Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der DB Fernverkehr AG vom 26. April 2012 verpflichtet, dem Kläger eine Jahresabschlussleistung (JAL) für die Monate Juni bis Dezember 2011 in Höhe von 4.027,80 EUR zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist freigestelltes Mitglied des Hauptpersonalrats bei der Präsidentin des Bundeseisenbahnvermögens und begehrt die Gewährung der vollen Jahresabschlussleistung (JAL) für das Jahr 2011.

Der am ... geborene Kläger ist Beamter (Bundesbahnamtmann, Besoldungsgruppe A 11) des Bundeseisenbahnvermögens und gemäß § 12 Abs. 2 des Deutsche Bahngründungsgesetzes (DBGrG) der Deutschen Bahn AG seit 1994 zugewiesen und in Verbindung mit § 2 Abs. 1 DBGrG später der DB Fernverkehr AG zugeteilt worden. Seit 1. Juni 2011 ist er zur Wahrnehmung von Aufgaben der gemäß § 17 Abs. 1 DBGrG beim BEV gegründeten Besonderen Personalvertretungen - hier Besonderer Hauptpersonalrat bei der Präsidentin des BEV (BesHPR) - vom Dienst bei der Deutschen Bahn AG voll freigestellt.

Mit Bescheid vom 26. April 2012 lehnte die Beigeladene die Zahlung einer Jahresabschlussleistung für die vollen zwölf Monate des Jahres 2011 unter Hinweis auf die Freistellung des Klägers als Besonderer Hauptpersonalrat ab dem 1. Juni 2011 ab. Nur für die Monate Januar bis Mai 2011 könne die JAL gewährt werden. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. Mai 2012 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Ein Zugangsnachweis für das Schreiben vom 26. April 2012 findet sich in der Behördenakte nicht. Ebenso wenig findet sich dort ein Nachweis, wann das Widerspruchsschreiben bei der DB Fernverkehr AG eingegangen ist. Auf Seite 5 der Verwaltungsakte findet sich allein ein Hinweis in einer E-Mail des Herrn ..., Betriebsleiter Wahlbetrieb ... Personalbetreuung Bordservice, dass das Schreiben am 8. Juni 2012 „bei ihm“ eingegangen sei.

Über den Widerspruch wurde in der Folgezeit nicht entschieden.

Mit am 27. Mai 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten ließ der Kläger die vorliegende Klage erheben.

Der Kläger kündigte folgenden Klageantrag an:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der DB Fernverkehr AG vom 26. April 2012 verpflichtet, dem Kläger eine ungekürzte - nicht nur für die Monate Januar bis Mai 2011 anteilige - Jahresabschlussleistung (JAL) für alle zwölf Monate des Jahres 2011 zu bezahlen.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage nach § 75 VwGO auch ohne Erlass eines Widerspruchsbescheids zulässig sei, nachdem seit Eingang des Widerspruchs mehr als drei Monate vergangen seien, und ein Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs nicht ersichtlich sei. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, da es sich vorliegend um eine Klage eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis handele. Die Dienstherrneigenschaft der Beklagten sei auch nicht infolge der Übertragung bestimmter beamtenrechtlicher Befugnisse auf die DB AG entfallen. Es seien der DB AG lediglich im Einzelnen bezeichnete beamtenrechtliche Entscheidungen und Maßnahmen für die zugewiesenen Beamten des BEV zur Ausübung übertragen worden, insbesondere die Festsetzung leistungsbezogener Entgelte, wie der Jahresabschlussleistung (§ 1 Nr. 11 DBAGZustV). Die DB AG sei also ermächtigt, Regelungen über leistungsbezogene Entgelte und Prämien zu treffen. Hiervon habe sie insbesondere im einschlägigen § 24 FGr 5-TV Gebrauch gemacht. Die Protokollnotiz hierzu stelle klar, dass die DB AG die Regelungen zur JAL im Rahmen der ihr übertragenen beamtenrechtlichen Befugnisse auch auf ihr zugewiesene Beamte anwenden wolle. Der Kläger könne demnach seinen Anspruch auf Zahlung einer JAL für zwölf Monate des Jahres 2011 auf § 24 FGr 5-TV stützen. Die Auffassung der DB Fernverkehr AG im Bescheid vom 26. April 2012, dass mit Freistellung als Besonderer Hauptpersonalrat ab dem 1. Juni 2011 der Kläger keine JAL mehr erhalten könne, sei verfehlt. Diese Auffassung sei mit dem Benachteiligungsverbot des § 46 Abs. 3 Satz 6 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) nicht vereinbar. Danach dürfe die Freistellung eines Mitglieds des Personalrats nicht zur Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen. Hierzu zähle vorliegend die Zahlung der JAL für die Monate Juni bis Dezember 2011 als sogenannter leistungsbezogener Entgeltbestandteil. Auf den Beschluss des OVG Hamburg vom 21. Mai 2012 (7 Bf 161/11.PVB) werde verwiesen. Dem Kläger sei eine Entlohnung zu gewährleisten, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre. Im konkreten Fall sei dem Kläger sogar eine Zielerreichung für den Zeitraum Januar bis Mai 2011 attestiert worden, woraus allein schon deshalb auf eine Zielerreichung für die Folgemonate Juni bis Dezember 2011 geschlossen werden könne. Dies ergebe sich aus dem Aufzeichnungsbogen zum Führungsgespräch vom 23. Februar 2012. Zudem habe der Kläger in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils eine Jahresabschlussleistung erhalten. Der für die Monate Januar bis Mai 2011 gewährte Betrag belaufe sich auf 2.360,00 EUR. Dies ergebe einen monatlichen Betrag von 472,00 EUR. Für die Monate Juni bis Dezember wären dem Kläger daher noch 3.304,00 EUR auszubezahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Zahlung anderweitiger Bezüge, wozu auch die JAL gehöre, erfolge nach den aufgrund des § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG von der Präsidentin des BEV im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in der „Richtlinie über die Anrechnung anderweitiger Bezüge von Beamtinnen und Beamten, die der Deutschen Aktiengesellschaft zugewiesen sind“ (Anrechnungsrichtlinie - AnrRl -) vom 1. Januar 2010 getroffenen Regelungen. Grundsätzlich würden anderweitige Bezüge auf die Besoldung angerechnet, sofern in der Anrechnungsrichtlinie nicht anderes bestimmt sei. Nach § 3 Abs. 2b der AnrRL könnten anderweitige Bezüge, die aus einer Zielvereinbarung resultieren, anrechnungsfrei über die in Abs. 1 genannte Höhe hinaus gezahlt werden bis zu einer monatlich zulässigen Höchstgrenze von zusätzlich 20% des Anfangsgrundgehalts des Empfängers. Die u. a. aus einer Zielvereinbarung resultierende Zahlung anderweitiger Bezüge unterliege gemäß § 3 Abs. 4 AnrRL jedoch nicht dem personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtlichen Lohnausfallprinzip (§ 46 BPersVG, § 37 BetrVG). Dies bedeute, dass zugewiesene Beamtinnen und Beamte, die als Betriebsrat oder Besonderer Personalrat voll freigestellt sind, anderweitige Bezüge auf Basis einer Zielvereinbarung nicht anrechnungsfrei erhalten können. Daher sei die Zahlung der JAL für die Monate Juni bis Dezember 2011 an den Kläger zu Recht verweigert worden. Selbst wenn die DB Fernverkehr AG die JAL gezahlt hätte, wäre diese auf die Bezüge des Klägers gemäß der Anrechnungsrichtlinie angerechnet worden. Der Bundesminister des Inneren habe mit Rundschreiben vom 12. März 2002 (D I 3-212 152/12) „Grundsätzliche Hinweise zur Rechtslage bei der Behandlung und Förderung freigestellter Personalratsmitglieder“ bekanntgegeben. Diese gälten laut einem Schreiben des BMVBW auch für die als Betriebsräte freigestellten zugewiesenen Beamten. Für die Gewährung von Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen wie im konkreten Fall der JAL gelte gemäß Rundschreiben folgendes: Beurteilungsgrundlage könne nur eine Leistung außerhalb der Freistellungszeit sein. Diese Instrumente dienten der Honorierung einer aktuellen Leistungssteigerung. Die Personalratstätigkeit sei aber jeder Bewertung entzogen. Das Lohnausfallprinzip greife nicht ein, da die Beschäftigten keinen Anspruch hätten, sondern der Dienststelle ein Ermessensspielraum zustehe. Allenfalls eine kurz vor der Freistellung erbrachte herausragende Leistung könne daher zu einer Anwendung dieser Instrumente während der Freistellung führen. Eine vor der Freistellung erfolgte Gewährung bleibe allerdings durch die Freistellung immer unberührt. Im Falle des Klägers sei die unmittelbar vor der Freistellung erbrachte herausragende Leistung durch die Zahlung der JAL für die Monate Januar bis Mai 2011 honoriert worden. Für den übrigen Zeitraum des Jahres 2011 habe die Gesellschaft die Leistung und persönliche Zielerreichung des Klägers aufgrund seiner Freistellung nicht bewerten können. Daher sei die Klage als unbegründet abzuweisen. Daneben sei die Klage auch als unzulässig abzuweisen. Der Kläger sei mit Schreiben vom 3. September 2012 um Einverständnis gebeten worden, das Verfahren ruhend zu stellen, da eine Rechtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen das von ihm zitierte Urteil des OVG Hamburg vom 21. Mai 2012 anhängig sei. Hierzu habe er sich fernmündlich einverstanden erklärt. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 habe er jedoch erneut um Sachprüfung und Entscheidung gebeten. Daraufhin sei ihm am 25. Februar 2013 fernmündlich noch einmal die Sachlage erläutert und mitgeteilt worden, dass das zuständige Referat der Hauptverwaltung des BEV sich mit dem BMI zur Klärung von Leistungszahlungen an die der DB AG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten in Verbindung gesetzt habe. Eine Antwort des BMI stehe noch aus. Diese sei aber erforderlich, da das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss zur Rechtsbeschwerde vom 30. Januar 2013 (Az.: 6 P 5/12) keine Ausführungen mache, die im konkreten Fall für eine rechtliche Würdigung hilfreich wären. Insofern könne der Kläger sich nicht auf Untätigkeit des Beklagten berufen.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 hat das Gericht die DB Fernverkehr AG zum Verfahren beigeladen.

Aus der von dem Beklagten übersandten Personalakte des Klägers lässt sich entnehmen, dass mit Schreiben vom 31. Mai 2011 durch die Beigeladene analog den Bestimmungen des § 3 der „Regelungsvereinbarung über die Benennung einer Vergleichsperson im Rahmen der betriebsüblichen Entwicklung für voll freigestellte Mitglieder von Interessenvertretungen“ in der Fassung vom 24. September 2002 im Zusammenhang mit der Freistellung des Klägers ab dem 1. Juni 2011 bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode Herr ... ... als Vergleichsperson festgelegt wurde. Mit Schreiben der Beigeladenen vom 3. Juli 2012 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Freistellung als Mitglied des Besonderen Hauptpersonalrats entsprochen werde und ihm weiterhin B. als Dienstort zugewiesen werde. Mit Schreiben des Beklagten vom 10. September 2012 wurde der Kläger längstens für die laufende Amtsperiode vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2016 zur BEV-Hauptverwaltung, B., abgeordnet.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 7. Februar 2014 wurde die Beigeladene um Vorlage der Rechtsgrundlagen der JAL gebeten und um Erläuterung insbesondere der Art und Weise, wie die JAL im konkreten Fall für das Jahr 2011 ermittelt wurde. Daneben wurde um Vorlage der „Regelungsvereinbarung über die Benennung einer Vergleichsperson im Rahmen der betriebsüblichen Entwicklung für voll freigestellte Mitglieder von Interessenvertretungen“ in der Fassung vom 24. September 2012 gebeten. Es wurde um Erläuterung nachgesucht, warum und anhand welcher Kriterien die ausgewählte Vergleichsperson ausgewählt wurde. Schließlich wurde um Mitteilung gebeten, ob und wenn ja, nach welchen Kriterien und in welcher Höhe die Vergleichsperson im Jahr 2011 eine Jahresabschlussleistung erhalten hat. Die Beigeladene legte daraufhin mit Schreiben vom 10. März 2014 § 24 des „Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrags für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 - Bordservice und Vertrieb“ vor. Der vorgelegte § 24 trägt den Zusatz: Stand: Gültig ab 1. Januar 2010 z.g.d. ÄTV 2/2013“. Beigefügt waren die „Grundsätze zur JAL für 2013“, die analog für 2011 gegolten hätten. Für die Bemessung der JAL 2011 der Vergleichsperson sei die von seinem disziplinarischen Vorgesetzten festgelegte Zielerreichung im Führungsgespräch vom 6. Februar 2012 maßgebend gewesen. Die Vergleichsperson habe im Jahr 2011 die Leistungsstufe 5 - „Leistung übertrifft deutlich die Erwartungen“ mit einem JAL-Auszahlungsgrad von 111% in Höhe von 6.904,80 EUR für das gesamte Jahr 2011 erreicht. Auch zur Vergleichspersonenregelung wurde die angeforderte Vereinbarung vorgelegt. Die ausgewählte Vergleichsperson sei im Einvernehmen mit dem Kläger ausgewählt worden, weil die Vergleichsperson wie der Kläger bis zum 31. Mai 2011 die Tätigkeit als Gruppenleiter Bordservice ausgeübt habe und nach den Kriterien Befähigung und Leistung vergleichbar sei.

§ 24 FGr 5-TV lautet wie folgt:

„(1) Die Jahresabschlussleistung (JAL) richtet sich nach den individuellen Leistungen des Arbeitnehmers/der betrieblichen Führungskraft und dem jeweiligen Unternehmensergebnis.

(2) Die Beurteilung der individuellen Leistungen des Arbeitnehmers/der betrieblichen Führungskraft erfolgt auf der Grundlage von Zielvereinbarungen.

(3) Die Höhe der JAL beträgt höchstens 20 v. H. des 12-fachen individuellen Monatstabellenentgelts zuzüglich der 12-fachen pEinfZ. Sie wird einmal jährlich nach Vorliegen des Jahresabschlusses des jeweiligen Unternehmens gezahlt.

Protokollnotiz:

Die Bestimmungen zur JAL sind im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die nicht nur vorübergehend auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten der Entgeltgruppen 501, 502 bzw. einer betrieblichen Führungskraft eingesetzt sind, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.“

In den „Grundsätzen zur Jahresabschlussleistung (JAL) für 2013“ findet sich unter Punkt 2.2 „Beurteilung der individuellen Leistung“ u. a. folgende Feststellung: „Zur Beurteilung der individuellen Leistung wird die Leistungsstufe (L1 bis L6) im Mitarbeiter- bzw. Führungsdialog festgelegt. Die Leistungsstufe bestimmt die Spanne des Auszahlungsgrades.“ Im weiteren Text werden die Leistungsstufen festgelegt:

„111% - 130%L 5Leistung übertrifft deutlich die Erwartungen

91% - 110%L 4Leistung entspricht voll und ganz den Erwartungen“

Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 teilten die Bevollmächtigten des Klägers mit, dass sie nun einen anderen Klageantrag stellen werden. Der Vergleichsmann habe im Jahr 2011 die Leistungsstufe 5 „Leistung übertrifft deutlich die Erwartungen“ mit einem JAL Auszahlungsgrad von 111% in einer Höhe von 6.904,80 EUR für das gesamte Jahr 2011 erreicht. Demnach stünde auch dem Kläger für die sieben Monate Juni bis Dezember 2011 eine anteilige JAL in Höhe von 4.027,80 EUR zu. Daneben werde auf die beigefügten Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 2008 (Az.: 14 B 06.1022 u. 14 B 06.1119) verwiesen.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der DB Fernverkehr AG vom 26. April 2012 verpflichtet, dem Kläger eine ungekürzte - nicht nur für die Monate Januar bis Mai 2011 anteilige - Jahresabschlussleistung (JAL) für alle zwölf Monate des Jahres 2011 in Höhe von 4.027,80 EUR zu bezahlen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2015 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und das Verwaltungsgericht Ansbach örtlich und sachlich zuständig ist, ist in vollem Umfang zulässig und begründet.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 VwGO, § 126 Bundesbeamtengesetz (BBG) eröffnet, da der Kläger Bundesbahnbeamter ist und es sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis in diesem Sinne handelt. Streitgegenständlich ist hier die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Jahresabschlussleistung. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes leistungsbezogenes Entgelt, für dessen Festsetzung die DB Fernverkehr AG, die Beigeladene, hinsichtlich des ihr zugewiesenen Klägers nach § 1 Nr. 11, § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Deutsche Bahn AG für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (DBAGZustV) zuständig ist. Damit handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Rechtsanspruch um einen Anspruch aus dem Beamtenverhältnis. Trotz der privaten Organisationsform der Beigeladenen liegt damit ein Anspruch aus dem öffentlichen Recht im Sinne von § 40 VwGO vor. Das Verwaltungsgericht Ansbach ist hierfür nach § 45 VwGO sachlich und nach § 52 Nr. 4 VwGO örtlich zuständig: Denn dienstlicher Wohnsitz des Klägers ist trotz der Abordnung nach B. weiterhin N. (vgl. VGH Mannheim, U.v. 23.7.2013, 4 S 671/12, BeckRS 2013, 54341, Seite 8 m. w. N.).

2. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) in der Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Insbesondere wurde das nach § 126 BBG durchzuführende Vorverfahren ordnungsgemäß vom Kläger eingeleitet: Denn der Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung der Beigeladenen vom 26. April 2012 ging nach den Bekundungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit den vorgelegten Akten am 8. Juni 2012 bei der Beigeladenen ein. Da der Ausgangsbescheid vom 26. April 2012 aber nicht mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, war dies in jedem Fall fristgerecht. Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 75 VwGO sind vorliegend eingehalten. Denn im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind mehr als die nach § 75 Satz 2 VwGO notwendigen drei Monate seit der Einlegung des Widerspruchs verstrichen. Ein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO, aufgrund dessen eine Entscheidung über den Widerspruch länger hinausgeschoben werden könnte, liegt nicht vor. Insbesondere kann er nicht in der beklagtenseits noch in der Klageerwiderung insoweit herangezogenen Anfrage an das Bundesministerium des Innern gesehen werden. Denn angesichts der mittlerweile ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung zu der hier interessierenden Rechtsfrage dürfte mit einer Antwort des BMI nicht mehr zu rechnen sein. Dementsprechend hat der Beklage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dieses Argument auch nicht mehr herangezogen.

Der Wechsel vom ursprünglich angekündigten auf den letztendlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn dabei handelte es sich nach § 173 ZPO, § 264 Nr. 2 ZPO nicht um eine zustimmungspflichtige Klageänderung, da der Klageantrag nur der Höhe nach erweitert wurde, ohne dass eine Änderung des Klagegrundes erfolgt wäre. Im Übrigen hat der Beklagte sich auch rügelos im Sinne von § 91 Abs. 2 VwGO auf den geänderten Klageantrag eingelassen.

3. Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet.

Die Klage war gegen den Beklagten als Dienstherrn des Klägers zu richten, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die in Ausübung der DBAGZustV getroffenen Maßnahmen materiell dem Bund als Dienstherrn des jeweiligen Beamten zuzurechnen sind. Daneben ist der Bund als Dienstherr auch alleiniger Träger der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflichten und aller hierdurch begründeten Rechte der Beamten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die DBAGZustV nicht die Gewährung von Bezügen an zugewiesene Beamte, die für Betriebsrats- oder Personalratsaufgaben freigestellt sind, erfasst. Insoweit verlangt das Benachteiligungsverbot nach § 8, 46 BPersVG eine im Einzelfall komplexe hypothetische Betrachtungsweise. Diese kann aber nur vom Beklagten als Dienstherrn getroffen werden (vgl. zum Ganzen sehr ausführlich und instruktiv mit weiteren Nachweisen BayVGH, U.v. 16.3.2006, 14 B 03.964, juris, Rd.Nrn. 17 bis 22).

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung einer Jahresabschlussleistung (JAL) für die Monate Juni bis Dezember 2011 in Höhe der eingeklagten 4.027,80 EUR. Nach § 12 Abs. 7 S. 1 Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG) werden anderweitige Bezüge, die ein Beamter aus einer Zuweisung erhält, auf die Besoldung angerechnet. Nach Satz 2 des § 12 Abs. 7 DBGrG kann die oberste Dienstbehörde in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Diese besonderen Fälle sind konkretisiert in der vom Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern getroffenen „Richtlinie über die Anrechnung anderweitiger Bezüge von Beamtinnen und Beamten, die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind“ (Anrechnungsrichtlinie). Deren § 3 Abs. 2 lit. b nennt als anderweitige Bezüge, die nicht angerechnet werden, unter anderem anderweitige Bezüge, die aus einer Zielvereinbarung resultieren. Die hier streitgegenständliche Jahresabschlussleistung wird nach § 24 FGr 5-TV, Abs. 2 auf der Grundlage von Zielvereinbarungen gewährt. Damit fällt die Jahresabschlussleistung grundsätzlich unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 b der Anrechnungsrichtlinie. Nach der Überzeugung des Gerichts ist insoweit unerheblich, dass von der Beigeladenen auf Aufforderung des Gerichts § 24 FGr 5-TV „gültig ab 1. Januar 2010 z.g.d. ÄTV 2/2013“ vorgelegt wurde. Auch wenn dieser Zusatz auf einen Änderungstarifvertrag von 2013 hindeutet, ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei der vorgelegten Fassung des § 24 um die auch im Jahr 2011 gültige Fassung handelt oder Abweichungen jedenfalls für den vorliegenden Streitfall nicht relevant sind. Dies gilt umso mehr, als klägerseits die vorgelegte Textfassung nicht als unzutreffend gerügt wurde.

Während sich also aus § 3 Abs. 2 b Anrechnungsrichtlinie für die Jahresabschlussleistung grundsätzlich ergibt, dass diese nicht auf die beamtenrechtliche Besoldung eines der Beigeladenen zugewiesenen Beamten angerechnet wird, trifft § 3 Abs. 4 Anrechnungsrichtlinie in Übereinstimmung mit den „Grundsätzlichen Hinweisen zur Rechtslage bei der Behandlung und Förderung freigestellter Personalratsmitglieder“ des BMI laut Rundschreibenvom 12. März 2002 (D I 3-212 152/12) im Umkehrschluss die Regelung, dass für anderweitige Bezüge im Sinne von § 3 Abs. 2 b der Anrechnungsrichtlinie das betriebsverfassungsrechtliche Lohnausfallprinzip nach § 46 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPerfVG) nicht gilt.

Insoweit ist die Anrechnungsrichtlinie wegen Verstoßes gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot unwirksam. Im Falle des Klägers ist, da er freigestelltes Mitglied der nach § 17 Abs. 1 DBGrG beim Bundeseisenbahnvermögen eingerichteten besonderen Personalvertretung ist, das Benachteiligungsverbot nach § 46 Bundespersonalvertretungsgesetz maßgeblich.

Für das Betriebsverfassungsrecht haben der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das OVG Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Anrechnung und damit im Ergebnis die Nichtgewährung von an die persönliche Leistung anknüpfenden Entgeltbestandteilen bei verbeamteten, freigestellten Betriebsratsmitgliedern gegen das in § 37 Abs. 4 BetrVG normierte Gebot der wirtschaftlichen Absicherung verstößt (BayVGH, B.v. 12.2.2008, Az. 14 B 06.1022, Rd.Nr. 23; BayVGH, B.v. 12.2.2008, Az. 14 B 06.1119, Rd.Nr. 23; OVG Berlin Brandenburg, B.v. 13.1.2012, OVG 6 N 55.09, juris Rd.Nr. 4). Das erkennende Gericht hält diese Rechtsprechung für zutreffend und folgt ihr daher. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die genannten obergerichtlichen Entscheidungen verwiesen.

Für freigestellte Personalratsmitglieder gilt insoweit nichts anderes. Denn bei § 37 Abs. 4 BetrVG handelt es sich um eine Konkretisierung des allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots, wie es für das Betriebsverfassungsrecht in § 78 Abs. 2 BetrVG und für das Personalvertretungsrecht in §§ 8 und 107 BPersVG normiert ist (BayVGH a. a. O. jeweils Rd.Nr. 23; Koch in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 37 BetrVG, Rd.Nr. 9). Im BPersVG wird dieses allgemeine Verbot (vergleichbar mit § 37 BetrVG) in § 46 BPersVG konkretisiert und näher ausgestaltet (Treber in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 8 BPersVG, Rd.Nr. 3). Danach gilt grundsätzlich das Lohnausfallprinzip (Treber a. a. O. § 46, Rd.Nr. 78), wonach das freigestellte Personalratsmitglied Anspruch auf die Weiterzahlung der vollen Dienstbezüge hat. Diese umfassen sonstige Ansprüche, die dem Personalratsmitglied in seiner bisherigen Tätigkeit zustanden und im Falle der weiteren Beschäftigung - ohne Freistellung - zu leisten gewesen wären (Treber a. a. O., § 46, Rd.Nr. 79). Ein Unterschied zwischen der Rechtslage nach dem BetrVG und der nach dem BPersVG ist mithin nicht erkennbar.

Der hier streitgegenständliche § 24 FGr 5-TV stellt einen leistungsbezogenen Entgeltbestandteil dar. Nach seinem Absatz 1 richtet sich die Zahlung nach individuellen Leistungen und erfolgt nach Abs. 2 auf der Grundlage von Zielvereinbarungen. Durch § 3 Abs. 4 der Anrechnungsrichtlinie und die darauf gestützte Verweigerung der Jahresabschlussleistung gegenüber dem Kläger wird gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot verstoßen. Denn der Kläger hätte als freigestellter Personalrat aufgrund dieser Freistellung keinerlei Möglichkeit, derartige Entgeltbestandteile während seiner Freistellung zu erhalten. Dies fällt umso schwerer ins Gewicht, als leistungsabhängige Entgeltbestandteile bei privatisierten Unternehmen, die zuvor der öffentlichen Hand gehörten, mit fortschreitender Privatisierung einen immer größeren Anteil an der Gesamtentgeltsumme ausmachen können. Freigestellte Personalräte würden in diesen Fällen hinter der Entgeltentwicklung ihrer nicht freigestellten Kollegen zurückbleiben. Dies wäre mit Sinn und Zweck des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots nicht zu vereinbaren. Es würde immer schwieriger werden, gerade auch die leistungsstarken Belegschaftsmitglieder für eine Mitarbeit im Personalrat zu gewinnen. Wieso das Lohnausfallprinzip in den Fällen des § 3 Abs. 2 b der Anrechnungsrichtlinie nicht gelten soll (so § 3 Abs. 4 der Anrechnungsrichtlinie), erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht.

Die Rechtswidrigkeit des § 3 Abs. 4 der Anrechnungsrichtlinie hat dessen Unwirksamkeit zur Folge. Bei der Anrechnungsrichtlinie handelt es sich offenbar von ihrer Rechtsnatur her lediglich um eine Verwaltungsvorschrift. Das Gericht ist daher bei seiner Urteilsfindung an sie nicht gebunden.

Als Rechtsfolge hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf eine Jahresabschlussleistung in Anwendung von § 3 Abs. 2 b der Anrechnungsrichtlinie. Was die Höhe der Jahresabschlussleistung angeht, ist der Kläger für die Monate Juni bis Dezember 2011 ebenso zu behandeln wie die aufgrund der „Regelungsvereinbarung über die Benennung einer Vergleichsperson im Rahmen der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung für voll freigestellte Mitglieder von Interessenvertretungen“ ausgewählte Vergleichsperson ... Dies führt zu dem auf den ersten Blick überraschenden Ergebnis, dass dem Kläger in den Monaten, in denen er freigestelltes Personalratsmitglied war, eine höhere monatliche Jahresabschlussleistung zukommt, als in den Monaten, in denen er dies noch nicht war: Denn während der Kläger selbst die Leistungsstufe L4 erreichte, erreichte die Vergleichsperson sogar die höhere Leistungsstufe L5. Dies ist aber letztlich nur das Ergebnis der Systematik, dass einem freigestellten Personalrat für die Zeit seiner Freistellung eine Vergleichsperson zugeordnet wird. An deren Entwicklung und auch an deren Leistung ist der freigestellte Personalrat während seiner Freistellung gebunden. Dementsprechend wäre ihm auch bei einer Schlechtleistung der Vergleichsperson der Einwand abgeschnitten, dass er selbst eine bessere Leistung erzielt hätte.

Nach alledem ist der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis


(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs z

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 126 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 78 Schutzbestimmungen


Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses,

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 46 Kosten der Personalratstätigkeit


(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund. (2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 45


Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 12 Beamte


(1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen. (2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis aussc

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 2 Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, Auflösung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft


(1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern. (2)

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 8 Vertretung der Dienststelle


Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin o

Zivilprozessordnung - ZPO | § 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten


(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden. (2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:1.Rechtsanwälte, No

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 107 Stufenvertretungen


(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und -Auszubildenden

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 17 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung


(1) Zur Wahrung der Interessen der Beamten, die gemäß § 12 Abs. 2 und 3 der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind, gegenüber den sie betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen des Bundeseisenbahnvermögens werden beim Bundeseisenbahnvermögen

DBAG-Zuständigkeitsverordnung - DBAGZustV | § 1 Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse zur Ausübung


Der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft werden die folgenden aufgeführten beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstige Entscheidungen und Maßnahmen zur Ausübung übertragen für diejenigen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die ihr auf Grund des §

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Feb. 2015 - AN 11 K 13.00980 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Feb. 2015 - AN 11 K 13.00980 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Referenzen

(1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern.

(2) Nach der Ausgliederung gemäß Absatz 1 kann die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nur auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
aufgelöst,
2.
mit einer der in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften verschmolzen oder
3.
auf die in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften aufgespalten werden.

(3) Für die Veräußerung von bis zu 49,9 vom Hundert der Anteile und Stimmrechte an den nach den Absätzen 1 und 2 gebildeten Aktiengesellschaften, deren Tätigkeit den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt, ist die Ermächtigung auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, erforderlich. In dem Gesetz ist festzulegen, ob 49,9 oder ein geringerer Teil vom Hundert der Anteile auf einmal oder in Stufen veräußert werden soll.

(1) Zur Wahrung der Interessen der Beamten, die gemäß § 12 Abs. 2 und 3 der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind, gegenüber den sie betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen des Bundeseisenbahnvermögens werden beim Bundeseisenbahnvermögen besondere Personalvertretungen gebildet, die ausschließlich von den der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten gewählt werden. Das Bundeseisenbahnvermögen bestimmt durch Verwaltungsanordnung die Zusammensetzung des Kreises der zugewiesenen Beamten, für den jeweils eine besondere Personalvertretung zuständig ist; die zuständige besondere Personalvertretung wirkt mit bei der Entscheidung des Bundeseisenbahnvermögens. Im übrigen finden die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß Anwendung.

(2) In den der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übertragenen, in § 78 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 11 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten hat die auf unterster Ebene gebildete besondere Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht. Auf dieses Mitbestimmungsrecht finden die Vorschriften des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Verweigert die besondere Personalvertretung in den Fällen des Absatzes 2 ihre Zustimmung, so hat sie dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dieser schriftlich mitzuteilen. Teilt die besondere Personalvertretung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft die Verweigerung ihrer Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Ergibt sich zwischen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und der besonderen Personalvertretung in den Fällen des Absatzes 2 keine Einigung, so ist unverzüglich die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zweier Monate feststellt, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft an, so gibt sie dieser eine Empfehlung. Folgt die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft der Empfehlung nicht, so hat sie innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle der rechtsaufsichtsführenden Stelle zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(5) Die Einigungsstelle besteht in den in Absatz 4 genannten Fällen aus je drei Beisitzern, die von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und der zuständigen besonderen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, müssen sich mindestens zwei Beamte befinden.

(6) In Streitigkeiten nach den Absätzen 2 bis 5 sind die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(7) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, den ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten die Teilnahme an den Wahlen zu den besonderen Personalvertretungen gemäß Absatz 1 zu ermöglichen sowie gewählte Beamte für die Wahrnehmung von Mandaten in den besonderen Personalvertretungen freizustellen.

(8) Die Absätze 1, 2 und 7 gelten entsprechend für zu bildende besondere Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie für besondere Schwerbehindertenvertretungen.

(9) Bis zur Wahl zu den Personalvertretungen nach Absatz 1 ist der nach § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen gebildete gemeinsame Hauptpersonalrat zuständig.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft werden die folgenden aufgeführten beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstige Entscheidungen und Maßnahmen zur Ausübung übertragen für diejenigen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die ihr auf Grund des § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen sind:

1.
Umsetzung innerhalb eines Betriebes der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist,
2.
Zuweisung einer Tätigkeit auf Dauer in einem anderen Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, Versetzung,
3.
vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einem anderen Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, Abordnung,
4.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
5.
Regelung der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Beschäftigten,
6.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
7.
Anordnung von Mehrarbeit,
8.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
9.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
10.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen sowie von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
11.
soweit es sich um anderweitige Bezüge für zugewiesene Beamte handelt, Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
14.
grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,
15.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
16.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
17.
Erstellen von Personalfragebogen, soweit der Fragebogen Fragen zur Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zum Inhalt hat,
18.
Beurteilungsrichtlinien für eine Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft,
19.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Versetzungen,
20.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen,
21.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
22.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
23.
Entscheidung über Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit; Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung; Entscheidung über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen,
24.
Entscheidung über Anträge nach den § 91, 92 oder nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, auf Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit,
25.
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Maßgabe des § 75 des Bundesbeamtengesetzes und Geltendmachung von Herausgabeansprüchen nach § 71 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes,
26.
Stellenausschreibung nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 9 des Bundesbeamtengesetzes und § 4 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zur Übertragung von höher bewerteten Tätigkeiten bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft,
27.
Gewährung von Urlaub nach der Erholungsurlaubsverordnung, der Sonderurlaubsverordnung und der Elternzeitverordnung, soweit eine Entscheidung nicht der obersten Dienstbehörde vorbehalten ist; Dienstbefreiung,
28.
Gewähren von Freizeitausgleich oder Vergütung für Mehrarbeit,
29.
Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen,
30.
vorübergehende Untersagung der Dienstausübung,
31.
Genehmigung nach § 67 Abs. 3 sowie die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft,
32.
Auskünfte an die Presse in Angelegenheiten der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (§ 70 des Bundesbeamtengesetzes),
33.
Entgegennahme von Anzeigen zum Nachweis der Dienstunfähigkeit bei Erkrankung,
34.
Verlangen des Nachweises der vorübergehenden Dienstunfähigkeit bei Erkrankung,
35.
Anordnung zu ärztlichen Untersuchungen,
36.
Veranlassen von Gesundheitsmaßnahmen zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit,
37.
Begründung der Notwendigkeit einer Unabkömmlichstellung bei Grundwehrdienst und Wehrübung,
38.
Erstattung von Auslagen auf Grund des Bundesreisekostengesetzes, des Bundesumzugskostengesetzes sowie ergänzender Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen,
39.
Zusage der Umzugskostenvergütung,
40.
Führen von Teilakten nach § 106 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes, wenn und soweit es sich um Entscheidungen und Maßnahmen handelt, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung übertragen sind,
41.
Einschätzungen der Leistungen nach § 27 Abs. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen.

(2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder nicht beurlaubt werden, sind ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister dieser Gesellschaft zugewiesen, soweit sie nicht auf Grund einer Entscheidung im Einzelfall beim Bundeseisenbahnvermögen oder anderweitig verwendet werden. Ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens kann der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft auf Dauer zugewiesen werden, wenn er es beantragt und ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Beamte der bisherigen Bundeseisenbahnen, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beurlaubt sind, sind mit Ablauf der Beurlaubung ebenfalls der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen, sofern nicht vor Ablauf der Beurlaubung vom Bundeseisenbahnvermögen eine andere Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen wird.

(4) Die Rechtsstellung der nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten sowie die Gesamtverantwortung des Dienstherrn bleiben gewahrt. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist zur Ausübung des Weisungsrechts befugt, soweit die Dienstausübung im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft es erfordert.

(5) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundeseisenbahnvermögen die zur Wahrnehmung der Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(6) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann den ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen. Im übrigen wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in bezug auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten zu bestimmen, welche weiteren beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstigen Entscheidungen und Maßnahmen, die mit der Dienstausübung des Beamten im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung übertragen werden.

(7) Erhält ein Beamter aus einer Zuweisung gemäß den Absätzen 2 und 3 anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(8) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt für die nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn entsprechend.

(9) Das Bundeseisenbahnvermögen kann die Zuweisung im Einzelfall im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufheben oder eine anderweitige Verwendung vorsehen. Voraussetzung für die Aufhebung einer Zuweisung ist, daß beim Bundeseisenbahnvermögen eine Planstelle zur Verfügung steht.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 bat der Antragsteller um Mitteilung, weshalb sein damaliger Vorsitzender bei der Vergabe von Leistungsprämien nicht berücksichtigt worden sei. Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 antwortete die Beteiligte, die Gewährung von Leistungsprämien an freigestellte Personalratsmitglieder sei nicht möglich, weil die Personalratstätigkeit jeder Bewertung entzogen sei; allenfalls eine kurz vor der Freistellung erbrachte herausragende Leistung könne zur Gewährung einer Leistungsprämie während der Freistellungsphase führen.

2

Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers auf Feststellung, dass die Beteiligte gegen das Benachteiligungsverbot verstößt, wenn sie dem freigestellten Personalratsvorsitzenden allein unter Hinweis auf die Freistellung die Teilnahme an der Leistungsbezahlung nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung verweigert, aus folgenden Gründen als unzulässig abgelehnt: Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht sei sachlich unzuständig. Es gehe hier nicht um die Rechtsstellung von Personalvertretungen im Sinne von § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, sondern um die dienstrechtliche Rechtsstellung eines Mitglieds der Personalvertretung. Diese könne im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren weder vom Personalrat als Gremium noch von einzelnen Personalratsmitgliedern zur Überprüfung gestellt werden. § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG erfasse nicht solche Streitigkeiten, in denen es darum gehe, welche Folgen aus einem personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die dienstrechtliche Stellung des einzelnen Mitglieds zu ziehen seien. Insofern sei allein das in seiner dienstrechtlichen Stellung betroffene Personalratsmitglied selbst berechtigt, welches - bei Bundesbeamten - den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 126 Abs. 1 BBG zu beschreiten habe. Wie ein freigestelltes Personalratsmitglied im Vergleich zu anderen Beamten bei der Leistungsbezahlung zu behandeln sein, betreffe ausschließlich die dienstrechtliche Stellung des Personalratsmitglieds.

3

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass die Beteiligte gegen das Benachteiligungsverbot des § 46 Abs. 3 BPersVG verstößt, wenn sie freigestellten Personalratsmitgliedern allein unter Hinweis auf die Freistellung die Teilnahme an der Leistungsbezahlung nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung verweigert. In den Gründen hat es ausgeführt: Der streitige Antrag betreffe in der im Beschwerdeverfahren modifizierten generellen Form die Rechte des Antragstellers aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz und sei damit zulässig. Er sei nicht auf Leistung an das freigestellte Personalratsmitglied gerichtet. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers beschränke sich vielmehr ausdrücklich darauf, dass die Verweigerung der Teilnahme an der Leistungsbezahlung allein unter Hinweis auf die Freistellung einen Verstoß gegen §§ 8, 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darstelle. Damit bildeten die Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz, nicht aber Rechte und Pflichten des Personalratsmitglieds aus seiner dienstrechtlichen Stellung den wesentlichen Gehalt des Rechtsstreites. Auf die Verletzung des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG könne sich nicht nur das betroffene Personalratsmitglied berufen, sondern auch der Personalrat in seiner Gesamtheit. Durch die Schutznorm solle auch sichergestellt werden, dass qualifizierte Bedienstete von der Mitarbeit im Personalrat nicht aus Sorge Abstand nähmen, wegen der ehrenamtlichen Tätigkeit ihre beruflichen Perspektiven zurückstellen zu müssen. Um dieser Gefahr wirksam begegnen zu können, reiche es nicht aus, wenn allein den betreffenden Bediensteten ein personalvertretungsrechtliches Abwehrrecht zugebilligt werde. Wollten sie sich der Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf ihren beruflichen Werdegang von vornherein nicht aussetzen, verzichteten sie eher auf die Freistellung, als sich auf einen Rechtsstreit mit der Dienststelle über die Auswirkungen des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG in ihrem konkreten Fall mit ungewissem Ausgang und ungewissen Nebenwirkungen einzulassen. Es sei daher für den Schutz der Institution der Personalvertretung erforderlich, dass der Personalrat als Gremium eine Verletzung der das einzelne Mitglied vor Diskriminierung schützenden Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG gerichtlich geltend machen könne. Das streitige Begehren sei begründet. Die Verweigerung der Teilnahme an der Leistungsbezahlung allein unter Hinweis auf die Freistellung des Personalratsmitgliedes verstoße gegen § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG.

