Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 27. März 2018 - RN 12 K 16.872
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2016 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.11.2015 eine Zulage gem. § 46 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der BesGr A 10 und dem Grundgehalt der BesGr A 11 zu gewähren und den sich daraus ergebenden Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
I.
II.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Tatbestand
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Mit Beginn des Schuljahres 1993/1994 bestellte das Kultusministerium des Beklagten die Klägerin, die damals als angestellte Lehrerin beschäftigt war, endgültig zur stellvertretenden Leiterin des im Aufbau befindlichen Gymnasiums C. Der Beklagte ernannte die Klägerin im Januar 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) und beförderte sie am 22. Juli 2004 zur Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) sowie am 1. April 2010 zur Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15). Während der gesamten Zeit bis heute hat die Klägerin die Aufgaben der ständigen Vertreterin des Schulleiters des Gymnasiums C. wahrgenommen. Diese Stelle ist der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet.
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Die Klägerin will ab 1. Januar 2002 durch Gewährung einer Zulage funktionsgerecht besoldet werden. Antrag, Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt, es fehle an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Erhöhung der Besoldung der Klägerin. § 46 Abs. 1 BBesG sehe die Gewährung einer Zulage in den Fällen der dauerhaften Übertragung höherwertiger Aufgaben nicht vor. Das Kultusministerium des Beklagten habe die Klägerin nicht vorübergehend, sondern endgültig als stellvertretende Schulleiterin eingesetzt und ihr die entsprechenden Befugnisse übertragen.
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Dem tritt die Klägerin mit ihrer Revision entgegen. Nach ihrer Auffassung erfasst § 46 Abs. 1 BBesG alle Fallgestaltungen, in denen ein Beamter höherwertige Aufgaben wahrnehme, wenn die dazugehörige Planstelle vakant sei.
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Die Klägerin beantragt,
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die Urteile des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. April 2009 und des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Mai 2006 sowie den Bescheid des Regionalschulamts Dresden vom 8. September 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 8. November 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003, zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 13 und A 15 für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 21. Juli 2004 und zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 für den Zeitraum vom 22. Juli 2004 bis zum 31. März 2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren. Er hält das Berufungsurteil für richtig.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung des § 46 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes i.d.F. vom 6. August 2002 - BBesG - (BGBl I S. 3022) und ist aufzuheben, soweit es einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Zulage für den Zeitraum vom 22. Juli 2006 bis zum 31. März 2010 zurückweist. Im Übrigen ist die Revision unbegründet, da sich das Berufungsurteil insoweit aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).
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Gemäß § 46 Abs. 1 BBesG ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Diese durch Art. 3 Nr. 15 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügte Vorschrift hat nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Landes- und Kommunalbeamten auf die Länder am 1. September 2006 zunächst nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG im Bereich des Beklagten als Bundesrecht fortgegolten. Seit dem 1. November 2007 gilt sie aufgrund der Verweisung in § 17 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes i.d.F. vom 17. Januar 2008 - SächsBesG - (SächsGVBl S. 3) als Landesrecht fort (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <30>; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 82.08 - Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 27 Rn. 7).
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Die Klägerin hat die der Besoldungsgruppe A 15 zugeordneten Aufgaben der ständigen Vertreterin des Leiters des Gymnasiums Coswig vorübergehend vertretungsweise i.S.d. § 46 Abs. 1 BBesG wahrgenommen. Dieses Funktionsamt (Dienstposten) war trotz vorhandener Planstelle bis zum 31. März 2010 vakant, da es nicht mit einem Beamten besetzt war, der das seiner Wertigkeit entsprechende Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 innehatte.
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Das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend vertretungsweise" stellt einen einheitlichen Rechtsbegriff dar. Der Beamte soll die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden (Beschluss vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 48.02 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 1 S. 1 f.).
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Das Merkmal steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem weiteren gesetzlichen Merkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Dieses ist eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden (vgl. BTDrucks 13/3994 S. 72; ferner Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 11 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Daraus folgt, dass das Merkmal "vorübergehend vertretungsweise" nur die Fälle der Vakanzvertretung erfasst, in denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt. Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden (vgl. Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 11 f.).
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Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als "dauerhaft" oder "endgültig" bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm die Stelle, d.h. das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) übertragen wird (vgl. Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55 f.> = Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 2 S. 3 und vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <240> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31 S. 23).
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Dieser Bedeutungsgehalt des Begriffs "vorübergehend vertretungsweise" folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit dem in § 18 BBesG statuierten Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Nach Satz 2 sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
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Der gesetzliche Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung fordert die amtsangemessene Beschäftigung der Beamten. Ihnen sollen Funktionsämter, d.h. Aufgabenbereiche, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Statusamt entspricht (vgl. Urteile vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 10 ff. und vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 98, jeweils Rn. 15 m.w.N.). Die Verknüpfung von Status und Funktion gehört zu dem geschützten Kernbestand von Strukturprinzipien i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG (Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 2 C 10.06 - BVerwGE 128, 231 = Buchholz 237.7 § 25a NWLBG Nr. 1, jeweils Rn. 18). Sie korreliert mit dem Prinzip der Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter auf Lebenszeit, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <267 f.>).
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Der Normzweck des § 46 Abs. 1 BBesG bestätigt die Anknüpfung an den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung: Die Notwendigkeit, in den Fällen der Vakanzvertretung eine Zulage zu gewähren, d.h. die durch Ausweisung der Planstelle bereitgestellten Mittel auszugeben, soll den Dienstherrn anhalten, Stellen im Einklang mit der Ämterordnung des Besoldungsgesetzes zu besetzen (Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 11 und Beschluss vom 23. Juni 2005 a.a.O. S. 14 f.).
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Dieses Verständnis des Begriffs "vorübergehend vertretungsweise" wird auch durch die Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 1 BBesG gestützt. Die Vorschrift geht auf Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) zurück. Dem seinerzeitigen Gesetzentwurf der Bundesregierung zufolge sollte der Anwendungsbereich der zuvor nur auf bestimmte landesrechtliche Regelungen ausgerichteten Zulagennorm ausdrücklich auf Fälle der längerfristigen Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes ausgedehnt werden. Beamten sollte unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit einer Planstelle und der Erfüllung sämtlicher laufbahnrechtlicher Voraussetzungen bereits "nach sechs Monaten der unmittelbaren Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes" ein Anspruch auf Zahlung der Zulage zustehen (BTDrucks 13/3994 S. 43). Die Gesetzesfassung gründet auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses, der damit "erhebliche" - nicht nur - "verfassungsrechtliche Bedenken" des Bundesrates aufgriff (BTDrucks 13/3994 S. 72 und 13/6825 S. 5; vgl. zum Ganzen auch Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 10 f.). Mit dem Begriff "vorübergehend vertretungsweise" sollte unter anderem sichergestellt werden, dass § 46 Abs. 1 BBesG nur im Falle der Vakanzvertretung, nicht hingegen auch im Falle der Verhinderungsvertretung Anwendung findet (BTDrucks 13/3994 S. 72; vgl. auch BRDrucks 499/1/96 S. 2 und BRDrucks 885/5/95).
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Dass der Begriff "vorübergehend vertretungsweise" selbst langjährige Vakanzvertretungen erfasst, wird auch aus dem Umstand deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung des Merkmals "vorübergehend vertretungsweise" die Regelung des § 46 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 1 BBesG i.d.F. vom 23. Mai 1975 beibehalten hat. Danach war die Zulage ruhegehaltfähig, wenn sie ununterbrochen mehr als zehn Jahre gezahlt wurde. Das Nebeneinander beider Normen bis zur Aufhebung von § 46 Abs. 3 BBesG i.d.F. vom 23. Mai 1975 durch Artikel 5 Nr. 10 des Versorgungsreformgesetzes 1998 (BGBl I S. 1666 <1669>) indiziert, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Zulagenregelung auch auf langjährige Vakanzvertretungen erstreckt wissen wollte.
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Nach alledem steht auch die endgültige Bestellung der Klägerin zur ständigen Vertreterin des Schulleiters nach § 41 Abs. 1 des Sächsischen Schulgesetzes im Jahr 1993 der Annahme nicht entgegen, sie habe das Funktionsamt des stellvertretenden Schulleiters des Gymnasiums C. seitdem vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen. Die Bestellung war schulrechtlich geboten, um die Klägerin mit den Befugnissen auszustatten, die für die Ausübung des Funktionsamts unerlässlich waren. Da sich die Bestellung auf dieses Amt bezieht, hängt ihre Rechtswirksamkeit davon ab, dass der bestellte Beamte die damit verbundenen Aufgaben ausübt. Besoldungsrechtlich ist die Bestellung ohne Bedeutung.
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Die Klägerin hat die der Besoldungsgruppe A 15 zugeordneten Aufgaben der ständigen Vertreterin des Leiters eines Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern erheblich länger als 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen. Das für die Gewährung der Zulage weiter erforderliche Merkmal der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen i.S.d. § 46 Abs. 1 BBesG war aber nur für den Zeitraum vom 22. Juli 2006 bis zum 31. März 2010, nicht hingegen auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 21. Juli 2006 erfüllt. Für diesen früheren Zeitraum hat das Oberverwaltungsgericht den Anspruch auf Gewährung der Zulage im Ergebnis zu Recht verneint.
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Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen müssen nicht bei Ablauf der Wartefrist von 18 Monaten vorliegen. Treten sie danach ein, ist die Zulage zu gewähren, falls auch die übrigen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBesG zu dem späteren Zeitpunkt weiterhin erfüllt sind. Dies folgt aus dem Normzweck und dem systematischen Zusammenhang mit § 18 BBesG. Der Wortlaut trifft hierzu keine eindeutige Aussage.
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§ 46 Abs. 1 BBesG sieht eine Zahlung nur vor, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen Statusamts vorliegen, dem die übertragenen Aufgaben zugeordnet sind. Solange eine Beförderung des Vakanzvertreters in das funktionsgerechte Statusamt nicht möglich ist, darf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht gewährt werden. Sie kommt erst in Betracht, wenn einer Beförderung des Beamten in das höherwertige Amt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen (sog. "Beförderungsreife", Urteil vom 7. April 2005 - BVerwG 2 C 8.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 2 S. 7; vgl. bereits BTDrucks 13/3994 S. 43). Maßgeblich sind insoweit allein die Bestimmungen des Laufbahnrechts. Damit nicht in Einklang stehende Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben außer Betracht.
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Einem Verständnis der Norm, das ihren Anwendungsbereich auf Beamte erstreckt, die die Beförderungsreife im vorstehenden Sinne (noch) nicht besitzen, steht bereits der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Das Merkmal der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf das höherwertige Statusamt. Daher erhält derjenige Beamte keine Zulage, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Statusamt erfüllt, das höher als das innegehabte, aber niedriger als das Statusamt ist, dem die Aufgaben zugeordnet sind (in diesem Sinne auch OVG Berlin, Urteil vom 18. März 2011 - OVG 4 B 12.10 - juris Rn. 21-25; a.A. OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 1 L 232/07 - DVBl 2008, 469
= juris Rn. 7).
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Nichts anderes folgt aus Sinn und Zweck der Norm. § 46 Abs. 1 BBesG liegt die Vorstellung zugrunde, dass ein Dienstherr nur einem Beamten die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes überträgt, dem das entsprechende Statusamt im Wege der Beförderung verliehen werden kann (vgl. BTDrucks 13/3994 S. 43; ferner Urteile vom 27. September 1968 - BVerwG 6 C 14.66 - Buchholz 232 § 109 BBG Nr. 17 S. 46 und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 2 C 42.86 - BVerwGE 81, 175 <184> = Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 5 S. 9). Nur für einen solchen Beamten soll ein Anreiz geboten werden, die Aufgaben gerade dieses höherwertigen Amtes zu übernehmen. Die Vakanzvertretung durch diese Beamten steht der statusgerechten Besetzung am nächsten. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Beamte bereits in einem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Beförderung und die Übertragung der dann gleichwertigen Aufgaben ausgewählt worden sind, sie sich aber zuvor auf dem höherwertigen Dienstposten praktisch bewähren müssen (Urteile vom 16. August 2001 - BVerwG 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <59 f.> = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54 S. 2 f. und vom 22. März 2007 - BVerwG 2 C 10.06 - BVerwGE 128, 231 = Buchholz 237.7 § 25a NWLBG Nr. 1 jeweils Rn. 18-20).
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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese von Wortlaut sowie dem Normzweck getragene Auslegung bestehen nicht.
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Weder der Leistungsgrundsatz i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG noch das Alimentationsprinzip i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG fordern nach dem Inhalt, den sie in der traditionsbildenden Zeit erfahren haben, die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes ohne entsprechende laufbahnrechtliche Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 12).
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Auch verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass Beamten trotz ununterbrochener Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes für einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten die Zulage versagt wird, weil sie die erforderliche Beförderungsreife nicht besitzen. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Die Gleichbehandlung von Sachverhalten ist erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass zwischen ihnen keine Unterschiede bestehen, die nach Art und Gewicht eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber bei der Gewichtung der Differenzierungsmerkmale für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Regelungen des Besoldungsrechts zwangsläufig generalisieren und typisieren müssen. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten und Härten müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <320> und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 <364 f.>; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 Rn. 22 m.w.N.). Demzufolge verstoßen Unterschiede bei der Gewährung von Funktionszulagen nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich die Auswahl der Differenzierungsmerkmale oder deren Gewichtung als erkennbar sachwidrig erweist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 - NVwZ 2009, 447 <448> m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben überschreitet der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht, wenn er die Gewährung der Zulage davon abhängig macht, ob der Beamte bereits die erforderliche Beförderungsreife besitzt. Das vom Gesetzgeber gewählte Differenzierungsmerkmal "Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen" entspricht Sinn und Zweck des § 46 Abs. 1 BBesG. Wie dargelegt geht der Gesetzgeber davon aus, dass nur solche Beamte mit Vakanzvertretungen betraut werden, denen die Aufgaben nach einer Beförderung übertragen werden können. Dies liegt für die Fälle der Vakanzvertretung zu Erprobungszwecken auf der Hand.
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Ob die vorstehenden Grundsätze auch für den Fall gelten, dass Dienstherren systematisch Beamte ohne die erforderliche Beförderungsreife mit Vakanzvertretungen beauftragen, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Hier kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte die langjährige Vakanzvertretung beibehalten hat, um es der Klägerin zu ermöglichen, auf dem Dienstposten der stellvertretenden Schulleiterin des Gymnasiums C. die Beförderungsreife für das funktionsgerechte Amt der Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) zu erlangen.
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Die Klägerin hatte die Beförderungsreife - für das hier maßgebende Statusamt der Studiendirektorin - erst am 22. Juli 2006 erreicht. Dies folgt aus § 33 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 14. Juni 1999 - SächsBG - (SächsGVBl S. 370) und § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 15. August 2000 - SächsLVO - (SächsGVBl S. 398).
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Gemäß § 33 Abs. 4 SächsBG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsLVO dürfen Ämter einer Laufbahn, die in den Besoldungsordnungen A aufgeführt sind, nicht übersprungen werden. Da die Klägerin am 22. Juli 2004 zur Oberstudienrätin (A 14) befördert wurde, kam eine Sprungbeförderung in das Amt einer Studiendirektorin (A 15) nicht in Betracht.
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Gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 3 SächsBG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsLVO ist eine Beförderung regelmäßig vor Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Beförderung nicht zulässig. Daher wäre eine weitere Beförderung in das funktionsgerechte Statusamt frühestens am 22. Juli 2006 möglich gewesen. Erst ab diesem Zeitpunkt waren die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen i.S.d. § 46 Abs. 1 BBesG gegeben.
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Die Höhe der Zulage der Klägerin für den Zeitraum vom 22. Juli 2006 bis zum 31. März 2010 bemisst sich gemäß § 46 Abs. 2 BBesG nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 14 und A 15.
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Der Zinsanspruch folgt aus § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 247 BGB, die im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind, soweit das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthält. Der Ausschluss von Verzugszinsen in § 3 Abs. 6 BBesG umfasst als spezialgesetzlich abweichende Regelung nicht zugleich den Anspruch auf Prozesszinsen (Urteil vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 24.01 - Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 1 S. 5 m.w.N.).
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben.
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Die Klägerin ist seit 1995 Beamtin in der Finanzverwaltung des beklagten Landes. Sie wurde im September 1997 zur Steuerinspektorin (Besoldungsgruppe A 9), im Mai 1999 zur Steueroberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) und im Juni 2008 zur Steueramtfrau (Besoldungsgruppe A 11) ernannt. Von Anfang an war sie als Sachbearbeiterin in der Körperschaftssteuerstelle eines Finanzamts auf einem Dienstposten eingesetzt, der der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet war.
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Bei der vom Beklagten bei den Finanzämtern praktizierten haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ wird darauf verzichtet, die Planstellen bestimmten Dienstposten fest zuzuordnen. Vielmehr belässt der Dienstherr die vom Haushaltsgesetzgeber im Stellenplan für die Finanzämter des Landes zur Verfügung gestellten Planstellen in diesem „Topf“ und greift nur von Fall zu Fall auf sie zu, soweit er Beförderungen vornehmen will.
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Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Zulage in Höhe der Differenz der Grundgehälter der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die von § 46 BBesG verlangten haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes nur bei einer kongruenten Vakanz zwischen Dienstposten und Planstelle erfüllt seien. Das erfordere notwendigerweise eine freie und besetzbare Planstelle, die dem Dienstposten des Anspruch stellenden Beamten zugeordnet sei. Bei der hier praktizierten Bewirtschaftung der Planstellen fehle es an einer solchen festen Zuordnung.
- 5
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin insbesondere geltend, dass eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes auch bei der haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ möglich sei.
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-
Die Klägerin beantragt,
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die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2012 und des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. März 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 7. November 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 26. Juni 2008 eine Zulage gemäß § 46 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 zu gewähren.
- 7
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 8
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Die Revision der Klägerin ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht, nämlich § 46 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), der im beklagten Land seit dem 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 und damit im streitgegenständlichen Zeitraum als Bundesrecht fort galt (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 86 BBesG in der damals geltenden Fassung). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG stets eine feste Verknüpfung von Dienstposten und Planstelle erfordert. Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts reichen nicht aus, um abschließend über den geltend gemachten Anspruch entscheiden zu können.
- 9
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1. Gemäß § 46 Abs. 1 BBesG ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
- 10
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a) Der Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals „vorübergehend vertretungsweise“ ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Dieses Merkmal ist gegeben, wenn der Beamte die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden (Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 - BVerwGE 139, 368 = Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 30, jeweils Rn. 11 m.w.N.).
- 11
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Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als „dauerhaft“ oder „endgültig“ bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm das Funktionsamt übertragen wird (Urteil vom 28. April 2011 a.a.O. jeweils Rn. 13 m.w.N.). Hierbei kann es sich auch um den bisherigen Stelleninhaber handeln.
- 12
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Das Merkmal „vorübergehend vertretungsweise“ erfasst nur die Fälle der Vakanzvertretung. Dort fehlt es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt. Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden (Urteile vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 12 und vom 28. April 2011 a.a.O. jeweils Rn. 12).
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b) Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans, hier die Bereitstellung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 für die Gesamtheit der Finanzämter des Beklagten. Zu berücksichtigen sind insoweit allein die ins Detail gehenden Festlegungen des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen. Denn der Haushalt, auf den es beim Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne sind z.B. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der Einschränkung der gemeindlichen Haushaltsbefugnisse (sog. Nothaushaltsrecht).
- 14
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Als grundlegende haushaltsrechtliche Voraussetzung im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG bestimmt der vom Berufungsgericht herangezogene § 49 Abs. 1 LHO Brandenburg, der § 49 Abs. 1 BHO entspricht, dass ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine Planstelle verliehen werden darf. Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen (Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 11).
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Der Dienstherr ist nur ermächtigt, nicht aber verpflichtet, die vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen in Anspruch zu nehmen. Soweit der Dienstherr Planstellen nicht besetzt, stehen die entsprechenden Haushaltsmittel für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG an Beamte zur Verfügung, die seit längerer Zeit höherwertige Funktionsämter ausüben. Das entspricht dem dreifachen Zweck des § 46 BBesG, der darin besteht, einen Anreiz für den Beamten zu schaffen, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, die mit dem wahrgenommenen Amt verbundenen erhöhten Anforderungen - mit bereitstehenden Haushaltsmitteln - zu honorieren und den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen (bereits Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S.11).
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Entgegen der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts tragenden Erwägung setzt § 46 BBesG auf der Ebene des Haushaltsplans keine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle voraus. Vielmehr gilt die Vorschrift unabhängig vom System der Zuordnung der Planstellen zu einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltstitel erfassten Behörden.
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Bei den bisher vom Senat entschiedenen Fällen war die Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten tatsächlich ohne Weiteres möglich. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen Schulleiter oder Konrektoren den Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG geltend gemacht hatten (Urteile vom 7. April 2005 - BVerwG 2 C 8.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 2, vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 und vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 - BVerwGE 139, 368 = Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 30). Die jeweils betroffene Planstelle konnte im Haushaltsplan leicht identifiziert werden, weil die Stelle des Schulleiters oder des Konrektors im Haushaltsplan für jede Schule nur einmal ausgewiesen ist.
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§ 46 BBesG gilt aber auch für den Fall, dass der Dienstherr erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweist, als Planstellen und damit Statusämter dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Der Dienstherr hat es in der Hand, die Bewertung der Dienstposten an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers anzupassen, um einen solchen strukturellen Überhang von Dienstposten zu vermeiden. Sein Organisationsermessen ist dabei nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt. Insbesondere besteht kein Recht auf Beibehaltung oder Höherstufung der Wertigkeit des besetzten Dienstpostens. Eine solche Anpassung erscheint auch geboten. Denn das längerfristige oder gar dauerhafte Auseinanderfallen von Statusamt und Dienstposten ist im Hinblick auf die Gewährleistung einer unabhängigen Amtsführung problematisch (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <265 ff.>; BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 - a.a.O. jeweils Rn. 15). Ein dauerhafter Überhang von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern ist ein strukturelles Problem, das nur durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23). Verzichtet aber der Dienstherr auf die ihm mögliche Anpassung der Anzahl der Dienstposten an die Anzahl der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, soll er von dieser Entscheidung nicht noch in der Weise profitieren, dass auch die Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht zu bewilligen ist. Die genannten Zwecke erfüllt die Zulage auch in diesen Konstellationen.
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Wenn eine Planstelle der für die Beförderung des Beamten benötigten Wertigkeit zur Verfügung steht, kommt es - wie bei den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen - im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht darauf an, ob der betreffende Beamte sich bei einer Leistungskonkurrenz um das Beförderungsamt durchsetzen würde (vgl. zur sog. Beförderungsreife Urteile vom 7. April 2005 a.a.O. S. 8 f. und vom 28. April 2011 a.a.O. jeweils Rn. 21 ff.).
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§ 46 Abs. 2 BBesG, wonach die Zulage „in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe (des Beamten) und dem Grundgehalt (der Besoldungsgruppe) gewährt wird, der das höherwertige Amt zugeordnet ist“, spricht nicht gegen einen Anspruch auf Zahlung der Zulage auch in Fällen, in denen es an einer festen Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten fehlt. Zwar führt die hier vielfach gegebene strukturell höhere Zahl von Dienstposten und damit von Anspruchsberechtigten als von Planstellen dazu, dass aus dem „Topf“ ggf. nur ein Teil der Anspruchsberechtigten die volle Zulage oder alle Anspruchsberechtigten nur einen Teil der Zulage erhalten können. Denn aus dem Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ in § 46 Abs. 1 BBesG folgt, dass nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel für die Zulage zur Verfügung stehen. Diese Mittel sind bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 BBesG nach dem Zweck dieser Norm für die Zulage zu nutzen. Hiervon ausgehend kann § 46 Abs. 2 BBesG nur als Obergrenze verstanden werden. Der volle Zulagenbetrag für alle Anspruchsinhaber kann nur im gesetzlich angenommenen Normalfall der identischen Zahl von Anspruchsberechtigten einerseits und besetzbaren Planstellen andererseits gezahlt werden. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist eine Einschränkung auf der Rechtsfolgenseite gegenüber dem völligen Leerlaufen der Regelung des § 46 BBesG in Fällen der „Topfwirtschaft“ vorzuziehen und ist eine teleologisch begründete Einbeziehung dieser Fälle in den Anwendungsbereich der Norm auch unter Berücksichtigung der besonderen Wortlautbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 27. März 2014 - BVerwG 2 C 2.13 - NVwZ-RR 2014, 689 Rn. 18 ff.) möglich und geboten.
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c) Übersteigt die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit kann, wie dargelegt, der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden. Die Anreiz- und Honorierungsfunktion der Zulage nach § 46 BBesG kann nur mit einer anteiligen Zulage für alle Anspruchsberechtigten, nicht hingegen mit einer vollen Zulage für einen Teil der Anspruchsberechtigten erreicht werden. Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich - hier alle Finanzämter des beklagten Landes - monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im letzten Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, (Weg-)Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, (Her-)Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen.
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Maßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem Monat, für den die Zulage berechnet wird. Das bedeutet in den Mangelfällen (mehr Anspruchsberechtigte als Planstellen), dass die Zulage entgegen der Grundregel des § 3 Abs. 4 BBesG nicht monatlich im Voraus gezahlt werden kann, weil die Höhe der Zulage nicht schon im Vormonat, sondern erst mit dem Beginn des Monats ermittelbar ist. Insoweit ist in den Mangelfällen durch die Regelung in § 46 BBesG „etwas Anderes bestimmt“ im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 BBesG.
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d) Der Senat verkennt nicht, dass die vorstehend dargestellte Lösung und die dafür anzustellende Berechnung einen nicht unbeträchtlichen Verwaltungsaufwand erforderlich machen kann. Aus dem Vorstehenden wird zugleich deutlich, dass § 46 BBesG in einem Spannungsverhältnis zu der - auch schon bei der Einführung der Neuregelung im Jahr 1997 bekannten und verbreiteten - Stellenbewirtschaftung in Form der sog. haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ steht.
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Die - vom Senat erwogene - Alternative, die Anwendbarkeit von § 46 BBesG in Fällen der haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ zu verneinen (etwa weil hier kein vom Gesetz gemeinter Vertretungsfall vorliege), würde indes zum einen der mit dieser Regelung verfolgten dreifachen Zielsetzung zuwiderlaufen (s.o.); zum anderen und vor allem würde damit ein problematischer struktureller Zustand ohne besoldungsrechtliche Konsequenzen bleiben: Denn das erwähnte Spannungsverhältnis beruht letztlich darauf, dass der bei dieser Form der Stellenbewirtschaftung in der Regel zu beobachtende dauerhafte Überhang von höherbewerteten Dienstposten gegenüber einer nur geringeren Anzahl von entsprechenden Planstellen (mit einem Statusamt dieser Wertigkeit) seinerseits im Widerspruch steht zu einem tragenden Grundsatz der beamtenrechtlichen Ämterordnung, nämlich dem der Einheit (Entsprechung) von Statusamt und Dienstposten.
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Nach § 18 Satz 1 BBesG sind die Funktionen der Beamten und Soldaten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Diese in § 18 Satz 1 BBesG normierte Verknüpfung von Status und Funktion beruht auf dem das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden Prinzip der lebenslangen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Die für die amtsangemessene Besoldung notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht einer dauerhaften Trennung von Amt und Funktion entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <265>). Dieser Gleichklang soll nur ausnahmsweise und vorübergehend aufgehoben werden (können).
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Diesem Grundsatz läuft ein diese Einheit strukturell negierendes, dauerhaftes Auseinanderfallen der Anzahl höherbewerteter Dienstposten gegenüber nur in geringer Anzahl vorhandener Statusämter zuwider; darauf hat - wie bereits erwähnt - schon das Bundesverfassungsgericht hingewiesen (vgl. Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23; vgl. auch Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Loseblatt, Stand Juli 2014, § 50 BHO Rn. 6 f., dort auch zur Kritik des Bundesrechnungshofs an der Stellenbewirtschaftung in Form der „Topfwirtschaft“).
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2. Die Klägerin erfüllte im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen des § 46 BBesG. Sie hat die ausschließlich der Besoldungsgruppe A 11 zugeordneten Aufgaben der Sachbearbeiterin in der Körperschaftsteuerstelle ihres Finanzamts vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen. Dieses Funktionsamt war gegenüber ihrem Statusamt höherwertig, auch weil es sich nicht um einen gebündelten Dienstposten handelte, bei dem die Bündelung sowohl die Wertigkeit des innegehabten Statusamtes als auch die Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes erfasst hätte (Urteile vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 12 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4 S. 15 und vom 24. September 2008 - BVerwG 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99 <100>). Dieses höherwertige Funktionsamt war im streitgegenständlichen Zeitraum vakant, da es nicht mit einem Beamten besetzt war, der das seiner Wertigkeit entsprechende Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 innehatte. Für den streitgegenständlichen Zeitraum lagen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor.
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Allerdings fehlen - vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts ausgehend konsequent - die bei der haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ erforderlichen Feststellungen zur Anzahl der Anspruchsberechtigten sowie zur Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit - hier Besoldungsgruppe A 11 - für den betreffenden Behördenbereich - hier die Finanzämter des Beklagten - im streitgegenständlichen Zeitraum. Es kann also nicht beurteilt werden, ob und ggf. für welchen Zeitraum die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit überschritten hat und in welcher Höhe dann der Klägerin ein Anspruch auf die Zulage nach § 46 BBesG zustand. Der „Topf“, aus dem die Planstellen für die Beamten der Finanzämter des Beklagten verteilt werden und der für die Berechnung heranzuziehen ist, ist der entsprechende Haushaltstitel (Titel 422 10 des Kapitels 12 050 für die Finanzämter im Einzelplan 12 für das Ministerium der Finanzen). Die Zurückverweisung ermöglicht die Nachholung dieser Feststellungen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben.
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Die Klägerin ist seit 1995 Beamtin in der Finanzverwaltung des beklagten Landes. Sie wurde im September 1997 zur Steuerinspektorin (Besoldungsgruppe A 9), im Mai 1999 zur Steueroberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) und im Juni 2008 zur Steueramtfrau (Besoldungsgruppe A 11) ernannt. Von Anfang an war sie als Sachbearbeiterin in der Körperschaftssteuerstelle eines Finanzamts auf einem Dienstposten eingesetzt, der der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet war.
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Bei der vom Beklagten bei den Finanzämtern praktizierten haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ wird darauf verzichtet, die Planstellen bestimmten Dienstposten fest zuzuordnen. Vielmehr belässt der Dienstherr die vom Haushaltsgesetzgeber im Stellenplan für die Finanzämter des Landes zur Verfügung gestellten Planstellen in diesem „Topf“ und greift nur von Fall zu Fall auf sie zu, soweit er Beförderungen vornehmen will.
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Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Zulage in Höhe der Differenz der Grundgehälter der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die von § 46 BBesG verlangten haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes nur bei einer kongruenten Vakanz zwischen Dienstposten und Planstelle erfüllt seien. Das erfordere notwendigerweise eine freie und besetzbare Planstelle, die dem Dienstposten des Anspruch stellenden Beamten zugeordnet sei. Bei der hier praktizierten Bewirtschaftung der Planstellen fehle es an einer solchen festen Zuordnung.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin insbesondere geltend, dass eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes auch bei der haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ möglich sei.
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Die Klägerin beantragt,
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die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2012 und des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. März 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 7. November 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 26. Juni 2008 eine Zulage gemäß § 46 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht, nämlich § 46 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), der im beklagten Land seit dem 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 und damit im streitgegenständlichen Zeitraum als Bundesrecht fort galt (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 86 BBesG in der damals geltenden Fassung). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG stets eine feste Verknüpfung von Dienstposten und Planstelle erfordert. Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts reichen nicht aus, um abschließend über den geltend gemachten Anspruch entscheiden zu können.
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1. Gemäß § 46 Abs. 1 BBesG ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
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a) Der Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals „vorübergehend vertretungsweise“ ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Dieses Merkmal ist gegeben, wenn der Beamte die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden (Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 - BVerwGE 139, 368 = Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 30, jeweils Rn. 11 m.w.N.).
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Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als „dauerhaft“ oder „endgültig“ bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm das Funktionsamt übertragen wird (Urteil vom 28. April 2011 a.a.O. jeweils Rn. 13 m.w.N.). Hierbei kann es sich auch um den bisherigen Stelleninhaber handeln.
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Das Merkmal „vorübergehend vertretungsweise“ erfasst nur die Fälle der Vakanzvertretung. Dort fehlt es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt. Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden (Urteile vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 12 und vom 28. April 2011 a.a.O. jeweils Rn. 12).
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b) Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans, hier die Bereitstellung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 für die Gesamtheit der Finanzämter des Beklagten. Zu berücksichtigen sind insoweit allein die ins Detail gehenden Festlegungen des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen. Denn der Haushalt, auf den es beim Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne sind z.B. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der Einschränkung der gemeindlichen Haushaltsbefugnisse (sog. Nothaushaltsrecht).
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Als grundlegende haushaltsrechtliche Voraussetzung im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG bestimmt der vom Berufungsgericht herangezogene § 49 Abs. 1 LHO Brandenburg, der § 49 Abs. 1 BHO entspricht, dass ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine Planstelle verliehen werden darf. Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen (Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 11).
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Der Dienstherr ist nur ermächtigt, nicht aber verpflichtet, die vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen in Anspruch zu nehmen. Soweit der Dienstherr Planstellen nicht besetzt, stehen die entsprechenden Haushaltsmittel für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG an Beamte zur Verfügung, die seit längerer Zeit höherwertige Funktionsämter ausüben. Das entspricht dem dreifachen Zweck des § 46 BBesG, der darin besteht, einen Anreiz für den Beamten zu schaffen, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, die mit dem wahrgenommenen Amt verbundenen erhöhten Anforderungen - mit bereitstehenden Haushaltsmitteln - zu honorieren und den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen (bereits Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S.11).
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Entgegen der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts tragenden Erwägung setzt § 46 BBesG auf der Ebene des Haushaltsplans keine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle voraus. Vielmehr gilt die Vorschrift unabhängig vom System der Zuordnung der Planstellen zu einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltstitel erfassten Behörden.
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Bei den bisher vom Senat entschiedenen Fällen war die Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten tatsächlich ohne Weiteres möglich. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen Schulleiter oder Konrektoren den Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG geltend gemacht hatten (Urteile vom 7. April 2005 - BVerwG 2 C 8.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 2, vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 und vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 - BVerwGE 139, 368 = Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 30). Die jeweils betroffene Planstelle konnte im Haushaltsplan leicht identifiziert werden, weil die Stelle des Schulleiters oder des Konrektors im Haushaltsplan für jede Schule nur einmal ausgewiesen ist.
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§ 46 BBesG gilt aber auch für den Fall, dass der Dienstherr erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweist, als Planstellen und damit Statusämter dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Der Dienstherr hat es in der Hand, die Bewertung der Dienstposten an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers anzupassen, um einen solchen strukturellen Überhang von Dienstposten zu vermeiden. Sein Organisationsermessen ist dabei nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt. Insbesondere besteht kein Recht auf Beibehaltung oder Höherstufung der Wertigkeit des besetzten Dienstpostens. Eine solche Anpassung erscheint auch geboten. Denn das längerfristige oder gar dauerhafte Auseinanderfallen von Statusamt und Dienstposten ist im Hinblick auf die Gewährleistung einer unabhängigen Amtsführung problematisch (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <265 ff.>; BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 - a.a.O. jeweils Rn. 15). Ein dauerhafter Überhang von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern ist ein strukturelles Problem, das nur durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23). Verzichtet aber der Dienstherr auf die ihm mögliche Anpassung der Anzahl der Dienstposten an die Anzahl der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, soll er von dieser Entscheidung nicht noch in der Weise profitieren, dass auch die Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht zu bewilligen ist. Die genannten Zwecke erfüllt die Zulage auch in diesen Konstellationen.
- 19
-
Wenn eine Planstelle der für die Beförderung des Beamten benötigten Wertigkeit zur Verfügung steht, kommt es - wie bei den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen - im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht darauf an, ob der betreffende Beamte sich bei einer Leistungskonkurrenz um das Beförderungsamt durchsetzen würde (vgl. zur sog. Beförderungsreife Urteile vom 7. April 2005 a.a.O. S. 8 f. und vom 28. April 2011 a.a.O. jeweils Rn. 21 ff.).
- 20
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§ 46 Abs. 2 BBesG, wonach die Zulage „in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe (des Beamten) und dem Grundgehalt (der Besoldungsgruppe) gewährt wird, der das höherwertige Amt zugeordnet ist“, spricht nicht gegen einen Anspruch auf Zahlung der Zulage auch in Fällen, in denen es an einer festen Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten fehlt. Zwar führt die hier vielfach gegebene strukturell höhere Zahl von Dienstposten und damit von Anspruchsberechtigten als von Planstellen dazu, dass aus dem „Topf“ ggf. nur ein Teil der Anspruchsberechtigten die volle Zulage oder alle Anspruchsberechtigten nur einen Teil der Zulage erhalten können. Denn aus dem Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ in § 46 Abs. 1 BBesG folgt, dass nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel für die Zulage zur Verfügung stehen. Diese Mittel sind bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 BBesG nach dem Zweck dieser Norm für die Zulage zu nutzen. Hiervon ausgehend kann § 46 Abs. 2 BBesG nur als Obergrenze verstanden werden. Der volle Zulagenbetrag für alle Anspruchsinhaber kann nur im gesetzlich angenommenen Normalfall der identischen Zahl von Anspruchsberechtigten einerseits und besetzbaren Planstellen andererseits gezahlt werden. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist eine Einschränkung auf der Rechtsfolgenseite gegenüber dem völligen Leerlaufen der Regelung des § 46 BBesG in Fällen der „Topfwirtschaft“ vorzuziehen und ist eine teleologisch begründete Einbeziehung dieser Fälle in den Anwendungsbereich der Norm auch unter Berücksichtigung der besonderen Wortlautbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 27. März 2014 - BVerwG 2 C 2.13 - NVwZ-RR 2014, 689 Rn. 18 ff.) möglich und geboten.
- 21
-
c) Übersteigt die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit kann, wie dargelegt, der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden. Die Anreiz- und Honorierungsfunktion der Zulage nach § 46 BBesG kann nur mit einer anteiligen Zulage für alle Anspruchsberechtigten, nicht hingegen mit einer vollen Zulage für einen Teil der Anspruchsberechtigten erreicht werden. Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich - hier alle Finanzämter des beklagten Landes - monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im letzten Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, (Weg-)Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, (Her-)Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen.
- 22
-
Maßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem Monat, für den die Zulage berechnet wird. Das bedeutet in den Mangelfällen (mehr Anspruchsberechtigte als Planstellen), dass die Zulage entgegen der Grundregel des § 3 Abs. 4 BBesG nicht monatlich im Voraus gezahlt werden kann, weil die Höhe der Zulage nicht schon im Vormonat, sondern erst mit dem Beginn des Monats ermittelbar ist. Insoweit ist in den Mangelfällen durch die Regelung in § 46 BBesG „etwas Anderes bestimmt“ im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 BBesG.
- 23
-
d) Der Senat verkennt nicht, dass die vorstehend dargestellte Lösung und die dafür anzustellende Berechnung einen nicht unbeträchtlichen Verwaltungsaufwand erforderlich machen kann. Aus dem Vorstehenden wird zugleich deutlich, dass § 46 BBesG in einem Spannungsverhältnis zu der - auch schon bei der Einführung der Neuregelung im Jahr 1997 bekannten und verbreiteten - Stellenbewirtschaftung in Form der sog. haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ steht.
- 24
-
Die - vom Senat erwogene - Alternative, die Anwendbarkeit von § 46 BBesG in Fällen der haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ zu verneinen (etwa weil hier kein vom Gesetz gemeinter Vertretungsfall vorliege), würde indes zum einen der mit dieser Regelung verfolgten dreifachen Zielsetzung zuwiderlaufen (s.o.); zum anderen und vor allem würde damit ein problematischer struktureller Zustand ohne besoldungsrechtliche Konsequenzen bleiben: Denn das erwähnte Spannungsverhältnis beruht letztlich darauf, dass der bei dieser Form der Stellenbewirtschaftung in der Regel zu beobachtende dauerhafte Überhang von höherbewerteten Dienstposten gegenüber einer nur geringeren Anzahl von entsprechenden Planstellen (mit einem Statusamt dieser Wertigkeit) seinerseits im Widerspruch steht zu einem tragenden Grundsatz der beamtenrechtlichen Ämterordnung, nämlich dem der Einheit (Entsprechung) von Statusamt und Dienstposten.
- 25
-
Nach § 18 Satz 1 BBesG sind die Funktionen der Beamten und Soldaten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Diese in § 18 Satz 1 BBesG normierte Verknüpfung von Status und Funktion beruht auf dem das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden Prinzip der lebenslangen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Die für die amtsangemessene Besoldung notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht einer dauerhaften Trennung von Amt und Funktion entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <265>). Dieser Gleichklang soll nur ausnahmsweise und vorübergehend aufgehoben werden (können).
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Diesem Grundsatz läuft ein diese Einheit strukturell negierendes, dauerhaftes Auseinanderfallen der Anzahl höherbewerteter Dienstposten gegenüber nur in geringer Anzahl vorhandener Statusämter zuwider; darauf hat - wie bereits erwähnt - schon das Bundesverfassungsgericht hingewiesen (vgl. Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23; vgl. auch Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Loseblatt, Stand Juli 2014, § 50 BHO Rn. 6 f., dort auch zur Kritik des Bundesrechnungshofs an der Stellenbewirtschaftung in Form der „Topfwirtschaft“).
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2. Die Klägerin erfüllte im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen des § 46 BBesG. Sie hat die ausschließlich der Besoldungsgruppe A 11 zugeordneten Aufgaben der Sachbearbeiterin in der Körperschaftsteuerstelle ihres Finanzamts vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen. Dieses Funktionsamt war gegenüber ihrem Statusamt höherwertig, auch weil es sich nicht um einen gebündelten Dienstposten handelte, bei dem die Bündelung sowohl die Wertigkeit des innegehabten Statusamtes als auch die Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes erfasst hätte (Urteile vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 12 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4 S. 15 und vom 24. September 2008 - BVerwG 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99 <100>). Dieses höherwertige Funktionsamt war im streitgegenständlichen Zeitraum vakant, da es nicht mit einem Beamten besetzt war, der das seiner Wertigkeit entsprechende Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 innehatte. Für den streitgegenständlichen Zeitraum lagen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor.
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Allerdings fehlen - vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts ausgehend konsequent - die bei der haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ erforderlichen Feststellungen zur Anzahl der Anspruchsberechtigten sowie zur Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit - hier Besoldungsgruppe A 11 - für den betreffenden Behördenbereich - hier die Finanzämter des Beklagten - im streitgegenständlichen Zeitraum. Es kann also nicht beurteilt werden, ob und ggf. für welchen Zeitraum die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit überschritten hat und in welcher Höhe dann der Klägerin ein Anspruch auf die Zulage nach § 46 BBesG zustand. Der „Topf“, aus dem die Planstellen für die Beamten der Finanzämter des Beklagten verteilt werden und der für die Berechnung heranzuziehen ist, ist der entsprechende Haushaltstitel (Titel 422 10 des Kapitels 12 050 für die Finanzämter im Einzelplan 12 für das Ministerium der Finanzen). Die Zurückverweisung ermöglicht die Nachholung dieser Feststellungen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben.
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Die Klägerin ist seit 1995 Beamtin in der Finanzverwaltung des beklagten Landes. Sie wurde im September 1997 zur Steuerinspektorin (Besoldungsgruppe A 9), im Mai 1999 zur Steueroberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) und im Juni 2008 zur Steueramtfrau (Besoldungsgruppe A 11) ernannt. Von Anfang an war sie als Sachbearbeiterin in der Körperschaftssteuerstelle eines Finanzamts auf einem Dienstposten eingesetzt, der der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet war.
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Bei der vom Beklagten bei den Finanzämtern praktizierten haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ wird darauf verzichtet, die Planstellen bestimmten Dienstposten fest zuzuordnen. Vielmehr belässt der Dienstherr die vom Haushaltsgesetzgeber im Stellenplan für die Finanzämter des Landes zur Verfügung gestellten Planstellen in diesem „Topf“ und greift nur von Fall zu Fall auf sie zu, soweit er Beförderungen vornehmen will.
- 4
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Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Zulage in Höhe der Differenz der Grundgehälter der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die von § 46 BBesG verlangten haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes nur bei einer kongruenten Vakanz zwischen Dienstposten und Planstelle erfüllt seien. Das erfordere notwendigerweise eine freie und besetzbare Planstelle, die dem Dienstposten des Anspruch stellenden Beamten zugeordnet sei. Bei der hier praktizierten Bewirtschaftung der Planstellen fehle es an einer solchen festen Zuordnung.
- 5
-
Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin insbesondere geltend, dass eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes auch bei der haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ möglich sei.
- 6
-
Die Klägerin beantragt,
-
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2012 und des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. März 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 7. November 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 26. Juni 2008 eine Zulage gemäß § 46 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 zu gewähren.
- 7
-
Der Beklagte beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die Revision der Klägerin ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht, nämlich § 46 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), der im beklagten Land seit dem 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 und damit im streitgegenständlichen Zeitraum als Bundesrecht fort galt (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 86 BBesG in der damals geltenden Fassung). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG stets eine feste Verknüpfung von Dienstposten und Planstelle erfordert. Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts reichen nicht aus, um abschließend über den geltend gemachten Anspruch entscheiden zu können.
- 9
-
1. Gemäß § 46 Abs. 1 BBesG ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
- 10
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a) Der Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals „vorübergehend vertretungsweise“ ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Dieses Merkmal ist gegeben, wenn der Beamte die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden (Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 - BVerwGE 139, 368 = Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 30, jeweils Rn. 11 m.w.N.).
- 11
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Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als „dauerhaft“ oder „endgültig“ bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm das Funktionsamt übertragen wird (Urteil vom 28. April 2011 a.a.O. jeweils Rn. 13 m.w.N.). Hierbei kann es sich auch um den bisherigen Stelleninhaber handeln.
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Das Merkmal „vorübergehend vertretungsweise“ erfasst nur die Fälle der Vakanzvertretung. Dort fehlt es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt. Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden (Urteile vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 12 und vom 28. April 2011 a.a.O. jeweils Rn. 12).
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b) Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans, hier die Bereitstellung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 für die Gesamtheit der Finanzämter des Beklagten. Zu berücksichtigen sind insoweit allein die ins Detail gehenden Festlegungen des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen. Denn der Haushalt, auf den es beim Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne sind z.B. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der Einschränkung der gemeindlichen Haushaltsbefugnisse (sog. Nothaushaltsrecht).
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Als grundlegende haushaltsrechtliche Voraussetzung im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG bestimmt der vom Berufungsgericht herangezogene § 49 Abs. 1 LHO Brandenburg, der § 49 Abs. 1 BHO entspricht, dass ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine Planstelle verliehen werden darf. Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen (Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 11).
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Der Dienstherr ist nur ermächtigt, nicht aber verpflichtet, die vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen in Anspruch zu nehmen. Soweit der Dienstherr Planstellen nicht besetzt, stehen die entsprechenden Haushaltsmittel für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG an Beamte zur Verfügung, die seit längerer Zeit höherwertige Funktionsämter ausüben. Das entspricht dem dreifachen Zweck des § 46 BBesG, der darin besteht, einen Anreiz für den Beamten zu schaffen, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, die mit dem wahrgenommenen Amt verbundenen erhöhten Anforderungen - mit bereitstehenden Haushaltsmitteln - zu honorieren und den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen (bereits Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S.11).
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Entgegen der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts tragenden Erwägung setzt § 46 BBesG auf der Ebene des Haushaltsplans keine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle voraus. Vielmehr gilt die Vorschrift unabhängig vom System der Zuordnung der Planstellen zu einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltstitel erfassten Behörden.
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Bei den bisher vom Senat entschiedenen Fällen war die Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten tatsächlich ohne Weiteres möglich. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen Schulleiter oder Konrektoren den Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG geltend gemacht hatten (Urteile vom 7. April 2005 - BVerwG 2 C 8.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 2, vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 und vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 - BVerwGE 139, 368 = Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 30). Die jeweils betroffene Planstelle konnte im Haushaltsplan leicht identifiziert werden, weil die Stelle des Schulleiters oder des Konrektors im Haushaltsplan für jede Schule nur einmal ausgewiesen ist.
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§ 46 BBesG gilt aber auch für den Fall, dass der Dienstherr erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweist, als Planstellen und damit Statusämter dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Der Dienstherr hat es in der Hand, die Bewertung der Dienstposten an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers anzupassen, um einen solchen strukturellen Überhang von Dienstposten zu vermeiden. Sein Organisationsermessen ist dabei nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt. Insbesondere besteht kein Recht auf Beibehaltung oder Höherstufung der Wertigkeit des besetzten Dienstpostens. Eine solche Anpassung erscheint auch geboten. Denn das längerfristige oder gar dauerhafte Auseinanderfallen von Statusamt und Dienstposten ist im Hinblick auf die Gewährleistung einer unabhängigen Amtsführung problematisch (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <265 ff.>; BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 - a.a.O. jeweils Rn. 15). Ein dauerhafter Überhang von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern ist ein strukturelles Problem, das nur durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23). Verzichtet aber der Dienstherr auf die ihm mögliche Anpassung der Anzahl der Dienstposten an die Anzahl der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, soll er von dieser Entscheidung nicht noch in der Weise profitieren, dass auch die Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht zu bewilligen ist. Die genannten Zwecke erfüllt die Zulage auch in diesen Konstellationen.
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Wenn eine Planstelle der für die Beförderung des Beamten benötigten Wertigkeit zur Verfügung steht, kommt es - wie bei den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen - im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht darauf an, ob der betreffende Beamte sich bei einer Leistungskonkurrenz um das Beförderungsamt durchsetzen würde (vgl. zur sog. Beförderungsreife Urteile vom 7. April 2005 a.a.O. S. 8 f. und vom 28. April 2011 a.a.O. jeweils Rn. 21 ff.).
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§ 46 Abs. 2 BBesG, wonach die Zulage „in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe (des Beamten) und dem Grundgehalt (der Besoldungsgruppe) gewährt wird, der das höherwertige Amt zugeordnet ist“, spricht nicht gegen einen Anspruch auf Zahlung der Zulage auch in Fällen, in denen es an einer festen Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten fehlt. Zwar führt die hier vielfach gegebene strukturell höhere Zahl von Dienstposten und damit von Anspruchsberechtigten als von Planstellen dazu, dass aus dem „Topf“ ggf. nur ein Teil der Anspruchsberechtigten die volle Zulage oder alle Anspruchsberechtigten nur einen Teil der Zulage erhalten können. Denn aus dem Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ in § 46 Abs. 1 BBesG folgt, dass nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel für die Zulage zur Verfügung stehen. Diese Mittel sind bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 BBesG nach dem Zweck dieser Norm für die Zulage zu nutzen. Hiervon ausgehend kann § 46 Abs. 2 BBesG nur als Obergrenze verstanden werden. Der volle Zulagenbetrag für alle Anspruchsinhaber kann nur im gesetzlich angenommenen Normalfall der identischen Zahl von Anspruchsberechtigten einerseits und besetzbaren Planstellen andererseits gezahlt werden. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist eine Einschränkung auf der Rechtsfolgenseite gegenüber dem völligen Leerlaufen der Regelung des § 46 BBesG in Fällen der „Topfwirtschaft“ vorzuziehen und ist eine teleologisch begründete Einbeziehung dieser Fälle in den Anwendungsbereich der Norm auch unter Berücksichtigung der besonderen Wortlautbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 27. März 2014 - BVerwG 2 C 2.13 - NVwZ-RR 2014, 689 Rn. 18 ff.) möglich und geboten.
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c) Übersteigt die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit kann, wie dargelegt, der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden. Die Anreiz- und Honorierungsfunktion der Zulage nach § 46 BBesG kann nur mit einer anteiligen Zulage für alle Anspruchsberechtigten, nicht hingegen mit einer vollen Zulage für einen Teil der Anspruchsberechtigten erreicht werden. Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich - hier alle Finanzämter des beklagten Landes - monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im letzten Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, (Weg-)Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, (Her-)Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen.
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Maßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem Monat, für den die Zulage berechnet wird. Das bedeutet in den Mangelfällen (mehr Anspruchsberechtigte als Planstellen), dass die Zulage entgegen der Grundregel des § 3 Abs. 4 BBesG nicht monatlich im Voraus gezahlt werden kann, weil die Höhe der Zulage nicht schon im Vormonat, sondern erst mit dem Beginn des Monats ermittelbar ist. Insoweit ist in den Mangelfällen durch die Regelung in § 46 BBesG „etwas Anderes bestimmt“ im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 BBesG.
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d) Der Senat verkennt nicht, dass die vorstehend dargestellte Lösung und die dafür anzustellende Berechnung einen nicht unbeträchtlichen Verwaltungsaufwand erforderlich machen kann. Aus dem Vorstehenden wird zugleich deutlich, dass § 46 BBesG in einem Spannungsverhältnis zu der - auch schon bei der Einführung der Neuregelung im Jahr 1997 bekannten und verbreiteten - Stellenbewirtschaftung in Form der sog. haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ steht.
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Die - vom Senat erwogene - Alternative, die Anwendbarkeit von § 46 BBesG in Fällen der haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ zu verneinen (etwa weil hier kein vom Gesetz gemeinter Vertretungsfall vorliege), würde indes zum einen der mit dieser Regelung verfolgten dreifachen Zielsetzung zuwiderlaufen (s.o.); zum anderen und vor allem würde damit ein problematischer struktureller Zustand ohne besoldungsrechtliche Konsequenzen bleiben: Denn das erwähnte Spannungsverhältnis beruht letztlich darauf, dass der bei dieser Form der Stellenbewirtschaftung in der Regel zu beobachtende dauerhafte Überhang von höherbewerteten Dienstposten gegenüber einer nur geringeren Anzahl von entsprechenden Planstellen (mit einem Statusamt dieser Wertigkeit) seinerseits im Widerspruch steht zu einem tragenden Grundsatz der beamtenrechtlichen Ämterordnung, nämlich dem der Einheit (Entsprechung) von Statusamt und Dienstposten.
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Nach § 18 Satz 1 BBesG sind die Funktionen der Beamten und Soldaten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Diese in § 18 Satz 1 BBesG normierte Verknüpfung von Status und Funktion beruht auf dem das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden Prinzip der lebenslangen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Die für die amtsangemessene Besoldung notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht einer dauerhaften Trennung von Amt und Funktion entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <265>). Dieser Gleichklang soll nur ausnahmsweise und vorübergehend aufgehoben werden (können).
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Diesem Grundsatz läuft ein diese Einheit strukturell negierendes, dauerhaftes Auseinanderfallen der Anzahl höherbewerteter Dienstposten gegenüber nur in geringer Anzahl vorhandener Statusämter zuwider; darauf hat - wie bereits erwähnt - schon das Bundesverfassungsgericht hingewiesen (vgl. Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23; vgl. auch Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Loseblatt, Stand Juli 2014, § 50 BHO Rn. 6 f., dort auch zur Kritik des Bundesrechnungshofs an der Stellenbewirtschaftung in Form der „Topfwirtschaft“).
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2. Die Klägerin erfüllte im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen des § 46 BBesG. Sie hat die ausschließlich der Besoldungsgruppe A 11 zugeordneten Aufgaben der Sachbearbeiterin in der Körperschaftsteuerstelle ihres Finanzamts vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen. Dieses Funktionsamt war gegenüber ihrem Statusamt höherwertig, auch weil es sich nicht um einen gebündelten Dienstposten handelte, bei dem die Bündelung sowohl die Wertigkeit des innegehabten Statusamtes als auch die Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes erfasst hätte (Urteile vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 12 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4 S. 15 und vom 24. September 2008 - BVerwG 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99 <100>). Dieses höherwertige Funktionsamt war im streitgegenständlichen Zeitraum vakant, da es nicht mit einem Beamten besetzt war, der das seiner Wertigkeit entsprechende Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 innehatte. Für den streitgegenständlichen Zeitraum lagen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor.
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Allerdings fehlen - vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts ausgehend konsequent - die bei der haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ erforderlichen Feststellungen zur Anzahl der Anspruchsberechtigten sowie zur Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit - hier Besoldungsgruppe A 11 - für den betreffenden Behördenbereich - hier die Finanzämter des Beklagten - im streitgegenständlichen Zeitraum. Es kann also nicht beurteilt werden, ob und ggf. für welchen Zeitraum die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit überschritten hat und in welcher Höhe dann der Klägerin ein Anspruch auf die Zulage nach § 46 BBesG zustand. Der „Topf“, aus dem die Planstellen für die Beamten der Finanzämter des Beklagten verteilt werden und der für die Berechnung heranzuziehen ist, ist der entsprechende Haushaltstitel (Titel 422 10 des Kapitels 12 050 für die Finanzämter im Einzelplan 12 für das Ministerium der Finanzen). Die Zurückverweisung ermöglicht die Nachholung dieser Feststellungen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Änderung der Aufgabenbeschreibung des ihm übertragenen Dienstpostens und die Neubewertung dieses Dienstpostens.
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Der Kläger ist Oberstleutnant (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst des Beklagten. Er nimmt beim Bundesnachrichtendienst den Dienstposten "X" in der Abteilung Y wahr. Dieser Dienstposten hat nach der auf der Grundlage der Aufgabenbeschreibung vom 4. März 2013 und der Arbeitsplatzbegehung vom 18. Juni 2013 erstellten Dienstpostenbewertung vom 12. Juli 2013 die Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 15.
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Gegen die Aufgabenbeschreibung hat sich der Kläger mit anwaltlicher "Beschwerde" vom 9. September 2013 gewandt. Zur Begründung hat er u.a. vorgebracht, dass bestimmte Aufgaben nicht in der Aufgabenbeschreibung enthalten seien. Außerdem sei sein Vorgänger auf diesem Dienstposten nach A 16 besoldet worden. Das sei angesichts der wahrzunehmenden Aufgaben auch gegenwärtig die richtige Wertigkeit.
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Die Beklagte hat die "Beschwerde" als Widerspruch gegen die Dienstpostenbewertung ausgelegt und diesen mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2014 - den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. März 2014 zugestellt - zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der Dienstherr entscheide über die Dienstpostenbewertung grundsätzlich allein in Wahrnehmung öffentlicher Interessen und berühre damit keine subjektiven Rechte einzelner Beamter. Eine - hier nicht vorliegende - Ausnahme gelte nur, wenn die Dienstpostenbewertung zu Lasten des Beamten manipulativ sei, um ihn auf einem nicht seinem Statusamt entsprechenden Dienstposten zu verwenden. Außerdem seien die Aufgaben, deren Fehlen in der Aufgabenbeschreibung der Kläger rüge, in dieser bereits enthalten oder keine den Dienstposten prägenden Aufgaben, so dass es ihrer Aufnahme in die Aufgabenbeschreibung nicht bedürfe.
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Mit der am 3. April 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält die Klage für zulässig und begründet. Die Aufgabenbeschreibung und die Dienstpostenbewertung seien rechtsfehlerhaft und müssten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu erstellt werden. In der Aufgabenbeschreibung seien einige Aufgaben falsch bezeichnet, zu unpräzise gefasst oder fehlten völlig. Die Dienstpostenbewertung berücksichtige nicht, dass er einen Teil der Aufgaben nach selbst entwickelten Verfahren wahrnehme. Sie sei insgesamt zu niedrig, weil in einigen Kategorien eine höhere Bewertungsstufe angebracht sei. Die Aufgaben seien schwieriger und mehr geworden, so dass der Dienstposten wie bei seinem Vorgänger nach A 16 bewertet werden müsse.
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Der Kläger beantragt,
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die Aufgabenbeschreibung/Tätigkeitsdarstellung des Bundesnachrichtendienstes vom 4. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Aufgabenbeschreibung/Tätigkeitsdarstellung zu erstellen und aufgrund dieser Erkenntnisse den Dienstposten X erneut zu bewerten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die Klage bereits für unzulässig. § 44a VwGO stehe einer selbstständigen Angreifbarkeit sowohl der Aufgabenbeschreibung/Tätigkeitsdarstellung als auch der daran anknüpfenden Dienstpostenbewertung entgegen. Die Dienstpostenbewertung werde zur Verwirklichung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG vorgenommen und sei eine vorbereitende Maßnahme, um den Beamten durch eine - spätere - abschließende Entscheidung, z.B. eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens, einer amtsangemessenen Beschäftigung zuzuführen. Die Klage sei auch unbegründet. Die vom Kläger in der Aufgabenbeschreibung vermissten Aufgaben seien in dieser bereits enthalten oder keine den Dienstposten prägenden Aufgaben, so dass es deren Aufnahme in die Aufgabenbeschreibung nicht bedürfe. Auch die Wertigkeit der Aufgaben sei korrekt; die Dienstpostenbewertung sei in Anwendung des "Genfer Modells" erstellt worden.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist unzulässig. Der grundsätzlich statthaften allgemeinen Leistungsklage steht § 44a VwGO nicht entgegen (1.). Dem Kläger fehlt aber die Klagebefugnis (2.) und das Rechtsschutzinteresse für das auf isolierte Abänderung von Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung gerichtete Klagebegehren (3.).
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1. Die Klage ist nicht als Klage gegen eine behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO unzulässig.
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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Eine Dienstpostenbewertung ist keine Regelung mit Außenwirkung und deshalb kein Verwaltungsakt (stRspr seit BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1970 - 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 <194> = juris Rn. 33 ff. und - 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 <220> = juris Rn. 26 ff.). Dies gilt erst recht für eine der Dienstpostenbewertung vorausgehende Aufgabenbeschreibung. Statthafte Klageart ist deshalb in beiden Fällen die allgemeine Leistungsklage.
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Nach § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, es sei denn die behördlichen Verfahrenshandlungen können vollstreckt werden oder ergehen gegen einen Nichtbeteiligten.
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Eine Aufgabenbeschreibung und eine Dienstpostenbewertung sind keine behördlichen Verfahrenshandlungen i.S.d. § 44a VwGO. Behördliche Verfahrenshandlungen in diesem Sinne sind behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen (BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 21 und vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ein Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist (vgl. § 9 VwVfG). Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung ergehen jedoch nicht in einem auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichteten Verfahren, sondern verwaltungsintern im Rahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn zur Erfüllung einer diesem obliegenden objektiv-rechtlichen Verpflichtung.
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2. Für eine allgemeine Leistungsklage auf Abänderung der Aufgabenbeschreibung und Neubewertung des Dienstpostens oder auf erneute Entscheidung hierüber fehlt einem Beamten die nach analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, sofern er nicht eine Manipulation des Dienstherrn oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu seinen Lasten geltend macht.
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Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem - wie hier - mit einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 15 m.w.N.). Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 15 m.w.N.).
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Eine derartige subjektive Rechtsposition auf Abänderung der Aufgabenbeschreibung und Neubewertung des Dienstpostens oder auf erneute Entscheidung hierüber folgt weder aus § 18 BBesG noch aus Art. 33 Abs. 2 GG (a). Sie kann sich ausnahmsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) ergeben (b).
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a) Nach § 18 Satz 1 BBesG sind die Funktionen der Beamten und Soldaten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Hierbei hat der Dienstherr das (typische) Aufgabenprofil der Funktionen, also der Ämter im konkret-funktionellen Sinn, d.h. der Dienstposten, zu ermitteln. Sodann hat er diese Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne, zuzuordnen. Diese Statusämter wiederum sind vom Besoldungsgesetzgeber einer Besoldungsgruppe zugeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 27).
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Der Dienstherr handelt bei der Erstellung von Aufgabenbeschreibungen und Dienstpostenbewertungen im Rahmen seiner Organisationsgewalt. Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe unterliegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11, vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2, vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 28 und vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 - BVerwGE 145, 237 Rn. 20). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1995 - 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338>, vom 3. März 2005 - 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110> und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 28).
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Soweit der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationsgewalt handelt, sind subjektive Rechte des Beamten grundsätzlich nicht betroffen. Die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle oder eines bestimmten Funktionsamtes gibt es nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <270> = juris Rn. 16). Auch Art. 33 Abs. 2 GG und der hierauf bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch setzen ein öffentliches Amt voraus. Ein Beamter hat mithin keinen unmittelbar auf den Zuschnitt oder die Bewertung seines Dienstpostens gerichteten Anspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - BVerwGE 150, 216 Rn. 16).
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Auch sonstige subjektive Rechte der Beamten werden von einer Aufgabenbeschreibung und einer Dienstpostenbewertung nicht unmittelbar berührt; insbesondere knüpft die Besoldung der Beamten - anders als bei der Vergütung von Tarifbeschäftigten (vgl. BAG, Urteil vom 27. Januar 2016 - 4 AZR 468/14 - NZA 2016, 903 Rn. 22) - nicht an die konkret wahrgenommene Funktion, sondern an das Statusamt an. Deshalb steht einem Beamten grundsätzlich keine Klagebefugnis gegen eine Aufgabenbeschreibung und eine Dienstpostenbewertung zu.
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b) Ausnahmsweise kann dem Beamten die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis gegen eine Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung dann zustehen, wenn er eine Manipulation des Dienstherrn oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu seinen Lasten geltend macht und diese nicht offensichtlich ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 - Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr.1 S. 4 = juris Rn. 24 und vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 f. = juris Rn. 19 ff.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 3. Juni 2010 - 5 LA 82/09 - RiA 2010, 272 <273> = juris Rn. 7 und vom 18. September 2012 - 5 ME 122/12 - DÖD 2012, 281 <282> = juris Rn. 18 f.; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 7. September 2012 - 1 B 213/12 - ZBR 2013, 169 <170> = juris Rn. 30 und vom 17. November 2015 - 1 B 158/15 - BeckRS 2015, 55852 Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 6 A 359/14 - IÖD 2014, 270 = juris Rn. 3). In einem solchen Fall erfordert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) eine Klagemöglichkeit auch bei dessen Organisationsakten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 18, 26).
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3. Außerdem fehlt für eine Klage gegen eine Aufgabenbeschreibung und eine Dienstpostenbewertung regelmäßig das Rechtsschutzinteresse. Denn der Beamte kann die ihn allein belastenden Folgewirkungen unmittelbar angreifen, so dass ihm ein einfacherer Weg zur Rechtsverfolgung zur Verfügung steht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16 S. 25 = juris Rn. 17).
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Eine Dienstpostenbewertung kann mittelbar Auswirkungen auf subjektiv-rechtliche Ansprüche des Beamten haben. Das kann etwa im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zulagen (vgl. § 46 BBesG a.F. und entsprechende landesrechtliche Bestimmungen), bei dienstlichen Beurteilungen oder bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung der Fall sein. In all diesen Fällen wird an die Wertigkeit der übertragenen Aufgaben angeknüpft: Von der Wertigkeit der übertragenen Aufgaben hängt ab, ob eine gegenüber dem Statusamt des Beamten höherwertige Tätigkeit gegeben ist, von welchem Schwierigkeitsgrad der Aufgaben bei der Leistungsbeurteilung auszugehen ist und ob der Beamte seinem (Status-)Amt entsprechend beschäftigt ist.
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Dabei kann allerdings bereits fraglich sein, ob eine Dienstpostenbewertung überhaupt konstitutiv für die Einordnung der Wertigkeit der Aufgaben des Dienstpostens bezüglich des jeweiligen weiteren Gegenstands ist. Bei der dienstlichen Beurteilung beispielsweise mag die Dienstpostenbewertung zutreffend sein; gleichwohl muss der Beurteiler berücksichtigen, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum geringer- oder höherwertige Aufgaben wahrgenommen hat, letzteres etwa aufgrund individueller Sonderzuweisung besonderer Aufgaben durch einen Vorgesetzten.
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Jedenfalls kann und muss der Beamte in solchen Fällen seine subjektiv-rechtlichen Ansprüche unmittelbar verfolgen; soweit erforderlich, kann dann in diesen Verfahren inzident die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung geprüft oder - wenn eine solche fehlt - die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben festgestellt werden. Er kann und muss deshalb unmittelbar auf Zahlung einer Zulage, auf Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung oder auf amtsangemessene Beschäftigung klagen, ohne zuvor gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung in Anspruch zu nehmen.
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4. Im vorliegenden Fall ist die Klage auf Abänderung der Aufgabenbeschreibung und auf Neubewertung des Dienstpostens oder auf erneute Entscheidung hierüber unzulässig. Dem Kläger fehlt bereits die Klagebefugnis für dieses Klagebegehren; seinem Vorbringen sind keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Manipulation oder Willkür des Dienstherrn zu Lasten des Klägers zu entnehmen. Zudem fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für die Klage.
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5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.