Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 83 Vorläufige Maßnahmen
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
13/04/2012 15:12
Erfordernis der Rechtskraft einer die Zustimmung des Personalrats ersetzenden gerichtlichen Entscheidung -BAG vom 24.11.11-Az:2 AZR 480/10
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published on 14/04/2015 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Auflösung des zwischen ihr und der Beteiligten zu 1 gemäß § 9 Abs
published on 14/04/2015 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beteiligte zu 3 als nachgerücktes Ersatzmitglied der
published on 10/04/2015 00:00
Tenor
Das Rubrum des den Beteiligten jeweils zugestellten Beschlusses wird dahingehend berichtigt, dass die dortige Angabe des Datums der mündlichen Verhandlung (Anhörung) und des Beschlusses (jeweils: „18. April 2012“) dahing
published on 02/03/2017 00:00
Tenor
Der Widerspruch der beteiligten Dienststellenleiterin wird zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der Fachkammer vom 14. Februar 2017 bleibt aufrechterhalten.
Gründe
Der statthafte
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