Bundesverfassungsgericht Beschluss, 23. Okt. 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20131023.1bvr184211
bei uns veröffentlicht am23.10.2013

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen eine im Jahr 2002 novellierte Regelung im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1273), die eine gerichtliche Überprüfung von Vergütungsvereinbarungen in Werkverwertungsverträgen ermöglicht, sowie zwei darauf beruhende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Angemessenheit von Übersetzerhonoraren im Verlagswesen.

I.

2

1. Der neu gefasste § 32 UrhG gibt Urhebern die Möglichkeit, Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung auf die Angemessenheit der in ihnen vereinbarten Vergütung gerichtlich überprüfen zu lassen. Grundlage des Gesetzgebungsverfahrens waren ein Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BTDrucks 14/6433) und ein gleichlautender Regierungsentwurf (BTDrucks 14/7564). Danach sollte in § 32 Abs. 1 UrhG n.F. ein gesetzlicher Anspruch des Urhebers "auf eine nach Art und Umfang der Werknutzung angemessene Vergütung" gegen jeden Werknutzer begründet werden. Als Übergangsregelung sah § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG in der Fassung des Entwurfs vor, dass der gesetzliche Vergütungsanspruch nur für Nutzungshandlungen nach Verkündung der Neuregelung gelten sollte, soweit die Rechteeinräumung nicht mehr als zwanzig Jahre vor diesem Zeitpunkt erfolgt war (BTDrucks 14/6433, S. 6, 20). In der abgeänderten Fassung des Rechtsausschusses (BTDrucks 14/8058) wurde der Gesetzentwurf vom Bundestag nahezu einstimmig angenommen; der Bundesrat rief den Vermittlungsausschuss nicht an. Die beschlossene Fassung führte statt eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs einen Anspruch des Urhebers gegenüber dem Werknutzer auf Anhebung der vertraglichen Vergütung auf ein angemessenes Maß ein und beschränkte die Anwendbarkeit der Neuregelung in einer geänderten Übergangsregelung.

3

2. Das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl I S. 1155) trat am 1. Juli 2002 in Kraft. Die für das vorliegende Verfahren wesentlichen Neuregelungen finden sich in den §§ 11, 32, 36 und 132 UrhG.

4

§ 11 UrhG wurde durch einen Satz 2 ergänzt:

5

§ 11 Allgemeines

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

6

Die für das vorliegende Verfahren zentrale Vorschrift des § 32 UrhG wurde neu gefasst:

7

§ 32 Angemessene Vergütung

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

(…)

8

Der in Absatz 2 Satz 1 in Bezug genommene, ebenfalls neu gefasste § 36 UrhG lautet auszugsweise:

9

§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(…)

10

Der an Stelle des § 36 UrhG a.F. neu eingefügte § 32a UrhG räumt dem Urheber einen ergänzenden Vergütungsanspruch ein, wenn sich aufgrund der faktischen Entwicklung nach Vertragsschluss ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen des Werkverwerters aus der Nutzung des Werks ergibt ("Bestseller-Paragraph").

11

§ 132 UrhG enthält unter anderem eine Übergangsregelung für die Neufassung des § 32 UrhG:

12

§ 132 Verträge

(…)

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(…)

13

Satz 3 dieses Absatzes bewirkt mithin eine Anwendung der am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 32 UrhG auf Vertragsschlüsse ab dem 1. Juni 2001, also dem Zeitpunkt, zu dem der Gesetzentwurf der Bundesregierung dem Bundesrat zugeleitet worden war (vgl. BTDrucks 14/8058, S. 22).

14

3. Nach der Gesetzesbegründung beruht das Urheberrecht auf dem Grundgedanken, Urheber angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeit und ihrer Werke zu beteiligen (Beteiligungsgrundsatz). Dieser Gedanke sei zum Teil umgesetzt, nicht aber dort, wo freiberuflichen Urhebern, etwa literarischen Übersetzern, strukturell überlegene Verwerter gegenüber stünden. Die Gesetzesreform stärke die Rechtsstellung der Urheber als regelmäßig schwächerer Partei gegenüber den Verwertungsunternehmen, indem sie einen Ordnungsrahmen schaffe, innerhalb dessen die Parteien eigenverantwortlich zu angemessenen Absprachen kommen könnten, die auch der heterogenen Struktur der Kulturwirtschaft, zum Beispiel für den Bereich der Kleinverlage, Rechnung trügen (BTDrucks 14/6433, S. 7-12).

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4. Im Jahr 2005 einigten sich der Verband deutscher Schriftsteller in der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und eine Vielzahl von Verlagen gemäß § 36 UrhG auf "Gemeinsame Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache" (im Folgenden: Vergütungsregeln für Autoren). Demgegenüber scheiterte der Versuch des Verbands deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. und der deutschen Verlage, Vergütungsregeln für die Honorierung von Übersetzungsleistungen aufzustellen (vgl. näher von Rom, Der Schutz des Übersetzers im Urheberrecht, 2007, S. 128 f.).

II.

16

1. Nach Inkrafttreten der Neuregelung gelangten die in verschiedenen Verfahren angerufenen Instanzgerichte bei der Ermittlung einer angemessenen Vergütung für Übersetzungsleistungen auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG zu unterschiedlichen Ergebnissen (vgl. insbesondere OLG München, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 29 U 1728/06 -, ZUM 2007, S. 142 <149 f.>; Urteil vom 8. Februar 2007 - 6 U 5748/05 -, ZUM 2007, S. 308 <315 f.>; OLG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2008 - 5 U 143/06 -, BeckRS 2011, 04008; Kammergericht, Urteil vom 6. März 2009 - 5 U 113/05 -, ZUM 2009, S. 407 ff.).

17

2. Der Bundesgerichtshof befasste sich erstmals in seiner Entscheidung im Fall "Talking to Addison" vom 7. Oktober 2009 (BGHZ 182, 337 ff.) mit der Frage der angemessenen Vergütung von Übersetzungsleistungen gemäß § 32 UrhG. Einer angemessenen Beteiligung des Urhebers entspreche am ehesten eine Vergütung, die mit den Erträgen aus dem Absatz der Vervielfältigungsstücke verknüpft sei. Auch eine Kombination von Pauschalvergütung - etwa in Form eines Normseitenhonorars - und Absatzvergütung könne angemessen sein, wobei in diesem Fall eine Wechselwirkung zwischen beiden Komponenten bestehe.

III.

18

Die Beschwerdeführerin ist ein Hardcoververlag. Sie hält eine Minderheitsbeteiligung an der Deutschen Taschenbuchverlag GmbH & Co. KG (dtv), an die sie Taschenbuchlizenzen vergibt.

19

1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens 1 BvR 1843/11 ("Destructive Emotions") war Übersetzer. Aufgrund eines Vertrags mit der Beschwerdeführerin verpflichtete er sich zur Übersetzung des Sachbuchs "Destructive Emotions - Dialog mit dem Dalai Lama". Er erhielt ein Normseitenhonorar von 19 € pro Normseite; ferner wurden ein prozentuales Absatzhonorar bei Verkauf von mehr als 15.000 Exemplaren und eine Beteiligung an Lizenzerlösen aus der Verwertung von Nebenrechten vereinbart. Die Beschwerdeführerin zahlte ein Seitenhonorar von insgesamt 12.901 € und - aufgrund des Verkaufs der Taschenbuchrechte an die dtv - eine Lizenzerlösbeteiligung von 575,20 €.

20

a) Der Kläger hielt die Vergütung für unangemessen und klagte auf Einwilligung in eine Vertragsänderung mit dem Ziel einer höheren Vergütung, hilfsweise auf Anpassung der Vergütung durch das Gericht im Wege der Schätzung, ferner auf Auskunft und auf Zahlung des über die bereits gezahlte Vergütung hinausgehenden Betrags. Das Landgericht wies die Klage ab.

21

Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück (Urteil vom 27. November 2008 - 29 U 5320/07 -, ZUM-RD 2009, S. 268). Im Zusammenwirken von Normseitenhonorar, Absatzvergütung und Lizenzerlösbeteiligung sei die Übersetzervergütung nicht unangemessen.

22

b) Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise auf (Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 -, GRUR 2011, S. 328). Er verurteilte die Beschwerdeführerin zur Einwilligung in die Abänderung der Vergütungsklausel des Übersetzervertrags, zur Auskunftserteilung und zu einer dementsprechenden Nachzahlung in Höhe von 6.841,22 €. Soweit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, führte der Bundesgerichtshof aus, die Übersetzungen des Klägers stellten persönliche geistige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechtsschutz genössen. Der Kläger könne von der Beschwerdeführerin nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die Änderung des Übersetzungsvertrags beanspruchen, weil die vereinbarte Vergütung nicht angemessen im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG sei. Im Hinblick auf das Seiten- und Absatzhonorar verwies der Bundesgerichtshof auf sein Urteil in der Sache "Talking to Addison" aus dem Jahr 2009 (BGHZ 182, 337) (aa). Für die Beteiligung des Übersetzers an Lizenzerlösen stellte der Bundesgerichtshof im angegriffenen Urteil neue Grundsätze auf (bb).

23

aa) Die Angemessenheit der Vergütung sei ex ante, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, zu beurteilen. Eine Vergütung sei nur dann redlich, wenn sie die Interessen des Urhebers neben den Interessen des Verwerters gleichberechtigt berücksichtige. Dafür müsse der Urheber grundsätzlich an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werks angemessen beteiligt sein. Es entspreche dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen. Der wirtschaftlichen Situation des Verlags sei zwar bei der Bemessung der Höhe der Absatzvergütung Rechnung zu tragen; sie könne es aber nicht rechtfertigen, Übersetzern das angemessene Entgelt für die Nutzung ihrer Werke vorzuenthalten. Für die Bestimmung der angemessenen Vergütung könnten die Vergütungsregeln für Autoren als Orientierungshilfe herangezogen werden. Den Unterschieden zwischen Autoren und Übersetzern könne durch Modifikation der Vergütungsregeln hinreichend Rechnung getragen werden.

24

Entsprechend den im Fall "Talking to Addison" entwickelten Grundsätzen sei hiernach als Absatzvergütung für die Einräumung des Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung in Buchform grundsätzlich eine Beteiligung am Nettoladenverkaufspreis jedes verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplars in Höhe von 2 % bei Hardcoverausgaben und in Höhe von 1 % bei Taschenbuchausgaben angemessen. Diese Werte ergäben sich durch Ermäßigung der für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze auf ein Fünftel. Denn verglichen mit dem Originalwerk sei der schöpferische Gehalt der Übersetzung, die für das Erscheinen des fremdsprachigen Werks in deutscher Sprache zwar unverzichtbar sei, jedoch von diesem Werk abhänge und ihm diene, in aller Regel geringer. Soweit Übersetzer das Seitenhonorar als nicht rückzahlbares Garantiehonorar erhielten, sei die Absatzvergütung mangels besonderer Umstände für Hardcoverausgaben auf 0,8 % und für Taschenbuchausgaben auf 0,4 % herabzusetzen und jeweils erst ab dem fünftausendsten Exemplar zu zahlen. Das Seitenhonorar sei hingegen nicht mit der Absatzvergütung zu verrechnen. Ansonsten würde das gesetzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation insbesondere der literarischen Übersetzer zu verbessern, nicht erreicht, weil es in 85 % der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme.

25

Bei der Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen seien alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, allerdings nur insoweit, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werks beeinflussten. Denn die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG werde nicht für die erbrachte Leistung und für die damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet. Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung könne sich jedoch mittelbar auf die Bemessung der Nutzungsvergütung auswirken, da die Höhe der Absatzvergütung von der Höhe des Seitenhonorars und diese wiederum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Übersetzung abhänge. So könne die Zahlung eines niedrigeren als des angemessenen Seitenhonorars eine entsprechende Erhöhung der Absatzvergütung - und umgekehrt - rechtfertigen. Im vorliegenden Fall komme dies jedoch nicht in Betracht, da das vereinbarte Seitenhonorar nicht außergewöhnlich weit vom Durchschnitt abweiche. Auch andere besondere Umstände, die eine niedrigere als die normalerweise angemessene Absatzvergütung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Im Ergebnis bezog der Bundesgerichtshof die Absatzbeteiligung in die Verurteilung zur Zahlung mit einem Betrag von 1.600,42 € ein.

26

bb) Im Hinblick auf die Beteiligung des Übersetzers an Lizenzerlösen änderte der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung. Auch hier sei grundsätzlich die Übersetzervergütung auf ein Fünftel der Vergütung des Autors des fremdsprachigen Werks festzusetzen. Der Erlösanteil des Übersetzers dürfe allerdings nicht höher sein als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibe. Eine Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Einräumung von Nebenrechten sei nur angebracht, soweit bei der Verwertung der Nebenrechte von der Leistung des Übersetzers Gebrauch gemacht werde; dies sei bei einer Taschenbuchlizenz vollständig der Fall.

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Der Einwand, eine derart hohe Beteiligung der Übersetzer an Nebenrechtserlösen sei für die Verlage wirtschaftlich nicht tragbar und nicht kostendeckend, sei unbegründet. Bei der Vergabe von Lizenzen an übersetzten Werken handle der Verlag mit den Rechten, die ihm der Autor und der Übersetzer zur Nutzung eingeräumt hätten. Es treffe daher nicht zu, dass die Höhe der Lizenzeinnahmen nichts mit der schöpferischen Leistung des Übersetzers zu tun habe. Die Verlage beteiligten die Autoren in beträchtlicher Höhe an den Nebenrechtserlösen. Sie könnten sich daher einer Beteiligung der Übersetzer an diesen Erlösen nicht verweigern, die in ihrer Höhe - gemessen an der Beteiligung des Autors - deren schöpferischer Leistung entspreche. Im Ergebnis bezog der Bundesgerichtshof die Lizenzerlösbeteiligung in die Verurteilung zur Zahlung mit einem Fünftel des "Autorenanteils" ein, mithin nach seiner Berechnung mit 14 % oder 5.368,44 €, abzüglich des bereits vorgerichtlich bezahlten Betrags.

28

c) Mit ihrer Anhörungsrüge machte die Beschwerdeführerin geltend, der Bundesgerichtshof habe in drei Punkten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Mit Beschluss vom 7. April 2011 wies der Bundesgerichtshof die Anhörungsrüge vollumfänglich als unbegründet zurück (GRUR-RR 2011, S. 293).

29

Mit ihrer Anhörungsrüge trug die Beschwerdeführerin unter anderem vor, der Bundesgerichtshof habe bei der Verurteilung zur Einwilligung in eine Vertragsänderung hinsichtlich der Nebenrechtsbeteiligung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Bemessungsgrundlage der Nebenrechtsbeteiligung des Übersetzers - der Autorenanteil - nicht vollständig dem fremdsprachigen Originalautor zufließe, sondern im konkreten Fall zu 30 % dessen Verlag und zu weiteren 15 % dessen Agentur. Die Anhörungsrüge bezog sich demgegenüber nicht ausdrücklich auch auf die Höhe des an den Kläger zu zahlenden Betrags.

30

Der Bundesgerichtshof wies diesen Vortrag mit der Begründung zurück, das als übergangen gerügte Vorbringen zum Autorenanteil bei der Lizenzbeteiligung sei nicht entscheidungserheblich für die Verurteilung zur Einwilligung in die Vertragsänderung gewesen. Der Senat habe deutlich gemacht, dass die Beteiligung des Übersetzers an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten mit dem Grundsatz im Einklang stehen müsse, dass es erforderlich, aber auch ausreichend sei, die Übersetzervergütung auf ein Fünftel der Autorenvergütung zu ermäßigen, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden.

31

2. Der Kläger im Ausgangsverfahren 1 BvR 1842/11 ("Drop City") ist ebenfalls Übersetzer.

32

Aufgrund eines Vertrags mit der Beschwerdeführerin vom Februar/März 2002 verpflichtete er sich zur Übersetzung des Romans "Drop City" von T. C. Boyle. Er erhielt ein Garantiehonorar von 18,50 € pro Normseite; ferner wurden ein prozentuales Absatzhonorar bei Verkauf von mehr als 20.000 Exemplaren und eine Beteiligung an Lizenzerlösen vereinbart. Die Beschwerdeführerin zahlte letztlich ein Seitenhonorar von insgesamt 13.264,50 €, eine Absatzvergütung von 3.144,62 € und eine Lizenzerlösbeteiligung von 1.560 €. Die Rechte für eine Taschenbuch- und eine Buchgemeinschaftsausgabe hatte sie an dritte Verlage verkauft.

33

a) Der Kläger verlangte beim Landgericht die Einwilligung in eine Vertragsänderung mit dem Ziel einer höheren Vergütung, hilfsweise die Anpassung der Vergütung durch das Gericht im Wege der Schätzung, ferner Auskunft und Zahlung des über die bereits gezahlte Vergütung hinausgehenden Betrags. Nachdem das Landgericht der Klage zu einem kleinen Teil stattgegeben hatte, wies das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beschwerdeführerin die Klage aus den gleichen Gründen wie im Verfahren "Destructive Emotions" insgesamt ab (Urteil vom 27. November 2008 - 29 U 5319/07 -, ZUM 2009, S. 300).

34

b) Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise auf (Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 20/09 -, ZUM 2011, S. 403 ff.). Er verurteilte die Beschwerdeführerin zur Einwilligung in die Abänderung der Vergütungsklausel des Übersetzervertrags, zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von 13.073,04 €.

35

Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG sei § 32 UrhG in der neuen Fassung auf den im Februar/März 2002 geschlossenen Übersetzungsvertrag anzuwenden, da von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht worden sei. Habe der Vertragspartner nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die Änderung des Vertrags einzuwilligen, könne der Urheber die angemessene Vergütung auf der Grundlage des geänderten Vertrags auch für Nutzungen verlangen, die vor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden seien. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG sei § 32 UrhG anwendbar nicht "soweit", sondern "sofern" von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht werde.

36

Im Hinblick auf die Auslegung von § 32 UrhG verwies der Bundesgerichtshof auf sein Urteil vom selben Tag in der Sache "Destructive Emotions". Auch im Streitfall sei die vereinbarte Normseitenvergütung von 18,50 € nicht unangemessen hoch.

37

Im Ergebnis gingen die Absatzbeteiligung in die Verurteilung zur Zahlung mit 7.562,41 € ein sowie die Lizenzerlösbeteiligung mit 12 % des "Autorenanteils" oder 9.360 €, jeweils abzüglich des bereits vorgerichtlich bezahlten Betrags.

38

c) Die Beschwerdeführerin rügte mit ihrer Anhörungsrüge wie im Verfahren "Destructive Emotions" eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Der Bundesgerichtshof wies die Anhörungsrüge aus den gleichen Gründen zurück.

IV.

39

Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG, hilfsweise aus Art. 2 Abs. 1 GG, sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG; außerdem rügt sie der Sache nach eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch unzulässige Rechtsfortbildung. Mit der Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1842/11 rügt sie daneben eine Verletzung ihres grundrechtlich geschützten Vertrauens in die alte Rechtslage.

40

Die Beschwerdeführerin wendet sich unmittelbar gegen die Urteile des Bundesgerichtshofs in den Verfahren "Destructive Emotions" und "Drop City" (3.). Mittelbar richten sich die Verfassungsbeschwerden gegen § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG (1.) sowie in dem Verfahren 1 BvR 1842/11 ("Drop City") außerdem gegen § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG (2.).

41

1. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in ihrer durch die Berufsfreiheit geschützten Vertragsfreiheit und Privatautonomie verletzt. Die Vorschrift erlaube den nachträglichen Eingriff in bestehende, in Ausübung des Berufs der Beschwerdeführerin geschlossene Übersetzerverträge. Der Eingriff wiege schwer, da er sich auf die synallagmatische Hauptleistungspflicht des Verwerters beziehe, nämlich auf die Höhe des vereinbarten Entgelts. Dieses sei wesentlicher Bestandteil der Kalkulation des Verlags und beeinflusse damit bereits die Entscheidung, ob ein Werk überhaupt übersetzt werden solle. § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG erlaube eine Änderung dieser Kalkulationsgrundlage ausschließlich zu Lasten des Verwerters und bedeute bis zur Verjährungsgrenze eine schwerwiegende Rechtsunsicherheit. Der Verlag habe keine Möglichkeit, die daraus resultierenden höheren Übersetzungskosten zu kompensieren.

42

Damit verfehle das Gesetz das verfassungsrechtliche Gebot praktischer Konkordanz zwischen den kollidierenden Grundrechten der Übersetzer einerseits und der Verwerter andererseits. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lasse in der Regel auf einen durch Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren habe. Nicht jedes mögliche, sondern nur ein fundamentales, ungewöhnlich belastendes Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern rechtfertige einen Eingriff in die übereinstimmend getroffene Regelung.

43

Vor diesem Hintergrund sei die angegriffene Vorschrift unverhältnismäßig. Sie setze nicht voraus, dass zwischen Urheber und Verwerter tatsächlich eine erheblich ungleiche Verhandlungsposition bestanden habe, noch dass hieraus eine ungewöhnliche Benachteiligung des Urhebers resultiere; vielmehr genüge bereits die Unangemessenheit des vereinbarten Honorars. Damit könne sich der Urheber noch Jahre nach Vertragsschluss von der Vergütungsvereinbarung lösen, auch wenn diese gar nicht Ausdruck gestörter Vertragsparität gewesen sei. Zwar enthalte das Recht auch ansonsten Schutzvorschriften zugunsten der bei typisierter Betrachtung als unterlegen angesehenen Seite; eine Regelung wie § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG sei der deutschen Rechtsordnung hingegen fremd. Dies zeige ein Vergleich mit der Generalklausel des § 138 BGB, die stets ein auffälliges Missverhältnis der versprochenen Leistungen als Voraussetzung für die Nichtigkeitsfolge verlange. Dementsprechend hätte es genügt, im Urhebervertragsrecht eine Vergütungsanpassung in Fällen eines auffälligen Missverhältnisses vorzusehen.

44

2. § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG sei verfassungswidrig, weil die dadurch angeordnete unechte Rückwirkung gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz der Beschwerdeführerin verstoße. Die belastende Folge der Angemessenheitsprüfung werde gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG auch an Verträge geknüpft, die bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden seien. Die Neuregelung trage den Interessen der Verlage nicht hinreichend Rechnung. Weder die rechtspolitische Diskussion seit der Übersendung des Gesetzentwurfs an den Bundesrat am 1. Juni 2001 (BTDrucks 14/8058, S. 22) noch die Übersendung an den Bundestag ließen im vorliegenden Fall den Vertrauensschutz entfallen, da die dort eingebrachten Entwürfe (BTDrucks 14/6433; 14/7564) ganz erheblich von der schließlich Gesetz gewordenen Fassung abgewichen seien.

45

3. Die Gesetzesauslegung und -anwendung durch den Bundesgerichtshof sei gleichheitswidrig und willkürlich, was mit einer Verletzung ihrer Wettbewerbsfreiheit einhergehe. Darin liege zugleich eine unzulässige Rechtsfortbildung.

46

a) Es liege ein Verstoß sowohl gegen den allgemeinen Gleichheitssatz als auch gegen die Wettbewerbsfreiheit vor, weil die Beschwerdeführerin als reiner Hardcoververlag bei der Nebenrechtsbeteiligung des Übersetzers gegenüber solchen Verlagen ungerechtfertigt benachteiligt werde, die auch Taschenbücher in eigener Regie herausgäben. Der Bundesgerichtshof hätte auf eine hypothetische eigene Taschenbuchverwertung und nicht auf die eigene Verwertung als Hardcoverausgabe durch die Beschwerdeführerin abstellen müssen. Für diese Ungleichbehandlung sei eine sachliche Rechtfertigung nicht zu erkennen.

47

b) Der Bundesgerichtshof habe die sachlich und zeitlich für den Vertragsschluss einschlägigen Honorarempfehlungen 1999/2000 der Mittelstandsgemeinschaft literarische Übersetzerinnen und Übersetzer in der IG Medien und im Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. (VdÜ) ("Mittelstandsempfehlungen") willkürlich außer Acht gelassen. Stattdessen habe er die erst nach Vertragsschluss im Jahr 2005 in Kraft getretenen Vergütungsregeln für Autoren herangezogen. Es sei ferner willkürlich, den Vergütungsanspruch zu fragmentieren, anstatt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das überdurchschnittliche Seitenhonorar auf die Absatzvergütung anzurechnen.

48

c) Unvertretbar sei auch die Anknüpfung des Übersetzerhonorars an den Anteil des ausländischen Autors bei der Nebenrechtsbeteiligung. Die Fünftel-Regelung lasse sich auf die meist höheren Sätze fremdsprachiger Autoren - im Fall "Destructive Emotions" 70 % und im Fall "Drop City" 60 % der Lizenzerlöse - nicht übertragen. In dem vom Bundesgerichtshof herangezogenen "Autorenanteil" seien im Fall "Destructive Emotions" 15 % für die Agentur und 30 % von dem danach verbleibenden Betrag für den ausländischen Verlag sowie im Fall "Drop City" 15 % für die schweizerische Agentur und 15 % von dem verbleibenden Betrag für die beteiligte US-amerikanische Agentur enthalten, die der Bundesgerichtshof ebenfalls der Berechnung der Übersetzerbeteiligung zugrunde lege.

49

d) Das ausgeurteilte Ergebnis zeige die Unangemessenheit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs. Der Übersetzer erhalte demnach als Honorar nicht etwa ein Fünftel der Vergütung des Autors, sondern im Fall "Destructive Emotions" rund 56 % und im Fall "Drop City" über ein Viertel der Vergütung des Autors.

V.

50

Zu den Verfassungsbeschwerden haben die Bundesregierung, die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V., die Kläger der Ausgangsverfahren, der Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V., der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V., der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und der Berufsverband Kinematografie e.V. Stellung genommen. Sie gehen mit Ausnahme des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels davon aus, dass die Neuregelung den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht.

51

1. Das Bundesministerium der Justiz vertritt für die Bundesregierung die Auffassung, der Gesetzgeber sei bei der Verabschiedung der Neuregelung im Jahr 2002 zu Recht bei einer typisierenden Betrachtung von einer strukturellen Störung des Verhandlungsgleichgewichts zwischen Urhebern und Verwertern ausgegangen. Die Einholung von Stellungnahmen betroffener Verbände habe zu der Schlussfolgerung geführt, dass eine solche Störung des Verhandlungsgleichgewichts weiter vorliege. Die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs des Urhebers auf angemessene Vergütung verstoße nicht gegen das Übermaßverbot. Im Gesetzgebungsverfahren sei man den Einwänden der Verwerterseite entgegengekommen. Die Feststellung einer kausalen Störung der Vertragsparität in jedem Einzelfall sei nicht erforderlich.

52

Die durch § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG bewirkte unechte Rückwirkung sei gerechtfertigt, da das Vertrauen der Werkverwerter auf den Fortbestand der damaligen Rechtslage nicht besonders schützenswert sei und hinter das mit der Neuregelung verfolgte, berechtigte Anliegen zurücktreten müsse. Die Übergangsregelung trage dem Umstand Rechnung, dass von vertraglich eingeräumten Nutzungsrechten meist über Jahre hinweg Gebrauch gemacht werde und unangemessene Vertragsbedingungen fortwirkten. Demgegenüber erfasse die Rückwirkung maximal einen Zeitraum von 13 Monaten. Bereits vor der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag am 28. Juni 2001 sei das Vertrauen durch die intensive Diskussion der geplanten Neuregelung in den Medien maßgeblich erschüttert gewesen.

53

2. Auch nach Auffassung der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. ist in der Regel der Urheber die gegenüber dem Verwerter schwächere Vertragspartei. Ohne die in § 32 UrhG vorgesehene Korrekturmöglichkeit würde das unter der Eigentumsgarantie stehende Prinzip der angemessenen Vergütung nicht hinreichend gesichert. Der Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregelungen hätten sich die Verwerter bisher tendenziell entzogen, gerade auch im Verhältnis zu den Übersetzern.

54

3. Die Kläger der Ausgangsverfahren teilen in ihren im Wesentlichen inhaltsgleichen Stellungnahmen die Auffassung, dass zwischen Verlagen und Übersetzern weiterhin eine gestörte Vertragsparität bestehe. Verlage verwendeten üblicherweise Vertragsmuster als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Verhandlungen über die Höhe des Normseitenhonorars seien nur in engen Grenzen möglich. De facto habe die Entwicklung der Honorare zu einem erheblichen Kaufkraftrückgang bei den Übersetzern geführt. Bei den Normseitenhonoraren sei zu berücksichtigen, dass das werkvertragliche Element dominiere und der arbeitsreiche Schöpfungsakt entlohnt werde.

55

Eine Prüfung der Störung der Vertragsparität im Einzelfall lehnen die Kläger ab. Der Gesetzgeber habe die Vergütung der Literaturübersetzer insgesamt nicht hinnehmen wollen. Eine Schlechterstellung reiner Hardcoververlage durch eine höhere Nebenrechtsvergütung für Taschenbücher im Vergleich zu der Absatzbeteiligung beim Eigenverlag der Taschenbuchausgabe sei nicht zu erkennen. Der Eigenverlag sei mit einem höheren unternehmerischen Risiko verbunden, der Verlag müsse hierfür eine eigene Infrastruktur unterhalten sowie die Herstellungs- und Vertriebskosten tragen.

56

Die Zugrundelegung des ausländischen Autorenanteils im Rahmen der Nebenrechtsvergütung führe das System des Fünftelanteils fort. Das Abstellen auf den ausländischen Autor könne damit begründet werden, dass die Vergütungsregeln für Autoren in diesem Punkt keine Orientierung gäben, da sie nur für deutsche Autoren gälten.

57

4. Der Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. gelangt auf der Grundlage einer Online-Umfrage unter seinen Mitgliedern und der Auswertung interner Daten zu dem Ergebnis, dass sich die Vergütungssituation der Übersetzer seit der Neuregelung bisher nicht verbessert habe. Die durchschnittliche Normseitenvergütung sei zwar im Zeitraum 2004 bis 2008 gegenüber dem Zeitraum 2002 bis 2004 sowohl im Hardcover- als auch im Taschenbuchbereich nominal leicht gestiegen, gemessen an der Kaufkraft aber gefallen. Es zeichne sich ab, dass die vom Bundesgerichtshof vorgegebene Absatzbeteiligung von keinem der größeren Verlage vollständig umgesetzt werde.

58

Darüber hinaus merken der Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V. und der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. an, dass die Branche seit jeher mit dem Begriff "Autorenanteil" operiere und darunter den an den Rechtegeber im Ausland abzuführenden Anteil verstehe, ohne sich um die dortige Aufteilung zu kümmern. Es sei unsachgemäß und urheberrechtswidrig, wenn die Höhe des Übersetzeranteils davon abhängig gemacht würde, ob und zu welchen Kosten ein Autor einen Agenten beschäftige oder dem Originalverlag eine Beteiligung schulde.

59

5. Nach Auffassung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels liegt zwischen Urhebern und Werkverwertern keine gestörte Vertragsparität vor. Eine solche würde sich wirtschaftlich typischerweise in überproportional hohen Unternehmergewinnen der Verleger im Verhältnis zu den Honoraren der Urheber niederschlagen. Gerade dies sei aber bei übersetzten Publikumstiteln nicht der Fall. Vielmehr würden die Verlage mit 87 % der übersetzten Titel Verluste oder eine Umsatzrendite unter 5 % erwirtschaften. Die schlechte wirtschaftliche Situation vieler Übersetzer sei nicht auf Ausbeutung durch die Verlage, sondern auf die traditionell schwierige Gesamtsituation im Bereich der Publikumsliteratur zurückzuführen.

60

Der Verlust an Rechts- und Kalkulationssicherheit aufgrund der durch § 32 UrhG ermöglichten nachträglichen Anpassung der Werkvergütung erschwere die bisher praktizierte Mischkalkulation der Verlage und zwinge sie, sich auf sichere Produkte zu konzentrieren. Man werde den Verhältnissen im zu entscheidenden Einzelfall auch dann nicht zwangsläufig gerecht, wenn man eine Feststellung des Vorliegens gestörter Vertragsparität im konkreten Fall verlange. § 32 UrhG lasse nicht die Prüfung zu, ob der Werknutzer die betroffenen Urheber in Summe angemessen beteiligt habe. Es sei deshalb nicht vorstellbar, wie § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG im Wege verfassungskonformer Auslegung "gerettet" werden könne. Der Gesetzgeber müsse sich darauf beschränken, unabhängig vom Kriterium der Vertragsparität Äquivalenzstörungen zu korrigieren, die zu einer offenkundigen, groben Benachteiligung des Urhebers durch den Werknutzer führten. Mit § 32 UrhG habe der Gesetzgeber der Entwicklung alternativer Vergütungsmodelle einen Riegel vorgeschoben.

61

Bezüglich der Übergangsregelung in § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist der Börsenverein der Auffassung, dass wegen eines von ihm als chaotisch bezeichneten Verlaufs des Gesetzgebungsverfahrens das Ergebnis der Neuregelung in hohem Maße unvorhersehbar gewesen sei.

62

Bei der Nebenrechtsvergütung führe die vom Bundesgerichtshof entwickelte Fünftelformel nach Berechnungen des Börsenvereins dazu, dass die Übersetzervergütung bei einer Lizenzierung der Taschenbuchrechte um 213 % über der hypothetischen Vergütung einer Eigenverwertung als Taschenbuch liege. Dies sei nicht gerechtfertigt, da in beiden Fällen für den Verlag wirtschaftliche Chancen und Risiken bestünden.

63

Schließlich sei die Heranziehung des ausländischen Verlagsanteils im Rahmen der Anwendung der Fünftelformel von vornherein ungeeignet. Damit würden nicht nur die Leistung des ausländischen Schriftstellers, sondern auch die wirtschaftlichen Leistungen der in seinem Lager stehenden Partner entgolten.

B.

64

Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Weder die Regelungen des § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG (I.) noch die des § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG (II.) noch die angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (III.) verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten.

I.

65

§ 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, eine Regelung zu treffen, die den Urhebern einen Anspruch auf gerichtliche Kontrolle der von ihnen geschlossenen Verträge auf die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung gewährt.

66

1. Die angegriffenen Regelungen betreffen die Berufsfreiheit der Verwerter. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung. Das Grundrecht umschließt auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen verbindlich auszuhandeln (vgl. BVerfGE 101, 331 <347>; 117, 163 <181> m.w.N.). Vergütungsregeln und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, beschränken die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfGE 101, 331 <347>). Auf den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG kann sich die Beschwerdeführerin als juristische Person gemäß Art. 19 Abs. 3 GG berufen (vgl. BVerfGE 106, 275 <298> m.w.N.; stRspr).

67

Die Vertragsfreiheit wird zwar auch durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 65, 196 <210>; 74, 129 <151 f.>). Betrifft eine gesetzliche Regelung jedoch die Vertragsfreiheit - wie hier - gerade im Bereich beruflicher Betätigung, die ihren speziellen Schutz in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat, tritt die allgemeine Handlungsfreiheit als Prüfungsmaßstab zurück (vgl. BVerfGE 68, 193 <223 f.>; 77, 84 <118>; 95, 173 <188>; 116, 202 <221>).

68

2. Der Gesetzgeber darf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, jedoch durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 81, 242 <255>). Wie auch bei sonstigen privatrechtlichen Regelungen, die der freien Vertragsgestaltung Grenzen setzen, geht es bei privatrechtlichen Preisregelungen um den Ausgleich widerstreitender Interessen (vgl. BVerfGE 97, 169 <176>). Insoweit handelt es sich nicht um einseitige Eingriffe des Staates in die Freiheitsausübung Privater, sondern um einen Ausgleich, bei dem die Freiheit der einen mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen ist. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und - unter Berücksichtigung des sozialstaatlichen Auftrags - nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 89, 214 <232>; 97, 169 <176>; 129, 78 <101 f.>).

69

Entsprechend kann die hierbei vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung nicht allein aus der Perspektive eines einzelnen Grundrechts vorgenommen werden, sondern hat sich auf den Ausgleich zwischen gleichberechtigten Grundrechtsträgern zu beziehen. Will der Gesetzgeber einen solchen Ausgleich den Gerichten im Einzelfall überantworten, genügt es, wenn diese auf der Grundlage der maßgeblichen Vorschriften die Möglichkeit haben, zu einer der Verfassung entsprechenden Zuordnung der kollidierenden Rechtsgüter zu gelangen (vgl. BVerfGE 115, 205 <235>).

70

Für die Herstellung eines solchen Ausgleichs verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 97, 169 <176>; 129, 78 <101>). Die Einschätzung der für die Konfliktlage maßgeblichen ökonomischen und sozialen Rahmenbedingungen liegt in seiner politischen Verantwortung, ebenso die Vorausschau auf die künftige Entwicklung und die Wirkungen seiner Regelung. Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, das heißt die Gewichtung der einander entgegenstehenden Belange und die Bestimmung ihrer Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerfGE 81, 242 <255>; 97, 169 <176 f.>). Der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, jenseits allgemein-zivilrechtlicher Generalklauseln spezielle Schutzmechanismen einzuführen, auch wenn er hierzu nicht aufgrund des Eingreifens grundrechtlicher Schutzpflichten angehalten sein mag. Insbesondere kann er durch spezielle Schutzvorschriften zugunsten des typischerweise unterlegenen Vertragsteils einen stärkeren Schutz vorsehen, als ihn die Gerichte durch Anwendung der bestehenden Generalklauseln im konkreten Fall gewähren könnten. Eine Grundrechtsverletzung kann in einer solchen Lage nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen des anderen Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BVerfGE 97, 169 <176 f.>).

71

3. In der Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG liegt keine übermäßige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Verwerter.

72

a) Die Regelung des § 32 UrhG soll die Interessen des Verwerters - hier des beschwerdeführenden Verlags - einerseits und die Interessen des Urhebers andererseits dadurch in Einklang bringen, dass der Urheber vom Verwerter eine angemessene Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte verlangen kann und das Recht erhält, die Angemessenheit der Vergütung gerichtlich überprüfen zu lassen. Bei der Regelung der Vergütung der Urheber durch § 32 Abs. 1 UrhG steht der Berufsfreiheit der Verwerter die ebenfalls grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit der Urheber sowie deren Recht auf die Verwertung ihres geistigen Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber. Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören dabei die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können (vgl. BVerfGE 31, 229 <240 f.>; 79, 1 <25>).

73

b) Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie bringt die sich gegenüberstehenden Grundrechte in einen schonenden Ausgleich, der Verhältnismäßigkeitsanforderungen gerecht wird. Indem diese Vorschriften sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenwirken, verwirklichen sie zudem die objektiven Grundentscheidungen des Grundrechtsabschnitts und damit zugleich das grundgesetzliche Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 8, 274 <329>; 81, 242 <255>).

74

aa) Der Gesetzgeber hat den Interessenkonflikt zwischen Verwertern und Urhebern angesichts der gestörten Vertragsparität berechtigterweise für regelungsbedürftig gehalten.

75

§ 32 UrhG soll insbesondere Urhebern mit schwacher Verhandlungsposition und niedrigem Einkommen helfen, ihr Urheberrecht auch wirtschaftlich zu realisieren. Die Gesetzesnovelle kann damit den Schutzzweck des Art. 14 Abs. 1 GG und des Sozialstaatsprinzips für sich in Anspruch nehmen (vgl. Dietz, IIC 2002, S. 828 <832>; Loewenheim, in: Schricker/ders., Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Einleitung Rn. 14). Außerdem erfordert der grundrechtliche Schutz der Privatautonomie aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, dass sich die in einem Vertragsschluss liegende Selbstbestimmung nicht aufgrund des starken Übergewichts einer Partei in Fremdbestimmung der anderen Partei verkehrt (vgl. BVerfGE 81, 242 <255>; 89, 214 <232>; 103, 89 <100 f.>).

76

Das Verhältnis von Urhebern und Verwertern ist von gegenseitiger Abhängigkeit geprägt (vgl. Bayreuther, UFITA 2002, S. 623 <632 f.>), da die höchstpersönlichen Leistungen von Urhebern der Vermarktung bedürfen. Der Gesetzgeber ist in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass die angemessene Beteiligung der Urheber am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeit und Werke (Beteiligungsgrundsatz) nur teilweise gewährleistet ist (vgl. BTDrucks 14/6433, S. 7 ff.; vgl. auch Voß, Der Anspruch des Urhebers auf die angemessene Vergütung und die weitere angemessene Beteiligung, 2005, S. 11 ff. m.w.N.; Wandtke/Grunert, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 32 Rn. 30 m.w.N.; Nies/Rehberg, Zur Honorar- und Einkommenssituation der Übersetzerinnen und Übersetzer, Studie des Instituts für Medienforschung und Urbanistik e.V. im Auftrag des Verbands deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e.V., Juni 2004, S. 8 ff.). Urheber stellen nach der Begründung des Gesetzentwurfs regelmäßig die schwächere Partei dar, ihre wirtschaftliche Lage sei häufig schwierig. Freiberufliche literarische Übersetzer erhielten zumeist nur kärgliche Pauschalhonorare. Manche freiberuflich tätigen Urheber befänden sich in einer arbeitnehmerähnlichen Abhängigkeit von ihren Auftraggebern. Auf der Seite der Verwerter agierten Unternehmen unterschiedlicher Größe, darunter auch global handelnde Großunternehmen. Die für eine mehrstufige Vermarktung erforderlichen Rechte übertrügen die Urheber häufig bereits im ersten Vertrag, um dessen Abschluss nicht zu gefährden; die Nebenrechte würden dann häufig ohne angemessene Beteiligung der Urheber verwertet (vgl. BTDrucks 14/6433, S. 9 f.).

77

Dem Gesetzgeber kann nicht vorgehalten werden, er hätte das Vorliegen struktureller Ungleichgewichte zwischen Urhebern und Verwertern vorab durch eine rechtstatsächliche Untersuchung weiter aufklären müssen (so aber Gounalakis, in: ders./Heinze/Dörr, Urhebervertragsrecht. Verfassungs- und europarechtliche Bewertung des Entwurfs der Bundesregierung vom 30. Mai 2001, 2001, S. 97-105). Deutliche, einige Jahre vor der Novelle auch rechtstatsächlich aufgearbeitete Anzeichen für solche Ungleichgewichte in Teilbereichen der Medienwirtschaft (vgl. Voß, a.a.O., S. 13 m.w.N.; vgl. auch Bayreuther, a.a.O., S. 641; von Rom, a.a.O., S. 140) und die Vielzahl einschlägiger Stellungnahmen aus interessierten Kreisen und der Wissenschaft (vgl. BTDrucks 14/6433, S. 7 f.) bereiteten dafür die Grundlage.

78

bb) Die gerichtliche Angemessenheitskontrolle nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG ist ein geeignetes Mittel, um den vom Gesetzgeber erstrebten Ausgleich zu erreichen.

79

Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung verfügt der Gesetzgeber über einen besonders weitgehenden Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 63, 88 <115>; 67, 157 <175>; 96, 10 <23>; 103, 293 <307>). Zu diesem Gebiet zählt das Urhebervertragsrecht jedenfalls insoweit, als die Regelung - wie hier - in Bereichen Anwendung finden soll, die teilweise von arbeitnehmerähnlichen Abhängigkeitsverhältnissen und strukturellen Disparitäten der Vertragspartner geprägt sind (vgl. BVerfGE 129, 78 <102>).

80

cc) Es sind keine gleich wirksamen Mittel zur Erreichung des angestrebten Schutzes der Urheber ersichtlich, mit denen eine weitergehende Schonung der Interessen der Verwerter einherginge.

81

Eine gesetzliche Regelung, die ein gerichtliches Einschreiten davon abhängig machte, ob im konkreten Fall eine erheblich ungleiche Verhandlungsposition und eine hierauf beruhende ungewöhnliche Benachteiligung des Urhebers oder ein auffälliges Missverhältnis besteht, könnte das vom Gesetzgeber angenommene strukturelle Ungleichgewicht zwischen Urhebern und Verwertern nicht in ebenso wirksamer Weise korrigieren; zudem wären die Urheber mit dem im Einzelfall schwer zu führenden Beweis einer "erheblich ungleichen Verhandlungsposition" belastet.

82

Gleiches gilt für die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von Seiten der Verwerterverbände vorgeschlagene "kleine Lösung", die auf einen weniger weitgehenden Schutz des Urhebers etwa im Rahmen des "Bestseller-Paragraphen" in der früheren Fassung des § 36 UrhG oder durch die Anwendung von § 138 BGB zielte (vgl. auch Bayreuther, a.a.O., S. 644 ff.; Grzeszick, AfP 2002, S. 383 <387 f.>). Mit der Reform beabsichtigte der Gesetzgeber nicht einen Schutz der Urheber nur in Fällen eines krassen Missbrauchs der Verhandlungsmacht durch die Verwerter, sondern eine gesetzliche Regelung, mit der sich hinsichtlich der Vergütung ein allgemeiner und umfassender Interessensausgleich zwischen Urhebern und Werknutzern herstellen lässt (vgl. BTDrucks 14/6433, S. 8; Schlink/Poscher, Verfassungsfragen der Reform des Urhebervertragsrechts, S. 43 (Januar 2002)).

83

dd) Die Regelung der gerichtlichen Angemessenheitsprüfung von Urhebervergütungen bringt die Grundrechte der Betroffenen zu einem angemessenen Ausgleich.

84

(1) Dem steht nicht entgegen, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "Angemessenheit" der Auslegung durch die Gerichte überantwortet ist.

85

Die Annahme des Gesetzgebers, die Gerichtspraxis werde in der Lage sein, den Begriff der Angemessenheit unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände hinreichend rechtssicher auszulegen (vgl. Gounalakis, a.a.O., S. 62 ff. <63>; skeptisch Schricker/Haedicke, in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 32 Rn. 29), kann nicht schon deswegen als widerlegt gelten, weil die Instanzgerichte im Vorfeld der "Talking to Addison"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs unterschiedliche Vergütungsmodelle favorisiert haben. Es ist Aufgabe des Bundesgerichtshofs als höchstem Zivilgericht, eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

86

Der Begriff der angemessenen Vergütung ist im Urheberrecht auch nicht gänzlich neu (vgl. § 22 Abs. 2 VerlagsG; Schlink/Poscher, a.a.O., S. 31). Bei Urheberrechtsverletzungen und Verletzungen anderer Schutzrechte ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass Urheber oder anderweitige Rechteinhaber Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen können (siehe nur BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - X ZR 54/93 -, GRUR 1995, S. 578 f.; vgl. nunmehr § 97 Abs. 2 UrhG). Der Begriff der angemessenen Vergütung wird darüber hinaus in zahlreichen anderen urheberrechtlichen Bestimmungen aufgegriffen (siehe nur § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 2, § 53a Abs. 2 UrhG). In § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG und der Begründung des Gesetzentwurfs finden sich zudem Anhaltspunkte für die Auslegung der Vorschrift.

87

(2) (a) Die Gründe, die den Gesetzgeber zu der zur Prüfung gestellten Regelung veranlasst haben, haben erhebliches Gewicht. Grundgedanke des deutschen Urheberrechts ist die angemessene Beteiligung der Urheber am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke (vgl. BGHZ 11, 135 <143>; 17, 266 <282>; 141, 13 <35>), was inzwischen in § 11 Satz 2 UrhG auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden hat. Die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber sowie die Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen und seine Leistung wirtschaftlich zu angemessenen Bedingungen verwerten zu können, genießen den Schutz des Eigentumsgrundrechts; sie machen den grundgesetzlich geschützten Kern des Urheberrechts aus (vgl. BVerfGE 31, 229 <240 f.>; 79, 1 <25>; 129, 78 <101>; zur früheren naturrechtlichen Begründung vgl. BGHZ 17, 266 <278> - Magnettonband).

88

Der Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung ist auch Gegenstand völker- und europarechtlicher Gewährleistungen. So ist bereits in Art. 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ein Anspruch auf Schutz der ideellen und Vermögensinteressen der Urheber verankert, die sich aus ihrer wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Urheberschaft ergeben. Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, UNTS 993, S. 3, BGBl 1973 II S. 1570) enthält in Art. 15 Abs. 1 Buchstabe c das Recht, "den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die (jedem) Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen". Der für die Auslegung und die Anwendung des Pakts zuständige Ausschuss leitet daraus die Notwendigkeit der Erhaltung eines angemessenen Lebensstandards für Autoren und eines adäquaten finanziellen Ausgleichs für die Nutzung geistigen Eigentums ab (vgl. Committee on Economic, Social and Cultural Rights, General Comment No. 17 (2005), 35th session, UN Doc E/C.12/GC/17 (2006), Ziffern 23 f.). Die Erforderlichkeit einer angemessenen Vergütung findet sich auch in Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10).

89

(b) Allerdings wird durch die Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Berufsausübungsfreiheit der Verwerter nicht unerheblich beeinträchtigt. Die Freiheit, den Inhalt der Vergütungsvereinbarungen mit Urhebern aushandeln zu können, ist ein wesentlicher Bestandteil der Berufsausübung von Verwertern urheberrechtlich geschützter Werke, weil diese Vertragsbedingungen ihren wirtschaftlichen Erfolg mitbestimmen und damit für die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte, der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit kennzeichnend sind (vgl. BVerfGE 116, 202 <226>). Zugleich gehört die Vereinbarung des geschuldeten Preises für eine Leistung zum Kern der Privatautonomie und wird in der Regel dem Marktmechanismus überlassen. Grundsätzlich ist es daher nicht Aufgabe der Fachgerichte, vertraglich festgelegte Bewertungs- und Preisfindungsmaßstäbe daraufhin zu überprüfen, ob sie zu einem "angemessenen" Preis führen (vgl. BGHZ 143, 128 <140>). Von diesem Grundsatz weicht der Gesetzgeber hier ab und überträgt den Zivilgerichten diese Aufgabe.

90

Zudem wird die Funktion eines Vertrags, für beide Seiten Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen, beeinträchtigt (vgl. Ory, AfP 2006, S. 9 <12>; Ritgen, JZ 2002, S. 114 <120>). Verwerter können bis zum Eintritt der Verjährung eines etwaigen Anspruchs aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht sicher sein, ob ihre Kalkulationsgrundlage, in die das Honorar für den Übersetzer Eingang findet, Bestand hat. Ein durch eine nachträgliche Vertragsänderung bewirktes höheres Übersetzerhonorar kann in aller Regel dann nicht mehr durch höhere Einnahmen oder geringere Ausgaben an anderer Stelle aufgefangen werden.

91

(c) Bei einer Gesamtbetrachtung der durch die Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG tangierten Interessen und Rechtspositionen steht die Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit der Verwerter nicht außer Verhältnis zu dem Schutz des Interesses der Urheber an einer angemessenen Beteiligung am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke. § 32 UrhG nimmt den Verwertern nicht jeglichen Verhandlungsspielraum hinsichtlich Höhe und Modalitäten der Urhebervergütung, sondern schließt lediglich eine Ausnutzung ihrer Verhandlungsstärke durch Vereinbarung einer unangemessen niedrigen Vergütung aus (vgl. Schlink/Poscher, a.a.O., S. 45).

92

Dabei handelt es sich nicht um eine allgemeine Beschränkung der Vertragsfreiheit im Wirtschaftsleben, sondern um eine Ausnahmeregelung für einen Bereich, in dem der Gesetzgeber von einem typischerweise bestehenden Verhandlungsungleichgewicht der Parteien ausgehen durfte.

93

Die Möglichkeit der Festsetzung der angemessenen Vergütung im Einzelfall durch die Gerichte lässt ausreichenden Spielraum für die Berücksichtigung der Interessen der Verwerter. Der Wortlaut von § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG fordert insofern eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände, soweit sich diese auf Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit auswirken (vgl. BGHZ 182, 337 <358 f.>). Ein verfahrensrechtlicher Schutz gegen unberechtigte Änderungsverlangen wird dadurch bewirkt, dass es dem Urheber obliegt, die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Korrektur des Vertrags darzulegen und zu beweisen (vgl. nur Kotthoff, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 32 Rn. 13 m.w.N.).

94

Darüber hinaus tragen auch die Möglichkeit, mit den Urhebern gemeinsame Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG aufzustellen, sowie die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit der dadurch festgelegten Vergütung (vgl. BTDrucks 14/8058, S. 18) den Interessen der Verwerter Rechnung. Dies vermag zwar die Einbuße an individueller Freiheit des einzelnen Verwerters nicht vollständig zu kompensieren (vgl. Grzeszick, a.a.O., S. 385), angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers stellt die gefundene Gesamtregelung aber einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen dar.

95

(d) Von Verfassungs wegen ist nicht zu beanstanden, dass nur die Urheber, nicht aber die Verwerter eine Angemessenheitskontrolle nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG erreichen können. Die Vorschrift soll eine typischerweise bestehende strukturelle Disparität korrigieren. Der Gesetzgeber durfte - bei generalisierender Betrachtung des betreffenden Wirtschaftszweigs (vgl. BVerfGE 68, 193 <219>; 70, 1 <30>) - mit der angegriffenen Vorschrift typisierend auf das von ihm angenommene strukturelle Ungleichgewicht zwischen Urhebern und Verwertern in vielen Bereichen der Medienlandschaft reagieren (vgl. BVerfGE 75, 108 <159>; zur Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers unter Gleichheitsaspekten BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280>). Da diese Disparität nach der vertretbaren Annahme des Gesetzgebers typischerweise zu Lasten der Urheber geht (vgl. BTDrucks 14/6433, S. 7 ff.), war der Gesetzgeber nicht gehalten, auch eine zugunsten der Verwerter anwendbare Preiskontrolle vorzusehen. Schutzmechanismen, die nur eine Partei begünstigen, sind dem Zivilrecht nicht fremd (vgl. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB; § 495 Abs. 1 BGB; zum arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz s. BVerfGE 97, 169 <176 ff.>). Zudem schließt die Definition der Angemessenheit in § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG nicht aus, gegebenenfalls auch die Schutzbedürftigkeit von Unternehmen auf Verwerterseite im Rahmen der gerichtlichen Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. BTDrucks 14/6433, S. 8 f.).

II.

96

Soweit die Übergangsregelung des § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG anordnet, dass § 32 UrhG auch auf Verträge anwendbar ist, die vor Inkrafttreten der Neuregelung geschlossen wurden, verstößt dies im hier zu entscheidenden Fall nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG findet § 32 UrhG auch auf Verträge Anwendung, die zwischen dem 1. Juni 2001 und dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2002 geschlossen wurden, sofern von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wurde. Am Stichtag des 1. Juni 2001 wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Neuregelung an den Bundesrat übersandt (vgl. BTDrucks 14/8058, S. 22).

97

1. Die Frage, ob die Regelung des § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG in der Auslegung des Bundesgerichtshofs - derzufolge § 32 UrhG bei vor dem 30. Juni 2002 geschlossenen Verträgen auch auf Verwertungshandlungen vor diesem Datum Anwendung findet, wenn in der Zeit danach noch Verwertungshandlungen stattgefunden haben (vgl. BGHZ 182, 337 <344 f.>; BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 20/09 -, "Drop City", ZUM 2011, S. 403 <405>) - eine echte Rückwirkung entfaltet (zur Unterscheidung vgl. BVerfGE 98, 17 <39>; 101, 239 <263>; 132, 302 <318> m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung, weil das übersetzte Werk "Drop City" erst 2003 erschienen ist und auch die Taschenbuchlizenzierung erst 2003 erfolgte. Somit können im Streitfall vor Inkrafttreten von § 32 UrhG n.F. keine vergütungsauslösenden Verkäufe stattgefunden haben.

98

2. Nach den Maßstäben zur Beurteilung von Regelungen mit unechter Rückwirkung (vgl. BVerfGE 95, 64 <86>; 101, 239 <263>; 122, 374 <394 f.>; 132, 302 <318>) verstößt § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Abgesehen davon, dass die verfassungsrechtliche Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Anwendbarkeit einer unangemessen niedrigen Vergütungsregelung bereits zweifelhaft ist, ist die geringfügig belastende Rückwirkung der Berufsausübungsregelung des § 32 UrhG jedenfalls durch das mit ihr verfolgte gesetzgeberische Ziel gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 123, 186 <261>).

99

a) Die durch § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG bewirkte Rückwirkung soll verhindern, dass die Neuregelung des § 32 UrhG erst in ferner Zukunft Wirkung entfaltet und Werke, bei denen nach bereits geschlossenen Verträgen keine zusätzliche Vergütung zu zahlen wäre, mit jenen in Konkurrenz treten, deren Nutzungsrechte nach der Neuregelung übertragen wurden (vgl. BTDrucks 14/6433, S. 19 f.).

100

b) Die dem § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG zugrunde liegende Konzeption des Gesetzgebers ist von ausreichendem Gewicht, um auch die angeordnete, sich über einen nur kurzen Zeitraum erstreckende Rückwirkung der Neuregelung zu rechtfertigen. Die Regelung versagt Vergütungsabreden in Werkverwertungsverträgen den Schutz durch die Rechtsordnung, sofern sie in den 13 Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes (1. Juli 2002) - also einem überschaubaren Zeitraum - getroffen wurden und den Urheber als Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Als Schöpfer geistigen Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) bedarf der Urheber auch des Schutzes gegen Klauseln, die in früheren Verträgen die Einräumung von Nutzungsrechten an seiner Schöpfung ohne angemessene Vergütung vorsehen, zumal Nutzungsverträge wegen der urheberrechtlichen Schutzdauer regelmäßig langjährige Auswirkungen entfalten (vgl. BTDrucks 14/7564, S. 13).

III.

101

Die Gesetzesauslegung und -anwendung durch den Bundesgerichtshof in beiden Urteilen hält der verfassungsgerichtlichen Kontrolle stand. Das gilt im Hinblick auf das Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, das vorliegend in seiner Ausprägung als Willkürverbot heranzuziehen ist (1.), im Hinblick auf die Wettbewerbsfreiheit (2.) sowie auf die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (3.). Auf die entsprechenden Grundrechte kann sich die Beschwerdeführerin nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen.

102

1. Die angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verletzen die Beschwerdeführerin nicht durch objektiv willkürliche Rechtsanwendung in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

103

Regelmäßig ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 129, 78 <102>). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>; 95, 28 <37>; 97, 391 <401>; 112, 332 <358 f.>; 129, 78 <102>).

104

a) Nach diesem Maßstab begegnet es keinen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof nicht die "Mittelstandsempfehlungen" des Übersetzerverbands, sondern die Vergütungsregeln für Autoren als Orientierungshilfe zur Bemessung der angemessenen Vergütung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG herangezogen hat (vgl. auch BTDrucks 14/8058, S. 18). Aus dem Umstand allein, dass die Vergütungsregeln für Autoren erst knapp drei Jahre nach dem Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags in Kraft traten, lässt sich ihre Ungeeignetheit als Orientierungshilfe für früher abgeschlossene Verträge nicht ableiten, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass zwischen 2002 und 2005 nennenswerte Honorarsteigerungen erfolgten. Die Mittelstandsempfehlungen beruhten demgegenüber auf einer früheren, von § 32 UrhG gerade modifizierten Rechtslage.

105

b) Ebenfalls ohne Verfassungsverstoß durfte der Bundesgerichtshof zwischen dem Seitenhonorar einerseits sowie der nach § 32 UrhG geschuldeten Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis der Werknutzung andererseits differenzieren. Das Modell des Bundesgerichtshofs zur Berechnung der Absatzbeteiligung ist jedenfalls ebenso vertretbar wie das von der Beschwerdeführerin vertretene Modell einer Gesamtschau der beiden Komponenten. Der Bundesgerichtshof trägt dabei insbesondere dem Umstand Rechnung, dass das nicht rückzahlbare, nach Normseiten berechnete Honorar des Übersetzers im Wesentlichen Werklohncharakter hat (vgl. Berger, ZUM 2003, S. 521 <522>; Czychowski, GRUR 2010, S. 793 <794>; Jacobs, GRUR 2011, S. 306 <307>; Wandtke, NJW 2010, S. 777).

106

c) Nicht objektiv willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG ist auch die Anknüpfung des Übersetzeranteils an den Anteil des ausländischen Autors bei der Beteiligung an den Erlösen aus der Nebenrechtsvergabe.

107

Der Bundesgerichtshof geht von dem Grundsatz aus, die Übersetzervergütung sei auf ein Fünftel der Vergütung des Autors zu ermäßigen, greift aber als Berechnungsgrundlage nicht auf die (hypothetisch) nach den Vergütungsregeln für Autoren geschuldete Vergütung eines deutschsprachigen Autors zurück, sondern auf die tatsächliche Beteiligung des fremdsprachigen Autors. Dies begegnet keinen grundrechtlichen Bedenken. Das gilt im Ergebnis auch für das bei der Bestimmung der Nebenrechtsbeteiligung in den Urteilen des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegte Verständnis des Begriffs "Autorenanteil".

108

aa) Unter "Autorenanteil", von dem der Übersetzer grundsätzlich ein Fünftel erhält, versteht der Bundesgerichtshof in beiden Urteilen den Anteil an den Nebenrechtserlösen, den die Beschwerdeführerin insgesamt zum Erwerb der Nebenrechte vom Originalautor aufzuwenden hat. Die Berechnung des Bundesgerichtshofs läuft darauf hinaus, den Übersetzer zusätzlich auch mit einem Fünftel der Vergütung des ausländischen Verlags und des oder der Agenten am Taschenbuchlizenzerlös zu beteiligen. Damit maß der Bundesgerichtshof dem Begriff des Autorenanteils die gleiche weite Bedeutung zu wie die Parteien im Ausgangsverfahren, welche die Anteile für Agenten und Verlag einschloss.

109

bb) An dieser Bewertung ändern die Beschlüsse über die Zurückweisung der Anhörungsrügen nichts. In diesen führte der Bundesgerichtshof aus, das als übergangen gerügte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu dem engeren Verständnis des Begriffs "Autorenanteil" sei nicht entscheidungserheblich für die Verurteilung zur Einwilligung in die Vertragsänderung, da im Tenor insofern nur vom "Autorenanteil" die Rede sei. Diese Feststellung ist nur dann nachvollziehbar, wenn dem Begriff des Autorenanteils in den Beschlüssen über die Anhörungsrügen das von der Beschwerdeführerin vertretene engere Verständnis, nach dem der an Agenten und den ausländischen Verlag abzuführende Anteil nicht einzubeziehen ist, zugrunde gelegt wird.

110

Legt man die Berechnung des Autorenanteils für den tenorierten Zahlungsanspruch dagegen nach der ursprünglichen Urteilsbegründung aus (vgl. BGHZ 122, 16 <18>; 142, 388 <391>), muss der Autorenanteil im Sinne eines einheitlichen Begriffsverständnisses auch bei der Einwilligung in die Vertragsänderung so verstanden werden, dass er auch den Anteil des Agenten und des ausländischen Verlags einschließt. Danach war das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Anhörungsrügen durchaus entscheidungserheblich. Ob dieses Vorgehen des Bundesgerichtshofs willkürlich war, ist vorliegend jedoch nicht zu prüfen, da die Beschwerdeführerin nur das weite Verständnis des Begriffs "Autorenanteil" in den Urteilen angreift, nicht aber einen Willkürverstoß durch die Beschlüsse über die Anhörungsrügen geltend macht.

111

cc) Es wird Aufgabe der Fachgerichte sein, den Umfang des Autorenanteils unter Berücksichtigung der Anhörungsrügebeschlüsse des Bundesgerichtshofs näher zu bestimmen. Dabei erscheint es jedenfalls vertretbar, neben der dem Originalautor zufließenden Vergütung auch die Anteile von Agenten miteinzubeziehen, derer sich der Originalautor bedient. Denn auch die Absatzvergütung des Übersetzers orientiert sich allgemein an der Vergütung des Autors, selbst wenn dieser einen Agenten einbezogen hat und einen Teil der Vergütung an ihn abführen muss. Diese Wertung trifft aber auf die Berücksichtigung des an den ausländischen Verlag abzuführenden Anteils nicht in gleicher Weise zu.

112

d) Die Auslegung von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG durch den Bundesgerichtshof ist auch insofern nicht objektiv willkürlich, als sie mittelbar eine Ungleichbehandlung von reinen Hardcoververlagen gegenüber sogenannten Konzernverlagen bewirkt, die selbst in der Lage sind, eine Taschenbuchausgabe zu publizieren. Zwar haben die unterschiedlichen Berechnungsmodelle für die Absatz- und die Nebenrechtsbeteiligung nach den Berechnungen der Beschwerdeführerin zur Folge, dass sie aufgrund der Fremdvergabe der Taschenbuchrechte ungefähr das Doppelte im Vergleich zu einer eigenen Taschenbuchausgabe mit dem gleichen Ladenpreis für die Übersetzung zahlen muss. Die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung von reinen Hardcover- und Konzernverlagen bei der Vermarktung von Taschenbuchausgaben kann aber jedenfalls mit der unterschiedlichen Risikotragung gerechtfertigt werden. Ein Hardcoververlag erhält Einnahmen aus der Lizenzierung von Taschenbuchrechten ohne wirtschaftliches Risiko und ohne eigene Investitionen. Dagegen trägt ein Konzernverlag bei der Herausgabe einer eigenen Taschenbuchausgabe das wirtschaftliche Risiko.

113

e) Soweit die Beschwerdeführerin meint, die im Verhältnis zur Autorenvergütung teilweise weit über ein Fünftel hinausgehende Gesamtvergütung der Kläger zeige die Unangemessenheit der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, ist daran zu erinnern, dass es bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (vgl. BGHZ 182, 337 <345>). Da sich die tatsächliche Vergütung anders entwickeln kann, als von den Parteien bei Vertragsschluss erwartet, bildet sie regelmäßig keinen tauglichen Maßstab für die nachträgliche Korrektur von Vergütungsabreden. Hinzu kommt, dass Bezugspunkt für einen Vergleich der Übersetzervergütung mit der Autorenvergütung anhand der Fünftelregelung ohnehin nicht das tatsächlich gezahlte Autorenhonorar sein könnte, sondern allenfalls ein gemäß den Vorgaben des § 32 Abs. 2 UrhG angemessenes Autorenhonorar. Zu der Frage, ob die in den vorliegenden Sachverhalten ausbezahlten Autorenhonorare angemessen waren, trägt die Beschwerdeführerin jedoch nichts vor.

114

2. Die Rüge einer Verletzung der Wettbewerbsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Hardcover- gegenüber Konzernverlagen ist unbegründet. Zwar mag die Regelung des § 32 UrhG die Wettbewerbssituation der Beschwerdeführerin beeinflussen. Hierbei handelt es sich aber lediglich um faktisch-mittelbare Auswirkungen, die den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG nicht berühren (vgl. BVerfGE 105, 252 <273>; 105, 279 <303>; 116, 135 <153>).

115

3. Schließlich liegt keine unzulässige Rechtsfortbildung durch den Bundesgerichtshof vor. Dies wäre lediglich der Fall, wenn die Auslegung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird (vgl. BVerfGE 128, 193 <209 ff.> m.w.N.). Der Gesetzgeber hat jedoch mit § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG den Gerichten die Aufgabe übertragen, in Ermangelung gemeinsamer Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG eine dem Einzelfall angemessene Vergütung zu ermitteln. Die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit obliegt den Fachgerichten. Dass sich der Bundesgerichtshof dabei dem Sinn und Zweck des Gesetzes entzogen hätte, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht.

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2011 - I ZR 19/09

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2011 - I ZR 20/09

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 20/09 Verkündet am: 20. Januar 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

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(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 19/09 Verkündet am:
20. Januar 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Destructive Emotions

a) Der Senat hält daran fest, dass der Übersetzer eines belletristischen Werkes
oder Sachbuches, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende
Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich
ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als
Garantiehonorar zugesagt ist, gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG
eine zusätzliche Vergütung beanspruchen kann, die bei gebundenen Büchern
0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises
beträgt und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist und dass besondere
Umstände es als angemessen erscheinen lassen können, diese
Vergütungssätze zu erhöhen oder zu verringern (Bestätigung von BGH, Urteil
vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 - Talking to Addison).
Bei einer Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung
als Taschenbuchausgabe ist die zusätzliche Vergütung jeweils erst ab dem
5.000sten verkauften Exemplar der jeweiligen Ausgabe zu zahlen.
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- 2 -
Nur ein Seitenhonorar, das außerhalb der Bandbreite von im Einzelfall üblichen
und angemessenen Seitenhonoraren liegt, kann eine Erhöhung oder
Verringerung der zusätzlichen Vergütung rechtfertigen.

b) Darüber hinaus kann ein solcher Übersetzer gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2 Satz 2 UrhG eine angemessene Beteiligung an Erlösen beanspruchen
, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung
des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt. Diese Beteiligung beträgt
grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen
Werkes an diesen Erlösen. Der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf
allerdings nicht höher sein als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt. Soweit
bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem
Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung
des Übersetzers entsprechend zu verringern.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. September 2010 durch die Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Bergmann sowie die Richter Pokrant, Dr. Schaffert,
und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 2008 - 29 U 5320/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Hilfsantrag zu II auf Verurteilung zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung des Übersetzungsvertrages, den Auskunftsantrag zu III 2 bis 4 und den Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 11. Oktober 2007 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, II. in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu dem Werk Destructive Emotions von Daniel Goleman vom 1./9. Oktober 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen: 1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit inkl. Korrekturarbeiten und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 ein Honorar von 19 € pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), die wie folgt zur Zahlung fällig sind: 4.500 € bei Vertrag, Rest im Zuge der Ablieferung. 2. Übersteigt die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Bücher 5.000 Exemplare, erhält der Übersetzer zusätzlich ein Honorar in Höhe von 0,8% vom Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) des verkauften Buches , fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres.
3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verlages vom Buchhandel zurückgesandt und vom Verlag rückvergütet werden, sind von der Honorierung ausgenommen. Auf Remittenden geleistete Honorarzahlungen sind verrechenbar. 4. An den Erlösen aus Nutzungen durch den Verlag, die nicht oder nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegen, ist der Übersetzer mit einem Fünftel des Autorenanteils beteiligt; der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend geringer; fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres. 5. An den Erlösen aus der Einräumung oder Übertragung von Rechten auf Dritte - insbesondere Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen - ist der Übersetzer mit einem Fünftel des Autorenanteils beteiligt; der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend geringer; fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres. III. dem Kläger über die zum 13. März 2007 gegebenen Auskünfte hinaus Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, 1. welche nicht oder nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegenden Nutzungen der Beklagte vorgenommen hat, nach Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenhöhe und der Zahl der verkauften Exemplare, welche Erlöse er dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren; 2. welche Nebenrechte und/oder Lizenzen der Beklagte wann, wem und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse er dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren; 3. welche Rechte der Beklagte wann, an wen und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen ganz auf Dritte übertragen hat, welche Erlöse er dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren; IV. an den Kläger 6.841,22 € brutto zu zahlen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Übersetzer; der Beklagte ist eine Verlagsgesellschaft. Die Parteien schlossen am 1./9. Oktober 2002 einen Vertrag, mit dem sich der Kläger zur Übersetzung des Sachbuchs "Destructive Emotions" des Autors Daniel Goleman verpflichtete. In dem Vertrag ist unter anderem bestimmt: § 4 Rechteeinräumung 1. Soweit in der Person des Übersetzers in Ausübung der Übersetzung Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt er dem Verlag räumlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung für alle Ausgaben und Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung. 2. Der Übersetzer räumt dem Verlag außerdem folgende ausschließliche Nebenrechte ein: […] 3. Darüber hinaus räumt der Übersetzer dem Verlag weiter folgende ausschließliche Nutzungsrechte ein: […] 4. Der Übersetzer räumt dem Verlag schließlich folgende ausschließliche Nebenrechte ein: […] 5. Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte an diesen Rechten einzuräumen. […] § 6 Honorar 1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit inkl. Korrekturarbeiten und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 ein Honorar von 19 € pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), die wie folgt zur Zahlung fällig sind: 4.500 € bei Vertrag, Rest im Zuge der Ablieferung. 2. Übersteigt die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Bücher 15.000 Expl., erhält der Übersetzer zusätzlich ein Honorar in Höhe von 1% vom Nettoverlagserlös des verkauften Buches, bei Sonderausgaben 0,5%, fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres. 3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verlages vom Buchhandel zurückgesandt und vom Verlag rückvergütet werden, sind von der Honorierung ausgenommen. Auf Remittenden geleistete Honorarzahlungen sind verrechenbar. 4. An den Erlösen aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen ist der Übersetzer mit 5% vom Nettoverlagsanteil beteiligt, fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres.
2
Der Kläger ist der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei nicht angemessen. Er verlangt vom Beklagten die Einwilligung in die Änderung der Verträge, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird.
3
Der Kläger hat zuletzt im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen II. in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu dem Werk Destructive Emotions von Daniel Goleman vom 1./9. Oktober 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen: 6.1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Grundhonorar von 32 € pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), fällig bei Ablieferung. 6.2. Der Übersetzer erhält zusätzlich zum Normseitenhonorar gemäß Ziffer 6.1. eine Absatzvergütung bezogen auf den jeweiligen Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der Verlagsgruppe des Beklagten in Höhe von http://www.juris.de/jportal/portal/t/91j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007401377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 7 - - bis einschließlich des 20.000. Exemplars 2% bei HardcoverAusgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben; - ab dem 20.001. Exemplar 2,4% bei Hardcover-Ausgaben und 1,2% bei Taschenbuchausgaben; - ab dem 40.001. Exemplar 2,8% bei Hardcover-Ausgaben und 1,4% bei Taschenbuchausgaben; - ab dem 100.001. Exemplar 3,2% bei Hardcover-Ausgaben und 1,6% bei Taschenbuchausgaben. 6.3. Für Verlagsausgaben oder Nutzungen durch die Verlagsgruppe des Beklagten, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen. 6.4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen gemäß § 4 eingehen, erhält der Übersetzer 25%. 6.5. Bei einer Übertragung der Nutzungsrechte nach § 34 UrhG erhält der Übersetzer 50% des Nettoerlöses des Verlages. Der Verlag verpflichtet sich, den Käufer zur Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages zu verpflichten. 6.6. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen oder Lizenzvergaben mit im Einzelfall höheren Erlösen als 2.000 € erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag. 6.7. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich. 6.8. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist. Hilfsweise: zur Anpassung in die Abänderung des § 6 des unter II. genannten Übersetzervertrages dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger jeweils eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, den Umfang der Rechtseinräumungen berücksichtigende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte und die Erlaubnis zur Werknutzung an seiner Übersetzung gewährt wird, die insgesamt über das Honorar des genannten Übersetzervertrages hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren.
III. ihm über die zum 13. März 2007 gegebenen Auskünfte hinaus 1. Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von dem unter II. genannten Werk in seiner Übersetzung bei dem Beklagten erschienen sind und wie viele Exemplare verkauft wurden, getrennt nach Ländern, Kalenderjahren, Ausgaben, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und des Nettoladenpreises; 2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegenden Nutzungen der Beklagte vorgenommen hat und wie viele Exemplare verkauft wurden, nach Kalenderjahren und Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenhöhe sowie des Nettoladenpreises; 3. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Nebenrechte und/oder Lizenzen der Beklagte wann, wem und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse er dabei insgesamt erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war und welche geldwerten Vorteile sie neben den Lizenzerlösen aus der Beteiligung am Deutschen Taschenbuch Verlag (dtv) erzielte, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren; 4. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Rechte der Beklagte wann, an wen und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen ganz auf Dritte übertragen hat und welche Erlöse er dabei erzielt hat, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren. 5. Auskunft zu erteilen, welche jeweilige Auflagenhöhe die Erst- und Zweitauflage des von dem Beklagten verlegten Hardcovers hatte. IV. 1. an ihn 27.534,35 € brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 24.772,62 € seit dem 1. Januar 2006 bis zur Klageerhebung und aus 27.534,35 € ab Klageerhebung zu bezahlen. 2. den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden weiteren Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den durch die Abänderung sich ergebenden Zahlungszeiträumen an den Kläger zu bezahlen (2. Stufe der Stufenklage).
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, ZUM-RD 2009, 268 = AfP 2009, 145). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. http://www.juris.de/jportal/portal/t/91j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/91j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/91j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/91j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 9 -

Entscheidungsgründe:


5
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG auf Abänderung der vertraglichen Vergütungsregelung sei weder nach dem Hauptantrag zu II noch nach dem Hilfsantrag zu II begründet. Daraus folge zugleich die Unbegründetheit der mit dem Antrag zu IV erhobenen Zahlungsansprüche. Auch der mit dem Antrag zu III verfolgte Auskunftsanspruch sei nicht gegeben. Hierzu hat es ausgeführt:
6
Ein Änderungsanspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG bestehe nicht, weil die in § 6 des Vertrags getroffene Vergütungsregelung nicht unangemessen sei. Da es keine gemeinsame Vergütungsregel gebe, sei eine Vergütung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspreche, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten sei.
7
Nach diesen Maßstäben sei grundsätzlich eine Absatzvergütung mit einer ansteigenden Vergütungsstaffel bei einem Basissatz von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben - mindestens jedoch 14,32 € je Normseite - sowie eine hälftige Beteiligung an den Erlösen aus der Verwertung von Nebenrechten an der Übersetzung bei einer Anrechnung des Normseitenhonorars auf die Absatz- und die Nebenrechtsbeteiligung angemessen.
8
Die vereinbarte Vergütungsregelung weiche hiervon zwar in mehrfacher Hinsicht ab. Das Normseitenhonorar sei mit 19 € pro Normseite höher und nicht auf die Absatzbeteiligung anzurechnen. Das Absatzhonorar falle dagegen erst http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE030003301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 10 - ab dem Verkauf von 15.000 Exemplaren an, sei mit 1% (bei Sonderausgaben mit 0,5%) niedriger und steige auch nicht mit den Absatzzahlen an. Ferner sei eine Nebenrechtsvergütung nur in Höhe von 5% des Nettoverlagsanteils vorgesehen. Insgesamt sei die vereinbarte Vergütungsregelung gleichwohl angemessen.
9
Der Kläger könne auch keine Ergänzung des Übersetzungsvertrages um Regelungen für einen Wegfall der Buchpreisbindung (Hauptantrag zu II zu § 6.3. des Vertrages) und eine Übertragung von Nutzungsrechten (Hauptantrag zu II zu § 6.5. des Vertrages) beanspruchen. Für die vom Kläger erstrebte Vertragsergänzung um eine Regelung zu Akontozahlungen auf Nebenrechtserlöse (Hauptantrag zu II zu § 6.6. des Vertrages) und einen Wirtschaftsprüfervorbehalt (Hauptantrag zu II zu § 6.8. des Vertrages) fehle es an einer Rechtsgrundlage.
10
B. Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag zu II die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, die zu einer angemessenen Vergütung in Form einer Absatzvergütung und einer Beteiligung an den Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte führt (dazu B II). Auf den Hilfsantrag zu II ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen (dazu B III). Der Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu III 2 bis 4 (dazu B IV) und der Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 (dazu B V) können mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden.
11
I. Der Hilfsantrag zu II ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezifferung des Klageantrags. Beansprucht aber ein Urheber - wie hier - die Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE033902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE004202305&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE004301304&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313599900&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313599900&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 11 - ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt. In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des Anspruchs anzugeben (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 13 - Talking to Addison, mwN). Der Kläger hat die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu II eine Größenordnung seiner Vorstellung genannt.
12
II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger vom Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die Änderung des Übersetzungsvertrages beanspruchen. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird.
13
1. Die in ihrer derzeit geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 UrhG ist auf den am 1./9. Oktober 2002 geschlossenen Übersetzungsvertrag anzuwenden.
14
2. Die Übersetzungen des Klägers stellen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, persönliche geistige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 f. - Comic-Übersetzungen II, mwN).
15
3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht angemessen.
16
a) Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach ge- http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007602377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 12 - meinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es - wie im Streitfall - keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit , insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).
17
b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, welche Vergütung danach für Übersetzer von belletristischen Werken (BGHZ 182, 337 - Talking to Addison) und von Sachbüchern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, ZUM-RD 2010, 16) angemessen ist. Er ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine Vergütung regelmäßig nur dann angemessen ist, wenn sie den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt. Nutzt ein Verwerter das Werk fortlaufend durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken, entspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Erzielt ein Verwerter dadurch Erlöse, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt, gebietet es das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes , dem Urheber auch einen Anteil an diesen Erlösen zu gewähren. Zur näheren Bestimmung der danach angemessenen Vergütung von Übersetzern hat der Senat die "Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache" (nachfolgend: Vergütungsregeln für Autoren - VRA) als Orientierungshilfe herangezogen.


18
Der Senat hat entschieden, dass Übersetzer von belletristischen Werken und von Sachbüchern danach als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover -Ausgaben und in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen können, die dann, wenn Übersetzern ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar erhalten und keine besonderen Umstände vorliegen, für HardcoverAusgaben auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und für Taschenbuchausgaben auf 0,4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Addison ; BGH, ZUM-RD 2010, 16 Rn. 36). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Einwände fest (dazu aa).
19
Der Senat hat weiterhin bereits entschieden, dass den Übersetzern darüber hinaus als angemessene Vergütung grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses zusteht, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt. Gegen diese Beurteilung sind Bedenken erhoben worden, die es angebracht erscheinen lassen, die Beteiligung des Übersetzers an solchen Erlösen genauer zu bestimmen und sie zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen (dazu bb). Danach beträgt die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes. Der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf allerdings den Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt, nicht übersteigen. Soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern.
20
aa) Grundsätzlich ist Übersetzern als angemessene Vergütung für die Einräumung des Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung ihrer Übersetzung - wie auch Autoren (vgl. §§ 3, 4 VRA) - eine laufende Beteiligung an den Verwertungseinnahmen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Nettoladenverkaufspreis (dem um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreis ) eines jeden verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplars zu zahlen.
21
(1) Der Senat hat für Übersetzer einen Vergütungssatz in Höhe von einem Fünftel der für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 VRA, § 4 Abs. 1 Nr. 1 VRA) für angemessen erachtet. Er beträgt danach für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben 2% des Nettoladenverkaufspreises und für die Übersetzung von Taschenbuchausgaben 1% des Nettoladenverkaufspreises (BGHZ 182, 337 Rn. 40 bis 42 - Talking to Addison).
22
Dass die Vergütungssätze der Übersetzer damit deutlich niedriger sind als die Vergütungssätze der Autoren, diskreditiert nicht die Arbeit der Übersetzer und widerspricht auch nicht der Dogmatik des § 3 UrhG (so aber Wandtke, NJW 2010, 771, 777). Dadurch wird nicht in Frage gestellt, dass Übersetzer einen unverzichtbaren Beitrag für das Erscheinen fremdsprachiger Werke in deutscher Sprache leisten und Übersetzungen, die persönliche geistige Schöpfungen sind, nach § 3 Satz 1 UrhG wie selbständige Werke geschützt sind. Eine solche Ermäßigung der für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze erscheint allein deshalb erforderlich, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden (BGHZ 182, 337 Rn. 41 - Talking to Addison).
23
Bei der Bestimmung der Höhe des Vergütungssatzes für Übersetzungen hat der Senat entgegen der Mutmaßung der Revision nicht übersehen, dass die Vergütungsregeln für Autoren lediglich Mindestvergütungen festlegen (vgl. VRA Vorbemerkung Abs. 2 Satz 2) und an den "Normvertrag für den Abschluss von Verlagsverträgen" gekoppelt sind (vgl. § 2 VRA), der es beispielsweise zulässt, dass der Autor dem Verlag nicht alle, sondern nur einzelne Nebenrechte einräumt (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 des Normvertrages). Aus den von der Revision angeführten Umständen folgt nicht, dass die Vergütung der Übersetzer tendenziell höher ausfallen müsste. Auch bei der vom Senat für angemessen erachteten Übersetzervergütung handelt es sich um eine Mindestvergütung. Auch Übersetzern steht es frei, dem Verlag nur einzelne Nebenrechte einzuräumen; sie können dann allerdings - wie auch Autoren - nur eine Beteiligung an den Erlösen aus der Verwertung der eingeräumten Nebenrechte beanspruchen.
24
Die Revision macht vergeblich geltend, die in den Vergütungsregeln für Autoren grundsätzlich vorgesehene progressive Vergütung (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 1 VRA) führe dazu, dass die Durchschnittsvergütung höher als die Eingangsvergütung liege. Dementsprechend sei Übersetzern eine entsprechend höhere einheitliche Beteiligung zuzusprechen, wenn sie von einer Progression ausgeschlossen würden. Der Senat hält daran fest, dass es nicht geboten ist, Übersetzer, die nicht im gleichen Maße wie Autoren zum Verkaufserfolg eines Buches beitragen, in gleicher Weise wie Autoren bei steigendem Verkaufserfolg durch höhere Vergütungssätze an dem größeren Gewinnanteil des Verlags zu beteiligen, dass es vielmehr angemessen ist, dem Verlag insoweit den Gewinn aus erfolgreichen Produktionen zur Finanzierung weniger ein- träglicher oder sogar verlustbringender Titel zu belassen (BGHZ 182, 337 Rn. 43 - Talking to Addison).
25
(2) Soweit Übersetzer ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar erhalten, das ihnen unabhängig vom Verkaufserfolg des Werkes verbleibt, ist der Vergütungssatz bei HardcoverAusgaben auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und bei Taschenbuchausgaben auf 0,4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils erst ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen. Es wäre unangemessen, wenn der Verlag , der dem Übersetzer - wie regelmäßig - durch Zahlung eines Garantiehonorars weitgehend das Verwertungsrisiko abnimmt, dem Übersetzer zusätzlich eine Absatzbeteiligung in einer Höhe zahlen müsste, die nur bei einer vollständigen Beteiligung des Übersetzers am Verwertungsrisiko gerechtfertigt wäre. Allerdings wäre es nicht sachgerecht, aus diesem Grund das Seitenhonorar auf die Absatzvergütung anzurechnen. Das gesetzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation insbesondere der literarischen Übersetzer zu verbessern, würde dann nicht erreicht, weil es in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme. Der erforderliche Ausgleich für die Übernahme des Verwertungsrisikos hat daher durch eine weitere Verminderung des Vergütungssatzes der Absatzbeteiligung auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei HardcoverAusgaben und 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben zu erfolgen. Da Bücher mit einer geringen Auflagenhöhe für den Verlag zumeist nicht profitabel sind, ist die Absatzbeteiligung zudem jeweils erst ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen (BGHZ 182, 337 Rn. 49-52 - Talking to Addison).
26
Gegen die weitere Verminderung des Vergütungssatzes der Absatzbeteiligung wendet die Revision vergeblich ein, der Senat habe nicht berücksichtigt, dass auch der Autor insoweit kein Risiko trage, als er den geleisteten Vorschuss nicht zurückerstatten müsse. Zwar erhält auch der Autor auf seine Ho- noraransprüche nach § 6 Abs. 1 VRA im Regelfall einen Vorschuss. Die Vergütungsregeln für Autoren bestimmen jedoch nicht, dass der Autor diesen Vorschuss nicht zurückzahlen muss, soweit sich herausstellt, dass seine Honoraransprüche wegen eines zu geringen Verkaufs des Werkes geringer sind.
27
Die Revision ist der Ansicht, die vom Senat festgesetzte Schwelle von 5000 Exemplaren, bei deren Überschreiten die Absatzbeteiligung der Übersetzer einsetze, gelte nur für die erste Ausgabe, nicht dagegen für weitere Ausgaben. Das Erfordernis eines Verkaufs von 5.000 Exemplaren habe bereits zur Folge, dass bei 50% sämtlicher Übersetzungen kein Anspruch auf eine Absatzvergütung bestehe. Wäre diese Schwelle auch bei jeder weiteren Ausgabe zu überschreiten, wäre die Wahrscheinlichkeit einer zusätzlichen Zahlung über die Maßen gemindert. Dieser Auffassung der Revision liegt ein Missverständnis zugrunde. Der Senat hat entschieden, dass die Absatzbeteiligung bei Hardcover -Ausgaben und Taschenbuchausgaben "jeweils" erst ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36, 49 und 52 - Talking to Addison). Damit ist - wie bereits aus dem Wortlaut der Formulierung hervorgeht - gemeint, dass die Absatzvergütung bei einer Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung als Taschenbuchausgabe jeweils erst ab dem 5.000sten verkauften Exemplar der jeweiligen Ausgabe einsetzt. Der Senat hat diese Schwelle im Blick darauf für angemessen erachtet, dass Bücher mit einer geringen Auflagenhöhe für den Verlag häufig nicht oder nur in geringem Maße profitabel sind (BGHZ 182, 337 Rn. 52 - Talking to Addison). Diese Erwägung gilt auch für den Fall, dass der Verlag einer Hardcoverausgabe eine Taschenbuchausgabe des Werks folgen lässt (aA OLG München, Urteile vom 15. Juli 2010 - 6 U 5747/05, 6 U 5649/05, 6 U 5785/05). Der Verlag hat für die Taschenbuchausgabe erneut Herstellungskosten (Layout, Satz, Druck), Vertriebskosten und Kosten für die Bewerbung aufzuwenden. Er muss deshalb die Möglichkeit haben, diese Kosten zu decken. http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 18 -
28
(3) Die Besonderheiten des Einzelfalls können es angemessen erscheinen lassen, den danach angemessenen Vergütungssatz von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben zu erhöhen oder zu senken (BGHZ 182, 337 Rn. 53 f. - Talking to Addison).
29
Besondere Umstände können sich auf die Bemessung der angemessenen Vergütung allerdings unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen. Denn die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird - anders als die Vergütung des Werkunternehmers - nicht für die erbrachte Leistung und die damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet (BGHZ 182, 337 Rn. 55 - Talking to Addison

).


30
Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann sich jedoch mittelbar auf die Bemessung der Nutzungsvergütung auswirken, da die Höhe der Absatzvergütung von der Höhe des als Garantiehonorar gezahlten Seitenhonorars und diese wiederum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Übersetzung abhängt (BGHZ 182, 337 Rn. 56 - Talking to Addison). Die Kombination eines Garantiehonorars mit einer Absatzvergütung stellt eine angemessene Vergütung dar, wenn sie - bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - insgesamt eine angemessene Beteiligung des Übersetzers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung seiner Übersetzung gewährleistet (BGHZ 182, 337 Rn. 24 - Talking to Addison). Ist das gezahlte Seitenhonorar geringer als das unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands angemessene Seitenhonorar, ist die Absatzvergütung entsprechend zu erhöhen, um eine angemessene Nutzungsvergütung zu gewährleisten. Umgekehrt kann die Zahlung eines höheren als des angemessenen Seitenhonorars eine entsprechende Ver- ringerung der Absatzvergütung rechtfertigen (BGHZ 182, 337 Rn. 56 - Talking to Addison).
31
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es nicht nur ein einziges angemessenes Seitenhonorar gibt, sondern eine ganze Bandbreite von Seitenhonoraren , die im Einzelfall als angemessen anzusehen sein können. Nur ein Seitenhonorar, das außerhalb dieser Bandbreite liegt, weil es vom durchschnittlichen Seitenhonorar außergewöhnlich weit abweicht, kann eine Erhöhung oder eine Verringerung der Absatzvergütung rechtfertigen. Eine Veränderung der Absatzvergütung ist dagegen nicht veranlasst, wenn das vereinbarte Normseitenhonorar zwar vom durchschnittlichen Normseitenhonorar abweicht, aber noch angemessen ist.
32
bb) Das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes gebietet es, dem Übersetzer darüber hinaus - wie auch Autoren (vgl. § 5 Abs. 1 VRA) - einen Anteil an den Erlösen zu gewähren, die der Verlag dadurch erzielt, dass er das Werk nicht selbst vervielfältigt und verbreitet, sondern Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt.
33
(1) Die in den Vergütungsregeln für Autoren genannten Vergütungssätze (vgl. § 5 Abs. 1 VRA: 50% des Erlöses bei buchnahen Nebenrechten und 60% des Erlöses bei buchfernen Nebenrechten) können der Ermittlung der angemessenen Beteiligung von Übersetzern nicht zugrunde gelegt werden. Sie gelten nur, "sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu berücksichtigen sind". Bei der Verwertung einer Übersetzung hat der Verlag jedoch in aller Regel die Inhaber der Nutzungsrechte am Originalwerk (also den Autor bzw. dessen Verlag ) und gegebenenfalls weitere Urheber an den Erlösen aus der Einräumung von Nebenrechten zu beteiligen. Es ist daher nicht angemessen, Übersetzern generell 10% der Erlöse - und damit ein Fünftel bzw. ein Sechstel der in den Vergütungsregeln vorgesehenen Vergütungsanteile - zuzubilligen. Der Senat hat es daher für erforderlich erachtet, zur Berechnung der angemessenen Beteiligung der Übersetzer die Vergütungen des Autors bzw. seines Verlages sowie gegebenenfalls weiterer Rechtsinhaber vorab von den Erlösen des Verlags abzuziehen (BGHZ 182, 337 Rn. 45 f. - Talking to Addison).
34
Diese Erwägungen des Senats sind entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht dahin zu verstehen, dass Übersetzern im Regelfall weit weniger als 10% der Lizenzerlöse als angemessene Beteiligung zusteht (vgl. Wegner , AfP 2010, 32, 34). Der Vergütungsanteil der Übersetzer kann nur deshalb nicht generell auf 10% des Erlöses - und damit ein Fünftel bzw. ein Sechstel der in den Vergütungsregeln für Autoren deutschsprachiger Werke vorgesehenen Vergütungsanteile von 50% bzw. 60% des Erlöses - festgesetzt werden, weil der für die Ermittlung der angemessenen Beteiligung der Übersetzer maßgebliche Erlösanteil der Autoren fremdsprachiger Originalwerke häufig über den Sätzen der Vergütungsregeln für Autoren deutschsprachiger Werke liegt. So wird Autoren fremdsprachiger Werke für die Einräumung von Nebenrechten und insbesondere des wirtschaftlich bedeutsamen Rechts, einem anderen Verlag das Recht zur Verwertung des Werkes als Taschenbuch einzuräumen, oft eine Vergütung in Höhe von 60% oder 70% des Erlöses zugesagt (vgl. Becker, ZUM 2007, 249, 253), während deutschsprachige Autoren für die Einräumung des "buchnahen" Nebenrechts zur Vergabe von Taschenbuchlizenzen nach den Vergütungsregeln für Autoren eine Vergütung in Höhe von 50% des Erlöses erhalten. Nach dem Grundsatz, dass dem Übersetzer grundsätzlich ein Fünftel der Vergütung des Autors als angemessene Vergütung zusteht, betrüge die angemessene Vergütung für die Einräumung dieses Rechts daher nicht nur 10%, sondern 12% oder 14% des mit der Verwertung dieses Rechts erzielten Erlöses.


