Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 26. Jan. 2009 - L 10 R 5795/08 W-B

bei uns veröffentlicht am26.01.2009

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 20.11.2008 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Beklagten gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Zwar handelt es sich bei der angegriffenen Streitwertfestsetzung durch die Kammervorsitzende des Sozialgerichts um eine Einzelrichterentscheidung i. S. des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGG (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 16.12.2008 - L 10 R 5747/08 W-B - zur Veröffentlichung vorgesehen), jedoch hat der danach für Beschwerdeentscheidung an sich zuständige Berichterstatter (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG) das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zur Entscheidung übertragen.
Die Beschwerde gegen den in Anwendung des § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. mit § 1 Satz 1 Nr. 4, § 63 Abs. 2 GKG ergangenen Streitwertbeschluss ist zulässig, insbesondere mit Blick auf den Beschwerdewert des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Streitwert für die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage auf EUR 25.833,22 festgesetzt und dabei nicht nur die mit den angegriffenen Bescheiden nachgeforderten Versicherungsbeiträge, sondern auch die zugleich erhobenen Säumniszuschläge berücksichtigt.
Nach § 52 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (Abs. 1). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (Abs. 3). Dabei ist allerdings eine Streitwertobergrenze von EUR 2.500.000 zu beachten (Abs. 4). Darüber hinaus sieht § 43 Abs. 1 GKG vor, dass dann, wenn außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen sind, der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt wird.
In Anwendung dieser Regelungen ist der Streitwert auf den vom Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 16.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2007 geforderten Gesamtbetrag von EUR 25.833,22 festzusetzen. Denn der Kläger hat die genannten, auf eine bezifferte Geldleistung im Sinne des § 52 Abs. 3 GKG gerichteten Behördenentscheidungen vollumfänglich angefochten. Auch schließt § 43 Abs. 1 GKG die Berücksichtigung der in den angegriffenen Bescheiden neben Versicherungsbeiträgen geforderten Säumniszuschläge in Höhe von EUR 6.197,00 nicht aus (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008 - L 4 R 6315/06 - nicht veröffentlicht). Denn die Regelung ist auf Säumniszuschläge nicht, auch nicht entsprechend anwendbar.
Zum einen findet § 43 Abs. 1 GKG auf Säumniszuschläge i. S. des § 24 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht unmittelbar Anwendung. Zwar sind die in Rede stehenden Zuschläge als Nebenforderungen nachgeforderter Versicherungsbeiträge anzusehen. Indes handelt es sich bei Säumniszuschlägen nicht um Früchte, Nutzungen oder Kosten und stellen sie insbesondere auch keine Zinsen dar (allg. Meinung: vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 29.01.2007 - L 6 RJ 1024/03 - zit. nach www.sozialgerichtsbarkeit.de, [zur Vorgängerregelung des § 22 GKG a. F.] sowie Behn, ZfS 2005, 198, 200, jew. m. w. N.). Vielmehr sanktioniert § 24 SGB IV die verspätete Beitragszahlung, indem durch die säumnisbedingte Erhöhung des Zahlbetrages einerseits eine „Druckfunktion“ auf den Schuldner ausgeübt wird; damit soll sichergestellt werden, dass die Sozialleistungsträger die entstandenen Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben. Andererseits wird vermittels der Sanktion aber auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich vorgenommen; hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein „zinsloses“ Darlehen verschafft oder durch eine verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2004 - B 13 RJ 28/03 R - SozR 4-2400 § 24 Nr. 2 = BSGE 92, 150 ff. m. w. N.). Unterscheidet sich der Zweck der Säumniszuschläge damit grundlegend von demjenigen der Zinsen, nämlich der bloßen Entgeltzahlung für die Kapitalüberlassung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, Rdnr. 3 zu § 43 GKG), so unterfallen die Zuschläge dem Zinsbegriff nicht. Dem Umstand, dass mit der Erhebung der Zuschläge im Ergebnis auch - also lediglich unter anderem - ein „Zinseffekt“ verbunden ist (vgl. zu § 22 GKG a. F. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.11.2005 - L 5 B 192/05 KR - zit. nach juris; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2000 - 9 K 47/98 - zit. nach juris; zur parallelen Regelung des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung [ZPO] LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 17.10.2006 - L 11 [8] R 57/06 - zit. nach juris; BGH Beschluss vom 27.06.1956 - V ZR 134/54 - NJW 1956, 1562), kommt mithin insoweit keine Bedeutung zu.
Eine entsprechende Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG auf Säumniszuschläge scheidet im Ergebnis ebenfalls aus (a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2007 - L 6 U 1140/06 - zit. nach juris; zu § 22 GKG a. F. Thüringer LSG, a. a. O.; LSG Rheinland-Pfalz a. a. O.; FG Baden-Württemberg a. a. O.; zu § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.; BGH a. a. O.).
Zum einen ist nämlich die Regelung als Ausnahmevorschrift (vgl. Binz/Dörndorfer/Petzold/Zim-mermann, GKG-JVEG, 2007, Rdnr. 1 zu § 43) eng auszulegen und enthält sie daher eine abschließende Aufzählung der bei der Streitwertermittlung nicht zu berücksichtigenden Arten von Nebenforderungen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, a. a. O., Rdnr. 3 zu § 43 GKG; Binz/Dörn-dorfer/Petzold/Zimmermann, a. a. O., Rdnr. 3 zu § 43; Behn, a. a. O., S. 200; vgl. zu § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auch Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, Rdnr. 12 zu § 4).
Zum anderen liegt auch keine Gesetzeslücke vor (vgl. auch hierzu Behn, a. a. O., S. 200). Dass der Erhebung von Säumniszuschlägen - wie oben ausgeführt - im Ergebnis auch ein „Zinseffekt“ zukommt, legt eine solche Lücke für sich allein nicht nahe. Denn der Zweck der in § 43 Abs. 1 GKG getroffenen Regelung besteht darin, die Wertberechnung zu vereinfachen (vgl. zu § 22 GKG a. F. LSG Rheinland-Pfalz a. a. O.; FG Baden-Württemberg a. a. O.; zu § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.) und knüpft damit nicht an die Frage der Auswirkungen der Säumniszuschläge oder deren Nähe zu Zinsforderungen an. Dieser Zweck des § 43 Abs. 1 GKG erfordert aber die Nichtberücksichtigung von Säumniszuschlägen bei der Streitwertermittlung nicht. Säumniszuschläge lassen sich nämlich anders als die in § 43 Abs. 1 GKG aufgeführten Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten, die verfahrensbegleitend fortlaufenden oder doch zumindest häufigen Veränderungen (Erhöhungen) unterworfen und daher zeitraubend zu berechnen (vgl. vgl. zu § 22 GKG a. F. FG Baden-Württemberg a. a. O.) sind, ohne Weiteres ermitteln. Denn sie unterfallen der das Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Leistungsklage ausschließenden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, Rdnr. 17 vor § 51) Befugnis der Sozialverwaltungsträger zum Erlass von Beitragsbescheiden und sind damit nach Lage der Dinge nur im Rahmen einer Anfechtungsklage, also dann Gegenstand der gerichtlichen Prüfung und mithin auch der Streitwertfestsetzung, wenn sie in ihrer Höhe durch Verwaltungsakt festgesetzt und mithin bereits beziffert sind.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG), die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31.10.2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf 135.600,13 EUR festgesetzt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird ebenfalls auf 135.600,13 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Im Streit stehen die für die Jahre 1999 bis 2004 erhobenen Beiträge nebst Säumniszuschlägen zur gesetzlichen Unfallversicherung und dabei insbesondere, ob der zugrunde liegende Veranlagungsbescheid für diesen Zeitraum zugegangen ist.
Die Klägerin, mittlerweile in Liquidation, betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Bauunternehmen. Sie ist Mitglied der Beklagten.
Zuletzt hatte die Beklagte die Gefahrtarife mit Wirkung zum 1. Januar 1993 und 1. Januar 1999 erlassen. Die Beklagte hatte von der Klägerin Beiträge aufgrund der Tarifstelle 01 (Hochbau aller Art) mit der Gefahrklasse 8,5, der Tarifstelle 10 (Büroreinigungspersonal; nur Betriebsangehörige) mit der Gefahrklasse 2,5 und der Tarifstelle 11 (kaufmännisches, technisches Personal) mit der Gefahrklasse 1,0 Beiträge erhoben. Veranlagungsbescheide für die Gefahrtarife ab 1. Januar 1993 und 1. Januar 1999 befinden sich nicht bei den Akten.
Mit Bescheid vom 20.04.1999 erhob die Beklagte den Beitrag für das Jahr 1998 und den Beitragsvorschuss für das Jahr 1999. Aus einem Aktenvermerk über eine am 15.06.1999 durchgeführte Betriebsprüfung geht hervor, dass die Klägerin Lohnsummen für Bauschlosserarbeiten und Güterfernverkehrtätigkeiten nicht gemeldet habe. Deswegen forderte die Beklagte mit Bescheid vom 21.06.1999, zugestellt mit Postzustellungsurkunde (PZU), Beiträge für die Jahre 1994 bis 1997 nach. Die Klägerin erhob Widerspruch und fügte „berichtigte“ Lohnnachweise für die Jahre 1994 bis 1998 bei. Mit Bescheid vom 15.07.1999 (PZU) erließ die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.04.1999 einen neuen Beitragsbescheid für das Jahr 1998, verbunden mit einem Beitragsvorschuss für das Jahr 1999. Die Klägerin erhob erneut Widerspruch mit der Begründung, da sich die Unternehmenszweige doch sehr unterschiedlich in der Bedeutung der Gefahrklasse darstellten, frage sich, wer diese Bewertung vornehmen dürfte. Ein Aktenvermerk vom 01.10.1999 notiert nach internen Rücksprachen bei der Beklagten, dass sich "an der Veranlagung der Klägerin für die Vergangenheit" nichts ändere.
Mit zwei Bescheiden vom 10.01.2000 verlangte die Beklagte Säumniszuschläge für die Jahre 1998 und 1999 in Höhe von 26 DM bzw. 11.526 DM. Mit Schreiben vom 12.01.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, "eine Berichtigung der Veranlagung rückwirkend für den Prüfungszeitraum (Jahre 1994 bis 1998)" sei nicht möglich. Es verbleibe "somit bei den anlässlich der Lohnbuchprüfung vom 15.06.1999 gemachten Feststellungen". Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 24.01.2000, sie erhalte ihre Rechtsbehelfe aufrecht. Zur Begründung schrieb sie u. a. wörtlich: "Der Berufsgenossenschaft ist (...) eine Beratungs- und Offenlegungspflicht erteilt worden (...). Das beinhaltet auch, dass den Zwangsmitgliedern die Gefahrtarife sowie die sämtl. dazu gehörigen Rechts- und Erfassungsmittel offengelegt werden. Aus diesem Grund beziehen wir uns gemäß SGB VII § 160 Abs. 2, dass die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrenklasse vom Unternehmer nicht zu vertreten ist. Daher sind Berichtigungen bzw. Änderungen rückwirkend zu gestatten und Bescheide aufzuheben." Die Klägerin erhob am 08.02.2000 Widerspruch gegen die Säumniszuschlagsbescheide vom 10.01.2000. Mit Schreiben vom 02.03.2000 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und monierte unter der Überschrift "Änderung der Veranlagung", dass ihr erst jetzt Gefahrtarife zugegangen seien. Diese seien unrichtig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2000 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Beitragsbescheide vom 21.06.1999 und 15.07.1999, die Säumniszuschlagsbescheide vom 10.01.2000 und den Ablehnungsbescheid vom 12.01.2000 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Unfallversicherungsträger veranlage die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Träten in den Unternehmen Änderungen ein, hebe der Unfallversicherungsträger den Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung durch die Unternehmer folge. Die Klägerin habe die Beklagte erst im September 1999 davon informiert, dass eine Änderung eingetreten sei. Unbeschadet des Ergebnisses der insoweit noch nicht abgeschlossenen Prüfung könne eine Aufhebung der seit 1. Januar 1993 bestehenden Veranlagung hiernach frühestens zum 1. Oktober 1999 erfolgen. Die angefochtenen Bescheide seien danach nicht zu beanstanden, weil sie die Geschäftsjahre 1994 bis 1998 und damit frühere Zeiten beträfen. Die Forderung der Beklagten umfasste Nachberechnungen für die Jahre 1994 bis 1997 in Höhe von 126.681,31 DM, eine Nachzahlung für 1998 in Höhe von 41.761,71 DM und die Säumniszuschläge von 26 DM und 11.526 DM, insgesamt 179.995,02 DM (= 92.029,99 EUR).
Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 28.08.2000 unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid an die Beklagte und machte Verfahrensfehler der Beklagten bei Erlass der Bescheide geltend. Dieses Schreiben wurde von der Beklagten als Klage gewertet und an das Sozialgericht Heilbronn (SG) gesandt. Am 09.11.2000 teilte die Klägerin dem SG mit, dass sie keine Klage habe erheben wollen, weil sie die Bescheide ohnehin für nichtig halte. Die Klage (Aktenzeichen S 6 U 2384/00) werde zurückgenommen.
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte mit Bescheid vom 18.04.2000 den Beitrag für das Jahr 1999 in Höhe von 83.199,38 DM verlangt und den Beitragsvorschuss für das Jahr 2000 in Höhe von 72.820 DM festgesetzt. Die Klägerin erhob Widerspruch und erklärte, "die bereits 1999 beanstandeten Veranlagungen sind (...) erneut nicht berücksichtigt worden bzw. zur Ausführung gelangt". Die Veranlagung für das Jahr 1999 entspreche nicht der von ihr abgegebenen Meldung, der Beitragsbescheid sei daher unrichtig. Mit Bescheid vom 16.01.2001 (nicht in den Verwaltungsakten, vgl. Bl. 6 SG-Akte) verlangte die Beklagte Säumniszuschläge für das Jahr 2000 in Höhe von 26.038 DM. Mit Bescheid vom 20.04.2001 (PZU) erhob die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2000 in Höhe von 86.238,59 DM und setzte den Beitragsvorschuss für das Jahr 2001 in Höhe von 75.372 DM fest. Gegen den Bescheid vom 20.04.2001 erhob die Klägerin am 04.05.2001 Widerspruch. Mit Bescheid vom 16.01.2002 erhob die Beklagte einen Säumniszuschlag für das Jahr 2001 in Höhe von 10.584,50 DM. Hiergegen erhob die Klägerin am 15.02.2002 Widerspruch. Mit Bescheid vom 22.04.2002 (nicht in den Verwaltungsakten, vgl. Bl. 11 der SG-Akte) erhob die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2001 in Höhe von 45.179,64 EUR und den Beitragsvorschuss für das Jahr 2002 in Höhe von 41.383 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2002 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 18.04.2000, 16.01.2001, 20.04.2001, 16.01.2002 und 22.04.2002 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine neue Veranlagung der Klägerin sei nicht möglich, da „die Änderungen in den Unternehmen nicht eingetreten“ seien.
Hiergegen erhob die Klägerin am 13.12.2002 Klage zum SG. Sie trug vor, die Beklagte habe unzutreffende Gefahrentarife angesetzt. Weiter würden in unzulässiger Weise Beiträge auf Lohnsummen erhoben, für welche die Beklagte keinen Versicherungsschutz biete und leiste. Die Beklagte habe sie mit den angegriffenen Bescheiden in die höchste Gefahrenklasse eingestuft. Dies sei nicht gerechtfertigt. Sie, die Klägerin, beschäftige viele Mitarbeiter mit Arbeiten, die für ein „normales“ Bauunternehmen atypisch seien, so mit Bodenbelagsarbeiten, in der eigenen Schlosserei, in der Verpackung, Produktfertigung, im Lager, und in der Arbeitsvorbereitung. Hierfür seien die Gefahrklassen von 4,0 und 2,5 (Lager) angemessen, für die Auszubildenden die Gefahrklasse 3,0.
10 
Die Beklagte entgegnete, die Veranlagung des Unternehmens erfolge nach dem seit dem 01.01.1999 gültigen Gefahrtarif. Nachdem die Veranlagung streitig geworden sei, habe sie die Betriebsverhältnisse vor Ort geprüft und festgestellt, dass die gültige Veranlagung den Verhältnissen auch tatsächlich entspreche. Eine zusätzliche Veranlagung zu den Gewerbezweigen „Bodenbelagsarbeiten“, „Verputzerarbeiten“, „Bau von Fertigteilbauwerken“ und „Lager/Arbeitsvorbereitung“ sei nicht möglich, weil es sich dabei lediglich um Hilfstätigkeiten handle.
11 
Mit Bescheid vom 22.04.2003 (dieser und alle weiteren Bescheide befinden sich nicht in den dem Senat vorgelegten Verwaltungsakten, sondern wurden als Kopie im sozialgerichtlichen Verfahren eingereicht) erhob die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2002 in Höhe von 48.967,87 EUR und den Beitragsvorschuss für das Jahr 2003 in Höhe von 39.363 EUR. Mit den Bescheiden vom 26.09.2003 berechnete die Beklagte die Säumniszuschläge für die Jahre 2000 und 2001 mit 25.463 DM und 10.566,50 EUR neu. Mit Bescheid vom 21.01.2004 erhob die Beklagte einen Säumniszuschlag für das Jahr 2003 in Höhe von 4.350 EUR. Mit Bescheid vom 21.04.2004 verlangte die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2003 in Höhe von 39.971,04 EUR und den Beitragsvorschuss für das Jahr 2004 in Höhe von 34.072 EUR.
12 
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 25.02.2005 wies der Vorsitzende darauf hin, dass sich ein Veranlagungsbescheid weder für den Gefahrtarif ab 1. Januar 1993 noch für den Gefahrtarif ab 1. Januar 1999 in den Akten befinde. Die Beklagtenvertreterin erklärte, sie könne diese Bescheide nachreichen. Die Klägerin teilte schriftsätzlich mit, sie habe zwischenzeitlich ihre Unterlagen noch einmal vollständig überprüft. Ihr seien niemals Veranlagungsbescheide, weder für den Gefahrtarif ab 1. Januar 1993 noch für den Gefahrtarif ab 1. Januar 1999, zugegangen. Wenn sich in der beim SG vorgelegten Akte der Beklagten solche Veranlagungsbescheide nicht befänden, könne es solche auch nicht geben. Außerdem ziehe es sich wie ein roter Faden durch die Akte der Beklagten, dass sie, die Klägerin, sich seit jeher gegen die Einstufung in die Gefahrtarife zur Wehr gesetzt habe und seit Jahren gegen jeden Bescheid Widerspruch einlege, insbesondere mit der Begründung, dass die den Beitragsbescheiden zugrunde liegenden Gefahrklassen falsch seien. Bei dieser Sachlage sei es grotesk anzunehmen, sie habe sich gegen die Ursache der falschen Einstufung, nämlich die Veranlagungsbescheide, nicht zur Wehr gesetzt, wenn sie tatsächlich Veranlagungsbescheide erhalten hätte.
13 
Die Beklagte legte den Veranlagungsbescheid vom 30.12.1992 für den Gefahrtarif ab 1. Januar 1993 vor. Sie fügte eine Liste bei, die überschrieben ist mit „Mitgliedsnummern aller verschickten Bescheide, Anzahl: 22318“ und in welcher die Zahl 3824855 unterstrichen ist. Weiter beigefügt wurde eine mit „Zustellungsnachweis“ überschriebene Erklärung der B. H. Versandservice GmbH vom 23.12.1998, in welcher bestätigt wird, "dass die von der Württ. Bau-Berufsgenossenschaft zum Versand in Auftrag gegebenen Veranlagungsbescheide vom 21.12.1998 vollständig und ordnungsgemäß einkuvertiert und frankiert beim Postamt 71272 Renningen am 23.12.1998 aufgegeben wurden". Die Beklagte führte aus, aus diesen Unterlagen gehe für sie eindeutig hervor, dass der Veranlagungsbescheid vom 21.12.1998 für die ab 1. Januar 1999 beginnende (und bis zum 31. Dezember 2004 reichende) Gefahrtarifperiode an die Klägerin verschickt worden sei. Ein Aktenexemplar habe man nicht ausgedruckt, weil die Beklagte ihre Akten auch elektronisch führe. Eine Reproduktion dieses Bescheides sei leider nicht mehr möglich. Die Veranlagung der Klägerin habe sich aber nicht geändert. Alle Veranlagungsbescheide seit der Aufnahme des Unternehmens in die Unfallversicherung am 1. April 1949 seien inhaltlich identisch. Dies lasse sich zweifellos u.a. anhand von Lohnnachweisen feststellen, da die Lohnnachweise der Veranlagung entsprächen.
14 
Die Klägerin entgegnete, die Behauptung, eine Reproduktion des Bescheides vom 21.12.1998 sei nicht möglich, sei nicht glaubhaft. Außerdem handle es sich bei dem Schreiben der H. Versandservice GmbH nicht um einen Zustellungsnachweis. Die dortigen Angaben seien weder nachprüfbar noch nachvollziehbar. Zudem habe die Beklagte bislang in dem umfangreichen Schriftwechsel über die Einstufung in die Gefahrtarife in keinem einzigen Schreiben auf angebliche Veranlagungsbescheide vom 30. Dezember 1992 und 21. Dezember 1998 verwiesen. Hierauf erwiderte die Beklagte, die Behauptung der Klägerin, die Veranlagungsbescheide vom 30. Dezember 1992 und vom 21. Dezember 1998 seien ihr nie zugegangen, sei nicht glaubhaft. Einer förmlichen Zustellung bedürfe es nicht, alle anderen Postsendungen seien der Klägerin stets zugegangen. Da die Beklagte habe nachweisen können, dass der Veranlagungsbescheid vom 21.12.1998 an die Klägerin versandt worden sei, genüge ein einfaches Bestreiten der Klägerin nicht, um die Vermutung des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu widerlegen. Vielmehr sei die substantiierte Darlegung eines atypischen Geschehensablaufs zu fordern. Die Veranlagungsbescheide vom 21.12.1998 habe die Datenverarbeitungsabteilung auf einer Kassette gespeichert. Im März 2003 sei bei ihr ein neues Betriebssystem eingeführt worden, eine Kassettenstation zum Einlesen dieser Daten sei nunmehr nicht mehr vorhanden. Dies habe zur Folge, dass die Aktenexemplare der Veranlagungsbescheide vom 21.12.1998 nicht mehr erstellt werden könnten. Die Klägerin bestritt daraufhin weiter, die Veranlagungsbescheide erhalten zu haben. Sie führte aus, die Zugangsfiktion des § 37 SGB X könne nur dann gelten, wenn die Behörde selbst den schriftlichen Verwaltungsakt der Post übergebe. Es könne und dürfe nicht ausreichen, hiermit eine Privatfirma zu beauftragen.
15 
Mit Urteil vom 31.01.2006 hob das SG die Bescheide vom 18.04.2000, 20.04.2001, 22.04.2002 und die Säumniszuschlagsbescheide vom 16.01.2001und 16.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2002 sowie die Änderungsbescheide vom „26.06.2003“ (gemeint ist der 26.09.2003) auf. Es entschied, der Klage sei in vollem Umfang stattzugeben, denn die angefochtenen Beitrags- und Säumnisbescheide seien, soweit Gegenstand des Verfahrens, rechtswidrig. Nicht Gegenstand des Klageverfahrens seien der Beitragsbescheid vom 22.04.2003, der Säumniszuschlagsbescheid vom 21.01.2004 und der Beitragsbescheid vom 21.04.2004, weil die Voraussetzungen des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) insoweit nicht vorlägen und für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kein Bedürfnis bestehe. Die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtswidrig, weil sie nicht auf einer wirksamen Veranlagung der Klägerin für den Gefahrtarif ab 1. Januar 1999 beruhten. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 12. Dezember 1985 (2 RU 45/84) entschieden, dass die durch einen Gefahrtarif geschaffene Konstante für die Beitragsberechnung zwischen der Berufsgenossenschaft und den einzelnen Unternehmen nicht schon infolge der Beschlussfassung in der Vertreterversammlung erfolge, sondern erst infolge der vorgeschriebenen Veranlagung zur Gefahrklasse wirksam werde. Dies bedeute, dass die im Gefahrtarif für die Tarifzeit enthaltene abstrakte Regelung durch den Veranlagungsbescheid, der dem einzelnen Unternehmen erteilt werde, seine konkrete Gestalt erhalte. Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgabe hätte die Beklagte den Einwendungen gegen ihre Beitragsbescheide und die in ihnen vorgenommene Umsetzung der Veranlagung allein mit dem Hinweis auf die Bestandskraft der Veranlagungsbescheide begegnen können und auch müssen. Die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtswidrig, wenn die Veranlagung gegenüber der Klägerin nicht wirksam geworden sei. Ungeachtet der Tatsache, dass sich der Veranlagungsbescheid für die Tarifzeit ab 1. Januar 1999 nicht in den Akten der Beklagten befinde und auch nicht habe reproduziert werden können und deshalb sein Inhalt unklar bleibe, sei (seine Existenz unterstellt) eine Bekanntgabe dieses Bescheides nicht nachgewiesen. Bereits die Voraussetzungen für die Zugangsfiktion lägen nicht vor. Der Bescheid befinde sich nicht in den Akten. Ein durch Handzeichen bestätigter Vermerk über den Tag der Aufgabe zur Post fehle ebenso. Nicht ausreichend sei hier die pauschale Bestätigung der mit der Kuvertierung und Frankierung beauftragten Firma und die ohne Bezug zum konkreten Veranlagungsbescheid vorgelegte Liste von Mitgliedsunternehmen. Aus diesen beiden Unterlagen lasse sich bereits mangels Bezug zueinander nicht zweifelsfrei erkennen, dass der für die Klägerin ausgestellte Veranlagungsbescheid tatsächlich an den Versandservice weitergeleitet und von ihm tatsächlich bei der Post aufgegeben worden sei. Selbst wenn man die Aufgabe zur Post unterstelle, sei der Zugang in den Machtbereich der Klägerin nicht zweifelsfrei. Dieser Zugang werde von der Klägerin bestritten. Den Beweis des Zugangs, der bei bestehendem Zweifel erforderlich sei, habe die Beklagte nicht erbracht. Nachdem die Beitragsbescheide in vollem Umfang aufzuheben gewesen seien, hätten die ebenfalls angefochtenen Säumniszuschlagsbescheide keinen Bestand und seien ebenfalls aufzuheben. Den Streitwert setzte das SG auf 56.000,- EUR fest.
16 
Gegen das ihr am 13.02.2006 zugestellte Urteil des SG hat die Beklagte am 06.03.2006 Berufung eingelegt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2007 erklärt, sie lege gegen diejenigen Bescheide, die das SG nicht gemäß § 96 SGG einbezogen und über die es deshalb nicht entschieden habe, keine Anschlussberufung ein.
17 
Die Beklagte hat - teilweise wiederholend - vorgetragen, für die Klägerin in der Zeit vom 01.04.1949 bis zum 31.12.2004 zuständig gewesen zu sein und für die jeweils gültige Gefahrtarifperiode Veranlagungen ausgesprochen zu haben. Bei der Betriebsprüfung vom 15.06.1999 sei festgestellt worden, dass die Klägerin die Arbeitsentgelte nicht vollständig nachgewiesen habe. Deswegen habe man für die Jahre 1994 bis 1997 Beiträge nacherhoben und den Beitrag für 1998 neu berechnet. Erst der Bescheid vom 21.06.1999 sei Anlass zu Auseinandersetzungen mit der Klägerin gewesen; nicht richtig sei dagegen, dass sich die Klägerin bereits seit Beginn der 90er Jahre gegen Veranlagungen zur Wehr setze. Die Klägerin habe erst nach dem Hinweis des Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25.02.2005 geltend gemacht, die Veranlagungsbescheide nicht erhalten zu haben. Vorher habe sie dies nie gerügt. Außerdem habe die Klägerin mit ihrem Antrag auf Änderung der Veranlagung und ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 24.01.2000, die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse sei von ihr nicht zu vertreten, deutlich gemacht, dass ihr die Veranlagung bekannt sei. Da die ebenfalls von der Klägerin erwähnte Bestimmung des § 160 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) die Aufhebung eines Veranlagungsbescheides regle, lasse sich daraus nur schließen, dass die Klägerin den Veranlagungsbescheid vom 21.12.1998 erhalten habe. Hätte sie den Veranlagungsbescheid für die Gefahrtarifperiode ab 1. Januar 1999 nicht erhalten, so hätte sie dies zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten sicherlich beanstandet. Außerdem habe die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 07.02.2000 ausgeführt, dass die durch die Beklagte vorgenommene Veranlagung falsch angesetzt worden sei. Man müsse fragen, woher der Klägerin die Veranlagung ihres Unternehmens bekannt gewesen sein sollte, wenn sie die Veranlagungsbescheide nicht erhalten habe. Der Klägerin sei bekannt, dass die Beklagte die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen veranlage und dass sie darüber einen Bescheid erteile. Dies sei in der seit 1. Januar 1998 gültigen Satzung der Beklagten geregelt. Die Satzung und die Gefahrtarife ab 1. Januar 1993 und ab 1. Januar 1999 seien der Klägerin am 08.06.2000 verschickt worden. Den Erhalt dieser Unterlagen habe die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 02.03.2000 bestätigt. Die Zugangsfiktion des § 37 SGB X verlange nicht, dass die Behörde ihre Verwaltungsakte selbst zur Post aufgebe. Ein durch Handzeichen bestätigter Vermerk über den Tag der Aufgabe zur Post sei nicht erforderlich, da die Beklagte nachgewiesen habe, dass der Veranlagungsbescheid zur Post aufgegeben worden sei. Bemerkenswert sei ferner, dass die Klägerin alle anderen Bescheide erhalten habe. Ihre Behauptung, den Veranlagungsbescheid vom 21.12.1998 nicht erhalten zu haben, sei nicht glaubhaft. Die Beklagte hat u. a. den Gefahrtarif ab 1. Januar 1999, ihre ab 1. Januar 1998 gültige Satzung, ein Musterexemplar für einen Veranlagungsbescheid vorgelegt, sowie den Aktenvermerk über die Besprechung vom 23.09.2003, aus dem sich ergebe, dass der Klägerin die Veranlagung ihres Unternehmens bekannt gewesen sei. Auch die Höhe des vom SG festgesetzten Streitwerts sei zu beanstanden.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
20 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
23 
Sie hat ausgeführt, es treffe nicht zu, dass der Beitragsbescheid vom 21.06.1999 der unmittelbare Auslöser der Beanstandung der Veranlagung gewesen sei. Vielmehr sei dies schon zuvor und seit Jahren ständiges Thema bei Gesprächen zwischen der Beklagten und ihr gewesen. Dies könne der bei der Beklagten tätige Mitarbeiter H. bestätigen. Bereits im Jahr 1997 habe man die Unternehmensberatung S. wegen der Probleme mit der Beklagten konsultiert. Die dort tätige Mitarbeiterin R. sei in dem Zeitraum, als der angebliche Veranlagungsbescheid vom 21.12.1998 zugegangen sein solle, bei ihr im Büro tätig gewesen. Sie könne bestätigen, dass ein solcher Veranlagungsbescheid in den Weihnachtsfeiertagen 1998 bis zum Jahresende 1998 weder eingegangen noch ihr vorgelegt worden sei. Richtig sei zwar, dass sie die fehlenden Veranlagungsbescheide vor der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2005 nicht gerügt habe. Deren Vorhandensein habe sie bis dahin aber nicht geprüft, weil hierzu keine Veranlassung bestanden habe, nachdem solche Bescheide überhaupt nicht vorgelegen hätten. Aus ihrem Schriftsatz vom 24.01.2000 gehe auch nicht hervor, dass ihr die Veranlagung bekannt gewesen sei. Dieses Schreiben habe die damals bei ihr tätige Mitarbeiterin Richter angefertigt, nachdem sie im Gesetz nachgelesen habe. Deshalb sei § 160 Abs. 2 SGB VII zitiert worden. Frau R. habe sich dabei keine Gedanken darüber gemacht, ob und wann der letzte Veranlagungsbescheid gekommen sei. Als juristischer Laie habe sie nicht gewusst, wann und in welcher Form ein Veranlagungsbescheid bekanntgegeben werde. Ihr schriftsätzlicher Vortrag, die Veranlagung sei falsch angesetzt, habe sich daraus ergeben, dass die Beklagte ihrerseits in ihren Schriftsätzen von einer Veranlagung gesprochen habe.
24 
Auf Anforderung des Senats hat die Beklagte noch den Beitragsbescheid vom 20.04.2005 für das Jahr 2004 und die Säumniszuschlagsbescheide vom 16.01.2003, 13.02.2003, 21.01.2004 und vom 17.01.2005 vorgelegt.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die gem. §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§ 151 Abs. 1 SGG).
27 
Aufgrund der Berufung der Beklagten sind Streitgegenstand des Berufungsverfahrens die Beitragsbescheide vom 18.04.2000, 20.04.2001 und vom 22.04.2002 sowie die Säumniszuschlagsbescheide vom 16.01.2001 und 16.01.2002, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2002, die Säumniszuschlagsbescheide ferner in Gestalt der Änderungsbescheide vom 26.09.2003. Dass im Tenor des angefochtenen Urteils das Datum der letztgenannten Bescheide mit „26.06.2003“ angegeben wird, ist unschädlich, da es sich hierbei um ein offenkundiges Schreibversehen handelt. Unschädlich ist ferner, dass im Tenor der Säumniszuschlagsbescheid vom 16.01.2001 nicht aufgeführt wird. Dass das SG auch hierüber entschieden hat, ergibt sich aus der aktenkundigen Niederschrift vom 31.01.2006 über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie aus dem zweiten Absatz der Entscheidungsgründe, die zur Auslegung des Tenors mit heranzuziehen sind.
28 
Die Beitragsbescheide vom 22.04.2003, 21.04.2004 und 20.04.2005, letzterer in der Gestalt des Bescheids vom 19.09.2005 sowie die Säumniszuschlagsbescheide vom 16.01.2003 in der Gestalt des Bescheids vom 13.02.2003, vom 21.01.2004 und vom 17.01.2005 sind hingegen nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil die Klägerin dagegen, dass das SG hierüber entgegen der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 18, 93, 94; BSG vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R, veröffentlicht in Juris; BSGE 92, 190 ff.) nicht entschieden hat, keine Anschlussberufung eingelegt hat. Ebenso wenig wurden die Beitrags- und Säumniszuschlagesbescheide für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum vom 01.01.1993 - 31.12.1998 Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, weil diese bestandkräftig geworden sind, nachdem die Klägerin ihre Klage S 6 U 2384/00 vor dem SG zurückgenommen hatte.
29 
In der Sache erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet. Denn die der Klägerin erteilten Beitragsbescheide beruhen nicht auf einer wirksamen Veranlagung der Klägerin nach dem für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2004 gültig gewesenen Gefahrtarif der Beklagten zu den einzelnen Gefahrklassen. Gemäß § 157 Abs. 1 SGB VII setzt der Unfallversicherungsträger als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). § 160 SGB VII, der die Voraussetzungen festlegt, unter denen eine Veranlagung aufgehoben bzw. abgeändert werden kann, verwendet ausdrücklich den Begriff „Veranlagungsbescheid“. Daraus ergibt sich, dass die Veranlagung nach § 159 Abs. 1 SGB VII durch schriftlichen Verwaltungsakt zu erfolgen hat, der für die gesamte Dauer des Gefahrtarifs wirksam bleibt, die gemäß § 157 Abs. 5 SGB VII höchstens 6 Kalenderjahre beträgt. Der zu entrichtende Beitrag errechnet sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (§168 Abs. 1 SGB VII). Auch insoweit handelt es sich um einen Verwaltungsakt, zu dessen Verfügungssatz jedoch nicht die Veranlagung des Unternehmens zu den einzelnen Gefahrklassen gehört. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Vorschrift des zitierten § 159 Abs. 1 SGB VII, wonach die Veranlagung für die gesamte Dauer des Tarifvertrags in einem besonderen Veranlagungsbescheid als „Grundlagenbescheid“ geschlossen zu erfolgen hat und mittelbar auch aus § 168 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wonach der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden darf, wenn die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird. Zutreffend hat das BSG in seiner Entscheidung vom 12.12.1985 - 2 R U 45/84 (SozR 2200 § 734 Nr. 4) ausgeführt, die durch die Satzung - den Gefahrtarif - der Träger der gewerblichen Unfallversicherung geschaffene Konstante für die Beitragsberechnung werde zwischen der Berufsgenossenschaft und dem einzelnen Unternehmen nicht schon infolge der Beschlussfassung in der Vertreterversammlung, sondern vielmehr erst infolge der vorgeschriebenen Veranlagung zur Gefahrklasse wirksam. Dies bedeute, dass die im Gefahrtarif für die Tarifzeit enthaltene abstrakte Regelung durch den Veranlagungsbescheid, der dem einzelnen Unternehmen erteilt werde, seine konkrete Gestalt erhalte und dass die verbindliche Veranlagung zur Gefahrklasse bei der Beitragsberechnung einerseits von der Berufsgenossenschaft berücksichtigt werden müsse und andererseits von dem Unternehmen nicht mehr in Frage gestellt werden könne; denn insoweit werde durch die Veranlagung auf Zeit - Tarifzeit - Klarheit geschaffen. Diese Grundsätze, die das BSG zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt hat, gelten ebenso für die Rechtslage nach In-Kraft-Treten des SGB VII am 01.01.1997 weil das Verhältnis von Veranlagungsbescheid und Beitragsbescheid (§ 159 Abs. 1, § 168 Abs. 1 SGB VII) heute kein anderes ist als unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (vergleiche insoweit § 734 Abs. 1 und 746 Abs. 1 RVO).
30 
Ebenso wie das SG folgert der Senat aus dem beschriebenen Verhältnis von Veranlagungs- und Beitragsbescheiden, dass eine wirksame Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen unbedingte Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der zu erhebenden Beiträge ist. Hier ist keine wirksame Veranlagung erfolgt. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 SGB X).
31 
Im vorliegenden Fall ist schon nicht nachgewiesen, dass für die Tarifzeit ab 01.01.1999 ein Veranlagungsbescheid gefertigt wurde und welchen Inhalt er gegebenenfalls hatte. Ein solcher Bescheid befindet sich nämlich weder in den in Papierform geführten Verwaltungsakten der Beklagten, noch konnte er aus der elektronisch geführten Akte reproduziert werden. Ebenso wenig konnte die Beklagte eine Bekanntgabe des behaupteten Veranlagungsbescheids nachweisen. Von der Möglichkeit, den Veranlagungsbescheid durch Einschreiben oder mit Postzustellungsurkunde zu übersenden, hat sie keinen Gebrauch gemacht. Nach ihren eigenen Einlassungen hat sie sich für die Übersendung durch einfachen Brief auf dem Postwege entschieden. Trotzdem kommt ihr die Vermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zugute. Die genannte Vorschrift setzt voraus, dass der Versicherungsträger den Verwaltungsakt unmittelbar bei der Post aufgibt, wobei hier offen bleiben kann, ob dieser Vorgang zumindest durch Handzeichen in der Verwaltungsakte belegt sein muss. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch die B. H. Versandservice GmbH damit beauftragt, sämtliche 22.318 Veranlagungsbescheide vom 21.12.1998 einzukuvertieren und frankiert bei einem Postamt aufzugeben. Gegenüber dem in § 37 Abs. 2 SGB X vorausgesetzten Sachverhalt verlängerte sich hierdurch die Übermittlungskette mit der Folge, dass Sendungen nicht nur nach der Aufgabe zur Post verloren gehen konnten, sondern auch zwischen dem Zeitpunkt, in dem sie den Einflussbereich der Beklagten verließen, und dem Zeitpunkt der Aufgabe bei der Post. Mit dem vorgelegten „Zustellungsnachweis“ der B. H. Versandservice GmbH vom 23.12.1998 hat die Beklagte im Übrigen nicht nachgewiesen, dass gerade der für die Klägerin bestimmte Veranlagungsbescheid ordnungsgemäß auf den Postweg gebracht worden ist. Der von der Beklagten vorgelegte Auszug aus ihrer Aufstellung „Mitgliedsnummern aller verschickten Bescheide, Anzahl 22318“, der auch die Mitgliedsnummer der Klägerin (3824855) enthält, ist auch im Zusammenhang mit der pauschalen Bestätigung der B. H. Versandservice GmbH vom 23.12.1998 nicht geeignet, als Nachweis der Absendung zu dienen. Treffend hat das SG dies mit den Worten zum Ausdruck gebracht: „ Aus diesen beiden Unterlagen lässt sich bereits mangels Bezug zueinander nicht zweifelsfrei erkennen, dass der für die Klägerin ausgestellte Veranlagungsbescheid tatsächlich an den Versandservice weitergeleitet und von ihm tatsächlich bei der Post aufgegeben wurde“.
32 
Selbst wenn man die Aufgabe zur Post als nachgewiesen ansehen wollte, wäre der Zugang eines Veranlagungsbescheids im Machtbereich der Klägerin nicht nachgewiesen. Die Vermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X kommt jedenfalls deshalb nicht zum Tragen, weil im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB X Zweifel am Zugang des Veranlagungsbescheids besteht. In Literatur und Rechtssprechung ist umstritten, ob bei dem behaupteten Nichtzugang im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X das bloße bzw. pauschale Bestreiten des Zugangs ausreicht um Zweifel zu wecken (so insbesondere das Hessische Landessozialgericht in den Urteilen vom 19.09.2005 - L 9 AL 81/04 und vom 09.03.2005 - L 6 AL 1276/03, beide veröffentlicht in Juris, mit umfangreichen Nachweisen insbesondere aus der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs, ebenso Krasney in KassKomm, Stand August 2004, § 37 SGB X Randnummer 6; Hauck-Noftz, SGB X, § 37 Randnummer 18), oder ob es sich um einen „berechtigten Zweifel“ handeln muss (so BVerwG, Beschluss vom 24.04.1987; 5 B 132/86; Engelmann in von Wulfen, SGB X, 4. Auflage 2001, § 37 Randnummer 13) oder ob der Adressat den Zugang substantiiert bestreiten muss. Nach Auffassung des Senats kann bei behauptetem Nichtzugang kein substantiiertes Bestreiten verlangt werden, weil man damit dem Adressaten eines Verwaltungsakts etwas ihm tatsächlich Unmögliches zumutet, nämlich etwas Konkretes dafür darzulegen, dass etwas nicht geschehen ist. Wer einen Brief nicht erhält, hat keinerlei Möglichkeiten, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass er ihn nicht erhalten habe (Hessisches LSG vom 19.09.2005 - L 9 AL 81/04). Schließlich ist auch zu beachten, dass das mögliche Ziel seitens der Verwaltung, zur Vereinfachung und Kosteneinsparung möglichst weitgehend auf förmliche Zustellungen zu verzichten, nicht zu einer hierdurch entstehenden Verschlechterung der Rechtsverfolgung auf Seiten des Empfängers führen darf (vgl. Hessisches LSG Urteil vom 09.03.2005 - L 6 AL 1276/03).
