Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 des Sozialgerichtsgesetzes). Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet. Da der Beschluss kurz begründet werden soll, jedoch von einer Begründung abgesehen werden kann, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG), beschränkt sich der Senat auf folgende Hinweise:

2

Die Klägerin stützt ihre Beschwerde auf den Zulassungsgrund der Abweichung. Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht(BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung wegen Abweichung zu begründen (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, IX, RdNr 196 mwN; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34).

3

Diese Voraussetzungen sind dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Insbesondere mangelt es an der Formulierung eines Rechtssatzes, der der Entscheidung des LSG entnommen wurde und der einem entsprechenden Rechtssatz in der von der Klägerin angeführten Entscheidung des BSG vom 16. Dezember 1999 (- B 14 KG 1/99 R - BSGE 85, 240 = SozR 3-5870 § 1 Nr 17) gegenübergestellt wird. Die Aussage, das LSG habe eine Entsendung nach deutschem und ungarischen Recht geprüft und sei zu einem bestimmten Ergebnis gelangt, genügt den aufgezeigten Begründungserfordernissen nicht. Eine Abweichung im Grundsätzlichen wird von der Klägerin damit nicht aufgezeigt.

4

Des Weiteren rügt die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert zunächst die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 65 und 66; P. Becker, SGb 2007, 261, 266). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung hinsichtlich keiner der der Beschwerdebegründung der Klägerin zu entnehmenden Fragen gerecht.

5

Hinsichtlich der Frage

"wie Verwaltungsakte ausländischer Sozialversicherungsträger zu behandeln sind, wenn deren Rechtsordnung andere Vorschriften aufweist, als diese nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland festzustellen sind",

wird schon nicht aufgezeigt, welche Rechtsgrundsätze es zur Berücksichtigung von Verwaltungsakten ausländischer Träger gibt und in wie weit diese angesichts des vorliegenden Verfahrens einer weiteren Ausgestaltung und Fortentwicklung bedürfen.

6

Auch hinsichtlich der zweiten Frage,

"der Beurteilung der Verwaltungsakte ausländischer Träger vor dem Hintergrund, dass sich Ungarn beginnend mit dem Kalenderjahr 2000 in der 2. Phase des Beitritts zur Europäischen Union befunden hat",

mangelt es an den schon genannten grundsätzlichen Ausführungen.

7

Hinsichtlich der dritten Frage,

"ob die Regierungsvereinbarung vom 03. Januar 1989 über die Entsendung ungarischer Arbeitnehmer auf Basis von Werkverträgen in die Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung im Sinne von § 6 SGB IV darstellt, die als internationale Vereinbarung den nationalen Regelungen vorgeht",

ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, ob es sich bei dieser Regierungsvereinbarung noch um heute anwendbares oder aufgrund des - nach ihrem Vortrag - am 1.4.2000 in Kraft getretenen Sozialversicherungsabkommens zwischen Deutschland und Ungarn ausgelaufenes Recht handelt. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist jedoch in der Regel nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betrifft (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 61; P. Becker, SGb 2007, 261, 266, jeweils mwN). Auch hierzu mangelt es an einem entsprechenden Vorbringen der Klägerin.

8

Im Übrigen ist - ohne konkreten Bezug zur Entscheidung des LSG - allgemein darauf hinzuweisen, dass eine mögliche fehlerhafte Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfrage führt.

9

Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör ist als Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 Grundgesetz, § 62 SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besondern Umständen des Falles ergibt (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).

10

Derartige besondere Umstände hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Sie hat nur ausgeführt, dass das LSG das Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 6.12.1995 in seiner Entscheidung nicht gewürdigt habe. Dies bedeutet jedoch, wie ausgeführt, nicht zwangsläufig, dass das LSG das Schreiben nicht zur Kenntnis genommen und nicht in seine Erwägungen miteinbezogen hat.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

12

Der Streitwert ist auf 179.177,31 Euro (€) festzusetzen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG).

