anderen Landes übertragen. Absatz 4 bleibt unberührt. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann zugleich die Kostentragung geregelt werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.