Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 bat der Antragsteller um Mitteilung, weshalb sein damaliger Vorsitzender bei der Vergabe von Leistungsprämien nicht berücksichtigt worden sei. Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 antwortete die Beteiligte, die Gewährung von Leistungsprämien an freigestellte Personalratsmitglieder sei nicht möglich, weil die Personalratstätigkeit jeder Bewertung entzogen sei; allenfalls eine kurz vor der Freistellung erbrachte herausragende Leistung könne zur Gewährung einer Leistungsprämie während der Freistellungsphase führen.

2

Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers auf Feststellung, dass die Beteiligte gegen das Benachteiligungsverbot verstößt, wenn sie dem freigestellten Personalratsvorsitzenden allein unter Hinweis auf die Freistellung die Teilnahme an der Leistungsbezahlung nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung verweigert, aus folgenden Gründen als unzulässig abgelehnt: Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht sei sachlich unzuständig. Es gehe hier nicht um die Rechtsstellung von Personalvertretungen im Sinne von § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, sondern um die dienstrechtliche Rechtsstellung eines Mitglieds der Personalvertretung. Diese könne im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren weder vom Personalrat als Gremium noch von einzelnen Personalratsmitgliedern zur Überprüfung gestellt werden. § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG erfasse nicht solche Streitigkeiten, in denen es darum gehe, welche Folgen aus einem personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die dienstrechtliche Stellung des einzelnen Mitglieds zu ziehen seien. Insofern sei allein das in seiner dienstrechtlichen Stellung betroffene Personalratsmitglied selbst berechtigt, welches - bei Bundesbeamten - den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 126 Abs. 1 BBG zu beschreiten habe. Wie ein freigestelltes Personalratsmitglied im Vergleich zu anderen Beamten bei der Leistungsbezahlung zu behandeln sein, betreffe ausschließlich die dienstrechtliche Stellung des Personalratsmitglieds.

3

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass die Beteiligte gegen das Benachteiligungsverbot des § 46 Abs. 3 BPersVG verstößt, wenn sie freigestellten Personalratsmitgliedern allein unter Hinweis auf die Freistellung die Teilnahme an der Leistungsbezahlung nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung verweigert. In den Gründen hat es ausgeführt: Der streitige Antrag betreffe in der im Beschwerdeverfahren modifizierten generellen Form die Rechte des Antragstellers aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz und sei damit zulässig. Er sei nicht auf Leistung an das freigestellte Personalratsmitglied gerichtet. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers beschränke sich vielmehr ausdrücklich darauf, dass die Verweigerung der Teilnahme an der Leistungsbezahlung allein unter Hinweis auf die Freistellung einen Verstoß gegen §§ 8, 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darstelle. Damit bildeten die Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz, nicht aber Rechte und Pflichten des Personalratsmitglieds aus seiner dienstrechtlichen Stellung den wesentlichen Gehalt des Rechtsstreites. Auf die Verletzung des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG könne sich nicht nur das betroffene Personalratsmitglied berufen, sondern auch der Personalrat in seiner Gesamtheit. Durch die Schutznorm solle auch sichergestellt werden, dass qualifizierte Bedienstete von der Mitarbeit im Personalrat nicht aus Sorge Abstand nähmen, wegen der ehrenamtlichen Tätigkeit ihre beruflichen Perspektiven zurückstellen zu müssen. Um dieser Gefahr wirksam begegnen zu können, reiche es nicht aus, wenn allein den betreffenden Bediensteten ein personalvertretungsrechtliches Abwehrrecht zugebilligt werde. Wollten sie sich der Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf ihren beruflichen Werdegang von vornherein nicht aussetzen, verzichteten sie eher auf die Freistellung, als sich auf einen Rechtsstreit mit der Dienststelle über die Auswirkungen des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG in ihrem konkreten Fall mit ungewissem Ausgang und ungewissen Nebenwirkungen einzulassen. Es sei daher für den Schutz der Institution der Personalvertretung erforderlich, dass der Personalrat als Gremium eine Verletzung der das einzelne Mitglied vor Diskriminierung schützenden Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG gerichtlich geltend machen könne. Das streitige Begehren sei begründet. Die Verweigerung der Teilnahme an der Leistungsbezahlung allein unter Hinweis auf die Freistellung des Personalratsmitgliedes verstoße gegen § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG.

4

Die Beteiligte nimmt zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde auf ihre Ausführungen in den Vorinstanzen Bezug, verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und greift die materiellen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot an.

5

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.

6

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

7

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

8

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Er ist daher aufzuheben; da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen. Der Antragsteller ist nicht befugt, gerichtlich klären zu lassen, ob seine Mitglieder in die Leistungsbezahlung einzubeziehen sind.

9

1. Allerdings ist das streitige Begehren im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen.

10

a) Diese Frage ist im vorliegenden Fall vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht zu prüfen.

11

aa) Wie sich aus §§ 65, 88, § 93 Abs. 2 ArbGG ergibt, prüfen die Rechtsmittelgerichte im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht die Zulässigkeit der Verfahrensart. Die Prüfsperre erstreckt sich darauf, ob über den geltend gemachten Anspruch im Beschlussverfahren oder im Urteilsverfahren zu entscheiden ist (vgl. BAG, Urteil vom 19. März 2003 - 4 AZR 271/02 - BAGE 105, 275 <278> sowie Beschlüsse vom 20. April 1999 - I ABR 72/98 - BAGE 91, 210 <218>, vom 5. Dezember 2007 - 7 ABR 65/06 - AP Nr. 46 zu § 78a BetrVG 1972 Rn. 17, vom 31. August 2010 - 3 ABR 137/09 - AP Nr. 19 zu § 48 ArbGG 1979 Rn. 14 und vom 22. Mai 2012 - 1 ABR 11/11 - juris Rn. 19). Die nach § 83 Abs. 2 BPersVG gebotene sinngemäße Anwendung der genannten Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes bedeutet, dass in den höheren Instanzen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nicht mehr zu prüfen ist, ob über den streitigen Anspruch richtigerweise im Urteilsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu entscheiden ist (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 12, vom 14. August 2007 - BVerwG 6 PB 5.07 - Buchholz 251.3 § 66 BrPersVG Nr. 2 Rn. 8 f., vom 11. März 2011 - BVerwG 6 PB 19.10 - Buchholz 250 § 84 BPersVG Nr. 1 Rn. 2 und vom 11. Mai 2011 - BVerwG 6 P 4.10 - Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 6 Rn. 11).

12

bb) Die Prüfsperre tritt nicht ein, wenn das Verwaltungsgericht gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat, welche im Zusammenhang mit der Beurteilung der zulässigen Verfahrensart zu beachten sind. Nach § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG gelten für die Zulässigkeit der Verfahrensart die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend. Hält das im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren angegangene Verwaltungsgericht diese Verfahrensart für unzulässig, so hat es entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG das Verfahren in das Urteilsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu verweisen. Dies hat durch eine eigenständige Vorabentscheidung zu geschehen, gegen welche nach Maßgabe von § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG die sofortige Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht statthaft ist. Hat das Verwaltungsgericht stattdessen den Antrag durch Beschluss nach § 84 ArbGG als unzulässig abgelehnt, so handelte es sich um eine inkorrekte Entscheidung. Gegen diese kann der Antragsteller nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz wahlweise entweder die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG oder die Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG einlegen. Im letztgenannten Fall hat das Oberverwaltungsgericht vorab durch eigenständigen Beschluss über die zulässige Verfahrensart zu entscheiden und dabei auch darüber zu befinden, ob es die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zulässt (vgl. BAG, Urteile vom 26. März 1992 - 2 AZR 443/91 - AP Nr. 7 zu § 48 ArbGG 1979 Bl. 574 ff. und vom 21. April 1993 - 5 AZR 276/92 - juris Rn. 23 ff., Beschlüsse vom 11. November 1997 - 1 ABR 21/97 - BAGE 87, 64 <67 f.>, vom 20. April 1999 a.a.O. S. 218 und vom 21. Mai 1999 - 5 AZB 31/98 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Zeitungsverlage Bl. 1 318 R, 1 319, Urteil vom 19. März 2003 a.a.O. S. 278, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 1 ABR 11/11 - juris Rn. 9).

13

cc) Bejaht das Oberverwaltungsgericht - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - im Rahmen seines verfahrensbeendenden Beschlusses nach § 91 ArbGG inzidenter die Zulässigkeit des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, so handelt es sich wiederum um eine inkorrekte Entscheidung, welche das Rechtsbeschwerdegericht entgegen §§ 65, 93 Abs. 2 ArbGG nicht zu binden vermag. In diesem Fall erstreckt sich die Überprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts auf die Frage nach der zulässigen Verfahrensart. Eine Zurückverweisung allein wegen der unterbliebenen Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Zulassung einer weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG scheidet aus Gründen der Verfahrensökonomie aus. Teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, so entscheidet es abschließend über die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde. Anderenfalls verweist es die Sache durch unanfechtbaren Beschluss ins Urteilsverfahren des zuständigen Verwaltungsgerichts. Diese Verfahrensweise entspricht eher dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG als die erneute Einschaltung des Oberverwaltungsgerichts zwecks Klärung der zulässigen Verfahrensart. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen, in welcher das Beschwerdegericht die Prüfung der von § 65 ArbGG erfassten verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte überhaupt unterlassen hatte und das Bundesarbeitsgericht eine Zurückverweisung an die Vorinstanz für geboten erachtet hat (vgl. BAG, Urteile vom 26. März 1992 a.a.O. Bl. 574 R, 575 und vom 21. April 1993 a.a.O. Rn. 28).

14

dd) Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht im verfahrensbeendenden Beschluss nach § 84 ArbGG das Begehren des Antragstellers als unzulässig abgelehnt, weil es die Zulässigkeit der Verfahrensart des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens verneint hat. Diese Verfahrensweise war fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung durch Vorabentscheidung die Sache in das Urteilsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung hätte verweisen müssen (§ 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die Vorabentscheidung war zudem deswegen geboten, weil die Beteiligte bereits erstinstanzlich die Zulässigkeit der Verfahrensart gerügt hatte (§ 17a Abs. 3 Satz 2 GVG). Zu Recht hat daher das Oberverwaltungsgericht sich - im Rahmen des statthaften Beschwerdeverfahrens - nicht gehindert gesehen, die Frage der zulässigen Verfahrensart zu prüfen. Es hätte jedoch seinerseits die Zulässigkeit des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens durch Vorabentscheidung feststellen und zugleich über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4, 5 GVG befinden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist der Senat befugt, im Rahmen seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde die Frage der zulässigen Verfahrensart in seine Prüfung einzubeziehen.