13

Der Antrag der Klägerin zielt ab auf die Zulassung der Revision gegen das Urteil des LSG, mit dem ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) zurückgewiesen wurde. Vor dem SG und dem LSG hat die Klägerin beantragt, folgende Bescheide der Beklagten aufzuheben: Zuständigkeits- und Veranlagungsbescheid vom 11.12.2001, die Beitragsbescheide vom 17.12.2002 für 1997 über 86.871,34 €, 18.12.2003 für 1998 über 17.112,10 €, 29.11.2004 für 1999 über 24.328,67 €, 11.7.2005 für 2000 über 9.621,81 €, für 2001 über 8.097,41 €, für 2002 über 11.474,28 €, für 2003 über 20.928,70 €. Die Gesamtsumme der umstrittenen Beiträge beträgt 178.434,31 €.

14

Dieser Betrag ist um 743 € auf insgesamt 179.177,31 € zu erhöhen, weil die Klägerin außerdem vor dem SG und dem LSG beantragt hat, die Bescheide über Säumniszuschläge vom 21.1.2005 über 243 € und vom 24.8.2005 über 500 € aufzuheben. Denn auch insofern zielt der Antrag der Klägerin auf zwei Verwaltungsakte, die auf eine bezifferte Geldleistung iS des § 52 Abs 3 GKG gerichtet sind.

15

Aus den allgemeinen Wertvorschriften in §§ 39 ff GKG, insbesondere aus § 43 GKG über Nebenforderungen folgt nichts anderes. Der für die Wertberechnung, wenn neben dem Hauptanspruch - hier den Beiträgen - Nebenforderungen betroffen sind, maßgebliche § 43 Abs 1 GKG lautet: "Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt."

16

Säumniszuschläge für Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 24 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gehören nicht zu diesen Nebenforderungen. Sie sind keine Früchte oder Nutzungen (vgl dazu nur §§ 99, 100 Bürgerliches Gesetzbuch), aber auch keine Zinsen oder Kosten. Die Säumniszuschläge dienen vielmehr dazu, den Trägern der Sozialversicherung einen gesetzlich standardisierten Mindestschadensausgleich zu gewähren und auf den Schuldner Druck auszuüben, damit er die Beiträge bezahlt (stRspr vgl nur BSGE 68, 158 = SozR 3-2400 § 24 Nr 1; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 2 RdNr 12). Ihre Funktion geht damit über die von Zinsen oder Kosten hinaus. Einer Gleichsetzung steht zudem entgegen, dass die Begriffe Zinsen und Kosten im SGB IV in anderer Weise verwandt werden (vgl zB zu Zinsen § 28e Abs 4 SGB IV, zu Kosten § 76 Abs 2 SGB IV).

17

Soweit in der Rechtsprechung der LSG vereinzelt eine entsprechende Anwendung des § 43 Abs 1 GKG auf Säumniszuschläge angenommen wird(so Sächsisches LSG vom 5.3.2009 - L 1 B 605/07 KR - juris-RdNr 23), kann dem nicht gefolgt werden (Urteil des Senats vom 27.5.2008 - B 2 U 19/07 R - SozR 4-2700 § 150 Nr 4; BSG vom 27.1.2010 - B 12 R 7/09 R - RdNr 17; ebenso: LSG Rheinland-Pfalz vom 2.12.2005 - L 2 B 129/05 R - juris-RdNr 23; LSG Baden-Württemberg vom 26.1.2009 - L 10 R 5795/08 W-B - juris-RdNr 6 ff; LSG Nordrhein-Westfalen vom 3.9.2009 - L 8 B 12/09 R - juris-RdNr 8 ff; jeweils mwN). Denn es mangelt schon an der für eine entsprechende oder analoge Anwendung des § 43 Abs 1 GKG auf Säumniszuschläge erforderlichen planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes(sog "Regelungslücke" - vgl zu den Voraussetzungen einer solchen nur: Urteil des Senats vom 27.5.2008 - B 2 U 11/07 R - BSGE 100, 243 = SozR 4-2700 § 150 Nr 3 jeweils RdNr 25).

