Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 7 Fristversäumnis

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 7 Fristversäumnis
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(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.

(2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist.

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(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüb
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published on 29/09/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin stand als Soldatin auf Zeit, deren Dienstzeit zuletzt aufgrund ihrer
published on 07/02/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2016 - M 21 K 14.2721 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Bes
published on 18/06/2015 00:00

Tenor I. Die Verfahren 6 CE 15.1002 und 6 C 15.1003 werden zur gemein-samen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
published on 30/08/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.
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