Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 13. Juni 2016 - 4 A 114/14

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0613.4A114.14.0A
bei uns veröffentlicht am13.06.2016

Tenor

Unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 10.2.2014, Az.: 4-702-10-Bo/Ja und 4-702-09-He/Ja in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.4.2014 wird die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf einen eigenen unabhängigen Abwasseranschluss an die öffentliche Kanalisation für sein Haus C-Straße in zu genehmigen und dem Entwässerungsantrag des Klägers vom 19.12.2013 stattzugeben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstellung eines eigenen Schmutzwasserhausanschlusses.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks C-Straße auf dem Stadtgebiet der Beklagten.

3

Im Jahre 1984 schloss die Beklagte, die damals noch Eigentümerin des klägerischen Grundstücks war, mit der Eigentümerin des westlichen Nachbargrundstücks …, Frau …, einen Gestattungsvertrag. Danach gestattete Frau … den Anschluss (und Unterhaltung und Pflege) der Abflussleitung des Grundstücks C-Straße an die vorhandene Abflussleitung auf ihrem Grundstück. Das klägerische Grundstück sollte sodann über den Anschluss des Hauses Nr. 4 entwässern. Im Gegenzug wurde zugunsten des Grundstücks … ein Wegerecht zu Lasten des klägerischen Grundstücks vereinbart, welches in der Folge vertragsgemäß grundbuchrechtlich gesichert wurde.

4

Weiter enthielt der Gestattungsvertrag in § 5 folgende Bestimmung:

5

Dieser Vertrag ist unkündbar, solange sich die Abwasserleitung und der Anschluss auf dem Flurstück [ ] befinden. Die Eigentümerin dieses Grundstücks verpflichtet sich, bei einer Veräußerung dafür zu sorgen, dass der Rechtsnachfolger in diesen Vertrag eintritt. Bei Aufhebung oder Stilllegung der Entwässerungsleitung verpflichtet die [Beklagte] sich, den alten Zustand wiederherzustellen.

6

Ausweislich von Protokollauszügen von Magistratssitzungen gründete dieses Vorgehen damals darauf, dass der Bau einer eigenen Abflussleitung für das klägerische Grundstück erschwert war. Die Erschwernis beruhte insbesondere darauf, dass der Untergrund aus Felsen bestehe (Bl. 29 Beiakte B und Bl. 17 Beiakte A). Nach Auskunft des Bauamtes sei daher bei Erstellung eines eigenen Anschlusses mit erheblichen Mehrkosten für die Leitungsverlegung auf dem (nunmehr klägerischen) Grundstück in Höhe von 7.000,00 DM zu rechnen, sodass die Einräumung eines Wegerechts an das Nachbargrundstück kostengünstiger sei (Bl. 30 der Beiakte B).

7

Die Abwasserleitung des klägerischen Grundstücks sollte an die im Keller des Nachbargrundstücks befindliche Abwasserleitung angeschlossen werden. Im Durchgang zwischen den Gebäuden sollte ein Kontrollschacht installiert werden (Bl. 18 Beiakte A).

8

Am 15.8.1984 wurde für das klägerische Grundstück für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen eine Ergänzungs- und Anschlussgenehmigung auf Basis der mit dem Antrag vorgelegten Maßnahmen erlassen. Unklar bleibt welche Maßnahmen dies genau sind. Wortwörtlich wurde darin festgestellt, dass das Grundstück durch eine Straße mit betriebsfertigen Abwasseranlagen mit Grundstücksanschlusskanälen erschlossen sei.

9

Weiter sah die Genehmigung in Ziff. 4 ihrer „besonderen Bedingungen“ vor, dass entsprechend der Abwassersatzung vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festzulegen, grundbuchlich zu sichern und dem Bauamt zur Kenntnis zu geben seien.

10

Das Leitungsrecht des klägerischen Grundstückes wurde nicht grundbuchrechtlich abgesichert.

11

Anfang 2013 beantragte der Kläger erstmals einen eigenen Abwasseranschluss für sein Grundstück. Dieses Ansinnen wies die Beklagte mit der Begründung zurück, eine ordnungsgemäße Ableitung erfolge bereits und funktioniere problemlos. Der derart genehmigte Abfluss bestehe nach der Satzung unbefristet, um eine rechtsverbindliche Regelung zu schaffen, die auf Dauer Bestand habe. Es seien keine Gründe vorgetragen worden, die die Änderung dieses Zustandes begründen könnten. Es sei schon tatsächlich ein eigener Anschluss nicht realisierbar, da in dem relevanten Bereich bereits zahlreiche Versorgungsleitungen (inklusive Telekomleitungen) in erheblicher räumlicher Enge verlegt seien. Mit dem Verlegen einer weiteren Versorgungsleitung werde dem Eigentümer des Nachbargrundstücks die Möglichkeit der Durchführung von Unterhaltungsarbeiten genommen. Das Vorhandensein der Felsenfundamente erschwere die avisierte Maßnahme zusätzlich und berge die Gefahr von Bauschäden bei einer Maßnahme. Eine andere technische Lösung sei nicht ersichtlich. Der Kläger gebe selbst an, dass vordergründiges Ziel für ihn die Löschung des Wegerechts für das Nachbargrundstück sei - die Erstellung eines eigenen Schmutzwasseranschlusses sei daher nicht der ausschlaggebende Anlass und als Grund für eine Genehmigung nicht hinreichend.

12

Die entsprechenden Bescheide sind bestandskräftig geworden.

13

Mit Antrag vom 19.12.2013 beantragte der Kläger erneut eine Genehmigung zur Herstellung/ Änderung einer Entwässerungsanlage für sein Grundstück. Dabei überreichte er auch Planungsunterlagen des Ingenieurbüros … GmbH aus … (siehe Bl. 74 ff. Beiakte A).

14

Mit  Schreiben  vom  13.1.2014  wies  die  Beklagte  darauf  hin,  dass  die  Ergänzungs-/Anschlussgenehmigung vom 15.8.1984 nach wie vor Bestand habe, obwohl eine grundbuchliche Sicherung der Leitungsrechte nicht erfolgt sei. Sie empfahl dem Kläger indes, dies nachzuholen. Die Genehmigung enthalte auch keine Aussage über das Vorhandensein eines Grundstücksanschlusskanals, die diesbezügliche Formulierung sei lediglich allgemeiner Natur.

15

Mit den hier streitbefangenen Bescheiden vom 10.2.2014 wies die Beklagte den Antrag des Klägers, den sie als Antrag auf eigenen Abwasseranschluss und Antrag auf Genehmigung zur Herstellung und Änderung einer Entwässerungsanlage auf dem klägerischen Grundstück aufteilte, zurück.

16

Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie dabei ihre Argumentation aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Insbesondere wies sie erneut darauf hin, dass die Anschlussgenehmigung auch ohne grundbuchliche Sicherung der Leitungsrechte existent und anwendbar sei. Es sei zudem der Gestattungsvertrag zu berücksichtigen. Die Herstellung eines Grundstücksanschlusskanals sei schlicht nicht ausführbar.

17

Hiergegen legte der Kläger am 20.2.2014 Widerspruch ein.

18

Zur Begründung wiederholte und vertiefte er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend wies er darauf hin, dass der Gestattungsvertrag in seinem § 5 zwar die Unkündbarkeit vorsehe, solange die Abwasserleitung und der Anschluss an das Nachbarhaus bestünden. Dies impliziere im Umkehrschluss aber auch, dass die so vorgesehene Konstruktion auch enden könne und in diesem Fall der Vertrag nunmehr nicht mehr unkündbar wäre. Andernfalls wäre die Klausel wirkungslos. Ein eigener Schmutzwasserkanalanschluss sei also Voraussetzungen für eine Kündigung.

19

Mit Widerspruchsbescheid vom 28 4. 2014 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihr Vorbringen aus dem bisherigen Verfahren. Ergänzend wies sie auf die Rechtsverbindlichkeit der erteilten Genehmigung aus dem Jahre 1984 in. Ein derart genehmigter Anschluss gelte unbefristet. Der von der Satzung angeführte Regelfall, dass jedes Grundstück  über einen eigenen Anschluss verfügen müsse, sei zum Einen durch Ausnahmeregelungen eingeschränkt und zum Anderen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht immer möglich.

20

Am 16. Mai 2014 hat der Kläger Klage erhoben.

21

Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der satzungsrechtliche Ausnahmefall des gemeinsamen Anschlusses sei für ihn nicht länger hinnehmbar, da er mit Nachteilen verbunden sei. Schon wenn seine Nachbarin im Urlaub oder anderweitig verhindert sei, gebe es für ihn bei Leitungsproblemen keine Möglichkeit, an die Leitung, die im Keller des Nachbarhauses liege, heranzukommen. Es sei auch technisch möglich, einen eigenen Anschluss herzustellen, dies bestätige auch das planende Ingenieurbüro. Die Beklagte habe dies damals lediglich aus Kostengründen abgelehnt.

22

Es ergebe sich außerdem aus der Genehmigung aus dem Jahre 1984, sowie aus der Satzung vom 22.12.1981 und der amtlichen Bekanntmachung vom gleichen Tage über die Straßen mit betriebsfertigen Abwasseranlagen, dass ein Grundstücksanschlusskanal für sein Grundstück vorhanden sei.

23

Ein eigener Anschluss müsse zumindest an den Anschlusskanal des Grundstücks zugelassen werden. Da die vier benachbarten Grundstücke sich jeweils auch zu zweit einen Anschluss teilten, sei dies von der Beklagten von vornherein so konzipiert und reduziere diesbezügliches Ermessen auf Null. Dies folge auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nachdem sich der Kläger selbst an den gemeinsamen Anschluss anschließen dürfen müsse, da dies offenbar auch für die Nachbargrundstücke so gehandhabt worden sei. Im Ergebnis könne das Grundstück also sehr wohl an einen öffentlichen Anschlusskanal angeschlossen werden.

24

Der vorhandene gemeinsame Anschluss habe in der Vergangenheit nicht immer problemlos funktioniert. Beispielsweise hätte sich bei Spülung der öffentlichen Kanalisation im Haus ein Abwassergestank verbreitet, was laut einer Fachfirma nicht in der Anlage im klägerischen Haus gründe. Diese sei vielmehr mängelfrei.

25

Schließlich sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte aus einem Antrag 2 Anträge abgeleitet habe.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Bescheide der Beklagten vom 10.2.2014, Az.: 4-702-10-Bo/Ja und 4-702-09He/Ja in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. 4. 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen eigenen unabhängigen Abwasseranschluss an die öffentliche Kanalisation für sein Haus C-Straße in … i.H. zu genehmigen.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie an, dass nach den Schilderungen des Klägers gerade nicht die Funktionsweise des Abwasseranschlusses gestört sei, sondern es sich entgegen seiner Beurteilung um ein Problem der Entlüftung der privaten Anlage auf dem klägerischen Grundstück handle.

31

Unter Vorlage von Kartenmaterial aus dem städtischen Bestandskataster trägt sie zudem vor, dass das klägerische Grundstück nicht über einen eigenen Grundstücksanschluss verfüge. In dem Kartenmaterial hat die Beklagte die Anschlüsse händisch eingetragen (Bl. 93 Gerichtsakte).

32

Mit Beschluss vom 18.1.2016 hat die Kammer den Rechtstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

33

Am 18.3.2016 hat das Gericht in der Sache mündlich verhandelt. An diesem Termin haben zwei Vertreter der Beklagten ohne Vollmacht teilgenommen. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen (Bl. 77 Gerichtsakte).

34

Hinsichtlich des weiteren Sachen Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

35

Nach Übertragung der Sache durch Beschluss der Kammer war die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung berufen, § 6 Abs. 1 VwGO.

36

Das Gericht konnte am 18.3.2016 trotz fehlender ordnungsgemäßer Bevollmächtigung der Mitarbeiter der Beklagten verhandeln. Die Beklagte war insoweit als nicht erschienen zu behandeln, was gemäß § 102 Abs. 2 VwGO zur Durchführung der mündlichen Verhandlung unschädlich ist. Auf diese Rechtsfolge ist die Beklagte auch mit der Ladung hingewiesen worden. Im weiteren konnte das Gericht ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Parteien sich gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben.

37

Die Klage ist zulässig und begründet.

38

Die Klage ist zulässig.

39

Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig; insbesondere liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor.

40

Soweit die Beklagte sich - zumindest im Verwaltungsverfahren - darauf beruft, das Verwaltungsverfahren sei hinsichtlich der Genehmigung eines eigenen Hausanschlusses für das klägerische Grundstück bereits im Jahre 2013 (rechtkräftig) abgeschlossen worden, ohne dass der Kläger Rechtsmittel eingelegt habe, führt dies nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass dem Kläger im vorliegenden Verfahren der Klageweg versagt werden kann.

41

Die nunmehr erfolgte Ablehnung des klägerischen Antrags vom 19. Dezember 2013 mit den Bescheiden vom 10. Februar 2014 stellt hinsichtlich des Antrags auf Genehmigung eines eigenen Abwasseranschlusses eine Neubescheidung in Form eines sog. Zweitbescheides dar und keine nur wiederholende Verfügung, mit der lediglich über ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 118 a LVwG entschieden worden wäre.

42

Abgrenzungskriterium zwischen einem Zweitbescheid und einer lediglich wiederholenden Verfügung ist eine erneute Sachprüfung durch die jeweilige Behörde. Verweist eine Behörde hingegen nur auf einen bereits ergangenen Verwaltungsakt ohne eine neue Sachprüfung vorzunehmen, liegt eine sog. wiederholenden Verfügung vor (BVerwG, Beschluss vom 25.02.2016 – 1 WB 33/15).Diese erschöpft sich im Falle einer Ablehnung regelmäßig darin, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens durch die Behörde abgelehnt wird (BVerwG, Beschluss vom 10.12.2011 – 9 B 86/01).

43

So liegt es hier nicht. Denn es kommt maßgebend auf den Erklärungsinhalt des jeweiligen Bescheides an, der durch fallbezogene, die konkreten Umstände in den Blick nehmende Auslegung nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist (OVG des Saarlands, Beschluss vom 26.04.2016 – 1 A 103/15). Nach diesen Maßstäben sind die Bescheide vom 10. Februar 2014 dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte eine erneute Sachprüfung des klägerischen Antrags vorgenommen hat. Dies ergibt sich vor allem aus der Formulierung der Beklagten, sie lehne den Antrag des Klägers auf einen eigenen Abwasseranschluss ab.

44

Die Ablehnung eines Antrags stellt eine Entscheidung in der Sache dar. Wenn die Beklagte hier eine solche Ablehnung – aus welchen Gründen auch immer – vornimmt, gibt sie dem Kläger zu verstehen, dass sie sich mit seinem Antrag auch inhaltlich befasst hat – in welcher Form auch immer. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte ausdrücklich darauf verweist, dass ihre Ausführungen in den Bescheiden vom 27. Februar 2013 und 22. November 2013 nach wie vor Bestand hätten, da eine Veränderung der Sach- und Rechtslage nicht feststellbar sei. Zwar fehlt es bei bloßen Hinweisen auf bestandskräftige Verwaltungsakte regelmäßig an einem inhaltlichen Regelungswillen der Behörde, soweit sie lediglich mitteilt, dass ein Rechtsverhältnis bereits wirksam durch Verwaltungsakt geregelt ist (BVerwG, Beschluss v. 10.08.1995 – 7 B 196/95), es ist allerdings vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte im Falle einer Prüfung im Sinne des § 118 a LVwG ihre Entscheidung auch entsprechend formuliert hätte. Zum Beispiel dergestalt, dass der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt werde und nicht „der Antrag auf einen eigenen Abwasseranschluss“, wie es in dem Bescheid bzgl. des Antrages auf eine eigenen Abwasseranschluss (Az.: 4-702-09-He/Ja) heißt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass auch die bereits ergangenen ablehnenden Bescheide der Beklagten aus dem Jahr 2013 mit der Neubescheidung konkludent aufgehoben wurden und deren Bestandskraft einer neuen Entscheidung nicht im Wege steht.

45

Die Klage ist auch begründet.

46

Der Kläger hat einen Anspruch auf positive Bescheidung seines Antrages auf einen eigenen Schmutzwasserhausanschluss an die Abwassereinrichtung bzw. seines Entwässerungsantrages; die Ablehnung des Antrages war rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO.

47

Rechtsgrundlagen für die von dem Kläger begehrte Herstellung eines eigenen Schmutzwasserhausanschlusses bzw. Entwässerungsgenehmigung an die öffentliche Kanalisation sind §§ 3 Abs. 1; 10 Abs. 1 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt … vom 16. Dezember 1996 in der Fassung vom 12. Juli 2015, im folgenden ABS.

48

Nach diesen Normen ist jeder Anschlussberechtigte eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks vorbehaltlich der Einschränkungen der Satzung berechtigt, von der Stadt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.

49

Dabei erstreckt sich nach § 4 Abs. 1 ABS das Anschlussrecht regelmäßig nur auf solche Grundstücke, die an einen betriebsfertigen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können, wobei der öffentliche Anschlusskanal in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen muss. Grundsätzlich muss jedes Grundstück nach § 10 Abs. 1 ABS einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage haben.

50

Diese Voraussetzungen liegen vor.

51

Dabei ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte aus dem einheitlichen Antrag des Klägers zwei Anträge gemacht hat. Das Gericht versteht die bestehende Entwässerungssituation auf dem klägerischen Grundstück dahin, dass dieses momentan in die Grundstücksentwässerungsanlage der Nachbarin einleitet, welche sodann die Abwässer der Nachbarin und des klägerischen Grundstücks zusammen über den Übergabeschacht in den Anschlusskanal des Nachbargrundstücks einleitet.

52

Das Begehren des Klägers versteht das Gericht unter Berücksichtigung des Entwässerungsantrages - auch nach den Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung - indes dahin, dass er diese Situation ändern will, indem er entweder seine Grundstücksentwässerung an einen eigenen Anschlusskanal einleiten kann, der nach Ansicht des Klägers bereits besteht und nach Ansicht der Beklagten nicht existent ist und erst geschaffen werden müsste. Der Kläger wäre aber auch schon damit zufrieden, seine Entwässerungsanlage an den Anschlusskanal des Nachbarhauses anzuschließen, soweit damit die Nutzung der nachbarlichen Anlage (weitestgehend) entfällt. Der Kläger will im Ergebnis seine Abwässer nicht mehr nur mittelbar über die Nachbarsleitung einleiten, sondern einen direkten, unabhängigen Anschluss für sein Grundstück.

53

Dies ergibt sich auch aus den Antragsunterlagen, in denen explizit die „erstmalige Herstellung eines Schmutzwasserhausanschlusses“ bei „Vorhandensein öffentlicher Entwässerungsanlagen“ beantragt wird. Aus den beigelegten Bauplänen ergibt sich zudem, dass sich der Antrag nur auf die Grundstücksanlage des Klägers bezieht. Denn die beantragte Leitungsführung endet mit den Worten „Anschluss an vorh. SW-Kanal“ ohne die Art des Anschlusses bezüglich der öffentlichen Abwasseranlage - mittels eigenem Grundstücksanschlusskanal oder Anschluss an den Nachbaranschlusskanal - zu umfassen.

54

Im Ergebnis ist der Kläger in einem wie im anderen Fall (eigener Kanal/ Anschluss an Nachbarkanal) darauf angewiesen, seine Grundstücksleitungen zu ändern - was einer sogenannten Anschlussgenehmigung nach § 9 Abs. 1 ABS bedarf. Die hierfür erforderliche und diesem übergeordnete generelle Bestätigung eines eigenen Abwasseranschlusses (im Sinne des § 3 Abs. 1 ABS) und die ebenfalls erforderliche entsprechende Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage sind daneben zwei selbstständige Verfahren.

55

Sowohl für den Antrag auf „eigenen“ Hausanschluss an die Abwasseranlage wie auch für die Änderung der Grundstücksanlage liegen die formell-rechtlichen Voraussetzungen vor.

56

Der Kläger hat insbesondere einen Antrag nach § 9 ABS gestellt und diesem die nach § 9 Abs. 2 ABS erforderlichen zeichnerischen Darstellungen der geplanten Maßnahme beigefügt.

57

Es liegen auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung eines eigenen Schmutzwasserhausanschlusses (hierzu unter 1.) sowie für die Änderung der Grundstücksleitungen (hierzu unter 2.) vor. Die Ausgestaltung des Anschlusses an die öffentlichen Anlage liegt sodann im Ermessen der Beklagten (hierzu unter 3.).

58

1. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der §§ 3 Abs.1; 10 Abs. 1 ABS (Anschlussrecht) liegen für den Kläger vor.

59

Der Kläger ist als Grundstückseigentümer Anschlussberechtigter (§ 2 Abs. 9 ABS). Seinem eigenen Anschlussrecht steht auch nicht die Regelung in § 4 Abs. 1 S.1 und 2 ABS entgegen, wonach das uneingeschränkte Anschlussrecht das Vorliegen bestimmter örtlicher Gegebenheiten voraussetzt. Über diese verfügt das klägerische Grundstück.

60

Denn das Grundstück kann zu der nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderlichen Überzeugung des Gerichts an einen betriebsfertigen Abwasserkanal angeschlossen werden. Ein Anschlusskanal verläuft zumindest in unmittelbarer Nähe des klägerischen Grundstücks.

61

Dies ergibt sich aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten Kartenmaterial (siehe Bl. 93 der Gerichtsakte). Hiernach verläuft ein betriebsfertiger Abwasserkanal (= Sammler, § 2 Abs. 4 ABS) parallel zur Straße … West nach Ost und knickt kurz vor dem klägerischen Grundstück nahe der Straße „…“ nach Süden ab. Den Maßstab der Karte zugrunde gelegt, liegt dieser Knick etwa in 10 Metern Entfernung zur westlichen Grundstücksgrenze des Klägers.

