Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 11. Juli 2018 - 5 K 781/17.NW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Eintragung ihres an der Szent István Universität in Budapest erworbenen Grades eines „doctor of veterinary medicine (doctor medicinae veterinariae)“ als „Dr.“ in ihren Personalausweis und Reisepass.
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Die Klägerin ist approbierte Tierärztin; die Approbationsurkunde wurde ihr am 12. Februar 2014 vom Präsidenten des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz ausgestellt. Sie hat an der Szent István Universität in Budapest fünf Jahre Veterinärmedizin studiert. In dem ihr von dieser Universität erteilten Abschlusszeugnis vom 29. November 2013 wird bescheinigt, dass ihr nach einem 10-semestrigen Hochschulstudium der Veterinärmedizin von der Abschlussprüfungskommission am 11. November 2013 die Berufsbezeichnung „Doktor der Veterinärmedizin“ verliehen wurde. Des Weiteren wird bescheinigt, dass sie zum Tragen des Doktor-Titels mit der Abkürzung „Dr. vet.“ berechtigt ist.
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Am 10. Dezember 2013 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag, ihr einen neuen Reisepass und einen neuen Personalausweis, in die jeweils der Doktorgrad eingetragen ist, auszustellen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2014 mit der Begründung ab, ausländische Doktorgrade dürften nur dann in den Pass eingetragen werden, wenn der Antragsteller nach den Hochschulgesetzen der Länder der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit den Feststellungen der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz – KMK –) zur Führung der Abkürzung „Dr.“ ohne weiteren Zusatz berechtigt sei. Inhaber von Doktorgraden aus EU-Staaten könnten die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen und eintragen lassen, wenn diese in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben worden seien. Dagegen sei die Eintragung „Dr.“ für Berufsdoktorate oder andere Hochschultitel nicht zulässig. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Doktorgrads müssten vom Antragsteller nachgewiesen werden. Im Fall der Klägerin seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, da nach einer Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der KMK (E-Mail vom 19. Dezember 2013) in Ungarn alle erfolgreichen Absolventen eines Medizin-, Zahnmedizin-, Veterinärmedizin-, Pharmazie- oder Jurastudiums ohne eigenständiges Promotionsverfahren den Doktortitel erhielten. In Deutschland sei die Führung dieses Titels als „Doktor“ oder „Dr.“ nicht möglich, da es sich nicht um eine reguläre Promotion, sondern um ein Berufsdoktorat handele. Außerdem habe eine Recherche in der offiziellen ungarischen Doktoren-Datenbank „www.doktori.hu“, in der alle Personen aufgeführt seien, die in Ungarn einen regulären Doktortitel nach einem Promotionsverfahren erworben hätten, ergeben, dass die Klägerin in dieser Datenbank nicht geführt werde.
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Die Klägerin legte dagegen am 12. Februar 2014 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass sie nicht nur ein Berufsdoktorat erlangt habe. Vielmehr habe sie in ihrem Studium eine selbständige wissenschaftliche (Doktor-)Arbeit angefertigt, in deren Rahmen sie selbständig eine Untersuchung durchgeführt, deren Resultate analysiert und statistisch ausgewertet habe und deren Ergebnisse sie auch vor einem wissenschaftlichen Gremium inklusive Diskussion der enthaltenen Thesen verteidigt habe. Damit habe sie die bei einer Promotion vorgeschriebene Promotionsleistung erbracht. Sie weise auch auf ihre Approbationsurkunde vom 12. Februar 2014 hin, in der sie mit dem Grad „Dr. med. vet./Univ. Ungarn A. B.“ geführt werde. In der Sitzung des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße am 05. Juni 2014 nahm die Klägerin ihren Widerspruch zurück.
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Am 05. August 2014 stellte sie erneut den Antrag, ihren Doktortitel in den Pass und Personalausweis einzutragen. Die zu diesem Zeitpunkt zuständige Verbandsgemeinde Edenkoben – die Beklagte war am 01. Juli 2014 zwischenzeitlich in die Verbandsgemeinde Edenkoben eingegliedert worden – lehnte mit Bescheid vom 06. Oktober 2014 den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor, da die dem bestandskräftigen Bescheid vom 14. Januar 2014 zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage sich nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert habe.
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Am 04. November 2014 antwortete die Klägerin, sie könne weiterhin nicht akzeptieren, dass ihr Doktorgrad nicht in Pass und Personalausweis eingetragen werde. Die von mehreren Kommilitonen erworbenen Doktortitel seien von anderen zuständigen Passbehörden anstandslos eingetragen worden. Sie bitte um erneute Aufnahme ihres Verfahrens.
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Die Verbandsgemeinde Edenkoben wertete das Schreiben der Klägerin vom 04. November 2014 als Widerspruch und legte es dem Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße vor. Dieser wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2015 zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, die Klägerin habe weder einen gesetzlichen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens noch komme ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Wege des Ermessens in Betracht.
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Am 18. November 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut, ihren in Ungarn erworbenen Doktortitel in Pass und Personalausweis einzutragen. Als Unterlagen zum Nachweis reichte sie ihre Thesis, das “Degree Certificate” (Abschlusszeugnis) und das “Certification“ (Examenszeugnis) vor. Die Beklagte bat daraufhin mit Schreiben vom 02. Dezember 2015 die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland um erneute Prüfung bzw. Stellungnahme, ob auf Grund der von der Klägerin eingereichten Unterlagen die Eintragung des in Ungarn erworbenen Doktortitels möglich sei. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen antwortete der Beklagten in einer Email vom 07. Dezember 2015, ihr sei von der Abteilung für Promotionsstudien der Szent István Universität auf schriftliche Anfrage bestätigt worden, dass die Klägerin dort keinen Doktorgrad (PhD) erworben habe. Ihr Abschluss „dr. vet“ sei, wie in den früheren Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen geschildert, zu bewerten.
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Daraufhin antwortete die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2015, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, sie verweise auf den rechtskräftigen Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2015. Die am 18. November 2015 eingereichten Unterlagen würden nach erneuter gutachterlicher Stellungnahme durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen den Voraussetzungen für die Eintragung des von der Klägerin erworbenen Doktorgrads ins Passregister nicht gerecht. Somit führe dies zu keiner Veränderung der Rechtposition der Beklagten.
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Die Klägerin legte dagegen am 1. Februar 2016 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2017 mit der Begründung zurückwies, es könne offenbleiben, ob das Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 2015 eine erneute Entscheidung in der Sache und damit ein Verwaltungsakt in Form des sog. Zweitbescheids oder nur eine wiederholende Verfügung sei. Jedenfalls bleibe der Widerspruch in der Sache erfolglos. Nach den Bestimmungen des Passgesetzes und des Personalausweisgesetzes sei nur der Doktorgrad ohne Zusätze eintragungsfähig. Deshalb könne jemand, der den Doktorgrad in der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem nicht eintragungsfähigen Zusatz führen dürfe, die Eintragung des Doktorgrads nicht beanspruchen. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Diese wäre zur Führung des Doktorgrads ohne weitere Zusätze in Deutschland nur dann berechtigt, wenn sie in Ungarn den Grad eines Doktor Ph.D. oder Doktor DLA erworben hätte. Dies sei jedoch nach den Stellungnahmen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gerade nicht der Fall, denn danach habe die Klägerin den Doktorgrad weder in einem eigenständigen wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben, noch sei sie in der offiziellen ungarischen Doktoren-Datenbank verzeichnet. Auch bei Berücksichtigung der Thesis der Klägerin ergebe sich keine abweichende Beurteilung. Die Thesis sei nicht in einem eigenständigen Promotionsverfahren angefertigt worden, sondern sei Teil der Abschlussprüfung an der Universität. Nach alledem handele es sich bei dem von der Klägerin erworbenen Doktorgrad um ein Berufsdoktorat, das nicht mit der Abkürzung „Dr.“ in den Reisepass und den Personalausweis eingetragen werden könne.