15

b) Das Begehren des Antragstellers war im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen. Dieses erstreckt sich nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG auf alle Streitigkeiten über die Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretungen. Darum geht es hier. Mit seinem im Beschwerdeverfahren formulierten und in der Rechtsbeschwerdeinstanz weiter verfolgten Antrag macht der Antragsteller geltend, ihm als Personalrat erwachse aus dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot ein Anspruch auf Einbeziehung seiner vom Dienst freigestellten Mitglieder in die Leistungsbezahlung. Darin liegt die Rechtsbehauptung, wonach es zu den Aufgaben und Befugnissen des Personalrats zählt, durch Anrufung der Gerichte für die diskriminierungsfreie Weiterzahlung der Dienstbezüge auch mit Blick auf die Leistungsbezahlung zu sorgen. Ob dies zutrifft, ist eine im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu beantwortende Frage.

16

2. Dem Antragsteller fehlt es jedoch an der Antragsbefugnis. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (vgl. Beschlüsse vom 7. April 2010 - BVerwG 6 P 6.09 - BVerwGE 136, 271 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 112 Rn. 15, vom 25. Januar 2012 - BVerwGE 6 P 25.10 - BVerwGE 141, 346 Rn. 11 sowie vom 16. April 2012 - BVerwG 6 P 1.11 - juris Rn. 15). Der Personalrat ist von der etwaigen Einbeziehung seiner Mitglieder in die Leistungsbezahlung nicht in eigenen Rechten betroffen.

17

a) Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG hat Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Personalratsaufgaben erforderlich ist, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Es gilt somit das "Lohnausfallprinzip": Den Personalratsmitgliedern bleiben ihre gegenüber dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber zustehenden Ansprüche auf Dienstbezüge und Arbeitsentgelt erhalten (vgl. Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 34.00 - Buchholz 251.6 § 39 NdsPersVG Nr. 1 S. 2 und Beschluss vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 16). Das Lohnausfallprinzip des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG gilt auch für Personalratsmitglieder, die nach § 46 Abs. 3 BPersVG von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind (vgl. Faber, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 46 Rn. 142; Altvater/Peiseler, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 46 Rn. 75; Treber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 46 Rn. 78; Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 46 Rn. 9).

18

Zwar handelt es sich bei der Regelung in § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG um eine Konkretisierung des allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots nach § 8 BPersVG (vgl. Urteil vom 13. September 2001 a.a.O. S. 2 f.; Faber, a.a.O. § 46 Rn. 51; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 46 Rn. 27a). Doch findet der Anspruch des Personalratsmitgliedes auf Fortzahlung seiner Dienstbezüge bzw. seines Arbeitsentgeltes seine Grundlage im Beamten- bzw. Arbeitsverhältnis. § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG stellt die Weiterzahlung nur sicher. Bezugsrahmen bleibt aber die Rechtsstellung des Personalratsmitgliedes als Beamter oder Arbeitnehmer. Der Fortzahlungsanspruch ist seinem Wesen nach eine individualrechtliche Rechtsposition, auf welche aus personalvertretungsrechtlichem Anlass - die Tätigkeit des freigestellten Personalratsmitgliedes - die Regelung in § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG einwirkt (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 P 67.78 - Buchholz 238.390 § 92 SHPersVG Nr. 1 S. 3, vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 43.78 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 18 S. 33 f. und vom 13. September 2001 a.a.O. S. 2; BAG, Beschlüsse vom 30. Januar 1973 - 1 ABR 22/72 - BAGE 25, 23 <25 f.>, vom 21. Mai 1974 - 1 ABR 73/73 - BAGE 26, 156 <160> und vom 18. Juni 1974 - 1 ABR 119/73 - AP Nr. 16 zu § 37 BetrVG 1972 Bl. 544 R, 545; Urteil vom 17. September 1974 - 1 AZR 574/73 - AP Nr. 17 zu § 37 BetrVG 1972 Bl. 190 R; Faber, a.a.O. § 46 Rn. 52 und 273; Altvater/Peiseler, a.a.O. § 46 Rn. 28 und 131b; Treber, a.a.O. § 46 Rn. 22 und 191; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 46 Rn. 101).

19

Betrifft somit die Fortzahlungspflicht das individualrechtliche Rechtsverhältnis des Personalratsmitgliedes zu seinem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber, so ist damit die Rechtsbeziehung zwischen Personalrat und Dienststelle nicht berührt. § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG begründet kein eigenes Recht des Personalrats auf Fortzahlung der Dienstbezüge und des Arbeitsentgeltes an seine Mitglieder. Zwar wird durch die Regelung in § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG auch der Personalrat als Institution gestärkt. Diese Wirkung geht jedoch nicht verloren, wenn das einzelne Personalratsmitglied darauf verwiesen ist, seinen Fortzahlungsanspruch beim zuständigen Verwaltungs- oder Arbeitsgericht einzuklagen. In diesen individualrechtlichen Rechtsstreitigkeiten wird das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot in seiner durch § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG gebotenen Ausprägung berücksichtigt. Aus demselben Grund verbietet es sich, in die Vorschrift eine gesetzliche Prozessstandschaft hineinzulesen, welche es dem Personalrat erlaubt, die Weiterzahlungsansprüche seiner Mitglieder in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen.

20

b) Nach § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darf die Freistellung eines Personalratsmitgliedes von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zur Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Konkretisierung des allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots, welches nach der Klarstellung in § 8 Halbs. 2 BPersVG auch für die berufliche Entwicklung gilt. Nach § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG kann das Personalratsmitglied unter Umständen verlangen, im Wege einer fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs befördert, höhergruppiert oder aus einer höheren Entgeltgruppe bezahlt zu werden. Dabei nimmt die Vorschrift - ebenso wie § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG - Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis des Personalratsmitgliedes. Seine Ansprüche sind daher solche aus dem Beamten- oder Arbeitsverhältnis (vgl. Urteil vom 21. September 2006 - BVerwG 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333 = Buchholz 237.8 § 12 RhPLBG Nr. 1 Rn. 13 ff.; BAG, Urteile vom 26. September 1990 - 7 AZR 208/89 - BAGE 66,85 <91, 93>, vom 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - BAGE 98, 164 <168 ff.> und vom 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - juris Rn. 18 ff.).

21

§ 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG verleiht dem Personalrat keinen Anspruch darauf, dass eines seiner Mitglieder befördert, höhergruppiert oder aus einer höheren Entgeltgruppe bezahlt wird. Zwar stärkt die Vorschrift - ebenso wie §§ 8, 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG - den Personalrat als Institution. Zur Entfaltung dieser Wirkung bedarf es jedoch keiner eigenen Rechtsposition des Personalrats. Dass die Regelung in § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG im Rahmen der individualrechtlichen Rechtsstreitigkeit in vollem Umfang zum Tragen kommt, ist aus der zuletzt zitierten Rechtsprechung zu ersehen. Diese entfaltet ihren Richtliniencharakter gegenüber den betroffenen Dienststellen in gleicher Weise wie die kollektivrechtlichen Entscheidungen der Gerichte in Personalvertretungssachen. Ist individualrechtlich geklärt, dass Personalratsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG herleiten können, so ist im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, dass die Dienstellen unter vergleichbaren Umständen ebenso verfahren wären. Die typisierende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, Personalratsmitglieder verzichteten eher auf ihre Freistellung, als sich auf einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang einzulassen, trifft daher nicht zu. Im Übrigen lässt sich der Regelung in § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG ebenso wenig wie derjenigen in § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ein gesetzgeberisches Konzept entnehmen, wonach der Personalrat berechtigt ist, alle Rechte seiner freigestellten Mitglieder auf Fortzahlung der Bezüge und berufliche Entwicklung selbst wahrzunehmen, um diesen von vornherein jegliches - prozessuales oder berufliches - Risiko abzunehmen.

22

c) Nach den dargestellten Grundsätzen kann der Antragsteller keine gerichtliche Klärung verlangen, ob und inwieweit seine beamteten Mitglieder in die Leistungsbezahlung einzubeziehen sind.

23

Rechtsgrundlagen für die hier in Rede stehende Leistungsbezahlung an Bundesbeamte sind § 27 Abs. 7 und § 42a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009, BGBl I S. 1434, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2012, BGBl I S. 1670, sowie die Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung - BLBV) vom 19. Juni 2009, BGBl I S. 2170. Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente sind danach Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BLBV). Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächst höheren Stufe als Leistungsstufe gezahlt werden (§ 27 Abs. 7 Satz 1 BBesG i.V.m. § 3 BLBV). Der Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen dient ferner die Gewährung von Leistungsprämien als Einmalzahlungen sowie Leistungszulagen an Beamte der Bundesbesoldungsordnung A (§ 42a Abs. 1 BBesG i.V.m. §§ 4, 5 BLBV).

24

aa) Zwei Fallgestaltungen der vorbezeichneten Leistungsbezahlung sind bereits vom Verbot der Minderung der Dienstbezüge nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG erfasst. Ist die Leistungsstufe dem Personalratsmitglied vor Beginn seiner Freistellung zuerkannt worden, so ist die Bezahlung aus der höheren Stufe nach Beginn der Freistellung bis zu demjenigen Zeitpunkt fortzusetzen, in welchem das Personalratsmitglied diese Stufe regulär erreicht. Dieser Schluss ist schon deswegen zwingend, weil die Vergabe der Leistungsstufe unwiderruflich ist (vgl. Nr. 3.1 der Durchführungshinweise zur BLBV vom 3. August 2010, GMBl S. 1203; von Kiedrowski, in: Clemens/Millack/Lantermann/Engelking/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 27 Rn. 69; Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 27 Rn. 63). Demgegenüber sind Leistungszulagen zwar zu befristen und bei Leistungsabfall für die Zukunft zu widerrufen (§ 42a Abs. 2 Satz 5 BBesG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 BLBV). Ist dem Personalratsmitglied jedoch vor Beginn der Freistellung eine Leistungszulage für einen zusammenhängenden Zeitraum gewährt worden (§ 5 Abs. 2 Satz 3 BLBV), der erst nach diesem Zeitpunkt endet, so ist sie weiter zu zahlen. Diese Einordnung der vorbezeichneten - zwischen den Beteiligten ersichtlich hier nicht streitigen - Fallgestaltungen wird vom Bundesministerium des Inneren geteilt. In Abschnitt II seiner "Grundsätzlichen Hinweise zur Rechtslage bei der Behandlung und Förderung freigestellter Personalratsmitglieder" vom 12. März 2002 heißt es dazu zutreffend: "Eine vor der Freistellung erfolgte Gewährung bleibt allerdings durch die Freistellung immer unberührt, d.h. die Freistellung hat auch keine Auswirkungen auf die vorherige Festsetzung der Leistungsstufe und ein Widerruf der Leistungszulage wegen Leistungsabfalls scheidet ebenfalls aus".

25

Kommt es daher in einer dieser Fallgestaltungen zum Streitfall, so kann das betroffene beamtete Personalratsmitglied die Fortzahlung der Leistungsstufe bzw. Leistungszulage gerichtlich einklagen. Ein eigenes Recht des Personalrats ist hier ebenso zu verneinen wie in den sonstigen Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG.

26

bb) Allerdings wird auf die Regelung in § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG zurückzugreifen sein, wenn es um eine Leistungsbezahlung geht, über welche nach Beginn der Freistellung erstmals oder erneut zu entscheiden ist (vgl. dazu Faber, a.a.O. § 46 Rn. 164 f.; Altvater/Peiseler a.a.O. § 46 Rn. 80; Ilbertz/Widmaier/Sommer, a.a.O. § 46 Rn. 25 f.; Treber, a.a.O. § 46 Rn. 90; Kuhlmey, a.a.O. § 27 Rn. 68). Das betroffene Personalratsmitglied kann seine etwaigen Rechte mit einer Klage aus dem Beamtenverhältnis verfolgen. Eigene Rechte stehen dem Personalrat auch in dieser Hinsicht nicht zu. Bei der Einbeziehung von Personalratsmitgliedern in die Leistungsbezahlung ist keine andere Beurteilung geboten als in den Fällen, in denen es um Beförderung, Höhergruppierung oder Bezahlung aus einer höheren Entgeltstufe unter dem Gesichtspunkt fiktiver Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs geht.

27

cc) Zu einer abweichenden Beurteilung nötigt schließlich nicht die abstrakt-negatorische Formulierung des streitigen Begehrens in der Beschwerdeinstanz, womit der Antragsteller festgestellt wissen will, dass seinen Mitgliedern nicht allein unter Hinweis auf die Freistellung die Teilnahme an der Leistungsbezahlung verweigert werden darf. Auch diesem nach seinem Inhalt abstrakten und seinem Umfang einschränkten Begehren liegt im Kern die Rechtsbehauptung des Antragstellers zu Grunde, dass seine Mitglieder jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilnahme an der Leistungsbezahlung haben und dabei auch seine spezifischen personalvertretungsrechtliche Rechtsstellung berührt ist. Dies ist jedoch aus den genannten Gründen nicht der Fall.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Jan. 2013 - 6 P 5/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Jan. 2013 - 6 P 5/12

Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Jan. 2013 - 6 P 5/12 zitiert 36 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 87 Grundsatz


(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis


(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs z

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 27 Bemessung des Grundgehaltes


(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrun

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 75 Bindung an die Beschlüsse der Einigungsstelle


(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle. (2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswi

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 83 Vorläufige Maßnahmen


Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit


(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 126 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 80 Grundsatz


(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung. (2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus d

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 93 Rechtsbeschwerdegründe


(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden. (2) § 65 fin

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 72 Wahl der Wohnung


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. (2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, da

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren


(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen. (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die W

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 46 Kosten der Personalratstätigkeit


(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund. (2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwen

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen


(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsv

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 65 Beschränkung der Berufung


Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtli

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 44 Geschäftsordnung


Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 96 Entscheidung


(1) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteili

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 84 Beschluß


Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 8 Vertretung der Dienststelle


Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin o

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 91 Entscheidung


(1) Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteili

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufste

Bundesleistungsbesoldungsverordnung - BLBV | § 4 Leistungsprämie


(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen. (2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung gewährt. Die Höhe ist der erbrachten Leistun

Bundesleistungsbesoldungsverordnung - BLBV | § 5 Leistungszulage


(1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung, die bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbracht worden ist und auch für die Zukunft erwartet wird. Zugleich ist sie Anreiz, diese Leistung au

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 84 Angelegenheiten der Mitwirkung


(1) Der Personalrat wirkt mit bei 1. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtenge

Bundesleistungsbesoldungsverordnung - BLBV | § 3 Leistungsstufe


Die Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft herausragender Leistungen. Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten, die dauerhaft herausragende Leistungen erbringen, kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grund

Bundesleistungsbesoldungsverordnung - BLBV | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage. (2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Beamtinnen und Beamte, Solda

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Jan. 2013 - 6 P 5/12 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Jan. 2013 - 6 P 5/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 22. Mai 2012 - 1 ABR 11/11

bei uns veröffentlicht am 22.05.2012

Tenor Die Rechtsbeschwerde der antragstellenden Arbeitnehmervereinigung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2011 - 17 TaBV 160/09 - wird zurückge

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09

bei uns veröffentlicht am 14.07.2010

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 11. März 2009 - 2 Sa 17/08 - aufgehoben.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Jan. 2013 - 6 P 5/12.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Feb. 2015 - AN 11 K 13.00980

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der DB Fernverkehr AG vom 26. April 2012 verpflichtet, dem Kläger eine Jahresabschlussleistung (JAL) für die Monate Juni bis Dezember 2011 in Höhe von 4.027,80 EUR zu zahlen. 2.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Juni 2018 - 5 Sa 482/17

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. September 2017, Az. 5 Ca 3082/16, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Apr. 2015 - 15 K 5699/13

bei uns veröffentlicht am 20.04.2015

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 05.08.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 17.07.2013 auf Gewährung von Leistungspräm

Referenzen

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

(1) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,

1.
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der antragstellenden Arbeitnehmervereinigung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2011 - 17 TaBV 160/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über das Recht einer Koalition, im Umfeld einer Betriebsversammlung Mitgliederwerbung betreiben zu können.

2

Antragsteller ist die „Arbeitnehmervereinigung p e.V.“. Dieser hat sich nach seiner Satzung die Unterstützung und Beratung von Arbeitnehmern in Betrieben der Berufssparten Telekommunikation und Informationstechnik zum Ziel gesetzt. Er ist nicht tariffähig. Arbeitgeberin ist ein Telekommunikationsanbieter, in dessen Regionalbetrieb West Mitglieder des Antragstellers beschäftigt sind. Weiterer Beteiligter ist der dort gebildete Betriebsrat.

3

Die Betriebsversammlungen des Regionalbetriebs West finden regelmäßig in einem von der Arbeitgeberin angemieteten Kongresszentrum statt. In den Vorräumen des Versammlungssaals sind Informationsstände im Betrieb vertretener Gewerkschaften und von Unternehmen der D AG aufgebaut. Den Wunsch des Antragstellers, bei Betriebsversammlungen vor dem Versammlungsraum einen Informationsstand aufbauen und Informationsmaterial verteilen zu können, lehnte der Betriebsrat wiederholt ab. Gegen diesen gerichtete einstweilige Verfügungsverfahren des Antragstellers waren - von einem Fall abgesehen - erfolglos.

4

Der Antragsteller hat geltend gemacht, als Arbeitnehmervereinigung habe er ein Recht auf angemessene Präsentation zum Zwecke der Mitgliederwerbung bei Betriebsversammlungen. Der Antrag richte sich gegen den Betriebsrat, weil diesem das Hausrecht an den Versammlungsräumen zustehe.

5

Der Antragsteller hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den Betriebsrat zu verpflichten, ihm im Rahmen der Betriebsversammlungen des Betriebs der Arbeitgeberin im jeweiligen Versammlungsgebäude den Aufbau eines Informationsstands von zwei mal drei Metern an einer zentralen Stelle vor dem Tagungsraum und die Verteilung von Informationsmaterial an die Teilnehmer der Betriebsversammlung zu gestatten;

        

hilfsweise,

        

2.    

den Betriebsrat zu verpflichten, ihm den Aufbau eines Informationsstands von zwei mal drei Metern im Eingangsbereich des Gebäudes und die Verteilung von Informationsmaterial an die Teilnehmer der Betriebsversammlung zu gestatten;

        

äußerst hilfsweise,

        

3.    

den Betriebsrat zu verpflichten, ihm den Aufbau eines Informationsstands von zwei mal drei Metern auf dem Veranstaltungsgelände und dort auch die Verteilung von Informationsmaterial zu gestatten;

        

4.    

für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Ziffern gegen den Betriebsrat ein Zwangsgeld im höchst zulässigen Maße ersatzweise Zwangshaft festzusetzen und anzudrohen.

6

Der Betriebsrat hat zur Begründung seines Abweisungsantrags ausgeführt, er könne als Inhaber des Hausrechts bei Betriebsversammlungen autonom darüber entscheiden, wer einen Informationsstand aufstellen dürfe. Die von ihm vorgenommene Differenzierung zwischen den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und dem Antragsteller sei schon wegen der begrenzten räumlichen Kapazitäten geboten.

7

Das Arbeitsgericht hat die im ersten Rechtszug auch gegen die Arbeitgeberin gerichteten Anträge durch Beschluss vom 15. Mai 2009 ins Urteilsverfahren verwiesen. Dieses haben die Beteiligten im Anschluss daran für erledigt erklärt. Eine weitere Beteiligung der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren hat das Arbeitsgericht abgelehnt und den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Arbeitgeberin beteiligt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt dieser seine Anträge weiter.