62

Es verläuft nach den eigenen Einzeichnungen der Beklagten auf der Karte zudem ein Anschlusskanal vom Sammler bis an die östliche Ecke des Nachbargrundstücks des Klägers. Dieser Punkt befindet sich nach dem vorgelegten Kartenmaterial weniger als 5 Meter von der westlichen klägerischen Grundstücksgrenze entfernt.

63

Die Unmittelbarkeit der Nähe des Anschlusskanals sowie das Bestehen eines betriebsfertigen Abwasserkanals am klägerischen Grundstück im Sinne des § 4 Abs. 1 ABS sind bei diesen Entfernungen offensichtlich zu bejahen.

64

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass § 4 Abs. 1 S. 2 ABS - entgegen der vom Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung zunächst geäußerten Rechtsansicht - nicht verlangt, dass ein eigener Anschlusskanal für das betroffene Grundstück vorliegt. Dies wäre nur erforderlich, wenn die Satzung in § 4 Abs. 1 S. 2 ABS auf das Vorhandensein einesGrundstücksanschlusskanals (im Sinne des § 2 Abs. 4 S.2 ABS) abstellen würde. Explizit ist aber das Vorhandensein irgendeines Anschlusskanals ausreichend. Unabhängig von der Frage, ob sich die Beklagte dazu entschließen sollte, einen Grundstücksanschlusskanal für den Kläger noch herzustellen (zu dem insoweit eröffneten Ermessen siehe unten), liegt ein das Anschlussrecht begründender Anschlusskanal in Grundstücksnähe zumindest durch den Anschlusskanal des Nachbargrundstückes vor. Die Satzung selbst geht in § 10 Abs. 2 ABS auch davon aus, dass (ausnahmsweise) ein Anschlusskanal mehreren Grundstücken dienen kann.

65

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das klägerische Grundstück wegen objektiver tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 S.1 ABS an die öffentliche Anlage angeschlossen werden kann.

66

Ein solches tatsächliches Hindernis ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Beklagten behaupteten Felsigkeit des Untergrundes - unabhängig davon, dass diese höchst pauschal vorgetragen und durch nichts außer alte Magistratssitzungsprotokolle belegt ist.

67

Es erschließt sich schon nicht und wird auch nicht substantiierter vorgetragen, weshalb diese so schwerwiegend sein soll, dass ein direkter Anschluss des klägerischen Grundstücks - sei es mittels eigenen Anschlusskanals oder Anschluss an den bereits vorhandenen Nachbarkanal - vollkommen ausgeschlossen sein sollte. Vielmehr ergeben sich aus den alten Protokollen der Magistratssitzungen, dass ein eigener Anschluss welcher Gestalt auch immer, zumindest möglich, wenn auch aufwändig sei. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob sich die die bezügliche Äußerung des Magistrats auf Maßnahmen im Bereich des privaten, (nunmehr) klägerischen Grundstücks oder auf dem (immer noch) öffentlichen Grund, auf dem unter Umständen ein eigener Grundstücksanschlusskanal zu installieren wäre, bezieht.

68

Es ist davon auszugehen, dass (Bau-)Maßnahmen für einen Anschluss, die in den 80er Jahren schon als möglich erachtet wurde, angesichts des technischen Fortschritts der letzten 30 Jahre heute erst Recht und unter Umständen sogar unkomplizierter erfolgen könnten. Eine objektive Unmöglichkeit des Anschlusses, die das Anschlussrecht des Klägers zu Fall bringen könnten, ergibt sich gerade nicht.

69

Dies setzt weiter ohnehin voraus, dass die Beklagte hierzu tatsächliche Ermittlungen und nicht nur pauschale Behauptungen an-/aufstellt und zudem auch prüft, ob sich etwaige Schwierigkeiten nicht durch angemessene (finanziell und tatsächlich) aufwändigere Maßnahmen überwinden lassen - dies umso mehr, als die Kosten für diese Maßnahme, soweit sie die Herstellung eines eigenen Grundstücksanschlusskanals auf dem öffentlichen Grund betreffen, nach § 10 Abs.4 S. 8 ABS ohnehin mittels Beitragserhebung vom Kläger zu tragen sind (siehe dazu auch unter 3.). Für aus der Felsigkeit des Untergrundes resultierende Umstände, die die Verlegung der Leitungen auf dem Privatgrund des Klägers betreffen (und nur diesen Bereich betrifft der klägerische Antrag), ist der Kläger ohnehin in tatsächlicher und finanzieller Eigenverantwortung (§ 11 ABS).

70

Aus den gleichen Gründen verfängt auch das vermeintliche tatsächliche Hindernis der räumlichen Enge aufgrund zahlreicher Versorgungsleitungen nicht.

71

Unabhängig davon, dass diese räumliche Enge ebenfalls höchst pauschal dargetan wird und nicht ersichtlich ist, ob sich diese auf die Leitungsführung auf den privaten Grundstücken oder dem öffentlichen Grund vor dem Grundstück bezieht, ergibt sich aus dem vorgelegten Kartenmaterial (Bl. 93-97 der Gerichtsakte), dass in dem Bereich, der von dem klägerischen Entwässerungsantrag betroffen wäre (= Privatbesitz zwischen der Bebauung auf den Grundstücken C-Straße und 4), Stromleitungen und Wasserleitungen verlaufen. Bezüglich der Telekomleitungen gibt die Beklagte selbst an, nicht so genau zu wissen, wo diese eigentlich verlaufen.

72

Auch hier ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorhandensein diverser Versorgungsleitungen einen (weiteren) Anschluss technisch unmöglich machen sollen. Vielmehr dürfte in städtischen Gebieten mit enger Bebauung der Regelfall sein, dass eine Vielzahl von Leitungen auf einem relativ kleinen Gebiet verlegt werden muss.

73

Nicht ersichtlich und auch nicht substantiierter vorgetragen ist, warum sich solche etwaigen Schwierigkeiten nicht unter Anpassung der Leitungsführung (z.B. in der Tiefe) und evtl. notwendiger Installation von Pumpen/ Hebeanlagen auf dem privaten oder auf dem öffentlichen Grund überwinden lassen sollten.

74

Dies umso mehr, als die Beklagte auf die konkrete Leitungsverlegung und Ausgestaltung der Baumaßnahmen auf dem privaten und dem öffentlichen Grund unter Anwendung des § 9 ABS und des § 10 Abs. 5 ABS Einfluss nehmen kann.

75

Die vorgetragenen Befürchtungen der Beklagten zur räumlichen Enge im Bereich der zu verlegenden Leitungen, eine etwaiger Erschwerung der Durchführung von Unterhaltungsarbeiten für den Eigentümer des Nachbargrundstücks sowie das Risiko von Bauschäden und die Erschwerung der Maßnahmen durch vorhandene Felsenfundamente die sich auch im Rahmen der Frage nach der Zulässigkeit eines Anschlusses an den bestehenden Kanal stellen können, liegen überdies, soweit sie die Grundstücksanlage des Klägers betreffen, sämtlich in der Risikosphäre des Klägers. Bauschäden sowie Schäden, die dem Nachbarn aufgrund der Erschwerung oder Unmöglichkeit von Unterhaltungsarbeiten, entstehen können, sind von dem Kläger zunächst im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten, die ihn als Bauherren treffen würden, vorzubeugen oder im Fall der Fälle zivilrechtlich auszugleichen. Hierauf hat die Beklagte auch entsprechende Einflussmöglichkeiten, indem Sie den nach § 9 Abs. 1 und 2 ABS erforderlichen Entwässerungsantrag sodann nur unter Berücksichtigung des entsprechenden Konzeptes genehmigt. Im Ergebnis obliegt es dem Kläger unter Umständen die zu legenden Leitungen innerhalb des Erdreiches in angemessenem räumlichen Abständen zu den bereits verlegten Versorgungsleitungen zu installieren und notfalls, sein von einem Ingenieur erstelltes Konzept anzupassen. Der äußerst unspezifischen vorgetragenen Unmöglichkeit der Verlegung von Versorgungsleitungen durch die Beklagte ist der Kläger indes durch ein von einem Fachbüro erstellten Ausführungsentwurf entgegengetreten. Dass die von einem Ingenieur geplanten Maßnahmen nicht ausführbar sein sollen, ergibt sich ohne weiteres so nicht.

