Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 A 2/14

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:201016U2A2.14.0
published on 20/10/2016 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 A 2/14
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Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung der Aufgabenbeschreibung des ihm übertragenen Dienstpostens und die Neubewertung dieses Dienstpostens.

2

Der Kläger ist Oberstleutnant (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst des Beklagten. Er nimmt beim Bundesnachrichtendienst den Dienstposten "X" in der Abteilung Y wahr. Dieser Dienstposten hat nach der auf der Grundlage der Aufgabenbeschreibung vom 4. März 2013 und der Arbeitsplatzbegehung vom 18. Juni 2013 erstellten Dienstpostenbewertung vom 12. Juli 2013 die Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 15.

3

Gegen die Aufgabenbeschreibung hat sich der Kläger mit anwaltlicher "Beschwerde" vom 9. September 2013 gewandt. Zur Begründung hat er u.a. vorgebracht, dass bestimmte Aufgaben nicht in der Aufgabenbeschreibung enthalten seien. Außerdem sei sein Vorgänger auf diesem Dienstposten nach A 16 besoldet worden. Das sei angesichts der wahrzunehmenden Aufgaben auch gegenwärtig die richtige Wertigkeit.

4

Die Beklagte hat die "Beschwerde" als Widerspruch gegen die Dienstpostenbewertung ausgelegt und diesen mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2014 - den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. März 2014 zugestellt - zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der Dienstherr entscheide über die Dienstpostenbewertung grundsätzlich allein in Wahrnehmung öffentlicher Interessen und berühre damit keine subjektiven Rechte einzelner Beamter. Eine - hier nicht vorliegende - Ausnahme gelte nur, wenn die Dienstpostenbewertung zu Lasten des Beamten manipulativ sei, um ihn auf einem nicht seinem Statusamt entsprechenden Dienstposten zu verwenden. Außerdem seien die Aufgaben, deren Fehlen in der Aufgabenbeschreibung der Kläger rüge, in dieser bereits enthalten oder keine den Dienstposten prägenden Aufgaben, so dass es ihrer Aufnahme in die Aufgabenbeschreibung nicht bedürfe.

5

Mit der am 3. April 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält die Klage für zulässig und begründet. Die Aufgabenbeschreibung und die Dienstpostenbewertung seien rechtsfehlerhaft und müssten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu erstellt werden. In der Aufgabenbeschreibung seien einige Aufgaben falsch bezeichnet, zu unpräzise gefasst oder fehlten völlig. Die Dienstpostenbewertung berücksichtige nicht, dass er einen Teil der Aufgaben nach selbst entwickelten Verfahren wahrnehme. Sie sei insgesamt zu niedrig, weil in einigen Kategorien eine höhere Bewertungsstufe angebracht sei. Die Aufgaben seien schwieriger und mehr geworden, so dass der Dienstposten wie bei seinem Vorgänger nach A 16 bewertet werden müsse.

6

Der Kläger beantragt,

die Aufgabenbeschreibung/Tätigkeitsdarstellung des Bundesnachrichtendienstes vom 4. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Aufgabenbeschreibung/Tätigkeitsdarstellung zu erstellen und aufgrund dieser Erkenntnisse den Dienstposten X erneut zu bewerten.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie hält die Klage bereits für unzulässig. § 44a VwGO stehe einer selbstständigen Angreifbarkeit sowohl der Aufgabenbeschreibung/Tätigkeitsdarstellung als auch der daran anknüpfenden Dienstpostenbewertung entgegen. Die Dienstpostenbewertung werde zur Verwirklichung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG vorgenommen und sei eine vorbereitende Maßnahme, um den Beamten durch eine - spätere - abschließende Entscheidung, z.B. eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens, einer amtsangemessenen Beschäftigung zuzuführen. Die Klage sei auch unbegründet. Die vom Kläger in der Aufgabenbeschreibung vermissten Aufgaben seien in dieser bereits enthalten oder keine den Dienstposten prägenden Aufgaben, so dass es deren Aufnahme in die Aufgabenbeschreibung nicht bedürfe. Auch die Wertigkeit der Aufgaben sei korrekt; die Dienstpostenbewertung sei in Anwendung des "Genfer Modells" erstellt worden.

9

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist unzulässig. Der grundsätzlich statthaften allgemeinen Leistungsklage steht § 44a VwGO nicht entgegen (1.). Dem Kläger fehlt aber die Klagebefugnis (2.) und das Rechtsschutzinteresse für das auf isolierte Abänderung von Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung gerichtete Klagebegehren (3.).

11

1. Die Klage ist nicht als Klage gegen eine behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO unzulässig.

12

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Eine Dienstpostenbewertung ist keine Regelung mit Außenwirkung und deshalb kein Verwaltungsakt (stRspr seit BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1970 - 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 <194> = juris Rn. 33 ff. und - 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 <220> = juris Rn. 26 ff.). Dies gilt erst recht für eine der Dienstpostenbewertung vorausgehende Aufgabenbeschreibung. Statthafte Klageart ist deshalb in beiden Fällen die allgemeine Leistungsklage.

13

Nach § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, es sei denn die behördlichen Verfahrenshandlungen können vollstreckt werden oder ergehen gegen einen Nichtbeteiligten.

14

Eine Aufgabenbeschreibung und eine Dienstpostenbewertung sind keine behördlichen Verfahrenshandlungen i.S.d. § 44a VwGO. Behördliche Verfahrenshandlungen in diesem Sinne sind behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen (BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 21 und vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ein Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist (vgl. § 9 VwVfG). Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung ergehen jedoch nicht in einem auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichteten Verfahren, sondern verwaltungsintern im Rahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn zur Erfüllung einer diesem obliegenden objektiv-rechtlichen Verpflichtung.

15

2. Für eine allgemeine Leistungsklage auf Abänderung der Aufgabenbeschreibung und Neubewertung des Dienstpostens oder auf erneute Entscheidung hierüber fehlt einem Beamten die nach analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, sofern er nicht eine Manipulation des Dienstherrn oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu seinen Lasten geltend macht.

16

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem - wie hier - mit einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 15 m.w.N.). Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 15 m.w.N.).

17

Eine derartige subjektive Rechtsposition auf Abänderung der Aufgabenbeschreibung und Neubewertung des Dienstpostens oder auf erneute Entscheidung hierüber folgt weder aus § 18 BBesG noch aus Art. 33 Abs. 2 GG (a). Sie kann sich ausnahmsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) ergeben (b).

18

a) Nach § 18 Satz 1 BBesG sind die Funktionen der Beamten und Soldaten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Hierbei hat der Dienstherr das (typische) Aufgabenprofil der Funktionen, also der Ämter im konkret-funktionellen Sinn, d.h. der Dienstposten, zu ermitteln. Sodann hat er diese Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne, zuzuordnen. Diese Statusämter wiederum sind vom Besoldungsgesetzgeber einer Besoldungsgruppe zugeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 27).

19

Der Dienstherr handelt bei der Erstellung von Aufgabenbeschreibungen und Dienstpostenbewertungen im Rahmen seiner Organisationsgewalt. Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe unterliegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11, vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2, vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 28 und vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 - BVerwGE 145, 237 Rn. 20). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1995 - 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338>, vom 3. März 2005 - 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110> und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 28).

20

Soweit der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationsgewalt handelt, sind subjektive Rechte des Beamten grundsätzlich nicht betroffen. Die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle oder eines bestimmten Funktionsamtes gibt es nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <270> = juris Rn. 16). Auch Art. 33 Abs. 2 GG und der hierauf bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch setzen ein öffentliches Amt voraus. Ein Beamter hat mithin keinen unmittelbar auf den Zuschnitt oder die Bewertung seines Dienstpostens gerichteten Anspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - BVerwGE 150, 216 Rn. 16).

21

Auch sonstige subjektive Rechte der Beamten werden von einer Aufgabenbeschreibung und einer Dienstpostenbewertung nicht unmittelbar berührt; insbesondere knüpft die Besoldung der Beamten - anders als bei der Vergütung von Tarifbeschäftigten (vgl. BAG, Urteil vom 27. Januar 2016 - 4 AZR 468/14 - NZA 2016, 903 Rn. 22) - nicht an die konkret wahrgenommene Funktion, sondern an das Statusamt an. Deshalb steht einem Beamten grundsätzlich keine Klagebefugnis gegen eine Aufgabenbeschreibung und eine Dienstpostenbewertung zu.

22

b) Ausnahmsweise kann dem Beamten die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis gegen eine Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung dann zustehen, wenn er eine Manipulation des Dienstherrn oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu seinen Lasten geltend macht und diese nicht offensichtlich ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 - Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr.1 S. 4 = juris Rn. 24 und vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 f. = juris Rn. 19 ff.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 3. Juni 2010 - 5 LA 82/09 - RiA 2010, 272 <273> = juris Rn. 7 und vom 18. September 2012 - 5 ME 122/12 - DÖD 2012, 281 <282> = juris Rn. 18 f.; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 7. September 2012 - 1 B 213/12 - ZBR 2013, 169 <170> = juris Rn. 30 und vom 17. November 2015 - 1 B 158/15 - BeckRS 2015, 55852 Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 6 A 359/14 - IÖD 2014, 270 = juris Rn. 3). In einem solchen Fall erfordert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) eine Klagemöglichkeit auch bei dessen Organisationsakten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 18, 26).

23

3. Außerdem fehlt für eine Klage gegen eine Aufgabenbeschreibung und eine Dienstpostenbewertung regelmäßig das Rechtsschutzinteresse. Denn der Beamte kann die ihn allein belastenden Folgewirkungen unmittelbar angreifen, so dass ihm ein einfacherer Weg zur Rechtsverfolgung zur Verfügung steht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16 S. 25 = juris Rn. 17).

24

Eine Dienstpostenbewertung kann mittelbar Auswirkungen auf subjektiv-rechtliche Ansprüche des Beamten haben. Das kann etwa im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zulagen (vgl. § 46 BBesG a.F. und entsprechende landesrechtliche Bestimmungen), bei dienstlichen Beurteilungen oder bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung der Fall sein. In all diesen Fällen wird an die Wertigkeit der übertragenen Aufgaben angeknüpft: Von der Wertigkeit der übertragenen Aufgaben hängt ab, ob eine gegenüber dem Statusamt des Beamten höherwertige Tätigkeit gegeben ist, von welchem Schwierigkeitsgrad der Aufgaben bei der Leistungsbeurteilung auszugehen ist und ob der Beamte seinem (Status-)Amt entsprechend beschäftigt ist.

25

Dabei kann allerdings bereits fraglich sein, ob eine Dienstpostenbewertung überhaupt konstitutiv für die Einordnung der Wertigkeit der Aufgaben des Dienstpostens bezüglich des jeweiligen weiteren Gegenstands ist. Bei der dienstlichen Beurteilung beispielsweise mag die Dienstpostenbewertung zutreffend sein; gleichwohl muss der Beurteiler berücksichtigen, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum geringer- oder höherwertige Aufgaben wahrgenommen hat, letzteres etwa aufgrund individueller Sonderzuweisung besonderer Aufgaben durch einen Vorgesetzten.

26

Jedenfalls kann und muss der Beamte in solchen Fällen seine subjektiv-rechtlichen Ansprüche unmittelbar verfolgen; soweit erforderlich, kann dann in diesen Verfahren inzident die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung geprüft oder - wenn eine solche fehlt - die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben festgestellt werden. Er kann und muss deshalb unmittelbar auf Zahlung einer Zulage, auf Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung oder auf amtsangemessene Beschäftigung klagen, ohne zuvor gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung in Anspruch zu nehmen.

27

4. Im vorliegenden Fall ist die Klage auf Abänderung der Aufgabenbeschreibung und auf Neubewertung des Dienstpostens oder auf erneute Entscheidung hierüber unzulässig. Dem Kläger fehlt bereits die Klagebefugnis für dieses Klagebegehren; seinem Vorbringen sind keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Manipulation oder Willkür des Dienstherrn zu Lasten des Klägers zu entnehmen. Zudem fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für die Klage.

28

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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26/08/2014 10:36

Ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen stellt in einer unterschiedlich bebauten Innenbereichslage keinen Fremdkörper dar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
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Annotations

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte vorbehaltlich des Absatzes 7 einen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Summe der für die jeweiligen Rechte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmenden und danach in Deutsche Mark umzurechnenden Einzelbeträge, die in dem Bescheid gesondert auszuweisen sind. Andere als die in den Absätzen 2 bis 4a genannten Rechte werden bei der Ermittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt. Im Übrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind.

(2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit folgenden Abschlägen von dem zunächst auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik umzurechnenden Nennbetrag des Grundpfandrechts zu berücksichtigen. Der Abschlag beträgt jährlich für ein Grundpfandrecht

1.bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten
bis zu 10.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
bis zu 30.000 Mark der DDR3,0 vom Hundert,
über 30.000 Mark der DDR2,0 vom Hundert;
2.bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten
bis zu 10.000 Mark der DDR4,5 vom Hundert,
bis zu 30.000 Mark der DDR3,5 vom Hundert,
über 30.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert;
3.bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten
bis zu 20.000 Mark der DDR5,0 vom Hundert,
bis zu 50.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
über 50.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert;
4.bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten
bis zu 40.000 Mark der DDR5,0 vom Hundert,
bis zu 80.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
über 80.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert.

Als Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem Gebäude vorhandene in sich abgeschlossene oder selbständig vermietbare Wohnungen oder Geschäftsräume. Von dem so ermittelten Betrag können diejenigen Tilgungsleistungen abgezogen werden, die unstreitig auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Soweit der Berechtigte nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht diente der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Grundpfandrechten ist zur Berechnung des Ablösebetrages von dem Nennbetrag des früheren Rechts auszugehen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind bei der Berechnung des Ablösebetrages mit ihrem kapitalisierten Wert anzusetzen.

(4a) Bei der Berechnung des Ablösebetrages sind auch Forderungen aus Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen zu berücksichtigen. Absatz 3 gilt sinngemäß. War die Forderung durch eine Abgeltungslast gesichert, tritt an die Stelle der Hypothek die Gutschrift nach § 3 Abs. 2 oder der Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 503).

(5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichsleistungen auf das Recht oder eine dem Recht zugrundeliegende Forderung oder eine Entschädigung, die der frühere Gläubiger des Rechts vom Staat erhalten hat, nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt entsprechend, soweit dem Schuldner die durch das Recht gesicherte Forderung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden ist.

(6) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 bis 5 festzusetzende Ablösebetrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(7) Soweit die zuständige Behörde ohne besondere Ermittlungen davon Kenntnis hat, wer begünstigt im Sinne des § 18b Abs. 1 Satz 1 ist oder inwieweit der Entschädigungsfonds nach Maßgabe des § 18b Abs. 1 Satz 2 Auskehr des Ablösebetrages verlangen kann, kann sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung des Berechtigten zur Zahlung des Ablösebetrages an den nach § 18b Abs. 1 Satz 1 oder 2 Begünstigten aussprechen. Der Begünstigte informiert die zuständige Behörde umgehend über den Eingang der ihm vom Berechtigten geleisteten Zahlung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.