Abgabenordnung - AO 1977 | § 220 Fälligkeit
(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.
(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.
Referenzen - Gesetze
§ 220 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 220 AO 1977 zitiert 1 andere §§ aus dem AO 1977.
Anzeigen >AO 1977 | § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
Referenzen - Urteile
54 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 220 AO 1977.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2012 - VII ZR 189/10
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2009 - IX ZR 172/05
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2009 - IX ZR 173/05
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.
(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.