33 
Schließlich liegen im vorliegenden Fall auch keine Umstände vor, aufgrund deren der Zugang eines Veranlagungsbescheids im Wege der freien Beweiswürdigung als nachgewiesen angesehen werden könnte, wie dies in dem der Entscheidung des 1. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 23.04.2004 - L 1 KG 3408/02 (veröffentlicht in Juris) zu Grunde liegenden Sachverhalt der Fall war. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Klägerin erst nach dem Hinweis des Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25.02.2005 geltend gemacht hat, den Veranlagungsbescheid nicht erhalten zu haben. Nach der Erfahrung des Senats kommt es durchaus vor, dass nicht nur Naturparteien, sondern auch Rechtsanwälte in Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich um die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden geführt werden, geltend machen, ein Unternehmen müsse zu anderen Gefahrklassen des Gefahrtarifs veranlagt werden. So hat auch die anwaltlich vertretene Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit argumentiert. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, ihr müsse der Veranlagungsbescheid zugegangen sein, da auch sämtlichen Beitragsbescheiden zu entnehmen war, welchen Unternehmenszweigen und welchen Gefahrklassen das Unternehmen zugeordnet wurde. Entsprechende Angaben sind zur Begründung von Beitragsbescheiden schon deshalb notwendig, weil den verschiedenen Gefahrklassen jeweils bestimmte Lohnsummen zuzuordnen sind. Hierbei handelt es sich jedoch um reine Begründungselemente der Beitragsbescheide, die nicht zum Verfügungssatz gehören, da über die Veranlagung - wie dargelegt - ausschließlich durch den Veranlagungsbescheid gem. § 159 Abs. 1 SGB VII entschieden wird. Auch die Beklagte hat die Klägerin hierauf nicht hingewiesen, obwohl sie dazu Anlass gehabt hätte. Im Widerspruchsbescheid vom 12.11.2002 hat die Beklagte nicht wie geboten auf die Bestandskraft des Veranlagungsbescheids für die Gefahrtarifperiode ab 01.01.1999 hingewiesen, sondern Ausführungen zu der Frage gemacht, ob bestimmte Abteilungen der Klägerin als Neben- oder als Hilfsunternehmen anzusehen seien und ob eine Neuveranlagung möglich sei. Diese Ausführungen stellen jedoch nur Hilfserwägungen dar, welche die Widerspruchsentscheidung nicht tragen. Die Ablehnung einer Neuveranlagung kann in dem Widerspruchsbescheid schon deshalb nicht gesehen werden, weil nicht angenommen werden kann, die Widerspruchsstelle habe eine Entscheidung treffen wollen, für die sie nicht zuständig war und weil sie durch den Tenor des Widerspruchsbescheids hinreichend deutlich gemacht hat, dass sie ausschließlich über die Widersprüche der Klägerin gegen die im Tenor des Widerspruchsbescheids aufgeführten (Beitrags- und Säumniszuschlags-) Bescheide entschieden hat. Im Hinblick darauf ist verständlich, dass auch die Klägerin trotz anwaltlicher Vertretung zunächst nicht erkannt hat, dass der Zugang eines Veranlagungsbescheids essenzielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die angefochtenen Beitragsbescheide war.
34 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 24.01.2000 lässt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht den Schluss zu, der Klägerin müsse ein Veranlagungsbescheid vom 21.12.1998 für die Gefahrtarifperiode ab 01.01.1999 zugegangen sein. Wie ausgeführt konnte die Klägerin jeweils der Begründung der Beitragsbescheide ihre Veranlagung zu den einzelnen Gefahrklassen entnehmen. Dass sie die Bestimmung des § 160 Abs. 2 SGB VII erwähnt hat, hat die Klägerin schlüssig dadurch erklärt, dass ihre freie Mitarbeiterin Frau R. einen Blick in das Gesetz geworfen habe. Dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 08.06.2000 ihre Satzung und die Gefahrtarife ab 01.01.1993 und ab 01.01.1999 versandt hat - bestätigt durch das Schreiben der Klägerin vom 02.03.2000 - erlaubt nur den Schluss, dass der Klägerin von diesem Zeitpunkt an die einzelnen Gefahrklassen des Gefahrtarifs bekannt waren, nicht jedoch, dass ihr ein Veranlagungsbescheid zugegangen sein müsse. Dasselbe gilt für den von der Beklagten vorgelegten Aktenvermerk vom 23.09.2003 über die an diesem Tag mit dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten geführte Besprechung. Dafür, dass dem Kläger bei dieser Besprechung „ein Veranlagungsbescheid mündlich erteilt“ worden sei, erkennt der Senat keinerlei Anhalt. Hierfür wäre nämlich erforderlich gewesen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht hätte, durch einen konstitutiven Willensakt ihre Veranlagung (neu) regeln zu wollen. Dass die Beklagte dies gerade ablehnte, ergibt sich klar aus dem fünften Absatz des Aktenvermerks, in dem ausgeführt wird, der Anwalt habe in der Folge versucht, sie zu überreden, außerhalb des anhängigen Sozialgerichtsverfahrens rückwirkend eine Zugunsten-Veranlagung für seine Mandantin durchzuführen.
35 
Da nach alledem die Aufhebung der streitgegenständlichen Beitragsbescheide durch das SG nicht zu beanstanden ist, gilt dies auch hinsichtlich der Säumniszuschlagsbescheide vom vom 16.01.2001, 16.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2002 und der Änderungsbescheide vom 26.09.2003.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit den §§ 161 Abs. 1 und § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung des Artikel 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I, S. 718), die hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwenden ist, weil die Berufung nach dem 01.07.2004 eingelegt worden ist, ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist - bis zu einer Obergrenze von 2.500.000 EUR (§ 52 Abs. 4 GKG) - deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde um die Beitragsbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 gestritten, mit denen die Beklagte von dem Kläger Beiträge in der Gesamthöhe von 135.600,13 EUR gefordert hat. Anders als im Rechtsstreit, in dem um eine Veranlagung gem. § 159 SGB VII gestritten wird, lässt sich in Beitragsstreitigkeiten das wirtschaftliche Interesse des beitragspflichtigen Unternehmens betragsmäßig beziffern. Hierbei kann nicht berücksichtigt werden, ob die Beklagte die Möglichkeit hat, dem Kläger jetzt noch einen Veranlagungsbescheid über die Gefahrtarifperiode von 1999 bis 2004 sowie hierauf gestützt neue Beitragsbescheide zu erteilen.
37 
Die Kosten der Säumniszuschläge sind in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG („Zinsen“) bei der Festsetzung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen.
38 
Die Streitwertfestsetzung des SG für das erstinstanzliche Verfahren war gemäß § 63 Abs. 3 GKG abzuändern. Wie oben dargelegt dürfen die Säumniszuschläge im Hinblick auf § 43 Abs. 1 GKG nicht berücksichtigt werden. Die Beitragsforderungen sind ferner nach § 52 Abs. 3 GKG in voller Höhe zu berücksichtigen. In seiner Kostenentscheidung ist das SG zu Unrecht davon ausgegangen, Gegenstand des Rechtsstreits sei die Zuordnung einzelner Betriebsteile zu anderen Gefahrklassen (Auszubildende, Schlosserei, Verpackung/Produktionsfertigung). Hierüber hätte jedoch nur im Rahmen eines Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit eines Veranlagungsbescheids gemäß § 159 Abs. 1 SGB VII entschieden werden können.
39 
Dem Hilfsantrag der Beklagten auf Zulassung der Revision war nicht zu entsprechen. Auf die - in der Tat noch klärungsbedürftige - Frage, ob in den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz SGB X „berechtigte Zweifel“ beziehungsweise ein „substantiiertes Bestreiten“ zu fordern ist, kam es nicht an, weil wie oben dargelegt hier nicht einmal nachgewiesen ist, dass ein Veranlagungsbescheid für die Tarifzeit ab 01.01.1999 gefertigt worden ist und welchen Inhalt er gegebenenfalls hatte. Weil die Klägerin keine Anschlussberufung eingelegt hat, bestand auch keine Möglichkeit, dem BSG Gelegenheit zu geben, seine Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 96 SGG auf Beitragsbescheide im Hinblick auf das durch das 6. SGG-Änderungsgesetz eingeführte neue Kostenrecht zu überprüfen.

Gründe

 
26 
Die gem. §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§ 151 Abs. 1 SGG).
27 
Aufgrund der Berufung der Beklagten sind Streitgegenstand des Berufungsverfahrens die Beitragsbescheide vom 18.04.2000, 20.04.2001 und vom 22.04.2002 sowie die Säumniszuschlagsbescheide vom 16.01.2001 und 16.01.2002, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2002, die Säumniszuschlagsbescheide ferner in Gestalt der Änderungsbescheide vom 26.09.2003. Dass im Tenor des angefochtenen Urteils das Datum der letztgenannten Bescheide mit „26.06.2003“ angegeben wird, ist unschädlich, da es sich hierbei um ein offenkundiges Schreibversehen handelt. Unschädlich ist ferner, dass im Tenor der Säumniszuschlagsbescheid vom 16.01.2001 nicht aufgeführt wird. Dass das SG auch hierüber entschieden hat, ergibt sich aus der aktenkundigen Niederschrift vom 31.01.2006 über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie aus dem zweiten Absatz der Entscheidungsgründe, die zur Auslegung des Tenors mit heranzuziehen sind.
28 
Die Beitragsbescheide vom 22.04.2003, 21.04.2004 und 20.04.2005, letzterer in der Gestalt des Bescheids vom 19.09.2005 sowie die Säumniszuschlagsbescheide vom 16.01.2003 in der Gestalt des Bescheids vom 13.02.2003, vom 21.01.2004 und vom 17.01.2005 sind hingegen nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil die Klägerin dagegen, dass das SG hierüber entgegen der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 18, 93, 94; BSG vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R, veröffentlicht in Juris; BSGE 92, 190 ff.) nicht entschieden hat, keine Anschlussberufung eingelegt hat. Ebenso wenig wurden die Beitrags- und Säumniszuschlagesbescheide für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum vom 01.01.1993 - 31.12.1998 Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, weil diese bestandkräftig geworden sind, nachdem die Klägerin ihre Klage S 6 U 2384/00 vor dem SG zurückgenommen hatte.
29 
In der Sache erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet. Denn die der Klägerin erteilten Beitragsbescheide beruhen nicht auf einer wirksamen Veranlagung der Klägerin nach dem für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2004 gültig gewesenen Gefahrtarif der Beklagten zu den einzelnen Gefahrklassen. Gemäß § 157 Abs. 1 SGB VII setzt der Unfallversicherungsträger als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). § 160 SGB VII, der die Voraussetzungen festlegt, unter denen eine Veranlagung aufgehoben bzw. abgeändert werden kann, verwendet ausdrücklich den Begriff „Veranlagungsbescheid“. Daraus ergibt sich, dass die Veranlagung nach § 159 Abs. 1 SGB VII durch schriftlichen Verwaltungsakt zu erfolgen hat, der für die gesamte Dauer des Gefahrtarifs wirksam bleibt, die gemäß § 157 Abs. 5 SGB VII höchstens 6 Kalenderjahre beträgt. Der zu entrichtende Beitrag errechnet sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§ 167 Abs. 1 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (§168 Abs. 1 SGB VII). Auch insoweit handelt es sich um einen Verwaltungsakt, zu dessen Verfügungssatz jedoch nicht die Veranlagung des Unternehmens zu den einzelnen Gefahrklassen gehört. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Vorschrift des zitierten § 159 Abs. 1 SGB VII, wonach die Veranlagung für die gesamte Dauer des Tarifvertrags in einem besonderen Veranlagungsbescheid als „Grundlagenbescheid“ geschlossen zu erfolgen hat und mittelbar auch aus § 168 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, wonach der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden darf, wenn die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird. Zutreffend hat das BSG in seiner Entscheidung vom 12.12.1985 - 2 R U 45/84 (SozR 2200 § 734 Nr. 4) ausgeführt, die durch die Satzung - den Gefahrtarif - der Träger der gewerblichen Unfallversicherung geschaffene Konstante für die Beitragsberechnung werde zwischen der Berufsgenossenschaft und dem einzelnen Unternehmen nicht schon infolge der Beschlussfassung in der Vertreterversammlung, sondern vielmehr erst infolge der vorgeschriebenen Veranlagung zur Gefahrklasse wirksam. Dies bedeute, dass die im Gefahrtarif für die Tarifzeit enthaltene abstrakte Regelung durch den Veranlagungsbescheid, der dem einzelnen Unternehmen erteilt werde, seine konkrete Gestalt erhalte und dass die verbindliche Veranlagung zur Gefahrklasse bei der Beitragsberechnung einerseits von der Berufsgenossenschaft berücksichtigt werden müsse und andererseits von dem Unternehmen nicht mehr in Frage gestellt werden könne; denn insoweit werde durch die Veranlagung auf Zeit - Tarifzeit - Klarheit geschaffen. Diese Grundsätze, die das BSG zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt hat, gelten ebenso für die Rechtslage nach In-Kraft-Treten des SGB VII am 01.01.1997 weil das Verhältnis von Veranlagungsbescheid und Beitragsbescheid (§ 159 Abs. 1, § 168 Abs. 1 SGB VII) heute kein anderes ist als unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (vergleiche insoweit § 734 Abs. 1 und 746 Abs. 1 RVO).
30 
Ebenso wie das SG folgert der Senat aus dem beschriebenen Verhältnis von Veranlagungs- und Beitragsbescheiden, dass eine wirksame Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen unbedingte Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der zu erhebenden Beiträge ist. Hier ist keine wirksame Veranlagung erfolgt. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 SGB X).
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Im vorliegenden Fall ist schon nicht nachgewiesen, dass für die Tarifzeit ab 01.01.1999 ein Veranlagungsbescheid gefertigt wurde und welchen Inhalt er gegebenenfalls hatte. Ein solcher Bescheid befindet sich nämlich weder in den in Papierform geführten Verwaltungsakten der Beklagten, noch konnte er aus der elektronisch geführten Akte reproduziert werden. Ebenso wenig konnte die Beklagte eine Bekanntgabe des behaupteten Veranlagungsbescheids nachweisen. Von der Möglichkeit, den Veranlagungsbescheid durch Einschreiben oder mit Postzustellungsurkunde zu übersenden, hat sie keinen Gebrauch gemacht. Nach ihren eigenen Einlassungen hat sie sich für die Übersendung durch einfachen Brief auf dem Postwege entschieden. Trotzdem kommt ihr die Vermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zugute. Die genannte Vorschrift setzt voraus, dass der Versicherungsträger den Verwaltungsakt unmittelbar bei der Post aufgibt, wobei hier offen bleiben kann, ob dieser Vorgang zumindest durch Handzeichen in der Verwaltungsakte belegt sein muss. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch die B. H. Versandservice GmbH damit beauftragt, sämtliche 22.318 Veranlagungsbescheide vom 21.12.1998 einzukuvertieren und frankiert bei einem Postamt aufzugeben. Gegenüber dem in § 37 Abs. 2 SGB X vorausgesetzten Sachverhalt verlängerte sich hierdurch die Übermittlungskette mit der Folge, dass Sendungen nicht nur nach der Aufgabe zur Post verloren gehen konnten, sondern auch zwischen dem Zeitpunkt, in dem sie den Einflussbereich der Beklagten verließen, und dem Zeitpunkt der Aufgabe bei der Post. Mit dem vorgelegten „Zustellungsnachweis“ der B. H. Versandservice GmbH vom 23.12.1998 hat die Beklagte im Übrigen nicht nachgewiesen, dass gerade der für die Klägerin bestimmte Veranlagungsbescheid ordnungsgemäß auf den Postweg gebracht worden ist. Der von der Beklagten vorgelegte Auszug aus ihrer Aufstellung „Mitgliedsnummern aller verschickten Bescheide, Anzahl 22318“, der auch die Mitgliedsnummer der Klägerin (3824855) enthält, ist auch im Zusammenhang mit der pauschalen Bestätigung der B. H. Versandservice GmbH vom 23.12.1998 nicht geeignet, als Nachweis der Absendung zu dienen. Treffend hat das SG dies mit den Worten zum Ausdruck gebracht: „ Aus diesen beiden Unterlagen lässt sich bereits mangels Bezug zueinander nicht zweifelsfrei erkennen, dass der für die Klägerin ausgestellte Veranlagungsbescheid tatsächlich an den Versandservice weitergeleitet und von ihm tatsächlich bei der Post aufgegeben wurde“.
32 
Selbst wenn man die Aufgabe zur Post als nachgewiesen ansehen wollte, wäre der Zugang eines Veranlagungsbescheids im Machtbereich der Klägerin nicht nachgewiesen. Die Vermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X kommt jedenfalls deshalb nicht zum Tragen, weil im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB X Zweifel am Zugang des Veranlagungsbescheids besteht. In Literatur und Rechtssprechung ist umstritten, ob bei dem behaupteten Nichtzugang im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X das bloße bzw. pauschale Bestreiten des Zugangs ausreicht um Zweifel zu wecken (so insbesondere das Hessische Landessozialgericht in den Urteilen vom 19.09.2005 - L 9 AL 81/04 und vom 09.03.2005 - L 6 AL 1276/03, beide veröffentlicht in Juris, mit umfangreichen Nachweisen insbesondere aus der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs, ebenso Krasney in KassKomm, Stand August 2004, § 37 SGB X Randnummer 6; Hauck-Noftz, SGB X, § 37 Randnummer 18), oder ob es sich um einen „berechtigten Zweifel“ handeln muss (so BVerwG, Beschluss vom 24.04.1987; 5 B 132/86; Engelmann in von Wulfen, SGB X, 4. Auflage 2001, § 37 Randnummer 13) oder ob der Adressat den Zugang substantiiert bestreiten muss. Nach Auffassung des Senats kann bei behauptetem Nichtzugang kein substantiiertes Bestreiten verlangt werden, weil man damit dem Adressaten eines Verwaltungsakts etwas ihm tatsächlich Unmögliches zumutet, nämlich etwas Konkretes dafür darzulegen, dass etwas nicht geschehen ist. Wer einen Brief nicht erhält, hat keinerlei Möglichkeiten, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass er ihn nicht erhalten habe (Hessisches LSG vom 19.09.2005 - L 9 AL 81/04). Schließlich ist auch zu beachten, dass das mögliche Ziel seitens der Verwaltung, zur Vereinfachung und Kosteneinsparung möglichst weitgehend auf förmliche Zustellungen zu verzichten, nicht zu einer hierdurch entstehenden Verschlechterung der Rechtsverfolgung auf Seiten des Empfängers führen darf (vgl. Hessisches LSG Urteil vom 09.03.2005 - L 6 AL 1276/03).
