Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids und eines dazu ergangenen Leistungsgebots.

Mit notariellem Vertrag vom 28. August 2000 zwischen (H) und (BM) - mit H nicht verheiratete Mutter des gemeinsamen Sohnes (AM) und alleinige Sorgerechtsinhaberin - übertrug H auf AM im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die im Grundbuch des Amtsgerichts X von Y Blatt … verzeichneten Grundstücke Fl.Nr. …, Gartenland, und Fl.Nr. …, Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum und Gartenland (im Folgenden: Grundstück). Die in Abteilung III eingetragene Grundschuld für die B-Bank über 1,9 Mio. DM war zu löschen. Der Vertrag sah ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht des H an dem Grundstück vor. Am 20. November 2000 wurden im Grundbuch das Eigentum des AM an dem Grundstück sowie der Nießbrauch des H eingetragen und die Grundschuld wurde gelöscht.

Am 5. Juli 2001 erließ der Beklagte (das Finanzamt - FA -) einen Schätzungsbescheid über Einkommensteuer für 1999 gegenüber H, gegen den dieser Einspruch einlegte.

Am 2. Januar 2002 erließ das Finanzamt G unter anderem einen Duldungsbescheid gegenüber AM (adressiert an BM), in dem es wegen Einkommensteuerverbindlichkeiten des H für 1999 i.H.v. 8.257.335,90 DM die Übertragung des Grundstücks durch H auf AM nach § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 4 des Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (AnfG) anfocht.

Mit notariellem Vertrag vom 26. März 2002 (und Nachtrag vom 24. Februar 2004) verkaufte BM, handelnd für AM, das Grundstück an die Klägerin, die Schwester des H (und Tante des AM), für einen Kaufpreis i.H.v. 37.500 €. Das auf dem Grundstück lastende Nießbrauchsrecht zugunsten des H wurde übernommen. In dem notariellen Vertrag vom 26. März 2002 behielt sich AM seinerseits ein aufschiebend bedingtes lebenslanges Nießbrauchsrecht vor und ließ sich eine Rückauflassungsvormerkung unter anderem für den Fall der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens über das Grundstück bewilligen. Das Recht, die Ausübung des Nießbrauchs einem Dritten zu überlassen, wurde ausgeschlossen.

Am 16. Juli 2002 wurde eine Zwangssicherungshypothek zugunsten des Freistaats Bayern i.H.v. 2.415.377,56 € gemäß einem Ersuchen des Finanzamts N, zuständig für Schenkungsteuer, im Grundbuch eingetragen; der der Zwangssicherungshypothek zugrundeliegende Schenkungsteuerbescheid wurde in 2015 aufgehoben.

Der Nießbrauch zugunsten H wurde nach Pfändungsbeschluss des Landgerichts X vom 10. Januar 2003 zugunsten des Freistaats Bayern wegen einer Forderung i.H.v. 1.000.000 € (dinglicher Arrest zur Sicherung des Anspruchs auf Wertersatz durch das für die Strafsache H zuständige Landgericht) gepfändet; die Pfändung wurde am 28. Januar 2003 ins Grundbuch eingetragen.

Die Eintragung des aufschiebend bedingten Nießbrauchs zugunsten AM in das Grundbuch erfolgte am 9. September 2003.

Nach Einholung eines Gutachtens vom 11. Juli 2003 durch das Sachverständigenbüro K über den Verkehrswert des Grundstücks unter Berücksichtigung beider Nießbrauchsberechtigungen zum Stichtag 26. März 2002 (Bodenwert 902.172 €, Ertragswert 930.000 €, Sachwert 950.000 €, Verkehrs-/Marktwert des belasteten Grundstücks rund 31.000 €), auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, sowie nach Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die Veräußerung des Grundstücks erfolgte die Eintragung des Eigentumsübergangs zugunsten der Klägerin und der Rückauflassungsvormerkung zugunsten AM im Grundbuch am 23. März 2004 (nach Erklärungen über die Auflassung und Grundbuchänderung vom 24. Februar 2004).

Auf ein vom FA in Auftrag gegebenes Gutachten des Staatlichen Bauamts X vom 19. Februar 2008, das einen Verkehrswert des Grundstücks zum Stichtag 20. November 2000 i.H.v. 545.000 € (unter Berücksichtigung des Nießbrauchs zugunsten des H i.H.v. 612.035,96 €) und zum Stichtag 19. Februar 2008 i.H.v. 611.000 € (unter Berücksichtigung des Nießbrauchs zugunsten des H i.H.v. 544.313,20 €) ermittelte, wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen. Im Anschreiben an das FA teilte der Gutachter mit, eine Ortsbesichtigung sei wegen des Betretungsverbots durch BM und die Klägerin nicht möglich gewesen; der Barwert des Nießbrauchs zugunsten des H werde mit zunehmendem Alter des H weniger und der Nießbrauch zugunsten AM sei seines Erachtens nicht zu berücksichtigen, weil der durch den Freistaat Bayern gepfändete Nießbrauch Vorrang habe.

Am 19. Februar 2008 erließ das FA einen Duldungsbescheid gegenüber der Klägerin, in dem es wegen Einkommensteuerverbindlichkeiten des H für 1999 zum damaligen Zeitpunkt i.H.v. 4.066.423,45 € die Übertragung des Grundstücks durch AM an die Klägerin nach § 191 AO i.V.m. § 4 AnfG anfocht. Der Duldungsbescheid wurde mit Postzustellungsurkunde am 21. Februar 2008 zugestellt.

Dagegen legte die Klägerin am 20. März 2008 Einspruch ein.

Mit Urteil des Finanzgerichts München vom 15. Mai 2014 und Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde vom 29. Oktober 2014 wurde die Einkommensteuerfestsetzung 1999 gegenüber H i.H.v. 2.726.416,92 € rechtskräftig.

Nachdem das Einspruchsverfahren der Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Verfahren betreffend die Einkommensteuerfestsetzung 1999 des H geruht hatte, wurde dieses wiederaufgenommen und am 8. Dezember 2016 ein Leistungsgebot gemäß § 254 AO i.V.m. §§ 11, 14 AnfG zum Duldungsbescheid vom 19. Februar 2008 - nunmehr ausgehend von rechtskräftig festgesetzten Steuerschulden des H i.H.v. 2.696.643,65 € - erlassen und mit Postzustellungsurkunde am 10. Dezember 2016 zugestellt.

Auch hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 19. Oktober 2017 wurden die Einsprüche betreffend den Duldungsbescheid und das Leistungsgebot als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2018 hat das FA gegenüber der Klägerin das Leistungsgebot vom 8. Dezember 2016 nach § 131 Abs. 1 AO teilweise i.H.v. 283.952,07 € widerrufen, da ein Gesamtschuldner entsprechende Zahlungen auf die in dem Duldungsbescheid vom 19. Februar 2008 genannten Abgabeverbindlichkeiten geleistet hat.

Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor:

Es sei nicht dargetan, inwieweit der Klägerin eine vermeintliche Anfechtbarkeit des Erwerbs des AM bekannt gewesen und deshalb der Erwerb der Klägerin anfechtbar sein solle. Die Darlegungs- und Beweislast liege beim FA. Sie habe keine Kenntnis darüber, dass ihr Neffe als Ersterwerber einen Benachteiligungsvorsatz des H gekannt habe.

§ 15 AnfG sei nicht anwendbar. Denn es habe bereits keinen anfechtbaren Ersterwerb gegeben. Der Ersterwerber AM habe den Primäranspruch vor Eintritt der Einzelrechtsnachfolge nicht erfüllen können. Vergleichbar dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 1996 (VII R 35/96, BStBl II 1997, 17) habe der minderjährige AM das Grundstückseigentum nicht erworben. Der Schenkungsvertrag sei mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung unwirksam gewesen, wie vom Finanzgericht München in einem Rechtsstreit betreffend die Schenkungsteuer festgestellt. Der Ersterwerber sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Grundstücks bzw. der Immobilie gewesen und habe eine Rückgewähr in Natur vor Eintritt der Rechtsnachfolge nicht leisten können.

Da der Freistaat Bayern durch den Ersterwerb nicht benachteiligt worden sei, könne er auch durch den Zweiterwerb nicht benachteiligt werden. Zudem bestehe auf dem Grundstück eine Zwangssicherungshypothek von 2,415 Mio. € zugunsten des Freistaats Bayern, von welcher dieser Gebrauch machen könne.

Allenfalls käme ein Wertersatz für die tatsächlich erlangte und durch die Weiterveräußerung verloren gegangene Buchposition in Betracht, was aber die Anwendung des § 15 AnfG ausschließe, da die Klägerin nicht eine bloße Buchposition erworben habe, sondern gutgläubig Eigentum erworben habe. Das FA habe in dem Duldungsbescheid gegenüber dem Ersterwerber Wertersatz verlangt; die Wahl des Wertersatzes aber schließe die Anfechtung des Rechtserwerbs des Rechtsnachfolgers aus.

Ein unentgeltlicher Erwerb des Grundstücks nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 AnfG liege nicht vor. Die Frage der wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks hänge von dessen Verkehrswert sowie der tatsächlichen valutierten Höhe derjenigen Forderungen zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts ab, die durch die eingetragenen Grundbuchrechte gesichert würden. Hierfür sei ein Wertgutachten erstellt worden und das Familiengericht habe die Veräußerung aufgrund des Wertgutachtens genehmigt. Dies habe den Zeitpunkt der Eintragung des Erwerbs in das Grundbuch als letzten Rechtsakt eines mehraktigen Rechtserwerbs betroffen. Aufgrund des Wertgutachtens habe die Rechtsposition der Klägerin einen Wert i.H.v. 31.000 € gehabt, für die sie einen Kaufpreis i.H.v. 37.500 € bezahlt habe. Zum Zeitpunkt des Erwerbs sei das Grundstück neben dem Nießbrauch zugunsten von H und AM auch mit der Zwangssicherungshypothek zugunsten des Freistaats Bayern i.H.v. 2.415.000 € belastet gewesen. Der vom FA ermittelte Wert i.H.v. 545.000 € habe sich auf den Stichtag 20. November 2000 bezogen. Wenn sich daher der Wert des Grundstücks seither erhöht und der Wert des Nießbrauchs vermindert habe, seien dies im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit des Rechtserwerbs unzulässige Erwägungen. Gerade die Eintragung der Zwangssicherungshypothek habe die Immobilie sicherlich vollends wertlos gemacht. Hätte die Zwangssicherungshypothek schon bestanden, als das Gutachten gefertigt worden sei, wäre der Kaufpreis sicher auf 1 € festgelegt worden. Ohnehin seien am Objekt keinerlei Renovierungen vorgenommen worden. Für die behauptete Unentgeltlichkeit trage der Anfechtungsgläubiger die Beweislast.

Die Argumentation des FA, der Nießbrauch sei keine Gegenleistung, treffe nicht die Problematik. Da es ohnehin eine Gegenleistung gegeben habe - nämlich einen Kaufpreis i.H.v. 37.500 € - gehe es nur um die Frage der Angemessenheit dieses Entgelts. Dabei seien selbstverständlich wertausschöpfende Belastungen zu berücksichtigen.

Überdies könne das FA mit der Behauptung einer „teilweisen Unentgeltlichkeit“ nicht in den Genuss der vereinfachten Anfechtung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 AnfG gelangen. Die kenntnisunabhängige Haftung des Einzelrechtsnachfolgers müsse auf die Fälle evidenter Unentgeltlichkeit beschränkt bleiben.

Schon beim Ersterwerber habe kein unentgeltlicher Rechtserwerb vorgelegen. Denn der Kaufpreis, zu dem H seinerzeit das Grundstück selbst erworben habe, habe 782.257 € betragen. Ziehe man hiervon den Wert des Nießbrauchs i.H.v. 777.092 € ab, liege keine Unentgeltlichkeit mehr vor.

Die Bestellung des Nießbrauches zugunsten des H und auch die Bestellung des Nießbrauchs zugunsten des AM seien als eigene anfechtbare Rechtshandlungen nach § 1 AnfG nicht angefochten worden.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung sei der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts. Das FA gehe aber offensichtlich von einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt aus. Die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts zwischen H und AM sei bis heute nicht rechtskräftig festgestellt.

Aber auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AnfG lägen nicht vor. Insbesondere habe die Klägerin als Rechtsnachfolgerin die Umstände des Erwerbs nicht gekannt, die nach §§ 3 bis 6 AnfG zur Anfechtbarkeit führten. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse des H habe die Klägerin nur aus den Medien erfahren. Sachverhalte wie dessen Vermögensverhältnisse, Steuerlasten, Immobiliengeschäfte jeder Art oder überhaupt geschäftliche Details seien seitens des H mit der Klägerin nicht besprochen worden. Von einem Duldungsbescheid an die Mutter des AM habe sie keine Kenntnis gehabt, insbesondere habe sie mit BM seit Jahren keinen Kontakt mehr.

Soweit es nach § 8 Abs. 1 AnfG auf die Vornahme der Rechtshandlung ankomme, sei die Klägerin durch die rechtswirksame und bindende Einigung bereits mit Notarvertrag vom 26. März 2002 geschützt; die Dauer der Eintragung ins Grundbuch habe für die Anfechtung grundsätzlich keine Relevanz.

Außerdem sei die Frist des § 4 AnfG bereits abgelaufen gewesen, bevor ein Schuldtitel gegenüber dem Schuldner erlangt worden sei. Auch die Anfechtbarkeit gegenüber der Klägerin sei bis zum Jahr 2014 nicht rechtskräftig festgestellt worden. Die Anfechtung gegenüber der Klägerin sei daher in verjährter Zeit erfolgt. Nach § 15 Abs. 3 AnfG bedürfe es zur Fristerstreckung der schriftlichen Mitteilung. Diese Vorschrift wäre überflüssig, wenn bereits der Duldungsbescheid gegenüber dem Ersterwerber zur Fristwahrung auch gegenüber jedem Rechtsnachfolger ausreichend wäre. § 15 Abs. 3 AnfG solle jedoch die Anfechtung gegenüber Rechtsnachfolgern nicht über die Möglichkeiten des § 7 Abs. 2 AnfG betreffend den Ersterwerber hinaus erleichtern. An einer solchen Mitteilung fehle es.

Der Duldungsbescheid sei nicht bestimmt. Wie bei einer Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs durch Klage müsse der Duldungsbescheid bestimmen, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verfügung stellen solle. Es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Schuld bis zu welcher Höhe die Zwangsvollstreckung geduldet werden solle. Auch der Anfechtungstatbestand fehle vollständig. Es seien diejenigen Tatsachen anzugeben, aus denen die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung abgeleitet werden solle, wobei sich der Vortrag auf jede einzelne Rechtshandlung beziehen müsse, deren Folgen angefochten werden sollten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 18. April 1997 8 C 43/95, BVerwGE 104, 301). Ohnehin sei § 15 AnfG kein eigenständiger Anfechtungstatbestand.

Der Duldungsbescheid sei zudem ermessensfehlerhaft. Er enthalte keine Ausführungen über die Ausübung des Ermessens.

Das Grundstück sei durch ein Bargeschäft erworben worden. Hierfür würden die strengen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG hinsichtlich des Zeitpunkts der wertausschöpfenden Belastung gelten. Weil sich das FA aber nicht auf § 3 AnfG beziehe, komme es für den Zeitpunkt der Beurteilung der Wertausschöpfung des Grundstücks nur auf den Zeitpunkt des Verkaufs durch den Rechtsvorgänger der Klägerin an.

Hilfsweise erkläre die Klägerin höchstvorsorglich Aufrechnung wegen Forderungen gegen H. Seit Übernahme der Immobilie habe sie alle Gebühren bezahlt, obwohl laut Nießbrauch die Gebühren von H zu tragen seien.

Im Jahr 2008 sei zudem das Schuldnervermögen nicht unzulänglich gewesen. Das Vermögen des H im Jahr 2006 habe die arrestierte Summe überstiegen.

Bei dem zugegangenen Dokument vom 19. Februar 2008 habe es sich außerdem um den Entwurf eines Duldungsbescheids gehandelt; damit habe es am Bekanntgabe- bzw. Zustellungswillen gemangelt. Rechtliches Gehör sei vor Erlass der Einspruchsentscheidung auch nicht gewährt worden.

Das Anfechtungsverfahren sei nach § 199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verjährt, da es seit 2008 zum Stillstand gekommen sei.

Schließlich sei der Duldungsbescheid nicht identisch mit dem im Jahr 2016 ergangenen Leistungsgebot. Die im Leistungsgebot angegebenen Summen seien unrichtig.

Die Klägerin beantragt,

den Duldungsbescheid vom 19. Februar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2017 sowie das Leistungsgebot zum Duldungsbescheid vom 8. Dezember 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2017 sowie des Teil-Widerrufsbescheids vom 4. Juli 2018 aufzuheben sowie hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen

sowie hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Das FA verweist zur Klageerwiderung im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidungen und trägt ergänzend Folgendes vor: Die Klägerin sei die Schwester des Steuerschuldners und gehöre zum Personenkreis des § 138 der Insolvenzordnung (InsO). Daher obliege der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Beweis der Unkenntnis der Umstände, die die Anfechtbarkeit begründeten. Zwar sei der Notarvertrag am 26. März 2002 geschlossen worden. Die Auflassung sei aber erst am 24. Februar 2004 beantragt worden. Das Rechtsgeschäft gelte daher gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 AnfG erst mit diesem Antrag als vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sei aber bereits eine Pfändung des Nießbrauchs zugunsten H sowie eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eingetragen gewesen. Über das Strafverfahren des H und die Schadensersatzklagen sei in den Medien berichtet worden. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Klägerin als Schwester des Steuerschuldners und Tante des Rechtsvorgängers nichts über die Anfechtbarkeit bzw. die bereits erfolgte Anfechtung des Erwerbs ihres Rechtsvorgängers bekannt gewesen sein solle. Ohnehin seien bei einer Anfechtung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 AnfG - wie im Streitfall - derartige Voraussetzungen nicht gefordert.

Die Klägerin sei Rechtsnachfolgerin i.S.d. § 15 AnfG, der einen eigenen Anfechtungstatbestand darstelle. Die Schenkung des H an den Ersterwerber sei im Grundbuch vollzogen worden. Die Klägerin habe sich bei ihrem Erwerb auf den Inhalt des Grundbuchs als richtig verlassen. Der Erwerb sei gutgläubig erfolgt und somit wirksam (§ 891 Abs. 1 und § 892 BGB). Da der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen worden sei und offensichtlich auch eine Besitzübergabe stattgefunden habe, habe der Vollzug der notariellen Überlassung eine Änderung der formalen Rechtslage herbeigeführt, die zu einer Erschwernis oder Gefährdung des Gläubigerzugriffs geführt habe. Das FA habe daher die Anfechtung des Ersterwerbs geltend machen können. Damit seien die Voraussetzungen für die Anfechtung bei der Rechtsnachfolgerin gegeben gewesen. Außerdem sei sogar bei einem Scheingeschäft oder einem nichtigen Geschäft eine Anfechtungsklage zulässig, mit der die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück begehrt werde.

Dem Rechtsvorgänger sei es vor Eintritt der Einzelrechtsnachfolge möglich gewesen, den Primäranspruch zu erfüllen.

Zwar könne der Gläubiger wählen, ob er im Falle einer Weiterveräußerung an einen Dritten gegen den Dritten mit dem Primäranspruch oder gegen den Veräußerer mit dem Wertersatzanspruch vorgehe. Das FA habe im Einspruchsverfahren gegen die Anfechtung des Ersterwerbs den Duldungsbescheid gerade deshalb nicht dahin gefasst, dass der Ersterwerber Wertersatz schulde, sondern es werde auch gegen den Ersterwerber die Duldung der Vollstreckung in das Grundstück geltend gemacht. Die Verpflichtung von Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger decke sich daher inhaltlich und umfänglich und es bestehe ein Gesamtschuldverhältnis i.S.d. §§ 421 ff. BGB.

Weder das zugunsten von H noch das zugunsten von AM bestellte Nießbrauchsrecht führe zu einer Entgeltlichkeit im Sinne des AnfG (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 7. April 1989 V ZR 252/87, NJW 1989, 2122). Gemessen an dem Wert des Grundstücks, der durch zwei Gutachten mit 1.154.300 € bzw. 950.000 € zu den Stichtagen 20. November 2000 bzw. 26. März 2002 festgestellt worden sei, sei eine Gegenleistung erbracht worden, die in keinem Verhältnis zum Wert des übertragenen Grundstücks stehe. Die gezahlte Höhe des Kaufpreises des Erstschuldners sei ohnehin nicht entscheidungserheblich. Auch beim Ersterwerber liege schon ein unentgeltliches Rechtsgeschäft i.S.d. § 4 AnfG vor. Im Falle einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung - wie im Streitfall - seien für die Beurteilung der objektiven Benachteiligung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz maßgebend.

Weder der Nießbrauch zugunsten H noch der aufschiebend bedingte Nießbrauch zugunsten AM seien eigenständig angefochten worden. Das Nießbrauchsrecht zugunsten H sei deshalb im Rahmen einer Zwangsversteigerung in das geringste Gebot aufzunehmen oder der Nießbrauchsberechtigte sei aus dem Veräußerungserlös vorrangig zu befriedigen (FG Münster, Urteil vom 6. Juni 2014 14 K 687/10, EFG 2014, 1567). Da der Nießbrauch vom Landgericht X gepfändet sei, stehe die vorrangige Befriedigung bis zu höchstens 1.000.000 € dem Freistaat Bayern zu. Das Nießbrauchsrecht zugunsten AM sei mit Notarvertrag vom 26. März 2002 vorbehalten und am 9. September 2003 im Grundbuch eingetragen worden. Die dingliche Belastung sei damit erst nach Anfechtung des Ersterwerbs gegen AM erfolgt. Eigene Belastungen, die vom Anfechtungsgegner nach der anfechtbaren Veräußerung vorgenommen würden, habe dieser zu beseitigen. Dieser Beseitigungsanspruch sei in dem Anspruch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf Bereitstellung des bei Erwerb lastenfreien Grundstücks enthalten. Auch die Zwangssicherungshypothek zugunsten des Freistaats Bayern, eingetragen am 16. Juli 2002, gehe im Rang dem Nießbrauchsrecht zugunsten des AM vor. Im Falle einer Zwangsversteigerung käme dieses Recht somit nicht in das geringste Gebot und wäre somit kein bestehenbleibendes Recht (§ 91 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG -). Es würde bei Zuschlag erlöschen. Der Wert des Nießbrauchs sei inzwischen ohnehin niedriger als im Gutachten des Staatlichen Bauamts X zum Stichtag 19. Februar 2008 ermittelt, weil die statistische Lebenserwartung des Steuerschuldners weiter gesunken sei. Der Wert des Nießbrauchs zugunsten H liege unter dem Verkehrswert des Grundstücks.

Im Übrigen sei die Zwangssicherungshypothek für den Freistaat Bayern auf Ersuchen des Finanzamts N für Steuerforderungen zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung nicht mehr vorhanden gewesen. Die Zwangssicherungshypothek sei daher zu einer nicht valutierten Eigentümergrundschuld geworden, die zu beseitigen sei. Dieser Beseitigungsanspruch sei in dem Anspruch gemäß § 11 AnfG auf Bereitstellung des bei Erwerb lastenfreien Grundstücks enthalten.

Da der Erwerb des Rechtsvorgängers AM durch Duldungsbescheid vom 2. Januar 2002 angefochten worden und die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist des § 4 AnfG erfolgt sei, seien bei der Anfechtung beim Rechtsnachfolger keine weiteren Fristen zu beachten. Eine Bestandskraft des Duldungsbescheides gegen den Rechtsvorgänger sei nicht Voraussetzung für einen Duldungsbescheid gegen den Rechtsnachfolger.

Auch ein vollstreckbarer Schuldtitel habe vorgelegen, denn die Steuerforderungen gegen den Vollstreckungsschuldner seien mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom 5. Juli 2001 festgesetzt worden und daher am 8. August 2001 fällig gewesen.

Der Duldungsbescheid vom 19. Februar 2008 sei ohne Leistungsgebot ergangen, weil die Vollstreckung davon abhängig gemacht worden sei, dass die genannten Abgabenforderungen bestandskräftig festgesetzt worden seien. Die Einkommensteuerverbindlichkeiten des H für 1999 seien seit dem 29. Oktober 2014 (Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde) rechtskräftig i.H.v. 2.726.416,92 €, wovon am 8. Dezember 2016 noch 2.335.055,80 € rückständig gewesen seien. Es sei daher am 8. Dezember 2016 ein Leistungsgebot nach § 254 AO erlassen worden.

Der Duldungsbescheid sei hinreichend bestimmt. Er enthalte neben Duldungspflichtigem, Steuerschuldner, einzelnen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und der Angabe, warum und wie die Zwangsvollstreckung zu dulden sei, auch Ausführungen zum Anfechtungstatbestand und zur Erfolglosigkeit der Vollstreckung gegen den Schuldner. Die Begründung der Ermessensentscheidung könne in der Einspruchsentscheidung nachgeholt werden.

Ein Bargeschäft liege nicht vor, da keine dem Wert des Grundstücks entsprechende Gegenleistung erbracht worden sei.

Beweise für eine Entreicherung oder für den guten Glauben der Klägerin seien nicht vorgelegt worden. Die Voraussetzungen für die Privilegierung nach § 11 Abs. 2 AnfG lägen nicht vor. Soweit die Klägerin geltend mache, dass noch weiteres beschlagnahmefähiges Vermögen beim Schuldner vorhanden sei, mithin die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners nicht fruchtlos verlaufen würde, sei es Sache der Klägerin, dies darzutun.

Soweit die Klägerin darauf verweise, der Duldungsbescheid stelle lediglich einen Entwurf dar, so handle es sich dabei um die auf Anforderung durch die Klägerin am 22. September 2016 übersandte Aktenausfertigung des Duldungsbescheides. Das Original sei mit Zustellungsurkunde am 21. August 2008 zugestellt worden. Ein Bekanntgabewille habe hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ vorgelegen und sei auch nicht aufgegeben worden. Aufgrund des Einspruchs der Klägerin sei erkennbar, dass ihr der Verwaltungsakt auch zugegangen sei und sie ihn dem FA zugerechnet habe.

Schließlich habe mit der Klägerin im Einspruchsverfahren umfangreicher Schriftsatzaustausch stattgefunden. Rechtliches Gehör sei damit gewährt worden. Die Verjährung nach § 199 BGB greife im Streitfall nicht ein.

Mit Beschluss vom 20. Juni 2018 hat der Berichterstatter die Akten des beim Finanzgericht München unter dem Aktenzeichen … geführten Verfahrens beigezogen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze verwiesen. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

II.

Die (fristgerechte) Klage ist unbegründet.

Duldungsbescheid und Leistungsgebote sind rechtmäßig. Das FA kann die Anfechtbarkeit der Grundstücksübertragung durch H auf AM gemäß § 15 Abs. 2 AnfG auch gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin mit der Wirkung geltend machen, dass sie die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden hat.

1. a) Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann, wer nach dem AnfG verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (wie hier außerhalb des Insolvenzverfahrens) erfolgt durch Duldungsbescheid (Satz 2).

Die Prüfung der Inanspruchnahme durch einen Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO ist zweigliedrig (BFH-Urteil vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4). Zunächst müssen bei der Person, die durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen wird, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung nach dem AnfG erfüllt sein. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Entscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamtes an, ob und gegebenenfalls wen es als Duldungsverpflichteten in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar (so auch BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579).

b) Nach § 1 Abs. 1 AnfG können Rechtshandlungen eines Schuldners angefochten werden, die seine Gläubiger benachteiligen. Zu einer solchen Anfechtung ist nach § 2 AnfG jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat. Anfechtbar ist nach § 3 Abs. 1 AnfG eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte; diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Anfechtbar ist nach § 4 Abs. 1 AnfG eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, wenn sie nicht früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden ist. Wird die Anfechtung durch Duldungsbescheid geltend gemacht, bestimmt sich die in § 4 AnfG festgelegte Vier-Jahres-Frist gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 AO nach dem Zeitabstand zwischen dem Wirksamwerden der Rechtshandlung (§ 8 AnfG) und dem Erlass des Duldungsbescheids.

Nach § 15 Abs. 2 AnfG kann die Anfechtbarkeit gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger geltend gemacht werden, wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen (Nr. 1), wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 InsO), es sei denn, dass ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen (Nr. 2) oder wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist (Nr. 3).

c) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO).

2. Im Streitfall kann das FA die Anfechtbarkeit der Grundstücksübertragung durch H auf AM gemäß § 15 Abs. 2 AnfG auch gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin mit der Wirkung geltend machen, dass sie die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden hat. Der Duldungsbescheid genügt auch den formellen Anforderungen. Das Leistungsgebot ist rechtmäßig.

a) Der Erwerb des Rechtsvorgängers AM ist anfechtbar; MB ist seine Rechtsnachfolgerin.

aa) § 1 AnfG liegt vor, denn der Schuldner H hat das FA durch eine Rechtshandlung benachteiligt.

Darunter ist jedes Handeln zu verstehen, das rechtliche Wirkungen zum Nachteil des Vollstreckungszugriffs auslöst (Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Auflage 2016, § 1 Rn. 5). Durch die anfechtbare Rechtshandlung muss etwas aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben werden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG).

(1) Im Streitfall hat H mit notariellem Vertrag vom 28. August 2000 auf seinen Sohn AM - vertreten durch dessen Mutter BM, die das alleinige Sorgerecht für AM hatte - im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das im Grundbuch des Amtsgerichts X von Y Blatt … verzeichnete Grundstück Fl.Nr. … und Fl.Nr. … unter gleichzeitiger Löschung einer Grundschuld i.H.v. 1,9 Mio. DM und unter Vorbehalt eines lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchsrechts zu seinen Gunsten übertragen. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 20. November 2000. Mit dieser Rechtshandlung hat H das vorbenannte Grundstück aus seinem Vermögen weggegeben, mithin die Befriedigungsmöglichkeit des FA aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt.

(2) (a) Der schuldrechtliche Schenkungsvertrag ist wirksam; MB wurde Rechtsnachfolgerin des AM.

Denn die allein sorgeberechtigte (und damit allein vertretungsberechtigte, § 1629 BGB) Mutter des AM erteilte zu der Willenserklärung des AM betreffend den Erwerb des Grundstücks von H, durch den er - wegen der (möglicherweise vorliegenden) Vermietung (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts - OLG - München vom 8. Februar 2011 34 Wx 18/11, 34 Wx 018/11, FamRZ 2011, 828) - nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangte, ihre Einwilligung gemäß § 107 BGB, indem sie AM beim Vertragsabschluss vertrat.

BM war von der Vertretung des AM auch nicht gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1795 BGB ausgeschlossen. Denn nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung (mithin der Fassung bei Abschluss des Vertrags vom 28. August 2000) konnte ein Vormund den Mündel nicht vertreten bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits. BM war jedoch nicht die Ehefrau des H und auch nicht mit H in gerader Linie verwandt. Ein In-Sich-Geschäft der BM als Vertreterin des AM mit ihr selbst in eigenem Namen (§ 1795 Abs. 2 i.V.m. § 181 BGB) lag nicht vor. Aber selbst § 1629 Abs. 2 i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der ab 1. August 2001 geltenden Fassung („Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits“) wäre nicht einschlägig gewesen; denn diese Neuerung betrifft Lebenspartner i.S.d. des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG).

Die Genehmigung des Familiengerichts war auch nicht nach § 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1821 Nr. 1 BGB (Verfügung über ein Grundstück) erforderlich. Denn der Erwerb von Grundstücken und Grundstücksrechten stellt keine Verfügung im Sinne der Vorschrift dar (z.B. Veit in Staudinger, BGB, Stand 2014, § 1821 Rz. 8). Ein entgeltlicher Erwerb eines Grundstücks lag ebenfalls nicht vor (§ 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB).

Die Klägerin wurde deshalb auch wirksam Rechtsnachfolgerin des AM hinsichtlich des Grundstücks.

(b) Zumindest hätte die Klägerin das Grundstück wegen der Eintragung des Grundstückserwerbs des AM in das Grundbuch gutgläubig erworben (§ 892 Abs. 1 BGB). Damit kommt es auf die Frage, ob lediglich eine Buchposition erworben wurde, die jederzeit von H wieder hätte heraus verlangt werden können, jedenfalls ab dem gutgläubigen Erwerb durch die Klägerin nicht mehr an.

Im Übrigen stünde die Nichtigkeit der Rechtshandlung, die zu einer Erschwerung oder Gefährdung des Gläubigerzugriffs geführt hat, der Gläubigeranfechtung nicht entgegen (BGH-Urteil vom 11. Juli 1996 IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516).

(3) Zum Zeitpunkt der Eintragung des Grundstücksübergangs von H auf AM sowie des Nießbrauchs des H in das Grundbuch am 20. November 2000 samt Löschung der Grundschuld lag auch eine objektive Benachteiligung des FA als Gläubiger vor.

(a) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (vgl. BGH-Urteile vom 3. Mai 2007 IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326; vom 19. Mai 2009 IX ZR 129/06, ZIP 2009, 1285). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand aussichtslos erscheint (vgl. BGH-Urteile vom 24. September 1996 IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907; vom 18. März 1993 IX ZR 198/92, ZIP 1993, 868).

Der BGH hält es für ausreichend, wenn bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Gläubigerbenachteiligung festgestellt werden kann (BGH-Urteil vom 17. Dezember 1998 ZR 196/97, NJW 1999, 1395). Das schließt nicht aus, dass sie schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat. Würde man für den Zeitpunkt der wertausschöpfenden Belastung auf den Zeitpunkt der mündlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess abstellen, könnte sich der Anfechtungsgegner durch nachträgliche Belastungen des Grundstücks der Anfechtungsklage entziehen, was den Anwendungsbereich des Anfechtungsgesetzes deutlich einengen würde (OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Februar 2006 14 U 135/05, OLGR Frankfurt 2007, 561 m.w.N.).

(b) Im Streitfall lag eine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks bei Eintragung des Grundstücksübergangs in das Grundbuch am 20. November 2000 nicht vor. Ausgehend von einem Verkehrswert i.H.v 1.154.300 € zum Stichtag 20. November 2000 wurde im schuldrechtlichen Vertrag die Löschung der Grundschuld bewilligt und im Grundbuch das Grundstück auch insoweit unbelastet eingetragen. Selbst unter Berücksichtigung des vorbehaltenen Nießbrauches des H, der nicht angefochten wurde und zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht gepfändet war, mit einem Wert i.H.v. 612.035,96 € ergab die gutachterliche Bewertung des Grundstücks zum 20. November 2000 durch das Staatliche Bauamt X, deren Richtigkeit anzuzweifeln der Senat keinen Anhaltspunkt hat, einen Verkehrswert i.H.v. rund 542.000 € bzw. 545.000 €. Auch die Klägerin hat zur Unrichtigkeit des Gutachtens nicht substantiiert vorgetragen.

bb) Das FA ist - sowohl bei AM wie bei der Klägerin - anfechtungsberechtigt nach § 2 AnfG.

(1) Das FA hatte einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt, als es die Einkommensteuer 1999 des H mit Bescheid vom 5. Juli 2001 auf 7.828.975 DM festsetzte; diese ist am 8. August 2001 fällig geworden.

(2) Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des H hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung des FA geführt oder es war anzunehmen, dass sie nicht dazu führen würde.

Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist beim Zivilprozess der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als Tatsacheninstanz, in welcher die Einführung neuer Tatsachen noch möglich ist; derselbe Zeitpunkt ist ebenfalls für die Berücksichtigung eines nachträglichen Erlöschens einer der Voraussetzungen maßgeblich (Kirchhof in Münchener Kommentar zum Anfechtungsgesetz, Stand 2012, § 2 Rn. 10). Bezogen auf die Anfechtung durch Duldungsbescheid ist damit maßgeblich der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung (hier vom 19. Oktober 2017).

Das FA verweist insoweit auf die Pfändungsmaßnahmen vom August 2001. Diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen haben nicht zu einer vollständigen Befriedigung des FA geführt.

Es war auch - im Zeitpunkt des Duldungsbescheids und im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung - anzunehmen, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des H nicht zu einer vollständigen Befriedigung des FA führen würde. Hierfür spricht als Indiz (da die mutmaßliche Erfolglosigkeit kein reales Geschehen darstellt) die Tatsache, dass laut Strafurteil vom 4. Mai 2004 des Landgerichts X, mit dem auch der Verfall des Wertersatzes i.H.v. 4,5 Mio. € angeordnet wurde, zur Ermittlung des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögens die Wohnungen des H durchsucht worden sind, H umfangreiche Angaben zu seinen Vermögenswerten gemacht hat und der Verfall von Wertersatz auf den Betrag beschränkt worden ist, der im Vermögen des H in jedem Fall vorhanden war, wobei Vermögenspositionen von zweifelhaftem Wert außer Betracht gelassen wurden. Im Übrigen hat sich H von seinem Wohnsitz im Inland in die Schweiz entfernt, ohne bekanntes Vermögen zu hinterlassen.

Soweit in den beigezogenen Akten vorgetragen wird, das FA habe die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, weil die Vermögensarreste der Staatsanwaltschaft mit Rechtskraft des Strafurteils 2006 hinfällig geworden seien und mangels Pfändung durch die Staatsanwaltschaft vom FA hätten verwertet werden können, führt dies nicht zu einer anderweitigen Beurteilung. Denn mit Strafurteil vom 4. Mai 2004 hat das Landgericht X unter anderem den Verfall von Wertersatz i.H.v. 4,5 Mio. € angeordnet (§ 73a des Strafgesetzbuchs a.F. - StGB -). Dabei hat es - wie dargestellt - den Verfall von Wertersatz auf den Betrag beschränkt, der im Vermögen des H in jedem Fall vorhanden war, wobei Vermögenspositionen von zweifelhaftem Wert außer Betracht gelassen wurden. Die Anordnung des Wertersatzverfalls begründet einen Zahlungsanspruch der Staatskasse. Er wird nach § 459g i.V.m. § 459 der Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. § 1 des Justizbeitreibungsgesetzes vollstreckungsrechtlich wie eine Geldstrafe behandelt und von den Justizbehörden des Bundes eingezogen (vgl. z.B. Schmidt in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2007, § 73a Rn. 17). Das betroffene Vermögen stand und steht damit nicht mehr als Schuldnervermögen für Verwertungszwecke zur Verfügung.

Soweit weiter vorgetragen worden ist, das FA habe nicht in noch vorhandene Vermögenswerte des H vollstreckt, so hat sie nicht - wie erforderlich - substantiiert dargelegt, über welche Vermögensstücke der Schuldner H verfügt haben soll, in die noch hätte vollstreckt werden können (vgl. Kirchhof in Münchener Kommentar zum Anfechtungsgesetz, Stand 2012, § 2 Rn. 76).

cc) Der Anfechtungstatbestand des § 3 AnfG wurde bei AM weder geltend gemacht noch greift er ein. Hinweise der Klägerin, es habe ein Bargeschäft vorgelegen, spielen daher keine Rolle, da Bargeschäfte nur im Rahmen des § 3 AnfG Relevanz haben.

dd) Der Anfechtungstatbestand des § 4 AnfG greift ein. Denn die Leistung des H war unentgeltlich und ist nicht früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(1) Die Grundstücksübertragung von H auf AM erfolgte unentgeltlich.

Unentgeltlichkeit i.S.d. § 4 AnfG liegt vor, wenn die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Auflage 2016, § 4 Rn. 16).

Erbrachte Gegenleistungen sind nicht ersichtlich. Die Bestellung eines Nießbrauches ist keine Gegenleistung (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Auflage 2016, § 4 Rn. 17; BGH-Urteil vom 7. April 1989 V ZR 252/87, NJW 1989, 2122).

(2) Die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks fand schuldrechtlich am 28. August 2000 und dinglich am 20. November 2000 statt und damit nicht früher als vier Jahre vor Anfechtung, nämlich vor Ergehen des Duldungsbescheids gegenüber AM am 2. Januar 2002 (§ 7 AnfG; zur Berechnung der Fristen ab gerichtlicher Geltendmachung, die auch für die Geltendmachung durch Duldungsbescheide gilt, vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Auflage 2016, § 7 Rn. 30; vgl. auch Urteil des OLG Hamm vom 28. September 2000 27 U 176/99, OLGR Hamm 2001, 71 m.w.N.).

ee) Eine rechtskräftige (oder bestandskräftige) Anfechtung des Ersterwerbs ist nicht erforderlich.

Soweit die Anfechtung des Ersterwerbs laut Kommentarliteratur „begründet“ sein muss (vgl. Kirchhof in Münchener Kommentar zum Anfechtungsgesetz, Stand 2012, § 15 Rn. 26 m.w.N.), versteht dies der Senat nicht dahingehend, dass es schädlich ist, dass der Duldungsbescheid gegen AM (in dem Verfahren 10 K 2338/17) im Ergebnis (nur) deshalb aufzuheben war, weil das FA nach der Weiterveräußerung des Grundstücks durch AM den Tenor des Duldungsbescheides nicht dahingehend geändert hat, dass AM Wertersatz zu zahlen hat oder von seinem Nießbrauch und seiner Auflassungsvormerkung nicht Gebrauch machen darf. Denn ungeachtet dessen war der Erwerb des Grundstücks anfechtbar gewesen und ist angefochten worden (zur formellen Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides gegen AM im Übrigen s. Ausführungen unter II.2.e).

b) Die Erfüllung des Primäranspruchs durch AM war vor Eintritt der Rechtsnachfolge durch die Klägerin noch möglich (vgl. zu diesem Erfordernis Huber, Anfechtungsgesetz. 11. Auflage 2016, § 15 Rn. 15). Denn die Rechtsnachfolge der Klägerin ist mit Eintragung der Klägerin im Grundbuch am 23. März 2004 (nach Erklärungen über die Auflassung und Grundbuchänderung vom 24. Februar 2004) eingetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte AM als Eigentümer die Vollstreckung in das Grundstück noch dulden können.

c) Eine Benachteiligung des Gläubigers FA lag auch nach Eintritt der Einzelrechtsnachfolge vor.

aa) Denn es liegt eine gegen den Rechtsvorgänger begründete Anfechtung vor und der durch die anfechtbare Handlung begründete frühere, benachteiligende Zustand wird durch die Rechtsnachfolge aufrechterhalten (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Auflage 2016, § 15 Rn. 16; Kirchhof in Münchener Kommentar zum Anfechtungsgesetz, Stand 2012, § 15 Rn. 27; vgl. auch BGH-Urteil vom 9. November 2006 IX ZA 13/06, juris).

bb) Selbst wenn es aber auf eine bei der Klägerin selbst vorliegende Gläubigerbenachteiligung ankäme, die im Falle der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. Huber in Graf-Schlicker, InsO, 4. Auflage 2014, § 129 Rn. 23) - hier der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2017 - verwirklicht sein muss, läge diese vor.

Denn nach Auffassung des Senats bewirkt die Gewährung des weiteren aufschiebend bedingten Nießbrauchs für (den auch jüngeren) AM sogar eine zusätzliche Beeinträchtigung der Gläubigerstellung des FA, da er als nicht übertragbar vereinbart war und damit - wegen des Ausschlusses der Zwangsvollstreckung in dieses - keinen Ausgleich an haftendem Vermögen schuf (vgl. BGH-Urteil vom 13. Juli 1995 IX ZR 81/94, ZIP 1995, 1364). Der durch Vormerkung gesicherte Rückauflassungsanspruch, mit dem AM sicherstellte, dass im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks bei der Klägerin das Wohnungseigentum wieder an ihn zurückfiel, ist zwar an sich pfändbar. Er benachteiligt aber das FA als Gläubiger weiter, weil im Falle der Zwangsvollstreckung bei der Klägerin das Eigentum am Grundstück wieder von AM beansprucht werden kann und damit die Zwangsvollstreckung vereitelt wird.

cc) Aber auch wenn der Senat davon ausginge, dass neben dem Nießbrauchsrecht des H auch das aufschiebend bedingte Nießbrauchsrecht des AM (nicht aber die Auflassungsvormerkung, vgl. Kirchhof in Münchener Kommentar zum Anfechtungsgesetz, Stand 2012, § 1 Rn. 143 m.w.N.) mangels Anfechtung durch das FA in der Prüfung der Gläubigerbenachteiligung berücksichtigt werden müsste, läge diese (noch) vor. Schon ausgehend von dem Gutachten vom Juli 2003, in dem sowohl das Nießbrauchsrecht zugunsten H wie auch das aufschiebend bedingte Nießbrauchsrecht zugunsten AM berücksichtigt wurden und dennoch keine wertausschöpfende Belastung ermittelt wurde, kann nach Auffassung des Senats eine wertausschöpfende Belastung zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung am 19. Oktober 2017 ebenfalls nicht vorliegen. Denn es ist allgemein bekannt, dass sich die Immobilienpreise zwischen 2003 und 2017 nach oben entwickelt haben und hiervon ist Y (die beste Wohnlage im Westen von X, vgl. Gutachten des staatlichen Bauamts, Seite 15) nicht auszunehmen. Gleichzeitig verringerten sich die Werte der Nießbrauchsrechte durch das zunehmende Alter der Berechtigten. Im Übrigen sind nach Auffassung des Senats auch keine Abschläge vom Verkehrswert im Hinblick darauf vorzunehmen, dass bei Zwangsversteigerungen möglicherweise geringere Erlöse erzielbar sind als beim freihändigen Verkauf und dass weiter die Kosten des Zwangssversteigerungsverfahrens zu berücksichtigen sind. Denn (gerichtsbekannt) sind mindestens seit 2017 auch bei Zwangsversteigerungen auf dem angespannten Grundstücksmarkt Preise über den jeweiligen Gutachtenswerten erzielbar - insbesondere bei Grundstückslagen wie im Streitfall.

Die zum Zeitpunkt der Eintragung des Eigentums der Klägerin ebenfalls bestehende Zwangssicherungshypothek des Freistaats Bayern, die im vorgenannten Gutachten nicht berücksichtigt worden war, bestand jedenfalls zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung nicht mehr. Sie war nämlich dann zu einer nicht mehr valutierten Eigentümergrundschuld geworden.

Das FA muss sich bei der Prüfung der Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeit auch nicht auf die Eintragung der Zwangssicherungshypothek verweisen lassen. Diese war zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung ohnehin zu einer (nicht valutierten) Eigentümergrundschuld geworden.

d) Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG liegen vor.

aa) Nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG kann die Anfechtbarkeit gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger geltend gemacht werden, wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 InsO), es sei denn, dass ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen (Nr. 2).

(1) Im Streitfall war die Klägerin Sonderrechtsnachfolgerin, denn sie wurde - wie dargestellt - Eigentümerin des Grundstücks.

(2) Die Klägerin gehörte zum Zeitpunkt ihres Eigentumserwerbs an dem Grundstück zu den Personen, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 InsO). Denn dazu gehören nach § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch Geschwister des Schuldners.

(3) Die Klägerin hat die - durch das Verwandtschaftsverhältnis begründete - Vermutung, dass ihr zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs ihres Rechtsvorgängers begründen, auch nicht widerlegt.

Der Vortrag allein, sie habe die Umstände des Erwerbs, die nach §§ 3 bis 6 AnfG zur Anfechtbarkeit führten, nicht gekannt, reicht nicht aus. Soweit sie weiter einwendet, über die wirtschaftlichen Verhältnisse des H nur aus den Medien erfahren zu haben und von einem Duldungsbescheid an die Mutter des AM keine Kenntnis gehabt zu haben und insbesondere mit BM seit Jahren keinen Kontakt mehr zu haben, widerlegt dies die gesetzliche Vermutung ebenfalls nicht. Auch der Hinweis, Sachverhalte wie Vermögensverhältnisse, Steuerlasten, Immobiliengeschäfte jeder Art des H oder überhaupt geschäftliche Details betreffend H seien seitens des H mit der Klägerin nicht besprochen worden, reicht hierfür nicht aus.

(a) Denn die Kenntnis des Rechtsnachfolgers muss die Umstände betreffen, die die Anfechtbarkeit des Erwerbs des Vorgängers begründen, mithin hier die Umstände der Anfechtbarkeit nach § 4 AnfG (vgl. Kirchhof in Münchener Kommentar zum Anfechtungsgesetz, Stand 2012, § 15 Rn. 28); das ist die Unentgeltlichkeit der Leistung des H an AM. Dann aber sind die vorgenannten Einwände unerheblich. Zudem kannte die Klägerin die Unentgeltlichkeit des Ersterwerbs.

