Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Sept. 2005 - 4 K 333/03

bei uns veröffentlicht am06.09.2005

Tatbestand

 
Der Kläger (Kl) und seine Mutter, Frau -Y-, unterhielten ab dem 01. Januar 1995 in -A- eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Etwa ab der Mitte des Jahres 1996 war die Mutter des Kl jedoch nicht mehr in der Praxis tätig.
Da der Kl und seine Mutter der Aufforderung zur Abgabe von Feststellungserklärungen für die Jahre 1995 bis 1997 nicht nachkamen, schätzte der Beklagte (Bekl) in den Feststellungsbescheiden für die Jahre 1995 und 1996, jeweils vom 18. August 1999, sowie im Feststellungsbescheid für das Jahr 1997 vom 08. Dezember 1999 die Einkünfte des Kl und seiner Mutter aus der erwähnten Gemeinschaftspraxis. Eine vom Kl und seiner Mutter nach erfolglosen Einsprüchen gegen die Feststellungsbescheide 1995 und 1996 erhobene Klage hat der Senat mit Urteil vom 24. Januar 2005 4 K 227/02 als unbegründet zurückgewiesen. Über eine gegen das genannte Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden.
Am 18. März 1997 reichte der Kl eine aus einem Mantelbogen (Vordruck „ESt 1 A“) und einer Anlage GSE bestehende Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 beim Bekl ein. In der Anlage GSE zu der genannten Steuererklärung war in der für die Angabe von Beteiligungseinkünften vorgesehenen Zeile lediglich der Vermerk „gemäß F-Bescheid“ angebracht. Bezifferte Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen enthielt weder der Mantelbogen noch die Anlage GSE.
Für die Jahre 1996 bis 2001 hat der Kl - soweit ersichtlich - bisher keine Einkommensteuererklärungen abgegeben.
In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 vom 23. September 1997 schätzte der Bekl die Besteuerungsgrundlagen. Nach Ergehen der oben erwähnten Feststellungsbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 vom 18. August 1999 bzw. 08. Dezember 1999 erließ der Bekl am 14. Dezember 1999 einen Einkommensteuer-Änderungsbescheid für das Jahr 1995 sowie erstmalige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997, in denen er die Einkünfte des Kl aus selbständiger Arbeit jeweils entsprechend den Feststellungen in den genannten Feststellungsbescheiden ansetzte. Gegen die genannten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 legte der Kl form- und fristgerecht Einspruch ein.
In den jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1998 vom 03. November 2000, 1999 vom 04. März 2002 und 2000 vom 05. März 2002 schätzte der Bekl - wie schon in den Einkommensteuerbescheiden für die Vorjahre - die Besteuerungsgrundlagen. Der Kl legte daraufhin gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 jeweils form- und fristgerecht Einspruch ein.
Am 04. September 2002 leitete die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Bekl wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung bzgl. der Veranlagungszeiträume 1995 bis 2000 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kl ein, das die Staatsanwaltschaft -A- am 11. Oktober 2002 wegen des Verdachts der versuchten Einkommensteuerhinterziehung bzgl. des Veranlagungszeitraums 2001 erweiterte.
Die mit den Ermittlungen beauftragten Steuerfahndungsprüfer vertraten im Bericht vom 02. September 2003 über die steuerlichen Feststellungen (Bl.25 ff. der Steuerfahndungsakten) die Auffassung, dass nur bis Mitte des Jahres 1996 eine Mitunternehmerschaft (Gemeinschaftspraxis) in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft zwischen dem Kl und seiner Mutter bestanden und der Kl die Praxis danach allein weiterbetrieben habe. Ferner gelangten die Steuerfahndungsprüfer aufgrund der festgestellten Bargeldabhebungen durch den Kl (vgl. dazu im Einzelnen Anlage 6 zum Bericht vom 27. Juni 2003 über das strafrechtliche Ermittlungsergebnis, Bl. 19 ff. der Steuerfahndungsakten) zu der Überzeugung, dass der Kl in den Streitjahren neben (den Sparerfreibetrag nicht übersteigenden) inländischen jeweils auch ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt habe. Deren Höhe ermittelten die Prüfer im Wege der Schätzung (vgl. dazu im Einzelnen Anlage 3 des Berichts über die steuerlichen Feststellungen).
Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Bericht vom 27. Juni 2003 über das steuerstrafrechtliche Ermittlungsergebnis (Bl. 1 ff. der Steuerfahndungsakten) sowie auf den Bericht über die steuerlichen Feststellungen vom 02. September 2003 Bezug genommen.
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Der Bekl schloss sich in allen Punkten der Auffassung der Steuerfahndungsprüfer an und erließ nach erfolgter Änderung der Feststellungsbescheide für die Jahre 1995 und 1996 und Aufhebung des Feststellungsbescheides für das Jahr 1997 am 07. Oktober 2003 Einkommensteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 1995 bis 2000 und am 13. Oktober 2003 einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001. Der Kl legte daraufhin gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 2001 Einsprüche ein. Der Bekl wies mit Entscheidung vom 10. Oktober 2003 zunächst die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1995, 1996, 1997, 1999 und 2000 und mit zwei weiteren Entscheidungen vom 13. November 2003 auch die Einsprüche wegen Einkommensteuer 1998 und 2001 als unbegründet zurück.
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Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 erhob der Kl Klage gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995, 1996, 1997, 1999 und 2000 und mit Schriftsatz vom 18. November 2003 auch gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 2001. Die Verfahren wurden mit Beschluss des erkennenden Senats vom 05. November 2004 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und werden seither einheitlich unter dem Aktenzeichen 4 K 333/03 geführt.
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Mit beiden Klagen verlangte der Kl die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
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Zur Begründung der Klagen trug er in den Klageschriften Folgendes vor:
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Die angefochtenen Steuerbescheide würden sich auf Ermittlungen der Steuerfahndung in einem Steuerstrafverfahren stützen. Die Festsetzung von Steuern aus strafrechtlichen Ermittlungen ohne ein rechtskräftiges Strafurteil verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Steuerfestsetzungen aus strafrechtlichen Ermittlungen seien Rechtsfolgen, welche den zweifelsfreien Schuldnachweis erfordern würden. Da ein solcher nicht vorliege, verstoße die Festsetzung gegen die Unschuldsvermutung. Im übrigen seien die Ermittlungen auch falsch. Seit 1997 sei ununterbrochen ein Steuerstrafverfahren gegen ihn - den Kl - anhängig. Er mache daher von seinem Schweigerecht Gebrauch. Wenn das Strafverfahren abgeschlossen sei, werde er seiner Mitwirkungspflicht nachkommen.
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Mit (seit dem 05. Mai 2004 rechtskräftigem) Urteil des Landgerichts -A- vom 03. Dezember 2003 ....... wurde der Kl u.a. wegen Einkommensteuerhinterziehung bzgl. der Veranlagungszeiträume 1996 bis 2000 und versuchter Einkommensteuerhinterziehung bzgl. des Veranlagungszeitraums 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Auf das genannte Urteil wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
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Nachdem das genannte Urteil des Landgericht -A- vom 03. Dezember 2003 rechtskräftig geworden war, trug der Kl Folgendes vor:
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Der Bekl habe in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre vom 07. Oktober bzw. 13. Oktober 2003 Kapitalerträge aus einem Millionenkonto der Besteuerung unterworfen. Das Landgericht habe in seinem Urteil vom 03. Dezember 2003 jedoch „mehr als DM 514.000,- als nicht erwiesenes Einkommen aus den Ermittlungen der Steufa und der Anklage weggestrichen“. Der Bekl möge Beweise „für ein Millionenkonto und entsprechende Kapitalerträge 1995 - 2001“ vorlegen. Er - der Kl - sei bisher weder vom Finanzgericht noch vom Bekl darüber aufgeklärt worden, wo sich „ein unterstelltes Millionenkonto“ befinden solle. Der Bekl sei für steuererhöhende Unterstellungen nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Finanzgerichtsverfahren beweispflichtig. Das Finanzgericht habe den Sachverhalt gemäß § 76 Finanzgerichtsordnung (FGO) von Amts wegen zu ermitteln.
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Sein Steuerberater sei beauftragt und bevollmächtigt, Steuererklärungen zu erstellen, sobald die alten Steuerbescheide aufgehoben worden seien.
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„Für DM 244.443 von der Finanzbehörde im Strafverfahren geforderte Steuer“ habe das Landgericht in seinem Urteil keine Besteuerungsgrundlage gesehen. Solange über das von ihm betriebene Wiederaufnahmeverfahren gegen das Strafurteil in Deutschland und seine „Menschenrechtsklage“ in Strassburg nicht entschieden sei, werde er - der Kl -Beschuldigungen nicht widerlegen. Es könnten aber „noch weit höhere Einnahmenunterstellungen der Bekl“ von ihm letztendlich widerlegt werden. Solange der Bekl seine fehlerhaften Steuerbescheide nicht aufgehoben und mindestens durch solche ersetzt habe, die dem Urteil des Landgerichts genügen würden, könne von ihm nicht erwartet werden, irgendwelche weiteren Angaben zu machen. Da es sich „um Ermittlungen in einem Strafverfahren“ handle, habe er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch vor dem Finanzgericht ein Anrecht auf Anwendung des Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“.
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Der Bekl habe in seinen Steuerbescheiden Gesamteinkünfte der Besteuerung unterworfen, die vom Landgericht nicht anerkannt worden seien. Die in den Steuerbescheiden repräsentierten Einnahmen seien mit der Anklage vor dem Landgericht absolut identisch, da sich sowohl die Steuerbescheide als auch die Anklage auf den Ermittlungsbericht vom 02. September 2003 stützen würden. Da „nur ermittelte und nicht erfundene Tatsachen“ einer Anklage zugrunde gelegt werden dürften, habe der Bekl diese Einnahmen ermitteln können; eine Schätzungsbefugnis scheide damit aus.
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Den Steuerbescheiden lägen vom Landgericht nicht bestätigte Einnahmen in Höhe von 620.946 DM zugrunde. Weder der Bekl noch das Finanzgericht seien befugt, „von den Steuerfestsetzungen des LG in seinem Urteil abzuweichen“.
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Soweit der Bekl Spekulationen über Bargeldbewegungen anstelle, sei darauf hinzuweisen, dass das Abheben von Bargeld keine strafbare Handlung darstelle und ebensowenig einen Steueranspruch auslöse. Hätte der Bekl „die Investitionen in -C- und die Kosten für die Praxisübernahme in gebotener Weise gewürdigt und nicht die Tatsachen völlig verfälscht“, würde er „mit den Barabhebungen keinerlei Probleme haben“.
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Er - der Kl - und sein „Praxisgemeinschafter“ könnten, wie der Anwalt und der Steuerberater mehrfach vorgetragen hätten, wegen Beschlagnahme der Akten 1995 und 1996 (bis zum Durchsuchungstag) keine Steuererklärungen für diese Jahre abgeben. Laut dem Original des Beschlagnahmeprotokolls vom 25. Juni 1996 seien die beiden Ordner von der Steuerfahndung mitgenommen worden. Eine nachträgliche Änderung des Durchschlags dieses Protokolls erfülle den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt, weil der Amtsträger der Durchschrift einen anderen Inhalt gegeben habe als der Urschrift, obwohl gerade die Durchschrift die Übereinstimmung beider dartun solle.
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Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2004 beantragte der Kl die Vernehmung der Steuerfahndungsbeamten -B-, -K- und -N- als Zeugen. Der von diesen Beamten unterzeichnete Ermittlungsbericht weise über die einzelnen Jahre Gesamteinkünfte aus, welche um DM 620.946 von denen des Landgerichtsurteils abwichen. Die im Ermittlungsbericht aufgeführten Praxisunkosten würden um bis zu 50 % von den vom Statistischen Bundesamt für vergleichbare Zahnarztpraxen errechneten Kosten nach unten abweichen. Die Zeugen seien darüber zu befragen, ob sie an den Gesamteinkünften des Ermittlungsberichtes festhalten würden. Weiter seien sie darüber zu befragen, ob sie Fehler in ihren Einkunftsermittlungen ausschlössen. Die Zeugen seien ferner darüber zu befragen, ob sie dafür einstünden, die Unkosten vollständig ermittelt zu haben. Da es sich um Ermittlungen in einem Strafverfahren handle, habe er - der Kl - gemäß höchstrichterlicher Entscheidung auch vor dem Finanzgericht ein Anrecht auf Anwendung des Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo“.
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Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005 beantragte der Kl erneut die Vernehmung der Steuerfahndungsbeamten -B-, -K- und -N- und erstmals auch die Vernehmung der Veranlagungssachbearbeiterin -I- sowie des Rechtsbehelfsstellensachbearbeiters -S- als Zeugen.
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Alle diese Personen würden dem Kl wahrheitswidrig ein Millionenkonto unterstellen und daraus Kapitalerträge herleiten. Die Zeugen seien aufzufordern, ihrer objektiven Beweislast durch Vorlage von zweifelsfreien Nachweisen für vereinnahmte Kapitalerträge nachzukommen. Für den Fall, dass die Zeugen nicht von der wahrheitswidrigen Unterstellung von Kapitalerträgen abrücken sollten, werde „ danach die Einvernahme des Zeugen Herrn -X- beantragt“. Auch dieser Zeuge sei zu vereidigen.
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Der Zeuge -K- sei „darüber zu vereidigen“,
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- ob er ausschließen könne, dass alle Zahlungen für intensivmedizinische Beatmungsgeräte auf eines der beiden Geschäftskonten bei Post- oder –Z-Bank liefen und damit bereits in diesen Betriebseinnahmen erfasst worden seien;
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- ob er ausschließen könne, dass die Einnahmen aus intensivmedizinischer Behandlung ganz oder teilweise doppelt den zu versteuernden und angeblich hinterzogenen Einnahmen zugeschlagen worden seien;
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- ob er ausschließen könne, dass von der KZV einbehaltene Unkosten regelmäßig den zu versteuernden und angeblich hinterzogenen Einnahmen zugeschlagen worden seien.
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Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2005 beantragte der Kl die Vernehmung folgender Personen als Zeugen:
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1. -P-, Steuerberater, .....;
2. -H-, Rechtsanwalt, .....;
3, -X-, ......
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Der Kl führte in dem genannten Schriftsatz aus, die Zeugen -P- und -H- seien zu befragen, ob sie die Unterschrift auf einem Protokoll (über einen Erörterungstermin in einem finanzgerichtlichen Verfahren der Mutter des Kl) getätigt hätten und damit den Inhalt des Protokolls anerkannt hätten. Den genannten Zeugen werde „nur zu diesem Punkt über die Beschlagnahme der Ordner eine Aussage gestattet“. Zu weiteren Punkten würden die Zeugen „ausdrücklich nicht von ihrem Schweigerecht suspendiert“. Es werde den Zeugen auch nicht gestattet, das von ihnen unterschriebene Protokoll vorzulegen.
34 
Er - der Kl - sei darüber zu vernehmen und zu vereidigen, was mit den beiden Ordnern mit den Buchungsunterlagen 1995 und teilweise 1996 tatsächlich geschehen sei.
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Mit Schriftsatz vom 02. März 2005 stellte der Kl schließlich noch folgenden Beweisantrag:
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„Der Steuerpflichtige, -X-, ist darüber zu vernehmen und zu vereidigen, ob er das von der Steufa im strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 02. September 2003 behauptete Kapital von DM 1.556.901 zum 31.12.2001 zur Verfügung hatte und daraus Kapitalerträge vereinnahmt hat.“
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Der Bekl hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er vor, aus dem Umstand, dass das Landgericht bei der Festlegung des Strafmaßes keine Zinserträge berücksichtigt habe, könne nicht gefolgert werden, dass der Kl solche Erträge nicht erzielt habe. Der Kl habe im Zeitraum von 1995 bis Ende 2001 fast 2 Millionen DM von seinen inländischen Bankkonten in bar abgehoben. Da die abgehobenen Beträge nicht mehr auf inländischen Bankkonten aufgetaucht seien, sei davon auszugehen, dass der Kl die Gelder auf ausländischen Bankkonten - nach der Lebenserfahrung zinsbringend - angelegt habe. Für diese Annahme spreche auch, dass der Kl im Oktober 2002 von einem Schweizer Zahnarzt dessen Haus und Praxis für insgesamt 750.000,- CHF (rund 900.000 DM) habe erwerben wollen. Dies sei erfahrungsgemäß nicht ohne entsprechendes Eigenkapital möglich.
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Mit Beschlüssen vom 05. November 2004 hat der Senat die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs festgestellt, da der Kl bereits in den beiden Klageschriften die Auffassung vertreten hatte, dass das Finanzgericht für die Streitsachen nicht zuständig sei.
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Mit Beschluss vom 03. Februar 2005 hat das Landgericht -U- den Antrag des Kl auf Wiederaufnahme des Verfahrens ... des Landgerichts -A- als unzulässig verworfen.
42 
Der Senat hat neben den Steuerakten des Bekl die Ermittlungs- und Beweismittelakten zu dem oben erwähnten Strafverfahren gegen den Kl beigezogen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kl niemand erschienen.

Entscheidungsgründe

 
44 
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Kl und seines (ordnungsgemäß geladenen) Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden. Der Prozessbevollmächtigte des Kl wurde in der Ladung vom 20. Juli 2005 darauf hingewiesen, dass nach § 91 Abs. 2 FGO beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.
45 
Die Klage ist nicht begründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
47 
Dem Erlass der genannten Bescheide stand insbesondere der Umstand nicht entgegen, dass gegen den Kl ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden war, das zum Zeitpunkt des Ergehens dieser Bescheide noch nicht abgeschlossen war. Entgegen der Auffassung des Kl war der Bekl dadurch, dass der Kl im parallel laufenden Steuerstrafverfahren von seinem verfassungsrechtlich gesicherten Recht Gebrauch gemacht hat, Angaben zu verweigern („nemo tenetur se ipsum accusare“), nicht gehindert, die Einkünfte des Kl aus Kapitalvermögen zu schätzen.
48 
Die Finanzbehörde hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung -AO- ). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides Statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt. Läuft parallel zum Besteuerungsverfahren ein Steuerstrafverfahren, gilt für das Besteuerungsverfahren nichts anderes.
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Gemäß § 393 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 richten sich die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften; d.h. für das Besteuerungs-verfahren gilt die AO 1977, für das Strafverfahren die Strafprozessordnung (StPO). Beide Verfahren stehen von Gesetzes wegen unabhängig und gleichrangig nebeneinander.
50 
Es ist ferner höchstrichterlich geklärt, dass der (beschuldigte) Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren die von der AO vorgeschriebenen Mitwirkungspflichten zu erfüllen hat und jede andere Auffassung zu einer mit dem Gleichheitssatz (Prinzip der Belastungsgleichheit) unvereinbaren Privilegierung des in ein Strafverfahren verwickelten Steuerpflichtigen führen würde (vgl. z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. September 2001 XI B 6/01, BStBl II 2002, 4).
51 
Der Steuerpflichtige ist auch im Klageverfahren verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, selbst wenn gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden ist. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige gemäß §§ 90 ff. AO alle für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihm bekannten Beweismittel angeben muss. Dies gilt auch im finanzgerichtlichen Verfahren (§ 76 Abs. 1 Sätze 2 - 4 FGO).
52 
Entgegen der Auffassung des Kl stand ihm im finanzgerichtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Das Gesetz sieht ein solches nur für Personen vor, die weder Beteiligte noch für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind (§ 103 AO). Der Gesetzgeber hat die Mitwirkungspflichten des Beteiligten für unabdingbar gehalten. Da die Besteuerung an Vorgänge anknüpft, die in der Sphäre der Beteiligten liegen, könnte andernfalls ein Beweisnotstand entstehen. Stünde dem Beteiligten das Auskunftsverweigerungsrecht zu und würde er von diesem Gebrauch machen, wäre er insoweit seiner Mitwirkungspflicht enthoben und die Besteuerungsgrundlagen könnten - jedenfalls nach geltender Rechtslage - gemäß § 162 AO nicht geschätzt werden. Dies würde dazu führen, dass der steuerunehrliche Beteiligte daraus gegenüber dem ehrlichen Steuerpflichtigen einen Vorteil ziehen würde, was mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht zu vereinbaren wäre (Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503).
53 
Selbst wenn dem Kl jedoch im Hinblick auf das gegen ihn eingeleitete Steuerstrafverfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht (zunächst) zuzubilligen gewesen wäre, wäre dieses Recht mit dem Abschluss des genannten Verfahrens zwangsläufig wieder entfallen. Der Kl ist aber - entgegen seiner Ankündigung - auch nach Abschluss des gegen ihn eingeleiteten Steuerstrafverfahrens seiner Mitwirkungspflicht (insbesondere seiner Pflicht zur Abgabe von (ordnungsgemäßen) Steuererklärungen für die Streitjahre) nicht nachgekommen.
54 
Dem Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss, trägt § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO hinreichend Rechnung. Danach sind im Besteuerungsverfahren Zwangsmittel (§ 328 AO) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Der Steuerpflichtige ist demnach nicht gezwungen, sich unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG selbst zu belasten. Er muss jedoch als Folge seiner mangelnden Mitwirkung hinnehmen, dass die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO geschätzt werden (vgl. den bereits erwähnten Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, a.a.O.). Denn der Erlass eines Steuerbescheides ist, auch soweit Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise zu schätzen sind, kein Zwangsmittel, sondern eine - unabdingbare - Maßnahme des Steuerfestsetzungsverfahrens. Die durch § 393 Abs. 1 Satz 2 AO geschützten Steuerpflichtigen „tragen lediglich das Risiko einer ungünstigen Tatsachenwürdigung“ (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1981 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37/44; vgl. auch den Beschluss des BFH vom 19. September 2001 XI B 6/01, a.a.O.).
55 
Der Steuerpflichtige wird hierdurch keineswegs rechtlos gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung soll die Schätzung die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (vgl. z.B. das Urteil des BFH vom 11. März 1999 V R 78/98, BFH/NV - BFH/R 1999, 1178). Schätzt daher das Finanzamt bewusst die Besteuerungsgrundlagen zu hoch, um dadurch Druck zur Mitwirkung auf den Steuerpflichtigen auszuüben, sind im Klageverfahren die Besteuerungsgrundlagen auf das wahrscheinliche Maß zu reduzieren (vgl. den Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, a.a.O.).
56 
Im Streitfall kann von einer solchen zu hohen Schätzung der Kapitaleinkünfte des Kl jedoch nicht die Rede sein. Denn der Bekl hat sich bei seinen Schätzungen an den dem Kl nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen für eine Kapitalanlage zur Verfügung stehenden Mitteln orientiert. Diese hat der Bekl anhand der vom Kl im Inland getätigten Barabhebungen ermittelt. Eine andere Möglichkeit der Ermittlung des dem Kl zur Verfügung stehenden Kapitals stand dem Bekl wegen der unterbliebenen Mitwirkung des Kl nicht zur Verfügung. Der Bekl hat bei der Ermittlung der für eine Kapitalanlage im jeweiligen Streitjahr zur Verfügung stehenden Mittel auch angemessene Mittel für den Lebensbedarf des Kl berücksichtigt. Nicht zu beanstanden sind schließlich auch die bei der Schätzung der Kapitaleinkünfte jeweils zur Anwendung gekommenen Zinssätze. Für die Annahme, dass die vom Bekl vorgenommenen Schätzungen jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen sind, spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Kl seiner Mitwirkungspflicht (Steuererklärungspflicht) auch nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens nicht nachgekommen ist. Soweit der Kl eine Verwendung der abgehobenen Beträge für Investitionen in das Haus seiner Mutter in -C- bzw. für die Übernahme der Praxis (seiner Mutter ?) angedeutet hat, sind seine Angaben viel zu unsubstantiiert als dass sie geeignet wären, den vom Bekl in den angefochtenen Steuerbescheiden vorgenommenen Schätzungen der Kapitaleinkünfte die Grundlage zu entziehen.
57 