8

B. Die Rechtsbeschwerde der antragstellenden Arbeitnehmervereinigung ist unbegründet.

9

I. Der Antragsteller beruft sich als nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigung nicht auf betriebsverfassungsrechtliche Rechte einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Ob deshalb das Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG die zutreffende Verfahrensart für die gegen den Betriebsrat erhobenen Ansprüche ist, unterliegt gemäß § 93 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG allerdings nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitsgericht trotz ausdrücklicher Rüge nicht vorab durch besonderen Beschluss, sondern im Rahmen der Entscheidung zur Hauptsache über die Zulässigkeit der Verfahrensart entschieden hat (vgl. BAG 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 91, 210). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die Beteiligten haben eine derartige Rüge nicht erhoben.

10

II. Das Landesarbeitsgericht hat die Arbeitgeberin zu Recht angehört. Diese ist stets Beteiligte eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG(BAG 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - Rn. 11, BAGE 119, 279; GK-ArbGG/Dörner Stand Dezember 2010 § 83 Rn. 71). Die rechtskräftige Verweisung der gegen die Arbeitgeberin erhobenen Anträge ins Urteilsverfahren steht dem nicht entgegen. Dies betrifft nur die gegen sie gerichteten Anträge und damit einen anderen Streitgegenstand.

11

III. Der Antragsteller ist beteiligtenfähig, § 10 Satz 1 ArbGG. Als eingetragener Verein steht seine Parteifähigkeit gemäß § 50 Abs. 1 ZPO, § 21 BGB außer Frage.

12

IV. Die Anträge sind zulässig. Sie bedürfen allerdings der Auslegung.

13

1. Die begehrten Erlaubnisse beziehen sich nicht auf alle in den Betrieben der Arbeitgeberin durchgeführten Betriebsversammlungen, sondern nur auf solche des Regionalbetriebs West. Dies folgt aus der Zuständigkeit des beteiligten Betriebsrats, der für diesen Betrieb gebildet ist. Das Begehren des Antragstellers ist allerdings nicht darauf beschränkt, bei regelmäßigen Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 BetrVG einen Informationsstand aufbauen und Informationsmaterial verteilen zu können, sondern bezieht sich auf alle künftigen, auch außerordentlichen Betriebsversammlungen. Das hat er bereits in der Anhörung vor dem Arbeitsgericht klargestellt. Der Sache nach begehrt der Antragsteller zum einen, ihm zu gestatten, einen Informationsstand bestimmter Größe aufbauen zu können. Zum andern beantragt der Antragsteller, Informationsmaterial an die Teilnehmer der jeweiligen Betriebsversammlung verteilen zu können. Das betrifft Broschüren, Formulare und Flugblätter, die sich mit arbeitsrechtlichen oder tarifpolitischen Fragen befassen, die für die Beschäftigten der Arbeitgeberin von Bedeutung sein können. Nicht hierzu gehören dagegen kommerzielle Werbebroschüren. Aus dem Stufenverhältnis der Anträge ergibt sich, dass der Antragsteller zunächst verlangt, ihm die begehrten Werbemaßnahmen im Versammlungsgebäude vor dem Tagungsraum zu gestatten. Hilfsweise soll dies im Eingangsbereich des Gebäudes und höchst hilfsweise auf dem Veranstaltungsgelände geschehen. Der Antragsteller hat dabei offensichtlich die räumliche Situation des B kongresszentrums vor Augen, in dem sich innerhalb des Gebäudes der Veranstaltungsraum und davor ein zum Kongresszentrum gehörender Vorplatz befindet.

14

2. Die so verstandenen Anträge sind hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

15

a) Nach dieser Vorschrift sind Anträge, mit denen - wie hier - die Duldung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der Inanspruchgenommene im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Diese Prüfung darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht. Gleichwohl sind bei Unterlassungs- und Duldungsanträgen bisweilen generalisierende Formulierungen unvermeidlich. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt. Dementsprechend sind die Gerichte auch verpflichtet, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentscheidung ergehen kann (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 18, BAGE 135, 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht vorhersehbare Ereignisse auftreten können, die dazu führen, dass die Werbemaßnahme in der begehrten und ggf. titulierten Art und Weise einmalig oder dauerhaft zurücktreten muss. Solche nicht absehbaren Entwicklungen sind bei der Antragstellung im Erkenntnisverfahren regelmäßig nicht benennbar. Dies führt allerdings nicht dazu, dass ein zukunftsbezogener Leistungsantrag schon aus diesem Grund abzuweisen wäre. Solchen Belangen, die erst nach Schluss der Anhörung oder mündlichen Verhandlung auftreten, kann vielmehr durch eine Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 769 ZPO) begegnet werden. Ein zukunftsbezogener Leistungsantrag hat daher das Zutrittsbegehren nur typisierend zu beschreiben (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 34 f., aaO).

16

b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Anträge hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Häufigkeit und Dauer des Zutrittsbegehrens sind erkennbar. Der Antragsteller will bei allen Betriebsversammlungen Informationsstände aufbauen. Diese sollen während der Gesamtdauer der jeweiligen Betriebsversammlung bereitstehen. Begehrt wird nicht der Zutritt zum Versammlungsraum selbst, sondern nur zu dem Gebäude, in dem sich dieser befindet oder zu dessen Vorplatz. Soweit der Antragsteller verlangt, ihm die Verteilung von Informationsmaterial an die Teilnehmer der Betriebsversammlung zu gestatten, genügt auch dies den Bestimmtheitsanforderungen, da hierunter Broschüren uä. mit arbeitsrechtlichem oder tarifpolitischem Inhalt zu verstehen sind.

17

3. Die Arbeitnehmervereinigung ist für diese Anträge antragsbefugt. Sie berühmt sich eigener Rechte, deren Bestehen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BAG 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 119, 279).

18

V. Der Hauptantrag und die Hilfsanträge sind allerdings unbegründet. Diese aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleiteten Ansprüche kann nicht der Betriebsrat, sondern nur die Arbeitgeberin erfüllen.

19

1. Der Antragsteller ist eine Arbeitnehmervereinigung, die mangels Tariffähigkeit noch nicht die Anforderungen einer Gewerkschaft erfüllt. Auch als nicht tariffähige Koalition fällt er jedoch in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG(vgl. ErfK/Dieterich 12. Aufl. Art. 9 GG Rn. 21).

20

a) Dieses Freiheitsrecht gewährleistet für jedermann und für alle Berufe das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Das umfasst auch den Schutz der Koalition als solcher und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen. Dazu zählen auch Betätigungen, die auf andere Weise als durch den Abschluss von Tarifverträgen diesem Zweck dienen sollen. Dass einer Koalition die für eine Qualifizierung als Gewerkschaft erforderliche Verbandsmacht und Durchsetzungsfähigkeit und damit die Tariffähigkeit fehlt, ist unerheblich (BVerfG 26. Januar 1995 - 1 BvR 2071/94 - zu II 2 a der Gründe, AP GG Art. 9 Nr. 77 = EzA GG Art. 9 Nr. 56).

21

b) Der Antragsteller ist eine Koalition iSd. Art. 9 Abs. 3 GG. Nach seiner Satzung hat er sich zur Aufgabe gesetzt, innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs für Betriebe in den Wirtschaftszweigen der Telekommunikations- und Informationstechnologie die beruflichen Rechte und die Interessen der Mitglieder wahrzunehmen bzw. zu vertreten. Er ist unabhängig von Arbeitgebern, staatlichen Organisationen, Parteien und Religionsgemeinschaften und setzt sich für die Erringung, Durchsetzung und Sicherung des Mitbestimmungsrechts der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben und Unternehmen ein. Auch strebt er den Status einer Gewerkschaft im Sinne des Tarifvertragsgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes an. Er ist damit nach seiner Satzung eine Vereinigung, die der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der bei ihm organisierten Arbeitnehmer verpflichtet sowie frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und überbetrieblich organisiert ist.

22

2. Zu den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Betätigungen gehört auch die Werbung von Mitgliedern, von deren Zahl Bestand und Durchsetzungskraft einer Koalition abhängen. Nach der Senatsrechtsprechung kann das Recht auf Mitgliederwerbung mit dem durch Art. 13, 14 Abs. 1 GG geschützten Haus- und Eigentumsrecht des Arbeitgebers sowie seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit kollidieren. Ein solcher Konflikt widerstreitender Grundrechte bedarf der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung. Da der Gesetzgeber bislang hiervon abgesehen hat, ist die bestehende Schutzlücke von den Gerichten im Wege der Rechtsfortbildung zu schließen. Ob der jeweils konkret begehrte Zutritt zu gewähren ist, richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 32 f. mwN, BAGE 135, 1).

23

3. Das auf Art. 9 Abs. 3 GG gestützte Recht auf Mitgliederwerbung ist gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Dies folgt schon daraus, dass Werbemaßnahmen zu der hierdurch geschützten koalitionsmäßigen Betätigung gehören und diese auf die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gerichtet ist. Hierauf zielende Forderungen der Koalition kann jedoch nur der soziale Gegenspieler erfüllen. Das gilt auch für die streitgegenständlichen Werbemaßnahmen im räumlichen Umfeld von Betriebsversammlungen.

24

a) Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG werden diese zwar vom Betriebsrat einberufen. Soweit der Antragsteller meint, aus dem Hausrecht des Betriebsrats bei Betriebsversammlungen folge, dass dieser auch über die Durchführung von Werbemaßnahmen in den Vorräumen des Versammlungsraums zu entscheiden habe, lässt er jedoch außer Acht, dass das aus der Versammlungsleitung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) hergeleitete Hausrecht des Betriebsratsvorsitzenden in der Betriebsversammlung betriebsverfassungsrechtlicher Natur ist und diesen nur in die Lage versetzen soll, die Betriebsversammlung ordnungsgemäß durchführen zu können (Fitting 26. Aufl. § 42 BetrVG Rn. 36; Weber in GK-BetrVG 9. Aufl. § 42 Rn. 34). Unter Berücksichtigung dieses Zwecks erstreckt es sich auf den Versammlungsraum und die Zugangswege zum Ort der Betriebsversammlung (BAG 18. März 1964 - 1 ABR 12/63 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 15, 307), nicht jedoch auch auf sonstige Räumlichkeiten in dessen Umfeld.

25

b) Ein Streit über den Umfang des Zutrittsrechts zum Veranstaltungsgelände ist entweder zwischen den Betriebsparteien oder zwischen dem Dritten, der Zutritt begehrt, und dem Arbeitgeber zu klären (vgl. BAG 18. März 1964 - 1 ABR 12/63 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 15, 307). Nur so bleibt berücksichtigt, dass der Anspruch einer Koalition auf Zutritt und Durchführung von Werbemaßnahmen im Betrieb auf einer Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit beruht, die typischerweise mit den Grundrechten des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1, Art. 13, 14 Abs. 1 GG kollidiert, und diese Kollisionslage einer praktischen Konkordanz zugeführt werden muss. Die Rechtsbeschwerde lässt darüber hinaus auch die vollstreckungsrechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten eines etwaigen Titels außer Betracht. Sie übersieht, dass der Betriebsrat keine generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit besitzt (BAG 29. September 2004 - 1 ABR 30/03 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 112, 96) und deshalb ihm gegenüber eine Zwangsvollstreckung nach §§ 888, 889 ZPO nicht möglich ist(BAG 17. März 2010 - 7 ABR 95/08 - Rn. 27, BAGE 133, 342).

26

4. Die erhobenen Ansprüche ergeben sich auch nicht aus § 46 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Solche macht der Antragsteller auch nicht geltend. Als nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigung stehen ihm betriebsverfassungsrechtliche Befugnisse einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nicht zu (BAG 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - BAGE 119, 279).

27

5. Darüber hinaus sind die Anträge als Globalanträge auch zu weit gefasst und deshalb abzuweisen. Den Darlegungen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, warum er berechtigt sein soll, bei jedweder, auch außerordentlichen Betriebsversammlung einen Informationsstand aufbauen zu können. Er lässt außer Acht, dass nach der Senatsrechtsprechung eine nähere Begründung zur Häufigkeit eines zu Werbezwecken begehrten gewerkschaftlichen Zutrittsrechts nur dann entbehrlich ist, wenn die Gewerkschaft diese einmal im Kalenderhalbjahr in Pausenzeiten im Betrieb durchführen will. Verlangt sie häufiger und unabhängig von Pausenzeiten Zutritt, hat sie die Notwendigkeit solch weiterer betrieblicher Werbemaßnahmen im Einzelnen aufzuzeigen (22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 37, BAGE 135, 1). Hierzu hat der Antragsteller nichts vorgetragen.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Wisskirchen    

        

    N. Schuster    

                 

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
2.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung, Aufspaltung oder Ausgliederung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
3.
Übertragung von Aufgaben der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten wahrgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder andere Rechtsträger in der Rechtsform des Privatrechts,
4.
Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten,
5.
Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf, die oder der die Entlassung nicht selbst beantragt hat,
6.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand und Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 gegenüber den in § 78 Absatz 3 genannten Beschäftigten unterliegen nicht der Mitwirkung. Im Übrigen wird der Personalrat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 nur auf Antrag der oder des Beschäftigten beteiligt; die oder der Beschäftigte ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nummer 4 Einwendungen auf die in § 78 Absatz 5 Nummer 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der antragstellenden Arbeitnehmervereinigung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2011 - 17 TaBV 160/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über das Recht einer Koalition, im Umfeld einer Betriebsversammlung Mitgliederwerbung betreiben zu können.

2

Antragsteller ist die „Arbeitnehmervereinigung p e.V.“. Dieser hat sich nach seiner Satzung die Unterstützung und Beratung von Arbeitnehmern in Betrieben der Berufssparten Telekommunikation und Informationstechnik zum Ziel gesetzt. Er ist nicht tariffähig. Arbeitgeberin ist ein Telekommunikationsanbieter, in dessen Regionalbetrieb West Mitglieder des Antragstellers beschäftigt sind. Weiterer Beteiligter ist der dort gebildete Betriebsrat.

3

Die Betriebsversammlungen des Regionalbetriebs West finden regelmäßig in einem von der Arbeitgeberin angemieteten Kongresszentrum statt. In den Vorräumen des Versammlungssaals sind Informationsstände im Betrieb vertretener Gewerkschaften und von Unternehmen der D AG aufgebaut. Den Wunsch des Antragstellers, bei Betriebsversammlungen vor dem Versammlungsraum einen Informationsstand aufbauen und Informationsmaterial verteilen zu können, lehnte der Betriebsrat wiederholt ab. Gegen diesen gerichtete einstweilige Verfügungsverfahren des Antragstellers waren - von einem Fall abgesehen - erfolglos.

4

Der Antragsteller hat geltend gemacht, als Arbeitnehmervereinigung habe er ein Recht auf angemessene Präsentation zum Zwecke der Mitgliederwerbung bei Betriebsversammlungen. Der Antrag richte sich gegen den Betriebsrat, weil diesem das Hausrecht an den Versammlungsräumen zustehe.

5

Der Antragsteller hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den Betriebsrat zu verpflichten, ihm im Rahmen der Betriebsversammlungen des Betriebs der Arbeitgeberin im jeweiligen Versammlungsgebäude den Aufbau eines Informationsstands von zwei mal drei Metern an einer zentralen Stelle vor dem Tagungsraum und die Verteilung von Informationsmaterial an die Teilnehmer der Betriebsversammlung zu gestatten;

        

hilfsweise,

        

2.    

den Betriebsrat zu verpflichten, ihm den Aufbau eines Informationsstands von zwei mal drei Metern im Eingangsbereich des Gebäudes und die Verteilung von Informationsmaterial an die Teilnehmer der Betriebsversammlung zu gestatten;

        

äußerst hilfsweise,

        

3.    

den Betriebsrat zu verpflichten, ihm den Aufbau eines Informationsstands von zwei mal drei Metern auf dem Veranstaltungsgelände und dort auch die Verteilung von Informationsmaterial zu gestatten;

        

4.    

für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Ziffern gegen den Betriebsrat ein Zwangsgeld im höchst zulässigen Maße ersatzweise Zwangshaft festzusetzen und anzudrohen.

6

Der Betriebsrat hat zur Begründung seines Abweisungsantrags ausgeführt, er könne als Inhaber des Hausrechts bei Betriebsversammlungen autonom darüber entscheiden, wer einen Informationsstand aufstellen dürfe. Die von ihm vorgenommene Differenzierung zwischen den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und dem Antragsteller sei schon wegen der begrenzten räumlichen Kapazitäten geboten.

7

Das Arbeitsgericht hat die im ersten Rechtszug auch gegen die Arbeitgeberin gerichteten Anträge durch Beschluss vom 15. Mai 2009 ins Urteilsverfahren verwiesen. Dieses haben die Beteiligten im Anschluss daran für erledigt erklärt. Eine weitere Beteiligung der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren hat das Arbeitsgericht abgelehnt und den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Arbeitgeberin beteiligt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt dieser seine Anträge weiter.

8

B. Die Rechtsbeschwerde der antragstellenden Arbeitnehmervereinigung ist unbegründet.

9

I. Der Antragsteller beruft sich als nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigung nicht auf betriebsverfassungsrechtliche Rechte einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Ob deshalb das Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG die zutreffende Verfahrensart für die gegen den Betriebsrat erhobenen Ansprüche ist, unterliegt gemäß § 93 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG allerdings nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitsgericht trotz ausdrücklicher Rüge nicht vorab durch besonderen Beschluss, sondern im Rahmen der Entscheidung zur Hauptsache über die Zulässigkeit der Verfahrensart entschieden hat (vgl. BAG 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 91, 210). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die Beteiligten haben eine derartige Rüge nicht erhoben.

10

II. Das Landesarbeitsgericht hat die Arbeitgeberin zu Recht angehört. Diese ist stets Beteiligte eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG(BAG 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - Rn. 11, BAGE 119, 279; GK-ArbGG/Dörner Stand Dezember 2010 § 83 Rn. 71). Die rechtskräftige Verweisung der gegen die Arbeitgeberin erhobenen Anträge ins Urteilsverfahren steht dem nicht entgegen. Dies betrifft nur die gegen sie gerichteten Anträge und damit einen anderen Streitgegenstand.

11

III. Der Antragsteller ist beteiligtenfähig, § 10 Satz 1 ArbGG. Als eingetragener Verein steht seine Parteifähigkeit gemäß § 50 Abs. 1 ZPO, § 21 BGB außer Frage.

12

IV. Die Anträge sind zulässig. Sie bedürfen allerdings der Auslegung.

13

1. Die begehrten Erlaubnisse beziehen sich nicht auf alle in den Betrieben der Arbeitgeberin durchgeführten Betriebsversammlungen, sondern nur auf solche des Regionalbetriebs West. Dies folgt aus der Zuständigkeit des beteiligten Betriebsrats, der für diesen Betrieb gebildet ist. Das Begehren des Antragstellers ist allerdings nicht darauf beschränkt, bei regelmäßigen Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 BetrVG einen Informationsstand aufbauen und Informationsmaterial verteilen zu können, sondern bezieht sich auf alle künftigen, auch außerordentlichen Betriebsversammlungen. Das hat er bereits in der Anhörung vor dem Arbeitsgericht klargestellt. Der Sache nach begehrt der Antragsteller zum einen, ihm zu gestatten, einen Informationsstand bestimmter Größe aufbauen zu können. Zum andern beantragt der Antragsteller, Informationsmaterial an die Teilnehmer der jeweiligen Betriebsversammlung verteilen zu können. Das betrifft Broschüren, Formulare und Flugblätter, die sich mit arbeitsrechtlichen oder tarifpolitischen Fragen befassen, die für die Beschäftigten der Arbeitgeberin von Bedeutung sein können. Nicht hierzu gehören dagegen kommerzielle Werbebroschüren. Aus dem Stufenverhältnis der Anträge ergibt sich, dass der Antragsteller zunächst verlangt, ihm die begehrten Werbemaßnahmen im Versammlungsgebäude vor dem Tagungsraum zu gestatten. Hilfsweise soll dies im Eingangsbereich des Gebäudes und höchst hilfsweise auf dem Veranstaltungsgelände geschehen. Der Antragsteller hat dabei offensichtlich die räumliche Situation des B kongresszentrums vor Augen, in dem sich innerhalb des Gebäudes der Veranstaltungsraum und davor ein zum Kongresszentrum gehörender Vorplatz befindet.

14

2. Die so verstandenen Anträge sind hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

15

a) Nach dieser Vorschrift sind Anträge, mit denen - wie hier - die Duldung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der Inanspruchgenommene im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Diese Prüfung darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht. Gleichwohl sind bei Unterlassungs- und Duldungsanträgen bisweilen generalisierende Formulierungen unvermeidlich. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt. Dementsprechend sind die Gerichte auch verpflichtet, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentscheidung ergehen kann (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 18, BAGE 135, 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht vorhersehbare Ereignisse auftreten können, die dazu führen, dass die Werbemaßnahme in der begehrten und ggf. titulierten Art und Weise einmalig oder dauerhaft zurücktreten muss. Solche nicht absehbaren Entwicklungen sind bei der Antragstellung im Erkenntnisverfahren regelmäßig nicht benennbar. Dies führt allerdings nicht dazu, dass ein zukunftsbezogener Leistungsantrag schon aus diesem Grund abzuweisen wäre. Solchen Belangen, die erst nach Schluss der Anhörung oder mündlichen Verhandlung auftreten, kann vielmehr durch eine Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 769 ZPO) begegnet werden. Ein zukunftsbezogener Leistungsantrag hat daher das Zutrittsbegehren nur typisierend zu beschreiben (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 34 f., aaO).

16

b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Anträge hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Häufigkeit und Dauer des Zutrittsbegehrens sind erkennbar. Der Antragsteller will bei allen Betriebsversammlungen Informationsstände aufbauen. Diese sollen während der Gesamtdauer der jeweiligen Betriebsversammlung bereitstehen. Begehrt wird nicht der Zutritt zum Versammlungsraum selbst, sondern nur zu dem Gebäude, in dem sich dieser befindet oder zu dessen Vorplatz. Soweit der Antragsteller verlangt, ihm die Verteilung von Informationsmaterial an die Teilnehmer der Betriebsversammlung zu gestatten, genügt auch dies den Bestimmtheitsanforderungen, da hierunter Broschüren uä. mit arbeitsrechtlichem oder tarifpolitischem Inhalt zu verstehen sind.

17

3. Die Arbeitnehmervereinigung ist für diese Anträge antragsbefugt. Sie berühmt sich eigener Rechte, deren Bestehen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BAG 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 119, 279).

18

V. Der Hauptantrag und die Hilfsanträge sind allerdings unbegründet. Diese aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleiteten Ansprüche kann nicht der Betriebsrat, sondern nur die Arbeitgeberin erfüllen.

19

1. Der Antragsteller ist eine Arbeitnehmervereinigung, die mangels Tariffähigkeit noch nicht die Anforderungen einer Gewerkschaft erfüllt. Auch als nicht tariffähige Koalition fällt er jedoch in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG(vgl. ErfK/Dieterich 12. Aufl. Art. 9 GG Rn. 21).

20

a) Dieses Freiheitsrecht gewährleistet für jedermann und für alle Berufe das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Das umfasst auch den Schutz der Koalition als solcher und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen. Dazu zählen auch Betätigungen, die auf andere Weise als durch den Abschluss von Tarifverträgen diesem Zweck dienen sollen. Dass einer Koalition die für eine Qualifizierung als Gewerkschaft erforderliche Verbandsmacht und Durchsetzungsfähigkeit und damit die Tariffähigkeit fehlt, ist unerheblich (BVerfG 26. Januar 1995 - 1 BvR 2071/94 - zu II 2 a der Gründe, AP GG Art. 9 Nr. 77 = EzA GG Art. 9 Nr. 56).

21

b) Der Antragsteller ist eine Koalition iSd. Art. 9 Abs. 3 GG. Nach seiner Satzung hat er sich zur Aufgabe gesetzt, innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs für Betriebe in den Wirtschaftszweigen der Telekommunikations- und Informationstechnologie die beruflichen Rechte und die Interessen der Mitglieder wahrzunehmen bzw. zu vertreten. Er ist unabhängig von Arbeitgebern, staatlichen Organisationen, Parteien und Religionsgemeinschaften und setzt sich für die Erringung, Durchsetzung und Sicherung des Mitbestimmungsrechts der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben und Unternehmen ein. Auch strebt er den Status einer Gewerkschaft im Sinne des Tarifvertragsgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes an. Er ist damit nach seiner Satzung eine Vereinigung, die der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der bei ihm organisierten Arbeitnehmer verpflichtet sowie frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und überbetrieblich organisiert ist.

22

2. Zu den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Betätigungen gehört auch die Werbung von Mitgliedern, von deren Zahl Bestand und Durchsetzungskraft einer Koalition abhängen. Nach der Senatsrechtsprechung kann das Recht auf Mitgliederwerbung mit dem durch Art. 13, 14 Abs. 1 GG geschützten Haus- und Eigentumsrecht des Arbeitgebers sowie seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit kollidieren. Ein solcher Konflikt widerstreitender Grundrechte bedarf der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung. Da der Gesetzgeber bislang hiervon abgesehen hat, ist die bestehende Schutzlücke von den Gerichten im Wege der Rechtsfortbildung zu schließen. Ob der jeweils konkret begehrte Zutritt zu gewähren ist, richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 32 f. mwN, BAGE 135, 1).

23

3. Das auf Art. 9 Abs. 3 GG gestützte Recht auf Mitgliederwerbung ist gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Dies folgt schon daraus, dass Werbemaßnahmen zu der hierdurch geschützten koalitionsmäßigen Betätigung gehören und diese auf die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gerichtet ist. Hierauf zielende Forderungen der Koalition kann jedoch nur der soziale Gegenspieler erfüllen. Das gilt auch für die streitgegenständlichen Werbemaßnahmen im räumlichen Umfeld von Betriebsversammlungen.

24

a) Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG werden diese zwar vom Betriebsrat einberufen. Soweit der Antragsteller meint, aus dem Hausrecht des Betriebsrats bei Betriebsversammlungen folge, dass dieser auch über die Durchführung von Werbemaßnahmen in den Vorräumen des Versammlungsraums zu entscheiden habe, lässt er jedoch außer Acht, dass das aus der Versammlungsleitung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) hergeleitete Hausrecht des Betriebsratsvorsitzenden in der Betriebsversammlung betriebsverfassungsrechtlicher Natur ist und diesen nur in die Lage versetzen soll, die Betriebsversammlung ordnungsgemäß durchführen zu können (Fitting 26. Aufl. § 42 BetrVG Rn. 36; Weber in GK-BetrVG 9. Aufl. § 42 Rn. 34). Unter Berücksichtigung dieses Zwecks erstreckt es sich auf den Versammlungsraum und die Zugangswege zum Ort der Betriebsversammlung (BAG 18. März 1964 - 1 ABR 12/63 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 15, 307), nicht jedoch auch auf sonstige Räumlichkeiten in dessen Umfeld.

25

b) Ein Streit über den Umfang des Zutrittsrechts zum Veranstaltungsgelände ist entweder zwischen den Betriebsparteien oder zwischen dem Dritten, der Zutritt begehrt, und dem Arbeitgeber zu klären (vgl. BAG 18. März 1964 - 1 ABR 12/63 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 15, 307). Nur so bleibt berücksichtigt, dass der Anspruch einer Koalition auf Zutritt und Durchführung von Werbemaßnahmen im Betrieb auf einer Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit beruht, die typischerweise mit den Grundrechten des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1, Art. 13, 14 Abs. 1 GG kollidiert, und diese Kollisionslage einer praktischen Konkordanz zugeführt werden muss. Die Rechtsbeschwerde lässt darüber hinaus auch die vollstreckungsrechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten eines etwaigen Titels außer Betracht. Sie übersieht, dass der Betriebsrat keine generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit besitzt (BAG 29. September 2004 - 1 ABR 30/03 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 112, 96) und deshalb ihm gegenüber eine Zwangsvollstreckung nach §§ 888, 889 ZPO nicht möglich ist(BAG 17. März 2010 - 7 ABR 95/08 - Rn. 27, BAGE 133, 342).

26

4. Die erhobenen Ansprüche ergeben sich auch nicht aus § 46 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Solche macht der Antragsteller auch nicht geltend. Als nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigung stehen ihm betriebsverfassungsrechtliche Befugnisse einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nicht zu (BAG 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - BAGE 119, 279).

27

5. Darüber hinaus sind die Anträge als Globalanträge auch zu weit gefasst und deshalb abzuweisen. Den Darlegungen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, warum er berechtigt sein soll, bei jedweder, auch außerordentlichen Betriebsversammlung einen Informationsstand aufbauen zu können. Er lässt außer Acht, dass nach der Senatsrechtsprechung eine nähere Begründung zur Häufigkeit eines zu Werbezwecken begehrten gewerkschaftlichen Zutrittsrechts nur dann entbehrlich ist, wenn die Gewerkschaft diese einmal im Kalenderhalbjahr in Pausenzeiten im Betrieb durchführen will. Verlangt sie häufiger und unabhängig von Pausenzeiten Zutritt, hat sie die Notwendigkeit solch weiterer betrieblicher Werbemaßnahmen im Einzelnen aufzuzeigen (22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 37, BAGE 135, 1). Hierzu hat der Antragsteller nichts vorgetragen.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Wisskirchen    

        

    N. Schuster    

                 

(1) Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.

(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 11. März 2009 - 2 Sa 17/08 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 6. November 2007 - 3 Ca 3181/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger als Mitglied des Personalrats unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder seines fiktiven beruflichen Werdegangs eine höhere Vergütung zusteht.

2

Der Kläger war seit dem 1. August 1989 bei der Beklagten als 1. Tontechniker beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis, auf das der für Radio Bremen abgeschlossene Rundfunktarifvertrag (RTV) Anwendung fand, wurde vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2010 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell geführt. Die aktive Phase endete am 31. Oktober 2007. Der Kläger war seit dem 1. Juli 1992 in die Vergütungsgruppe VI des RTV eingruppiert. Der Tarifvertrag sieht ua. folgende Vergütungsgruppen vor:

        

Gruppe IV:

        

„Tontechniker/in           

                 

mit Abschlußzeugnis der Schule für Rundfunktechnik oder gleichwertigen Kenntnissen“           

                 
        

Gruppe V:

        

„1. Tontechniker/in           

                 

wie IV, mit langjähriger Berufserfahrung, selbständiger Einsatz bei Produktionen, Tonaußendienst (Fernsehen/Hörfunk) oder Sendungsdienst (einschl. Abspielen und kleine Aufnahmen am Mischpult)“           

                 
        

Gruppe VI:

        

„1. Tontechniker/in           

                 

wie V, der/die sich durch seine/ihre Leistungen und Fähigkeiten bei schwierigen Produktionen, im Sendungsdienst oder vielseitig eingesetzt im Außendienst (HF/FS), deutlich aus der Vergütungsgruppe V heraushebt. Langjähriger Einsatz ist erforderlich“           

                 
        

Gruppe VII:

        

Toningenieur/in         

                 

(graduierte/r Ingenieur/in oder mit vergleichbaren Kenntnissen), der/die eingesetzt wird bei Außenübertragungen und Außenaufnahmen und/oder im Schaltraumdienst)           

        

Toningenieur/in (HF)           

                 

wie 1. Tontechniker/in in der Gruppe VI im Hörfunkbereich mit langjähriger Tätigkeit in dieser Gruppe, der/die aufgrund besonderer Kenntnisse für die Weiterentwicklung fachübergreifender Arbeitsprozesse eingesetzt wird oder im Außendienst für die Beschallung verantwortlich ist           

        

Toningenieur/in (FS)           

                 

wie 1. Tontechniker/in in der Gruppe VI im Fernsehbereich, mit langjähriger Tätigkeit in Gruppe VI, der/die sowohl als EB-Techniker/in mit den Teilaufgaben eines Kamera-Assistenten/einer Kamera-Assistentin als auch zur Bedienung des Mischpults für Aufgaben der Beschallung und/oder EB-Nachvertonung eingesetzt wird.“       

                 
        

Gruppe VIII:

        

1. Toningenieur/in         

                 

wie VII, mit langjähriger Berufserfahrung, der/die sich durch seine/ihre Leistungen und Fähigkeiten deutlich aus der Gruppe VII heraushebt und/oder technisch schwierige Außenübertragungen und -aufnahmen verantwortlich abwickelt“       

3

Seit dem Jahr 1992 gehörte der Kläger dem bei der Beklagten bestehenden Personalrat an. In dieser Funktion wurde er zunächst in den Jahren von 1999 bis 2006 mit der Hälfte und anschließend zu 80 vH seiner Arbeitszeit freigestellt. Bis zum Jahr 2006 wurde der Kläger noch in geringem Umfang als Tontechniker eingesetzt. Nach der erweiterten Freistellung erfüllte er ausschließlich Personalratsaufgaben.

4

Im Sommer 2004 schrieb die Beklagte Stellen als 1. Toningenieur aus, auf die sich die Mitarbeiter H und L bewarben. Sie führten seit 1998 teilweise Toningenieursaufgaben aus und bezogen Vergütung nach Vergütungsgruppe VII RTV. Auf eine außerdem ausgeschriebene Stelle als Toningenieur bewarben sich Herr B sowie zwei weitere Tontechniker der Vergütungsgruppe VI RTV. Der Kläger gab keine Bewerbung ab.

5

Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe sich entschlossen, den Bereich Tontechnik zum 1. April 2006 auf die B GmbH auszugliedern. Mit Schreiben vom 20. März 2006 teilte sie ihm mit, er werde zum 1. April 2006 zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen in die Kopfstelle Produktion bei der Beklagten umgesetzt. Der Kläger unterzeichnete eine von der Beklagten auf dem Schreiben vorformulierte Erklärung „zum Zeichen seines Einverständnisses“.

6

Die Mitarbeiter L und H wurden bei der B GmbH zum 1. Toningenieur (Vergütungsgruppe VIII RTV) befördert. Der Mitarbeiter B rückte am 1. August 2006 für den Mitarbeiter H in die Funktion des Toningenieurs nach und wurde in die Vergütungsgruppe VII RTV höhergruppiert.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne ab dem 1. August 2006 gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG Vergütung nach Vergütungsgruppe VII RTV beanspruchen. Am Beispiel der Mitarbeiter H, L und B zeige sich, dass die berufliche Entwicklung vom 1. Tontechniker zum Toningenieur bei der Beklagten üblich sei. Jedenfalls könne er bei einer Nachzeichnung seines fiktiven beruflichen Werdegangs ohne Wahrnehmung des Personalratsamts nach § 39 Abs. 1 Satz 2, Abs. 9 Satz 2 BremPersVG die Vergütung eines Toningenieurs verlangen. Wäre er wie Herr B im Bereich Nachvertonung und Beschallung geschult worden, hätte er die Qualifikation für die im Sommer 2004 ausgeschriebene Toningenieurstelle erworben. Einem Anspruch gegen die Beklagte stehe nicht entgegen, dass die Beförderungen der Mitarbeiter H und L nach Vergütungsgruppe VIII RTV sowie des Mitarbeiters B nach Vergütungsgruppe VII RTV erst nach dem Übergang des Betriebsteils Tontechnik auf die B GmbH erfolgten. Nach § 613a Abs. 1 BGB hätte auch sein Arbeitsverhältnis auf die B GmbH übergehen müssen. Die Versetzung in die „Kopfstelle Produktion“, für die keine Aufgabenbeschreibung existiere, ziele allein auf die Umgehung der gesetzlichen Rechtsfolge und sei deshalb unwirksam.

8

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1. August 2006 nach der Vergütungsgruppe VII des Rundfunktarifvertrags zu vergüten.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne eine Höhergruppierung nicht beanspruchen.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers entsprochen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zwar zu Recht als zulässig erachtet, ihr aber in der Sache zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger kann ab dem 1. August 2006 keine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII RTV verlangen.

12

I. Die Feststellungsklage ist zulässig, obwohl sie auf die Erfüllung von Vergütungsansprüchen aus einem abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gerichtet ist. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung ist gegeben. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht die Möglichkeit einer Leistungsklage nicht entgegen. Das begehrte Feststellungsurteil ist geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann von der Beklagten als öffentlicher Arbeitgeberin erwartet werden, dass sie einem gegen sie ergehenden Feststellungsurteil nachkommen wird (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 11 mwN, AP TVÜ § 4 Nr. 1).

13

II. Die Klage ist entgegen der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts unbegründet. Dabei konnte der Senat dahinstehen lassen, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 1. April 2006 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die B GmbH übergegangen und die Beklagte demzufolge schon nicht passivlegitimiert ist. Denn auch wenn der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten geblieben sein sollte, kann er von dieser ab dem 1. August 2006 keine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII RTV verlangen. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dem Kläger stehe die beanspruchte Vergütung im Wege des Schadensersatzes über § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 39 Abs. 1, Abs. 9 BremPersVG zu, hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend.

14

1. Der Senat konnte dahinstehen lassen, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die B GmbH übergegangen ist.

15

a) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Arbeitgeber über, so tritt dieser nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Hingegen ist der Arbeitnehmer von einem Betriebsteilübergang nicht betroffen, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor wirksam in eine andere Abteilung versetzt hatte. Allerdings spricht vieles dafür, dass eine gegen den Willen des Arbeitnehmers erfolgende Versetzung, die allein darauf abzielt, den Eintritt der Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zu verhindern, unbeachtlich wäre. Hierauf kam es jedoch im Streitfall im Ergebnis nicht an.

16

b) Vorliegend kommt aufgrund des Vortrags des Klägers ein Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B GmbH, dem das Landesarbeitsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte nachgehen müssen, ernsthaft in Betracht. Der Senat konnte allerdings dahinstehen lassen, ob die Versetzung in eine tatsächlich bei der Beklagten gar nicht existierende „Kopfstelle Produktion“ allein dem Zweck gedient hat, die Rechtsfolgen eines Betriebsteilübergangs zu umgehen. Denn der Kläger hat, auch wenn er Arbeitnehmer der Beklagten geblieben ist, gegen diese keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII RTV.

17

2. Der Kläger kann die begehrte Vergütung weder unmittelbar nach § 39 Abs. 1 Satz 2, Abs. 9 Satz 2 BremPersVG verlangen noch steht ihm ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des in diesen Vorschriften normierten Benachteiligungsverbots zu. Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die den Schluss rechtfertigen würden, dem Kläger wären ohne Tätigkeit als Personalrat Aufgaben übertragen worden, die einer Eingruppierung in der Vergütungsgruppe VII RTV entsprechen.

18

a) Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BremPersVG darf eine Tätigkeit als Personalrat zu keiner Benachteiligung im beruflichen Aufstieg führen. § 39 Abs. 9 Satz 2 BremPersVG ergänzt diese Vorschrift durch das Verbot, Personalratsmitglieder wegen einer Freistellung im beruflichen Aufstieg zu benachteiligen.

19

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zu den vergleichbaren Regelungen in § 8 BPersVG und in § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG sowie in § 78 Satz 2 BetrVG folgt aus diesen Vorgaben über das Benachteiligungsverbot hinaus das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot, dem Amtsträger die berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, die er ohne die Amtstätigkeit genommen hätte. Das Personalratsmitglied kann den Arbeitgeber daher unabhängig von dessen Verschulden auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die die Eingruppierung in der höheren Vergütungsgruppe rechtfertigen (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 98, 164; 17. August 2005 - 7 AZR 528/04 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 142 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 5). Dieser Anspruch kommt insbesondere bei einer Freistellung für Personalratstätigkeiten in Betracht. Um zu ermitteln, ob der Amtsträger dadurch in seinem beruflichen Aufstieg benachteiligt wurde, muss sein beruflicher Werdegang ohne die Freistellung nachgezeichnet werden. Durch eine solche fiktive Nachzeichnung darf er weder besser noch schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Personalratsamt (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 a der Gründe mwN, aaO).

20

bb) Will der Amtsträger geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amtes oder ohne die Freistellung durch Beförderungen einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat er hierzu mehrere Möglichkeiten (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 98, 164). Er kann zum einen dartun, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Personalratstätigkeit erfolglos geblieben ist (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b aa der Gründe mwN, aaO). Hat sich der Amtsträger auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann und muss er zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung entweder erfolgreich gewesen wäre oder bei einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber vorzunehmen ist, erfolgreich hätte sein müssen(vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b bb der Gründe, aaO). Aber auch wenn eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung danach keinen Erfolg gehabt hätte oder hätte haben müssen, steht dies einem Anspruch nicht zwingend entgegen. Scheitert nämlich eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung des freigestellten Personalratsmitglieds an fehlenden aktuellen Fachkenntnissen oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikation infolge der Freistellung außerstande gesehen hat, so ist zwar die Entscheidung des Arbeitgebers für den als qualifizierter erachteten Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann in einem solchen Fall ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsinhabers bestehen, wenn das Fehlen von feststellbarem aktuellen Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b aa der Gründe mwN, aaO).

21

b) Hiernach rechtfertigt das tatsächliche Vorbringen des Klägers entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts den Höhergruppierungsanspruch nicht.

22

aa) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger sei bei einer fiktiven Nachzeichnung seiner beruflichen Entwicklung mit Herrn B vergleichbar, hält auch einer revisionsrechtlich auf den Verstoß gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze beschränkten Überprüfung (vgl. BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - zu B I 3 a der Gründe, BAGE 105, 356) nicht Stand. Seit dem Übergang des Bereichs Tontechnik auf die B GmbH zum 1. April 2006 verfügte die Beklagte nicht mehr über den Dienstposten eines Toningenieurs und konnte folglich die mit einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VII RTV verbundenen Aufgaben zum 1. August 2006 tatsächlich nicht an Herrn B und damit auch fiktiv nicht dem Kläger übertragen.

23

bb) Zu keinem anderen Ergebnis führt die Erwägung des Landesarbeitsgerichts, Herr B habe die Voraussetzungen für die Höhergruppierung bereits vor dem 1. April 2006 erfüllt.

24

(1) Das Landesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, die Beklagte habe nicht erklärt, warum die Höhergruppierungen auf die bereits im Jahr 2004 ausgeschriebenen Stellen erst nach dem Übergang der beförderten Mitarbeiter auf die B GmbH vollzogen worden seien. An dem Tarifmerkmal der langjährigen Tätigkeit könne dies nicht liegen, weil alle Bewerber langjährig in diesem Bereich tätig geworden seien. Das Landesarbeitsgericht habe daher davon ausgehen müssen, dass der Mitarbeiter B schon vor dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf die Vergütungsgruppe VII RTV gehabt habe. Im Wege der fiktiven Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs habe der Kläger eine Chance gehabt, den entsprechenden Vergütungsanspruch zu erwerben.

25

(2) Diese Erwägung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Sie wäre nur dann schlüssig, wenn das Landesarbeitsgericht darüber hinaus festgestellt hätte, dass eine hypothetische Bewerbung des Klägers auf die im Jahr 2004 ausgeschriebenen Toningenieursstellen ohne sein Personalratsamt nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG erfolgreich hätte sein müssen. Dies ist aber weder nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nach dem Vortrag des Klägers der Fall. Soweit das Landesarbeitsgericht meint, der Kläger habe bei einer fiktiven Nachzeichnung seiner beruflichen Entwicklung eine Beförderungschance erlangt, genügt dies nicht. Das Landesarbeitsgericht hätte vielmehr feststellen müssen, dass der Kläger gegenüber den übrigen fünf Bewerbern als der nach Art. 33 Abs. 2 GG geeignetste Kandidat anzusehen gewesen wäre. Solches ergibt sich auch aus dem Vortrag des Klägers nicht. Dieser hat nicht behauptet, er wäre für die im Jahr 2004 ausgeschriebene Stelle eines Toningenieurs qualifizierter gewesen als der Mitarbeiter B, wenn er nur die erforderlichen Schulungsmaßnahmen absolviert hätte und auch in seiner sonstigen beruflichen Entwicklung nicht durch Personalratstätigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Er hat sich vielmehr nur darauf berufen, mit dem Mitarbeiter B vergleichbar zu sein. Dies genügt nicht, um darzulegen, dass er ohne sein Personalratsamt die ausgeschriebene Stelle erhalten hätte oder hätte erhalten müssen.

26

3. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend. Der Kläger verrichtete weder Tätigkeiten, die eine Eingruppierung als Toningenieur in der Vergütungsgruppe VII RTV rechtfertigen, noch war die Beförderung vom 1. Tontechniker zum Toningenieur eine iSd. § 39 Abs. 3 BremPersVG übliche berufliche Entwicklung bei der Beklagten.

27

a) Der Kläger verrichtete im streitbefangenen Zeitraum keine Tätigkeiten, die die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe VII RTV erfüllen. Auch vor seiner Freistellung war dies nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war er weder aufgrund besonderer Kenntnisse für die Weiterentwicklung fachübergreifender Arbeitsprozesse eingesetzt noch im Außendienst für die Beschallung verantwortlich. Auch ist weder festgestellt noch vom Kläger vorgetragen, er sei im Fernsehbereich als EB-Techniker mit Teilaufgaben eines Kamera-Assistenten oder zur Bedienung des Mischpults für Aufgaben der Beschallung und/oder EB-Nachvertonung eingesetzt worden.

28

b) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG verneint. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er ein geringeres Arbeitsentgelt erhält als vergleichbare Arbeitnehmer nach der bei der Beklagten üblichen beruflichen Entwicklung. Er hat seinen Anspruch im Revisionsverfahren auch nicht mehr auf § 39 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG gestützt.

29

aa) Nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Personalrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit üblicher beruflicher Entwicklung.

30

(1) § 39 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG entspricht im Wesentlichen § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, der allerdings nicht auf die „übliche“, sondern auf die „betriebsübliche“ berufliche Entwicklung abstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats soll § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit üblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden(vgl. BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 15 mwN, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 144 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 6). Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu II 1 der Gründe mwN). Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben. Eine Üblichkeit entsteht aufgrund gleichförmigen Verhaltens des Arbeitgebers und einer von ihm aufgestellten Regel. Dabei muss der Geschehensablauf so typisch sein, dass aufgrund der Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit der jeweiligen Entwicklung gerechnet werden kann. Da § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG konkretisiert, darf die Anwendung der Vorschrift auch nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen Arbeitnehmern führen. Deshalb ist die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. Steht lediglich eine derartige Stelle zur Verfügung, besteht ein Anspruch nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG nur dann, wenn diese nach den betrieblichen Auswahlkriterien gerade dem Betriebsratsmitglied hätte übertragen werden müssen(BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu II 1 der Gründe mwN). Nicht ausreichend ist es deshalb, dass das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung einem vergleichbaren Arbeitnehmer vollkommen gleich gestanden hat oder die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (BAG 17. August 2005 - 7 AZR 528/04 - Rn. 13 mwN, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 142 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 5).

31

(2) Diese Grundsätze gelten entsprechend für § 39 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG. Dabei konnte der Senat dahinstehen lassen, ob etwa bei Anwendung dieser Vorschrift, die auf die „übliche“ berufliche Entwicklung vergleichbarer Bediensteter abstellt, eine andere - größere - Vergleichsgruppe maßgeblich ist als nach der Bestimmung in § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, nach der es auf die „betriebsübliche“ Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer ankommt. Jedenfalls kommen auch für § 39 Abs. 3 Satz 1 BremPersVG nur berufliche Entwicklungen vergleichbarer Arbeitnehmer in Betracht, die bei demselben öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt sind. Dagegen sind berufliche Entwicklungen, die bei anderen Arbeitgebern stattfinden, für die Bemessung des Arbeitsentgelts von Personalratsmitgliedern unbeachtlich.

32

bb) Hiernach rechtfertigen weder die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch das Vorbringen des Klägers die Würdigung, die Beförderung vom 1. Tontechniker zum Toningenieur sei bei der Beklagten die übliche berufliche Entwicklung der Arbeitnehmer gewesen, die mit dem Kläger bei seiner Amtsübernahme vergleichbar waren. Der Kläger hätte hierzu darlegen müssen, dass die Mehrheit der mit ihm zur Zeit seines Amtsantritts vergleichbaren Arbeitnehmer typischerweise eine solche berufliche Entwicklung genommen haben. Dies hat er nicht getan. Der Umstand, dass die Arbeitnehmer H und L bereits seit 1998 Vergütung nach Vergütungsgruppe VII RTV bezogen, genügt hierfür ebenso wenig wie die Tatsache, dass diese beiden Arbeitnehmer nach dem Betriebsteilübergang auf die B GmbH von dieser nach der Vergütungsgruppe VII RTV und der Mitarbeiter B nach der Vergütungsgruppe VII RTV höhergruppiert wurden. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Mehrzahl der bei seiner Amtsübernahme mit ihm vergleichbaren Tontechniker eine Entwicklung zum Toningenieur genommen haben. Der Kläger hat die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, wonach er eine betriebsübliche Entwicklung vom 1. Tontechniker zum Toningenieur, von der er ausgeschlossen worden sei, nicht dargetan habe, mit der Revisionserwiderung auch nicht angegriffen.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Hoffmann    

        

    Holzhausen    

                 

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage.

(2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten,
2.
Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

Die Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft herausragender Leistungen. Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten, die dauerhaft herausragende Leistungen erbringen, kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.

(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung gewährt. Die Höhe ist der erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen. Es kann ein Betrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört.

(1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung, die bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbracht worden ist und auch für die Zukunft erwartet wird. Zugleich ist sie Anreiz, diese Leistung auch künftig zu erbringen. Die Leistungszulage kann für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden. Bei Leistungsabfall ist sie für die Zukunft zu widerrufen.

(2) Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind der erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen. Es kann monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger bei der Festsetzung der Leistungszulage angehört. Die Leistungszulage darf längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden; innerhalb dieses Zeitraums ist die Verlängerung der Zahlung zulässig. Eine weitere Leistungszulage darf frühestens ein Jahr nach Ablauf dieses Zeitraums gewährt werden. Die Leistungszulage wird nachträglich gezahlt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

(1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung, die bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbracht worden ist und auch für die Zukunft erwartet wird. Zugleich ist sie Anreiz, diese Leistung auch künftig zu erbringen. Die Leistungszulage kann für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden. Bei Leistungsabfall ist sie für die Zukunft zu widerrufen.

(2) Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind der erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen. Es kann monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger bei der Festsetzung der Leistungszulage angehört. Die Leistungszulage darf längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden; innerhalb dieses Zeitraums ist die Verlängerung der Zahlung zulässig. Eine weitere Leistungszulage darf frühestens ein Jahr nach Ablauf dieses Zeitraums gewährt werden. Die Leistungszulage wird nachträglich gezahlt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.