Dass die Klägerin den unentgeltlichen Erwerb des Grundstücks durch AM gekannt hat, ergibt sich für den Senat daraus, dass sie im Vertrag vom 26. März 2002 zwischen AM und ihr (auf Seite 6 oben) erklärt hat, sie „kenne den Vertrag vom 8.08.2000, in dem die Eintragungsbewilligung für diesen Nießbrauch [gemeint: das Nießbrauchsrecht des H] enthalten ist“; wohl lediglich versehentlich ist statt des richtigen Vertragsdatums „28. August 2000“ das Datum „8.08.2000“ genannt, denn die genannte Eintragungsbewilligung für den Nießbrauch des H ist im Vertrag vom 28. August 2000, dort Seite 3, enthalten.

(b) Selbst wenn beim Rechtsnachfolger die Unkenntnis der Anfechtbarkeit des Ersterwerbs sowie der konkreten Gläubigerbenachteiligung erforderlich sein sollte und selbst wenn das Gericht als wahr unterstellte, dass H mit der Klägerin Sachverhalte wie seine Vermögensverhältnisse, Steuerlasten, Immobiliengeschäfte jeder Art oder überhaupt geschäftliche Details niemals besprochen hat, hat die Klägerin damit nicht überzeugend widerlegt, dass sie die Umstände, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs des AM und die konkrete Gläubigerbenachteiligung während des mehraktigen Rechtserwerbs nicht gekannt hat.

Denn in Anbetracht der ungewöhnlichen Gestaltungen im Vertrag vom 28. August 2000 (zwischen H und AM) und im Vertrag vom 26. März 2002 (zwischen AM und ihr) erscheint es dem Senat lebensfremd, dass die Klägerin über die Beweggründe für diese Vertragsgestaltung - wie Anfechtbarkeit und Gläubigerbenachteiligung - nicht (von welcher Seite auch immer) Kenntnis gehabt haben soll. Die jeweiligen lebenslangen Nießbrauchsbestellungen stellten sicher, dass der Familienwohnsitz H und AM erhalten blieb und die Rückauflassungsvormerkung stellte sicher, dass auch das Eigentum innerhalb der Familie blieb. Im Ergebnis beschränkte sich daher der Eigentumserwerb der Klägerin darauf, dass sie zwar Eigentum für 37.500 € erworben hat, dass jedoch die Familie H und AM (und wohl auch BM) bis zum Lebensende die Immobilie würden nutzen können, und dass die Klägerin sogar die Kosten des Grundstücks während des Nießbrauchs durch AM tragen sollte. Damit war der Eigentumserwerb durch die Klägerin unter keinem Gesichtspunkt wirtschaftlich vorteilhaft; ein anderer Sinn der Gestaltung, als AM aus der drohenden Duldung der Zwangsvollstreckung zu befreien, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Der Vertrag vom 26. März 2002 wurde zudem bereits drei Monate nach Ergehen des Duldungsbescheides gegenüber AM und bereits 18 Monate nach der Schenkung des Grundstücks an AM geschlossen; ein anderer Grund für die rasche Weiterübertragung als das Umgehen der Folgen aus dem Duldungsbescheid gegen AM ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Nicht nötig ist, dass der Rechtsnachfolger die Voraussetzungen des § 2 AnfG mit Bezug auf den Hauptschuldner kennt (vgl. Kirchhof in Münchner Kommentar zum Anfechtungsgesetz, Stand 2012, § 15 Rn. 29)

bb) Damit kommt es nicht mehr darauf auf, ob § 15 Abs. 2 Nr. 3 AnfG eingreift, wonach die Anfechtbarkeit gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger geltend gemacht werden kann, wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist. Im Streitfall spricht ohnehin viel dafür, dass der Klägerin als Rechtsnachfolgerin das Grundstück nicht unentgeltlich zugewendet worden ist.

(1) Unentgeltlichkeit i.S.d. § 4 AnfG liegt vor, wenn die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Auflage 2016, § 4 Rn. 16). Bestand jedoch ein Anspruch auf angemessene Gegenleistung, so kann die Zuwendung nicht schon deshalb als unentgeltlich angefochten werden, weil die Gegenleistung unterblieben ist (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Auflage 2016, § 4 Rn. 16).

(2) Mit Wertgutachten vom 11. Juli 2003 im Rahmen der Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit des Rechtsgeschäfts durch einen Ergänzungspfleger wurde ein Grundstückswert (unter Berücksichtigung der nicht angefochtenen Nießbrauchswerte) i.H.v. 31.000 € festgestellt. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt, die Richtigkeit dieses Gutachtens anzuzweifeln. Auch die Klägerin hat hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Die Klägerin hat hierfür einen Kaufpreis i.H.v. 37.500 € vereinbart.

Soweit das FA von einer Unentgeltlichkeit der Überlassung des Grundstücks an die Klägerin ausgeht, weil die Übernahme dinglicher Belastungen oder der Vorbehalt von Nießbrauchsrechten bei Übertragung eines Grundstücks nicht ohne weiteres die Entgeltlichkeit des Geschäfts begründeten, ist ihm zwar insoweit beizupflichten. Doch auch wenn die Nießbrauchsrechte keine Gegenleistung darstellen, so mindern sie dennoch - da sie nicht angefochten sind - den Wert des übertragenen Grundstücks mit der Folge, dass die tatsächlich gezahlte Gegenleistung i.H.v. 37.500 € zur Entgeltlichkeit des Erwerbs führt (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 6. Juni 2014 14 K 687/10 AO, EFG 2014, 1567).

e) Die Anfechtungsfrist ist gewahrt.

aa) Die tatsächliche Geltendmachung der Anfechtung des Ersterwerbs - und nicht auch die erfolgreiche - reicht auch für die Wahrung der Anfechtungsfrist bei der Rechtsnachfolgerin (OLG Hamm, Urteil vom 28. September 2000 27 U 176/99, OLGR Hamm 2001, 71 Rn. 32 „gegenüber dem Ersterwerber […] fristgemäß und sogar mit Erfolg eine Anfechtungsklage erhoben worden“).

bb) Im Übrigen war das Finanzamt G zum Erlass des Duldungsbescheids betreffend die Anfechtung der Grundstücksübertragung an AM auch örtlich zuständig.

(1) Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften - wie im Streitfall für den Erlass eines Duldungsbescheids -, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt (§ 24 AO).

Wegen des Sachzusammenhangs mit der Besteuerung wird sich in der Regel der Anlass für die Amtshandlung bei dem für den Steuerschuldner zuständigen FA ergeben (BFH-Urteil vom 23. Juli 1998 VII R 141/97, BFH/NV 1999, 433 für Haftungsbescheide; Schmieszek in Gosch, AO/FGO, Stand August 2010, § 24 AO Rn. 6 und 13 für Haftungsbescheide).

Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt (§ 26 Satz 1 AO).

(2) Der Steuerschuldner H wohnte jedenfalls im Jahr 2002 in G, denn er reichte (gerichtsbekannt) am 14. November 2002 beim Finanzamt G einer Steuererklärung für 1999 ein. Im Übrigen hat er auch in der notariellen Urkunde betreffend die eidesstattliche Versicherung vom 13. November 2002 als Wohnort G angegeben.

cc) Eine etwaige Fehlerhaftigkeit bei der Zustellung des Duldungsbescheids kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls hat BM als gesetzliche Vertreterin des AM diesen ausweislich der Einsprüche der Kanzlei S vom 4. Februar 2002 erhalten; damit ist der Duldungsbescheid wirksam geworden (§ 124 Abs. 1 AO; BFH-Beschluss vom 6. Mai 2014 GrS 2/13, BStBl II 2014, 645). Sollte die Kanzlei nicht bevollmächtigt gewesen sein, würde dies (allenfalls) zur Bestandskraft des Duldungsbescheids führen.

Die schriftliche Mitteilung an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 AnfG ist damit entbehrlich.

f) Der Duldungsbescheid an die Klägerin genügt den gesetzlichen Formerfordernissen.

aa) Der Duldungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung enthält die nach § 13 AnfG für den Klageantrag geforderten Angaben (z.B. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Februar 2018, § 191 AO Rn. 209 f.). Er bezeichnet die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis und schlüsselt diese nach Erhebungszeiträumen auf. Er gibt den Anfechtungsgrund (Anfechtungstatbestand nach dem AnfG) an, nämlich alle drei Ziffern des § 15 AnfG und damit auch § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG. Er bezeichnet den zurück zu gewährenden Gegenstand genau. Er legt die Art und Weise dar, wie der Gegenstand zurückgewährt werden soll, nämlich durch Duldung der Zwangsvollstreckung.

Soweit die Klägerin moniert, ihr sei lediglich der Entwurf eines Duldungsbescheids zugesandt worden, so dass der erforderliche Bekanntgabe- bzw. Zustellungswille gefehlt habe, bezieht sie sich auf die auf ihre Anforderung am 22. September 2016 übersandte Aktenausfertigung des Duldungsbescheids.

bb) Die erforderlichen Ermessenserwägungen durften - und sind - in der Einspruchsentscheidung nachgeholt worden.

Das Gebot der genauen Bezeichnung des Anfechtungsgegenstands bzw. der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Duldungsbescheids steht einer Auslegung des Duldungsbescheids mitsamt des darin bezeichneten Anfechtungsgegenstands nach den üblichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB nicht entgegen. Eine Auslegung in dem Sinne, dass im Ergebnis ein Austausch des im Duldungsbescheid ausdrücklich bezeichneten Anfechtungsgegenstands eintritt, ist jedoch nicht zulässig (BFH-Beschluss vom 8. Februar 2001 VII B 82/00, BFH/NV 2001, 1003).

Soweit als Anfechtungsgrund - abweichend vom Duldungsbescheid, in dem noch sämtliche Alternativen des § 15 Abs. 2 AnfG genannt wurden - in der Einspruchsentscheidung nur § 15 Abs. 2 Nr. 3 AnfG begründet worden ist, während § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG einschlägig ist, führt dies nicht zu einem Ermessensfehler des Duldungsbescheids. Denn das FA hat im Schriftsatzaustausch während des Klageverfahrens auch Begründungen zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG vorgebracht und die Klägerin hat entsprechend erwidert. Diese Norm erfordert aber keine anderen Ermessenserwägungen als die Inanspruchnahme nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 AnfG, so dass eine mangelnde Ermessensausübung nicht vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 24. April 2006 VII B 120/05, BFH/NV 2006, 1609 zur Inanspruchnahme nach § 3 oder § 4 AnfG; vgl. auch Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand März 2012, § 191 AO Rn. 100).

g) Die im Duldungsbescheid aufgelisteten Steuerforderungen gegen H (Erstschuld) sind nicht infolge Zahlungsverjährung erloschen.

aa) Zwar unterliegen Ansprüche aus dem Steuerverhältnis einer fünfjährigen Zahlungsverjährung (§ 228 AO).

bb) Jedoch ist das Finanzgericht München im Anfechtungsprozess des H gegen den Steuerbescheid 1999 im Urteil vom 15. Mai 2014 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Steuerbescheid i.H.v. 2.726.416,92 € rechtmäßig ist und hat infolgedessen die Klage durch Sachurteil insoweit abgewiesen; dieses Urteil ist am 29. Oktober 2014 rechtskräftig geworden. Damit steht zwischen den Beteiligten nicht nur fest, dass die Festsetzung des Steueranspruchs im Umfang der Klageabweisung rechtmäßig war, sondern auch, dass der sich aus der rechtmäßigen Festsetzung ergebende Zahlungsanspruch der Finanzbehörde besteht und bis zum Tag der Entscheidung des Finanzgerichts nicht durch Zahlungsverjährung erloschen ist (BFH-Beschluss vom 6. August 1996 VII B 24/96, BFH/NV 1997, 95).

Da aber jedenfalls bis 15. Mai 2014 keine Zahlungsverjährung eingetreten ist, ist diese vor deren Eintritt durch Erlass der Duldungsbescheide gegen AM am 2. Januar 2002 und des Duldungsbescheides gegen die Klägerin am 19. Februar 2008 unterbrochen worden (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand März 2012, § 191 AO Rn. 224 m.w.N.).

h) Damit muss die Klägerin die Vollstreckung in das Grundstück dulden.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss dem Gläubiger, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, das zur Verfügung gestellt werden, was durch eine anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist.

§ 11 AnfG regelt (nur) die Rechtsfolgen der wirksamen Anfechtung einer Rechtshandlung; Ziel des § 11 AnfG ist die Wiederherstellung der durch die Vermögensverschiebung vereitelten Zugriffslage für die Gläubiger. Der Gläubiger soll so gestellt werden, als könne er auf das Vermögen des Schuldners noch so zugreifen, wie es ihm ohne die anfechtbare Disposition des Schuldners möglich gewesen wäre (BFH-Urteil vom 30. März 2010 VII R 22/09, BStBl II 2011, 327 m.w.N.).

Aufrechnungen gegen diesen Duldungsanspruch sind schon mangels Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Duldungspflicht der Klägerin gegenüber dem FA und dem angeblichen Anspruch der Klägerin gegen H (getragene Hauskosten) nicht möglich; zudem ist der angebliche Anspruch auch nicht substantiiert dargelegt.

i) Das Leistungsgebot ist rechtmäßig.

Es liegt ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vor, der die vom Vollstreckungsschuldner zu erbringende Leistung genau bezeichnet und dessen Pflichten konkretisiert, nämlich der Duldungsbescheid. Die Duldungspflicht ist mit ihrer Entstehung fällig geworden (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Aufforderung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist hinreichend bestimmt. Das Leistungsgebot muss nicht mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden (vgl. § 254 Abs. 1 Satz 2 AO).

Die Duldungspflicht ist streng akzessorisch. Veränderungen, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis mindern oder zum Erlöschen bringen, wirken sich unmittelbar auf den Bestand der Duldungspflicht aus. Das Leistungsgebot vom 8. Dezember 2016 hat die Steuerschuld des H, die mit Urteil des Finanzgerichts München vom 15. Mai 2014 auf 2.726.416,92 € festgesetzt worden ist, zutreffend berücksichtigt. Gleiches gilt für den während des Klageverfahrens erlassenen Teil-Widerrufsbescheid vom 4. Juli 2018, mit dem das Leistungsgebot vom 8. Dezember 2016 nach § 131 Abs. 1 AO i.H.v. 283.952,07 € wegen entsprechender Zahlungen eines Gesamtschuldners auf die in dem Duldungsbescheid vom 19. Februar 2008 genannten Abgabeverbindlichkeiten teilweise widerrufen worden ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

4. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 115 Abs. 2 FGO.

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht München Urteil, 27. Sept. 2018 - 10 K 2927/17 zitiert 44 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide


(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 102


Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Er

Strafgesetzbuch - StGB | § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. (2) Hat sich de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1629 Vertretung des Kindes


(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind alle

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft


Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 3 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 11 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rech

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 4 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie ni

Insolvenzordnung - InsO | § 138 Nahestehende Personen


(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 1 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 220 Fälligkeit


(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze. (2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig,

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 2 Anfechtungsberechtigte


Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers gef

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 91


(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen. (2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 7 Berechnung der Fristen


(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fäl

Abgabenordnung - AO 1977 | § 26 Zuständigkeitswechsel


Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters


Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 8 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung


(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. (2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register

Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 1


(1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:1.Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;2

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 13 Bestimmter Klageantrag


Wird der Anfechtungsanspruch im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verfügung stellen soll.

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 15 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger


(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden. (2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden: 1. wenn dem Rechtsnach

Abgabenordnung - AO 1977 | § 24 Ersatzzuständigkeit


Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 14 Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil


Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so ist in dem Urteil, das den Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon abhängig zu machen, daß die gegen den

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Finanzgericht München Urteil, 27. Sept. 2018 - 10 K 2927/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Finanzgericht München Urteil, 27. Sept. 2018 - 10 K 2927/17 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 129/06 Verkündet am: 19. Mai 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Finanzgericht München Urteil, 27. Sept. 2018 - 10 K 2338/17

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Tenor 1. Die Duldungsbescheide vom 2. Januar 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 28. August 2017 und die zugehörigen Leistungsgebote vom 8. Dezember 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2017, diese in

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(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so ist in dem Urteil, das den Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon abhängig zu machen, daß die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.

(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.

(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.

