Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG | § 1 Begriffsbestimmung

Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Soldatinnen und Soldaten,
2.
Beamtinnen und Beamte des Bundes,
3.
Richterinnen und Richter des Bundes,
4.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie
5.
Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes,
die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG | § 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art


(1) Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diese

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG | § 4 Schutzzeit


(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte 1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzenbenötigen, um die

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG | § 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat


(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind ungeachtet der in § 39 des Soldatengesetzes genannten Voraussetzungen auf schriftlichen od

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG | § 13 Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit


(1) Soweit während der Schutzzeit nach § 4 das Entgelt im Krankheitsfall einschließlich Entgeltersatzleistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch die Höhe des bisherigen monatlichen Nettoentgelts unterschreitet, erhalten Einsatzgeschädigte nach
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 63c Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung


(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebi

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31a Einsatzversorgung


(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausl

THW-Gesetz - THW-HelfRG | § 2 Helferinnen und Helfer; Verordnungsermächtigung


(1) Dienste sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden. Dies gilt nicht für Einsätze. (2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Helferinnen und Helfer für Zwecke des Helferverhältnisses gilt § 26 des Bundesdaten

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2018 - M 21 K 18.1747

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kläger

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2018 - 6 ZB 18.2290

bei uns veröffentlicht am 21.12.2018

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. September 2018 - M 21 K 18.1747 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu trage

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Feb. 2017 - 4 S 2079/16

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2016 - 6 K 4811/15 - wird abgelehnt.Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsve

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Feb. 2016 - 1 WB 33/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, die für ihn nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nac

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. März 2010 - 1 L 49/10

bei uns veröffentlicht am 29.03.2010

Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 3. Kammer - vom 18. Januar 2010 hat keinen Erfolg. 2 Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 18. Jan. 2010 - 3 A 120/08

bei uns veröffentlicht am 18.01.2010

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (EinsatzWVG). 2 Der Kläger war in der Zeit vom 01. Mai 1998 bis z

Referenzen

(1) Dienste sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden. Dies gilt nicht für Einsätze. (2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Helferinnen und Helfer für Zwecke des Helferverhältnisses gilt § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes...
(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf...
(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf...
(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf...
(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf...
(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf...
(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine...
(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine...