Verwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Apr. 2015 - 15 K 5699/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 05.08.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 17.07.2013 auf Gewährung von Leistungsprämien für die Jahre 2010 bis 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
1
Tatbestand
2Der im Jahre 1948 geborene Kläger stand seit November 1974 in der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Dienste der Beklagten; zuletzt war er im November 1990 zum „Bauoberamtsrat“ ernannt worden. Seit Juni 1987 war der Kläger Vorsitzender des örtlichen Personalrats zunächst bei der Bundesbaudirektion, sodann bei dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung. Aufgrund eines Vorschlags der Personalvertretung war der Kläger in dieser Funktion zum Teil teilweise, überwiegend jedoch vollständig von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Zum 30.11.2013 trat der Kläger in den Ruhestand.
3Unter dem 17.07.2013 beantragte der Kläger, ihm für die Jahre 2012 und 2013 und die vorhergehenden Jahre eine „Leistungsprämie“ zu gewähren und wies dabei auf die Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG hin, nach der er durch die Tätigkeit in der Personalvertretung keine Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs erfahren dürfe. Nach der nunmehr vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf komme grundsätzlich auch für ein von der dienstlichen Tätigkeit freigestelltes Personalratsmitglied die Gewährung einer Leistungsprämie in Betracht.
4Mit Bescheid vom 05.08.2013 lehnte das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (im Folgenden: Bundesamt) diesen Antrag ab, weil nach dem maßgebenden Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vollständig vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder von der Gewährung einer Leistungsprämie grundsätzlich ausgeschlossen seien; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf betreffe einen Einzelfall.
5Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, in dem er die bereits in seinem Antrag zitierte Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zitierte und darauf hinwies, dass er in die Entscheidung des Bundesamtes für die Gewährung von Leistungsprämien einbezogen werden müsse.
6Das Bundesamt wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2013 als unbegründet zurück.
7Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben.
8Er ist der Ansicht, dass die Beklagte ihm die Gewährung einer Leistungsprämie als vollständig bzw. in einigen Jahren teilweise von der dienstlichen Tätigkeit freigestelltes Personalratsmitglied nicht verwehren dürfe; die Verfahrensweise der Beklagten widerspreche dem Benachteiligungsverbot für Personalratsmitglieder, so dass eine Pflicht bestehe, ihn in die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsprämien einzubeziehen. Insoweit sei es erforderlich, seinen dienstlichen Werdegang in Vergleich zu anderen Beamten, die eine Leistungsprämien erhalten hätten, nachzuzeichnen, um eine ordnungsgemäße Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämien auch an ihn zu ermöglichen. Die für eine solche Nachzeichnung erforderliche Tatsachengrundlage müsse daher geschaffen und könne auch geschaffen werden, weil er nicht während seiner gesamten Tätigkeit als Vorsitzender des örtlichen Personalrates vollständig von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt gewesen sei.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 05.08.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2013 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 17.07.2013 auf Gewährung von Leistungsprämien für die Jahre 2010 bis 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie verteidigt ihre angefochtenen Entscheidungen und ist der Ansicht, dass vollständig vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder nicht von der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und den darin geregelten Leistungsprämien erfasst seien; ein solcher Ausschluss verstoße auch nicht gegen § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG. Die Leistungsprämie sei eine Ausnahme und setze herausragende besondere Leistungen voraus. Solche könnten mangels einer konkreten dienstlichen Tätigkeit bei einem freigestellten Personalratsmitglied nicht festgestellt werden. Die von dem Kläger verlangte Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs verlange belastbare Tatsachengrundlagen, zu denen aber nichts vorgetragen sei.
14Im Übrigen komme eine Nachzeichnung auch deshalb nicht in Betracht, weil das Instrument der Leistungsprämie eine Ausnahme darstelle und daher nicht in eine Betrachtung eines durchschnittlichen Werdegangs einbezogen werden könne.
15Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die Beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist als Bescheidungsklage zulässig und begründet.
18Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt über seinen Antrag vom 17.07.2013 auf Einbeziehung in die Gewährung von Leistungsprämien für die Jahre 2010 bis 2013 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet; der dies ablehnende Bescheid des Bundesamts vom 05.08.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 30.08.2013 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
19Die Gewährung einer „Leistungsprämie“ nach Maßgabe der „Bundesleistungsbesoldungsverordnung“ (vom 23.07.2009 – BGBl. I S. 2170 –) – BLBV – dient nach § 4 BLBV der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung und soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen. In die Entscheidung über die Gewährung einer solchen „Leistungsprämie“ ist allerdings auch ein gemäß § 46 Abs. 3 BPersVG von der dienstlichen Tätigkeit freigestelltes Personalratsmitglied einzubeziehen; dies gebietet bereits das in § 46 Absatz 1 Satz 2 BPersVG geregelte Lohnausfallprinzip und folgt auch aus dem Benachteiligungsverbot in § 8 bzw. § 46 Absatz 3 Satz 6 BPersVG.
20Zu diesem Problemkreis hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Urteil vom 09.01.2015 – 13 K 8885/13 – (juris und www.nrwe.de) – ausgehend von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2013 – 6 P 5/12 – (juris) und unter Berücksichtigung seines vorhergehenden Urteils vom 16.11.2012 – 13 K 4793/11 – (juris) und den den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein – Westfalen vom 29.07.2014 – 1 A 2885/12 – (juris) Folgendes ausgeführt:
21I. Gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 BPersVG hat die Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Diese Norm regelt, inwieweit Personalratsmitglieder ihre Bezüge während der Befreiung von der Pflicht zur Arbeit fortgezahlt erhalten. Für den Umfang der Pflicht zur Fortzahlung des Entgelts sind unterschiedliche Rechts- und Tatsachenfragen zu klären. Rechtlich kommt es allein darauf an, was der Beamte verdient hätte, wenn er nicht freigestellt gewesen wäre; in tatsächlicher Hinsicht bedarf es der Feststellungen über die – hypothetische – Sachlage, die ohne die Freistellung des Beamten bestanden hätte,
22vgl. zu der Parallelvorschrift in Artikel 46 Absatz 2 Satz 1 BayPVG: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Mai 2005 – 17 P 04.467 –, juris, Rn. 45 m.w.N.
23Danach sind Zulagen und Prämien auch während der Freistellung des Personalratsmitglieds weiterzuzahlen, wenn es sich hierbei um Dienstbezüge im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 1 BPersVG handelt. Das ist im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Leistungsprämie der Fall. Denn nach § 1 Absatz 2 Nr. 4 und 5 BBesG gehören zu den Dienstbezügen u.a. Zulagen und Vergütungen. Zu den Zulagen und Vergütungen wiederum gehört die Leistungsprämie. Das ergibt sich daraus, dass § 42a BBesG, in dem die Leistungsprämien (wie auch die Leistungszulagen) geregelt sind, Teil des 4. Abschnitts des BBesG ist, der mit „Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen“ überschrieben ist. Nach § 42a Absatz 1 BBesG wird die Bundesregierung ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Rechtsverordnung „die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen“ nach näherer Maßgabe zu regeln (vgl. §§ 4 f. Bundesleistungsbesoldungsverordnung – BLBV).
24Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2012 – 13 K 4793/11 –, juris, Rn. 22 m.w.N.; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 26. Juli 2006 – AN 11 K 06.02237 –, juris, Rn. 18.
25Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Leistungsprämie um einen leistungsbezogenen Besoldungsbestandteil handelt. Denn § 46 Absatz 2 Satz 1 BPersVG differenziert nicht zwischen verschiedenen Arten von Dienstbezügen und enthält insoweit keine ausdrücklichen Ausnahmen oder Einschränkungen.
26Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. Juli 2014 – 1 A 2885/12 –, juris, Rn. 10
27Da die Freistellung des Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit und die sich daraus ergebende Versäumnis von Arbeitszeit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich sind, hat das Personalratsmitglied somit auch während der Zeit der Freistellung – wie vergleichbare nicht freigestellte Beamten – grundsätzlich Anspruch darauf, bei der Vergabe von Leistungsprämien berücksichtigt zu werden. Das ist auch nicht im Hinblick darauf anders, dass wegen der Leistungsanforderungen nur ein vergleichsweise geringer Teil der jeweiligen Belegschaft in den Genuss der Zuwendungen kommt, wenn anzunehmen ist, dass das freigestellte Personalratsmitglied zu diesem Kreis gehören würde, wenn es nicht freigestellt wäre und seiner angestammten Tätigkeit nachgehen würde.
28Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2008 – 14 ZB 06.2447 –, juris, Rn. 4; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2012 – 13 K 4793/11 –, juris, Rn. 22 und 24.
29II. Selbst wenn – anders als hier angenommen – der Begriff der Dienstbezüge in § 46 Absatz 2 Satz 1 BPersVG enger zu verstehen wäre in dem Sinne, dass die Leistungsprämien nicht darunter fielen,
30so ohne Erwähnung des Regelungszusammenhangs der §§ 1 Absatz 2 Nr. 4 und 5, 42a Absatz 1 BBesG: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Mai 2012 – 7 Bf 161/11.PVB –, juris, Rn. 26; offen gelassen vom OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 1 A 2885/12 –, juris, Rn. 11,
31würde das zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Anspruch des freigestellten Personalratsmitglieds auf Berücksichtigung bei der Vergabe von Leistungsprämien erfolgt auch aus dem in § 8 BPersVG bzw. § 46 Absatz 3 Satz 6 BPersVG geregelten Benachteiligungsverbot.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 6 P 5.12 –, BVerwGE 145, 368-377 = juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 1 A 2885/12 –, juris, Rn. 16 ff.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2012 – 13 K 4793/11 –, juris, Rn. 26 ff. m.w.N.
33Nach § 8 BPersVG dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem BPersVG wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für die berufliche Entwicklung. Das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot untersagt jede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der geschützten Personen gegenüber anderen vergleichbaren Beschäftigten. Benachteiligung ist jede Zurücksetzung oder Schlechterstellung, Begünstigung jede Besserstellung oder Vorteilsgewährung. Die Benachteiligung oder Begünstigung ist verboten, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse steht und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt. Dabei genügt das objektive Vorliegen einer Begünstigung oder Benachteiligung des Funktionsträgers wegen seiner Amtstätigkeit.
34Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2012
35– 13 K 4793/11 –, juris, Rn. 29 m.w.N.
36Die Schutznorm in § 8 BPersVG soll gewährleisten, dass die Personalratsmitglieder ihr Amt unbeeinflusst von der Furcht vor Benachteiligungen und unbeeinflusst von der Aussicht auf Begünstigungen wahrnehmen. Darüber hinaus wird vermieden, dass qualifizierte Bedienstete von einer Mitarbeit in den personalvertretungsrechtlichen Organen Abstand nehmen, weil sie Sorge haben, aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit ihre beruflichen Perspektiven zurückstellen zu müssen.
37Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2012 – 13 K 4793/11 –, juris, Rn. 31 m.w.N.
38§ 46 Absatz 3 Satz 6 BPersVG regelt, dass die Freistellung nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen darf. Die berufliche Entwicklung im Sinne des § 46 Absatz 3 Satz 6 BPersVG umfasst alle Möglichkeiten beruflichen Fortkommens, die vergleichbaren Beamten offenstehen. Damit zählen nicht nur die Möglichkeit einer Beförderung, sondern auch die Vorstufen hierzu, wie Fortbildung und Weiterqualifizierung, soweit sie regelmäßig Beamten angeboten werden, die sich in einer dem freigestellten Personalratsmitglied vor seiner Freistellung vergleichbaren Situation hinsichtlich des Statusamtes und Dienstposten befanden. Wird solchen Beamten die Möglichkeit geboten, durch herausragende besondere oder dauernde Leistungen Leistungsbezahlung zu erlangen, handelt es sich ebenfalls um Gelegenheiten beruflichen Fortkommens. Denn mit der Leistungsbezahlung wird nicht nur die erbrachte herausragende dauerhafte oder besondere Leistung für die spätere Leistungsbeurteilung dokumentiert, vielmehr erwirbt der Beamte damit eine nicht nur geringfügige finanzielle Zuwendung und so eine, wenn auch nur temporäre, Verbesserung seiner Dienstbezüge. Dies ist insbesondere für leistungsfähige und -willige Bedienstete ein Ansporn zu herausragenden Anstrengungen bei der dienstlichen Tätigkeit und gleichzeitig eine Möglichkeit, außerhalb der Beförderung das berufliche Fortkommen in finanzieller Hinsicht voranzutreiben. Die Nichtberücksichtigung dieser Möglichkeiten für freigestellte Personalratsmitglieder hätte zur Folge, dass gerade besonders qualifizierte und leistungsbereite Bedienstete, für die Leistungsbezahlung zumindest bei entsprechenden dienstlichen Anforderungen unschwer erreichbar ist, von einer solchen Personalratstätigkeit Abstand nehmen würden, um keine finanziellen Nachteile wegen der Freistellung zu erleiden. Diese Konsequenz zu vermeiden ist Sinn und Zweck des Benachteiligungs- bzw. Beeinträchtigungsverbotes der §§ 8, 46 Absatz 3 Satz 6 BPersVG, die bezogen auf den beruflichen Werdegang die konstituierende Regelungen für die Arbeit der Personalvertretungen darstellen.
39Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Mai 2012 – 7 Bf 161/11.PVB –, juris, Rn. 28 m.w.N.
40Demnach ist das freigestellte Personalratsmitglied im Hinblick auf die Vergabe von leistungsbezogenen Besoldungsinstrumenten wie der Leistungsprämie genauso zu behandeln wie vergleichbare Beamte, die nicht freigestellt sind. Eine andere Handhabung würde eine Benachteiligung bedeuten, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner personalvertretungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse stehen und auch nicht aus sachlichen Gründen erfolgen würde. Denn die Gruppe der freigestellten Personalratsmitglieder wäre im Verhältnis zu ihren nicht freigestellten Kollegen wegen ihrer Tätigkeit für den Personalrat in Richtung auf die mögliche Teilhabe an einem bestimmten Besoldungsinstrument von vornherein benachteiligt. Sie wäre nämlich ihrer im Einzelfall realen Chance, wie vergleichbar leistungsstarke nicht freigestellte Kollegen für eine herausragende Einzelleistung zusätzlich zu ihrer sonstigen ("normalen") Besoldung eine Leistungsprämie zu erhalten, generell beraubt, ohne dass es auf das Leistungsvermögen der betroffenen einzelnen Person ankäme. In einem solchen generellen Ausschluss von einem bestimmten Besoldungsinstrument ist ein beachtlicher Nachteil zu sehen.
41OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 1 A 2885/12 –, juris, Rn. 19; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Mai 2012 – 7 Bf 161/11.PVB –, juris, Rn. 30 f.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2012 – 13 K 4793/11 –, juris, Rn. 33 m.w.N.
42Die damit kausal auf der Personalratstätigkeit, nämlich der hierfür erforderlichen Freistellung beruhende Verweigerung der Berücksichtigung bei der Gewährung von Leistungsbezahlung, ist auch ohne sachliche Rechtfertigung.
43Zwar trifft es zu, dass sich die herausragenden besonderen oder dauerhaften Leistungen, die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungsbezahlung sind, nach Sinn und Zweck der Bundesleistungsbesoldungsverordnung auf solche beziehen müssen, die im Rahmen von dienstlichen Tätigkeiten erfolgen. Ebenso zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass Tätigkeiten als Mitglied der Personalvertretung und darauf beruhende herausragende besondere Leistungen, von ihr wegen des Behinderungsverbotes nicht bewertet werden dürfen und darüber hinaus – wegen notwendiger Interessendifferenzen zwischen Personalrat und Dienststelle – auch nicht sachgerecht bewertet werden können. Indes verkennt die Beklagte insoweit, dass es für die Beantwortung der Frage, ob das von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellte Personalratsmitglied im Einzelfall Anspruch auf eine Leistungsprämie hat, nicht darauf ankommt, ob es im Sinne von §§ 42a Absatz 1 BBesG, 4 Absatz 1 BLBV eine herausragende Leistung gezeigt hat. Vielmehr muss der Dienstherr zur Verwirklichung des Grundsatzes der Vermeidung von Benachteiligungen (§ 46 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 8 BPersVG) im Wege der sog. Nachzeichnung der Frage nachgehen, ob dem Personalratsmitglied ohne die Freistellung eine Leistungsprämie gewährt worden wäre.
44Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Mai 2012 – 7 Bf 161/11.PVB –, juris, Rn. 31; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2012 – 13 K 4793/11 –, juris, Rn. 40.
45Obschon diese sog. fiktive Nachzeichnung, was Einzelleistungen der hier in Rede stehenden Art betrifft, in der Praxis schwierig zu bewerkstelligen sein mag, ist weder von der Beklagten hinreichend substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass für die hier im Streit stehende Fallgruppe eine Nachzeichnung von vornherein unmöglich wäre. Denn die in Rede stehende Leistungsprämie ist nicht etwa ein Art "Geschenk" des Dienstherrn, dessen Verteilung in dem zur Verfügung stehenden Gesamtumfang ohne Bindung an den Gleichbehandlungsgrundsatz gewissermaßen nach "Gutsherrnart" bzw. wahllos nach dem "Gießkannenprinzip" erfolgen könnte, also keinen nachzuvollziehenden (Grund-)Regeln unterläge. Wohl nur dann gäbe es wirklich keine objektive Grundlage für eine fiktive Nachzeichnung. Die Leistungsprämie hat aber nicht nur eine allgemeine Anreizfunktion, sondern will gerade auch herausgehobene Einzelleistungen bestimmter Beamter besonders honorieren. Das ist ein Vorgang, der üblicherweise zu den Personalakten genommen wird und insofern die berufliche Entwicklung in einem gewissen Grad mit kennzeichnet. Um derartige herausragende Leistungen zu erbringen, bedarf es auf Seiten des Beamten (in aller Regel) einer entsprechend ausgeprägten fachlichen oder persönlichen Befähigung bei zugleich vorhandener Leistungsmotivation.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 1 A 2885/12 –, juris, Rn. 20 ff. m.w.N.
47Es erscheint daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass hiervon ausgehend eine geeignete Vergleichsgruppe gebildet werden kann, die aus solchen nicht freigestellten Beamten besteht, welche sich nach ihrem Leistungs- und Befähigungsbild einschließlich eines etwa bereits sichtbar gewordenen Entwicklungspotenzials mit dem freigestellten Personalratsmitglied im Zeitpunkt des Beginns von dessen Freistellung in einer wesentlich vergleichbaren Situation befunden haben. Welche Beamte hierunter zu fassen sind, lässt sich dabei insbesondere anhand von Aussagen zum Leistungsstand und -potenzial in dienstlichen Beurteilungen aus der betreffenden Zeit feststellen. Bei einer Orientierung an solchen im beruflichen Werdegang sowie Leistungsstand "vergleichbaren Kollegen", die nicht notwendig derselben Besoldungsgruppe angehören müssen, wäre es gerade ausgeschlossen, dass der freigestellte Beamte – unzulässig begünstigend – von den Leistungen einzelner weniger Spitzenbeamter profitieren würde, wie die Beklagte meint. Es wäre vielmehr im Einzelnen festzustellen und zu bewerten, wie sich die jeweilige Vergleichsgruppe, was den Erhalt von Leistungsprämien betrifft, tatsächlich weiter entwickelt hat, ob etwa wirklich nur die in den Beurteilungen mit Abstand Leistungsstärksten ("Spitzenkräfte") in den Genuss der Leistungsprämien gekommen sind. Insoweit wird fingiert, dass das freigestellte Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung genommen hätte, die der durchschnittlichen Entwicklung der Mitglieder der Vergleichsgruppe entspricht.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 B 11.14 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 1 A 2885/12 –, juris, Rn. 24; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Mai 2012 – 7 Bf 161/11.PVB –, juris, Rn. 31; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2012 – 13 K 4793/11 –, juris, Rn. 43 m.w.N.
49Wie der Dienstherr bei der Beantwortung der Frage, ob dem Personalratsmitglied ohne die Freistellung eine Leistungsprämie gewährt worden wäre, im Einzelnen vorgeht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei darf er in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung eines fiktiven Geschehensablaufes in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamte auf das unvermeidliche Maß beschränken.“
50Das Gericht folgt diesen überzeugenden Ausführungen und schließt sich ihnen im vollen Umfang an; das Vorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, dies zu entkräften. Auch der Hinweis der Beklagten auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden – Württemberg vom 05.08.2013 – 1 Sa 33/12 – (juris), nach der eine fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung eines freigestellten Personalratsmitglieds sich nicht auf die Teilhabe am beschleunigten Stufenaufstieg erstreckt, wenn der Arbeitgeber die Verkürzung der Stufenlaufzeit auf sachlich begründete Einzelfälle beschränkt, verfängt nicht, da die Entscheidung über eine „Leistungsprämie“ besondere herausragende Leistungen voraussetzt und nicht auf Ausnahmen in einer beruflichen Entwicklung beschränkt ist, die – wie dargestellt – auch für ein von der dienstlichen Tätigkeit freigestelltes Personalratsmitglied ermittelt und nachgezeichnet werden kann.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
moreResultsText
Annotations
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen.
(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung gewährt. Die Höhe ist der erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen. Es kann ein Betrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
- 1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, - 2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.
Grundgehalt, - 2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, - 3.
Familienzuschlag, - 4.
Zulagen, - 5.
Vergütungen, - 6.
Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:
(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.
(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
- 1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, - 2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.
Grundgehalt, - 2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, - 3.
Familienzuschlag, - 4.
Zulagen, - 5.
Vergütungen, - 6.
Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.
(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:
(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.
(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.
Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.