Abgabenordnung - AO 1977 | § 24 Ersatzzuständigkeit

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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

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published on 27/09/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids und eines d
published on 20/08/2014 00:00

Tatbestand 1 A. Streitig ist, ob Zahlungen aus einer Leibrentenversicherung in den Streitjahren 2005 bis 2012 der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
published on 16/05/2013 00:00

Tatbestand I. (Vorbemerkung: Der Tatbestand wurde zur Wahrung des Steuergeheimnisses gekürzt) 1
published on 08/09/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine in der Baubranche tätige GmbH. Sie bezog in den Streitjahren 1997 und 1998 Werklieferungen der "…"
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