Abgabenordnung - AO 1977 | § 24 Ersatzzuständigkeit
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
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published on 27/09/2018 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids und eines d
published on 20/08/2014 00:00
Tatbestand
1
A. Streitig ist, ob Zahlungen aus einer Leibrentenversicherung in den Streitjahren 2005 bis 2012 der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
published on 16/05/2013 00:00
Tatbestand
I. (Vorbemerkung: Der Tatbestand wurde zur Wahrung des Steuergeheimnisses gekürzt)
1
published on 08/09/2010 00:00
Tatbestand
1
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine in der Baubranche tätige GmbH. Sie bezog in den Streitjahren 1997 und 1998 Werklieferungen der "…"
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