Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Juni 2014 - 10 C 1/14

bei uns veröffentlicht am19.06.2014

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der beklagten Conterganstiftung für vergangene Zeiträume höhere Leistungen (laufende Rentenzahlung; jährliche Sonderzahlung) als nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) vorgesehen; der Sache nach steht auch die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes bzw. dessen Vorgängerregelung, des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" im Streit.

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1. Der 1961 geborene Kläger kam mit Fehlbildungen an allen vier Gliedmaßen (sog. Dysmelie) und Schädigungen an inneren Organen zur Welt; in der Folgezeit zeigten sich weitere Schäden, u.a. Arterienanomalien. Seine Mutter hatte während der Schwangerschaft das Schlaf- und Beruhigungsmittel Contergan eingenommen. Der in diesem von der Firma Grünenthal GmbH vertriebenen, rezeptfrei erhältlichen Medikament enthaltene Wirkstoff Thalidomid führte bei Einnahme während der Schwangerschaft zu schweren und irreversiblen vorgeburtlichen Schäden. Art und Umfang der Schädigung hingen vor allem vom Stadium der Schwangerschaft bei Einnahme des Mittels ab. Zwischen dem 1. Halbjahr 1958 und dem 2. Halbjahr 1962 kamen so weltweit etwa 10 000 contergangeschädigte Kinder zur Welt, die Hälfte davon in Deutschland, von denen heute noch etwa 2 600 Personen im Bundesgebiet leben.

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Im April 1970 verpflichtete sich die Firma Grünenthal GmbH in einem Vertrag, "zur vergleichsweisen Regelung aller denkbaren Ansprüche, die von Kindern und deren Eltern wegen Fehlbildungen des Kindes gegen die Chemie Grünenthal GmbH ... geltend gemacht werden können", 100 Mio. DM zu zahlen, sofern die Eltern auf alle weiteren Ansprüche ihres Kindes gegen die Firma Grünenthal GmbH verzichteten. Der Vergleich gelangte indes nicht zur Durchführung. Um den Geschädigten eine schnelle und wirksame finanzielle Hilfe zur Verfügung zu stellen, errichtete der Gesetzgeber durch das "Gesetz über die Errichtung einer Stiftung 'Hilfswerk für behinderte Kinder'" (StHG) vom 17. Dezember 1971 (BGBl I S. 2018) eine Stiftung zur Erbringung von Leistungen an Contergangeschädigte und Förderungsmaßnahmen zur Eingliederung von Behinderten, vor allem solchen unter 21 Jahren, in die Gesellschaft (§ 2 StHG), in die neben dem Vergleichsbetrag von 100 Mio. DM ein Betrag in gleicher Höhe aus Haushaltsmitteln eingebracht wurde. Die Leistungen in Contergan-Schadensfällen bestanden aus einer Einmalzahlung sowie aus laufenden Rentenzahlungen, die unter bestimmten Voraussetzungen kapitalisiert werden konnten. Die Höhe der Leistungen richtete sich in dem durch das Gesetz gezogenen finanziellen Rahmen nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen. Die Einzelheiten, insbesondere die Maßstäbe der Leistungsbemessung sind durch vom Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit zu erlassende Richtlinien zu regeln. Nach den in der Folgezeit erlassenen Richtlinien wurden die Körperschäden nach einem Punktesystem bewertet; die gesetzliche Höchstrente wurde ab einer Bewertung der Schädigung mit 45 (von 100) Punkten gezahlt. Alle Ansprüche gegen die Firma Grünenthal GmbH erlöschen (§ 23 Abs. 1 StHG).

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Die Mutter des Klägers widersprach in der Folgezeit der Einbringung des Geldes aus dem mit der Firma Grünenthal GmbH geschlossenen Vergleich in die Stiftung und beantragte die Auszahlung des anteiligen Betrages für den Kläger; zugleich begehrte sie Kapitalentschädigung und Rente aus den staatlicherseits eingebrachten Mitteln. Die auf Auszahlung der Vergleichssumme gerichtete Klage blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Entschädigungsansprüche contergangeschädigter Kinder aus dem mit der Firma Grünenthal GmbH geschlossenen Vergleich durch Leistungsansprüche aus dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" ersetzt worden seien und diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die (auch) von dem Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde wies das Bundesverfassungsgericht als unbegründet zurück (Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263). Die Umgestaltung der privatrechtlichen Ansprüche aus dem Vergleich in gesetzliche Leistungsansprüche unter Überführung der Vergleichssumme in das Stiftungsvermögen sei verfassungsgemäß; auch sei die inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Vorschriften des Stiftungsgesetzes, soweit sie zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt worden seien, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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Das Stiftungsgesetz wurde in der Folgezeit mehrfach geändert. Die ersten Änderungsgesetze beschränkten sich im Kern darauf, die laufenden Conterganrenten mit Blick auf den Anstieg der Lebenshaltungskosten und die Entwicklung der Nettoeinkommen linear zu erhöhen. Durch das Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG - vom 13. Oktober 2005, BGBl I S. 2967) wurde u.a. die Stiftung umbenannt in "Conterganstiftung für behinderte Menschen" und der Stiftungszweck auf die Leistungserbringung und Hilfe an diesen Personenkreis beschränkt. Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26. Juni 2008 (BGBl I S. 1078) wurden die monatlichen Conterganrenten verdoppelt und der Höchstbetrag auf nunmehr 1 090 € monatlich festgesetzt. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl I S. 1534) konkretisierte u.a. den Stiftungszweck dahin, dass auch die Hilfestellung durch Förderung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben nur den durch Contergan geschädigten Menschen zugute kommen solle, führte eine nach der Schwere der Schädigung gestaffelte jährliche Sonderzahlung ein, deren Höchstbetrag nach den Leistungsrichtlinien 3 680 € jährlich beträgt, und koppelte die Erhöhung der monatlichen Conterganrente an die Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zusammenhang mit dieser Gesetzesänderung wurden die Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen neu gefasst. Verfassungsbeschwerden gegen das Erste und das Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes mit dem Ziel der Erhöhung der Leistungen nahm das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541, 2685/09 - NJW 2010, 1943) nicht zur Entscheidung an.

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Durch das erst während des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl I S. 1847) wurden zum 1. Januar 2013 die monatlichen Conterganrenten nahezu verfünffacht, und zwar auf einen Höchstbetrag von 6 912 € monatlich, Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe eingeführt, für die Mittel in Höhe von bis zu 30 Mio. € jährlich bereitgestellt wurden. Weiterhin wurde der sozialhilferechtliche Übergang von Unterhaltsansprüchen der leistungsberechtigten Person sowie der Einsatz von Vermögen beschränkt.

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2. Dem Kläger, dessen Fehlbildungen mit zunächst 85,94 (20. April 1974), dann mit 89,56 (Bescheid vom 16. Juni 1981) und zuletzt mit 97,39 Punkten (Bescheid vom 4. November 2010) bewertet wurden, wurde neben der Kapitalentschädigung eine monatliche Rente in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrages gezahlt.

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Unter Bezugnahme auf den Ende 2003 verbreiteten Dokumentarfilm "Contergan: Die Eltern" wandte sich die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 22. Juni 2004 erstmals an das Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und beanstandete eine unzureichende Differenzierung zwischen Schwerstgeschädigten und weiteren Geschädigten, mahnte die Orientierung der Leistungen an der Bemessung von Schmerzensgeld an und forderte eine Nachbesserung der Leistungen an die Schwerstgeschädigten. Gegen einen Bescheid der Stiftung vom 4. November 2010, durch den der Grad der Schädigung auf 97,39 Punkte festgestellt worden war, legte der Kläger am 7. Dezember 2010 Widerspruch ein, soweit durch diesen Bescheid die monatliche Rente und die jährliche Sonderzahlung nicht erhöht worden waren, und beantragte in der Folgezeit u.a. eine Verdoppelung seiner Rentenzahlung sowie der jährlichen Sonderzahlung, eine Dynamisierung der Rente in Abhängigkeit von der Inflationsrate sowie die Feststellung, dass diese bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen anrechnungsfrei bleiben solle.

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Zur Begründung machte er insbesondere geltend, dass die undifferenzierte Zahlung der Höchstrente an alle Contergangeschädigten mit einer Schädigung, die mit 45 Punkten und mehr bewertet worden sei, rechtswidrig sei. Spätestens seit dem Film "Contergan: Die Eltern" sei bekannt, dass sich die Lebenssituation der Contergangeschädigten mit einer Bepunktung bis zu 79,99 fundamental von der Lebens- und Hilfebedarfssituation der schwerst- und insbesondere vierfach Contergangeschädigten unterscheide und daher eine weitere Differenzierung vorgenommen werden müsse. Die undifferenzierte Leistungsgewährung widerspreche insbesondere der Verteilung der Leistungen nach Schmerzensgeldkriterien. Der Anspruch auf Leistungserhöhung folge aus dem Stiftungszweck der Beklagten, eine dauerhafte, wirksame Hilfe auf Lebenszeit zu gewährleisten sowie die Contergangeschädigten gegenüber dem Vergleich mit der Firma Grünenthal GmbH besserzustellen. Für die Schwerstgeschädigten ab 80 Punkten sei dieser Stiftungszweck nicht erreicht worden; er - der Kläger - habe vielmehr von der Stiftung weniger an Leistungen erhalten als er bei einer Einmalzahlung aus dem mit der Firma Grünenthal GmbH geschlossenen Vergleich hätte erwirtschaften können.

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Undifferenziert und daher willkürlich sei auch die Bemessung der jährlichen Sonderzahlungen, welche der Linderung von Folge- und Spätschäden dienen sollten, die bei den einzelnen Geschädigtengruppen durchaus unterschiedlich ausfielen. Die Leistungen bewirkten keinen Ausgleich für die Vielzahl der Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen; durch die Zahlungen einschließlich der Leistungen der gesetzlichen Pflegegeldzahlungen sei gerade an der untersten Grenze sichergestellt, dass Pflege und Betreuung einschließlich der Haushaltsführung durch einen fremden Dritten finanzierbar seien. Der Kläger kritisierte weiterhin, dass die Richtlinienkompetenz für die Umsetzung des Stiftungszweckes stiftungsrechtswidrig bei der ministerialen Aufsichtsbehörde und nicht bei der Beklagten selbst liege; damit fungiere die Aufsichtsbehörde quasi selbst als Stiftung.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2011 als unbegründet zurück, weil allein eine Erhöhung der finanziellen Leistungen über das in den Stiftungsrichtlinien vorgeschriebene Maß hinaus erstrebt werde, wofür nach der Gesetzeslage kein Raum bestehe.

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3. Der Kläger hat am 2. August 2011 Klage gegen die Beklagte und die Bundesrepublik Deutschland erhoben, mit der er seine Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Stiftungsrechtswidrig gebe das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der hiernach nicht wirklich autonomen Beklagten Anweisung, eine ausgehend vom Stiftungszweck zu geringe Leistung auszubezahlen. Der Stiftungszweck könne nicht durch Richtlinien als Verwaltungsanweisungen eingeengt werden. Wegen der undifferenzierten Leistungsgewährung hätten die Schwerstgeschädigten die weniger Geschädigten, die gleichwohl die Höchstrente erhalten hätten, aus ihrem Anteil mitfinanziert; dies verstoße gegen Art. 3 und 14 GG.

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Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzforderungen abgetrennt und auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Es hat weiter Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland abgetrennt und an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Hinsichtlich des verbliebenen Streitgegenstandes hat es mit Urteil vom 17. Januar 2013 die Klage gegen die Beklagte in Bezug auf Begehren mit Bezug zu künftigen Gesetzesänderungen als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stünden die begehrten Ansprüche auf Erhöhung der laufenden Rentenzahlungen, der jährlichen Sonderzahlung und eine an der Inflationsrate ausgerichtete Dynamisierung der Rente nicht zu. Zwischen den Beteiligten stehe nicht im Streit, dass dem Kläger sowohl die nach dem Gesetz mögliche Höchstzahlung in Bezug auf die monatliche Rente als auch der in den Richtlinien festgesetzte Höchstbetrag der jährlichen Sonderzahlung bewilligt worden seien.

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Die gesetzlichen Bestimmungen verstießen nicht gegen das Grundgesetz. Selbst bei einem angenommenen Grundrechtsverstoß sei die Rechtsfolge nicht die begehrte Verpflichtung der Beklagten, weil bei Verfassungswidrigkeit der stiftungsrechtlichen Regelungen keine Rechtsgrundlage für Zahlungen an den Kläger bestehe. Dem Differenzierungsgebot des Art. 3 GG könne der Gesetzgeber dann neben der begehrten Erhöhung der Rentenzahlungen an Personen, deren Schädigung mit mehr als 80 Punkten bewertet worden sei, auch durch eine Absenkung von Zahlungen an die geringer geschädigten Personen Rechnung tragen. Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung verwies das Verwaltungsgericht auf die zu dem Gesetz ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und gelangte auch in Ansehung der tiefgreifenden Lebensbeeinträchtigungen der durch Contergan schwerstgeschädigten Menschen, ausgehend von der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der angegriffenen Bestimmung sowie mit Blick auf mögliche weitere Sozialleistungen zum Ergebnis, dass die angegriffenen Normen mit der Verfassung, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar seien. In Bezug auf die Gleichheitskonformität des Verteilungsmaßstabs nach § 13 Abs. 2 ContStifG (i.V.m. den Richtlinien) hätten die Ergebnisse eines Anfang 2009 initiierten und Mitte 2010 in Auftrag gegebenen Forschungsprojektes zur Lebens- und Versorgungslage der durch Contergan Geschädigten abgewartet werden dürfen. Eine evidente Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Stiftungsleistungen überschritten bereits heute die nach dem Vergleich bereitgestellten Mittel um ein Vielfaches. Es sei zu einer deutlichen wirtschaftlichen Besserstellung der Conterganopfer gekommen. Auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Spät- und Folgeschäden sei kein Verstoß gegen Art. 14 GG erkennbar. Aus der Zielsetzung des Gesetzgebers, auf diese Schäden zu reagieren, könne keine verfassungsrechtliche Verpflichtung nach Art. 14 Abs. 1 GG zu einem bestimmten Leistungsumfang abgeleitet werden. Das Untermaßverbot sei nicht wegen einer Leistungsdifferenzierung zwischen den schwerstgeschädigten Conterganopfern und den contergangeschädigten Menschen, deren Schädigung mit einer Punktzahl von 45 bis 79,99 Punkten bewertet worden sei, bzw. zu geringer Leistungen an schwerstgeschädigte Conterganopfer verletzt. Inzwischen gebe es eine Differenzierung nicht nur bei der Höhe der Kapitalentschädigung, sondern auch bei der jährlichen Sonderzahlung. Hinsichtlich weiterer Verbesserungen sei das Ergebnis des 2009 angestoßenen Forschungsprogramms abzuwarten gewesen. Selbst bei einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung von Ungleichem sei Rechtsfolge nicht die Gewährung der begehrten weiteren Leistungen, weil dem Gesetzgeber unterschiedliche Alternativen offenstünden, um eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Verteilung zu erreichen. Bei der Festlegung der für die Anspruchshöhe maßgeblichen Punktzahl fänden Spätschäden ohnehin Berücksichtigung. Die Regelung zur Anpassung der Conterganrenten nach Maßgabe der Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sei unbedenklich und gehe über das Gebotene hinaus; der Vergleich habe keine Dynamisierung vorgesehen.

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Ein Anspruch auf Zahlung der begehrten Beträge ergebe sich auch nicht unmittelbar aus Stiftungsrecht. Es sei schon zweifelhaft, ob sich der Stiftungszweck tatsächlich mit dem Ziel der dauerhaften wirksamen Hilfe für Contergangeschädigte, ihre Besserstellung gegenüber dem Grünenthal-Vergleich umschreiben lasse. Das hinter dem Conterganstiftungsgesetz stehende politische Ziel müsse nicht zwangsläufig mit dem Stiftungszweck identisch sein. Relevant seien solche Motive nur dann, wenn sie in Stiftungsgeschäft und Satzung als Stifterwille objektiviert seien. Dies sei angesichts der gesetzlichen Definition des Stiftungszwecks nicht der Fall. Der allgemeine Zweck, Leistungen zu erbringen, enthalte aber keine Vorgaben zur Höhe oder Art der Leistungen. Ein als gegeben unterstellter Stiftungszweck wirksamer und dauerhafter Hilfe sei jedenfalls unter Berücksichtigung der dafür zur Verfügung stehenden beschränkten Mittel zu interpretieren; die unmittelbaren Stiftungsmittel seien aber seit 1997 aufgebraucht.

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4. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger u.a. eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG sowie des Stiftungszwecks. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und dem Klageverfahren und hebt u.a. hervor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Richtlinien rechtswidrig seien, weil sie die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich machten. Die Beklagte sei ohne neutrale und unabhängige Aufsichtsbehörde, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich die Richtlinienbefugnis besitze. Sie habe auch den Stiftungszweck Förderung und Forschung bislang unzureichend erfüllt. Der Forschungsauftrag 2009 sei zu spät erteilt und verzögert ausgeführt worden. Die seit 2004 bekannten Spät- und Folgeschäden seien weiterhin ungeregelt. Nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich seiner auf die Zeit ab dem 1. Januar 2013 bezogenen Begehren für erledigt erklärt.

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Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen und verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil. Für die vom Kläger weiterhin verfolgten Ansprüche enthielten das Conterganstiftungsgesetz oder die Stiftungssatzung keine bundesgesetzliche Anspruchsgrundlage; eine anderweitige Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. Aus dem vom Kläger angenommenen Stiftungszweck folge kein Anspruch auf die konkret geforderten Leistungen, deren Höchstbeträge im Gesetz festgelegt seien. Die Verwirklichung des Stiftungszwecks stehe unter dem Vorbehalt des vorhandenen Stiftungsvermögens. Die Regelungen des Stiftungsgesetzes und ihre Anwendung verstießen auch nicht gegen das Grundgesetz. Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die Vergleichsberechnung des Klägers vernachlässige, dass auch die Stiftungsleistungen für den Vergleich kapitalisiert werden müssten. Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Die Nichtberücksichtigung von Folgeschäden könne schon deswegen nicht anspruchsbegründend wirken, weil der Kläger bereits in die Gruppe der Schwerstgeschädigten mit den höchsten Leistungen eingeordnet sei. Bei unterstellter Pflicht zum Tätigwerden aufgrund neuer Erkenntnisse müsse dem Gesetzgeber zudem ein angemessener Zeitraum verbleiben, um Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und die ggf. notwendigen Abhilfemöglichkeiten zu prüfen und vorzubereiten. Zunächst sei er gehalten gewesen, umfassende, wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über die Lebenssituation und die Bedarfe der ganz unterschiedlich beeinträchtigten, durch Contergan Geschädigten zu erhalten. Dem sei er im Anschluss an die Sitzung des Familien-Ausschusses Ende Mai 2008 durch den gemeinsamen Antrag vom 3. Dezember 2008, einen entsprechenden Forschungsauftrag zu vergeben, die Annahme dieses Antrages im Plenum des Deutschen Bundestages am 22. Januar 2009, die nach europaweiter Ausschreibung erfolgte Vergabe des Forschungsauftrages im Sommer 2010 durch die Beklagte, die Durchführung des Forschungsvorhabens in den Jahren 2010 bis 2012, die Übergabe des Endberichtes Ende 2012 und das nachfolgende Gesetzgebungsverfahren für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes nachgekommen.

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Unabhängig davon hätten die Regelungen des Conterganstiftungsgesetzes nicht wesentlich Ungleiches verfassungswidrig gleich behandelt. Eine Unterscheidung der Anspruchsberechtigung für die Sonderzahlung über die durch Verwaltungsvorschrift vorgegebenen acht Stufen hinaus sei aus Gleichheitsgründen nicht geboten gewesen. Mit der unterschiedslosen Zahlung der Höchstrente an alle Contergangeschädigten ab 45 Punkten trotz unterschiedlicher Missbildungen seien auch nach den neueren Erkenntnissen bestehende Unterschiede nicht willkürlich nivelliert worden.

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Das Vorbringen des Klägers zu "grundlegenden Strukturfehlern" sei - seine Richtigkeit unterstellt - nicht geeignet, die geltend gemachten weiteren Ansprüche zu begründen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die Revision des Klägers nicht begründet. Die Abweisung der auf zusätzliche Leistungen der Beklagten gerichteten Klage durch das Verwaltungsgericht verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

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Die Sprungrevision des Klägers ist zulässig. Die sich aus § 134 Abs. 1 VwGO ergebenden Formerfordernisse sind gewahrt. Namentlich durfte die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt werden (dazu Urteil vom 10. Dezember 2013 - BVerwG 1 C 1.13 - BVerwGE 148, 297 Rn. 8).

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Die Revision ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine Erhöhung bzw. Verdoppelung seiner laufenden Conterganrente (dazu A.) oder deren Dynamisierung nach Maßgabe der Inflationsrate (dazu C.) noch auf eine Verdoppelung der jährlichen Sonderzahlung (dazu B.).

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A. Für das Begehren des Klägers auf zusätzliche Rentenzahlungen fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG - vom 13. Oktober 2005 - BGBl I S. 2967) lässt sich ein solcher Anspruch nicht entnehmen (1.); er folgt insbesondere auch nicht aus dem Zweck der Stiftung, den durch Contergan Geschädigten eine Unterstützung und Hilfe zu gewähren (2.). Die insoweit abschließenden Regelungen des Conterganstiftungsgesetzes sind auch verfassungsgemäß (3.).

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1. Nach den Bestimmungen des Conterganstiftungsgesetzes ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf zusätzliche Rentenleistungen.

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Nach § 13 Abs. 1 ContStifG steht den durch Contergan geschädigten Personen (§ 12 ContStifG) neben einer Kapitalentschädigung, die hier nicht im Streit steht, eine lebenslängliche Rente zu. § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG bestimmt für die Höhe dieser Rente, dass sie sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen richtet. § 13 Abs. 2 Satz 2 ContStifG regelt für die monatliche Rente einen Mindest- und einen Höchstbetrag. Nach § 13 Abs. 6 Satz 4 ContStifG wird der so gezogene Rahmen durch Richtlinien ausgefüllt, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt. Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz werden grundsätzlich nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet (§ 18 Abs. 1 ContStifG; enger noch § 18 ContStifG; § 21 Abs. 2 StHG).

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Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Kläger seit Errichtung der Stiftung wegen der Schwere seines Körperschadens in die Gruppe derjenigen Leistungsempfänger eingeordnet war, für die der Höchstbetrag der monatlichen Rente zu gewähren war, und dass er diese Leistungen auch tatsächlich erhalten hatte. Eine weitere Erhöhung dieser Rentenleistungen oder eine Befugnis zur Abweichung von dem durch den Gesetzgeber betragsmäßig gezogenen Rahmen in Härte- oder Sonderfällen sieht das Conterganstiftungsgesetz nicht vor.

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2. Der Zweck der Stiftung oder allgemeine Grundsätze des Stiftungsrechts bilden keine Rechtsgrundlage für zusätzliche Leistungen, welche den gesetzlich festgelegten Höchstbetrag überschreiten.

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Die "Conterganstiftung für behinderte Menschen" (bis Oktober 2005: Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder") ist eine durch Gesetz errichtete Stiftung öffentlichen Rechts, deren Zweck es u.a. ist, Leistungen an behinderte Menschen zu erbringen (§ 2 Nr. 1 ContStifG). Diese Zweckbestimmung ist keine selbständige Anspruchsgrundlage. Der allgemeine Stiftungszweck wird durch die Regelungen des Stiftungsgesetzes zu den Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen (§§ 11 ff. ContStifG) konkretisiert und nach der Gesetzessystematik abschließend ausgeformt. Der im Gesetz niedergelegte Stiftungszweck prägt zwar die Auslegung und Anwendung der stiftungsgesetzlichen Regelungen, soweit diese auslegungsbedürftig und -fähig sind. Er kann aber keinen Anspruch auf Leistungen jenseits oder gegen die diese ausdrücklich gesetzlich regelnden Bestimmungen begründen. Der gesetzlich bestimmte Stiftungszweck und das der Stiftung gewidmete Vermögen bilden den Rahmen, der durch Entscheidungen zur Umsetzung des Stiftungszwecks (und durch eine geeignete Stiftungsorganisation) auszufüllen ist (vgl. Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, 7. Aufl. 2010, § 87 Rn. 11; v. Campenhausen/Stumpf, in: v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, § 17 Rn. 5 und § 20 Rn. 1 f.). Auch der Grundsatz der Stiftungsautonomie gestattet es bei einer Stiftung des öffentlichen Rechts den an Gesetz und Recht gebundenen (Art. 20 Abs. 3 GG) Stiftungsorganen nicht, unter Berufung auf den Stiftungszweck von den Bestimmungen des Stiftungsgesetzes abzuweichen; der mögliche Ausnahmefall der Verfassungswidrigkeit der stiftungsgesetzlichen Regelungen liegt hier nicht vor (s.u. 3).

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Keine andere Beurteilung rechtfertigt die Berufung des Klägers auf einen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnommenen Stiftungszweck, den durch Contergan Geschädigten eine dauerhafte und wirksame Hilfe zu gewähren, die an Schmerzensgeldkriterien und damit an dem jeweiligen Hilfebedürftigkeitsgrad ausgerichtet sei, und die mit dem Stiftungsgesetz übernommene sozialstaatliche Verantwortung des Gesetzgebers. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des ursprünglichen Stiftungsgesetzes (Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971, BGBl I S. 2018 ) ausgeführt, die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten hätten zum Ausdruck gebracht, "daß zu gegebener Zeit geprüft werden müsse, ob die Leistungen noch mit dem Ziel des Stiftungsgesetzes, den Kindern eine wirksame und dauerhafte Hilfe zu gewähren, vereinbar seien", und seiner Auffassung Ausdruck verliehen, es obliege dem Gesetzgeber, "auch in Zukunft darüber zu wachen, daß die Leistungen der Stiftung - sei es in Form von Rentenerhöhungen oder in sonstiger Weise - der übernommenen Verantwortung gerecht werden" (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263 <311, 312>). Es handelt sich indes nicht um die Entscheidung tragende Ausführungen, welche den Stiftungszweck unabhängig von der - vom Bundesverfassungsgericht im Übrigen gebilligten - Ausgestaltung durch den Gesetzgeber mit Rechtskraft- oder Bindungswirkung (§ 31 BVerfGG) festlegen. Sie betonen vielmehr die allgemeine Einstandspflicht des Staates für die soziale Fürsorge und das Gebot der sozialen Solidarität (s.a. ebd. S. 298), für die dem Gesetzgeber ein grundsätzlich weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist. Eine Verletzung von Geboten der sozialen Solidarität durch (evident) unzureichende Leistungen an die durch Contergan Geschädigten würde einen entsprechenden Nachbesserungsbedarf des Gesetzgebers bewirken; dieser folgte aber aus der Verfassung und nicht aus der Nichterfüllung eines gesetzlich festgelegten Stiftungszweckes.

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Aus den stiftungsrechtlichen Erwägungen lässt sich kein Anspruch auf Rentenzahlungen ableiten, die die gesetzliche Höchstgrenze überschreiten. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, der Stiftung fehle es an der erforderlichen Autonomie und Aufsicht, weil das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch den Erlass der Richtlinie bestimmend auf die Leistungshöhe einwirke, oder dass die Stiftung ihre sonstigen Aufgaben, insbesondere bei der Forschung und der Beratung, nicht ausreichend erfüllt habe. Abgesehen davon, dass das Bundesverfassungsgericht die Grundstrukturen der Stiftungsorganisation, zu der bereits in § 14 Abs. 6 StHG die Richtlinienbefugnis des Bundesministeriums rechnete, als verfassungsgemäß gesehen hat (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 a.a.O. <305 ff.>) und es für grobe Versäumnisse der Stiftung an entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt (§ 137 Abs. 2 VwGO), berechtigte dieses Vorbringen des Klägers selbst dann, wenn es als zutreffend unterstellt würde, die beklagte Stiftung nicht zu höheren Leistungen.

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3. Die stiftungsrechtlichen Bestimmungen zur Rentenhöhe stehen im Einklang mit dem Grundgesetz. Insbesondere sind sie mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) (3.1) und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) (3.2) vereinbar und verletzen den Kläger auch nicht in seinem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) (3.3) oder weiteren grundgesetzlich verbürgten Rechten (3.4).

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3.1 Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) des Grundgesetzes wird durch die Festlegung einer Höchstrente durch den Gesetzgeber nicht verletzt.

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3.1.1 Das Sozialstaatsprinzip begründet die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 u.a. - BVerfGE 59, 231) und die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/86 u.a. - BVerfGE 82, 60 <80>). Die soziale Hilfe für die Mitbürger, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen an ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung gehindert und außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gehört zu den selbstverständlichen Pflichten des Sozialstaates. Dem Gesetzgeber steht ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu, ob und in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121 <133>). Bei Verwirklichung seines Schutzauftrages, durch soziale Hilfen wegen körperlicher Gebrechen an ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung gehinderte Menschen soweit als möglich in die Gesellschaft einzugliedern, ihre angemessene Betreuung in der Familie oder durch Dritte zu fördern sowie die notwendigen Pflegeeinrichtungen zu schaffen, liegt es indes grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den ihm geeignet erscheinenden Weg zu bestimmen. Er hat zu entscheiden, inwieweit er die erforderliche Hilfe durch besondere Leistungssysteme des sozialen Entschädigungsrechts, über Versicherungsleistungen oder durch Fürsorgeleistungen gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1975 a.a.O.).

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Höhe und Zusammensetzung der Stiftungsleistungen sind allerdings nicht an dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG; dazu BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175; vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BVL 2/11 - BVerfGE 132, 134) zu messen. Als besondere Leistungen der sozialen Entschädigung haben sie nicht die Funktion, den notwendigen Lebensunterhalt für Personen sicherzustellen, die hierzu nicht aus eigenen Kräften und Mitteln in der Lage sind. Sie stehen neben der Grundsicherung, haben nicht in erster Linie Versorgungscharakter und gewähren insoweit Zusatzleistungen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 a.a.O. <311>). Bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen bei der Existenzsicherung dienenden Leistungen, insbesondere den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. jenen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) oder der Sozialhilfe (SGB XII), blieben die monatlichen Rentenzahlungen bis zum 30. Juni 2008 in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 21 Abs. 2 Satz 2 StHG; § 18 Abs. 1 Satz 2 ContStifG) und seitdem in vollem Umfang außer Betracht (§ 18 Abs. 1 ContStifG).

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In seinem Beschluss zum Ersten und Zweiten Conterganstiftungsänderungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541, 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 20) die Grundsätze, an denen eine etwa unzureichende gesetzliche Schutzgewähr zu messen ist, wie folgt zusammengefasst:

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"Nur in seltenen Ausnahmefällen lassen sich der Verfassung konkrete Pflichten entnehmen, die den Gesetzgeber zu einem bestimmten Tätigwerden zwingen. Ansonsten bleibt die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts dem Gesetzgeber überlassen. Ihm kommt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 77, 170 <214>; 79, 174 <202>; 88, 203 <262>; 96, 56 <64>; 106, 166 <177>; 121, 317 <356>). Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen Prinzip der Verantwortung des vom Volk unmittelbar legitimierten Gesetzgebers muss dieser die regelmäßig höchst komplexe Frage entscheiden, wie eine aus der Verfassung herzuleitende Schutzpflicht verwirklicht werden soll (vgl. BVerfGE 56, 54 <81>). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht evident verletzt hat (vgl. BVerfGE 56, 54, <80 f.>; 77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>; 85, 191 <212>; 92, 26 <46>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 1998 - 1 BvR 180/88 -; NJW 1998, S. 3264 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris, Rn. 12). Einen Verfassungsverstoß durch unterlassene Nachbesserung eines Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht insbesondere erst dann feststellen, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, und wenn der Gesetzgeber gleichwohl weiterhin untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat (vgl. BVerfGE 56, 54 <81 f.>)." Dem folgt der erkennende Senat. Dem Gesetzgeber ist weiterhin ein hinreichender Zeitraum zur Anpassung seiner Regelungen an eine sich verändernde Sachlage unter vorheriger Aufklärung von Art und Umfang des Anpassungsbedarfs zuzubilligen (s. nur BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 - BVerfGE 95, 335 <405>; Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331 <350 f.>).

37

3.1.2 Nach diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass das Leistungssystem des Conterganstiftungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2012 verfassungswidrig gewesen ist.

38

Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263) hatte das Leistungssystem des ursprünglichen Stiftungserrichtungsgesetzes als verfassungsgemäß bestätigt und dabei auch die Gleichbehandlung aller geschädigten Personen mit einer Schädigung, die mit mehr als 45 Punkten bewertet worden war, trotz unterschiedlicher Schädigung, und das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zur Dynamisierung der monatlichen Renten verfassungsrechtlich nicht beanstandet (ebd. 309, 311). Es lässt sich nicht feststellen, dass der Gesetzgeber in der Folgezeit untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat, obwohl die ursprünglich verfassungsgemäße Regelung wegen der zwischenzeitlichen Veränderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden und dies auch evident gewesen ist.

39

3.1.2.1 Der Gesetzgeber ist bis zur Neufassung des Errichtungsgesetzes durch das Conterganstiftungsgesetz im Jahr 2005 nicht untätig geblieben. Er hat in insgesamt neun Änderungsgesetzen zum Stiftungsgesetz die Rentenmindest- und -höchstwerte linear erhöht (vor 2005 zuletzt durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 21. Juni 2002, BGBl I S. 2190). Auch soweit hierdurch - bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes - kein vollständiger Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten herbeigeführt worden sein sollte und die Erhöhungen erst nachträglich bewirkt wurden, ist weder eine faktische Entwertung der monatlichen Rentenzahlungen noch sonst eine unzureichende Anpassung festzustellen. Den Materialien zu dem Conterganstiftungsgesetz (BTDrucks 15/5654 ; 15/5851 ) lassen sich keine Hinweise auf eine qualitativ oder quantitativ erheblich veränderte Bedarfslage der durch Contergan Geschädigten entnehmen, die den Gesetzgeber hätten veranlassen müssen, substantielle Leistungsverbesserungen zu erwägen.

40

3.1.2.2 Eine sozialstaatswidrige Unterversorgung insbesondere der Gruppe der durch Contergan Schwerstgeschädigten, der auch der Kläger angehört, ist auch nicht durch den Dokumentarfilm "Contergan: Die Eltern" und das hierzu erschienene Begleitbuch hervorgetreten. Hierdurch mag zwar - auch dies hat das Verwaltungsgericht tatrichterlich nicht festgestellt - evident geworden sein, dass sich die Lebenslagen der Betroffenen, ihre Chancen zur Teilhabe in Beruf, Gesellschaft und Privatbereich und die Einschränkungen durch schädigungsbedingte Funktionseinbußen je nach der Körperschädigung teils nachhaltig unterschieden haben und die Annahme (auch) des Bundesverfassungsgerichts zumindest relativierungsbedürftig geworden war, ab einer mit 45 Punkten und mehr bewerteten Schädigung würden die Betroffenen "sich ohne ständige fremde Hilfe im Leben nicht … behaupten können" (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263 <309>). Der sozialgestaltende Gesetzgeber hätte in Bezug auf den gesetzlichen Rentenrahmen aber nur und erst dann tätig werden müssen, wenn hierdurch zumindest für die schwerstgeschädigten Personen auch eine sozialstaatswidrige Unterversorgung hervorgetreten wäre, weil die Zusatzbelastungen nicht oder nicht hinreichend durch Leistungen etwa der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung oder der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ausgeglichen wurden. Hierfür fehlt jeder Anhalt. Der Kläger selbst hatte Mitte 2004 sein (nicht beziffertes) Begehren nach Rentenerhöhung, Zusatzrente oder einmalige nachträgliche weitere Kapitalentschädigung nicht mit einer sozialstaatswidrigen Unterversorgung, sondern damit begründet, dass die Schwerstgeschädigten (ab 80 Punkten) wegen ihrer schweren Situation im Vergleich zu den weniger Geschädigten zu geringe Leistungen erhielten, den weniger Geschädigten im Bereich von 45 bis 80 Punkten aber aus Besitzstandsgründen die Renten nicht genommen werden könnten.

41

Auch sonst lässt sich in diesem Zeitraum weder den allgemeinkundigen Quellen noch - ihre revisionsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit unterstellt - den vom Kläger beigebrachten oder benannten Unterlagen und Quellen (z.B. W. Freitag, Contergan. Eine genealogische Studie des Zusammenhangs wissenschaftlicher Diskurse und biographischer Erfahrungen, 2005; Zichner/Rauschmann/Thomann , Die Contergankatastrophe - Eine Bilanz nach 40 Jahren, 2005) entnehmen, dass die durch Contergan Geschädigten insgesamt oder doch bestimmte Teilgruppen, z.B. die Schwerst- und Mehrfachgeschädigten, auch im Zusammenwirken der verschiedenen sozialstaatlichen Hilfesysteme in einem Umfange von sozialstaatlich gebotenen Hilfeleistungen abgeschnitten gewesen wären, dass der Gesetzgeber des Conterganstiftungsgesetzes umgehend hätte tätig werden müssen. Im Lichte neuerer Erkenntnisse, insbesondere der Studie der Universität Heidelberg (Institut für Gerontologie der Ruprecht Karls Universität Heidelberg, Contergan. Wiederholt durchzuführende Befragungen zu Problemen, speziellen Bedarfen und Versorgungsdefiziten von contergangeschädigten Menschen. Endbericht an die Conterganstiftung für behinderte Menschen, 2012) mag allenfalls im Rückblick anzunehmen sein, dass bei einer genaueren Betrachtung der sozialen, insbesondere beruflichen und gesundheitlichen Situation der durch Contergan Geschädigten eine bestehende bzw. sich abzeichnende Unterversorgung früher hätte erkannt werden können. Auch dies ist indes nicht evident.

42

3.1.2.3 Der Gesetzgeber hat auf den Erkenntnisfortschritt in den Folgejahren, aber auch die öffentliche Thematisierung der Verantwortung der Firma Grünenthal GmbH durch einen im November 2007 ausgestrahlten Fernsehfilm mit einer Verdoppelung der Mindest- und Höchstwerte für die monatliche Rente zum 1. Juli 2008 reagiert (Erstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26. Juni 2008, BGBl I S. 1078). Der Gesetzentwurf der seinerzeitigen Koalitionsfraktionen (BTDrucks 16/8743 S. 4) begründete diese Verdoppelung damit, dass diese "(a)ngesichts des Umfangs der Beeinträchtigung der Betroffenen insbesondere durch die Folge- und Spätschäden, die weder durch die Leistungen der Conterganstiftung noch durch ergänzende Sozialgesetze ausreichend abgefangen werden können (z.B. Haushaltshilfe, vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, Renteneinbußen usw.)", sachgerecht und begründet sei, nachdem der vorangehende Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 16/8653) noch lediglich eine moderate Erhöhung der Conterganrente mit Rücksicht auf die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Nettoeinkommen um linear 5 v.H. vorgesehen hatte. Auch dem Koalitionsentwurf lag aber keine Bedarfsanalyse zugrunde, aus der die Leistungserhöhung nach Struktur, Art und Höhe gezielt abgeleitet worden wäre; sie lässt sich auch nicht den Stellungnahmen der Sachverständigen in der im zeitlichen Umfeld dieses Gesetzentwurfes durchgeführten Anhörung entnehmen (Deutscher Bundestag - Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend -, Protokoll Nr. 16/57 der öffentlichen Anhörung vom 28. Mai 2008 zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD "Angemessene und zukunftsorientierte finanzielle Unterstützung der Contergangeschädigten sicherstellen", BTDrucks 16/8754, und zu dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "Für einen umfassenden Ansatz beim Umgang mit den Folgen des Contergan-Medizinskandals", BTDrucks 16/8748). Beide Gesetzentwürfe zielten ausweislich ihrer Begründung auch nicht auf die Beseitigung oder Abwendung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Unterversorgungslage; Ziel war die Ausfüllung sozialstaatlicher Verantwortung für die durch Contergan Geschädigten. Gegen eine evidente Unterschreitung seiner sozialstaatlichen Schutzpflichten durch den Gesetzgeber streitet auch der zu diesem Gesetz ergangene Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541, 2685/09 - NJW 2010, 1943).

43

Die Einführung einer jährlichen Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 gewährt worden ist (Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 25. Juni 2009, BGBl I S. 1534), weist ebenfalls nicht auf eine (evidente) verfassungsrechtlich bedenkliche, sozialstaatswidrige Unterversorgung. Diese Sonderzahlung, für die die Mittel aus einer freiwilligen Zahlung der Firma Grünenthal GmbH zur Verbesserung der Lebenssituation der contergangeschädigten Menschen in Höhe von 50 Mio. € sowie Mittel in gleicher Höhe aus dem Kapitalstock der Stiftung stammen, dient der Verbesserung der Lebenssituation der Geschädigten und soll die besonderen Bedarfe der contergangeschädigten Menschen abdecken (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BTDrucks 16/12413 S. 1, 7). Die Begründung des Gesetzentwurfes geht zwar davon aus, dass die Lebenssituation der contergangeschädigten Menschen zunehmend durch die sehr schmerzhaften Auswirkungen ihrer Behinderung sowie die Spät- und Folgeschäden geprägt und ihre Lebensqualität erheblich gefährdet oder eingeschränkt sei (BTDrucks 12/12413 S. 7). Die Bedarfe, welche durch die jährliche Sonderzahlung (ganz oder teilweise) gedeckt werden sollen, werden aber nach Art oder Höhe nicht bezeichnet; dies hindert Rückschlüsse auf eine (evidente) Unterversorgung. Die durch das Zweite Änderungsgesetz eingeführte Dynamisierung der monatlichen finanziellen Unterstützung nach Maßgabe der Entwicklung der gesetzlichen Renten sieht der Gesetzentwurf ebenfalls lediglich als sinnvoll und systemgerecht, nicht aber zur Abwendung eines Verfassungsverstoßes als geboten (BTDrucks 16/12413 S. 11).

44

3.1.2.4 Auch die Ergebnisse einer im Januar 2012 vorgelegten, im Auftrag der Beklagten erstellten Internationalen Studie zu Leistungen und Ansprüchen thalidomidgeschädigter Menschen in 21 Ländern (erstellt durch die Rechtsanwaltskanzlei DLA Pieper) mussten den Gesetzgeber nicht zum Tätigwerden veranlassen. Art und Höhe der jeweils gewährten Leistungen in anderen Ländern und ihre Einbettung in das allgemeine Leistungssystem sind derart heterogen, dass es bereits schwerfällt, die von der Studie angestrebte Vergleichbarkeit mit den entsprechenden Leistungen in Deutschland herzustellen. Auch soweit in anderen Ländern den Geschädigten in der Gesamtschau aller Sicherungssysteme nominal höhere Leistungen gewährt worden sein sollten, würde dies für sich allein zudem nicht den Schluss rechtfertigen, dass in der Bundesrepublik Deutschland die verfassungsrechtlich geforderte Grundversorgung nicht gewährleistet (gewesen) sei.

45

3.1.2.5 Art und Umfang der Leistungsverbesserungen, die der Gesetzgeber - teils rückwirkend zum 1. Januar 2013 - mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (Gesetz vom 26. Juni 2013, BGBl I S. 1847) u.a. durch die deutliche Erhöhung der Rentenobergrenze und die Einführung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe bewirkt hat, weisen nicht darauf, dass Veränderungen in der Lebenssituation der contergangeschädigten Menschen und veränderte Hilfebedarfe den Gesetzgeber zu einem (deutlich) früheren Zeitpunkt zum Handeln hätten veranlassen müssen.

46

Mit den Leistungsverbesserungen hat der Gesetzgeber auf den Erkenntnisfortschritt reagiert, der sich durch die Ergebnisse der vom Institut für Gerontologie der Universität Heidelberg durchgeführten Studie "Wiederholt durchzuführende Befragungen zu Problemen, speziellen Bedarfen und Versorgungsdefiziten von contergangeschädigten Menschen" ergeben hat. Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP (BTDrucks 17/12678 S. 1) geht - gestützt auf die Ergebnisse dieser Studie - davon aus, dass die Lebenssituation der contergangeschädigten Menschen durch die sehr schmerzhaften Auswirkungen ihrer Behinderung mit Folge- und Spätschäden geprägt sei und dringender Handlungsbedarf für die Sicherstellung einer angemessenen und zukunftsorientierten Unterstützung der älter werdenden Betroffenen bestehe. Der Gesetzentwurf greift damit die sozialpolitischen, auf eine Verbesserung bzw. Optimierung der Versorgung und Unterstützung zielenden Handlungsempfehlungen des Gutachtens auf. Der Endbericht des Gutachtens selbst enthält sich verfassungsrechtlicher Bewertungen und in Bezug auf die Quantifizierung zusätzlicher Leistungen eindeutiger Aussagen; dies gilt auch für den im Frühjahr 2012 vorgelegten "Zusammenfassenden Bericht über die ersten Untersuchungsergebnisse und Ableitung erster Handlungsempfehlungen", der allerdings Angaben zu ungedeckten finanziellen Belastungen in verschiedenen Bedarfsbereichen mit teils erheblicher Schwankungsbreite enthält. In dem Gesetzentwurf finden sich indes keine hinreichenden Hinweise, dass die vorgenommenen Änderungen vom Gesetzgeber nach Art und Umfang als erforderlich angesehen worden sind, um einen Verfassungsverstoß abzuwenden. Der Gesetzentwurf weist - ebenfalls im Anschluss an die Ergebnisse des Gutachtens - darauf hin, dass in den letzten fünf Jahren bei den Folgeschäden als Folge der Abnutzungserscheinungen und Veränderungen des Bewegungsapparates erhebliche Verschlechterungen eingetreten seien. Die deutliche Verschlechterung der gesundheitlichen Lage der durch Contergan Geschädigten gerade in den letzten Jahren, die auch in dem Gutachten selbst mehrfach betont wird, spricht dagegen, die Ergebnisse des Gutachtens in vollem Umfang auch auf die Vergangenheit zu beziehen.

47

Der Gesetzgeber selbst hat auch dadurch, dass er sich einen Vorstoß zu einer Erhöhung der monatlichen Rentenleistungen rückwirkend zum 1. Januar 2012 (Antrag der Fraktion Die Linke "Lebenssituation der durch Contergan geschädigten Menschen mit einem Dritten Conterganstiftungsänderungsgesetz und weiteren Maßnahmen spürbar verbessern" vom 17. Oktober 2010, BTDrucks 17/11041 S. 2) nicht zu eigen gemacht hat (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 24. April 2013, BTDrucks 17/13279 S. 3), zu erkennen gegeben, dass jedenfalls er keinen - gar verfassungsrechtlichen - Anpassungsbedarf auch für die Vergangenheit zu erkennen vermochte. Dies ist nach der Erkenntnislage verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden. Dass ein entsprechender Erhöhungs- und Anpassungsbedarf für die Vergangenheit sich dem Gesetzgeber als evident hätte aufdrängen müssen, ergibt sich namentlich auch nicht aus dem Endbericht des Gutachtens bzw. dem Zwischenbericht; beide enthalten ungeachtet klarer Erkenntnisse zu bestehenden Unterversorgungslagen auch Differenzierungen, die einen Rückbezug der Erkenntnisse auf vergangene Zeiträume, insbesondere auch auf die Zeit ab 2004, ausschließen.

48

Nicht festzustellen ist, dass der Gesetzgeber sich ohne Weiteres zugänglichen Erkenntnisquellen zur Lage der durch Contergan Geschädigten verschlossen oder die erforderlichen Untersuchungen in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise verzögert hätte. Der Bundestag hatte allerdings bereits im Januar 2009 die Bundesregierung aufgefordert, einen Forschungsauftrag zu vergeben, der bestehende Versorgungsdefizite und künftige Unterstützungsbedarfe contergangeschädigter Menschen untersucht (BTDrucks 16/11223 ; BTProt 16/200 vom 22. Januar 2009 S. 21677 ), und damit weiteren Klärungsbedarf zu erkennen gegeben. Zwischen diesem Beschluss und der Vorlage der Endfassung des erst Mitte 2010 in Auftrag gegebenen Gutachtens lagen nahezu vier Jahre. Diese Dauer ist verfassungsrechtlich aber bereits angesichts der Komplexität und des Umfanges des Untersuchungsauftrages im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgehen durfte, dass angesichts der grundsätzlichen Absicherung durch Contergan geschädigter Personen auch durch die allgemeinen Systeme der sozialen Sicherung substantielle Betreuungs- und Versorgungslücken jedenfalls nicht in einem Umfang bestanden, der nach der Verdoppelung der laufenden Conterganrenten zum 1. Juli 2008 eine deutliche Beschleunigung gefordert hätte.

49

3.2 Die gesetzliche Höchstgrenze für die laufende Rentenzahlung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

50

3.2.1 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - BVerfGE 98, 365 <385>). Er ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 <68 f.>). Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611, 2464/07 - BVerfGE 126, 400 <416>). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält indes kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541, 2685/09 - NJW 2010, 1943).

51

3.2.2 Nach diesem Maßstab scheidet eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch die gesetzliche Rentenobergrenze (§ 13 Abs. 2 ContStifG) im Verhältnis zu den Leistungen anderer Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts aus. Der sozialstaatliche Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers umfasst jenseits der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums grundsätzlich auch die Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen knüpft, wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert und in welchem Umfang er Leistungen gewährt. Diese Regelungen knüpfen an jeweils besondere Lebenslagen oder Schadensereignisse an, bei denen die staatliche Einstands- und Entschädigungspflicht jeweils an ein spezielles "Sonderopfer" anknüpft, das mit der Situation bei der Conterganstiftung nicht vergleichbar ist; namentlich ergibt sich aus einer möglichen Schutzpflichtverletzung durch eine etwa unzureichende Arzneimittelkontrolle in der 1950er Jahren keine gesteigerte Entschädigungs- oder sozialstaatliche Einstandspflicht des Gesetzgebers oder ein verfassungsrechtliches Gebot, die durch Contergan Geschädigten in Struktur und Höhe der Leistungen Personen gleichzustellen, die sich unter Geltung des aktuellen Arzneimittelhaftungsrechts (§§ 84 ff. AMG) ergäben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 a.a.O.).

52

3.2.3 Die gesetzliche Rentenobergrenze (§ 13 Abs. 2 ContStifG) verstößt auch nicht deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil bis zum 31. Dezember 2012 die Staffelung der Rentenhöhe in den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen (s. für den streitbefangenen Zeitraum zuletzt Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinien vom 30. Juni 2009, BAnz vom 3. Juli 2009 S. 2313) die Personengruppe in dem Punktzahlbereich von 45 bis 79,99 Punkten einerseits, oberhalb von 80 Punkten anderseits gleich behandelt hat, obgleich jedenfalls für diesen Personenkreis - so der Kläger - die schädigungsbedingten Funktionseinbußen qualitativ höher seien. Selbst wenn insoweit eine Verletzung des Untermaßverbotes durch eine unzureichende Differenzierung unterstellt wird, berührte dies allein die Richtlinien, nicht die gesetzliche Regelung selbst (s. bereits BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263 <309>). Ist eine Erhöhung der Rentenobergrenze aus sozialstaatlichen Gründen nicht erforderlich, obliegt es dem Richtliniengeber, einen etwaigen Gleichheitsverstoß bei der Rentenstaffelung in dem vom Gesetzgeber gezogenen Rahmen zu beseitigen, ohne dass der Gesetzgeber zur Erhöhung der Rentenobergrenze gehalten wäre.

53

Unabhängig davon liegt in der Gleichbehandlung aller Geschädigten ab 45 Punkten trotz unterschiedlicher Schädigung kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Gleichbehandlung in seinem Urteil vom 8. Juli 1976 (a.a.O.) mit der Erwägung gebilligt, dass die Rente nicht der Entschädigung für die erlittenen Missbildungen diene und bei der verfassungsrechtlich zulässigen generalisierenden und typisierenden gesetzlichen Regelung alle Geschädigten, die 45 Schadenspunkte oder mehr aufweisen, ohne Unterschied die Höchstrente erhielten, weil diese Geschädigten nach Auffassung der Sachverständigen sich ohne ständige fremde Hilfe im Leben nicht werden behaupten können. Zu Gunsten des Klägers können der Wegfall der grundsätzlichen Bindungswirkung (§ 31 BVerfGG) dieses Urteils durch neuere Erkenntnisse, eine unmittelbare Verantwortung des Gesetzgebers auch für die Rentenstaffelung sowie der vom Verwaltungsgericht tatrichterlich nicht festgestellte Umstand unterstellt werden, dass mit zunehmendem Umfang der Schädigung der Bedarf an Pflege, Assistenz sowie Heil- und Hilfsmitteln ansteigt und diese Steigerung nicht bei Erreichen einer Schädigungspunktzahl von 45 Punkten abbricht oder (wesentlich) abflacht. Jedenfalls bis zu der Vorlage der Berichte zu dem Forschungsvorhaben der Universität Heidelberg fehlte es aber an hinreichend gefestigten Erkenntnissen, dass sich die evidenten Unterschiede der Körperschäden und der damit verbundenen Funktionseinbußen auch mit erheblichem Gewicht ausgewirkt haben auf die Hilfe-, Bedarfs- und damit potentiellen Unterversorgungslagen, die unter Berücksichtigung der durch Hilfe- und Unterstützungsleistungen aus anderen Leistungssystemen, z.B. der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 39 ff. BSHG; §§ 53 ff. SGB XII), der Hilfen nach dem SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) oder der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) bzw. der Hilfe zur Pflege (§§ 68 ff. BSHG; §§ 61 ff. SGB XII), verblieben sind. Auch bei einer am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientierten Gleichheitsprüfung ließe sich ein Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gebot weiterer Differenzierung indes nur bei erheblichen Unterschieden auch im anderweitigen ungedeckten Hilfe- und Unterstützungsbedarf ausmachen.

54

3.3 Die gesetzliche Rentenobergrenze und das Leistungssystem des § 13 ContStifG stehen auch mit der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) im Einklang.

55

Die Ansprüche, welche das Conterganstiftungsgesetz infolge der eigentumsrechtlich unbedenklichen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263) Umwandlung der Ansprüche aus dem Vergleich mit der Firma Grünenthal GmbH gewährt, genießen dem Grunde nach ebenfalls den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541, 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 31). Dieser Schutz mag zwar auch nach dem rechnerischen Verbrauch der von der Firma Grünenthal GmbH eingebrachten Mittel durch Stiftungsleistungen einer ersatzlosen Aufhebung des Conterganstiftungsgesetzes oder einer substantiellen Absenkung des Leistungsniveaus entgegenstehen. Bereits ein Anspruch auf Dynamisierung der laufenden Renten kann indes aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 a.a.O. <311>). Erst recht umfasst der grundrechtliche Eigentumsschutz nicht eine aus Steuermitteln finanzierte, vom Sozialstaatsgrundsatz nicht geforderte Leistungserhöhung oder ein Leistungsniveau, das - aus Sicht des Klägers - das politische Ziel, den Geschädigten eine wirksame und dauerhafte Hilfe zu gewähren, unabhängig von dem Verbrauch der aus dem privatrechtlichen Vergleich stammenden Mittel nachhaltig umsetzt. Nach den vom Verwaltungsgericht übernommenen (UA S. 5) Feststellungen des Entwurfes eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (BTDrucks 16/12413 S. 7) werden dabei seit 1997 die mehrfach angehobenen Renten aus Bundeshaushaltsmitteln finanziert, da der für individuelle Leistungen - also Renten und Kapitalentschädigung - vorgesehene Restbetrag des Stiftungsvermögens bis dahin aufgebraucht worden war.

56

Auch aus dem vom Kläger vorgenommenen Vergleich seiner Vermögenslage bei einer hypothetischen Anlage des Betrages, den er aus dem privatrechtlichen Vergleich erlangt hätte, mit den tatsächlich von der Stiftung erhaltenen Leistungen lässt sich kein Anspruch auf höhere Leistungen ableiten. Er vernachlässigt bereits, dass für die eigentumsrechtliche Umgestaltung der privatrechtlichen Ansprüche eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, bei der gewisse Nachteile, die für Einzelne auftreten mögen, gegen die insgesamt erzielten Vorteile abzuwägen sind (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 a.a.O. <302>). Bei seinen Berechnungen vergleicht der Kläger zudem den Vermögensstand, der sich bei Ansparung der Vergleichssumme und darauf entfallender hypothetischer Zinsen (inkl. Zinseszinsen) ergeben hätte, mit der Summe der laufenden Zahlungen durch die Stiftung, ohne diese in vergleichbarer Weise hypothetisch zu verzinsen. Dass auch bei vergleichbarer Berechnungsweise die thesaurierten Stiftungsleistungen hinter dem angesparten Betrag aus dem Vergleich (deutlich) zurückbleiben, ist vom Verwaltungsgericht tatrichterlich nicht festgestellt, vom Kläger nicht dargelegt und erscheint wegen des langjährigen Vergleichszeitraums und des hohen Zinsansatzes ausgeschlossen.

57

3.4 Die gesetzliche Rentenobergrenze und das Leistungssystem des § 13 ContStifG sind auch sonst mit dem Grundgesetz vereinbar.

58

3.4.1 Eine Verletzung staatlicher Pflichten aus Art. 2 Abs. 2 GG, sich schützend vor das Leben des Einzelnen zu stellen und auch Risikovorsorge gegen Gesundheitsgefährdungen zu treffen, durch die Regelungen zur Rentenhöhe ist ebenfalls nicht zu erkennen und wird von dem Kläger substantiiert auch nicht vorgetragen. Aus Art. 2 Abs. 2 GG folgt ohnehin regelmäßig kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Gesundheitsleistungen (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25 <44>). Das Vorbringen des Klägers zu den aus seiner Sicht unzureichenden Aktivitäten der Stiftung im Bereich der Erforschung der gesundheitlichen Spät- und Folgeschäden sowie der Information über erkannte Gesundheitsrisiken betrifft nicht Art und Höhe der laufenden Rentenleistungen an die Geschädigten.

59

3.4.2 Soweit der Kläger aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG u.a. den Zweck der Stiftung, dauerhaft und wirksam Hilfe für die contergangeschädigten Menschen zu gewähren, bestimmte Anforderungen an die Autonomie und Ausgestaltung der Stiftung oder einen Anspruch auf deren aufgabengerechte Ausstattung mit Finanzmitteln herleitet, kann er damit nicht durchdringen. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ist eine Kompetenznorm, die den Bundesgesetzgeber ermächtigt, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge Bundesgesetze zu erlassen. Allein aus dieser Gesetzgebungszuständigkeit folgen indes bereits objektivrechtlich keine Gesetzgebungspflichten oder -aufträge und erst recht keine subjektiv-öffentlichrechtlichen Leistungsansprüche oder Rechte auf Normerlass (s. statt vieler Seiler, in: Epping/Hillgruber, GG-Kommentar, 2009 Art. 70 Rn. 4; Jarass/Pieroth, GG-Kommentar 13. Aufl. 2014, Art. 70 Rn. 22).

60

4. Soweit der Kläger höhere Leistungen für die Zeit begehrt, in der noch das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" anzuwenden war (Januar 2004 bis Oktober 2005), gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Insbesondere enthielt auch § 14 Abs. 2 StHG einen Höchstbetrag für die monatliche Rente.

61

B. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Verdoppelung der jährlichen Sonderzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 oder zumindest deren Erhöhung. Die einfachgesetzlichen Regelungen des Conterganstiftungsgesetzes sehen keine weitergehenden Leistungen vor (1.); sie verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht (2.).

62

1. Aus dem Stiftungsgesetz oder den Leistungsrichtlinien ergibt sich kein Verdoppelungs- oder Erhöhungsanspruch zu Gunsten des Klägers.

63

1.1 Rechtsgrundlage für die jährliche Sonderzahlung ist § 13 ContStifG in der Fassung, die diese Regelung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (Gesetz vom 25. Juni 2009, BGBl I S. 1534 ) erhalten hat. Hiernach erhalten die leistungsberechtigten Personen eine jährliche Sonderzahlung, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nr. 1 im Stiftungsvermögen vorhanden sind (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 ContStifG), deren Höhe sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Funktionsstörungen richtet. Das Nähere regeln die nach § 13 Abs. 6 ContStifG von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu erlassenden Richtlinien. In dem streitbefangenen Zeitraum legt die "Tabelle der jährlichen Sonderzahlungen ab 2009" (Anlage 4 der Neufassung der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen vom 30. Juni 2009, BAnz vom 3. Juli 2009 S. 2313 ) die Höhe der jährlichen Sonderzahlung fest, und zwar in acht Schädigungsstufen, die nach dem Grad der durch Schädigungspunkte bewerteten Schwere des Körperschadens gestaffelt sind (erste Stufe, für die eine jährliche Sonderzahlung gewährt wird: 10 - 19,99 Schädigungspunkte). Der Kläger erhält den Höchstbetrag der nach der Tabelle vorgesehenen Sonderzahlung in Höhe von 3 680 €, die bei einer mit 80 und mehr Punkten bewerteten Schädigung gezahlt wird. Er macht auch nicht geltend, dass ihm nach ausdrücklichen Regelungen des Stiftungsgesetzes oder der Richtlinien weitergehende Leistungen zustünden.

64

1.2 Der Kläger hat aus dem Stiftungszweck oder allgemeinen Grundsätzen des Stiftungsrechts keinen Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung, die über die ihm nach § 13 Abs. 1, 2 und 6 ContStifG i.V.m. Anlage 4 der Richtlinien gewährten Leistungen hinausgeht. Diese Bestimmungen konkretisieren den Leistungsumfang ohne Rechtsverstoß gegen das Stiftungsrecht.

65

1.2.1 Der Stiftungszweck des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ContStifG, durch Contergan Geschädigten Leistungen zu erbringen, wird auch für die jährliche Sonderzahlung durch die weiteren Regelungen des Gesetzes, insbesondere zum Stiftungsvermögen (§ 4 Abs. 1 ContStifG) und dessen Verwendung (§ 11 Satz 2 Nr. 1 ContStifG), zu Art und Umfang der Leistungen (§ 13 Abs. 1 und 2 ContStifG) und die Ermächtigung zu deren Konkretisierung durch die Leistungsrichtlinien (§ 13 Abs. 6 ContStifG) durch den Gesetzgeber konkretisiert. Diese Bestimmungen begrenzen wegen des Vorrangs des Gesetzes den Rückgriff auf allgemeine, übergreifende Grundsätze des Stiftungsrechts und schließen es auch aus, Art oder Umfang der Leistungsgewährung unmittelbar aus dem Stiftungszweck herzuleiten. Nicht zu vertiefen ist dabei, inwieweit dies bei Stiftungen des privaten Rechts möglich wäre. Die Beklagte jedenfalls ist eine Stiftung öffentlichen Rechts, bei der der Gesetzgeber befugt ist, den Stiftungszweck festzulegen und die Mittel und Wege seiner Verwirklichung zu konkretisieren. Für einen übergreifenden, auch den Gesetzgeber selbst bindenden Stiftungszweck, nach dem nicht nur die gesetzlich vorgesehenen, sondern kraft allgemeinen Stiftungsrechts gesetzesunabhängig alle für eine wirksame und dauerhafte Hilfe aus Sicht einzelner Betroffener erforderlichen Leistungen zu erbringen sind, ist bereits deswegen kein Raum; dafür gibt auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Stiftungsgesetz 1974 (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263) keinen Anhalt.

66

1.2.2. Mit Stiftungsrecht vereinbar ist auch die Ermächtigung an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel die Maßstäbe zur Bemessung der Leistungen festzulegen (§ 13 Abs. 6 Satz 2 ContStifG). Das umfangreiche Vorbringen des Klägers zu der aus seiner Sicht unzureichenden Autonomie der Stiftung sowie einer Vermischung von Steuerungs- und Aufsichtsfunktionen geht daran vorbei, dass diese vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 a.a.O.) nicht beanstandete Richtlinienbefugnis vom Gesetzgeber selbst eingeräumt worden ist, dem bei der Ausgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung ein weiter Spielraum zuzubilligen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1959 - 2 BvF 1/58 - BVerfGE 10, 20 <45 ff., 49 ff.>). Für einen Missbrauch der Stiftungsform durch den Gesetzgeber ist hier nichts ersichtlich. Die Festlegung der genauen Höhe der Leistungen obliegt nach § 13 Abs. 6 ContStifG einem demokratisch unmittelbar verantwortlichen Ministerium. Die Stiftungen zukommende Autonomie ist aber bei Stiftungen des öffentlichen Rechts, die - wie hier die Beklagte - für die Leistungen in nicht unerheblichem Umfang auch Steuermittel verwenden, in Ausgleich zu bringen mit der demokratischen Kontrolle und Steuerung durch parlamentarisch verantwortliche Instanzen. Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist hierfür ein jedenfalls rechtlich zulässiges Mittel.

67

1.2.3 Die Festlegung der gestaffelten Leistungshöhe durch die Richtlinien, deren genaue Rechtsnatur hier nicht abschließend zu bestimmen ist, verstößt auch nicht gegen den sozialrechtlichen Gesetzesvorbehalt. Ungeachtet der Bedeutung, welche die Stiftungsleistungen insgesamt, aber auch die jährliche Sonderzahlung für die betroffenen Geschädigten haben, handelt es sich jedenfalls nicht um Leistungen zur Sicherung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, die durch den Gesetzgeber selbst in einem transparenten, rationalen Verfahren auf der Grundlage nachvollziehbarer Bedarfsermittlungen festzulegen sind (BVerfG, Urteile vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 und vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134; s.a. oben Rn. 33 ff.). Überdies hat der Gesetzgeber für die jährliche Sonderzahlung das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. § 11 Satz 2 Nr. 1 ContStifG) und den Verteilungsschlüssel (§ 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG) (Schwere des Körperschadens und dadurch hervorgerufene Körperfunktionsstörungen) hinreichend bestimmt festgelegt und so die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verliehene Konkretisierungsbefugnis hinreichend bestimmt.

68

1.2.4 Die in der Tabelle zur jährlichen Sonderzahlung (Anlage 4 der Richtlinie) vorgenommene Staffelung der Leistung füllt den vom Gesetz gezogenen Rahmen in zumindest vertretbarer Weise aus. Nicht zu prüfen ist, ob dies die gerechteste und zweckmäßigste Lösung ist oder auch eine andere, aus Sicht des Klägers möglicherweise vorzugswürdigere Ausgestaltung rechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre. Der Richtliniengeber hat sich für die Leistungsbemessung ersichtlich an der Begründung des Entwurfes für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (BTDrucks 16/12413 S. 11) orientiert, nach dem sich die Höhe der Sonderzahlungen im Einzelfall ergibt aus dem zur Verfügung stehenden Betrag von insgesamt 100 Mio. €, aus den künftig hieraus erwirtschafteten Erträgen, aus der Anzahl der leistungsberechtigten Personen, der Laufzeit der Sonderzahlungen von 25 Jahren sowie einer Punktetabelle, die sich an der Punktetabelle für Kapitalentschädigung orientiert und durch die im Vergleich zur Conterganrente stärkere Differenzierung eine gerechtere Verteilung anstrebt. Diese Faktoren berücksichtigen vertretbar auch die gesetzlichen Verteilungsvorgaben.

69

1.2.5 Die in der Richtlinie für den Kläger festgelegte Höhe der jährlichen Sonderzahlung verstößt auch weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch das Gebot des § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG, die Leistung an der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen auszurichten.

70

Der Richtliniengeber hat bei der jährlichen Sonderzahlung deutlich stärker differenziert als bei der Conterganrente und insbesondere die dort vom Kläger beanstandete Gleichstellung aller Geschädigten, deren Schädigung mit mehr als 45 Punkten bewertet worden ist, nicht übernommen. Es ist vom Verwaltungsgericht tatrichterlich nicht festgestellt, nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen, dass innerhalb der Gruppe der Schwerstgeschädigten, deren Schädigung mit mehr als 80 Punkten bewertet worden ist, in Bezug auf die Bedarfs- und Unterversorgungslagen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht erkennbar waren oder sind, dass zur Wahrung des aus dem Gleichheitssatz folgenden Untermaßverbotes eine weitergehende Differenzierung angezeigt gewesen wäre. Demgegenüber greift auch der Hinweis des Klägers nicht durch, die Mehrleistungen im Vergleich zur Gruppe mit bis zu 80 Schädigungspunkten von 460 € jährlich erlaube bei einer auf den wöchentlichen Pflegebedarf bezogenen Berechnung eine allenfalls geringfügige Verbesserung der Betreuungssituation. Die jährliche Sonderzahlung hat schon wegen der für sie zur Verfügung stehenden begrenzten Mittel allenfalls Ergänzungsfunktion und ist nicht bestimmt oder geeignet (gewesen), etwa bestehende Unterversorgungslagen vollständig auszugleichen.

71

Auch der allgemeine Zweck der jährlichen Sonderzahlung, die besonderen Bedarfe der contergangeschädigten Menschen in Zukunft abzudecken und die Lebenssituation der leistungsberechtigten Personen zu verbessern (BTDrucks 16/12413 S. 1 und 7), gebietet schon deswegen nicht eine weitere "Spreizung" durch die Einführung einer Empfängergruppe im Bereich jenseits von 80 Schädigungspunkten oder eine exponentielle Steigerung der Sonderzahlung, weil bei Erlass des Gesetzes klare, differenzierte Erkenntnisse zu den Bedarfs- und Unterversorgungslagen fehlten und mit Blick auf den bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Aufklärung der Lebens- und Versorgungslage der Geschädigten auch kein Ermittlungsdefizit bestand (s.a. oben Rn. 42 f.).

72

2. Die Regelungen des Conterganstiftungsgesetzes zur jährlichen Sonderzahlung sind mit dem Grundgesetz auch insoweit vereinbar, als sie der vom Kläger begehrten Verdoppelung bzw. Erhöhung der Sonderzahlung entgegenstehen.

73

2.1 Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gebot keine Verdoppelung der jährlichen Sonderzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012; vom Kläger nicht substantiiert angegriffen ist dabei, dass der Gesetzgeber diese besonderen Leistungen erst rückwirkend zum 1. Januar 2009 eingeführt hat.

74

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der jährlichen Sonderzahlung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (Gesetz vom 25. Juni 2009, BGBl I S. 1534) im Anschluss an die Verdoppelung der gesetzlichen Mindest- und Höchstwerte für die Conterganrenten zum 1. Juli 2008 durch das Erste Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (Gesetz vom 26. Juni 2008, BGBl I S. 1078) die Lebenssituation der contergangeschädigten Menschen verbessern wollen (BTDrucks 16/12413 S. 1). Unmittelbarer Anstoß für die Einführung der jährlichen Sonderzahlung war dabei die Bereitschaft der Firma Grünenthal GmbH, zu diesem Zweck einen Betrag in Höhe von 50 Mio. € über die Conterganstiftung zur Verfügung zu stellen. Weder dieser Zahlung der Firma Grünenthal GmbH noch der Entscheidung, weitere Mittel in gleicher Höhe aus dem Kapitalstock der Stiftung an die leistungsberechtigten Personen auszuzahlen, um die besonderen Bedarfe der contergangeschädigten Menschen in Zukunft abzudecken, lag indes ein klare, differenzierte und auch nach dem Grad der Schädigung differenzierende Betrachtung dieser besonderen Bedarfslagen oder der Unterversorgungslagen zugrunde, die sich aus rechtlichen Leistungsbegrenzungen oder systematischen Umsetzungsschwierigkeiten bei den anderen sozialen Sicherungssystemen ergeben. Diese Erkenntnisse sind erstmals mit den Ergebnissen der Studie der Universität Heidelberg in einer Weise gewonnen worden, die dem Gesetzgeber nach Art und Umfang eine zielgerichtete und passgenauere Anpassung des Leistungssystems des Conterganstiftungsgesetzes ermöglichte. Bei der bestehenden Erkenntnislage bestand nach den vom Bundesverfassungsgericht für die Anpassung sozialstaatlicher Leistungen entwickelten Grundsätzen (s.o. Rn. 33 ff.) kein Anlass für eine weitere Erhöhung des für die jährliche Sonderzahlung zur Verfügung stehenden Finanzvolumens aus dem Kapitalstock der Stiftung bzw. aus Haushaltsmitteln oder eine Konzentration dieser Mittel auf die besonders schwer geschädigten Personen.

75

2.2 Für die Verfassungskonformität im Übrigen wird auf die Gründe verwiesen, aus denen die gesetzliche Rentenobergrenze mit der Verfassung im Einklang steht (s.o. Rn. 31). Sie gelten für die gesetzliche Ausgestaltung der jährlichen Sonderzahlung zumindest entsprechend. Nicht zu vertiefen ist dabei, ob auch der von der Firma Grünenthal GmbH in die Stiftung eingebrachte, vom Gesetzgeber für die jährliche Sonderzahlung bestimmte Betrag durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Leistungsansprüche ausgelöst hat.

76

C. Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Anpassung der laufenden Rentenleistungen nach Maßgabe der Inflationsrate nicht zu.

77

1. Es ist nicht erkennbar und wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht, dass ihm die Erhöhungen der Conterganrente, die sich aus der zum 1. Juli 2009 in § 13 Abs. 2 Satz 4 ContStifG eingefügten Anpassungsklausel nach Maßgabe der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben hatten, nicht gewährt worden wären. Dagegen spricht durchgreifend die Fassung des Revisionsantrages zu 1.

78

Einem Anspruch auf eine weitergehende Anpassung der Conterganrente (Differenz zwischen einer Rentenerhöhung und der Inflationsrate) und eine formelgebundene Dynamisierung auch für vorangehende Zeiträume fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Aus dem vom Kläger herangezogenen Stiftungszweck einer wirksamen und dauerhaften Hilfe kann ein solcher Anspruch für den Kläger schon deswegen nicht folgen, weil er für die Zeit bis zum 30. Juni 2009 einen Verstoß gegen die gesetzlich festgelegte Rentenobergrenze bewirkt hätte und für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 die ausdrückliche gesetzliche Anpassungsregelung des § 13 Abs. 2 Satz 4 ContStifG entgegensteht.

79

2. Sowohl das Fehlen einer formelgebundenen Rentenanpassungsregelung (bis 30. Juni 2009) als auch die zum 1. Juli 2009 in das Gesetz eingefügte Erhöhungsregelung des § 13 Abs. 2 Satz 4 ContStifG sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

80

Das Bundesverfassungsgericht hat den Einwand fehlender Dynamisierung der Renten ausdrücklich als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263 <311>) und dabei darauf verwiesen, dass die Renten nach dem Stiftungsgesetz nicht in erster Linie Versorgungscharakter hätten, sondern Zusatzleistungen gewährten. Die nachfolgende Wiedergabe von Äußerungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten, dass zu gegebener Zeit geprüft werden müsse, ob die Leistungen noch mit dem Ziel des Stiftungsgesetzes, den Geschädigten eine wirksame und dauerhafte Hilfe zu gewähren, vereinbar seien, und der Gesetzgeber, sobald dies nicht mehr der Fall sei, nicht umhin komme, die Leistungen angemessen zu erhöhen oder die Rente zu dynamisieren, legt weder den Stiftungszweck - gar mit verfassungsgerichtlicher Bindungswirkung - für Gesetzgeber oder Gerichte fest noch enthält sie einen verfassungsrechtlichen Dynamisierungsauftrag. Das Referat dieser Äußerungen enthält vielmehr einen Appell des Bundesverfassungsgerichts, dass sich der Gesetzgeber seiner sozialpolitischen Verantwortung für den betroffenen Personenkreis bewusst sein und entsprechend handeln werde. Art und Umfang bindender verfassungsrechtlicher Pflichten des Gesetzgebers erweitert dies nicht; namentlich folgt hieraus kein Anspruch auf eine bestimmte Berechnung periodischer Rentenerhöhungen oder einen vollständigen, anderen Empfängern von Leistungen nicht gewährten Inflationsausgleich. Jedenfalls seit dem Zeitpunkt, zu dem die laufenden Conterganrenten nach Verbrauch des Stiftungskapitals durch Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt finanziert werden, scheidet durch die Nichtdynamisierung auch ein Substanzverlust der im Stiftungsgesetz eingeräumten, eigentumsrechtlich geschützten Ansprüche aus (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541, 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 31).

81

D. Soweit die Revision des Klägers zurückgewiesen worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, weil er unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auch insoweit unterlegen gewesen wäre. In Bezug auf die Begehren auf zusätzliche Leistungen (laufende Rentenzahlung; jährliche Sonderzahlung) war im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Dritten Gesetzes zu Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (Gesetz vom 26. Juni 2013, BGBl I S. 1847), das zum 1. Januar 2013 substantielle Leistungserhöhungen bewirkt hat, offenkundig der Zeitraum noch nicht abgelaufen, der dem Gesetzgeber für die Auswertung der durch die Studien der Universität Heidelberg gewonnenen Erkenntnisse zu Bedarfs- und Unterversorgungslagen der durch Contergan geschädigten Menschen zuzubilligen ist. In Bezug auf die Gewährung durch künftige Gesetze geregelte Leistungserhöhungen und deren Nichtanrechnung auf anderweitige Sozialleistungen wird auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen.

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Conterganstiftungsgesetz - ContStifG | § 11 Verwendung des Stiftungsvermögens


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(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:

1.
eine einmalige Kapitalentschädigung,
2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3,
3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und
4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind. Als jährliche Sonderzahlung werden im Jahr 2022 die gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 insgesamt für die jährlichen Sonderzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel bis einschließlich 30. Juni 2022 an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt.

(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt

1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro,
2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro,
3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
In leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken. Die Höhe der Conterganrente wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Die Anpassung nach Satz 4 erfolgt jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.

(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.

(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.

(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.

(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.

(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:

1.
eine einmalige Kapitalentschädigung,
2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3,
3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und
4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind. Als jährliche Sonderzahlung werden im Jahr 2022 die gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 insgesamt für die jährlichen Sonderzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel bis einschließlich 30. Juni 2022 an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt.

(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt

1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro,
2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro,
3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
In leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken. Die Höhe der Conterganrente wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Die Anpassung nach Satz 4 erfolgt jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.

(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.

(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.

(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.

(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.

(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.

(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.

(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden.

(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:

1.
eine einmalige Kapitalentschädigung,
2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3,
3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und
4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind. Als jährliche Sonderzahlung werden im Jahr 2022 die gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 insgesamt für die jährlichen Sonderzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel bis einschließlich 30. Juni 2022 an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt.

(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt

1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro,
2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro,
3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
In leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken. Die Höhe der Conterganrente wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Die Anpassung nach Satz 4 erfolgt jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.

(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.

(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.

(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.

(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.

(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.

(1) Bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten, Fünften, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht.

(2) Verpflichtungen Anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Der Übergang der Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Person gegenüber ihrem Ehegatten, ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern nach § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedeutet eine unbillige Härte nach § 94 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der leistungsberechtigten Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen nach § 19 Absatz 3, § 87 Absatz 1 und § 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten. Der Einsatz des Vermögens der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 19 Absatz 3, § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stellt eine Härte dar. Für Eingliederungshilfebezieher nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird ein Beitrag nach § 92 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht erhoben. Das gilt auch für die nach diesem Gesetz leistungsberechtigten Personen, die nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes Leistungen nach § 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer Stellen, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.

Zweck der Stiftung ist es, Menschen mit Behinderung, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg), durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können,

1.
Leistungen zu erbringen und
2.
ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten, Fünften, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht.

(2) Verpflichtungen Anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Der Übergang der Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Person gegenüber ihrem Ehegatten, ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern nach § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedeutet eine unbillige Härte nach § 94 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der leistungsberechtigten Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen nach § 19 Absatz 3, § 87 Absatz 1 und § 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten. Der Einsatz des Vermögens der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 19 Absatz 3, § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stellt eine Härte dar. Für Eingliederungshilfebezieher nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird ein Beitrag nach § 92 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht erhoben. Das gilt auch für die nach diesem Gesetz leistungsberechtigten Personen, die nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes Leistungen nach § 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer Stellen, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. § 18b Absatz 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 936) ist in dieser und den nachfolgenden Fassungen mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er den großen Teilerlass der Rückforderung von Förderungsdarlehen davon abhängig macht, dass Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit Bestehen der Abschlussprüfung beenden, obwohl in dem betreffenden Studiengang die gesetzlich festgelegte Mindeststudienzeit weniger als vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer endet.

2. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28. Juni 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 - in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 5. November 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2004 - 25 K 10483/02 - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2007 - 4 A 4838/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

4. ...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zum einen dagegen, dass Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern für eine geringere Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) erhalten konnten als Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Zum anderen betrifft sie die Voraussetzungen für einen sogenannten "großen Teilerlass" der als Darlehen gewährten Ausbildungsförderung nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG, die infolge der unterschiedlichen Förderungshöchstdauer in den neuen Ländern anders als in den alten nicht zu erfüllen waren. Die Regelung wurde später mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012 abgeschafft.

I.

2

1. Die bedürftigkeitsabhängige Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung geleistet. Bei Studiengängen, d.h. bei der Ausbildung an Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG), wird die Förderung allerdings grundsätzlich begrenzt durch die normativ vorgegebene Förderungshöchstdauer (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Die Studienförderung wird zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen erbracht, wobei die zurückzuzahlende Darlehenssumme für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, auf 10.000 Euro begrenzt ist (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Die erste Darlehensrate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zu leisten (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG).

3

2. § 18b BAföG sieht Möglichkeiten vor, das Darlehen bei erfolgreichem Studienabschluss teilweise zu erlassen. Neben einem leistungsabhängigen Teilerlass (vgl. § 18b Abs. 2 BAföG) kommt nach § 18b Abs. 3 BAföG ein studiendauerabhängiger Teilerlass bei Beendigung des Studiums vor Ablauf der Förderungshöchstdauer in Betracht. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen einem großen (Satz 1) und einem kleinen Teilerlass (Satz 2).

4

a) In der hier maßgeblichen Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) lautet § 18b Abs. 3 BAföG:

5

§ 18b

6

Teilerlass des Darlehens

7

8

(3) Beendet der Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 5.000 DM des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 2.000 DM erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen.

...

9

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 sind durch das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl I S. 390) an die Stelle der Beträge von 5.000 DM und 2.000 DM Beträge von 2.560 Euro und 1.025 Euro getreten. Durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) vom 24. Oktober 2010 (BGBl I S. 1422) sind die Regelungen über den Darlehensteilerlass mit einer Übergangszeit für bereits im Studium stehende BAföG-Empfänger abgeschafft worden. Einen Teilerlass können nunmehr nur noch solche Auszubildenden erhalten, die ihre Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestehen oder ihre Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt planmäßig beenden.

10

b) Der Teilerlass des Darlehens bei vorzeitiger Beendigung des Studiums ist seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974 (BGBl I S. 1649) im Bundesausbildungsförderungsgesetz geregelt. Ursprünglich war ein Teilerlass von 2.000 DM für jedes Semester vorgesehen, um das ein Auszubildender seine Ausbildung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abschloss. Nach der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs sollte damit ein Anreiz geschaffen werden, dass der Auszubildende seine Ausbildung in der Mindeststudienzeit, also vor Ablauf der Förderungshöchstdauer beendete (vgl. BTDrucks 7/2098, S. 20 zu Nr. 16). Dies war möglich, weil die Förderungshöchstdauer damals die Mindeststudienzeit um ein bis zwei Semester überstieg, um mindestens ein Semester zur freieren Studiengestaltung bereitzustellen (siehe dazu unten 3. a). Bei einem Abschluss des Studiums innerhalb der Mindeststudienzeit wurde das Studium mithin in der Regel mindestens ein Semester vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer beendet.

11

Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBl I S. 1037) wurden die Möglichkeiten, einen Teilerlass des Darlehens zu erreichen, dahingehend erweitert, dass hierfür schon ein Abschluss der Ausbildung vier Monate vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer genügte. Dadurch sollten ungerechtfertigte Härten vermieden werden, gleichzeitig aber ein Anreiz zur vorzeitigen Beendigung des Studiums erhalten bleiben (vgl. BTDrucks 8/2868, S. 23). Zur Milderung von Härten bei Verfehlung des Stichtags, insbesondere wegen nicht vom Auszubildenden zu vertretender Verzögerungen im Prüfungsablauf (vgl. BTDrucks 11/1315, S. 12 zu Nr. 9 Buchtstabe b), führte das Elfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (11. BAföGÄndG) vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 829) schließlich den kleinen Teilerlass ein, der auf einen Abschluss der Ausbildung zwei Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer abstellte.

12

3. a) Die Förderungshöchstdauer wurde zunächst in einer vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft beziehungsweise Bildung und Forschung erlassenen Rechtsverordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) geregelt. In ihrer ursprünglichen Fassung vom 9. November 1972 (BGBl I S. 2076) setzte sie für die einzelnen Ausbildungs- und Studiengänge jeweils eine bestimmte Anzahl an vollen Semestern als Förderungshöchstdauer fest. Dabei orientierte sie sich an den landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die damals noch überwiegend eine Mindestausbildungsdauer vorschrieben. Die Förderungshöchstdauer wurde dabei grundsätzlich so bemessen, dass dem Auszubildenden über die Mindestausbildungsdauer hinaus noch ein Semester zur Ablegung des Examens, soweit dies nach den Ausbildungsbestimmungen erforderlich war, und ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zur Verfügung stand (vgl. BRDrucks 483/72, S. 2 der Begründung zu §§ 4 und 5).

13

Als die landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen aufgrund der Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl I S. 185) dazu übergingen, anstelle von Mindeststudienzeiten Regelstudienzeiten festzusetzen, änderten sich seit Mitte der 1980er Jahre auch die Prinzipien der Bemessung der Förderungshöchstdauer. Die Förderungshöchstdauerverordnung glich zunächst bei neuen Studiengängen, nach und nach aber auch bei herkömmlichen Studiengängen die Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit an (vgl. im Einzelnen hierzu BRDrucks 238/85, S. 9 f., BRDrucks 249/88, S. 11 f., BRDrucks 610/92, S. 22 und BRDrucks 236/94, S. 13).

14

Auch die durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996 (BGBl I S. 1006) mit Wirkung zum 1. August 1996 eingeführte bundesgesetzliche Regelung der Förderungshöchstdauer in § 15a BAföG orientierte sich nach der Begründung des Gesetzentwurfs an den Regelstudienzeiten (vgl. BRDrucks 886/95, S. 35). Seit dem 1. April 2001 (Fassung des Ausbildungsförderungsreformgesetzes , vgl. oben 2. a) ordnet § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG ausdrücklich an, dass die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit im Sinne von § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung entspricht.

15

b) Für Studiengänge in den neuen Ländern galt das Prinzip der Bemessung der Förderungshöchstdauer nach der Regelstudienzeit bereits seit der Wiedervereinigung uneingeschränkt. Der durch Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885, 1132) zum 1. Januar 1991 eingeführte § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sah vor:

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§ 9

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Vorläufige Förderungshöchstdauer bei nicht genannten Ausbildungen

18

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(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an Hochschulen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin, in dem die Verordnung bisher nicht galt, bestimmt sich nach der vom zuständigen Fachministerium in den Studienplänen für die jeweilige Fachrichtung festgelegten Regelstudienzeit.

20

c) Im Studiengang Humanmedizin wurde die Förderungshöchstdauer ausgehend von den unter a) dargestellten Bemessungsprinzipien unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben des ärztlichen Berufsrechts festgesetzt.

21

aa) Das ärztliche Berufsrecht sieht seit den 1970er Jahren eine Mindeststudienzeit von sechs Jahren oder zwölf Semestern vor, die aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Koordinierung auch in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt (vgl. zuletzt Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ). Eine Approbation als Arzt erhält nur, wer nach einem Studium der Humanmedizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jahren die Ärztliche Prüfung bestanden hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bundesärzteordnung, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte<ÄApprO>).

22

Die Approbationsordnung für Ärzte normiert seit Ende der 1970er Jahre auch die Regelstudienzeit für das Studium der Humanmedizin. Sie beträgt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO sechs Jahre und drei Monate, d.h. zwölf Semester und den Prüfungszeitraum, und setzt sich aus der Mindeststudienzeit und der maximal notwendigen Zeit für die Ablegung des letzten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zusammen, der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO jährlich in den Monaten April bis Juni und Oktober bis Dezember stattfindet (vgl. auch BRDrucks 6/78, S. 34, 41 f.).

23

Diese bundesrechtlichen Vorgaben galten auch für Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern, die sich ab 1992 oder ab 1991 immatrikulierten und das Physikum bis zum 31. Dezember 1994 bestanden (vgl. § 14a Abs. 4 BÄO i.d.F. der Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe h des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i.V.m. Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 ). Dementsprechend setzte auch die Friedrich-Schiller-Universität Jena, an der der Beschwerdeführer studiert hat, in § 1 Satz 2 ihrer Studienordnung für den Vorklinischen Studienabschnitt des Studienganges Humanmedizin an der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 28. September 1993 (Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Nr. 9/1994, S. 336) die Regelstudienzeit auf sechs Jahre und drei Monate fest.

24

bb) Die Förderungshöchstdauer im Studiengang Humanmedizin wurde im Hinblick auf die im ärztlichen Berufsrecht vorgegebene Mindest- und Regelstudienzeit vor dem Hintergrund der sich wandelnden Bemessungsprinzipien mehrfach geändert.

25

Für Studierende, die ihr Studium der Humanmedizin nach dem 1. Januar 1970 aufgenommen hatten, galt zunächst eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 38 und 39 FörderungshöchstdauerV i.d.F. vom 9. November 1972 ). Sie setzte sich aus der Mindeststudienzeit von sechs Jahren und einem weiteren Semester zur Absolvierung von Examina und zur freieren Studiengestaltung zusammen (vgl. BRDrucks 483/72, S. 2 der Begründung zu §§ 4 und 5). Vor dem Hintergrund der Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO, wonach der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erst innerhalb der ersten drei Monate des dreizehnten Fachsemesters abgelegt werden konnte, wurde die Förderungshöchstdauer Mitte 1979 rückwirkend zum 1. August 1974 auf vierzehn Semester erhöht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 38 i.d.F. der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen <3. FörderungshöchstdauerVÄndV> vom 25. Mai 1979 ). Nach der Begründung des Verordnungsgebers sollte auch Studierenden der Humanmedizin durch die Anhebung der Förderungshöchstdauer ein über die Mindeststudienzeit hinaus gehendes Fachsemester ermöglicht werden (vgl. BRDrucks 17/79, S. 23).

26

§ 5 Abs. 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV) vom 11. Juli 1988 (BGBl I S. 1029) setzte die Förderungshöchstdauer wieder herab, um sie an die in der Approbationsordnung für Ärzte geregelte Regelstudienzeit "anzugleichen" (vgl. BRDrucks 249/88, S. 15). Die Vorschrift, die für alle Studierenden der Humanmedizin galt, die ihr Studium nach dem 1. Oktober 1986 aufgenommen hatten (vgl. § 11b Abs. 3 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV), lautet:

27

§ 5

28

Förderungshöchstdauer an wissenschaftlichen Hochschulen

29

(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an wissenschaftlichen Hochschulen beträgt für den

30

Studiengang

Semester

63. Medizin

13

31

32

Die Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV) vom 13. Juni 1994 (BGBl I S. 1257) änderte § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV erneut und setzte die Förderungshöchstdauer nunmehr auf die Regelstudienzeit von zwölf Semestern und drei Monaten herab. Zugleich führte sie eine Übergangsregelung in § 11d FörderungshöchstdauerV ein. Diese Vorschrift lautet:

33

§ 11d

34

Übergangsvorschrift 1994

35

In einem Studiengang, dessen Förderungshöchstdauer durch die Zehnte Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1257) gekürzt wird, gilt für Auszubildende, die vor dem 1. Oktober 1994 das vierte Fachsemester vollendet haben, die bisherige Förderungshöchstdauer weiter.

36

In den neuen Ländern war die vollständige Anpassung der Förderungshöchstdauer an die bundesrechtlich vorgegebene Regelstudienzeit allerdings durch § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV schon früher erfolgt (siehe oben b).

37

Die der Regelstudienzeit entsprechende Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten wurde auch als besondere Regelung in § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung des 18. BAföGÄndG (siehe dazu oben a) aufgenommen. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

38

§ 15a

39

Förderungshöchstdauer

40

41

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förderungshöchstdauer für die Universitätsstudiengänge

42

3. Medizin, mit Ausnahme von Zahn- und Tiermedizin,

12 Semester

und 3 Monate.

43

Nach Maßgabe von § 15a Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 2 BAföG in der Fassung des 18. BAföGÄndG galt allerdings die FörderungshöchstdauerV für solche Studierenden weiter, die vor dem 1. Oktober 1996 das vierte Fachsemester beendet hatten.

44

Die allgemeine Verweisung auf die Regelstudienstudienzeit in § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG in der seit dem 1. April 2001 geltenden Fassung des Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) (vgl. oben 2. a) machte diese Regelung schließlich entbehrlich.

45

4. Was die Möglichkeiten anbetrifft, einen großen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG zu erhalten, stellt sich die Rechtslage für Studierende der Humanmedizin damit wie folgt dar: Studierenden, die ihr Studium in den neuen Ländern nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte durchführten und abschlossen (siehe dazu 3. c) aa), war es von vornherein objektiv unmöglich, einen großen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG zu erreichen. Sie konnten ihr Studium nicht vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abschließen, da die Förderungshöchstdauer gemäß § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung entsprechend der Regelstudienzeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO zwölf Semester und drei Monate betrug und eine Mindeststudienzeit von zwölf Semestern zu absolvieren war. Für Studierende der Humanmedizin, die ab dem Sommersemester 1993 ihr Studium in den alten Ländern aufgenommen hatten, gilt das gleiche (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV). Wer allerdings, wie bei einem Studienbeginn im Wintersemester 1992/1993 oder früher, am 1. Oktober 1994 sein viertes Fachsemester in den alten Ländern vollendet hatte, konnte bei einem Abschluss des Studiums vor Ablauf des zweiten Monats nach dem Ende des zwölften Semesters einen großen Teilerlass erhalten, da für ihn eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern galt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV i.V.m. § 11d FörderungshöchstdauerV i.d.F. der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV).

II.

46

Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1991/1992 ein Medizinstudium an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und schloss es am 27. Oktober 1997 erfolgreich mit dem Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ab. Während des Studiums erhielt er Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die ihm zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt wurde.

47

Bereits Ende 1994 erließ das Studentenwerk Erfurt einen Leistungs- und Rückforderungsbescheid, der als Ende der Förderungshöchstdauer September 1997 nannte. Auf den Widerspruch des Beschwerdeführers erging Anfang 1995 zunächst ein korrigierter Leistungsbescheid, in dem als Ende der Förderungshöchstdauer nunmehr der Dezember 1997 genannt war. Im April 1995 wurde sodann ein Abhilfebescheid hinsichtlich der angefochtenen Rückzahlungsverpflichtung erlassen, der zugleich die Förderungshöchstdauer auf sechs Jahre und drei Monate festlegte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer hiergegen Klage und begehrte die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998, d.h. auf das Ende des dreizehnten Fachsemesters. Das Verwaltungsgericht Weimar wies die Klage als unzulässig ab, weil die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Förderungshöchstdauer keine Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts enthielten. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg, wenngleich das Thüringer Oberverwaltungsgericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen eines Verwaltungsaktes widersprach.

48

Am 17. Juni 2002 erließ das Bundesverwaltungsamt einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nach § 18 Abs. 5a BAföG, in dem es das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats Dezember 1997 festlegte und die Höhe der Darlehensschuld festsetzte. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 28. Juni 2002 gewährte das Bundesverwaltungsamt dem Beschwerdeführer einen leistungsabhängigen Teilerlass sowie einen kleinen Teilerlass (1022,58 Euro = 2.000 DM), weil der Beschwerdeführer das Studium zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer hatte danach noch insgesamt 4.904,13 Euro zurückzuzahlen. Diese Summe würde sich bei vorzeitiger Rückzahlung auf 3.996,87 Euro reduzieren.

49

Mit seinem gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid einerseits und den Bescheid über die Gewährung eines kleinen Teilerlasses andererseits gerichteten Widerspruch machte der Beschwerdeführer geltend, das Ende der Förderungshöchstdauer müsse auf den letzten Tag des Monats März 1998 festgesetzt werden. Darüber hinaus sei ihm anstelle des kleinen Teilerlasses ein großer Teilerlass (2.556,46 Euro = 5.000 DM) zu gewähren. Seine nach Zurückweisung des Widerspruchs durch zwei separate Widerspruchsbescheide erhobenen Klagen auf die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998 einerseits und auf die Gewährung eines großen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG andererseits wies das Verwaltungsgericht Köln als unbegründet ab. Es könne offen bleiben, ob das Bundesverwaltungsamt an die zuvor vom Studentenwerk Erfurt verfügte Festsetzung der Förderungshöchstdauer gebunden sei. Auch wenn man dies zugunsten des Beschwerdeführers nicht annähme, habe es die Förderungshöchstdauer nach § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV zutreffend festgesetzt. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei ein sachlicher Gesichtspunkt, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung des § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV den besonderen Verhältnissen an den Hochschulen in den neuen Ländern habe Rechnung tragen wollen. Unterschiede bei der Förderung in den alten und neuen Ländern seien für eine Übergangszeit hinzunehmen. Aufgrund des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Regelung sozialer Vergünstigungen verstoße es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Bemessung der Förderungshöchstdauer nach § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV dazu führe, dass ein großer Teilerlass nicht erreichbar sei. Die normative Bestimmung einer Förderungshöchstdauer, die auf studienorganisatorische Besonderheiten keine Rücksicht nehme, verstoße nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht dadurch gegen den Gleichheitssatz, dass für Absolventen bestimmter Studiengänge ein Teilerlass nicht erreichbar sei. Entscheidend sei, dass die Förderungshöchstdauer so festgelegt werde, dass ein Abschluss der geförderten Ausbildung regelmäßig möglich sei. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete hingegen nicht, für die Rückzahlung Regelungen vorzusehen, die es in jedem Studiengang ermöglichten, grundsätzlich alle denkbaren Vergünstigungen - wie alle Varianten des leistungsabhängigen Teilerlasses oder des studiendauerabhängigen Teilerlasses - ausschöpfen zu können.

50

Die Anträge auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als unbegründet ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV verstoße auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil - abweichend vom Regelungssystem in den alten Ländern - nicht gewährleistet gewesen sei, dass jedem Auszubildenden beim Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule im Beitrittsgebiet über die Mindestausbildungsdauer hinaus generell ein weiteres Semester zur freien Verfügung gestanden habe. Die insoweit gegebene unterschiedliche Behandlung der Auszubildenden im Beitrittsgebiet und in den alten Ländern rechtfertige sich mit Blick auf die besondere Situation, die bei Abschluss des Einigungsvertrages für das Inkraftsetzen der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 in Rechnung zu stellen gewesen sei. Die Anwendung dieser Vorschriften einschließlich der Normen über die Förderungshöchstdauer sei nämlich zunächst im Rahmen eines andersartigen, noch maßgeblich durch die ehemalige Deutsche Demokratische Republik geprägten Bildungssystems erfolgt, dessen Angleichung an die Bedingungen in den alten Ländern nur im Laufe eines längerwährenden Prozesses zu erwarten gewesen sei. Diese besondere Lage habe es ausgeschlossen, die Regelungen der Förderungshöchstdauerverordnung für die alten Länder auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 zu übertragen. Mit der Anknüpfung an die Regelstudienzeit in § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sei eine Bestimmung getroffen worden, die diese Besonderheiten berücksichtigte und deren im Einzelfall nachteiligen Folgen die Auszubildenden für eine Übergangszeit hinzunehmen hätten.

III.

51

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid und den Bescheid über die Gewährung eines kleinen Teilerlasses sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide und gerichtlichen Entscheidungen. Mittelbar richtet er sich gegen § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sowie § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Studierende der Humanmedizin würden im Verhältnis zu Studierenden anderer Studienrichtungen, zum Beispiel Jurastudenten, in nicht gerechtfertigter Weise dadurch ungleich behandelt, dass bei ihnen ein großer Teilerlass von vornherein nicht möglich sei. Zudem dürfe die Förderungshöchstdauer nicht unterschiedlich in den neuen und alten Ländern geregelt werden, da das Medizinstudium in Detailfragen bundeseinheitlich geregelt sei. Die vom Verwaltungsgericht und vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründe studienorganisatorischer Art und die angeführten Besonderheiten an den Hochschulen in den neuen Ländern hätten mit der Frage der Förderungshöchstdauer und der Möglichkeit eines großen Teilerlasses nichts zu tun. Es liege deshalb auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern vor, für die bei einem Studienbeginn zum Wintersemester 1991/1992 eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern gegolten habe und für die ein großer Teilerlass objektiv möglich gewesen sei.

IV.

52

Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der für das Ausbildungsförderungsrecht zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der Marburger Bund, der NAV Virchow-Bund, das Deutsche Studentenwerk und der Wissenschaftsrat geäußert.

53

1. Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der nach eigenen Angaben bislang nicht mit der durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Problematik befasst war, ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Versagung des großen Teilerlasses in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei. Er verweist auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts  , wonach bei der Festlegung der Förderungshöchstdauer zu gewährleisten sei, dass regelmäßig ein Semester zur freieren Verfügung des Auszubildenden stehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 -, juris Rn. 8; BVerwGE 88, 151 <155 f.>; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 11 C 26.94 -, juris Rn. 22). Es liege nahe, dass es dann grundsätzlich auch möglich sein müsse, zumindest in diesem Verfügungssemester eine Ausbildung vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden. Es liege in jedem Fall auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung, eine Förderungshöchstdauer zu verlangen, die den Auszubildenden so viel zeitlichen Spielraum für die Ausbildung lasse, dass sie objektiv in allen Studiengängen die Voraussetzungen für den großen Teilerlass erreichen könnten. Hierfür spreche neben dem Wortlaut der Regelung auch ihr für alle Studiengänge gleichermaßen geltender Sinn, einen finanziellen Anreiz für eine zügige Durchführung der Ausbildung zu setzen. Im Ergebnis sei auch die unterschiedliche Behandlung von Studierenden nach dem Standort der Hochschule mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Für Studiengänge, für die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausbildungsförderungsrechts im Beitrittsgebiet kraft Bundesrechts an ostdeutschen und westdeutschen Hochschulen dieselben Ausbildungs- und Prüfungsregelungen galten, habe kein tragfähiger Grund für die ungleiche Behandlung in Bezug auf die Förderungshöchstdauer bestanden.

54

2. Der Marburger Bund hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für begründet. Es liege ein zweifacher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowohl im Hinblick auf die Ungleichbehandlung zwischen den Studierenden der Humanmedizin der alten und der neuen Länder durch § 9 FörderungshöchstdauerV als auch zwischen den Studierenden der Humanmedizin und denen anderer Studiengänge vor. Etwaige organisatorische Besonderheiten in den neuen Ländern hätten eher zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führen müssen. Nach einer Mitgliederbefragung habe es zwischen den Studienbedingungen im Beitrittsgebiet und in den alten Ländern keine Unterschiede gegeben, so dass ein Studienabschluss jeweils grundsätzlich in derselben Zeit erreichbar gewesen sei. Der Ausschluss von der Möglichkeit, einen großen Teilerlass zu erhalten, sei nicht mit dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu rechtfertigen. Die Grenzen zulässiger Typisierung und Pauschalierung seien überschritten, zumal mit dem Kreis der Studierenden der Humanmedizin an den ostdeutschen Universitäten keine zahlenmäßig kleine Gruppe betroffen sei. Der NAV Virchow-Bund folgt in der Sache gleichfalls der Argumentation des Beschwerdeführers.

55

3. Das Deutsche Studentenwerk und der Wissenschaftsrat nehmen in ihren Äußerungen Bezug auf die vom Wissenschaftsrat veröffentlichten Studien zur "Entwicklung der Fachstudiendauer an Universitäten von 1990 bis 1998" (Drs. 4770-01 vom 15. Februar 2001, S. 80 ff. und Anhang I, S. 118 f.) beziehungsweise "von 1999 bis 2003" (Drs. 6825/05 vom 29. August 2005, S. 100 und Anhang I, S. 170). Aus ihnen geht hervor, dass die mittlere Fachstudiendauer im Studienfach Humanmedizin an den meisten Universitäten in den neuen Ländern im Jahre 1998 deutlich und im Jahre 2003 geringfügig niedriger war als an den Universitäten in den alten Ländern. Als Gründe gälten die völlige Neukonzeption der Studiengänge in den neuen Ländern nach der Wende, in denen die Studien- und Prüfungsordnungen realitätsnäher gewesen seien als die über Jahre hinweg nicht evaluierten Ordnungen in den alten Ländern. Letztlich sei auch die Betreuungsrelation besser gewesen als in den alten Ländern.

B.

56

Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig.

I.

57

Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings unzulässig, soweit der Beschwerdeführer als selbstständigen Beschwerdegegenstand die Festsetzung der Förderungshöchstdauer und die hierzu ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen sowie mittelbar die Vorschriften des § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und des § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der vom 1. August 1996 bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung angreift, aus denen sich die für den Beschwerdeführer festgesetzte Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten ergibt.

58

Es kann dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, als die Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten und ihr Ende im Dezember 1997 bereits durch die Bescheide des Studentenwerkes Erfurt von Ende 1994 bzw. Anfang 1995 bestandskräftig festgestellt worden und das Bundesverwaltungsamt bei Erlass des hier angefochtenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 17. Juni 2002 an diese Festsetzungen mit der Folge gebunden gewesen wäre, dass die in den Ausgangsverfahren begehrte Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998 nicht in Betracht käme.

59

Jedenfalls ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt, weil er durch die Förderungshöchstdauer als solche nicht in seinen Grundrechten verletzt sein kann. Für den Beschwerdeführer galt zwar eine niedrigere Förderungshöchstdauer als für Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Hinsichtlich der primären Rechtswirkung der Förderungshöchstdauer, die Gewährung von Ausbildungsförderung zeitlich zu begrenzen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG), ist dem Beschwerdeführer selbst jedoch kein Nachteil entstanden. Er hat sein Studium innerhalb der für ihn maßgeblichen Förderungshöchstdauer abgeschlossen und für dessen gesamte Dauer Ausbildungsförderung erhalten. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und die darauf gestützten Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen enthalten damit keine unmittelbare verfassungsrechtliche Beschwer für den Beschwerdeführer.

60

Allerdings wirken sich die Vorschriften zur Förderungshöchstdauer indirekt nachteilig für den Beschwerdeführer aus, weil die Gewährung eines großen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG auch von der für ihn geltenden Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten abhängt. Doch ist eine Verfassungsbeschwerde nur gegen denjenigen Akt öffentlicher Gewalt zulässig, der die geltend gemachte Grundrechtsverletzung bewirkt (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, juris Rn. 19, 30). Das ist hier die Versagung des Teilerlasses.

II.

61

Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung eines großen Teilerlasses und die hierzu ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen richtet. Er hat insoweit den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend hinreichend substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aufgezeigt. Sinngemäß richtet sich seine Verfassungsbeschwerde ausweislich ihrer Begründung mittelbar gegen § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den für den Beschwerdeführer einschlägigen Vorschriften zur Förderungs-höchstdauer einerseits und zur Mindeststudienzeit andererseits. Der Beschwer-deführer hat diese Vorschrift zwar nicht ausdrücklich als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bezeichnet. Doch sind seine Ausführungen entsprechend auszulegen (vgl. BVerfGE 68, 1 <68 f.>).

C.

62

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Beschwerdeführer wird durch § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften zur Förderungshöchstdauer (§ 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO) einerseits und zur Mindeststudienzeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) andererseits und durch die daraus folgende Versagung eines großen Teilerlasses in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil es ihm als Studierendem der Humanmedizin in den neuen Ländern von vornherein objektiv unmöglich war, in den Genuss eines großen Teilerlasses zu kommen.

I.

63

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 <396>; 105, 73 <110 ff., 133>), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; 126, 400 <416> m.w.N.).

64

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87 <97>; 93, 386 <397>; 99, 367 <389>; 105, 73 <110>; 107, 27 <46>; 110, 412 <432>).

65

Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416> m.w.N.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>). Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09 -, juris Rn. 45).

II.

66

§ 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften zur Förderungshöchstdauer (hier § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO) einerseits und zur Mindeststudienzeit (hier § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) andererseits und die darauf beruhende Versagung eines großen Teilerlasses für den Beschwerdeführer sind selbst bei Anlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabes mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

67

1. Der Beschwerdeführer wird als Student der Humanmedizin in den neuen Ländern zum einen gegenüber Studierenden der Humanmedizin, die im Wintersemester 1992/1993 oder früher ihr Studium in den alten Ländern aufgenommen und im Sommersemester 1994 ihr viertes Fachsemester vollendet haben, ungleich behandelt. Während für letztere nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV in Verbindung mit § 11d FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 10. BAföG- FörderungshöchstdauerVÄndV eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semester galt und sie damit bei einem Abschluss des Studiums vor Ablauf des zweiten Monats nach dem Ablauf der Mindeststudienzeit von zwölf Semestern einen großen Teilerlass erhalten konnten, war dies dem Beschwerdeführer nicht möglich. Denn er konnte sein Studium wegen der bundesrechtlich vorgegebenen Mindeststudienzeit von zwölf Semestern einerseits und der für Studierende in den neuen Ländern geltenden, der Regelstudienzeit entsprechenden Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten andererseits nicht vier Monate vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer beenden. Zum anderen liegt eine Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden anderer Studiengänge vor, in denen entweder gar keine Mindeststudienzeit gilt oder Mindeststudienzeit und Förderungshöchstdauer so bemessen sind, dass ein Abschluss des Studiums vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer möglich bleibt.

68

2. Tragfähige Gründe für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlungen sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich weder aus den Materialien zum Bundesausbildungsförderungsgesetz noch aus der Begründung der Förderungshöchstdauerverordnung. Auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist hierzu nichts vorgetragen worden.

69

a) Für die Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern bestehen keine tragfähigen Sachgründe. Zwar durfte der Gesetzgeber bei der Gewährung von Leistungen einen Spielraum in Anspruch nehmen. Doch erlaubt ihm dieser nicht, Studierende in den neuen Ländern ohne sachangemessene Gründe von einer Begünstigung auszuschließen. Dabei kann dahinstehen, ob im Studiengang Humanmedizin in den neuen Ländern in den 1990er Jahren Studienbedingungen geherrscht haben, die einen schnelleren Studienabschluss als an Universitäten in den alten Ländern ermöglich haben, und es deshalb ungeachtet der bundeseinheitlich vorgegebenen Studieninhalte verfassungsrechtlich zulässig war, die Förderungshöchstdauer in den neuen Ländern übergangsweise niedriger festzusetzen als in den alten Ländern. Zwar darf der Gesetzgeber insbesondere auch zur Bewältigung der Folgen der Deutschen Einheit Regeln treffen, mit denen auch Härten einhergehen können. Doch ließe sich damit allenfalls rechtfertigen, Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern für eine kürzere Dauer zu fördern, weil sie ihr Studium früher abschließen konnten als Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Nicht zu rechtfertigen wäre es jedoch, deshalb keinen großen Teilerlass für den Darlehensteil bereits ausgezahlter Förderung zu gewähren. Der Sinn und Zweck des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG, Anreize für einen möglichst raschen Studienabschluss vor dem Ende der Förderungshöchstdauer zu setzen (vgl. oben A. I. 2. b), besteht gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern ebenso wie in den alten Ländern. Die Mindeststudienzeit von zwölf Semestern, die einem schnellen Studienabschluss Grenzen setzt, gilt kraft bundesgesetzlicher Anordnung für alle Studierenden der Humanmedizin. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, warum Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern die Begünstigung eines großen Teilerlasses von vornherein versagt blieb, während sie Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern nach der Wiedervereinigung noch übergangsweise offen stand.

70

b) Die Ungleichbehandlung sowohl gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern als auch gegenüber Studierenden anderer Fachrichtungen lässt sich nicht mit der Befugnis des Gesetzgebers rechtfertigen, bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Die Voraussetzungen dafür liegen hier nicht vor.

71

aa) Der Gesetzgeber ist zwar von Verfassungs wegen nicht gehalten, sämtliche studienorganisatorischen Besonderheiten zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob es nach den individuellen Studienbedingungen eines jeden Studierenden in jedem Studiengang und an jeder Universität möglich ist, das Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden. Er muss die Verwaltung auch nicht zu einer entsprechenden umfangreichen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung individueller Härten verpflichten. Generelle Hinderungsgründe, die sich wie hier die bindenden Mindeststudienzeiten aus Rechtsvorschriften ergeben, müssen aber in einer Regelung über die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses berücksichtigt werden.

72

Die unzureichende Berücksichtigung gesetzlicher Mindeststudienzeiten und ihres Verhältnisses zur Förderungshöchstdauer kann gesamte Studiengänge und damit eine große Anzahl von Studierenden von der Möglichkeit eines großen Teilerlasses ausschließen. Gerade die hier betroffene Gruppe der Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern ist zahlenmäßig nicht unbedeutend. So schlossen beispielsweise im Jahre 1998 insgesamt 1088 deutsche Erstabsolventen ihr Medizinstudium an Universitäten in den neuen Ländern ab (vgl. Wissenschaftsrat, Entwicklung der Fachstudiendauer an Universitäten von 1990 bis 1998, Drs. 4770-01 vom 15. Februar 2001, Anhang I, S. 118). Geht man entsprechend der Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks für das Jahr 1997 davon aus, dass 17 % der Studierenden der Humanmedizin Leistungen nach dem BAföG erhalten haben, waren allein im Jahre 1998 ca. 185 Studierende von dem Begünstigungsausschluss betroffen. Seit Inkrafttreten von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV gilt im Übrigen für alle Studierenden der Humanmedizin im gesamten Bundesgebiet eine Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten, so dass seitdem kein Studierender der Humanmedizin mehr von einem großen Teilerlass profitieren kann.