76

Erneut wird darauf hingewiesen, dass Schwierigkeiten bei der Ausführung von gegebenenfalls erforderlichen Arbeiten auf dem öffentlichen Grund und daraus resultierende Anpassungen der Grundstücksanlage ebenfalls im finanziellen Risikobereich des Klägers liegen (§§ 10 Abs. 4 S. 3 und Abs. 5; 11 ABS). Sie sind allenfalls und ausschließlich daneben bei der Abwägungsentscheidung der Beklagten zur Frage nach der Errichtung eines eigenen Grundstücksanschlusskanals oder der Zulassung des (gemeinsamen) Anschlusses an den vorhandenen Grundstückanschlusskanals anzustellen (siehe unter 3.).

77

Einem Anschluss an den betriebsfertigen Abwasserkanal in der Straße … stehen auch keine rechtlichen Hindernisse entgegen.

78

Solche resultieren insbesondere nicht aus den Erwägungen der Beklagten bezüglich des Bestehens eines Gestattungsvertrag aus dem Jahre 1984, der Anschlussgenehmigung aus dem Jahre 1984 und des angeblich problemlosen Funktionierens der bestehenden Ableitung, der angeblichen Schwierigkeiten der Nachbarin bei der Durchführung von Unterhaltungsarbeiten an ihrer Anlage und schließlich bezüglich des - unstreitigen - eigentlichen Motivs des Klägers, letztendlich das Wegerecht auf seinem Grundstück, das für die Dauer der Leitung seines Abwassers über das Nachbargrundstück besteht, löschen zu lassen.

79

Die Rechte und Pflichten aus dem Gestattungsvertrag, an dem die Beklagte als damalige Grundstückseigentümerin beteiligt gewesen ist, sind mit Kauf des Grundstücks durch den Kläger ausnahmslos auf diesen übergegangen. Der Vertrag stellt mithin „nur noch“ eine zivilrechtliche Regelung zwischen dem Kläger und seiner Nachbarin dar, auf deren Einhaltung die Beklagte ohnehin keinen Anspruch hat und aus dem sie auch sonst keine subjektiven Rechte oder Pflichten herleiten kann. Darüber hinaus ist dem Kläger zuzugeben, dass sich die in § 5 befindliche Bestimmung des Vertrages durchaus so verstehen lässt, dass gerade auch davon ausgegangen wird, dass sich die Abwasserleitung des klägerischen Grundstückes irgendwann einmal nicht mehr auf den Nachbargrundstück befindet.

80

Auch die Anschlussgenehmigung aus dem Jahre 1984 kann nicht als Argument gegen ein eigenes Anschlussrecht oder in Bezug auf die Anschlussmöglichkeit als (rechtliches) Hindernis herangezogen werden. Unabhängig davon, dass von dieser Genehmigung mangels Vorliegen der durch die Genehmigung selbst sowie durch die Satzung vorgeschriebenen grundbuchlichen Sicherung eigentlich wohl gar kein Gebrauch gemacht werden dürfte, wird auch durch diese Genehmigung gerade nicht ein unumkehrbarer endloser Abwasserableitungszustand gleichsam „in Stein gemeißelt“. Richtig ist, dass die Genehmigung ohne entsprechende Aufhebungsgründe unbefristet gelten könnte. Dass sie unbefristet gelten muss, ergibt sich gerade nicht. Es steht der Beklagten vielmehr frei bzw. sie ist unter Umständen sogar verpflichtet, die Genehmigung wegen einer Änderung der Ableitungssituation aufzuheben. Im übrigen sieht auch die ABS in § 1 Abs. 6 zwar keinen Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der Abwasseranlage vor, schließt ebensolche jedoch auch nicht aus.

81

Es ergibt sich weiter weder aus den gesetzlichen Regelungen noch aus der Anschlussgenehmigung selbst, dass diese ausschließlich für den Fall, dass die genehmigte Ableitung nicht mehr funktioniere, ihre Wirkung verlieren sollte, sodass die Funktionsfähigkeit der aktuellen Lösung für die Frage nach dem eigenen Anschlussrecht des Klägers nicht herangezogen werden kann.

82

Unerheblich ist für die Beurteilung des individuellen Anschlussrechts des Klägers schließlich, aus welchem Grund der Kläger dieses begehrt. Er könnte es auch völlig grundlos begehren. Eine darüber hinausgehende Sinnhaftigkeit oder Motivation für das Vorhaben sind von der Rechtsordnung weder gefordert noch von der Beklagten zu prüfen.

83

Das Anschlussrecht (und Benutzungsrecht) ist als Gegenstück zum Anschluss- und Benutzungszwang bei Vorliegen der Voraussetzungen zu gewähren. Ermessen, dass die Ausführung von solchen Zweckmäßigkeitserwägungen ermöglichen würde, steht der Beklagten ausweislich des Wortlauts des § 3 Abs. 1 ABS gerade nicht zu. Sie ist in ihrer Entscheidung gebunden.

84

2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Genehmigung seines Entwässerungsantrages zur Änderung der Entwässerungsanlage auf seinem Grundstück.

85

Nach § 9 Abs. 1 ABS ist die Änderung von Anschlussleitungen der Beklagten schriftlich anzuzeigen und bedarf der Anschlussgenehmigung. Sie sind nach den jeweils geltenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben (§ 11 Abs. 13; 9 Abs. 1 S. 2 ABS).

86

Da weder ersichtlich, noch vorgetragen ist, dass die von dem Kläger mit dem Antrag eingereichten Pläne dem widersprechen und sie überdies von einem Fachbüro erstellt worden sind, ist die Beklagte verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen. Ermessen hat sie auch insoweit nicht.

87

3. Der Vollständigkeit halber weist das Gericht auf Folgendes hin.

88

Sobald die Beklagte die Entscheidung über die grundsätzliche Zulässigkeit des eigenen Anschlusses des Klägergrundstücks getroffen hat, so hat sie wegen ihrer grundsätzlichen Abwasserbeseitigungspflicht aus § 1 ABS den Anschluss zu ermöglichen und in einem weiteren Schritt auch die Modalitäten bzgl. des Anschlusses zu prüfen und (ermessensfehlerfrei) zu entscheiden, ob ein eigener Anschlusskanal für das Grundstück nach § 10 Abs. 4 und 5 ABS - soweit er noch nicht besteht, was hier offen bleiben kann - installiert wird oder ausnahmsweise ein gemeinsamer Anschluss an den Nachbarkanal gemäß § 10 Abs. 2 ABS herzustellen ist.

89

Der Antrag des Klägers umfasst dies nicht - er bezieht sich lediglich auf das allgemeine Anschlussrecht und auf die Arbeiten auf dem privaten Boden des Klägers. Die Pläne enden vielmehr an der Stelle, an der der Anschluss an den (angeblich vorhandenen) Anschlusskanal erfolgen soll. Dies ist folgerichtig, da der Kläger keinen Rechtsanspruch auf eine Erweiterung der öffentlichen Anlage durch Herstellung eines grundstücksindividuellen Anschlusskanals hat, § 1 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 4 ABS.

90

Die Beklagte hat grundsätzlich für jedes anschlussberechtigte Grundstück einen eigenen Anschlusskanal zu errichten, § 10 Abs. 1 ABS. Die Kosten dafür trägt der Eigentümer (siehe auch der entsprechende Hinweis auf S. 4, unten auf dem Antragsvordruck der Beklagten). Alternativ wird sie aber zumindest ermessensfehlerfreie über die Frage nach einer ausnahmsweise möglichen Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses an den unstreitig bestehenden Kanal vor dem Grundstück der Nachbarin, zu entscheiden haben.

91

Rein vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass (lediglich) die von der Beklagten vorgetragenen Befürchtungen bezüglich der Unmöglichkeit der Leitungsverlegung aufgrund vorhandener Versorgungsleitung und Felsigkeit des Untergrundes geeignet sein können, die Entscheidung für einen gemeinsamen Anschluss und gegen einen eigenen Grundstücksanschlusskanal ermessensfehlerfrei zu begründen. Die Beklagte hat sodann fehlerfrei abzuwägen, ob ein gemeinsamer Anschluss an den Nachbarkanal möglich ist, § 10 Abs. 2 ABS. In diese Abwägungen wird sie auch die von dem Kläger im Schriftsatz vom 6.5.2016 vorgetragenen Erwägungen zur Gleichbehandlung mit den anderen Anschlussnehmern der Straße, die sich vielfach Anschlusskanäle teilen, einzustellen haben.

92

Zwar liegen die für einen gemeinsamen Anschluss gegebenenfalls erforderlichen Voraussetzungen, der dinglichen Sicherung entsprechender Leitungsrechte, soweit sie über Nachbargrundstücke führen müssten, nicht vor. Es ist aber nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Sicherung durch den Kläger nicht zumindest zeitnah nachgereicht werden könnte. Insoweit ist die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung gehalten zu berücksichtigen, dass der Kläger eine entsprechende dingliche Absicherung nur dann in die Wege leiten kann, wenn feststeht, wo die entsprechenden Leitungen verlegt werden müssen.

93

Dies setzt aber voraus, dass die Beklagte zunächst ordnungsgemäß über den Antrag auf eigenen Anschluss und die Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage entscheidet und Klarheit darüber verschafft, ob für das klägerische Grundstück ein eigener Anschlusskanal nach § 10 Abs. 1 und Abs. 4 ABS erstellt werden soll oder ob der Kläger sich eigenständig an den unstreitig vorhandenen Anschlusskanal des Nachbargrundstücks anschließen kann.

94

Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

95

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

96

Die Streitwertentscheidung resultiert aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei wurde für das wirtschaftliche Interesse des Klägers zunächst nur ein einfacher Auffangstreitwert zugrundegelegt und zwar unabhängig davon, dass dies in zwei Prüfungsschritten und unter Aufhebung zweier Verwaltungsakte erfolgen soll. Da es sich um einen einheitlichen Vorgang handelt, war es sachgerecht nur einen Auffangstreitwert anzusetzen.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Feb. 2016 - 1 WB 33/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, die für ihn nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nac

Referenzen

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, die für ihn nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG) geltende Schutzzeit rückwirkend auf einen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegenden Zeitpunkt neu festzusetzen.

2

Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 28. Februar 20.. enden. Er wurde am 12. September 20.. zum Hauptmann ernannt. Seit dem 1. Oktober 2013 wird er als Stabsdienstoffizier im ... in N. verwendet.

3

Vom 16. September 20.. bis zum 12. November 20.. nahm der Antragsteller an einer besonderen Auslandsverwendung ..., teil. Dort erlitt er eine Gesundheitsschädigung. In Ausführung eines vor dem Sozialgericht ... geschlossenen Vergleichs teilte die Wehrbereichsverwaltung ... dem Antragsteller mit Bescheid vom 8. Mai 2013 mit, dass die bei ihm festgestellten Gesundheitsstörungen "Posttraumatische Belastungsstörung und im zeitlichen Verlauf Störung durch Extrembelastung DESNOS" als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 81 SVG, anerkannt würden. Für diese Gesundheitsstörungen wurde dem Antragsteller ab 1. November 20.. Ausgleich nach § 85 SVG nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 40 gewährt.

4

Das Bundesministerium der Verteidigung - P ... - legte dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. April 2013 dar, dass er aufgrund einer nicht nur geringfügigen gesundheitlichen Schädigung, die er infolge seiner Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung erlitten habe, unter die gesetzlichen Regelungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes falle. Demgemäß fänden auf ihn die in § 4 EinsatzWVG festgelegten gesetzlichen Regelungen zur Schutzzeit Anwendung.

5

Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf die vorgenannten Bescheide der Wehrbereichsverwaltung West und des Bundesministeriums der Verteidigung - P ... - die Nachzeichnung seines militärischen Werdeganges und die Aufhebung seiner planmäßigen Beurteilungen aus den Jahren 2006, 2011 und 2012. Er wies darauf hin, dass nach dem Handbuch zum Einsatz-Weiterverwendungsgesetz während der Schutzzeit planmäßige Beurteilungen unterbleiben müssten.

6

Mit Bescheid vom 26. Juni 2014, dem Antragsteller am 14. Juli 2014 eröffnet, teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) dem Antragsteller mit, dass man seinem Antrag nicht vollumfänglich entsprechen könne. Für ihn beginne gemäß Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung - P ... - vom 24. Juni 2014 die Schutzzeit mit dem Inkrafttreten des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes am 18. Dezember 2007. Demnach seien die nach diesem Datum erstellten Beurteilungen vom 20. Januar 2011 und vom 31. März 2012 aufzuheben. Hierüber ergehe eine gesonderte Aufhebungsverfügung. Auf der Basis der planmäßigen Beurteilung vom 1. Februar 2006 werde eine Nachzeichnung des militärischen Werdeganges des Antragstellers erfolgen.

7

Mit Bescheid vom 13. August 2014, dem Antragsteller am 3. September 2014 eröffnet, wiederholte das Bundesamt für das Personalmanagement die Mitteilung, dass der Antragsteller unter die gesetzliche Regelung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gestellt werde und die in § 4 EinsatzWVG festgelegte Schutzzeit auf ihn Anwendung finde. Die Schutzzeit beginne, wie ihm bereits bekannt gegeben sei, frühestens mit dem Inkrafttreten des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes am 18. Dezember 2007. Hinsichtlich seiner Förderung werde der Antragsteller nunmehr in einer Referenzgruppe betrachtet, die außer ihm nach Jahrgang, Werdegang, Kompetenzbereich, Verwendungsbereich und Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild vergleichbare Soldaten umfasse. Erreiche die Anzahl der Beförderungen bzw. Einweisungen oder Auswahlentscheidungen für höher dotierte Dienstposten von Angehörigen dieser Referenzgruppe den Rangplatz des Antragstellers innerhalb der Referenzgruppe, so sei dieser zu befördern bzw. einzuweisen oder fiktiv auf einen höher dotierten Dienstposten zu versetzen. Der Abteilungsleiter ... des Bundesamtes für das Personalmanagement habe am 3. Juli 2014 die maßgebliche Referenzgruppe gebilligt, in der der Antragsteller den 7. Platz belege.

