Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 1 Grundsatz

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 1 Grundsatz
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(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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31/07/2021 14:51

Die Insolvenzgläubiger sind zwar ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzschuldners geschützt. Jedoch kann dieser noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Vermögen verschenkt, ve
11/08/2016 10:57

Die Beurteilung, ob eine dingliche Belastung eine Gläubigerbenachteiligung auslöst, richtet sich nur dann nach dem zu erzielenden Erlös, wenn der Insolvenzverwalter zu einer Veräußerung rechtlich in der Lage ist.
10/12/2015 15:05

Die auf Gläubigeranfechtung gestützte Zahlungsklage hemmt die Verjährung auch bezüglich eines Bereicherungsanspruchs, wenn dessen Voraussetzungen mit dem Sachvortrag der Klage dargelegt sind.
SubjectsVerjährung
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published on 16/01/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 254/06 Verkündet am: 16. Januar 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 57
published on 26/01/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 99/11 Verkündet am: 26. Januar 2012 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 1 Abs. 1,
published on 22/12/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 190/02 Verkündet am: 22. Dezember 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AnfG § 3 Abs. 1, § 6
published on 19/05/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 129/06 Verkündet am: 19. Mai 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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