Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Aug. 2015 - 9 K 488/13

bei uns veröffentlicht am17.08.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger erzielte in den streitigen Zeiträumen als ... Arzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Das Landgericht Y verurteilte ihn mit Urteil vom 03. Dezember 2003 wegen Einkommensteuerhinterziehung in fünf Fällen sowie wegen versuchter Einkommensteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (...). Die Einzelstrafen betrafen die Jahre 1996 bis 2001. Das Kalenderjahr 1995 war nach § 154 StPO eingestellt worden.
Der Beklagte schätzte die Besteuerungsgrundlagen nach einer diesem Urteil vorausgegangen Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 1995 bis 2000 mit Bescheiden vom 07. Oktober 2003 und für 2001 mit Bescheid vom 13. Oktober 2003. Er vertrat u.a. die Auffassung, dass nur bis Mitte des Jahres 1996 eine Mitunternehmerschaft (Gemeinschaftspraxis mit Z) bestanden habe und der Kläger danach die Praxis allein fortgeführt habe. Die gegen die Einkommensteuerbescheide erhobenen Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 10. Oktober 2003 (1995, 1996, 1997, 1999 und 2000) sowie vom 13. November 2003 (1998, 2001) als unbegründet zurück.
Die hiergegen erhobene Klagen vom 29. Oktober 2003 bzw. 18. November 2003 blieben ohne Erfolg. Mit Urteil vom 06. November 2005 wies das Finanzgericht (FG) Baden - Württemberg 4 K 333/03, juris, die in einem Verfahren verbundenen Klagen als unbegründet zurück. Das Gericht hielt die Schätzung dem Grunde und der Höhe nach für rechtmäßig und teilte die Auffassungen des Klägers nicht, dass er aufgrund des laufenden Steuerstrafverfahrens nicht verpflichtet sei, nach § 90 Abgabenordnung (AO) mitzuwirken, das Finanzgericht verpflichtet sei, den Feststellung des strafrechtlichen Urteils des Landgerichts Y zu folgen und die Steuer jedenfalls entsprechend niedriger festzusetzen. Auf das Urteil wird vollumfänglich Bezug genommen.
Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 15. November 2006 XI B 19/06, juris, als unzulässig zurück. Die Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung an (BVerfG-Beschluss vom 22. Mai 2007, Az. 2 BvR 2580/06).
Der Beklagte schätzte die Besteuerungsgrundlagen nach einer Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 2002 und 2003 mit Bescheiden vom 05. Februar 2004 (Kalenderjahr 2002) und vom 04. Februar 2005 (Kalenderjahr 2003). Die hiergegen erhobenen Einsprüche hatten teilweise Erfolg und wurden im Übrigen mit Einspruchsentscheidung vom 04. April 2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Der wegen Einkommensteuer 2002 und 2003 erhobenen Klage gab das Finanzgericht mit Urteil vom 27. Januar 2010 4 K 114/07 wegen Einkommensteuer 2002 teilweise statt und wies die Klage im Übrigen ab (auf das Urteil wird vollumfänglich Bezug genommen Bl. 83 - 92 Gerichtsakte 9 K 114/07). Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der BFH mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 VIII B 72/10 ebenfalls als unbegründet zurück.
Einen Antrag des Klägers auf Feststellung der Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1999 vom 27. März 2010 (Bl. 3 EStA) wies der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2010 als unbegründet zurück und stellte ihn am 05. Juli 2010 öffentlich zu (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungszustellungsgesetz -VwZG-). Den hiergegen erhobenen Einspruch vom 17. Juli 2010 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16. November 2012 als unbegründet zurück und stellte diese am 04. Januar 2013 öffentlich zu.
Mit seiner am 11. Februar 2013 wegen Einkommensteuer 1995 bis 1999 erhobenen Klage und seiner am 08. März 2013 wegen Einkommensteuer 2000 bis 2003 erhobenen Klage begehrt der Kläger nunmehr die Feststellung der Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2003 durch das Gericht.
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Die Verfahren wurden mit Beschluss des Senats vom 17. August 2015 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und werden nunmehr einheitlich unter dem Aktenzeichen 9 K 488/13 geführt.
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Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 06. Februar 2013 Folgendes (Bl. 2 Gerichtsakte):
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„1. Es wird festgestellt, die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1999 sind nichtig.
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2. Es wird beantragt: Das FG erhebt Beweise zu den von der Beklagten behaupteten Geldtransfers ins Ausland und behaupteten Zinseinnahmen daraus.
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3. Es wird festgestellt, die Gemeinschaftspraxis Z und Q wurde rechtswirksam durch Beschluss des Zulassungsausschusses der KZV in 1999 beendet.
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4. Es wird beantragt: Das FG erhebt bei der KZV Beweis über die Dauer der Gemeinschaftspraxis.
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5. Es wird beantragt: Das FG berücksichtigt in seiner Entscheidung erkennbar die Aufstellung der KZV zur Dauer der Gemeinschaftspraxis vom 23.10.2000 Pagierung 6002 (Anlage)
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6. Es wird beantragt: Das FG erhebt Beweis über die Tatsache, dass ausnahmsweise alle Quartalsabrechnungen der KZV für die Dauer der Gemeinschaftspraxis (Pagierung 6025 bis 6045) den Kläger und seinen Mitgesellschafter, Z, als „Leistende“ ausweisen.
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7. Es wird beantragt: Das Gericht erhebt Beweis darüber, dass die in den Quartalsabrechnungen ausgewiesenen und von der KZV einbehaltenen Unkosten in den Steuerbescheiden nicht abgesetzt, sondern den Einnahmen zugeschlagen wurden.
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8. Es wird beantragt: Das Gericht begründet in verständlicher Weise die Tatsache, dass der 9. Senat desselben Finanzgerichts in ca. 12 Urteilen das Ende der Gemeinschaftspraxis in 1999 festgestellt hat, während der 4. Senat die Beklagte mit einem in der Sache falschen Standpunkt begünstigt.
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9. Es wird beantragt, das Gericht zieht vom 9. Senat das Schreiben des Mitgesellschafters, Z, vom 10.8.2010 über erhaltene Gewinnbeteiligungen bei.
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10. Es wird beantragt: Das Gericht stellt dem Kläger eine Kopie dieses Schreibens zu, da er keinen Zugriff auf dieses Schreiben hat.“
22 
Der Verwaltungsakt sei nichtig. Die Steuerbescheide würden geltendes Recht verletzen und seien gemäß Art. 3 Grundgesetz (GG) Akte der Willkür.
23 
Die Gemeinschaftspraxis habe über 1996 hinaus weiter bestanden. Dies ergebe sich aus den Abrechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung Y. Nach §§ 722, 723 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei der Gewinn einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufzuteilen. Die GbR sei ausschließlich durch Kündigung eines Gesellschafters gegenüber dem „Zulassungsausschuss für ... Ärzte für den Regierungsbezirk Y“ kündbar. Die Kündigung werde erst durch den Beschluss des Zulassungsausschusses wirksam.
24 
Die Gesetze zur Notwendigkeit eines Grundlagenbescheids würden überdies verletzt. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, gegenüber der Gemeinschaftspraxis nach §§ 179 und 180 Abgabenordnung (AO) einen Feststellungsbescheid zu erlassen. § 722 BGB i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO schließe aus, dass die Finanzbehörde völlig willkürlich dem Gesellschafter die Einkommensteuern eines anderen Gesellschafters aufbürde.
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Die Dauer der Gemeinschaftspraxis sei vom Beklagten, entgegen des klaren Inhalts der Akten, willkürlich verfälscht worden. In den Urteilen des FG Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2007 9 K 275/03, vom 31. März 2003 9 K 351/99, vom 31. März 2003 9 K 383/99, 14. Dezember 2007 9 K 275/03, vom 09. Mai 2008 9 K 174/04 und vom 11 Juli 2008 9 K 272/04 und den Protokollen vom 24. August 2004 aus den Terminen in den Verfahren 9 K 145/04, 9 V 24/04 ergebe sich, dass die Gemeinschaftspraxis bis Mitte 1999 fortgeführt worden sei.
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Zudem habe Z am 10. August 2010 gegenüber dem Vorsitzenden Richter am Finanzgericht A im Verfahren 9 V 2889/10 die Gewinnbeteiligung bestätigt.
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Der Beklagte erfinde zudem Geldtransfers und Zinseinnahmen im Ausland. Die damalige Sachgebietsleiterin der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Y habe Kapitalerträge des Klägers in Höhe von ... DM frei erfunden. Diese Unterstellungen seien unwahr und mit wiederholten Versicherungen an Eides Statt vom Kläger bestritten worden.
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Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2013 beantragt der Kläger weiter Folgendes (Bl. 12 Gerichtsakte):
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„11. Es wird festgestellt, die den Steuerbescheiden von der Sachgebietsleiterin der Steufa, Frau W, zugrunde gelegten Ermittlungen entsprechen nicht der sogenannten Generalklausel der Buchführung.
30 
12. Es wird festgestellt, für das den Steuerbescheiden zugrunde liegende Zahlenmaterial, gibt es keine Original-Bankbelege, sondern nur von der Steufa betrügerisch mittels Schere, Klebstoff und Filzstift selber gebastelte Unterlagen.
31 
13. Die Einnahmen-Ausgabenberechnung der Steufa ist zu verwerfen.
32 
14. Es wird festgestellt, die Beklagte kann „den Nachweis eines Auslandskapitals“ nicht erbringen.
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15. Es wird festgestellt, da das Auslandskapital nicht nachgewiesen werden kann, kann keine Schätzungsbefugnis von Kapitalerträgen abgeleitet werden.
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16. Es wird beantragt, das FG verschafft dem Kläger unverzüglich wirksamen Rechtsschutz gemäß Art. 19 IV GG und Art. 13 EMRK gegen die betrügerisch festgesetzten und bis heute laufend vollstreckten Steuern.
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17. Es wird Eilentscheidung beantragt.“
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Die Sachgebietsleiterin des Beklagten könne nur auf dem Auslandskapital in Höhe von ... DM in den Einkommensteuerbescheiden 1995 bis 2003 beharren, wenn sie darauf setzen könne, dass das Gericht auch dieses Mal den ungeheuerlichen Prozessbetrug durch Unterlassen jeglicher Sachaufklärung und Verweigerung aller Beweisanträge begünstigt. Ein Kapital im Ausland habe es nicht gegeben und sei von Frau W, Herrn F und Herrn G frei erfunden. Nicht der Kläger müsse nachweisen, dass er Einnahmen nicht gehabt habe. Ausnahmslos das gesamte Zahlenmaterial wurde von der Steuerfahndung zusammengestellt, ermittelt könne man das nicht nennen. Dieses Zahlenmaterial aus einem Strafverfahren müsse zweifelsfrei sein und dürfe von den Tatsachen nur zu Gunsten des Klägers nach unten abweichen. Strafrechtliche Ermittlungen durch Hinzuschätzen frei erfundener Sachverhalte und Weglassen für den Kläger günstiger Tatsachen aufzublähen seien Willkür.
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Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2013 beantragt der Kläger Folgendes (Bl. 13 Gerichtsakte):
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„18. Es wird festgestellt, das LG hat in seinem Urteil vom 3.12.2003 für 1995 keine Steuerstraftat festgestellt.
39 
19. Es wird festgestellt, die Beklagte durfte für 1995 für ihren Steuerbescheid vom 7.10.2003 keine gemäß § 169 Abs. 2 AO verlängerte Festsetzungsfrist beanspruchen.
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20. Es wird festgestellt, der Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 7.10.1993 ist wegen Missachtung der gesetzlichen Festsetzungsfrist nichtig.
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21. Es wird festgestellt, das LG hat in seinem Urteil die Steufaermittlungen, die zum Steuerbescheid 1995 führten, zugunsten eigener Feststellungen verworfen.“
42 
Der Einkommensteuerbescheid 1995 vom 07. Oktober 2003 sei wegen Nichtigkeit aufzuheben. Die Festsetzungsfrist sei nicht wegen Steuerhinterziehung verlängert gewesen. Das Landgericht Y habe in seinem Urteil vom 03. Dezember 2003 entschieden, dass 1995 keine Steuerhinterziehung vorliege. Ein Festhalten an diesem Einkommensteuerbescheid stelle strafrechtlich eine falsche Anschuldigung dar. Das Landgericht Y habe das zu versteuernde Einkommen auf ... DM und der Beklagte auf ... DM festgesetzt. Die vom Beklagten festgesetzte Steuer übersteige die tatsächliche Steuerpflicht damit um 89%.
43 
Festzustellen bleibe, dass in 1995 vom Beklagten betrügerisch ... DM Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung unterworfen worden seien. Festzustellen bleibe weiter, dass allein in 1995 ein fünfstelliger Betrag in den Abrechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung ins Auge hätte springen müssen und gewinnmindernd berücksichtigt hätte werden müssen.
44 
Sollte die für die strafrechtlichen Ermittlungen 1995 als Sachgebietsleiterin der Steuerfahndung Frau W dem Antrag auf Erkennung der Nichtigkeit der beklagten Steuerbescheide entgegen treten, werde ggf. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren und dem innerstaatlichen Beschwerderecht vereinbar sei, dass Frau W nunmehr in eigener Person die Einsprüche gegen jene strafrechtlichen Ermittlungen bearbeite und abweise, für die sie als Sachgebietsleiterin der Steuerfahndung zuständig gewesen sei.
45 
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2013 (Bl. 17 Gerichtsakte) stellte der Kläger wegen Besorgnis der Befangenheit den Antrag folgende Personen vom Verfahren auszuschließen: Vorsitzender Richter am Finanzgericht A a.D., Urkundsbeamtin E, Urkundsbeamtin R, Vorsitzenden Richter am Finanzgericht H, Richter am Finanzgericht J, Richterin l, Richterin Ö, Richter U, Richter C, Richter Ü, Richter S, Vorsitzenden Richter am Finanzgericht T, Vorsitzenden Richter am Finanzgericht V, Richter am Finanzgericht Ä, Vorsitzenden Richter am Finanzgericht a.D. B, Richter am Finanzgericht M, Herrn D, Herrn I.
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Mit Schriftsatz vom 04. März 2013 beantragt der Kläger Folgendes (Bl. 25 Gerichtsakte):
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„22. Die Klage gegen die Steuerbescheide 1995 bis 1999 wird erweitert.
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23. Es wird festgestellt auch die Steuerbescheide für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 sind nichtig.
49 
24. Es wird festgestellt, die Steufaberichte vom 27.6.2003 und 2.9.2003 entfalten gemäß der Entscheidung des OLG Y keine rechtliche Wirkung. Zitat:
50 
Die allein verbindliche Feststellung von Schuld und Strafen ist den Gerichten vorbehalten; eine entsprechende Feststellung in Berichten von Ermittlungsbehörden entfaltet insoweit keine rechtliche Wirkung.
51 
25. Sämtliche Schreiben des Finanzgerichts sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu senden: Herrn O...
52 
26. Das FG ist zur Aussetzung der monatlichen Vollstreckungen bei dieser Sachlage auch ohne kostenpflichtigen Antrag des Klägers verpflichtet.
53 
27. Nochmals wird Eilentscheidung beantragt,
54 
28. Der Kläger ist Rechtslaie und ersucht das FG um Unterstützung in der Antragstellung und bei der Festsetzung des Streitwerts.
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29. Es wird beantragt, das Gericht vereidigt Frau W, Herrn F und Herrn G über die angeblich von diesen Personen nachgewiesenen Geldtransfers ins Ausland und die Kapitalerträge, sowie die in den Steuerbescheiden 1995 bis 2003 unterstellten Betriebseinnahmen und Betriebsgewinne.“
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Der Beklagte hätte die Steuerfahndungsberichte nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen. Allein bindend für die Ermittlungsbehörden seien die §§ 385 Abs. 1 ff AO und § 402 AO. Es gelte das faire Verfahren und die Unschuldsvermutung. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung werde die Unschuld vermutet (Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention -EMRK-). Im Besteuerungsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren sei der strafrechtliche Grundsatz in „dubio pro reo“ zu beachten. Eine Schätzung mittels reduzierten Beweismaßes sei nicht zulässig. Er sei mithin von jeglicher Mitwirkungspflicht entbunden. Er müsse seine Unschuld nicht beweisen.
57 
Es würden Gutachten eines vereidigten Buchprüfers über die betrügerischen Machenschaften der Steuerfahndung vorliegen. Dem Finanzgericht würden beliebige Dokumente vorgelegt, mit welchen die Steuerfahndung die Schuld des Klägers anhand selbstgebastelter Schuldbeweise einem mehr als parteiischen Landgericht nachgewiesen habe.
58 
Die Kapitalerträge seien frei erfunden.
59 
Mit Schreiben vom 29. April 2013 beantragt der Kläger wie folgt (Bl. 48 Gerichtsakte):
60 
„30. Die Klagen gegen die Steuerbescheide 1995-2003 werden aus prozessökonomischen Gründen und wegen gleicher Sachlage zusammengefasst.
61 
31. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
62 
32. Es wird beantragt, wegen divergenter Feststellungen des 4. und 9. FG-Senats, die tatsächliche Dauer der Gemeinschaftspraxis Z und Q durch Erhebung von Unterlagen und Ladung verantwortlicher Zeugen aus dem Zulassungsausschuss für ... Ärzte zu ermitteln. Die Zeugen sind zu vereidigen.
63 
33. Das von Frau W für „wenig relevant“ erklärte Schreiben des Mitgesellschafters der GbR über erhaltene Gewinnanteile vom 10.8.2010 ist dem Kläger nunmehr endlich zuzustellen.
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34. Es wird festgestellt, die in den von Frau W unterzeichneten Berichten vom 27.6.2003 und 2.9.2003 angeblich jährlichen Geldbewegungen ins Ausland und darauf hergeleiteten Kapitalerträge sind von der Steufa frei erfunden.“
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Die strafrechtlichen Ermittlungen müssten dem Strengbeweis genügen. Die für den Beschuldigten günstigen Sachverhalte müssten dabei Berücksichtigung finden. Mit ihren Darlegungen beweise die Sachgebietsleiterin Frau W, dass sie den klaren Inhalt der Ermittlungsakten missachte. Die Kapitaltransfers ins Ausland und die Zinseinnahmen seien frei erfunden. Die Darlegungen zu §§ 722, 723 BGB verkehrten die strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse in ihr genaues Gegenteil. Es müsse Frau W bekannt sein, dass die Beschuldigungen, Kapitalerträge in den Jahren 1995-2001 hinterzogen zu haben, vom Strafgericht nicht berücksichtigt worden seien, weil nicht einmal der objektive Tatbestand von der Steuerfahndung nachgewiesen werden konnte.
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Es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den 9. Senat des FG Baden-Württemberg vor. Die Aussage von Frau W vom 10. August 2010 an das FG Baden-Württemberg über erhaltene, dem Kläger gesetzlich zustehende Gewinnanteile bis 1999 sei wenig relevant, decke üble Straftaten des 9. Senats auf. Der Kläger habe sieben Mal, auch vom Vorsitzenden Richter am Finanzgericht A persönlich, die Zustellung dieses Schreibens, das ihm vorlag, angefordert. Die Urkundsbeamtin E und die Urkundsbeamtin R hätten die Zustellung auf Anweisung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht A verweigert, weil „weder dem Vorsitzenden Richter am Finanzgericht A noch dem Gericht ein Schreiben Ihres Gemeinschuldners vom 10. August 2010 zugegangen sei“.
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Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 beantragt der Kläger (Bl. 45 Gerichtsakte):
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„35. Die beklagten Steuerbescheide für 1995 bis 2003 sind wegen Nichtigkeit aufzuheben, weil die zugrundeliegenden Sachverhalte weder sachrechtlich noch materiell rechtlich ausermittelt waren.
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36. Eine nunmehr unverzügliche Aufhebung wird beantragt.“
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Der Beklagte sei keinem einzigen Klagepunkt entgegengetreten. Eine Vielzahl von Urteilen der Finanzgerichte zur Dauer der Gemeinschaftspraxis stehe der Behauptung des Beklagten entgegen. Der Beklagte beuge geltendes Recht, da er versuche unter Missachtung von § 723 BGB die Steuerbescheide zu rechtfertigen. Es sei offensichtlich, dass der 4. Senat des FG Baden-Württemberg keine Beweiserhebung zu den vom Beklagten betrügerisch konstruierten Kapitalerträgen durchgeführt habe. Es sei offensichtlich, dass weder das sachliche noch das materielle Recht vor Erlass der Steuerbescheide ausermittelt gewesen seien.
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Mit Schreiben vom 18. August 2013 beantragt der Kläger (Bl. 58 Gerichtsakte):
72 
„37. Es wird festgestellt, die Finanzbehörde hatte keine Schätzungsbefugnisse, weil bis einschließlich 2001 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig war.
73 
38. Es wird festgestellt, für strafrechtliche Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 AO sind Einspruchsverfahren gemäß § 347 Abs. 3 AO unzulässig, weil sie den Beschuldigten zwingen würden, seine Unschuld zu beweisen.
74 
39. Es wird festgestellt, ein Besteuerungsverfahren nach den §§ 208 Abs. 2 oder 193 ff., das eine Schätzungsbefugnis einräumen würde, war nicht eingeleitet worden.
75 
40. Es wird festgestellt, die Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 208 Abs. 1 AO dürfen gemäß AStBV (Steuer) erst nach Rechtskraft des Strafurteils in das Besteuerungsverfahren übernommen werden.
76 
41. Es wird festgestellt, Steuerbescheide aus strafrechtlichen Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 AO sind nichtig, wenn sie vor Rechtskraft des Strafurteils ergehen, weil sie gegen das Menschenrecht auf Unschuldsvermutung verstoßen.
77 
42. Es wird beantragt, § 444 ZPO wird bezüglich des Inhalts der vom Gericht unterschlagenen Bestätigung des Gemeinschafters vom 10.8.2010 angewendet.“
78 
Der Kläger fragt, ob das Finanzgericht die Willkür und die Verletzung des Menschenrechts auf Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK im Erlass der streitigen Steuerbescheide nicht erkennen könne. Vor Rechtskraft des Strafurteils verletze der Erlass von Steuerbescheiden gestützt auf Ermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 AO das Menschenrecht auf Unschuldsvermutung und die Steuerbescheide müssten aufgehoben werden. Die mit betrügerischen Mitteln in den Steuerbescheiden konstruierten Steuerschulden könne Frau W nicht nachweisen.
79 
Der Standpunkt, dass der Beklagte entweder die Verwendung der Gelder nachweist oder es wird eine Vermögensbildung unterstellt, stelle ein schweres Verbrechen und Aussageerpressung dar. Er berufe sich auf den Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“.
80 
Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 beantragt der Kläger (Bl. 76 Gerichtsakte):
81 
„43. Das FG entscheidet in beiden Verfahren unverzüglich, d.h. noch vor der Sommerpause und teilt diesen Zeitpunkt dem Kläger bis Ende Juni mit.
82 
44. Die Zeugin, Z, ..., CH ... wird zu ihrem Bestätigungsschreiben an den Vorsitzenden Richter A vom 10.8.2010 über erhaltene Gewinnbeteiligungen aus der GbR vernommen und im Verfahren 9 K 865/13 über erhaltene Nutzungsentschädigungen für die Praxis.“
83 
Dem Kläger sei übermittelt worden, dass am 16. Juni 2014 über die Rechtslage beraten worden sei. Er habe alle Vorbereitungen getroffen, den gesamten Rechtsfall auch mit allen dem Finanzgericht vorliegenden Dokumenten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Darüber hinaus hätten auch Medien bereits Interesse angemeldet.
84 
Mit Schriftsatz vom 02. September 2014 beantragt der Kläger die Ablehnung der Richterin am Finanzgericht BR.. (Bl. 79 Gerichtsakte).
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Der Vorsitzende Richter am Finanzgericht A hätte zur Vertuschung der von ihnen begangenen Straftaten der Rechtsbeugung und des Betruges die Urkundsbeamtin E zur Unterschlagung wesentlicher Beweismittel angestiftet. Richterin am Finanzgericht BR.. habe es unterlassen der Fortdauer und dem Erfolg dieser Straftaten durch Aufhebung wegen Nichtigkeit der Steuerbescheide ein Ende zu setzen.
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Mit Schriftsatz vom 26. April 2015 beantragt der Kläger (Bl. 82 Gerichtsakte):
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„45. Das FG wird gemäß seiner Ermittlungspflicht aus dem § 76 FGO ersucht, die beklagte Finanzbehörde gemäß § 75 FGO zur Vorlage jener Beweise aufzufordern, welche
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1. die behaupteten hohen Geldtransfers ins Ausland beweisen,
2. Die Gutachten des Sachverständigen EE.. widerlegen,
3. Die Auszahlung der Beteiligungsgewinne an den Gemeinschafter widerlegen.
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46. Das Finanzgericht wird ersucht, rechtswirksam die Entscheidung des BFH im Verfahren des Klägers vom 15.11.2006 Az.: XI B 19/06 gegen das Finanzamt Y betreffs Einkommensteuern 1995-2001 durchzusetzen.
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Antrag:
91 
47. Das Finanzgericht wird ersucht, bei der Beklagtenvertreterin, Frau W, anzufragen, ob sie dem Antrag des Klägers auf Aufhebung wegen Nichtigkeit der Steuerbescheide 1995 bis 2003 noch entgegentritt?“
92 
Die Steuerbescheide 1995 bis 2001 seien im Oktober 2003 deutlich vor Ergehen des Strafurteils ergangen. Das Zahlenwerk sei betrügerisch manipuliert worden. Die Manipulation sei so offensichtlich gewesen, dass das Landgericht die von der Steuerfahndung behauptete Steuerschuld, einschließlich der im Ausland erwirtschafteten Kapitalerträge nicht in sein Urteil übernommen hätte.
93 
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2015 beantragt der Kläger:
94 
„48. Dem Kläger werden zur Vorbereitung seiner Anwälte für die Verhandlung gemäß § 78 FGO die von Frau W am 10.04.2013 dem FG übergebenen „2 Bd. Steuerakten, 1 Bd. Steufaakten und 2 Akten“ (Inhalt mit unleserlicher Handschrift bezeichnet) in Kopie zugestellt.“
95 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

 
97 
1. Gemäß § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) konnte trotz Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden, da er ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens geladen worden war.
98 
2. Das Gericht konnte in der geschäftsverteilungsplangemäßen Besetzung entscheiden, ohne dass es aufgrund der vom Kläger eingereichten Befangenheitsanträge einer vorherigen Entscheidung gemäß § 51 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordung (ZPO) bedurft hätte. Denn die Befangenheitsanträge sind offensichtlich unzulässig. Die vom Kläger abgelehnten Richter sind nicht mehr für die Entscheidung zuständig. Dem Antrag fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis.
99 
3. Über den Antrag auf Aktenübersendung musste nicht vorab entschieden werden, da das Urteil nicht auf dem Inhalt der Akten des Beklagten beruht (vgl. BFH-Beschluss 08. Dezember 2006 XI B 59/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 737). Zudem hat der Kläger keinen Anspruch auf Anfertigung und Überlassung einer „Zweitakte“, wie von ihm verlangt. Ein Beteiligter kann nicht ohne jede Konkretisierung und vorherige Prüfung auf Erheblichkeit der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung sowie darauf, inwieweit die darin enthaltenen Schriftsätze, Bescheide etc. ihm bereits vorliegen, gleichsam „ins Blaue“ oder „auf Verdacht“ die Ablichtung einer gesamten, umfänglichen Akte verlangen kann (vgl. Stalbold in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 116. Lieferung, § 78 FGO, Rn. 33).
100 
4. Die Klage ist unzulässig.
101 
Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
102 
Unter einem "Rechtsverhältnis" im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1986 VII R 184/85, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFHE- 146, 302, 304). Nicht Feststellungsfähig sind allerdings die vom Kläger in den Anträge 2 bis 22 und 24 bis 48 begehrten Feststellungen von einzelnen Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses (vgl. auch BFH-Urteile vom 27. Februar 1973 VII R 100/70, BFHE 109, 4, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1973, 536; vom 22. April 1986 VII R 184/85, BFHE 146, 302; vom 18. Mai 1988 X R 42/81, BFH/NV 1989, 54 und vom 23. September 1999 XI R 66/98, BStBl II 2000, 533). Die vom Kläger begehrten Feststellungen betreffen als Vorfragen die Rechtsmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung der jeweiligen Kalenderjahre 1995 bis 2003 und sind bzw. waren in diesen Verfahren zu prüfen. Auf die Entscheidungen FG Baden-Württemberg Urteil vom 06. November 2005 4 K 333/03, nachgehend BFH-Beschluss vom 15. November 2006 XI B 19/06 und BVerfG-Beschluss vom 22. Mai 2007 2 BvR 2508/06 sowie FG Baden-Württemberg vom 27. Januar 2010 4 K 114/07, nachgehend BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2010 VIII B 72/10 wird vollumfänglich Bezug genommen.
103 
b) Soweit der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2003 begehrt, ist die Klage ebenfalls unzulässig.
104 
Denn ein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsklage besteht nicht, wenn über den betreffenden Steuerbescheid bereits rechtskräftig entschieden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Dezember 1995 VII S 19/95, BFH/NV 1996, 499). Solche rechtskräftige Entscheidungen sind im Streitfall aufgrund der Beschlüsse des BFH vom 15. November 2006 XI B 19/06 und vom 28. Oktober 2010, VIII B 72/10 mit welchen jeweils die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig bzw. unbegründet verworfen wurden, gegeben, weshalb ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO nicht besteht.
105 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
106 
6. Die Revision war mangels Gründen im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

Gründe

 
97 
1. Gemäß § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) konnte trotz Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden, da er ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens geladen worden war.
98 
2. Das Gericht konnte in der geschäftsverteilungsplangemäßen Besetzung entscheiden, ohne dass es aufgrund der vom Kläger eingereichten Befangenheitsanträge einer vorherigen Entscheidung gemäß § 51 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordung (ZPO) bedurft hätte. Denn die Befangenheitsanträge sind offensichtlich unzulässig. Die vom Kläger abgelehnten Richter sind nicht mehr für die Entscheidung zuständig. Dem Antrag fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis.
99 
3. Über den Antrag auf Aktenübersendung musste nicht vorab entschieden werden, da das Urteil nicht auf dem Inhalt der Akten des Beklagten beruht (vgl. BFH-Beschluss 08. Dezember 2006 XI B 59/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 737). Zudem hat der Kläger keinen Anspruch auf Anfertigung und Überlassung einer „Zweitakte“, wie von ihm verlangt. Ein Beteiligter kann nicht ohne jede Konkretisierung und vorherige Prüfung auf Erheblichkeit der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung sowie darauf, inwieweit die darin enthaltenen Schriftsätze, Bescheide etc. ihm bereits vorliegen, gleichsam „ins Blaue“ oder „auf Verdacht“ die Ablichtung einer gesamten, umfänglichen Akte verlangen kann (vgl. Stalbold in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 116. Lieferung, § 78 FGO, Rn. 33).
100 
4. Die Klage ist unzulässig.
101 
Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
102 
Unter einem "Rechtsverhältnis" im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1986 VII R 184/85, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFHE- 146, 302, 304). Nicht Feststellungsfähig sind allerdings die vom Kläger in den Anträge 2 bis 22 und 24 bis 48 begehrten Feststellungen von einzelnen Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses (vgl. auch BFH-Urteile vom 27. Februar 1973 VII R 100/70, BFHE 109, 4, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1973, 536; vom 22. April 1986 VII R 184/85, BFHE 146, 302; vom 18. Mai 1988 X R 42/81, BFH/NV 1989, 54 und vom 23. September 1999 XI R 66/98, BStBl II 2000, 533). Die vom Kläger begehrten Feststellungen betreffen als Vorfragen die Rechtsmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung der jeweiligen Kalenderjahre 1995 bis 2003 und sind bzw. waren in diesen Verfahren zu prüfen. Auf die Entscheidungen FG Baden-Württemberg Urteil vom 06. November 2005 4 K 333/03, nachgehend BFH-Beschluss vom 15. November 2006 XI B 19/06 und BVerfG-Beschluss vom 22. Mai 2007 2 BvR 2508/06 sowie FG Baden-Württemberg vom 27. Januar 2010 4 K 114/07, nachgehend BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2010 VIII B 72/10 wird vollumfänglich Bezug genommen.
103 
b) Soweit der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2003 begehrt, ist die Klage ebenfalls unzulässig.
104 
Denn ein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsklage besteht nicht, wenn über den betreffenden Steuerbescheid bereits rechtskräftig entschieden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Dezember 1995 VII S 19/95, BFH/NV 1996, 499). Solche rechtskräftige Entscheidungen sind im Streitfall aufgrund der Beschlüsse des BFH vom 15. November 2006 XI B 19/06 und vom 28. Oktober 2010, VIII B 72/10 mit welchen jeweils die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig bzw. unbegründet verworfen wurden, gegeben, weshalb ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO nicht besteht.
105 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
106 
6. Die Revision war mangels Gründen im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Aug. 2015 - 9 K 488/13 zitiert 29 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a


(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Abgabenordnung - AO 1977 | § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten


(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen un

Abgabenordnung - AO 1977 | § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:1.die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,2.a)die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende ande

Abgabenordnung - AO 1977 | § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. (2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 41


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 723 Kündigung durch Gesellschafter


(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichti

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 91


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkü

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 51


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ode

Abgabenordnung - AO 1977 | § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs


(1) Gegen Verwaltungsakte1.in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,2.in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfin

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 78


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Prozes

Abgabenordnung - AO 1977 | § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)


(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist1.die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,2.die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,3.die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steu

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93b


Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde


Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 722 Anteile am Gewinn und Verlust


(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. (2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder

Abgabenordnung - AO 1977 | § 385 Geltung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendger

Abgabenordnung - AO 1977 | § 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde


(1) Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zuständige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 75


Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Aug. 2015 - 9 K 488/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Sept. 2005 - 4 K 333/03

bei uns veröffentlicht am 06.09.2005

Tatbestand   1 Der Kläger (Kl) und seine Mutter, Frau -Y-, unterhielten ab dem 01. Januar 1995 in -A- eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Etwa ab der Mitte des Jahres 1996 war die Mutter des Kl jedoch nicht mehr in der Praxis tätig.

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.

(2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.

(3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.

(2) Die für Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.

(1) Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zuständige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2.

(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so gilt Absatz 1 für jede dieser Finanzbehörden.

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist

1.
die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
2.
die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
3.
die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig

1.
für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,
2.
für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.

(1) Gegen Verwaltungsakte

1.
in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,
2.
in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
4.
in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist

1.
die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
2.
die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
3.
die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig

1.
für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,
2.
für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.

Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.

(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist

1.
die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
2.
die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
3.
die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig

1.
für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,
2.
für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tatbestand

 
Der Kläger (Kl) und seine Mutter, Frau -Y-, unterhielten ab dem 01. Januar 1995 in -A- eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Etwa ab der Mitte des Jahres 1996 war die Mutter des Kl jedoch nicht mehr in der Praxis tätig.
Da der Kl und seine Mutter der Aufforderung zur Abgabe von Feststellungserklärungen für die Jahre 1995 bis 1997 nicht nachkamen, schätzte der Beklagte (Bekl) in den Feststellungsbescheiden für die Jahre 1995 und 1996, jeweils vom 18. August 1999, sowie im Feststellungsbescheid für das Jahr 1997 vom 08. Dezember 1999 die Einkünfte des Kl und seiner Mutter aus der erwähnten Gemeinschaftspraxis. Eine vom Kl und seiner Mutter nach erfolglosen Einsprüchen gegen die Feststellungsbescheide 1995 und 1996 erhobene Klage hat der Senat mit Urteil vom 24. Januar 2005 4 K 227/02 als unbegründet zurückgewiesen. Über eine gegen das genannte Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden.
Am 18. März 1997 reichte der Kl eine aus einem Mantelbogen (Vordruck „ESt 1 A“) und einer Anlage GSE bestehende Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 beim Bekl ein. In der Anlage GSE zu der genannten Steuererklärung war in der für die Angabe von Beteiligungseinkünften vorgesehenen Zeile lediglich der Vermerk „gemäß F-Bescheid“ angebracht. Bezifferte Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen enthielt weder der Mantelbogen noch die Anlage GSE.
Für die Jahre 1996 bis 2001 hat der Kl - soweit ersichtlich - bisher keine Einkommensteuererklärungen abgegeben.
In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 vom 23. September 1997 schätzte der Bekl die Besteuerungsgrundlagen. Nach Ergehen der oben erwähnten Feststellungsbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 vom 18. August 1999 bzw. 08. Dezember 1999 erließ der Bekl am 14. Dezember 1999 einen Einkommensteuer-Änderungsbescheid für das Jahr 1995 sowie erstmalige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997, in denen er die Einkünfte des Kl aus selbständiger Arbeit jeweils entsprechend den Feststellungen in den genannten Feststellungsbescheiden ansetzte. Gegen die genannten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 legte der Kl form- und fristgerecht Einspruch ein.
In den jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1998 vom 03. November 2000, 1999 vom 04. März 2002 und 2000 vom 05. März 2002 schätzte der Bekl - wie schon in den Einkommensteuerbescheiden für die Vorjahre - die Besteuerungsgrundlagen. Der Kl legte daraufhin gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 jeweils form- und fristgerecht Einspruch ein.
Am 04. September 2002 leitete die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Bekl wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung bzgl. der Veranlagungszeiträume 1995 bis 2000 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kl ein, das die Staatsanwaltschaft -A- am 11. Oktober 2002 wegen des Verdachts der versuchten Einkommensteuerhinterziehung bzgl. des Veranlagungszeitraums 2001 erweiterte.
Die mit den Ermittlungen beauftragten Steuerfahndungsprüfer vertraten im Bericht vom 02. September 2003 über die steuerlichen Feststellungen (Bl.25 ff. der Steuerfahndungsakten) die Auffassung, dass nur bis Mitte des Jahres 1996 eine Mitunternehmerschaft (Gemeinschaftspraxis) in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft zwischen dem Kl und seiner Mutter bestanden und der Kl die Praxis danach allein weiterbetrieben habe. Ferner gelangten die Steuerfahndungsprüfer aufgrund der festgestellten Bargeldabhebungen durch den Kl (vgl. dazu im Einzelnen Anlage 6 zum Bericht vom 27. Juni 2003 über das strafrechtliche Ermittlungsergebnis, Bl. 19 ff. der Steuerfahndungsakten) zu der Überzeugung, dass der Kl in den Streitjahren neben (den Sparerfreibetrag nicht übersteigenden) inländischen jeweils auch ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt habe. Deren Höhe ermittelten die Prüfer im Wege der Schätzung (vgl. dazu im Einzelnen Anlage 3 des Berichts über die steuerlichen Feststellungen).
Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Bericht vom 27. Juni 2003 über das steuerstrafrechtliche Ermittlungsergebnis (Bl. 1 ff. der Steuerfahndungsakten) sowie auf den Bericht über die steuerlichen Feststellungen vom 02. September 2003 Bezug genommen.
10 
Der Bekl schloss sich in allen Punkten der Auffassung der Steuerfahndungsprüfer an und erließ nach erfolgter Änderung der Feststellungsbescheide für die Jahre 1995 und 1996 und Aufhebung des Feststellungsbescheides für das Jahr 1997 am 07. Oktober 2003 Einkommensteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 1995 bis 2000 und am 13. Oktober 2003 einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001. Der Kl legte daraufhin gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 2001 Einsprüche ein. Der Bekl wies mit Entscheidung vom 10. Oktober 2003 zunächst die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1995, 1996, 1997, 1999 und 2000 und mit zwei weiteren Entscheidungen vom 13. November 2003 auch die Einsprüche wegen Einkommensteuer 1998 und 2001 als unbegründet zurück.
11 
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 erhob der Kl Klage gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995, 1996, 1997, 1999 und 2000 und mit Schriftsatz vom 18. November 2003 auch gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 2001. Die Verfahren wurden mit Beschluss des erkennenden Senats vom 05. November 2004 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und werden seither einheitlich unter dem Aktenzeichen 4 K 333/03 geführt.
12 
Mit beiden Klagen verlangte der Kl die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
13 
Zur Begründung der Klagen trug er in den Klageschriften Folgendes vor:
14 
Die angefochtenen Steuerbescheide würden sich auf Ermittlungen der Steuerfahndung in einem Steuerstrafverfahren stützen. Die Festsetzung von Steuern aus strafrechtlichen Ermittlungen ohne ein rechtskräftiges Strafurteil verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Steuerfestsetzungen aus strafrechtlichen Ermittlungen seien Rechtsfolgen, welche den zweifelsfreien Schuldnachweis erfordern würden. Da ein solcher nicht vorliege, verstoße die Festsetzung gegen die Unschuldsvermutung. Im übrigen seien die Ermittlungen auch falsch. Seit 1997 sei ununterbrochen ein Steuerstrafverfahren gegen ihn - den Kl - anhängig. Er mache daher von seinem Schweigerecht Gebrauch. Wenn das Strafverfahren abgeschlossen sei, werde er seiner Mitwirkungspflicht nachkommen.
15 
Mit (seit dem 05. Mai 2004 rechtskräftigem) Urteil des Landgerichts -A- vom 03. Dezember 2003 ....... wurde der Kl u.a. wegen Einkommensteuerhinterziehung bzgl. der Veranlagungszeiträume 1996 bis 2000 und versuchter Einkommensteuerhinterziehung bzgl. des Veranlagungszeitraums 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Auf das genannte Urteil wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
16 
Nachdem das genannte Urteil des Landgericht -A- vom 03. Dezember 2003 rechtskräftig geworden war, trug der Kl Folgendes vor:
17 
Der Bekl habe in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre vom 07. Oktober bzw. 13. Oktober 2003 Kapitalerträge aus einem Millionenkonto der Besteuerung unterworfen. Das Landgericht habe in seinem Urteil vom 03. Dezember 2003 jedoch „mehr als DM 514.000,- als nicht erwiesenes Einkommen aus den Ermittlungen der Steufa und der Anklage weggestrichen“. Der Bekl möge Beweise „für ein Millionenkonto und entsprechende Kapitalerträge 1995 - 2001“ vorlegen. Er - der Kl - sei bisher weder vom Finanzgericht noch vom Bekl darüber aufgeklärt worden, wo sich „ein unterstelltes Millionenkonto“ befinden solle. Der Bekl sei für steuererhöhende Unterstellungen nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Finanzgerichtsverfahren beweispflichtig. Das Finanzgericht habe den Sachverhalt gemäß § 76 Finanzgerichtsordnung (FGO) von Amts wegen zu ermitteln.
18 
Sein Steuerberater sei beauftragt und bevollmächtigt, Steuererklärungen zu erstellen, sobald die alten Steuerbescheide aufgehoben worden seien.
19 
„Für DM 244.443 von der Finanzbehörde im Strafverfahren geforderte Steuer“ habe das Landgericht in seinem Urteil keine Besteuerungsgrundlage gesehen. Solange über das von ihm betriebene Wiederaufnahmeverfahren gegen das Strafurteil in Deutschland und seine „Menschenrechtsklage“ in Strassburg nicht entschieden sei, werde er - der Kl -Beschuldigungen nicht widerlegen. Es könnten aber „noch weit höhere Einnahmenunterstellungen der Bekl“ von ihm letztendlich widerlegt werden. Solange der Bekl seine fehlerhaften Steuerbescheide nicht aufgehoben und mindestens durch solche ersetzt habe, die dem Urteil des Landgerichts genügen würden, könne von ihm nicht erwartet werden, irgendwelche weiteren Angaben zu machen. Da es sich „um Ermittlungen in einem Strafverfahren“ handle, habe er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch vor dem Finanzgericht ein Anrecht auf Anwendung des Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“.
20 
Der Bekl habe in seinen Steuerbescheiden Gesamteinkünfte der Besteuerung unterworfen, die vom Landgericht nicht anerkannt worden seien. Die in den Steuerbescheiden repräsentierten Einnahmen seien mit der Anklage vor dem Landgericht absolut identisch, da sich sowohl die Steuerbescheide als auch die Anklage auf den Ermittlungsbericht vom 02. September 2003 stützen würden. Da „nur ermittelte und nicht erfundene Tatsachen“ einer Anklage zugrunde gelegt werden dürften, habe der Bekl diese Einnahmen ermitteln können; eine Schätzungsbefugnis scheide damit aus.
21 
Den Steuerbescheiden lägen vom Landgericht nicht bestätigte Einnahmen in Höhe von 620.946 DM zugrunde. Weder der Bekl noch das Finanzgericht seien befugt, „von den Steuerfestsetzungen des LG in seinem Urteil abzuweichen“.
22 
Soweit der Bekl Spekulationen über Bargeldbewegungen anstelle, sei darauf hinzuweisen, dass das Abheben von Bargeld keine strafbare Handlung darstelle und ebensowenig einen Steueranspruch auslöse. Hätte der Bekl „die Investitionen in -C- und die Kosten für die Praxisübernahme in gebotener Weise gewürdigt und nicht die Tatsachen völlig verfälscht“, würde er „mit den Barabhebungen keinerlei Probleme haben“.
23 
Er - der Kl - und sein „Praxisgemeinschafter“ könnten, wie der Anwalt und der Steuerberater mehrfach vorgetragen hätten, wegen Beschlagnahme der Akten 1995 und 1996 (bis zum Durchsuchungstag) keine Steuererklärungen für diese Jahre abgeben. Laut dem Original des Beschlagnahmeprotokolls vom 25. Juni 1996 seien die beiden Ordner von der Steuerfahndung mitgenommen worden. Eine nachträgliche Änderung des Durchschlags dieses Protokolls erfülle den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt, weil der Amtsträger der Durchschrift einen anderen Inhalt gegeben habe als der Urschrift, obwohl gerade die Durchschrift die Übereinstimmung beider dartun solle.
24 
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2004 beantragte der Kl die Vernehmung der Steuerfahndungsbeamten -B-, -K- und -N- als Zeugen. Der von diesen Beamten unterzeichnete Ermittlungsbericht weise über die einzelnen Jahre Gesamteinkünfte aus, welche um DM 620.946 von denen des Landgerichtsurteils abwichen. Die im Ermittlungsbericht aufgeführten Praxisunkosten würden um bis zu 50 % von den vom Statistischen Bundesamt für vergleichbare Zahnarztpraxen errechneten Kosten nach unten abweichen. Die Zeugen seien darüber zu befragen, ob sie an den Gesamteinkünften des Ermittlungsberichtes festhalten würden. Weiter seien sie darüber zu befragen, ob sie Fehler in ihren Einkunftsermittlungen ausschlössen. Die Zeugen seien ferner darüber zu befragen, ob sie dafür einstünden, die Unkosten vollständig ermittelt zu haben. Da es sich um Ermittlungen in einem Strafverfahren handle, habe er - der Kl - gemäß höchstrichterlicher Entscheidung auch vor dem Finanzgericht ein Anrecht auf Anwendung des Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“.
25 
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005 beantragte der Kl erneut die Vernehmung der Steuerfahndungsbeamten -B-, -K- und -N- und erstmals auch die Vernehmung der Veranlagungssachbearbeiterin -I- sowie des Rechtsbehelfsstellensachbearbeiters -S- als Zeugen.
26 
Alle diese Personen würden dem Kl wahrheitswidrig ein Millionenkonto unterstellen und daraus Kapitalerträge herleiten. Die Zeugen seien aufzufordern, ihrer objektiven Beweislast durch Vorlage von zweifelsfreien Nachweisen für vereinnahmte Kapitalerträge nachzukommen. Für den Fall, dass die Zeugen nicht von der wahrheitswidrigen Unterstellung von Kapitalerträgen abrücken sollten, werde „ danach die Einvernahme des Zeugen Herrn -X- beantragt“. Auch dieser Zeuge sei zu vereidigen.
27 
Der Zeuge -K- sei „darüber zu vereidigen“,
28 
- ob er ausschließen könne, dass alle Zahlungen für intensivmedizinische Beatmungsgeräte auf eines der beiden Geschäftskonten bei Post- oder –Z-Bank liefen und damit bereits in diesen Betriebseinnahmen erfasst worden seien;
29 
- ob er ausschließen könne, dass die Einnahmen aus intensivmedizinischer Behandlung ganz oder teilweise doppelt den zu versteuernden und angeblich hinterzogenen Einnahmen zugeschlagen worden seien;
30 
- ob er ausschließen könne, dass von der KZV einbehaltene Unkosten regelmäßig den zu versteuernden und angeblich hinterzogenen Einnahmen zugeschlagen worden seien.
31 
Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2005 beantragte der Kl die Vernehmung folgender Personen als Zeugen:
32 
1. -P-, Steuerberater, .....;
2. -H-, Rechtsanwalt, .....;
3, -X-, ......
33 
Der Kl führte in dem genannten Schriftsatz aus, die Zeugen -P- und -H- seien zu befragen, ob sie die Unterschrift auf einem Protokoll (über einen Erörterungstermin in einem finanzgerichtlichen Verfahren der Mutter des Kl) getätigt hätten und damit den Inhalt des Protokolls anerkannt hätten. Den genannten Zeugen werde „nur zu diesem Punkt über die Beschlagnahme der Ordner eine Aussage gestattet“. Zu weiteren Punkten würden die Zeugen „ausdrücklich nicht von ihrem Schweigerecht suspendiert“. Es werde den Zeugen auch nicht gestattet, das von ihnen unterschriebene Protokoll vorzulegen.
34 
Er - der Kl - sei darüber zu vernehmen und zu vereidigen, was mit den beiden Ordnern mit den Buchungsunterlagen 1995 und teilweise 1996 tatsächlich geschehen sei.
35 
Mit Schriftsatz vom 02. März 2005 stellte der Kl schließlich noch folgenden Beweisantrag:
36 
„Der Steuerpflichtige, -X-, ist darüber zu vernehmen und zu vereidigen, ob er das von der Steufa im strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 02. September 2003 behauptete Kapital von DM 1.556.901 zum 31.12.2001 zur Verfügung hatte und daraus Kapitalerträge vereinnahmt hat.“
37 
Der Bekl hat beantragt,
38 
die Klage abzuweisen.
39 
Zur Begründung trägt er vor, aus dem Umstand, dass das Landgericht bei der Festlegung des Strafmaßes keine Zinserträge berücksichtigt habe, könne nicht gefolgert werden, dass der Kl solche Erträge nicht erzielt habe. Der Kl habe im Zeitraum von 1995 bis Ende 2001 fast 2 Millionen DM von seinen inländischen Bankkonten in bar abgehoben. Da die abgehobenen Beträge nicht mehr auf inländischen Bankkonten aufgetaucht seien, sei davon auszugehen, dass der Kl die Gelder auf ausländischen Bankkonten - nach der Lebenserfahrung zinsbringend - angelegt habe. Für diese Annahme spreche auch, dass der Kl im Oktober 2002 von einem Schweizer Zahnarzt dessen Haus und Praxis für insgesamt 750.000,- CHF (rund 900.000 DM) habe erwerben wollen. Dies sei erfahrungsgemäß nicht ohne entsprechendes Eigenkapital möglich.
40 
Mit Beschlüssen vom 05. November 2004 hat der Senat die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs festgestellt, da der Kl bereits in den beiden Klageschriften die Auffassung vertreten hatte, dass das Finanzgericht für die Streitsachen nicht zuständig sei.
41 
Mit Beschluss vom 03. Februar 2005 hat das Landgericht -U- den Antrag des Kl auf Wiederaufnahme des Verfahrens ... des Landgerichts -A- als unzulässig verworfen.
42 
Der Senat hat neben den Steuerakten des Bekl die Ermittlungs- und Beweismittelakten zu dem oben erwähnten Strafverfahren gegen den Kl beigezogen.
43 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kl niemand erschienen.

Entscheidungsgründe

 
44 
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Kl und seines (ordnungsgemäß geladenen) Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden. Der Prozessbevollmächtigte des Kl wurde in der Ladung vom 20. Juli 2005 darauf hingewiesen, dass nach § 91 Abs. 2 FGO beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.
45 
Die Klage ist nicht begründet.
46 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
47 
Dem Erlass der genannten Bescheide stand insbesondere der Umstand nicht entgegen, dass gegen den Kl ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden war, das zum Zeitpunkt des Ergehens dieser Bescheide noch nicht abgeschlossen war. Entgegen der Auffassung des Kl war der Bekl dadurch, dass der Kl im parallel laufenden Steuerstrafverfahren von seinem verfassungsrechtlich gesicherten Recht Gebrauch gemacht hat, Angaben zu verweigern („nemo tenetur se ipsum accusare“), nicht gehindert, die Einkünfte des Kl aus Kapitalvermögen zu schätzen.
48 
Die Finanzbehörde hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung -AO- ). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides Statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt. Läuft parallel zum Besteuerungsverfahren ein Steuerstrafverfahren, gilt für das Besteuerungsverfahren nichts anderes.
49 
Gemäß § 393 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 richten sich die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften; d.h. für das Besteuerungs-verfahren gilt die AO 1977, für das Strafverfahren die Strafprozessordnung (StPO). Beide Verfahren stehen von Gesetzes wegen unabhängig und gleichrangig nebeneinander.
50 
Es ist ferner höchstrichterlich geklärt, dass der (beschuldigte) Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren die von der AO vorgeschriebenen Mitwirkungspflichten zu erfüllen hat und jede andere Auffassung zu einer mit dem Gleichheitssatz (Prinzip der Belastungsgleichheit) unvereinbaren Privilegierung des in ein Strafverfahren verwickelten Steuerpflichtigen führen würde (vgl. z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. September 2001 XI B 6/01, BStBl II 2002, 4).
51 
Der Steuerpflichtige ist auch im Klageverfahren verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, selbst wenn gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden ist. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige gemäß §§ 90 ff. AO alle für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihm bekannten Beweismittel angeben muss. Dies gilt auch im finanzgerichtlichen Verfahren (§ 76 Abs. 1 Sätze 2 - 4 FGO).
52 
Entgegen der Auffassung des Kl stand ihm im finanzgerichtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Das Gesetz sieht ein solches nur für Personen vor, die weder Beteiligte noch für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind (§ 103 AO). Der Gesetzgeber hat die Mitwirkungspflichten des Beteiligten für unabdingbar gehalten. Da die Besteuerung an Vorgänge anknüpft, die in der Sphäre der Beteiligten liegen, könnte andernfalls ein Beweisnotstand entstehen. Stünde dem Beteiligten das Auskunftsverweigerungsrecht zu und würde er von diesem Gebrauch machen, wäre er insoweit seiner Mitwirkungspflicht enthoben und die Besteuerungsgrundlagen könnten - jedenfalls nach geltender Rechtslage - gemäß § 162 AO nicht geschätzt werden. Dies würde dazu führen, dass der steuerunehrliche Beteiligte daraus gegenüber dem ehrlichen Steuerpflichtigen einen Vorteil ziehen würde, was mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht zu vereinbaren wäre (Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503).
53 
Selbst wenn dem Kl jedoch im Hinblick auf das gegen ihn eingeleitete Steuerstrafverfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht (zunächst) zuzubilligen gewesen wäre, wäre dieses Recht mit dem Abschluss des genannten Verfahrens zwangsläufig wieder entfallen. Der Kl ist aber - entgegen seiner Ankündigung - auch nach Abschluss des gegen ihn eingeleiteten Steuerstrafverfahrens seiner Mitwirkungspflicht (insbesondere seiner Pflicht zur Abgabe von (ordnungsgemäßen) Steuererklärungen für die Streitjahre) nicht nachgekommen.
54 
Dem Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss, trägt § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO hinreichend Rechnung. Danach sind im Besteuerungsverfahren Zwangsmittel (§ 328 AO) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Der Steuerpflichtige ist demnach nicht gezwungen, sich unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG selbst zu belasten. Er muss jedoch als Folge seiner mangelnden Mitwirkung hinnehmen, dass die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO geschätzt werden (vgl. den bereits erwähnten Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, a.a.O.). Denn der Erlass eines Steuerbescheides ist, auch soweit Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise zu schätzen sind, kein Zwangsmittel, sondern eine - unabdingbare - Maßnahme des Steuerfestsetzungsverfahrens. Die durch § 393 Abs. 1 Satz 2 AO geschützten Steuerpflichtigen „tragen lediglich das Risiko einer ungünstigen Tatsachenwürdigung“ (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1981 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37/44; vgl. auch den Beschluss des BFH vom 19. September 2001 XI B 6/01, a.a.O.).
55 
Der Steuerpflichtige wird hierdurch keineswegs rechtlos gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung soll die Schätzung die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (vgl. z.B. das Urteil des BFH vom 11. März 1999 V R 78/98, BFH/NV - BFH/R 1999, 1178). Schätzt daher das Finanzamt bewusst die Besteuerungsgrundlagen zu hoch, um dadurch Druck zur Mitwirkung auf den Steuerpflichtigen auszuüben, sind im Klageverfahren die Besteuerungsgrundlagen auf das wahrscheinliche Maß zu reduzieren (vgl. den Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, a.a.O.).
56 
Im Streitfall kann von einer solchen zu hohen Schätzung der Kapitaleinkünfte des Kl jedoch nicht die Rede sein. Denn der Bekl hat sich bei seinen Schätzungen an den dem Kl nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen für eine Kapitalanlage zur Verfügung stehenden Mitteln orientiert. Diese hat der Bekl anhand der vom Kl im Inland getätigten Barabhebungen ermittelt. Eine andere Möglichkeit der Ermittlung des dem Kl zur Verfügung stehenden Kapitals stand dem Bekl wegen der unterbliebenen Mitwirkung des Kl nicht zur Verfügung. Der Bekl hat bei der Ermittlung der für eine Kapitalanlage im jeweiligen Streitjahr zur Verfügung stehenden Mittel auch angemessene Mittel für den Lebensbedarf des Kl berücksichtigt. Nicht zu beanstanden sind schließlich auch die bei der Schätzung der Kapitaleinkünfte jeweils zur Anwendung gekommenen Zinssätze. Für die Annahme, dass die vom Bekl vorgenommenen Schätzungen jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen sind, spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Kl seiner Mitwirkungspflicht (Steuererklärungspflicht) auch nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens nicht nachgekommen ist. Soweit der Kl eine Verwendung der abgehobenen Beträge für Investitionen in das Haus seiner Mutter in -C- bzw. für die Übernahme der Praxis (seiner Mutter ?) angedeutet hat, sind seine Angaben viel zu unsubstantiiert als dass sie geeignet wären, den vom Bekl in den angefochtenen Steuerbescheiden vorgenommenen Schätzungen der Kapitaleinkünfte die Grundlage zu entziehen.
57 
Dem Ansatz geschätzter Einkünfte aus Kapitalvermögen in den angefochtenen Bescheiden stand auch der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht entgegen. Zwar ist der genannte Grundsatz auch im Steuerfestsetzungsverfahren zu beachten, wenn die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung abhängt (z.B. weil der entsprechende Bescheid nach Ablauf der allgemeinen Festsetzungsfrist von 4 Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) ergangen ist). Im Streitfall ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide jedoch nicht vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung abhängig. Von den genannten Bescheiden ist überhaupt nur der Einkommensteuer - Änderungsbescheid für das Jahr 1995 vom 07. Oktober 2003 außerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist ergangen. In dem genannten Bescheid wurde die Einkommensteuer für das Jahr 1995, die im vorausgegangenen Bescheid vom 14. Dezember 1999 auf 130.790 DM festgesetzt worden war, auf 104.259 DM herabgesetzt . Diese Änderung der Steuerfestsetzung zu Gunsten des Kl trotz Ablaufs der allgemeinen Festsetzungsfrist ermöglichte die Vorschrift des § 171 Abs. 3 a AO. Einer Heranziehung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bedurfte es dazu nicht.
58 
Für die Jahre 1996 ff. endete die Festsetzungsfrist aufgrund der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ohnehin erst am 31. Dezember 2003 oder später und war somit bei Ergehen des jeweils letzten Einkommensteuerbescheids für die genannten Streitjahre am 07. bzw. 13. Oktober 2003 noch nicht abgelaufen. Der Feststellung einer Steuerhinterziehung bedurfte es folglich auch für diese Jahre nicht.
59 
Dem Kl ist zwar zuzugeben, dass die in den angefochtenen Bescheiden angesetzten Kapitaleinkünfte in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil des Landgerichts -A- vom 03. Dezember 2003 bei der Ermittlung der hinterzogenen Beträge keine Berücksichtigung gefunden haben. Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Kl nicht gefolgert werden, dass der Ansatz von Kapitaleinkünften in den angefochtenen Bescheiden vom Finanzgericht zu korrigieren wäre.
60 
Dem landgerichtlichen Urteil ist nicht zu entnehmen, welche Gründe dafür ausschlaggebend waren, dass das Gericht bei der Ermittlung der hinterzogenen Beträge keinerlei Einkünfte aus Kapitalvermögen in Ansatz gebracht hat. Der Senat kann auch dahingestellt sein lassen, ob dies aus strafprozessualen Gründen tatsächlich geboten war. Denn das Finanzgericht ist an die Entscheidung des Strafgerichts nicht gebunden. Es hat vielmehr nach § 76 FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht (vgl. den Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, a.a.O.). Es ist berechtigt, sich ohne Bindung an strafgerichtliche Feststellungen eine eigene Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) von dem tatsächlichen Geschehen und zur Wertung der Ereignisse zu bilden (vgl. den Beschluss des BFH vom 18. Februar 2000 V B 149/99, BFH/NV 2000, 974).
61 
Im finanzgerichtlichen Verfahren war über die Frage, ob der Bekl berechtigt war, eine Schätzung der Kapitaleinkünfte des Kl durchzuführen, nicht nach den Vorschriften der StPO, sondern nach den Vorschriften der AO und der FGO zu befinden. Nach diesen Vorschriften waren die vom Bekl in den angefochtenen Bescheiden vorgenommen Schätzungen der Kapitaleinkünfte des Kl jedoch - wie oben bereits näher dargelegt - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach uneingeschränkt zu bestätigen.
62 
Soweit der Kl im Zusammenhang mit den geschätzten Einkünften aus Kapitalvermögen die Durchführung von Beweiserhebungen beantragt hat, war diesen Anträgen nicht zu entsprechen. Was zunächst den Antrag des Kl im Schriftsatz vom 22. Februar 2005 auf Vernehmung der Steuerfahndungsbeamten, der Veranlagungssachbearbeiterin und des zuständigen Sachbearbeiters der Rechtsbehelfsstelle betrifft, so ist dem Antrag nicht zu entnehmen, was durch die Vernehmung der genannten Personen bewiesen werden soll. Ob die genannten Personen an ihren Schätzungen festhalten oder von diesen in irgendeiner Form „abrücken“, ist für die Entscheidung nicht relevant. Entscheidend ist allein, ob die Schätzungen rechtsfehlerfrei vorgenommen wurden. Dies ist aber - wie oben bereits ausgeführt - uneingeschränkt zu bejahen.
63 
Soweit der Kl im Schriftsatz vom 02. März 2005 seine Vernehmung darüber beantragt hat, ob er das von der Steuerfahndung im strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 02. September 2003 angenommene Kapital von DM 1.556.901 zum 31. Dezember 2001 zur Verfügung hatte und daraus Kapitalerträge vereinnahmt hat, war diesem Antrag ebenfalls nicht zu entsprechen. Denn auch diesem Antrag ist nicht zu entnehmen, was durch die beantragte Beweiserhebung bewiesen werden soll. Dem Antrag und den ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 02. März 2005 ist insbesondere nicht zu entnehmen, wie hoch das Kapitalvermögen des Kl am 31. Dezember 2001 tatsächlich gewesen sein soll bzw. wie es sich in den Streitjahren entwickelt haben soll. Dass das Kapitalvermögen des Kl am 31. Dezember 2001 nicht exakt 1.556.901 DM betragen hat, wie der Kl offenbar behauptet, kann als richtig unterstellt werden. Der genannte Betrag wurde - wie dem Kl bekannt ist - im Wege der Schätzung ermittelt. Bei einer Schätzung sind die Besteuerungsgrundlagen - wie oben bereits ausgeführt - durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Dies schließt mit ein, dass das im Wege der Schätzung gefundene Ergebnis regelmäßig mehr oder weniger deutlich von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht. Der Beweisantrag des Kl wäre deshalb allenfalls dann geeignet gewesen, die Entscheidungsfindung zu fördern, wenn der Kl zunächst seine Mitwirkungspflicht durch die Abgabe ordnungsgemäßer Steuererklärungen für die Streitjahre erfüllt hätte. Einen solchen Beitrag zur Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse hat der Kl aber bis zuletzt (sogar noch nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens) unter Hinweis auf das von ihm (zu Unrecht) in Anspruch genommene Auskunftsverweigerungsrecht abgelehnt.
64 
Auch der Ansatz der Einkünfte des Kl aus selbständiger Arbeit ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
65 
Soweit diese Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt wurden, ergibt sich dies bereits aus der Bindungswirkung der entsprechenden Feststellungsbescheide (§ 182 Abs. 1 AO). Es war deshalb in dem hier anhängigen Verfahren auch nicht Beweis über Inhalt und Verbleib der Ordner mit der Aufschrift „1995“ und „1996“ zu erheben, da die genannten Ordner - unterstellt, sie wären nach der Durchsuchung am 25. Juni 1996 von den Steuerfahndungsbeamten mitgenommen worden - nur betriebliche Unterlagen enthalten haben können, die bis zum Durchsuchungstag und damit noch während des Bestehens der Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) angefallen sind.
66 
Es war schließlich auch keine Vernehmung der mit der Sache befassten Steuerfahndungsbeamten darüber durchzuführen, ob sie Fehler bei der Ermittlung der Betriebseinnahmen und / oder Betriebsausgaben des Kl ausschließen könnten. Denn entscheidungserheblich ist nicht, ob die mit der Sache befassten Finanzbeamten bestimmte Fehler gänzlich ausschließen können, sondern allein, ob diese Fehler tatsächlich angefallen sind. Letzteres hat der Kl jedoch nicht substantiiert behauptet. Entsprechende Fehler sind für den Senat auch nicht erkennbar.
67 
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Gründe

 
44 
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Kl und seines (ordnungsgemäß geladenen) Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden. Der Prozessbevollmächtigte des Kl wurde in der Ladung vom 20. Juli 2005 darauf hingewiesen, dass nach § 91 Abs. 2 FGO beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.
45 
Die Klage ist nicht begründet.
46 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
47 
Dem Erlass der genannten Bescheide stand insbesondere der Umstand nicht entgegen, dass gegen den Kl ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden war, das zum Zeitpunkt des Ergehens dieser Bescheide noch nicht abgeschlossen war. Entgegen der Auffassung des Kl war der Bekl dadurch, dass der Kl im parallel laufenden Steuerstrafverfahren von seinem verfassungsrechtlich gesicherten Recht Gebrauch gemacht hat, Angaben zu verweigern („nemo tenetur se ipsum accusare“), nicht gehindert, die Einkünfte des Kl aus Kapitalvermögen zu schätzen.
48 
Die Finanzbehörde hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung -AO- ). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides Statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt. Läuft parallel zum Besteuerungsverfahren ein Steuerstrafverfahren, gilt für das Besteuerungsverfahren nichts anderes.
49 
Gemäß § 393 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 richten sich die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften; d.h. für das Besteuerungs-verfahren gilt die AO 1977, für das Strafverfahren die Strafprozessordnung (StPO). Beide Verfahren stehen von Gesetzes wegen unabhängig und gleichrangig nebeneinander.
50 
Es ist ferner höchstrichterlich geklärt, dass der (beschuldigte) Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren die von der AO vorgeschriebenen Mitwirkungspflichten zu erfüllen hat und jede andere Auffassung zu einer mit dem Gleichheitssatz (Prinzip der Belastungsgleichheit) unvereinbaren Privilegierung des in ein Strafverfahren verwickelten Steuerpflichtigen führen würde (vgl. z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. September 2001 XI B 6/01, BStBl II 2002, 4).
51 
Der Steuerpflichtige ist auch im Klageverfahren verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, selbst wenn gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden ist. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige gemäß §§ 90 ff. AO alle für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihm bekannten Beweismittel angeben muss. Dies gilt auch im finanzgerichtlichen Verfahren (§ 76 Abs. 1 Sätze 2 - 4 FGO).
52 
Entgegen der Auffassung des Kl stand ihm im finanzgerichtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Das Gesetz sieht ein solches nur für Personen vor, die weder Beteiligte noch für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind (§ 103 AO). Der Gesetzgeber hat die Mitwirkungspflichten des Beteiligten für unabdingbar gehalten. Da die Besteuerung an Vorgänge anknüpft, die in der Sphäre der Beteiligten liegen, könnte andernfalls ein Beweisnotstand entstehen. Stünde dem Beteiligten das Auskunftsverweigerungsrecht zu und würde er von diesem Gebrauch machen, wäre er insoweit seiner Mitwirkungspflicht enthoben und die Besteuerungsgrundlagen könnten - jedenfalls nach geltender Rechtslage - gemäß § 162 AO nicht geschätzt werden. Dies würde dazu führen, dass der steuerunehrliche Beteiligte daraus gegenüber dem ehrlichen Steuerpflichtigen einen Vorteil ziehen würde, was mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht zu vereinbaren wäre (Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503).
53 
Selbst wenn dem Kl jedoch im Hinblick auf das gegen ihn eingeleitete Steuerstrafverfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht (zunächst) zuzubilligen gewesen wäre, wäre dieses Recht mit dem Abschluss des genannten Verfahrens zwangsläufig wieder entfallen. Der Kl ist aber - entgegen seiner Ankündigung - auch nach Abschluss des gegen ihn eingeleiteten Steuerstrafverfahrens seiner Mitwirkungspflicht (insbesondere seiner Pflicht zur Abgabe von (ordnungsgemäßen) Steuererklärungen für die Streitjahre) nicht nachgekommen.
54 
Dem Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss, trägt § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO hinreichend Rechnung. Danach sind im Besteuerungsverfahren Zwangsmittel (§ 328 AO) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Der Steuerpflichtige ist demnach nicht gezwungen, sich unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG selbst zu belasten. Er muss jedoch als Folge seiner mangelnden Mitwirkung hinnehmen, dass die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO geschätzt werden (vgl. den bereits erwähnten Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, a.a.O.). Denn der Erlass eines Steuerbescheides ist, auch soweit Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise zu schätzen sind, kein Zwangsmittel, sondern eine - unabdingbare - Maßnahme des Steuerfestsetzungsverfahrens. Die durch § 393 Abs. 1 Satz 2 AO geschützten Steuerpflichtigen „tragen lediglich das Risiko einer ungünstigen Tatsachenwürdigung“ (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1981 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37/44; vgl. auch den Beschluss des BFH vom 19. September 2001 XI B 6/01, a.a.O.).
55 
Der Steuerpflichtige wird hierdurch keineswegs rechtlos gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung soll die Schätzung die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (vgl. z.B. das Urteil des BFH vom 11. März 1999 V R 78/98, BFH/NV - BFH/R 1999, 1178). Schätzt daher das Finanzamt bewusst die Besteuerungsgrundlagen zu hoch, um dadurch Druck zur Mitwirkung auf den Steuerpflichtigen auszuüben, sind im Klageverfahren die Besteuerungsgrundlagen auf das wahrscheinliche Maß zu reduzieren (vgl. den Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, a.a.O.).
56 
Im Streitfall kann von einer solchen zu hohen Schätzung der Kapitaleinkünfte des Kl jedoch nicht die Rede sein. Denn der Bekl hat sich bei seinen Schätzungen an den dem Kl nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen für eine Kapitalanlage zur Verfügung stehenden Mitteln orientiert. Diese hat der Bekl anhand der vom Kl im Inland getätigten Barabhebungen ermittelt. Eine andere Möglichkeit der Ermittlung des dem Kl zur Verfügung stehenden Kapitals stand dem Bekl wegen der unterbliebenen Mitwirkung des Kl nicht zur Verfügung. Der Bekl hat bei der Ermittlung der für eine Kapitalanlage im jeweiligen Streitjahr zur Verfügung stehenden Mittel auch angemessene Mittel für den Lebensbedarf des Kl berücksichtigt. Nicht zu beanstanden sind schließlich auch die bei der Schätzung der Kapitaleinkünfte jeweils zur Anwendung gekommenen Zinssätze. Für die Annahme, dass die vom Bekl vorgenommenen Schätzungen jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen sind, spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Kl seiner Mitwirkungspflicht (Steuererklärungspflicht) auch nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens nicht nachgekommen ist. Soweit der Kl eine Verwendung der abgehobenen Beträge für Investitionen in das Haus seiner Mutter in -C- bzw. für die Übernahme der Praxis (seiner Mutter ?) angedeutet hat, sind seine Angaben viel zu unsubstantiiert als dass sie geeignet wären, den vom Bekl in den angefochtenen Steuerbescheiden vorgenommenen Schätzungen der Kapitaleinkünfte die Grundlage zu entziehen.
57 
Dem Ansatz geschätzter Einkünfte aus Kapitalvermögen in den angefochtenen Bescheiden stand auch der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht entgegen. Zwar ist der genannte Grundsatz auch im Steuerfestsetzungsverfahren zu beachten, wenn die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung abhängt (z.B. weil der entsprechende Bescheid nach Ablauf der allgemeinen Festsetzungsfrist von 4 Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) ergangen ist). Im Streitfall ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide jedoch nicht vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung abhängig. Von den genannten Bescheiden ist überhaupt nur der Einkommensteuer - Änderungsbescheid für das Jahr 1995 vom 07. Oktober 2003 außerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist ergangen. In dem genannten Bescheid wurde die Einkommensteuer für das Jahr 1995, die im vorausgegangenen Bescheid vom 14. Dezember 1999 auf 130.790 DM festgesetzt worden war, auf 104.259 DM herabgesetzt . Diese Änderung der Steuerfestsetzung zu Gunsten des Kl trotz Ablaufs der allgemeinen Festsetzungsfrist ermöglichte die Vorschrift des § 171 Abs. 3 a AO. Einer Heranziehung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bedurfte es dazu nicht.
58 
Für die Jahre 1996 ff. endete die Festsetzungsfrist aufgrund der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ohnehin erst am 31. Dezember 2003 oder später und war somit bei Ergehen des jeweils letzten Einkommensteuerbescheids für die genannten Streitjahre am 07. bzw. 13. Oktober 2003 noch nicht abgelaufen. Der Feststellung einer Steuerhinterziehung bedurfte es folglich auch für diese Jahre nicht.
59 
Dem Kl ist zwar zuzugeben, dass die in den angefochtenen Bescheiden angesetzten Kapitaleinkünfte in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil des Landgerichts -A- vom 03. Dezember 2003 bei der Ermittlung der hinterzogenen Beträge keine Berücksichtigung gefunden haben. Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Kl nicht gefolgert werden, dass der Ansatz von Kapitaleinkünften in den angefochtenen Bescheiden vom Finanzgericht zu korrigieren wäre.
60 
Dem landgerichtlichen Urteil ist nicht zu entnehmen, welche Gründe dafür ausschlaggebend waren, dass das Gericht bei der Ermittlung der hinterzogenen Beträge keinerlei Einkünfte aus Kapitalvermögen in Ansatz gebracht hat. Der Senat kann auch dahingestellt sein lassen, ob dies aus strafprozessualen Gründen tatsächlich geboten war. Denn das Finanzgericht ist an die Entscheidung des Strafgerichts nicht gebunden. Es hat vielmehr nach § 76 FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht (vgl. den Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, a.a.O.). Es ist berechtigt, sich ohne Bindung an strafgerichtliche Feststellungen eine eigene Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) von dem tatsächlichen Geschehen und zur Wertung der Ereignisse zu bilden (vgl. den Beschluss des BFH vom 18. Februar 2000 V B 149/99, BFH/NV 2000, 974).
61 
Im finanzgerichtlichen Verfahren war über die Frage, ob der Bekl berechtigt war, eine Schätzung der Kapitaleinkünfte des Kl durchzuführen, nicht nach den Vorschriften der StPO, sondern nach den Vorschriften der AO und der FGO zu befinden. Nach diesen Vorschriften waren die vom Bekl in den angefochtenen Bescheiden vorgenommen Schätzungen der Kapitaleinkünfte des Kl jedoch - wie oben bereits näher dargelegt - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach uneingeschränkt zu bestätigen.
62 
Soweit der Kl im Zusammenhang mit den geschätzten Einkünften aus Kapitalvermögen die Durchführung von Beweiserhebungen beantragt hat, war diesen Anträgen nicht zu entsprechen. Was zunächst den Antrag des Kl im Schriftsatz vom 22. Februar 2005 auf Vernehmung der Steuerfahndungsbeamten, der Veranlagungssachbearbeiterin und des zuständigen Sachbearbeiters der Rechtsbehelfsstelle betrifft, so ist dem Antrag nicht zu entnehmen, was durch die Vernehmung der genannten Personen bewiesen werden soll. Ob die genannten Personen an ihren Schätzungen festhalten oder von diesen in irgendeiner Form „abrücken“, ist für die Entscheidung nicht relevant. Entscheidend ist allein, ob die Schätzungen rechtsfehlerfrei vorgenommen wurden. Dies ist aber - wie oben bereits ausgeführt - uneingeschränkt zu bejahen.
63 
Soweit der Kl im Schriftsatz vom 02. März 2005 seine Vernehmung darüber beantragt hat, ob er das von der Steuerfahndung im strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 02. September 2003 angenommene Kapital von DM 1.556.901 zum 31. Dezember 2001 zur Verfügung hatte und daraus Kapitalerträge vereinnahmt hat, war diesem Antrag ebenfalls nicht zu entsprechen. Denn auch diesem Antrag ist nicht zu entnehmen, was durch die beantragte Beweiserhebung bewiesen werden soll. Dem Antrag und den ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 02. März 2005 ist insbesondere nicht zu entnehmen, wie hoch das Kapitalvermögen des Kl am 31. Dezember 2001 tatsächlich gewesen sein soll bzw. wie es sich in den Streitjahren entwickelt haben soll. Dass das Kapitalvermögen des Kl am 31. Dezember 2001 nicht exakt 1.556.901 DM betragen hat, wie der Kl offenbar behauptet, kann als richtig unterstellt werden. Der genannte Betrag wurde - wie dem Kl bekannt ist - im Wege der Schätzung ermittelt. Bei einer Schätzung sind die Besteuerungsgrundlagen - wie oben bereits ausgeführt - durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Dies schließt mit ein, dass das im Wege der Schätzung gefundene Ergebnis regelmäßig mehr oder weniger deutlich von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht. Der Beweisantrag des Kl wäre deshalb allenfalls dann geeignet gewesen, die Entscheidungsfindung zu fördern, wenn der Kl zunächst seine Mitwirkungspflicht durch die Abgabe ordnungsgemäßer Steuererklärungen für die Streitjahre erfüllt hätte. Einen solchen Beitrag zur Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse hat der Kl aber bis zuletzt (sogar noch nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens) unter Hinweis auf das von ihm (zu Unrecht) in Anspruch genommene Auskunftsverweigerungsrecht abgelehnt.
64 
Auch der Ansatz der Einkünfte des Kl aus selbständiger Arbeit ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
65 
Soweit diese Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt wurden, ergibt sich dies bereits aus der Bindungswirkung der entsprechenden Feststellungsbescheide (§ 182 Abs. 1 AO). Es war deshalb in dem hier anhängigen Verfahren auch nicht Beweis über Inhalt und Verbleib der Ordner mit der Aufschrift „1995“ und „1996“ zu erheben, da die genannten Ordner - unterstellt, sie wären nach der Durchsuchung am 25. Juni 1996 von den Steuerfahndungsbeamten mitgenommen worden - nur betriebliche Unterlagen enthalten haben können, die bis zum Durchsuchungstag und damit noch während des Bestehens der Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) angefallen sind.
66 
Es war schließlich auch keine Vernehmung der mit der Sache befassten Steuerfahndungsbeamten darüber durchzuführen, ob sie Fehler bei der Ermittlung der Betriebseinnahmen und / oder Betriebsausgaben des Kl ausschließen könnten. Denn entscheidungserheblich ist nicht, ob die mit der Sache befassten Finanzbeamten bestimmte Fehler gänzlich ausschließen können, sondern allein, ob diese Fehler tatsächlich angefallen sind. Letzteres hat der Kl jedoch nicht substantiiert behauptet. Entsprechende Fehler sind für den Senat auch nicht erkennbar.
67 
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tatbestand

 
Der Kläger (Kl) und seine Mutter, Frau -Y-, unterhielten ab dem 01. Januar 1995 in -A- eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Etwa ab der Mitte des Jahres 1996 war die Mutter des Kl jedoch nicht mehr in der Praxis tätig.
Da der Kl und seine Mutter der Aufforderung zur Abgabe von Feststellungserklärungen für die Jahre 1995 bis 1997 nicht nachkamen, schätzte der Beklagte (Bekl) in den Feststellungsbescheiden für die Jahre 1995 und 1996, jeweils vom 18. August 1999, sowie im Feststellungsbescheid für das Jahr 1997 vom 08. Dezember 1999 die Einkünfte des Kl und seiner Mutter aus der erwähnten Gemeinschaftspraxis. Eine vom Kl und seiner Mutter nach erfolglosen Einsprüchen gegen die Feststellungsbescheide 1995 und 1996 erhobene Klage hat der Senat mit Urteil vom 24. Januar 2005 4 K 227/02 als unbegründet zurückgewiesen. Über eine gegen das genannte Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden.
Am 18. März 1997 reichte der Kl eine aus einem Mantelbogen (Vordruck „ESt 1 A“) und einer Anlage GSE bestehende Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 beim Bekl ein. In der Anlage GSE zu der genannten Steuererklärung war in der für die Angabe von Beteiligungseinkünften vorgesehenen Zeile lediglich der Vermerk „gemäß F-Bescheid“ angebracht. Bezifferte Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen enthielt weder der Mantelbogen noch die Anlage GSE.
Für die Jahre 1996 bis 2001 hat der Kl - soweit ersichtlich - bisher keine Einkommensteuererklärungen abgegeben.
In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 vom 23. September 1997 schätzte der Bekl die Besteuerungsgrundlagen. Nach Ergehen der oben erwähnten Feststellungsbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 vom 18. August 1999 bzw. 08. Dezember 1999 erließ der Bekl am 14. Dezember 1999 einen Einkommensteuer-Änderungsbescheid für das Jahr 1995 sowie erstmalige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997, in denen er die Einkünfte des Kl aus selbständiger Arbeit jeweils entsprechend den Feststellungen in den genannten Feststellungsbescheiden ansetzte. Gegen die genannten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 legte der Kl form- und fristgerecht Einspruch ein.
In den jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1998 vom 03. November 2000, 1999 vom 04. März 2002 und 2000 vom 05. März 2002 schätzte der Bekl - wie schon in den Einkommensteuerbescheiden für die Vorjahre - die Besteuerungsgrundlagen. Der Kl legte daraufhin gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 jeweils form- und fristgerecht Einspruch ein.
Am 04. September 2002 leitete die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Bekl wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung bzgl. der Veranlagungszeiträume 1995 bis 2000 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kl ein, das die Staatsanwaltschaft -A- am 11. Oktober 2002 wegen des Verdachts der versuchten Einkommensteuerhinterziehung bzgl. des Veranlagungszeitraums 2001 erweiterte.
Die mit den Ermittlungen beauftragten Steuerfahndungsprüfer vertraten im Bericht vom 02. September 2003 über die steuerlichen Feststellungen (Bl.25 ff. der Steuerfahndungsakten) die Auffassung, dass nur bis Mitte des Jahres 1996 eine Mitunternehmerschaft (Gemeinschaftspraxis) in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft zwischen dem Kl und seiner Mutter bestanden und der Kl die Praxis danach allein weiterbetrieben habe. Ferner gelangten die Steuerfahndungsprüfer aufgrund der festgestellten Bargeldabhebungen durch den Kl (vgl. dazu im Einzelnen Anlage 6 zum Bericht vom 27. Juni 2003 über das strafrechtliche Ermittlungsergebnis, Bl. 19 ff. der Steuerfahndungsakten) zu der Überzeugung, dass der Kl in den Streitjahren neben (den Sparerfreibetrag nicht übersteigenden) inländischen jeweils auch ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt habe. Deren Höhe ermittelten die Prüfer im Wege der Schätzung (vgl. dazu im Einzelnen Anlage 3 des Berichts über die steuerlichen Feststellungen).
Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Bericht vom 27. Juni 2003 über das steuerstrafrechtliche Ermittlungsergebnis (Bl. 1 ff. der Steuerfahndungsakten) sowie auf den Bericht über die steuerlichen Feststellungen vom 02. September 2003 Bezug genommen.
10 
Der Bekl schloss sich in allen Punkten der Auffassung der Steuerfahndungsprüfer an und erließ nach erfolgter Änderung der Feststellungsbescheide für die Jahre 1995 und 1996 und Aufhebung des Feststellungsbescheides für das Jahr 1997 am 07. Oktober 2003 Einkommensteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 1995 bis 2000 und am 13. Oktober 2003 einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001. Der Kl legte daraufhin gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 2001 Einsprüche ein. Der Bekl wies mit Entscheidung vom 10. Oktober 2003 zunächst die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1995, 1996, 1997, 1999 und 2000 und mit zwei weiteren Entscheidungen vom 13. November 2003 auch die Einsprüche wegen Einkommensteuer 1998 und 2001 als unbegründet zurück.
11 
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 erhob der Kl Klage gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995, 1996, 1997, 1999 und 2000 und mit Schriftsatz vom 18. November 2003 auch gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 2001. Die Verfahren wurden mit Beschluss des erkennenden Senats vom 05. November 2004 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und werden seither einheitlich unter dem Aktenzeichen 4 K 333/03 geführt.
12 
Mit beiden Klagen verlangte der Kl die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
13 
Zur Begründung der Klagen trug er in den Klageschriften Folgendes vor:
14 
Die angefochtenen Steuerbescheide würden sich auf Ermittlungen der Steuerfahndung in einem Steuerstrafverfahren stützen. Die Festsetzung von Steuern aus strafrechtlichen Ermittlungen ohne ein rechtskräftiges Strafurteil verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Steuerfestsetzungen aus strafrechtlichen Ermittlungen seien Rechtsfolgen, welche den zweifelsfreien Schuldnachweis erfordern würden. Da ein solcher nicht vorliege, verstoße die Festsetzung gegen die Unschuldsvermutung. Im übrigen seien die Ermittlungen auch falsch. Seit 1997 sei ununterbrochen ein Steuerstrafverfahren gegen ihn - den Kl - anhängig. Er mache daher von seinem Schweigerecht Gebrauch. Wenn das Strafverfahren abgeschlossen sei, werde er seiner Mitwirkungspflicht nachkommen.
15 
Mit (seit dem 05. Mai 2004 rechtskräftigem) Urteil des Landgerichts -A- vom 03. Dezember 2003 ....... wurde der Kl u.a. wegen Einkommensteuerhinterziehung bzgl. der Veranlagungszeiträume 1996 bis 2000 und versuchter Einkommensteuerhinterziehung bzgl. des Veranlagungszeitraums 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Auf das genannte Urteil wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
16 
Nachdem das genannte Urteil des Landgericht -A- vom 03. Dezember 2003 rechtskräftig geworden war, trug der Kl Folgendes vor:
17 
Der Bekl habe in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre vom 07. Oktober bzw. 13. Oktober 2003 Kapitalerträge aus einem Millionenkonto der Besteuerung unterworfen. Das Landgericht habe in seinem Urteil vom 03. Dezember 2003 jedoch „mehr als DM 514.000,- als nicht erwiesenes Einkommen aus den Ermittlungen der Steufa und der Anklage weggestrichen“. Der Bekl möge Beweise „für ein Millionenkonto und entsprechende Kapitalerträge 1995 - 2001“ vorlegen. Er - der Kl - sei bisher weder vom Finanzgericht noch vom Bekl darüber aufgeklärt worden, wo sich „ein unterstelltes Millionenkonto“ befinden solle. Der Bekl sei für steuererhöhende Unterstellungen nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Finanzgerichtsverfahren beweispflichtig. Das Finanzgericht habe den Sachverhalt gemäß § 76 Finanzgerichtsordnung (FGO) von Amts wegen zu ermitteln.
18 
Sein Steuerberater sei beauftragt und bevollmächtigt, Steuererklärungen zu erstellen, sobald die alten Steuerbescheide aufgehoben worden seien.
19 
„Für DM 244.443 von der Finanzbehörde im Strafverfahren geforderte Steuer“ habe das Landgericht in seinem Urteil keine Besteuerungsgrundlage gesehen. Solange über das von ihm betriebene Wiederaufnahmeverfahren gegen das Strafurteil in Deutschland und seine „Menschenrechtsklage“ in Strassburg nicht entschieden sei, werde er - der Kl -Beschuldigungen nicht widerlegen. Es könnten aber „noch weit höhere Einnahmenunterstellungen der Bekl“ von ihm letztendlich widerlegt werden. Solange der Bekl seine fehlerhaften Steuerbescheide nicht aufgehoben und mindestens durch solche ersetzt habe, die dem Urteil des Landgerichts genügen würden, könne von ihm nicht erwartet werden, irgendwelche weiteren Angaben zu machen. Da es sich „um Ermittlungen in einem Strafverfahren“ handle, habe er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch vor dem Finanzgericht ein Anrecht auf Anwendung des Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“.
20 
Der Bekl habe in seinen Steuerbescheiden Gesamteinkünfte der Besteuerung unterworfen, die vom Landgericht nicht anerkannt worden seien. Die in den Steuerbescheiden repräsentierten Einnahmen seien mit der Anklage vor dem Landgericht absolut identisch, da sich sowohl die Steuerbescheide als auch die Anklage auf den Ermittlungsbericht vom 02. September 2003 stützen würden. Da „nur ermittelte und nicht erfundene Tatsachen“ einer Anklage zugrunde gelegt werden dürften, habe der Bekl diese Einnahmen ermitteln können; eine Schätzungsbefugnis scheide damit aus.
21 
Den Steuerbescheiden lägen vom Landgericht nicht bestätigte Einnahmen in Höhe von 620.946 DM zugrunde. Weder der Bekl noch das Finanzgericht seien befugt, „von den Steuerfestsetzungen des LG in seinem Urteil abzuweichen“.
22 
Soweit der Bekl Spekulationen über Bargeldbewegungen anstelle, sei darauf hinzuweisen, dass das Abheben von Bargeld keine strafbare Handlung darstelle und ebensowenig einen Steueranspruch auslöse. Hätte der Bekl „die Investitionen in -C- und die Kosten für die Praxisübernahme in gebotener Weise gewürdigt und nicht die Tatsachen völlig verfälscht“, würde er „mit den Barabhebungen keinerlei Probleme haben“.
23 
Er - der Kl - und sein „Praxisgemeinschafter“ könnten, wie der Anwalt und der Steuerberater mehrfach vorgetragen hätten, wegen Beschlagnahme der Akten 1995 und 1996 (bis zum Durchsuchungstag) keine Steuererklärungen für diese Jahre abgeben. Laut dem Original des Beschlagnahmeprotokolls vom 25. Juni 1996 seien die beiden Ordner von der Steuerfahndung mitgenommen worden. Eine nachträgliche Änderung des Durchschlags dieses Protokolls erfülle den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt, weil der Amtsträger der Durchschrift einen anderen Inhalt gegeben habe als der Urschrift, obwohl gerade die Durchschrift die Übereinstimmung beider dartun solle.
24 
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2004 beantragte der Kl die Vernehmung der Steuerfahndungsbeamten -B-, -K- und -N- als Zeugen. Der von diesen Beamten unterzeichnete Ermittlungsbericht weise über die einzelnen Jahre Gesamteinkünfte aus, welche um DM 620.946 von denen des Landgerichtsurteils abwichen. Die im Ermittlungsbericht aufgeführten Praxisunkosten würden um bis zu 50 % von den vom Statistischen Bundesamt für vergleichbare Zahnarztpraxen errechneten Kosten nach unten abweichen. Die Zeugen seien darüber zu befragen, ob sie an den Gesamteinkünften des Ermittlungsberichtes festhalten würden. Weiter seien sie darüber zu befragen, ob sie Fehler in ihren Einkunftsermittlungen ausschlössen. Die Zeugen seien ferner darüber zu befragen, ob sie dafür einstünden, die Unkosten vollständig ermittelt zu haben. Da es sich um Ermittlungen in einem Strafverfahren handle, habe er - der Kl - gemäß höchstrichterlicher Entscheidung auch vor dem Finanzgericht ein Anrecht auf Anwendung des Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“.
25 
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005 beantragte der Kl erneut die Vernehmung der Steuerfahndungsbeamten -B-, -K- und -N- und erstmals auch die Vernehmung der Veranlagungssachbearbeiterin -I- sowie des Rechtsbehelfsstellensachbearbeiters -S- als Zeugen.
26 
Alle diese Personen würden dem Kl wahrheitswidrig ein Millionenkonto unterstellen und daraus Kapitalerträge herleiten. Die Zeugen seien aufzufordern, ihrer objektiven Beweislast durch Vorlage von zweifelsfreien Nachweisen für vereinnahmte Kapitalerträge nachzukommen. Für den Fall, dass die Zeugen nicht von der wahrheitswidrigen Unterstellung von Kapitalerträgen abrücken sollten, werde „ danach die Einvernahme des Zeugen Herrn -X- beantragt“. Auch dieser Zeuge sei zu vereidigen.
27 
Der Zeuge -K- sei „darüber zu vereidigen“,
28 
- ob er ausschließen könne, dass alle Zahlungen für intensivmedizinische Beatmungsgeräte auf eines der beiden Geschäftskonten bei Post- oder –Z-Bank liefen und damit bereits in diesen Betriebseinnahmen erfasst worden seien;
29 
- ob er ausschließen könne, dass die Einnahmen aus intensivmedizinischer Behandlung ganz oder teilweise doppelt den zu versteuernden und angeblich hinterzogenen Einnahmen zugeschlagen worden seien;
30 
- ob er ausschließen könne, dass von der KZV einbehaltene Unkosten regelmäßig den zu versteuernden und angeblich hinterzogenen Einnahmen zugeschlagen worden seien.
31 
Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2005 beantragte der Kl die Vernehmung folgender Personen als Zeugen:
32 
1. -P-, Steuerberater, .....;
2. -H-, Rechtsanwalt, .....;
3, -X-, ......
33 
Der Kl führte in dem genannten Schriftsatz aus, die Zeugen -P- und -H- seien zu befragen, ob sie die Unterschrift auf einem Protokoll (über einen Erörterungstermin in einem finanzgerichtlichen Verfahren der Mutter des Kl) getätigt hätten und damit den Inhalt des Protokolls anerkannt hätten. Den genannten Zeugen werde „nur zu diesem Punkt über die Beschlagnahme der Ordner eine Aussage gestattet“. Zu weiteren Punkten würden die Zeugen „ausdrücklich nicht von ihrem Schweigerecht suspendiert“. Es werde den Zeugen auch nicht gestattet, das von ihnen unterschriebene Protokoll vorzulegen.
34 
Er - der Kl - sei darüber zu vernehmen und zu vereidigen, was mit den beiden Ordnern mit den Buchungsunterlagen 1995 und teilweise 1996 tatsächlich geschehen sei.
35 
Mit Schriftsatz vom 02. März 2005 stellte der Kl schließlich noch folgenden Beweisantrag:
36 
„Der Steuerpflichtige, -X-, ist darüber zu vernehmen und zu vereidigen, ob er das von der Steufa im strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 02. September 2003 behauptete Kapital von DM 1.556.901 zum 31.12.2001 zur Verfügung hatte und daraus Kapitalerträge vereinnahmt hat.“
37 
Der Bekl hat beantragt,
38 
die Klage abzuweisen.
39 
Zur Begründung trägt er vor, aus dem Umstand, dass das Landgericht bei der Festlegung des Strafmaßes keine Zinserträge berücksichtigt habe, könne nicht gefolgert werden, dass der Kl solche Erträge nicht erzielt habe. Der Kl habe im Zeitraum von 1995 bis Ende 2001 fast 2 Millionen DM von seinen inländischen Bankkonten in bar abgehoben. Da die abgehobenen Beträge nicht mehr auf inländischen Bankkonten aufgetaucht seien, sei davon auszugehen, dass der Kl die Gelder auf ausländischen Bankkonten - nach der Lebenserfahrung zinsbringend - angelegt habe. Für diese Annahme spreche auch, dass der Kl im Oktober 2002 von einem Schweizer Zahnarzt dessen Haus und Praxis für insgesamt 750.000,- CHF (rund 900.000 DM) habe erwerben wollen. Dies sei erfahrungsgemäß nicht ohne entsprechendes Eigenkapital möglich.
40 
Mit Beschlüssen vom 05. November 2004 hat der Senat die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs festgestellt, da der Kl bereits in den beiden Klageschriften die Auffassung vertreten hatte, dass das Finanzgericht für die Streitsachen nicht zuständig sei.
41 
Mit Beschluss vom 03. Februar 2005 hat das Landgericht -U- den Antrag des Kl auf Wiederaufnahme des Verfahrens ... des Landgerichts -A- als unzulässig verworfen.
42 
Der Senat hat neben den Steuerakten des Bekl die Ermittlungs- und Beweismittelakten zu dem oben erwähnten Strafverfahren gegen den Kl beigezogen.
43 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kl niemand erschienen.

Entscheidungsgründe

 
44 
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Kl und seines (ordnungsgemäß geladenen) Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden. Der Prozessbevollmächtigte des Kl wurde in der Ladung vom 20. Juli 2005 darauf hingewiesen, dass nach § 91 Abs. 2 FGO beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.
45 
Die Klage ist nicht begründet.
46 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
47 
Dem Erlass der genannten Bescheide stand insbesondere der Umstand nicht entgegen, dass gegen den Kl ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden war, das zum Zeitpunkt des Ergehens dieser Bescheide noch nicht abgeschlossen war. Entgegen der Auffassung des Kl war der Bekl dadurch, dass der Kl im parallel laufenden Steuerstrafverfahren von seinem verfassungsrechtlich gesicherten Recht Gebrauch gemacht hat, Angaben zu verweigern („nemo tenetur se ipsum accusare“), nicht gehindert, die Einkünfte des Kl aus Kapitalvermögen zu schätzen.
48 
Die Finanzbehörde hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung -AO- ). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides Statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt. Läuft parallel zum Besteuerungsverfahren ein Steuerstrafverfahren, gilt für das Besteuerungsverfahren nichts anderes.
49 
Gemäß § 393 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 richten sich die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften; d.h. für das Besteuerungs-verfahren gilt die AO 1977, für das Strafverfahren die Strafprozessordnung (StPO). Beide Verfahren stehen von Gesetzes wegen unabhängig und gleichrangig nebeneinander.
50 
Es ist ferner höchstrichterlich geklärt, dass der (beschuldigte) Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren die von der AO vorgeschriebenen Mitwirkungspflichten zu erfüllen hat und jede andere Auffassung zu einer mit dem Gleichheitssatz (Prinzip der Belastungsgleichheit) unvereinbaren Privilegierung des in ein Strafverfahren verwickelten Steuerpflichtigen führen würde (vgl. z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. September 2001 XI B 6/01, BStBl II 2002, 4).
51 
Der Steuerpflichtige ist auch im Klageverfahren verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, selbst wenn gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden ist. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige gemäß §§ 90 ff. AO alle für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihm bekannten Beweismittel angeben muss. Dies gilt auch im finanzgerichtlichen Verfahren (§ 76 Abs. 1 Sätze 2 - 4 FGO).
52 
Entgegen der Auffassung des Kl stand ihm im finanzgerichtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Das Gesetz sieht ein solches nur für Personen vor, die weder Beteiligte noch für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind (§ 103 AO). Der Gesetzgeber hat die Mitwirkungspflichten des Beteiligten für unabdingbar gehalten. Da die Besteuerung an Vorgänge anknüpft, die in der Sphäre der Beteiligten liegen, könnte andernfalls ein Beweisnotstand entstehen. Stünde dem Beteiligten das Auskunftsverweigerungsrecht zu und würde er von diesem Gebrauch machen, wäre er insoweit seiner Mitwirkungspflicht enthoben und die Besteuerungsgrundlagen könnten - jedenfalls nach geltender Rechtslage - gemäß § 162 AO nicht geschätzt werden. Dies würde dazu führen, dass der steuerunehrliche Beteiligte daraus gegenüber dem ehrlichen Steuerpflichtigen einen Vorteil ziehen würde, was mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht zu vereinbaren wäre (Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503).
53 
Selbst wenn dem Kl jedoch im Hinblick auf das gegen ihn eingeleitete Steuerstrafverfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht (zunächst) zuzubilligen gewesen wäre, wäre dieses Recht mit dem Abschluss des genannten Verfahrens zwangsläufig wieder entfallen. Der Kl ist aber - entgegen seiner Ankündigung - auch nach Abschluss des gegen ihn eingeleiteten Steuerstrafverfahrens seiner Mitwirkungspflicht (insbesondere seiner Pflicht zur Abgabe von (ordnungsgemäßen) Steuererklärungen für die Streitjahre) nicht nachgekommen.
54 
Dem Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss, trägt § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO hinreichend Rechnung. Danach sind im Besteuerungsverfahren Zwangsmittel (§ 328 AO) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Der Steuerpflichtige ist demnach nicht gezwungen, sich unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG selbst zu belasten. Er muss jedoch als Folge seiner mangelnden Mitwirkung hinnehmen, dass die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO geschätzt werden (vgl. den bereits erwähnten Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, a.a.O.). Denn der Erlass eines Steuerbescheides ist, auch soweit Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise zu schätzen sind, kein Zwangsmittel, sondern eine - unabdingbare - Maßnahme des Steuerfestsetzungsverfahrens. Die durch § 393 Abs. 1 Satz 2 AO geschützten Steuerpflichtigen „tragen lediglich das Risiko einer ungünstigen Tatsachenwürdigung“ (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1981 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37/44; vgl. auch den Beschluss des BFH vom 19. September 2001 XI B 6/01, a.a.O.).
55 
Der Steuerpflichtige wird hierdurch keineswegs rechtlos gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung soll die Schätzung die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (vgl. z.B. das Urteil des BFH vom 11. März 1999 V R 78/98, BFH/NV - BFH/R 1999, 1178). Schätzt daher das Finanzamt bewusst die Besteuerungsgrundlagen zu hoch, um dadurch Druck zur Mitwirkung auf den Steuerpflichtigen auszuüben, sind im Klageverfahren die Besteuerungsgrundlagen auf das wahrscheinliche Maß zu reduzieren (vgl. den Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, a.a.O.).
56 
Im Streitfall kann von einer solchen zu hohen Schätzung der Kapitaleinkünfte des Kl jedoch nicht die Rede sein. Denn der Bekl hat sich bei seinen Schätzungen an den dem Kl nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen für eine Kapitalanlage zur Verfügung stehenden Mitteln orientiert. Diese hat der Bekl anhand der vom Kl im Inland getätigten Barabhebungen ermittelt. Eine andere Möglichkeit der Ermittlung des dem Kl zur Verfügung stehenden Kapitals stand dem Bekl wegen der unterbliebenen Mitwirkung des Kl nicht zur Verfügung. Der Bekl hat bei der Ermittlung der für eine Kapitalanlage im jeweiligen Streitjahr zur Verfügung stehenden Mittel auch angemessene Mittel für den Lebensbedarf des Kl berücksichtigt. Nicht zu beanstanden sind schließlich auch die bei der Schätzung der Kapitaleinkünfte jeweils zur Anwendung gekommenen Zinssätze. Für die Annahme, dass die vom Bekl vorgenommenen Schätzungen jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen sind, spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Kl seiner Mitwirkungspflicht (Steuererklärungspflicht) auch nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens nicht nachgekommen ist. Soweit der Kl eine Verwendung der abgehobenen Beträge für Investitionen in das Haus seiner Mutter in -C- bzw. für die Übernahme der Praxis (seiner Mutter ?) angedeutet hat, sind seine Angaben viel zu unsubstantiiert als dass sie geeignet wären, den vom Bekl in den angefochtenen Steuerbescheiden vorgenommenen Schätzungen der Kapitaleinkünfte die Grundlage zu entziehen.
57 
Dem Ansatz geschätzter Einkünfte aus Kapitalvermögen in den angefochtenen Bescheiden stand auch der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht entgegen. Zwar ist der genannte Grundsatz auch im Steuerfestsetzungsverfahren zu beachten, wenn die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung abhängt (z.B. weil der entsprechende Bescheid nach Ablauf der allgemeinen Festsetzungsfrist von 4 Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) ergangen ist). Im Streitfall ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide jedoch nicht vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung abhängig. Von den genannten Bescheiden ist überhaupt nur der Einkommensteuer - Änderungsbescheid für das Jahr 1995 vom 07. Oktober 2003 außerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist ergangen. In dem genannten Bescheid wurde die Einkommensteuer für das Jahr 1995, die im vorausgegangenen Bescheid vom 14. Dezember 1999 auf 130.790 DM festgesetzt worden war, auf 104.259 DM herabgesetzt . Diese Änderung der Steuerfestsetzung zu Gunsten des Kl trotz Ablaufs der allgemeinen Festsetzungsfrist ermöglichte die Vorschrift des § 171 Abs. 3 a AO. Einer Heranziehung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bedurfte es dazu nicht.
58 
Für die Jahre 1996 ff. endete die Festsetzungsfrist aufgrund der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ohnehin erst am 31. Dezember 2003 oder später und war somit bei Ergehen des jeweils letzten Einkommensteuerbescheids für die genannten Streitjahre am 07. bzw. 13. Oktober 2003 noch nicht abgelaufen. Der Feststellung einer Steuerhinterziehung bedurfte es folglich auch für diese Jahre nicht.
59 
Dem Kl ist zwar zuzugeben, dass die in den angefochtenen Bescheiden angesetzten Kapitaleinkünfte in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil des Landgerichts -A- vom 03. Dezember 2003 bei der Ermittlung der hinterzogenen Beträge keine Berücksichtigung gefunden haben. Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Kl nicht gefolgert werden, dass der Ansatz von Kapitaleinkünften in den angefochtenen Bescheiden vom Finanzgericht zu korrigieren wäre.
60 
Dem landgerichtlichen Urteil ist nicht zu entnehmen, welche Gründe dafür ausschlaggebend waren, dass das Gericht bei der Ermittlung der hinterzogenen Beträge keinerlei Einkünfte aus Kapitalvermögen in Ansatz gebracht hat. Der Senat kann auch dahingestellt sein lassen, ob dies aus strafprozessualen Gründen tatsächlich geboten war. Denn das Finanzgericht ist an die Entscheidung des Strafgerichts nicht gebunden. Es hat vielmehr nach § 76 FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht (vgl. den Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, a.a.O.). Es ist berechtigt, sich ohne Bindung an strafgerichtliche Feststellungen eine eigene Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) von dem tatsächlichen Geschehen und zur Wertung der Ereignisse zu bilden (vgl. den Beschluss des BFH vom 18. Februar 2000 V B 149/99, BFH/NV 2000, 974).
61 
Im finanzgerichtlichen Verfahren war über die Frage, ob der Bekl berechtigt war, eine Schätzung der Kapitaleinkünfte des Kl durchzuführen, nicht nach den Vorschriften der StPO, sondern nach den Vorschriften der AO und der FGO zu befinden. Nach diesen Vorschriften waren die vom Bekl in den angefochtenen Bescheiden vorgenommen Schätzungen der Kapitaleinkünfte des Kl jedoch - wie oben bereits näher dargelegt - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach uneingeschränkt zu bestätigen.
62 
Soweit der Kl im Zusammenhang mit den geschätzten Einkünften aus Kapitalvermögen die Durchführung von Beweiserhebungen beantragt hat, war diesen Anträgen nicht zu entsprechen. Was zunächst den Antrag des Kl im Schriftsatz vom 22. Februar 2005 auf Vernehmung der Steuerfahndungsbeamten, der Veranlagungssachbearbeiterin und des zuständigen Sachbearbeiters der Rechtsbehelfsstelle betrifft, so ist dem Antrag nicht zu entnehmen, was durch die Vernehmung der genannten Personen bewiesen werden soll. Ob die genannten Personen an ihren Schätzungen festhalten oder von diesen in irgendeiner Form „abrücken“, ist für die Entscheidung nicht relevant. Entscheidend ist allein, ob die Schätzungen rechtsfehlerfrei vorgenommen wurden. Dies ist aber - wie oben bereits ausgeführt - uneingeschränkt zu bejahen.
63 
Soweit der Kl im Schriftsatz vom 02. März 2005 seine Vernehmung darüber beantragt hat, ob er das von der Steuerfahndung im strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 02. September 2003 angenommene Kapital von DM 1.556.901 zum 31. Dezember 2001 zur Verfügung hatte und daraus Kapitalerträge vereinnahmt hat, war diesem Antrag ebenfalls nicht zu entsprechen. Denn auch diesem Antrag ist nicht zu entnehmen, was durch die beantragte Beweiserhebung bewiesen werden soll. Dem Antrag und den ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 02. März 2005 ist insbesondere nicht zu entnehmen, wie hoch das Kapitalvermögen des Kl am 31. Dezember 2001 tatsächlich gewesen sein soll bzw. wie es sich in den Streitjahren entwickelt haben soll. Dass das Kapitalvermögen des Kl am 31. Dezember 2001 nicht exakt 1.556.901 DM betragen hat, wie der Kl offenbar behauptet, kann als richtig unterstellt werden. Der genannte Betrag wurde - wie dem Kl bekannt ist - im Wege der Schätzung ermittelt. Bei einer Schätzung sind die Besteuerungsgrundlagen - wie oben bereits ausgeführt - durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Dies schließt mit ein, dass das im Wege der Schätzung gefundene Ergebnis regelmäßig mehr oder weniger deutlich von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht. Der Beweisantrag des Kl wäre deshalb allenfalls dann geeignet gewesen, die Entscheidungsfindung zu fördern, wenn der Kl zunächst seine Mitwirkungspflicht durch die Abgabe ordnungsgemäßer Steuererklärungen für die Streitjahre erfüllt hätte. Einen solchen Beitrag zur Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse hat der Kl aber bis zuletzt (sogar noch nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens) unter Hinweis auf das von ihm (zu Unrecht) in Anspruch genommene Auskunftsverweigerungsrecht abgelehnt.
64 
Auch der Ansatz der Einkünfte des Kl aus selbständiger Arbeit ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
65 
Soweit diese Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt wurden, ergibt sich dies bereits aus der Bindungswirkung der entsprechenden Feststellungsbescheide (§ 182 Abs. 1 AO). Es war deshalb in dem hier anhängigen Verfahren auch nicht Beweis über Inhalt und Verbleib der Ordner mit der Aufschrift „1995“ und „1996“ zu erheben, da die genannten Ordner - unterstellt, sie wären nach der Durchsuchung am 25. Juni 1996 von den Steuerfahndungsbeamten mitgenommen worden - nur betriebliche Unterlagen enthalten haben können, die bis zum Durchsuchungstag und damit noch während des Bestehens der Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) angefallen sind.
66 
Es war schließlich auch keine Vernehmung der mit der Sache befassten Steuerfahndungsbeamten darüber durchzuführen, ob sie Fehler bei der Ermittlung der Betriebseinnahmen und / oder Betriebsausgaben des Kl ausschließen könnten. Denn entscheidungserheblich ist nicht, ob die mit der Sache befassten Finanzbeamten bestimmte Fehler gänzlich ausschließen können, sondern allein, ob diese Fehler tatsächlich angefallen sind. Letzteres hat der Kl jedoch nicht substantiiert behauptet. Entsprechende Fehler sind für den Senat auch nicht erkennbar.
67 
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Gründe

 
44 
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Kl und seines (ordnungsgemäß geladenen) Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden. Der Prozessbevollmächtigte des Kl wurde in der Ladung vom 20. Juli 2005 darauf hingewiesen, dass nach § 91 Abs. 2 FGO beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.
45 
Die Klage ist nicht begründet.
46 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
47 
Dem Erlass der genannten Bescheide stand insbesondere der Umstand nicht entgegen, dass gegen den Kl ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden war, das zum Zeitpunkt des Ergehens dieser Bescheide noch nicht abgeschlossen war. Entgegen der Auffassung des Kl war der Bekl dadurch, dass der Kl im parallel laufenden Steuerstrafverfahren von seinem verfassungsrechtlich gesicherten Recht Gebrauch gemacht hat, Angaben zu verweigern („nemo tenetur se ipsum accusare“), nicht gehindert, die Einkünfte des Kl aus Kapitalvermögen zu schätzen.
48 
Die Finanzbehörde hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung -AO- ). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides Statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt. Läuft parallel zum Besteuerungsverfahren ein Steuerstrafverfahren, gilt für das Besteuerungsverfahren nichts anderes.
49 
Gemäß § 393 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 richten sich die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften; d.h. für das Besteuerungs-verfahren gilt die AO 1977, für das Strafverfahren die Strafprozessordnung (StPO). Beide Verfahren stehen von Gesetzes wegen unabhängig und gleichrangig nebeneinander.
50 
Es ist ferner höchstrichterlich geklärt, dass der (beschuldigte) Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren die von der AO vorgeschriebenen Mitwirkungspflichten zu erfüllen hat und jede andere Auffassung zu einer mit dem Gleichheitssatz (Prinzip der Belastungsgleichheit) unvereinbaren Privilegierung des in ein Strafverfahren verwickelten Steuerpflichtigen führen würde (vgl. z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. September 2001 XI B 6/01, BStBl II 2002, 4).
51 
Der Steuerpflichtige ist auch im Klageverfahren verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, selbst wenn gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden ist. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige gemäß §§ 90 ff. AO alle für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihm bekannten Beweismittel angeben muss. Dies gilt auch im finanzgerichtlichen Verfahren (§ 76 Abs. 1 Sätze 2 - 4 FGO).
52 
Entgegen der Auffassung des Kl stand ihm im finanzgerichtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Das Gesetz sieht ein solches nur für Personen vor, die weder Beteiligte noch für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind (§ 103 AO). Der Gesetzgeber hat die Mitwirkungspflichten des Beteiligten für unabdingbar gehalten. Da die Besteuerung an Vorgänge anknüpft, die in der Sphäre der Beteiligten liegen, könnte andernfalls ein Beweisnotstand entstehen. Stünde dem Beteiligten das Auskunftsverweigerungsrecht zu und würde er von diesem Gebrauch machen, wäre er insoweit seiner Mitwirkungspflicht enthoben und die Besteuerungsgrundlagen könnten - jedenfalls nach geltender Rechtslage - gemäß § 162 AO nicht geschätzt werden. Dies würde dazu führen, dass der steuerunehrliche Beteiligte daraus gegenüber dem ehrlichen Steuerpflichtigen einen Vorteil ziehen würde, was mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht zu vereinbaren wäre (Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503).
53 
Selbst wenn dem Kl jedoch im Hinblick auf das gegen ihn eingeleitete Steuerstrafverfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht (zunächst) zuzubilligen gewesen wäre, wäre dieses Recht mit dem Abschluss des genannten Verfahrens zwangsläufig wieder entfallen. Der Kl ist aber - entgegen seiner Ankündigung - auch nach Abschluss des gegen ihn eingeleiteten Steuerstrafverfahrens seiner Mitwirkungspflicht (insbesondere seiner Pflicht zur Abgabe von (ordnungsgemäßen) Steuererklärungen für die Streitjahre) nicht nachgekommen.
54 
Dem Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss, trägt § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO hinreichend Rechnung. Danach sind im Besteuerungsverfahren Zwangsmittel (§ 328 AO) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Der Steuerpflichtige ist demnach nicht gezwungen, sich unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG selbst zu belasten. Er muss jedoch als Folge seiner mangelnden Mitwirkung hinnehmen, dass die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO geschätzt werden (vgl. den bereits erwähnten Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, a.a.O.). Denn der Erlass eines Steuerbescheides ist, auch soweit Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise zu schätzen sind, kein Zwangsmittel, sondern eine - unabdingbare - Maßnahme des Steuerfestsetzungsverfahrens. Die durch § 393 Abs. 1 Satz 2 AO geschützten Steuerpflichtigen „tragen lediglich das Risiko einer ungünstigen Tatsachenwürdigung“ (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1981 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37/44; vgl. auch den Beschluss des BFH vom 19. September 2001 XI B 6/01, a.a.O.).
55 
Der Steuerpflichtige wird hierdurch keineswegs rechtlos gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung soll die Schätzung die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (vgl. z.B. das Urteil des BFH vom 11. März 1999 V R 78/98, BFH/NV - BFH/R 1999, 1178). Schätzt daher das Finanzamt bewusst die Besteuerungsgrundlagen zu hoch, um dadurch Druck zur Mitwirkung auf den Steuerpflichtigen auszuüben, sind im Klageverfahren die Besteuerungsgrundlagen auf das wahrscheinliche Maß zu reduzieren (vgl. den Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, a.a.O.).
56 
Im Streitfall kann von einer solchen zu hohen Schätzung der Kapitaleinkünfte des Kl jedoch nicht die Rede sein. Denn der Bekl hat sich bei seinen Schätzungen an den dem Kl nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen für eine Kapitalanlage zur Verfügung stehenden Mitteln orientiert. Diese hat der Bekl anhand der vom Kl im Inland getätigten Barabhebungen ermittelt. Eine andere Möglichkeit der Ermittlung des dem Kl zur Verfügung stehenden Kapitals stand dem Bekl wegen der unterbliebenen Mitwirkung des Kl nicht zur Verfügung. Der Bekl hat bei der Ermittlung der für eine Kapitalanlage im jeweiligen Streitjahr zur Verfügung stehenden Mittel auch angemessene Mittel für den Lebensbedarf des Kl berücksichtigt. Nicht zu beanstanden sind schließlich auch die bei der Schätzung der Kapitaleinkünfte jeweils zur Anwendung gekommenen Zinssätze. Für die Annahme, dass die vom Bekl vorgenommenen Schätzungen jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen sind, spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Kl seiner Mitwirkungspflicht (Steuererklärungspflicht) auch nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens nicht nachgekommen ist. Soweit der Kl eine Verwendung der abgehobenen Beträge für Investitionen in das Haus seiner Mutter in -C- bzw. für die Übernahme der Praxis (seiner Mutter ?) angedeutet hat, sind seine Angaben viel zu unsubstantiiert als dass sie geeignet wären, den vom Bekl in den angefochtenen Steuerbescheiden vorgenommenen Schätzungen der Kapitaleinkünfte die Grundlage zu entziehen.
57 
Dem Ansatz geschätzter Einkünfte aus Kapitalvermögen in den angefochtenen Bescheiden stand auch der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht entgegen. Zwar ist der genannte Grundsatz auch im Steuerfestsetzungsverfahren zu beachten, wenn die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung abhängt (z.B. weil der entsprechende Bescheid nach Ablauf der allgemeinen Festsetzungsfrist von 4 Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) ergangen ist). Im Streitfall ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide jedoch nicht vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung abhängig. Von den genannten Bescheiden ist überhaupt nur der Einkommensteuer - Änderungsbescheid für das Jahr 1995 vom 07. Oktober 2003 außerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist ergangen. In dem genannten Bescheid wurde die Einkommensteuer für das Jahr 1995, die im vorausgegangenen Bescheid vom 14. Dezember 1999 auf 130.790 DM festgesetzt worden war, auf 104.259 DM herabgesetzt . Diese Änderung der Steuerfestsetzung zu Gunsten des Kl trotz Ablaufs der allgemeinen Festsetzungsfrist ermöglichte die Vorschrift des § 171 Abs. 3 a AO. Einer Heranziehung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bedurfte es dazu nicht.
58 
Für die Jahre 1996 ff. endete die Festsetzungsfrist aufgrund der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ohnehin erst am 31. Dezember 2003 oder später und war somit bei Ergehen des jeweils letzten Einkommensteuerbescheids für die genannten Streitjahre am 07. bzw. 13. Oktober 2003 noch nicht abgelaufen. Der Feststellung einer Steuerhinterziehung bedurfte es folglich auch für diese Jahre nicht.
59 
Dem Kl ist zwar zuzugeben, dass die in den angefochtenen Bescheiden angesetzten Kapitaleinkünfte in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil des Landgerichts -A- vom 03. Dezember 2003 bei der Ermittlung der hinterzogenen Beträge keine Berücksichtigung gefunden haben. Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Kl nicht gefolgert werden, dass der Ansatz von Kapitaleinkünften in den angefochtenen Bescheiden vom Finanzgericht zu korrigieren wäre.
60 
Dem landgerichtlichen Urteil ist nicht zu entnehmen, welche Gründe dafür ausschlaggebend waren, dass das Gericht bei der Ermittlung der hinterzogenen Beträge keinerlei Einkünfte aus Kapitalvermögen in Ansatz gebracht hat. Der Senat kann auch dahingestellt sein lassen, ob dies aus strafprozessualen Gründen tatsächlich geboten war. Denn das Finanzgericht ist an die Entscheidung des Strafgerichts nicht gebunden. Es hat vielmehr nach § 76 FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht (vgl. den Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, a.a.O.). Es ist berechtigt, sich ohne Bindung an strafgerichtliche Feststellungen eine eigene Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) von dem tatsächlichen Geschehen und zur Wertung der Ereignisse zu bilden (vgl. den Beschluss des BFH vom 18. Februar 2000 V B 149/99, BFH/NV 2000, 974).
61 
Im finanzgerichtlichen Verfahren war über die Frage, ob der Bekl berechtigt war, eine Schätzung der Kapitaleinkünfte des Kl durchzuführen, nicht nach den Vorschriften der StPO, sondern nach den Vorschriften der AO und der FGO zu befinden. Nach diesen Vorschriften waren die vom Bekl in den angefochtenen Bescheiden vorgenommen Schätzungen der Kapitaleinkünfte des Kl jedoch - wie oben bereits näher dargelegt - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach uneingeschränkt zu bestätigen.
62 
Soweit der Kl im Zusammenhang mit den geschätzten Einkünften aus Kapitalvermögen die Durchführung von Beweiserhebungen beantragt hat, war diesen Anträgen nicht zu entsprechen. Was zunächst den Antrag des Kl im Schriftsatz vom 22. Februar 2005 auf Vernehmung der Steuerfahndungsbeamten, der Veranlagungssachbearbeiterin und des zuständigen Sachbearbeiters der Rechtsbehelfsstelle betrifft, so ist dem Antrag nicht zu entnehmen, was durch die Vernehmung der genannten Personen bewiesen werden soll. Ob die genannten Personen an ihren Schätzungen festhalten oder von diesen in irgendeiner Form „abrücken“, ist für die Entscheidung nicht relevant. Entscheidend ist allein, ob die Schätzungen rechtsfehlerfrei vorgenommen wurden. Dies ist aber - wie oben bereits ausgeführt - uneingeschränkt zu bejahen.
63 
Soweit der Kl im Schriftsatz vom 02. März 2005 seine Vernehmung darüber beantragt hat, ob er das von der Steuerfahndung im strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 02. September 2003 angenommene Kapital von DM 1.556.901 zum 31. Dezember 2001 zur Verfügung hatte und daraus Kapitalerträge vereinnahmt hat, war diesem Antrag ebenfalls nicht zu entsprechen. Denn auch diesem Antrag ist nicht zu entnehmen, was durch die beantragte Beweiserhebung bewiesen werden soll. Dem Antrag und den ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 02. März 2005 ist insbesondere nicht zu entnehmen, wie hoch das Kapitalvermögen des Kl am 31. Dezember 2001 tatsächlich gewesen sein soll bzw. wie es sich in den Streitjahren entwickelt haben soll. Dass das Kapitalvermögen des Kl am 31. Dezember 2001 nicht exakt 1.556.901 DM betragen hat, wie der Kl offenbar behauptet, kann als richtig unterstellt werden. Der genannte Betrag wurde - wie dem Kl bekannt ist - im Wege der Schätzung ermittelt. Bei einer Schätzung sind die Besteuerungsgrundlagen - wie oben bereits ausgeführt - durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Dies schließt mit ein, dass das im Wege der Schätzung gefundene Ergebnis regelmäßig mehr oder weniger deutlich von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht. Der Beweisantrag des Kl wäre deshalb allenfalls dann geeignet gewesen, die Entscheidungsfindung zu fördern, wenn der Kl zunächst seine Mitwirkungspflicht durch die Abgabe ordnungsgemäßer Steuererklärungen für die Streitjahre erfüllt hätte. Einen solchen Beitrag zur Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse hat der Kl aber bis zuletzt (sogar noch nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens) unter Hinweis auf das von ihm (zu Unrecht) in Anspruch genommene Auskunftsverweigerungsrecht abgelehnt.
64 
Auch der Ansatz der Einkünfte des Kl aus selbständiger Arbeit ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
65 
Soweit diese Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt wurden, ergibt sich dies bereits aus der Bindungswirkung der entsprechenden Feststellungsbescheide (§ 182 Abs. 1 AO). Es war deshalb in dem hier anhängigen Verfahren auch nicht Beweis über Inhalt und Verbleib der Ordner mit der Aufschrift „1995“ und „1996“ zu erheben, da die genannten Ordner - unterstellt, sie wären nach der Durchsuchung am 25. Juni 1996 von den Steuerfahndungsbeamten mitgenommen worden - nur betriebliche Unterlagen enthalten haben können, die bis zum Durchsuchungstag und damit noch während des Bestehens der Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) angefallen sind.
66 
Es war schließlich auch keine Vernehmung der mit der Sache befassten Steuerfahndungsbeamten darüber durchzuführen, ob sie Fehler bei der Ermittlung der Betriebseinnahmen und / oder Betriebsausgaben des Kl ausschließen könnten. Denn entscheidungserheblich ist nicht, ob die mit der Sache befassten Finanzbeamten bestimmte Fehler gänzlich ausschließen können, sondern allein, ob diese Fehler tatsächlich angefallen sind. Letzteres hat der Kl jedoch nicht substantiiert behauptet. Entsprechende Fehler sind für den Senat auch nicht erkennbar.
67 
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.