18

Das eine Analogie bejahende Sächsische LSG (aaO) hat keine derartige Regelungslücke benannt, sondern gemeint, der Zweck der Säumniszuschläge, die durch den Zahlungsverzug entstehenden Nachteile (Zinsverlust, Verwaltungsaufwand) auszugleichen, rechtfertige eine entsprechende Anwendung des § 43 Abs 1 GKG auf Säumniszuschläge. Dies mag de lege ferenda zutreffend sein, ersetzt aber nicht die für eine Analogie notwendige Regelungslücke im bestehenden Recht. Eine solche ist auch bei genauer Betrachtung des § 43 Abs 1 GKG nicht zu finden, weil die Regelung ebenso wie ihre Vorgängerin nicht unbedingt alle Nebenforderungen umfasst, sondern die oft zeitraubende Berechnung der Nebenforderungen ersparen oder zumindest reduzieren und eine Vereinheitlichung mit § 4 Zivilprozessordnung (ZPO) über die Wertberechnung zur Bestimmung der Zuständigkeit herbeiführen sollte(BT-Drucks 7/2016 S 73 zu Nr 20; vgl auch LSG Nordrhein-Westfalen aaO mwN). Nach der einschlägigen zivilprozessualen Rechtsprechung und Literatur ist die Aufzählung in § 4 Abs 1 Halbs 2 ZPO, der lautet: "Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.", abschließend (vgl nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl 2010, § 4 RdNr 12 ff; Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl 2010, § 4 RdNr 8 ff; jeweils mwN). Für die Aufzählung in § 43 Abs 1 GKG wird in der Literatur nichts anderes vertreten(Dörndorfer in Binz ua, GKG, 2. Aufl 2009, § 43 RdNr 3; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl 2009, § 43 RdNr 3; Meyer, GKG, 10. Aufl 2008, § 43 RdNr 4).

19

Dieser Streitwert von 179.177,31 € war nicht nur für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG, sondern auch für die Vorinstanzen festzusetzen. Nach § 63 Abs 3 Satz 1 GKG kann die Festsetzung, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht geändert werden. Diese Voraussetzungen sind aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des LSG erfüllt.

20

Aus der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig folgt nichts anderes (ebenso schon BGH vom 3.4.1951 - II ZR 31/51, NJW 1952, 66; Dörndorfer in Binz ua, GKG, aaO, § 63 RdNr 10). Der allgemeinen Aussage von Hartmann (Kostengesetze, aaO, § 63 GKG RdNr 49) - "eine Änderung durch das Rechtsmittelgericht ist nicht zulässig, soweit das Rechtsmittel unzulässig ist" - kann nicht gefolgt werden, weil für einen derart allgemeinen Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen Änderungsbefugnis kein Ansatz im Gesetzestext zu finden ist, Hartmann selbst keine Begründung gibt und die angeführte Entscheidung (Oberlandesgericht München, JurBüro 1983, 890) eine unzulässige Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG betraf - also ein völlig anderes Rechtsmittel verglichen mit einer Nichtzulassungsbeschwerde.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 10. Juni 2010 - B 2 U 4/10 B

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Beschluss, 10. Juni 2010 - B 2 U 4/10 B

Referenzen - Gesetze

Bundessozialgericht Beschluss, 10. Juni 2010 - B 2 U 4/10 B zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 169


Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 62


Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss


(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des v

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 24 Säumniszuschlag


(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgeru

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 76 Erhebung der Einnahmen


(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. (2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur1.stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 100 Nutzungen


Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 99 Früchte


(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird. (2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundessozialgericht Beschluss, 10. Juni 2010 - B 2 U 4/10 B zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundessozialgericht Beschluss, 10. Juni 2010 - B 2 U 4/10 B zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 27. Jan. 2010 - B 12 R 7/09 R

bei uns veröffentlicht am 27.01.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 26. Jan. 2009 - L 10 R 5795/08 W-B

bei uns veröffentlicht am 26.01.2009

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 20.11.2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Beschluss, 10. Juni 2010 - B 2 U 4/10 B.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. Okt. 2014 - L 5 R 571/14

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen. II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorenthalte

Bundessozialgericht Beschluss, 07. März 2017 - B 2 U 140/16 B

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 08. Dez. 2016 - B 2 U 123/16 B

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Urteil, 02. Nov. 2015 - B 13 R 35/14 R

bei uns veröffentlicht am 02.11.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.

(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.

(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.

(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.

(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.

(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.

(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.

(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,

a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.

(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist

a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.

(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).

