Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG | § 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen
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Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen Inhaltsverzeichnis
(1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 bis 4 führen. Diese sind während der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen.
(2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschädigten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auch für deren zivilberuflichen Werdegang beim Bund.
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Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Soldatinnen und Soldaten,2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,3. Richterinnen und Richter des Bundes,4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im
(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte 1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzenbenötigen, um die
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published on 25/02/2016 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, die für ihn nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nac
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Annotations
(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte 1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzenbenötigen, um die Aufnahme der...
Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Soldatinnen und Soldaten,2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,3. Richterinnen und Richter des Bundes,4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland...