Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 123
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
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published on 09/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 188/17 vom 9. Januar 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WRV Art. 109 Abs. 3; GG Art. 123; AEUV Art. 21 Zur Annahme einer deutschsprachigen Adelsbezeichnung i
published on 18/12/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 385/98 Verkündet am: 18. Dezember 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
published on 13/11/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 384/98 Verkündet am: 18. Dezember 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtsh
published on 23/11/2016 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
I. Die Popularklage betrifft die Frage, ob der Beschluss des Bayerischen Landtags vom 14. Juni 2012 (GVBl S. 318, BayRS 2187I), dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des
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