Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Feb. 2016 - 1 WB 33/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:250216B1WB33.15.0
published on 25/02/2016 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Feb. 2016 - 1 WB 33/15
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Gericht

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Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, die für ihn nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG) geltende Schutzzeit rückwirkend auf einen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegenden Zeitpunkt neu festzusetzen.

2

Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 28. Februar 20.. enden. Er wurde am 12. September 20.. zum Hauptmann ernannt. Seit dem 1. Oktober 2013 wird er als Stabsdienstoffizier im ... in N. verwendet.

3

Vom 16. September 20.. bis zum 12. November 20.. nahm der Antragsteller an einer besonderen Auslandsverwendung ..., teil. Dort erlitt er eine Gesundheitsschädigung. In Ausführung eines vor dem Sozialgericht ... geschlossenen Vergleichs teilte die Wehrbereichsverwaltung ... dem Antragsteller mit Bescheid vom 8. Mai 2013 mit, dass die bei ihm festgestellten Gesundheitsstörungen "Posttraumatische Belastungsstörung und im zeitlichen Verlauf Störung durch Extrembelastung DESNOS" als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 81 SVG, anerkannt würden. Für diese Gesundheitsstörungen wurde dem Antragsteller ab 1. November 20.. Ausgleich nach § 85 SVG nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 40 gewährt.

4

Das Bundesministerium der Verteidigung - P ... - legte dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. April 2013 dar, dass er aufgrund einer nicht nur geringfügigen gesundheitlichen Schädigung, die er infolge seiner Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung erlitten habe, unter die gesetzlichen Regelungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes falle. Demgemäß fänden auf ihn die in § 4 EinsatzWVG festgelegten gesetzlichen Regelungen zur Schutzzeit Anwendung.

5

Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf die vorgenannten Bescheide der Wehrbereichsverwaltung West und des Bundesministeriums der Verteidigung - P ... - die Nachzeichnung seines militärischen Werdeganges und die Aufhebung seiner planmäßigen Beurteilungen aus den Jahren 2006, 2011 und 2012. Er wies darauf hin, dass nach dem Handbuch zum Einsatz-Weiterverwendungsgesetz während der Schutzzeit planmäßige Beurteilungen unterbleiben müssten.

6

Mit Bescheid vom 26. Juni 2014, dem Antragsteller am 14. Juli 2014 eröffnet, teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) dem Antragsteller mit, dass man seinem Antrag nicht vollumfänglich entsprechen könne. Für ihn beginne gemäß Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung - P ... - vom 24. Juni 2014 die Schutzzeit mit dem Inkrafttreten des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes am 18. Dezember 2007. Demnach seien die nach diesem Datum erstellten Beurteilungen vom 20. Januar 2011 und vom 31. März 2012 aufzuheben. Hierüber ergehe eine gesonderte Aufhebungsverfügung. Auf der Basis der planmäßigen Beurteilung vom 1. Februar 2006 werde eine Nachzeichnung des militärischen Werdeganges des Antragstellers erfolgen.

7

Mit Bescheid vom 13. August 2014, dem Antragsteller am 3. September 2014 eröffnet, wiederholte das Bundesamt für das Personalmanagement die Mitteilung, dass der Antragsteller unter die gesetzliche Regelung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gestellt werde und die in § 4 EinsatzWVG festgelegte Schutzzeit auf ihn Anwendung finde. Die Schutzzeit beginne, wie ihm bereits bekannt gegeben sei, frühestens mit dem Inkrafttreten des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes am 18. Dezember 2007. Hinsichtlich seiner Förderung werde der Antragsteller nunmehr in einer Referenzgruppe betrachtet, die außer ihm nach Jahrgang, Werdegang, Kompetenzbereich, Verwendungsbereich und Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild vergleichbare Soldaten umfasse. Erreiche die Anzahl der Beförderungen bzw. Einweisungen oder Auswahlentscheidungen für höher dotierte Dienstposten von Angehörigen dieser Referenzgruppe den Rangplatz des Antragstellers innerhalb der Referenzgruppe, so sei dieser zu befördern bzw. einzuweisen oder fiktiv auf einen höher dotierten Dienstposten zu versetzen. Der Abteilungsleiter ... des Bundesamtes für das Personalmanagement habe am 3. Juli 2014 die maßgebliche Referenzgruppe gebilligt, in der der Antragsteller den 7. Platz belege.

8

Mit Schreiben an das Bundesamt für das Personalmanagement vom 4. September 2014 bat der Antragsteller um weitergehende Erläuterungen zu seiner Förderung und um Beteiligung der Bezirksschwerbehindertenvertretung ... Diese Auskünfte erteilte das Bundesamt für das Personalmanagement dem Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. November 2014. Darin heißt es unter anderem:

"Mit Schreiben vom 26.06.2014 (Bezug 3.) wurde Ihnen mitgeteilt, dass aufgrund der durch die Wehrbereichsverwaltung ... rückwirkend zum 01.11.20.. festgestellten einsatzbedingten Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung Sie unter die Schutzzeit des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gestellt wurden. Gemäß Feststellung BMVg P ... vom 24.06.2014 beginnt die Schutzzeit mit Inkrafttreten des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes am 18.12.2007. Danach waren die nach diesem Datum erstellten Beurteilungen vom 20.01.2010 und 31.03.2012 aufzuheben."

9

Gegen diesen ihm am 17. Dezember 2014 eröffneten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 14. Januar 2015 Beschwerde ein. Im Begründungsschriftsatz vom 24. März 2015 machte er im Wesentlichen geltend, dass die Schutzzeit in dem Zeitpunkt einsetze, in dem der Einsatzgeschädigte mit der medizinischen Behandlung seiner durch den Einsatz bedingten Gesundheitsstörung beginne. Dies erschließe sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 22 Abs. 1 EinsatzWVG, wonach ab 1. Juli 1992 erlittene gesundheitliche Schädigungen, die mit den bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar seien, zu einer entsprechenden Anwendung dieses Gesetzes führten. Damit greife das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz bis zum Jahr 1992 zurück. Deshalb beantrage er die Festsetzung der Schutzzeit auf den Beginn seiner einsatzbedingten medizinischen Behandlung (im Jahr 20..) sowie - unter Berücksichtigung der abgeänderten Schutzzeit -seine erneute Betrachtung nach den Richtlinien für die Förderung von Soldatinnen und Soldaten, die vom Dienst freigestellt seien.

10

Die Beschwerde wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 29. Juni 2015 als verspätet zurück. Es führte aus, dass die Mitteilung über den Beginn der Schutzzeit bereits im Schreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 26. Juni 2014 enthalten gewesen sei. Nach dessen Eröffnung am 14. Juli 2014 habe der Antragsteller die bis zum 14. August 2014 laufende Beschwerdefrist beachten müssen. Seine Beschwerde datiere vom 14. Januar 2015 und sei erst am 30. März 2015 beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen. Der Bescheid vom 27. November 2014 stelle lediglich eine wiederholende Verfügung dar, die keine erneute Beschwerdefrist eröffnet habe.

11

Gegen diesen ihm am 8. Juli 2015 eröffneten Bescheid hat der Antragsteller am 31. Juli 2015 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 6. August 2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

12

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. Er macht geltend, dass der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 27. November 2014 in der Sache als eigenständig anfechtbarer Zweitbescheid zu werten sei.

13

Der Antragsteller beantragt zuletzt,

den Beginn der Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG für ihn auf den 1. November 20.. festzusetzen.

14

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Es verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 919/15 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

17

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

18

1. Zwar ist der Antrag statthaft und zulässig.

19

a) Für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist gemäß § 17 Abs. 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten - hier nach § 21 Abs. 1 WBO zum Bundesverwaltungsgericht - eröffnet.

20

Die Wehrdienstgerichte sind unter anderem für Streitigkeiten sachlich zuständig, die Entscheidungen über die dienstliche Verwendung eines Soldaten betreffen (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 1 WB 38.09 - Buchholz 232.2 § 7 AZV Nr. 2 Rn. 20 und vom 26. Oktober 2012 - 1 WDS-VR 6.12 und 1 WDS-VR 7.12 - BVerwGE 145, 24, Rn. 23 ff. jeweils m.w.N.). Truppendienstliche Verwendungsentscheidungen sind solche Maßnahmen oder Entscheidungen, die sich nicht auf den dienstrechtlichen Status des Soldaten (z.B. Begründung, Änderung und Dauer des Wehrdienstverhältnisses), sondern auf die Gestaltung des militärischen Dienstbetriebs beziehen und durch die der zuständige militärische Vorgesetzte oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr festlegt, wann, wo und wie - d.h. zu welchen Zeiten, an welchem Ort, mit welchem Inhalt und unter welchen fachlichen und/oder persönlichen Voraussetzungen - der Soldat seinen Dienst zu verrichten hat (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 WB 38.09 - Buchholz 232.2 § 7 AZV Nr. 2 Rn. 20). Die hier strittige Festsetzung des Beginns der Schutzzeit im Sinne des § 4 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, zuletzt geändert durch Art. 12 GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz vom 21. Juli 2014 ) stellt hiernach für Soldaten eine Verwendungsentscheidung dar. Mit ihr wird der Zeitpunkt fixiert, von dem an die dienstliche (Weiter-)Verwendung eines einsatzgeschädigten Soldaten (§ 1 Nr. 1 EinsatzWVG) ohne Veränderung seines Soldatenstatus unter bestimmten, vom Einsatz-Weiterverwendungsgesetz konkretisierten persönlichen und/oder fachlichen Voraussetzungen erfolgt.

21

Ziel und Schutzzweck des am 18. Dezember 2007 in Kraft getretenen Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ist es, einsatzgeschädigten Soldatinnen und Soldaten grundsätzlich die Herstellung der Dienstfähigkeit für die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, für eine Weiterverwendung beim Bund oder für eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben sowie die hierfür erforderliche berufliche Qualifizierung im Soldatenstatus zu ermöglichen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Abschnitt A "Problem und Ziel", BT-Drs. 16/6564 vom 4. Oktober 2007, S. 1). Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz richtet sich also - wie bereits die Gesetzesbezeichnung belegt - vorrangig auf die Weiterverwendung der einsatzgeschädigten Soldaten, ohne zunächst in ihre statusrechtliche Position einzugreifen. Die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die angestrebte Weiterverwendung haben einerseits fachliche Komponenten (vornehmlich die berufliche Qualifizierung nach Maßgabe des § 3 EinsatzWVG), andererseits persönliche Komponenten (insbesondere die medizinische Behandlung der gesundheitlichen Schädigung); sie prägen die angestrebte Weiterverwendung als inhaltliche Modifikation der dienstlichen Verwendung des Betroffenen und sind gleichzeitig die gesetzlichen Kriterien für die Definition der Schutzzeit im Sinne des § 4 EinsatzWVG. Schutzzeit ist danach die Zeit, in der Einsatzgeschädigte entweder medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 EinsatzWVG oder anderen Gesetzen benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Aus den Einschränkungen bzw. Verboten einer Entlassung oder Kündigung in § 4 EinsatzWVG sowie aus den Regelungen zum Ende der Schutzzeit in § 4 Abs. 3 EinsatzWVG ergibt sich, dass die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Vorentscheidung oder Teilregelung zum Status des einsatzgeschädigten Soldaten enthält. Sie konzentriert und beschränkt ihren Regelungsgehalt vielmehr auf einen verwendungsbezogenen Gesichtspunkt, nämlich auf den Zeitpunkt, ab dem die dienstliche (Weiter-)Verwendung des einsatzgeschädigten Soldaten eine fachliche und/oder persönliche Modifikation erfährt. Insoweit kann offenbleiben, ob die Zuständigkeitsvorschrift in § 4 Abs. 4 EinsatzWVG (für die Stellen, die über Statusänderungen zu entscheiden haben) im Fall des Antragstellers Auswirkungen auf den Rechtsweg hat. Denn diese Bestimmung betrifft allein die Zuständigkeit für die hier nicht in Rede stehende Entscheidung über das Ende der Schutzzeit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 EinsatzWVG.

22

b) Die Entscheidung über den Beginn der Schutzzeit ist keine Vor- oder Zwischenentscheidung über die dienstliche Verwendung des einsatzgeschädigten Soldaten, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer isolierten Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte nicht zugänglich ist (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 1 WB 59.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 84 Rn. 26 und vom 25. September 2014 - 1 WB 49.13 - Rn. 21). Vielmehr wird durch sie mit unmittelbarer Bindungswirkung für die Personalführung und Personalverwaltung festgelegt, ab wann die Verwendung eines einsatzgeschädigten Soldaten den dargestellten inhaltlichen Modifikationen unterliegt.

23

c) Der Antragsteller ist für die von ihm gewünschte Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung zur Neufestsetzung des Beginns seiner Schutzzeit antragsbefugt.

24

Die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit ist die wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung (unter anderem) der beruflichen Qualifikation, auf die ein Einsatzgeschädigter gemäß § 3 Abs. 1 EinsatzWVG einen Rechtsanspruch hat. Im Hinblick auf diese materielle Vorwirkung der angestrebten Festsetzung für ein subjektives Recht des Einsatzgeschädigten kann dieser sich unmittelbar aus dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz auf die mögliche Verletzung eines individuellen Rechts berufen. Überdies stellt die strittige Festsetzung eine spezifische Ausprägung der verwendungsbezogenen Fürsorgepflicht des Vorgesetzten bzw. der zuständigen personalbearbeitenden Stelle der Bundeswehr aus § 10 Abs. 3 SG dar. Der Anspruch eines Soldaten auf Wahrung dieser Pflicht gehört zu den individuellen geschützten Rechten, die er im Rahmen des § 17 Abs. 1 WBO geltend machen kann.

25

d) Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt.

26

Die für den Antragsteller bisher festgesetzte Schutzzeit ist nach Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung noch nicht beendet worden. Es gibt bisher keine Entscheidung über das Ende der Schutzzeit für den Antragsteller im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 EinsatzWVG.

27

Davon abgesehen erschöpft sich die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit nicht darin, für die Zukunft verbindlich zu fixieren, ab welchem Zeitpunkt die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EinsatzWVG genannten Maßnahmen für die (Weiter-)Verwendung des einsatzgeschädigten Soldaten maßgeblich und die damit korrespondierenden gesetzlichen und in Erlassen festgelegten Schutzbestimmungen (z.B. in § 5 EinsatzWVG und in Nr. 222 Handbuch Einsatz-Weiterverwendungsgesetz) zu beachten sind.

28

Vielmehr soll die Festsetzung generell - unabhängig von einer verpflichtenden Wirkung - dokumentieren, ab wann im dienstlichen Werdegang eines einsatzgeschädigten Soldaten eine Modifikation seiner Verwendung nach den materiellen Kriterien des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EinsatzWVG stattgefunden hat. Diese weitgefasste Zwecksetzung gestattet es, auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt den Beginn der Schutzzeit gerichtlich zu kontrollieren und gegebenenfalls dessen Neufestsetzung zu veranlassen.

29

2. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

30

Die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit auf den 18. Dezember 2007 ist bereits im Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26. Juni 2014 und erneut in dessen Bescheid vom 13. August 2014 erfolgt, die jeweils an den Antragsteller gerichtet waren. Diese Festsetzung, mit der zugleich ein früherer Beginn der Schutzzeit (schon ab 1. November 20..) abgelehnt wurde, ist bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller gegen sie nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt hat (dazu nachfolgend a). Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. November 2014 stellt insoweit keinen Zweitbescheid dar, der die Beschwerdefrist neu eröffnet hätte (dazu nachfolgend b).

31

a) Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 WB 26.10 - Rn. 20 und vom 29. Januar 2013 - 1 WB 5.12 - juris Rn. 27, jeweils m.w.N.). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den Beginn der gerichtlichen Antragsfrist an die Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids knüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist nur die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus. Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 30).

32

Eine besondere Form der Bekanntgabe ist für die Mitteilung des Beginns der Schutzzeit im Sinne des § 4 EinsatzWVG nicht vorgeschrieben. Für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist mithin die vom Antragsteller durch Eröffnung des Bescheids vom 26. Juni 2014 am 14. Juli 2014 erlangte positive Kenntnis, dass für ihn die Schutzzeit erst ab 18. Dezember 2007 und nicht schon ab 1. November 20.. gilt. Im Bescheid wird ausdrücklich ausgeführt, dass man dem Antrag „nicht vollumfänglich“ habe entsprechen können.

33

Begann die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 WBO demnach am 15. Juli 2014, so endete sie nach der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Regelung des § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 14. August 2014. Innerhalb der Frist hat der Antragsteller keine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde vom 14. Januar 2015 ist verspätet. Der Fristablauf wird auch nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO als „unabwendbarer Zufall“ zu werten sind. Der Rechtsbehelf der Beschwerde und die dafür geltende Frist des § 6 Abs. 1 WBO können bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 1 WB 38.08 - Rn. 31 § 7 wbo nr. 5> m.w.N.). Truppendienstliche Erstmaßnahmen, gegen die - wie hier - nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, bedürfen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keiner Rechtsbehelfsbelehrung (§ 7 Abs. 2 WBO).

34

b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. November 2014 keine neue Sachentscheidung (Zweitbescheid) über die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit dar, sondern lediglich eine informatorische wiederholende Verfügung.

35

Unter einer wiederholenden Verfügung ist die Wiederholung einer (gegebenenfalls bereits unanfechtbaren) Entscheidung oder Maßnahme oder der Hinweis auf eine solche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen, ohne dass eine erneute Entscheidung ergeht. Ob ein Bescheid (ganz oder teilweise) als Zweitbescheid oder lediglich als wiederholende Verfügung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Verlautbarung eine neue Sachentscheidung getroffen hat. Das ist durch Auslegung des Bescheids zu ermitteln (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2014 - 1 WB 53.13 - juris Rn. 30 m.w.N. und vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 301 WB 30.14 - juris Rn. 38).

36

Inhalt und Begründung des Bescheids vom 27. November 2014 dokumentieren unmissverständlich, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr keine neue Sachentscheidung über den Beginn der Schutzzeit im Sinne des § 4 EinsatzWVG treffen wollte, sondern lediglich auf den bereits dem Antragsteller mit Bescheid vom 26. Juni 2014 mitgeteilten Inhalt der Festlegung des Bundesministeriums der Verteidigung - P ... - vom 24. Juni 2014 hingewiesen hat. Für eine neue Regelung zur Schutzzeit bestand auch keine Veranlassung, weil es in dem Bescheid vom 27. November 2014 lediglich um die Beantwortung von Fragen der Förderung des Antragstellers aus dessen Schreiben vom 4. September 2014 ging. In diesem Schreiben hatte der Antragsteller einen noch weiter rückwirkenden Antrag zu § 4 EinsatzWVG nicht gestellt.

37

Der Antrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.

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(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22
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Annotations

(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

1.
medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder
2.
Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen
benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.

(2) Während der Schutzzeit dürfen

1.
Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und
2.
die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.

(3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1

1.
erreicht sind oder
2.
voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.
Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1.
einen Angriff auf den Soldaten
a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,
b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
2.
einen Unfall, den der Beschädigte
a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch

1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes,
2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen,
4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(4) Als Wehrdienst gilt auch

1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat
1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auch für den Weg zu und von der Familienwohnung.

(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.

(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.

(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im Sinne der §§ 81c bis 81e zusammentreffen.

(3) § 81 Absatz 6 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss.

(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.

(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 46 Absatz 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.

(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

1.
medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder
2.
Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen
benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.

(2) Während der Schutzzeit dürfen

1.
Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und
2.
die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.

(3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1

1.
erreicht sind oder
2.
voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.
Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

(1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind und in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden sind, gilt dieses Gesetz entsprechend.

(2) Soweit ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist, ist es

1.
abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheblich, wann die Schädigung erkannt worden ist,
2.
abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 3 unerheblich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr als zehn Jahre vergangen sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maßgaben des Absatzes 2 für eine Wiedereinstellung auch dann, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist und die Geschädigten sich zu diesem Zeitpunkt bei Anwendung des Absatzes 1 in der Schutzzeit befunden hätten.

(4) Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung

1.
nach § 20 Absatz 4150 000 Euro,
2.
nach § 20 Absatz 5 dieses
Gesetzes in Verbindung mit
§ 43 Absatz 2 Nummer 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes
100 000 Euro,
3.
nach § 20 Absatz 5 dieses
Gesetzes in Verbindung mit
§ 43 Absatz 2 Nummer 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes
40 000 Euro,
4.
nach § 20 Absatz 5 dieses
Gesetzes in Verbindung mit
§ 43 Absatz 2 Nummer 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes
20 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 sind anzurechnen.

(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

1.
medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder
2.
Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen
benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.

(2) Während der Schutzzeit dürfen

1.
Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und
2.
die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.

(3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1

1.
erreicht sind oder
2.
voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.
Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde Gleitzeit ermöglichen. Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderliche dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen.

(2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind festzulegen.

(3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. Soweit dienstliche Gründe es zulassen, kann auf eine solche Festlegung verzichtet werden. Über die Kernarbeitszeit oder Funktionszeit hinaus ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert. Die Kernarbeitszeit ist bei Teilzeitbeschäftigung individuell festzulegen.

(4) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind bis zu höchstens 40 Stunden zulässig. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder ein anderer festgelegter Zeitraum von höchstens zwölf Monaten. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.

(5) Bei automatisierter Zeiterfassung kommen bis zu zwölf Gleittage in Betracht. Wenn es dienstlichen Belangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen werden. Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist. Für Auslandsvertretungen können Ausnahmen von der Notwendigkeit der automatisierten Zeiterfassung zugelassen werden.

(6) Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch halbe Gleittage zugelassen werden. Außerdem können unmittelbare Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen.

(7) Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu erfassen. Von der automatisierten Erfassung können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren. Die oberste Dienstbehörde legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, zu löschen sind.

(8) Verstöße gegen Gleitzeitregelungen dürfen den jeweils zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind den unmittelbaren Vorgesetzten ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes die Gleitzeitsalden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen, sofern sich positive Salden von mehr als 20 Stunden oder negative Salden von mehr als zehn Stunden ergeben. Daten nach Satz 2 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen und Beamten verwendet werden.

(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

1.
medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder
2.
Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen
benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.

(2) Während der Schutzzeit dürfen

1.
Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und
2.
die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.

(3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1

1.
erreicht sind oder
2.
voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.
Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Soldatinnen und Soldaten,
2.
Beamtinnen und Beamte des Bundes,
3.
Richterinnen und Richter des Bundes,
4.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie
5.
Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes,
die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.

(1) Einsatzgeschädigte haben einen Anspruch gegen den Bund auf die erforderlichen Leistungen zur beruflichen Qualifizierung, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder ihre sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, soweit kein gleichartiger Anspruch nach deutschen, überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Vorschriften besteht.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen insbesondere

1.
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Beratung und Vermittlung,
2.
die Berufsvorbereitung einschließlich einer erforderlichen Grundausbildung,
3.
die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit sie einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
4.
die berufliche Ausbildung, auch soweit sie schulisch durchgeführt wird, und
5.
die Schulausbildung, wenn der in Aussicht genommene Beruf dies erfordert.

(3) Über die Gewährung der Leistungen entscheidet die oberste Dienstbehörde. Dabei berücksichtigt sie angemessen die Eignung, persönliche Neigung und bisherige Tätigkeit der Einsatzgeschädigten sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Soweit erforderlich klärt sie die berufliche Eignung oder führt eine Arbeitserprobung durch.

(4) Die oberste Dienstbehörde legt den Umfang der Leistungen in einem beruflichen Förderungsplan fest. Dieser wird bei Bedarf fortgeschrieben und den fachlichen und persönlichen Entwicklungen angepasst.

(5) Die oberste Dienstbehörde beendet die Gewährung von Leistungen der beruflichen Qualifizierung, sobald diese erfolgreich abgeschlossen ist oder deren Fortsetzung keinen Erfolg mehr verspricht.

(6) Die oberste Dienstbehörde kann die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Aufgaben einer ihr nachgeordneten Behörde übertragen.

(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

1.
medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder
2.
Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen
benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.

(2) Während der Schutzzeit dürfen

1.
Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und
2.
die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.

(3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1

1.
erreicht sind oder
2.
voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.
Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

(1) Einsatzgeschädigte haben einen Anspruch gegen den Bund auf die erforderlichen Leistungen zur beruflichen Qualifizierung, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder ihre sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, soweit kein gleichartiger Anspruch nach deutschen, überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Vorschriften besteht.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen insbesondere

1.
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Beratung und Vermittlung,
2.
die Berufsvorbereitung einschließlich einer erforderlichen Grundausbildung,
3.
die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit sie einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
4.
die berufliche Ausbildung, auch soweit sie schulisch durchgeführt wird, und
5.
die Schulausbildung, wenn der in Aussicht genommene Beruf dies erfordert.

(3) Über die Gewährung der Leistungen entscheidet die oberste Dienstbehörde. Dabei berücksichtigt sie angemessen die Eignung, persönliche Neigung und bisherige Tätigkeit der Einsatzgeschädigten sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Soweit erforderlich klärt sie die berufliche Eignung oder führt eine Arbeitserprobung durch.

(4) Die oberste Dienstbehörde legt den Umfang der Leistungen in einem beruflichen Förderungsplan fest. Dieser wird bei Bedarf fortgeschrieben und den fachlichen und persönlichen Entwicklungen angepasst.

(5) Die oberste Dienstbehörde beendet die Gewährung von Leistungen der beruflichen Qualifizierung, sobald diese erfolgreich abgeschlossen ist oder deren Fortsetzung keinen Erfolg mehr verspricht.

(6) Die oberste Dienstbehörde kann die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Aufgaben einer ihr nachgeordneten Behörde übertragen.

(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

1.
medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder
2.
Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen
benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.

(2) Während der Schutzzeit dürfen

1.
Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und
2.
die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.

(3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1

1.
erreicht sind oder
2.
voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.
Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Einsatzgeschädigte haben einen Anspruch gegen den Bund auf die erforderlichen Leistungen zur beruflichen Qualifizierung, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder ihre sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, soweit kein gleichartiger Anspruch nach deutschen, überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Vorschriften besteht.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen insbesondere

1.
Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Beratung und Vermittlung,
2.
die Berufsvorbereitung einschließlich einer erforderlichen Grundausbildung,
3.
die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit sie einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
4.
die berufliche Ausbildung, auch soweit sie schulisch durchgeführt wird, und
5.
die Schulausbildung, wenn der in Aussicht genommene Beruf dies erfordert.

(3) Über die Gewährung der Leistungen entscheidet die oberste Dienstbehörde. Dabei berücksichtigt sie angemessen die Eignung, persönliche Neigung und bisherige Tätigkeit der Einsatzgeschädigten sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Soweit erforderlich klärt sie die berufliche Eignung oder führt eine Arbeitserprobung durch.

(4) Die oberste Dienstbehörde legt den Umfang der Leistungen in einem beruflichen Förderungsplan fest. Dieser wird bei Bedarf fortgeschrieben und den fachlichen und persönlichen Entwicklungen angepasst.

(5) Die oberste Dienstbehörde beendet die Gewährung von Leistungen der beruflichen Qualifizierung, sobald diese erfolgreich abgeschlossen ist oder deren Fortsetzung keinen Erfolg mehr verspricht.

(6) Die oberste Dienstbehörde kann die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Aufgaben einer ihr nachgeordneten Behörde übertragen.

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

1.
medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder
2.
Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen
benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.

(2) Während der Schutzzeit dürfen

1.
Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und
2.
die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.

(3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1

1.
erreicht sind oder
2.
voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.
Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

(1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 bis 4 führen. Diese sind während der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen.

(2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschädigten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auch für deren zivilberuflichen Werdegang beim Bund.

(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

1.
medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder
2.
Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen
benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.

(2) Während der Schutzzeit dürfen

1.
Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und
2.
die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.

(3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1

1.
erreicht sind oder
2.
voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.
Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

1.
medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder
2.
Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen
benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.

(2) Während der Schutzzeit dürfen

1.
Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und
2.
die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.

(3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1

1.
erreicht sind oder
2.
voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.
Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.

(2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist.

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.

(2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist.

(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

1.
medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder
2.
Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen
benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.

(2) Während der Schutzzeit dürfen

1.
Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und
2.
die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.

(3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1

1.
erreicht sind oder
2.
voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.
Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.