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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Begriffsbestimmungen

Zeitreise: 08.01.2020‹ § 1§ 3 ›

(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage.

(2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten, 2. Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht ausüben, 3. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

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