(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 129/06 Verkündet am:
19. Mai 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuldner
ist objektiv gläubigerbenachteiligend, wenn die bei der Übertragung noch bestehenden
Belastungen im Nachhinein vertragsgemäß von ihm beseitigt werden.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06 - OLG Köln
LG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill,
die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juni 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch. Sie verfügt gegen den Ehemann der Beklagten, der vormals Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war (im Folgenden: Schuldner), über vier rechtskräftige Titel über insgesamt 39.001,81 € zuzüglich Zinsen. Versuche der Klägerin, gegen den Schuldner zu vollstrecken, blieben erfolglos. Er gab am 7. Juni 2004 die eidesstattliche Versicherung ab.
2
Der Schuldner war Eigentümer eines von ihm und der Beklagten bewohnten Hausgrundstücks. Auf dem Grundbesitz war seit 17. November 1998 eine Buchgrundschuld in Höhe von 1.300.000 DM nebst 18 % Zinsen zu Gunsten der Stadtsparkasse eingetragen. Mit Beschluss vom 5. November 2002 ordnete das Amtsgericht Köln auf Antrag der Stadtsparkasse wegen des dinglichen Anspruchs aus dem Recht im Betrag von 664.679,45 € (= 1.300.000 DM) nebst 18 % Zinsen und Vollstreckungskosten die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Aufgrund Bewilligung der Stadtsparkasse wurde mit Beschluss vom 17. November 2003 die Anordnung der Zwangsverwaltung aufgehoben, das Verfahren der Zwangsversteigerung mit Beschluss vom 11. November 2003 einstweilen eingestellt.
3
Mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 2003 veräußerte der Schuldner das Grundstück an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 400.000 €. Die Beklagte übernahm zum Zweck der eigenen Finanzierung die Buchgrundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen dinglich in Höhe von 350.000 €, d.h. ohne die zugrunde liegenden Verpflichtungen des Schuldners. Diese sollten aus dem Kaufpreis abgelöst bzw. anderweitig gesichert werden. In Höhe des restlichen Betrages von 314.679,44 € sollte das Grundpfandrecht gelöscht werden.
4
Der Eigentumsübergang wurde am 14. Januar 2004 im Grundbuch eingetragen. Mit Beschluss vom 13. April 2004 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. Die den Betrag von 350.000 € übersteigende Grundschuld wurde am 23. November 2004 gelöscht. Am 28. Dezember 2004 wurde eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 160.000 € eingetragen.
5
Die Klägerin stützte die Anfechtung der Übertragung des Grundbesitzes ausdrücklich auf § 3 Abs. 2 AnfG, im Berufungsverfahren auch auf § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG. Sie macht geltend, das übertragene Grundstück habe einen Wert von 800.000 € besessen, mindestens aber von 750.000 €. Sowohl eine Versteigerung wie ein freihändiger Verkauf an Dritte hätte einen Erlös von deutlich über 700.000 € erbracht. Die beim Verkauf eingetragene Grundschuld habe nicht in voller Höhe valutiert.
6
Die Beklagte behauptete, der Zeitwert des Grundstücks habe zum Zeitpunkt des Zwangsversteigerungsverfahrens vor der Veräußerung bei 495.000 € gelegen. Die Grundschulden der Sparkasse hätten mit 664.679,45 € (1.300.000 DM) valutiert.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


9
Das Berufungsgericht hat gemeint, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes vorlägen und ob wegen des behaupteten Verkaufs des Grundstücks durch die Beklagte nur noch Schadensersatz geltend gemacht werden könne.

10
Die Klägerin sei zwar anfechtungsberechtigt im Sinne des § 2 AnfG und das Schuldnervermögen sei unzulänglich. Es fehle aber an der nach § 1 AnfG erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis hierfür nicht geführt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand eine Befriedigung der Klägerin erbracht hätte.
11
Die Beklagte habe im Berufungsverfahren substantiiert dargelegt, dass die Grundschuld der Besicherung zweier Darlehen des Schuldners gedient habe , die mit 744.210,56 € valutiert hätten. Demgegenüber habe die Klägerin nicht beweisen können, dass das Grundstück nicht wertausschöpfend belastet gewesen sei und dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abgelöst worden seien.
12
Auszugehen sei von einem Verkehrswert des Grundstücks von 495.000 €, den das Amtsgericht - sachverständig beraten - in dem Zwangsversteigerungsverfahren als Verkehrswert festgesetzt habe. Es bestünden keine Bedenken, diese Wertbemessung zum 12. März 2003 für den hier relevanten Zeitpunkt zu übernehmen, zumal zeitnah zu der angefochtenen Rechtshandlung für den 27. November 2003 die Versteigerung des Grundstücks bestimmt gewesen sei. Dort hätte der festgestellte Wert die Grundlage des Zwangsversteigerungsverfahrens gebildet.
13
Maßgebend für die Frage der Benachteiligung sei, dass bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks ein an den Gläubiger auszuzahlender Erlös nicht hätte erzielt werden können. Selbst wenn der von der Klägerin gel- tend gemachte Quadratmeterpreis von 281,21 € für das bebaute Grundstück und von 141 € für die Freifläche zugrunde gelegt werde, ergebe sich allenfalls ein um 66.000 € erhöhter Wert. Dem stünde aber die erheblich höhere Valutierung der Grundschuld gegenüber.

II.


14
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in den maßgeblichen Punkten nicht stand.
15
Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände des § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 oder § 4 AnfG erfüllt sind. Es hat eine Anfechtbarkeit wegen fehlender objektiver Gläubigerbenachteiligung insgesamt verneint. Dies ist mit der vom Berufungsgericht abgegebenen Begründung nicht haltbar.
16
Das Berufungsgericht hat für die Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 18. Dezember 2003 abgestellt. Zwar hat es, obwohl es mehrfach auf den "relevanten Zeitpunkt" Bezug genommen hat, diesen nicht ausdrücklich benannt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass es den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages für entscheidend gehalten hat. Denn es hat darauf abgestellt, dass die Grundschuld nach dem durch Beweisaufnahme bestätigten Vortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt mit 744.210,56 € valutierte und die Klägerin nicht beweisen konnte, dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abgelöst wurden. Die Annahme, der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses sei maßgebend, ergibt sich auch aus der Art der Vernehmung der Zeugin K. und deren Berechnungen, auf die bei deren Vernehmung Bezug genommen wurde.
17
Die zutreffenden Zeitpunkte, auf die bei der objektiven Gläubigerbenachteiligung abzustellen gewesen wäre, waren jedoch hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG der 14. Januar 2004 und hinsichtlich § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG der 17. Mai 2006.
18
1. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG ist eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erforderlich (BGH, Urt. v. 23. November 2006 - IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588, 589 Rn. 19; Huber, AnfG 10. Aufl. § 1 Rn. 46, § 3 Rn. 60). Dies erfordert, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Befriedigungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt wurden. Dass eine solche Beeinträchtigung allein durch Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages eingetreten wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies macht die Klägerin auch nicht geltend. Das Berufungsgericht hat vielmehr, wie die Klägerin, auf die Übertragung des Grundbesitzes und damit die Übereignung abgestellt, die gemäß §§ 873, 925 BGB Einigung (Auflassung) und Eintragung im Grundbuch voraussetzt. Die Auflassung ist bereits im Kaufvertrag vom 18. Dezember 2003 erfolgt, die Eintragung im Grundbuch aber erst am 14. Januar 2004. Von diesem Zeitpunkt an hatte die Klägerin keine Möglichkeit mehr, sich durch Vollstreckung in das Grundstück wegen ihrer Forderung zu befriedigen.
19
a) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz richtig gesehen hat, hat die Übertragung eines belasteten Grundstücks nur dann eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangs- versteigerungsverfahrens überstiegen hätte (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f Rn. 6 f; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326, 1327 Rn. 15; v. 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269 Rn. 13).
20
Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung ab, die durch die eingetragenen Grundbuchrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO; v. 3. Mai 2007 aaO; v. 15. November 2007 aaO Rn. 14).
21
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist bei § 3 Abs. 2 AnfG der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts; bei mehraktigen Rechtsgeschäften ist, wie vorliegend gegeben, der Zeitpunkt maßgebend, in der die Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts ausgelöst wird, § 8 Abs. 1 AnfG. Bei Grundstücksübertragungen ist dies der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (BGHZ 99, 274, 286; 121, 179, 188; 128, 184, 192 f; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97, ZIP 1999, 146; v. 15. November 2007 aaO Rn. 14).
22
Ein früherer Zeitpunkt kann gemäß § 8 Abs. 2 AnfG dann erheblich sein, wenn zwar die Eintragung noch nicht erfolgt ist, aber die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist die Beklagte (BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, ZIP 2001, 933, 935). Diese hat nicht dargelegt, wann sie selbst einen Eintragungsantrag gestellt hat. Gemäß § 9 Nr. 3 des Kaufvertrages sollte gegenüber dem Grundbuchamt auch nur die Notarin antragsberechtigt sein. Diese war jedoch außerdem von den Parteien bevollmächtigt worden, den Antrag auch wieder zurückzuziehen. § 8 Abs. 2 AnfG erfordert aber, dass der andere Teil eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die ihm ohne sein Mitwirken nicht mehr entzogen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 2001 aaO; MünchKommInsO /Kirchhof, 2. Aufl. § 140 Rn. 41; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 140 Rn. 10; Huber, aaO § 8 Rn. 12). Eine solche gesicherte Rechtsposition hatte die Beklagte durch den Antrag der Notarin nicht erlangt.
23
Für den somit maßgebenden 14. Januar 2004 hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Der Tag, auf den es abstellt (18. Dezember 2003), liegt allerdings in unmittelbarer zeitlicher Nähe, nicht einmal einen Monat früher. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Wert des Grundstücks in dieser Zeit nicht relevant verändert hat. Das Berufungsgericht ist von dem von ihm festgestellten Verkehrswert ausgegangen und hat den hier maßgeblichen , zu erwartenden Erlös in der Zwangsversteigerung abzüglich der Kosten der Zwangsversteigerung (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO S. 388 Rn. 7) für etwas niedriger gehalten. Ein Fehler zum Nachteil des Klägers liegt darin allein noch nicht.
24
Anders ist dies mit den vorrangigen Belastungen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Grundschuld im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags noch mit 744.210,56 € valutierte und dass die mit dem Kaufpreis nicht abgelöste, also 400.000 € übersteigende Darlehensvaluta von der Gläubigerin aus der dinglichen Absicherung freigegeben und anders abgesichert werden sollte. Dann hätten entsprechende Feststellungen für den 14. Januar 2004 getroffen werden müssen. Insoweit traf zunächst die Beklagte die sekundäre Darlegungslast, in welcher Höhe an diesem Tag die Belastungen valutierten (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO Rn. 11 f). Diese hat jedoch lediglich zum Stichtag 18. Dezember 2003 vorgetragen. Das Berufungsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es für die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung auf den Zeitpunkt 14. Januar 2004 ankam.
25
b) Die genannte Rechtsprechung, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, gilt im Übrigen nur, wenn das Grundstück mit den bestehenden Belastungen übertragen wird. Werden dagegen im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung - vor oder nach Eintragung der Auflassung - die Belastungen vertragsgemäß vom Schuldner beseitigt, hat der Anfechtungsgegner diese Belastungen des Grundstücks aufgrund des Vertrags nicht zu tragen. Es kommt aber darauf an, ob die Übertragung des Grundstücks in der Form, in der es an den Anfechtungsgegner übereignet wird, zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung führt. Denn in dieser Form wird es auch dem Gläubigerzugriff entzogen ; die Beseitigung der Belastungen durch den Schuldner mindert dessen verwertbares Vermögen in anderer Weise.
26
Selbst wenn am 14. Januar 2004 die Grundschuld noch mit 744.210,56 € valutierte, muss deshalb berücksichtigt werden, dass gemäß § 5 Ziffer 1 des Kaufvertrages die Beklagte die Grundschuld nur in Höhe von 350.000 € nebst Zinsen und lediglich zum Zwecke der Sicherung der eigenen Kaufpreisschuld von 400.000 € dinglich übernehmen sollte. Entsprechend ist verfahren und die weitergehende Grundschuld am 23. November 2004 auf Grundlage der Bewilligung der Sparkasse gelöscht worden. Vertragsgemäß hat die Beklagte die weitergehende Belastung im Ergebnis nicht übernommen, sondern lediglich einen Kaufpreis von 400.000 € bezahlt und diesen teilweise auf dem Grundstück abgesichert.
27
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt unter diesen Umständen nur dann nicht vor, wenn die Beklagte an den Schuldner aufgrund des Kaufvertrags unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erbrachte, also die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger nicht beeinträchtigt wurden.
28
Unterstellt, die Beklagte hat in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Eintragung im Grundbuch den Kaufpreis erbracht, ist also entscheidend , ob dieser dem Wert des Grundstücks gleichwertig war. Da das Berufungsgericht übereinstimmend mit der Behauptung der Beklagten von einem Grundstückswert von 495.000 €, möglicherweise (zuzüglich 66.000 €) von einem solchen von 561.000 € ausgeht, lag eine derartige objektiv gleichwertige Gegenleistung jedenfalls nicht vor. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt dann sehr nahe.
29
2. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (vgl. für § 3 Abs. 1 AnfG BGHZ 165, 343, 351; Huber, aaO § 1 Rn. 50, § 3 Rn. 60; für § 4 AnfG BGH, Urt. v. 23. November 2006 - aaO m.w.N.; Huber, aaO § 1 Rn. 50, § 4 Rn. 10). In diesen Fällen reicht es grundsätzlich aus, wenn die Benachteilung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 23. November 2006 aaO m.w.N.; Huber, aaO § 1 Rn. 50). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die hierfür maßgeblichen Tatsachen bereits in erster Instanz vorgetragen waren oder zwar erst in der Berufung vorgetragen, aber zuzulassen waren oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die sich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben (vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 aaO S. 1327 Rn. 17).
30
Danach wäre für diese Anfechtungstatbestände bezüglich der objektiven mittelbaren Gläubigerbenachteiligung maßgebend gewesen, welcher Versteigerungserlös für das Grundstück am 17. Mai 2006 zu erwarten gewesen wäre, und welche Belastungen in diesem Zeitpunkt bestanden (vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 aaO Rn. 18; v. 23. November 2006 - aaO S. 590 Rn. 26). Liegt in diesem Zeitpunkt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, kann sich der Anfechtungsgegner auf eine frühere wertausschöpfende Belastung nur berufen, wenn er sie mit eigenen Mitteln beseitigt hat oder wenn eine inzwischen eingetretene Werterhöhung auf eigenen werterhöhenden Maßnahmen beruht (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 41). Die Eigentümergrundschuld, die die Beklagte nach ihrem Eigentumserwerb am 28. Dezember 2004 selbst hat eintragen lassen, ist für die Gläubigerbenachteiligung ohne Bedeutung (vgl. Huber aaO).
31
Es steht fest, dass am 17. Mai 2006 die einen Betrag von 350.000 € übersteigende Grundschuld gelöscht war und mit der noch eingetragenen, von der Beklagten zur dinglichen Haftung übernommenen Grundschuld lediglich das von ihr selbst zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommene Darlehen gesichert wurde. War bis zu diesem Zeitpunkt der Wert des Grundstücks nicht unter den Betrag der Valutierung des Darlehens über 400.000 € gefallen, lag deshalb auch zu diesem Zeitpunkt eine (mittelbare) Gläubigerbenachteiligung vor.

III.


32
Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Der für die Anfechtung maßgebliche Sachverhalt ist bisher nicht festgestellt. Die Sache ist daher gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr die weiteren Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung und gegebenenfalls zum Stichtag der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung die (mittelbare) objektive Gläubigerbenachteiligung erneut zu prüfen habe.
33
Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung auf Folgendes hin:
34
Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung trifft den Anfechtungskläger. Da die objektive Gläubigerbenachteiligung Voraussetzung jedes Anfechtungsanspruchs ist, gehört sie zu den klagebegründenden Umständen. Den Beklagten trifft aber die Verpflichtung , Einzelheiten zum Stand der Valutierung der Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt vorzutragen. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005, aaO Rn. 9 ff m.w.N.). Soweit Huber (aaO § 1 Rn. 41) in diesem Zusammenhang unter Berufung auf das genannte Urteil eine sekundäre Beweislast des Anfechtungsgegners annimmt, gibt dies keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Huber setzt hier die Pflicht zum substantiierten Bestreiten (sekundäre Darlegungslast) mit einer nicht näher begründeten sekundären Beweislast gleich. Eine solche - von der Klägerin geforderte - Beweislastumkehr zum Nachteil der Beklagten wäre jedoch mit der Systematik des § 1 AnfG, aber auch mit derjenigen des § 129 InsO (vgl. hierzu nur MünchKommInsO /Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 228) nicht vereinbar.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 25.01.2005 - 15 O 553/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.06.2006 - 2 U 26/05 -

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:

1.
Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;
2.
gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
2a.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache;
2b.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Herausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen nach § 407a Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung;
3.
Ordnungs- und Zwangsgelder;
4.
Gerichtskosten;
4a.
Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe oder nach § 4b der Insolvenzordnung bestimmten Beträge;
4b.
nach den §§ 168d, 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Ansprüche;
5.
Zulassungs- und Prüfungsgebühren;
6.
alle sonstigen Justizverwaltungsabgaben;
7.
Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten, soweit sie selbständig oder gleichzeitig mit einem Anspruch, der nach diesem Gesetz vollstreckt wird, bei dem Auftraggeber oder Ersatzpflichtigen beigetrieben werden;
8.
Ansprüche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer und Vertrauenspersonen, gegen Rechtsanwälte, Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger, gegen Zeugen und Sachverständige sowie gegen mittellose Personen auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt sind;
9.
Ansprüche gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467a, 470, 472b, 473 der Strafprozessordnung zu viel gezahlt sind;
10.
alle sonstigen Ansprüche, die nach Bundes- oder Landesrecht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können, soweit nicht ein Bundesgesetz vorschreibt, dass sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder der Abgabenordnung richtet.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren finden auch dann Anwendung, wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.

(4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs.

(5) Nach diesem Gesetz werden auch die Gebühren und Auslagen des Deutschen Patentamts und die sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die beim Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben. Dies gilt auch für Ansprüche gegen Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von diesem Gesetz zu bestimmen, dass Gerichtskosten in den Fällen des § 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 27 des Gerichtskostengesetzes nach Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.

Tenor

1. Die Duldungsbescheide vom 2. Januar 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 28. August 2017 und die zugehörigen Leistungsgebote vom 8. Dezember 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2017, diese in Gestalt der geänderten Leistungsgebote vom 4. Juli 2018 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Duldungsbescheiden und dazu ergangenen Leistungsgeboten gegen den am 2. März 1992 geborenen Kläger.

Der Vater des Klägers (A) ließ am 13. April 2000 in seinem Depot bei Stadtsparkasse D 597.000 Inhaber-Stückaktien an X-AG mit der Wertpapierkennnummer (WKN) … zugunsten der Mutter des Klägers (B) umbuchen. Mit Vertrag vom 29. Mai 2000 übertrug A dem Kläger, vertreten durch B, unentgeltlich 597.000 Aktien an X-AG, Bezug nehmend auf die vorstehende Umbuchung.

Mit notariellem Vertrag vom 28. August 2000 zwischen A - „nach Angabe nicht verheiratet“ - und B „als allein Sorgeberechtigte“ für den Kläger übertrug A dem Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Grundstücke … Die in Abteilung III eingetragene Grundschuld für C-Bank über … DM war zu löschen. Der Vertrag sah ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht des A vor, wobei der Nießbraucher auch außerordentliche Lasten zu tragen hatte. Nach § 7 Abs. 2 des Vertrags war eine behördliche Genehmigung nicht erforderlich.

Im Grundbuch wurden bei den o. g. Grundstücken am 20. November 2000 das Eigentum des Klägers und der Nießbrauch des A eingetragen sowie die Grundschuld gelöscht.

Im Mai 2001 wurden aus dem Depot des Klägers 431.910 Stück Aktien der WKN … für insgesamt … € veräußert.

Gegenüber A erließ das beklagte Finanzamt (FA) am 5. Juli 2001 mangels Einreichung einer Steuererklärung einen Schätzungsbescheid für 1999 über Einkommensteuer (Fälligkeit 8. August 2001).

Das FA kündigte jeweils mit Schreiben vom 12. Juli 2001 gegenüber B als Vertreterin des Klägers an, die Übertragungen der Aktien und Grundstücke anzufechten.

Das Finanzamt G erließ am 2. Januar 2002 zwei Duldungsbescheide, jeweils adressiert an B als Inhaberin des Sorgerechts für den Kläger. In den Bescheiden focht das Finanzamt G wegen Einkommensteuerverbindlichkeiten des A für 1999 in Höhe von insgesamt … DM gem. § 191 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 4 Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (AnfG) die Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände des A auf den Kläger an, die das Land als Gläubiger benachteiligen würden. Weiter führte das Finanzamt G jeweils aus, der Kläger habe in Höhe der genannten Steuerverbindlichkeiten des A die Vollstreckung in die übertragenen Vermögenswerte gem. § 11 AnfG zu dulden, als gehörten sie noch zum Vermögen des A.

Mit dem einen Duldungsbescheid focht das Finanzamt G die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der o. g. Grundstücke durch A auf den Kläger aufgrund Vertrags vom 28. August 2000 an.

Mit dem anderen Duldungsbescheid focht das Finanzamt G die Übertragung von 597.000 Inhaber-Stückaktien an X-AG auf den Kläger mit Schenkungsvertrag vom 29. Mai 2000 an. Falls die Vollstreckung wegen Weiterveräußerung oder Verschlechterung des Zustands des Vermögensgegenstandes nicht mehr möglich sei, habe der Kläger die Vollstreckung in sein Gesamtvermögen bis zu einem Wertersatz in Höhe der genannten Steuerverbindlichkeiten des A zu dulden.

In den Duldungsbescheiden führte das FA jeweils aus, der Kläger werde in Anspruch genommen, sobald und soweit die genannten Abgabenforderungen gegen A rechts- bzw. bestandskräftig, endgültig und ohne Vorbehalt festgesetzt worden sind (§ 14 AnfG). Zu gegebener Zeit werde der Kläger durch gesondertes Leistungsgebot zur Leistung aufgefordert.

Die Akte betreffend den Duldungsbescheid Grundstücke und die Akte betreffend den Duldungsbescheid Aktien enthalten jeweils eine Postzustellungsurkunde mit dem Az. …, wonach die jeweilige Sendung am 3. Januar 2002 durch Übergabe an B zugestellt wurde. Gegen Duldungsbescheide vom 2. Januar 2002 legten zwei Kanzleien im Auftrag der B Einsprüche ein.

Mit notariellem Vertrag vom 26. März 2002 veräußerte B - „geschieden“ - als allein sorgeberechtigte Mutter des Klägers die o. g. Grundstücke an die Tante des Klägers und Schwester des A (T) zu einem Kaufpreis von … €. Der Nießbrauch des A wurde von T übernommen. Der Vertrag sah ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht des Klägers für den Fall des Todes des A oder die Aufgabe des Nießbrauchs durch A vor. Das Recht, die Ausübung des Nießbrauchs einem Dritten zu überlassen, war ausgeschlossen. Ferner war zur Sicherung des vereinbarten (nicht übertragbaren, bei Tod des Klägers erlöschenden) Rücktrittsrechts sowie des Rechts, u. a. im Fall der Einleitung der Zwangsversteigerung der Grundstücke die Rückauflassung der Grundstücke zu verlangen, eine Rückauflassungsvormerkung des Klägers zu bewilligen.

Am 23. Juli 2002 wurden 171.590 Stück Aktien der WKN … aus dem Depot des Klägers an A zurück übertragen.

Im Grundbuch wurde bei den o. g. Grundstücken am 16. Juli 2002 eine Zwangssicherungshypothek über … € für den Freistaat Bayern auf Ersuchen des Finanzamts N, Az. …, eingetragen; der der Zwangssicherungshypothek zugrunde liegende Schenkungsteuerbescheid wurde 2015 aufgehoben. Weiter wurde am 28. Januar 2003 eine Pfändung des Nießbrauchs des A für den Freistaat Bayern eingetragen wegen einer Forderung in Höhe von … € gem. Pfändungsbeschluss des Landgerichts (LG) D, der aufgrund dinglichen Arrests zur Sicherung des Anspruchs auf Verfall von Wertersatz erging. Die Eintragung des aufschiebend bedingten Nießbrauchs zugunsten des Klägers in das Grundbuch erfolgte am 9. September 2003.

Nach Einholung eines Gutachtens vom 11. Juli 2003 durch das Sachverständigenbüro K über den Verkehrswert der Grundstücke unter Berücksichtigung beider Nießbrauchsberechtigungen zum Stichtag 26. März 2002 (Bodenwert … €, Ertragswert Grundstücke … €, Sachwert Grundstücke … €, Verkehrs-/Marktwert der belasteten Grundstücke rund … €), auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, sowie nach Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die Veräußerung der Grundstücke erfolgte die Eintragung des Eigentumsübergangs zugunsten der T und der Rückauflassungsvormerkung zugunsten des Klägers im Grundbuch am 23. März 2004 (nach Erklärungen über die Auflassung und Grundbuchänderung vom 24. Februar 2004).

Auf ein vom FA in Auftrag gegebenes Gutachten des Staatlichen Bauamts D vom 19. Februar 2008, das einen Verkehrswert der Grundstücke zum Stichtag 20. November 2000 in Höhe von … € bzw. … € (unter Berücksichtigung des Nießbrauchs zugunsten des A in Höhe von … €) und zum Stichtag 19. Februar 2008 in Höhe von … € (unter Berücksichtigung des Nießbrauchs zugunsten des A in Höhe von … €) ermittelte, wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen. Im Anschreiben an das FA teilte der Gutachter mit, eine Ortsbesichtigung sei wegen des Betretungsverbots durch B und T nicht möglich gewesen; der Barwert des Nießbrauchs zugunsten des A werde mit zunehmendem Alter des A weniger und der Nießbrauch zugunsten des Klägers sei seines Erachtens nicht zu berücksichtigen, weil der durch den Freistaat Bayern gepfändete Nießbrauch Vorrang habe.

Die Einkommensteuer des A für 1999 ist seit dem 29. Oktober 2014 rechtskräftig in Höhe von … € festgesetzt.

Das FA erließ am 8. Dezember 2016 Leistungsgebote gem. § 254 AO i. V. m. §§ 11, 14 AnfG zu den Duldungsbescheiden vom 2. Januar 2002. Wegen der bezeichneten Rückstände des A in Höhe von insgesamt … € habe der Kläger die Vollstreckung in die im Duldungsbescheid genannten Grundstücke zu dulden bzw. Wertersatz (Wert der Aktien bei Übertragung am 13. April 2000 … €) zu leisten, da die im Duldungsbescheid genannten Aktien bereits veräußert worden seien. Dagegen legte der Kläger Einsprüche ein.

Einen Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung der Leistungsgebote lehnte der Senat mit Beschluss vom 31. Juli 2017 (10 V 1140/17) als unzulässig ab.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 2017 betreffend die Leistungsgebote und Einspruchsentscheidungen, jeweils vom 28. August 2017, betreffend die Duldungsbescheide wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Der Tenor der Einspruchsentscheidungen betreffend die Duldungsbescheide enthält jeweils den Hinweis darauf, dass A dem FA nunmehr Abgaben in Höhe von … € schulde. Zur Begründung führte das FA im Wesentlichen Folgendes aus:

Aufgrund des gesetzlichen Auftrags des FA, die rechtzeitige Zahlung von Abgaben sicherzustellen, sei der Kläger durch Duldungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Die Geltendmachung der Anfechtung durch Duldungsbescheid sei zutreffend. Der Duldungsbescheid sei hinreichend bestimmt. Das Finanzamt G sei für den Erlass des Duldungsbescheids, das FA zum Erlass des Leistungsgebots örtlich zuständig gewesen. Der Duldungsbescheid sei durch Bekanntgabe an B wirksam geworden. Auf Verjährung könne sich der Kläger nicht berufen; § 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei auf Duldungsbescheide nicht anwendbar. Die Einrede der Haftungsbeschränkung für Minderjährige nach § 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB könne erst bei der Zwangsvollstreckung erhoben werden. Die weiteren unentgeltlichen Rechtshandlungen des A seien ebenfalls angefochten worden. Die Anfechtungsgegner, der Kläger und die Erwerberin der Grundstücke, T, seien Gesamtschuldner. Weitere Vollstreckungsmöglichkeiten seien nicht ersichtlich. Auch wegen der Höhe der Steuerschulden sei daher die streitige Anfechtung veranlasst.

Die Überlassung der Grundstücke stelle eine anfechtbare Rechtshandlung i. S. d. § 1 AnfG dar. Zwar sei im Rahmen der Klage vor dem Finanzgericht (FG) in Sachen Schenkungsteuer festgestellt worden, dass der notarielle Vertrag vom 28. August 2000 schwebend unwirksam sei.

Hinsichtlich der Grundstücke sei der Gläubigerzugriff dennoch erschwert worden, da die Schenkung durch A im Grundbuch vollzogen worden sei. Somit stehe eine Unwirksamkeit des Schenkungsvertrags der Anfechtbarkeit nicht entgegen. Das FA sei in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung objektiv benachteiligt gewesen. Eine wertausschöpfende Belastung der Grundstücke liege nicht vor. Der Verkehrswert der Grundstücke betrage mindestens … € (vgl. Wert zum 19. Februar 2006 lt. Staatlichem Bauamt D in Höhe von … € und Wert zum 26. März 2002 lt. Sachverständigenbüro K in Höhe von … €), der auch bei einer Zwangsversteigerung zu erzielen sei. Der Wert des Nießbrauchs sei geringer. Die Grundstücke seien nicht mehr durch eine valutierte Grundschuld belastet gewesen. Nach Tilgung des gesicherten Darlehens durch A sei die Grundschuld vertragsgemäß gelöscht worden. Der Mietvertrag sei erloschen.

Das FA sei auch anfechtungsberechtigter Gläubiger i. S. d. § 2 AnfG. Es liege ein vollstreckbarer Schuldtitel vor. Der Duldungspflichtige müsse sich die Bestandskraft der Festsetzung des zu vollstreckenden Anspruchs entgegenhalten lassen. Das jeweils örtlich zuständige Finanzamt habe vor Erlass des Duldungsbescheids auch versucht, sämtliches bekannte Vermögen des A zu pfänden. Weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber A wären aussichtslos erschienen. Die vom Kläger genannten Zahlungen in Höhe von … € seien für Steuerschulden 1998 geleistet worden.

Es liege eine unentgeltliche Leistung i. S. d. § 4 AnfG vor. Der Nießbrauch führe nicht zu einem Entgelt. Der angebliche Verzicht der B auf alle aufgelaufenen Unterhaltsforderungen sei nicht Gegenstand des Rechtsgeschäfts gewesen.

Auch die Überlassung der Aktien auf ein Depot des Klägers stelle eine anfechtbare Rechtshandlung nach § 1 AnfG dar. Die erst nach der Veräußerung eines Teils der Aktien geltend gemachte Anfechtung der Schenkung durch Rechtsanwältin P und die Erklärung über die Nichtigkeit der Schenkung stünden der Anfechtbarkeit nicht entgegen, da die Überlassung der Aktien durch A an den Kläger den Gläubigerzugriff erschwert habe. Es liege auch insoweit eine unentgeltliche Leistung i. S. d. § 4 AnfG vor. Das FA sei objektiv benachteiligt worden. Der Kläger habe einen Gegenstand aus dem Vermögen des A ohne angemessene Gegenleistung erlangt. Da von den 579.000 Aktien am 23. Juli 2002 171.590 Aktien an A zurückgegeben worden seien, sei der Kläger nur durch die Überlassung von 425.410 Aktien bereichert. Wegen Veräußerung der Aktien habe der Kläger Wertersatz in Höhe des Werts der Aktien bei Zuwendung am 13. April 2000 zu zahlen (… €, höchstens jedoch in Höhe der rückständigen Steuerforderungen von … €).

Dagegen erhob der Kläger Klage.

Einen Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung der Duldungsbescheide hat der Senat mit Beschluss vom 13. März 2018 (10 V 2339/17) als unzulässig abgelehnt.

Mit Bescheiden vom 4. Juli 2018 hat das FA beide Leistungsgebote vom 8. Dezember 2016 zu den Duldungsbescheiden vom 2. Januar 2002 jeweils in Höhe von … € widerrufen, da nur noch Verbindlichkeiten des A in Höhe von … € offen seien.

