Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Juni 2017 - 1 A 328/16

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0619.1A328.16.0A
bei uns veröffentlicht am19.06.2017

Tatbestand

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Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Fällung mehrerer Bäume auf ihrem Grundstück rechtswidrig gewesen ist.

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Sie sind Eigentümer des Grundstücks B-Straße in B-Stadt (Flurstücke Nr. …, …, …, … und … der Flur …, Gemarkung B-Stadt). Die Flurstücke liegen innerhalb der 100 m Zone um die Ahorne auf den Flurstücken … und …, bei denen der Pflanzenschutzdienst Sachsen-Anhalt am 12.02.2016 und am 24.06.2016 Proben entnommen hat, die der Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Larven des Asiatischen Laubholzbockkäfers (ALB) identifiziert hat.

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Bereits am 18.09.2014 erließ die Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau des Landes Sachsen-Anhalt (LLFG) zur Bekämpfung des ALB unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung wurde am 19.12.2014 im Amtsblatt der Landeshauptstadt B-Stadt veröffentlicht. In dieser wurde in Ziff. I.1 eine Quarantänezone ausgewiesen, in der sich auch das vorgenannte Grundstück befindet. In Ziff. I.2 der Allgemeinverfügung wurden Eigentümer und Verfügungsberechtigte von Laubbäumen auf Grundstücken in der Quarantänezone verpflichtet, die Bäume regelmäßig auf Anzeichen eines Befalls und auf geschlüpfte Käfer der ALB zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. In Ziff. I.6 wurde angeordnet, dass der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte verpflichtet ist, den Baum unverzüglich zu fällen oder fällen zu lassen und ordnungsgemäß zu entsorgen, wenn der Pflanzenschutzdienst den Befall des Baums durch den ALB festgestellt hat. In Ziff. I.10 der Allgemeinverfügung wurde ausgeführt, dass der amtliche Pflanzenschutzdienst im Einzelfall entscheide, ob potenzielle Befallsbäume im Umkreis von 200 m um einen Befallsbaum mit Ausbohrloch zu fällen sind.

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Zur Begründung der Anordnungen führte die LLFG aus, die angeordneten Maßnahmen hätten das Ziel, die eingeschleppten ALB in dem Quarantänegebiet auszurotten und ihre Vermehrung und weitere Ausbreitung zu verhindern.

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Mit weiteren Allgemeinverfügungen, die letzten vom 12.01.2016 (veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt B-Stadt vom 05.02.2016), vom 21.06.2016 (veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt B-Stadt am 29.07.2016) sowie vom 11.05.2017 (veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt B-Stadt vom 16.06.2017), weitete die LLFG die Quarantänezone aus. Ansonsten sind ihre Anordnungen mit denjenigen der Allgemeinverfügung vom 18.09.2014 im Wesentlichen inhaltsgleich. Die sofortige Vollziehung der in der Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen wurde in der jeweiligen Allgemeinverfügung angeordnet.

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Die Beklagte erklärte mit Bescheid vom 06.07.2016 die auf den o. a. Flurstücken der Kläger vorhandenen Laubgehölze der in dem Bescheid näher beschriebener Gattungen als gefährdet für den Befall durch den ALB (Ziff. 2) und ordnete die unverzügliche fachgerechte Fällung und die sachgerechte Entsorgung der Pflanzen an (Ziff. 3). Die fachgerechte Fällung werde bis zum 31.08.2016 durchgeführt. Die entsprechende Beauftragung und Fällung erfolge durch die Beklagte. Den mit der Fällung Beauftragten sei Zugang zu den Bäumen zu gewähren (Ziff. 4). Die Pflanzen seien innerhalb der Quarantänezone zu vernichten (Ziff. 5). Die Pflanzen und Teile der Pflanzen dürften nicht ohne Kontrolle durch den Pflanzenschutzdienst außerhalb der Quarantänezone verbracht werden (Ziff. 6). Außerdem werde untersagt, Laubgehölze der im Bescheid genannten Gattungen anzupflanzen (Ziff. 7). Schließlich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der im Bescheid angeordneten Maßnahmen an (Ziff. 8).

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Mit ihrem Bescheid vom 02.08.2016 hob die Beklagte unter dessen Buchst. A den Bescheid vom 06.07.2016 auf und erließ zugleich ansonsten im wesentlichen inhaltsgleiche Anordnungen mit Ausnahme der Ergänzung unter Buchst. B um den Zusatz "in der Anlage 1 innerhalb der beiden rot gekennzeichneten Fällzonen". Unter Buchst. C wird zur näheren Bestimmung der zu fällenden und zu entsorgenden Bäume auf die dem Bescheid vom 02.08.2016 als Anlage beigefügte Karte verwiesen. Dieser Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 03.08.2016 zugestellt.

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Am 26.07.2016 haben die Kläger gegen den (ersten) Bescheid vom 06.07.2016 Klage erhoben und das erkennende Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass sie als Eigentümer der Laubgehölze und der Grundstücke, auf denen diese stehen, den Beseitigungsmaßnahmen widersprechen. Es sei nicht angeordnet worden, dass sie die Maßnahmen zu dulden hätten. Darüber hinaus habe die Beklagte verkannt, dass ihr für die Bekämpfung der vom ALB ausgehenden Gefahren Ermessen zugestanden habe. Jedenfalls sei die Fällung der Bäume unverhältnismäßig, weshalb die Beklagte den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die Beklagte habe nicht konkret und ausreichend dargelegt, dass kein milderes Mittel für die Ausrottung des Schädlings in Betracht komme. Vielmehr sei lediglich pauschal und wiederholt vorgetragen worden, dass Lockstofffallen, Insektizide und andere Maßnahmen – wie eine entsprechende Beobachtung (Monitoring) der als befallsgefährdet festgestellten Bäume der Kläger – keinen hinreichenden Erfolg versprächen. Die Beklagte habe verkannt, dass es sich bei den Leitlinien des Julius-Kühn-Instituts zur Bekämpfung des Schädlings um ermessensleitende Vorgaben handele. Eine Auseinandersetzung mit den lediglich als Empfehlungen zu wertenden Regelungen sei nicht erkennbar. So sei nicht nachzuvollziehen, warum durch Lockstofffallen keine Ausrottung des Schädlings erreicht werden könne. Selbst wenn nur weibliche Käfer angelockt und so vernichtet werden könnten, sei eine weitere Verbreitung des Käfers damit naturgemäß ausgeschlossen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass Insektizide aufgrund von Verboten und befürchteten Boden- und Grundwasserbelastungen nicht angewandt werden können, wenn nicht einmal ausgeführt werde, um welche Insektizide es sich handele, inwieweit eine Gefahr für Boden- und Wasserbelastung bestehe und warum sich ausgerechnet dieser Schädling mit umweltfreundlichen oder zulässigen Stoffen nicht eindämmen lasse. Als milderes Mittel sei auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift IPPC-Standard ISPM 15 zu berücksichtigen gewesen, nach welcher Käferlarven durch Erhitzen abgetötet werden. Auch habe sich das Ermessen auf die Frage beziehen müssen, ob Bäume mit einem Ast- bzw. Stammdurchmesser von weniger als 1,5 cm von den Fällungsmaßnahmen ausgenommen werden können. Schließlich sei zu beachten gewesen, dass nach der Fällung der Stumpf mit dem Wurzelwerk nicht aus dem Boden entnommen worden sei, weshalb die Fällung ungeeignet sei, wenn sich auch dort die Käfer ansiedeln würden. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass ein befallener Baum letztlich dadurch stirbt, dass aufgrund der Ausbohrlöcher der Käfer Fäule in den Gängen ausbreche. Auch sei nicht einsehbar, warum die Bäume der Kläger nicht vor der Entscheidung zur Fällung auf einen tatsächlichen Befall untersucht worden sind. Dies widerspreche der Feststellung der Beklagten, die Bäume seien "befallsgefährdet" gewesen. Auch ergäbe die Normierung eines Ausnahmefalls nur wenig Sinn, wenn dieser nicht konkret angewandt bzw. dessen Einschlägigkeit vor der Fällung nicht in der gesetzlich geregelten Weise zumindest überprüft würde. Für die Feststellung eines solchen sei die Beklagte darüber hinaus nicht zuständig.

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Mit Schriftsatz vom 10.08.2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, dass er den Bescheid vom 02.08.2016 in das Verfahren einbezieht und zugleich den Rechtsstreit hinsichtlich des Bescheides vom 06.07.2016 in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Die Kammer hat daraufhin mit Beschluss vom 11.08.2016 das Verfahren insoweit abgetrennt. Mit weiterem Beschluss vom 11.08.2016 wurde der Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2016 wiederherzustellen, abgelehnt.

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Ursprünglich haben die Kläger angekündigt zu beantragen, den Bescheid vom 06.07.2016 aufzuheben. Nachdem der Bescheid der Beklagten vom 02.08.2016 in das Verfahren einbezogen wurde und die Beklagte die streitgegenständlichen Fällungen durchgeführt hat, beantragen die Kläger nunmehr,

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festzustellen, dass der angefochtene Bescheid vom 02.08.2016 rechtswidrig gewesen ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt im Wesentlichen aus, dass eine Ausnahme von der Fällung nicht gemacht werden könne, weil bei den betroffenen Bäume nicht von einem besonderen gesellschaftlichen, kulturellen oder ökologischen Wert ausgegangen werden könne. Tatsächlich habe der Beklagten hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen kein Ermessensspielraum zugestanden. Denn Rechtsgrundlage sei insbesondere Art. 7 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 09.06.2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) mit Anhang III Ziff. 3 Abs. 1 lit. b). Danach sei innerhalb des 100 m-Umkreises ausschließlich die Fällung vorgeschrieben. Dabei handele es sich um unmittelbar geltendes EU-Recht, das höherrangig gegenüber einfachgesetzlichem nationalem Recht sei. Zudem enthalte der EU-Durchführungsbeschluss die spezielleren Regelungen, so dass nach dem Grundsatz „lex specialis vor lex generalis" auch aus diesem Grund der EU-Durchführungsbeschluss Vorrang habe, soweit die Regelungen voneinander abweichen. Jedenfalls sei eine Ermessensreduzierung auf null eingetreten, da die Fällung als einzige (zuverlässige) Bekämpfungsmaßnahme in der EU-Vorschrift ausdrücklich angeordnet werde und diese sich dann nicht auf den zu erreichenden Erfolg als Zweck der Bekämpfung beschränke, sondern die einzige erfolgreiche Bekämpfungsmethode festlege. Mildere Mittel und ebenso geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung des Schädlings wie die Fällung der Bäume seien nicht gegeben. Insbesondere sei eine Beobachtung der Bäume durch die Kläger nicht ausreichend. Soweit die Kläger vortragen, die auf dem Grundstück gefällten Bäume seien nicht nach, sondern vor der Fällung zu untersuchen gewesen, führt die Beklagte aus, dass dieses Argument darauf abziele, dass nur befallene Bäume gefällt werden könnten. Das setze jedoch Untersuchungsmethoden voraus, die absolut zuverlässig einen Befall ausschließen könnten, um eine Weiterverbreitung des Schädlings auszuschließen. Diese seien jedoch objektiv nicht verfügbar. Infolgedessen habe der Normgeber, dem internationalen Stand von Forschung und Wissenschaft entsprechend, die Fällung befallsverdächtiger Bäume angeordnet, um die weitere Verbreitung des Schädlings sicher zu unterbinden. Die Untersuchung der Bäume nach der Fällung sei auch folgerichtig, weil bei einem Schädling, der unter der Rinde im Holz Schäden herbeiführt, eine zuverlässige Untersuchung erst nach Entfernung der Rinde und dem Anschnitt von Stamm und Ästen stattfinden könne. Ein nachträglicher Fund offenbare eine weitere Ausbreitungsquelle, die Anlass zu weiteren Bekämpfungsmaßnahmen in deren Umkreis gäbe. Auch die Hinweise der Kläger bezüglich der Beseitigung von Wurzeln seien nicht zielführend, denn die verbindliche Bekämpfungsmaßnahme nach dem EU-Durchführungsbeschluss bestehe in der Fällung, nicht in der Rodung der Pflanzen. Eine solche Bekämpfung sei auch nicht notwendig, da sich der ALB ausschließlich in Stämmen und Ästen ansiedele. Auch der Ausschluss des Befalls von Stämmen und Ästen unter 1,5 cm Durchmesser sei vorliegend nicht relevant, weil der EU-Durchführungsbeschluss die Fällung aller spezifizierten Pflanzen im 100 m Umkreis um den befallenen Baum anordne.

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Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beweisen, dass der ALB auch den Stammfuß und die Wurzeln der betroffenen Bäume befällt. Diesen Antrag hat das Gericht mangels Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache sowie wegen des Vorliegens hinreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse abgelehnt. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Gründe der vorliegenden Entscheidung sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

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Soweit sich die Klage gegen Buchst. F und G des Bescheides richtet, ist sie unzulässig. Denn dem von den Klägern verfolgten Fortsetzungsfeststellungsbegehren fehlt es bezüglich dieser Anordnungspunkte bereits an einer Erledigung, weil die Kläger nach wie vor dem Verbot unterliegen, spezifizierte Pflanzen (-teile) außerhalb des Quarantänegebiets ohne Kontrolle durch den Pflanzenschutzdienst zu verbringen sowie neue spezifizierte Pflanzen anzupflanzen. Darüber hinaus fehlt den Klägern auch das Rechtsschutzbedürfnis, weil es sich bezüglich dieser Anordnungen nur um eine wiederholende Verfügung handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2016 - 1 WB 33/15 -, juris), weil diese Anordnungen bereits Gegenstand der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 21.06.2016 (veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt B-Stadt vom 29.07.2016) sind. Gegen diese sind die Kläger nicht vorgegangen, sodass sie bereits aufgrund dieser bestandskräftigen Allgemeinverfügung verpflichtet sind, das Anpflanzen neuer spezifizierter Pflanzen und das Verbringen spezifizierter Pflanzen außerhalb der Quarantänezone ohne Kontrolle zu unterlassen, mit der Folge, dass eine Aufhebung dieser Anordnungspunkte im Bescheid vom 02.08.2016 wegen fehlender praktischer Bedeutung ohne Sinn wäre.

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Im Übrigen ist die Klage nach der sachdienlichen Klageänderung i. S. v. § 91 Abs. 1 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig, weil die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen - wegen bereits durchgeführter Fällungsmaßnahmen - erledigten Bescheides vom 02.08.2016 haben. Denn unabhängig davon, ob die Absicht, gegenüber der Beklagten einen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB bzw. nach § 54 Abs. 1 PflSchG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, hinreichend dargelegt worden und ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, so ist jedenfalls eine Wiederholungsgefahr hinreichend konkret gegeben, weil sich weitere Bäume auf dem Grundstück der Kläger befinden, welche zur spezifizierten Pflanze des ALB zu zählen sind und daher Gegenstand künftiger Fällungsanordnungen sein können.

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Der streitgegenständliche Bescheid vom 02.08.2016 ist nicht rechtswidrig gewesen und verletzt die Kläger daher auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 4 i. V. m. Abs. 1 S. 1 VwGO.

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Die Anordnungen im angefochtenen Bescheid sind hinsichtlich der von der Anordnung betroffenen Bäume unter Berücksichtigung der Klarstellung durch den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2016 - namentlich der dortigen Anlage 8 - als hinreichend bestimmt i. S. v. § 37 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA anzusehen. Nach diesen Vorschriften muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Es reicht hier indes aus, wenn der Inhalt der Anordnung in seinem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, vor allem für den Adressaten des Verwaltungsakts, so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann und die Anordnung auch Grundlage für mögliche Vollstreckungsmaßnahmen sein kann (VG München, Beschl. v. 08.05.2014 - M 9 S 14.1531 -, juris). Letzteres ist hier gegeben. Denn bei Anlegung dieses Maßstabes ist für die Kläger ausreichend deutlich erkennbar, welche Bäume durch den Bescheid für befallsgefährdet erklärt und gefällt sowie entsorgt werden sollen. Aus dem Tenor des Bescheids ergibt sich, dass die sich auf dem Grundstück und innerhalb der in der Anlage 1 des Bescheides rot gekennzeichneten Fällzonen befindenden Bäume der in Buchst. B des Bescheids genannten Baumarten gefällt werden sollen. Zudem enthält die Anlage 8 des Bescheides der Beklagten vom 02.08.2016 eine zeichnerische Darstellung der jeweiligen Standorte der Bäume in der Örtlichkeit. Die Kläger als Grundstückseigentümer und -nutzer konnten den Inhalt der Anordnung damit als mit den Umständen des Falls bestens Vertraute erkennen. Bei Zweifeln an der Bestimmtheit eines Bescheids kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (VG München, Beschl. v. 08.05.2014, a. a. O.).

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Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die darin enthaltenen Anordnungen beruhen auf § 8 i. V. m. § 6 Abs. 1 Ziff. 5 und 11 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in der Fassung vom 06.02.2012, zuletzt geändert durch Art. 4 G. v. 18.07.2016 (BGBl. I S. 1666) i. V. m. Art. 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 der Kommission vom 09.06.2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) (Durchführungsbeschluss) i. V. m. Ziff. 3 Abs. 1 lit. b) und c) des Anhangs III des Durchführungsbeschlusses.

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Nach § 8 PflSchG kann die zuständige Behörde zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 2 Ziff. 1 lit. a) bis d) und Ziff. 2 lit. a) bis f) PflSchG anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 oder 3 oder § 7 Abs. 1 S. 1 PflSchG nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 oder 3 oder § 7 Abs. 1 S. 1 PflSchG getroffene Regelung nicht entgegensteht. Beim ALB handelt es sich um einen Schadorganismus i. S. d. § 8 PflSchG i. V. m. Art. 3 Ziff. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates sowie i. S. v. Anhang I Teil A Abschnitt I Buchst. a Ziff. 4.1 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 08.05.2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse. Eine Rechtsverordnung zur Bekämpfung des ALB existiert nicht, so dass die Beklagte grundsätzlich Maßnahmen nach § 8 PflSchG treffen durfte.

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1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte die sich auf dem Grundstück der Kläger befindenden und unter Buchst. B des Tenors des Bescheides sowie in den Anlagen 1 und 8 des Bescheides näher bezeichneten und dargestellten Laubgehölze für befallsgefährdet i. S. d. § 6 Abs. 1 Ziff. 11 PflSchG für den Befall durch den ALB erklärt hat (Buchst. B des Bescheides).

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Denn es ist schon eine Beschwer der Kläger allein durch die Feststellung der Befallsgefährdung der Bäume nicht erkennbar, weil an diese bloße Feststellung keine weiteren Maßnahmen und schon gar nicht die Fällung an sich geknüpft sind.

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2. Die in Buchst. C bis E des Bescheides vom 02.08.2016 getroffenen Anordnungen der unverzüglichen Fällung und sachgerechten Entsorgung aller näher beschriebenen Pflanzen sind nicht zu beanstanden.

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Diese Anordnungen beruhen auf § 8 i. V. m. § 6 Abs. 1 Ziff. 5 und 11 PflSchG. Danach können das Vernichten von Befallsgegenständen und das Freimachen sowie Freihalten eines befallenen, befallsverdächtigen oder befallsgefährdeten Grundstücks von bestimmten Pflanzen angeordnet werden.

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Bei den streitgegenständlichen Bäumen handelt es sich um befallsverdächtige bzw. befallsgefährdete Pflanzen, die nach den Leitlinien des Julius-Kühn-Instituts in Anwendung von § 8 i. V. m. § 6 Abs. 1 Ziff. 11 PflSchG (vgl. Ziff. 4.4.8 der Leitlinie von März 2014 und Ziff. 5.3.2 der Leitlinie von Februar 2016) fachgerecht unter amtlicher Aufsicht durch den Pflanzenschutzdienst zu fällen und durch die Herstellung von Hackschnitzeln und die anschließende Verbrennung innerhalb der Quarantänezone zu vernichten sind (Ziff. 4.6 der Leitlinie aus dem Jahr 2014, Ziff. 5.3.10.7 der Leitlinie aus dem Jahr 2016).

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Dabei ist es für die Rechtmäßigkeit der Fällungsanordnung unbeachtlich, ob die streitgegenständlichen Pflanzen als befallsverdächtig oder befallsgefährdet bezeichnet werden, weil die Ermächtigungsnorm des § 8 i. V. m. § 6 Abs. 1 Ziff. 5, 11 PflSchG in beiden Fällen die Anordnung der Beseitigung zulässt. Entgegen der klägerischen Ansicht ist die bloße Feststellung des Grades des Befallsverdachts auch nicht dafür entscheidend, welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden. Denn sowohl die "Leitlinien zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Anoplophora glabripennis in Deutschland" des Julius-Kühn-Instituts von März 2014 und Februar 2016 als auch der hinter diesen stehende Durchführungsbeschluss stellen für die Anordnung der Fällung einer nichtbefallenen Pflanze nicht auf den festgestellten Grad des Befallsverdachts, sondern ausschließlich darauf ab, ob es sich bei der betreffenden Pflanze um eine befallene oder spezifizierte Pflanze handelt, die sich in einem Umkreis von 100 m Radius um befallene Pflanzen befindet. Alle anderen Pflanzen sind lediglich zu überwachen und gegebenenfalls zu untersuchen. Die Beklagte hat sich bei ihrer Fällungsentscheidung der vorbezeichneten Leitlinien als Auslegungshilfe zu bedienen. Denn es handelt sich hierbei um Leitlinien, die eine Risikoanalyse und Handlungsempfehlungen enthalten und die sich auf umfangreiche wissenschaftliche Erkenntnisse berufen. Das Julius-Kühn-Institut ist als Bundesoberbehörde mit der Aufgabe der Risikoanalyse und Bewertung im Bereich der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen (§ 57 Abs. 2 Ziff. 4 PflSchG) befähigt, fundierte fachliche Bewertungen abzugeben. Nach diesen gilt es als fachlich sinnvoll, alle spezifizierten Pflanzen im Umkreis von ca. 200 m um Befallsbäume zu fällen und zu vernichten, weil bei diesen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ebenfalls von einem ALB befallen sind. Dies ergibt sich nach der Leitlinie daraus, dass der ALB in seiner Initialphase eher Wirtsbäume in unmittelbarer Nachbarschaft befällt, weil die Käfer nach bisherigen Erkenntnissen eher träge sind. Im Rahmen einer in China durchgeführten Untersuchung wurden 98 % der markierten Käfer innerhalb eines Radius von 560 m um die Freilassungsstelle wieder eingefangen. Die maximale Flugweite einzelner Käfer beträgt knapp 1,5 km, wobei eine durchschnittliche Flugentfernung von 266 m errechnet wurde (Ziff. 2.2 der Leitlinie). Weil das Wirtspflanzenspektrum des ALB eine Vielzahl von Laubgehölzen umfasst, liegt bei diesen ein Befall besonders nahe, sofern sie sich innerhalb des Radius von 100 m zum befallenden Baum befinden.

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Diesen Erwägungen des Julius-Kühn-Instituts sind die Kläger nicht entgegengetreten. Vielmehr beschränken sie sich im Rahmen ihres Vortrages im Wesentlichen auf die nach ihrer Ansicht gegebene Unangemessenheit des Fällens an sich. Ein solches Vorbringen vermag die wissenschaftlich fundierten und in der Leitlinie festgehaltenen Erkenntnisse nicht zu entkräften, zumal in der Leitlinie aus dem Jahr 2014 darauf hingewiesen wird, dass dieser Sachstand und die abgeleiteten Maßnahmen auch Bestandteil des EPPO nationalen Kontrollsystems (NRCS) zum Management eines ALB-Ausbruchs seien (vgl. Ziff. 4.4.8, S. 23).

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Die danach für eine Fällungsanordnung zu erfüllenden Voraussetzungen sind gegeben, weil es sich bei den zu fällenden Bäumen um spezifizierte, nämlich solche Pflanzen handelt, die zum Anpflanzen bestimmt sind, einen Stammdurchmesser, an der stärksten Stelle, von 1 cm oder mehr, ausgenommen Samen, aufweisen und zu den in Anhang 2 der Leitlinie aus dem Jahr 2016 aufgezählten Gattungen der spezifizierten Pflanzen gehören (vgl. S. 8 der Leitlinie des Julius-Kühn-Instituts aus dem Jahr 2016 sowie der dazugehörige Anhang 2 unter Verweis auf den Durchführungsbeschluss). Diese befinden sich auch innerhalb des Radius von 100 m um die auf den Flurstücken 2135 und 2136 befindlichen Ahorne, bei welchen durch den Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ein Befall mit dem ALB zu 99 % festgestellt worden ist (vgl. Anlagen 5 und 6 des Bescheides).

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Der Qualifizierung als spezifizierte Pflanze steht nicht entgegen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihrem Dokument "Bestimmungshilfe asiatische Laubholzbockkäfer" Bezug nehmend sowohl auf den ALB als auch den Citrusbockkäfer (CLB) ausführt, dass ein Befall bei betroffenen Ästen oder Stämmen von weniger als 1,5 cm auszuschließen ist (S. 3 der Bestimmungshilfe). Denn die wissenschaftlich fundierten Ergebnisse des Julius-Kühn-Instituts vermögen die Kläger mit einem bloßen Hinweis auf ein Dokument mit abweichenden Ergebnissen nicht zu entkräften, zumal auch der Durchführungsbeschluss bei spezifizierten Pflanzen einen Stammdurchmesser von mindestens 1 cm verlangt (vgl. Art. 1 lit. a) des Durchführungsbeschlusses). Ungeachtet dessen führen nicht einmal die Kläger aus, welche Bäume mit einem Durchmesser von weniger als 1,5 cm gefällt worden seien. Vielmehr teilen die Kläger in ihren Schriftsätzen vom 15.05.2017 und 23.05.2017 mit, dass zwei in Töpfe gepflanzte Korkenzieherweide und ein Kugelahorn entsorgt worden seien, deren Äste jeweils einen Durchmesser von etwa 1,5 cm aufgewiesen hätten.

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Auf eine Fällung spezifizierter Pflanzen innerhalb des 100 m-Radius kann jedoch auch nach Angaben des Julius-Kühn-Instituts verzichtet werden, wenn eine Ausbreitung und Etablierung des ALB ausgeschlossen werden kann, etwa wenn nachweislich nur ein Baum befallen ist und keine Ausbohrlöcher vorhanden sind (Ziff. 4.4.8 der Leitlinie aus dem Jahr 2014). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, weil die auf den Flurstücken 2135 und 2136 befindlichen Ahorne nachweislich mit dem ALB befallen waren. Weitere Gründe, die geeignet sind, einen entsprechenden Ausnahmefall zu begründen sind für das Gericht nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht vorgetragen worden. Insbesondere kommt den streitgegenständlichen Pflanzen kein besonderer gesellschaftlicher, kultureller oder ökologischer Wert zu (Ziff. 5.3.2 der Leitlinie aus dem Jahr 2016 unter Verweis auf Ziff. 3 Abs. 1 lit. b) des Anhangs III des Durchführungsbeschlusses). Dies hat die Beklagte zutreffend geprüft und festgestellt, weil schon die Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen haben, dass den sich auf ihrem Privatgrundstück befindlichen und streitgegenständlichen Bäumen ein besonderer, über das bloße ideelle Interesse der Kläger hinausgehender Wert zukommt, wie es etwa bei Naturdenkmalen, historischen Alleen, Jahrhunderte alten Bäumen, stadtbildprägenden historischen Bäumen vor einer Kirche oder naturschutzrelevanten Bäumen anzunehmen ist (vgl. 5.3.2 der Leitlinie aus dem Jahr 2016). Weil es sich dabei um Umstände handelt, die grundsätzlich der Sphäre der Kläger zuzurechnen sind, hätte es diesen oblegen, jedenfalls ansatzweise aufzuzeigen, dass ihren Pflanzen im Gegensatz zu allen anderen spezifizierten Pflanzen im maßgeblichen Umkreis ein heraushebender besonderer Wert zukommt. Unterlassen die Kläger bereits ein solches minimales Maß an Mitwirkung, so hat auch die Beklagte keine weiteren Ermittlungen anzustellen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass es sich bei der Beklagten nicht um die "zuständige amtliche Stelle" für die Prüfung eines solchen Ausnahmefalles handele, kann ihnen nicht gefolgt werden. Denn bei der Beklagten handelt es sich um den amtlichen Pflanzenschutzdienst i. S. v. § 59 Abs. 1 und 2 PflSchG i. V. m. dem RdErl. des MLU vom 08.04.2014 - 11.22-01471/1 über Zuständigkeiten im Landwirtschaftsrecht und damit um die für die Durchführung des PflSchG zuständige Behörde. Das Argument der Kläger, die Entscheidung über das Vorliegen eines Ausnahmefalles dürfe nicht dieselbe Behörde treffen, die die Fällung und Vernichtung der Pflanzen anordnet, weil andernfalls der Zusatz in der Ausnahmevorschrift "zuständige" amtliche Stelle obsolet wäre, geht fehl. Denn die von der Leitlinie des Julius-Kühn-Instituts aufgezeigte Ausnahme der Fällungsverpflichtung beruht auf Ziff. 3 Abs. 1 lit. b) des Anhangs III des Durchführungsbeschlusses, der sich ausschließlich an die Mitgliedstaaten richtet, sodass der Zusatz "zuständige" Stelle lediglich meint, dass der jeweilige Mitgliedstaat das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes von der nach dem jeweiligen nationalen Recht zuständigen Behörde prüfen zu lassen hat.

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Schließlich ist auch die Ermessensentscheidung der Beklagten zur Anordnung der Maßnahmen mit Blick auf die Fällung und Entsorgung der streitgegenständlichen Bäume rechtlich nicht zu beanstanden. Steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu, darf das Gericht nicht seine Entscheidung an die Stelle der Behördenentscheidung setzen, sondern letztere nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO). Soweit die Kläger darauf verweisen, dass der streitgegenständliche Bescheid bereits deshalb rechtswidrig sei, weil die Beklagte den ihr im Rahmen der Maßnahmenanordnung zustehenden Ermessensspielraum verkannt habe, sodass ein Ermessensausfall zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Denn das nach § 8 PflSchG auszuübende Ermessen war jedenfalls wegen der Pflicht der Beklagten zur Berücksichtigung des oben bereits näher bezeichneten Durchführungsbeschlusses auf null reduziert, sodass eine andere Maßnahme als die Fällung und anschließende Entsorgung der Bäume der Kläger nicht in Betracht kam.

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Bei dem Durchführungsbeschluss handelt es sich um einen Beschluss i. S. v. Art. 288 Abs. 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Fassung vom 01.12.2009, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EU L 112/21 vom 24.04.2012). Nach dieser Vorschrift sind Beschlüsse in allen ihren Teilen verbindlich, wobei sie nur für bestimmte Adressaten verbindlich sind, sofern sie sich an solche richten. Ausweislich seines Art. 10 richtet sich der Durchführungsbeschluss an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese sind zur Beachtung und Durchführung des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der Unionstreue verpflichtet und haben daher alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben, zu ergreifen. Dies bedeutet konkret, dass die Mitgliedstaaten dem Unionsrecht im innerstaatlichen Rechtsraum effektive Geltung zu verschaffen und ihm im Kollisionsfall den Vorrang vor dem nationalen Recht einzuräumen und die eigenen Handlungskompetenzen den Einschränkungen zu unterwerfen haben, die der Vertrag und die Rechtsakte der Union auferlegen. Andernfalls begehen sie eine Vertragsverletzung, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 und 259 AEUV sein kann.

37

Dies zugrunde gelegt bedeutet die Verbindlichkeit des Durchführungsbeschlusses für die Bundesrepublik Deutschland und damit auch für die beklagte Behörde als staatliche Einrichtung im vorliegenden Fall, dass sie ihr zustehendes Ermessen in der Weise auszuüben hatte, dass es mit den Regelungen des Durchführungsbeschlusses als Rechtsakt der Union in Einklang steht. Dieser Spielraum hatte sich für die Beklagte auf die Fällung und Entsorgung der streitgegenständlichen Bäume als einzig zulässige Maßnahme reduziert, weil Art. 7 Ziff. 3 des Durchführungsbeschlusses i. V. m. Ziff. 3 Abs. 1 lit. b) und c) des Anhangs III des Durchführungsbeschlusses ohne Einschränkung vorgibt, dass in abgegrenzten Gebieten zur Ausrottung des spezifizierten Organismus - hier des ALB - alle spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Umkreises von 100 m Radius um befallene Pflanzen zu fällen und auf Anzeichen eines Befalls zu untersuchen sind, sofern die zuständige amtliche Stelle nicht in einem Ausnahmefall zu dem Schluss kommt, dass die Fällung - aufgrund des besonderen gesellschaftlichen, kulturellen oder ökologischen Wertes der Pflanzen - unangemessen ist.

38

Den Klägern ist zwar zuzugestehen, dass die hierdurch bewirkte Ermessensbindung nicht so weit geht, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles von der zuständigen Behörde nicht mehr Rechnung getragen werden könnte und müsste. Im Regelfall ist jedoch ein Vorgehen gemäß der ermessensleitenden Vorschrift nicht zu beanstanden, sondern insbesondere verhältnismäßig (OVG LSA, Urt. v. 07.12.2016- 2 L 17/14 -, juris). So liegt es auch hier, weil die Kläger Besonderheiten, die es gebieten würden, im konkret zu entscheidenden Fall von den Vorgaben der ermessensleitenden Vorschrift abzuweichen, nicht geltend gemacht haben. Denn insbesondere der klägerische Hinweis auf verfügbare mildere Mittel betrifft nicht eine Besonderheit des vorliegenden Einzelfalls, sondern bezieht sich auf die grundsätzliche Entscheidung, alle spezifizierten Pflanzen innerhalb des 100 m-Radius zu fällen.

39

Dahinstehen kann deshalb, ob die von den Klägern aufgezeigten alternativen Maßnahmen wie Lockstofffallen, Insektizide, Schädlingsbekämpfung durch Erhitzen (vgl. Vorschrift IPPC-Standard ISPM 15) und Monitoring der Bäume in der gleichen Art und Weise geeignet sind, den ALB als Schadorganismus zu bekämpfen und deshalb möglicherweise von der Beklagten als milderes Mittel hätten Berücksichtigung finden müssen. Gleiches gilt für die von den Klägern als milderes Mittel aufgezeigte Untersuchung der betreffenden Pflanzen vor der Fällung. Denn entgegen der klägerischen Ansicht, hat auch nach dem Durchführungsbeschluss eine Untersuchung der Bäume erst nach der Fällung zu erfolgen. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Ziff. 3 Abs. 1 lit. b), c) des Anhangs III des Durchführungsbeschlusses, nach welchem alle spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Umkreises von 100 m Radius um befallene Pflanzen zu entfernen (fällen), zu untersuchen und zu beseitigen sind, wobei die Aufzählung bereits die zu beachtende Reihenfolge der Maßnahmen vorgibt. Dies korrespondiert mit dem Sinn und Zweck der ohne konkrete vorherige Untersuchung erfolgenden vorsorglichen Fällung spezifizierter Pflanzen.Diesbezüglich führt die Beklagte zutreffend aus, dass nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Stand eine vor der Fällung des Baumes erfolgende Pflanzenuntersuchung keine derartigen Aufschlüsse bringen kann, dass ein (Nicht-) Befall durch den ALB hinreichend sicher ist. Denn den Ausführungen der Leitlinien des Julius-Kühn-Instituts ist zu entnehmen, dass in der Vergangenheit durchgeführte Maßnahmen gezeigt haben, dass alle bisherigen Eradikationsmaßnahmen, die auf der Entnahme einzelner befallener Bäume beruhten, dazu führten, dass regelmäßig befallene Bäume übersehen wurden und in den Folgejahren neue Befallsbäume entdeckt wurden. Auch die sorgfältige Inspektion potenzieller Wirtsbäume in der Krone gibt keine vollständige Sicherheit, dass alle befallenen Bäume gefunden werden (Ziff. 4.4.8 der Leitlinie aus dem Jahr 2014 sowie Ziff. 5.3.2 der Leitlinie aus dem Jahr 2016). Denn die von den weiblichen Käfern abgelegten Eier sowie die daraus entstehenden Larven befinden sich zunächst unter der Rinde und sind deshalb bei einer - vor Fällung nur möglichen - Untersuchung von außen nicht zu erkennen. Weil aber die Folgen des Befalls durch den Schadorganismus des ALB gravierend sind, da ein solcher in der Regel zum Baumsterben führt und somit durch die Gefahr herunterfallender Äste ein Risiko für die Sicherheit des Straßenverkehrs birgt und wegen des immensen wirtschaftlichen Schadens, hat der Unionsgesetzgeber der Bekämpfung des Schädlings einen höheren Stellenwert beigemessen als dem Interesse an dem Erhalt - möglicherweise auch noch nicht befallener - Pflanzen. Weil aufgrund der relativen Flugträgheit der Käfer ein Befall der sich innerhalb des Umkreises von 100 m Radius befindenden Pflanzen aber besonders wahrscheinlich ist, hat eine Fällung dieser Pflanzen auch ohne Untersuchung und deshalb bereits dann zu erfolgen, wenn ein Befall noch nicht festgestellt worden ist. Die sich an die Fällung anschließende und vor allem auch das Pflanzeninnere umfassende Untersuchung liefert dann hinreichend sichere Aufschlüsse über einen Befall der Pflanze und die daraus resultierende Notwendigkeit der Ausbreitung des abgegrenzten Gebietes.

40

Soweit die Kläger anführen, dass ein Ermessensfehler auch darin liege, dass die Beklagte die Möglichkeit der Entfernung auch der Wurzeln und des Stammfußes der Bäume nicht erkannt und berücksichtigt habe, weil die Fällung ungeeignet sei, wenn sich dort ALB ansiedeln sollten, vermögen sie damit nicht durchzudringen.

41

Der daran anknüpfend von den Klägern gestellte Antrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beweisen, dass der ALB auch den Stammfuß und die Wurzeln der betroffenen Bäume befällt, war abzulehnen. Denn die Beweistatsache ist rechtlich unerheblich für die vorliegende Entscheidung, weil es für diese nicht darauf ankommt, ob der ALB auch den Stammfuß und die Wurzeln der betroffenen Bäume befällt, da Gegenstand der Klage die durch den streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Fällung der Bäume inklusive Stamm und nicht die Entfernung der Wurzeln ist. Selbst wenn es nicht ausgeschlossen sein sollte, dass sich ALB auch in den Wurzeln der zur spezifizierten Gattung gehörenden Pflanzen niederlassen, so führt dieser Umstand nicht zur Ungeeignetheit der Fällung. Vielmehr hat sich die Beklagte durch das Absehen von der Entfernung von Stammfuß und Wurzel für ein im Vergleich zur vollständigen Entfernung des Baumes milderes Mittel entschieden. Mag sich auch im Nachhinein herausstellen, dass eine Beseitigung der Bäume ohne Wurzel und Stammfuß nicht ausreichend war, um den ALB an diesen Bäumen zu beseitigen, so führt dies jedoch nicht dazu, dass die Fällung ungeeignet war. Dies hätte lediglich zur Folge, dass anschließend noch die Wurzeln und der Stammfuß einer Beseitigung zuzuführen sind. Es ist auch nach den fachlich fundierten Erkenntnissen des Julius-Kühn-Instituts sinnvoll, zunächst von der Beseitigung der Wurzeln abzusehen und erst dann, wenn ALB-Larvengänge nach der Fällung im Stammfuß (Stubben) zu erkennen sind, auch die Wurzeln zu beseitigen (vgl. Ziff. 5.3.1 der Leitlinie des Julius-Kühn-Instituts vom 04.11.2016). Dies beruht auf dem Umstand, dass sich der ALB grundsätzlich nicht in den Wurzeln, sondern in der Regel in Stamm und Baumkrone aufhält (vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Bestimmungshilfe asiatische Laubholzbockkäfer, S. 16). Denn der Entwicklungszyklus des ALB gestaltet sich derart, dass das ALB-Weibchen für die Eiablage am Stamm oder in den Kronenästen des Wirtsbaums einen Trichter oder einen Schlitz in die Rinde nagt und jeweils ein einzelnes Ei zwischen Bast und Splintholz schiebt, wobei es dabei die besonnten Partien von Ästen und Stämmen vorzieht. Die nach ein bis zwei Wochen geschlüpften Larven beginnen dann im Bast zu fressen. Anschließend dringen sie ins Holz ein und nagen stammaufwärts. Nach dem Schlüpfen vollziehen die Käfer in der Baumkrone einen Reifungsfraß. Im Gegensatz zum Citrusbockkäfer, der seine Eier grundsätzlich im Stammfuß ablegt, ist der ALB daher in der Regel in Baumwurzeln nicht zu finden (vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Bestimmungshilfe asiatische Laubholzbockkäfer). Deshalb ist eine Entfernung von Wurzel und Stammfuß erst dann sinnvoll, wenn der erst nach der Fällung freiliegende Stammfuß (ausnahmsweise) Larvengänge enthält.

42

Diesen hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen sind die Kläger mit ihrem Beweisantrag nicht substantiiert entgegengetreten.

43

Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der angeordneten Art und Weise der Fällung und Entsorgung. Diese entspricht den Ausführungen in Ziff. 4.6 der Leitlinie des Julius-Kühn-Instituts aus dem Jahr 2014 zu den ergänzenden Hinweisen zur Durchführung der Eradikationsmaßnahmen (vgl. auch Ziff. 5.3.10.7 der Leitlinie aus dem Jahr 2016). Auch wenn der Durchführungsbeschluss hinsichtlich der konkreten Fällung und Entsorgung keine genauen Vorgaben enthält, indem den Mitgliedstaaten lediglich auferlegt wird, alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Organismus während und nach der Fällung zu treffen (vgl. Ziff. 3 Abs. 1 lit. c) des Anhangs III des Durchführungsbeschlusses), so ist gegen die Ermessensentscheidung der Beklagten nichts einzuwenden. Insbesondere ist schon nicht ersichtlich, inwiefern die Kläger dadurch beschwert sein sollen, dass die Beklagte die (rechtmäßige) Fällung nicht nur selbst durchführen lassen, sondern auch die dabei entstandenen Kosten getragen hat.

44

Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil er - wie die Kläger meinen - die ihnen auferlegten Pflichten nicht hinreichend erkennen lässt. In der den Klägern gegenüber angeordneten Fällung und Entsorgung der betreffenden Bäume durch Beauftrage des Pflanzenschutzdienstes Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit der auferlegten Verpflichtung, diesen Personen Zugang zu den Bäumen zu gewähren, liegt zweifelsfrei für die Kläger eine Duldungsverpflichtung. Des zusätzlichen Erlasses eines selbständigen Duldungsbescheides bedarf es daher nicht.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

46

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

47

Die Höhe des Streitwertes findet ihren Grund in § 52 Abs. 2 GKG, weil der Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte dafür bietet, welche Bedeutung die Sache für die Kläger hat.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Juni 2017 - 1 A 328/16

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Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, die für ihn nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nac

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Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, die für ihn nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG) geltende Schutzzeit rückwirkend auf einen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegenden Zeitpunkt neu festzusetzen.

2

Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 28. Februar 20.. enden. Er wurde am 12. September 20.. zum Hauptmann ernannt. Seit dem 1. Oktober 2013 wird er als Stabsdienstoffizier im ... in N. verwendet.

3

Vom 16. September 20.. bis zum 12. November 20.. nahm der Antragsteller an einer besonderen Auslandsverwendung ..., teil. Dort erlitt er eine Gesundheitsschädigung. In Ausführung eines vor dem Sozialgericht ... geschlossenen Vergleichs teilte die Wehrbereichsverwaltung ... dem Antragsteller mit Bescheid vom 8. Mai 2013 mit, dass die bei ihm festgestellten Gesundheitsstörungen "Posttraumatische Belastungsstörung und im zeitlichen Verlauf Störung durch Extrembelastung DESNOS" als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 81 SVG, anerkannt würden. Für diese Gesundheitsstörungen wurde dem Antragsteller ab 1. November 20.. Ausgleich nach § 85 SVG nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 40 gewährt.

4

Das Bundesministerium der Verteidigung - P ... - legte dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. April 2013 dar, dass er aufgrund einer nicht nur geringfügigen gesundheitlichen Schädigung, die er infolge seiner Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung erlitten habe, unter die gesetzlichen Regelungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes falle. Demgemäß fänden auf ihn die in § 4 EinsatzWVG festgelegten gesetzlichen Regelungen zur Schutzzeit Anwendung.

5

Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf die vorgenannten Bescheide der Wehrbereichsverwaltung West und des Bundesministeriums der Verteidigung - P ... - die Nachzeichnung seines militärischen Werdeganges und die Aufhebung seiner planmäßigen Beurteilungen aus den Jahren 2006, 2011 und 2012. Er wies darauf hin, dass nach dem Handbuch zum Einsatz-Weiterverwendungsgesetz während der Schutzzeit planmäßige Beurteilungen unterbleiben müssten.

6

Mit Bescheid vom 26. Juni 2014, dem Antragsteller am 14. Juli 2014 eröffnet, teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) dem Antragsteller mit, dass man seinem Antrag nicht vollumfänglich entsprechen könne. Für ihn beginne gemäß Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung - P ... - vom 24. Juni 2014 die Schutzzeit mit dem Inkrafttreten des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes am 18. Dezember 2007. Demnach seien die nach diesem Datum erstellten Beurteilungen vom 20. Januar 2011 und vom 31. März 2012 aufzuheben. Hierüber ergehe eine gesonderte Aufhebungsverfügung. Auf der Basis der planmäßigen Beurteilung vom 1. Februar 2006 werde eine Nachzeichnung des militärischen Werdeganges des Antragstellers erfolgen.

7

Mit Bescheid vom 13. August 2014, dem Antragsteller am 3. September 2014 eröffnet, wiederholte das Bundesamt für das Personalmanagement die Mitteilung, dass der Antragsteller unter die gesetzliche Regelung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gestellt werde und die in § 4 EinsatzWVG festgelegte Schutzzeit auf ihn Anwendung finde. Die Schutzzeit beginne, wie ihm bereits bekannt gegeben sei, frühestens mit dem Inkrafttreten des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes am 18. Dezember 2007. Hinsichtlich seiner Förderung werde der Antragsteller nunmehr in einer Referenzgruppe betrachtet, die außer ihm nach Jahrgang, Werdegang, Kompetenzbereich, Verwendungsbereich und Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild vergleichbare Soldaten umfasse. Erreiche die Anzahl der Beförderungen bzw. Einweisungen oder Auswahlentscheidungen für höher dotierte Dienstposten von Angehörigen dieser Referenzgruppe den Rangplatz des Antragstellers innerhalb der Referenzgruppe, so sei dieser zu befördern bzw. einzuweisen oder fiktiv auf einen höher dotierten Dienstposten zu versetzen. Der Abteilungsleiter ... des Bundesamtes für das Personalmanagement habe am 3. Juli 2014 die maßgebliche Referenzgruppe gebilligt, in der der Antragsteller den 7. Platz belege.

8

Mit Schreiben an das Bundesamt für das Personalmanagement vom 4. September 2014 bat der Antragsteller um weitergehende Erläuterungen zu seiner Förderung und um Beteiligung der Bezirksschwerbehindertenvertretung ... Diese Auskünfte erteilte das Bundesamt für das Personalmanagement dem Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. November 2014. Darin heißt es unter anderem:

"Mit Schreiben vom 26.06.2014 (Bezug 3.) wurde Ihnen mitgeteilt, dass aufgrund der durch die Wehrbereichsverwaltung ... rückwirkend zum 01.11.20.. festgestellten einsatzbedingten Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung Sie unter die Schutzzeit des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gestellt wurden. Gemäß Feststellung BMVg P ... vom 24.06.2014 beginnt die Schutzzeit mit Inkrafttreten des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes am 18.12.2007. Danach waren die nach diesem Datum erstellten Beurteilungen vom 20.01.2010 und 31.03.2012 aufzuheben."

9

Gegen diesen ihm am 17. Dezember 2014 eröffneten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 14. Januar 2015 Beschwerde ein. Im Begründungsschriftsatz vom 24. März 2015 machte er im Wesentlichen geltend, dass die Schutzzeit in dem Zeitpunkt einsetze, in dem der Einsatzgeschädigte mit der medizinischen Behandlung seiner durch den Einsatz bedingten Gesundheitsstörung beginne. Dies erschließe sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 22 Abs. 1 EinsatzWVG, wonach ab 1. Juli 1992 erlittene gesundheitliche Schädigungen, die mit den bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar seien, zu einer entsprechenden Anwendung dieses Gesetzes führten. Damit greife das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz bis zum Jahr 1992 zurück. Deshalb beantrage er die Festsetzung der Schutzzeit auf den Beginn seiner einsatzbedingten medizinischen Behandlung (im Jahr 20..) sowie - unter Berücksichtigung der abgeänderten Schutzzeit -seine erneute Betrachtung nach den Richtlinien für die Förderung von Soldatinnen und Soldaten, die vom Dienst freigestellt seien.

10

Die Beschwerde wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 29. Juni 2015 als verspätet zurück. Es führte aus, dass die Mitteilung über den Beginn der Schutzzeit bereits im Schreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 26. Juni 2014 enthalten gewesen sei. Nach dessen Eröffnung am 14. Juli 2014 habe der Antragsteller die bis zum 14. August 2014 laufende Beschwerdefrist beachten müssen. Seine Beschwerde datiere vom 14. Januar 2015 und sei erst am 30. März 2015 beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen. Der Bescheid vom 27. November 2014 stelle lediglich eine wiederholende Verfügung dar, die keine erneute Beschwerdefrist eröffnet habe.

11

Gegen diesen ihm am 8. Juli 2015 eröffneten Bescheid hat der Antragsteller am 31. Juli 2015 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 6. August 2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

12

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. Er macht geltend, dass der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 27. November 2014 in der Sache als eigenständig anfechtbarer Zweitbescheid zu werten sei.

13

Der Antragsteller beantragt zuletzt,

den Beginn der Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG für ihn auf den 1. November 20.. festzusetzen.

14

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Es verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 919/15 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

17

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

18

1. Zwar ist der Antrag statthaft und zulässig.

19

a) Für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist gemäß § 17 Abs. 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten - hier nach § 21 Abs. 1 WBO zum Bundesverwaltungsgericht - eröffnet.

20

Die Wehrdienstgerichte sind unter anderem für Streitigkeiten sachlich zuständig, die Entscheidungen über die dienstliche Verwendung eines Soldaten betreffen (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 1 WB 38.09 - Buchholz 232.2 § 7 AZV Nr. 2 Rn. 20 und vom 26. Oktober 2012 - 1 WDS-VR 6.12 und 1 WDS-VR 7.12 - BVerwGE 145, 24, Rn. 23 ff. jeweils m.w.N.). Truppendienstliche Verwendungsentscheidungen sind solche Maßnahmen oder Entscheidungen, die sich nicht auf den dienstrechtlichen Status des Soldaten (z.B. Begründung, Änderung und Dauer des Wehrdienstverhältnisses), sondern auf die Gestaltung des militärischen Dienstbetriebs beziehen und durch die der zuständige militärische Vorgesetzte oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr festlegt, wann, wo und wie - d.h. zu welchen Zeiten, an welchem Ort, mit welchem Inhalt und unter welchen fachlichen und/oder persönlichen Voraussetzungen - der Soldat seinen Dienst zu verrichten hat (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 WB 38.09 - Buchholz 232.2 § 7 AZV Nr. 2 Rn. 20). Die hier strittige Festsetzung des Beginns der Schutzzeit im Sinne des § 4 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, zuletzt geändert durch Art. 12 GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz vom 21. Juli 2014 ) stellt hiernach für Soldaten eine Verwendungsentscheidung dar. Mit ihr wird der Zeitpunkt fixiert, von dem an die dienstliche (Weiter-)Verwendung eines einsatzgeschädigten Soldaten (§ 1 Nr. 1 EinsatzWVG) ohne Veränderung seines Soldatenstatus unter bestimmten, vom Einsatz-Weiterverwendungsgesetz konkretisierten persönlichen und/oder fachlichen Voraussetzungen erfolgt.

21

Ziel und Schutzzweck des am 18. Dezember 2007 in Kraft getretenen Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ist es, einsatzgeschädigten Soldatinnen und Soldaten grundsätzlich die Herstellung der Dienstfähigkeit für die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, für eine Weiterverwendung beim Bund oder für eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben sowie die hierfür erforderliche berufliche Qualifizierung im Soldatenstatus zu ermöglichen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Abschnitt A "Problem und Ziel", BT-Drs. 16/6564 vom 4. Oktober 2007, S. 1). Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz richtet sich also - wie bereits die Gesetzesbezeichnung belegt - vorrangig auf die Weiterverwendung der einsatzgeschädigten Soldaten, ohne zunächst in ihre statusrechtliche Position einzugreifen. Die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die angestrebte Weiterverwendung haben einerseits fachliche Komponenten (vornehmlich die berufliche Qualifizierung nach Maßgabe des § 3 EinsatzWVG), andererseits persönliche Komponenten (insbesondere die medizinische Behandlung der gesundheitlichen Schädigung); sie prägen die angestrebte Weiterverwendung als inhaltliche Modifikation der dienstlichen Verwendung des Betroffenen und sind gleichzeitig die gesetzlichen Kriterien für die Definition der Schutzzeit im Sinne des § 4 EinsatzWVG. Schutzzeit ist danach die Zeit, in der Einsatzgeschädigte entweder medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 EinsatzWVG oder anderen Gesetzen benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Aus den Einschränkungen bzw. Verboten einer Entlassung oder Kündigung in § 4 EinsatzWVG sowie aus den Regelungen zum Ende der Schutzzeit in § 4 Abs. 3 EinsatzWVG ergibt sich, dass die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Vorentscheidung oder Teilregelung zum Status des einsatzgeschädigten Soldaten enthält. Sie konzentriert und beschränkt ihren Regelungsgehalt vielmehr auf einen verwendungsbezogenen Gesichtspunkt, nämlich auf den Zeitpunkt, ab dem die dienstliche (Weiter-)Verwendung des einsatzgeschädigten Soldaten eine fachliche und/oder persönliche Modifikation erfährt. Insoweit kann offenbleiben, ob die Zuständigkeitsvorschrift in § 4 Abs. 4 EinsatzWVG (für die Stellen, die über Statusänderungen zu entscheiden haben) im Fall des Antragstellers Auswirkungen auf den Rechtsweg hat. Denn diese Bestimmung betrifft allein die Zuständigkeit für die hier nicht in Rede stehende Entscheidung über das Ende der Schutzzeit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 EinsatzWVG.

22

b) Die Entscheidung über den Beginn der Schutzzeit ist keine Vor- oder Zwischenentscheidung über die dienstliche Verwendung des einsatzgeschädigten Soldaten, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer isolierten Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte nicht zugänglich ist (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 1 WB 59.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 84 Rn. 26 und vom 25. September 2014 - 1 WB 49.13 - Rn. 21). Vielmehr wird durch sie mit unmittelbarer Bindungswirkung für die Personalführung und Personalverwaltung festgelegt, ab wann die Verwendung eines einsatzgeschädigten Soldaten den dargestellten inhaltlichen Modifikationen unterliegt.

23

c) Der Antragsteller ist für die von ihm gewünschte Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung zur Neufestsetzung des Beginns seiner Schutzzeit antragsbefugt.

24

Die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit ist die wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung (unter anderem) der beruflichen Qualifikation, auf die ein Einsatzgeschädigter gemäß § 3 Abs. 1 EinsatzWVG einen Rechtsanspruch hat. Im Hinblick auf diese materielle Vorwirkung der angestrebten Festsetzung für ein subjektives Recht des Einsatzgeschädigten kann dieser sich unmittelbar aus dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz auf die mögliche Verletzung eines individuellen Rechts berufen. Überdies stellt die strittige Festsetzung eine spezifische Ausprägung der verwendungsbezogenen Fürsorgepflicht des Vorgesetzten bzw. der zuständigen personalbearbeitenden Stelle der Bundeswehr aus § 10 Abs. 3 SG dar. Der Anspruch eines Soldaten auf Wahrung dieser Pflicht gehört zu den individuellen geschützten Rechten, die er im Rahmen des § 17 Abs. 1 WBO geltend machen kann.

25

d) Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt.

26

Die für den Antragsteller bisher festgesetzte Schutzzeit ist nach Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung noch nicht beendet worden. Es gibt bisher keine Entscheidung über das Ende der Schutzzeit für den Antragsteller im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 EinsatzWVG.

27

Davon abgesehen erschöpft sich die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit nicht darin, für die Zukunft verbindlich zu fixieren, ab welchem Zeitpunkt die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EinsatzWVG genannten Maßnahmen für die (Weiter-)Verwendung des einsatzgeschädigten Soldaten maßgeblich und die damit korrespondierenden gesetzlichen und in Erlassen festgelegten Schutzbestimmungen (z.B. in § 5 EinsatzWVG und in Nr. 222 Handbuch Einsatz-Weiterverwendungsgesetz) zu beachten sind.

28

Vielmehr soll die Festsetzung generell - unabhängig von einer verpflichtenden Wirkung - dokumentieren, ab wann im dienstlichen Werdegang eines einsatzgeschädigten Soldaten eine Modifikation seiner Verwendung nach den materiellen Kriterien des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EinsatzWVG stattgefunden hat. Diese weitgefasste Zwecksetzung gestattet es, auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt den Beginn der Schutzzeit gerichtlich zu kontrollieren und gegebenenfalls dessen Neufestsetzung zu veranlassen.

29

2. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

30

Die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit auf den 18. Dezember 2007 ist bereits im Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26. Juni 2014 und erneut in dessen Bescheid vom 13. August 2014 erfolgt, die jeweils an den Antragsteller gerichtet waren. Diese Festsetzung, mit der zugleich ein früherer Beginn der Schutzzeit (schon ab 1. November 20..) abgelehnt wurde, ist bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller gegen sie nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt hat (dazu nachfolgend a). Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. November 2014 stellt insoweit keinen Zweitbescheid dar, der die Beschwerdefrist neu eröffnet hätte (dazu nachfolgend b).

31

a) Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 WB 26.10 - Rn. 20 und vom 29. Januar 2013 - 1 WB 5.12 - juris Rn. 27, jeweils m.w.N.). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den Beginn der gerichtlichen Antragsfrist an die Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids knüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist nur die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus. Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 30).

32

Eine besondere Form der Bekanntgabe ist für die Mitteilung des Beginns der Schutzzeit im Sinne des § 4 EinsatzWVG nicht vorgeschrieben. Für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist mithin die vom Antragsteller durch Eröffnung des Bescheids vom 26. Juni 2014 am 14. Juli 2014 erlangte positive Kenntnis, dass für ihn die Schutzzeit erst ab 18. Dezember 2007 und nicht schon ab 1. November 20.. gilt. Im Bescheid wird ausdrücklich ausgeführt, dass man dem Antrag „nicht vollumfänglich“ habe entsprechen können.

33

Begann die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 WBO demnach am 15. Juli 2014, so endete sie nach der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Regelung des § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 14. August 2014. Innerhalb der Frist hat der Antragsteller keine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde vom 14. Januar 2015 ist verspätet. Der Fristablauf wird auch nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO als „unabwendbarer Zufall“ zu werten sind. Der Rechtsbehelf der Beschwerde und die dafür geltende Frist des § 6 Abs. 1 WBO können bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 1 WB 38.08 - Rn. 31 § 7 wbo nr. 5> m.w.N.). Truppendienstliche Erstmaßnahmen, gegen die - wie hier - nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, bedürfen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keiner Rechtsbehelfsbelehrung (§ 7 Abs. 2 WBO).

34

b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. November 2014 keine neue Sachentscheidung (Zweitbescheid) über die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit dar, sondern lediglich eine informatorische wiederholende Verfügung.

35

Unter einer wiederholenden Verfügung ist die Wiederholung einer (gegebenenfalls bereits unanfechtbaren) Entscheidung oder Maßnahme oder der Hinweis auf eine solche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen, ohne dass eine erneute Entscheidung ergeht. Ob ein Bescheid (ganz oder teilweise) als Zweitbescheid oder lediglich als wiederholende Verfügung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Verlautbarung eine neue Sachentscheidung getroffen hat. Das ist durch Auslegung des Bescheids zu ermitteln (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2014 - 1 WB 53.13 - juris Rn. 30 m.w.N. und vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 301 WB 30.14 - juris Rn. 38).

36

Inhalt und Begründung des Bescheids vom 27. November 2014 dokumentieren unmissverständlich, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr keine neue Sachentscheidung über den Beginn der Schutzzeit im Sinne des § 4 EinsatzWVG treffen wollte, sondern lediglich auf den bereits dem Antragsteller mit Bescheid vom 26. Juni 2014 mitgeteilten Inhalt der Festlegung des Bundesministeriums der Verteidigung - P ... - vom 24. Juni 2014 hingewiesen hat. Für eine neue Regelung zur Schutzzeit bestand auch keine Veranlassung, weil es in dem Bescheid vom 27. November 2014 lediglich um die Beantwortung von Fragen der Förderung des Antragstellers aus dessen Schreiben vom 4. September 2014 ging. In diesem Schreiben hatte der Antragsteller einen noch weiter rückwirkenden Antrag zu § 4 EinsatzWVG nicht gestellt.

37

Der Antrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befallsverdächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die weder Träger von Schadorganismen sind noch im Verdacht stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, vernichtet werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen.

(2) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.

(3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der vom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvorgänger zu der Maßnahme durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz oder gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder Anordnung Anlass gegeben hat.

(4) Für Streitigkeiten über die Entschädigungsansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen;
2.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen;
3.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
4.
anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen;
5.
das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
6.
die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten;
7.
die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen;
8.
die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken;
9.
den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken;
10.
das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial),
a)
bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken,
b)
von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen;
11.
anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind;
12.
das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
13.
das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
14.
anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
15.
Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen
a)
vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder
b)
im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen
zu erlassen;
16.
Vorschriften über die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,

1.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht,
2.
durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben,
b)
vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen.
Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.

(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten und dadurch

1.
Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.
fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder
3.
Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild
zu gefährden.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen;
2.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen;
3.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
4.
anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen;
5.
das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
6.
die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten;
7.
die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen;
8.
die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken;
9.
den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken;
10.
das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial),
a)
bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken,
b)
von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen;
11.
anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind;
12.
das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
13.
das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;
14.
anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
15.
Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen
a)
vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder
b)
im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen
zu erlassen;
16.
Vorschriften über die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,

1.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht,
2.
durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
a)
in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben,
b)
vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen.
Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.

(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten und dadurch

1.
Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.
fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder
3.
Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild
zu gefährden.

Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.

(1) In den Ländern obliegt die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, der Kontrollen nach Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Mitwirkung bei der Durchführung des Aktionsplanes nach § 4 sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

(2) Als Pflanzenschutzdienst haben die zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:

1.
die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf das Auftreten von Schadorganismen,
2.
die Überwachung des Beförderns, des Inverkehrbringens, des Lagerns, der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Kultursubstraten im Rahmen des Pflanzenschutzes sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen Bescheinigungen,
3.
die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes, insbesondere der guten fachlichen Praxis einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes, auch mit Ausrichtung auf eine Verminderung der Risiken, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Naturhaushalt entstehen können, und Ausrichtung auf die Umsetzung des Aktionsplanes nach § 4 einschließlich der Durchführung des Warndienstes auch unter Verwendung eigener Untersuchungen und Versuche,
4.
die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes, der Resistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken,
5.
die Durchführung der für die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 erforderlichen Untersuchungen und Versuche,
6.
die Berichterstattung über das Auftreten und die Verbreitung von Schadorganismen, über die Überwachung nach Nummer 8 sowie die zur Umsetzung des Aktionsplanes nach § 4 getroffenen Maßnahmen,
7.
die Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen,
8.
die Überwachung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des Verbringens im Inland und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenstärkungsmitteln und Zusatzstoffen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans.

2

Der Kläger betreibt den Kiessandtagebau (W.-T.). Mit Bescheid vom 17.07.1996 ließ das Bergamt Staßfurt den Sonderbetriebsplan "Verkippung nichtkontaminierter Erdstoffe und unbelasteten Bauschutts im Kiessandtagebau (W.)" zu. Der Bescheid enthielt einen Widerrufsvorbehalt und wurde nachfolgend mehrfach geändert.

3

Mit Bescheid vom 21.04.2004 fügte der Beklagte folgende Auflagen hinzu:

4

"2.1 Zur Verfüllung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Kiessandtagebaus (W.) werden nachfolgend aufgeführte Abfallarten zugelassen:

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2.2 Im Rahmen der Verwertung werden nachfolgend aufgeführte Abfallarten nur für die Verwendung im Wegebau zugelassen:

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6

2.3 Die für die Verfüllung sowie im Wegebau zugelassenen Abfallarten haben die Zuordnungswerte bis Z 1.1 (Eluat) der LAGA Richtlinie M 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Rohstoffen/Abfällen – Technische Regeln" vom 06. November 1997 einzuhalten."

7

Mit Bescheid vom 03.04.2012 änderte der Beklagte den Bescheid über die Zulassung des Sonderbetriebsplans – nach Anhörung des Klägers – erneut ab und ergänzte diesen durch folgende Regelungen:

8

"1.1 Für die Verfüllung des Kiessandtagebaus (W.-T.) im Rahmen der Wiedernutzbarmachung, von der Basisfläche aus maximal bis 0,5 m unter die vorgesehene Geländeoberfläche, werden neben tagebaueigenem Abraum die nachfolgend aufgeführten Materialien zugelassen:

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9

1.2 Die in Ziff. 1.1 des Tenors aufgeführten Materialien haben die bodenartspezifischen Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff (Tabelle II.1.2-2) und Eluat (Tabelle II.1.2-3) nach den "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)" vom 05.11.2004 (TR Boden 2004) einzuhalten.

10

1.3 Einsatz von Stoffen für notwendige technische Maßnahmen

11

1.3.1 Für genau definierte technische Maßnahmen (z.B. Wegebaumaßnahmen, Maßnahmen zur Böschungssicherung) können folgende Materialien eingesetzt werden:

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12

1.3.2 Die in Ziff. 1.3.1 aufgeführten Abfallarten für genau definierte technische Maßnahmen haben die Zuordnungswerte Z 1.1 im Feststoff (Tabelle II.1.4-5) und im Eluat (Tabelle II.1.4-6) entsprechend LAGA 20 in der Fassung vom 06.01.1997 einzuhalten.

13

14

1.4 Abweichend wird für den Parameter Sulfat eine maximal mögliche Schadstoffkonzentration von 300 mg/l und für den Parameter Chlorid eine maximal mögliche Schadstoffkonzentration von 50 mg/l festgelegt.

15

16

1.6.7 Überschreiten die Parameter des angelieferten Materials die maximal zulässigen Schadstoffkonzentrationen, die sich aus den Ziffern 1.2 und 1.3.2 des Tenors ergeben, ist eine Verfüllung im Tagebau bzw. ein Einsatz für technische Maßnahmen auszuschließen."

17

Hiernach waren folgende Abfälle nicht mehr für die Verfüllung zugelassen:

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18

Für die Verwendung im Wegebau waren hiernach folgende Abfälle nicht mehr zugelassen:

19

AVV-Schlüssel

Bezeichnung

10 13 14

Betonabfälle und Betonschlämme

20

Zur Begründung führte der Beklagte aus, durch den Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit (MW) und des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (MLU) vom 19.05.2009 sei das „Konzept zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und Abgrabungen“ vom 29.05.2008 zur Anwendung in der Landesverwaltung in den berg-, abfall- und bodenschutzrechtlichen Vollzug eingeführt worden. Dieses Konzept sehe vor, dass die Verwertung von Abfällen im Bergbau auf der Grundlage der technischen Regeln der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall und des Länderausschusses Bergbau sowie der für die durchwurzelbare Bodenschicht anzuwendenden Vollzugshilfe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz zu § 12 BBodSchV erfolge.

21

Rechtsgrundlage für die Änderung der Sonderbetriebsplanzulassung sei § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen sei nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nur zulässig, insoweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 erforderlich sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die unter Nr. 1.1 und 1.2 getroffenen Regelungen, dass bestimmte Abfallarten zukünftig nicht mehr verfüllt werden dürfen und dass die verbleibenden Abfallarten zukünftig nur noch ein Schadstoffinventar im Umfang der bodenspezifischen Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff enthalten dürfen, diene der Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG. Wiedernutzbarmachung sei die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Grundsätzlich sei die Wiederverfüllung mit dem öffentlichen Interesse vereinbar. Zur ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung gehöre, dass die Verfüllung des Tagebaus so erfolge, dass keine Nachteile für das öffentliche Interesse entstehen könnten, insbesondere, dass alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten würden und vom Schadstoffinventar der zur Verfüllung genutzten Abfälle keine nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Grundwasser im Bereich der in Anspruch genommenen Flächen ausgingen. Schon deshalb sei es zwingend, dass nur zur Verfüllung geeignete Materialen verwendet würden und dass das Schadstoffinventar der Abfälle auf ein unbedenkliches Maß beschränkt werde.

22

Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG sei auch die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu beachten. Diese Norm enthalte weitere materielle Zulassungsvoraussetzungen. Hiernach seien auch die Vorschriften des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts zu beachten. Damit werde der Katalog der Zulassungsvoraussetzungen erweitert. Die hier getroffenen Regelungen gewährleisteten, dass die Verfüllung des Tagebaues ordnungsgemäß und schadlos sowie unter Beachtung des öffentlichen Interesses erfolge und von ihr langfristig keine Gefahren oder Nachteile für die Umweltschutzgüter, insbesondere Boden und Wasser, ausgehen könnten. Die getroffenen Regelungen könnten auch ungeachtet der bisher unauffälligen Wasserparameter ergehen, da insbesondere die umweltrechtlichen Vorsorgepflichten dynamischer und nicht statischer Natur seien.

23

Die unter Nr. 1.1 getroffene Regelung, dass bestimmte Abfallarten zukünftig nicht mehr verfüllt werden dürfen, sei erforderlich. Es dürften nur Materialien zur Verfüllung gelangen, die bodenschutzrechtliche Anforderungen erfüllten. Zur Verfüllung sei daher in der Regel nur Bodenmaterial geeignet, welches die in der TR Boden genannten Anforderungen erfülle. Dies sei berg- und bodenschutzrechtlich zwingend. In ein durch bergbauliche Maßnahmen geschaffenes Restloch dürfe nur Material eingebracht werden, das geeignet sei, die natürlichen Bodenfunktionen, insbesondere die Bodenfunktion des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BBodSchG, zu erfüllen. Denn werde – wie hier – das Verfüllmaterial offen in das Restloch eingebaut, werde dadurch zwangsläufig Boden i.S.d. § 2 Abs. 1 BBodSchG hergestellt, der dann – wie der zuvor abgetragene Boden – die Bodenfunktionen i.S.d. § 2 Abs. 2 BBodSchG erfüllen müsse. Material, das kein Bodenmaterial sei, habe nicht die erforderlichen bodenphysiologischen Eigenschaften, um natürliche Bodenfunktionen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG erfüllen zu können. Daher dürfe Material, das kein Bodenmaterial sei, gemäß Bodenschutzrecht nicht als Boden in ein bergbaulich geschaffenes Restloch eingebracht werden.

24

Auch die Beschränkung des bisher zugelassenen Schadstoffinventars gemäß Nr. 1.2 sei erforderlich. Die Erkenntnisse über die Wirkungen von Schadstoffen entwickelten sich ständig weiter. Ausdruck dessen sei die stetige Anpassung vorhandener Regelungen an diese Erkenntnisse, unter anderem der LAGA M 20, die im Vergleich zu früheren Fassungen deutlich strengere Werte enthielten. Damit erfolge die erforderliche Harmonisierung zwischen den Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Bodenmaterial und sonstigen mineralischen Abfällen einerseits und den mit Werten versehenen Vorsorgeregelungen vor allem des Bodenschutzrechts andererseits. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und zuverlässigen Betriebsführung könnten die Anforderungen aus dem Wasser-, Abfall-, Bodenschutz- und Immissionsschutzrecht mit dem Ziel umgesetzt werden, ein etwaiges Schadstoffinventar so gering zu halten, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers und des Bodens der Tagebau- und Betriebsgrundstücke selbst sowie der benachbarten Grundstücke ausgeschlossen werden könne. Zum Erreichen dieses Zieles sei gemäß den Regelungen des Bodenschutzrechtes Vorsorge gegen die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen zu leisten. Insbesondere seien grundsätzlich die Vorsorgewerte des Anhanges 2 Nr. 4 BBodSchV einzuhalten, denn durch die Verfüllung werde Boden hergestellt, für den der Unternehmer vorsorgepflichtig sei. Es wäre ein offenkundiger Verstoß gegen geltendes Bodenschutzrecht, wenn es dem Unternehmer bergrechtlich erlaubt wäre, im Zuge der Verfüllung einen Boden herzustellen, für den er im unmittelbaren Anschluss an die Verfüllung gemäß den bodenschutzrechtlichen Vorschriften sogleich wieder vorsorgepflichtig wäre, weil die Vorsorgewerte überschritten würden. Durch die Einhaltung der Vorsorgewerte werde gleichzeitig eine schadlose und ordnungsgemäße Abfallverwertung sichergestellt und die Verwendung ungeeigneter Abfälle verhindert. Diesen bodenschutzrechtlichen Anforderungen würden die Werte der LAGA M 20 n.F. gerecht, indem sie die Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV als Z 0-Werte für Bodenmaterial, das uneingeschränkt offen eingebaut werden dürfe, übernehme und im Übrigen für Kriterien, für die Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV keine Vorsorgewerte bestimme, Werte auf einem entsprechenden Vorsorgeniveau festlege. Auch die bodenschutzrechtlich durch § 9 BBodSchV eröffneten Spielräume setze die LAGA M 20 n.F. um, indem sie unter bestimmten Voraussetzungen die Einhaltung höherer Z 0*-Werte und bei geogen oder anthropogen erhöhter Hintergrundbelastung eine entsprechende Überschreitung der Z 0-Werte erlaube.

25

Durch die Einhaltung der auf Grundlage der Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV abgeleiteten Z 0-Werte gemäß LAGA M 20 n.F. werde auch dem Besorgnisgrundsatz des § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG entsprochen, da dann sichergestellt sei, dass es zu keinen Schadstoffeinträgen kommen könne, die oberhalb der Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS-Werte) lägen, deren Einhaltung wasserrechtlich geboten sei. Würden bei einer Verfüllung die Z 0/Z 0*-Werte gemäß LAGA M 20 n.F. und damit auch die GFS-Werte gemäß dem GFS-Papier der LAWA nicht eingehalten, wäre im konkreten Einzelfall die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung des Grundwassers gegeben, die die Verfüllung wasserrechtlich erlaubnispflichtig machen würde. Die Einhaltung der Z 0-Werte gemäß LAGA M 20 n.F. sei folglich bodenschutz- und wasserrechtlich und damit auch abfallrechtlich geboten. Sie müssten gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG auch bergrechtlich eingehalten werden.

26

Die Beschränkungen für technische Bauwerte gemäß Nr. 1.3 seien ebenfalls erforderlich. Um die Verfüllung realisieren zu können, müssten sogenannte technische Bauwerke (Fahrstraßen und Böschungssicherungsmaßnahmen) errichtet werden. Diese müssten, damit auf der Verfüllfläche die notwendige Stabilität erreicht werde, aus anderen Materialien als nur Bodenmaterial errichtet werden können. Dazu sei in dem "Konzept zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und Abgrabungen" vom 29.05.2008 eine Positivliste (Tabelle 5) aufgestellt worden, in der die Abfälle aufgeführt seien, die zur Errichtung technischer Bauwerke verwendet werden könnten. Die Zulassung der Z 1-Werte sei aufgrund des am 19.05.2009 erlassenen Anhangs (Tabelle 4) zu dem genannten Konzept möglich. Die Festsetzung großzügigerer Werte für die Parameter Sulfat und Chlorid sei möglich, da im Gebiet um den Tagebau (W.-T.) entsprechende Vorbelastungen vorlägen.

27

Die nachträgliche Aufnahme der Auflagen in die bestandskräftige Betriebsplanzulassung sei auch wirtschaftlich vertretbar. Dem Unternehmer könne eine nachträgliche Auflage nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG nur dann nicht auferlegt werden, wenn die Erfüllung für ihn selbst (subjektiv) und zugleich für gleichartige Einrichtungen anderer Betriebe (objektiv) wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Hier seien die Auflagen weder für den Kläger noch für einen Durchschnittsunternehmer, der Kies und Sand abbaue, wirtschaftlich unvertretbar. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass er als Folge der Beschränkung der bisher zugelassenen Abfälle keinen angemessenen Gewinn mehr erzielen könne oder die Substanz seines Vermögens angreifen müsse. Der vorliegende Bescheid berühre in keiner Weise den Gewinnungsbetrieb des Klägers. Der vorliegende Bescheid könne allein Auswirkungen auf den Verfüllungsbetrieb haben. Im Bereich der "Nachsorge" seien die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers jedoch nur insoweit relevant, als ihm die Bodenschatz-/Rohstoffgewinnung nicht durch unverhältnismäßige "Nachsorgemaßnahmen" wirtschaftlich unmöglich gemacht werden dürfe. Auf die Wirtschaftlichkeit allein des Verfüllbetriebes komme es dagegen nicht an. Insbesondere sei nicht relevant, ob der unter Geltung des bisherigen Zulassungsbescheides bislang mit der Verfüllung erwirtschaftete Gewinn künftig geschmälert oder genommen werde. Dass es auf die mit dem Verfüllbetrieb bisher erzielten Vorteile nicht ankomme, ergebe sich auch daraus, dass der Kies und Sand abbauende Unternehmer nicht in jedem Fall zur Verfüllung von Restlöchern verpflichtet und auch dem Kläger die Art und Weise der Wiedernutzbarmachung nicht aufgegeben worden sei. Dieser habe sich vielmehr selbst für eine Verfüllung als Form der Wiedernutzbarmachung entschieden und deshalb entsprechende Betriebspläne zur Zulassung eingereicht. Es stehe ihm frei, künftig auch eine andere als die bisher vorgesehene Form der Wiedernutzbarmachung zu wählen. Gegen die Annahme, dass die verfügte Herabsetzung des maximal zulässigen Schadstoffinventars des nicht für technische Zwecke eingesetzten Verfüllmaterials zu wirtschaftlich unzumutbaren Nachteilen für den Kläger führe, spreche auch, dass das von ihm eingesetzte Verfüllmaterial seit Jahren die jetzt verfügten Z 0-Werte gemäß TR Boden mit den zugelassenen Erhöhungen bei den Parametern Chlorid und Sulfat tatsächlich eingehalten habe. Auch der Ausschluss der Abfallarten 01 04 13, 19 12 09 und 19 13 02 könne nicht zu wirtschaftlich unzumutbaren Nachteilen für den Kläger führen, da Abfälle dieser Abfallarten in den Jahren 2002 bis 2010 von ihm nicht für die Verfüllung eingesetzt worden seien. Zudem würden auch die Betriebsplanzulassungen der anderen Unternehmen, die tagebaufremde Abfälle im Rahmen der Wiedernutzbarmachung zur Verfüllung verwendeten, und die von anderen Behörden erteilten Genehmigungen für vergleichbare Tätigkeiten von Betrieben, die nicht unter Bergaufsicht stünden, entsprechend angepasst. Hierdurch würden Wettbewerbsverzerrungen vermieden.

28

Die nachträglich aufgenommenen Beschränkungen seien nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ohne weiteres erfüllbar. Es sei technisch möglich, angelieferte Abfälle so zu sortieren, dass sie die vorgeschriebenen Werte einhielten. Auch für die Verfüllung entstünden durch die nähere Beschreibung und Einschränkung der zugelassenen Abfälle bzw. des zugelassenen Verfüllmaterials keine technischen Schwierigkeiten.

29

Die Aufnahme nachträglicher Auflagen stehe im Ermessen der Behörde. Durch die relativ strengen Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufnahme von Auflagen, bei der die Interessen des Unternehmens bereits zu beachten seien, werde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG das Ergebnis der Interessenabwägung bereits intendiert. Den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers stehe seine Verpflichtung gegenüber, neue Standards im Umweltschutz zu akzeptieren. Die Wahrung der Schutzgüter Boden und Wasser liege im Allgemeininteresse. Demgegenüber habe das wirtschaftliche Interesse des Klägers am unveränderten Fortbestand des Zulassungsbescheides geringeres Gewicht, weil der Verfüllbetrieb nur einen nachgeordneten Teil des Unternehmenszwecks, des Kies- und Sandabbaus, darstelle. Dieser werde durch die Einschränkung der Sonderbetriebsplanzulassung in keiner Weise berührt. Zudem sei die Verfüllung nicht die einzige Möglichkeit der Wiedernutzbarmachung. Selbst wenn man nur den Verfüllbetrieb in den Blick nehme, sei nicht zu erwarten, dass die Einschränkung der zur Verfüllung zugelassenen Abfälle zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung dieses Teils des Unternehmens führe. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil die nachträgliche Beifügung oder Änderung von Auflagen in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ausdrücklich vorgesehen sei. Er sei im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Allgemeininteresse am Schutz des überragend wichtigen Schutzguts Wasser und am Schutz des Bodens das Interesse des Klägers am unveränderten Bestand der Betriebsplanzulassung überwiege.

30

Die Änderung der Sonderbetriebsplanzulassung könne auch auf den in dem Bescheid vom 17.07.1996 enthaltenen Widerrufsvorbehalt gestützt werden. Der Widerrufsvorbehalt sei bestandskräftig und damit wirksam. Er könne den Bescheid gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG widerrufen, ohne an weitere gesetzliche Voraussetzungen gebunden zu sein. Auch der Widerrufsvorbehalt selbst enthalte keine Voraussetzungen für den Widerruf. Der Widerruf stehe im Ermessen der Behörde. Er habe berücksichtigt, dass ein wirksamer Schutz von Boden und Wasser bei der Ablagerung von Abfällen in der Form von Bauschutt und anderen Materialien in Restlöchern erreicht werde, wenn die durch Gesetz oder Verordnung festgeschriebenen Vorsorgewerte beachtet und darüber hinaus fachwissenschaftlichen Erkenntnissen über die bestmögliche Verwirklichung gesetzlich festgelegter Schutzziele in der behördlichen Genehmigungspraxis Rechnung getragen werde. Dies spreche dafür, den Zulassungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit er die Verfüllung des Restlochs mit Abfällen gestatte, die nach heutigen Erkenntnissen zu schädlichen Verunreinigungen des Grundwassers oder sonstiger nachteiliger Veränderungen seiner Eigenschaften führen könnten und die die Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV nicht einhielten. Dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am unveränderten Fortbestand der Sonderbetriebsplanzulassung könne demgegenüber nur eine eingeschränkte Bedeutung beigemessen werden. Auch spiele Vertrauensschutz für den Teil-Widerruf keine Rolle, da sich aufgrund des Widerrufsvorbehalts kein Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts habe bilden können. Er sei daher in Ausübung seines Ermessens zu dem Ergebnis gelangt, dass das Allgemeinwohlinteresse am Schutz der überragend wichtigen Schutzgüter Wasser und Boden das Interesse des Klägers am unveränderten Bestand des Sonderbetriebsplans überwiege. Der Zulassungsbescheid vom 17.07.1996 werde deshalb teilweise widerrufen. Der Teil-Widerruf bestehe nach Nr. 1.1 bis 1.3 des Tenors darin, dass einige der zugelassenen Abfälle jetzt nicht mehr zur Verfüllung, andere nur noch für notwendige technische Maßnahmen zugelassen würden und darüber hinaus das Schadstoffinventar aller zugelassenen Abfälle reduziert werde. Soweit über den Teil-Widerruf hinaus neue Regelungen getroffen und Nebenbestimmungen geändert würden, sei Rechtsgrundlage hierfür § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG.

31

Zur Begründung seiner hiergegen beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt:

32

Für die Beschränkung der zugelassenen Abfallarten (Nr. 1.1) bestehe keine Rechtsgrundlage. Weder § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG noch die BBodSchV enthielten Beschränkungen hinsichtlich der Art des einzubringenden Materials. Die LAGA M 20 bzw. die TR Boden seien rechtlich nicht verbindlich. Es treffe auch nicht zu, dass nur Boden in ein bergbaulich geschaffenes Restloch eingebracht werden dürfe. Der Einbau von Material unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht sei nicht auf die Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen beschränkt. Die Anforderungen an die Wiedernutzbarmachung ergäben sich aus § 4 Abs. 4 BBergG. Die Wiederherstellung des vor Beginn des Abbaus bestehenden Zustandes sei nicht erforderlich. Ausreichend sei die Durchführung von Maßnahmen oder Vorkehrungen, die erforderlich seien, um die konkrete Nutzung zu gewährleisten, die für die Zeit nach der Einstellung des bergbaulichen Betriebes geplant sei. Auch nach Bodenschutzrecht sei gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht bereits dann zulässig, wenn eine der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchst. b und c BBodSchG genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werde. Eine Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG sei nicht zwingend erforderlich. Für den unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht liegenden Verfüllkörper gelte dies erst recht. Entscheidend für die Zulässigkeit seien allein die jeweils einschlägigen materiellen Vorgaben, insbesondere die Vorsorgeanforderungen des Bodenschutzrechts. Danach könne auch anderes Material als Bodenmaterial zur Verfüllung eingesetzt werden. Die Beschränkung auf Bodenmaterial gelte gemäß § 12 Abs. 1 BBodSchV nur für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht und selbst dort nur für den Regelfall. Auch der Einbau von Materialien, die keinen Boden darstellten, sei geeignet, natürliche Bodenfunktionen wiederherzustellen, was durch § 12 Abs. 1 und 2 BBodSchV bestätigt werde. Selbst der landschaftspflegerische Begleitplan zum Rahmenbetriebsplan erkläre unter Berücksichtigung des Arten- und Biotopschutzes eine Verfüllung mit Materialien, die die Zuordnungswerte Z 1 des Runderlasses vom 07.07.1994 einhielten, für zulässig. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass eine Verfüllung nicht nur mit Boden i.S.d. § 2 Abs. 2 BBodSchG, sondern auch mit anderen Materialien durchgeführt werden könne, soweit die Anforderungen des Bodenschutzrechts erfüllt seien. Die Verfüllung des Tagebaus mit Fremdmaterial, insbesondere Bauschutt, sei eine Maßnahme der Abfallverwertung, wenn hiermit eine Pflicht zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche erfüllt werde. Für die Zulässigkeit des Einbaus komme es nicht auf die abstrakte Art des eingebrachten Materials, sondern auf dessen Zusammensetzung an. Auch dem Bodenschutzrecht lasse sich keine Beschränkung der Verfüllung auf die Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen oder auf die Verwendung von Bodenmaterial entnehmen. Insbesondere Anhang 2 Nr. 4 der Bodenschutzverordnung enthalte lediglich bestimmte Werte, aber keine Anforderungen im Hinblick auf bestimmte Materialien. Diese Rechtslage habe sich seit dem Erlass des Bescheides vom 21.04.2004 bis zum Zeitpunkt des Änderungsbescheides vom 03.04.2012 nicht geändert. Neu sei lediglich die TR Boden, der jedoch keine rechtliche Verbindlichkeit zukomme. Die Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Materialien sei auch nicht erforderlich. Durch die bislang zugelassenen Materialien bestehe keine Gefährdung der gefahrlosen Abfallbeseitigung. Eine Einzelfallbetrachtung habe der Beklagte nicht vorgenommen. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Die Behauptung des Beklagten, die durch den angegriffenen Bescheid ausgeschlossenen Materialarten hielten die Vorsorgewerte erfahrungsgemäß nicht ein, sei fachlich nicht untersetzt.

33

Auch die Beschränkung der Materialarten für technische Bauwerke (Nr. 1.3.1) sei rechtswidrig. Das Konzept zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und Abgrabungen vom 29.05.2008 sei keine taugliche Rechtsgrundlage, sondern lediglich ein ministerieller Erlass. Die Bezugnahme auf die hierin enthaltene Positivliste (Tabelle 5) sei daher nicht ausreichend. Eine andere Rechtsgrundlage für die Beschränkung der zugelassenen Materialien sei nicht ersichtlich.

34

Die Anordnung verschärfter Zuordnungswerte für die Verfüllung (Nr. 1.2) sei ebenfalls rechtswidrig. Die Anordnung könne nicht auf §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG i.V.m. § 7 BBodSchG gestützt werden. Gemäß § 7 Satz 4 BBodSchG sei die Vorsorgepflicht ohne Normierung der Anforderungen in einer Rechtsverordnung nicht durchsetzbar. Die LAGA M 20 bzw. die TR Boden reichten als Rechtsgrundlage nicht aus. Auch sei fraglich, ob die Einhaltung der Zuordnungswerte der LAGA M 20 i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG erforderlich sei, da es sich lediglich um Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums handele. Es fehle eine Entscheidung des Beklagten im Einzelfall. Dieser habe nicht geprüft, ob durch den Einbau von Materialien, die die in Nr. 1.2 festgelegten Zuordnungswerte überstiegen, überhaupt schädliche Bodenveränderungen zu besorgen seien. Der Beklagte habe die Standortbesonderheiten berücksichtigen müssen, insbesondere den Abstand der Tagebausohle zum Grundwasserleiter, die besonderen Witterungsbedingungen in Gestalt einer tendenziell geringen Niederschlagsmenge sowie das Bestehen und die nachgewiesene Wirksamkeit einer geologischen Barriere. Aus der im Verwaltungsverfahren erfolgten Prüfung, ob der Bescheid vom 03.04.2012 als Musterbescheid geeignet sei, ergebe sich, dass eine Einzelfallprüfung nicht stattgefunden habe. Auch die Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Dietmar Weihrich vom 18.07.2012 (LT-Drs. 6/1316) lasse erkennen, dass lediglich ein pauschaler Ausschluss von Materialien sowie eine pauschale Anwendung der Vorsorgewerte ohne Einzelfallprüfung erfolgt sei. Der BBodSchV ließen sich jedoch keine abstrakt-generellen Grenzwerte entnehmen, die in jedem Fall zu beachten seien. § 12 BBodSchV enthalte keine Anforderungen an die Herstellung eines Verfüllkörpers unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Die Vorsorgewerte für Böden nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV bezögen sich auf die Vorsorgeanforderungen des § 9 BBodSchV, die auf § 8 Abs. 2 BBodSchG beruhten, nicht aber auf das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden gemäß § 12 BBodSchV, der auf § 6 BBodSchG beruhe. Die Einordnung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV als Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht sei durch die Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG nicht gedeckt. Auch das BVerwG habe in seiner Entscheidung vom 28.07.2010 (BVerwG 7 B 16.10) nicht festgestellt, dass die Vorsorgewerte des Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV ein zwingendes Einbaukriterium darstellten. Notwendig sei eine Konkretisierung der Anforderungen der BBodSchV für Verfüllungen unterhalb der durchwurzelbaren Schicht im Einzelfall. Bei Überschreitung der Vorsorgewerte sei gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV nur in der Regel das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu besorgen. Für die Annahme einer Besorgnis i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV bedürfe es der Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Jedenfalls dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalls einer solchen Prognose entgegenstünden, könne trotz Überschreitens der Vorsorgewerte eine solche Besorgnis nicht angenommen werden. Zudem seien weder in der BBodSchV noch im BBodSchG konkrete Maßnahmen bei Überschreitung der Vorsorgewerte vorgegeben. Dies bedürfte vielmehr einer behördlichen Konkretisierung. Die Durchsetzung der Vorsorgepflicht des § 7 BBodSchG könne nicht durch eine generelle Anwendung der Vorsorgewerte des Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV erfolgen, sondern bedürfte einer zusätzlichen behördlichen Entscheidung, ob im konkreten Fall die Besorgnis der Entstehung schädlicher Bodenveränderungen bestehe und in welchem Umfang und in welcher Weise Maßnahmen zu treffen seien. Daran fehle es hier. Der Beklagte habe die Vorsorgewerte in Nr. 1.2 und 1.3.2 ohne Einzelfallprüfung als zwingend behandelt, obwohl aufgrund der vorliegenden Besonderheiten bei einer Fortführung der bislang zugelassenen Verfüllung die Entstehung schädlicher Bodenveränderungen nicht zu besorgen sei. Das bislang verfüllte Material habe die geforderten Werte stets eingehalten.

35

Die Anordnungen seien auch unverhältnismäßig (§ 7 Satz 3 BBodSchG). Die gesetzlichen Anforderungen könnten durch weniger einschneidende Maßnahmen erfüllt werden. So komme z.B. die Prüfung der Art und Weise des Einbaus, abdichtender Wirkungen von Schutzschichten oder eine Steuerung durch geeignete und im Einzelfall erforderliche Grenzwerte oder sonstige geeignete erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen in Betracht. Diese Möglichkeiten habe der Beklagte nicht in Erwägung gezogen. Zudem gefährde der Beklagte mit seinen nunmehr getroffenen Anordnungen die Umsetzung des zugelassenen Wiedernutzbarmachungskonzepts. Die geplante Verfüllung werde auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben bzw. völlig unmöglich gemacht. Dies resultiere bei einer Größe der genehmigten Abbaufläche von etwa 211.300 m², einer Abraummächtigkeit von durchschnittlich 9,5 m abzüglich der bislang schon rekultivierten Fläche aus dem noch verbleibenden Massenbedarf für die Wiedernutzbarmachung von etwa 1,4 Millionen m³ bergbaufremder Massen. Mit Umsetzung der Anordnung entstehe ein zusätzliches und erhebliches Massendefizit.

36

Der Beklagte gehe auch von einem unzutreffenden Maßstab aus. Es treffe nicht zu, dass nach § 9 BBodSchV bzw. § 48 Abs. 2 BBergG das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit ausgeschlossen sein müsse. Der Schluss, dass es aufgrund der fehlenden Kenntnis der geologischen Besonderheiten gerechtfertigt sei, bestimmte Abfallarten von der Verfüllung auszuschließen und das Schadstoffinventar herabzusetzen, sei fehlerhaft. Es bleibe auch unberücksichtigt, dass die bisher durchgeführte und weiter beabsichtigte Verfüllung weder in grundwasserführende Schichten hineinreiche noch unmittelbar an solche Schichten anschließe. Zudem ergebe sich aus dem Gutachten der Baustoff- und Bodenprüfung (...) GmbH vom 02.03.2009, dass der im Bereich des Kiessandtagebaus (W.) anstehende Oberkreideton als geologische Barriere fungiere. Der untersuchte Basiston weise eine dicht gelagerte, feste Konsistenz auf und sei der Bodengruppe TA (ausgeprägt plastischer Ton) zuzuordnen. Nach der Bestimmung der Wasserdurchlässigkeit sei er als sehr schwach durchlässig einzustufen.

37

Die angegriffenen Nebenbestimmungen könnten auch nicht auf die über § 48 Abs. 2 BBergG anwendbaren Vorschriften des Abfallrechts, insbesondere auf § 5 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG (jetzt: § 7 Abs. 3 Satz 1 KrWG), gestützt werden. Aus den abfallrechtlichen Vorschriften ergäben sich an die Verfüllung von Tagebauen mit bergbaufremden Abfällen keine vom Bodenschutzrecht abweichenden Anforderungen.

38

Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die festgelegten Werte zur Sicherung des Besorgnisgrundsatzes des § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG erforderlich seien. Dieser bedürfe der Konkretisierung durch eine Rechtsverordnung. Eins solche sei bislang noch nicht erlassen worden. Die Grundwasserverordnung enthalte keine konkreten Vorgaben dazu, wann Stoffe in das Grundwasser eingeleitet werden dürften. Eine pauschale Heranziehung der GFS-Werte der LAWA sei unzulässig. Auch seien die GFS-Werte weder Ziel- noch Immissions-, Einleit- oder Emissionswerte. Es bedürfe einer Prüfung im Einzelfall, die hier nicht stattgefunden habe. Die Besorgnis einer schädlichen Gewässerveränderung sei nicht gegeben.

39

Eine Rechtsgrundlage fehle auch für die Anordnung verschärfter Zuordnungswerte für technische Bauwerke in Nr. 1.3.2. Der Erlass vom 19.05.2009, das Konzept vom 29.05.2008 sowie die LAGA M 20 vom 06.11.1997 reichten nicht aus. Auch hier sei eine Einzelfallentscheidung erforderlich gewesen, an der es fehle.

40

Infolge der Unzulässigkeit der in Nr. 1.2 und 1.3.2 geregelten Beschränkungen sei auch der in Nr. 1.6.7 geregelte Ausschluss von Materialien, die diesen Anforderungen nicht entsprächen, rechtswidrig.

41

Die angegriffenen Bestimmungen seien zudem wirtschaftlich nicht vertretbar. Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG sei eine Auflage unzulässig, wenn sie entweder für den Unternehmer im konkreten Fall oder für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Der angegriffene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil eine nähere Prüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für vergleichbare Durchschnittsunternehmen unterblieben sei. Zudem sei die Annahme des Beklagten falsch, für die Frage der Unvertretbarkeit komme es nur auf den Gewinnungsbetriebe an. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG differenziere nicht zwischen den verschiedenen Betriebsphasen, insbesondere nicht zwischen der Gewinnungstätigkeit und der Verfüllung. Die Betriebsphasen der Gewinnung und der Wiedernutzbarmachung seien rechtlich und tatsächlich miteinander verwoben. Die Kosten der Wiedernutzbarmachung würden über den aktiven Bergbaubetrieb finanziert. Es sei Sache des Unternehmers, sich für eine bestimmte Art der Wiedernutzbarmachung zu entscheiden. Nachträgliche Beschränkungen seien unzulässig, wenn sie den Haupterwerb des Unternehmens beträfen. Das sei hier der Fall. Er bestreite einen Großteil seines Erwerbs mit der Verfüllung. Vorliegend müsse die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowohl für ihn als auch für ein vergleichbares Durchschnittsunternehmen verneint werden, da durch die nachträglichen Änderungen kein angemessener Gewinn mehr erzielt werden könne. Es fehle dem Bescheid gänzlich an einer Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen und konkreten Umständen des Einzelfalls. Unerheblich sei, dass bislang der Einbau von höher belastetem Material nicht erfolgt sei. Es liege in seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, einen solchen Einbau künftig vorzusehen, da sich die wirtschaftliche Ausrichtung eines Unternehmens im Laufe der Zeit ändern könne. Zudem sei das Ausmaß der Umweltgefährdung durch die jeweiligen Stoffe ins Verhältnis zu setzen mit den entstehenden Aufwendungen. Unter Berücksichtigung einer risikoorientierten Abwägung stellten sich die nachträglichen Änderungen in dem Bescheid vom 03.04.2012 als unverhältnismäßig dar. Eine Bewertung der in Rede stehenden Belange hätte zu dem Ergebnis geführt, dass auch bei Einhaltung der bislang vorgesehenen Grenzwerte und Abfallarten eine Beeinträchtigung der in Rede stehenden umweltrechtlichen Belange nicht zu erwarten sei. Der Grundwasserleiter sei insbesondere durch einen 3 – 5 m mächtigen Geschiebelehmhorizont an der Basis der Kiessandlagerstätte wirkungsvoll geschützt. Zudem betrage der Abstand der Tagebausohle zum Grundwasserspiegel 5 – 10 m. Das Grundwasser werde daher weder durch den Kiessandtagebau noch durch die Wiederverfüllung mit nicht kontaminierten Erdaushub und Abraum beeinflusst.

42

Der Beklagte habe auch nicht näher geprüft, ob die Umsetzung seiner Anordnung technisch möglich sei.

43

Der Bescheid sei auch ermessensfehlerhaft, da der Beklagte zu Unrecht von einer Bindung an die Vorgaben des Bodenschutzrechts, der LAGA M 20, der TR Boden, der GFS-Werte sowie des verwaltungsinternen Konzepts zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und Abgrabungen ausgegangen sei. Die fehlerhafte Annahme einer Bindung ergebe sich auch aus der Begründung, in der davon gesprochen werde, dass Ergebnis der Interessenabwägung sei bereits intendiert. Es fehle eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen und örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall. Auch eine Auseinandersetzung mit den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen hätte im Rahmen der Ermessensausübung erfolgen müssen. Da hier ein Ermessensnichtgebrauch vorliege, bestehe keine Heilungsmöglichkeit nach § 114 VwGO.

44

Die nachträgliche Aufnahme bzw. Änderung von Auflagen verstoße zudem gegen höherrangiges Recht, da insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen worden sei. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die hier verfügten nachträglichen Auflagen. Zudem sei die Verfüllung seit mehreren Jahren auf der Grundlage entsprechender Zulassungen betrieben worden, ohne dass Gefährdungen des Bodens hätten festgestellt werden können. Die Verschärfungen im Rahmen der Auflagen führten dazu, dass Material aus laufenden Bauvorhaben nicht mehr verwendet und bestehende Verträge nicht mehr eingehalten werden könnten.

45

Die Änderungen könnten auch nicht auf den Widerrufsvorbehalt aus dem Bescheid vom 17.07.1996 gestützt werden. Durch einen Widerruf könnten zwar bestehende Regelungen aufgehoben, aber nicht neue Regelungen geschaffen werden. Zudem fehle es an einer hinreichend klaren Ausübung des Widerrufsrechts. Der Widerrufsvorbehalt sei auch unwirksam, da dieser nicht hinreichend bestimmt sei. Er lasse offen, in welchen Fällen und mit welcher Reichweite ein Widerruf erfolgen könne, und stelle diesen völlig in das Belieben der Behörde. Ein derartig schwerwiegender Mangel führe zur Nichtigkeit des Widerrufsvorbehalts. Jedenfalls habe die Rechtswidrigkeit des Widerrufsvorbehalts bei der Ermessensentscheidung des Beklagten berücksichtigt werden müssen. Es fehle auch an einer hinreichenden Einzelfallprüfung.

46

Der Kläger hat beantragt,

47

die Änderung der Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplanes zur Verkippung nicht kontaminierter Erdstoffe und unbelasteten Bauschutts im Kiessandtagebau (W.) vom 28.07.1995 durch Bescheid des Beklagten vom 03.04.2012 hinsichtlich der Bestimmungen Nr. 1.1, 1.2, 1.3.1, 1.3.2 und 1.6.7 aufzuheben.

48

Der Beklagte hat beantragt,

49

die Klage abzuweisen.

50

Er hat vorgetragen, dem Kläger fehle für die Anfechtung der Bestimmung Nr. 1.3.2 das Rechtsschutzbedürfnis, da diese mit der Bestimmung Nr. 2.3 des Bescheides vom 21.04.2004 identisch sei. Auch im Hinblick auf die Abfallarten 01 04 13, 19 12 09 und 19 13 02, die nach Nr. 1.1 des Bescheides vom 03.04.2012 nicht mehr zur Verfüllung zugelassen seien, und im Hinblick auf die in Nr. 1.2 neu festgesetzten Zuordnungswerte von Z 0 im Eluat bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da die genannten Abfallarten seit 2002 nicht mehr verfüllt und die genannten Zuordnungswerte seit 2002 – bis auf den Parameter Sulfat, für den in Nr. 1.4 eine Ausnahmeregelung getroffen worden sei – eingehalten worden seien.

51

Rechtsgrundlage für die angeordneten nachträglichen Regelungen sei § 56 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Nr. 7, § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG und § 7 BBodSchG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG sei als zusätzliche Zulassungsvoraussetzung anzusehen. Das habe zur Folge, dass die Prüfung dieser Vorschrift auch nach der Entscheidung über die Betriebsplanzulassung erfolgen müsse und bei der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zu berücksichtigen sei. Nach § 48 Abs. 2 BBergG sei bei der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche durch Verfüllung den Anforderungen des Bodenschutzrechts Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall habe er die bodenschutzrechtlichen Vorsorgewerte durch den angefochtenen Bescheid konkretisiert und umgesetzt. Diese gälten auch für den Verfüllkörper unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Aus § 12 BBodSchV ergebe sich nicht anderes, denn diese Vorschrift betreffe nur das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht. Die unter Nr. 1.2 festgesetzten Zuordnungswerte der TR Boden seien teilweise identisch mit den Vorsorgewerten des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV. Insoweit beruhten diese auf einer Rechtsnorm. Er sei jedoch auch berechtigt und verpflichtet, die Zuordnungswerte der TR Boden über die Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV hinaus zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage hierfür sei die Vorsorgepflicht des § 7 BBodSchG. Die Konkretisierung der Anforderungen der Vorsorgepflicht durch § 9 Abs. 1 BBodSchV sei nicht abschließend in dem Sinne, dass eine Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen nur bei einem Überschreiten der Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV anzunehmen sei. Neue Grenzwerte oder Parameter, die von sachverständigen Gremien aufgrund neuer Erkenntnisse festgelegt worden seien, wie insbesondere die in den Tabellen II.1.2-2 und II.1.2-3 der TR Boden festgelegten Zuordnungswerte für Feststoff und Eluat, seien zu beachten. Er habe daher auch diejenigen Schadstoffe einer bodenschutzrechtlichen Vorsorge unterstellen dürfen, für die Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV keine Werte vorsehe. Die Aussage des BVerwG im Tongrubenurteil II (Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.09), die Werte der LAGA M 20 (Stand: 1997) seien nicht verbindlich, sei dahin zu verstehen, dass die auf der Grundlage der LAGA M 20 festgelegten Anforderungen für das Einbringen von Material in den Boden nicht hinter den Anforderungen des BBodSchG und der BBodSchV zurückbleiben dürften. Die von der LAGA inzwischen erarbeiteten Zuordnungswerte für Stoffe hätten jedoch Gültigkeit, soweit Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV für sie keine Werte vorgebe. § 7 Satz 4 BBodSchG entfalte keine Sperrwirkung gegenüber Vorsorgeanforderungen in Betriebsplanzulassungen und Genehmigungen in Form der Anordnung der Einhaltung strengerer Zuordnungswerte. Mit "Anordnungen" i.S.d. § 7 Satz 4 BBodSchG seien nur Einzelanordnungen gemeint, nicht die Festsetzung von Anforderungen an das Vorliegen der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung in einer Betriebsplanzulassung oder sonstigen Genehmigung. Dies ergebe sich aus § 10 Abs. 1 Satz 3 BBodSchG, der auf § 7 BBodSchG verweise. Da durch Einzelanordnungen auferlegte Vorsorgemaßnahmen aufwändig sein könnten, habe der Gesetzgeber insoweit einen Verordnungsvorbehalt bestimmt. Die Festlegung von Gefahrenschwellen (Vorsorgewerte, Zuordnungswerte) in einer Betriebsplanzulassung oder Genehmigung falle hingegen nicht unter § 7 Satz 4 BBodSchG. Würde man die Vorschrift weit auslegen, liefe § 7 Satz 1 und 2 BBodSchG praktisch leer.

52

Auch die Beschränkung der zugelassenen Abfallarten in Nr. 1.1 und 1.3.1 sei zulässig. Zwar enthielten weder das BBodSchG noch die BBodSchV einen Katalog von Abfällen bzw. Materialien, die generell von der Verfüllung ausgeschlossen seien. Gleichwohl könnten solche Abfall- oder Materialarten von der Verfüllung ausgeschlossen werden, von denen feststehe, dass sie Schadstoffe enthielten, die zu schädlichen Bodenveränderungen führen könnten oder sogar mit Sicherheit eine schädliche Bodenveränderung hervorrufen würden, oder bei denen feststehe, dass sie aus physikalischen oder mechanischen Gründen für eine Verwertungsmaßnahme nicht geeignet seien. Er habe sich bei der Entscheidung, welche Abfallarten zur Verfüllung zugelassen werden und welche Vorsorge- und Zuordnungswerte eingehalten werden müssen, danach gerichtet, ob hiermit die Herstellung natürlicher Bodenfunktionen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BBodSchG möglich sei, denn nach dem vom Rechtsvorgänger des Klägers eingereichten Rahmenbetriebsplan vom 23.10.1995 sowie dem dazugehörigen landschaftspflegerischen Begleitplan sei Ziel der Gestaltung der Oberfläche des Kiessandtagebaus (W.) eine ökologische Aufwertung und Bereicherung der Landschaft und ihre Nutzung zum Zweck des Arten- und Biotopschutzes.

53

Der angefochtene Bescheid habe auch eine abfallrechtliche Grundlage. Die Verfüllung sei eine Maßnahme der Abfallverwertung, die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG ordnungsgemäß und schadlos erfolgen müsse. Auch im Verfüllmaterial seien die Vorsorgewerte des § 7 BBodSchG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV i.V.m. Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV einzuhalten. Kriterien für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bei sog. bodenähnlichen Anwendungen enthielten die LAGA M 20 sowie die TR Boden. Insoweit sei Rechtsgrundlage für die Anordnung unter Nr. 1.2 auch § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG.

54

Der Bescheid habe noch eine dritte, wasserrechtlichen Grundlage. Nach § 7 Satz 6 BBodSchG richte sich die Vorsorge für das Grundwasser nach wasserrechtlichen Vorschriften. Insoweit sei § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG einschlägig. Die Maßstäbe oder Kriterien, die eine Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit begründen, seien bisher noch nicht durch eine Verordnung (§ 48 Abs. 1 Satz 2 WHG) konkretisiert worden. Die zuständigen Behörden könnten jedoch Regelungen treffen, die auf bewährte Regelwerke wie etwa das GAP-Papier gestützt seien. Hiernach könne das dem Grundwasserschutz dienende Geringfügigkeitsschwellenkonzept (GFS-Konzept) nur realisiert werden, wenn bei der Verfüllung von Tagebauen und Restlöchern die Zuordnungswerte Z 0/Z 0* der LAGA M 20, TR Boden, eingehalten würden. Durch die Einhaltung der Z 0-Werte sei sichergestellt, dass es zu keinen Schadstoffeinträgen kommen könne, die oberhalb der GFS-Werte liege. Rechtsgrundlage hierfür sei § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG.

55

Die angegriffenen Regelungen im Bescheid vom 03.04.2012 seien auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er die Besonderheiten des Standorts des Kiessandtagebaus (W.) nicht beachtet habe. Die in Nr. 1.2 festgesetzten Werte seien Vorsorgewerte, durch die gemäß § 7 BBodSchG auf einer der Gefährdung vorgelagerten Stufe vermieden werden solle, dass die Möglichkeit einer schädlichen Bodenveränderung oder Grundwasserverunreinigung entstehe. Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Bodenveränderungen seien bereits dann möglich, wenn eine schädliche Bodenveränderung nicht ausgeschlossen werden könne. Die Vorsorgewerte des Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sowie die Zuordnungswerte Z 0/Z 0* der TR Boden zielten als "Belastungsschwellen" auf einen langfristigen Schutz der Böden vor Einwirkungen. Der Nachweis eines wahrscheinlichen Kausalverlaufs zwischen einer Bodenveränderung, z.B. dem Verfüllen eines Tagebaus, und dem Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung sei nicht notwendig. Er könne die Einhaltung der Vorsorgewerte bzw. Gefahrenschwellenwerte anordnen, ohne zuvor prüfen zu müssen, ob angesichts der geologischen und hydrologischen Verhältnisse des konkreten Standortes die Einhaltung der Vorsorge- und Zuordnungswerte erforderlich sei. Ausnahmen von dem Gebot der Einhaltung der Vorsorgewerte gälten nur in den von § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV umschriebenen Fällen. Nach Prüfung dieser Aspekte habe er für die Parameter Sulfat und Chlorid wegen der bereits vorhandenen geogenen Vorbelastungen im Eluat höhere Werte als in der TR Boden vorgegeben zugelassen. Selbst wenn unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden müsse, seien die mit dem angefochtenen Änderungsbescheid verfügten Einschränkungen erforderlich i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Die vom Kläger geltend gemachten standortbezogenen Besonderheiten des Tagebaus (W.) seien für die nach § 7 BBodSchG zu vermeidende Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung irrelevant.

56

Die angeordneten Einschränkungen seien auch wirtschaftlich vertretbar. Die nachträgliche Aufnahme von Auflagen sei gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG nur zulässig, wenn sie für ein Durchschnittsunternehmen, das Kies und Sand abbaue, und für den Kläger wirtschaftlich vertretbar sei. Davon sei er auch in seinem Bescheid vom 03.04.2012 ausgegangen. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit sei zunächst für einen Durchschnittsunternehmer zu bejahen. Dies ergebe sich aus Feststellungen und Erkenntnissen, die er aufgrund der ihm obliegenden Aufsicht über insgesamt 76 Steine-Erde-Tagebau-Betriebe im Land Sachsen-Anhalt im Laufe der Jahre anhand der von den Unternehmen vorgelegten Jahresberichte und aufgrund durchgeführter Befahrungen der Betriebe gewonnen habe. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit gehe auch daraus hervor, dass von ca. 20 Umstellungsbescheiden, die er seit September 2011 erlassen habe, nur rund die Hälfte angefochten worden seien. In sämtlichen Bescheiden seien die Einhaltung der Zuordnungswerte der TR Boden angeordnet und bisher zugelassene Abfallarten von der Verfüllung ausgeschlossen worden. Zuvor seien in den Jahren 2004 bis 2009 14 Bescheide mit Zuordnungswerten nach TR Boden erlassen worden, von denen keiner angefochten worden sei. Auch für den Kläger sei die wirtschaftliche Vertretbarkeit zu bejahen. Der Kläger habe im Rahmen der Anhördung mit Schreiben vom 01.04.2009 (BA A Bl. 156 – 157) angegeben, als Unternehmen mit dem Schwerpunkt Erdbau sei er auf eine langfristig sichere Einlagerung von bereits genehmigten Materialien angewiesen, um so die erforderlichen Verträgen mit Bauträgern abschließen zu können. Die vorgesehene Einschränkung würde eine Nichteinhaltung bereits abgeschlossener Verträge (mit den entsprechenden finanziellen Konsequenzen) bedeuten und einen erheblichen Einschnitt für sein Unternehmen darstellen, da dann der Haupterwerb des Unternehmens entfallen würde. Hierzu habe er in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass es für die Beurteilung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit nicht allein darauf ankomme, ob der Unternehmer mit der Verfüllung weiterhin Gewinne in der bisherigen Höhe erwirtschaften könne. Auf die Vorteile aus dem Verfüllbetrieb komme es auch deshalb nicht an, weil die Verfüllung nicht die einzige Form der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche sei. Zudem hätten in den zurückliegenden Jahren die Abfälle die jetzt festgesetzten Zuordnungswerte nie überschritten. Auch seien die jetzt ausgeschlossenen Abfälle nicht eingebaut worden. Es sei daher offenkundig, dass die festgesetzten Einschränkungen für den Kläger nicht wirtschaftlich unvertretbar seien.

57

Anhaltspunkte dafür, dass die Auflagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht erfüllbar seien, habe der Kläger nicht vorgetragen.

58

Der Bescheid sei auch nicht wegen fehlerhafter Ausübung des Ermessens rechtswidrig. Es sei bereits fraglich, ob es sich bei der Entscheidung über die nachträgliche Aufnahme von Auflagen überhaupt um eine Ermessensentscheidung handele. Jedenfalls seien die Fragen, ob die Maßnahme erforderlich, wirtschaftlich vertretbar und technisch erfüllbar sei, die zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG gehörten, auf der Ebene des Ermessens nicht nochmals zu prüfen. Im Übrigen habe er seine Ermessenerwägungen im Bescheid dargelegt. Ein Ermessensnichtgebrauch oder -fehlgebrauch sei nicht zu erkennen. Auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liege nicht vor.

59

Der in dem angefochtenen Bescheid (eher hilfsweise) enthaltene Teil-Widerruf sei wirksam und stelle eine weitere Rechtsgrundlage für die Änderung der Sonderbetriebsplanzulassung dar. Der Widerrufsvorbehalt sei wirksam. Ein allgemeiner Widerrufsvorbehalt sei zulässig, ohne dass die Widerrufsvoraussetzungen im Einzelnen näher beschrieben werden müssten. Selbst wenn man davon ausgehe, ein allgemeiner Widerrufsvorbehalt sei zu unbestimmt, so sei er jedoch keinesfalls nichtig. Die Gründe für den Widerruf seien in dem Bescheid auch ausführlich dargelegt worden. Rechtsgrundlage für die getroffenen neuen Regelungen sei § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG.

60

Mit Urteil vom 21. November 2013 – 3 A 137/12 MD – hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 03.04.2012 hinsichtlich der Bestimmungen Nr. 1.1, 1.2, 1.3.1, 1.3.2 und 1.6.7 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe die wirtschaftliche Vertretbarkeit i.S.d. § 56 BBergG nicht hinreichend dargelegt. Die mangelhafte Darlegung durch den Kläger hätte sich als ein Mangel aufdrängen müssen, so dass die Notwendigkeit einer Nachfrage bestanden habe. Diese nähere Aufklärungsarbeit sei durch den Beklagten nicht erfolgt.

61

Der Beklagte trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vor, die Aufhebung der angefochtenen Verfügungspunkte allein mit der Begründung, er habe das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vertretbarkeit i.S.d. § 56 BBergG nicht hinreichend dargelegt, sei rechtlich nicht haltbar. Es liege kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 24 VwVfG vor. Da die nicht mehr zur Verfüllung zugelassenen Abfälle im Kiessandtagebau (W.) in den Jahren 2002 bis 2013 nicht verfüllt worden seien und die Eluatwerte der verfüllten Abfälle in den Jahren 2008 bis 2013 unter den neu festgesetzten Werten gelegen hätten, habe er ohne weitere Untersuchungen annehmen können, dass die angeordneten Einschränkungen der zur Verfüllung zugelassenen Abfälle für den Kläger keine unvertretbare wirtschaftliche Belastung darstelle. Dies habe er in dem angefochtenen Bescheid auch so ausgeführt. Das Verwaltungsgericht habe dies vollständig übergangen. Im Übrigen sei die Amtsermittlungspflicht wegen der Mitwirkungslast des Klägers gemäß § 26 VwVfG beschränkt. Der Kläger habe bis heute keine Zahlen und Fakten mitgeteilt, aufgrund derer er die Vermögens- und Ertragslage des Kiessandtagebaubetriebes anders hätte beurteilen können. Auch seien bis heute keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, den Betrieb fortzuführen. Eine etwaige Verletzung der Amtsermittlungspflicht sei zudem gemäß § 46 VwVfG unerheblich. Auch bestehe gemäß § 86 VwGO eine eigene Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts. Etwaige Ermittlungsdefizite im Verwaltungsverfahren würden dadurch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweise sich auch unter Berücksichtigung der weiteren, in erster Instanz vom Kläger vorgebrachten, jedoch vom Verwaltungsgericht nicht zum Gegenstand seines klageabweisenden Urteils gemachten Erwägungen als falsch. Insoweit nehme er Bezug auf seinen Vortrag in erster Instanz.

62

Der Beklagte beantragt,

63

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21. November 2013 – 3 A 137/12 MD – zu ändern und die Klage abzuweisen.

64

Der Kläger beantragt,

65

die Berufung zurückzuweisen.

66

Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG lasse nachträgliche Auflagen nur zur Sicherstellung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 BBergG genannten Voraussetzungen zu. Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 BBergG sei hingegen nicht erfasst. Auch eröffne § 48 Abs. 2 BBergG eine Beschränkungsmöglichkeit lediglich für die Aufsuchung und Gewinnung von Rohstoffen, nicht aber für die Verfüllung. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ermögliche zudem nur die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen im Rechtssinne. Die angegriffenen Bestimmungen des Bescheides vom 03.04.2012 seien jedoch keine Auflagen, sondern nachträgliche inhaltliche Beschränkungen der bestehenden Zulassung. Auch in § 48 Abs. 2 BBergG sei eine nachträgliche Versagung oder Teilversagung nicht geregelt. Hierfür gälten allein die Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG. Ein Austausch der Rechtsgrundlage und ein Rückgriff auf § 49 Abs. 2 VwVfG sei nicht möglich. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG nicht gegeben. Der Widerrufsvorbehalt sei unwirksam. Jedenfalls hätte die Rechtswidrigkeit des Widerrufsvorbehalts berücksichtigt werden müssen. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend eine Verletzung des Untersuchungs- und Darlegungsgrundsatzes durch den Beklagten festgestellt. Der Beklagte habe die wirtschaftliche Vertretbarkeit nicht hinreichend geprüft. Der Rückgang von Einnahmen aus der Verfüllung mit Fremdmaterialien könne zur wirtschaftlichen Unvertretbarkeit einer Auflage führen. Der Beklagte hätte prüfen müssen, ob er die ausgeschlossenen Abfälle, insbesondere mit Blick auf bereits abgeschlossene Verträge, künftig einsetzen wolle. Auch die Frage, ob ein Risiko von Schadstoffeinträgen in grundwasserführende Schichten bestehe, hätte der Beklagte im Rahmen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit prüfen müssen. Zudem habe der Beklagte nicht geprüft, inwieweit der Verfüllbetrieb seinen Abbaubetrieb ökonomisch beeinflusst oder gar erst wirtschaftlich ermöglicht habe. Auch habe er nicht berücksichtigt, dass infolge des Ausschlusses von zur Verfüllung geeigneten Materialien ein generelles Massedefizit für geeignetes Verfüllmaterial entstehe. Dies betreffe sowohl seinen Betrieb als auch vergleichbare andere Bergbaubetriebe. Als Konsequenz daraus werde die Beschaffung geeigneter Materialien künftig zu nicht eingeplanten Kosten bzw. Mehrkosten führen. Durch das nicht ausgleichbare Massedefizit werde der Abschluss der Wiedernutzbarmachung auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben bzw. vollständig unmöglich gemacht. Möglicherweise werde sogar eine Änderung des Wiedernutzbarmachungskonzeptes erforderlich. Hierdurch kämen zusätzliche nicht kalkulierbare Mehrkosten hinzu. Diese resultierten aus möglichen zusätzlichen Aufwendungen für die dauerhafte Nachsorge und Sicherung einer gegebenenfalls nur teilweise oder nicht verfüllten bergbaulichen Hohlform oder für die Modifizierung der Wiedernutzbarmachung. Im Ergebnis habe der Beklagte die Kosten und wirtschaftlichen Veränderungen nicht ermittelt, die aus dem von ihm verfügten Eingriff resultierten. Für die wirtschaftliche Vertretbarkeit komme es darauf an, ob zum Einbau zugelassene Materialien in ausreichendem Maße vorhanden seien. Im vorliegenden Fall enge der Beklagten seine Verfüllmöglichkeiten erheblich ein, da zukünftig bestimmte Materialien gar nicht, andere nur unter wesentlich verschärften stofflichen Anforderungen zum Zweck des Einbaus verwendet werden dürften. Dies sei wirtschaftlich nicht vertretbar. Das dargestellte Ermittlungsdefizit sei nicht nach § 46 VwVfG unerheblich, sondern führe zu einem beachtlichen Ermessensfehler in Form eines Ermessensausfalls, da seine wirtschaftlichen Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Ermessensentscheidung eingestellt worden sei. Ein Ermessensfehler liege auch darin, dass der Beklagte keine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit angestellt, sondern einen verbindlichen Ausschluss der Materialien, die die nach den Bestimmungen 1.2 und 1.3.2 maximal zulässigen Schadstoffkonzentrationen überschritten, angenommen habe. Darüber hinaus sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch aus anderen Gründen richtig. Insoweit werde auf das Vorbringen in erster Instanz Bezug genommen.

67

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

68

Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

69

Das Verwaltungsgericht hat die Bestimmungen Nr. 1.1 und 1.3.1 des Bescheides vom 03.04.2012 im Ergebnis teilweise zu Recht aufgehoben. Die Klage ist zulässig und begründet, soweit nach Bestimmung Nr. 1.1 folgende Abfälle nicht mehr für die Verfüllung zugelassen sind:

70

AVV-Schlüssel

Bezeichnung

01 04 13
19 12 09
19 13 02
20 02 02

Abfälle aus Steinmetz- und –sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07* fallen
Mineralien (z.B. Sand, Steine)
feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen
Boden und Steine

71

Die Klage ist darüber hinaus zulässig und begründet, soweit nach Bestimmung Nr. 1.3.1 die Abfälle mit der AVV-Nr. 10 13 14 "Betonabfälle und Betonschlämme" nicht mehr für den Wegebau zugelassen sind. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

72

A. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

73

Soweit er sich gegen die Bestimmung Nr. 1.1 richtet, ergibt sich seine Beschwer daraus, dass hiernach folgende Abfälle nicht mehr für die Verfüllung zugelassen sind:

74

AVV-Schlüssel

Bezeichnung

01 04 13
19 12 09
19 13 02
20 02 02

Abfälle aus Steinmetz- und –sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07* fallen
Mineralien (z.B. Sand, Steine)
feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen
Boden und Steine

75

Soweit er sich gegen die Bestimmung Nr. 1.2 richtet, ist er dadurch belastet, dass die für die Verfüllung zugelassenen Abfälle die bodenartspezifischen Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff (Tabelle II.1.2-2) und Eluat (Tabelle II.1.2-3) nach den "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)" vom 05.11.2004 einhalten müssen.

76

Soweit er sich gegen die Bestimmung Nr. 1.3.1 richtet, ergibt sich seine Beschwer daraus, dass hiernach Abfälle mit der AVV-Nr. 10 13 14 "Betonabfälle und Betonschlämme" nicht mehr für den Wegebau zugelassen sind.

77

Durch die Bestimmung Nr. 1.3.2 ist er dadurch belastet, dass die für technische Maßnahmen zugelassenen Abfälle die Zuordnungswerte Z 1.1 im Feststoff (Tabelle II.1.4-5) und im Eluat (Tabelle II.1.4-6) entsprechend den "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Rohstoffen/Abfällen – Technische Regeln, Mitteilungen 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M 20)" vom 06.11.1997 einhalten müssen. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlt – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht deshalb, weil die mit Bescheid vom 21.04.2004 eingefügte Nebenbestimmung Nr. 2.3 für die im Wegebau zugelassenen Abfallarten eine gleichartige Bestimmung enthalten habe. Zweifel an der Zulässigkeit der Klage würden sich nur dann ergeben, wenn es sich bei der Bestimmung Nr. 1.3.2 um eine wiederholende Verfügung und nicht um einen Zweitbescheid handeln würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Eine wiederholende Verfügung liegt vor, wenn die Behörde der Sache nach lediglich auf eine bereits in der Vergangenheit getroffene Regelung hinweist, ohne eine neue Regelung zu treffen. Sie hat selbst keine Regelung zum Inhalt und ist deshalb kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Demgegenüber ist ein Zweitbescheid gegeben, wenn die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen das an sich unanfechtbar abgeschlossene Verfahren wieder aufgreift und in eine neue Sachprüfung eintritt. In diesem Fall endet das Verfahren in der Regel mit einem neuen Verwaltungsakt, gegen den der Betroffene den regulären Rechtsschutz erlangen kann. Der unanfechtbare Verwaltungsakt aus der Vergangenheit steht nicht entgegen. Für die Unterscheidung, ob eine wiederholende Verfügung oder ein Zweitbescheid vorliegt, kommt es maßgebend auf den Erklärungsinhalt des Bescheides an, der durch fallbezogene, die konkreten Umstände in den Blick nehmende Auslegung nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.1961 – BVerwG 6 C 123.59 –, juris RdNr. 13; SaarlOVG, Beschl. v. 26.04.2016 – 1 A 102/15 –, juris RdNr. 7). Gemessen daran handelt es sich bei der Bestimmung Nr. 1.3.2 um eine eigenständige, durch den Kläger anfechtbare Neuregelung der Zuordnungswerte, die von den in Nr. 1.3.1 aufgeführten Abfallarten einzuhalten sind. Die Bestimmung Nr. 1.3.2 ist in die umfassende Neuregelung der Verfüllung im Kiessandtagebau (W.) durch den Bescheid vom 03.04.2012 eingebettet und lässt in keiner Weise erkennen, dass der Kläger insoweit lediglich auf eine frühere Regelung hingewiesen werden sollte. Zudem findet sich in dem Bescheid vom 03.04.2012 unter II.1.1.3 (Seite 15) eine eigenständige Begründung der festgesetzten Zuordnungswerte für technische Bauwerke. Für den Willen des Beklagten, die Verfüllung vollständig neu zu regeln, spricht auch die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides, die ohne jede Einschränkung auf die Möglichkeit einer Klageerhebung hinweist. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Bestimmung Nr. 1.3.2 auch inhaltlich nicht vollständig mit der bisherigen Bestimmung Nr. 2.3 übereinstimmt, da in Nr. 2.3 nur die Einhaltung der Zuordnungswerte Z 1.1 im Eluat vorgeschrieben war, während in Nr. 1.3.2 zusätzlich die Einhaltung der Zuordnungswerte Z 1.1 im Feststoff vorgeschrieben ist.

78

Die Beschwer des Klägers durch die Bestimmung Nr. 1.6.7, nach der eine Verfüllung im Tagebau bzw. ein Einsatz für technische Maßnahmen auszuschließen ist, soweit die Parameter des angelieferten Materials die maximal zulässigen Schadstoffkonzentrationen überschreiten, die sich aus den Bestimmungen Nr. 1.2 und Nr. 1.3.2 ergeben, liegt auf der Hand.

79

Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ergeben sich auch nicht daraus, dass die nach Nr. 1.1 nicht mehr zur Verfüllung zugelassenen Abfallarten 01 04 13, 19 12 09 und 19 13 02 seit 2002 nicht mehr verfüllt und die in Nr. 1.2 neu festgesetzten Zuordnungswerte von Z 0 im Eluat – bis auf den Parameter Sulfat, für den in Nr. 1.4 eine Ausnahmeregelung getroffen wurde – seit 2002 eingehalten wurden. Die genannten Regelungen sind für den Kläger eine Belastung, da sie dessen Möglichkeiten bei der Verfüllung des Kiessandtagebaus (W.) beschränken.

80

B. Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

81

I. Rechtsgrundlage des Bescheides vom 03.04.2012 ist § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Nach dieser Vorschrift ist die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig, wenn sie

82

1. für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und

83

2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar

84

sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 BBergG erforderlich ist. Diese Vorschrift kommt grundsätzlich als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides in Betracht.

85

1. Mit dem Bescheid vom 03.04.2012 verfolgt der Beklagte einen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG zulässigen Zweck.

86

a) Zwar dienen die Regelungen des Bescheides vom 03.04.2012 nicht der Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG. Diese Vorschrift enthält keine konkreten Anforderungen an den Einbau bergbaufremder Abfälle. Außerdem betrifft sie nicht den Schutz von Boden und Grundwasser außerhalb der von dem Betrieb in Anspruch genommenen Grundflächen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 –, juris RdNr. 19). Das BBergG und die Bergverordnungen enthalten keine Anforderungen an die Verwendung bergbaufremder Abfälle, durch die schädliche Einwirkungen auf den Boden hervorgerufen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 –, a.a.O. RdNr. 25).

87

b) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ist jedoch auch zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG zulässig.

88

Zu den Zulassungsvoraussetzungen eines Betriebsplans gehören ergänzend zu § 55 Abs. 1 BBergG die Anforderungen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.1986 – BVerwG 4 C 31.84 –, juris RdNr. 23). Der Begriff der öffentlichen Interessen i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG ist weit gefasst. Die Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2006 – BVerwG 7 C 11.05 –, juris RdNr. 17). Zu den öffentlichen Interessen im Sinne dieser Vorschrift gehören neben der Beachtung der abfallrechtlichen Grundpflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen auch die Anforderungen des Bodenschutzrechts. Soweit die Art und Weise der auf die bergbauliche Tätigkeit beschränkten Wiedernutzbarmachung nachteilige Folgen für Boden und Grundwasser hervorrufen kann, ist die Bergbehörde verpflichtet, diese Folgen bereits bei der Zulassung des Betriebsplans zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 –, a.a.O. RdNr. 20).

89

§ 48 Abs. 2 BBergG ist nicht nur für die Gewinnung und Aufsuchung, sondern auch für die Verfüllung beachtlich. Die öffentlichen Interessen sind unabhängig davon, dass in § 48 Abs. 2 BBergG nur von Einschränkungen der Aufsuchung oder der Gewinnung die Rede ist, auch für den Abschlussbetriebsplan beachtlich (vgl. § 53 Abs. 1 BBergG); dies schon deshalb, weil die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG, der zufolge dafür Sorge zu tragen ist, dass Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden, im Rahmen des Abschlussbetriebsplans keine Rolle spielt und die Behörde infolgedessen bei der Zulassung von Abfällen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche zu einer eher verstärkten Berücksichtigung entgegenstehender öffentlicher Interessen befugt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 –, a.a.O. RdNr. 21).

90

Da auch § 48 Abs. 2 BBergG selbst keine materiellen Anforderungen an den Vorgang der Verfüllung und an hierfür verwendete bergbaufremde Stoffe stellt, ist insoweit das BBodSchG anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 –, a.a.O. RdNr. 25).

91

Zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG können auch nachträgliche Auflagen i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG erlassen werden (vgl. OVG RP, Urt. v. 19.11.2007 – 1 A 10706/05 –, juris RdNr. 38; Beckmann, DÖV 2010, 512 <517>; Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 RdNr. 37; von Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 56 RdNr. 22; Kühne, DVBl. 2010, 874 <876>; Müggenborg, NVwZ 2006, 278 <280>; Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 2. Aufl. 2013, § 48 RdNr. 24; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 256 und § 56 Anhang RdNr. 88; a.A. VG Halle, Urt. v. 22.01.2014 – 5 A 155/13 –, juris RdNr. 39 ff.). Zwar verweist der Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nicht ausdrücklich auf die Zulassungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG. Die Erstreckung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift auf nachträgliche Auflagen zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG folgt jedoch aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschrift ermöglicht den Bergbehörden, auch nach Zulassung eines Betriebsplans – insoweit deren Bestandskraft einschränkend –, weiterhin gesetzmäßige Zustände zu gewährleisten. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen infolge der Unwägbarkeiten des Bergbaus nicht immer sicher prognostiziert werden können und daher ein Betriebsplan ggf. der Nachbesserung bedarf. Dies gilt auch für die gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu den Zulassungsvoraussetzungen zählenden Belange des Abfall- und Bodenschutzrechts (vgl. von Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 56 RdNr. 22).

92

Die Überlegungen, die für ein Verständnis des § 48 Abs. 2 BBergG als Ergänzung der Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG ausschlaggebend sind, sprechen auch für die Zulassung nachträglicher Anordnungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG. Das BVerwG hat angenommen, es widerspräche einer sinnvollen Gesetzesanwendung, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkungen zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.1986 – BVerwG 4 C 31.84 –, a.a.O. RdNr. 23). Dementsprechend ist auch im vorliegenden Zusammenhang eine Gesetzesanwendung nicht sinnvoll, die der Bergbehörde das flexible Instrument der nachträglichen Auflage i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG versagt und diese stattdessen auf die stärker in den Bestand eingreifende Rücknahme oder den Widerrufs der Betriebsplanzulassung nach §§ 48, 49 VwVfG verweist. Vielmehr gebietet der in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG – sinngemäß – zum Ausdruck kommende Gedanke der Planerhaltung, die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen auch zur Anpassung einer Betriebsplanzulassung an die von § 48 Abs. 2 BBergG geschützten Interessen zuzulassen, zu denen auch das Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrecht gehört (vgl. OVG RP, Urt. v. 19.11.2007 – 1 A 10706/05 –, a.a.O. RdNr. 38). Auch bliebe der Unternehmer, soweit ein bergrechtliches Einschreiten nach Zulassung des Betriebsplans zur Durchsetzung der Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz- oder Wasserrechts nicht möglich wäre, nicht ohne Weiteres aufgrund der sog. Legalisierungswirkung der Betriebsplanzulassung vor einem Einschreiten auf der Grundlage der einschlägigen abfall-, bodenschutz- oder wasserrechtlichen Vorschriften geschützt (vgl. Urt. d. Senats v. 22.04.2015 – 2 L 47/13 –, juris RdNr. 72).

93

Gegen die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG auf die von § 48 Abs. 2 BBergG gesicherten Interessen kann nicht eingewandt werden, die öffentlichen Interessen i.S.d. § 48 Abs. 2 BBergG seien Gegenstand einer Gesamtabwägung, die sich im Zeitablauf auch ohne eine Änderung der Sachlage verändern könne (vgl. VG Halle, Urt. v. 22.01.2014 – 5 A 155/13 –, a.a.O. RdNr. 40). Ein derart schwankender Inhalt kommt den Anforderungen des § 48 Abs. 2 BBergG nicht zu. Die nach § 48 Abs. 2 BBergG gebotene Abwägung unterliegt nicht den Grundsätzen der planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie entspricht der gerichtlich voll überprüfbaren Abwägung im Rahmen eines unbestimmten Tatbestandsmerkmals (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2006 – BVerwG 7 C 11.05 –, a.a.O. RdNr. 27). Allein eine erneute Abwägung der Bergbehörde nach Zulassung des Betriebsplans kann damit nicht zu einer Änderung der Anforderungen des § 48 Abs. 2 BBergG führen.

94

Nicht überzeugend ist die Überlegung, es fehle an Anhaltspunkten für einen Willen des Gesetzgebers, den der Vorschrift des § 48 Abs. 2 BBergG innewohnenden Drittschutz auf § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG zu übertragen (vgl. VG Halle, Urt. v. 22.01.2014 – 5 A 155/13 –, a.a.O.). Ob und in welchem Umfang § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG einen drittschützenden Inhalt hat, ist Gegenstand der Auslegung der Vorschrift, für die der historische Wille des Gesetzgebers lediglich einen (schwachen) Anhalt bietet, sondern die sich maßgeblich an Sinn und Zweck der Vorschrift zu orientieren hat.

95

Zu keinem anderen Ergebnis führt das Argument, es lasse sich nicht der Wille des historischen Gesetzgebers feststellen, dass auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG mittels einer nachträglichen Auflage gesichert werden sollten, da mit der Bündelung der an verschiedenen Stellen enthaltenen Abwägungsvorschriften in § 48 Abs. 2 BBergG nicht allein eine ursprünglich für den heutigen § 55 BBergG vorgesehene Regelung ohne Anpassung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ausgegliedert worden sei (vgl. VG Halle, Urt. v. 22.01.2014 – 5 A 155/13 –, a.a.O. RdNr. 41). Maßgeblich ist der objektive Zweck des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG, der Bergbehörde nach Zulassung eines Betriebsplans weiterhin die Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen zu ermöglichen, ohne den Bestand der Zulassung insgesamt infrage stellen zu müssen. Dies widerspricht auch nicht der in der Begründung des Gesetzentwurfs des BBergG zum Ausdruck gebrachten Vorstellung, Nebenbestimmungen könnten sich nur auf die Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebsplans beziehen (vgl. BT-Drs. 8/1315, S. 112). Die Anforderungen des § 48 Abs. 2 BBergG gehören zu diesen Zulassungsvoraussetzungen.

96

Hiernach verfolgt der Beklagte mit dem Bescheid vom 03.04.2012 einen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG zulässigen Zweck, denn die getroffenen Regelungen dienen der Sicherstellung der Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts und damit der öffentlichen Interessen i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG.

97

2. Die angefochtenen Bestimmungen sind jedoch nur teilweise zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG erforderlich. Zwar sind die Bestimmungen Nr. 1.2 und 1.3.2, mit denen eine Neubestimmung des zulässigen Schadstoffinventars der zur Verfüllung bzw. für technische Maßnahmen zugelassenen Abfälle vorgenommen wird, im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG erforderlich (dazu a). Die Bestimmungen Nr. 1.1 und 1.3.1, mit denen die bislang zur Verfüllung bzw. für den Wegebau zugelassenen Abfallarten beschränkt werden, sind jedoch nicht in diesem Sinne erforderlich und damit rechtswidrig. Sie verletzen den Kläger auch in seinen Rechten (dazu b).

98

a) Die Neuregelung des zulässigen Schadstoffinventars der zur Verfüllung bzw. für technische Maßnahmen zugelassenen Abfälle durch die Bestimmungen Nr. 1.2 und 1.3.2 ist erforderlich i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Die genannten Regelungen sind zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen gemäß § 7 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502) bzw. zur Sicherstellung der Schadlosigkeit der Abfallverwertung gemäß § 5 Abs. 3 des hier noch anwendbaren Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705) geboten. Bei der Verfüllung des Tagebaus mit Abfällen, die die in der Bestimmung Nr. 1.2 festgelegten Zuordnungswerte überschreiten, und bei dem Einsatz von Abfällen für technische Maßnahmen, die die in Nr. 1.3.2 festgelegten Zuordnungswerte nicht einhalten, besteht die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen. Zudem wird den Anforderungen an eine schadlose Abfallverwertung nicht entsprochen.

99

Rechtliche Grundlage der Bestimmung Nr. 1.2 ist – neben §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 2 BBergG§ 7 BBodSchG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999 (BGBl. I S. 1554), soweit die in Tabelle II.1.2-2 der TR Boden aufgeführten Zuordnungswerte Z 0 für Feststoffgehalte mit den Vorsorgewerten für Böden gemäß Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV übereinstimmen (dazu aa). Soweit die in Tabelle II.1.2-2 der TR Boden aufgeführten Zuordnungswerte Z 0 solche Parameter betreffen, für die in Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV keine Vorsorgewerte enthalten sind, und soweit die Einhaltung der Zuordnungswerte Z 0 im Eluat gemäß Tabelle II.1.2-3 der TR Boden gefordert wird, beruht die Bestimmung Nr. 1.2 auf §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG (dazu bb). Auch die Bestimmung Nr. 1.3.2, wonach die für technische Maßnahmen zugelassenen Abfälle die Zuordnungswerte Z 1.1 im Feststoff (Tabelle II.1.4-5) und im Eluat (Tabelle II.1.4-6) entsprechend der LAGA M 20 vom 06.11.1997 einhalten müssen, beruht auf §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG (dazu cc).

100

aa) Die Einhaltung der in Tabelle II.1.2-2 der TR Boden enthaltenen bodenartspezifischen Zuordnungswerte Z 0 für Feststoffgehalte durch die zur Verfüllung zugelassenen Abfälle ist zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen i.S.d. § 7 BBodSchG geboten, soweit die Zuordnungswerte mit den Vorsorgewerten für Böden gemäß Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV übereinstimmen.

101

Gemäß § 7 BBodSchG sind der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Bodenwerte zu erlassen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, dass die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte). Nach der auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG beruhenden Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV ist das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 BBodSchG in der Regel zu besorgen, wenn Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV überschreiten. Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV enthält sieben bodenartspezifische Vorsorgewerte für Metalle und drei für organische Stoffe. Die Ableitung der Vorsorgewerte berücksichtigt ökotoxikologische Wirkungsschwellen, Anhaltspunkte für unerwünschte oder schädliche Auswirkungen auf Nahrungspflanzen und Futtermittel sowie Austräge in das Grundwasser und stellt sicher, dass ein hinreichend deutlicher Abstand zu den für den Wirkungspfad Boden – Mensch festgelegten Prüfwerten besteht. Schließlich werden die Vorsorgewerte mit repräsentativen Boden-Hintergrundgehalten abgeglichen (vgl. BR-Drs. 780/98, S. 132; Schäfer, DVBl. 2002, 734 <736 f.>). Hiernach besteht regelmäßig die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen, soweit die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV überschritten werden (vgl. BT-Drs. 13/6701, S. 39; König, in: Fehlau/Hilger/König, BBodSchV, 2000, Anhang 2 RdNr. 77).

102

Die Vorsorgewerte des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV gelten dabei nicht nur für "Boden" i.S.d. § 2 Abs. 1 BBodSchG bzw. für die "durchwurzelbare Bodenschicht" i.S.d. § 12 BBodSchV, sondern – insbesondere bei der Verfüllung eines Tagebaus mit bergbaufremden Abfällen – auch für das Verfüllmaterial selbst, das insoweit als "Boden" anzusehen ist. Dies folgt aus dem Schutzzweck des BBodSchG, denn auch die unterhalb des durchwurzelbaren Bodens liegende Schicht erfüllt natürliche Bodenfunktionen i.S.d. § 2 Abs. 2 BBodSchG, insbesondere zum Schutz des Grundwassers (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 – BVerwG 7 B 16.10 –, juris RdNr. 10; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 Anhang RdNr. 88). Hiergegen lässt sich nicht einwenden, die auf § 6 BBodSchG beruhende Vorschrift des § 12 BBodSchV, insbesondere § 12 Abs. 2 BBodSchV, regele lediglich Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialienauf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht, während die BBodSchV derzeit keine Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht enthalte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem 3. Arbeitsentwurf der sog. Mantelverordnung vom 23.07.2015 (http://www.bmub.bund.de/themen/wasser-abfall-boden/bodenschutz-und-altlasten/wasser-bodenschutz-und-altlasten-download/artikel/entwurf-der-mantelverordnung-mantelv/?tx_ttnews%5BbackPid%5D=668), der den Entwurf eines neuen § 8 BBodSchV enthält, in dem erstmals spezifische Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbare Bodenschicht geregelt werden sollen. Die entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV auf das Verfüllmaterial ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dies von der gesetzlichen Ermächtigung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG nicht gedeckt wäre. Es ist zwar richtig, dass § 12 BBodSchV bei der Auffüllung von Geländehohlformen nicht unmittelbar anzuwenden ist, wenn die an deren Grund anstehende Schicht – wie hier – nicht durchwurzelbar ist (vgl. Neidhart, in: Fehlau/Hilger/König, a.a.O., § 12 RdNr. 16). Auch trifft es zu, dass das Aufbringen und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbare Bodenschicht derzeit in der BBodSchV nicht speziell geregelt ist. Eine spezielle Regelung ist vielmehr erst – im Rahmen der "Mantelverordnung" – beabsichtigt. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieser Vorgang gänzlich ungeregelt ist. Ein Regelungsbedarf bedeutet nicht, dass eine Regelungslücke vorliegt (vgl. OVG RP, Urt. v. 12.11.2009 – 1 A 11222/09 –, juris RdNr. 82). Die Anwendung der Anforderungen des § 9 BBodSchV auf das Verfüllmaterial beruht vielmehr auf dem Umstand, dass auch das Verfüllmaterial nach Abschluss der Verfüllung die Bodenfunktionen des § 2 Abs. 2 BBodSchG zu erfüllen hat (vgl. Neumann, jurisPR-BVerwG 23/2010 Anm. 2).

103

Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem trotz Überschreitens der Vorsorgewerte aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls keine Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen besteht. Zwar liegt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV bei Überschreiten der Vorsorgewerte nurin der Regel eine Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen vor. Im Einzelfall kann eine nachteilige Auswirkung auf die Bodenfunktionen durch das Vorliegen von entsprechenden Bodenbeschaffenheiten ausgeschlossen werden. Durch den Vorbehalt einer Einzelfallprüfung soll eine Differenzierung der Böden aufgrund ihrer natürlichen Zusammensetzung und ihrer Empfindlichkeit gegenüber Schadstoffen ermöglicht werden (vgl. BR-Drs. 780/98, S. 96). Die Ausnahmen von der Besorgnis schädlicher Bodenveränderung trotz Überschreitens der Vorsorgewerte werden in den Absätzen 2 und 3 des § 9 BBodSchV konkretisiert. Ausnahmen von den Vorsorgeanforderungen bei Überschreiten der Vorsorgewerte sind danach möglich

104

- gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchV bei Böden mit naturbedingt (geogen) erhöhten Schadstoffgehalten und

105

- gemäß § 9 Abs. 3 BBodSchV bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt (anthropogen) erhöhten Schadstoffgehalten (vgl. König, in: Fehlau/Hilger/König, a.a.O., § 9 – 11 RdNr. 8).

106

In diesen Fällen ist die Überschreitung der Vorsorgewerte allein noch kein Indiz für die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung, weil die Schadstoffe möglicherweise nicht mobil sind und daher die Bodenfunktionen nicht beeinträchtigen (vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 8 RdNr. 45 f.; Sanden, in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, 1998, § 8 RdNr. 19). Geogene oder anthropogene Vorbelastungen i.S.d. § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV, die eine Ausnahme von den Vorsorgewerten des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV zulassen, liegen am Standort des Tagebaus jedoch nicht vor.

107

Eine Abweichung von den bodenschutzrechtlichen Vorsorgewerten für die restliche Verfüllung des Tagebaus auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV ist auch nicht deswegen angezeigt, weil der Tagebau bereits teilweise mit Abfällen verfüllt worden ist, die entsprechend dem Bescheid vom 21.04.2004 lediglich die Zuordnungswerte Z 1.1 im Eluat gemäß der LAGA M 20 vom 06.11.1997 einhalten. Die Geltung der grundsätzlich anwendbaren bodenschutzrechtlichen Vorsorgewerte auch auf die restliche Verfüllung von Tagebauen ergibt sich daraus, dass Sonderregelungen für diesen Sachverhalt nicht ersichtlich sind. Die unmittelbare Anwendung des § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV scheidet aus, weil es insoweit weder um Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten (§ 9 Abs. 2 BBodSchV) noch um Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten (§ 9 Abs. 3 BBodSchV) geht. Für eine analoge Anwendung ist weder eine unbeabsichtigte planwidrige Regelungslücke noch die Vergleichbarkeit der Sachverhalte ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 – BVerwG 7 B 16.10 –, a.a.O. RdNr. 12).

108

Die vom Kläger geltend gemachten besonderen Verhältnisse am Standort des Tagebaus, insbesondere der Abstand der Tagebausohle zum Grundwasserleiter, die besonderen Witterungsbedingungen in Gestalt einer tendenziell geringen Niederschlagsmenge sowie das Bestehen und die Wirksamkeit einer geologischen Barriere, rechtfertigen ebenfalls keine Ausnahme von der Einhaltung der Vorsorgewerte. Es ist bereits fraglich, ob diese Gesichtspunkte generell geeignet sind, eine Ausnahme von der Regel des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV zu rechtfertigen. Die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen muss nicht für jedes betroffene Grundstück nachgewiesen werden. Vielmehr sollen mit der Vorsorgepflicht des § 7 BBodSchG auch solche Einwirkungen abgewehrt werden, diegenerell geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen (vgl. BT-Drs. 13/6701, S. 37). Besonderheiten des Standortes dürften daher, abgesehen von der nach § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV zu berücksichtigenden Vorbelastung, für die Vorsorgepflicht des § 7 BBodSchG ohne Relevanz sein. Insbesondere dürfte die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen bei Überschreiten der Vorsorgewerte des Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV im Verfüllmaterial nicht schon dann ausgeschlossen sein, wenn die von den verfüllten Abfällen ausgehenden Schadstoffe durch vorhandene Barrieren und andere Sicherungen im Bereich der Grube fixiert werden. Vielmehr dürften diese Gesichtspunkte allein im Rahmen der (drittschützenden) Gefahrenabwehr maßgeblich sein, insbesondere für die Frage, ob ein Nachbar durch eine Betriebsplanzulassung in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 –, a.a.O. RdNr. 33; OVG RP, Urt. v. 19.11.2007 – 1 A 10706/05 –, a.a.O. RdNr. 46). Vorliegend geht es jedoch um Maßnahmen, die im Rahmen der Vorsorge weit vor Erreichen der Gefahrenschwelle zu treffen sind. Dies kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben.

109

Im vorliegenden Fall besteht auch unter Berücksichtigung der konkreten Standortbedingungen bei Überschreiten der Vorsorgewerte die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, die von Kläger herausgestellten hydrogeologischen Besonderheiten schlössen die Möglichkeit des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung im Zusammenhang mit der Verfüllung des Tagebaus nicht aus. Unter der Kiessandlagerstätte (W.) befänden sich Sandsteinschichten, die einen Hauptgrundwasserleiter darstellten. Über den Sandsteinschichten befinde sich ein durchgehender Schluff, der das Liegende (= die untere Schicht) der pleistozänen Kiessande bilde, die der Kläger abbaue. Der Schluff sei schwach sandig/schwach tonig. Eine genetische Zuordnung sei schwierig. Er stufe den Schluff als saaleglazialen Geschiebemergel (Drenthe-Stadium) ein. Es habe den Anschein, dass der Schluff im gesamten Abbaugebiet mit einer Mächtigkeit von 1 – 5 m vorhanden sei, jedoch stehe das nicht fest. In einigen Aufschlüssen sei nur eine Mächtigkeit des Schluffs von 1,1 m festgestellt worden. Der als saaleglazialer Geschiebemergel eingeordnete Schluff werde in die Klasse 2a der Übersichtskarte des früheren Geologischen Landesamtes über die Verbreitung von Barrieregestein im Land Sachsen-Anhalt als barrierewirksam ("Schichten mit hohem Anteil an tonig/schluffigen Gesteinskomponenten, voraussichtlich mäßig homogen und gering bis mäßig durchlässig") eingestuft. Der Durchlässigkeitsbeiwert (Kf-Wert) werde auf kleiner als 10-7 m/s geschätzt. Damit würde der Liegendschluff den Anforderungen an eine geologische Barriere für eine Deponie der Deponieklasse 0 gemäß Deponieverordnung gerecht. Insoweit handele es sich jedoch nur um Annahmen bzw. Analogien, nicht um auf Ergebnissen durchgeführter Untersuchungen (Aufschlüsse, Bohrungen u.a.) beruhende Fakten. Der Grundwasserspiegel des Hauptgrundwasserleiters (Sandstein der Oberkreide) liege nach den Unterlagen des Landesbetriebs für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) bei 155 m NN. Das Sohleniveau des Kiessandabbaus liege im tiefsten Bereich bei etwa 161 m NN (das entspreche in etwa der Oberkante des Geschiebemergels). Ein direkter Eingriff in das Grundwasser erfolge daher, wenn die Kiessandgewinnung korrekt in der betriebsplanmäßig zugelassenen Weise erfolge, nicht. Mit Blick auf die Frage, ob hiernach ausgeschlossen werden könne, dass Schadstoffe im Verfüllmaterial zu einer schädlichen Bodenveränderung oder zu einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit führten, sei folgender Schluss zu ziehen:

110

- Der Abstand der Tagebausohle zum Grundwasserleiter sei mit 5 – 6 m nicht groß, sondern vergleichsweise gering.

111

- Der Geschiebemergel (Schluff) stelle eine Barriere dar, jedoch seien deren Verbreitung, Mächtigkeit, Ausbildung und Durchlässigkeit nicht geklärt. Bei Aufschlüssen sei zum Teil nur eine Mächtigkeit von 1,1 m festgestellt worden.

112

- Zwar sei das durchschnittliche Niederschlagsvolumen von ca. 500 mm/a vergleichsweise gering. Trotzdem erfolge nach dem Grundwasser-Kataster des Landesamtes für Umweltschutz (LAU) eine Grundwasser-Neubildung von mindestens 100 mm/a. Das bedeute, dass Niederschlagswasser in den Tagebau infiltriere und als Sickerwasser das Grundwasser erreiche. Das eindringende Wasser (Sickerwasser) durchdringe ein Gestein (in diesem Fall Schluff) mit 1 m Mächtigkeit bei einem angegebenen Kf-Wert von 10-7 m/s in ungefähr 4 Monaten (geologisch gesehen: sofort).

113

Angesichte der fehlenden Kenntnisse über Ausdehnung und Qualität der vorhandenen Barriere und des Fehlens einer Sickerwassererfassung an der Basis des Verfüllkörpers sei nicht ausgeschlossen, dass es zu einer schädlichen Bodenveränderung oder nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit kommen könne.

114

Nach diesen Erläuterungen des Beklagten, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, rechtfertigt die Überschreitung der Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV im Verfüllmaterial die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen i.S.d. § 7 Satz 2 BBodSchG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV. Die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen ist begründet, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer auf sachlich vertretbaren Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. Frenz, a.a.O., § 7 RdNr. 25 ff.; Nies, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, § 7 BBodSchG RdNr. 10 ff.; Sanden, in: Sanden/Schoeneck, a.a.O., § 7 RdNr. 7; Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 7 RdNr. 6). bzw. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Boden beeinträchtigt wird (vgl. Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 2 RdNr. 45). Gemessen daran ist im vorliegenden Fall die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen bei der Verfüllung des Tagebaus mit Abfällen, deren Schadstoffgehalte die Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV überschreiten, begründet. Es steht zwar nicht fest, dass es durch die Verfüllung derartiger Abfälle zu schädlichen Bodenveränderungen i.S.d. § 2 Abs. 3 BBodSchG kommt. Es ist jedoch – nach fachlich begründeter Einschätzung – jedenfalls möglich bzw. nicht ausgeschlossen, dass hierdurch auf lange Sicht auch unter Berücksichtigung der konkreten Standortbedingungen schädliche Bodenveränderungen verursacht werden. Das ist für die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung i.S.d. § 7 Satz 2 BBodSchG ausreichend.

115

Hiernach wird mit der Anforderung, dass die zur Verfüllung zugelassenen Abfälle die in Tabelle II.1.2-2 der TR Boden enthaltenen bodenartspezifischen Zuordnungswerte Z 0 für Feststoffgehalte einhalten müssen, eine nach § 7 Satz 2 BBodSchG gebotene Maßnahme zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen getroffen, soweit die Zuordnungswerte der TR Boden mit den Vorsorgewerten für Böden gemäß Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV übereinstimmen.

116

Soweit die in Tabelle II.1.2-2 der TR Boden aufgeführten Zuordnungswerte Z 0 solche Parameter betreffen, für die in Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV keine Vorsorgewerte enthalten sind, und soweit die Einhaltung der Zuordnungswerte Z 0 im Eluat gemäß Tabelle II.1.2-3 der TR Boden gefordert wird, kann die Bestimmung Nr. 1.2 hingegen nicht auf § 7 BBodSchG gestützt werden. Dem steht der Verordnungsvorbehalt des § 7 Satz 4 BBodSchG entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 BBodSchG festgelegt sind. Dieser Verordnungsvorbehalt dient dazu, sicherzustellen, dass die Betroffenen bei der Durchsetzung der Vorsorgepflicht nicht unangemessen belastet werden (vgl. BT-Drs. 13/6701, S. 37). Zudem stellt der Verordnungsvorbehalt über das hierin zum Ausdruck kommende Konzeptgebot die gleichmäßige Anwendung der Vorsorgepflicht sicher (vgl. Schäfer, DVBl. 2002, 734 <738>). Soweit die Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 2 BBodSchG nicht ausgeschöpft ist, besteht im Hinblick auf die Vorsorgepflicht gemäß § 7 Satz 4 BBodSchG bis zum Erlass der notwendigen Rechtsverordnung eine Rechtsanwendungssperre (vgl. Sendler, UPR 2002, 281 <282>). Zwar bestehen die Vorsorgepflichten auch unabhängig von einer Regelung, etwa in der BBodSchV. Ohne die Normierung der Anforderungen in einer Verordnung sind sie jedoch von der Behörde nicht durchsetzbar (vgl. Frenz, a.a.O., § 7 RdNr. 46; Nies, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 7 BBodSchG RdNr. 22; Sanden, in: Sanden/Schoeneck, a.a.O., § 7 RdNr. 9; Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 7 RdNr. 13). Diese Rechtsanwendungssperre erfasst nicht nur Anordnungen nach § 10 BBodSchG (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 BBodSchG). Sie steht der Durchsetzung der auf § 7 BBodSchG beruhenden Vorsorgeanforderungen – über die in der BBodSchV konkretisierten Anforderungen hinaus – vielmehr auch im Rahmen anderer gesetzlicher Ermächtigungen entgegen. Der Gesetzgeber hat mit § 7 Satz 4 BBodSchG zum Ausdruck gebracht, dass zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Anwendung des § 7 BBodSchG der Erlass einer Rechtsverordnung zur Konkretisierung der Anforderungen der Vorsorgepflicht erforderlich ist. Dies sperrt einen Rückgriff auf die materiellen Anforderungen des § 7 BBodSchG, solange diese noch nicht durch eine Rechtsverordnung konkretisiert worden sind, auch in anderen Regelungsbereichen. Auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zu einer Betriebsplanzulassung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG zur Sicherstellung bodenschutzrechtlicher Vorsorgeanforderungen, die über den Umfang der in §§ 9 ff. BBodSchV festgelegten Anforderungen hinausgehen, ist daher nicht zulässig.

117

bb) Die Einhaltung der in Tabelle II.1.2-2 der TR Boden aufgeführten Zuordnungswerte Z 0 hinsichtlich solcher Parameter, für die in Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV keine Vorsorgewerte enthalten sind, und die Einhaltung der Zuordnungswerte Z 0 im Eluat gemäß Tabelle II.1.2-3 der TR Boden durch die zur Verfüllung zugelassenen Abfälle gemäß Bestimmung Nr. 1.2 ist zur Sicherstellung der Schadlosigkeit der Abfallverwertung gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG geboten. Eine Verfüllung des Tagebaus mit Abfällen, die die in der Bestimmung Nr. 1.2 festgelegten Zuordnungswerte überschreiten, wird den Anforderungen an eine schadlose Abfallverwertung nicht gerecht.

118

Gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG hat die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Die Vorschrift ist hier anwendbar. Der angefochtene Bescheid vom 03.04.2012 wurde noch vor Inkrafttreten der entsprechenden Regelung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) erlassen. § 7 KrWG trat erst am 01.06.2012 in Kraft. Zudem ist die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen – wie hier – ein Vorgang der Abfallverwertung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 –, a.a.O. RdNr. 15 ff.).

119

Die Schadlosigkeit der Abfallverwertung i.S.d. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG (§ 7 Abs. 3 KrWG) ist ein originär abfallrechtlicher Maßstab (vgl. NdsOVG, Urt. v. 24.06.2011 – 7 LC 10/10 –, juris RdNr. 55; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, § 7 KrWG RdNr. 52; Spoerr, in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 5 RdNr. 88). Zweck des Schadlosigkeitsprinzips ist die Bekämpfung abfallspezifischer Gefährdungen (vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 7 KrWG RdNr. 58; Spoerr, in: Jarass/Petersen/Weidemann, a.a.O., § 5 RdNr. 102). Es sind alle Schadensrisiken durch das Verwertungsverfahren sowie durch das Produkt hinsichtlich einer Verunreinigung bzw. Schadstoffbelastung abzuwägen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 24.06.2011 – 7 LC 10/10 –, a.a.O.; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 7 KrWG RdNr. 58; Mann, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 7 RdNr. 19). Das Verwertungsverfahren und das Verwertungsprodukt müssen geeignet sein, die nach Beschaffenheit und Verunreinigung der Abfälle bestehenden Risiken auf ein gemeinwohlverträgliches Maß zu beschränken (vgl. Reese, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 7 RdNr. 53). Die Abfallverwertung ist dabei auch dem Vorsorgegrundsatz verpflichtet (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 04.10.2007 – 1 K 1618/07 –, juris RdNr. 43; NdsOVG, Beschl. v. 27.02.2015 – 1 ME 173/14 –, BeckRS 2015, 42189). Das Schadlosigkeitsgebot des § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG erfüllt eine Reservefunktion. Es greift nur dort ein, wo das anlagen-, stoff- oder produktbezogene Umweltrecht keine effektive Risikokontrolle gewährleistet (Beckmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 7 KrWG RdNr. 52; Mann, in: Versteyl/Mann/Schomerus, a.a.O., § 7 RdNr. 19; Reese, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 7 RdNr. 56). Eine konkrete Schutzlücke in den einschlägigen verordnungsrechtlichen Schadlosigkeitsstandards, die eine Anwendung des abfallrechtlichen Schadlosigkeitserfordernisses erforderlich macht, besteht insbesondere bei der Verwertung von Abfällen als Verfüllmaterial im Tage- und Landschaftsbau (vgl. Reese, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 7 RdNr. 63). In diesem Bereich wird der unbestimmte Rechtsbegriff der Schadlosigkeit der Abfallverwertung i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG durch die "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln –, Allgemeiner Teil, Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M 20)" vom 06.11.2003 (http://www.laga-online.de/servlet/is/23874/M20_TR_Mineral-Abfaelle_AllgTeil-I.pdf?command=downloadContent&filename=M20_TR_Mineral-Abfaelle_AllgTeil-I.pdf) sowie die "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)" vom 05.11.2004 (http://mule.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLU/MLU/a-Themen/Abfall/Abfallarten/Mineralische_Abfaelle/C__M20_LAGA_M_2_1_.pdf) konkretisiert.

120

In den LAGA M 20 werden die Anforderungen an die Schadlosigkeit der Abfallverwertung beschrieben, solange für die Verwertung von mineralischen Abfällen noch keine Verordnung nach § 7 KrW-/AbfG (§ 10 KrWG) vorliegt, mit der die Anforderungen an die Abfallverwertung konkretisiert wird (vgl. LAGA M 20, Nr. 3.2, S. 39). Bei Einhaltung der in diesem Regelwerk beschriebenen Anforderungen wird die Forderung, dass durch die Verwertung von mineralischen Abfällen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sein dürfen (Schadlosigkeit der Verwertung), erfüllt (vgl. LAGA M 20, Nr. 3.8, S. 45). Die in der LAGA M 20 sowie der TR Boden enthaltenen Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen sind eine sachgerechte Konkretisierung der Anforderungen an die Schadlosigkeit der Abfallverwertung. Zwar sind die in diesen Regelwerken enthaltenen Anforderungen als Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften und können damit weder für die Behörde noch für das Gericht verbindliche Geltung beanspruchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 –, a.a.O. RdNr. 23). Vorrang haben insoweit zunächst die bodenschutzrechtlichen Vorschriften des BBodSchG sowie der BBodSchV. Soweit jedoch die BBodSchV keine eigenen Werte vorgibt, können untergesetzliche Regelwerke als Erkenntnisquellen und Entscheidungshilfen ergänzend herangezogen werden. Die LAGA M 20 und die TR Boden, die von einem sachkundigen Gremium nach neuesten Erkenntnissen erstellt wurden, haben damit Bedeutung, soweit sie Zuordnungswerte für Stoffe enthalten, für die der Anhang 2 zur BBodSchV keine Werte vorgibt. Fachlich erfolgt mit der LAGA M 20 eine konzeptionelle Verzahnung der Anforderungen des Grundwasserschutzes mit den Anforderungen des Bodenschutzes und der Abfallwirtschaft, wobei Ausgangspunkt für die Vereinheitlichung der Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Abfällen die Geringfügigkeitsschwellen des Grundwasserschutzes sind (vgl. LAGA M 20, Nr. 4, S. 45 ff.). Die LAGA M 20 und die TR Boden sind daher zur Beurteilung der Schadlosigkeit der Verwertung heranzuziehen (vgl. Urt. d. Senats v. 25.08.2011 – 2 L 34/10 –, juris RdNr. 68; VG Hannover, Urt. v. 18.11.2009 – 11 A 4612/07 –, juris RdNr. 86; Urt. v. 25.10.2000 – 4 A 3001/09 –, juris RdNr. 93; NdsOVG, Beschl. v. 27.02.2015 – 1 ME 173/14 –, BeckRS 2015, 42189; VG Bayreuth, Urt. v. 08.10.2015 – B 2 K 15.166 –, juris RdNr. 25; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 196; § 56 Anhang RdNr. 96). Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung angenommen hat, es sei "zweifelhaft", ob die Einhaltung der Anforderungen der LAGA M 20 im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG erforderlich sei, da diese keine rechtsverbindliche Geltung habe, sondern lediglich eine Empfehlung ohne Rechtsverbindlichkeit sei (vgl. Beschl. v. 18.08.2008 – 2 M 103/08 –, juris RdNr. 8; zustimmend Dippel, AbfallR 2010, 132 <139 f.>), hält er hieran nicht mehr fest. Es trifft zwar zu, dass die Anforderungen der LAGA M 20 sowie der TR Boden keine rechtsverbindliche Geltung haben, sondern lediglich Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums darstellen. Gleichwohl geht der Senat davon aus, dass diese Regelwerke die Anforderungen an die Schadlosigkeit der Abfallbeseitigung grundsätzlich zutreffend konkretisieren.

121

Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Tongrubenurteil II betont hat, die LAGA M 20 seien als Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften und könnten damit weder für die Behörde noch für das Gericht verbindliche Geltung beanspruchen (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 –, a.a.O. RdNr. 23). Hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Regelungen des BBodSchG und der BBodSchV vorrangig zu beachten sind. Die LAGA M 20 sind nicht bindend, soweit deren Anforderungen hinter denen des Bodenschutzrechts zurückbleiben. Dies ist aber kein Hindernis dafür, die Anforderungen der LAGA M 20 sowie der TR Boden ergänzend zur Beurteilung der Schadlosigkeit der Verwertung von mineralischen Abfällen heranzuziehen, soweit die BBodSchV keine Regelungen trifft.

122

Zwar entfalten die Zuordnungswerte der LAGA M 20 und der TR Boden – wie die Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV – grundsätzlich nur eine Indizwirkung, soweit sie eingehalten werden, während bei ihrer Überschreitung eine Einzelfallprüfung erforderlich ist (vgl. NdsOVG, Urt. v. 24.06.2011 – 7 LC 10/10 –, a.a.O. RdNr. 56 zur TR Bergbau). Die Zuordnungswerte der LAGA M 20 sind Orientierungswerte. Abweichungen von den Zuordnungswerten können zugelassen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (vgl. LAGA M 20, Nr. 4.3.1, Seite 16). Der Einzelfallprüfung im Rahmen der LAGA M 20 und der TR Boden sind jedoch Grenzen gesetzt. Eine Konkretisierung der zulässigen Abweichungen bei der Beurteilung der Schadlosigkeit der Verfüllung von Abgrabungen enthält Nr. 4.3.2 der LAGA M 20 (S. 16 ff.):

123

"4.3.2 Uneingeschränkter Einbau - Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen (Einbauklasse 0)

124

Bei der Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen (Verfüllung von Abgrabungen und Abfallverwertung im Landschaftsbau außerhalb von Bauwerken) steht die Herstellung natürlicher Bodenfunktionen im Vordergrund. Daher darf hierfür unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht ausschließlich humusarmes Bodenmaterial verwendet werden. Im Hinblick auf die Schadstoffgehalte gilt Folgendes:

125

126

Bei der Festlegung der Anforderungen an mineralische Abfälle, die bei der Verfüllung von Abgrabungen verwertet werden, sind die folgenden Randbedingungen zu beachten:

127

- Für die Verfüllung von Abgrabungen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht eignet sich in der Regel nur Bodenmaterial. Geeigneter Bauschutt, der die nachfolgend beschriebenen Anforderungen des Boden- und Grundwasserschutzes erfüllt, darf nur für technische Zwecke verwendet werden.

128

- Natürliches Bodenmaterial, das die bodenartspezifischen Vorsorgewerte bzw. für weitere Schadstoffparameter die Zuordnungswerte Z 0 der Nr. II.1.2 „Technische Regeln für die Verwertung von Bodenmaterial“ einhält (Einbauklasse 0), erfüllt die Anforderungen des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes (Regelfall).

129

- Bodenmaterial mit höheren Feststoffgehalten darf bei Einhaltung folgender Randbedingungen eingebaut werden (Ausnahme von der Regel):

130

- Die Abgrabungen/Verfüllungen liegen außerhalb wasserwirtschaftlicher Schutzgebiete.

131

- Die Feststoffgehalte dürfen nicht die Zuordnungswerte Z 0* der Nr. II.1.2 „Technische Regeln für die Verwertung von Bodenmaterial“ überschreiten. Diese Werte werden grundsätzlich aus den zweifachen Vorsorgewerten des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV abgeleitet. Für die Schwermetalle werden hierfür die Vorsorgewerte für die Bodenart Lehm/Schluff zugrunde gelegt (Ausnahmen für den Parameter Cd: 1 mg/kg für die Bodenarten Sand und Lehm/Schluff sowie 1,5 mg/kg für die Bodenart Ton). Für die organischen Schadstoffe werden die Vorsorgewerte für = 8 % Humusgehalt herangezogen.

132

Die Schadstoffkonzentrationen im Eluat müssen die Zuordnungswerte Z 0* (Eluat) der Nr. II.1.2 „Technische Regel für die Verwertung von Bodenmaterial“ einhalten. Diese sind so abzuleiten, dass das Sickerwasser an der Unterkante des Bodenmaterials die Geringfügigkeitsschwellenwerte des Grundwasserschutzes einhält. Dieser Nachweis ist für PCB und B(a)P nicht erforderlich. Für PAK-Gehalte zwischen 3 und 6 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass der Geringfügigkeitsschwellenwert eingehalten wird.

133

- Das Bodenmaterial ist mit einer mindestens 2 m dicken Schicht aus Bodenmaterial abzudecken, das die Vorsorgewerte der BBodSchV einhält und damit alle natürlichen Bodenfunktionen übernehmen kann. Nutzungs- und standortspezifisch kann eine größere Mächtigkeit festgelegt werden.

134

- Die Verwertung von Bodenmaterial, das die Zuordnungswerte Z 0* (Feststoff/ Eluat) überschreitet, ist auch bei günstigen hydrogeologischen Bedingungen nicht zulässig.

135

Einzelheiten werden in der Nr. II.1.2 „Technische Regel für die Verwertung von Bodenmaterial“ geregelt.

136

In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Gehalten können bei bodenähnlichen Anwendungen (Verfüllung von Abgrabungen und Abfallverwertung im Landschaftsbau außerhalb von Bauwerken) unter Berücksichtigung der Sonderregelung des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BBodSchV für einzelne Parameter spezifische Zuordnungswerte (als Ausnahmen von den Vorsorgewerten nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV) festgelegt werden, soweit die dort genannten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind."

137

Eine weitere Konkretisierung der zulässigen Abweichungen bei der Beurteilung der Schadlosigkeit der Verfüllung von Abgrabungen enthält Nr. 1.2.3.2 TR Boden (S. 7 ff.):

138

1.2.3.2 Uneingeschränkter Einbau - Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen (Einbauklasse 0)

139

Ein uneingeschränkter Einbau von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen ist nur dann möglich, wenn die Anforderungen des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes erfüllt werden. Dies ist gewährleistet, wenn aufgrund der Vorermittlungen eine Schadstoffbelastung ausgeschlossen werden konnte oder sich aus analytischen Untersuchungen die Einstufung in die Einbauklasse 0 ergibt.

140

Für die Bewertung von Bodenmaterial, das einer der Bodenarten Ton, Lehm/Schluff oder Sand zugeordnet werden kann, gelten die bodenartspezifischen Zuordnungswerte Z 0 der Tabelle II.1.2-2 (Feststoffgehalte). Werden diese Zuordnungswerte eingehalten, ist eine Eluatuntersuchung nicht erforderlich.

141

Für Bodenmaterial, das nicht bodenartspezifisch zugeordnet werden kann bzw. das als Gemisch verschiedener Bodenarten bei Baumaßnahmen (z. B. bei kleinräumig wechselnden Bodenarten) oder bei der Bodenbehandlung anfällt, gelten die Zuordnungswerte Z 0 der Tabelle II.1.2-2 (Feststoffgehalte) für die Bodenart Lehm/Schluff sowie die Zuordnungswerte Z 0 der Tabelle II.1.2-3 (Eluatkonzentrationen).

142

Für Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen und Bodenmaterial aus der Bodenbehandlung, das einer der Bodenarten Ton, Lehm/Schluff oder Sand zugeordnet werden kann, gelten die bodenartspezifischen Zuordnungswerte der Tabelle II.1.2-2 (Feststoffgehalte) sowie die Zuordnungswerte Z 0 der Tabelle II.1.2-3 (Eluatkonzentrationen).

143

Für die Verfüllung von Abgrabungen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht darf darüber hinaus auch Bodenmaterial verwertet werden, das die Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff überschreitet, jedoch die Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff einhält, wenn folgende Bedingungen („Ausnahmen von der Regel“) eingehalten werden:

144

- die Zuordnungswerte Z 0 im Eluat der Tabelle II.1.2-3 werden eingehalten;

145

- oberhalb des verfüllten Bodenmaterials wird eine Schicht aus Bodenmaterial, das die Vorsorgewerte der BBodSchV einhält und somit alle natürlichen Bodenfunktionen übernehmen kann, aufgebracht. Diese Bodenschicht oberhalb der Verfüllung muss eine Mindestmächtigkeit von 2 m aufweisen. Nutzungs- und standortspezifisch kann eine größere Mächtigkeit festgelegt werden;

146

- die Verfüllungen liegen außerhalb folgender (Schutz-)Gebiete:

147

- festgesetzte, vorläufig sichergestellte oder fachbehördlich geplante Trinkwasserschutzgebiete, Zone I bis III A6,

148

- festgesetzte, vorläufig sichergestellte oder fachbehördlich geplante Heilquellenschutzgebiete, Zone I bis III,

149

- Wasservorranggebiete, die im Interesse der künftigen Wasserversorgung raumordnerisch ausgewiesen worden sind,

150

- Karstgebiete und Gebiete mit stark klüftigem, besonders wasserwegsamem Untergrund.

151

Eine Verwertung von Bodenmaterial, das die Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff oder Z 0* im Eluat überschreitet, ist aus Gründen des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes auch bei günstigen hydrogeologischen Bedingungen nicht zulässig."

152

Die Bestimmung Nr. 1.2 entspricht den Anforderungen der LAGA M 20 und der TR Boden. Sie betrifft den uneingeschränkten Einbau i.S.d. Nr. 4.3.2 LAGA M 20 bzw. Nr. 1.2.3.2 TR Boden, also die Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen. Hierzu gehört nach der Begriffsbestimmung in Nr. 3 der LAGA M 20 (S. 8) auch die Verfüllung von Abgrabungen und Senken mit geeignetem Bodenmaterial. Hierfür dürfen nur solche Materialien verwendet werden, die die Anforderungen der Einbauklasse 0 erfüllen (vgl. TR Boden, Nr. 1.2.4, Stichwort "Verfüllung von Abgrabungen", S. 18). Das Verfüllmaterial muss im Regelfall die Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff (Tabelle II.1.2-2) und Eluat (Tabelle II.1.2-3) einhalten. Diese Zuordnungswerte wurden in Bestimmung Nr. 1.2 für die zur Verfüllung zugelassenen Abfälle auch festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausnahmefall vorliegt, nach dem gemäß Nr. 4.3.2 LAGA M 20 bzw. Nr. 1.2.3.2 TR Boden für die Verfüllung von Abgrabungen auch Materialien verwendet werden dürfen, die die Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff und Eluat einhalten, sind weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

153

Mit der Festsetzung großzügiger Werte für die Parameter Sulfat und Chlorid in Bestimmung Nr. 1.4 wurde die – auch im Rahmen der LAGA M 20 bzw. der TR Boden anwendbare – Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 BBodSchV hinreichend beachtet. Nach den Angaben in dem angefochtenen Bescheid wurde hiermit dem Umstand Rechnung getragen, dass im Gebiet um den Tagebau (W.-T.) entsprechende Vorbelastungen vorliegen. Die Werte resultierten aus der Auswertung der vom Kläger vorgenommenen Grundwasseruntersuchungen. Diese hätten ergeben, dass sich schon im Anstrom des Grundwassers derartige Konzentrationen nachweisen lassen. Das Grundwasser und der Boden seien also bereits geogen vorbelastet. Diese Erkenntnis korrespondiere mit Erkenntnissen einer Studie, die im Auftrag des LHW erstellt worden sei. Hierin seien landesweit Hintergrundwerte für das Grundwasser in Sachsen-Anhalt bestimmt worden. Für (W.-T.) lägen diese Werte im Mittel bei 290 mg/l für Sulfat und 55 mg/l für Chlorid und deckten sich in etwa mit den durch den Kläger ermittelten Messwerten. Vor diesem Hintergrund werden die Ausnahmeregelungen für Sulfat und Chlorid den Anforderungen des § 9 Abs. 2 BBodSchV gerecht.

154

Einer weitergehenden Prüfung der vom Kläger geltend gemachten besonderen Verhältnisse am Standort des Tagebaus, insbesondere des Abstands der Tagebausohle zum Grundwasserleiter, der besonderen Witterungsbedingungen in Gestalt einer tendenziell geringen Niederschlagsmenge sowie des Bestehens und der Wirksamkeit einer geologischen Barriere, bedurfte es nicht. Auch unter Berücksichtigung der konkreten Standortbedingungen wird eine Verfüllung des Tagebaus mit Materialien, deren Schadstoffgehalte die Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff (Tabelle II.1.2-2) und im Eluat (Tabelle II.1.2-3) überschreiten, den Anforderungen an die Schadlosigkeit der Abfallverwertung gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG nicht gerecht. Insoweit wird auf die bereits oben wiedergegebenen Erläuterungen des Beklagten verwiesen. Hiernach rechtfertigt die Überschreitung der Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff (Tabelle II.1.2-2) und im Eluat (Tabelle II.1.2-3) des Verfüllmaterials die Annahme, dass die Abfallverwertung nicht schadlos i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG erfolgt. Der Ausschluss von Abfällen, deren Schadstoffgehalte die Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff und im Eluat nach der TR Boden überschreiten, von der Verfüllung ist daher erforderlich. Es steht zwar nicht fest, dass es durch die Verfüllung derartiger Abfälle zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG kommt. Es ist jedoch – nach fachlich begründeter Einschätzung – möglich bzw. nicht ausgeschlossen, dass hierdurch auf lange Sicht Schadstoffanreicherungen im Wertstoffkreislauf erfolgen. Daher sind gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen.

155

Der Verordnungsvorbehalt des § 7 Satz 4 BBodSchG steht dem nicht entgegen. Dessen Anwendungsbereich ist beschränkt auf die Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen bei Verrichtungen auf einem Grundstück, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen (vgl. § 7 Satz 1 BBodSchG). Die Vorschrift enthält demgegenüber keine Rechtsanwendungssperre für die Anforderungen an die Schadlosigkeit der Abfallverwertung bei der Verfüllung von Abgrabungen gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG.

156

Es bedarf keiner Vertiefung, ob die Bestimmung Nr. 1.2 auch auf den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz des § 48 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) gestützt werden kann. Nach dieser Vorschrift dürfen Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Diese Vorschrift enthält im Hinblick auf Materialien, die bei bodenähnliche Anwendungen, insbesondere bei der Verfüllung von Abgrabungen, verwendet werden, keine Anforderungen, die über die des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG i.V.m. der LAGA M 20 und der TR Boden hinausgehen.

157

cc) Die Einhaltung der Zuordnungswerte Z 1.1 im Feststoff (Tabelle II.1.4-5) und im Eluat (Tabelle II.1.4-6) entsprechend der LAGA M 20 (Teil II: Technische Regeln für die Verwertung) vom 06.11.1997 (http://www.laga-online.de/servlet/is/23874/M20_Nov2003u1997.pdf?command=downloadContent&filename=M20_Nov2003u1997.pdf) durch die für technische Maßnahmen zugelassenen Abfälle gemäß Bestimmung Nr. 1.3.2 ist ebenfalls zur Sicherstellung der Schadlosigkeit der Abfallverwertung gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG geboten. Der Einsatz von Abfällen für technische Maßnahmen, die die in Nr. 1.3.2 festgelegten Zuordnungswerte nicht einhalten, wird den Anforderungen an eine schadlose Abfallverwertung nicht gerecht. Zwar entspricht die Bestimmung Nr. 1.3.2 nicht der TR Boden. Sie betrifft den eingeschränkten offenen Einbau (Einbauklasse 1), für den nach Nr. 1.2.3.3 TR Boden die Zuordnungswerte Z 1 im Feststoff (Tabelle II.1.2-4) und Z 1.1 bzw. Z 1.2 im Eluat (Tabelle II.1.2-5) die Obergrenze darstellen. Stattdessen wurde in Bestimmung Nr. 1.3.2 festgesetzt, dass die Zuordnungswerte Z 1.1 im Feststoff (Tabelle II.1.4-5) und im Eluat (Tabelle II.1.4-6) entsprechend der LAGA M 20 in der Fassung vom 06.11.1997 einzuhalten sind. Diese bleiben hinter den nach Nr. 1.2.3.3 TR Boden einzuhaltenden Anforderungen zurück. Eine Rechtsverletzung des Klägers besteht insoweit jedoch nicht.

158

b) Der Bescheid vom 03.04.2012 ist rechtswidrig, soweit nach Bestimmung Nr. 1.1 Abfälle mit der AVV-Nr. 01 04 13 "Abfälle aus Steinmetz- und –sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07* fallen", 19 12 09 "Mineralien (z.B. Sand, Steine)", 19 13 02 "feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen" und 20 02 02 "Boden und Steine" nicht mehr für die Verfüllung (dazu aa) und soweit nach Bestimmung Nr. 1.3.1 Abfälle mit der AVV-Nr. 10 13 14 "Betonabfälle und Betonschlämme" nicht mehr für den Wegebau (dazu bb) zugelassen sind.

159

aa) Es gibt keine Rechtsgrundlage für den generellen Ausschluss der Abfälle mit den AVV-Nr. 01 04 13 "Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07* fallen", 19 12 09 "Mineralien (z.B. Sand, Steine)", 19 13 02 "feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen" und 20 02 02 "Boden und Steine" von der Verfüllung.

160

(1) Das Bodenschutzrecht enthält keine Regelungen, nach denen die Abfälle zur Verfüllung von Abgrabungen auf bestimmte Abfallarten nach Maßgabe der AVV-Nr. generell beschränkt werden können. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV liegt bei bestimmten Schadstoffgehalten im Boden in der Regel die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen vor mit der Folge, dass gemäß § 7 Satz 2 BBodSchG Vorsorgemaßnahmen geboten sind. Die Anforderungen des § 9 BBodSchV beziehen sich auch auf Abfälle, die als Verfüllmaterial in einen der Bergaufsicht unterliegenden Tagebau eingebracht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 – BVerwG 7 B 16.10 –, a.a.O. RdNr. 10). Ein genereller Ausschluss bestimmter Abfallarten (etwa: Ziegel- und Betonbruch) von der Verfüllung eines Tagebaus unabhängig von der genauen Zusammensetzung ist damit jedoch nicht verbunden (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.03.2009 – 2 L 104/08 –, juris RdNr. 8). Eine Differenzierung zwischen bestimmten Abfallarten nach Maßgabe der im Abfallverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001, BGBl. I S. 3379) aufgeführten AVV-Nr. und Abfallbezeichnung wird in § 9 BBodSchV nicht vorgenommen.

161

Auch eine Beschränkung des Verfüllmaterials auf Boden (§ 2 Abs. 1 BBodSchG) oder Bodenmaterial (§ 2 Nr. 1 BBodSchV) lässt sich § 9 BBodSchV nicht entnehmen. Zwar folgt die (entsprechende) Anwendung des § 9 BBodSchG auf das Verfüllmaterial daraus, dass auch dieses – nach Abschluss der Verfüllung – natürliche Bodenfunktionen erfüllt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 – BVerwG 7 B 16.10 –, a.a.O.). Hieraus lässt sich indessen nicht herleiten, dass es sich bei Verfüllmaterial nur um Boden i.S.d. § 2 Abs. 1 BBodSchG oder um Bodenmaterial i.S.d. § 2 Nr. 1 BBodSchV handeln darf.

162

Gegen eine Begrenzung des zulässigen Verfüllmaterials auf Bodenmaterial spricht auch § 12 BBodSchV. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV lässt die Aufbringung und Einbringung von "Materialien" auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht zu. Diese Regelung enthält keine Beschränkung auf Bodenmaterial i.S.d. § 2 Nr. 1 BBodSchV, sondern eine Erweiterung auf den von § 6 BBodSchG vorgegebenen (aber nicht definierten) Materialienbegriff (vgl. BR-Drs. 244/99, S. 60 f.). Zwar gilt § 12 BBodSchV nur für das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht. Die Vorschrift ist bei der Auffüllung von Geländehohlformen nicht unmittelbar anzuwenden, wenn die an deren Grund anstehende Schicht – wie hier – nicht durchwurzelbar ist (vgl. Neidhart, in: Fehlau/Hilger/König, a.a.O., § 12 RdNr. 16). § 12 BBodSchV enthält damit keine Anforderungen an das Material zur Verfüllung unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Da aber bei dem Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in die durchwurzelbare Bodenschicht besondere Anforderungen an die Qualität hinsichtlich des Schutzes der Bodenfunktionen gestellt werden müssen (vgl. BR-Drs. 244/99, S. 61), lässt sich aus § 12 BBodSchV ableiten, dass für das Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbare Bodenschicht erst Recht keine Beschränkung des Verfüllmaterials auf Bodenmaterial hergeleitet werden kann, sondern dass auch insoweit "Materialien" zulässig sind.

163

Weitergehende Begrenzungen der zur Verfüllung unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht zulässigen "Materialien" ergeben sich auch nicht aus § 7 BBodSchG. Dem steht der Verordnungsvorbehalt des § 7 Satz 4 BBodSchG entgegen. Hiernach dürfen Maßnahmen zur Vorsorge vor schädlichen Bodenveränderungen nur im Rahmen der Anforderungen verlangt werden, die eine Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 BBodSchG stellt. Der Entwurf des neuen § 8 BBodSchV in der Fassung des 3. Arbeitsentwurfs der sog. "Mantelverordnung" vom 23.07.2015, in dem nähere Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht vorgesehen sind, ist jedoch noch nicht in Kraft getreten.

164

(2) Der generelle Ausschluss bestimmter Abfallarten von der Verfüllung nach Maßgabe der AVV-Nr. kann auch nicht auf das Abfallrecht gestützt werden.

165

Zwar ist § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG auf die Verfüllung eines Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen anwendbar, da es sich hierbei um einen Vorgang der Abfallverwertung handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 –, a.a.O. RdNr. 15 ff.). Das Abfallrecht, insbesondere das Gebot der Schadlosigkeit der Abfallverwertung, enthält jedoch keine Beschränkung der Verfüllung von Tagebaurestlöchern auf bestimmte Abfallarten nach Maßgabe der AVV-Nr. (vgl. von Mäßenhausen, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., Anh. § 48 RdNr. 5 ff.).

166

Auch aus der LAGA M 20 bzw. der TR Boden, die grundsätzlich zur Konkretisierung der Anforderungen an die Schadlosigkeit der Abfallverwertung i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG herangezogen werden können, lässt sich weder eine Beschränkung des Verfüllmaterials auf "Bodenmaterial" noch ein Ausschluss bestimmter Abfallarten nach Maßgabe ihrer AVV-Nr. herleiten. Zwar heißt es in der LAGA M 20, für die Verfüllung von Abgrabungen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht eigne sich in der Regel nur Bodenmaterial (vgl. LAGA M 20, Nr. 4.3.2, S. 17). Auch die TR Boden enthält den "Hinweis", die Verwendung anderer Abfälle als Bodenmaterial zur Verfüllung von Abgrabungen sei aufgrund der materiellen Anforderungen des Bodenschutzrechts unzulässig (vgl. TR Boden, Nr. 1.2.3.2, S. 9). Die TR Boden legt das zur Verfüllung von Abgrabungen zulässige "Bodenmaterial" jedoch nicht abschließend fest. Vielmehr dient der Begriff "Bodenmaterial" in erster Linie der Umschreibung des Geltungsbereichs der TR Boden, wobei die "insbesondere" vom Geltungsbereich der TR Boden erfassten Abfallarten aufgezählt werden (vgl. TR Boden, Nr. 1.1, S. 2). Diese Aufzählung ist indessen nicht abschließend; vielmehr soll die Aufzählung nicht ausschließen, dass auch andere Abfallarten entsprechend ihrer spezifischen Eigenschaften bewertet werden. Auch geht die Definition des Begriffs "Bodenmaterial" in der TR Boden über den Begriff des Bodenmaterials i.S.d. § 2 Nr. 1 BBodSchV hinaus und umfasst ergänzend weitere mineralische Bau- und Abbruchabfälle, etwa Bodenaushub aus der Gewinnung und Aufbereitung nichtmetallhaltiger Bodenschätze, der als Abfall entsorgt wird (AVV-Nr. 01 04 08: "Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch"; AVV-Nr. 01 04 09: "Abfälle von Sand und Ton"), Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (z. B. Bauschutt, Schlacke, Ziegelbruch) bis zu 10 Vol.-%, Bodenmaterial, das in Bodenbehandlungsanlagen (z. B. Bodenwaschanlagen, Biobeeten) behandelt worden ist (AVV-Nr. 17 05 04) und Baggergut (AVV-Nr. 17 05 06), das aus Gewässern entnommen wird und das aus Sanden bzw. Kiesen mit einem maximalen Feinkornanteil (< 63 µm) von < 10 Gew.-% besteht (vgl. TR Boden, Nr. 1.2.1, S. 2 f.). Im Ergebnis lässt sich der TR Boden keine generelle Beschränkung des zulässigen Verfüllmaterials auf bestimmte Abfallarten entnehmen.

167

Auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragene Begründung für den Ausschluss der genannten Abfallarten trägt nicht. Der Beklagte hat geltend gemacht, die nicht mehr zugelassenen Abfallarten seien aus folgenden Gründen von der Verfüllung ausgeschlossen worden:

168

- Abfälle der AVV-Nr. 01 04 13 "Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten" wegen der Verunreinigung durch Betriebsmittel zum Betreiben der Gerätetechnik, die bei Steinmetz und -sägearbeiten eingesetzt werde, sowie wegen der Stückigkeit der Abfälle,

169

- Abfälle der AVV-Nr. 19 12 09 "Mineralien (z.B. Sand, Steine)", Herkunft: "Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen" wegen ihrer Herkunft. Die nicht vermeidbaren verfahrenstechnischen Unvollkommenheiten von mechanischen Trennprozessen und die Heterogenität des nicht festgelegten Inputmaterials führten dazu, dass diese Abfälle erhebliche Anteile anderer Abfälle enthielten, die zur Verfüllung im Rahmen einer bergrechtlichen Wiedernutzbarmachung nicht geeignet seien und erfahrungsgemäß die Vorsorgewerte des Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sowie die Zuordnungswerte Z 0 der TR Boden nicht einhielten,

170

- Abfälle der AVV-Nr. 19 13 02 "feste Abfälle aus der Sanierung von Böden" wegen ihrer Herkunft aus der Sanierung von Böden und dem praktisch nicht zu leistenden Kontrollaufwand in Bezug auf die einzuhaltenden Vorsorge- bzw. Zuordnungswerte,

171

- Abfälle der AVV-Nr. 20 02 02 "Boden und Steine", Herkunft: "Garten- und Parkabfälle", wegen des erfahrungsgemäß hohen Anteils an organischen und anderen nichtmineralischen Stoffen, die dazu führten, dass diese Abfälle zur Verfüllung im Rahmen einer bergrechtlichen Wiedernutzbarmachung generell nicht geeignet seien.

172

Diese Begründungen tragen den generellen Ausschluss der genannten Abfallarten von der Verfüllung nicht. "Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten" können nicht unter Hinweis auf die Verunreinigung durch Betriebsmittel von der Verfüllung generell ausgeschlossen werden. Es ist nicht erkennbar, dass durch diese Verunreinigung die Zuordnungswerte Z 0 der TR Boden stets überschritten werden. Dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, der nach Maßgabe der Bestimmung Nr. 1.2 zu prüfen ist. Der Gesichtspunkt der Stückigkeit der Abfälle lässt keinen Zusammenhang mit den Zuordnungswerten der TR Boden und auch sonst keinen tragfähigen Ausschlussgrund erkennen. Auch "Mineralien (z.B. Sand, Steine)" können nicht wegen ihrer Herkunft aus der mechanischen Behandlung von Abfällen generell ausgeschlossen werden. Diese Herkunft hat nicht zur Folge, dass die Zuordnungswerte Z 0 der TR Boden stets überschritten werden. Dies ist vielmehr im Einzelfall zu kontrollieren. Das Gleiche gilt für "feste Abfälle aus der Sanierung von Böden". Die Herkunft aus der Sanierung von Böden bedeutet nicht, dass die Zuordnungswerte Z 0 der TR Boden stets überschritten werden. Die Heterogenität der Abfälle kann allenfalls einen erhöhten Kontrollaufwand mit sich bringen. Auch "Boden und Steine" können nicht wegen ihrer Eigenschaft als Garten- und Parkabfälle generell ausgeschlossen werden. Auch insoweit ist vielmehr bei entsprechenden Anhaltspunkten im Einzelfall zu prüfen, ob diese wegen eines zu hohen Anteils an organischen und anderen nichtmineralischen Stoffen nach Maßgabe der Zuordnungswerte der TR Boden von der Verfüllung ausgeschlossen sind.

173

Die durch die Bestimmung Nr. 1.1 von der Verfüllung ausgeschlossenen Abfallarten umfassen ein sehr weites Spektrum von Abfällen. Die Einhaltung der durch Bestimmung Nr. 1.2 festgesetzten Vorsorge- und Zuordnungswerte ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar kann sich im Einzelfall eine Überschreitung der Zuordnungswerte ergeben. Dies rechtfertigt jedoch nicht den generellen Ausschluss dieser Abfallarten von der Verfüllung. Der generelle Ausschluss von Abfällen der oben genannten AVV-Nummern, unabhängig davon, ob die Vorsorgewerte des Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV bzw. die Zuordnungswerte für die Einbauklasse 0 nach der TR Boden überschritten werden, ist zur Sicherstellung der Schadlosigkeit der Abfallverwertung nicht geboten. Bei der Verfüllung der o.g. Abfallarten steht weder fest, dass es zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG kommt,noch dass die Vorsorgewerte des Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV bzw. die Zuordnungswerte für die Einbauklasse 0 der TR Boden überschritten werden. Das Maß der Ungewissheit, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, insbesondere eine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt, ist also – gegenüber dem Ausschluss von Abfällen, die die genannten Vorsorge- bzw. Zuordnungswerte überschreiten – noch weiter erhöht. Vor diesem Hintergrund ist der generelle Ausschluss der o.g. Abfälle, für den allein der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität angeführt werden kann, da eine Kontrolle der Abfälle im Einzelfall einen erheblichen Aufwand verursacht, unzulässig. Es fehlt an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen das Gebot zu schadloser Verwertung i.S.d. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG durch die Verfüllung der genannten Abfälle.

174

(3) Der generelle Ausschluss der o.g. Abfälle von der Verfüllung kann auch nicht auf Wasserrecht gestützt werden. Insbesondere der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG lässt sich keine Aussage zu den bei der Verfüllung von Tagebauen generell zulässigen Abfallarten entnehmen.

175

bb) Die Bestimmung Nr. 1.3.1, nach der Abfälle mit der AVV-Nr. 10 13 14 "Betonabfälle und Betonschlämme" nicht mehr für den Wegebau zugelassen sind, ist ebenfalls rechtswidrig. Die fehlende Aufnahme dieser Abfallart in die "Positivliste geeigneter mineralischer Abfälle bei Nachweis der Eignung für den konkreten technischen Einsatz" (Tabelle 5 der Anlage zum "Konzept zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und Abgrabungen“ vom 29.05.2008, vgl. 2 L 79/14, GA Bl. 80) rechtfertigt – entgegen der Annahme des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 03.04.2012 – den generellen Ausschluss dieser Abfälle von der Verwendung im Wegebau nicht. Auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragene Begründung, den "Betonabfällen und Betonschlämmen" fehlten die physikalischen und bodenmechanischen Eignung für die in Nr. 1.3.1 vorgesehenen technischen Maßnahmen (Wegebau, Böschungssicherung), rechtfertigt den Ausschluss nicht. Der als Ausschlussgrund angeführte Gesichtspunkt lässt keinen Bezug zu den als Rechtsgrundlage des Bescheides herangezogenen Vorschriften des Bodenschutzrechts (§ 7 BBodSchG), des Abfallrechts (§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder des Wasserrechts (§ 48 Abs. 2 Satz 1 WHG) erkennen. Die sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden Anforderungen an die Verwertung mineralischer Abfällen sind in der LAGA M 20 sowie der TR Boden grundsätzlich abschließend konkretisiert. Soweit "Betonabfälle und Betonschlämme" diese Anforderungen nicht erfüllen, sind sie für den offenen Einbau in technischen Bauwerken (Einbauklasse 1) regelmäßig ausgeschlossen. Hiervon abweichend müssen die Abfälle nach Bestimmung Nr. 1.3.2 des angefochtenen Bescheides vom 03.04.2012 nur die Zuordnungswerte Z 1.1 im Feststoff (Tabelle II.1.4-5) und im Eluat (Tabelle II.1.4-6) entsprechend der LAGA M 20 in der Fassung vom 06.11.1997 einhalten. Damit ist der Maßstab der Schadlosigkeit der Abfallverwertung bei technischen Bauwerken gegenüber dem Kläger konkretisiert. Es ist nicht ersichtlich, dass "Betonabfälle und Betonschlämme" diese Anforderungen generell nicht erfüllen.

176

c) Die nach den vorstehenden Ausführungen weiterhin für die Verfüllung zugelassenen Abfälle mit der AVV-Nr. 01 04 13 "Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07* fallen", 19 12 09 "Mineralien (z.B. Sand, Steine)", 19 13 02 "feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen" und 20 02 02 "Boden und Steine" sowie die weiterhin für den Wegebau zugelassenen Abfälle mit der AVV-Nr. 10 13 14 "Betonabfälle und Betonschlämme" haben die in den Bestimmungen Nr. 1.2 bzw. 1.3.2 geregelten Zuordnungswerte einzuhalten. Zwar sind die Bestimmungen Nr. 1.1 und 1.3.1, mit denen die bislang zur Verfüllung bzw. für den Wegebau zugelassenen Abfallarten beschränkt werden, rechtswidrig. Das gilt aber nicht für die Bestimmungen Nr. 1.2 und 1.3.2, mit denen das zulässige Schadstoffinventar der zur Verfüllung bzw. für technische Maßnahmen zugelassenen Abfälle neu bestimmt wird und die sich damit auch auf die Abfälle beziehen, die nach den Bestimmungen Nr. 1.1 und 1.3.1 ausgeschlossen werden sollten.

177

3. Die angefochtenen Bestimmungen sind, soweit sie zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG erforderlich sind, auch gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG wirtschaftlich vertretbar. Nach dem speziellen Maßstab des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG sind nachträgliche Auflagen nur dann zulässig, wenn sie für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar sind. Die Privilegierung des Unternehmers durch erhöhte Anforderungen an die Feststellung der Verhältnismäßigkeit einer Anordnung trägt dem Gedanken des Vertrauensschutzes Rechnung. Die neuen Anforderungen müssen sich auch an den wirtschaftlichen Dispositionen messen lassen, die der Unternehmer auf der Grundlage eines zugelassenen Betriebsplans getroffen hat; so soll er in der Gewinnungsphase nicht zu einem bei Beachtung der neuen Anordnung dauerhaft unrentablen Betrieb verpflichtet sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – BVerwG 7 C 22.12 –, juris RdNr. 42). Im vorliegenden Fall tragen die angefochtenen Bestimmungen, soweit sie gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG erforderlich sind, auch diesen Anforderungen hinreichend Rechnung.

178

a) Die Bestimmungen Nr. 1.2 und Nr. 1.3.2 in Verbindung mit Nr. 1.6.7 sind für den Kläger wirtschaftlich vertretbar. Das Merkmal der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zieht grundsätzlich dort eine Grenze, wo nachträgliche Auflagen die Existenz des Unternehmens oder die betriebswirtschaftlich sinnvolle Fortsetzung der mit dem Betriebsplan zugelassenen bergbaulichen Tätigkeit gefährden (vgl. von Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 56 RdNr. 17). Eine nachträgliche Auflage ist in der Regel wirtschaftlich nicht mehr vertretbar, wenn sie bewirkt, dass ein angemessener Gewinn nachhaltig nicht mehr erzielt werden kann bzw. wenn ein solcher nachträglich abgeschöpft wird (vgl. Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 248 – 249 unter Hinweis auf OVG NW, Urt. v. 19.12.1972 – VII A 623/71 –, NJW 1973, 1626). Danach ist die wirtschaftliche Vertretbarkeit i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG bei der nachträglichen Beschränkung der zur Verfüllung eines Tagebaus zugelassenen bergbaufremden Abfälle unter zwei Blickwinkeln zu prüfen. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit einer solchen Beschränkung setzt grundsätzlich voraus, dass das Unternehmen durch die nachträgliche Auflage nicht unrentabel wird. Die nachträgliche Auflage darf grundsätzlich nicht zur Folge haben, dass die jährlichen Kosten des Unternehmens in Zukunft regelmäßig dessen jährliche Erträge übersteigen. Gegenstand dieser Prüfung ist das Unternehmen, das Adressat der Betriebsplanzulassung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BBergG ist. Eine Trennung zwischen Gewinnungs- und Verfüllungstätigkeit ist nicht vorzunehmen. Um die zukünftigen wirtschaftlichen Auswirkungen der nachträglichen Auflage sicher beurteilen zu können, müssen dabei grundsätzlich die bisherigen Kosten und Erträge des Unternehmens sowie der bisherige Anteil der Erträge, der auf die Annahme solcher Abfälle entfällt, die in Zukunft nicht mehr angenommen werden dürfen, festgestellt werden. Soweit das Unternehmen infolge der nachträglichen Auflagen, gemessen an den voraussichtlichen zukünftigen Kosten und Erträgen, unrentabel wird, kann die wirtschaftliche Vertretbarkeit gleichwohl gegeben sein, wenn der Betrieb durch die nachträgliche Auflage, bezogen auf die gesamte Phase der Gewinnung und Verfüllung, nicht insgesamt unrentabel wird. Maßstab ist insoweit nicht eine Gegenüberstellung der zukünftigen jährlichen Kosten und Erträge, sondern eine auf die gesamte Lebenszeit des Unternehmens bezogene Betrachtung. Diese ergänzende Prüfung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, die auch durch eine Verfüllung der durch den Bergbau geschaffenen Hohlform erfolgen kann, gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG zu den Pflichten des Unternehmens gehört. Dies hat zur Folge, dass die hierdurch entstehenden Kosten von vornherein einzukalkulieren sind. Erhöhen sich nachträglich die Kosten der Wiedernutzbarmachung oder vermindern sich die durch eine Verfüllung zu erzielenden Erträge, ist dies nur dann wirtschaftlich nicht vertretbar i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG, wenn hierdurch die insgesamt mit dem Unternehmen erzielten Gewinne aufgezehrt werden. Die Erforderlichkeit einer solchen "ergänzenden Gesamtbetrachtung" ergibt sich auch aus der Überlegung, dass andernfalls jede nachträgliche Auflage in der "Nachsorgephase", in der die Gewinnung typischerweise im Wesentlichen abgeschlossen ist und regelmäßig keine Gewinne mehr erzielt werden, wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. Die Erforderlichkeit einer "ergänzenden Gesamtbetrachtung" bei einer nachträglichen Einschränkung der zur Verfüllung zugelassenen Abfälle folgt schließlich daraus, dass § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG grundsätzlich nur vor der Verpflichtung zur Tragung weiterer, bislang nicht eingeplanter Mehrkosten schützt, die die Rentabilität des Unternehmens gefährden. Eine nachträgliche Beschränkung der zur Verfüllung zugelassenen Abfälle verursacht jedoch unmittelbar keine Kosten, da dem Unternehmer kein positives Tun vorgeschrieben wird, sondern nur ein Unterlassen. Dem Unternehmer wird die weitere Annahme von Abfällen untersagt, die bestimmte Kriterien nicht erfüllen. Dies kann unmittelbar nur zu einer Verminderung der zukünftigen Erträge durch die Verfüllung führen. Der Schutz der in der Nachsorgephase durch Verfüllung erzielbaren Einnahmen ist indessen nicht Zweck des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG. Die Vorschrift soll in erster Linie den Unternehmer in der Gewinnungsphase vor einer Verpflichtung zu einem dauerhaft unrentablen Betrieb schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – BVerwG 7 C 22.12 –, a.a.O.), nicht jedoch vor nachträglichen Anforderungen in der Nachsorgephase.

179

Gemessen daran bestehen im vorliegenden Fall keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Bestimmungen für den Kläger wirtschaftlich nicht vertretbar sind. Es ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass diese zur Folge haben, dass die jährlichen Kosten des Unternehmens des Klägers in Zukunft regelmäßig die jährlichen Erträge übersteigen. Nach den Angaben des Beklagten lagen die Eluatwerte der verfüllten Abfälle in den Jahren 2008 bis 2013 unter den neu festgesetzten Werten. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die neu festgesetzten Zuordnungswerte den Umfang der Abfälle, die der Kläger zur Verfüllung annimmt, nicht wesentlich verringert. Der Senat geht davon aus, dass die angeordneten Einschränkungen für den Kläger keine unvertretbare wirtschaftliche Belastung darstellen, da eine – spürbare – Verminderung der Erträge nicht zu erwarten ist. Im Kern macht der Kläger einen Rückgang seiner Gewinne durch die Verfüllung geltend. Dies allein ist jedoch für die wirtschaftliche Vertretbarkeit i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG unerheblich.

180

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Bodenmaterial in der benötigten Qualität nur in begrenztem Maße zur Verfügung stehen dürfte (vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2014 „Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht“, https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/boden/bodenschutz_nrw/pdf/Korr-Erlass-17-09-2014_Auf_und_Einbringen_von_Materialien.pdf). Die könnte zwar zu einer Verlängerung des Zeitraums der Verfüllung führen. Möglicherweise wird hierdurch auch die Realisierbarkeit der geplanten Wiedernutzbarmachung der Oberfläche durch Verfüllung insgesamt in Frage gestellt. Das ist jedoch für die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG ohne Belang. Das Kriterium der wirtschaftlichen Vertretbarkeit schützt nicht die Realisierung der Verfüllung. Zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche kommen auch andere Maßnahmen in Betracht, die nach einer Änderung des Wiedernutzbarmachungskonzepts durchgeführt werden können. Auch gibt es für eine Gefährdung der Existenz des Unternehmens des Klägers wegen eines möglichen "Massendefizits" keine greifbaren Anhaltspunkte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Wiedernutzbarmachung durch Verfüllung weiterhin profitabel bleibt, selbst wenn sich die Erträge aus der Verfüllung, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, infolge der nachträglichen Einschränkungen voraussichtlich um einen "sechsstelligen" Betrag pro Jahr vermindern. Jedenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das Unternehmen des Klägers infolge der angegriffenen Bestimmungen, bezogen auf die gesamte Phase der Gewinnung und Verfüllung, insgesamt unrentabel wird, dass also der gesamte Gewinn seines Unternehmens nachträglich "abgeschöpft" wird.

181

Weitere Ermittlungen durch den Senat sind hierzu nicht veranlasst. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es zwar grundsätzlich Sache des erkennenden Gerichts, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Die Aufklärungspflicht findet jedoch dort ihre Grenzen, wo ein Beteiligter oder sein Vertreter zu Fragen Aufklärung geben kann, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung für das Verfahren bewusst sein muss und die Aufklärung von ihm erwartet werden kann, weil sie ihm zumutbar ist. Diese Mitwirkungsobliegenheit erstreckt sich insbesondere auf solche Tatsachen, die für den Betroffenen günstig sind und die die Behörde nicht ohne weiteres festzustellen vermag (vgl. OVG NW, Beschl. v. 28.04.2014 – 10 A 1018/13 –, juris RdNr. 16). Hiernach sind weiteren Ermittlungen zu der Frage, ob die angegriffenen Bestimmungen, soweit sie zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG erforderlich sind, zur Unrentabilität des Unternehmens des Klägers führen und dieses infolge der angegriffenen Bestimmungen, bezogen auf die gesamte Phase der Gewinnung und Verfüllung, insgesamt unrentabel wird, nicht veranlasst. Zur zukünftigen Rentabilität seines Unternehmens hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich pauschal vorgetragen, ein wirtschaftlicher Betrieb sei ohne den Ertrag aus der Annahme der nicht mehr zur Verfüllung zugelassenen Abfälle nicht möglich. Damit ist der Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit im Hinblick auf das Merkmal der wirtschaftlichen Vertretbarkeit i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG nicht gerecht geworden. Er allein ist in der Lage, durch eine nachvollziehbare und detaillierte Darlegung der bisherigen und zukünftig zu erwartenden Kosten und Erträge seines Unternehmens einen Wegfall der Rentabilität darzulegen. Hierzu hat er nichts Näheres vorgetragen, obwohl von ihm aufgrund der umfangreichen Erörterung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit im bisherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nähere Angaben erwartet werden konnten.

182

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob bei der nachträglichen Einschränkung der Verfüllung eines Tagebaus mit bergbaufremden Abfällen eine Abwägung der vom Unternehmer zu tragenden Aufwendungen bzw. der Verminderung seiner Erträge mit der Wertigkeit der betroffenen Schutzgüter, der Wahrscheinlichkeit der Realisierung des Risikos und dem Sicherheitsgewinn vorzunehmen. Es bedarf insbesondere keiner Vertiefung, ob hiernach auch bei ruinösen Folgen für den Betrieb die Belastung ggf. nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann (vgl. Beckmann, DÖV 2010, 512 <517>; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 251; a.A. von Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 56 RdNr. 17; Kühne, DVBl. 2010, 874 <876>).

183

b) Einer ergänzenden Prüfung, ob die Bestimmungen Nr. 1.2 und Nr. 1.3.2 in Verbindung mit Nr. 1.6.7 auch für Einrichtungen der vom Kläger betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar sind, bedurfte es nicht. Zwar muss gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG die nachträgliche Auflage kumulativ sowohl für den Unternehmer im konkreten Fall als auch für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar sein (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31.01.2001 – 1 B 478/99 –, juris RdNr. 9; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 247; von Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 56 RdNr. 19). Der Zweck dieser Begrenzung auf das, was für eine vergleichbare Einrichtung vertretbar ist, besteht darin, dass von einem wirtschaftlich überdurchschnittlich gut gestellten Betrieb nicht mehr verlangt wird als von einem wirtschaftlich gesunden Durchschnittsbetrieb gefordert werden könnte (vgl. von Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 56 RdNr. 19). Hiernach ist eine ergänzende Prüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für Einrichtungen vergleichbarer Art, also für ein Durchschnittsunternehmen, nur dann veranlasst, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das konkret mit einer nachträglichen Auflage belegte Unternehmen überdurchschnittlich gut gestellt ist. Gemessen daran besteht hier keine Veranlassung zu einer ergänzenden Prüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der angegriffenen Bestimmungen für einen Durchschnittsbetrieb. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Unternehmen des Klägers eine über dem Durchschnitt liegende Ertragskraft hat.

184

4. Zweifel daran, dass die Umsetzung der angegriffenen Bestimmungen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBergG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sind, bestehen nicht.

185

5. Die angegriffenen Bestimmungen überschreiten, soweit sie zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG erforderlich sind, auch nicht den Rahmen der nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG möglichen Rechtsfolgen.

186

a) Bei den Bestimmungen Nr. 1.2 und Nr. 1.3.2 in Verbindung mit Nr. 1.6.7 handelt es sich um nachträgliche Auflagen i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG.

187

Der Begriff der Auflage i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ist nicht identisch mit dem Auflagenbegriff des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (a.A. VG Halle, Urt. v. 22.01.2014 – 5 A 155/13 –, a.a.O. RdNr. 42). Der Auflagenbegriff des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG geht vielmehr über den Inhalt der Begriffsbestimmung des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG hinaus. Insbesondere lässt § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG die nachträgliche Korrektur eines zugelassenen Betriebsplans zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1989 – BVerwG 4 C 36.85 –, juris RdNr. 29; OVG NW, Beschl. v. 31.10.2013 – 11 A 1005/11 –, juris RdNr. 8).

188

§ 36 VwVfG betrifft nur die einem begünstigenden Hauptverwaltungsakt bei dessen Erlass beigefügten belastenden (Neben-)Bestimmungen. Auflagen i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG sind demgegenüber nachträgliche eigenständige Regelungen durch Verwaltungsakt. Die im Rahmen des § 36 VwVfG vorzunehmende Abgrenzung von Inhalts- und Nebenbestimmung (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 10.02.2015 – 1 EO 356/14 –, juris RdNr. 41) ist für nachträgliche Auflagen i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nicht relevant. Die Frage, ob die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten belastenden Regelungen selbständig anfechtbar sind, die eine Unterscheidung von Inhalts- und Nebenbestimmung erforderlich macht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 – BVerwG 7 C 8.82 –, juris RdNr. 10; OVG NW, Urt. v. 10.12.1999 – 21 A 3481/96 –, juris RdNr. 13 ff.), stellt sich bei nachträglichen Auflagen i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nicht, da diese generell selbständig anfechtbar sind.

189

Eine Begrenzung nachträglicher Auflagen i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG auf Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird, ist auch nicht wegen der Bestandskraft der Betriebsplanzulassung geboten. Die Betriebsplanzulassung bietet nur einen eingeschränkten Bestandsschutz, da nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG mit nachträglichen Auflagen gerechnet werden muss. Derartige nachträgliche Auflagen greifen notwendig in den Bestand der Zulassung ein und stellen eine Teilaufhebung des ursprünglichen Verwaltungsakts, verbunden mit einem teilweisen Neuerlass dieses Verwaltungsakts, dar (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 RdNr. 38). Eine Umgehung der Anforderungen der §§ 48, 49 VwVfG bedeutet dies nicht. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ermächtigt die Behörde, nachträgliche Auflagen bei bestandskräftigen Betriebsplanzulassungen zu treffen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht (mehr) eingehalten werden. Die weiteren Voraussetzungen, unter denen nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht die Rücknahme oder der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts zulässig ist, brauchen nicht vorzuliegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31.01.2001 – 1 B 478/99 –, a.a.O. RdNr. 6; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 239; ferner BVerwG, Beschl. v. 09.03.1988 – BVerwG 7 B 34.88 –, juris RdNr. 4 zum Verhältnis einer Anordnung nach § 24 BImSchG zu einer vorangegangenen Baugenehmigung).

190

Entscheidend für die weite Auslegung des Begriffs der Auflage i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG – unter Einschluss nachträglicher Änderungen des Inhalts des Betriebsplans – spricht der Zweck der Regelung. Nachträgliche Auflagen ermöglichen der Bergbehörde, auch nach Zulassung des Betriebsplans weiterhin gesetzmäßige Zustände zu gewährleisten (vgl. von Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 56 RdNr. 22). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hat in den Fällen, in denen die Zulassungsvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen, der Erlass einer nachträglichen Auflage gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG als milderes Mittel Vorrang vor einer den Bestand der Betriebsplanzulassung insgesamt aufhebenden Rücknahme oder einem Widerruf nach §§ 48, 49 VwVfG (vgl. von Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 56 RdNr. 25). Hierzu bedarf es eines flexiblen Handlungsinstruments der Behörde. Eine Begrenzung auf die nachträgliche Beifügung von Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG wird diesem Zweck der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nicht gerecht.

191

Durch eine weite Auslegung des Begriffs der Auflage i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG kommt es auch nicht zu unverhältnismäßigen Eingriffen in den zugelassenen Betrieb des Unternehmens. Die nachträgliche Auflage hat gerade aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Vorrang vor einer Rücknahme oder einem Widerruf der Betriebsplanzulassung nach §§ 48, 49 VwVfG. Darüber hinaus ist das Unternehmen durch das Erfordernis der wirtschaftlichen Vertretbarkeit i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG, welches erhöhte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nachträglicher Auflagen stellt, besonders geschützt.

192

Das hier vertretene weite Verständnis des Begriffs der Auflage i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG steht in Übereinstimmung mit dem Verständnis des Auflagenbegriffs in anderen Rechtsgebieten, in denen die zuständigen Behörden ermächtigt sind, Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen oder ähnlichen Regelungen nachträglich Auflagen hinzuzufügen. So werden etwa nachträgliche Änderungen des Inhalts einer Gaststättenerlaubnis als Auflagen i.S.d. § 5 GastG angesehen. Eine nachträgliche Auflage i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist etwa die Neuregelung einer "Lärmschutzauflage", nach der bei dem Betrieb einer Gaststätte bestimmte Immissionsrichtwerte einzuhalten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1992 – BVerwG 1 C 7.90 –, juris RdNr. 10). Auch nachträgliche Betriebszeitbeschränkungen werden als Auflagen i.S.d. § 5 GastG angesehen (vgl. BayVGH, Urt. v. 20.04.1995 – 22 B 93.1948 –, juris RdNr. 35). Im Atomrecht werden nachträgliche Modifizierungen der ursprünglichen Genehmigung ebenfalls als nachträgliche Auflagen i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG eingestuft (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.2008 – BVerwG 7 C 38.07 –, juris RdNr. 12).

193

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Bestimmungen Nr. 1.2 und Nr. 1.3.2 in Verbindung mit Nr. 1.6.7, mit denen das zulässige Schadstoffinventar der für die Verfüllung bzw. den Wegebau zugelassenen Abfälle nachträglich neu bestimmt wird, um nachträgliche Auflagen i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Ohne Belang ist, ob diese Regelungen unter den Auflagenbegriff des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG fallen oder ob es sich bei ihnen um nachträgliche Modifikationen des zugelassenen Betriebsplans handelt.

194

b) Der angefochtene Bescheid ist, soweit dessen Bestimmungen zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG erforderlich sind, auch frei von Ermessensfehlern. Der Beklagte hat sein Ermessen insoweit entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten (vgl. § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 40 VwVfG).

195

Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG liegt im Ermessen der Bergbehörde (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.08.2008 – 2 M 103/08 –, a.a.O. RdNr. 9; von Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 56 RdNr. 23; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 257). Das Ermessen der Bergbehörde umfasst die Frage, ob sie tätig wird (Entschließungsermessen) und welche Auflage sie erlassen will (Auswahlermessen). Der Beklagte hat die hiernach gebotene Ermessensentscheidung getroffen. Etwas anderes lässt sich nicht daraus herleiten, dass er in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG sei das Ergebnis der Interessenabwägung bereits "intendiert". Hiermit hat er – zu Recht – lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Tatbestandsmerkmale "Erforderlichkeit zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen", "wirtschaftliche Vertretbarkeit" und "technische Erfüllbarkeit" bei der Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite nicht noch einmal abweichend beurteilt werden können.

196

Die Entscheidung des Beklagten, gegen den Kläger einzuschreiten, ist ermessensfehlerfrei. Im Rahmen des Ermessens ist eine Selbstbindung durch Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall besteht eine Bindung der Ermessensausübung an den Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit (MW) und des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (MLU) vom 19.05.2009, mit dem das „Konzept zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und Abgrabungen“ vom 29.05.2008 zur Anwendung in der Landesverwaltung in den berg-, abfall- und bodenschutzrechtlichen Vollzug eingeführt wurde. Das genannte Konzept vom 29.05.2008 schreibt – sinngemäß – vor, dass bei der Verfüllung von Abfällen in Tagebauen und Abgrabungen zum Ausgleich des Massendefizits die Zuordnungswerte der TR Boden für die Verwendung in bodenähnlichen Anwendungen (Tabelle 1 und 2 der Anlage) im Verfüllmaterial einzuhalten sind. Bei dem Einbau von Abfällen, die nicht Bodenmaterial sind, zu technischen Zwecken sieht das Konzept die Einhaltung der Zuordnungswerte der LAGA M 20 vom 06.11.1997 für Recyclingstoffe und nicht aufbereitetem Bauschutt (Tabelle 4 der Anlage) vor. Auf dieser Grundlage ist der Beklagte gegen den Kläger durch Erlass des angefochtenen Bescheides eingeschritten. Dieses Vorgehen lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das behördliche Ermessen durch Ländererlasse und Verwaltungsvorschriften gelenkt wird. Die hierdurch bewirkte verwaltungsinterne Ermessensbindung geht zwar nicht so weit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles von der zuständigen Behörde nicht mehr Rechnung getragen werden könnte und müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – BVerwG 1 C 7.12 –, juris RdNr. 12). Im Regelfall ist jedoch ein Vorgehen gemäß der einschlägigen Verwaltungsvorschrift nicht zu beanstanden. So liegt es hier. Der Kläger betreibt eine Verfüllung von Abfällen in einem Tagebau zum Ausgleich des Massendefizits, für die der Gemeinsame Runderlass die Einhaltung die Zuordnungswerte der TR Boden bzw. der LAGA M 20 für die Verwendung in bodenähnlichen Anwendungen vorschreibt. Besonderheiten des vorliegenden Falles, die ein Abweichen von dem Gemeinsamen Runderlass erforderlich machen, sind nicht erkennbar, so dass nähere Ausführungen hierzu im Bescheid entbehrlich waren. Insbesondere führen die vom Kläger geltend gemachten besonderen Standortbedingungen, die bereits im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit zu prüfen waren, nicht dazu, dass der Beklagte von einem Einschreiten absehen musste.

197

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der nachträglichen Auflagen auf das Unternehmen des Klägers sind im Rahmen des Ermessens nicht erneut zu prüfen, da die insoweit relevanten Gesichtspunkte bereits bei dem Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vertretbarkeit geprüft worden sind.

198

Es bedurfte auch keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes von einem Einschreiten gegen den Kläger abzusehen war. Soweit die nachträgliche Beifügung von Auflagen, wie bei § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG, fachgesetzlich vorgesehen ist, wird das Ermessen der Behörde nicht durch Vertrauensschutz eingeschränkt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31.01.2001 – 1 B 478/99 –, a.a.O. RdNr. 7; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 239; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 36 RdNr. 40).

199

Die Neuregelung des zulässigen Schadstoffinventars der zur Verfüllung bzw. für technische Maßnahmen zugelassenen Abfälle durch die Bestimmungen Nr. 1.2 und 1.3.2 ist auch nicht unverhältnismäßig. Im Rahmen des Auswahlermessens nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. auch § 7 Satz 3 BBodSchG). Insbesondere ist bei gleicher Eignung das Mittel zu wählen, das den Unternehmer am wenigsten in seinen Rechten beeinträchtigt (vgl. von Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 56 RdNr. 23). Im vorliegenden Fall sind weniger belastende, aber gleich wirksame Maßnahmen, die der Beklagte hätte in Betracht ziehen müssen, nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorgetragen hat, es komme als Alternative die Prüfung der Art und Weise des Einbaus, abdichtender Wirkungen von Schutzschichten oder eine Steuerung durch geeignete und im Einzelfall erforderliche Grenzwerte oder sonstige geeignete erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen in Betracht, überzeugt dies nicht. Eine konkrete Maßnahme, die ebenso wirksam wie die Anordnung der Einhaltung der Zuordnungswerte Z 0 der LAGA M 20 / TR Boden sicherstellt, dass es nicht zu schädlichen Bodenveränderungen i.S.d. § 7 BBodSchG und zu einer Verletzung des Gebots der Schadlosigkeit der Abfallverwertung i.S.d. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG kommt, benennt der Kläger nicht.

200

Die wirtschaftlichen Folgen der nachträglichen Einschränkung der zur Verfüllung bzw. für den Wegebau zugelassenen Abfälle führen auch nicht dazu, dass eine Ausgleichsregelung verfassungsrechtlich erforderlich wäre. Die angegriffenen Bestimmungen stellen keinen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum dar. Unterliegt das Eigentum bereits zum Zeitpunkt seiner Begründung einem öffentlich-rechtlichen Nutzungsregime, ist der verfassungsrechtliche Schutz der Eigentumsnutzung gegenüber späteren Eingriffen und Ausgestaltungen im Grundsatz auf das danach Erlaubte begrenzt (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. –, juris RdNr. 229). Zudem ist eine erteilte Genehmigung selbst kein nach Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. –, a.a.O. RdNr. 231). Vorliegend war gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG der Erlass einer Auflage, mit der ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan nachträglich korrigiert werden kann, von Anfang an zulässig. Der durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der Nutzbarkeit der Anlagen des Klägers war damit von vornherein durch die Möglichkeit des Erlasses nachträglicher Auflagen begrenzt. Der Erlass einer nachträglichen Auflage kann damit grundsätzlich nicht als Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG gewertet werden. Selbst wenn ein Eingriff in Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG anzunehmen sein sollte, handelt es sich bei dem Entzug der Möglichkeit, bergbaufremde Abfälle im Tagebau zu verfüllen, die über die Anforderungen der TR Boden hinaus mit Schadstoffen belastet sind, um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch ohne eine Übergangs-, Entschädigungs- oder Ausgleichsregelung entspricht. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verlangen, dass die betreffende Maßnahme ein legitimes Ziel verfolgt, zur Errichtung dieses Ziels geeignet und erforderlich sowie unter Beachtung der unter Vertrauensschutz- und Gleichheitsgesichtspunkten zu stellenden Anforderungen verhältnismäßig im engeren Sinne ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. –, juris RdNr. 281 ff., RdNr. 371 ff.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Die Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen gemäß § 7 BBodSchG i.V.m. §§ 9 ff. BBodSchV sowie die Sicherstellung der Schadlosigkeit der Abfallverwertung i.S.d. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG sind ein legitimes Regelungsziel. Die Bestimmungen Nr. 1.2 und 1.3.2 sind zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet und erforderlich. Sie sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Einschränkung der Verfülltätigkeit ist in quantitativer Hinsicht relativ geringfügig, da insbesondere die Verfüllung der zugelassenen Abfallarten unter den in Bestimmung Nr. 1.2 definierten Voraussetzungen weiterhin zugelassen ist. Auf der anderen Seite ist die betroffene Eigentumsposition des Klägers nur eingeschränkt schutzwürdig, da dessen wirtschaftliche Interessen, wie der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, gegenüber seiner Verpflichtung, neue Standards im Umweltschutz, die auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen über Umweltzustände beruhen, zu akzeptieren, geringeres Gewicht haben.

201

Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Belastung des Klägers durch eine Übergangsregelung abzufedern. Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, bei jeder Umstellung von Rechtslagen den damit verbundenen Belastungen der Betroffenen mit einer Übergangsregelung zu begegnen (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. –, a.a.O. RdNr. 372). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger bereits mit den Schreiben des Beklagten vom 03.04.2007, 18.03.2008 und 03.03.2009 zu der beabsichtigten Begrenzung der zugelassenen Abfälle nach Maßgabe der LAGA M 20 / TR Boden angehört wurde und damit genügend Zeit hatte, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

202

II. Der generelle Ausschluss der Abfälle mit der AVV-Nr. 01 04 13 "Abfälle aus Steinmetz- und –sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07* fallen", 19 12 09 "Mineralien (z.B. Sand, Steine)", 19 13 02 "feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen" und 20 02 02 "Boden und Steine" von der Verfüllung sowie der generelle Ausschluss der Abfälle mit der AVV-Nr. 10 13 14 "Betonabfälle und Betonschlämme" vom Wegebau kann auch nicht auf den in der Betriebsplanzulassung enthaltenen Widerrufsvorbehalt i.V.m. § 1 VwVfG LSA und § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG gestützt werden.

203

Zwar ist Voraussetzung eines Widerrufs gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG allein ein wirksamer Widerrufsvorbehalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1986 – BVerwG 8 C 33.84 –, juris RdNr. 10; Urt. v. 14.12.1989 – BVerwG 3 C 30.87 –, juris RdNr. 15; OVG NW, Beschl. v. 13.12.2012 – 2 B 1250/12 –, juris RdNr. 9; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 49 RdNr. 40). Ein Widerrufsvorbehalt bedeutet aber nicht, dass jederzeit ohne weitere Voraussetzungen widerrufen werden kann. Vielmehr muss sich der Widerruf im Rahmen des gesetzlichen Zwecks der Ermächtigungsgrundlage halten und außerdem durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein (vgl. VGH BW, Urt. v. 18.03.1992 – 3 S 2223/91 –, juris RdNr. 23; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 49 RdNr. 42). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt an einem sachlichen Grund für den Widerruf, denn die Verwendung der genannten Abfallarten für die Verfüllung und dem Wegebau verstößt nicht von vornherein gegen Abfall-, Bodenschutz- oder Wasserrecht.

204

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

205

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 ZPO.

206

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der vorliegende Rechtsstreit wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Entscheidungserheblich ist, ob § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen auch zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zulässt und eine nachträgliche Änderung des Inhalts einer Betriebsplanzulassung erlaubt. Auch kommt es darauf an, ob der Verordnungsvorbehalt des § 7 Satz 4 BBodSchG der Festsetzung von Vorsorgeanforderungen bei der Verfüllung eines Tagebaus mit bergbaufremden Abfällen in einer nachträglichen Änderung einer Betriebsplanzulassung entgegensteht, die über die in §§ 9 ff. BBodSchV i.V.m. Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV geregelten Anforderungen hinausgehen. Schließlich kann ein Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen, nach welchem Maßstab sich die wirtschaftliche Vertretbarkeit nachträglicher Auflagen i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG richtet, mit denen das zulässige Schadstoffinventar der zur Verfüllung eines Tagebaus zugelassenen bergbaufremden Abfälle nachträglich beschränkt wird.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.