73

bb) Der Ausschluss größerer Gruppen von Studierenden von der Chance eines großen Teilerlasses wegen studiengangsbezogener Mindeststudienzeiten ist ohne unzumutbaren Aufwand vermeidbar, indem die Regeln über Teilerlass, Förderungshöchstdauer und Mindeststudienzeit aufeinander abgestimmt werden. Es sind keine verwaltungspraktischen Hindernisse oder sonstige Gründe ersichtlich, die diesen Ausschluss geböten. Er hat seine Ursache vielmehr in der fehlenden Abstimmung derjenigen Regeln, die für den großen Teilerlass von Bedeutung sind. Dies lässt sich nicht mit Typisierungs- und Pauschalierungserwägungen rechtfertigen. So gewährleistete die ursprüngliche Konzeption des studiendauerabhängigen Teilerlasses unter Berücksichtigung der früheren Bemessungsprinzipien der Förderungshöchstdauer, dass Mindeststudienzeiten einem Teilerlass nicht entgegenstanden. Da die Förderungshöchstdauer bis Mitte der 1980er Jahre die Mindeststudienzeit immer um mindestens ein Semester überstieg (vgl. oben A. I. 3. a), war ein Teilerlass, der in Höhe von 2.000 DM für jedes Semester gewährt wurde, um das ein Auszubildender seine Ausbildung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendete (vgl. oben A. I. 2. b), in jedem Studiengang objektiv möglich. Dies hat sich jedoch geändert, weil sich die Förderungshöchstdauer mehr und mehr an der Regelstudienzeit orientierte. In Studiengängen, in denen die Förderungshöchstdauer nunmehr der Regelstudienzeit entsprach und diese sich aus der bisherigen Mindeststudienzeit und der notwendigen Examenszeit zusammensetzte, wie dies im Studium der Humanmedizin der Fall ist (vgl. BRDrucks 6/78, S. 34, 41 f., und oben A. I. 3. c) aa), war damit ein Abschluss des Studiums ein volles Semester vor dem Ende der Förderungshöchstdauer nicht mehr möglich. Die Verkürzung des für einen großen Teilerlass notwendigen Zeitraums zwischen dem erfolgreichen Abschluss des Studiums und dem Ende der Förderungshöchstdauer von einem Semester, d.h. sechs Monaten, auf vier Monate war nicht auf die gewandelte Förderungshöchstdauer abgestimmt und hat, wie der vorliegende Fall zeigt, die Problematik, dass Mindeststudienzeiten einem Studienabschluss vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer entgegenstehen können, nicht beseitigt.

74

c) Die Benachteiligung gegenüber Studierenden anderer Studiengänge ist nicht durch andere Sachgründe gerechtfertigt. Zwar zeichnet sich der Studiengang Humanmedizin durch die höchste Förderungshöchstdauer von allen universitären Studiengängen aus. Dies ist jedoch dem außergewöhnlichen Umfang des Studiums und der gesetzlich bestimmten und auch europarechtlich vorgegebenen Mindeststudienzeit geschuldet. Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dienen primär dazu, einen erfolgreichen Studienabschluss zu gewährleisten und werden deshalb für die gesamte erforderliche Dauer des Studiums gezahlt. Die Studienwahl selbst ist frei. Es ist damit nicht durch einen tragfähigen Sachgrund gerechtfertigt, wenn Studierenden ein großer Teilerlass deshalb versagt wird, weil sie sich in gesetzlich gebilligter Weise für ein umfangreiches Studium entschieden haben.

75

Im Übrigen besteht aus Sicht der Geförderten bei langer Studien- und Förderungsdauer ein größeres Bedürfnis für einen großen Teilerlass, da die zurückzuzahlende Darlehenssumme in der Regel höher ausfällt als bei kürzeren Studiengängen. Dies gilt in besonderem Maße für solche Studierenden, die, wie der Beschwerdeführer, ihr Studium vor dem 28. Februar 2001 abgeschlossen haben und für die deshalb die Begrenzung der zurückzuzahlenden Darlehenssumme auf 10.000 Euro nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht eingreift. Der große Teilerlass, der anders als der leistungsabhängige Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG nicht in Form eines prozentualen Anteils der gesamten Darlehenssumme, sondern in Ge-stalt eines fixen Betrages gewährt wird, wirkt sich zudem bei langer Förderungsdauer und damit hoher Darlehenssumme im Verhältnis geringfügiger aus als bei kürzerer Förderungsdauer.

76

Aufgrund der langen Studien- und Förderungsdauer im Studiengang Humanmedizin entsprechen Anreize zur zügigen Beendigung des Studiums auch in besonderem Maße dem Sinn und Zweck des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zweck für Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern und ab Sommersemester 1993 auch für Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern als verfehlt anzusehen wäre und sie deshalb gegenüber Studierenden anderer Fachrichtungen schlechter gestellt werden dürften.

77

d) Die Gewährung eines kleinen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 2 BAföG, den der Beschwerdeführer erhalten hat, kompensiert nicht die Versagung eines großen Teilerlasses. Dass Studierende der Humanmedizin wie andere Studierende in den Genuss eines kleinen Teilerlasses kommen können, rechtfertigt es nicht, ihnen die Begünstigung eines großen Teilerlasses vorzuenthalten, dessen Voraussetzungen andere Studierende erfüllen können.

D.

I.

78

1. a) § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG ist für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären. Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet wegen der strikten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen großen Teilerlass aus. In entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2 BVerfGG ist die Rechtsfolge der Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG auch für die späteren Fassungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG (Fassungen des Ausbildungsförderungsreformgesetzes und des 23. BAföGÄndG, vgl. oben A. I. 2. a) auszusprechen, weil dies im Interesse der Rechtsklarheit geboten ist.

79

b) Der festgestellte Verfassungsverstoß beschränkt sich auf die Fälle, in denen § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in Verbindung mit den Vorschriften zur Mindeststudienzeit einerseits und zur Förderungshöchstdauer andererseits dazu führt, dass Studierenden in ihrem Studiengang ein großer Teilerlass von vornherein objektiv unmöglich ist, weil sie ihr Studium nicht mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beenden können. In entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2 BVerfGG wird die Unvereinbarkeit auch über die der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Fallkonstellation eines Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern hinaus erklärt, weil dies im Interesse der Rechtsklarheit geboten ist (vgl. BVerfGE 19, 206 <225 f.>; 40, 296 <328 f.>; 45, 104 <119, 139>). Sie führt nicht nur im konkreten Fall in Verbindung mit der sich aus § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO ergebenden Förderungshöchstdauer einerseits und der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO ergebenden Mindeststudienzeit andererseits zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bei Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt darüber hinaus bei Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern ab Sommersemester 1993 gegenüber Studierenden in solchen Studiengängen vor, die die Voraussetzungen des großen Teilerlasses nach Maßgabe der für sie geltenden Mindeststudienzeiten und Förderungshöchstdauer grundsätzlich erfüllen können. Ein entsprechender Gleichheitsverstoß gilt auch für alle anderen Studiengänge, in denen Mindeststudienzeiten vorgeschrieben sind und eine Förderungshöchstdauer gilt, die um weniger als vier Monate über der Mindeststudienzeit liegt.

80

2. a) Als Folge der Unvereinbarkeitserklärung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden; laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 <101>; 105, 73 <134>; 126, 400 <431>).

81

b) Die Unvereinbarkeitserklärung hat weiterhin zur Folge, dass der Gesetzgeber zur rückwirkenden, gleichheitsgerechten Neuregelung für den gesamten Zeitraum verpflichtet ist, auf den sich die Unvereinbarkeitserklärung bezieht (vgl. BVerfGE 87, 153 <178>; 99, 280 <298>; 105, 73 <134>; 107, 27 <58>; 110, 94 <138>). Dies bedeutet, dass die Neuregelung unabhängig vom Zeitpunkt des Studienabschlusses alle noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfassen muss, die die Gewährung eines großen Teilerlasses zum Gegenstand haben und einen Studiengang betreffen, in dem wegen Rechtsvorschriften zu Mindeststudienzeiten und zur Förderungshöchstdauer die Voraussetzungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG von vornherein nicht erfüllbar waren. Wie der Gesetzgeber den festgestellten Gleichheitsverstoß beseitigt, steht in seinem Ermessen. Die vollständige Abschaffung des Teilerlasses für Studierende, die ihr Studium nach dem 31. Dezember 2012 abschließen, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung und bleibt hiervon unberührt.

82

Bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können demgegenüber von der rückwirkenden Neuregelung ausgenommen werden (vgl. BVerfGE 87, 153 <178>; 99, 280 <298>; 107, 27 <58>; 120, 125 <167>). Es bleibt dem Gesetzgeber zwar unbenommen, die Wirkung der vorliegenden Entscheidung auch auf bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu jedoch nicht (vgl. BVerfGE 104, 126 <150>; 115, 259 <276>).

83

c) Die Neuregelung hat bis zum 31. Dezember 2011 zu erfolgen. Es besteht keine Veranlassung, dem Gesetzgeber eine längere Frist zur Nachbesserung einzuräumen und während dieses Zeitraums die Fortgeltung der verfassungswidrigen Rechtslage anzuordnen. Seit Ende der 1970er Jahre wird über die Angemessenheit der Teilerlassregelung bei frühzeitiger Beendigung der Ausbildung diskutiert (vgl. BTDrucks 8/2868, S. 23; BTDrucks 11/1315, S. 12 zu Nr. 9 Buchtstabe b). Wie die Begründung des Gesetzentwurfs zum 23. BAföGÄndG zeigt, hatte der Gesetzgeber die Unstimmigkeiten von § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG auch bereits erkannt (vgl. BTDrucks 17/1551, S. 28 f. zu Nummer 13). Eine geordnete Finanz- und Haushaltsplanung ist durch die erforderliche Neuregelung ebenfalls nicht gefährdet.

II.

84

1. Die zur Versagung eines großen Teilerlasses ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsamtes, des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie beruhen auf der mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Rechtslage in Verbindung mit § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht Köln zurückzuverweisen (vgl. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

85

2. Demgegenüber haben die allein zur Förderungshöchstdauer ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen Bestand, da die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist (vgl. B. I.). Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen.

III.

86

Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Die volle Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers ist angemessen, weil dieser sein wesentliches Verfahrensziel erreicht hat (vgl. BVerfGE 79, 372 <378>; 104, 220 <238>). Die Auslagen sind dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen vom Land Nordrhein-Westfalen und vom Bund zu erstatten, weil die aufgehobenen Entscheidungen von Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen getroffen worden sind, der Grund der Aufhebung aber in der Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Vorschrift liegt (vgl. BVerfGE 101, 106 <132>).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:

1.
eine einmalige Kapitalentschädigung,
2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3,
3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und
4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind. Als jährliche Sonderzahlung werden im Jahr 2022 die gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 insgesamt für die jährlichen Sonderzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel bis einschließlich 30. Juni 2022 an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt.

(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt

1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro,
2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro,
3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
In leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken. Die Höhe der Conterganrente wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Die Anpassung nach Satz 4 erfolgt jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.

(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.

(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.

(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.

(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.

(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:

1.
eine einmalige Kapitalentschädigung,
2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3,
3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und
4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind. Als jährliche Sonderzahlung werden im Jahr 2022 die gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 insgesamt für die jährlichen Sonderzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel bis einschließlich 30. Juni 2022 an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt.

(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt

1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro,
2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro,
3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
In leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken. Die Höhe der Conterganrente wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Die Anpassung nach Satz 4 erfolgt jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.

(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.

(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.

(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.

(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.

(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:

1.
eine einmalige Kapitalentschädigung,
2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3,
3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und
4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind. Als jährliche Sonderzahlung werden im Jahr 2022 die gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 insgesamt für die jährlichen Sonderzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel bis einschließlich 30. Juni 2022 an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt.

(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt

1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro,
2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro,
3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
In leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken. Die Höhe der Conterganrente wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Die Anpassung nach Satz 4 erfolgt jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.

(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.

(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.

(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.

(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.

(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:

1.
eine einmalige Kapitalentschädigung,
2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3,
3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und
4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind. Als jährliche Sonderzahlung werden im Jahr 2022 die gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 insgesamt für die jährlichen Sonderzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel bis einschließlich 30. Juni 2022 an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt.

(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt

1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro,
2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro,
3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
In leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken. Die Höhe der Conterganrente wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Die Anpassung nach Satz 4 erfolgt jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.

(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.

(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.

(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.

(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.

(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.

Zweck der Stiftung ist es, Menschen mit Behinderung, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg), durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können,

1.
Leistungen zu erbringen und
2.
ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern.

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus

1.
den Mitteln, die der Bund der Stiftung für die Leistung von Kapitalentschädigungen und Conterganrenten nach § 13 Abs. 1 sowie für die notwendigen Verwaltungskosten zur Verfügung stellt;
2.
den Mitteln in Höhe von 30 Millionen Euro jährlich, die der Bund für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren zur Verfügung stellt; die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit diesen Leistungen und der Förderung der Kompetenzzentren einschließlich der Verwaltungskosten werden ebenfalls aus diesem Betrag gezahlt;
3.
einer Zuwendung von 50 Millionen Euro der Grünenthal GmbH, die am 15. Juli 2009 zu leisten ist;
4.
den Mitteln in Höhe von 51 129 000 Euro, die der Bund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat, sowie aus den Mitteln, die der Bund für bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 noch nicht rechtskräftig beschiedene Anträge gemäß § 13 Absatz 4 Satz 4 zur Verfügung stellt;
5.
dem Kapitalstock in Höhe von 1,5 Millionen Euro, die der Bund nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;
6.
Mitteln in Höhe von 5 Millionen Euro, die der Bund nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;
7.
den Zuwendungen nach Absatz 2
und dem daraus erwirtschafteten Vermögen.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Stiftung wirbt um weitere Zuwendungen bei Dritten.

Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwenden:

1.
für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13
a)
die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 3 und die daraus erzielten Erträge sowie
b)
die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 4 in Höhe von 50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträge;
2.
für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und für die Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren einschließlich der sonstigen Kosten sowie der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und der Förderung der Kompetenzzentren die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2;
3.
für die übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Mittel für die notwendigen Verwaltungskosten.

(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:

1.
eine einmalige Kapitalentschädigung,
2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3,
3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und
4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind. Als jährliche Sonderzahlung werden im Jahr 2022 die gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 insgesamt für die jährlichen Sonderzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel bis einschließlich 30. Juni 2022 an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt.

(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt

1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro,
2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro,
3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
In leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken. Die Höhe der Conterganrente wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Die Anpassung nach Satz 4 erfolgt jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.

(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.

(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.

(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.

(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.

(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.

Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwenden:

1.
für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13
a)
die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 3 und die daraus erzielten Erträge sowie
b)
die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 4 in Höhe von 50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträge;
2.
für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und für die Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren einschließlich der sonstigen Kosten sowie der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und der Förderung der Kompetenzzentren die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2;
3.
für die übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Mittel für die notwendigen Verwaltungskosten.

(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:

1.
eine einmalige Kapitalentschädigung,
2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3,
3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und
4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind. Als jährliche Sonderzahlung werden im Jahr 2022 die gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 insgesamt für die jährlichen Sonderzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel bis einschließlich 30. Juni 2022 an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt.

(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt

1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro,
2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro,
3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
In leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken. Die Höhe der Conterganrente wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Die Anpassung nach Satz 4 erfolgt jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.

(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.

(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.

(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.

(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.

(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:

1.
eine einmalige Kapitalentschädigung,
2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3,
3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und
4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind. Als jährliche Sonderzahlung werden im Jahr 2022 die gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 insgesamt für die jährlichen Sonderzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel bis einschließlich 30. Juni 2022 an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt.

(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt

1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro,
2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro,
3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
In leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken. Die Höhe der Conterganrente wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Die Anpassung nach Satz 4 erfolgt jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.

(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.

(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.

(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.

(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.

(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.