Soldatengesetz - SG | § 10 Pflichten des Vorgesetzten
Soldatengesetz - SG | § 10 Pflichten des Vorgesetzten
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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten Inhaltsverzeichnis
(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.
(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.
(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.
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published on 28/10/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 205/09 vom 28. Oktober 2009 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _______________________ StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage, inwieweit zur Beurteilung der Umgrenzungs
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published on 16/01/2017 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2016 - M 21 E 16.3751 - wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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