33 
Schließlich liegen im vorliegenden Fall auch keine Umstände vor, aufgrund deren der Zugang eines Veranlagungsbescheids im Wege der freien Beweiswürdigung als nachgewiesen angesehen werden könnte, wie dies in dem der Entscheidung des 1. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 23.04.2004 - L 1 KG 3408/02 (veröffentlicht in Juris) zu Grunde liegenden Sachverhalt der Fall war. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Klägerin erst nach dem Hinweis des Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25.02.2005 geltend gemacht hat, den Veranlagungsbescheid nicht erhalten zu haben. Nach der Erfahrung des Senats kommt es durchaus vor, dass nicht nur Naturparteien, sondern auch Rechtsanwälte in Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich um die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden geführt werden, geltend machen, ein Unternehmen müsse zu anderen Gefahrklassen des Gefahrtarifs veranlagt werden. So hat auch die anwaltlich vertretene Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit argumentiert. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, ihr müsse der Veranlagungsbescheid zugegangen sein, da auch sämtlichen Beitragsbescheiden zu entnehmen war, welchen Unternehmenszweigen und welchen Gefahrklassen das Unternehmen zugeordnet wurde. Entsprechende Angaben sind zur Begründung von Beitragsbescheiden schon deshalb notwendig, weil den verschiedenen Gefahrklassen jeweils bestimmte Lohnsummen zuzuordnen sind. Hierbei handelt es sich jedoch um reine Begründungselemente der Beitragsbescheide, die nicht zum Verfügungssatz gehören, da über die Veranlagung - wie dargelegt - ausschließlich durch den Veranlagungsbescheid gem. § 159 Abs. 1 SGB VII entschieden wird. Auch die Beklagte hat die Klägerin hierauf nicht hingewiesen, obwohl sie dazu Anlass gehabt hätte. Im Widerspruchsbescheid vom 12.11.2002 hat die Beklagte nicht wie geboten auf die Bestandskraft des Veranlagungsbescheids für die Gefahrtarifperiode ab 01.01.1999 hingewiesen, sondern Ausführungen zu der Frage gemacht, ob bestimmte Abteilungen der Klägerin als Neben- oder als Hilfsunternehmen anzusehen seien und ob eine Neuveranlagung möglich sei. Diese Ausführungen stellen jedoch nur Hilfserwägungen dar, welche die Widerspruchsentscheidung nicht tragen. Die Ablehnung einer Neuveranlagung kann in dem Widerspruchsbescheid schon deshalb nicht gesehen werden, weil nicht angenommen werden kann, die Widerspruchsstelle habe eine Entscheidung treffen wollen, für die sie nicht zuständig war und weil sie durch den Tenor des Widerspruchsbescheids hinreichend deutlich gemacht hat, dass sie ausschließlich über die Widersprüche der Klägerin gegen die im Tenor des Widerspruchsbescheids aufgeführten (Beitrags- und Säumniszuschlags-) Bescheide entschieden hat. Im Hinblick darauf ist verständlich, dass auch die Klägerin trotz anwaltlicher Vertretung zunächst nicht erkannt hat, dass der Zugang eines Veranlagungsbescheids essenzielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die angefochtenen Beitragsbescheide war.
34 
Der Schriftsatz der Klägerin vom 24.01.2000 lässt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht den Schluss zu, der Klägerin müsse ein Veranlagungsbescheid vom 21.12.1998 für die Gefahrtarifperiode ab 01.01.1999 zugegangen sein. Wie ausgeführt konnte die Klägerin jeweils der Begründung der Beitragsbescheide ihre Veranlagung zu den einzelnen Gefahrklassen entnehmen. Dass sie die Bestimmung des § 160 Abs. 2 SGB VII erwähnt hat, hat die Klägerin schlüssig dadurch erklärt, dass ihre freie Mitarbeiterin Frau R. einen Blick in das Gesetz geworfen habe. Dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 08.06.2000 ihre Satzung und die Gefahrtarife ab 01.01.1993 und ab 01.01.1999 versandt hat - bestätigt durch das Schreiben der Klägerin vom 02.03.2000 - erlaubt nur den Schluss, dass der Klägerin von diesem Zeitpunkt an die einzelnen Gefahrklassen des Gefahrtarifs bekannt waren, nicht jedoch, dass ihr ein Veranlagungsbescheid zugegangen sein müsse. Dasselbe gilt für den von der Beklagten vorgelegten Aktenvermerk vom 23.09.2003 über die an diesem Tag mit dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten geführte Besprechung. Dafür, dass dem Kläger bei dieser Besprechung „ein Veranlagungsbescheid mündlich erteilt“ worden sei, erkennt der Senat keinerlei Anhalt. Hierfür wäre nämlich erforderlich gewesen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht hätte, durch einen konstitutiven Willensakt ihre Veranlagung (neu) regeln zu wollen. Dass die Beklagte dies gerade ablehnte, ergibt sich klar aus dem fünften Absatz des Aktenvermerks, in dem ausgeführt wird, der Anwalt habe in der Folge versucht, sie zu überreden, außerhalb des anhängigen Sozialgerichtsverfahrens rückwirkend eine Zugunsten-Veranlagung für seine Mandantin durchzuführen.
35 
Da nach alledem die Aufhebung der streitgegenständlichen Beitragsbescheide durch das SG nicht zu beanstanden ist, gilt dies auch hinsichtlich der Säumniszuschlagsbescheide vom vom 16.01.2001, 16.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2002 und der Änderungsbescheide vom 26.09.2003.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit den §§ 161 Abs. 1 und § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung des Artikel 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I, S. 718), die hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwenden ist, weil die Berufung nach dem 01.07.2004 eingelegt worden ist, ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist - bis zu einer Obergrenze von 2.500.000 EUR (§ 52 Abs. 4 GKG) - deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde um die Beitragsbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 gestritten, mit denen die Beklagte von dem Kläger Beiträge in der Gesamthöhe von 135.600,13 EUR gefordert hat. Anders als im Rechtsstreit, in dem um eine Veranlagung gem. § 159 SGB VII gestritten wird, lässt sich in Beitragsstreitigkeiten das wirtschaftliche Interesse des beitragspflichtigen Unternehmens betragsmäßig beziffern. Hierbei kann nicht berücksichtigt werden, ob die Beklagte die Möglichkeit hat, dem Kläger jetzt noch einen Veranlagungsbescheid über die Gefahrtarifperiode von 1999 bis 2004 sowie hierauf gestützt neue Beitragsbescheide zu erteilen.
37 
Die Kosten der Säumniszuschläge sind in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 GKG („Zinsen“) bei der Festsetzung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen.
38 
Die Streitwertfestsetzung des SG für das erstinstanzliche Verfahren war gemäß § 63 Abs. 3 GKG abzuändern. Wie oben dargelegt dürfen die Säumniszuschläge im Hinblick auf § 43 Abs. 1 GKG nicht berücksichtigt werden. Die Beitragsforderungen sind ferner nach § 52 Abs. 3 GKG in voller Höhe zu berücksichtigen. In seiner Kostenentscheidung ist das SG zu Unrecht davon ausgegangen, Gegenstand des Rechtsstreits sei die Zuordnung einzelner Betriebsteile zu anderen Gefahrklassen (Auszubildende, Schlosserei, Verpackung/Produktionsfertigung). Hierüber hätte jedoch nur im Rahmen eines Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit eines Veranlagungsbescheids gemäß § 159 Abs. 1 SGB VII entschieden werden können.
39 
Dem Hilfsantrag der Beklagten auf Zulassung der Revision war nicht zu entsprechen. Auf die - in der Tat noch klärungsbedürftige - Frage, ob in den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz SGB X „berechtigte Zweifel“ beziehungsweise ein „substantiiertes Bestreiten“ zu fordern ist, kam es nicht an, weil wie oben dargelegt hier nicht einmal nachgewiesen ist, dass ein Veranlagungsbescheid für die Tarifzeit ab 01.01.1999 gefertigt worden ist und welchen Inhalt er gegebenenfalls hatte. Weil die Klägerin keine Anschlussberufung eingelegt hat, bestand auch keine Möglichkeit, dem BSG Gelegenheit zu geben, seine Rechtsprechung zur entsprechenden Anwendung des § 96 SGG auf Beitragsbescheide im Hinblick auf das durch das 6. SGG-Änderungsgesetz eingeführte neue Kostenrecht zu überprüfen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.