Abgabenordnung - AO 1977 | § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.
(2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.
(3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.

Anwälte | § 179 AO 1977
1 relevante Anwälte
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Referenzen - Veröffentlichungen | § 179 AO 1977
Artikel schreiben5 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 179 AO 1977.
Investitionsabzugsbetrag: Steuerzahlerfreundliches Urteil zum Zinslauf
Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung
Steuerrecht BFH: Zur Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen
Steuerrecht: Lebensversicherungen: Zur steuerschädlichen Darlehensverwendung
Steuerrecht: Erstmaliger Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides nach Ablauf der Festsetzungsfrist

Referenzen - Gesetze | § 179 AO 1977
§ 179 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 8 §§.
Steuer-Auskunftsverordnung - StAuskV | § 1 Form und Inhalt des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Einkommensteuergesetz - EStG | § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
Bewertungsgesetz - BewG | § 219 Feststellung von Grundsteuerwerten
Bewertungsgesetz - BewG | § 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren
Abgabenordnung - AO 1977 | § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
Abgabenordnung - AO 1977 | § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
