Bundesleistungsbesoldungsverordnung - BLBV | § 3 Leistungsstufe

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Die Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft herausragender Leistungen. Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten, die dauerhaft herausragende Leistungen erbringen, kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden.

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published on 29/07/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3Die geltend gemachten Zulassungsgr
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