4

Die Beteiligte nimmt zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde auf ihre Ausführungen in den Vorinstanzen Bezug, verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und greift die materiellen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot an.

5

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.

6

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

7

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

8

Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Er ist daher aufzuheben; da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen. Der Antragsteller ist nicht befugt, gerichtlich klären zu lassen, ob seine Mitglieder in die Leistungsbezahlung einzubeziehen sind.

9

1. Allerdings ist das streitige Begehren im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen.

10

a) Diese Frage ist im vorliegenden Fall vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht zu prüfen.

11

aa) Wie sich aus §§ 65, 88, § 93 Abs. 2 ArbGG ergibt, prüfen die Rechtsmittelgerichte im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht die Zulässigkeit der Verfahrensart. Die Prüfsperre erstreckt sich darauf, ob über den geltend gemachten Anspruch im Beschlussverfahren oder im Urteilsverfahren zu entscheiden ist (vgl. BAG, Urteil vom 19. März 2003 - 4 AZR 271/02 - BAGE 105, 275 <278> sowie Beschlüsse vom 20. April 1999 - I ABR 72/98 - BAGE 91, 210 <218>, vom 5. Dezember 2007 - 7 ABR 65/06 - AP Nr. 46 zu § 78a BetrVG 1972 Rn. 17, vom 31. August 2010 - 3 ABR 137/09 - AP Nr. 19 zu § 48 ArbGG 1979 Rn. 14 und vom 22. Mai 2012 - 1 ABR 11/11 - juris Rn. 19). Die nach § 83 Abs. 2 BPersVG gebotene sinngemäße Anwendung der genannten Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes bedeutet, dass in den höheren Instanzen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nicht mehr zu prüfen ist, ob über den streitigen Anspruch richtigerweise im Urteilsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu entscheiden ist (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 12, vom 14. August 2007 - BVerwG 6 PB 5.07 - Buchholz 251.3 § 66 BrPersVG Nr. 2 Rn. 8 f., vom 11. März 2011 - BVerwG 6 PB 19.10 - Buchholz 250 § 84 BPersVG Nr. 1 Rn. 2 und vom 11. Mai 2011 - BVerwG 6 P 4.10 - Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 6 Rn. 11).

12

bb) Die Prüfsperre tritt nicht ein, wenn das Verwaltungsgericht gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat, welche im Zusammenhang mit der Beurteilung der zulässigen Verfahrensart zu beachten sind. Nach § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG gelten für die Zulässigkeit der Verfahrensart die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend. Hält das im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren angegangene Verwaltungsgericht diese Verfahrensart für unzulässig, so hat es entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG das Verfahren in das Urteilsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu verweisen. Dies hat durch eine eigenständige Vorabentscheidung zu geschehen, gegen welche nach Maßgabe von § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG die sofortige Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht statthaft ist. Hat das Verwaltungsgericht stattdessen den Antrag durch Beschluss nach § 84 ArbGG als unzulässig abgelehnt, so handelte es sich um eine inkorrekte Entscheidung. Gegen diese kann der Antragsteller nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz wahlweise entweder die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG oder die Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG einlegen. Im letztgenannten Fall hat das Oberverwaltungsgericht vorab durch eigenständigen Beschluss über die zulässige Verfahrensart zu entscheiden und dabei auch darüber zu befinden, ob es die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zulässt (vgl. BAG, Urteile vom 26. März 1992 - 2 AZR 443/91 - AP Nr. 7 zu § 48 ArbGG 1979 Bl. 574 ff. und vom 21. April 1993 - 5 AZR 276/92 - juris Rn. 23 ff., Beschlüsse vom 11. November 1997 - 1 ABR 21/97 - BAGE 87, 64 <67 f.>, vom 20. April 1999 a.a.O. S. 218 und vom 21. Mai 1999 - 5 AZB 31/98 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Zeitungsverlage Bl. 1 318 R, 1 319, Urteil vom 19. März 2003 a.a.O. S. 278, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 1 ABR 11/11 - juris Rn. 9).

13

cc) Bejaht das Oberverwaltungsgericht - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - im Rahmen seines verfahrensbeendenden Beschlusses nach § 91 ArbGG inzidenter die Zulässigkeit des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, so handelt es sich wiederum um eine inkorrekte Entscheidung, welche das Rechtsbeschwerdegericht entgegen §§ 65, 93 Abs. 2 ArbGG nicht zu binden vermag. In diesem Fall erstreckt sich die Überprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts auf die Frage nach der zulässigen Verfahrensart. Eine Zurückverweisung allein wegen der unterbliebenen Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Zulassung einer weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG scheidet aus Gründen der Verfahrensökonomie aus. Teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, so entscheidet es abschließend über die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde. Anderenfalls verweist es die Sache durch unanfechtbaren Beschluss ins Urteilsverfahren des zuständigen Verwaltungsgerichts. Diese Verfahrensweise entspricht eher dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG als die erneute Einschaltung des Oberverwaltungsgerichts zwecks Klärung der zulässigen Verfahrensart. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen, in welcher das Beschwerdegericht die Prüfung der von § 65 ArbGG erfassten verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte überhaupt unterlassen hatte und das Bundesarbeitsgericht eine Zurückverweisung an die Vorinstanz für geboten erachtet hat (vgl. BAG, Urteile vom 26. März 1992 a.a.O. Bl. 574 R, 575 und vom 21. April 1993 a.a.O. Rn. 28).

14

dd) Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht im verfahrensbeendenden Beschluss nach § 84 ArbGG das Begehren des Antragstellers als unzulässig abgelehnt, weil es die Zulässigkeit der Verfahrensart des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens verneint hat. Diese Verfahrensweise war fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung durch Vorabentscheidung die Sache in das Urteilsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung hätte verweisen müssen (§ 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die Vorabentscheidung war zudem deswegen geboten, weil die Beteiligte bereits erstinstanzlich die Zulässigkeit der Verfahrensart gerügt hatte (§ 17a Abs. 3 Satz 2 GVG). Zu Recht hat daher das Oberverwaltungsgericht sich - im Rahmen des statthaften Beschwerdeverfahrens - nicht gehindert gesehen, die Frage der zulässigen Verfahrensart zu prüfen. Es hätte jedoch seinerseits die Zulässigkeit des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens durch Vorabentscheidung feststellen und zugleich über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4, 5 GVG befinden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist der Senat befugt, im Rahmen seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde die Frage der zulässigen Verfahrensart in seine Prüfung einzubeziehen.

15

b) Das Begehren des Antragstellers war im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen. Dieses erstreckt sich nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG auf alle Streitigkeiten über die Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretungen. Darum geht es hier. Mit seinem im Beschwerdeverfahren formulierten und in der Rechtsbeschwerdeinstanz weiter verfolgten Antrag macht der Antragsteller geltend, ihm als Personalrat erwachse aus dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot ein Anspruch auf Einbeziehung seiner vom Dienst freigestellten Mitglieder in die Leistungsbezahlung. Darin liegt die Rechtsbehauptung, wonach es zu den Aufgaben und Befugnissen des Personalrats zählt, durch Anrufung der Gerichte für die diskriminierungsfreie Weiterzahlung der Dienstbezüge auch mit Blick auf die Leistungsbezahlung zu sorgen. Ob dies zutrifft, ist eine im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu beantwortende Frage.