8

Mit Schreiben an das Bundesamt für das Personalmanagement vom 4. September 2014 bat der Antragsteller um weitergehende Erläuterungen zu seiner Förderung und um Beteiligung der Bezirksschwerbehindertenvertretung ... Diese Auskünfte erteilte das Bundesamt für das Personalmanagement dem Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. November 2014. Darin heißt es unter anderem:

"Mit Schreiben vom 26.06.2014 (Bezug 3.) wurde Ihnen mitgeteilt, dass aufgrund der durch die Wehrbereichsverwaltung ... rückwirkend zum 01.11.20.. festgestellten einsatzbedingten Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung Sie unter die Schutzzeit des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gestellt wurden. Gemäß Feststellung BMVg P ... vom 24.06.2014 beginnt die Schutzzeit mit Inkrafttreten des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes am 18.12.2007. Danach waren die nach diesem Datum erstellten Beurteilungen vom 20.01.2010 und 31.03.2012 aufzuheben."

9

Gegen diesen ihm am 17. Dezember 2014 eröffneten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 14. Januar 2015 Beschwerde ein. Im Begründungsschriftsatz vom 24. März 2015 machte er im Wesentlichen geltend, dass die Schutzzeit in dem Zeitpunkt einsetze, in dem der Einsatzgeschädigte mit der medizinischen Behandlung seiner durch den Einsatz bedingten Gesundheitsstörung beginne. Dies erschließe sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 22 Abs. 1 EinsatzWVG, wonach ab 1. Juli 1992 erlittene gesundheitliche Schädigungen, die mit den bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar seien, zu einer entsprechenden Anwendung dieses Gesetzes führten. Damit greife das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz bis zum Jahr 1992 zurück. Deshalb beantrage er die Festsetzung der Schutzzeit auf den Beginn seiner einsatzbedingten medizinischen Behandlung (im Jahr 20..) sowie - unter Berücksichtigung der abgeänderten Schutzzeit -seine erneute Betrachtung nach den Richtlinien für die Förderung von Soldatinnen und Soldaten, die vom Dienst freigestellt seien.

10

Die Beschwerde wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 29. Juni 2015 als verspätet zurück. Es führte aus, dass die Mitteilung über den Beginn der Schutzzeit bereits im Schreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 26. Juni 2014 enthalten gewesen sei. Nach dessen Eröffnung am 14. Juli 2014 habe der Antragsteller die bis zum 14. August 2014 laufende Beschwerdefrist beachten müssen. Seine Beschwerde datiere vom 14. Januar 2015 und sei erst am 30. März 2015 beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen. Der Bescheid vom 27. November 2014 stelle lediglich eine wiederholende Verfügung dar, die keine erneute Beschwerdefrist eröffnet habe.

11

Gegen diesen ihm am 8. Juli 2015 eröffneten Bescheid hat der Antragsteller am 31. Juli 2015 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 6. August 2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

12

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. Er macht geltend, dass der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 27. November 2014 in der Sache als eigenständig anfechtbarer Zweitbescheid zu werten sei.

13

Der Antragsteller beantragt zuletzt,

den Beginn der Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG für ihn auf den 1. November 20.. festzusetzen.

14

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Es verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 919/15 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

17

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

18

1. Zwar ist der Antrag statthaft und zulässig.

19

a) Für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist gemäß § 17 Abs. 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten - hier nach § 21 Abs. 1 WBO zum Bundesverwaltungsgericht - eröffnet.

20

Die Wehrdienstgerichte sind unter anderem für Streitigkeiten sachlich zuständig, die Entscheidungen über die dienstliche Verwendung eines Soldaten betreffen (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 1 WB 38.09 - Buchholz 232.2 § 7 AZV Nr. 2 Rn. 20 und vom 26. Oktober 2012 - 1 WDS-VR 6.12 und 1 WDS-VR 7.12 - BVerwGE 145, 24, Rn. 23 ff. jeweils m.w.N.). Truppendienstliche Verwendungsentscheidungen sind solche Maßnahmen oder Entscheidungen, die sich nicht auf den dienstrechtlichen Status des Soldaten (z.B. Begründung, Änderung und Dauer des Wehrdienstverhältnisses), sondern auf die Gestaltung des militärischen Dienstbetriebs beziehen und durch die der zuständige militärische Vorgesetzte oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr festlegt, wann, wo und wie - d.h. zu welchen Zeiten, an welchem Ort, mit welchem Inhalt und unter welchen fachlichen und/oder persönlichen Voraussetzungen - der Soldat seinen Dienst zu verrichten hat (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1 WB 38.09 - Buchholz 232.2 § 7 AZV Nr. 2 Rn. 20). Die hier strittige Festsetzung des Beginns der Schutzzeit im Sinne des § 4 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, zuletzt geändert durch Art. 12 GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz vom 21. Juli 2014 ) stellt hiernach für Soldaten eine Verwendungsentscheidung dar. Mit ihr wird der Zeitpunkt fixiert, von dem an die dienstliche (Weiter-)Verwendung eines einsatzgeschädigten Soldaten (§ 1 Nr. 1 EinsatzWVG) ohne Veränderung seines Soldatenstatus unter bestimmten, vom Einsatz-Weiterverwendungsgesetz konkretisierten persönlichen und/oder fachlichen Voraussetzungen erfolgt.

21

Ziel und Schutzzweck des am 18. Dezember 2007 in Kraft getretenen Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ist es, einsatzgeschädigten Soldatinnen und Soldaten grundsätzlich die Herstellung der Dienstfähigkeit für die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, für eine Weiterverwendung beim Bund oder für eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben sowie die hierfür erforderliche berufliche Qualifizierung im Soldatenstatus zu ermöglichen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Abschnitt A "Problem und Ziel", BT-Drs. 16/6564 vom 4. Oktober 2007, S. 1). Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz richtet sich also - wie bereits die Gesetzesbezeichnung belegt - vorrangig auf die Weiterverwendung der einsatzgeschädigten Soldaten, ohne zunächst in ihre statusrechtliche Position einzugreifen. Die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die angestrebte Weiterverwendung haben einerseits fachliche Komponenten (vornehmlich die berufliche Qualifizierung nach Maßgabe des § 3 EinsatzWVG), andererseits persönliche Komponenten (insbesondere die medizinische Behandlung der gesundheitlichen Schädigung); sie prägen die angestrebte Weiterverwendung als inhaltliche Modifikation der dienstlichen Verwendung des Betroffenen und sind gleichzeitig die gesetzlichen Kriterien für die Definition der Schutzzeit im Sinne des § 4 EinsatzWVG. Schutzzeit ist danach die Zeit, in der Einsatzgeschädigte entweder medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 EinsatzWVG oder anderen Gesetzen benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Aus den Einschränkungen bzw. Verboten einer Entlassung oder Kündigung in § 4 EinsatzWVG sowie aus den Regelungen zum Ende der Schutzzeit in § 4 Abs. 3 EinsatzWVG ergibt sich, dass die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Vorentscheidung oder Teilregelung zum Status des einsatzgeschädigten Soldaten enthält. Sie konzentriert und beschränkt ihren Regelungsgehalt vielmehr auf einen verwendungsbezogenen Gesichtspunkt, nämlich auf den Zeitpunkt, ab dem die dienstliche (Weiter-)Verwendung des einsatzgeschädigten Soldaten eine fachliche und/oder persönliche Modifikation erfährt. Insoweit kann offenbleiben, ob die Zuständigkeitsvorschrift in § 4 Abs. 4 EinsatzWVG (für die Stellen, die über Statusänderungen zu entscheiden haben) im Fall des Antragstellers Auswirkungen auf den Rechtsweg hat. Denn diese Bestimmung betrifft allein die Zuständigkeit für die hier nicht in Rede stehende Entscheidung über das Ende der Schutzzeit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 EinsatzWVG.

22

b) Die Entscheidung über den Beginn der Schutzzeit ist keine Vor- oder Zwischenentscheidung über die dienstliche Verwendung des einsatzgeschädigten Soldaten, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer isolierten Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte nicht zugänglich ist (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 1 WB 59.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 84 Rn. 26 und vom 25. September 2014 - 1 WB 49.13 - Rn. 21). Vielmehr wird durch sie mit unmittelbarer Bindungswirkung für die Personalführung und Personalverwaltung festgelegt, ab wann die Verwendung eines einsatzgeschädigten Soldaten den dargestellten inhaltlichen Modifikationen unterliegt.

23

c) Der Antragsteller ist für die von ihm gewünschte Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung zur Neufestsetzung des Beginns seiner Schutzzeit antragsbefugt.

24

Die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit ist die wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung (unter anderem) der beruflichen Qualifikation, auf die ein Einsatzgeschädigter gemäß § 3 Abs. 1 EinsatzWVG einen Rechtsanspruch hat. Im Hinblick auf diese materielle Vorwirkung der angestrebten Festsetzung für ein subjektives Recht des Einsatzgeschädigten kann dieser sich unmittelbar aus dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz auf die mögliche Verletzung eines individuellen Rechts berufen. Überdies stellt die strittige Festsetzung eine spezifische Ausprägung der verwendungsbezogenen Fürsorgepflicht des Vorgesetzten bzw. der zuständigen personalbearbeitenden Stelle der Bundeswehr aus § 10 Abs. 3 SG dar. Der Anspruch eines Soldaten auf Wahrung dieser Pflicht gehört zu den individuellen geschützten Rechten, die er im Rahmen des § 17 Abs. 1 WBO geltend machen kann.

25

d) Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hat sich nicht durch Zeitablauf erledigt.

26

Die für den Antragsteller bisher festgesetzte Schutzzeit ist nach Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung noch nicht beendet worden. Es gibt bisher keine Entscheidung über das Ende der Schutzzeit für den Antragsteller im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 EinsatzWVG.

27

Davon abgesehen erschöpft sich die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit nicht darin, für die Zukunft verbindlich zu fixieren, ab welchem Zeitpunkt die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EinsatzWVG genannten Maßnahmen für die (Weiter-)Verwendung des einsatzgeschädigten Soldaten maßgeblich und die damit korrespondierenden gesetzlichen und in Erlassen festgelegten Schutzbestimmungen (z.B. in § 5 EinsatzWVG und in Nr. 222 Handbuch Einsatz-Weiterverwendungsgesetz) zu beachten sind.

28

Vielmehr soll die Festsetzung generell - unabhängig von einer verpflichtenden Wirkung - dokumentieren, ab wann im dienstlichen Werdegang eines einsatzgeschädigten Soldaten eine Modifikation seiner Verwendung nach den materiellen Kriterien des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EinsatzWVG stattgefunden hat. Diese weitgefasste Zwecksetzung gestattet es, auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt den Beginn der Schutzzeit gerichtlich zu kontrollieren und gegebenenfalls dessen Neufestsetzung zu veranlassen.

29

2. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

30

Die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit auf den 18. Dezember 2007 ist bereits im Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26. Juni 2014 und erneut in dessen Bescheid vom 13. August 2014 erfolgt, die jeweils an den Antragsteller gerichtet waren. Diese Festsetzung, mit der zugleich ein früherer Beginn der Schutzzeit (schon ab 1. November 20..) abgelehnt wurde, ist bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller gegen sie nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt hat (dazu nachfolgend a). Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. November 2014 stellt insoweit keinen Zweitbescheid dar, der die Beschwerdefrist neu eröffnet hätte (dazu nachfolgend b).

31

a) Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 WB 26.10 - Rn. 20 und vom 29. Januar 2013 - 1 WB 5.12 - juris Rn. 27, jeweils m.w.N.). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den Beginn der gerichtlichen Antragsfrist an die Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids knüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist nur die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus. Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 30).

32

Eine besondere Form der Bekanntgabe ist für die Mitteilung des Beginns der Schutzzeit im Sinne des § 4 EinsatzWVG nicht vorgeschrieben. Für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist mithin die vom Antragsteller durch Eröffnung des Bescheids vom 26. Juni 2014 am 14. Juli 2014 erlangte positive Kenntnis, dass für ihn die Schutzzeit erst ab 18. Dezember 2007 und nicht schon ab 1. November 20.. gilt. Im Bescheid wird ausdrücklich ausgeführt, dass man dem Antrag „nicht vollumfänglich“ habe entsprechen können.

33

Begann die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 WBO demnach am 15. Juli 2014, so endete sie nach der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Regelung des § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 14. August 2014. Innerhalb der Frist hat der Antragsteller keine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde vom 14. Januar 2015 ist verspätet. Der Fristablauf wird auch nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO als „unabwendbarer Zufall“ zu werten sind. Der Rechtsbehelf der Beschwerde und die dafür geltende Frist des § 6 Abs. 1 WBO können bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 1 WB 38.08 - Rn. 31 § 7 wbo nr. 5> m.w.N.). Truppendienstliche Erstmaßnahmen, gegen die - wie hier - nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, bedürfen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keiner Rechtsbehelfsbelehrung (§ 7 Abs. 2 WBO).

34

b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. November 2014 keine neue Sachentscheidung (Zweitbescheid) über die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit dar, sondern lediglich eine informatorische wiederholende Verfügung.

35

Unter einer wiederholenden Verfügung ist die Wiederholung einer (gegebenenfalls bereits unanfechtbaren) Entscheidung oder Maßnahme oder der Hinweis auf eine solche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen, ohne dass eine erneute Entscheidung ergeht. Ob ein Bescheid (ganz oder teilweise) als Zweitbescheid oder lediglich als wiederholende Verfügung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Verlautbarung eine neue Sachentscheidung getroffen hat. Das ist durch Auslegung des Bescheids zu ermitteln (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2014 - 1 WB 53.13 - juris Rn. 30 m.w.N. und vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 21.14, 1 WB 301 WB 30.14 - juris Rn. 38).

36

Inhalt und Begründung des Bescheids vom 27. November 2014 dokumentieren unmissverständlich, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr keine neue Sachentscheidung über den Beginn der Schutzzeit im Sinne des § 4 EinsatzWVG treffen wollte, sondern lediglich auf den bereits dem Antragsteller mit Bescheid vom 26. Juni 2014 mitgeteilten Inhalt der Festlegung des Bundesministeriums der Verteidigung - P ... - vom 24. Juni 2014 hingewiesen hat. Für eine neue Regelung zur Schutzzeit bestand auch keine Veranlassung, weil es in dem Bescheid vom 27. November 2014 lediglich um die Beantwortung von Fragen der Förderung des Antragstellers aus dessen Schreiben vom 4. September 2014 ging. In diesem Schreiben hatte der Antragsteller einen noch weiter rückwirkenden Antrag zu § 4 EinsatzWVG nicht gestellt.

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Der Antrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.