Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

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Familienrecht: Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

21.05.2015

Die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sog. Rentner bzw. Pensionistenprivilegs rechtfertigt eine Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht.
Ehescheidung

Versorgungsausgleich: Ruhegehalt einer Beamtin nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemanns

26.03.2014

Es ist ratsam, sich auch bei einer Ehescheidung über die persönlichen Verhältnisse des geschiedenen Ehepartners auf dem Laufenden zu halten.
Ehescheidung

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zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

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wird zitiert von 7 anderen §§ im .

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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Nov. 2018 - M 21 K 16.3426

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2015 - 3 ZB 14.60

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Dezember 2013 wird

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Nov. 2016 - AN 11 K 16.01380

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - 3 ZB 13.2437

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Juli 2017 - 3 BV 16.590

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. März 2018 - W 1 K 17.384

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. März 2018 - W 1 K 17.319

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2015 - 6 ZB 15.371

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Feb. 2018 - Au 2 K 17.206

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Feb. 2016 - RO 1 K 15.1306

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Dez. 2017 - W 1 K 17.60

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2017 - Au 2 K 17.897

bei uns veröffentlicht am 07.12.2017

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Nov. 2017 - Au 2 K 17.323

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 25. Jan. 2019 - 1 K 1829/17

bei uns veröffentlicht am 25.01.2019

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Nov. 2018 - 2 B 37/18

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbeg

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Nov. 2018 - 2 B 35/18

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2018 - IV ZR 262/16

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Nov. 2017 - 2 C 9/16

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Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wende

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 5/16

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

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bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 24/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 16/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 1/17

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 8/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 4/16

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 15/16

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Apr. 2017 - 2 B 37/16

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Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. März 2017 - 5 K 2000/14

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, den Betrag, um den die Versorgungsbezüge des Klägers wegen des Versorgungsausgleichs für seine am 31.12.1988 von ihm geschiedene Ehefrau x gekürzt werden, mit Wirkung zum 01.06.2014 auf 888,99 EUR festzusetzen.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Feb. 2017 - 6 K 2824/15

bei uns veröffentlicht am 02.02.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen eine ihre Beihilfeberechtigung grundsätzlich verneinende Feststellung der Beklagten und macht ge

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Dez. 2016 - 2 B 41/15

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Bundesfinanzhof Urteil, 23. Nov. 2016 - X R 60/14

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Bundesfinanzhof Urteil, 23. Nov. 2016 - X R 41/14

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Bundesfinanzhof Urteil, 23. Nov. 2016 - X R 48/14

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Nov. 2016 - 8 C 11/15

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Tatbestand 1 Die Klägerin, ein Unternehmen zur Herstellung von Flachglas, begehrt für das Jahr 2013 eine Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 13. Okt. 2016 - 1 K 1935/15

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstre

Landgericht Köln Urteil, 17. Aug. 2016 - 20 S 8/16

bei uns veröffentlicht am 17.08.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.01.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.637,63 € Versorgungsleistungsrückstand für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.01.2015 nebst Zinse

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Apr. 2016 - 5 A 683/14

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Kürzung seiner Altersentschädigung als ehemaliger Landtagsabgeordneter. 2 Durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 10.10.2000 wurde der Kläger von seiner Ehefrau geschieden und die Entscheidung übe

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(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen...
(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen...
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt,2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes...
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt,2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes...
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt,2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes...