Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 83 Vorläufige Maßnahmen

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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

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13/04/2012 15:12

Erfordernis der Rechtskraft einer die Zustimmung des Personalrats ersetzenden gerichtlichen Entscheidung -BAG vom 24.11.11-Az:2 AZR 480/10
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published on 02/03/2017 00:00

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