35
(2) Eine Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Einräumung von Nebenrechten ist weiterhin nur angebracht, soweit bei der Verwertung der Nebenrechte von der Leistung des Übersetzers Gebrauch gemacht wird. Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des Übersetzers überhaupt nicht umfasst (etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren) oder nicht vollständig enthält (beispielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das Übersetzungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet) ist keine oder nur eine entsprechend geringere Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenrechte angemessen (BGHZ 182, 337 Rn. 47 - Talking to Addison).
36
Dies bedeutet allerdings - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht, dass im Falle der Vergabe eines Nebenrechts, wie insbesondere der Einräumung einer Taschenbuchlizenz, zu prüfen wäre, wie intensiv bei der Verwertung dieses Nebenrechts vom Originalwerk einerseits und der Übersetzung andererseits Gebrauch gemacht wird und welcher Erlösanteil dementsprechend auf die Verwertung der Rechte am Originalwerk und die Verwertung der Rechte an der Übersetzung entfällt (vgl. Dresen, GRUR-Prax 2009, 4; Wegner, GRURPrax 2009, 14; ders., AfP 2010, 32, 33 f.; Becker, ZUM 2010, 55, 56). Zwar steht auch bei einer Buchzweitverwertung durch Vergabe einer Taschenbuchlizenz die Verwertung des Originalwerks im Vordergrund, weil der Erfolg eines Buches beim Käufer auch hinsichtlich der Lizenzausgabe im Regelfall nicht in erster Linie von der Bekanntheit des Übersetzers oder der Qualität seiner Übertragung abhängt, sondern von der Bekanntheit und Qualität des Originalstoffs. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei der Prüfung, inwieweit der aus der Vergabe von Nebenrechten erzielte Erlös auf die Verwertung der Übersetzung entfällt, von einem hohen Autorenanteil und einem niedrigen Übersetzeranteil auszugehen wäre.
37
Der Anteil am Verwertungserlös, den der Autor für die Nutzung seines Werkes erhält, ist bereits vollständig berücksichtigt (vgl. unter B II 3 a bb (1)). Die Qualität der schöpferischen Leistung des Autors und ihre Bedeutung für den Verwertungserfolg darf daher nicht nochmals im Rahmen der Prüfung herangezogen werden, inwieweit bei der Verwertung des übersetzten Werkes von der Leistung des Übersetzers Gebrauch gemacht wird. Dies liefe zum Nachteil des Übersetzers auf einen doppelten Abzug eines Autorenanteils hinaus. Bei dieser Prüfung geht es vielmehr allein darum, in quantitativer Hinsicht zu bestimmen , ob bei der Verwertung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird. Nur in einem solchen - seltenen - Fall, ist die Beteiligung des Übersetzers am Verwertungserlös entsprechend weiter herabzusetzen. Eine Taschenbuch-Lizenzausgabe macht von der Übersetzung in gleichem Umfang wie vom Originalwerk Gebrauch, da sie den Text der Originalausgabe enthält. Bei der Vergabe einer Taschenbuchlizenz ist daher der Übersetzeranteil am Verwertungserlös nicht weiter zu verringern.
38
(3) Der Senat hat ausgeführt, es entspreche der Billigkeit, den Erlös, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt, zwischen Verlag und Übersetzer hälftig zu teilen (BGHZ 182, 337 Rn. 48 - Talking to Addison).
39
Gegen die hälftige Beteiligung des Übersetzers an den Nettoerlösen des Verlags aus der Vergabe von Nebenrechten ist eingewandt worden, es sei kein rechtlicher und kein wirtschaftlicher Grund zu erkennen, weshalb die Beteili- gung des Übersetzers an Nebenrechtserlösen wie insbesondere den Erlösen aus der Vergabe von Taschenbuchlizenzen wesentlich höher sei als die Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus einer Eigenverwertung des Werkes. Dieser Einwand ist für gewisse Fallgestaltungen berechtigt und gibt Anlass, die Beteiligung des Übersetzers an Nebenrechtserlösen genauer zu bestimmen und zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen.
40
Eine hälftige Beteiligung des Übersetzers an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten führt allerdings nicht zu einem Vielfachen seiner Beteiligung an der Fremdverwertung gegenüber seiner Beteiligung an der Eigenverwertung. Das zeigt folgendes - auf den Streitfall bezogenes - Rechenbeispiel : An dem Verkauf der Hardcover-Ausgabe zum Nettoladenverkaufspreis von 23,27 € pro Buch ist der Kläger (ab dem 5.000sten verkauften Exemplar) mit einer Absatzvergütung von 0,19 € pro Buch (0,8% des Nettoladenverkaufspreises ) zu beteiligen. Die Taschenbuch-Lizenzausgabe wird zum - im Vergleich zur Hardcover-Ausgabe wie gewöhnlich erheblich niedrigeren - Nettoladenverkaufspreis von 11,68 € pro Buch verkauft. Bei einem vereinbarten Lizenzsatz von 6% des Nettoladenverkaufspreises (bis 25.000 Exemplare) beträgt der Lizenzerlös 0,70 € pro Buch. Davon erhält der Verlag des Autors vereinbarungsgemäß 0,49 € (70%). Wird der verbleibende Betrag von 0,21 € (30%) zwischen dem Beklagten und dem Kläger geteilt, erhält der Kläger 0,105 € pro Buch als Beteiligung an den Erlösen des Beklagten aus der Verwertung des übersetzten Werkes durch einen anderen Verlag. Das ist kaum mehr als die Hälfte dessen, was der Kläger bei einer verlagseigenen Verwertung durch den Beklagten beanspruchen kann.
41
Eine hälftige Beteiligung des Übersetzers an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten steht jedoch nicht stets mit dem Grundsatz im Einklang , dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, die Übersetzervergütung auf ein Fünftel der Autorenvergütung zu ermäßigen, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden (BGHZ 182, 337 Rn. 42 - Talking to Addison). Sie entspricht diesem Grundsatz zwar, wenn der Autor des fremdsprachigen Werkes oder dessen Verlag für die Einräumung des Nebenrechts wie insbesondere des wirtschaftlich bedeutsamen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes als Taschenbuch - wie häufig und so auch im Streitfall - 70% des Erlöses erhält. Der Übersetzer erhielte in diesem Fall, soweit keine weiteren Berechtigten zu berücksichtigen sind, die Hälfte des nach Abzug des Autorenanteils verbleibenden Erlöses von 30%, also 15% des Erlöses. Der Übersetzeranteil entspräche damit etwa einem Fünftel des Autorenanteils. Eine hälftige Beteiligung des Übersetzers genügte dem genannten Grundsatz aber nicht hinreichend, wenn der Autorenanteil am Verwertungserlös wesentlich geringer ist. Beträgt der Autorenanteil beispielsweise 60%, errechnet sich ein Übersetzeranteil von 20%. Das wäre ein Drittel des Autorenanteils. Zudem wäre bei dieser Berechnungsweise der Übersetzeranteil umso höher, je niedriger der Autorenanteil ist und umgekehrt.
42
Zur Vermeidung dieses Wertungswiderspruchs ist die Beteiligung des Übersetzers an Nebenrechtserlösen genauer zu bestimmen und zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen. Danach beträgt die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt , grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes. Der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf allerdings nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt. Außerdem ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.
43
Der Einwand, eine derart hohe Beteiligung der Übersetzer an Nebenrechtserlösen sei für die Verlage wirtschaftlich nicht tragbar und sachlich nicht gerechtfertigt, dringt nicht durch. Die Revisionserwiderung macht insoweit geltend , die hohen Investitionen eines Verlags beim Einkauf der Stoffrechte im Ausland würden allein durch den Verkauf eigener Buchausgaben häufig nicht gedeckt. Insbesondere Hardcover-Verlage seien darauf angewiesen, sich über Einnahmen aus der Lizenzierung der Taschenbuchrechte zu refinanzieren (vgl. Dresen, GRUR-Prax 2009, 4). Darüber hinaus leisteten Verlage kostenintensive Aufbauarbeit insbesondere durch Werbemaßnahmen, um das Werk und den Autor bekannt zu machen. Dies schlage sich in der Höhe der Lizenzeinnahmen nieder, die damit nichts mit der schöpferischen Leistung des Übersetzers, sondern allein etwas mit der wirtschaftlichen Leistung der Verlage zu tun habe. Dieser Einwand ist nicht begründet. Bei der Vergabe von Lizenzen an übersetzten Werken handelt der Verlag mit den Rechten, die ihm der Autor und der Übersetzer zur Nutzung eingeräumt haben. Es trifft daher nicht zu, dass die Höhe der Lizenzeinnahmen nichts mit der schöpferischen Leistung des Übersetzers zu tun hat. Die Verlage beteiligen die Autoren bzw. deren Verlage in beträchtlicher Höhe an den Nebenrechtserlösen. Sie können sich daher nicht darauf berufen, es sei für sie wirtschaftlich nicht tragbar, auch dem Übersetzer eine Beteiligung an diesen Erlösen in einer Höhe zu zahlen, die - gemessen an der Höhe der Beteiligung des Autors - seiner schöpferischen Leistung entspricht.
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cc) Ist die vereinbarte Vergütung nach diesen Maßstäben nicht angemessen , kann der Urheber von seinem Vertragspartner nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. Der Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung setzt nicht voraus, dass die vereinbarte Vergütung die angemessene Vergütung wesentlich - beispielsweise um mehr als 10% - unterschreitet (aA OLG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2008 - 5 U 143/06, Umdruck S. 20 f.). Die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ist zwar kein fester Wert, sondern lässt vielmehr eine Bandbreite von möglichen Vergütungen zu (BGHZ 182, 337 Rn. 61 - Talking to Addison). Ist die Grenze der Angemessenheit unterschritten, besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung aber auch dann, wenn diese Unterschreitung nur geringfügig ist.
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c) Nach diesen Maßstäben ist die vereinbarte Vergütung keine angemessene Vergütung.
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aa) Der Kläger kann für die Einräumung der räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an seinen Übersetzungen des Sachbuches als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen , die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist, soweit das ihm als Garantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 19 € pro Normseite für sich genommen üblich und angemessen ist und auch sonst keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütungssätze vorliegen. Darüber hinaus steht ihm als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Beteiligung an sämtlichen Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils zu.
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bb) Nach § 6 Nr. 2 des Vertrags erhält der Kläger ab dem 15.000sten Exemplar ein zusätzliches Honorar von 1% (bei Sonderausgaben 0,5%) vom Nettoverlagserlös. Die Revision macht zutreffend geltend, dass 1% des Nettoverlagserlöses nach dem vom Berufungsgericht übergangenen und vom Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers nach Abzug des Buchhandelsrabatts etwa 0,5% des Nettoladenverkaufspreises entspricht. Zwischen den Parteien ist ferner unstreitig, dass der Beklagte ein reiner Hardcover-Verlag ist und die Regelung daher allein eine Eigenverwertung des Werkes durch den Beklagten als Hardcover-Ausgabe erfasst. Der vereinbarte Vergütungssatz liegt damit erheblich unter dem angemessenen Vergütungssatz von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises für Hardcover-Ausgaben. Zudem ist die vereinbarte Vergütung erst ab dem 15.000sten und nicht bereits ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen. Nach § 6 Nr. 4 des Vertrags ist der Kläger lediglich an den Erlösen aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen zu beteiligen. Der Beteiligungssatz beträgt zudem nur 5% vom Nettoverlagsanteil. Auch diese Beteiligung ist erheblich geringer als die angemessene Beteiligung an sämtlichen Nebenrechtserlösen in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils. Die angemessene Beteiligung beträgt im Streitfall für Taschenbuchlizenzen 14% (Autorenanteil 70%) und für andere Unterlizenzen 12% (Autorenanteil 60%).
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cc) Es kann nicht angenommen werden, das als Garantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 19 € pro Normseite überschreite den Rahmen des für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorars, so dass eine Verringerung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung oder Nebenrechtserlösbeteiligung gerechtfertigt wäre. Das Berufungsgericht hat angenommen , die Höhe des Normseitenhonorars von 19 € benachteilige den Kläger nicht unangemessen; es hat demnach nicht festgestellt, dass das vereinbarte Seitenhonorar über dem für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorar liegt.
49
Die Revisionserwiderung rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten übergangen, aus dem sich ergebe, dass das vereinbarte Nettoseitenhonorar von 19 € erheblich über dem im Zeitpunkt des Abschlusses des Übersetzungsvertrags am 1./9. Oktober 2002 für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorar gelegen habe. Der Beklagte habe dargelegt, dass der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung lediglich als durchschnittlich oder mittelschwer zu bezeichnen sei. Von den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gültigen Mittelstandsempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft literarischer Übersetzerinnen und Übersetzer in der IG Medien und im VDÜ werde für Übersetzungen mit durchschnittlichen Anforderungen eine Normseitenvergütung von umgerechnet 16,87 € empfohlen und in den Erläuterungen als angemessen und üblich bezeichnet. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. H. vom 15. Oktober 2003 hätten pauschale Vergütungen für Übersetzungen aus dem Englischen seinerzeit bei 15,50 € pro Normseite gelegen. Die vom Beklagten weiter vorgelegte Honorarumfrage des Verbandes deutscher Übersetzer (VdÜ) sei aufgrund der sogenannten "Knüllkarten", die zwischen Januar 2002 und November 2004 eingesandt worden seien, zu dem Ergebnis gekommen, dass für Übersetzungen aus dem Englischen durchschnittlich 16,90 € und für mittelschwere Übersetzungen 17,90 € gezahlt worden seien.
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Selbst wenn der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung im Streitfall lediglich durchschnittlich oder mittelschwer gewesen sein sollte, könnte die vereinbarte Normseitenvergütung von 19 € nach den vom Beklagten herangezogenen Empfehlungen, Gutachten und Umfragen, die hierfür Normseitenvergütungen von 15,50 € bis 17,90 € nennen, zwar möglicherweise als überdurchschnittlich, nicht aber als unangemessen hoch angesehen werden.
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dd) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere besondere Umstände vorliegen, die eine niedrigere als die normalerweise angemessene Absatzvergütung rechtfertigen könnten. Das Berufungsgericht hat solche Umstände nicht festgestellt.


52
Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, es sei zu berücksichtigen , dass die wirtschaftliche Situation für den Beklagten wie für fast alle Buchverlage in Deutschland schwierig sei. Der Beklagte sei nicht nur auf eine Mischkalkulation hinsichtlich der gewinnbringenden und der verlustreichen Titel, sondern als Hardcover-Verlag auch auf eine Mischkalkulation hinsichtlich der jeweiligen Verwertungsformen des jeweiligen Einzeltitels angewiesen. Das vom Kläger übersetzte Buch habe - erwartungsgemäß - nicht zu den 20% der Neuerscheinungen gezählt, die Gewinne brachten, sondern zur großen Mehrheit von 80% der Neuerscheinungen, die Verluste verursachten. Zudem sei eine hohe Lizenzgarantie für den Autor, die mit einer Hardcover-Ausgabe allein nicht erwirtschaftet werden könne, durch einen möglichst lukrativen Verkauf der Lizenzrechte abgefedert worden. Die Vereinbarung eines höheren Vergütungssatzes als 0,5% des Nettoladenverkaufspreises sei daher unternehmerisch nicht zu verantworten gewesen.
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Die nach Darstellung des Beklagten schwierige wirtschaftliche Situation der Buchverlage in Deutschland und die Notwendigkeit von Mischkalkulationen betrifft nicht einen besonderen Umstand des vorliegenden Falles, sondern die allgemeine Situation der Verlage, die der Senat bereits bei der Bemessung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung und Erlösbeteiligung berücksichtigt hat und die deshalb nicht zu einer weiteren Verringerung dieser Vergütung führen kann. Im Übrigen können sich besondere Umstände auf die Bemessung der angemessenen Vergütung unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen (vgl. unter B II 3 aa (3)). Die von der Revisionserwiderung genannten Umstände erfüllen diese Voraussetzung nicht. http://www.juris.de/jportal/portal/t/91j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 30 -
54
III. Auf den Hilfsantrag zu II ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen
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1. Soweit das Berufungsgericht eine Vertragsanpassung hinsichtlich der vom Kläger begehrten Regelungen zu Akontozahlungen auf Nebenrechtserlöse (Hauptantrag II zu § 6 Nr. 6 des Vertrages) und einem Wirtschaftsprüfervorbehalt (Hauptantrag zu II zu § 6 Nr. 8 des Vertrages) abgelehnt hat, ist allerdings kein Rechtsfehler zu erkennen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen , dass die Gerichte im Falle der Unangemessenheit einer Vergütungsvereinbarung den Vertrag nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG allein hinsichtlich der Höhe der Vergütung und nicht etwa in allen Gesichtspunkten anzupassen haben.
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2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne nicht die Einwilligung in eine Regelung für einen Wegfall der Buchpreisbindung verlangen (Hauptantrag zu II zu § 6 Nr. 3 des Vertrages). Dabei hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vom Kläger erstrebte Regelung nicht nur den (theoretischen) Fall eines (künftigen) Wegfalls der Buchpreisbindung erfasst, sondern für sämtliche Nutzungen des übersetzen Werkes durch den Beklagten selbst gelten soll, die nicht der Preisbindung unterliegen. Die Revision macht mit Recht geltend, dass die im Rahmen des Hilfsantrags vorgenommene Vertragsänderung sich auf sämtliche eingeräumten Rechte beziehen und daher etwa den Fall erfassen muss, dass der Verlag ein Hörbuch herausgibt. Auch für eine solche Eigenverwertung des übersetzten Werkes durch den Verlag ist dem Übersetzer nach dem Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist, eine absatzbezogene Vergütung zu zahlen. Als Vergütungssatz erscheint - wie bei der Verwertung von Nebenrechten durch Dritte - grundsätzlich eine Beteiligung des Übersetzers in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors angemessen. Auch hier gilt, dass der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, nicht höher sein darf, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt, und dass die Beteiligung des Übersetzers entsprechend herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.
57
3. Das Berufungsgericht hat weiter gemeint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung, die ihn an den Erlösen des Beklagten aus einer Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte beteiligt (Hauptantrag zu II zu § 6 Nr. 5 des Vertrages). Zur Begründung hat es sich auf das Urteil des Landgerichts bezogen. Dieses hat angenommen, eine Beteiligung des Klägers an solchen Erlösen sei nicht gerechtfertigt, weil eine Übertragung von Nutzungsrechten keine Intensivierung der Nutzung bedeute und zudem nach § 34 Abs. 1 UrhG der Zustimmung des Urhebers bedürfe, so dass die Interessen des Urhebers ausreichend gewahrt seien. Das überzeugt nicht. Der Kläger hat seine Zustimmung zu einer Übertragung von Nutzungsrechten bereits in § 4 Nr. 5 des Vertrages erteilt. Aufgrund einer Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte wird seine Übersetzung nicht weniger intensiv genutzt als aufgrund einer Einräumung der Nutzungsrechte an Dritte. Auch insoweit ist es daher angemessen , dem Übersetzer eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors an den Erlösen zu gewähren, die allerdings den Erlösanteil nicht übersteigen darf, der dem Verlag verbleibt, und herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.
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IV. Die Revision gegen die Abweisung des Antrags zu III auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist teilweise begründet.
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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe über die Verkaufszahlen zur Berechnung seines Vergütungsanspruchs nach § 6 Nr. 2 und 4 des Vertrags (Anträge zu III 1 und 5) bereits Auskunft erhalten. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben.
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2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, soweit das Auskunftsbegehren die beantragte Vertragsänderung zur Voraussetzung habe (Anträge zu III 2 bis 4), sei es wegen Fehlens eines Änderungsanspruchs nicht begründet. Da der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Einwilligung des Beklagten in die beantragte Vertragsänderung verlangen kann (vgl. unter B II 3 c und III 2 und 3), kann er, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, dem entsprechend auch Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen.
61
V. Die Revision gegen die Abweisung des Zahlungsantrags zu IV 1 und 2 ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch als unbegründet angesehen, weil kein Anspruch auf Abänderung der in § 6 des Vertrags vereinbarten Vergütungsregelung bestehe. Mit dieser Begründung kann der Zahlungsantrag nicht abgewiesen werden, da der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - wie dargelegt - einen Anspruch auf Abänderung dieser Vergütungsregelung hat.
62
C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revision des Klägers unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben, soweit das Berufungsgericht den Hilfsantrag zu II auf Verurteilung zur Einwilligung in eine vom Gericht formulierte Änderung des Übersetzungsvertrages, den Auskunftsantrag zu III 2 bis 4 und den Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Davon ausgenommen ist lediglich die Entscheidung über den Zahlungsantrag zu IV 2 (2. Stufe der Stufenklage). http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 33 -
63
I. Da die vereinbarteVergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, kann der Kläger vom Beklagten verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung des Klägers führt.
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Danach kann der Kläger beanspruchen, dass der Beklagte in die Abänderung von § 6 des Übersetzungsvertrages einwilligt, durch die ihm ab dem 5.000sten Exemplar zusätzlich ein Honorar in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises eines jeden verkauften Buches (§ 6 Nr. 2 des Vertrages) und eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils an den Erlösen gewährt wird, die der Verlag aus einer Eigenverwertung des Werkes, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt (§ 6 Nr. 3 des Vertrages) sowie aus der Einräumung (§ 6 Nr. 4 des Vertrages) und Übertragung (§ 6 Nr. 5 des Vertrages) von Nutzungsrechten an Dritte erzielt.
65
Es kann nicht angenommen werden, dass das vereinbarte Normseitenhonorar von 19 € unterhalb des für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Normseitenhonorars liegt und daher eine Erhöhung der Absatzvergütung oder Erlösbeteiligung veranlasst ist. Es sind auch keine anderen besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine Erhöhung der Vergütung geboten erscheinen lassen.
66
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Garantiehonorar von 19 € pro Normseite unterhalb des für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorars liegt; es hat lediglich angenommen , die Höhe des Normseitenhonorars von 19 € benachteilige den Kläger nicht unangemessen.


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Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die vom Kläger dargelegten Umstände seiner Übersetzungsarbeit nicht hinreichend gewürdigt. Die Übersetzung habe einen hohen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen , der aufwendige Recherchen und umfangreiche Begleitlektüre notwendig gemacht habe. Bei dem Originaltext handele es sich um ein Sachbuch, in dem das aktuelle Wissen führender Kognitionswissenschaftler und der buddhistischen Spiritualität zusammengeführt würden. Für eine fundierte Übersetzung seien daher Spezialkenntnisse auf den Gebieten der Neurologie, der Neurowissenschaft sowie der Hirnanatomie unabdingbar gewesen. Auch habe der Kläger mit der spezifischen Begriffswelt der buddhistischen Weltanschauung vertraut sein müssen. Darüber hinaus habe er den Originaltext straffen und Wiederholungen streichen müssen. Er habe die Übersetzung zudem unter erheblichem Zeitdruck erstellen müssen. Bei dem Kläger handele es sich um den allseits anerkannten Übersetzer des renommierten Autors; die Übersetzung anspruchsvoller wissenschaftlicher Sachbücher bilde den Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Gerade bei erhöhtem Rechercheaufwand, engen zeitlichen Vorgaben für die Erstellung der Übersetzung sowie besonderer Erfahrung und Versiertheit des Übersetzers würden regelmäßig Zuschläge auf das Normseitenhonorar gewährt. Vor diesem Hintergrund sei das im Streitfall vereinbarte Normseitenhonorar allenfalls als üblich, jedoch nicht als angemessen einzustufen.
68
Selbst wenn die vom Kläger behaupteten Umstände vorliegen sollten, rechtfertigten sie nicht die Annahme der Unangemessenheit des vereinbarten Seitenhonorars. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Buch "Destructive Emotions" ("Dialog mit dem Dalai Lama") nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten um die Dokumentation ei- ner Tagung handelt, bei der der Dalai Lama mit westlichen Wissenschaftlern über die Ursache und die Vermeidung destruktiver Emotionen diskutierte. Das Buch ist nicht in Form eines Kongressberichts für ein akademisches Publikum geschrieben, sondern im Duktus einer Reportage verfasst und ersichtlich für die allgemeine Leserschaft bestimmt. Die Verwendung von Fachbegriffen ist erkennbar auf das Nötigste beschränkt, um die Verständlichkeit des Textes zu erleichtern. Soweit an wenigen Stellen einige Fachbegriffe aus der Hirnanatomie und -physiologie sowie der buddhistischen Lehre verwandt sind, bleibt die Darstellung so allgemein, dass eine Übersetzung keine vertieften Kenntnisse dieser Gebiete erfordert und ein gutes Wörterbuch ausreichend Hilfestellung bietet. Demnach bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Schwierigkeiten der Übersetzung im Streitfall an die Schwierigkeiten der Übersetzung eines wissenschaftlichen Fachbuches heranreichen. Die Revisionserwiderung weist ferner zutreffend darauf hin, dass der Kläger seine Behauptung, er habe die Übersetzung unter erheblichem Zeitdruck erstellen müssen, nicht näher konkretisiert hat. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Übersetzung des Klägers nicht lediglich als eine mittelschwere, sondern als eine schwierige Übersetzung einzustufen ist. Dass ein Seitenhonorar von 19 € pro Normseite für die mittelschwere Übersetzung eines Sachbuches unangemessen niedrig ist, hat auch der Kläger nicht behauptet.
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II. Darüber hinaus kann der Kläger verlangen, dass der Beklagte ihm über die zum 13. März 2007 gegebenen Auskünfte hinaus über die nicht der Buchpreisbindung unterliegende Eigenverwertung des Werkes (Antrag zu III 2) sowie über die Einräumung (Antrag zu III 3) und Übertragung (Antrag zu III 4) von Nutzungsrechten an Dritte Auskunft erteilt und Rechnung legt. Der Kläger hat - wie unter B II 3 c und III 2 und 3 dargelegt - einen entsprechenden Anspruch auf Abänderung des Vertrages. Er kann vom Beklagten daher die zur Berechnung eines Zahlungsanspruchs erforderlichen Auskünfte verlangen.
70
III. Der Zahlungsantrag zu IV 1 ist in Höhe von 6.841,22 € begründet. Der Kläger macht mit ihm die Vergütung geltend, die sich aus der von ihm erstrebten Abänderung des Übersetzungsvertrages ergibt. Darüber hinaus verlangt er damit die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung.
71
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte dem Kläger ein Normseitenhonorar in Höhe von 12.901 € (679 Normseiten x 19 €) gezahlt. Bis zum 31. Mai 2005 sind in Deutschland 13.413 Exemplare des Werkes zu einem Nettoladenverkaufspreis von 23,27 € sowie in Österreich und der Schweiz 172 Exemplare des Werkes zu einem Nettoladenverkaufspreis von 24,90 € als Hardcover-Ausgabe verkauft worden. Aufgrund der Übertragung des Taschenbuchrechts für eine Laufzeit von sieben Jahren auf einen anderen Verlag hat der Beklagte Lizenzeinnahmen in Höhe von 38.346 € erzielt. Er hat dem Kläger eine Beteiligung an den Lizenzerlösen von 575,20 € gezahlt.
72
Der Kläger kann demnach für die Verkäufe bis zum 31. Mai 2005 eine Absatzvergütung für den Verkauf in Deutschland in Höhe von 1.566,16 € (0,8% von 23,27 € x 8.413 Exemplare) sowie in Österreich und der Schweiz in Höhe von 34,26 € (0,8% von 24,90 € x 172 Exemplare) beanspruchen. Von dem Lizenzerlös in Höhe von 38.346 € stehen 70% dem Verlag des Originalautors zu; der Kläger kann ein Fünftel des Autorenanteils verlangen, das sind 14% und damit 5.368,44 €. Darauf sind bereits 575,20 € gezahlt, so dass der Kläger noch eine Lizenzerlösbeteiligung in Höhe von 4.793,24 € beanspruchen kann. Der Vergütungsanspruch beträgt demnach 6.393,66 €. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte zusätzlich 7% Mehrwertsteuer auf die Vergütungsansprüche zahlt, das sind 447,56 €. Damit ist der Zahlungsanspruch in Höhe von 6.841,22 € begründet.


73
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung besteht nicht. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erfüllt sind.
74
Der auf § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB gestützte Zinsanspruch ist gleichfalls unbegründet. Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, betrifft keine Geldschuld, die gemäß § 288 Abs. 1 BGB während des Verzuges zu verzinsen ist (vgl. zum Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310, 2312).
Bornkamm Bergmann Pokrant
Koch Schaffert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 11.10.2007 - 7 O 23652/06 -
OLG München, Entscheidung vom 27.11.2008 - 29 U 5320/07 -

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 20/09 Verkündet am:
20. Januar 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. September 2010 durch die Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Bergmann sowie die Richter Pokrant, Dr. Schaffert,
und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 2008 - 29 U 5319/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Hilfsantrag zu II auf Verurteilung zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung des Übersetzungsvertrages, den Auskunftsantrag zu III 3 und 4 und den Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Oktober 2007 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, II. in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu dem Werk Drop City von T.C. Boyle vom 21. Februar/7. März 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen: 1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit incl. Korrekturarbeiten und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 ein Honorar von 18,50 € pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), die wie folgt fällig werden: im Zuge der Ablieferung. 2. Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Vervielfältigungsstücke 5.000 Exemplare, erhält der Übersetzer zusätzlich ein Honorar in Höhe von 0,8% vom Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) des verkauften Buches , fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres.
3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verlages vom Buchhandel zurückgesandt und vom Verlag rückvergütet werden, sind von der Honorierung ausgenommen. Auf Remittenden geleistete Honorarzahlungen sind verrechenbar. 4. An den Erlösen aus Nutzungen durch den Verlag, die nicht oder nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegen, ist der Übersetzer mit einem Fünftel des Autorenanteils beteiligt; der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend geringer; fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres. 5. An den Erlösen aus der Einräumung oder Übertragung von Rechten auf Dritte - insbesondere Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen - ist der Übersetzer mit einem Fünftel des Autorenanteils beteiligt; der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend geringer; fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres. III. dem Kläger über die zum 13. März 2007 gegebenen Auskünfte hinaus Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, 1. welche nicht oder nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegenden Nutzungen der Beklagte vorgenommen hat, nach Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenhöhe und der Zahl der verkauften Exemplare, welche Erlöse sie dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren; 2. welche Nebenrechte und/oder Lizenzen der Beklagte wann, wem und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse er dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren; 3. welche Rechte der Beklagte wann, an wen und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen ganz auf Dritte übertragen hat, welche Erlöse er dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren; IV. an den Kläger 13.073,04 € brutto zu zahlen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Übersetzer; der Beklagte ist eine Verlagsgesellschaft. Die Parteien schlossen am 21. Februar/7. März 2002 einen Vertrag, mit dem sich der Kläger zur Übersetzung des Romans "Drop City" des Autors T.C. Boyle verpflichtete. In dem Vertrag ist unter anderem bestimmt: § 4 Rechteeinräumung 1. Soweit in der Person des Übersetzers in Ausübung der Übersetzung Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt er dem Verlag räumlich unbeschränkt für die Dauer des der Übersetzung zugrundeliegenden Lizenzvertrages das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung für alle Ausgaben und Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung. 2. Der Übersetzer räumt dem Verlag außerdem folgende ausschließliche Nebenrechte ein: […] 3. Darüber hinaus räumt der Übersetzer dem Verlag weiter folgende ausschließliche Nutzungsrechte ein: […] 4. Der Übersetzer räumt dem Verlag schließlich folgende ausschließliche Nebenrechte ein: […] 5. Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte an diesen Rechten einzuräumen. […] § 6 Honorar 1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit incl. Korrekturarbeiten und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 ein Honorar von 18,50 € pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), die wie folgt fällig werden: im Zuge der Ablieferung. 2. Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Bücher 20.000 Expl., erhält der Übersetzer zusätzlich ein Honorar in Höhe von 1%, bei Sonderausgaben 0,5% vom Nettoverlagserlös, fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres. 3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verlages vom Buchhandel zurückgesandt und vom Verlag rückvergütet werden, sind von der Honorierung ausgenommen. Auf Remittenden geleistete Honorarzahlungen sind verrechenbar. 4. An den Erlösen aus der Vergabe von Nebenrechten gemäß § 4 erhält der Übersetzer 5% vom Nettoverlagsanteil, fällig sh. Absatz 2.
2
Der Kläger ist der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei nicht angemessen. Er verlangt von dem Beklagten die Einwilligung in die Änderung des Vertrages , durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird.
3
Der Kläger hat zuletzt im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen II. in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu dem Werk Drop City von T.C. Boyle vom 21. Februar/7. März 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen: 6.1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Grundhonorar von 32 € pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), fällig bei Ablieferung. 6.2. Der Übersetzer erhält zusätzlich zum Normseitenhonorar in Ziffer 6.1 eine Absatzvergütung bezogen auf den jeweiligen Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der Verlagsgruppe des Beklagten in Höhe von - bis einschließlich des 20.000. Exemplars 2% bei HardcoverAusgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben; http://www.juris.de/jportal/portal/t/9ug/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007401377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 6 - - ab dem 20.001. Exemplar 2,4% bei Hardcover-Ausgaben und 1,2% bei Taschenbuchausgaben; - ab dem 40.001. Exemplar 2,8% bei Hardcover-Ausgaben und 1,4% bei Taschenbuchausgaben; - ab dem 100.001. Exemplar 3,2% bei Hardcover-Ausgaben und 1,6% bei Taschenbuchausgaben. 6.3. Für Verlagsausgaben oder Nutzungen durch die Verlagsgruppe des Beklagten, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen. 6.4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen am Werk eingehen, erhält der Übersetzer 25%. 6.5. Bei einer Übertragung der Nutzungsrechte nach § 34 UrhG erhält der Übersetzer 50% des Nettoerlöses des Verlages. Der Verlag verpflichtet sich, den Käufer zur Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages zu verpflichten. 6.6. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen oder Lizenzvergaben mit im Einzelfall höheren Erlösen als 2.000 € erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag. 6.7. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich. 6.8. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist. Hilfsweise: zur Anpassung in die Abänderung des § 6 des unter I. genannten Übersetzervertrages dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger jeweils eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, den Umfang der Rechtseinräumungen berücksichtigende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte und die Erlaubnis zur Werknutzung an seiner Übersetzung gewährt wird, die insgesamt über das Honorar des genannten Übersetzervertrages hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren. III. ihm über die zum 13. März 2007 gegebenen Auskünfte hinaus 1. Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von dem unter II. genannten Werk in seiner Übersetzung bei dem Beklagten erschienen sind und wie viele Exemplare verkauft wurden, getrennt nach Ländern, Kalenderjahren, Ausgaben, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und des Nettoladenpreises, 2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegenden Nutzungen der Beklagte vorgenommen hat und wie viele Exemplare verkauft wurden, nach Kalenderjahren und Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenhöhe sowie des Nettoladenpreises, 3. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Nebenrechte und/oder Lizenzen der Beklagte wann, wem und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse sie dabei insgesamt erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war und welche geldwerten Vorteile sie neben den Lizenzerlösen aus der Beteiligung am Deutschen Taschenbuch Verlag (dtv) erzielte, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren, 4. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Rechte der Beklagte wann, an wen und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen ganz auf Dritte übertragen hat und welche Erlöse er dabei erzielt hat, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.
IV. 1. an ihn 50.132,11 € netto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 34.035,78 € seit dem 01.01.2006 bis zur Klageerhebung und aus 36.215,78 € ab Klageerhebung und aus 50.132,11 € ab dem 28.02.2007 zu bezahlen; 2. den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden weiteren Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den durch die Abänderung sich ergebenden Zahlungszeiträumen an den Kläger zu bezahlen (2. Stufe der Stufenklage).
4
Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage dem Hilfsantrag auf gerichtliche Abänderung des Übersetzungsvertrages und dem Zahlungsantrag teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Parteien hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen (OLG München, ZUM 2009, 300). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. http://www.juris.de/jportal/portal/t/91j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/91j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/91j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/91j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 8 -

Entscheidungsgründe:


5
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG auf Abänderung der vertraglichen Vergütungsregelung sei weder nach dem Hauptantrag zu II noch nach dem Hilfsantrag zu II begründet. Daraus folge zugleich die Unbegründetheit der mit dem Antrag zu IV erhobenen Zahlungsansprüche. Auch der mit dem Antrag zu III verfolgte Auskunftsanspruch sei nicht gegeben. Hierzu hat es ausgeführt:
6
Es bestehe kein Änderungsanspruch des Klägers nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG, da die in § 6 des Vertrags getroffene Vergütungsregelung nicht unangemessen sei. Da es keine gemeinsame Vergütungsregel gebe, sei eine Vergütung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspreche, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten sei.
7
Nach diesen Maßstäben sei grundsätzlich eine Absatzvergütung mit einer ansteigenden Vergütungsstaffel bei einem Basissatz von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben - mindestens jedoch 14,32 € je Normseite - sowie eine hälftige Beteiligung an den Erlösen aus der Verwertung von Nebenrechten an der Übersetzung bei einer Anrechnung des Normseitenhonorars auf die Absatz- und die Nebenrechtsbeteiligung angemessen.
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Die vereinbarte Vergütungsregelung weiche hiervon zwar in mehrfacher Hinsicht ab. Das Normseitenhonorar sei mit 18,50 € pro Normseite höher und nicht auf die Absatzbeteiligung anzurechnen. Das Absatzhonorar falle dagegen http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE030003301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 9 - erst ab dem Verkauf von 20.000 Exemplaren an, sei mit 1% (bei Sonderausgaben mit 0,5%) niedriger und steige nicht mit den Absatzzahlen an. Eine Nebenrechtsvergütung sei nur in Höhe von 5% des Nettoverlagsanteils vorgesehen. Insgesamt sei die vereinbarte Vergütungsregelung gleichwohl angemessen.
9
Der Kläger könne auch keine Ergänzung des Übersetzungsvertrages um Regelungen einen Wegfall der Buchpreisbindung (Hauptantrag zu II zu § 6.3 des Vertrages) und eine Übertragung von Nutzungsrechten (Hauptantrag zu II zu § 6.5 des Vertrages) beanspruchen. Für die vom Kläger erstrebte Vertragsergänzung um eine Regelung zu Akontozahlungen auf Nebenrechtserlöse (Hauptantrag zu II zu § 6.6 des Vertrages) und einen Wirtschaftsprüfervorbehalt (Hauptantrag zu II zu § 6.8 des Vertrages) fehle es an einer Rechtsgrundlage.
10
B. Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag zu II die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, die zu einer angemessenen Vergütung in Form einer Absatzvergütung und einer Beteiligung an den Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte führt (dazu B II). Auf den Hilfsantrag zu II ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen (dazu B III). Der Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu III 2 bis 4 (dazu B IV) und der Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 (dazu B V) können mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden.
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I. Der Hilfsantrag zu II ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezifferung des Klageantrags. Beansprucht aber ein Urheber - wie hier - die Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE033902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE017202377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE017202377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/18nf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/18nf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE017202377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/18nf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 10 - Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt. In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des Anspruchs anzugeben (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 13 - Talking to Addison, mwN). Der Kläger hat die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu II eine Größenordnung seiner Vorstellung genannt.
12
II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger von dem Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die Änderung des Übersetzungsvertrages beanspruchen. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird.
13
1. Die in ihrer derzeit geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 UrhG ist auf den am 21. Februar/7. März 2002 geschlossenen Übersetzungsvertrag anzuwenden. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist sie auch auf Verträge anwendbar, die in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, sofern - wie hier - von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
14
Hat der Vertragspartner nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die Änderung des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Vergütung auf der Grundlage des geänderten Vertrages auch für Nutzungen verlangen, die vor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist § 32 UrhG anwendbar nicht "soweit", sondern "sofern" von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird (BGHZ 182, 337 Rn. 16 - Talking to Addison, mwN). http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE004202305&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE004301304&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313599900&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313599900&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007602377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 11 -
15
2. Die Übersetzungen des Klägers stellen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, persönliche geistige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 f. - Comic-Übersetzungen II, mwN).
16
3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht angemessen.
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a) Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es - wie im Streitfall - keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit , insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).
18
b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, welche Vergütung danach für Übersetzer von belletristischen Werken (BGHZ 182, 337 - Talking to Addison) und von Sachbüchern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, ZUM-RD 2010, 16) angemessen ist. Er ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine Vergütung regelmäßig nur dann angemessen ist, wenn sie den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt. Nutzt ein Verwerter das Werk fortlaufend durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken, entspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Erzielt ein Verwerter dadurch Erlöse, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt, gebietet es das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes , dem Urheber auch einen Anteil an diesen Erlösen zu gewähren. Zur näheren Bestimmung der danach angemessenen Vergütung von Übersetzern hat der Senat die "Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache" als Orientierungshilfe herangezogen.
19
Der Senat hat entschieden, dass Übersetzer von belletristischen Werken und von Sachbüchern danach als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover -Ausgaben und in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen können, die dann, wenn Übersetzern ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar erhalten und keine besonderen Umstände vorliegen, für HardcoverAusgaben auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und für Taschenbuchausgaben auf 0,4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Addison ; BGH, ZUM-RD 2010, 16 Rn. 36). Daran hält der Senat - wie er in der ebenfalls heute verkündeten Entscheidung "Destructive Emotions" näher ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 20 bis 31) - auch unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Einwände fest.
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Der Senat hat weiterhin bereits entschieden, dass den Übersetzern darüber hinaus als angemessene Vergütung grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses zusteht, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt. Gegen diese Beurteilung sind Bedenken erhoben worden, die es angebracht erscheinen lassen, die Beteiligung des Übersetzers an solchen Erlösen genauer zu bestimmen und sie zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen. Der Senat hat in der heute verkündeten Entscheidung "Destructive Emotions" im einzelnen ausgeführt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 32 bis 43), dass die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt , dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, danach grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes beträgt. Der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf allerdings den Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt, nicht übersteigen. Soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern.
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c) Nach diesen Maßstäben ist die vereinbarte Vergütung keine angemessene Vergütung.
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aa) Der Kläger kann für die Einräumung der räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an seinen Übersetzungen des Romans als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen , die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist, soweit das ihm als Garantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 18,50 € pro Normseite für sich genommen üblich und angemessen ist und auch sonst keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütungssätze vorliegen. Darüber hinaus steht ihm als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Betei- ligung an sämtlichen Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils zu.
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bb) Nach § 6 Nr. 2 des Vertrags erhält der Kläger ab dem 12.000sten Exemplar ein zusätzliches Honorar von 1% (bei Sonderausgaben 0,5%) vom Nettoverlagserlös. Die Revision macht zutreffend geltend, dass 1% des Nettoverlagserlöses nach dem vom Berufungsgericht übergangenen und vom Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers nach Abzug des Buchhandelsrabatts etwa 0,5% des Nettoladenverkaufspreises entspricht. Zwischen den Parteien ist ferner unstreitig, dass der Beklagte ein reiner Hardcover-Verlag ist und die Regelung daher allein eine Eigenverwertung des Werkes durch den Beklagten als Hardcover-Ausgabe erfasst. Der vereinbarte Vergütungssatz liegt damit erheblich unter dem angemessenen Vergütungssatz von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises für Hardcover-Ausgaben. Zudem ist die vereinbarte Vergütung erst ab dem 15.000sten und nicht bereits ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen. Nach § 6 Nr. 4 des Vertrags ist der Kläger lediglich an den Erlösen aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen zu beteiligen. Der Beteiligungssatz beträgt zudem nur 5% vom Nettoverlagsanteil. Auch diese Beteiligung ist erheblich geringer als die angemessene Beteiligung an sämtlichen Nebenrechtserlösen in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils. Die angemessene Beteiligung beträgt im Streitfall - auch für Taschenbuch- und Buchclublizenzen - 12% (Autorenanteil 60%).
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cc) Es kann nicht angenommen werden, das als Garantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 18,50 € pro Normseite überschreite den Rahmen des für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorars, so dass eine Verringerung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung oder Nebenrechtserlösbeteiligung gerechtfertigt wäre. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Höhe des Normseitenhonorars von 18,50 € benachteilige den Kläger nicht unangemessen; es hat demnach nicht festgestellt, dass das vereinbarte Seitenhonorar über dem für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorar liegt.
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Die Revisionserwiderung rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten übergangen, aus dem sich ergebe, dass das vereinbarte Nettoseitenhonorar von 18,50 € erheblich über dem im Zeitpunkt des Abschlusses des Übersetzungsvertrags am 21. Februar/7. März 2002 für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorar gelegen habe. Der Beklagte habe dargelegt, dass der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung allenfalls als durchschnittlich zu bezeichnen sei. Von den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gültigen Mittelstandsempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft literarischer Übersetzerinnen und Übersetzer in der IG Medien und im VDÜ werde für Übersetzungen mit durchschnittlichen Anforderungen eine Normseitenvergütung von umgerechnet 16,87 € empfohlen und gemäß den Erläuterungen ausdrücklich als angemessen und üblich bezeichnet. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. H. vom 15. Oktober 2003 hätten pauschale Vergütungen für Übersetzungen aus dem Englischen seinerzeit bei 15,50 € pro Normseite gelegen. Die vom Beklagten weiter vorgelegte Honorarumfrage des Verbandes deutscher Übersetzer (VdÜ) sei aufgrund der sogenannten "Knüllkarten", die zwischen Januar 2002 und November 2004 eingesandt worden seien, zu dem Ergebnis gekommen, dass für Übersetzungen aus dem Englischen durchschnittlich 16,90 € und für mittelschwere Übersetzungen 17,90 € gezahlt worden seien.
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Selbst wenn der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung im Streitfall lediglich durchschnittlich gewesen sein sollte, könnte die vereinbarte Normseitenvergütung von 18,50 € nach den vom Beklagten herangezogenen Empfehlungen , Gutachten und Umfragen, die hierfür Normseitenvergütungen von 15,50 € bis 17,90 € nennen, zwar möglicherweise als überdurchschnittlich, nicht aber als unangemessen hoch angesehen werden.
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dd) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere besondere Umstände vorliegen, die eine niedrigere als die normalerweise angemessene Absatzvergütung rechtfertigen könnten. Das Berufungsgericht hat solche Umstände nicht festgestellt.
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Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, es sei zu berücksichtigen , dass die wirtschaftliche Situation für den Beklagten wie für fast alle Buchverlage in Deutschland schwierig sei. Der Beklagte sei nicht nur auf eine Mischkalkulation hinsichtlich der gewinnbringenden und der verlustreichen Titel, sondern als Hardcover-Verlag auch auf eine Mischkalkulation hinsichtlich der jeweiligen Verwertungsformen des jeweiligen Einzeltitels angewiesen. Das vom Kläger übersetzte Buch habe - erwartungsgemäß - nicht zu den 20% der Neuerscheinungen gezählt, die Gewinne brachten, sondern zur großen Mehrheit von 80% der Neuerscheinungen, die Verluste verursachten. Zudem sei eine hohe Lizenzgarantie für den Autor, die mit einer Hardcover-Ausgabe allein nicht erwirtschaftet werden könne, durch einen möglichst lukrativen Verkauf der Lizenzrechte abgefedert worden. Die Vereinbarung eines höheren Vergütungssatzes als 0,5% des Nettoladenverkaufspreises sei daher unternehmerisch nicht zu verantworten gewesen.
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Die nach Darstellung des Beklagten schwierige wirtschaftliche Situation der Buchverlage in Deutschland und die Notwendigkeit von Mischkalkulationen betrifft nicht einen besonderen Umstand des vorliegenden Falles, sondern die allgemeine Situation der Verlage, die der Senat bereits bei der Bemessung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung und Erlösbeteiligung berücksichtigt hat und die deshalb nicht zu einer weiteren Verringerung dieser Vergü- http://www.juris.de/jportal/portal/t/91j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 17 - tung führen kann. Im Übrigen können sich besondere Umstände auf die Bemessung der angemessenen Vergütung unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 29). Die von der Revisionserwiderung genannten Umstände erfüllen diese Voraussetzung nicht.
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III. Auf den Hilfsantrag zu II ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen.
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1. Soweit das Berufungsgericht eine Vertragsanpassung hinsichtlich der vom Kläger begehrten Regelungen zu Akontozahlungen auf Nebenrechtserlöse (Hauptantrag II zu § 6 Nr. 6 des Vertrages) und einem Wirtschaftsprüfervorbehalt (Hauptantrag zu II zu § 6 Nr. 8 des Vertrages) abgelehnt hat, ist allerdings kein Rechtsfehler zu erkennen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen , dass die Gerichte im Falle der Unangemessenheit einer Vergütungsvereinbarung den Vertrag nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG allein hinsichtlich der Höhe der Vergütung und nicht etwa in allen Gesichtspunkten anzupassen haben.
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2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne nicht die Einwilligung in eine Regelung für einen Wegfall der Buchpreisbindung verlangen (Hauptantrag zu II zu § 6 Nr. 3 des Vertrages). Dabei hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vom Kläger erstrebte Regelung nicht nur den (theoretischen) Fall eines (künftigen) Wegfalls der Buchpreisbindung erfasst, sondern für sämtliche Nutzungen des übersetzen Werkes durch den Beklagten selbst gelten soll, die nicht der Preisbindung unterliegen. Die Revision macht mit Recht geltend, dass die im Rahmen des Hilfsantrags vorgenommene Vertragsänderung sich auf sämtliche eingeräumten Rechte beziehen und daher etwa den Fall erfassen muss, dass der Verlag ein Hörbuch herausgibt. Auch für eine solche Eigenverwertung des übersetzten Werkes durch den Verlag ist dem Übersetzer nach dem Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist, eine absatzbezogene Vergütung zu zahlen. Als Vergütungssatz erscheint - wie bei der Verwertung von Nebenrechten durch Dritte - grundsätzlich eine Beteiligung des Übersetzers in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors angemessen. Auch hier gilt, dass der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, nicht höher sein darf, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt, und dass die Beteiligung des Übersetzers entsprechend herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.
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3. Das Berufungsgericht hat weiter gemeint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung, die ihn an den Erlösen des Beklagten aus einer Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte beteiligt (Hauptantrag zu II zu § 6 Nr. 5 des Vertrages). Zur Begründung hat es sich auf das Urteil des Landgerichts bezogen. Dieses hat angenommen, eine Beteiligung des Klägers an solchen Erlösen sei nicht gerechtfertigt, weil eine Übertragung von Nutzungsrechten keine Intensivierung der Nutzung bedeute und zudem nach § 34 Abs. 1 UrhG der Zustimmung des Urhebers bedürfe, so dass die Interessen des Urhebers ausreichend gewahrt seien. Das überzeugt nicht. Der Kläger hat seine Zustimmung zu einer Übertragung von Nutzungsrechten bereits in § 4 Nr. 5 des Vertrages erteilt. Aufgrund einer Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte wird seine Übersetzung nicht weniger intensiv genutzt als aufgrund einer Einräumung der Nutzungsrechte an Dritte. Auch insoweit ist es daher angemessen , dem Übersetzer eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors an den Erlösen zu gewähren, die allerdings den Erlösanteil nicht übersteigen darf, der dem Verlag verbleibt, und herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.
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IV. Die Revision gegen die Abweisung des Antrags zu III auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist teilweise begründet.
35
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe über die Verkaufszahlen zur Berechnung seines Vergütungsanspruchs nach § 6 Nr. 2 und 4 des Vertrags (Anträge zu III 1 und 5) bereits Auskunft erhalten. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben.
36
2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, soweit das Auskunftsbegehren die beantragte Vertragsänderung zur Voraussetzung habe (Anträge zu III 2 bis 4), sei es wegen Fehlens eines Änderungsanspruchs nicht begründet. Da der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Einwilligung des Beklagten in die beantragte Vertragsänderung verlangen kann (vgl. unter B II 3 c und III 2 und 3), kann er, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, dem entsprechend auch Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen.
37
V. Die Revision gegen die Abweisung des Zahlungsantrags zu IV 1 und 2 ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch als unbegründet angesehen, weil kein Anspruch auf Abänderung der in § 6 des Vertrags vereinbarten Vergütungsregelung bestehe. Mit dieser Begründung kann der Zahlungsantrag nicht abgewiesen werden, da der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - wie dargelegt - einen Anspruch auf Abänderung dieser Vergütungsregelung hat.
38
C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revision des Klägers unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben, soweit das Berufungsgericht den Hilfsantrag zu II auf Verurteilung zur Einwilligung in eine vom Gericht formulierte Änderung des Übersetzungsvertrages, den Auskunftsantrag http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 20 - zu III 2 bis 4 und den Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Davon ausgenommen ist lediglich die Entscheidung über den Zahlungsantrag zu IV 2 (2. Stufe der Stufenklage).
39
I. Da die vereinbarteVergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, kann der Kläger vom Beklagten verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung des Klägers führt.
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Danach kann der Kläger beanspruchen, dass der Beklagte in die Abänderung von § 6 des Übersetzungsvertrages einwilligt, durch die ihm ab dem 5.000sten Exemplar zusätzlich ein Honorar in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises eines jeden verkauften Buches (§ 6 Nr. 2 des Vertrages) und eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils an den Erlösen gewährt wird, die der Verlag aus einer Eigenverwertung des Werkes, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt (§ 6 Nr. 3 des Vertrages) sowie aus der Einräumung (§ 6 Nr. 4 des Vertrages) und Übertragung (§ 6 Nr. 5 des Vertrages) von Nutzungsrechten an Dritte erzielt.
41
Es kann nicht angenommen werden, dass das vereinbarte Normseitenhonorar von 18,50 € unterhalb des für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Normseitenhonorars liegt und daher eine Erhöhung der Absatzvergütung oder Erlösbeteiligung veranlasst ist. Es sind auch keine anderen besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine Erhöhung der normalerweise angemessenen Vergütung geboten erscheinen lassen.
42
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Garantiehonorar von 18,50 € pro Normseite unter dem für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorar liegt; es hatlediglich angenommen, die Höhe des Normseitenhonorars von 18,50 € benachteilige den Kläger nicht unangemessen.
43
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die vom Kläger dargelegten Umstände seiner Übersetzungsarbeit nicht hinreichend gewürdigt. Die Übersetzung habe einen besonderen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen. Aufgrund der Vielschichtigkeit der vom Autor verwendeten Sprachstile hätten Schwierigkeiten in textlicher Hinsicht bestanden. Bei dem Kläger handele es sich um den allseits anerkannten und langjährigen Übersetzer des renommierten Autors. Gerade bei erhöhtem Recherchebedarf, engen zeitlichen Vorgaben für die Erstellung der Übersetzung sowie besonderer Erfahrung und Versiertheit des Übersetzers würden regelmäßig Zuschläge auf das Normseitenhonorar gewährt. Vor diesem Hintergrund sei das im Streitfall vereinbarte Normseitenhonorar allenfalls als üblich, jedoch nicht als angemessen einzustufen.
44
Selbst wenn die vom Kläger behaupteten Umstände vorliegen sollten, rechtfertigten sie nicht die Annahme der Unangemessenheit des vereinbarten Seitenhonorars. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass der Roman zwar anspruchsvoll ist, vom Übersetzer jedoch ersichtlich weder Spezialkenntnisse noch aufwendige Recherchen verlangt. Das Originalwerk handelt von einer Hippiekommune, die in den 70er Jahren nach Alaska zieht. Die geschilderten Sachverhalte - vom Kommunenleben in Kalifornien bis hin zu Fakten aus der Geschichte Alaskas - lassen sich mit Hilfe einer durchschnittlichen Allgemeinbildung, die generell Voraussetzung jeder Übersetzung ist, sowie eines guten Wörterbuchs ins Deutsche übertragen. Auch halten sich semantische wie syntaktische Schwierigkeiten in Grenzen. Sondersprachen kommen nicht vor, es sei denn, man rechnete die immer wieder auftauchenden Wörter und Begriffe aus der Hippie-Sprache der damaligen Zeit dazu. Die Revisionserwiderung weist ferner zutreffend darauf hin, dass die Behauptung des Klägers, er habe die Übersetzung unter erheblichem Zeitdruck erstellen müssen, nicht berücksichtigt werden kann, weil sie erstmals in der Revisionsinstanz vorgebracht und vom Beklagten bestritten worden ist. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Übersetzung des Klägers nicht lediglich als durchschnittlich schwierig, sondern als schwierig einzustufen ist. Dass ein Seitenhonorar von 18,50 € pro Normseite für eine durchschnittlich schwierige Übersetzung eines Romans unangemessen niedrig ist, hat auch der Kläger nicht behauptet.
45
II. Darüber hinaus kann der Kläger verlangen, dass der Beklagte ihm über die zum 13. März 2007 gegebenen Auskünfte hinaus über die nicht der Buchpreisbindung unterliegende Eigenverwertung des Werkes (Antrag zu III 2) sowie über die Einräumung (Antrag zu III 3) und Übertragung (Antrag zu III 4) von Nutzungsrechten an Dritte Auskunft erteilt und Rechnung legt. Der Kläger hat - wie unter B II 3 c und III 2 und 3 dargelegt - einen entsprechenden Anspruch auf Abänderung des Vertrages. Er kann vom Beklagten daher die zur Berechnung eines Zahlungsanspruchs erforderlichen Auskünfte verlangen.
46
III. Der Zahlungsantrag zu IV 1 ist in Höhe von 13.073,04 € begründet. Der Kläger macht mit ihm die Vergütung geltend, die sich aus der von ihm erstrebten Abänderung des Übersetzungsvertrages ergibt. Darüber hinaus verlangt er damit die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung.
47
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte dem Kläger ein Normseitenhonorar in Höhe von 13.264,50 € (717 Normseiten x 18,50 €) gezahlt. Bis zum 28. Februar 2007 sind in Deutschland 40.870 Exemplare des Werkes zu einem Nettoladenverkaufspreis von 23,27 € sowie in Ös- terreich und der Schweiz 4.442 Exemplare des Werkes zu einem Nettoladenverkaufspreis von 24,90 € als Hardcover-Ausgabe verkauft worden. Der Beklagte hat dem Kläger eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 3.144,62 € gezahlt. Aufgrund der Übertragung des Taschenbuchrechts auf einen anderen Verlag hat der Beklagte Lizenzeinnahmen in Höhe von 78.000 € erzielt. Er hat dem Kläger eine Beteiligung an den Lizenzerlösen von 1.560 € gezahlt.
48
Dem Kläger kann demnach für die Verkäufe bis zum 28. Februar 2007 eine Absatzvergütung für den Verkauf in Deutschland in Höhe von 6.677,56 € (0,8% von 23,27 € x 35.870 Exemplare) sowie in Österreich und der Schweiz in Höhe von 884,85 € (0,8% von 24,90 € x 4.442 Exemplare) beanspruchen. Abzüglich gezahlter 3.144,62 € kann der Kläger noch eine Absatzvergütung in Höhe von 4.417,79 € verlangen. Von dem Lizenzerlös in Höhe von 78.000 € stehen 60% dem Verlag des Originalautors zu; der Kläger kann ein Fünftel des Autorenanteils verlangen, das sind 12% und damit 9.360 €. Darauf sind bereits 1.560 € gezahlt, so dass der Kläger noch eine Lizenzerlösbeteiligung in Höhe von 7.800 € beanspruchen kann. Der Vergütungsanspruch beträgt demnach 12.217,79 €. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte zusätzlich 7% Mehrwertsteuer auf die Vergütungsansprüche zahlt, das sind 855,25 €. Damit ist der Zahlungsanspruch in Höhe von 13.073,04 € begründet.
49
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung besteht nicht. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erfüllt sind.
50
Der auf § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB gestützte Zinsanspruch ist gleichfalls unbegründet. Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, betrifft keine Geldschuld, die gemäß § 288 Abs. 1 BGB während des Verzuges zu verzinsen ist (vgl. zum Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310, 2312).
Bornkamm Bergmann Pokrant
Koch Schaffert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.10.2007 - 21 O 23122/06 -
OLG München, Entscheidung vom 27.11.2008 - 29 U 5319/07 -

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Gebrauch während religiöser Feierlichkeiten bestimmt ist. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.

(2) (weggefallen)

(3) Mit der Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden.

(4) Für die nach dieser Vorschrift zulässige Verwertung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(5) Der Urheber kann die nach dieser Vorschrift zulässige Verwertung verbieten, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42). Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.

(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 20/09 Verkündet am:
20. Januar 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. September 2010 durch die Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Bergmann sowie die Richter Pokrant, Dr. Schaffert,
und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 2008 - 29 U 5319/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Hilfsantrag zu II auf Verurteilung zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung des Übersetzungsvertrages, den Auskunftsantrag zu III 3 und 4 und den Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Oktober 2007 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, II. in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu dem Werk Drop City von T.C. Boyle vom 21. Februar/7. März 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen: 1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit incl. Korrekturarbeiten und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 ein Honorar von 18,50 € pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), die wie folgt fällig werden: im Zuge der Ablieferung. 2. Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Vervielfältigungsstücke 5.000 Exemplare, erhält der Übersetzer zusätzlich ein Honorar in Höhe von 0,8% vom Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) des verkauften Buches , fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres.
3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verlages vom Buchhandel zurückgesandt und vom Verlag rückvergütet werden, sind von der Honorierung ausgenommen. Auf Remittenden geleistete Honorarzahlungen sind verrechenbar. 4. An den Erlösen aus Nutzungen durch den Verlag, die nicht oder nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegen, ist der Übersetzer mit einem Fünftel des Autorenanteils beteiligt; der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend geringer; fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres. 5. An den Erlösen aus der Einräumung oder Übertragung von Rechten auf Dritte - insbesondere Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen - ist der Übersetzer mit einem Fünftel des Autorenanteils beteiligt; der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt; soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend geringer; fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres. III. dem Kläger über die zum 13. März 2007 gegebenen Auskünfte hinaus Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, 1. welche nicht oder nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegenden Nutzungen der Beklagte vorgenommen hat, nach Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenhöhe und der Zahl der verkauften Exemplare, welche Erlöse sie dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren; 2. welche Nebenrechte und/oder Lizenzen der Beklagte wann, wem und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse er dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren; 3. welche Rechte der Beklagte wann, an wen und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen ganz auf Dritte übertragen hat, welche Erlöse er dabei erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren; IV. an den Kläger 13.073,04 € brutto zu zahlen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Übersetzer; der Beklagte ist eine Verlagsgesellschaft. Die Parteien schlossen am 21. Februar/7. März 2002 einen Vertrag, mit dem sich der Kläger zur Übersetzung des Romans "Drop City" des Autors T.C. Boyle verpflichtete. In dem Vertrag ist unter anderem bestimmt: § 4 Rechteeinräumung 1. Soweit in der Person des Übersetzers in Ausübung der Übersetzung Urheberrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt er dem Verlag räumlich unbeschränkt für die Dauer des der Übersetzung zugrundeliegenden Lizenzvertrages das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung für alle Ausgaben und Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung. 2. Der Übersetzer räumt dem Verlag außerdem folgende ausschließliche Nebenrechte ein: […] 3. Darüber hinaus räumt der Übersetzer dem Verlag weiter folgende ausschließliche Nutzungsrechte ein: […] 4. Der Übersetzer räumt dem Verlag schließlich folgende ausschließliche Nebenrechte ein: […] 5. Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte an diesen Rechten einzuräumen. […] § 6 Honorar 1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit incl. Korrekturarbeiten und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 ein Honorar von 18,50 € pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), die wie folgt fällig werden: im Zuge der Ablieferung. 2. Übersteigt die Anzahl der verkauften und bezahlten Bücher 20.000 Expl., erhält der Übersetzer zusätzlich ein Honorar in Höhe von 1%, bei Sonderausgaben 0,5% vom Nettoverlagserlös, fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres. 3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verlages vom Buchhandel zurückgesandt und vom Verlag rückvergütet werden, sind von der Honorierung ausgenommen. Auf Remittenden geleistete Honorarzahlungen sind verrechenbar. 4. An den Erlösen aus der Vergabe von Nebenrechten gemäß § 4 erhält der Übersetzer 5% vom Nettoverlagsanteil, fällig sh. Absatz 2.
2
Der Kläger ist der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei nicht angemessen. Er verlangt von dem Beklagten die Einwilligung in die Änderung des Vertrages , durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird.
3
Der Kläger hat zuletzt im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen II. in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu dem Werk Drop City von T.C. Boyle vom 21. Februar/7. März 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen: 6.1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Grundhonorar von 32 € pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), fällig bei Ablieferung. 6.2. Der Übersetzer erhält zusätzlich zum Normseitenhonorar in Ziffer 6.1 eine Absatzvergütung bezogen auf den jeweiligen Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der Verlagsgruppe des Beklagten in Höhe von - bis einschließlich des 20.000. Exemplars 2% bei HardcoverAusgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben; http://www.juris.de/jportal/portal/t/9ug/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007401377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 6 - - ab dem 20.001. Exemplar 2,4% bei Hardcover-Ausgaben und 1,2% bei Taschenbuchausgaben; - ab dem 40.001. Exemplar 2,8% bei Hardcover-Ausgaben und 1,4% bei Taschenbuchausgaben; - ab dem 100.001. Exemplar 3,2% bei Hardcover-Ausgaben und 1,6% bei Taschenbuchausgaben. 6.3. Für Verlagsausgaben oder Nutzungen durch die Verlagsgruppe des Beklagten, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen. 6.4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen am Werk eingehen, erhält der Übersetzer 25%. 6.5. Bei einer Übertragung der Nutzungsrechte nach § 34 UrhG erhält der Übersetzer 50% des Nettoerlöses des Verlages. Der Verlag verpflichtet sich, den Käufer zur Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages zu verpflichten. 6.6. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen oder Lizenzvergaben mit im Einzelfall höheren Erlösen als 2.000 € erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag. 6.7. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich. 6.8. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist. Hilfsweise: zur Anpassung in die Abänderung des § 6 des unter I. genannten Übersetzervertrages dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger jeweils eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, den Umfang der Rechtseinräumungen berücksichtigende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte und die Erlaubnis zur Werknutzung an seiner Übersetzung gewährt wird, die insgesamt über das Honorar des genannten Übersetzervertrages hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren. III. ihm über die zum 13. März 2007 gegebenen Auskünfte hinaus 1. Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von dem unter II. genannten Werk in seiner Übersetzung bei dem Beklagten erschienen sind und wie viele Exemplare verkauft wurden, getrennt nach Ländern, Kalenderjahren, Ausgaben, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und des Nettoladenpreises, 2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegenden Nutzungen der Beklagte vorgenommen hat und wie viele Exemplare verkauft wurden, nach Kalenderjahren und Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenhöhe sowie des Nettoladenpreises, 3. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Nebenrechte und/oder Lizenzen der Beklagte wann, wem und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse sie dabei insgesamt erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war und welche geldwerten Vorteile sie neben den Lizenzerlösen aus der Beteiligung am Deutschen Taschenbuch Verlag (dtv) erzielte, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren, 4. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Rechte der Beklagte wann, an wen und zu welchen im Einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen ganz auf Dritte übertragen hat und welche Erlöse er dabei erzielt hat, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.
IV. 1. an ihn 50.132,11 € netto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 34.035,78 € seit dem 01.01.2006 bis zur Klageerhebung und aus 36.215,78 € ab Klageerhebung und aus 50.132,11 € ab dem 28.02.2007 zu bezahlen; 2. den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden weiteren Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den durch die Abänderung sich ergebenden Zahlungszeiträumen an den Kläger zu bezahlen (2. Stufe der Stufenklage).
4
Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage dem Hilfsantrag auf gerichtliche Abänderung des Übersetzungsvertrages und dem Zahlungsantrag teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Parteien hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen (OLG München, ZUM 2009, 300). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. http://www.juris.de/jportal/portal/t/91j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/91j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/91j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/91j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 8 -

Entscheidungsgründe:


5
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG auf Abänderung der vertraglichen Vergütungsregelung sei weder nach dem Hauptantrag zu II noch nach dem Hilfsantrag zu II begründet. Daraus folge zugleich die Unbegründetheit der mit dem Antrag zu IV erhobenen Zahlungsansprüche. Auch der mit dem Antrag zu III verfolgte Auskunftsanspruch sei nicht gegeben. Hierzu hat es ausgeführt:
6
Es bestehe kein Änderungsanspruch des Klägers nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG, da die in § 6 des Vertrags getroffene Vergütungsregelung nicht unangemessen sei. Da es keine gemeinsame Vergütungsregel gebe, sei eine Vergütung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspreche, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten sei.
7
Nach diesen Maßstäben sei grundsätzlich eine Absatzvergütung mit einer ansteigenden Vergütungsstaffel bei einem Basissatz von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben - mindestens jedoch 14,32 € je Normseite - sowie eine hälftige Beteiligung an den Erlösen aus der Verwertung von Nebenrechten an der Übersetzung bei einer Anrechnung des Normseitenhonorars auf die Absatz- und die Nebenrechtsbeteiligung angemessen.
8
Die vereinbarte Vergütungsregelung weiche hiervon zwar in mehrfacher Hinsicht ab. Das Normseitenhonorar sei mit 18,50 € pro Normseite höher und nicht auf die Absatzbeteiligung anzurechnen. Das Absatzhonorar falle dagegen http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE030003301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 9 - erst ab dem Verkauf von 20.000 Exemplaren an, sei mit 1% (bei Sonderausgaben mit 0,5%) niedriger und steige nicht mit den Absatzzahlen an. Eine Nebenrechtsvergütung sei nur in Höhe von 5% des Nettoverlagsanteils vorgesehen. Insgesamt sei die vereinbarte Vergütungsregelung gleichwohl angemessen.
9
Der Kläger könne auch keine Ergänzung des Übersetzungsvertrages um Regelungen einen Wegfall der Buchpreisbindung (Hauptantrag zu II zu § 6.3 des Vertrages) und eine Übertragung von Nutzungsrechten (Hauptantrag zu II zu § 6.5 des Vertrages) beanspruchen. Für die vom Kläger erstrebte Vertragsergänzung um eine Regelung zu Akontozahlungen auf Nebenrechtserlöse (Hauptantrag zu II zu § 6.6 des Vertrages) und einen Wirtschaftsprüfervorbehalt (Hauptantrag zu II zu § 6.8 des Vertrages) fehle es an einer Rechtsgrundlage.
10
B. Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag zu II die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, die zu einer angemessenen Vergütung in Form einer Absatzvergütung und einer Beteiligung an den Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte führt (dazu B II). Auf den Hilfsantrag zu II ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen (dazu B III). Der Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu III 2 bis 4 (dazu B IV) und der Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 (dazu B V) können mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden.
11
I. Der Hilfsantrag zu II ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezifferung des Klageantrags. Beansprucht aber ein Urheber - wie hier - die Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE033902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE017202377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE017202377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/18nf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/18nf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE017202377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/18nf/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 10 - Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt. In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des Anspruchs anzugeben (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 13 - Talking to Addison, mwN). Der Kläger hat die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu II eine Größenordnung seiner Vorstellung genannt.
12
II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger von dem Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die Änderung des Übersetzungsvertrages beanspruchen. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird.
13
1. Die in ihrer derzeit geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 UrhG ist auf den am 21. Februar/7. März 2002 geschlossenen Übersetzungsvertrag anzuwenden. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist sie auch auf Verträge anwendbar, die in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, sofern - wie hier - von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
14
Hat der Vertragspartner nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die Änderung des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Vergütung auf der Grundlage des geänderten Vertrages auch für Nutzungen verlangen, die vor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist § 32 UrhG anwendbar nicht "soweit", sondern "sofern" von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird (BGHZ 182, 337 Rn. 16 - Talking to Addison, mwN). http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE004202305&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE004301304&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313599900&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313599900&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007602377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 11 -
15
2. Die Übersetzungen des Klägers stellen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, persönliche geistige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 f. - Comic-Übersetzungen II, mwN).
16
3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht angemessen.
17
a) Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es - wie im Streitfall - keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit , insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).
18
b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, welche Vergütung danach für Übersetzer von belletristischen Werken (BGHZ 182, 337 - Talking to Addison) und von Sachbüchern (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, ZUM-RD 2010, 16) angemessen ist. Er ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine Vergütung regelmäßig nur dann angemessen ist, wenn sie den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt. Nutzt ein Verwerter das Werk fortlaufend durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken, entspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Erzielt ein Verwerter dadurch Erlöse, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt, gebietet es das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes , dem Urheber auch einen Anteil an diesen Erlösen zu gewähren. Zur näheren Bestimmung der danach angemessenen Vergütung von Übersetzern hat der Senat die "Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache" als Orientierungshilfe herangezogen.
19
Der Senat hat entschieden, dass Übersetzer von belletristischen Werken und von Sachbüchern danach als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover -Ausgaben und in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen können, die dann, wenn Übersetzern ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar erhalten und keine besonderen Umstände vorliegen, für HardcoverAusgaben auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und für Taschenbuchausgaben auf 0,4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist (BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Addison ; BGH, ZUM-RD 2010, 16 Rn. 36). Daran hält der Senat - wie er in der ebenfalls heute verkündeten Entscheidung "Destructive Emotions" näher ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 20 bis 31) - auch unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Einwände fest.
20
Der Senat hat weiterhin bereits entschieden, dass den Übersetzern darüber hinaus als angemessene Vergütung grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses zusteht, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt. Gegen diese Beurteilung sind Bedenken erhoben worden, die es angebracht erscheinen lassen, die Beteiligung des Übersetzers an solchen Erlösen genauer zu bestimmen und sie zu diesem Zweck auf andere Weise zu berechnen. Der Senat hat in der heute verkündeten Entscheidung "Destructive Emotions" im einzelnen ausgeführt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 32 bis 43), dass die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt , dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, danach grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes beträgt. Der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf allerdings den Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt, nicht übersteigen. Soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern.
21
c) Nach diesen Maßstäben ist die vereinbarte Vergütung keine angemessene Vergütung.
22
aa) Der Kläger kann für die Einräumung der räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an seinen Übersetzungen des Romans als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen , die jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist, soweit das ihm als Garantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 18,50 € pro Normseite für sich genommen üblich und angemessen ist und auch sonst keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Verringerung der Vergütungssätze vorliegen. Darüber hinaus steht ihm als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Betei- ligung an sämtlichen Erlösen aus der Vergabe von Rechten an Dritte in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils zu.
23
bb) Nach § 6 Nr. 2 des Vertrags erhält der Kläger ab dem 12.000sten Exemplar ein zusätzliches Honorar von 1% (bei Sonderausgaben 0,5%) vom Nettoverlagserlös. Die Revision macht zutreffend geltend, dass 1% des Nettoverlagserlöses nach dem vom Berufungsgericht übergangenen und vom Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers nach Abzug des Buchhandelsrabatts etwa 0,5% des Nettoladenverkaufspreises entspricht. Zwischen den Parteien ist ferner unstreitig, dass der Beklagte ein reiner Hardcover-Verlag ist und die Regelung daher allein eine Eigenverwertung des Werkes durch den Beklagten als Hardcover-Ausgabe erfasst. Der vereinbarte Vergütungssatz liegt damit erheblich unter dem angemessenen Vergütungssatz von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises für Hardcover-Ausgaben. Zudem ist die vereinbarte Vergütung erst ab dem 15.000sten und nicht bereits ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen. Nach § 6 Nr. 4 des Vertrags ist der Kläger lediglich an den Erlösen aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen zu beteiligen. Der Beteiligungssatz beträgt zudem nur 5% vom Nettoverlagsanteil. Auch diese Beteiligung ist erheblich geringer als die angemessene Beteiligung an sämtlichen Nebenrechtserlösen in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils. Die angemessene Beteiligung beträgt im Streitfall - auch für Taschenbuch- und Buchclublizenzen - 12% (Autorenanteil 60%).
24
cc) Es kann nicht angenommen werden, das als Garantiehonorar vereinbarte Seitenhonorar von 18,50 € pro Normseite überschreite den Rahmen des für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorars, so dass eine Verringerung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung oder Nebenrechtserlösbeteiligung gerechtfertigt wäre. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Höhe des Normseitenhonorars von 18,50 € benachteilige den Kläger nicht unangemessen; es hat demnach nicht festgestellt, dass das vereinbarte Seitenhonorar über dem für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorar liegt.
25
Die Revisionserwiderung rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten übergangen, aus dem sich ergebe, dass das vereinbarte Nettoseitenhonorar von 18,50 € erheblich über dem im Zeitpunkt des Abschlusses des Übersetzungsvertrags am 21. Februar/7. März 2002 für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorar gelegen habe. Der Beklagte habe dargelegt, dass der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung allenfalls als durchschnittlich zu bezeichnen sei. Von den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gültigen Mittelstandsempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft literarischer Übersetzerinnen und Übersetzer in der IG Medien und im VDÜ werde für Übersetzungen mit durchschnittlichen Anforderungen eine Normseitenvergütung von umgerechnet 16,87 € empfohlen und gemäß den Erläuterungen ausdrücklich als angemessen und üblich bezeichnet. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. H. vom 15. Oktober 2003 hätten pauschale Vergütungen für Übersetzungen aus dem Englischen seinerzeit bei 15,50 € pro Normseite gelegen. Die vom Beklagten weiter vorgelegte Honorarumfrage des Verbandes deutscher Übersetzer (VdÜ) sei aufgrund der sogenannten "Knüllkarten", die zwischen Januar 2002 und November 2004 eingesandt worden seien, zu dem Ergebnis gekommen, dass für Übersetzungen aus dem Englischen durchschnittlich 16,90 € und für mittelschwere Übersetzungen 17,90 € gezahlt worden seien.
26
Selbst wenn der Schwierigkeitsgrad der Übersetzung im Streitfall lediglich durchschnittlich gewesen sein sollte, könnte die vereinbarte Normseitenvergütung von 18,50 € nach den vom Beklagten herangezogenen Empfehlungen , Gutachten und Umfragen, die hierfür Normseitenvergütungen von 15,50 € bis 17,90 € nennen, zwar möglicherweise als überdurchschnittlich, nicht aber als unangemessen hoch angesehen werden.
27
dd) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere besondere Umstände vorliegen, die eine niedrigere als die normalerweise angemessene Absatzvergütung rechtfertigen könnten. Das Berufungsgericht hat solche Umstände nicht festgestellt.
28
Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, es sei zu berücksichtigen , dass die wirtschaftliche Situation für den Beklagten wie für fast alle Buchverlage in Deutschland schwierig sei. Der Beklagte sei nicht nur auf eine Mischkalkulation hinsichtlich der gewinnbringenden und der verlustreichen Titel, sondern als Hardcover-Verlag auch auf eine Mischkalkulation hinsichtlich der jeweiligen Verwertungsformen des jeweiligen Einzeltitels angewiesen. Das vom Kläger übersetzte Buch habe - erwartungsgemäß - nicht zu den 20% der Neuerscheinungen gezählt, die Gewinne brachten, sondern zur großen Mehrheit von 80% der Neuerscheinungen, die Verluste verursachten. Zudem sei eine hohe Lizenzgarantie für den Autor, die mit einer Hardcover-Ausgabe allein nicht erwirtschaftet werden könne, durch einen möglichst lukrativen Verkauf der Lizenzrechte abgefedert worden. Die Vereinbarung eines höheren Vergütungssatzes als 0,5% des Nettoladenverkaufspreises sei daher unternehmerisch nicht zu verantworten gewesen.
29
Die nach Darstellung des Beklagten schwierige wirtschaftliche Situation der Buchverlage in Deutschland und die Notwendigkeit von Mischkalkulationen betrifft nicht einen besonderen Umstand des vorliegenden Falles, sondern die allgemeine Situation der Verlage, die der Senat bereits bei der Bemessung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung und Erlösbeteiligung berücksichtigt hat und die deshalb nicht zu einer weiteren Verringerung dieser Vergü- http://www.juris.de/jportal/portal/t/91j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 17 - tung führen kann. Im Übrigen können sich besondere Umstände auf die Bemessung der angemessenen Vergütung unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 Rn. 29). Die von der Revisionserwiderung genannten Umstände erfüllen diese Voraussetzung nicht.
30
III. Auf den Hilfsantrag zu II ist der Vertrag auch in weiteren Punkten anzupassen.
31
1. Soweit das Berufungsgericht eine Vertragsanpassung hinsichtlich der vom Kläger begehrten Regelungen zu Akontozahlungen auf Nebenrechtserlöse (Hauptantrag II zu § 6 Nr. 6 des Vertrages) und einem Wirtschaftsprüfervorbehalt (Hauptantrag zu II zu § 6 Nr. 8 des Vertrages) abgelehnt hat, ist allerdings kein Rechtsfehler zu erkennen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen , dass die Gerichte im Falle der Unangemessenheit einer Vergütungsvereinbarung den Vertrag nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG allein hinsichtlich der Höhe der Vergütung und nicht etwa in allen Gesichtspunkten anzupassen haben.
32
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne nicht die Einwilligung in eine Regelung für einen Wegfall der Buchpreisbindung verlangen (Hauptantrag zu II zu § 6 Nr. 3 des Vertrages). Dabei hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vom Kläger erstrebte Regelung nicht nur den (theoretischen) Fall eines (künftigen) Wegfalls der Buchpreisbindung erfasst, sondern für sämtliche Nutzungen des übersetzen Werkes durch den Beklagten selbst gelten soll, die nicht der Preisbindung unterliegen. Die Revision macht mit Recht geltend, dass die im Rahmen des Hilfsantrags vorgenommene Vertragsänderung sich auf sämtliche eingeräumten Rechte beziehen und daher etwa den Fall erfassen muss, dass der Verlag ein Hörbuch herausgibt. Auch für eine solche Eigenverwertung des übersetzten Werkes durch den Verlag ist dem Übersetzer nach dem Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist, eine absatzbezogene Vergütung zu zahlen. Als Vergütungssatz erscheint - wie bei der Verwertung von Nebenrechten durch Dritte - grundsätzlich eine Beteiligung des Übersetzers in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors angemessen. Auch hier gilt, dass der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, nicht höher sein darf, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt, und dass die Beteiligung des Übersetzers entsprechend herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.
33
3. Das Berufungsgericht hat weiter gemeint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Einwilligung in eine Regelung, die ihn an den Erlösen des Beklagten aus einer Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte beteiligt (Hauptantrag zu II zu § 6 Nr. 5 des Vertrages). Zur Begründung hat es sich auf das Urteil des Landgerichts bezogen. Dieses hat angenommen, eine Beteiligung des Klägers an solchen Erlösen sei nicht gerechtfertigt, weil eine Übertragung von Nutzungsrechten keine Intensivierung der Nutzung bedeute und zudem nach § 34 Abs. 1 UrhG der Zustimmung des Urhebers bedürfe, so dass die Interessen des Urhebers ausreichend gewahrt seien. Das überzeugt nicht. Der Kläger hat seine Zustimmung zu einer Übertragung von Nutzungsrechten bereits in § 4 Nr. 5 des Vertrages erteilt. Aufgrund einer Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte wird seine Übersetzung nicht weniger intensiv genutzt als aufgrund einer Einräumung der Nutzungsrechte an Dritte. Auch insoweit ist es daher angemessen , dem Übersetzer eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors an den Erlösen zu gewähren, die allerdings den Erlösanteil nicht übersteigen darf, der dem Verlag verbleibt, und herabzusetzen ist, soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird.
34
IV. Die Revision gegen die Abweisung des Antrags zu III auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist teilweise begründet.
35
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe über die Verkaufszahlen zur Berechnung seines Vergütungsanspruchs nach § 6 Nr. 2 und 4 des Vertrags (Anträge zu III 1 und 5) bereits Auskunft erhalten. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben.
36
2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, soweit das Auskunftsbegehren die beantragte Vertragsänderung zur Voraussetzung habe (Anträge zu III 2 bis 4), sei es wegen Fehlens eines Änderungsanspruchs nicht begründet. Da der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Einwilligung des Beklagten in die beantragte Vertragsänderung verlangen kann (vgl. unter B II 3 c und III 2 und 3), kann er, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, dem entsprechend auch Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen.
37
V. Die Revision gegen die Abweisung des Zahlungsantrags zu IV 1 und 2 ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch als unbegründet angesehen, weil kein Anspruch auf Abänderung der in § 6 des Vertrags vereinbarten Vergütungsregelung bestehe. Mit dieser Begründung kann der Zahlungsantrag nicht abgewiesen werden, da der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - wie dargelegt - einen Anspruch auf Abänderung dieser Vergütungsregelung hat.
38
C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revision des Klägers unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben, soweit das Berufungsgericht den Hilfsantrag zu II auf Verurteilung zur Einwilligung in eine vom Gericht formulierte Änderung des Übersetzungsvertrages, den Auskunftsantrag http://www.juris.de/jportal/portal/t/ztn/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007201377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 20 - zu III 2 bis 4 und den Zahlungsantrag zu IV 1 und 2 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Davon ausgenommen ist lediglich die Entscheidung über den Zahlungsantrag zu IV 2 (2. Stufe der Stufenklage).
39
I. Da die vereinbarteVergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, kann der Kläger vom Beklagten verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, die zu einer angemessenen Vergütung des Klägers führt.
40
Danach kann der Kläger beanspruchen, dass der Beklagte in die Abänderung von § 6 des Übersetzungsvertrages einwilligt, durch die ihm ab dem 5.000sten Exemplar zusätzlich ein Honorar in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises eines jeden verkauften Buches (§ 6 Nr. 2 des Vertrages) und eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils an den Erlösen gewährt wird, die der Verlag aus einer Eigenverwertung des Werkes, die nicht der Buchpreisbindung unterliegt (§ 6 Nr. 3 des Vertrages) sowie aus der Einräumung (§ 6 Nr. 4 des Vertrages) und Übertragung (§ 6 Nr. 5 des Vertrages) von Nutzungsrechten an Dritte erzielt.
41
Es kann nicht angenommen werden, dass das vereinbarte Normseitenhonorar von 18,50 € unterhalb des für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Normseitenhonorars liegt und daher eine Erhöhung der Absatzvergütung oder Erlösbeteiligung veranlasst ist. Es sind auch keine anderen besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die eine Erhöhung der normalerweise angemessenen Vergütung geboten erscheinen lassen.
42
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das vereinbarte Garantiehonorar von 18,50 € pro Normseite unter dem für die Tätigkeit des Klägers üblichen und angemessenen Seitenhonorar liegt; es hatlediglich angenommen, die Höhe des Normseitenhonorars von 18,50 € benachteilige den Kläger nicht unangemessen.
43
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die vom Kläger dargelegten Umstände seiner Übersetzungsarbeit nicht hinreichend gewürdigt. Die Übersetzung habe einen besonderen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen. Aufgrund der Vielschichtigkeit der vom Autor verwendeten Sprachstile hätten Schwierigkeiten in textlicher Hinsicht bestanden. Bei dem Kläger handele es sich um den allseits anerkannten und langjährigen Übersetzer des renommierten Autors. Gerade bei erhöhtem Recherchebedarf, engen zeitlichen Vorgaben für die Erstellung der Übersetzung sowie besonderer Erfahrung und Versiertheit des Übersetzers würden regelmäßig Zuschläge auf das Normseitenhonorar gewährt. Vor diesem Hintergrund sei das im Streitfall vereinbarte Normseitenhonorar allenfalls als üblich, jedoch nicht als angemessen einzustufen.
44
Selbst wenn die vom Kläger behaupteten Umstände vorliegen sollten, rechtfertigten sie nicht die Annahme der Unangemessenheit des vereinbarten Seitenhonorars. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass der Roman zwar anspruchsvoll ist, vom Übersetzer jedoch ersichtlich weder Spezialkenntnisse noch aufwendige Recherchen verlangt. Das Originalwerk handelt von einer Hippiekommune, die in den 70er Jahren nach Alaska zieht. Die geschilderten Sachverhalte - vom Kommunenleben in Kalifornien bis hin zu Fakten aus der Geschichte Alaskas - lassen sich mit Hilfe einer durchschnittlichen Allgemeinbildung, die generell Voraussetzung jeder Übersetzung ist, sowie eines guten Wörterbuchs ins Deutsche übertragen. Auch halten sich semantische wie syntaktische Schwierigkeiten in Grenzen. Sondersprachen kommen nicht vor, es sei denn, man rechnete die immer wieder auftauchenden Wörter und Begriffe aus der Hippie-Sprache der damaligen Zeit dazu. Die Revisionserwiderung weist ferner zutreffend darauf hin, dass die Behauptung des Klägers, er habe die Übersetzung unter erheblichem Zeitdruck erstellen müssen, nicht berücksichtigt werden kann, weil sie erstmals in der Revisionsinstanz vorgebracht und vom Beklagten bestritten worden ist. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Übersetzung des Klägers nicht lediglich als durchschnittlich schwierig, sondern als schwierig einzustufen ist. Dass ein Seitenhonorar von 18,50 € pro Normseite für eine durchschnittlich schwierige Übersetzung eines Romans unangemessen niedrig ist, hat auch der Kläger nicht behauptet.
45
II. Darüber hinaus kann der Kläger verlangen, dass der Beklagte ihm über die zum 13. März 2007 gegebenen Auskünfte hinaus über die nicht der Buchpreisbindung unterliegende Eigenverwertung des Werkes (Antrag zu III 2) sowie über die Einräumung (Antrag zu III 3) und Übertragung (Antrag zu III 4) von Nutzungsrechten an Dritte Auskunft erteilt und Rechnung legt. Der Kläger hat - wie unter B II 3 c und III 2 und 3 dargelegt - einen entsprechenden Anspruch auf Abänderung des Vertrages. Er kann vom Beklagten daher die zur Berechnung eines Zahlungsanspruchs erforderlichen Auskünfte verlangen.
46
III. Der Zahlungsantrag zu IV 1 ist in Höhe von 13.073,04 € begründet. Der Kläger macht mit ihm die Vergütung geltend, die sich aus der von ihm erstrebten Abänderung des Übersetzungsvertrages ergibt. Darüber hinaus verlangt er damit die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung.
47
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte dem Kläger ein Normseitenhonorar in Höhe von 13.264,50 € (717 Normseiten x 18,50 €) gezahlt. Bis zum 28. Februar 2007 sind in Deutschland 40.870 Exemplare des Werkes zu einem Nettoladenverkaufspreis von 23,27 € sowie in Ös- terreich und der Schweiz 4.442 Exemplare des Werkes zu einem Nettoladenverkaufspreis von 24,90 € als Hardcover-Ausgabe verkauft worden. Der Beklagte hat dem Kläger eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 3.144,62 € gezahlt. Aufgrund der Übertragung des Taschenbuchrechts auf einen anderen Verlag hat der Beklagte Lizenzeinnahmen in Höhe von 78.000 € erzielt. Er hat dem Kläger eine Beteiligung an den Lizenzerlösen von 1.560 € gezahlt.
48
Dem Kläger kann demnach für die Verkäufe bis zum 28. Februar 2007 eine Absatzvergütung für den Verkauf in Deutschland in Höhe von 6.677,56 € (0,8% von 23,27 € x 35.870 Exemplare) sowie in Österreich und der Schweiz in Höhe von 884,85 € (0,8% von 24,90 € x 4.442 Exemplare) beanspruchen. Abzüglich gezahlter 3.144,62 € kann der Kläger noch eine Absatzvergütung in Höhe von 4.417,79 € verlangen. Von dem Lizenzerlös in Höhe von 78.000 € stehen 60% dem Verlag des Originalautors zu; der Kläger kann ein Fünftel des Autorenanteils verlangen, das sind 12% und damit 9.360 €. Darauf sind bereits 1.560 € gezahlt, so dass der Kläger noch eine Lizenzerlösbeteiligung in Höhe von 7.800 € beanspruchen kann. Der Vergütungsanspruch beträgt demnach 12.217,79 €. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte zusätzlich 7% Mehrwertsteuer auf die Vergütungsansprüche zahlt, das sind 855,25 €. Damit ist der Zahlungsanspruch in Höhe von 13.073,04 € begründet.
49
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung besteht nicht. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs erfüllt sind.
50
Der auf § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB gestützte Zinsanspruch ist gleichfalls unbegründet. Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, betrifft keine Geldschuld, die gemäß § 288 Abs. 1 BGB während des Verzuges zu verzinsen ist (vgl. zum Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310, 2312).
Bornkamm Bergmann Pokrant
Koch Schaffert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.10.2007 - 21 O 23122/06 -
OLG München, Entscheidung vom 27.11.2008 - 29 U 5319/07 -

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.