Bundessozialgericht Beschluss, 20. Dez. 2016 - B 5 R 242/16 B

bei uns veröffentlicht am20.12.2016

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juli 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. M. aus L. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 27.7.2016 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1.5.2013 verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er Verfahrensmängel geltend. Darüber hinaus hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und Rechtsanwalt M. M. aus L. beizuordnen.

3

Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO). Denn die bereits von einem Rechtsanwalt eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde verfehlt die insoweit vorgeschriebenen formellen Voraussetzungen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

5

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

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die Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

6

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

7

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

8

I. Der Kläger rügt in mehrfacher Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Ein Gehörverstoß liegt ua vor, wenn das LSG seine Pflicht verletzt, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (sog Erwägensrüge, vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 13; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (sog Überraschungsentscheidung iS von § 128 Abs 2 SGG; BVerfGE 98, 218; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 8b mwN). Ferner hat das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben müssen und ihnen dazu angemessene Zeit eingeräumt wird (BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 1 RdNr 6 mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Darüber hinaus setzt die Gehörsrüge voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

9

1. Der Kläger behauptet zunächst, die Sache sei am Tag der mündlichen Verhandlung "nicht richtig aufgerufen" worden; ein weiterer (zweiter) Aufruf sei nicht erfolgt, "obwohl beim ersten Aufruf der Sache für den Kläger niemand erschienen war". Damit ist ein Gehörverstoß nicht schlüssig bezeichnet. Das rechtliche Gehör eines Beteiligten ist verletzt, wenn die Sache nicht oder nicht ordnungsgemäß aufgerufen worden ist und er deshalb an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat (vgl BSG Beschluss vom 16.12.2014 - B 9 SB 56/14 B - Juris RdNr 9 sowie vom 27.8.1981 - 2 RU 35/81 - USK 81204). Der Kläger behauptet jedoch nicht, dass er oder ein Vertreter sich am Terminstag überhaupt bei Gericht eingefunden und im dafür vorgesehenen Bereich auf den Beginn der mündlichen Verhandlung gewartet hätten, ohne dass ein ordnungsgemäßer Aufruf der Sache erfolgt wäre. Vielmehr räumt die Beschwerdebegründung selbst ein, dass "beim ersten Aufruf der Sache für den Kläger niemand erschienen war". Erst recht fehlt jeglicher Vortrag dazu, ob und ggf wann er verspätet eingetroffen ist und was in der Sitzungsniederschrift dazu protokolliert ist.

10

2. Darüber hinaus rügt der Kläger, der Vorsitzende des Berufungssenats habe "die mündliche Verhandlung bereits vor Ablauf der Wartefrist" pünktlich "eröffnet" und damit sowohl gegen das "Gebot der prozessualen Fairness" als auch gegen das "Gebot des rechtlichen Gehörs" verstoßen. Er legt jedoch nicht dar, warum das Vorgehen des LSG die Prozessgrundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) und auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) verletzt haben könnte, obwohl es die mündliche Verhandlung nach drei Minuten "wieder geschlossen" und erst nach Ablauf einer Wartefrist von 15 Minuten "erneut eröffnet" hat, wie die Beschwerdebegründung unter auszugsweiser Wiedergabe des Sitzungsprotokolls selbst darlegt. Hat ein Beteiligter sein Erscheinen oder eine Verspätung nicht angekündigt, so kann er normalerweise nicht erwarten, dass das Gericht länger als 15 Minuten auf ihn wartet, wenn es keine Anhaltspunkte dafür hat, ob und wann er erscheinen wird (vgl BSG Beschluss vom 31.3.2004 - B 4 RA 126/03 B - SozR 4-1500 § 112 Nr 2 RdNr 8; BGH Urteile vom 9.10.1975 - VII ZR 242/73 - NJW 1976, 196 und vom 19.11.1998 - IX ZR 152/98 - NJW 1999, 724; vgl auch BVerwG Urteile vom 14.2.1979 - I C 20.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr 107, vom 11.4.1989 - 9 C 55/88 - NVwZ 1989, 857 und vom 3.7.1992 - 8 C 58/90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr 248; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 6b). Vielmehr überwiegen in dieser Situation nach fruchtlosem Ablauf einer Wartefrist von 15 Minuten die legitimen Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten und des Gerichts sowie der an den nachfolgenden Verfahren Beteiligten an möglichst pünktlicher Einhaltung der Tagesordnung regelmäßig das mutmaßliche Interesse eines verspäteten Beteiligten an der Terminsteilnahme (BSG aaO und BFH Beschluss vom 18.12.2009 - III B 118/08 - Juris RdNr 11). Warum hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, erläutert die Beschwerdebegründung nicht.

11

3. Ferner macht der Kläger geltend, es könne "nicht ausgeschlossen werden, dass in den 3 min" zwischen Eröffnung der mündlichen Verhandlung um 9.00 Uhr und ihrer Schließung um 9.03 Uhr in seiner Abwesenheit "Dinge zur Sache besprochen wurden, die dann auch in das Urteil eingeflossen sind", was ebenfalls "einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs" darstelle. Er erläutert indessen nicht, warum "in dieser Zeit zur Sache verhandelt" worden sein könnte, obwohl das Gericht dem Sitzungsvertreter der Beklagten erst nach Ablauf der 15-minütigen Wartefrist und nach der Darstellung des Sachverhalts das Wort erteilt und mit ihm das Sach- und Streitverhältnis erörtert hat, wie sich aus dem auszugsweise zitierten Sitzungsprotokoll mit entsprechender Beweiskraft (§ 165 S 1 ZPO iVm § 122 SGG bzw § 415 Abs 1 ZPO iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG)ergibt.

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4. Außerdem trägt der Kläger vor, er habe dem LSG mit Schreiben vom 7.6.2016 mitgeteilt, dass er sich in stationärer Behandlung befinde "und sich daher bisher und derzeit nicht um die Angelegenheit kümmern könne". Hätte ihm das LSG daraufhin zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör "ausreichend Zeit zur Berufungsbegründung gegeben", hätte er "darauf hingewiesen, dass er bereits 1996 in der Türkei vor dem Rücktransport mit dem ADAC ärztlich bezüglich der Rückenerkrankung untersucht worden war und er sich bemühen werde die entsprechenden ärztlichen Unterlagen zu beschaffen". Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren hat ua zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben müssen und ihnen dazu eine angemessene Zeit eingeräumt wird (vgl BSG Urteile vom 19.3.1991 - 2 RU 28/90 - SozR 3-1500 § 62 Nr 5 S 8, vom 22.8.2000 - B 2 U 15/00 R - SozR 3-1500 § 128 Nr 14 S 28, vom 12.4.2000 - B 9 VH 1/99 R - HVBG-INFO 2000, 2227 und vom 11.12.2002 - B 6 KA 8/02 R - USK 2002-149 sowie Beschlüsse vom 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 1 und vom 6.10.2011 - B 9 VJ 8/10 B - Juris RdNr 12). Die Beschwerdebegründung verdeutlicht jedoch nicht ansatzweise, warum der fünfzigtägige Zeitraum zwischen dem 7.6.2016 und dem Terminstag am 27.7.2016 unangemessen kurz gewesen sein könnte, das Gericht - ggf mit Hilfe seines Sohnes - auf die ärztliche Untersuchung vor dem Rücktransport 1996 hinzuweisen, warum er diese Tatsache nicht bereits im Schriftsatz vom 7.6.2016 vortragen konnte und dass er alles Zumutbare getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Darüber hinaus legt die Beschwerdebegründung weder in nachvollziehbarer Weise den festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG)noch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts dar, sodass auch nicht aufgezeigt ist, dass die angefochtene Entscheidung - ausgehend von der materiellen Rechtsansicht des LSG - auf dem angeblichen Gehörverstoß beruhen kann. Im Übrigen wäre eine Kausalität zwischen dem geltend gemachten Gehörverstoß und der Entscheidung des Berufungsgerichts nur möglich, wenn nach den Feststellungen des LSG - abgesehen von dem angeblich aufgrund eines Verfahrensfehlers unterbliebenen und damit unberücksichtigten Vorbringen zum medizinischen Sachverhalt - alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung - wie zB die allgemeine Wartezeit iS von § 43 Abs 1 S 1 Nr 3, Abs 2 S 1 Nr 3 SGB VI - erfüllt wären. Auch dazu trägt der Kläger nichts vor.

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5. Überdies führt die Beschwerdebegründung aus, der Sohn des Klägers habe dem LSG im Schriftsatz vom 7.6.2016 mitgeteilt, dass er seinen Vater vor Gericht gerne vertreten würde, sich aber leider "im besagten Zeitraum mitten in der Prüfungsphase" seines "Masterstudiums an der TU Kaiserslautern" befinde und seine Frau in den nächsten Tagen ein Kind erwarte, sodass er "verstärkt Zuhause gebraucht werde". Es bleibt jedoch offen, warum das LSG diese Mitteilung zwingend als Terminverlegungsantrag (§ 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO) hätte auffassen bzw verstehen müssen, zumal die dafür erforderlichen "erheblichen Gründe" iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO so genau anzugeben (und auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen) sind, dass ihre Erheblichkeit allein aufgrund der Schilderung beurteilt werden kann(vgl BSG Urteile vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2, vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - Juris RdNr 16 und vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 11 sowie Beschluss vom 8.5.2015 - B 13 R 4/15 B - BeckRS 2015, 68927 RdNr 13; BFH Beschluss vom 8.9.2015 - XI B 33/15 - BFH/NV 2015, 1690). Deshalb hätte die Beschwerdebegründung vertieft darauf eingehen müssen, warum der Sohn des Klägers aufgrund der Geburt seines Kindes "in den nächsten Tagen" daran gehindert gewesen sein könnte, an der mündlichen Verhandlung in fünfzig Tagen teilzunehmen und warum das LSG dies hätte erkennen müssen. Auch behauptet der Kläger nicht, sein Sohn habe substantiiert dargelegt und (zB durch Vorlage entsprechender Unterlagen) glaubhaft gemacht, gerade am Tag der mündlichen Verhandlung oder einem der unmittelbaren Folgetage im Masterstudium geprüft zu werden. Erst recht ist nicht aufgezeigt, dass der Kläger selbst außerstande gewesen ist, den Termin am 27.7.2016 persönlich wahrzunehmen. Dass er sich fünfzig Tage vor der mündlichen Verhandlung in stationärer Behandlung befunden hat, genügte nicht für eine hinreichende Substantiierung eines "erheblichen" Verlegungsgrundes.

14

II. Soweit der Kläger schließlich Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend macht, lässt er die besonderen Anforderungen dieser Rüge unbeachtet. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel "auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist". Auf einen förmlichen Beweisantrag im hier maßgeblichen Sinn der ZPO, der notwendig die Bezeichnung von Beweistatsache und Beweismittel erfordert, beruft sich der Beschwerdeführer jedoch nicht. Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (BSG Beschlüsse vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5, vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11, vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5 und vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BVerfG Kammerbeschluss vom 19.2.1992 - 1 BvR 1935/91 - SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14; Becker, SGb 2007, 328, 331; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 733). Gleichwohl muss auch ein solcher Beteiligter darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um welchen Sachverhalt weiter aufzuklären (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4, vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - BeckRS 2010, 71863 RdNr 12 und vom 14.5.2014 - B 13 R 72/14 B - Juris RdNr 9). Deshalb müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf wo sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung hinwirken, deren Unterlassen sie nunmehr rügen (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; Kummer, aaO, RdNr 732). Denn § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG setzt einen Beweisantrag ohne jede Einschränkung voraus. Deshalb ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren detailliert und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und ggf wodurch diese Voraussetzung zumindest im oben genannten Sinne erfüllt ist. Ebenso wie bei einem vor dem LSG rechtskundig vertretenen Kläger im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen ist, dass ihn das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; Nr 21 RdNr 5), ist daher entsprechend modifiziert auch bei unvertretenen Klägern darzustellen, wann und wie sie dem LSG gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht haben (vgl zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 18.1.2011 - B 5 RS 55/10 B - BeckRS 2011, 68263 RdNr 9). Daran mangelt es hier. Die Beschwerdebegründung versäumt es, detailliert anzugeben, welcher Vortrag zu welchen Tatsachen und Beweismitteln an welcher (Fund-)Stelle in der Berufungsschrift oder anderen Schriftsätzen enthalten ist und aus welchen Begleitumständen das Berufungsgericht zwingend auf das (sinngemäße) Vorhandensein eines bestimmten (welchen?) Beweisantrags hätte schließen müssen, der bis zuletzt aufrechterhalten werden sollte. Hierfür genügte es keinesfalls, lediglich darauf hinzuweisen, dass dem Berufungsgericht bestimmte Tatumstände oder medizinische Befunde bekannt gewesen seien.

15

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

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(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Juni 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Im Streit steht die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" (Blindheit).

2

Bei der Klägerin waren zuletzt ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 aufgrund der Funktionsbeeinträchtigung hochgradige Sehbehinderung (Einzel-GdB 100), zerebrales Anfallsleiden (Einzel-GdB 40) und Hirntumor mit operativer Behandlung (Einzel-GdB 30) festgestellt sowie die Merkzeichen "H", "G", "B" und "RF" (Bescheide vom 11.10.2007 und 1.2.2008).

3

Den Antrag der Klägerin, bei ihr ab Juni 2010 auch das Merkzeichen "Bl" festzustellen, lehnte das beklagte Land nach Einholung mehrerer augenärztlicher Gutachten ab (Bescheid vom 28.2.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.9.2011).

4

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1.8.2012). Im Berufungsverfahren hat das LSG Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie ein weiteres augenärztliches Gutachten eingeholt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 6.11.2013 ausgeführt, es sei unbestritten, dass die Sehfähigkeit der Klägerin stark eingeschränkt sei und nur knapp über der Grenze zur Blindheit im Sinne des Gesetzes liege. Eine Nachuntersuchung solle innerhalb der nächsten ein bis zwei Jahre durchgeführt werden.

5

Mit Urteil auf in Abwesenheit der Klägerin durchgeführte mündliche Verhandlung vom 30.6.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" (Blindheit) verneint.

6

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil das LSG ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Sie habe sich am Terminstage in Begleitung ihres Ehemanns rechtzeitig bei Gericht eingefunden und im gekennzeichneten Wartebereich auf die mündliche Verhandlung gewartet, die laut der aufgehängten Terminsrolle für 11:00 Uhr geplant gewesen sei. Während die Klägerin mit ihrem Ehemann gewartet habe, seien aus anderen Gerichtssälen mehrere Aufrufe zu anderen, dort abgehaltenen Verhandlungen erfolgt, die akustisch gut wahrnehmbar gewesen seien. Ihre Sache sei dagegen nicht aufgerufen worden. Gegen 11:10 Uhr habe die Protokollführerin den Wartebereich betreten, sich dort umgeblickt und sei wieder verschwunden. Nachdem ihr Ehemann gegen 11:20 Uhr festgestellt habe, dass die Sache der Klägerin auf der Terminsrolle zwischenzeitlich gestrichen worden sei, hätten sie gemeinsam den vorgesehenen Verhandlungssaal betreten. Die dort mit den ehrenamtlichen Richtern und der Protokollführerin anwesende Vorsitzende habe ihr mitgeteilt, die mündliche Verhandlung sei bereits beendet und sie könnten nach Hause fahren. Im Rahmen der weiteren Aufklärung der Angelegenheit sei festgestellt worden, dass das Mikrofon im Verhandlungssaal defekt gewesen sei und der Aufruf der Sache über dieses Mikrofon offensichtlich nicht in den Wartebereich übertragen worden war. Das LSG habe ihr dadurch ohne hinreichenden Grund die Möglichkeit genommen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt.

7

II. Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das LSG hat das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indes es ihr ohne hinreichenden Grund die Möglichkeit genommen hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (1.). Es ist nicht auszuschließen, dass das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht (2.). Der Senat macht daher von seinem durch § 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG eingeräumten Ermessen Gebrauch, indem er das LSG-Urteil aufhebt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverweist(3.).

8

1. Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (§ 62 SGG). Die Anhörung kann zwar auch schriftlich geschehen (§ 62 Halbs 2 SGG). Findet jedoch - wie hier vor dem LSG - eine mündliche Verhandlung statt, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht des Beteiligten zur Äußerung in dieser Verhandlung (BVerfGE 42, 364, 370). Um den Beteiligten die Wahrnehmung dieses Rechts zu gewährleisten, wird vom Vorsitzenden des Spruchkörpers Ort und Zeit des Termins den Beteiligten vorher mitgeteilt (§ 110 Abs 1 S 1 SGG) und zu Beginn der mündlichen Verhandlung die Sache aufgerufen (§ 112 Abs 1 S 2 SGG). Durch den Aufruf der Sache wird den Beteiligten bekanntgemacht, dass nunmehr in die mündliche Verhandlung eingetreten werde. Besteht eine Gewohnheit, außerhalb des Sitzungsraums auf den Aufruf zu warten, so muss die Sache deutlich hörbar und verständlich auch außerhalb des Raums aufgerufen werden. Das Gericht kommt damit seiner Pflicht nach, die anwesenden Beteiligten effektiv in die Lage zu versetzen, den Termin auch tatsächlich wahrzunehmen (s BVerfGE 42, 364, 371).

9

Das rechtliche Gehör eines Beteiligten ist dagegen verletzt, wenn die Sache nicht oder nicht ordnungsgemäß aufgerufen worden ist und er deshalb an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat (BSG Urteil vom 27.8.1981 - 2 RU 35/81 - Juris). So liegen die Verhältnisse zur Überzeugung des Senats hier. Nach Angaben der Klägerin hatte sie sich mit ihrem Ehemann am Terminstag rechtzeitig bei Gericht eingefunden und im dafür vorgesehenen Bereich auf den Beginn der mündlichen Verhandlung gewartet, ohne dass ein Aufruf ihrer Sache erfolgt wäre. Aufrufe aus anderen Sälen seien akustisch gut wahrnehmbar gewesen. Als sie nach der vorgesehenen Terminsstunde den Sitzungssaal betreten habe, habe die Vorsitzende ihr mitgeteilt, der Termin sei bereits beendet und sie könnten nach Hause fahren. Ein von der Vorsitzenden und der Protokollführerin unterzeichneter Vermerk bestätigt diesen Geschehensablauf im wesentlichen Kern. Danach hat das Gericht am Terminstag die Sache zweimal über die Sprechanlage aufgerufen, bevor es in Abwesenheit der Klägerin verhandelt und - nach erneutem Aufruf der Sache - das angefochtene Urteil gesprochen hat. Erst während der Verhandlung der nachfolgenden Sache habe die Klägerin mit ihrem Ehemann den Saal betreten und geltend gemacht, ein Aufruf sei nicht zu hören gewesen. Wie der Vermerk weiter ausführt, hat ein anschließender mehrfacher Test der Sprechanlage kein eindeutiges Ergebnis erbracht. Diese sei zuerst draußen nicht zu hören gewesen, habe dann aber funktioniert. Berechtigte Zweifel an der Darstellung der Klägerin, ein für sie hörbarer Aufruf der Sache im Wartebereich außerhalb des Saales sei nicht erfolgt, hat der Senat angesichts dessen nicht. Solche Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des LSG vom 30.6.2014, in dem formularmäßig der (einmalige) Aufruf der Sache vermerkt ist. Insoweit kann dahinstehen, ob der Aufruf der Sache zu den wesentlichen Förmlichkeiten gehört, die von der besonderen Beweiskraft der Niederschrift gemäß § 122 SGG iVm § 165 ZPO umfasst werden(vgl Zeihe, SGG, Stand November 2012, Anhang 8, § 165 ZPO RdNr 2 mwN; vgl OLG Köln NJW-RR 1992, 1022). Denn jedenfalls dann, wenn das Gericht die Sache über eine Sprechanlage außerhalb des Verhandlungssaals aufruft, die sich im Nachhinein als nicht voll funktionstüchtig erweist, sagt der formularmäßige Vermerk, der Aufruf zur Sache sei erfolgt, von vornherein nichts darüber aus, ob dieser Aufruf auch außerhalb des Sitzungssaals zu hören war (vgl BSG Urteil vom 27.8.1981 - 2 RU 35/81 - Juris = USK 81204).

10

Die Klägerin braucht sich nicht entgegenhalten zu lassen, nicht alles getan zu haben, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen. Da sich der geplante Ablauf einer mündlichen Verhandlung erfahrungsgemäß verzögern kann, kann von den Beteiligten nicht verlangt werden, sogleich mit Beginn der Terminsstunde den Saal zu betreten und damit die möglicherweise noch in vollem Gang befindliche vorangegangene Verhandlung zu stören. Als die Klägerin sich nach längerer Wartezeit schließlich in den Sitzungssaal begeben hat, war das Urteil bereits verkündet und damit wirksam, § 132 SGG. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung nach § 121 S 2 SGG kam nicht mehr infrage(vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 121 RdNr 3).

11

2. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich auch nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf der festgestellten Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Wird einem Beteiligten gegen seinen Willen sein prozessuales Recht auf mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 1 SGG) ohne gesetzliche Ermächtigung genommen oder dessen Verwirklichung unmöglich gemacht, ist davon auszugehen, dass ein gleichwohl gefälltes Urteil auf diesem Rechtsfehler beruhen kann. Nähere Darlegungen zur Kausalität einer Gehörsverletzung sind dann regelmäßig entbehrlich (vgl BSGE 53, 83 = SozR 1500 § 124 Nr 7). Denn die mündliche Verhandlung ist grundsätzlich das Kernstück der Rechtsfindung; sie ist in ihrem inneren Ablauf, wenn sie nach den Vorschriften des Gesetzes durchgeführt wird, nicht vorhersehbar und kann nachträglich nicht fiktiv rekonstruiert werden. Im Fall der Klägerin hätte das LSG aufgrund der mündlichen Verhandlung möglicherweise doch zu dem Ergebnis gelangen können, es müsse - ua wegen der persönlich vorgebrachten Einwände der Klägerin gegen das vom LSG zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten über ihre Sehfähigkeit und der inzwischen verstrichenen Zeit - zumindest noch ergänzend Beweis erheben etwa durch ergänzende Befragung des Sachverständigen (vgl BSG Beschluss vom 31.3.2004 - B 4 RA 126/03 B - SozR 4-1500 § 112 Nr 2 = SozR 4-1500 § 62 Nr 2).

12

3. Der Senat macht von seinem durch § 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG eingeräumten Ermessen zur Verfahrensbeschleunigung(vgl Zeihe, SGG, Stand November 2012, § 160a RdNr 38 mwN) Gebrauch und verweist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Im Revisionsverfahren könnte eine möglicherweise noch ergänzend durchzuführende Beweisaufnahme nicht nachgeholt werden.

13

Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim BSG zu entscheiden haben.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 4.11.2014 hat das Sächsische LSG einen von der Klägerin im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 9.3.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG)zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

5
        

Die Klägerin hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

        

"Ist das mit dem Rentenüberleitungsgesetz geschaffene, für die Versicherten nun offenbar lebenslang wirkende Sonderrecht Ost auf dem Gebiet der Alterssicherung einschließlich des Gebietes des pflichtversicherten Rentenrechtes, wie auch die abweichend von § 260 SGB VI mit §§ 228a und 256a SGB VI durch das RÜG geschaffene besondere Beitragsbemessungsgrenze (Ost), auch noch 25 Jahre nach der Wiedervereinigung weiterhin zulässig."

6

Offenbleiben kann, ob die Klägerin damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage im vorgenannten Sinne zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert hat (vgl hierzu allgemein BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Selbst wenn man eine solche unter Heranziehung und wohlwollender Auslegung des weiteren Beschwerdevortrags bejahen wollte, hat die Klägerin jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan.

7

Soweit die Klägerin mit ihrer Grundsatzrüge die - vermeintliche - Verfassungswidrigkeit der Sonderregelungen über die Rentenfestsetzung für das Beitragsgebiet rügen will, erfüllt die Beschwerdebegründung die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen nicht. Denn in einem solchen Fall darf sich die Beschwerdebegründung nicht auf die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung und Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der oder den als verletzt erachteten Verfassungsnormen in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt (vgl Senatsbeschluss vom 11.5.2010 - B 13 R 589/09 B - Juris RdNr 16 ). Entsprechende Darlegungen, die vorliegend zB auch auf die kompensatorische Regelung des § 256a Abs 1 SGB VI iVm Anlage 10 zum SGB VI hätten eingehen müssen, fehlen.

8

Die Klägerin trägt selbst vor, das BSG habe in seinem Urteil vom 14.3.2006 (B 4 RA 41/04 R - SozR 4-2600 § 255a Nr 1)festgestellt, "dass die unterschiedlichen Rentenregelungen im Juli 2000 im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung nicht verfassungswidrig" gewesen seien. Ihr weiteres Vorbringen genügt jedoch nicht, um schlüssig darzulegen, weshalb eine erneute höchstrichterliche Klärung für einen nicht näher benannten streitgegenständlichen Zeitraum erforderlich sein sollte. Hierfür reicht der Vortrag nicht aus, dass "zwischenzeitlich seit den Feststellungen für das Jahr 2000 weitere 15 Jahre, insgesamt also 25 Jahre nach der Wiedervereinigung verstrichen" seien.

9

Erforderlich wäre es vielmehr gewesen, maßgebende Stimmen in der Rechtsprechung und/oder im Schrifttum zu benennen, die die Ansicht der Klägerin stützen, dass die unterschiedliche Rentenfestsetzung in West und Ost verfassungswidrig sei. Entsprechenden substantiierten Vortrag enthält die Beschwerdebegründung aber nicht. An dieser Stelle versäumt es die Klägerin bereits, sich mit nachfolgender einschlägiger Rechtsprechung des BSG auseinanderzusetzen. So geht sie nicht auf das Urteil des BSG vom 20.12.2007 (B 4 RA 32/05 R - SozR 4-2600 § 255a Nr 2 RdNr 21) ein, in dem ausgeführt wird, dass die weiterhin bestehenden Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern im Jahre 2004 im Grunde immer noch durch die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung und die durch den Staatsbankrott der DDR verursachten außerordentlichen finanziellen Belastungen und schwierigen Gesamtaufgaben hervorgerufen sind. Ebenso wenig beschäftigt die Klägerin sich mit dem Urteil des Senats vom 13.11.2008 (B 13 R 129/08 R - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12, RdNr 82). In dieser Entscheidung hat der Senat zwar eine fortschreitende Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet gesehen. Unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besoldung von Beamten, Richtern und Soldaten in Ost und West vom 12.2.2003 (2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218, 248 ff, 250) ist er aber davon ausgegangen, "dass sich die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, darin eingeschlossen das allgemeine Preis- und Lohnniveau, nach wie vor in den neuen Ländern erheblich von denen in den alten Ländern unterscheiden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieran seither wesentlich etwas geändert hätte, wie auch am verbliebenen Unterschied zwischen dem aktuellen Rentenwert und dem aktuellen Rentenwert (Ost) abzulesen ist (Berechnungsmethode: § 255a Abs. 1 SGB VI)". Schließlich zeigt die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung auch nicht auf, dass (bzw seit wann) iS von §§ 254b, 254c und 255a SGB VI der Prozess der "Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" bereits abgeschlossen sei.

10

Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den von ihr zitierten "Mitteilungen aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (Sonderdruck) - Ostdeutsche Arbeitskräfte in Westdeutschland, 25. Jahrgang, 1992", dem vorgelegten Auszug aus der DGB-Schrift vom 3.5.2005 "Vorschlag zur Anpassung des aktuellen Rentenwertes Ost an West", den "Werten des statistischen Taschenbuches 2004", dem Artikel aus der Zeitschrift FOCUS 47/2014 (S 12) "Schäuble verhandelt Geld zurück" sowie dem von ihr wiedergegebenen Zitat von Roman Herzog aus 1996. Allein die Darstellung der eigenen (sozialpolitischen) Rechtsansicht zu einem ihrer Ansicht nach unausweichlichen "Rentenbeitragsausgleich" reicht zur Darlegung einer Grundsatzrüge nicht aus.

11

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

12

Die Klägerin trägt vor, ihr jetziger Prozessbevollmächtigter habe dieses und zahlreiche andere Verfahren von ihren aus Altersgründen ausgeschiedenen vorherigen Prozessbevollmächtigten übernommen. Ihr Prozessbevollmächtigter sei "plötzlich" einer Masse von ca 150 Verfahren gegenüber gestanden, die zum großen Teil einer sofortigen Bearbeitung bedurft und insbesondere zahlreiche Terminsladungen enthalten hätten. In dieser speziellen Situation dürfe eine mündliche Verhandlung ohne Einverständnis nicht erfolgen, weil weder eine Einarbeitung noch ein Beitrag ihres neuen Prozessbevollmächtigten objektiv möglich gewesen sei.

13

Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG schlüssig bezeichnet. Sie hat bereits keine konkrete Verfahrensnorm benannt, gegen die das LSG verstoßen haben könnte. Selbst wenn die Klägerin sinngemäß eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügen wollte, hat sie in ihrer Beschwerdebegründung einen solchen Verfahrensverstoß nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs 1 S 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne (BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - Juris RdNr 6 mwN). Die Klägerin behauptet nicht, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung die vorgenannten Hinweise nicht enthalten habe. Solange aber ein Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht nicht aufgehoben worden ist, dürfen und müssen die Beteiligten davon ausgehen, dass der Termin auch stattfindet (vgl BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - Juris RdNr 8). Lediglich ein iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO(iVm § 202 S 1 SGG) ordnungsgemäß gestellter Antrag auf Terminsverlegung mit einem hinreichend substantiiert geltend gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2; BSG vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - Juris RdNr 16; BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 11). Entsprechende Darlegungen fehlen jedoch. Die Klägerin trägt in ihrer Beschwerdebegründung schon nicht vor, ob, wann und in welcher Form ihr Prozessbevollmächtigter nach der Terminsmitteilung gegenüber dem LSG einen solchermaßen konkreten Terminsverlegungsantrag gestellt habe.

14

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

15

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16

5. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29. Januar 2015  4 K 125/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Jahren 2005 bis 2007 (Streitjahre) eine … Werkstatt.

2

Im Rahmen einer in den Jahren 2009 und 2010 durchgeführten Außenprüfung beim Kläger gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass beim Kläger Hinzuschätzungen bei Umsatz und Gewinn vorzunehmen seien, eine Sonderabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes für einen PKW nicht zu gewähren sei und in allen Streitjahren vom Kläger erklärte Ausfuhrlieferungen i.S. des § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 des Umsatzsteuergesetzes wegen Nichterfüllung des Belegnachweises nicht umsatzsteuerfrei seien. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) folgte der Auffassung der Prüferin und erließ Änderungsbescheide wegen Einkommensteuer für 2005 bis 2007, Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 sowie Gewerbesteuermessbetrag für 2005 bis 2007.

3

Der Einspruch, mit dem der Kläger u.a. geltend machte, die Lieferungen in das Drittland seien durch Lieferscheine nachgewiesen, blieb erfolglos.

4

Nachdem der Kläger im Klageverfahren wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2005 bis 2007 vom Finanzgericht (FG) ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2015 um 12:00 Uhr geladen worden war, beantragte er erstmals unter dem 27. Januar 2015, den Termin vom 29. Januar 2015 zu verlegen. Trotz mehrfacher telefonischer sowie schriftlicher Versuche sei es dem Geschäftsführer des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn S, nicht möglich gewesen, den Kläger zu erreichen. Ohne Mitwirkung des Klägers sei eine mündliche Verhandlung aus Sicht der Prozessbevollmächtigten nicht durchführbar. Diesen Antrag lehnte die Senatsvorsitzende mit Schreiben vom 27. Januar 2015, das der Prozessbevollmächtigten am selben Tag per Telefax übermittelt worden ist, ab. Die mitgeteilten Gründe reichten für eine Verlegung nicht aus. Das persönliche Erscheinen des Klägers sei nicht angeordnet. Ein Grund für die Verlegung bestehe daher nicht.

5

Daraufhin beantragte der Kläger mit Telefax vom 28. Januar 2015, das aus der Kanzlei der S-GmbH in R abgesandt wurde, erneut Terminsverlegung. Eine unerwartete Erkrankung zwinge S zur Bettruhe. Beigefügt war die Vorderseite einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber) vom 28. Januar 2015, die von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin, Frau …, deren Praxis sich in G befindet, ausgestellt ist. Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung enthielt die beigefügte Vorderseite des Attests nicht.

6

Für den Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2015 niemand erschienen. Das FG wies die Klage als unbegründet ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Dezember 1994 III B 43/94 (BFH/NV 1995, 890), vom 17. Mai 2001 X B 12/01 (AO-Steuer-Berater 2001, 134) und vom 27. August 2008 II B 74/07 (BFH/NV 2008, 1871) aus, der Kläger habe einen erheblichen Grund für eine Terminverlegung nicht i.S. von § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht.

7

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision, mit der er die Nichtverlegung der Sitzung als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde, über die der Senat insgesamt entscheidet, ist jedenfalls unbegründet.

9

1. Die Zuständigkeit des beschließenden Senats für die Beschwerdeverfahren wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2005 bis 2007 ergibt sich aus Nr. I.1. und I.3. der Ergänzenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des BFH, weil in den Bereich der Umsatzsteuer die Sachen mit dem höchsten Streitwert fallen. Es sind nicht lediglich Schätzungen angegriffen. Bei der Zuständigkeit des Senats verbleibt es, weil über die Frage, ob das FG den Verlegungsantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt hat, nur einheitlich entschieden werden kann.

10

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor; denn das FG hat den Verlegungsantrag zu Recht abgelehnt, weil (auch) in dem (zweiten) Antrag vom 28. Januar 2015 keine erheblichen Gründe dargelegt worden sind.

11

a) Nach ständiger BFH-Rechtsprechung wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angenommen, wenn einem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung (§ 227 Abs. 1 ZPO) nicht stattgegeben wird, obwohl erhebliche Gründe vorliegen. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO kann ein gerichtlicher Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe i.S. von § 227 ZPO vor, verdichtet sich die nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. November 2009 IV B 66/08, BFH/NV 2010, 671; vom 27. Juni 2012 XI B 129/11, BFH/NV 2012, 1978).

12

b) Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten unerwartet erkrankt ist. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung des Bevollmächtigten ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Der Antragsteller muss die Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund ihrer Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 V B 217/06, BFH/NV 2007, 1695; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 96 FGO Rz 261).

13

Nicht ausreichend ist jedoch --entgegen der Auffassung des Klägers-- bei einer geltend gemachten Krankheit die Vorlage eines Attests eines Arztes, mit dem lediglich pauschal "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigt wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365, unter II.2.a; vom 21. Januar 2004 V B 25-26/03, BFH/NV 2004, 962, unter II.2.b; vom 27. Januar 2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796, unter II.1.; vom 26. April 2005 VIII B 14/02, BFH/NV 2005, 1821; vom 21. April 2008 XI B 206-207/07, BFH/NV 2008, 1191; vom 1. April 2009 X B 78/08, juris, unter 1.c; vom 21. November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240, Rz 11; vom 10. April 2015 III B 42/14, BFH/NV 2015, 1102, Rz 3).

14

c) Nach diesen Grundsätzen hat das FG ermessensfehlerfrei entschieden, dass der am Tag vor der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten gestellte Antrag und die beigefügte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung diesen Anforderungen nicht genügen. Beide sind unsubstantiiert.

15

Im Antrag wird lediglich von einer "unerwarteten Krankheit" gesprochen, ohne dass erkennbar wäre, warum diese, wie der Prozessbevollmächtigte angegeben hat, zur "Bettruhe" "zwinge", weil Art und Schwere nicht benannt wurden.

16

Die in den Akten des FG befindliche, dem FG vor der Sitzung per Telefax übermittelte Vorderseite der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält ebenfalls keine Diagnose und bescheinigt nicht die Verhandlungsunfähigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers für den Folgetag, sondern nur dessen Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen wäre der bloße Zusatz "Verhandlungsunfähigkeit liegt vor" ohnehin nicht ausreichend gewesen (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64, unter II.2., Rz 12).

17

Weitere Ermittlungspflichten des Gerichts --etwa durch Nachfrage bei der mehr als 600 km vom Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten entfernt praktizierenden Ärztin-- bestanden in dieser Situation nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228, unter II., Rz 8; vom 7. August 2013 VII B 43/13, BFH/NV 2013, 1792; vom 26. November 2013 I B 2/13, BFH/NV 2014, 542, Rz 3).

18

d) Auch eine Zulassung der Revision wegen mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das FG kommt nicht in Betracht. Wer zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint, kann regelmäßig anschließend nicht die Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO rügen (z.B. BFH-Beschluss vom 2. März 2005 VII B 142/04, BFH/NV 2005, 1576). Von einem Rügeverzicht ist auch dann auszugehen, wenn --wie hier-- ein Prozessbevollmächtigter kurzfristig zwar sein krankheitsbedingtes Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung ankündigt, aber dem FG keine konkreten Anhaltspunkte für dessen eigene Prüfung der behaupteten Erkrankung übermittelt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 29. September 2011 IV B 122/09, BFH/NV 2012, 419, Rz 7 und 8).

19

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

20

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gründe

1

Das LSG Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 5.11.2009 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Dezember 2006 verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 26.2.2010 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kapitel IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG)und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.

5

1. Dieser rügt zunächst, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) verletzt, weil es auf seine Schreiben vom 3.9.2009 und vom 15.9.2009 nur mit der Anfrage reagiert habe, ob ohne mündliche Verhandlung entschieden werden könne, womit er sich einverstanden erklärt habe. Aufgrund seiner Mitteilung im Schriftsatz vom 3.9.2009, dass er die Auffassung des LSG nicht teile und an seinen Berufungsanträgen festhalte, sei das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, ihm noch einmal darzulegen, dass keine Änderung der Rechtsauffassung herbeigeführt wurde, damit er noch einmal hätte Stellung nehmen können.

6

Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG)nicht substantiiert dargetan. Hierfür bedarf es einer in sich schlüssigen Darstellung, dass unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des BVerfG konkretisierten Grenzen dieses Prozessgrundrechts (vgl BVerfG Beschlüsse vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11; vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris RdNr 11 mwN ; vom 4.4.2007 - 1 BvR 2941/06 - BVerfGK 11, 9, 11; vom 7.12.2006 - 2 BvR 722/06 - BVerfGK 10, 41, 45 f; vom 31.3.2006 - 1 BvR 2444/04 - BVerfGK 7, 485, 488) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliegt (vgl BSG Beschluss vom 11.9.2009 - B 6 KA 1/09 C - Juris RdNr 7). Das ist hier nicht der Fall. Denn der Kläger trägt nicht vor, er habe sich nicht zu den der Entscheidung des LSG zugrunde gelegten Tatsachen und Beweisergebnisse äußern können (vgl § 128 Abs 2 SGG); sein Vorhalt geht vielmehr dahin, dass das Berufungsgericht ihm vor seiner Urteilsfindung nicht ausdrücklich mitgeteilt habe, es werde die Beweise nicht in dem von ihm für richtig erachteten Sinne würdigen. Eine solche Pflicht zur Information über die Rechtsauffassung des Gerichts bereits vor der Entscheidung gebietet Art 103 Abs 1 GG jedoch grundsätzlich nicht (stRspr, vgl BVerfG vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris RdNr 26; vom 24.10.2007 - 1 BvR 1086/07 - BVerfGK 12, 346, 353; vom 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06 - BVerfGK 10, 330, 334; BSG vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B - Juris RdNr 7 mwN; s aber BSG vom 13.11.2008 - B 13 RS 72/08 B - Juris RdNr 7, 9 - für den Fall der Änderung einer zuvor den Beteiligten mitgeteilten Rechtsmeinung des Gerichts). Dass besondere Umstände vorgelegen haben, die zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ausnahmsweise einen vorherigen Hinweis des Gerichts auf seine Rechtsauffassung geboten hätten, ist der Beschwerdebegründung des Klägers nicht zu entnehmen. Außerdem fehlen Ausführungen dazu, was er im Falle des von ihm vermissten weiteren Hinweises des LSG zusätzlich vorgetragen hätte und inwiefern die Entscheidung des LSG auf einem Übergehen dieses Vortrags beruhen kann.

7

2. Eine weitere Gehörsverletzung sieht der Kläger darin begründet, dass das LSG ihn unzureichend auf sein Antragsrecht nach § 109 SGG hingewiesen habe. Ein solcher Hinweis sei zwar im gerichtlichen Schreiben vom 1.9.2009 enthalten gewesen, in dem das Gericht auch ausgeführt habe, dass nach den vorliegenden Befunden eine Erwerbsminderung nicht im Ansatz erkennbar sei und deshalb Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien. Er habe jedoch in seinen nachfolgenden Schreiben vom 3.9.2009 und vom 15.9.2009 zu erkennen gegeben, dass er diese Ansicht nicht teile und die Notwendigkeit zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen sehe. Unter diesen Umständen sei das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, ihn umfassend und eindringlich darauf hinzuweisen, "dass diese Beantragung insoweit von Bedeutung ist, dass er ansonsten das Rechtsmittel verlustig sein wird", denn sein - des Klägers - Vorgehen zeige, dass er sich der Auswirkungen und auch des Verfahrensstandes überhaupt nicht bewusst gewesen sei.

8

Auch hiermit ist ein Verfahrensmangel nicht in zulässiger Weise bezeichnet. Der Kläger trägt nämlich im Kern vor, das LSG habe seine Hinweispflicht nach § 106 Abs 1 SGG verletzt, weil es ihn nicht eindringlich genug auf sein Recht auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG hingewiesen habe; dies enthalte zugleich einen Gehörsverstoß. Mit diesem Vorbringen kann - ungeachtet des Umstands, dass keine Verpflichtung des Gerichts besteht, auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 109 SGG hinzuweisen(vgl BSG vom 21.11.1957 - 8 RV 611/56 - SozR Nr 12 zu § 109 SGG) - eine Verfahrensrüge schon deshalb nicht in zulässiger Weise begründet werden, weil § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG die Berufung auf eine Verletzung des § 109 SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausschließt. Der Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 109 SGG gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der Verfahrensmangel im Einzelnen beruht(BSG vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 - SozR 1500 § 160 Nr 34 S 31; BSG vom 21.4.1995 - 2 BU 35/95 - Juris RdNr 7; BSG vom 15.12.2005 - B 9a V 14/05 B - Juris RdNr 9; BSG vom 30.5.2006 - B 2 U 86/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 9 RdNr 4; ebenso BVerfG vom 12.4.1989 - 1 BvR 1425/88 - SozR 1500 § 160 Nr 69 S 76).

9

3. Schließlich macht der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG)geltend, weil das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Er habe bereits im Schriftsatz vom 19.8.2008 gegenüber dem Sozialgericht zum Ausdruck gebracht, dass das Gutachten des Dr. B. keine Aussage zum gesamtheitlichen Belastungszustand unter Berücksichtigung der Beschwerden aufgrund der Arthrose, der Hypertonie und der Gichtanfälle enthalte und dass sich die vorgetragenen Beschwerden seines Erachtens nicht auf absehbare Zeit beheben ließen. Dies stelle "einen Beweisantrag hinsichtlich der Anregung der Erstellung eines weiteren Gutachtens dar", der das LSG hätte dazu veranlassen müssen, ein weiteres internistisches Gutachten einzuholen, zumal er in seiner Berufungsbegründung vom 18.6.2009 "erneut auf diese Umstände hingewiesen und insoweit die (den) in diese Formulierung hinein zu interpretierenden Beweisantrag aufrechterhalten" habe. Zudem habe er darauf hingewiesen, dass die inzwischen beidseitigen Beschwerden an den Kniegelenken nicht begutachtet wurden; auch dies stelle "eine Anregung zu einem neuen Gutachten dar". Das LSG habe ihm jedoch daraufhin mit Schreiben vom 1.9.2009 lediglich geantwortet, dass auch ein von ihm zudem eingereichter Arztbericht vom 6.6.2009 eine Erwerbsminderung nicht im Ansatz erkennen lasse; Ermittlungen von Amts wegen seien bei dieser Befundlage nicht beabsichtigt. Darauf habe er mitgeteilt, er könne die Auffassung zum Gesundheitszustand nicht teilen, da die vorliegende Aktenlage etwas anderes beschreibe; mithin habe er die Einwendungen und auch die Behauptungen hinsichtlich seiner umfangreichen Erkrankungen als Beweisantrag aufrechterhalten. Weil das LSG materiell-rechtlich davon ausgegangen sei, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Erwerbsminderungsrente vom Umfang seines gesundheitlichen Leistungsvermögens abhänge, hätte es sich gedrängt fühlen müssen, sowohl ein internistisches als auch ein orthopädisches Gutachten einzuholen; diese hätten ein entscheidungserhebliches weiteres Absinken seiner Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter drei Stunden täglich ergeben.

10

Dieses Vorbringen erfüllt ebenfalls nicht die Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Denn für den Vorhalt, das Gericht habe seine Verpflichtung zur Amtsermittlung gemäß § 103 SGG verletzt (sog Sachaufklärungsrüge), bestehen nach § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG spezifische Darlegungserfordernisse. Insoweit muss die Beschwerdebegründung (1) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr, vgl zB BSG vom 29.3.2007 - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BSG vom 19.11.2007 - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG vom 14.4.2009 - SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8).

11

Diese Anforderungen gelten uneingeschränkt allerdings nur, wenn der Beschwerdeführer bereits in der Berufungsinstanz durch einen rechtskundigen und berufsmäßigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (BSG vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5 mwN). War dies - wie hier - nicht der Fall, so kommen zum einen weniger strenge Anforderungen an Form und Inhalt eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags zur Anwendung (BSG vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BSG vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5). Zum anderen wird dann aus dem Fehlen eines in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll - bzw in der Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich - aufrechterhaltenen Beweisantrags nicht stets der Schluss gezogen, dass dieser Beweisantrag bewusst nicht weiterverfolgt werden sollte (BSG vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5 mwN; anders bei zwischenzeitlichen Ermittlungen des Gerichts: BSG vom 4.6.2007 - B 9a BL 2/07 B - Juris RdNr 7). Der Umstand, dass ein Kläger im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, führt jedoch nicht dazu, dass die in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge insgesamt unbeachtlich wären. Deshalb kann auch bei einem solchen Beteiligten nicht darauf verzichtet werden, dass er darlegt, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben; dazu gehört die Angabe, welche konkreten Punkte am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten wurden und welcher Beweismittel sich das Gericht bedienen solle, um die begehrte weitere Aufklärung herbeizuführen (BSG vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4).

12

Das Vorbringen des Klägers erfüllt die vorstehend genannten Erfordernisse nicht in hinreichendem Umfang. Denn er stellt nicht schlüssig dar, dass er einen Beweisantrag wenigstens sinngemäß auch noch dann aufrechterhalten habe, als ihm das LSG mit Schreiben vom 1.9.2009 mitgeteilt hatte, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erwerbsminderung nicht im Ansatz erkennbar seien und deshalb Ermittlungen von Amts wegen nicht durchgeführt würden. Aus der von ihm wiedergegebenen Antwort, er könne die Auffassung des Gerichts zu seinem Gesundheitszustand nicht teilen, da die vorliegende Aktenlage etwas anderes beschreibe, lässt sich keinesfalls der Schluss ziehen, er habe damit das Begehren nach weiterer Sachaufklärung zu konkret benannten Punkten wenigstens sinngemäß erneut geltend gemacht. Insbesondere der Hinweis auf den nach seiner Auffassung gegenüber der Einschätzung des LSG abweichenden Aussagegehalt der bereits bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen ("vorliegende Aktenlage") macht deutlich, dass der Kläger hiermit keine weiteren Aktivitäten des Gerichts zur Sachaufklärung eingefordert, sondern vielmehr seiner Ansicht Ausdruck verliehen hat, dass die vorhandenen Unterlagen für eine ihm günstige Entscheidung ausreichen.

13

4. Auch mit der - beiläufigen - Bemerkung, das LSG habe mit seiner Weigerung, Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen, in unzulässiger Weise eine Beweisführungspflicht für ihn selbst angenommen (Beschwerdebegründung S 15 - Mitte), ist ein Verfahrensmangel nicht ausrei-chend bezeichnet. Es wird schon nicht verdeutlicht, welche Verfahrensvorschrift dadurch verletzt sein könnte. Soweit aufgrund des angegebenen Rechtsprechungszitats (BSG SozR 1500 § 103 Nr 27 S 22) damit eine Verletzung des § 103 SGG gerügt werden soll, ist hierzu auf die Ausführungen unter 3. zu verweisen.

14

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

15

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin N. aus P. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 21.1.2014 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt. Sie beruft sich ausschließlich auf einen Verfahrensmangel.

3

II. Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen.

4

Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Deshalb kommt eine Beiordnung von Rechtsanwältin N. aus P. nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung vom 30.4.2014 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

8

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass sie einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe.

9

Auch wenn - wie hier - ein Beteiligter im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, muss er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um den Fall weiter aufzuklären. Daher müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf aus welchem Grund sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen, und deshalb im Berufungsverfahren auf die weitere Sachverhaltsaufklärung hinwirken (vgl BSG vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - BeckRS 2013, 69985 RdNr 8; Senatsbeschluss vom 3.12.2013 - B 13 R 447/12 B - BeckRS 2013, 75098 RdNr 13, jeweils mwN). Ebenso wie bei vor dem LSG rechtskundig vertretenen Klägern ist im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen, dass ihn das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; Nr 21 RdNr 5). Es ist daher auch bei unvertretenen Klägern darzulegen, wann und wie sie dem LSG gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht haben (vgl BSG vom 18.1.2011 - B 5 RS 55/10 B - BeckRS 2011, 68263 RdNr 9; Senatsbeschluss vom 3.12.2013 aaO).

10

Der Beschwerdevortrag entspricht nicht den aufgezeigten Anforderungen. Es ist nicht ausreichend, lediglich in der Beschwerdebegründung unter Hinweis auf eine fehlende "Beweisführungspflicht" der Klägerin vorzutragen, die "Vorinstanzen" hätten "zum Umfang der gesundheitlichen Einschränkungen wegen der bekannten Depressionen ein psychiatrisches Gutachten von Amts wegen einholen müssen". Dieser Vortrag enthält keinen im Berufungsverfahren vor dem LSG konkret bezeichneten Beweisantrag. Allein der Verweis auf einen "in der Verfahrensakte" enthaltenen, in der Beschwerdebegründung aber nicht näher datierten "Befundbericht der Frau Dipl.-Psychologin D." und die pauschale Behauptung, sowohl "die in der Akte vorhandenen Befundberichte" als auch "die Gutachten" gäben "genügend Anhaltspunkte darauf, dass die Wirbelsäulenerkrankung insbesondere die Schmerzsymptomatik mit einer psychischen Einschränkung verbunden" sei, reichen ebenso wenig aus, zumal die Klägerin selbst vorträgt, dass sich sowohl das erstinstanzlich als auch das zweitinstanzlich eingeholte Gutachten (Gutachten von Prof. R. vom 10.6.2012 und von Dr. N. vom 30.9.2013) "mit der Frage der psychischen Verfassung der Klägerin" auseinandergesetzt hätten. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich etwaige, bis zuletzt aufrechterhaltene Beweisanträge aus dem Aktenmaterial selbst herauszusuchen, vielmehr muss in der Beschwerdebegründung hinreichend genau dargelegt werden, wann und wie die Klägerin dem LSG (und nicht etwa dem SG) gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht hat. Daran fehlt es hier.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. September 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 14.9.2010 hat das Sächsische LSG im Überprüfungsverfahren einen Anspruch des Klägers auf Neufeststellung seiner Altersrente unter Berücksichtigung von Jahresendprämien im Zeitraum vom 1.1.1980 bis 30.6.1990 verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

        

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

        

-       

das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

        

-       

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 55).

8

Der Kläger behauptet auf Seite 3 der Beschwerdebegründung, er habe im Berufungsverfahren "sinngemäß" einen "Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen P. J. und R. S. zum Beweis der Tatsache" gestellt, dass ihm "in der Zeit von 1981 bis 1990 beim VEB Barkas-Werke Jahresendprämien in Höhe eines Monatsgehalts" gezahlt worden seien. Mit dem Hinweis, er habe diesen Beweisantrag nur "sinngemäß" gestellt, räumt er selbst ein, den Beweisantrag im Berufungsverfahren nicht hinreichend deutlich formuliert zu haben.

9

Allein daran scheitert die Sachaufklärungsrüge jedoch nicht. Denn die erhöhten Anforderungen an Präzisierung und Formulierung eines Beweisantrags gelten nur, wenn der Beschwerdeführer - anders als hier - bereits in der Berufungsinstanz durch einen rechtskundigen und berufsmäßigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5 und Nr 13 RdNr 11; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl. 2010, RdNr 733). Ansonsten sind an Form und Inhalt eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags weniger strenge Anforderungen zu stellen (BSG, Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; Becker, SGb 2007, 328, 331). Hat der unvertretene Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag zu Protokoll erklärt, so lässt sich daraus nicht zwingend schließen, er habe einen solchen Antrag fallen gelassen (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5 mwN). Dass ein Beteiligter im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, setzt die in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge aber keinesfalls außer Kraft. Vielmehr muss auch ein solcher Beteiligter darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um welchen Sachverhalt weiter aufzuklären (BSG, Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - BeckRS 2010, 71863). Auch ein unvertretener Kläger muss dem Berufungsgericht deutlich machen, dass und ggf wo er die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht und deshalb im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung hinwirken, deren Unterlassen er nunmehr rügt (BSG, Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; Kummer, aaO, RdNr 732). Denn § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG setzt einen Beweisantrag ohne jede Einschränkung voraus. Deshalb ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren detailliert und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und ggf wodurch diese Voraussetzung zumindest im oben genannten Sinne erfüllt ist. Ebenso wie bei einem vor dem LSG rechtskundig vertretenen Kläger im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag so genau zu bezeichnen ist, dass ihn das Revisionsgericht ohne weiteres auffinden kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; Nr 21 RdNr 5), ist bei einem unvertretenen Kläger darzustellen, wann und wie er dem LSG gegenüber den aus seiner Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht hat.

10

Daran mangelt es hier. Denn der Kläger hat es versäumt, in der Beschwerdebegründung detailliert anzugeben, in welchem Schriftsatz welcher Vortrag zu welchen Tatsachen und Beweismitteln enthalten ist und aus welchen Begleitumständen das Berufungsgericht zwingend auf das (sinngemäße) Vorhandensein des geschilderten Beweisantrags hätte schließen müssen. Hierfür genügte es nicht, im Berufungsverfahren schriftliche Erklärungen der benannten Zeugen vorzulegen.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.