(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden.
Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen Beitragsansprüche auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als sechs Monate meldepflichtige Beschäftigte nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam und einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten; die Grenzbeträge sollen auch an eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden, wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses nach Anhörung der Beteiligten die Beträge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf

1.
eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie
2.
die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und
3.
den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe insgesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugsgröße übersteigt,
nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vornehmen.

(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit schließen. Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt.

(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).

2

Die klagende Krankenkasse hatte für die bei ihr krankenversicherten Beigeladenen zu 1. und 2. für die Zeiträume 22.7. bis 14.10.2002 bzw 22.3. bis 13.6.2001 aufgrund des Bezuges von Krankengeld (Krg) im Anschluss an den von Arbeitslosenhilfe (Alhi) Beiträge zur Rentenversicherung an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 3. entrichtet. Der Beitragsberechnung hatte sie als beitragspflichtige Einnahmen jeweils den Betrag des Krg zugrunde gelegt. Dieses war in Höhe der zuvor bezogenen Alhi gezahlt worden. Nach einer Einzugsstellenprüfung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 3.2.2004 von der Klägerin die Zahlung weiterer Beiträge in Höhe von 794,81 Euro zur GRV an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 3. aufgrund des Krg-Bezugs der Beigeladenen zu 1. und 2. Die Forderung stützte sie darauf, dass entgegen der Auffassung der Klägerin die Beiträge nicht entsprechend § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI aus der zuvor gezahlten Arbeitslosenhilfe sondern nach § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI aus 80 vH des der Krg-Zahlung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens zu berechnen seien.

3

Die Klägerin hat Klage erhoben. Mit Urteil vom 5.3.2009 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Die Beitragsbemessung dürfe aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 166 Abs 1 SGB VI nicht in entsprechender Anwendung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI, sondern nur nach § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI vorgenommen werden. Die Beklagte sei nach § 212 SGB VI und § 28p SGB IV berechtigt gewesen, die Forderung zugunsten der Beigeladenen zu 3. geltend zu machen. Die Beitragsforderung sei auch in der Höhe nicht zu beanstanden.

4

Die Klägerin hat mit Zustimmung der Beklagten die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung seien seit dem 1.1.2000 die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Beiträge zur GRV aus Alhi und anderen Lohnersatzleistungen auseinandergefallen. Dadurch habe sich für die Zeit vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2004 bezüglich der Beitragsbemessungsgrundlagen für im Anschluss an den Bezug von Alhi geleistetes Krg eine dem gesetzgeberischen Konzept widersprechende Regelungslücke ergeben. Diese sei in entsprechender Anwendung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Haushaltssanierungsgesetzes (HSanG) vom 22.12.1999 (BGBl I 2534) durch eine Beitragsbemessung auf Grundlage der tatsächlichen Höhe des im Anschluss an den Bezug von Alhi gezahlten Krg zu beseitigen. Hierdurch werde der Grundsatz der Kontinuität von Versicherungsverhältnissen gewahrt und ein Auseinanderfallen der erworbenen Rentenanwartschaften von Arbeitslosen aufgrund des Bezugs von Alhi bzw von im Anschluss hieran gezahltem Krg mit der möglichen Folge missbräuchlicher "Erkrankungen" verhindert. Der wörtlichen Auslegung des § 166 Abs 1 SGB VI stehe auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur beitragsrechtlichen Behandlung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts entgegen.

5

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 5.3.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3.2.2004 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Mit der Neufassung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI zum 1.1.2000 sei keine Regelungslücke entstanden. Vielmehr habe der Gesetzgeber bei der Regelung der Bemessungsgrundlagen für Bezieher von Alhi einerseits und Bezieher von Krg andererseits bewusst an die unterschiedliche Leistungsträgerschaft und die damit verbundene Finanzierung angeknüpft.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend hat das SG die gegen den Bescheid der Beklagten vom 3.2.2004 gerichtete Klage abgewiesen. Die von der Beklagten erhobene Beitragsforderung ist nicht zu beanstanden. Für Arbeitslose, denen bei Arbeitsunfähigkeit Krg in Höhe des Betrags der zuvor bezogenen Alhi zu leisten war, bestimmte sich die Bemessung der Beiträge zur GRV während des Krg-Bezugs auch nach dem 1.1.2000 (weiterhin) nach 80 vH des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

9

1. Die Beklagte war nach §§ 212, 212a SGB VI für die Prüfung der Beitragszahlungen der Klägerin für die nach § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI als sonstige Versicherte bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 3. gesetzlich rentenversicherten Beigeladenen zu 1. und 2. zuständig und iVm den für die Einzugsstellen geltenden Vorschriften befugt, die festgestellte Beitragsdifferenz durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin geltend zu machen.