16

2. Dem Antragsteller fehlt es jedoch an der Antragsbefugnis. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (vgl. Beschlüsse vom 7. April 2010 - BVerwG 6 P 6.09 - BVerwGE 136, 271 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 112 Rn. 15, vom 25. Januar 2012 - BVerwGE 6 P 25.10 - BVerwGE 141, 346 Rn. 11 sowie vom 16. April 2012 - BVerwG 6 P 1.11 - juris Rn. 15). Der Personalrat ist von der etwaigen Einbeziehung seiner Mitglieder in die Leistungsbezahlung nicht in eigenen Rechten betroffen.

17

a) Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG hat Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Personalratsaufgaben erforderlich ist, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Es gilt somit das "Lohnausfallprinzip": Den Personalratsmitgliedern bleiben ihre gegenüber dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber zustehenden Ansprüche auf Dienstbezüge und Arbeitsentgelt erhalten (vgl. Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 34.00 - Buchholz 251.6 § 39 NdsPersVG Nr. 1 S. 2 und Beschluss vom 27. Januar 2004 - BVerwG 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 16). Das Lohnausfallprinzip des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG gilt auch für Personalratsmitglieder, die nach § 46 Abs. 3 BPersVG von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind (vgl. Faber, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 46 Rn. 142; Altvater/Peiseler, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 46 Rn. 75; Treber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 46 Rn. 78; Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 46 Rn. 9).

18

Zwar handelt es sich bei der Regelung in § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG um eine Konkretisierung des allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots nach § 8 BPersVG (vgl. Urteil vom 13. September 2001 a.a.O. S. 2 f.; Faber, a.a.O. § 46 Rn. 51; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 46 Rn. 27a). Doch findet der Anspruch des Personalratsmitgliedes auf Fortzahlung seiner Dienstbezüge bzw. seines Arbeitsentgeltes seine Grundlage im Beamten- bzw. Arbeitsverhältnis. § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG stellt die Weiterzahlung nur sicher. Bezugsrahmen bleibt aber die Rechtsstellung des Personalratsmitgliedes als Beamter oder Arbeitnehmer. Der Fortzahlungsanspruch ist seinem Wesen nach eine individualrechtliche Rechtsposition, auf welche aus personalvertretungsrechtlichem Anlass - die Tätigkeit des freigestellten Personalratsmitgliedes - die Regelung in § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG einwirkt (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 P 67.78 - Buchholz 238.390 § 92 SHPersVG Nr. 1 S. 3, vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 43.78 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 18 S. 33 f. und vom 13. September 2001 a.a.O. S. 2; BAG, Beschlüsse vom 30. Januar 1973 - 1 ABR 22/72 - BAGE 25, 23 <25 f.>, vom 21. Mai 1974 - 1 ABR 73/73 - BAGE 26, 156 <160> und vom 18. Juni 1974 - 1 ABR 119/73 - AP Nr. 16 zu § 37 BetrVG 1972 Bl. 544 R, 545; Urteil vom 17. September 1974 - 1 AZR 574/73 - AP Nr. 17 zu § 37 BetrVG 1972 Bl. 190 R; Faber, a.a.O. § 46 Rn. 52 und 273; Altvater/Peiseler, a.a.O. § 46 Rn. 28 und 131b; Treber, a.a.O. § 46 Rn. 22 und 191; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 46 Rn. 101).

19

Betrifft somit die Fortzahlungspflicht das individualrechtliche Rechtsverhältnis des Personalratsmitgliedes zu seinem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber, so ist damit die Rechtsbeziehung zwischen Personalrat und Dienststelle nicht berührt. § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG begründet kein eigenes Recht des Personalrats auf Fortzahlung der Dienstbezüge und des Arbeitsentgeltes an seine Mitglieder. Zwar wird durch die Regelung in § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG auch der Personalrat als Institution gestärkt. Diese Wirkung geht jedoch nicht verloren, wenn das einzelne Personalratsmitglied darauf verwiesen ist, seinen Fortzahlungsanspruch beim zuständigen Verwaltungs- oder Arbeitsgericht einzuklagen. In diesen individualrechtlichen Rechtsstreitigkeiten wird das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot in seiner durch § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG gebotenen Ausprägung berücksichtigt. Aus demselben Grund verbietet es sich, in die Vorschrift eine gesetzliche Prozessstandschaft hineinzulesen, welche es dem Personalrat erlaubt, die Weiterzahlungsansprüche seiner Mitglieder in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen.

20

b) Nach § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG darf die Freistellung eines Personalratsmitgliedes von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zur Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Konkretisierung des allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots, welches nach der Klarstellung in § 8 Halbs. 2 BPersVG auch für die berufliche Entwicklung gilt. Nach § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG kann das Personalratsmitglied unter Umständen verlangen, im Wege einer fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs befördert, höhergruppiert oder aus einer höheren Entgeltgruppe bezahlt zu werden. Dabei nimmt die Vorschrift - ebenso wie § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG - Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis des Personalratsmitgliedes. Seine Ansprüche sind daher solche aus dem Beamten- oder Arbeitsverhältnis (vgl. Urteil vom 21. September 2006 - BVerwG 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333 = Buchholz 237.8 § 12 RhPLBG Nr. 1 Rn. 13 ff.; BAG, Urteile vom 26. September 1990 - 7 AZR 208/89 - BAGE 66,85 <91, 93>, vom 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - BAGE 98, 164 <168 ff.> und vom 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - juris Rn. 18 ff.).

21

§ 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG verleiht dem Personalrat keinen Anspruch darauf, dass eines seiner Mitglieder befördert, höhergruppiert oder aus einer höheren Entgeltgruppe bezahlt wird. Zwar stärkt die Vorschrift - ebenso wie §§ 8, 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG - den Personalrat als Institution. Zur Entfaltung dieser Wirkung bedarf es jedoch keiner eigenen Rechtsposition des Personalrats. Dass die Regelung in § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG im Rahmen der individualrechtlichen Rechtsstreitigkeit in vollem Umfang zum Tragen kommt, ist aus der zuletzt zitierten Rechtsprechung zu ersehen. Diese entfaltet ihren Richtliniencharakter gegenüber den betroffenen Dienststellen in gleicher Weise wie die kollektivrechtlichen Entscheidungen der Gerichte in Personalvertretungssachen. Ist individualrechtlich geklärt, dass Personalratsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche aus § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG herleiten können, so ist im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, dass die Dienstellen unter vergleichbaren Umständen ebenso verfahren wären. Die typisierende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, Personalratsmitglieder verzichteten eher auf ihre Freistellung, als sich auf einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang einzulassen, trifft daher nicht zu. Im Übrigen lässt sich der Regelung in § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG ebenso wenig wie derjenigen in § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ein gesetzgeberisches Konzept entnehmen, wonach der Personalrat berechtigt ist, alle Rechte seiner freigestellten Mitglieder auf Fortzahlung der Bezüge und berufliche Entwicklung selbst wahrzunehmen, um diesen von vornherein jegliches - prozessuales oder berufliches - Risiko abzunehmen.

22

c) Nach den dargestellten Grundsätzen kann der Antragsteller keine gerichtliche Klärung verlangen, ob und inwieweit seine beamteten Mitglieder in die Leistungsbezahlung einzubeziehen sind.

23

Rechtsgrundlagen für die hier in Rede stehende Leistungsbezahlung an Bundesbeamte sind § 27 Abs. 7 und § 42a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009, BGBl I S. 1434, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2012, BGBl I S. 1670, sowie die Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung - BLBV) vom 19. Juni 2009, BGBl I S. 2170. Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente sind danach Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BLBV). Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächst höheren Stufe als Leistungsstufe gezahlt werden (§ 27 Abs. 7 Satz 1 BBesG i.V.m. § 3 BLBV). Der Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen dient ferner die Gewährung von Leistungsprämien als Einmalzahlungen sowie Leistungszulagen an Beamte der Bundesbesoldungsordnung A (§ 42a Abs. 1 BBesG i.V.m. §§ 4, 5 BLBV).

24

aa) Zwei Fallgestaltungen der vorbezeichneten Leistungsbezahlung sind bereits vom Verbot der Minderung der Dienstbezüge nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG erfasst. Ist die Leistungsstufe dem Personalratsmitglied vor Beginn seiner Freistellung zuerkannt worden, so ist die Bezahlung aus der höheren Stufe nach Beginn der Freistellung bis zu demjenigen Zeitpunkt fortzusetzen, in welchem das Personalratsmitglied diese Stufe regulär erreicht. Dieser Schluss ist schon deswegen zwingend, weil die Vergabe der Leistungsstufe unwiderruflich ist (vgl. Nr. 3.1 der Durchführungshinweise zur BLBV vom 3. August 2010, GMBl S. 1203; von Kiedrowski, in: Clemens/Millack/Lantermann/Engelking/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 27 Rn. 69; Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 27 Rn. 63). Demgegenüber sind Leistungszulagen zwar zu befristen und bei Leistungsabfall für die Zukunft zu widerrufen (§ 42a Abs. 2 Satz 5 BBesG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 BLBV). Ist dem Personalratsmitglied jedoch vor Beginn der Freistellung eine Leistungszulage für einen zusammenhängenden Zeitraum gewährt worden (§ 5 Abs. 2 Satz 3 BLBV), der erst nach diesem Zeitpunkt endet, so ist sie weiter zu zahlen. Diese Einordnung der vorbezeichneten - zwischen den Beteiligten ersichtlich hier nicht streitigen - Fallgestaltungen wird vom Bundesministerium des Inneren geteilt. In Abschnitt II seiner "Grundsätzlichen Hinweise zur Rechtslage bei der Behandlung und Förderung freigestellter Personalratsmitglieder" vom 12. März 2002 heißt es dazu zutreffend: "Eine vor der Freistellung erfolgte Gewährung bleibt allerdings durch die Freistellung immer unberührt, d.h. die Freistellung hat auch keine Auswirkungen auf die vorherige Festsetzung der Leistungsstufe und ein Widerruf der Leistungszulage wegen Leistungsabfalls scheidet ebenfalls aus".

25

Kommt es daher in einer dieser Fallgestaltungen zum Streitfall, so kann das betroffene beamtete Personalratsmitglied die Fortzahlung der Leistungsstufe bzw. Leistungszulage gerichtlich einklagen. Ein eigenes Recht des Personalrats ist hier ebenso zu verneinen wie in den sonstigen Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG.

26

bb) Allerdings wird auf die Regelung in § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG zurückzugreifen sein, wenn es um eine Leistungsbezahlung geht, über welche nach Beginn der Freistellung erstmals oder erneut zu entscheiden ist (vgl. dazu Faber, a.a.O. § 46 Rn. 164 f.; Altvater/Peiseler a.a.O. § 46 Rn. 80; Ilbertz/Widmaier/Sommer, a.a.O. § 46 Rn. 25 f.; Treber, a.a.O. § 46 Rn. 90; Kuhlmey, a.a.O. § 27 Rn. 68). Das betroffene Personalratsmitglied kann seine etwaigen Rechte mit einer Klage aus dem Beamtenverhältnis verfolgen. Eigene Rechte stehen dem Personalrat auch in dieser Hinsicht nicht zu. Bei der Einbeziehung von Personalratsmitgliedern in die Leistungsbezahlung ist keine andere Beurteilung geboten als in den Fällen, in denen es um Beförderung, Höhergruppierung oder Bezahlung aus einer höheren Entgeltstufe unter dem Gesichtspunkt fiktiver Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs geht.

27

cc) Zu einer abweichenden Beurteilung nötigt schließlich nicht die abstrakt-negatorische Formulierung des streitigen Begehrens in der Beschwerdeinstanz, womit der Antragsteller festgestellt wissen will, dass seinen Mitgliedern nicht allein unter Hinweis auf die Freistellung die Teilnahme an der Leistungsbezahlung verweigert werden darf. Auch diesem nach seinem Inhalt abstrakten und seinem Umfang einschränkten Begehren liegt im Kern die Rechtsbehauptung des Antragstellers zu Grunde, dass seine Mitglieder jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilnahme an der Leistungsbezahlung haben und dabei auch seine spezifischen personalvertretungsrechtliche Rechtsstellung berührt ist. Dies ist jedoch aus den genannten Gründen nicht der Fall.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.

(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:

1.
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie
2.
Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
Sonstigein professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.

(3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.

(4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen.

(2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder nicht beurlaubt werden, sind ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister dieser Gesellschaft zugewiesen, soweit sie nicht auf Grund einer Entscheidung im Einzelfall beim Bundeseisenbahnvermögen oder anderweitig verwendet werden. Ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens kann der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft auf Dauer zugewiesen werden, wenn er es beantragt und ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Beamte der bisherigen Bundeseisenbahnen, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beurlaubt sind, sind mit Ablauf der Beurlaubung ebenfalls der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen, sofern nicht vor Ablauf der Beurlaubung vom Bundeseisenbahnvermögen eine andere Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen wird.

(4) Die Rechtsstellung der nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten sowie die Gesamtverantwortung des Dienstherrn bleiben gewahrt. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist zur Ausübung des Weisungsrechts befugt, soweit die Dienstausübung im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft es erfordert.

(5) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundeseisenbahnvermögen die zur Wahrnehmung der Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(6) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann den ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen. Im übrigen wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in bezug auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten zu bestimmen, welche weiteren beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstigen Entscheidungen und Maßnahmen, die mit der Dienstausübung des Beamten im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung übertragen werden.

(7) Erhält ein Beamter aus einer Zuweisung gemäß den Absätzen 2 und 3 anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(8) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt für die nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn entsprechend.

(9) Das Bundeseisenbahnvermögen kann die Zuweisung im Einzelfall im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufheben oder eine anderweitige Verwendung vorsehen. Voraussetzung für die Aufhebung einer Zuweisung ist, daß beim Bundeseisenbahnvermögen eine Planstelle zur Verfügung steht.

(1) Zur Wahrung der Interessen der Beamten, die gemäß § 12 Abs. 2 und 3 der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind, gegenüber den sie betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen des Bundeseisenbahnvermögens werden beim Bundeseisenbahnvermögen besondere Personalvertretungen gebildet, die ausschließlich von den der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten gewählt werden. Das Bundeseisenbahnvermögen bestimmt durch Verwaltungsanordnung die Zusammensetzung des Kreises der zugewiesenen Beamten, für den jeweils eine besondere Personalvertretung zuständig ist; die zuständige besondere Personalvertretung wirkt mit bei der Entscheidung des Bundeseisenbahnvermögens. Im übrigen finden die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß Anwendung.

(2) In den der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übertragenen, in § 78 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 11 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten hat die auf unterster Ebene gebildete besondere Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht. Auf dieses Mitbestimmungsrecht finden die Vorschriften des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Verweigert die besondere Personalvertretung in den Fällen des Absatzes 2 ihre Zustimmung, so hat sie dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dieser schriftlich mitzuteilen. Teilt die besondere Personalvertretung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft die Verweigerung ihrer Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Ergibt sich zwischen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und der besonderen Personalvertretung in den Fällen des Absatzes 2 keine Einigung, so ist unverzüglich die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zweier Monate feststellt, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft an, so gibt sie dieser eine Empfehlung. Folgt die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft der Empfehlung nicht, so hat sie innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle der rechtsaufsichtsführenden Stelle zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(5) Die Einigungsstelle besteht in den in Absatz 4 genannten Fällen aus je drei Beisitzern, die von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und der zuständigen besonderen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, müssen sich mindestens zwei Beamte befinden.

(6) In Streitigkeiten nach den Absätzen 2 bis 5 sind die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(7) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, den ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten die Teilnahme an den Wahlen zu den besonderen Personalvertretungen gemäß Absatz 1 zu ermöglichen sowie gewählte Beamte für die Wahrnehmung von Mandaten in den besonderen Personalvertretungen freizustellen.

(8) Die Absätze 1, 2 und 7 gelten entsprechend für zu bildende besondere Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie für besondere Schwerbehindertenvertretungen.

(9) Bis zur Wahl zu den Personalvertretungen nach Absatz 1 ist der nach § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen gebildete gemeinsame Hauptpersonalrat zuständig.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 89 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 99 bis 105 entsprechend.

(2) In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und -Auszubildendenvertretung gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.