Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Okt. 2014 - 6 A 359/14
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klage auf Höherbewertung des der Klägerin zugewiesenen Dienstpostens zwar entweder als allgemeine Feststellungsklage oder allgemeine Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet sei. Es sei in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geklärt, dass ein Beamter grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch unter dem des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens habe. Nur in Sonderfällen, in denen sich die vom Kläger monierte Bewertung des Dienstpostens durch den Dienstherrn als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil des betroffenen Beamten darstellen würde, könne es zu einem Klageerfolg kommen. Das sei der Fall, wenn sich der Dienstherr bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen habe leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben habe, um den Beamten weiterhin auf seinem Dienstposten zu verwenden, dem er in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimesse. Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Umstände seien hier nicht gegeben.
5Diesen rechtlichen Ausgangspunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wonach ein Klageerfolg die missbräuchliche Ausübung der organisatorischen Gestaltungsfreiheit bei der Dienstpostenbewertung verlangt, greift die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert an. Unabhängig davon sieht der Senat auch keinen Anlass, diese vom Bundesverwaltungsgericht,
6vgl. Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 7.89 –, juris,
7aufgestellten Grundsätze in Frage zu stellen.
8Die im Zulassungsverfahren vorgetragenen Erwägungen sind nicht geeignet, die Annahme eines solchen Rechtsmissbrauchs zu tragen. Die Klägerin beruft sich darauf, dass sich seit dem Jahr 1982, in dem die letzte Dienstpostenbewertung erfolgt sei, bzw. dem Jahr 2000, in dem eine Aktualisierung vorgenommen worden sei, die Anforderungen gravierend verändert hätten. In den letzten 30 Jahren seien zusätzliche Aufgaben, eine höhere Verantwortung, sowie eine gestiegene Arbeitsbelastung zu verzeichnen gewesen. Dieses Vorbringen lässt unberücksichtigt, dass im Jahr 2009 eine Zuordnung der zuvor mit „A 9 m.D.“ bewerteten Stelle der Klägerin zu der höheren Besoldungsgruppe A 10 erfolgt ist. Aber auch sonst greift dieser Einwand nicht durch. Selbst den geltend gemachten Verantwortungs- und Aufgabenzuwachs unterstellt, lässt dies nicht bereits auf eine unsachliche bzw. willkürliche Vorgehensweise in Bezug auf das Absehen von einer (weiteren) Höherbewertung des Dienstpostens schließen. Auch mit dem zur näheren Konkretisierung vorgetragenen Umstand, dass die Klägerin die Behörde in Verfahren vor Gericht vertrete und dort auftrete, ist nicht aufgezeigt, dass der Dienstherr damit dem Dienstposten eine solche (gesteigerte) und dem statusrechtlichen Amt nicht mehr entsprechende Bedeutung beimisst, dass das Unterbleiben einer (weiteren) Höherbewertung rechtsmissbräuchlich erschiene.
9Auch der geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass aus dem Gleichheitssatz grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des Dienstpostens folge, weil diese allein im öffentlichen Interesse liegende Entscheidung die Rechte des Beamten grundsätzlich nicht berühre. Allein der Umstand, dass „andere Verwaltungen“ ihr organisatorisches Ermessen möglicherweise abweichend ausgeübt haben und vergleichbare Dienstposten höher bewertet haben, begründet keinen Ermessensmissbrauch des beklagten Dienstherrn. Unabhängig davon lässt das Vorbringen jede weitere Substantiierung vermissen, inwieweit bei den von der Klägerin benannten „anderen Verwaltungen“ mit Blick auf den konkreten Aufgabenzuschnitt tatsächlich vergleichbare Dienstposten höher bewertet worden sind.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
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(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.