10

Die Bemessung der Beiträge zur GRV für Personen, die wie die Beigeladenen zu 1. und 2. als Bezieher von Krg versicherungspflichtig sind, richtet sich für die streitgegenständlichen Zeiträume nach § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI idF durch Art 4 Nr 20 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999 (BGBl I 388) . Danach galten als beitragspflichtige Einnahmen 80 vH des dem Krg zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei - hier nicht einschlägig - 80 vH des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen waren. Die Beklagte hat in Anwendung dieser Vorschrift die Beiträge rechnerisch richtig festgesetzt, was die Klägerin nicht anzweifelt. Entgegen der Ansicht der Klägerin war § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI auch entsprechend seinem Wortlaut (hierzu unter a) auf solche Bezieher von Krg anzuwenden, die zuvor Alhi erhalten hatten und während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit Krg nach § 47b Abs 1 Satz 1 SGB V in der vom 1.1.1998 bis zum 31.12.2004 unverändert geltenden Fassung durch Art 5 Nr 2 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997 (BGBl I 594) in Höhe des Betrags der Alhi bezogen haben. Eine andere Auslegung des § 166 Abs 1 SGB VI im streitigen Zeitraum ist weder durch einen ab dem 1.1.2000 - möglicherweise - veränderten Normzusammenhang (dazu unter b) noch von Verfassungs wegen (dazu unter c) geboten.

11

a) Der Senat hat bereits für die im hier maßgeblichen Teil wortgleiche Regelung des § 345 Nr 5 Halbsatz 1 SGB III entschieden, dass Arbeitsentgelt iS dieser Vorschrift das der Berechnung der zuvor bezogenen Entgeltersatzleistung - hier der Alhi - zugrunde liegende Arbeitsentgelt ist. Als Arbeitsentgelt kann dagegen insoweit nicht der Zahlbetrag der Alhi verstanden werden, der nach § 47b Abs 1 Satz 1 SGB V in der genannten Fassung für die Bemessung des Krg maßgeblich ist (Urteil vom 21.1.2009, B 12 AL 2/07 R, SozR 4-4300 § 345 Nr 1 RdNr 12) . Gründe für eine abweichende Auslegung des Begriffs Arbeitsentgelt im Rahmen des § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI sind von der Klägerin nicht benannt und auch nicht erkennbar.

12

b) Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, dass mit Rücksicht auf die durch das HSanG (nur) für Bezieher von Alhi geänderte Beitragsbemessungsgrundlage in der GRV und Sozialen Pflegeversicherung (SPV) eine vom Wortlaut des § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI abweichende Beitragsbemessung nach dem Zahlbetrag der vor dem Krg bezogenen Alhi geboten sei, folgt der Senat dem nicht. Er hat dies zu § 345 Nr 5 Halbsatz 1 SGB III unter ausführlicher Darlegung der Entwicklung der Beitragsbemessung bei Bezug von Lohnersatzleistungen ebenfalls bereits entschieden (aaO, RdNr 13 ff) . Die vom Senat zu § 345 Nr 5 Halbsatz 1 SGB III für die Beitragsbemessung in der Arbeitslosenversicherung (ArblV) als wesentlich angesehenen Argumente tragen ebenso im Rahmen der Beitragsbemessung in der GRV nach § 166 Abs 1 SGB VI. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass aufgrund der Änderung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI durch das HSanG die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Beiträge zur GRV aus Alhi und anderen Lohnersatzleistungen auseinandergefallen sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich hierdurch jedoch keine dem gesetzgeberischen Konzept widersprechende Regelungslücke bezüglich der Beitragsbemessungsgrundlagen für im Anschluss an den Bezug von Alhi geleistetes Krg ergeben, die in entsprechender Anwendung des § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des HSanG durch Beitragsbemessung auf Grundlage der tatsächlichen Höhe des im Anschluss an den Bezug von Alhi gezahlten Krg beseitigt werden müsste.

13

So hat der Senat in seinem Urteil vom 21.1.2009 (SozR 4-4300 § 345 Nr 1) dargelegt, dass gerade das von der Klägerin bemängelte Auseinanderfallen der Bemessungsgrundlage für Beiträge aufgrund des Bezugs von Alhi einerseits und aufgrund des Bezugs anderer Lohnersatzleistungen andererseits dem gesetzgeberischen Konzept entspricht, das wegen fiskalischer Erwägungen zugunsten des Bundeshaushalts bei der Regelung der Beitragsbemessungsgrundlagen für die Bezieher von Alhi und die Bezieher von Krg bewusst an die unterschiedliche Leistungsträgerschaft anknüpft (aaO, RdNr 19 ff; zur Ableitung aus der diesbezüglichen Rechtssetzungsgeschichte aaO, RdNr 14 bis 17) . Dabei hat der Gesetzgeber auch den von der Klägerin problematisierten Erwerb unterschiedlich hoher Rentenanwartschaften aus Zeiten des Bezugs von Alhi und des Bezugs anderer Entgeltersatzleistungen in Kauf genommen (vgl hierzu insbesondere BT-Drucks 14/1523 S 205) . Gerade wegen der Anknüpfung des Gesetzgebers an die unterschiedliche Trägerschaft kann es auch nicht darauf ankommen, dass - so die Klägerin - das nach § 47b Abs 1 SGB V in Höhe der zuvor bezogenen Alhi erbrachte Krg aus Sicht des Leistungsempfängers als "nur unter anderer Trägerschaft" weitergezahlte einheitliche Fürsorgeleistung erscheinen kann. Gegen die Annahme einer Planwidrigkeit spricht zudem, dass trotz der mit der Revision selbst vorgetragenen frühzeitigen Initiativen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine gesetzliche Korrektur im Sinne der Absenkung der Beitragsbemessungsgrundlage auf den Betrag des zuvor bezogenen Alhi entsprechend § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI eine Rechtsänderung - etwa mit dem Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz oder dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - unterlassen worden ist.

14

Auch ein von der Revision behaupteter "Grundsatz der Kontinuität von Versicherungsverhältnissen" steht der hier vorgenommenen Auslegung des § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI mit dem Ergebnis einer beitragsrechtlich unterschiedlichen Behandlung (nur) in der Höhe identischer Entgeltersatzleistungen nicht entgegen. So ist schon nicht erkennbar, auf welches Versicherungsverhältnis die Klägerin einen solchen Grundsatz anwenden will und worin sie trotz des Wechsels von der Arbeitsfähigkeit in die Arbeitsunfähigkeit und des damit verbundenen Wechsels der Entgeltersatzleistungen einen identischen Lebenssachverhalt erblickt, der unterschiedliche Rechtsfolgen bei der Beitragsbemessung ausschließen soll.

15

c) Das so gefundene Ergebnis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gegenüber der für die Beitragsbemessung vorgenommenen Anknüpfung des Gesetzgebers an die Trägerschaft einer Entgeltersatzleistung kann sich die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft nur auf das allgemeine Willkürverbot, das aus dem Rechtsstaatsprinzip ebenso wie aus Art 3 Abs 1 GG abzuleiten ist, berufen. Es ist indes nicht willkürlich, dass das Gesetz die Bemessung der Beiträge zur GRV (wie auch zur Gesetzlichen Krankenversicherung, SPV und ArblV; zu letzterer vgl Urteil vom 21.1.2009, B 12 AL 2/07 R, SozR 4-4300 § 345 Nr 1 RdNr 23) beim Bezug der vom Bund getragenen Alhi anders regelte, als die Bemessung der zu Lasten der Klägerin gehenden Beiträge aus dem Krg. Denn dies diente dem Ziel, die Beitragslast des Bundes zu reduzieren. Demgemäß braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die in der Revision in Bezug genommenen Ausführungen des die Beitragslast von Versicherten betreffenden Beschlusses des BVerfG vom 11.1.1995 (1 BvR 892/88, BVerfGE 92, 53, 63 f = SozR 3-2200 § 385 Nr 6) , wonach ein Versicherter durch die Berechnung der laufenden Lohnersatzleistungen nicht bessergestellt werden dürfe, als er ohne den Eintritt des Versicherungsfalls stünde, über die Berechnung von Lohnersatzleistungen hinaus auch auf die Berechnung der von Sozialversicherungsträgern wie der Klägerin zu entrichtenden Beiträge anzuwenden ist. Nicht zu entscheiden ist demgemäß auch, ob die aus der beitragsrechtlichen Besserstellung von Arbeitsunfähigen, die im Anschluss an Alhi Krg bezogen haben, gegenüber arbeitsfähigen Beziehern von Alhi in der GRV folgende leistungsrechtliche Besserstellung einen rechtfertigenden Grund für die durch das HSanG bewirkte unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von Alhi einerseits und im Anschluss hieran bezogenem Krg anderseits darstellen könnte.

16

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

17

3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz unter Berücksichtigung der von der Beklagen geforderten Beträge und Säumniszuschläge festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 20.11.2008 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Beklagten gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Zwar handelt es sich bei der angegriffenen Streitwertfestsetzung durch die Kammervorsitzende des Sozialgerichts um eine Einzelrichterentscheidung i. S. des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGG (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 16.12.2008 - L 10 R 5747/08 W-B - zur Veröffentlichung vorgesehen), jedoch hat der danach für Beschwerdeentscheidung an sich zuständige Berichterstatter (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG) das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zur Entscheidung übertragen.
Die Beschwerde gegen den in Anwendung des § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. mit § 1 Satz 1 Nr. 4, § 63 Abs. 2 GKG ergangenen Streitwertbeschluss ist zulässig, insbesondere mit Blick auf den Beschwerdewert des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Streitwert für die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage auf EUR 25.833,22 festgesetzt und dabei nicht nur die mit den angegriffenen Bescheiden nachgeforderten Versicherungsbeiträge, sondern auch die zugleich erhobenen Säumniszuschläge berücksichtigt.
Nach § 52 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (Abs. 1). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (Abs. 3). Dabei ist allerdings eine Streitwertobergrenze von EUR 2.500.000 zu beachten (Abs. 4). Darüber hinaus sieht § 43 Abs. 1 GKG vor, dass dann, wenn außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen sind, der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt wird.
In Anwendung dieser Regelungen ist der Streitwert auf den vom Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 16.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2007 geforderten Gesamtbetrag von EUR 25.833,22 festzusetzen. Denn der Kläger hat die genannten, auf eine bezifferte Geldleistung im Sinne des § 52 Abs. 3 GKG gerichteten Behördenentscheidungen vollumfänglich angefochten. Auch schließt § 43 Abs. 1 GKG die Berücksichtigung der in den angegriffenen Bescheiden neben Versicherungsbeiträgen geforderten Säumniszuschläge in Höhe von EUR 6.197,00 nicht aus (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008 - L 4 R 6315/06 - nicht veröffentlicht). Denn die Regelung ist auf Säumniszuschläge nicht, auch nicht entsprechend anwendbar.
Zum einen findet § 43 Abs. 1 GKG auf Säumniszuschläge i. S. des § 24 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht unmittelbar Anwendung. Zwar sind die in Rede stehenden Zuschläge als Nebenforderungen nachgeforderter Versicherungsbeiträge anzusehen. Indes handelt es sich bei Säumniszuschlägen nicht um Früchte, Nutzungen oder Kosten und stellen sie insbesondere auch keine Zinsen dar (allg. Meinung: vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 29.01.2007 - L 6 RJ 1024/03 - zit. nach www.sozialgerichtsbarkeit.de, [zur Vorgängerregelung des § 22 GKG a. F.] sowie Behn, ZfS 2005, 198, 200, jew. m. w. N.). Vielmehr sanktioniert § 24 SGB IV die verspätete Beitragszahlung, indem durch die säumnisbedingte Erhöhung des Zahlbetrages einerseits eine „Druckfunktion“ auf den Schuldner ausgeübt wird; damit soll sichergestellt werden, dass die Sozialleistungsträger die entstandenen Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben. Andererseits wird vermittels der Sanktion aber auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich vorgenommen; hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein „zinsloses“ Darlehen verschafft oder durch eine verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2004 - B 13 RJ 28/03 R - SozR 4-2400 § 24 Nr. 2 = BSGE 92, 150 ff. m. w. N.). Unterscheidet sich der Zweck der Säumniszuschläge damit grundlegend von demjenigen der Zinsen, nämlich der bloßen Entgeltzahlung für die Kapitalüberlassung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, Rdnr. 3 zu § 43 GKG), so unterfallen die Zuschläge dem Zinsbegriff nicht. Dem Umstand, dass mit der Erhebung der Zuschläge im Ergebnis auch - also lediglich unter anderem - ein „Zinseffekt“ verbunden ist (vgl. zu § 22 GKG a. F. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.11.2005 - L 5 B 192/05 KR - zit. nach juris; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2000 - 9 K 47/98 - zit. nach juris; zur parallelen Regelung des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung [ZPO] LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 17.10.2006 - L 11 [8] R 57/06 - zit. nach juris; BGH Beschluss vom 27.06.1956 - V ZR 134/54 - NJW 1956, 1562), kommt mithin insoweit keine Bedeutung zu.
Eine entsprechende Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG auf Säumniszuschläge scheidet im Ergebnis ebenfalls aus (a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2007 - L 6 U 1140/06 - zit. nach juris; zu § 22 GKG a. F. Thüringer LSG, a. a. O.; LSG Rheinland-Pfalz a. a. O.; FG Baden-Württemberg a. a. O.; zu § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.; BGH a. a. O.).
Zum einen ist nämlich die Regelung als Ausnahmevorschrift (vgl. Binz/Dörndorfer/Petzold/Zim-mermann, GKG-JVEG, 2007, Rdnr. 1 zu § 43) eng auszulegen und enthält sie daher eine abschließende Aufzählung der bei der Streitwertermittlung nicht zu berücksichtigenden Arten von Nebenforderungen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, a. a. O., Rdnr. 3 zu § 43 GKG; Binz/Dörn-dorfer/Petzold/Zimmermann, a. a. O., Rdnr. 3 zu § 43; Behn, a. a. O., S. 200; vgl. zu § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auch Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, Rdnr. 12 zu § 4).
Zum anderen liegt auch keine Gesetzeslücke vor (vgl. auch hierzu Behn, a. a. O., S. 200). Dass der Erhebung von Säumniszuschlägen - wie oben ausgeführt - im Ergebnis auch ein „Zinseffekt“ zukommt, legt eine solche Lücke für sich allein nicht nahe. Denn der Zweck der in § 43 Abs. 1 GKG getroffenen Regelung besteht darin, die Wertberechnung zu vereinfachen (vgl. zu § 22 GKG a. F. LSG Rheinland-Pfalz a. a. O.; FG Baden-Württemberg a. a. O.; zu § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.) und knüpft damit nicht an die Frage der Auswirkungen der Säumniszuschläge oder deren Nähe zu Zinsforderungen an. Dieser Zweck des § 43 Abs. 1 GKG erfordert aber die Nichtberücksichtigung von Säumniszuschlägen bei der Streitwertermittlung nicht. Säumniszuschläge lassen sich nämlich anders als die in § 43 Abs. 1 GKG aufgeführten Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten, die verfahrensbegleitend fortlaufenden oder doch zumindest häufigen Veränderungen (Erhöhungen) unterworfen und daher zeitraubend zu berechnen (vgl. vgl. zu § 22 GKG a. F. FG Baden-Württemberg a. a. O.) sind, ohne Weiteres ermitteln. Denn sie unterfallen der das Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Leistungsklage ausschließenden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, Rdnr. 17 vor § 51) Befugnis der Sozialverwaltungsträger zum Erlass von Beitragsbescheiden und sind damit nach Lage der Dinge nur im Rahmen einer Anfechtungsklage, also dann Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und mithin auch der Streitwertfestsetzung, wenn sie in ihrer Höhe durch Verwaltungsakt festgesetzt und mithin bereits beziffert sind.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG), die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.