Seine Klage begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt:

Das FA sei für sämtliche Tatbestandsmerkmale nach dem AnfG darlegungs- und beweisbelastet.

Die Duldungsbescheide seien nicht wirksam zugestellt worden. In den Akten befände sich nur eine Postzustellungsurkunde. In einer Sendung seien zwei oder drei Duldungsbescheide an materiell-rechtlich verschiedene Empfänger oder sogar nur Entwürfe davon mit demselben Aktenzeichen versandt worden. Eine Heilung scheitere bereits daran, dass überhaupt nicht klar sei, welches konkrete Dokument zugegangen sein soll, und dies erhelle sich auch nicht aus den Einsprüchen der beiden Kanzleien. Die Kanzlei S sei ohnehin nicht vom Kläger bzw. dessen Mutter mandatiert gewesen.

Das Finanzamt G sei für die Duldungsbescheide nicht örtlich zuständig gewesen. A sei am 1. Mai 2001 mit der Auflage der Wohnsitznahme in C aus der Untersuchungshaft entlassen worden und verpflichtet gewesen, sich dreimal die Woche in einer Polizeidienststelle in E zu melden. Eine Ummeldung nach G habe bis Ende 2002 nicht stattgefunden. A habe zu keiner Zeit in G gewohnt.

Weiter seien die Duldungsbescheide wegen inhaltlicher Mängel und Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (Anforderungen des § 13 AnfG, fehlende Bezeichnung der übertragenen Aktien, fehlende Unterscheidbarkeit) unwirksam.

In den Duldungsbescheiden wie auch in den Einspruchsentscheidungen fehlten Ausführungen zu einer erfolgten Ermessensausübung, so dass davon auszugehen sei, dass keine Ermessenserwägungen angestellt worden seien. Dabei hätte es nahe gelegen, die Inanspruchnahme eines Minderjährigen und zwischenzeitlich entreicherten Haftungsschuldners zu unterlassen, insbesondere wenn dem FA bekannt sei, dass in der Vollstreckung mit dem bereits erhobenen Einwand des § 1629a BGB zu rechnen ist. Die in den Duldungsbescheiden aufgeführten Steuerforderungen hätten nie bestanden, seien hilfsweise untergegangen und vollständig getilgt worden, so dass insofern eine Grundlage für eine eventuelle Ermessensentscheidung fehle. Insgesamt stehe die Steuerforderung in keinem Verhältnis zu dem dem Kläger zugeflossenen bzw. zum Ende seines 18. Lebensjahres noch vorhandenen Vermögen.

Ferner habe das FA eine Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens nicht nachgewiesen. Nicht dargelegt sei in den Bescheiden, ob und welche Schritte zur Beitreibung der Steuerforderung bei A unternommen worden seien. Das Finanzamt G habe zuvor überhaupt keine Vollstreckungsmaßnahmen versucht, sondern erst ab dem 27. November 2003. Nach den Umständen hätte das Finanzamt G auch nicht annehmen können, dass eine Vermögensunzulänglichkeit des A vorgelegen habe. Eine Vermögensauskunft habe A nie abgegeben. Das FA habe nicht dargetan, warum die Vollstreckungsversuche angeblich erfolglos gewesen sein sollten. Die vom FA ausgebrachten Pfändungen betreffend Barvermögen in Höhe von ca. … € seien erstrangig gewesen. Der Arrest über das Vermögen des A sei kein Titel und habe einige Vermögensteile wie Anteile an zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht erfasst. Aufgrund des Arrests hätte der Freistaat Bayern immer den ersten Rang gehabt. Die Arreste seien mit Rechtskraft des Strafurteils 2006 hinfällig gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Vermögenswerte, die zuvor arrestiert gewesen seien, nicht gepfändet. Die Pfändungen des FA hätten in diesem Zeitpunkt verwertet werden können, was zu einer vollen Befriedigung geführt hätte. Bis heute seien 3.165.000 Stück Aktien nicht verwertet worden. Das FA sei seit dem 1. April 2001 nicht mehr zuständig gewesen, also bei den Anfechtungsankündigungen und den dem Kläger mitgeteilten Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber A.

Eine Benachteiligungsabsicht des A könne dem Kläger nach der Rechtsprechung aus Gründen des Minderjährigenschutzes nicht zugerechnet werden. Die Mutter des Klägers sei im Zeitpunkt der Schenkung nicht die Lebensgefährtin des A gewesen. Sie habe folglich von diesen Vorgängen keine gesicherte Kenntnis gehabt. Nicht dargetan sei, dass A seine Gläubiger vorsätzlich habe benachteiligen wollen.

Das FA dürfe eine Anfechtung nicht per Verwaltungsakt geltend machen, sondern sei gem. § 7 Abs. 1 AnfG auf die Anfechtungsklage verwiesen. Das Anfechtungsverfahren sei verjährt; im Anfechtungsverfahren gelte die Höchstfrist von 10 Jahren des § 199 Abs. 3 und 4 BGB, um unbillige Verzögerungen zu vermeiden. Ferner sei hinsichtlich der Steuerschuld des A mit Ablauf des 31. Dezember 2006 Zahlungsverjährung gem. § 228 f., § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO eingetreten; deshalb liege kein vollstreckbarer Schuldtitel mehr vor. Dass die Zahlungsverjährung unterbrechende Maßnahmen ergriffen wurden, werde bestritten. Der Hinweis auf diverse Pfändungen in 2003 genüge nicht. Die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung der Zahlungsaufforderung vom 30. Oktober 2009 hätten nicht vorgelegen. Dem FA sei der Schweizer Wohnsitz des A bekannt gewesen. Das FA habe A auch nicht vorher zur Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten aufgefordert.

Der Duldungsbescheid über die Grundstücke sei rechtswidrig, da der Kläger als Eigentümer in Anspruch genommen worden sei. Er sei aber nie Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke geworden. Das FG München habe im Klageverfahren des Klägers gegen das Finanzamt N mit dem Az. … wegen Schenkungsteuer festgestellt, dass die zugrunde liegende Schenkung an ihn als Minderjährigen mangels Bestellung eines Ergänzungspflegers unwirksam gewesen sei. Die zivilrechtliche Rückwirkung einer Genehmigung gelte für die Berechnung der Anfechtungsfristen nicht. Der Erwerb eines - wie hier ausweislich der vorgelegten Kostennachweise - vermieteten Grundstücks sei nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Dies schlage auf das dingliche Erfüllungsgeschäft durch. Durch Duldungsbescheid hätte somit allenfalls verlangt werden können, dass er von seiner damaligen Buchposition keinen Gebrauch mache. Der vom FA erlassene Duldungsbescheid könne nicht umgedeutet werden. Die Buchposition habe er zudem durch Weiterverkauf schon verloren. Somit komme nur Wertersatz in Betracht, allerdings betrage der Wert einer bloßen Buchposition im Zweifel Null. Ferner müsse er wegen der Unwirksamkeit der Schenkung damit rechnen, dass der Erlös aus der Weiterveräußerung zurückgewährt werden müsse. Die Grundstücke hätten ohnehin nicht den vom FA unterstellten Wert in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Übertragung gehabt. Entsprechend dem 1998 von A gezahlten Kaufpreis in Höhe von … DM, der Mitteilung des FA an das Finanzamt N über den Grundbesitzwert zum 28. August 2000 und der Angabe des Klägers in der Schenkungsteuererklärung sei von einem Wert von ca. … € auszugehen. Die Grundstücke seien bei Übertragung wertausschöpfend belastet gewesen durch eine in Höhe von … DM valutierende Grundschuld. Zur Ablösung der Grundschuld habe A am 15. September 2000 einen Kredit in dieser Höhe aufgenommen. Die Zahlungen zur Ablösung der Grundschuld habe das FA nicht angefochten. Die Immobilie sei zu ca. 30% vermietet gewesen. Die Mieteinnahmen seien A als Nießbraucher zu Gute gekommen. Dies bedeute eine Ertragswertminderung von ca. … € bezogen auf das am 26. März 2002 erstellte Gutachten. Die Übertragung sei nicht unentgeltlich gewesen, da mit B zusätzlich vereinbart worden sei, dass auf alle aufgelaufenen Unterhaltsforderungen und Verpflichtungen gegen den Sohn verzichtet werde, damit im Gegenzug die Grundschuld vor Eintragung beseitigt werde, und zudem ein Wohnrecht bestellt worden sei. Damit liege eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung in dem maßgeblichen Zweitpunkt des notariellen Schenkungsvertrags nicht vor. Das eingetragene Wohnrecht sei auch wertmindernd zu berücksichtigen, da das FA dessen Bestellung nicht angefochten habe.

Die Schenkung des Aktienpakets, die schon mangels Ergänzungspfleger unwirksam gewesen sei, sei vollständig rückabgewickelt worden. Hierzu legte der Kläger eine notariell beurkundete Versicherung an Eides statt des A und der B vom 13. November 2002 vor. Somit sei kein anzufechtender Rechtsakt vorhanden. Eine Gegenleistung für die zurück gegebenen Aktien habe es nicht gegeben. A habe das Aktienpaket dann auf eigene Rechnung weiterverkauft. Die Verkaufserlöse seien vom FA im Rahmen des Klageverfahrens des A vor dem FG München mit dem Az. … bei der Einkommensteuer berücksichtigt worden. Das vom FA zitierte Tagesgeldkonto sei dem Kläger nicht bekannt. Die X-AG sei nach Abschluss des Insolvenzverfahrens 2013 aus dem Handelsregister gelöscht worden; Anteile an dem Unternehmen könne es gar nicht mehr geben; sie seien auch bereits lange vorher starken Kursschwankungen unterlegen bzw. wertlos gewesen. Hilfsweise erkläre er die Aufrechnung. Das FA habe das rechtliche Gehör verletzt, da es die vom Kläger geforderte Begründung betreffend den Duldungsbescheid zur Aktienschenkung vor Erlass der Einspruchsentscheidung nicht abgewartet habe.

Wertersatz könne das FA nicht verlangen, da eine Bösgläubigkeit des Klägers i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG ausscheide und er nicht verschuldet habe, dass sich die Gegenstände nicht (mehr) in seinem Eigentum befänden. Zudem sei die Minderjährigenhaftung nach der Rechtsprechung auf die vorhandene Bereicherung beschränkt.

Die Einspruchsentscheidung betreffend die Leistungsgebote berücksichtige nicht, dass sich die im Leistungsgebot angegebenen Summen durch Zahlungen anderer Personen in 1999, 2000 und 2016 verringert hätten. Die Leistungsgebote basierten zudem auf unwirksamen Duldungsbescheiden.

Der Kläger beantragt,

die Duldungsbescheide vom 2. Januar 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 28. August 2017 und die zugehörigen Leistungsgebote vom 8. Dezember 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2017, diese in Gestalt der geänderten Leistungsgebote vom 4. Juli 2018 aufzuheben sowie, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen sowie, hilfsweise, den Wertersatz, der aufgrund der Veräußerung der Aktien durch den Kläger zu leisten ist, in Höhe des aus dem Verkauf gezogenen Nutzens (Verkaufserlös) zzgl. eines Zinsanspruchs in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen.

Zur Klageerwiderung verweist das FA auf die Einspruchsentscheidungen sowie den umfangreichen Schriftverkehr und ergänzt im Wesentlichen Folgendes:

Für die beiden Duldungsbescheide gegenüber dem Kläger gebe es jeweils eine Zustellungsurkunde. Ferner legte das FA die Zustellungsurkunde für einen gegenüber B erlassenen Duldungsbescheid vom selben Tage vor. Damit sei sicher gestellt, dass beide Verwaltungsakte bekannt gegeben worden seien, auch wenn sie dasselbe Geschäftszeichen trugen. Der Zustellungsfehler sei durch Zugang geheilt; dies ergebe sich aus der Einspruchseinlegung der beiden Kanzleien für B als Sorgeberechtigte des Klägers (Vollmachten W-Kanzlei). Der Hinweis „Entwurf“ auf den dem Kläger übersandten Aktenausfertigungen der Bescheide begründe keine Zweifel am Zugang der Originale. Die Duldungsbescheide seien abschließend vom hierzu berechtigten Amtsträger unterzeichnet. Es liege daher ein Bekanntgabewille vor, der auch nicht später aufgegeben worden sei; auf den Akteninhalt werde verwiesen.

Das FA sei örtlich zuständig gewesen, bis es - aufgrund des Schreibens des Beraters des A vom 5. Oktober 2001 - am 8. Oktober 2001 und damit nach den Pfändungen von dem Wohnsitzwechsel des A nach G erfahren habe. A habe mit Schreiben vom 1. September 2002 seinen Wohnsitz in G bekräftigt. Auch in der am 14. November 2002 eingereichten Einkommensteuererklärung 1999 sowie im Pfändungsbeschluss vom 10. Januar 2003 des LG D sei dieser Wohnsitz angegeben. 2004 habe A seinen Wohnsitz nach C verlegt, den er auch während seiner Inhaftierung beibehalten habe. Daher sei wieder das FA zuständig geworden. Eine örtliche Unzuständigkeit des Finanzamts G für den Erlass der Duldungsbescheide ergebe sich nicht aus dem Aktenvermerk vom 16. Juni 2007; darin gehe es um die erneute Aktenabgabe an das Finanzamt G, da sich A wieder nach G umgemeldet habe.

Die Duldungsbescheide genügten dem Bestimmtheitsgebot. Sie enthielten alle in § 119 AO und § 13 AnfG geforderten Angaben. Insbesondere sei die Angabe einer WKN oder International Securities Identification Number (ISIN) der Aktien nicht erforderlich; denn es sei auf den Schenkungsvertrag verwiesen worden.

Das FA habe das Ermessen in den Duldungsbescheiden pflichtgemäß ausgeübt. Alle dem FA bekannten anfechtbaren Rechtshandlungen seien angefochten worden. Angefochten werden könne eine Rechtshandlung i. S. d. § 1 AnfG nur insgesamt. Die Einrede der Haftungsbeschränkung gem. § 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB könne nicht bereits gegen den Duldungsbescheid erhoben werden. Die Rechtsprechung gebe dem Schutz der Gläubigerinteressen bei der Durchsetzung des primären Rückgewähranspruchs den klaren Vorrang vor dem Schutz minderjähriger Personen in der Rolle als Anfechtungsgegner.

Die den Duldungsbescheiden zugrunde liegende Steuerschuld sei nicht durch Zahlungsverjährung erloschen. Die Zahlung sei erstmals am 8. August 2001 fällig gewesen. Die Zahlungsverjährung habe gem. § 228 AO mit Ablauf des Jahres 2001 begonnen. Die Verjährung sei gem. § 231 Abs. 1 AO unterbrochen worden durch diverse Pfändungen 2003, Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsankündigung vom 12. November 2004, Zahlungsaufforderung vom 30. Oktober 2009 (öffentlich zugestellt am 16. November 2009, da A seinen Wohnsitz am 1. April 2007 in die Schweiz verlegt habe und zu diesem Zeitpunkt kein inländischer Empfangsbevollmächtigter bekannt gewesen sei), Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 10. Februar 2011 (zugestellt an Drittschuldner am 14. Februar 2011) und Zahlungsaufforderung an die inländische Empfangsbevollmächtigte Rechtsanwältin … vom 23. Mai 2014 (zugstellt am 27. Mai 2014).

Das FA habe sämtliches bekannte Vermögen des A gepfändet. Der Aktienbestand des A sei vollumfänglich durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt gewesen. Mit Urteil des LG D vom 4. Mai 2004, Az. …, sei für die beschlagnahmten Aktien - wie für das restliche beschlagnahmte Vermögen - der Verfall angeordnet worden. Lt. den vorliegenden Drittschuldnererklärungen hätten vorrangige Pfändungen vorgelegen, die bestehende Guthaben überstiegen. Die Pfändungen seien somit nicht erstrangig. Nach den in 2001 ausgereichten Pfändungen seien alle weiteren Vollstreckungsversuche nicht erfolgreich gewesen. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen erschienen daher aussichtslos. Die Beweispflicht durch das FA als Anfechtungsgläubiger hinsichtlich der Voraussetzungen des § 2 AnfG sei damit erbracht. Es sei dann Sache des Anfechtungsgegners darzutun, dass noch weiteres beschlagnahmefähiges Vermögen beim Schuldner vorhanden sei.

Die Anfechtung werde nicht auf § 3 AnfG gestützt. Dennoch sei anzumerken, dass die zitierte Stelle auf den Kläger nicht zuträfe, da der Kläger keine Willenserklärung im eigenen Namen abgegeben habe, sondern B für ihn gehandelt habe. Der Kläger müsse sich daher die Kenntnis der B, Gläubiger zu benachteiligen, zurechnen lassen.

Die Rechtsgeschäfte seien bei Vollendung des Rechtsgeschäfts unentgeltlich gewesen (§ 4 AnfG). Bei dem für die Aktien geforderten Wertersatz komme daher nicht § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, sondern § 11 Abs. 2 AnfG zur Anwendung. Die Privilegierung in dessen Satz 2 setze Gutgläubigkeit voraus. Diese sei durch den Anfechtungsgegner nachzuweisen. B sei Lebensgefährtin des Schenkers gewesen und habe wissen müssen, dass A beabsichtigte, Gläubiger zu benachteiligen. Dieses Wissen sei dem Kläger zuzurechnen, da er bei der Schenkung von B vertreten worden sei. Der Fall liege anders als im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juni 2004 VII R 16/02, BFHE 206, 217, BStBl II 2004, 923), da keine Aktien an A zurückgegeben worden seien.

Die Verjährung nach § 199 BGB greife nicht ein, vielmehr seien auf den Steuerverwaltungsakt die Vorschriften der AO anzuwenden.

Für die Übertragung der Grundstücke sei kein Ergänzungspfleger erforderlich gewesen, da B als alleinige Sorgeberechtigte für das Rechtsgeschäft nach § 1629 i. V. m. § 1795 Abs. 1 BGB nach dem bei Übergabe am 28. August 2000 gültigen Recht nicht von der Vertretung ausgeschlossen gewesen sei. Die Entscheidung im Schenkungsteuerverfahren sei nicht durch das FG getroffen worden, sondern es habe eine außergerichtliche Erledigung stattgefunden. Zudem sei die Mutter nicht von der Vertretung ausgeschlossen gewesen. Der Kläger sei daher zu Recht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden und damit das Rechtsgeschäft i. S. d. § 8 AnfG wirksam geworden. Selbst wenn das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam wäre, begründe die Eintragung im Grundbuch die Gefahr eines Erwerbs durch einen Dritten, so dass die Anfechtung der Beseitigung dieses Rechtsscheins diene und auf die Duldung der Zwangsvollstreckung in den hingegebenen Vermögensgegenstand zu richten sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) sehe ausdrücklich im Falle eines Scheingeschäfts oder nichtigen Geschäfts die Anfechtungsklage als zulässig an, soweit mit ihr die Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke begehrt werde. Daher könne der Ansicht des Klägers, dass lediglich ein Duldungsanspruch auf Verzicht eines Sicherungsrechts möglich wäre, nicht gefolgt werden. Auf die Durchführung des Mietverhältnisses komme es somit nicht an. Diese sei mit den vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht nachgewiesen.

Die Tenorierung der Duldung im Duldungsbescheid betreffend die Grundstücke sei zutreffend. Denn die Weitergabe der Grundstücke durch den Kläger an T sei durch Duldungsbescheid gegenüber T vom 19. Februar 2008 angefochten worden. Durch die Weitergabe der Grundstücke schulde der Kläger grundsätzlich nur noch Wertersatz. Im Fall der Weiterveräußerung an einen Dritten könne der Gläubiger aber wählen, ob er gegen den Dritten mit dem Primäranspruch (Duldung der Vollstreckung in die Grundstücke) oder gegen den Veräußerer mit dem Wertersatzanspruch vorgehe. Da der Primäranspruch gegen T geltend gemacht werde, könne nicht zugleich Wertersatz vom Kläger gefordert werden. Deckten sich die Verpflichtung von Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger inhaltlich und umfänglich, bestehe ein Gesamtschuldverhältnis i. S. d. §§ 421 ff. BGB. Daher würde die Duldung der Vollstreckung hier vom Kläger und von T durch inhaltlich und umfänglich gleiche Duldungsbescheide als Gesamtschuldner geltend gemacht. Voraussetzung für die Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs gegen den Rechtsnachfolger sei ferner, dass die Anfechtung innerhalb der für die Erstveräußerung nach §§ 3 ff. AnfG geltenden Anfechtungsfristen erfolgte, sofern nicht schon innerhalb der Frist der Anspruch gegen den Ersterwerber durch Duldungsbescheid geltend gemacht wird. Der Duldungsbescheid gegen den Kläger sei fristgerecht ergangen und zur Wahrung der Anfechtungsfrist gegen T aufrecht zu erhalten. Grundsätzlich richte sich der Anspruch des Gläubigers darauf, die Zugriffslage so wieder herzustellen, wie sie vor der angefochtenen Rechtshandlung bestanden habe. Da zugunsten des Klägers aufgrund Vertrags vom 26. März 2002 ein aufschiebend bedingtes Nießbrauchsrecht und eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden seien, diene die Anfechtung gegen den Kläger auch der Duldung der Vollstreckung in die Grundstücke in dem Umfang, wie es nach dem Ersterwerb möglich gewesen sei. Belastungen, die vom Anfechtungsgegner nach der anfechtbaren Veräußerung vorgenommen worden seien, habe dieser zu beseitigen. Dieser Beseitigungsanspruch sei in dem Anspruch gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf Bereitstellung der (bei Erwerb) lastenfreien bzw. nur vom Schuldner belasteten Grundstücke enthalten.

Die Grundstücke seien nicht mit einer Grundschuld wertausschöpfend belastet gewesen, da der Kläger diese als Erwerber nicht übernommen habe und die abgesicherte Schuld vollständig vom Übergeber getilgt worden sei. Auch durch den Nießbrauch zugunsten des A seien die Grundstücke nicht wertausschöpfend belastet. Der Nießbrauch sei durch eine Pfändung zugunsten des Freistaats Bayern mit Beschluss vom 10. Januar 2003 wertausschöpfend belastet gewesen. Eine Anfechtung des Nießbrauchs sei daher nicht angezeigt gewesen. Der Wert des Nießbrauchs zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung betrage aufgrund des Gutachtens des Sachverständigenbüros K max. … €. Der Bodenrichtwert des Grund und Bodens allein betrage zum 31. Dezember 2016 … €. Daher liege auch zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung der Wert des Nießbrauchs unter dem Verkehrswert der Grundstücke.

Eine neben der Schenkung getroffene Vereinbarung zwischen B und A über Unterhaltsansprüche sei weder belegt noch führe sie zu einer wertausschöpfenden Belastung des Objekts.

Wertersatz für die Aktien sei in Höhe des objektiven Verkehrswerts des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Rechtshandlung zu zahlen (Vollstreckungskartei Bayern, Anfechtung Karte 01 Nr. 4). Eine Rückabwicklung der Aktienschenkung sei nicht nachgewiesen. Die Aktien seien im Namen des Klägers veräußert und der Erlös auf einem Konto auf den Namen des Klägers angelegt worden. Eine Notarurkunde könne allein nicht nachweisen, dass auch entsprechende Gelder an den Schenker zurückgeflossen sind.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze, die vorgelegten Akten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 27. September 2018 verwiesen.

II.

Die Klage ist begründet.

Die angefochtenen Duldungsbescheide vom 2. Januar 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 28. August 2017 sind rechtswidrig. Daher können auch die zugehörigen Leistungsgebote vom 8. Dezember 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2017 und der geänderten Leistungsgebote vom 4. Juli 2018 keinen Bestand haben.

1. Der Duldungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung betreffend die Grundstücke ist rechtswidrig.

a) Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann, wer nach dem AnfG verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (wie hier außerhalb des Insolvenzverfahrens) erfolgt durch Duldungsbescheid (Satz 2).

Die vom FA zu treffende Ermessensentscheidung bei der Anwendung des § 191 Abs. 1 AO ist durch das Gericht gem. § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) nur eingeschränkt überprüfbar. Nach § 102 Satz 1 FGO ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (sog. Ermessensüberschreitung), ob das FA von seinem Ermessen in einer dem Zweck der (Ermessens-)Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (sog. Ermessensfehlgebrauch) bzw. ein ihm zustehendes Ermessen nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensunterschreitung) oder ob die Behörde die verfassungsrechtlichen Schranken der Ermessensbetätigung, insbesondere also den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtet hat (BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819; BFH-Beschluss vom 28. Mai 2003 VII B 106/03, BFH/NV 2003, 1146).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Ermessensentscheidung rechtmäßig war oder nicht, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung als letzter Verwaltungsentscheidung (z. B. BFH-Urteil vom 30. Juni 2004 III B 6/04, BFH/NV 2005, 63; Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 102 Rn. 13).

Nach § 4 Abs. 1 AnfG ist anfechtbar eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG).

Der aus einer Auflassungsvormerkung Berechtigte kann, obwohl er einen dinglich in bestimmter Weise gesicherten Anspruch auf Eigentumsübertragung hat, noch nicht wie ein Eigentümer über das Grundstück verfügen. Deswegen ist es ihm rechtlich nicht möglich, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück als Eigentümer zu dulden; er kann daher auch nicht dazu verpflichtet werden. Der auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtete Anspruch kann nicht auch den Anspruch auf Verzicht auf die Sicherungsrechte umfassen, die nach der Auflassungsvormerkung gegenüber dem FA als Vollstreckungsgläubiger des Grundstückseigentümers bestehen könnten. Beide Ansprüche schließen sich vielmehr aus (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 VII R 35/96, BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17).

Von dem Inhaber eines dinglich durch Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Grundstückserwerb kann das FA mit einem darauf ausgerichteten Duldungsbescheid verlangen, ihm gegenüber von der Vormerkung keinen Gebrauch zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 VII R 35/96, BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17, und BGH-Urteil vom 13. Juli 1995 IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314-332).

Das FA kann einen Nießbrauchsberechtigten mit Duldungsbescheid verpflichten, seinen in der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke zu begründenden Rechten den Vorrang vor dem eingetragenen Nießbrauch einzuräumen. Mit dem Vorrang gegenüber dem Nießbrauch kann das FA entweder erreichen, dass der Nießbrauch mit dem Zuschlag erlischt, § 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 i. V. m. § 44 Abs. 1 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, oder es kann mit dem Duldungstitel die Anordnung der Zwangsverwaltung beantragen (BFH-Urteil vom 30. März 2010 VII R 22/09, BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327).

b) Nach diesen Maßgaben hat das FA seiner Ermessensausübung betreffend die Grundstücke eine unzutreffende Rechtsfolge zugrunde gelegt.

Von dem Kläger kann das FA nicht - wie mit dem angefochtenen Duldungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung erfolgt - die Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke verlangen (Kirchhof, Münchener Kommentar zum Anfechtungsgesetz, Stand 2012, § 11 Rn. 107). Denn der Kläger hat das Eigentum an den Grundstücken schon 2004 verloren. Die Erfüllung einer Duldungspflicht wäre dem Kläger damit im Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung am 28. August 2017 rechtlich nicht möglich. Nichts Anderes ergibt sich aus der für den Kläger eingetragenen Rückauflassungsvormerkung.

Sofern das FA meint, mit dem angefochtenen Duldungsbescheid die Beseitigung der Rückauflassungsvormerkung und des bedingten Nießbrauchs des Klägers verlangen zu können, trifft dies nicht zu. Denn ein Anspruch des FA auf Beseitigung vom Kläger vorgenommener Belastungen der Grundstücke setzte voraus, dass der Kläger - anders als hier - als Eigentümer zur Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke verpflichtet ist (unselbständiger Anspruch, vgl. Wilhelm/ Wilhelm, ZIP 1999, 267, 273; Huber, EWiR 2004, 361; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 14. Juli 1981 VII R 49/80, BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751). Die vom FA angenommene inhaltliche Deckung der Verpflichtungen von Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger mit der vom FA angenommenen Rechtsfolge, gegen den Kläger und T gleichzeitig inhaltlich und umfänglich gleiche Duldungsbescheide erlassen zu können, liegt demnach nicht vor (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2004 2 W 8/04, juris).

Zwar könnte das FA von dem Kläger als Inhaber einer Auflassungsvormerkung und eines Nießbrauchsrechts den Vorrang der zu vollstreckenden Steuerforderungen verlangen. Dass der Kläger von dem durch Vormerkung gesicherten Rückauflassungsanspruch und dem Nießbrauch keinen Gebrauch macht, hat das FA aber mit dem angefochtenen Duldungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung nicht verlangt. Der Duldungsbescheid und die Einspruchsentscheidung lassen sich aufgrund ihres Tenors und ihrer Begründung nicht dahin gehend verstehen oder auslegen.

Die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Duldungsbescheids lässt sich schließlich nicht damit rechtfertigen, dass seine Aufhebung möglicherweise Auswirkung auf die Anfechtbarkeit gegenüber dem Rechtsnachfolger (§ 15 AnfG), hier T, haben könnte.

2. Der Duldungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung betreffend die Aktien ist rechtswidrig.

a) Für die Rechtsfolgen der Anfechtung gelten gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, entsprechend. Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist; dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt (§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AnfG).

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, §§ 989, 990 BGB kann der Anfechtende Schadensersatz in Höhe des im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Wertes des anfechtbar Erlangten im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung verlangen (BGH-Urteil vom 20. Oktober 2005 IX ZR 276/02 ZIP 2006, 387; OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 1997 3 U 111/97, NJW-RR 1999, 239; Kirchhof, Münchener Kommentar zum Anfechtungsgesetz, Stand 2012, § 11 Rn. 120 und 127; Huber, Anfechtungsgesetz, Stand 2016, § 11 Rn. 43; zur Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eines Anfechtungsprozesses; bei Duldungsbescheiden entspricht der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eines Anfechtungsprozesses, vgl. Hessisches FG, Urteil vom 9. November 2011 3 K 1122/07, juris).

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das FA zu Unrecht Wertersatz in Höhe des Werts der Aktien im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung (Übertragung der Aktien von A an den Kläger) verlangt. Denn maßgeblich ist der Wert im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung. Angesichts der Insolvenz der X-AG kommt den Aktien in diesem Zeitpunkt kein Wert mehr zu.

Diese Wertminderung ist zu berücksichtigen, selbst wenn der Kläger gem. § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 AnfG verschärft haftete. Denn die Kursveränderung hat er nicht zu vertreten i. S. d. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292, § 989 BGB (vgl. Kirchhof, Münchener Kommentar zum Anfechtungsgesetz, Stand 2012, § 11 Rn. 127, Henckel in: Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2008, § 143 Rechtsfolgen, Rn. 120 und 123).

c) Der Hilfsantrag des FA ist nicht erfolgreich. Denn das Gericht ist gem. § 102 FGO daran gehindert, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, und könnte daher die im Duldungsbescheid ausgesprochene Verpflichtung nicht abändern (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2007 VI R 29/05, BFH/NV 2007, 1076).

Das FA hätte die Rechtsfolge der Herausgabe des Surrogats, sofern ein rechtsgeschäftliches Surrogat - wie hier der Veräußerungserlös - überhaupt herauszugeben ist (vgl. hierzu Büteröwe in Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 143 Rn. 27) und die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 285 BGB vorliegen, bei Erlass des Duldungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung wählen können. Es handelt sich um einen Ausgleichsanspruch eigener Art (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 285 Rn. 9). In der Einspruchsentscheidung hat das FA aber weder das Surrogat verlangt noch hierzu hinsichtlich des Sachverhalts vorgetragen und Abwägungen getroffen (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 191 AO Rn. 99; BFH-Urteile vom 12. Dezember 1996 VII R 53/96, BFH/NV 1997, 386; vom 17. Oktober 2001 II R 67/98, BFH/NV 2002, 610).

Zudem wäre eine Verpflichtung zur Herausgabe des Surrogats immanent beschränkt auf den Wert des eingetretenen Verlusts, hier den (fehlenden) Wert der Aktien im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung (vgl. hierzu Büteröwe in Schmidt, InsO, § 143 Rn. 27, 29).

3. Da die Duldungsbescheide rechtswidrig sind, können auch die Leistungsgebote nicht aufrecht erhalten werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

6. Die Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung, § 115 Abs. 2 FGO.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:

1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen;
3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;
4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:

1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie

1.
über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,
2.
ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder
3.
sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.

Wird der Anfechtungsanspruch im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verfügung stellen soll.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.