Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG | § 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen

(1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 bis 4 führen. Diese sind während der Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen.

(2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschädigten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auch für deren zivilberuflichen Werdegang beim Bund.

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Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG | § 1 Begriffsbestimmung


Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Soldatinnen und Soldaten,2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,3. Richterinnen und Richter des Bundes,4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG | § 4 Schutzzeit


(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte 1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzenbenötigen, um die

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Feb. 2016 - 1 WB 33/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, die für ihn nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nac

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(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte 1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzenbenötigen, um die Aufnahme der...
(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte 1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzenbenötigen, um die Aufnahme der...
Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Soldatinnen und Soldaten,2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,3. Richterinnen und Richter des Bundes,4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland...
Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Soldatinnen und Soldaten,2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,3. Richterinnen und Richter des Bundes,4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland...