Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG | § 22 Übergangsregelung

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Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen Inhaltsverzeichnis

(1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind und in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden sind, gilt dieses Gesetz entsprechend.

(2) Soweit ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist, ist es

1.
abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheblich, wann die Schädigung erkannt worden ist,
2.
abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 3 unerheblich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr als zehn Jahre vergangen sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maßgaben des Absatzes 2 für eine Wiedereinstellung auch dann, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist und die Geschädigten sich zu diesem Zeitpunkt bei Anwendung des Absatzes 1 in der Schutzzeit befunden hätten.

(4) Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung

1.
nach § 20 Absatz 4150 000 Euro,
2.
nach § 20 Absatz 5 dieses
Gesetzes in Verbindung mit
§ 43 Absatz 2 Nummer 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes
100 000 Euro,
3.
nach § 20 Absatz 5 dieses
Gesetzes in Verbindung mit
§ 43 Absatz 2 Nummer 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes
40 000 Euro,
4.
nach § 20 Absatz 5 dieses
Gesetzes in Verbindung mit
§ 43 Absatz 2 Nummer 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes
20 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 sind anzurechnen.

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(1) Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diese
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published on 07/06/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand
published on 11/10/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
published on 14/02/2017 00:00

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2016 - 6 K 4811/15 - wird abgelehnt.Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsve
published on 25/02/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, die für ihn nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nac
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(1) Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in...