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Die Klägerin hatte bereits vor Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2017 am 6. Juli 2017 Klage erhoben. Sie führt aus, sie habe einen Anspruch auf Eintragung ihres Doktortitels in ihren Reisepass und ihren Personalausweis. Inhaber von Doktorgraden aus EU-Staaten könnten die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen und eintragen lassen, wenn dies in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben worden sei. Vorliegend ergebe sich aus den zuletzt vorgelegten Unterlagen, dass sie, die Klägerin, eine entsprechende wissenschaftliche Arbeit zum Abschluss des Studiums gefertigt und vorgelegt habe. Sie habe neben der Abschlussprüfung auch eine wissenschaftliche Arbeit (Thesis) vorgelegt. Diese Arbeit sei bei der ersten Antragstellung nicht beigefügt worden, erst bei dem letzten Antrag vom 16. November 2015. Da es sich dabei um eine wissenschaftliche Arbeit (Doktorarbeit) handele, sei davon auszugehen, dass es sich hier nicht nur um ein Berufsdoktorgrad handele, sondern gemessen an den Anforderungen für wissenschaftliche Arbeiten, um eine Doktorarbeit. Daher sei sie berechtigt, diesen Doktortitel in die genannten Dokumente eintragen zu lassen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des „Bescheids“ vom 10. Dezember 2015 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße vom 11. September 2017 zu verpflichten, den in Ungarn erworbenen Doktortitel der Klägerin in den Pass und in den Personalausweis einzutragen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2018.
Entscheidungsgründe
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Die Klage kann keinen Erfolg haben.
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1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig.
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Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2015 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße vom 11. September 2017. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 2015 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Zwar ist das genannten Schreiben äußerlich nicht in der Form eines Verwaltungsakts ergangen. Allerdings hat die Beklagte materiell-rechtlich in dem Schreiben eine rechtsverbindliche hoheitliche Regelung eines Einzelfalles in Form eines sog. negativen Zweitbescheides getroffen. Ein negativer Zweitbescheid ersetzt den Erstbescheid und beinhaltet trotz der Identität im Ergebnis eine erneute, im Rahmen des Wiederaufgreifensgrundes nach § 51 VwVfG selbständige Regelung des zugrundeliegenden Sachverhalts (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 40). Der Zweitbescheid ist gegebenenfalls abzugrenzen von der sog. „wiederholenden Verfügung“, bei der die Behörde nur auf die frühere Entscheidung Bezug nimmt und sich auf die Bestandskraft des ursprünglichen Bescheids beruft, ohne eine erneute Entscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 1 WB 33/15 –, Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 94). Die wiederholende Verfügung, mit der ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt wird, ist mit diesem verfahrensrechtlichen Regelungsgehalt ebenfalls ein Verwaltungsakt und insoweit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2001 – 9 B 86/01 –, NVwZ 2002, 482). Der verfahrensrechtliche Unterschied besteht nur darin, dass die wiederholende Verfügung als negative Entscheidung über das Wiederaufgreifen die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben sind, während der Zweitbescheid neben der positiven (Inzident-)Entscheidung über das Wiederaufgreifen zugleich eine erneute Sachentscheidung enthält und bei Bestätigung oder nicht antragsgemäßer Änderung des Erstbescheids die gerichtliche Prüfung über das Begehren in der Sache eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 10. August 1995 – 7 B 296/95 –, Buchholz 428.2 § 2 Nr. 3). Ob ein Bescheid (ganz oder teilweise) als Zweitbescheid oder lediglich als wiederholende Verfügung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Verlautbarung eine neue Sachentscheidung getroffen hat. Das ist durch Auslegung des Bescheids zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 1 WB 33/15 –, Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 94).
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Nach diesen Grundsätzen qualifiziert die Kammer das Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 2015 als Zweitbescheid.
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Zwar hat sich die Beklagte darin zunächst ausdrücklich auf die Bestandskraft des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße vom 22. Oktober 2015 berufen. Dennoch zielte die Beklagte mit ihrem Schreiben nicht nur darauf ab, die bereits bestandskräftig getroffene Regelung (Keine Eintragung des in Ungarn erworbenen Doktortitels) hinweisend zu wiederholen. Vielmehr hat die Beklagte die von der Klägerin mit dem Antrag vom 18. November 2015 eingereichten Unterlagen – das Abschlusszeugnis vom 29. November 2013, das allgemeine Zeugnis vom 29. November 2013 und die Thesis aus dem Jahre 2011 – zum Anlass genommen, mit Schreiben vom 02. Dezember 2015 eine neue gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu der Frage einzuholen, ob unter Berücksichtigung dieser nun zusätzlich vorgelegten Unterlagen die Eintragung des in Ungarn erworbenen Doktortitels möglich sei. In der weiteren Begründung des genannten Schreibens vom 10. Dezember 2015 stellte die Beklagte ausdrücklich darauf ab, dass die von der Klägerin mit dem Antrag vom 18. November 2015 eingereichten Unterlagen dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Eintragung des im Ausland erworbenen Doktortitels in den Pass und den Personalausweis nicht gerecht würden. Somit führe dies zu keiner Veränderung ihrer Rechtsposition. Damit brachte das Schreiben vom 10. Dezember 2015 den Willen der Beklagten, eine neue, an die Stelle des ursprünglichen unanfechtbaren Verwaltungsakts tretende Sachentscheidung zu treffen, hinreichend deutlich zum Ausdruck.
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2. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eintragung ihres Doktorgrades in die Personaldokumente (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße vom 11. September 2017 sind rechtmäßig.
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2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Passgesetz – PassG – und § 5 Abs. 2 Nr. 3 Personalausweisgesetz – PAuswG – enthalten Reisepass und Personalausweis als Angabe zur Person unter anderem den „Doktorgrad“. Nach Ziffer 4.1.3 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes – PassVwV – vom 17. Dezember 2009 (GMBl. 2009, 1686 ff.), die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für das Personalausweisrecht anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1988 – 1 C 54/86 –, NJW 1989, 1686) – und an denen sich die Kammer im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Auslegung der maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben orientiert –, dürfen ausländische Doktorgrade nur eingetragen werden, wenn die antragstellende Person nach den Hochschulgesetzen der Länder der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit den Feststellungen der Kultusministerkonferenz zur Führung der Abkürzung „Dr.“ ohne weiteren Zusatz berechtigt ist. Inhaber von Doktorgraden aus EU- und EWR-Staaten sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen und eintragen lassen, wenn diese in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden. Die Eintragung „Dr.“ für Berufsdoktorate, sog. kleine Doktorgrade oder andere Hochschultitel ist nicht zulässig.
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In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist dementsprechend geklärt, dass ein Anspruch auf Eintragung eines Doktorgrades, der nur mit einem Zusatz geführt werden darf, nicht besteht (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1988 – 1 C 54/86 –, NJW 1989, 1686; Bay. VGH, Beschluss vom 06. August 2007 – 5 ZB 06.3411 –, juris; Hess. VGH, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 A 644/14 –, LKRZ 2015, 331; VG Lüneburg, Urteil vom 31. März 2016 – 6 A 15/16 –, juris).
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2.2. Die Klägerin ist zur Führung ihres an der Szent István Universität in Budapest erworbenen Hochschulgrades „doctor of veterinary medicine“ nur mit einem entsprechenden Zusatz berechtigt. Dieser stellt folglich keinen eintragungsfähigen akademischen Doktorgrad dar und darf auch nicht in der abgekürzten Form „Dr.“ in den Pass und Personalausweis eingetragen werden. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes – HochSchG – darf ein ausländischer Hochschulgrad nur geführt werden, wenn die verleihende Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt, zur Verleihung dieses Grades berechtigt und der Grad nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Der Hochschulgrad ist unter Angabe der verleihenden Hochschule in der Form zu führen, die dem Wortlaut der Verleihungsurkunde entspricht (§ 31 Abs. 2 Satz 2 HochSchG). Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden (§ 31 Abs. 2 Satz 3 HochSchG). Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt (§ 31 Abs. 2 Satz 4 HochSchG).
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Der Klägerin wurde ausweislich ihres Abschlusszeugnisses („Degree Certificate“) vom 29. November 2013 und ihres Examenszeugnisses („Certification“) vom gleichen Tage der Grad eines Doktors der Veterinärmedizin mit der Abkürzung „Dr. med. vet.“ verliehen. Eine davon abweichende Gradführung ist der Klägerin gemäß § 31 Abs. 7 Satz 1 HochSchG untersagt.
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Nichts anderes ergibt sich aus § 31 Abs. 5 HochSchG. Soweit danach Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, die Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Grade abweichend von Abs. 2 und – dem hier nicht einschlägigen – Abs. 4 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
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Ein solches der Regelung des § 31 Abs. 2 HochSchG vorgehendes Abkommen ist das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (sog. Äquivalenzabkommen) vom 1. Dezember 2001 in der Bekanntmachung vom 29. Mai 2004 (BGBl. II 2004, Seite 955), das als Verwaltungsabkommen im Sinne des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz – GG – die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet (vgl. Streinz in: Sachs, Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 59 Rn. 77; Pieper in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand Mai 2018, Art. 59 Rn. 45 ff.). Ebenso findet die Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000“ (Beschluss der KMK vom 21. September 2001 i.d.F. vom 26. Juni 2015, veröffentlicht unter https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/ZAB/Gradfuehrung_Beschluesse_der_KMK/20150626_KMK-Beschluss_Beguenstigende_Regelungen.pdf) vorrangig Anwendung. Das Abkommen sieht in Artikel 4 Abs. 3 Unterabschnitt 1 Satz 1 vor, dass ungarische Hochschulgrade in der verliehenen Form zu führen sind; insbesondere kann der „ungarische Grad eines ‚doktor’ (PhD und DLA)“ in Deutschland mit der Abkürzung „Dr.“ ohne Hinweis auf die verleihende Institution und ohne fachlichen Zusatz geführt werden (Art. 4 Abs. 3 Unterabschnitt 1 Satz 5 des Äquivalenzabkommens; vgl. auch Nr. 2 Satz 1 der Vereinbarung vom 21. September 2001). Abweichend davon bestimmt aber Art. 4 Abs. 3 Unterabschnitt 2 des Äquivalenzabkommens, dass die in Ungarn mit dem Studienabschluss verliehenen Doktortitel, darunter „doctor medicinae veterinae (dr. med. vet.)“, d.h. die sog. Berufsdoktorate, in Deutschland nur unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden können. Dieselbe Rechtsfolge gilt gemäß Nr. 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 21. September 2001 für „Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate)“. Die Berufsdoktorate dürfen in Deutschland daher nur unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden und sind damit nicht eintragungsfähig.
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Um ein solches nicht eintragungsfähiges Berufsdoktorat handelt es sich auch bei dem von der Klägerin an der Szent István Universität in Budapest erworbenen Grad eines „doctor of veterinary medicine (doctor medicinae veterinariae)“. Das Gericht schließt sich insofern der Bewertung durch die sachkundige Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der KMK in der Mail vom 7. Dezember 2015 an, die nach Rücksprache mit der Szent István Universität in Budapest mitgeteilt hat, dass die Klägerin in Ungarn keinen Doktorgrad (PhD) erworben hat, d.h. die Klägerin „lediglich“ ein nicht eintragungsfähiges Berufsdoktorat absolviert hat. Daran ändert entgegen der Auffassung der Klägerin auch die von ihr im Jahre 2011 angefertigte Thesis nichts. Denn diese wurde nicht in einem eigenständigen Promotionsverfahren erstellt.
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2.3. Die angegriffene Regelung, derzufolge der Doktorgrad der Klägerin in den Reisepass und Personalausweis nicht eingetragen werden kann, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, namentlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Grundrecht der Berufsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1988 – 1 C 54/86 –, NJW 1989, 1686; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an, s. BVerfG, Beschluss vom 27. August 1990 – 1 BvR 207/89 –, juris). Die Regelung stellt sachgerecht darauf ab, ob der Doktorgrad in der Kurzform geführt werden darf, die im täglichen Leben neben dem Familiennamen verwendet zu werden pflegt, und bedeutet für den nachteilig Betroffenen lediglich, dass er sich durch einen Reisepass oder Personalausweis nicht als Inhaber des ihm verliehenen Doktorgrades ausweisen kann. Seine Befugnis, den Doktorgrad in der genehmigten Form der Abkürzung – etwa bei der Berufsausübung – zu führen, bleibt hiervon unberührt. Das Bedürfnis, sich als Inhaber eines Doktorgrades ausweisen zu können, kann auch durch Mitführung der entsprechenden Urkunde erfüllt werden. Personen, deren Doktorgrad aus den oben dargelegten Gründen nicht im Reisepass oder Personalausweis eingetragen ist, befinden sich insoweit in keiner anderen Lage als die Inhaber anderer nicht eintragungsfähiger akademischer Grade (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1988 – 1 C 54/86 –, NJW 1989, 1686).
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Es ist auch nicht zu beanstanden, dass andere europäische Doktorgrade in Deutschland in der Abkürzung „Dr.“ geführt werden dürfen, da dies nur für solche Grade gilt, die auf Grundlage eines wissenschaftlichen Promotionsverfahrens erworben wurden. Es handelt sich also bereits nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte (vgl. VG Mainz, Urteil vom 16. November 2016 – 3 K 1538/15.MZ –, juris).
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Die Abwägung führt schließlich auch im Rahmen der Art. 15 und 21 Abs. 2 der Europäischen Grundrechtecharta nicht zu einem anderen Ergebnis.
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2.4. Ein Verstoß gegen Unionsrecht ist nicht ersichtlich.
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Die Personenverkehrsfreiheiten der Art. 45 und 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – stehen der Regelung nicht entgegen. Von den Grundfreiheiten ist im Ausgangspunkt nur die Befugnis erfasst, den verliehenen Grad und die verliehene Abkürzung zu führen – nicht aber das Recht, eine nicht verliehene Abkürzung zu führen (VG Mainz, Urteil vom 16. November 2016 – 3 K 1538/15.MZ –, juris unter Verweis auf VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juli 2011 – 9 K 259/09 –, juris). Dagegen gibt es weder einen europarechtlichen Grundsatz, wonach alle im Bereich der Gemeinschaft erworbenen Doktorgrade unabhängig von ihrem jeweiligen Anforderungs- und Qualifikationsniveau überall mit der Abkürzung „Dr.“ geführt werden dürfen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 A 644/14 –, LKRZ 2015, 331), noch einen europarechtlichen Grundsatz, dass ein Mitgliedstaat alles, was in einem anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf eine von der tatsächlich verliehenen Form abweichende Titelführung möglicherweise toleriert wird, ohne dass dies durch eine gesetzliche Regelung des Herkunftsstaates ausdrücklich zugelassen wäre, ebenfalls zulassen müsste, obwohl wichtige Interessen der Allgemeinheit, wie insbesondere das Ansehen der akademischen Grade und der Schutz vor Irreführung und Täuschung, geltend gemacht werden können (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 A 644/14 –, LKRZ 2015, 331; Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2009 – 5 ZB 08.838 –, juris).
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Schließlich verleiht auch europäisches Sekundärrecht grundsätzlich keinen Anspruch darauf, eine im Herkunftsland nicht erworbene Abkürzung führen zu dürfen (VG Mainz, Urteil vom 16. November 2016 – 3 K 1538/15.MZ –, juris). So sieht Art. 54 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der seit Dezember 2017 gültigen Fassung grundsätzlich nur das Recht der betreffenden Personen zum Führen von akademischen Titeln ihres Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats vor. Außerdem kann nach Satz 2 dieser Vorschrift der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat. Noch enger kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 54 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG sogar vorschreiben, dass eine Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form zu verwenden ist, wenn die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats im Aufnahmemitgliedstaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Letzterem eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die betreffende Person aber nicht erworben hat.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
Beschluss
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Annotations
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.
(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.