Dem Ansatz geschätzter Einkünfte aus Kapitalvermögen in den angefochtenen Bescheiden stand auch der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht entgegen. Zwar ist der genannte Grundsatz auch im Steuerfestsetzungsverfahren zu beachten, wenn die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung abhängt (z.B. weil der entsprechende Bescheid nach Ablauf der allgemeinen Festsetzungsfrist von 4 Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) ergangen ist). Im Streitfall ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide jedoch nicht vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung abhängig. Von den genannten Bescheiden ist überhaupt nur der Einkommensteuer - Änderungsbescheid für das Jahr 1995 vom 07. Oktober 2003 außerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist ergangen. In dem genannten Bescheid wurde die Einkommensteuer für das Jahr 1995, die im vorausgegangenen Bescheid vom 14. Dezember 1999 auf 130.790 DM festgesetzt worden war, auf 104.259 DM herabgesetzt . Diese Änderung der Steuerfestsetzung zu Gunsten des Kl trotz Ablaufs der allgemeinen Festsetzungsfrist ermöglichte die Vorschrift des § 171 Abs. 3 a AO. Einer Heranziehung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bedurfte es dazu nicht.
58 
Für die Jahre 1996 ff. endete die Festsetzungsfrist aufgrund der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ohnehin erst am 31. Dezember 2003 oder später und war somit bei Ergehen des jeweils letzten Einkommensteuerbescheids für die genannten Streitjahre am 07. bzw. 13. Oktober 2003 noch nicht abgelaufen. Der Feststellung einer Steuerhinterziehung bedurfte es folglich auch für diese Jahre nicht.
59 
Dem Kl ist zwar zuzugeben, dass die in den angefochtenen Bescheiden angesetzten Kapitaleinkünfte in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil des Landgerichts -A- vom 03. Dezember 2003 bei der Ermittlung der hinterzogenen Beträge keine Berücksichtigung gefunden haben. Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Kl nicht gefolgert werden, dass der Ansatz von Kapitaleinkünften in den angefochtenen Bescheiden vom Finanzgericht zu korrigieren wäre.
60 
Dem landgerichtlichen Urteil ist nicht zu entnehmen, welche Gründe dafür ausschlaggebend waren, dass das Gericht bei der Ermittlung der hinterzogenen Beträge keinerlei Einkünfte aus Kapitalvermögen in Ansatz gebracht hat. Der Senat kann auch dahingestellt sein lassen, ob dies aus strafprozessualen Gründen tatsächlich geboten war. Denn das Finanzgericht ist an die Entscheidung des Strafgerichts nicht gebunden. Es hat vielmehr nach § 76 FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht (vgl. den Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, a.a.O.). Es ist berechtigt, sich ohne Bindung an strafgerichtliche Feststellungen eine eigene Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) von dem tatsächlichen Geschehen und zur Wertung der Ereignisse zu bilden (vgl. den Beschluss des BFH vom 18. Februar 2000 V B 149/99, BFH/NV 2000, 974).
61 
Im finanzgerichtlichen Verfahren war über die Frage, ob der Bekl berechtigt war, eine Schätzung der Kapitaleinkünfte des Kl durchzuführen, nicht nach den Vorschriften der StPO, sondern nach den Vorschriften der AO und der FGO zu befinden. Nach diesen Vorschriften waren die vom Bekl in den angefochtenen Bescheiden vorgenommen Schätzungen der Kapitaleinkünfte des Kl jedoch - wie oben bereits näher dargelegt - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach uneingeschränkt zu bestätigen.
62 
Soweit der Kl im Zusammenhang mit den geschätzten Einkünften aus Kapitalvermögen die Durchführung von Beweiserhebungen beantragt hat, war diesen Anträgen nicht zu entsprechen. Was zunächst den Antrag des Kl im Schriftsatz vom 22. Februar 2005 auf Vernehmung der Steuerfahndungsbeamten, der Veranlagungssachbearbeiterin und des zuständigen Sachbearbeiters der Rechtsbehelfsstelle betrifft, so ist dem Antrag nicht zu entnehmen, was durch die Vernehmung der genannten Personen bewiesen werden soll. Ob die genannten Personen an ihren Schätzungen festhalten oder von diesen in irgendeiner Form „abrücken“, ist für die Entscheidung nicht relevant. Entscheidend ist allein, ob die Schätzungen rechtsfehlerfrei vorgenommen wurden. Dies ist aber - wie oben bereits ausgeführt - uneingeschränkt zu bejahen.
63 
Soweit der Kl im Schriftsatz vom 02. März 2005 seine Vernehmung darüber beantragt hat, ob er das von der Steuerfahndung im strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 02. September 2003 angenommene Kapital von DM 1.556.901 zum 31. Dezember 2001 zur Verfügung hatte und daraus Kapitalerträge vereinnahmt hat, war diesem Antrag ebenfalls nicht zu entsprechen. Denn auch diesem Antrag ist nicht zu entnehmen, was durch die beantragte Beweiserhebung bewiesen werden soll. Dem Antrag und den ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 02. März 2005 ist insbesondere nicht zu entnehmen, wie hoch das Kapitalvermögen des Kl am 31. Dezember 2001 tatsächlich gewesen sein soll bzw. wie es sich in den Streitjahren entwickelt haben soll. Dass das Kapitalvermögen des Kl am 31. Dezember 2001 nicht exakt 1.556.901 DM betragen hat, wie der Kl offenbar behauptet, kann als richtig unterstellt werden. Der genannte Betrag wurde - wie dem Kl bekannt ist - im Wege der Schätzung ermittelt. Bei einer Schätzung sind die Besteuerungsgrundlagen - wie oben bereits ausgeführt - durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Dies schließt mit ein, dass das im Wege der Schätzung gefundene Ergebnis regelmäßig mehr oder weniger deutlich von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht. Der Beweisantrag des Kl wäre deshalb allenfalls dann geeignet gewesen, die Entscheidungsfindung zu fördern, wenn der Kl zunächst seine Mitwirkungspflicht durch die Abgabe ordnungsgemäßer Steuererklärungen für die Streitjahre erfüllt hätte. Einen solchen Beitrag zur Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse hat der Kl aber bis zuletzt (sogar noch nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens) unter Hinweis auf das von ihm (zu Unrecht) in Anspruch genommene Auskunftsverweigerungsrecht abgelehnt.
64 
Auch der Ansatz der Einkünfte des Kl aus selbständiger Arbeit ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
65 
Soweit diese Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt wurden, ergibt sich dies bereits aus der Bindungswirkung der entsprechenden Feststellungsbescheide (§ 182 Abs. 1 AO). Es war deshalb in dem hier anhängigen Verfahren auch nicht Beweis über Inhalt und Verbleib der Ordner mit der Aufschrift „1995“ und „1996“ zu erheben, da die genannten Ordner - unterstellt, sie wären nach der Durchsuchung am 25. Juni 1996 von den Steuerfahndungsbeamten mitgenommen worden - nur betriebliche Unterlagen enthalten haben können, die bis zum Durchsuchungstag und damit noch während des Bestehens der Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) angefallen sind.
66 
Es war schließlich auch keine Vernehmung der mit der Sache befassten Steuerfahndungsbeamten darüber durchzuführen, ob sie Fehler bei der Ermittlung der Betriebseinnahmen und / oder Betriebsausgaben des Kl ausschließen könnten. Denn entscheidungserheblich ist nicht, ob die mit der Sache befassten Finanzbeamten bestimmte Fehler gänzlich ausschließen können, sondern allein, ob diese Fehler tatsächlich angefallen sind. Letzteres hat der Kl jedoch nicht substantiiert behauptet. Entsprechende Fehler sind für den Senat auch nicht erkennbar.
67 
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Gründe

 
44 
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Kl und seines (ordnungsgemäß geladenen) Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden. Der Prozessbevollmächtigte des Kl wurde in der Ladung vom 20. Juli 2005 darauf hingewiesen, dass nach § 91 Abs. 2 FGO beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.
45 
Die Klage ist nicht begründet.
46 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
47 
Dem Erlass der genannten Bescheide stand insbesondere der Umstand nicht entgegen, dass gegen den Kl ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden war, das zum Zeitpunkt des Ergehens dieser Bescheide noch nicht abgeschlossen war. Entgegen der Auffassung des Kl war der Bekl dadurch, dass der Kl im parallel laufenden Steuerstrafverfahren von seinem verfassungsrechtlich gesicherten Recht Gebrauch gemacht hat, Angaben zu verweigern („nemo tenetur se ipsum accusare“), nicht gehindert, die Einkünfte des Kl aus Kapitalvermögen zu schätzen.
48 
Die Finanzbehörde hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung -AO- ). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides Statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt. Läuft parallel zum Besteuerungsverfahren ein Steuerstrafverfahren, gilt für das Besteuerungsverfahren nichts anderes.
49 
Gemäß § 393 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 richten sich die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften; d.h. für das Besteuerungs-verfahren gilt die AO 1977, für das Strafverfahren die Strafprozessordnung (StPO). Beide Verfahren stehen von Gesetzes wegen unabhängig und gleichrangig nebeneinander.
50 
Es ist ferner höchstrichterlich geklärt, dass der (beschuldigte) Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren die von der AO vorgeschriebenen Mitwirkungspflichten zu erfüllen hat und jede andere Auffassung zu einer mit dem Gleichheitssatz (Prinzip der Belastungsgleichheit) unvereinbaren Privilegierung des in ein Strafverfahren verwickelten Steuerpflichtigen führen würde (vgl. z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. September 2001 XI B 6/01, BStBl II 2002, 4).
51 
Der Steuerpflichtige ist auch im Klageverfahren verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, selbst wenn gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden ist. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige gemäß §§ 90 ff. AO alle für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihm bekannten Beweismittel angeben muss. Dies gilt auch im finanzgerichtlichen Verfahren (§ 76 Abs. 1 Sätze 2 - 4 FGO).
52 
Entgegen der Auffassung des Kl stand ihm im finanzgerichtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Das Gesetz sieht ein solches nur für Personen vor, die weder Beteiligte noch für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind (§ 103 AO). Der Gesetzgeber hat die Mitwirkungspflichten des Beteiligten für unabdingbar gehalten. Da die Besteuerung an Vorgänge anknüpft, die in der Sphäre der Beteiligten liegen, könnte andernfalls ein Beweisnotstand entstehen. Stünde dem Beteiligten das Auskunftsverweigerungsrecht zu und würde er von diesem Gebrauch machen, wäre er insoweit seiner Mitwirkungspflicht enthoben und die Besteuerungsgrundlagen könnten - jedenfalls nach geltender Rechtslage - gemäß § 162 AO nicht geschätzt werden. Dies würde dazu führen, dass der steuerunehrliche Beteiligte daraus gegenüber dem ehrlichen Steuerpflichtigen einen Vorteil ziehen würde, was mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht zu vereinbaren wäre (Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503).
53 
Selbst wenn dem Kl jedoch im Hinblick auf das gegen ihn eingeleitete Steuerstrafverfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht (zunächst) zuzubilligen gewesen wäre, wäre dieses Recht mit dem Abschluss des genannten Verfahrens zwangsläufig wieder entfallen. Der Kl ist aber - entgegen seiner Ankündigung - auch nach Abschluss des gegen ihn eingeleiteten Steuerstrafverfahrens seiner Mitwirkungspflicht (insbesondere seiner Pflicht zur Abgabe von (ordnungsgemäßen) Steuererklärungen für die Streitjahre) nicht nachgekommen.
54 
Dem Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss, trägt § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO hinreichend Rechnung. Danach sind im Besteuerungsverfahren Zwangsmittel (§ 328 AO) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Der Steuerpflichtige ist demnach nicht gezwungen, sich unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG selbst zu belasten. Er muss jedoch als Folge seiner mangelnden Mitwirkung hinnehmen, dass die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO geschätzt werden (vgl. den bereits erwähnten Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, a.a.O.). Denn der Erlass eines Steuerbescheides ist, auch soweit Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise zu schätzen sind, kein Zwangsmittel, sondern eine - unabdingbare - Maßnahme des Steuerfestsetzungsverfahrens. Die durch § 393 Abs. 1 Satz 2 AO geschützten Steuerpflichtigen „tragen lediglich das Risiko einer ungünstigen Tatsachenwürdigung“ (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1981 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37/44; vgl. auch den Beschluss des BFH vom 19. September 2001 XI B 6/01, a.a.O.).
55 
Der Steuerpflichtige wird hierdurch keineswegs rechtlos gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung soll die Schätzung die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (vgl. z.B. das Urteil des BFH vom 11. März 1999 V R 78/98, BFH/NV - BFH/R 1999, 1178). Schätzt daher das Finanzamt bewusst die Besteuerungsgrundlagen zu hoch, um dadurch Druck zur Mitwirkung auf den Steuerpflichtigen auszuüben, sind im Klageverfahren die Besteuerungsgrundlagen auf das wahrscheinliche Maß zu reduzieren (vgl. den Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, a.a.O.).
56 
Im Streitfall kann von einer solchen zu hohen Schätzung der Kapitaleinkünfte des Kl jedoch nicht die Rede sein. Denn der Bekl hat sich bei seinen Schätzungen an den dem Kl nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen für eine Kapitalanlage zur Verfügung stehenden Mitteln orientiert. Diese hat der Bekl anhand der vom Kl im Inland getätigten Barabhebungen ermittelt. Eine andere Möglichkeit der Ermittlung des dem Kl zur Verfügung stehenden Kapitals stand dem Bekl wegen der unterbliebenen Mitwirkung des Kl nicht zur Verfügung. Der Bekl hat bei der Ermittlung der für eine Kapitalanlage im jeweiligen Streitjahr zur Verfügung stehenden Mittel auch angemessene Mittel für den Lebensbedarf des Kl berücksichtigt. Nicht zu beanstanden sind schließlich auch die bei der Schätzung der Kapitaleinkünfte jeweils zur Anwendung gekommenen Zinssätze. Für die Annahme, dass die vom Bekl vorgenommenen Schätzungen jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen sind, spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Kl seiner Mitwirkungspflicht (Steuererklärungspflicht) auch nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens nicht nachgekommen ist. Soweit der Kl eine Verwendung der abgehobenen Beträge für Investitionen in das Haus seiner Mutter in -C- bzw. für die Übernahme der Praxis (seiner Mutter ?) angedeutet hat, sind seine Angaben viel zu unsubstantiiert als dass sie geeignet wären, den vom Bekl in den angefochtenen Steuerbescheiden vorgenommenen Schätzungen der Kapitaleinkünfte die Grundlage zu entziehen.
57 
Dem Ansatz geschätzter Einkünfte aus Kapitalvermögen in den angefochtenen Bescheiden stand auch der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht entgegen. Zwar ist der genannte Grundsatz auch im Steuerfestsetzungsverfahren zu beachten, wenn die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung abhängt (z.B. weil der entsprechende Bescheid nach Ablauf der allgemeinen Festsetzungsfrist von 4 Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) ergangen ist). Im Streitfall ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide jedoch nicht vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung abhängig. Von den genannten Bescheiden ist überhaupt nur der Einkommensteuer - Änderungsbescheid für das Jahr 1995 vom 07. Oktober 2003 außerhalb der allgemeinen Festsetzungsfrist ergangen. In dem genannten Bescheid wurde die Einkommensteuer für das Jahr 1995, die im vorausgegangenen Bescheid vom 14. Dezember 1999 auf 130.790 DM festgesetzt worden war, auf 104.259 DM herabgesetzt . Diese Änderung der Steuerfestsetzung zu Gunsten des Kl trotz Ablaufs der allgemeinen Festsetzungsfrist ermöglichte die Vorschrift des § 171 Abs. 3 a AO. Einer Heranziehung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bedurfte es dazu nicht.
58 
Für die Jahre 1996 ff. endete die Festsetzungsfrist aufgrund der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ohnehin erst am 31. Dezember 2003 oder später und war somit bei Ergehen des jeweils letzten Einkommensteuerbescheids für die genannten Streitjahre am 07. bzw. 13. Oktober 2003 noch nicht abgelaufen. Der Feststellung einer Steuerhinterziehung bedurfte es folglich auch für diese Jahre nicht.
59 
Dem Kl ist zwar zuzugeben, dass die in den angefochtenen Bescheiden angesetzten Kapitaleinkünfte in dem gegen ihn ergangenen Strafurteil des Landgerichts -A- vom 03. Dezember 2003 bei der Ermittlung der hinterzogenen Beträge keine Berücksichtigung gefunden haben. Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Kl nicht gefolgert werden, dass der Ansatz von Kapitaleinkünften in den angefochtenen Bescheiden vom Finanzgericht zu korrigieren wäre.
60 
Dem landgerichtlichen Urteil ist nicht zu entnehmen, welche Gründe dafür ausschlaggebend waren, dass das Gericht bei der Ermittlung der hinterzogenen Beträge keinerlei Einkünfte aus Kapitalvermögen in Ansatz gebracht hat. Der Senat kann auch dahingestellt sein lassen, ob dies aus strafprozessualen Gründen tatsächlich geboten war. Denn das Finanzgericht ist an die Entscheidung des Strafgerichts nicht gebunden. Es hat vielmehr nach § 76 FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht (vgl. den Beschluss des BFH vom 09. Dezember 2004 III B 83/04, a.a.O.). Es ist berechtigt, sich ohne Bindung an strafgerichtliche Feststellungen eine eigene Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) von dem tatsächlichen Geschehen und zur Wertung der Ereignisse zu bilden (vgl. den Beschluss des BFH vom 18. Februar 2000 V B 149/99, BFH/NV 2000, 974).
61 
Im finanzgerichtlichen Verfahren war über die Frage, ob der Bekl berechtigt war, eine Schätzung der Kapitaleinkünfte des Kl durchzuführen, nicht nach den Vorschriften der StPO, sondern nach den Vorschriften der AO und der FGO zu befinden. Nach diesen Vorschriften waren die vom Bekl in den angefochtenen Bescheiden vorgenommen Schätzungen der Kapitaleinkünfte des Kl jedoch - wie oben bereits näher dargelegt - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach uneingeschränkt zu bestätigen.
62 
Soweit der Kl im Zusammenhang mit den geschätzten Einkünften aus Kapitalvermögen die Durchführung von Beweiserhebungen beantragt hat, war diesen Anträgen nicht zu entsprechen. Was zunächst den Antrag des Kl im Schriftsatz vom 22. Februar 2005 auf Vernehmung der Steuerfahndungsbeamten, der Veranlagungssachbearbeiterin und des zuständigen Sachbearbeiters der Rechtsbehelfsstelle betrifft, so ist dem Antrag nicht zu entnehmen, was durch die Vernehmung der genannten Personen bewiesen werden soll. Ob die genannten Personen an ihren Schätzungen festhalten oder von diesen in irgendeiner Form „abrücken“, ist für die Entscheidung nicht relevant. Entscheidend ist allein, ob die Schätzungen rechtsfehlerfrei vorgenommen wurden. Dies ist aber - wie oben bereits ausgeführt - uneingeschränkt zu bejahen.
63 
Soweit der Kl im Schriftsatz vom 02. März 2005 seine Vernehmung darüber beantragt hat, ob er das von der Steuerfahndung im strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 02. September 2003 angenommene Kapital von DM 1.556.901 zum 31. Dezember 2001 zur Verfügung hatte und daraus Kapitalerträge vereinnahmt hat, war diesem Antrag ebenfalls nicht zu entsprechen. Denn auch diesem Antrag ist nicht zu entnehmen, was durch die beantragte Beweiserhebung bewiesen werden soll. Dem Antrag und den ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 02. März 2005 ist insbesondere nicht zu entnehmen, wie hoch das Kapitalvermögen des Kl am 31. Dezember 2001 tatsächlich gewesen sein soll bzw. wie es sich in den Streitjahren entwickelt haben soll. Dass das Kapitalvermögen des Kl am 31. Dezember 2001 nicht exakt 1.556.901 DM betragen hat, wie der Kl offenbar behauptet, kann als richtig unterstellt werden. Der genannte Betrag wurde - wie dem Kl bekannt ist - im Wege der Schätzung ermittelt. Bei einer Schätzung sind die Besteuerungsgrundlagen - wie oben bereits ausgeführt - durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Dies schließt mit ein, dass das im Wege der Schätzung gefundene Ergebnis regelmäßig mehr oder weniger deutlich von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht. Der Beweisantrag des Kl wäre deshalb allenfalls dann geeignet gewesen, die Entscheidungsfindung zu fördern, wenn der Kl zunächst seine Mitwirkungspflicht durch die Abgabe ordnungsgemäßer Steuererklärungen für die Streitjahre erfüllt hätte. Einen solchen Beitrag zur Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse hat der Kl aber bis zuletzt (sogar noch nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens) unter Hinweis auf das von ihm (zu Unrecht) in Anspruch genommene Auskunftsverweigerungsrecht abgelehnt.
64 
Auch der Ansatz der Einkünfte des Kl aus selbständiger Arbeit ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
65 
Soweit diese Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt wurden, ergibt sich dies bereits aus der Bindungswirkung der entsprechenden Feststellungsbescheide (§ 182 Abs. 1 AO). Es war deshalb in dem hier anhängigen Verfahren auch nicht Beweis über Inhalt und Verbleib der Ordner mit der Aufschrift „1995“ und „1996“ zu erheben, da die genannten Ordner - unterstellt, sie wären nach der Durchsuchung am 25. Juni 1996 von den Steuerfahndungsbeamten mitgenommen worden - nur betriebliche Unterlagen enthalten haben können, die bis zum Durchsuchungstag und damit noch während des Bestehens der Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) angefallen sind.
66 
Es war schließlich auch keine Vernehmung der mit der Sache befassten Steuerfahndungsbeamten darüber durchzuführen, ob sie Fehler bei der Ermittlung der Betriebseinnahmen und / oder Betriebsausgaben des Kl ausschließen könnten. Denn entscheidungserheblich ist nicht, ob die mit der Sache befassten Finanzbeamten bestimmte Fehler gänzlich ausschließen können, sondern allein, ob diese Fehler tatsächlich angefallen sind. Letzteres hat der Kl jedoch nicht substantiiert behauptet. Entsprechende Fehler sind für den Senat auch nicht erkennbar.
67 
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Sept. 2005 - 4 K 333/03 zitiert 18 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

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(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen un

Abgabenordnung - AO 1977 | § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung


(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 91


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkü

Abgabenordnung - AO 1977 | § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren


(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328

Abgabenordnung - AO 1977 | § 328 Zwangsmittel


(1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Für die Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336. Vo

Abgabenordnung - AO 1977 | § 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit


Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straft

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Aug. 2015 - 9 K 488/13

bei uns veröffentlicht am 17.08.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger erzielte in den streitigen Zeiträumen als ... Arzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.

(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.

(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Über das Recht, die Auskunft zu verweigern, sind sie zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.

(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.

(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.

(1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Für die Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336. Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.

(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.

(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.

(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.

(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Über das Recht, die Auskunft zu verweigern, sind sie zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.

(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.

(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.

(1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Für die Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336. Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.

(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.

(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.